Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

28.05.2020 07:28, 29.05.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Betriebes eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln sowie die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Im Februar 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 941/193 Gemarkung B. ein Nagelstudio sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans „G.“, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Reiheneckhaus am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 verfügte das Landratsamt, dass die Klägerin den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen sowie die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen habe. Hierfür wurde jeweils eine Frist von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 setzte das Landratsamt die Frist aus dem Bescheid vom 19. März 2014 jeweils bis spätestens zum 31. Dezember 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies die (erweiterte) Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2014 mit Urteil vom 16. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenüber der Klägerin erlassene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Betrieb keine Baugenehmigung und die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb sei im reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und auch nicht als freier Beruf oder vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz, da sie den nicht störenden Betrieb, der bei der Stadt B. angemeldet sei, seit 2007 ausübe. Das Modellieren von Nägeln sei kein typischer Gewerbebetrieb. Vielmehr sei ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit in ähnlicher Art wie ein Freiberufler einzustufen. Den Verkauf von Kosmetikartikeln habe sie aufgegeben; im Übrigen habe sie keine Einkünfte aus dem Verkauf an Endverbraucher erzielt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Sie besitze kein Ladenlokal mit Öffnungszeiten, arbeite nur nach Terminvereinbarung mit maximal ein bis zwei Kunden täglich bzw. zehn Kunden wöchentlich. Ein Geschäftsbetrieb finde nicht statt. Die modellierende Tätigkeit erfolge aufgrund individueller Fertigkeiten; sie arbeite ohne Schablonen ausschließlich mit Eigenkreationen, wobei ihre persönlichen Fähigkeiten, die ins Künstlerische gingen, überwiegen würden. Der Bebauungsplan „G.“ sei funktionslos, da ihr Grundstück genau an der Grenze des Plangebiets zu einer stark befahrenen Straße hin liege und nach Auskunft der Stadt B. etwa 30 bis 50 Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet vorhanden seien. Es habe deshalb eine konträre Entwicklung zwischen der Planwirklichkeit und den dem Plan zugrunde liegenden Verhältnissen stattgefunden. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan, da die zulässige Ausübung eines freien Berufs unter Umständen zu mehr Belästigungen oder Störungen führe als ihr Nagelstudio. Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da Gründe für eine Differenzierung der allgemeinen und reinen Wohngebiete im Bebauungsplangebiet nicht erkennbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ihre Tätigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als freiberuflich oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig, dass die zwar genehmigungspflichtige aber ohne baurechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Prüfung auch die materielle Legalität verneint, so dass sich im Hinblick auf die weitere Anordnung zur Entfernung von Gegenständen keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28, 32).

a) Der Betrieb der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan „G*“, der für das Gebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt, ein reines Wohngebiet festsetzt, dort nach § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauNVO 1977 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 wurden über § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977 i. V. m. Nr. III 1.1 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Nagelstudio gegebenenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 ausnahmsweise genehmigungsfähig wäre oder insoweit daran scheitern würde, dass es nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine Zulässigkeit ihres Betriebs auch nicht aus § 13 BauNVO 1977, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, auch im reinen Wohngebiet Räume zulässig sind. Hier ist nur noch auf den Betrieb des Nagelstudios abzustellen, da der Verkauf von Kosmetikartikeln gemäß der Gewerbeabmeldung vom 27. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 aufgegeben wurde.

Kennzeichnend für die als Ausübung freier Berufe i. S. d. § 13 BauNVO anzusehende Tätigkeit ist, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringt, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden, wobei zur Orientierung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10). Es handelt sich dabei regelmäßig auch um Dienstleistungen höherer Art (BVerfG, E. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 45; BVerwG, U. v. 26.1.1993 - 1 C 25/91 - juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Nagelstudio entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, handelt.

Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb steuerrechtlich nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ihre Tätigkeit ist auch zweifelsfrei nicht einer der vier freiberuflichen Kategorien - heilkundliche Berufe, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- oder steuerberatende Berufe oder freiberuflich ausgeübte technische oder naturwissenschaftliche Berufe - zuzuordnen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 10). Eine mögliche baurechtlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie arbeite ohne Schablonen und zeige persönliche Fertigkeiten, die ins künstlerische gingen. Zwar mögen bestimmte Designer-Berufe, wie z. B. ein Industrie-Designer oder ein Werbedesigner (vgl. BFH, U. v. 23.8.1990 - IV R 61/89 - BFHE 162, 68 = juris Rn. 12, 17 und BayVGH, U. v. 2.1.2008 - 1 BV 04.2737 - juris Rn. 27) als freiberuflich oder freiberufsähnlich angesehen werden können. Die Klägerin hat jedoch - abgesehen von ihrer modellierenden und verzierenden Tätigkeit an Fingernägeln - nichts vorgetragen, was eine vergleichsweise Einordnung rechtfertigen könnte. Bei einem Nagelstudio steht vielmehr die Abgeltung handwerklicher Tätigkeit im Vordergrund (FG Düsseldorf, U. v. 18.3.1999 - 10 K 3845/96 E - juris Rn. 19). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de) ist die Arbeit nicht ausschließlich auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung gerichtet, sondern umfasst wesentlich auch die kosmetische Modifikation und Behandlung der menschlichen Nägel (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 18 Rn. 66). Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie hat weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie ausschließlich künstlerisch tätig ist, noch ist ihr Vortrag geeignet, eine solche ausschließliche künstlerische Tätigkeit ohne kosmetische oder sonstige Behandlungen anzunehmen. Dementsprechend ist die Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung eines freien Berufs einzustufen.

Bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einer der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ähnlichen Art ausgeübt wird. Bei den freiberuflich Tätigen gleichgestellten Gewerbebetrieben handelt es sich um gewerblich ausgeübte Berufe, in denen in unabhängiger Stellung individuelle Eigenleistungen für einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 - juris Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 25). Der Gesetzgeber verstand darunter Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BR-Drs. 53/62 Nr. 21 S. 8; Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.11). Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit zu freien Berufen, was - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - nicht gegeben ist, wenn die angebotene Dienstleistung nicht vorwiegend auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder schöpferischen Fähigkeiten beruht (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9, 18a). Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich danach insgesamt nicht unter § 13 BauNVO fassen. Selbst wenn ein Kosmetikstudio - was hier offen bleiben kann - einem freiberuflich ähnlichen Gewerbe zuzuordnen sein sollte (vgl. OVG RP, U. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 47 - ohne Angabe von Gründen; ablehnend: OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/120 - juris Rn. 93; Fickert/Fieseler, a. a. O., § 13 Rn. 4.14), gilt dies nicht in gleicher Weise für ein Nagelstudio (offen gelassen in: BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 2 ZB 10.2530 - juris Rn. 11). Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ (VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29). Darüber hinaus hat die Klägerin kein Mindestmaß an individueller Qualifikation dargelegt, wie sie für freie Berufe typisch ist. Zwar ist eine besonders qualifizierte Ausbildung typische Eigenart freier Berufe, nicht aber notwendiges Begriffsmerkmal (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9). Gleichwohl bedarf es auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen, was bei einer Ausbildung mit einer Dauer von nur wenigen Tagen nicht erfüllt ist (OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75, 85, 92).

So liegt es auch bei der Klägerin. Zwar hat sie Teilnahme-Zertifikate an einem Seminar für Gel-Modellagetechnik zur Qualifizierung als „Nail-Designerin“ (Bl. 85 der Gerichtsakte) und einem Fortbildungs-Seminar „Nail-Art“ (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt. Aus dem Internet-Auftritt des privaten Anbieters (http://...schulungen/), bei dem die Klägerin die Seminare absolviert hat, ergibt sich allerdings, dass die Kursdauer zwischen ein und zwei Tagen beträgt; die vorgelegten Zertifikate datieren sogar vom selben Tag. Eine den freien Berufen vergleichbare Ausbildungsdauer oder ein gleichermaßen festgelegter Ausbildungsstandard oder ein Berufsbild - wie z. B. bei Physiotherapeuten oder Podologen (vgl. OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 83) - lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen der durch private Ausbilder angebotenen Kurse im Bereich Nageldesign nicht entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin deutet nichts darauf hin, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend leicht und ohne größeren Zeitaufwand zu erlernen ist, nicht einen verhältnismäßig geringen Ausbildungsbedarf und nicht einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat. Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29). Dass die Klägerin demgegenüber einen darüber hinausgehenden, umfassenderen Tätigkeitsbereich ausübt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zulässig. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - juris Rn. 6). Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch nur auf eine einzelne Festsetzung beziehen; die betreffende Festsetzung muss jedoch ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 409, 417).

Unter Berücksichtigung der differenzierten Gliederung des Plangebiets in mehrere reine und allgemeine Wohngebiete sowie ein (beschränktes) Gewerbegebiet im nördlichen Bereich, sind die Angaben der Klägerin ungeeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu belegen. Zwar führt die Klägerin (nicht abschließend) verschiedene - vom Wohnen - abweichende Nutzungen im gesamten Bebauungsplangebiet an, sie differenziert aber dabei weder nach dem jeweiligen Teilgebiet, in dem sich die betreffende Nutzung befindet, noch nach der Nutzungsart. Dementsprechend befinden sich in der Auflistung zahlreiche Nutzungen (z. B. freie Berufe, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten), die bereits nach der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans oder nach § 13 BauNVO im jeweiligen Teilgebiet ohne Weiteres oder - auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO - ausnahmsweise zulässig sind. Dazu kommt, dass eine bloße gewisse konträre Entwicklung, d. h. eine ggf. auch längere Zeit erfolgte Abweichung vom Plan und der Eintritt von Verhältnissen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, allein nicht ausreicht, dass der Bebauungsplan funktionslos wird (BVerwG, B. v. 3.8.1990 - 7 C 41/89 - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 416). Auch eine bloße Änderung der Planungskonzeption der Gemeinde in Teilbereichen des Bebauungsplans genügt nicht (BVerwG, B. v. 7.2.1997 - 4 B 6/97 - juris Rn. 2, 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 417). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Die Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2007 steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Denn es handelt sich um Akte, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen und die Baugenehmigungsbehörde dürfte regelmäßig auch keine Kenntnis von einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erlangen. Allein aus der Betriebszeit seit 2007 kann die Klägerin keinen Bestandsschutz herleiten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 11/2014, Art. 76 Rn. 216); die Befugnis aus Art. 76 BayBO unterliegt auch keiner Verwirkung (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736 - juris Rn. 18). Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist - unabhängig von einer Kenntnis oder Unkenntnis - nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen baurechtswidrige Zustände werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte, die Behörde wolle von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen. Der Einwand der Klägerin, ihr Betrieb habe einen geringeren Störgrad als manche Tätigkeiten i. S. d. § 13 BauNVO, genügt hierfür nicht. Denn bei § 13 BauNVO handelt es sich einerseits um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung und andererseits gibt eine derartige Bewertung nichts für die vorrangige Tatbestandsvoraussetzung des Berührens der Grundzüge der Planung i. R. d. § 31 Abs. 2 BauGB her.

§ 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so dass nicht allein aus einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung automatisch auf ein Berühren der Grundzüge der Planung geschlossen werden kann; erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück, auf dem die Klägerin ihr Nagelstudio betreibt, am Rande des Bebauungsplangebiets, der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen, es sei kein Grundgedanke bezüglich der Differenzierung des Baugebiets zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten erkennbar, ist jedoch nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung hier nicht als Grundzug der Planung anzusehen. Der Plangeber hat vorliegend für die besondere nachbarschaftliche Situation einer Reihenhausbebauung ein reines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden im Plangebiet weitere reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Auch in den allgemeinen Wohngebieten wurde ein Teil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - namentlich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4-6 BauNVO 1977) ausgeschlossen (Nr. III 1.1 b der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus befindet sich das Betriebsgrundstück im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. Nördlich - nach der straßenseitig der Klägerin gegenüberliegenden Bebauung - ist eine öffentliche Parkanlage festgesetzt, die sich nordwestlich fortsetzt. Westlich über der Straße anschließend zum Betriebsgrundstück befindet sich ein größeres Verkehrsgrün und südlich des Plangebiets verläuft das Gewässer Aisch. Unabhängig von den Verkehrsverhältnissen berührt daher die Zulassung eines sonstigen, wenngleich nicht störenden Gewerbebetriebs über § 13 BauNVO hinaus und unter Berücksichtigung des Ausschlusses ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung, die im Bereich des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung der geschilderten Planungssituation gerade ein reines Wohngebiet vorgesehen haben. Das nächste Gebäude im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets ist von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ca. 70 m entfernt. Das Hineintragen einer gewerblichen Betriebsamkeit ist dem reinen Wohngebiet aber gerade fremd (vgl. BayVGH, U. v. 10.6.2010 - 15 BV 09.1491 - juris Rn. 20). Dementsprechend kommt es auf die - von der Klägerin maßgeblich angegangenen - weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere der städtebaulichen Vertretbarkeit, der Wahrung nachbarlicher Interessen und eventueller Ermessenserwägungen nicht mehr an (BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - juris Rn. 13).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 V 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10 m. w. N.). Zwar liegt bislang keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines Nagelstudios vor. Die genannten Entscheidungen geben aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Frage des Störpotentials des Betriebs der Klägerin ist, wie sie selbst einräumt, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt insoweit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, denn es sind nur die Beweise zu erheben, auf die es nach der Rechtsansicht des Gerichts ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

Mit ihrer weiteren Argumentation macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 11). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage den Beteiligten dargelegt; ein Beweisantrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Auch besteht keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts auf die beabsichtigte Beweiswürdigung und rechtliche Entscheidung (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 = juris Rn. 22). Dem Verwaltungsgericht musste sich, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung) und Beschreibung ihrer Tätigkeit sowie die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, gleichgelagerte Fälle im Bebauungsplangebiet aufzugreifen, auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Ein anlassbezogenes und schrittweises Vorgehen ist im Bereich bauaufsichtlichen Einschreitens ebenso zulässig wie ein Abwarten eventueller bauleitplanerischer Änderungen (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232, 236 m. w. N.), was im Falle der Klägerin aber vom Planungsträger bereits abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

27.05.2020 20:42

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g
28.05.2020 02:35

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin
27.05.2020 21:22

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind (Mit


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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28.05.2020 05:17

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 04:28

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
27.05.2020 12:22

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründ
27.05.2020 00:42

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 05:28

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
28.05.2020 02:35

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin
28.05.2020 01:23

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller betreibt im Er
28.05.2020 01:01

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. August 2015 werden aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 1. April 2015

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung für Lackier- und Grundierarbeiten.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Planung, Fertigung und Montage von Stahlkonstruktionen, hat im Jahre 2002/2003 die Firma S. Stahl- und Apparatebau, Inhaber A. ..., übernommen. Sie betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 Gemarkung F. eine betriebliche Niederlassung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines mit Bebauungsplan „Im G1“ vom 21. Juli 1984 festgesetzten Gewerbegebietes.

Nach Nachbarbeschwerden über Lackierdämpfe untersagte das Landratsamt ... der Antragstellerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 20. Dezember 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 Gemarkung F., soweit sie außerhalb der dafür genehmigten Lackierkabinen vorgenommen werden. Die Antragstellerin erhob beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Nutzung der Halle 0 zum Lackieren und Beschichten großer Bauteile sei von der Baugenehmigung vom 3. November 1982 gedeckt und damit nicht formell illegal. Es liege in der Natur der Sache, dass in einem Stahlbaubetrieb auch beschichtet werde. Anhaltspunkte für eine Beschränkung dieser Nutzung durch die Gestattung zweier Lackierkabinen in dieser Baugenehmigung seien nicht ersichtlich. Wegen der von der Antragstellerin angewendeten Spritztechnik im Airless-Spritzverfahren sei die Nutzung der Halle 0 zu Beschichtungszwecken auch materiell legal. Eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft bestehe dabei nicht. Durch das Lackier- und Grundierverbot stehe die Existenzfähigkeit des Betriebs der Antragstellerin in Frage.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Dezember 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die untersagte Nutzung sei formell illegal, weil keine Baugenehmigung vorliege, die Lackier- und Grundierarbeiten außerhalb der Lackierkabinen gestatte. Die betriebliche Notwendigkeit, Lackierarbeiten in den Hallen durchzuführen, habe sich nach den Feststellungen des Landratsamts erst zu Beginn der 1990er Jahre ergeben. Spätestens darin liege jedenfalls eine wesentliche Nutzungsänderung. Die Beweislast für die Einwendung, die Nutzung sei aufgrund einer behördlichen Gestattung formell legal, treffe den Adressaten einer Nutzungsuntersagung. Die untersagte Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig. Bei der Ableitung von organischen Lösemitteln bei Lackierarbeiten sei nach dem Stand der Technik gemäß der VDI-Richtlinie 2280 mindestens eine Abluftführung über das Dach anstelle der bisher praktizierten Lüftung durch die geöffneten Hallentore erforderlich. Der Einsatz des sog. „Airless-Spritzverfahrens“ ermögliche keinen Verzicht auf die nach dem Stand der Technik üblichen Schutzvorkehrungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses:

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher - vergeblich - aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO) bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig.

1. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten in der Halle 0 und damit außerhalb der mit Baugenehmigung vom 3. November 1982 genehmigten Lackierkabinen nicht bauaufsichtlich genehmigt ist. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Baugenehmigung die Gestattung von Beschichtungsarbeiten in der Halle 0 ohne weiteres deswegen entnehmen lässt, weil es - wie die Antragstellerin vorbringt - in der Natur der Sache liegt, dass in einem Stahlbaubetrieb auch beschichtet wird. Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus der Auflage Nr. 23 zu der der Firma J. ... erteilten Baugenehmigung vom 13. April 1964, wonach auch die Bedingungen des Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Januar 1964 als Bauauflagen gelten, ergibt, dass im Umkehrschluss aus Nr. 15 dieser Bedingungen abgeleitet werden kann, dass Spritz- und Tauchlackierarbeiten mit Lacken, die die Vorgaben dieser Bedingung erfüllen, uneingeschränkt genehmigt sind.

Denn jedenfalls enthält die Baugenehmigung vom 3. November 1982 - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei verständiger Auslegung eine Beschränkung der Lackierarbeiten auf die beiden von der Baugenehmigung umfassten Lackierkabinen. Die Baugenehmigung wurde der Firma J. ... erteilt für das Bauvorhaben „Errichtung der Produktionshalle 0“ nach Maßgabe der beiliegenden Bauvorlagen. Dem damaligen Bauantrag war eine schriftliche Baubeschreibung der Werkanlage der Firma S. beigefügt, in dem unter anderem in Nr. 10 die Hallenbelegung der Hallen 0 bis V beschrieben wurde. Ausführungen zur Nutzung der Hallen für Lackierarbeiten sind darin nicht ausdrücklich enthalten. Im ebenfalls beigefügten Grundriss vom 3. September 1982 des Werkes F. der Firma S. sind allerdings in Halle V zwei Räume mit der Zweckbestimmung „Farbspritzen“ und „Spritzen“ eingezeichnet, während bei der Halle 0 die Zweckbestimmung „Träger + Fertigteile-Lager Stahlbau“ eingetragen ist. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Lackierarbeiten nur in diesen beiden Räumen durchgeführt werden sollen, zumal auch die Zweckbestimmung für die anderen Hallen keine Hinweise auf die Durchführung solcher Arbeiten enthält. Dies gilt umso mehr, als sich auch in den Bauvorlagen für die früheren Baugenehmigungen vom 13. April 1964 zur Errichtung von drei Werkhallen und einer offenen Halle und vom 25. März 1968 zur Errichtung von zwei Werkhallen keine Hinweise auf die Durchführung von Lackierarbeiten finden lassen, obwohl dort die Zweckbestimmung der Hallen ausdrücklich genannt wurde. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem, dass sich die Notwendigkeit, in der Halle 0 entsprechende Lackier- und Beschichtungsarbeiten durchführen zu müssen, nach den Feststellungen des Landratsamts erst dadurch ergeben hat, dass - anders als früher - auch größere Stahlteile bearbeitet werden mussten, die nicht mehr in die Lackierkabinen passten. Schließlich enthielt auch die Baubeschreibung zum Bauantrag der Firma S. Stahl- und Apparatebau, Inhaber A. ..., zur Verlängerung der Halle 0 in der Firma S., Stahl- und Apparatebau vom 1. Oktober 1988 keine Angaben zu chemischen und physikalischen Einwirkungen auf die Nachbarschaft.

2. Die untersagte Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die untersagte Lackiertätigkeit dem Stand der Technik entspricht und welche Auswirkungen dadurch auf die Nachbarschaft, insbesondere das Wohnhaus auf Grundstück Fl.Nr. 617/1 Gemarkung F., hervorgerufen werden können. Der Antragsgegner hat insoweit darauf hingewiesen, dass nach der VDI-Richtlinie 2280 nur eine Ableitung lösungsmittelhaltiger Abluft bei Lackierarbeiten über das Dach dem Stand der Technik entspricht. Auch nach Nr. 5.5.1 TA Luft ist in der Regel eine Ableitung von Abgasen über Schornsteine erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bedarf es zur Klärung dieser Fragen der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens, in dessen Rahmen von der Antragstellerin insbesondere eine genaue Betriebsbeschreibung vorzulegen ist. Nur so wird sich auch aufklären lassen, ob der Betrieb der Antragstellerin den Genehmigungsvorbehalten des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder dem Anwendungsbereich der 31. BImSchV unterfällt. Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf den Bericht der W. Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG vom 13. Januar 2014 und deren Stellungnahme vom 10. März 2014 darauf beruft, die Lackierarbeiten stellten keine Gesundheitsgefährdung für Menschen im benachbarten Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/1 Gemarkung F... dar, liegt dieser Einschätzung eine Betriebsweise zugrunde (Verwendung des Airless-Spritzverfahrens, Lackiertätigkeit zu 70% in den Lackierkabinen und zu 30% in der Halle 0, Schließen des südöstlichen Hallentores), die in keiner Weise rechtlich abgesichert ist. Zudem erscheint nach den Feststellungen des Landratsamts bei einer Ortseinsicht vom 17. März 2014 zweifelhaft, dass die Antragstellerin diese Betriebsweise uneingeschränkt einhält. Bei dieser Ortseinsicht war das Tor auf der Südseite der Halle 0 geöffnet, obwohl vorher am Vormittag nach Angaben des Betriebsleiters der Antragstellerin im Bereich B/Halle 0 einige Metallbauteile beschichtet worden waren.

3. Soweit die Beschwerde die Nutzungsuntersagung überdies wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin für unverhältnismäßig hält, wird dies nicht hinreichend dargelegt. Allein der Hinweis, der Antragstellerin sei bereits ein Schaden im sechsstelligen Euro-Bereich entstanden, weil sie einen Auftrag nicht ausführen konnte, obwohl sie dazu verpflichtet war, reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, wird im Bericht der W... Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG vom 13. Januar 2014 unter Berufung auf die eigenen Angaben der Antragstellerin darauf abgestellt, dass nur 30% der Grundier- und Lackierarbeiten im südlichen Hallenbereich durchgeführt werden, während etwa 70% dieser Arbeiten in den beiden Lackierkabinen erfolgen. Diese Arbeiten werden von der angefochtenen Nutzungsuntersagung aber nicht erfasst. Wie den Verwaltungsakten (Bl. 81 zum Az. 602-40-AS-2013-408) entnommen werden kann, erscheint im Übrigen eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids für den Fall einer kurzfristigen Beschaffung einer gegebenenfalls mobilen Abzugsanlage durch die Antragstellerin nicht ausgeschlossen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten erlassene zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Juni 2011, mit der ihnen die derzeitige Haltung von 3 Eseln, 2 Schweinen und 2 Ziegen auf dem klägerischen Anwesen und die Nutzung von benachbarten Grundstücken als Weide für die genannten Tiere untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die aufgrund eines Ortstermins getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die nähere Umgebung zum Grundstück der Kläger einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich „im oben genannten maßgeblichen Straßengeviert“ (N. Straße, G.-straße, B.-straße und B.-weg) abgesehen von einem weiteren Architekturbüro, einem Feuerwehrhaus und einem Schuhmachermeister ausschließlich Wohngebäude befinden. Soweit die Kläger vortragen, in der G.-straße befinde sich auch eine Theaterwerkstatt mit Tanzstudio, liegt dieses Gebäude außerhalb des Straßengevierts. Angesichts des mittig innerhalb des Straßengevierts liegenden Anwesens der Kläger hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass wohl nur die Bebauung innerhalb des Straßengevierts für das Grundstück der Kläger prägend sein kann. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst aber wenn man das westlich der G.-straße an der N. Straße (Haus-Nr. 14) anliegende Grundstück berücksichtigen würde, an dessen Gebäude eine Tafel mit der Aufschrift „Theaterlabor“ angebracht ist, so stellte das den Charakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht infrage. Denn auch Anlagen für kulturelle Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Unerheblich ist auch, dass das im Straßengeviert gelegene Feuerwehrhaus im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann und eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgelegt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets noch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Ob für die Errichtung des Feuerwehrhauses ausdrücklich eine Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erteilt wurde, kann dahinstehen, weil eine bauaufsichtlich zugelassene Nutzung Bestandsschutz genießt. Ohne Einfluss auf den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung ist schließlich, dass außerhalb des Straßengevierts auf der Zufahrt zur FlNr. ... südlich der N. Straße weidende Kühe auf eine Breite von 5 m bis an die Straße herankommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das unbebaute Grundstück FlNr. ... in den Außenbereich übergeht, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und in bodenrechtlicher Hinsicht für das Straßengeviert, in dessen Mitte sich das klägerische Grundstück befindet, nicht mehr prägend ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nichts anderes gilt für den Vortrag, weiter westlich direkt nach dem W. Weg würden ebenfalls Kühe weiden. Davon abgesehen wird die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB durch die vorhandene Bebauung und ihre Nutzung geprägt, nicht aber durch außerhalb der umgebenden Bebauung vorhandene Flächen für weidende Kühe. Soweit eingewandt wird, die G.-straße steige nach Norden hin deutlich an, wurde dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt. Danach ändere auch eine Unterteilung des Straßengevierts wegen des Höhenversatzes zur G.-straße hin nichts an der Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet, weil die angeführten Nutzungen (weiteres Architekturbüro, Feuerwehrhaus, Schuhmachermeister und Wohngebäude) allesamt im unteren Teil des Straßengevierts liegen würden. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die von den Klägern eingewandten Lärmwirkungen aus der umliegenden Landwirtschaft lassen den Gebietscharakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet unberührt. Ob die in der Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 festgelegten Immissionswerte in Höhe der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ebenfalls für das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets sprechen, kann dahinstehen.

bb) Soweit die Kläger in ihrem außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 u. a. einwenden, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen im Ortstermin nur nach den Äußerlichkeiten der jeweiligen Anwesen getroffen, alleine vom äußeren Augenschein könne nicht auf die tatsächliche Aufgabe der Landwirtschaft geschlossen werden, berufen sie sich auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil schon nicht hinreichend konkret dargelegt wird, hinsichtlich welcher ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude in der näheren Umgebung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Aus dem etwaigen Bestehen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer können jedenfalls keine Schlussfolgerungen auf den Fortbestand einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der näheren Umgebung gezogen werden.

b) Der Vortrag, im Zeitpunkt der Genehmigung des Kleintierstalls am 25. Januar 1999 habe erst recht kein allgemeines Wohngebiet vorgelegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Grundstücke nördlich und östlich des Klägergrundstücks noch unbebaut und südlich der N. Straße landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden gewesen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Auch wenn die beiden Wohnhäuser auf den unmittelbar östlich und nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücken im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren, ändert das angesichts der weit überwiegenden Wohnbebauung ebenso wenig den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung wie die seinerzeit noch geringere Dichte der Bebauung. Aus „ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden“ im Bereich der N. Straße oder landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der N. Straße lässt sich nichts für die Annahme gewinnen, die nähere Umgebung habe im Jahr 1999 noch keinem allgemeinen Wohngebiet entsprochen.

c) Der Einwand, den Klägern sei mit Bescheid vom 25. Januar 1999 ein Kleintierstall mit einer Fläche von 23 m² bauaufsichtlich genehmigt worden, die Bebauung sei zu dieser Zeit vollkommen anders gewesen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem in der Bauvorlage im Bestand eingezeichneten Kleintierstall keine Rechte zu Art und Umfang der Tierhaltung über das durch § 14 BauNVO zulässige Maß hinaus ableiten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung auf eine im Bestand eingetragene Nutzung erstreckt. Unabhängig davon ergibt sich aber weder aus dem Bauantrag noch aus einer Betriebsbeschreibung, dass eine Tierhaltung mit den von den Klägern gehaltenen Arten und im ausgeübten Umfang genehmigt ist. Soweit die Kläger darlegen, dass unmittelbar an das Klägergrundstück erst im Jahr 2005 und 2010 gebaut worden sei, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. b) verwiesen.

d) Der Einwand, in der Genehmigung seien weder eine Tierart noch eine bestimmte Anzahl benannt, Tierart und Tieranzahl würden somit den Klägern überlassen bleiben, geht fehl.

Mangels Angaben in den Bauvorlagen zum Umfang der beabsichtigten Tierhaltung im Kleintierstall bemisst sich deren Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Insoweit führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die Kleintierhaltung nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 20/84 - NVwZ 1984, 647). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von Eseln, Schweinen und Ziegen in einem Stallgebäude und auf Weideflächen nach Art und Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet, weil das Anwesen der Kläger inmitten des faktischen Wohngebiets und nicht etwa am äußersten Rand des Baugebiets im Übergang zum Außenbereich liegt. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn eingestellt wird, dass zwei Wohngebäude nördlich und östlich des Klägergrundstücks erst in den Jahren 2005 und 2010 errichtet wurden. Die von den Klägern konkret ausgeübte Tierhaltung in einem Stallgebäude und auf Weideflächen hält sich nicht im Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen. Sowohl Esel als auch Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Auch ändert sich die Lage des klägerischen Anwesens inmitten des faktischen Wohngebiets nicht dadurch, dass zwei Wohngebäude im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Ziegen oder Schweine als Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzusehen sind. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von den Klägern aufgenommene Tierhaltung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, für die es an einer Genehmigung fehlt. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

e) Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 22. November 2012 einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen hat, der aus dem streitgegenständlichen Anwesen und einem weitaus größeren Anwesen an anderer Stelle besteht, lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. Denn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung im gegenständlichen Anwesen ist im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulassungsfähig.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Betrieb des Bio-Ladens der Kläger oder ihrer Tätigkeit im Bereich der Tierkinesiologie ableiten, eine Tierhaltung in dem von den Klägern betriebenen Umfang sei gleichsam mitgenehmigt.

f) Auch die weiteren Darlegungen der Kläger zum Vorliegen eines Bestandsschutzes führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Angesichts des geringen Umfangs der Tierhaltung der Kläger (nach dem Formblatt „Allgemeine Viehzählung“ vom 3. Dezember 1992 3 Schafe und 8 Hühner) bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger auf keinen aus der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung folgenden Bestandsschutz für ihre Tierhaltung berufen können. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich aus der (erst) in der Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 im Bestand eingetragenen Bezeichnung „Kleintierstall“ ergeben könnte, dieser dürfe nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die von den Klägern gehaltenen Tiere zu irgendeinem Zeitpunkt anderen als Freizeitzwecken oder einem über die eigene Versorgung hinausgehenden landwirtschaftlichen Zweck gedient hätten.

g) Mit dem Vortrag, bei der Tierzählung am 3. Dezember 1992 habe der Kläger bereits die Haltung von 3 Schafen angegeben, der Beklagte habe diese Haltung geduldet und mit Bescheid vom 25. Januar 1999 auch noch einen Kleintierstall genehmigt, werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.

Amtliche Viehzählungen erfolgen auf Grundlage des Gesetzes über Agrarstatistiken (AgrStatG) bzw. des früheren Viehzählungsgesetzes. Die amtliche Viehzählung dient der Erfassung der Viehbestände für die Agrarstatistik und nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle; sie wurde vom Veterinäramt durchgeführt und nicht von der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, die für bauaufsichtliche Maßnahmen zuständige Bauaufsichtsbehörde habe eine Nutztierhaltung geduldet. Davon abgesehen unterliegt die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen nicht der Verwirkung, weil sie kein subjektives Recht ist, auf das verzichtet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1969 - 133 II 66 - BayVBl 1970, 103). Auch hindert die schlichte Duldung den Erlass einer Nutzungsuntersagung ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2012 - 14 CS 12.242 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris Rn. 12; jeweils m. w. N.). Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn zudem unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris Rn. 28). Insoweit wäre es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde trotz längerer Duldung eines baurechtswidrigen Zustands aus Anlass von Nachbarbeschwerden gegen eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung bauaufsichtlich einschreitet.

h) Dass Lärmwirkungen auch von der östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke und von umliegenden Bauernhöfen verursacht werden, verhilft dem Zulassungsantrag der Kläger nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht ankommt, weil die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt. Das ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014, womit ihr nach Nachbarbeschwerden als Eigentümerin untersagt wurde, das für Wohnzwecke genehmigte Gebäude auf dem Grundstück D... Straße ..., FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt für Zwecke der Prostitution zu nutzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben. Ferner hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2015 abgelehnt. Die untersagte Nutzung sei formell baurechtswidrig, da für das Grundstück FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt nach den vorliegenden Baugenehmigungen ausschließlich eine Wohnnutzung genehmigt sei, während die tatsächliche Nutzung als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren sei. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertige regelmäßig den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Unabhängig davon, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet oder einem faktischen Mischgebiet entspreche, sei die Nutzung des Gebäudes zur Ausübung der Prostitution nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 ändere daran nichts. Bei der Tätigkeit von Prostituierten handle es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Ein die Nutzungsuntersagung hindernder Vertrauensschutz stehe der Antragstellerin nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Nachbarbeschwerden vom 21. August 2013 und vom 12. August 2014 seien der Antragstellerin nicht bekannt. Beim Betrieb der Antragstellerin handele es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Von außen sei das Anwesen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen. Milieutypische Merkmale wie auffällige Leuchtreklame oder rote Lichter seien nicht vorhanden. Vom Anwesen der Antragstellerin gehe keine Störung der umgebenden Mischgebietsnutzung aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit der Antragstellerin unverzüglich beendet werden müsse, obwohl diese der Antragsgegnerin seit über zehn Jahren bekannt sei.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdebegründung beinhalte keinen Antrag i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die untersagte Nutzung sei mangels entsprechender Baugenehmigung formell illegal. Es stehe außer Zweifel, dass sie auch materiell unzulässig sei. Selbst wenn hier von einem Mischgebiet auszugehen sei, erzeuge der Bordellbetrieb typischerweise Störungen, die gebietsunverträglich seien. Wie sich aus der dem Verwaltungsgericht zugeleiteten Fotoserie ergebe, könne von dem von der Antragstellerin behaupteten diskreten Erscheinungsbild des Hauses „La Playa“ keine Rede sein. Gründe oder Anhaltspunkte, die für eine Duldung oder ein dauerhaftes Nichteinschreiten der Antragsgegnerin nach § 76 BayBO sprächen, seien nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung der Antragstellerin entgegen der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthält. Der Beschwerdeantrag braucht aber nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein; er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Diesen lässt sich hier mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, mit welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Antragstellerin angefochten wird.

2. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Wohnhaus der Antragstellerin ausgeübte Prostitution baurechtlich keine Wohnungsprostitution im Sinne der Rechtsprechung darstellt, sondern als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren ist. Die Nutzung zu Zwecken der Prostitution präge das Gebäude, von einer wohnähnlichen Erscheinung der Nutzung könne nicht die Rede sein. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen diesem Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass das Anwesen D... Straße ... von außen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen ist. Wie vielmehr aus der von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotoserie ersichtlich wird und worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, tritt das Gebäude aufgrund der Beleuchtung der Fenster vor allem im ersten Stockwerk eindeutig als bordellartiger Betrieb in Erscheinung (vgl. Fotos Nrn. 1, 2, 2 A, 2 B und 3 der Fotoserie v. 18.12.2014).

Soweit die Antragstellerin vorbringt, im Rahmen der typischen Nutzung eines hier vorliegenden faktischen Mischgebiets sei zu klären, ob eine Störung vom Anwesen ausgeht, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 16.5.2008 -9 ZB 07.3224 - juris Rn. 7; B. v. 26.9.2014 - 15 ZB 13.656 - juris Rn. 6, B. v. 10.6.2010 -1 ZB 09.1971 - juris Rn. 20).

Soweit im Beschwerdevorbringen lediglich der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin wiederholt wird, die Antragsgegnerin habe seit langem Kenntnis von der Ausübung der Prostitution gehabt, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinerlei Nachweise vorgelegt habe, die irgendwelche Anhaltspunkte für eine solche positive Kenntnis der Antragsgegnerin bieten könnten. Weder müsse sich die Bauaufsichtsbehörde etwaiges polizeiliches Wissen und Tätigwerden zurechnen lassen noch erfolgte Gewerbeanmeldungen. Solche Nachweise werden auch im Beschwerdevorbringen nicht vorgelegt. Eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist im Übrigen nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine baurechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten. Einen rechtlichen bedeutsamen Erklärungswert hat diese bloße Untätigkeit nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 15 ZB 13.201 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Mangels festgestellter Duldung eines illegalen Zustands mit Wissen und Wollen der Bauaufsichtsbehörde über einen längeren Zeitraum bedurfte es hier auch nicht eines besonderen Dringlichkeitsinteresses für die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 15 CS 12.130 - juris Rn. 13; B. v. 2.11.2011 - 2 CS 11.1558 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen in vier Spielhallen und ein Sportcafé.

Das Baugrundstück FlNrn. 5080/12 und 5080/13 Gemarkung Schweinfurt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/II „Am H...“ der Beklagten und ist mit einem „Erlebniszentrum“ bebaut, das mit Bescheiden vom 8. April 1991, 13. November 1991, 15. Oktober 1996, 10 April 1997, 6. September 1999 und 12. Februar 2001 als Rockcafé und Verkaufslager (später Fitnessstudio) im Erdgeschoß und einer Diskothek mit Galerie im Obergeschoß sowie verschiedenen Erweiterungen bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die Diskothek wird mit 320 Besucherplätzen, das Café mit 125 Besucherplätzen betrieben (vgl. Genehmigungsbescheid vom 6. September 1999). Im Bebauungsplan vom 21. Dezember 1987 in der Fassung der 8. Änderung vom 21. November 2011 ist für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet entsprechend der BauNVO 1977 festgesetzt.

Nordöstlich des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A...-...-Straße befinden sich, ebenfalls in einem festgesetzten Gewerbegebiet, eine kerngebietstypische Diskothek sowie nördlich daran anschließend zwei kerngebietstypische Spielhallen. Südöstlich schließt sich eine SB-Autowaschanlage sowie – außerhalb des Bebauungsplans – ein Feuerwehrgelände an; südwestlich verläuft die Bundesstraße 303. Nordwestlich des Bauvorhabens folgen mehrere Grundstücke mit Gebrauchtwagenhandel, Baumaschinenverleih, Fahrzeughandel mit Werkstatt sowie insgesamt drei Wohngebäuden. Weiter nordwestlich daran anschließend folgt ein festgesetztes Mischgebiet mit einem Textildiscounter und einem Getränkemarkt.

Die Anträge der Klägerin auf Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen im Erdgeschoß in vier Spielhallen und ein Sportcafé sowie auf Erteilung einer „Ausnahme“ (gemeint: Befreiung) vom Bebauungsplan wurden von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Klage zum Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Unabhängig davon stünden dem Vorhaben gewichtige Interessen in Form von städtebaulichen Gründen entgegen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung, da die Grundzüge der Planung, die auf die Ansiedelung einer Vielzahl von Betrieben mit überregionalem Einzugsgebiet und den Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße abzielten, nicht berührt seien. Darüber hinaus erfolge die Nutzung in einem Gebäude, das bereits als Vergnügungsstätte genehmigt sei. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan unwirksam und bestehe ein Anspruch auch aus § 34 BauGB, da die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 2 ZB 11.1775 – juris Rn. 3), weil danach die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausnahmslos ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die im Zulassungsvorbringen angeführten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung und Befreiung ergibt.

a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1977 unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Der Bebauungsplan Nr. 25/II der Beklagten setzt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 fest. Dort ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das geplante Vorhaben von vier kerngebietstypischen Spielhallen, die aufgrund der baulichen und betrieblichen Ausgestaltung baurechtlich als Einheit zu sehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11), weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1988 – 4 B 119/88 – juris Rn. 4).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da dadurch – wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen zutreffend festgestellt hat – die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte in einem Baugebiet mit Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße handle und bereits weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Die Plankonzeption stelle daher darauf ab, dass sich Betriebe mit überregionalem Einzugsbereich ansiedelten. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 34). Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des vergleichsweise kleinen und kleinteilig strukturierten Gewerbegebiets südwestlich der A...-...-Straße und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei der im Gebäude auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unter Berücksichtigung der geplanten vier weiteren kerngebietstypischen Spielhallen nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 19; OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13). Auch sofern – mit der Argumentation der Klägerin – gegebenenfalls auf einen größeren Umgriff abgestellt würde, bestünde die Gefahr eines Umkippens im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets, da sich die beantragten Vergnügungsstätten hier mit den vorhandenen zwei kerngebietstypischen Diskotheken und zwei kerngebietstypischen Spielhallen konzentrieren würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris Rn. 13). Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit und die Wahrung nachbarlicher Interessen sowie eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3/99 – juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.11.2014, § 31 Rn. 35 m.w.N.).

b) Die Klägerin hat auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nutzungsänderung. Insoweit kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 25/II „ Am H...“ führen.

Unterstellt, der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten wäre unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Vorhabens nach § 34 BauGB. Danach ist das geplante Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – a.a.O. – juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um – wie die Klägerin meint – eine Gemengelage handelt oder ein faktisches Gewerbegebiet vorliegt. Denn in beiden Fällen ist die Errichtung der geplanten vier kerngebietstypischen Spielhallen mit einer Gesamtgröße von 609,9 m2 bauplanungsrechtlich unzulässig.

Geht man von einem faktischen Gewerbegebiet aus, sind Vergnügungsstätten nicht allgemein, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Hiervon werden Vergnügungsstätten aller Arten und Größen erfasst, so dass hierunter auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten fallen (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Zulassung weiterer Spielhallen kann insoweit aber an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO scheitern. Danach sind die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sind bereits Vergnügungsstätten im maßgeblichen Gebiet vorhanden, widerspricht die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten nicht erst dann der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn das Entstehen eines Vergnügungsviertels zu besorgen ist. Ausnahmsweise zulässige Anlagen können vielmehr bereits nach ihrer Anzahl der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet käme (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 RdNr. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 15). Eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Spielhalle kann deshalb im konkreten Fall der Eigenart des Baugebiets hinsichtlich der Anzahl bereits dann widersprechen, wenn es dort schon einen solchen Betrieb oder sogar mehrere derartige Betriebe gibt (vgl. für Bordelle: BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21/83 – BVerwGE 68, 213). So liegt der Fall hier.

Die Zulassung weiterer vier Spielhallen mit Kerngebietstypik in einem Umfeld, in dem bereits zwei kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden sind, ist in einem faktischen Gewerbegebiet städtebaulich nicht vertretbar, weil sie den Gebietscharakter wegen der Häufung der Vergnügungsstätten verändern würde. In diesem Zusammenhang sind auch die am Rande des maßgeblichen Gebiets angrenzenden, bereits vorhandenen zwei kerngebietstypischen Spielhallen auf FlNr. 5035/9 Gemarkung Schweinfurt nordöstlich der Diskothek „M...“ zu berücksichtigen. Hieraus ergäbe sich zumindest im südlichen Bereich des gesamten Bebauungsplangebiets eine Konzentration von Vergnügungsstätten. Zudem befinden sich auf den Betriebsgrundstücken nordöstlich des Baugrundstücks insgesamt drei Wohngebäude im maßgeblichen Umgriff und in einer Entfernung von lediglich ca. 80 bis 140 m zum beantragten Vorhaben. Auch wenn deren Schutzwürdigkeit eingeschränkt sein dürfte und diese näher zur Diskothek auf FlNr. 5035/8 Gemarkung Schweinfurt liegen als zum Baugrundstück, verbietet sich, gerade hier eine Anhäufung von insgesamt vier kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück zuzulassen. Auch soweit der Kläger eine Genehmigung im Wege der Befreiung für möglich ansieht, würde dies daran scheitern, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie oben ausgeführt – nicht vorliegen.

Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn man von einer sog. Gemengelage ausgeht. Denn auch in dieser Situation scheitert die Genehmigung einer Anhäufung von Spielstätten aus den vorgenannten Gründen bauplanungsrechtlich, weil sie sich unter Berücksichtigung des im „Einfügen“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., § 15 Rn. 6) nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren maßgeblichen Umgebung einfügen würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 20). Die Nutzungsart Vergnügungsstätte erhielte ein – im Hinblick auf die Struktur und Zusammensetzung des maßgeblichen Gebiets – unzulässiges Übergewicht (vgl. HessVGH, B.v. 25.8.2008 – 3 ZU 2566/07 – BauR 2009, 781 = juris Rn. 17). Auf einen etwaigen „trading-down“-Effekt kommt es insoweit nicht an.

2. Aus den dargelegten Gründen wirft die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres beantworten. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (600,-- Euro/m2 bei 609,9 m2).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage im Bauvorbescheid des Landratsamts W. vom 30. April 2010.

Mit Unterlagen vom 7. Januar 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob der von ihm geplante Milchviehlaufstall mit 70 Kuhplätzen sowie 35 Jungviehplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. 176 der Gemarkung Al. errichtet werden kann. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30. April 2010 den Bauvorbescheid mit der Auflage Nr. 1.4, wonach aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die offene Stallseite auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite (Süd- oder Ostseite) vorzusehen ist.

Die gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich das Stallgebäude im Außenbereich und die maßgebliche Wohnbebauung im Dorfgebiet befindet (Rn. 24). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von falschen Schutzabständen ausgegangen und hat die Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ nicht auf geschlossene Ställe beschränkt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf einen - auch vom Kläger als zutreffend genannten - Abstand des geplanten Stallgebäudes zum nächsten Wohngebäude von 60 m (Rn. 27) sowie auf „Bild 2“ der Abstandsregelung und die dort dargestellten Abstandskurven abgestellt hat. Anders als der Kläger geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass bei einem Offenstall auch oberhalb der „oberen Abstandskurve“ eine Einzelfallbetrachtung zulässig ist, die vorliegend zur angegriffenen Auflage geführt hat. Dies ist hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Die „Abstandsregelung Rinderhaltung“ stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Sie liefert brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der im Einzelfall von der genehmigten Rinderhaltung ausgehenden Beeinträchtigung für die Nachbarn (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 15 ZB 08.1045 - juris Rn. 12). Gleichwohl handelt es sich bei der Abstandsregelung für Rinderhaltungen um kein abschließendes, verbindliches Regelwerk, sondern vielmehr nur um eine Groborientierung der Belastungssituation (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 10). Die Einhaltung der Abstände ist regelmäßig nur ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, die Anwendbarkeit unterliegt aber - wie bei anderen Arbeitshilfen auch - Einschränkungen hinsichtlich Überlagerungen von Geruchsfahnen, Vorbelastungen oder topografischen und meteorologischen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung der - auch in der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ angeführten - Besonderheiten von Offen-ställen, deren Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 9), bleibt daher auch oberhalb der „oberen“ Abstandskurven der Bilder 1 und 2 der Abstandsregelung Raum für eine Einzelfallbetrachtung und die Festlegung eines höheren Mindestabstands (vgl. BayVGH, U. v. 1.4.2004 - 25 B 98.3300 - juris Rn. 76). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der fachlichen Aussagen der Vertreterin der Regierung von ... in der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Vorbelastung, der Bebauungssituation und der vorherrschenden Windrichtung darauf abgestellt, dass hier ein höherer Abstand als die der Abstandskurve von Bild 2 entsprechenden 40 m einzuhalten ist. Mängel im Bereich der tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Aus der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ ergibt sich, dass sich bei Offenställen die Abstandsbestimmung an der oberen Abstandskurve orientieren soll (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - juris Rn. 55) und darauf zu achten ist, dass offene Stallseiten auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite geplant werden. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei Offenställen auch außerhalb des Bereichs zwischen den Abstandskurven Raum für eine Einzelfallbetrachtung bestehen kann.

Im Übrigen dürfte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für seine Klage fehlen, weil ihm mit Bescheid des Landratsamts W. vom 11. November 2010 eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen Rinderstall mit 114 Rinder- und 25 Kälberplätzen (124 GV) erteilt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt grundsätzlich, wenn das Bauvorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids war, verwirklicht ist (Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 9/2014, Art. 71 Rn. 36; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 6/2014, Art. 71 Rn. 61), da sich der Vorbescheid dann gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 24). Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wenn auf dem Baugrundstück ein Bauvorhaben vorhanden ist, das sich mit dem beantragten Vorbescheid nicht in Einklang bringen lässt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand 5/2014, Art. 71 Rn. 19; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Art. 71 Rn. 36), der Kläger kann jedoch vorliegend durch den Vorbescheid seine Rechtsstellung nicht verbessern.

Zwar sind hier Vorbescheid und Bauantrag insbesondere hinsichtlich der Tierzahlen nicht identisch, die Baugenehmigung geht jedoch über die im Vorbescheidsverfahren zugrundeliegenden Tierzahlen (70 Kühe und 35 Jungviehplätze - 99 GV) deutlich hinaus und beinhaltet zudem mit einer Güllegrube und zwei Fahrsilos weitere immissionsschutzrechtlich relevante Anlagenteile. Der Kläger könnte sich daher nicht auf die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. April 2010 berufen, sondern müsste vielmehr einen Tekturantrag stellen, bei dessen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dann aber auf die - seinerzeit nur im Entwurfsstadium vorliegende - VDI-Richtlinie 3894 (vgl. auch „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.2 Stand 10/2013) abzustellen wäre. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissions-schutz in der Landwirtschaft“ zum damaligen Stand März 2009 würde sich daher nicht ohne Weiteres in gleicher Form stellen und der Kläger könnte ein gegebenenfalls für ihn positives Ergebnis nicht auf den bestehenden, genehmigten Stall übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine entsprechende Reduzierung des Tierbestandes anstrebt oder auf die Baugenehmigung einschließlich Fahrsilos und Güllegrube (teilweise) verzichtet, um die Identität der bauplanungsrechtlichen Beurteilung herzustellen, sind im Hinblick auf die Umsetzung und Ausnutzung der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11. November 2010 weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Juni 2011 wurden die rechtlichen Voraussetzungen sowie die fachlichen Grundlagen betreffend die Geruchsproblematik erörtert; ein Beweisantrag wurde vom Klägerbevollmächtigten jedoch nicht gestellt.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung zwar Fragen gestellt, ist der fachlichen Stellungnahme der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... aber nicht qualifiziert und substantiiert entgegen getreten, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Dem Verwaltungsgericht steht bei seiner Entscheidung über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten ein tatrichterliches Ermessen zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsbelastung auf die fachtechnischen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... abgestellt hat. Dass diese Stellungnahmen ungeeignet waren, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr geht auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen G. - ohne Berücksichtigung der Vorbelastungen - bereits von einer belästigungsrelevanten Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. nach der Geruchsimmissionsrichtlinie aus, was die Vertreter des Beklagten gerade mit Blick auf die Vorbelastung als Grund für eine notwendige Einzelfallbetrachtung und Erhöhung des Abstandes herangezogen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2011 für die Nutzungsänderung eines bestehenden Stallgebäudes zur Schweinehaltung auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung G. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von 300 gehaltenen Schweinen in Mittel- und Endmast sowie 60 gehaltenen Schweinen in Vormast ausgegangen, weil der Baugenehmigungsbescheid ohne Einschränkung auf die Anzahl der gehaltenen Schweine ergangen und auch keine Höchstgrenze festgelegt worden sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

In der auf Anforderung der Beklagten zum Bauantrag eingereichten Anlagenbeschreibung vom 24. Oktober 2011, die eine Bauvorlage i. S. d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 1 Abs. 1 und § 9 BauVorlV ist, legt der Beigeladene dar, welche Art der Schweinehaltung seinem Bauantrag zugrunde liegt (Rein-Raus-Verfahren, Ausstallgewicht ca. 110 kg, Vormast und Endmast). Weiter wird in der zur Anlagenbeschreibung genommenen Anlage 2 die Buchtenaufteilung und die darin gehaltene Anzahl von Schweinen angegeben (in einer Stallung 60 Vormastplätze, in den übrigen Stallungen insgesamt 300 Plätze). Mit der Bezeichnung seines Vorhabens in den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen hat der Beigeladene den Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 64 Rn. 3). Inhalt, Reichweite und Umfang der angefochtenen Baugenehmigung sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen nicht. Hiervon ausgehend bestand keine Veranlassung, den durch den Bauantrag konkret bezeichneten Umfang der Schweinehaltung durch Nebenbestimmungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zur Baugenehmigung festzulegen.

Die in Ansatz gebrachten Großvieheinheiten ergeben sich aus der für die Geruchsbeurteilung durch den behördlichen Immissionsschutz im Baugenehmigungsverfahren herangezogenen VDI 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine; vgl. Grundbegriffe/Großvieheinheit, Faktor GV/Tier für die Vormast 0,06 und für die Mittel-/Endmast 0,12).

b) Der Vortrag der Kläger, um das Anwesen des Beigeladenen sei letztlich nur noch Wohnbebauung gegeben, lässt keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets aufkommen.

Angesichts der auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Hofstelle, der in der Klageschrift vom 5. Januar 2012 bezeichneten weiteren landwirtschaftlichen Betriebe (vgl. auch Anlage A 4 zur Klageschrift) und der vorhandenen Wohnnutzungen, entspricht die nähere Umgebung der Eigenart eines Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 1 BauNVO). Der Charakter eines Dorfgebiets hängt im Übrigen nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris).

2. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich auch kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Kläger sind der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe angesichts der besonderen Grundstückssituation im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein meteorologisches Gutachten zu den Windrichtungen und der Abströmungssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen zum Grundstück der Kläger in Erwägung ziehen müssen. Ein Gutachten hätte ergeben, dass keinesfalls die angenommene meteorologische Situation Richtung W... zutreffend sei, sondern sich gerade Geruchsimmissionen in Richtung des klägerischen Grundstücks entwickeln könnten.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Juli 2012 wurden die zu erwartenden Geruchswirkungen und die Abströmverhältnisse erörtert. Der Klägerbevollmächtigte hat dem Vortrag des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung weder widersprochen, noch hat er in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern nicht beantragt worden war. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285).

b) Soweit eingewandt wird, das Verwaltungsgericht habe auf eine Gesamttierzahl abgestellt, welche im Baugenehmigungsbescheid nicht fixiert sei, wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 Buchst. a dieses Beschlusses verwiesen.

c) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in seine Entscheidung einfließen lassen, dass bisher seitens der Kläger keine Beschwerden an die Beklagte herangetragen worden sind und deshalb davon auszugehen ist, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliegt, ohne überhaupt ermittelt zu haben, in welchem Umfang bisher Schweinehaltung durch den Beigeladenen betrieben wurde, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass die Mastschweinehaltung im jetzt genehmigten Umfang bereits seit mindestens 10 Jahren existiert. Der Beklagtenvertreter hat hierzu erläutert, dass über den 10-jährigen Zeitraum der jetzt bestehenden Mastschweinehaltung von Klägerseite formell keine Beschwerden erhoben wurden, was der Klägerbevollmächtigte bestätigt hat. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht dennoch eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die Kläger dies weder beantragt noch dem Vortrag des Beigeladenen oder des Beklagtenvertreters widersprochen hatten, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der fachkundigen Stellungnahme des Umweltingenieurs und der VDI 3471 umfassend begründet, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen zulasten der Kläger auszuschließen sind. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in den letzten zehn Jahren, seitdem der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen diesen Umfang der Schweinehaltung aufweise, keine Nachbarbeschwerden amtsbekannt geworden sind. Auf dieser Feststellung beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nicht tragend.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.