Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642

28.05.2020 02:58, 11.02.2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 wird aufgehoben, soweit er über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festsetzt.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.707,01 € zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Oktober 2013.

III.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

IV.

Die Klägerin hat von den Kosten des Verfahrens 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.

V.

Das Urteil ist in den Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin, die bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte für Automobilzubehör unterhält, wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.

Die Klägerin wurde beim Beklagten seit 1. Januar 1986 als nicht private Rundfunkteilnehmerin mit Hörfunk- und Fernsehgeräten unter der Teilnehmernummer ... geführt. Zum 1. Januar 2013 stellte der Beklagte das Rundfunkkonto von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag um.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Berechnung des Rundfunkbeitrags auf einem Fragebogen die Zahl ihrer Betriebsstätten und ihrer dort jeweils Beschäftigten sowie die Zahl ihrer betriebseigenen Kraftfahrzeuge anzugeben. Der ausgefüllte Fragebogen wurde dem Beklagten unter dem 25. Juli 2012 durch die Klägerin übersandt.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 1. Februar 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 1. September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2013 in Höhe von 47.190,24 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 471,90 € (insgesamt 47.662,14 €) fest. Die Beiträge bezogen sich ausweislich des Bescheids auf 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2, auf drei Betriebsstätten der Beitragsstaffel 4, auf eine Betriebsstätte der Beitragsstaffel 6 sowie auf 726 Kraftfahrzeuge. Die Klägerin überwies den Betrag von 47.662,14 € am 9. Oktober 2013 an den Beklagten unter Vorbehalt der Rückforderung wegen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 1. September 2013.

Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2013 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2014, wonach bestimmte Ausführungen in der Klageschrift vom 1. Oktober 2013 nicht mehr aufrecht erhalten werden, im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Bescheid sei schon insoweit rechtswidrig, als der Beklagte von 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2 anstatt von 1.196 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 1 ausgehe, was zu einem um ca. 21.500 € zu hohen Beitrag führe. Der Betriebsstättenbegriff in § 6 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) knüpfe an einen eigenständigen Zweck einer nicht ausschließlich privat genutzten ortsfesten Raumeinheit oder Fläche an. Der Beklagte habe unzulässigerweise die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Betriebsstätten der Klägerin zum Verkauf von Automobilzubehör einerseits und zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen andererseits als eine Betriebsstätte angesehen; denn diese würden eigenständige Zwecke verfolgen und deshalb zwei separate Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV darstellen. Die Anforderungen an die räumliche Ausstattung beider baulich voneinander getrennten Betriebe seien völlig andere und auch die Beschäftigten in den meisten Fällen eindeutig entweder dem Verkauf oder dem technischen Service zugeordnet. Daran ändere nichts, dass es eine gemeinsame Kasse im Fachmarkt für Automobilzubehör gebe. Der Fachmarkt für Automobilzubehör und die Werkstatt könnten unabhängig voneinander betrieben werden.

Abgesehen von der Teilrechtswidrigkeit wegen falscher Betriebsstättenfestlegung sei der streitgegenständliche Bescheid auch im Ganzen rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragsfestsetzung mit der Verfassung nicht in Einklang stehe.

Der Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Es fehle den Ländern schon die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag, da die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) eine Rundfunksteuer nicht vorsehen würden und der sogenannte Rundfunkbeitrag weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe angesehen werden könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag selbst dann fällig werde, wenn der Abgabepflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit habe, das Rundfunkangebot zu nutzen, werde der Boden einer zulässigen Beitragserhebung verlassen. Der Rundfunkbeitrag stelle wegen des gesamtgesellschaftlichen Nutzens eine Gemeinlast in Form einer Zwecksteuer dar und keine Vorzugslast als Ausgleich für individuelle Vorteile. Ferner verstoße der Betriebsstättenbeitrag gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag auf die Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt; zum anderen hätten den Landesparlamenten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber hinreichende Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags aus diesen Abgaben.

Der Betriebsstättenbeitrag stehe auch im Widerspruch zum Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ihm liege eine unzutreffende Annahme über die Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten zugrunde. Auch wenn in einigen Betriebsstätten Rundfunkempfang stattfinde, sei dies wegen der Arbeitssicherheit, des Kundenkontakts oder aus sonstigen Gründen in Betriebsstätten die Ausnahme und nicht die Regel. Als unzutreffend stelle sich die Annahme des Beklagten dar, dass den Betriebsstätten, die Rundfunk empfangen, ein kommunikativer Nutzen entstehe, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Im Übrigen dürfte dieser Nutzen eher den Mitarbeitern als dem abgabepflichtigen Betriebsinhaber zufließen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergebe sich auch daraus, dass die Betriebsstättenabgabe zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Das führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden; sie hätten ein Vielfaches der Abgaben zu entrichten, die - bei insgesamt gleichen Beschäftigtenzahlen - beispielsweise auf Unternehmen mit großen industriellen Fertigungsanlagen unter dem Dach einer Betriebsstätte entfallen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde ferner aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits verfehlt. Insbesondere bei rechtlich unselbstständigen Unternehmenseinheiten ohne Kundenverkehr werde die Einbeziehung in die Beitragserhebung nicht gelingen, wenn die Schuldner dafür nicht von sich aus durch entsprechende Angaben sorgen. Es gehe dabei z. B. um interne Verwaltungsabteilungen, Lagergebäude oder Werkstätten für die Wartung unternehmenseigener Betriebsmittel, für die kein zentrales Register bei öffentlichen oder privaten Stellen bestehe. Die Regelung zur Datenerhebung nach § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung erweise sich zur Ermittlung solcher verschwiegener Betriebsstätten als ineffektiv und praxisuntauglich. Zudem seien die Bestimmungen über Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner inkonsistent, was zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe. So gebe es für die Begrenzungen der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 RBStV für bestimmte Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen keinen sachlichen Grund. Die Norm schränke die Beitragspflicht nicht einheitlich nach dem Gemeinwohlkriterium ein, so dass im Unterschied zu Einrichtungen für behinderte Menschen, öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der Polizei gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Bibliotheken, Kindergärten oder Gerichte nicht in den Genuss von Vergünstigungen gelangen würden. Nicht sachgerecht sei auch die vollständige Befreiung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV.

Gegen die Verfassung verstoße ebenso der Beitrag für die betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Der Fahrzeugbeitrag verletze wie der Betriebsstättenbeitrag die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, weil er als Steuer mit der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus sei er mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Der KfZ-Beitrag enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner. Wenn Beiträge gleichheitskonform auf die potentiellen Rundfunknutzer ausgerichtet sein müssen, könne es nicht auf die Anzahl der der jeweiligen Betriebsstätte zugeordneten Kraftfahrzeuge ankommen. Die Kraftfahrzeuge würden keinen zusätzlichen kommunikativen Nutzen begründen, während die Nutzer der Kraftfahrzeuge bereits als Beschäftigte der jeweiligen Betriebsstätte erfasst seien. Außerdem könnten Personen nicht gleichzeitig innerhalb der Betriebsstätte und im Fahrzeug Rundfunk empfangen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Wohnungsabgabe im privaten Bereich den Vorteil der Rundfunknutzung im privaten Kraftfahrzeug vollständig mit abdecke, im betrieblichen Bereich hingegen nicht. Ferner bestehe auch bezüglich der KfZ-Beitragspflicht ein strukturelles Vollzugsdefizit. Denn sie setze eine pflichtgemäße Anzeige nach § 8 Abs. 1 RBStV voraus. Die Kontrollinstrumente nach § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 RBStV würden nicht ausreichen. Schließlich werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.

Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Normen werde eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt.

Da der Bescheid vom 1. September 2013 rechtswidrig und deshalb vom Gericht aufzuheben sei, habe der Beklagte den von der Klägerin damit rechtsgrundlos geleisteten Rundfunkbeitrag in Höhe von 47.662,14 € nach § 10 Abs. 3 RBStV zurück zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, 47.662,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Oktober 2013 an die Klägerin zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagtenvertreter im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12), wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungskonform sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1. September 2013 sowie Rückzahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen haben teilweise Erfolg.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 ist rechtswidrig, soweit er mehr als 25.698,15 € Rundfunkbeiträge und mehr als 256,98 € Säumniszuschläge festsetzt; er verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb auf die Anfechtungsklage hin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Umfang aufzuheben.

1.1 Die Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und ab 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV), mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV), mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV) und bei Betriebsstätten mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV). Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahressdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Ein Rundfunkbeitrag beläuft sich laut § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011, auf monatlich 17,98 €.

Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt mit Bescheid festgesetzt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld erheben.

Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 als teilweise rechtswidrig. Für die Klägerin bestand im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis März 2013 (lediglich) eine Beitragsschuld in Höhe von 25.698,15 €, die Mitte Februar 2013 nach § 7 Abs. 3 RBStV fällig war und mangels Bezahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als rückständig festgesetzt werden konnte.

1.1.1 In nicht zu beanstandender Weise sieht der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandenen drei Betriebsstätten mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 269,70 € monatlich bzw. 809,10 € vierteljährlich, und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandene eine Betriebsstätte mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 359,60 € monatlich bzw. 1.078,80 € vierteljährlich, vor.

1.1.2 Im Übrigen geht der Bescheid in unzutreffender Weise von 598 Betriebsstätten der Staffel 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV aus. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzustimmen, dass 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV vorliegen.

Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privatem Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte, wobei es nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt.

Die Frage, ob bei mehreren Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, eine Betriebsstätte oder mehrere vorliegen, hängt mithin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV davon ab, ob diese Raumeinheiten eigenständige Zwecke verfolgen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander betrieben werden können (so auch Schneider in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 6 RBStV). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV, wonach mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten. Denn diese Formulierung gilt - worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hinweist - nur dann, wenn - wie von § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV als Grund- und Ausgangsnorm vorausgesetzt - einheitliche und nicht selbstständige Zwecke in den Raumeinheiten verwirklicht werden. Dies stellt die Gesetzesbegründung auch klar, indem sie zu § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV darlegt (BayLT/Drs. 16/7001 S. 19 - Unterstreichung durch das Gericht):

„Satz 2 fasst mehrere Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die zum gleichen Zweck genutzt werden (im Sinne von Haupt- und Nebengebäuden), zu einer Betriebsstätte zusammen.“

Hiervon ausgehend sind die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Raumeinheiten der Klägerin, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten anzusehen. Denn sie haben eine eigenständige Zweckbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Verkauf von Automobilzubehör steht nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen. Beides kann grundsätzlich unabhängig voneinander betrieben werden. Mag beides zusammen nützlich sein, steht es jedoch nicht in einem unauflösbarem Verhältnis zueinander. Der Verkauf von Fahrzeugzubehör kann unabhängig von einer vorhandenen Reparaturwerkstatt erfolgen und umgekehrt. Damit sind nicht - wie im Bescheid zugrunde gelegt - 598 Betriebsstätten der Staffel 2, sondern 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegeben, mit der Folge, dass für diese 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nur 7.164,04 € monatlich (und nicht 10.752,04 €) bzw. 21.492,12 € vierteljährlich (und nicht 32.256,12 €) zu entrichten waren. Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 21.492,12 € noch 10.764 € festsetzt.

1.1.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Hinblick darauf teilweise fehlerhaft, dass er von 726 und nicht von 129 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen der Klägerin ausgeht. Da - wie vorstehend dargelegt - 1.200 Betriebsstätten (1.196 der Staffel 1, drei der Staffel 4 und eine der Staffel 6) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben sind, waren gemäß der Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV 1.200 Kraftfahrzeuge von den insgesamt zugelassenen 1.329 Kraftfahrzeugen der Klägerin beitragsfrei und somit nur 129 Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV fiel damit ein Drittel des Rundfunkbeitrags (5,99 €) für nur 129 Kraftfahrzeuge an. Dies führt zu einem monatlichen Betrag von 772,71 € und zu einem Betrag von 2.318,13 € im Quartal (und nicht wie im Bescheid vorgesehen zu einem Quartalsbetrag von 13.046,22 €). Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 2.318,13 € noch 10.728,09 € festsetzt.

1.2 Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Säumniszuschlag ist um 214,92 € zu hoch und insoweit rechtswidrig. Die Klägerin war nach den vorstehenden Ausführungen nicht - wie bescheidlich festgesetzt - mit 47.190,24 €, sondern nur mit 25.698,15 € in Rückstand (809 € für drei Betriebstätten der Staffel 4, 1.078,80 € für eine Betriebsstätte der Staffel 6, 21.492,12 € für 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 und 2.318,13 € für 129 Kraftfahrzeuge). Demzufolge beträgt der Säumniszuschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ein Prozent von 25.698,15 €, mithin 256,98 € und nicht wie festgesetzt 471,90 €.

1.3 Die Klägerin kann der Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 25.698,15 € zuzüglich 256,98 € Säumniszuschlag nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rechtsgrundlagen für die Abgabenschuld verfassungswidrig sei.

1.3.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Beitrag für nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt.

1.3.2 Ein Verstoß der vorgenannten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen das Grundgesetz ist ebenso nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Schrifttum eine gegenteilige Meinung vertreten wird, teilt das Gericht diesen Rechtsstandpunkt nicht. Demzufolge war für das Gericht auch kein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird weder durch die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV noch durch die Beitragspflicht für gewerbliche genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verletzt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 66-100) Bezug, die auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar sind:

„Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften belasten die Inhaber von Wohnungen, Betriebsstätten und bestimmten Kraftfahrzeugen mit einer Abgabenforderung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und beeinträchtigen sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Nicht berührt ist Art. 101 BV allerdings in der Ausprägung als Berufsfreiheit (vgl. VerfGH vom 24.5.2012 BayVBl 2013, 431/432), weil die Beitragspflicht auch im nicht privaten Bereich weder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit noch objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Diese ist durch Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d).

a) (…) Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (aa), ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (bb).

aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93). Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/13; vom 4.2.2009 BVerfGE 123, 1/16). Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dieser stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218; vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Die Zahlungsverpflichtung kann nach dem zentralen Ziel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht durch den Einwand abgewendet werden, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11, 13). Das wird bestätigt durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände (§§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV). Sie lassen, abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen, eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven - durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren - Gründen ausgeschlossen ist, dass also mit dem Programmangebot keine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit verbunden ist. Das gilt etwa für Betriebsstätten, die vorübergehend stillgelegt sind (§ 5 Abs. 4 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Im privaten Bereich sind Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil der Rundfunk sie nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichen kann; demgegenüber haben etwa hörgeschädigte oder behinderte Menschen, die das Programmangebot physisch jedenfalls teilweise nutzen können, folgerichtig nur einen Anspruch auf Ermäßigung (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16). Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt. Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.). Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).

bb) Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537; vom 6.11.2012 BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m. w. N.).

(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.). Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist freilich die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des - unmittelbaren oder mittelbaren (vgl. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) - Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerfGE 108, 1/18). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 132, 334 Rn. 51) überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei „konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung“ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte. Ob der Gesetzgeber einzelne Regelungselemente, insbesondere den konkreten Kreis der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze im nicht privaten Bereich, in verfassungsmäßiger Weise bestimmt hat, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiellen Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 123, 1/17).

(…)

d) Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.“

(2) Die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV und die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV steht auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 102-131) Bezug genommen, die auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind. Dort heißt es:

„Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106). Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

(…)

b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.

bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.

cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich (VI. A. 2. a) bb) (1) in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

dd) Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden. Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnimmt und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsieht. Solchermaßen begünstigt sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (Nrn. 1 bis 3), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (Nr. 4), ferner Schulen und Hochschulen (Nr. 5) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (Nr. 6). Diese Beitragsbegrenzung ist durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber sie nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, ausgedehnt hat und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belässt, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregelungen führt, liegt nicht vor.“

Entgegen dem klägerischen Vortrag geht das Gericht nicht von einem strukturellen, mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden Vollzugsdefizit bei der Erhebung und Durchsetzung der Rundfunkbeiträge aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris) verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

Hieran gemessen, liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor (so auch VG Hannover, U.v. 22.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das neue Rundfunkbeitragsmodell unzweifelhaft weniger anfällig für Vollzugsdefizite ist als das frühere Gebührenmodell, das ein Ermitteln hinter der Wohnungs- oder Betriebsstättentür erforderte. Da die Rechtsprechung bei der Rundfunkgebühr kein die Verfassungswidrigkeit begründendes Vollzugsdefizit angenommen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.3.2009 - 7 A 10959/08; BayVGH, U.v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 - jeweils juris), muss dies erst Recht für den für Vollzugsdefizite weniger anfälligen Rundfunkbeitrag gelten. Im Übrigen geht das Gericht zumindest für die weit überwiegenden Fälle bei Verschweigen der beitragsbegründenden Tatbestände von einem hohes Entdeckungsrisiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus; denn die Beitragspflicht knüpft nicht mehr an Geräte innerhalb einer Raumeinheit, sondern an von außen erkennbare Raumeinheiten in Form von Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Solche Raumeinheiten lassen sich nur schwerlich verstecken. Recherchen im Internet und in Telefonbüchern zu Betriebsstätten eines Unternehmens sind ohne größeren Aufwand möglich. Sollten sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass eine Betriebsstätte verschwiegen wird, sind Nachfragen bei öffentlichen und privaten Stellen (z. B. Gemeinden, Grundbuchämtern, Handels-, Gewerberegister, Vermietern/Verpächtern) möglich. Die auf einen bestimmten Betriebsstätteninhaber zugelassenen Fahrzeuge lassen sich durch entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden ermitteln (so auch VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 - juris). Die Befugnisse gibt § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 f. der Rundfunkbeitragssatzung. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschriebenen Fälle, in denen vorstehende Instrumentarien nicht zum Ziel führen, sind nach Auffassung des Gerichts die vereinzelte Ausnahme und nicht die Regel sowie nicht von so erheblichem Gewicht, dass von einem strukturellen Defizit bei der Ermittlung von Betriebsstätten die Rede sein kann. Förderlich für den Vollzug ist ferner, dass Falschaussagen bzw. Nichtmeldungen bzgl. der beitragspflichtigen Betriebsstätten und Fahrzeuge bußgeldbewehrt sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass effektivere Kontrollmethoden als die beschriebenen und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugelassenen weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Nach alledem kann die Klage auf Aufhebung des Rundfunkbeitragsbescheids des Beklagten vom 1. September 2013 nur insoweit Erfolg haben, als über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festgesetzt wurden; im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig, insbesondere beruht er auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage.

2. Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.707,01 € für zu viel bezahlte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Oktober 2013 (dass bei der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung als Beginn für die Verzinsung der 10. Oktober 2014 angegeben wurde, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die im Tenor berichtigt wurde).

Der Rückzahlungsanspruch, welcher im vorliegenden Prozess gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusammen mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden konnte, folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Danach kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Rundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.

Da - wie oben dargelegt - lediglich ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in Höhe von 25.698,15 € zu entrichten ist und dementsprechend der Säumniszuschlag nur mit 256,98 € zu bemessen war, liegt mit der am 9. Oktober 2013 erfolgten Überweisung in Höhe von 47.662,14 € eine rechtsgrundlose Zahlung in Höhe von 21.707,01 € vor, die nach § 10 Abs. 3 RBStV herauszugeben ist. Die Gewährung der beantragten Prozesszinsen ab 10. Oktober 2013 ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 18. 3. 2004 - 3 C 23/03 - juris).

3. Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und der Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 21.707,01 € nebst Zinsen folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (U.v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) und der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (U.v. 13.05.2014 - B 35/12 - juris) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris). Das Gericht weicht mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab.

27.08.2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
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13.08.2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des
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05.10.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                             Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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28.05.2020 04:46

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
29.10.2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für da
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24.10.2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwende
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17.02.2011 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage
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05.10.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                             Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in
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02.10.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betr
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03.09.2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %
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31.08.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat ihren Sitz in C. und unterhielt im streitbefangenen Beitragszeitraum bundesweit unstreitig 1.660 Betriebsstätten mit einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Beschäftigten und einer Vielzahl von Kraftfahrzeugen. Nach Mitteilung ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung leistete sie bis 31. Dezember 2012 wegen einer geringen Anzahl von Fernsehgeräten in ihrer Firmenzentrale und einer Vielzahl von Radiogeräten in ihren Kraftfahrzeugen ca. 35.000 bis 38.000 € Rundfunkgebühren/jährlich.

2

Von den Betriebsstätten der Klägerin sind im jeweiligen Sendegebiet des

3

Bayerischen Rundfunks (BR)

  206 Betriebsstätten

Hessischen Rundfunks (HR)

  125 Betriebsstätten

Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)

  208 Betriebsstätten

Norddeutschen Rundfunks (NDR)/Radio Bremen (RB)

  458 Betriebsstätten

Westdeutschen Rundfunks (WDR)

  351 Betriebsstätten

Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB)

  170 Betriebsstätten

Südwestrundfunks (SWR)/Saarländischen Rundfunks (SR)

  142 Betriebsstätten

        

1.660 Betriebsstätten

4

gelegen.

5

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 17. Mai 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum 1-4/13 einen Rundfunkbeitrag für 1.657 Betriebsstätten in Höhe von 92.672,28 € fest. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist. Die Klägerin leistete den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt.

6

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 17. Juni 2013 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Außerdem beantragte sie, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

7

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 zurück und änderte den Festsetzungsbescheid vom 17. Mai 2013 im Wege der „Verböserung“ dahingehend ab, dass der für den Zeitraum 1-4/13 von der Klägerin zu leistende Rundfunkbeitrag nunmehr für 1.660 Betriebsstätten neu auf 93.103,84 € festgesetzt wurde. Außerdem wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid ergehe kostenfrei. Kosten würden nicht erstattet. Der neu festgesetzte Rundfunkbeitrag errechnete sich wie folgt:

8

   644 Betriebsstätten mit < 9 Beschäftigten                      x     5,99 € x 4 Monate

= 15.430,24 €

   990 Betriebsstätten mit 9 bis < 20 Beschäftigten            x   17,98 € x 4 Monate

= 71.200,80 €

     25 Betriebsstätten mit 20 bis < 50 Beschäftigten          x   35,96 € x 4 Monate

=   3.596,00 €

       1 Betriebsstätte   mit 1.000 bis < 5.000 Beschäftigen x 719,20 € x 4 Monate =

   2.876,80 €

1.660 Betriebsstätten

     93.103,84 €

9

Mit ihrer am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diesen Rundfunkbeitrag. Zur Begründung führt sie unter Berücksichtigung  ihres einschränkenden Schriftsatzes vom 14.10.2014 (Bl. 287, 289 d.A.) aus: (A) Der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Beitrag stelle eine unzulässige Steuer dar, zu deren Einführung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die zweckgebundene Verwendung der Beiträge sei unerheblich. Es handele sich nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Gemeinlast. Die Nutzungsvermutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse widerleglich ausgestaltet werden. Rundfunkempfang sei in Betriebsstätten keine Selbstverständlichkeit. Die Grenzen der Typengerechtigkeit seien überschritten. Der Anteil der Unternehmen mit „Nutzung von Computern“ betrage nur 88% und der Anteil der Unternehmen mit Zugang zum Internet nur 87%. Rundfunkempfang sei die Ausnahme und nicht die Regel. In all ihren Verkaufsstellen sei der Rundfunkempfang im Betrieb mit Rücksicht auf Kunden ausgeschlossen. Das von ihr in ihren Betriebsstätten verwendete Computersystem sei nur intranetfähig. Auf eine Nutzung von Rundfunkempfang in den Ruhepausen komme es wegen des damit verbundenen Freiraums von der Arbeit und der zu respektierenden Privatsphäre der Beschäftigten nicht an. Außerdem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen das Übermaßgebot und das Kostendeckungsprinzip, weil er nicht auf Aufkommensneutralität, sondern auf Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt sei. Den Landesparlamenten hätten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags an diesen Abgaben. Die Einführung des Rundfunkbeitrags führe nach dem von ihr vorgelegten Gutachten der D. GmbH zu Mehreinnahmen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Höhe von ca. 800 Millionen Euro jährlich. Dies sei vorhersehbar gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Spätere Evaluierungen seien unerheblich. Ferner beinhalte der an das Innehaben einer Betriebsstätte gekoppelte Rundfunkbeitrag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber und eine sachwidrige Staffelung zugrunde lägen. Die Abweichungen würden mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle ausmachen. Sie werde als Unternehmen mit zahlreichen Filialen mit jeweils einer geringen Anzahl von Beschäftigten gegenüber einem Großunternehmen mit einem Werk und vielen Beschäftigten gleichheitswidrig behandelt. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde zudem aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits sowie infolge inkonsistenter Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner verfehlt. Es sei nicht gesichert, dass sämtliche Betriebsstätten und die korrekte Zahl der Beschäftigten erfasst werden könnten. Die Beschränkungen des Rundfunkbeitrags in § 5 Abs. 3 RBStV und die Ausnahme in § 5 Abs. 6 Nr. 1 für private Rundfunkveranstalter und -anbieter entbehrten eines sachlichen Grundes. (B) Aus diesem Grund stehe ihr auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt geleisteten Rundfunkbeitrags nebst Prozesszinsen zu. (C) Selbst im Falle des Nichterfolgs der Klage habe sie einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten des Vorverfahrens, weil es eines Widerspruchsverfahrens entgegen der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft hätte. Ein Widerspruchsverfahren finde nach § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - nur bei Verwaltungsakten nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag, nicht jedoch bei Verwaltungsakten nach dem hier maßgeblichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag statt. Ihr sei das kostenträchtige Widerspruchsverfahren aufgedrängt worden. Gegen eine analoge Anwendung spreche bereits der Grundsatz der Klarheit und Sicherheit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

1. den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. August 2013 aufzuheben,

12

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.103,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

14

4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch sie im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

15

5. das Urteil hinsichtlich des Klagantrags zu 2) sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er verteidigt die Festsetzungen. Die Beitragsfestsetzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, dessen Einführung den Bundesländern zustehe. Die Gegenleistung bestehe in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angeknüpft werde mit der Betriebsstätte an einen neben der Wohnung typischen Ort der Nutzung. Es sei eine statistisch belegte Tatsache, dass in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Im nicht privaten Bereich übersteige die Abweichungsquote die 10% nicht. Neben den zahlreich vorhandenen Radios in Betriebsstätten sei vor allem in Büros mit einer nahezu 100%igen Ausstattungsquote mit Computern zu rechnen. Der Zusammenhang zwischen dem Innehaben einer „Raumeinheit“ in Gestalt einer Wohnung oder Betriebsstätte und dem Konsum von öffentlich-rechtlichem Rundfunk sei folglich so evident, dass daran eine Beitragspflicht geknüpft werden könne. Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip sei nicht ersichtlich. Der Finanzbedarf werde von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) überprüft und ermittelt und sei im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Der Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber berechtigt sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die degressive Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV genüge diesen Anforderungen, zumal berücksichtigt werden müsse, dass je Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei sei.

19

Die Klägerin hatte gegen die von ihr beanstandeten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages parallel Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den Antrag der Klägerin mit Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 24-VII-12 u.a. - abgewiesen (u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014 S. 848).

20

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.

A.

22

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 ist in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 16. August 2013 rechtmäßig.

23

I. Gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21.12.2010 (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187) - RBStV - hat seit 1. Januar 2013 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages [Nds. GVBl. 2011, S. 186, 193]) im nicht privaten Bereich der Inhaber für jede Betriebsstätte vorbehaltlich der in § 5 Abs. 4 bis 6 geregelten Ausnahmen einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Vorschrift enthaltenen Staffelung nach Anzahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten zu entrichten. Inhaber der Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Ausgangshöhe des Rundfunkbeitrags beträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 336) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 192, 193) - RFinStV - vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 RFinStV monatlich 17,98 €, wobei für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV folgende Staffelung maßgeblich ist:

24

Nr.   1) mit keinem oder bis 8 Beschäftigten

0,33   

x 17,98 € =        5,99 €

Nr.   2) mit 9 bis 19 Beschäftigten

1       

x 17,98 € =      17,98 €

Nr.   3) mit 20 bis 49 Beschäftigten

2       

x 17,98 € =      35,96 €

Nr.   4) mit 50 bis 249 Beschäftigten

5       

x 17,98 € =      89,90 €

Nr.   5) mit 250 bis 499 Beschäftigten

10    

x 17,98 € =    179,80 €

Nr.   6) mit 500 bis 999 Beschäftigten

20    

x 17,98 € =    359,60 €

Nr.   7) mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten

40    

x 17,98 € =    719,20 €

Nr.   8) mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten

80    

x 17,98 € = 1.438,40 €

Nr.   9) mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten

120     

x 17,98 € = 2.157,60 €

Nr. 10) mit 20.000 oder mehr Beschäftigten

180     

x 17,98 € = 3.236,40 €

25

Außerdem ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV vom Inhaber jeden Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kfz, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Hiervon ausgenommen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.

26

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist er in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Diese Regelung galt bezogen auf Rundfunkgebühren auch bereits zuvor bis 31. Dezember 2012 gemäß § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages alter Fassung - RGebStV a.F. -.

27

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der im Tatbestand bezeichneten Betriebsstätten und deshalb seit Januar 2013 verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu leisten.

28

Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV berechtigt, die Klägerin auch in eigenem Namen zu Rundfunkbeiträgen für diejenigen Betriebsstätten heranzuziehen, die nicht in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, weil die Klägerin gemäß § 17 ZPO ihren Sitz in C. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat. Eine Doppelerhebung durch andere Rundfunkanstalten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

29

Die Anzahl der Betriebsstätten der Klägerin ist ebenso unstreitig wie die Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte Beschäftigten. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1-4/13 ist rechnerisch richtig.

30

Auch die Erhöhung des festgesetzten Rundfunkbeitrages im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid verstößt nicht gegen geltendes Recht, weil das Verbot der „reformatio in peius“ in Widerspruchsverfahren nach dem Rundfunkbeitragsrecht nicht gilt. Dies folgt bereits aus einer Anwendung des in § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - enthaltenen Rechtsgedankens, der eine Änderung des Verwaltungsaktes in Abgabensachen zum Nachteil des (dort:) Einspruchsführers zulässt, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angaben von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Hiervon konnte aus den Gründen des Widerspruchsbescheides (Bescheidabdruck S. 13) gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG abgesehen werden, weil die Klägerin nach Ergehen des Ausgangsbescheides die zutreffende Anzahl ihrer Betriebsstätten selbst mitgeteilt hatte. Zudem setzen die §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 71 und 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO die Möglichkeit der „Verböserung“ des Ausgangsbescheides voraus. Wer einen belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil der Verwaltungsakt mit dessen Anfechtung nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, S. 139, 137 = NVwZ 1983, S. 612), jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führt (BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100/96 - NVwZ-RR 1997, S. 26). Dies ist bei einer Erhöhung der Beitragshöhe im Widerspruchsbescheid um 0,5% im Verhältnis zum ursprünglich festgesetzten Beitrag nicht der Fall.

31

II. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV in der eingangs dargestellten aktuellen Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat deshalb auch nicht das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 24-VII-12 u.a. - u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014, S. 848) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12 -, u.a. DVBl. 2014, S. 842) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag entschieden haben.

32

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits von Verfassungs wegen ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu (u.a. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, S. 81 = NVwZ 2007, S. 1287 Rdnrn. 120ff., 123; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 5 Rdnr. 95 mwN). Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 - u.a. NJW 2011, S. 946; Beschluss vom 22.1.2013 - 6 B 48/12 - 6 B 48/12 - u.a. NVwZ-RR 2013, S. 297; BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, S. 3423). In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist zudem nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Grundgesetz eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den (hier:) für den nicht privaten Bereich entscheidungserheblichen betriebsstättenbezogenen und mithin an eine „Raumeinheit“ (s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) geknüpften Rundfunkbeitrag, der durch eine Staffelung nach Zahl der Beschäftigten ergänzt wird.

33

1. Das Zustimmungsgesetz des Landes Niedersachsen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.6.2011 (Nds. GVBl. S. 186), mit dessen Art. 1 für den nicht privaten Bereich der betriebsstättenbezogene Rundfunkbeitrag eingeführt wurde, verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG und damit auch nicht die durch Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin, die durch ein formell verfassungswidriges Gesetz in diesem Fall verletzt würde. Der Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar, für deren Einführung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Er stellt vielmehr eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages dar. Die gesetzliche Regelung dieser nichtsteuerlichen Abgabe fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für die den Ländern gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit zufällt (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 70ff; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 843ff.; ebenso die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: VG Potsdam, Urteil vom 30.7.2013 - VG 11 K 1090/13 -; VG Bremen, Urteile vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 u.a. - BeckRS 2014, 46053 und 46054; VG Gera, Urteil vom 19.3.2014 - 3 K 554/13 GE -; VG Osnabrück, Urteil vom 1.4.2014 - 1 A 182/13 -; VG Hamburg, aaO, Rdnrn. 26ff.; VG Greifswald, Urteil vom 19.8.2014 - 2 A 621/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 1.10.2014 - 3 K 4897/13 -). Soweit im Schrifttum teilweise die gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer handele (Geuer, VR 2012, S. 378; Degenhart, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3 und HFR 7/2013, S. 60; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzrechtliche Konsequenzen [2013]; Terschüren, CR 2013, S. 702 und: Die Reform der Rundfunkfinanzierung [2013]; Jacobj/Kappe, Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Normen des RBStV [2013]; Bölck, NVwZ 2014, S. 266), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der „Rundfunkbeitrag“ ist nicht nur von seiner Bezeichnung her ein Beitrag, sondern auch als solcher rechtlich einzuordnen (ebenso: Eicher, Media-Perspektiven 2012, S. 614; Schneider, NVwZ 2013, S. 19; Rehbinder in: Festschrift für Würtenberger, S. 1177; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [2010]; Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer? [2013]; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung [2013]; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Vor RBStV, Rdnrn. 36f.).

34

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an das das Gesetz die Leistungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353;  s. auch § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (u.a. VerfGH Rhld.-Pfalz, S. 844f. mwN).

35

Der Umstand, dass im nicht privaten Bereich mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 und 6 RBStV geregelten Fälle jeder Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein notwendiges Korrektiv besteht in der durch § 5 Abs. 4 RBStV geregelten Möglichkeit, im Falle einer vorübergehenden Betriebsstilllegung auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht freigestellt zu werden. Eine weitere - von der Klägerin nicht geltend gemachte Ausnahme - wäre von Verfassungs wegen dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 30; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - NVwZ 2013, S. 423, 424). Damit wird der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben.

36

Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist naturgemäß die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu tritt der strukturelle Vorteil in dem oben beschriebenen Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (BayVerfGH, aaO Rdnr. 81).

37

Die Beiträge fließen auch nicht - wie im Falle einer Steuer - in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen gemäß § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.8.1991 (Nds. GVBl. S. 311) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187, 192) - RStV - mit Ausnahme des in § 10 RFinStV vorgesehenen geringen Anteils für die in § 40 RStV geregelten Aufgaben den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu.

38

Zudem ist der Umfang der Belastung des Rundfunkbeitragspflichtigen - anders als bei der Steuer - bereits durch den abgabenfinanzierten Zweck bei gleichzeitiger entsprechender Verwendungsbindung unter dem maßgeblichen Aspekt des Bedarfs der Rundfunkanstalten für deren verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabenerfüllung beschränkt (s. §§ 12 bis 14 RStV und §§ 1 bis 7 RFinStV). Hierin unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag insbesondere von der Zwecksteuer, bei welcher lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch zugleich deren Erhebung rechtlich beschränkt bzw. bedingt ist (vgl. VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 844f.).

39

Eine durch einen Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin derzeit nicht festgestellt werden, zumal die Ausgangs-Beitragshöhe als Grundlage der für Betriebsstätten geltenden Staffelung derjenigen der früheren Rundfunkgebühr (Fernsehgebühr) entspricht. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Bundesländer zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195)

40

„Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge geprüft.“

41

ausreichend überwacht. Danach kann keine Rede davon sein, dass die Länder wissend oder unwissend eine Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in verfassungswidriger Weise hingenommen haben.

42

Der Landesgesetzgeber hat dabei auch den ihm für die Einführung eines Beitrages zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die für den nicht privaten Bereich erfolgte Anknüpfung des Beitrages an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 20 und 31):

43

„Die Zahlungspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks knüpft künftig an das Innehaben einer Wohnung (privater Bereich) oder einer Betriebsstätte (nicht privater Bereich) und nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. (…)

44

Privater Bereich, Unternehmen und öffentliche Hand sollen mit gleichbleibenden Anteilen an dem Beitragsaufkommen beteiligt sein. Unter Gewährleistung der Aufkommensneutralität soll der Modellwechsel auch für Beitragsstabilität sorgen. Das vereinfachte Erhebungsverfahren und die Vereinheitlichung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände machen Kontrollen vor Ort weitgehend überflüssig, schützen so die Privatsphäre der Bürger und ermöglichen eine Reduzierung des Beauftragtendienstes.“ (S. 20).

45

In § 5 Abs. 1 RBStV „wird der Grundsatz der Beitragszahlung für eine Betriebsstätte im nicht privaten Bereich abgestuft nach der Messgröße ‚Beschäftigte‘ festgelegt. Diese Messgröße wurde gewählt, da es für die Höhe und Anzahl der Beiträge auf den möglichen kommunikativen Nutzen ankommt, weshalb die Anzahl der Personen und nicht Kapitaleinsatz und Umsatz herangezogen werden. In Satz 1 wird der Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner legal definiert. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist das Bestehen einer Betriebsstätte. Die von Teilen der Wirtschaft geforderte Anknüpfung an einen Unternehmensbegriff wurde nicht übernommen, da zum einen verschiedene Definitionen des Begriffs ‚Unternehmen‘ im deutschen Rechtsraum existieren und zum anderen Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten. Die Bezugsgröße Betriebsstätte hat zudem den Vorteil, dass insoweit der Datenbestand der GEZ weitgehend übernommen und so Bürokratieaufwand vermieden werden kann. Auch Betriebsstätten ohne abhängig Beschäftigte werden von der Definition erfasst. Satz 2 legt als Messgröße die Zahl der Beschäftigten fest; (…)“ (S. 31).

46

Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und die Zahl der Beschäftigten ist damit nachvollziehbar begründet und von der Kammer nicht zu beanstanden. Sie lässt den Beitrag damit nicht zur Steuer werden.

47

Der Landesgesetzgeber ist schließlich nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Betriebsstätteninhaber vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Landesgesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine solche Befreiungsmöglichkeit ausschließt (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 24f.). Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der oben dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar. Dass die Klägerin öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt, wird bereits aus dem Umstand ersichtlich, dass sie nach den Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung bis zum 31. Dezember 2012 nach dem RGebStV a.F. jährlich bereits einen fünfstelligen Betrag an Rundfunkgebühren für von ihr zum Empfang bereitgehaltener Geräte zu leisten hatte.

48

Auch der Vortrag der Klägerin, in all ihren Verkaufsstellen sei der Rundfunkempfang mit Rücksicht auf Kunden ausgeschlossen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Bereits nach der Rechtsprechung zum früheren Rundfunkgebührenrecht wurde ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC auch dann zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn den Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen sogar ausdrücklich untersagt war (BayVGH, Urteil vom 13.11.2011 - 7 BV 11.127 - ZUM-RD 2012, S. 227). Entsprechendes gilt unabhängig vom Bereithalten der Geräte für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots auch für Betriebsstätten bezogen auf den nunmehr erhobenen Rundfunkbeitrag (VG Würzburg, Urteil vom 24.7.2014 - W 3 K 13.926 - juris Rdnr. 23). Zudem ist ein solches Verbot jedenfalls gegenüber dem Fahrer des firmeneigenen Kraftfahrzeugs, das erfahrungsgemäß regelmäßig allein schon zum Abhören des Verkehrsfunks mit einem Autoradio ausgestattet ist, vom Betriebsstätteninhaber praktisch nicht durchsetzbar. Der Rundfunkbeitrag für jede Betriebsstätte schließt jeweils ein solches Kraftfahrzeug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein. Hiermit hat der Gesetzgeber nach seinen Motiven insbesondere auf die Sondersituation von Unternehmen - wie der Klägerin - mit Filialstruktur Rücksicht genommen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 32) Die Klägerin unterhält einen solchen Fuhrpark. Der Vortrag der Klägerin, das in ihren Betriebsstätten verwendete Computersystem sei nur intranetfähig, überzeugt die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Klägerin einen eigenen online-Auftritt, ein eigenes Mobilfunkangebot, eine digital zugängliche Fotowelt und einen online-shop unterhält, nicht.

49

Bereits aus diesem Grund ist auch der Vortrag der Klägerin unerheblich, in Deutschland würden nur in 88% aller Betriebsstätten Computer genutzt und der Anteil der Unternehmen mit Zugang zum Internet betrage nur 87%, weshalb die in der Rechtsprechung zur Typengerechtigkeit im Abgabenrecht erwähnte 10%-Grenze bei Abweichungen vom Regelfall, überschritten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.2008 - 9 B 40/08 - NVwZ 2009, S. 255). Es kommt nicht auf die Bereithaltung eines internetfähigen Computers oder das Vorhandensein eines Internetanschlusses an, wenn öffentlicher Rundfunk auch nach wie vor in Betriebsstätten auch auf anderen Wegen, z.B. über das (Auto-)Radio und den Mobilfunk empfangen werden kann. Die Klägerin selbst vertreibt ausweislich ihres Internetauftritts Daten-Flatrates für Smartphones.

50

Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs und Gesetzes wegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung.

51

Die Beitragsstaffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 31):

52

[§ 5 Abs. 1 Satz 2] „Nummer 1 enthält eine ‚Kleinbetriebsstättenklausel‘. Sind in einer Betriebsstätte höchstens acht Beschäftigte vorhanden, ist nur der ermäßigte Beitrag von einem Drittel zu entrichten. In diese Gruppe fallen nach statistischen Erhebungen ca. 70 vom Hundert der Betriebsstätten in Deutschland. Nummer 2 verpflichtet zur Zahlung eines vollen Beitrags für eine Betriebsstätte mit bis zu 19 Beschäftigten. Ca. 90 vom Hundert aller Betriebsstätten in Deutschland fallen nach statistischen Erhebungen in die ersten beiden Gruppen (Nummern 1 und 2). Mit Nummer 3 beginnt die Beitragspflicht für Betriebsstätten, für die aufgrund der Zahl der Beschäftigten zwei oder mehr Rundfunkbeiträge fällig werden. Die Stufen verfeinern die Einteilung, die die EU-Kommission generell zwischen Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter), kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter), mittleren Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter) und sonstigen Unternehmen vorgenommen hat. Wie im Abgabenrecht üblich, kommt es mit zunehmender Belastung zu einer Degression. Damit wird zum einen dem nach Betriebsgröße wachsenden Nutzen aus dem Vorhandensein eines gemeinsam finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprochen. Zum anderen wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Wert für den Betrieb nicht linear steigt. Nach Nummer 10 sind in keinem Fall mehr als 180 Beiträge pro Betriebsstätte zu entrichten.“

53

Diese Motive des Gesetzgebers sind nicht nur realitätsnah. Vielmehr bildet die Beitragsfestsetzung gegenüber der Klägerin eben diese Gesetzesmotive auch in tatsächlicher Hinsicht vollständig ab. Bei der Klägerin fallen nicht nur 90% ihrer Betriebsstätten in die Staffelgruppen 1 und 2, sondern sogar 98,4%, nämlich 1.634 ihrer 1.660 Betriebsstätten. Für 644 Kleinbetriebsstätten der Klägerin (38,8%) wird lediglich der Drittelbeitrag von 5,99 €/Monat festgesetzt, der - wie ausgeführt - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug je Betriebsstätte einschließt. Für weitere 990 größere Betriebsstätten (59,6%) wird ein voller Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 €/Monat festgesetzt, der dem Rundfunkbeitrag einer Privatwohnung entspricht. Lediglich für 1,6% ihrer noch größeren Betriebsstätten muss die Klägerin einen höheren Rundfunkbeitrag leisten.

54

Insgesamt lässt die finanzielle Belastung durch die Staffelung, auch wenn sie sich bei großen Filialbetrieben wie der Klägerin erheblich vervielfachen kann, ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (BayVerfGH, aaO, Rdnr. 100).

55

2. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelten Staffelung, beginnend von einem Drittelbeitrag (17,98 € x 0,33 = 5,99 €) und sich degressiv steigernd bis zum 180fachen Beitrag für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 19 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 118ff.; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 847; Entscheidungsabdruck S. 47ff.; a.A. Degenhart, jeweils aaO, S. 20ff. bzw. S. 75ff.). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. und § 8 RFinStV a.F.. Danach ist unerheblich, ob die Klägerin zum Rundfunkempfang ein Fernsehgerät, einen internetfähigen Computer oder nur ein Radio, ggf. in einem Kraftfahrzeug, benutzt.

56

Rechtfertigungsdruck besteht im Gegenteil für den von Kleinbetriebsstätten lediglich aufzubringenden Drittelbeitrag im Verhältnis zum vollen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig nur ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit mehr als neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch. Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.

57

Zu dem Vorhalt der Klägerin, sie werde als Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen mit jeweils wenigen Beschäftigten gegenüber einem Unternehmen mit nur einem Werk und einer Vielzahl von Beschäftigten wegen der degressiven Staffelung sowie der Deckelung auf den höchstens 180fachen Beitrag gleichheitswidrig behandelt, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (aaO, Entscheidungsabdruck S. 59f.; insoweit in DVBl. nicht abgedruckt) ausgeführt:

58

„Zwar kann dies zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung von Betriebsstätteninhabern trotz gleicher Gesamtbeschäftigtenzahl führen, wenn die Beschäftigten auf eine unterschiedliche Zahl von Betriebsstätten aufgeteilt sind. Eine solche Ungleichbehandlung begegnet jedoch deshalb keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, weil damit eine unterschiedliche Belastung von Filialbetrieben und den mit ihnen vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werden soll. Insoweit ist eine Regelung ohne Ungleichbehandlung ausgeschlossen, da entweder der Mitbewerber vor Ort oder das Unternehmen mit der größeren Zahl von Betriebsstätten benachteiligt wird. Angesichts dessen obliegt es dem Ermessen des Gesetzgebers, ob er einer Gleichbehandlung der Wettbewerber vor Ort oder einer Gleichbehandlung aller Unternehmen den Vorzug einräumt. Eine weitere Unterscheidung der Beitragspflicht danach, ob Betriebsstätten tatsächlich in einem solchen Konkurrenzverhältnis stehen, scheidet angesichts des damit verbundenen Vollzugsaufwands sowie des Fehlens trennscharfer Abgrenzungskriterien aus.“

59

Die Kammer folgt dieser Auffassung.

60

Der weitere Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze den Gleichheitssatz, weil ihm bezogen auf die Erhebung der Zahl der Betriebsstätten und die Feststellung der Anzahl der jeweils dort Beschäftigten ein strukturelles Vollzugsdefizit anhafte, überzeugt nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum bisherigen Rundfunkgebührenrecht ist geklärt, dass ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller im RGebStV a.F. angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar ist, weil die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung von Rundfunkgebühren auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte nach dem RGebStV a.F. war aufgrund der in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012, aaO, S. 3424 Rdnr. 21; Beschluss vom 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, S. 465, 466; Beschluss vom 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08 - NVwZ-RR 2011, S. 466). Ebenso enthält nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 8 Anzeigepflichten u.a. über das Innehaben einer Betriebsstätte und eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. § 9 RBStV verleiht dem Beklagten entsprechende Auskunftsrechte. Verstöße gegen die Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 1 und 3 RBStV und nach der Betriebsinhaber betreffenden Übergangsvorschrift in § 14 Abs. 2 RBStV stellen nach § 12 RBStV Ordnungswidrigkeiten dar. Insoweit ist kein Unterschied im Entdeckungsrisiko im Vergleich zur früheren Rechtslage festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass ein weiteres erklärtes Ziel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages war, den nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erforderlichen, jedoch ungeliebten Kontrollaufwand durch individuelle Feststellung, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, abzuschaffen.

61

Die von der Klägerin gerügten Ermäßigungs- und Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 3 und Abs. 6 Nr. 1 RBStV verletzen sie ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat auf entsprechende Rügen ausgeführt (aaO, Entscheidungsabdruck S. 60ff.; insoweit nicht in DVBl. abgedruckt):

62

„Insbesondere bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Abgabenpflicht für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 RBStV), für Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie für Einrichtungen der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV) auf höchstens einen Rundfunkbeitrag begrenzt sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, nach Landesrecht zugelassenen private Rundfunkveranstalter und -anbieter (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV) von der Beitragspflicht befreit hat.

63

Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist es gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen [u.a. gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe] bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden. Hinzu kommt, dass sich der in diesen Einrichtungen befindliche Personenkreis dort regelmäßig und über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält und während dieser Zeit von der Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist; in diesen Fällen soll die Begrenzung der Beitragshöhe dem Anliegen Rechnung tragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. BayVGH, Urteile vom 11.7.2001 - 7 B 00.2866 - VGHE 54, S. 166, 170; vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 - juris Rdnr. 15; VGH BW, Urteil vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 - juris Rdnr. 21; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rdnr. 91).

64

Die Befreiung öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlich-rechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drs. 16/188, S. 26 [= Nds. LT-Drs.16/3437, S. 34]) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung.“

65

Auch diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen (s. auch BayVerfGH, aaO, Rdnr. 123).

66

III. Der Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 ist auch nicht isoliert aufzuheben. Der Auffassung der Klägerin, dass seit 1. Januar 2013 das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen für Verwaltungsakte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht stattfinde, folgt die Kammer nicht. Zutreffend ist, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch geltenden Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 1.7.1993 (Nds. GVBl. S. 175) in der Fassung vom 25.11.2009 (Nds. GVBl. S. 437) - Nds. AG VwGO - die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Rückausnahme von der grundsätzlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nur bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag stattfindet und dieser - wie ausgeführt - seit 1. Januar 2013 durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des niedersächsischen Zustimmungsgesetzes). Die Kammer wendet § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) Nds. AG VwGO jedoch bis zu einer redaktionellen Änderung dieser Vorschrift durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber analog auf Verwaltungsakte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an. Deshalb war der Beklagte befugt, in der Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsbescheides auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, den die Klägerin auch erhoben hat und hierauf einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Nach der Rechtsprechung ist eine Analogie, d.h. die Übertragung einer gesetzlichen Regelung - hier der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird - hier die Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm sowie dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (u.a. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - NVwZ-RR 2014, S. 351, 353 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages das Widerspruchsverfahren, das er auf politische Intervention des Beklagten durch Art. 4 Nr. 1 lit. e) des Gesetzes vom 7.12.2006 (Nds. GVBl. S. 580, 581) bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nachträglich wieder eingeführt hatte, erneut abschaffen wollte. Zwischen früherer Rundfunkgebühr und nunmehrigem Rundfunkbeitrag besteht zudem kein verfahrensrechtlicher Unterschied, der ein Absehen von dem Vorverfahren rechtfertigen könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke.

B.

67

Da der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, steht der Klägerin auch kein auf § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV gestützter Erstattungsanspruch nebst Prozesszinsen hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt geleisteten Rundfunkbeitrags zur Seite.

C.

68

Wegen Abweisung der Klage bedarf es auch nicht des Ausspruchs gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren. Da nach Auffassung der Kammer das Vorverfahren auch zu Recht durchgeführt wurde, ist dieser Ausspruch auch nicht erforderlich, um der Klägerin unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache einen Kostenerstattungsanspruch für das Vorverfahren zu sichern.

D.

69

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO In Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

71

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer den Fragen,

72

- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Betriebsstätte und die Anzahl der dort Beschäftigten gekoppelten Rundfunkbeitrages zusteht,

73

- ob dieser gleichheitswidrig ausgestaltet ist und

74

- ob in Niedersachsen ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter Geltung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist,

75

grundsätzliche Bedeutung beimisst und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzelne entsprechende Rechtsfragen bezogen auf die Rundfunkbeitragspflicht einer Wohnungsinhaberin bereits aufgrund der im Urteil des VG Osnabrück vom 1.4.2014 (aaO) zugelassenen Berufung zur Entscheidung vorliegen (4 LC 126/14).

 


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Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4

Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich durch den Beklagten.

Die Klägerin wurde vom Beklagten bis inklusive Dezember 2012 als nicht private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer ... zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. Seit dem ... Januar 2013 wird die Klägerin vom Beklagten als Beitragsschuldnerin im nicht privaten Bereich unter derselben Nummer als Beitragsnummer geführt. Sie wird vom Beklagten zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge herangezogen.

Auf Grundlage von der Klägerin gemeldeter Daten zu ihren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen übersandte der Beklagte an die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2013 eine Beitragsaufstellung für das ... und ... Quartal 2013 mit einer Zahlungsaufforderung. Hierauf zahlte die Klägerin nicht.

Der Beklagte setzte daher zunächst mit Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... Januar 2013 bis ... März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. Euro, also insgesamt c. Euro fest. Nach der Berechnung des festgesetzten Betrages auf den S. 1 - 16 erfolgten auf S. 16 noch folgende Ausführungen: „Diese Berechnung beruht auf den von Ihnen gemachten Angaben. Die Zahlung der Rundfunkbeiträge für das ... Quartal 2013 war zum ...02.2013 fällig. Der Säumniszuschlag in Höhe von 1% der geschuldeten Rundfunkbeiträge wird festgesetzt, da diese nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wurden. Der zwischenzeitliche Schriftverkehr lässt diese Frist unberührt.“

Mit weiterem Bescheid vom ... August 2013 setzte der Beklagte für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... April 2013 bis ... Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von d. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von e. Euro, also insgesamt f. Euro fest. Nach Berechnung der Rundfunkbeiträge auf den S. 1 - 16 des Bescheides enthielt dieser auf S. 16 gleichlautende Hinweise wie im Bescheid vom ... Juli 2013, bezogen auf das ... Quartal 2013 mit einer Fälligkeit zum ... Mai 2013.

Nach Erlass der Bescheide bezahlte die Klägerin die festgesetzten Beträge.

Mit Schriftsatz vom ... August 2013, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013, noch ohne diese zu begründen.

Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übersandten dann mit Schriftsatz vom ... November 2013 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. vom November 2013. Dieses trägt den Titel „Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge“. Die Bevollmächtigten der Klägerin machten das Gutachten zum Gegenstand ihres Sachvortrages zur Begründung der Klage. In dem Gutachten werde ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide verfassungswidrig und damit nichtig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bereits aus formell-verfassungsrechtlicher Sicht angreifbar, da den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Normgeber verwende den Begriff „Rundfunkbeitrag“, obwohl es sich hierbei bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage tatsächlich um eine Steuer handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Prof. Dr. A. begründe diesen Befund auf den S. 9 ff. seines Gutachtens.

Die materielle Verfassungswidrigkeit des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ergebe sich insbesondere aus der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von privater und nicht privater Kraftfahrzeugnutzung und von Unternehmen wie der Klägerin als ...-vermieterin. Die Verstöße gegen Art. 3 GG habe Prof. Dr. A. auf den S. 33 ff. des vorgelegten Gutachtens vertieft dargestellt.

Des Weiteren sprächen überzeugende Argumente dafür, dass der Rundfunkbeitrag nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag aus europarechtlicher Sicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu qualifizieren sei. Damit habe eine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bestanden. Die unterlassene Notifizierung führe zu einer Verletzung von europäischem Recht (s. Gutachten S. 48 ff.). Ausgehend von der Prämisse, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichtig sei, seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und somit kostenpflichtig aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

In dem Gutachten von Prof. Dr. A. werden auf S. 4 ff. die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst. Diese werden auf den S. 7 ff. im Einzelnen begründet. Als Ergebnisse für den Gliederungspunkt „3. Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge im nicht-privaten Bereich, insbesondere: Mietfahrzeuge“ (S. 34 ff.) wurde auf S. 43 zusammenfassend festgehalten:

„Der Rundfunkbeitrag verstößt mit der Einbeziehung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und bewirkt auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch dies gilt unabhängig davon, ob der Rundfunkbeitrag als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn einer Vorzugslast oder aber richtigerweise als Gemeinlast, also als Steuer eingeordnet wird. Wie immer man es drehen und wenden mag: In seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt am beitragsäquivalenten Vorteil. Für eine Gemeinlast durfte nicht die Rechtsform des Beitrags gewählt werden und fehlt es an der Kompetenz der Länder.“

Als Gesamtergebnis wird auf S. 50 des Gutachtens festgestellt:

„Im Ergebnis sieht sich der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und insbesondere für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge und hier vor allem auch Mietfahrzeuge durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Aber auch seine Vereinbarkeit mit Europarecht erscheint nicht gesichert.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin zeigten mit Schriftsatz vom ... März 2014 an, dass diese sie anstelle der vorherigen Bevollmächtigten mit ihrer Prozessvertretung beauftragt habe. Namens der Klägerin beantragten sie,

1. die zur Beitragsnummer ... erlassenen Beitragsbescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin g. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zurückzuzahlen;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

4. das Urteil hinsichtlich des Antrags zu 2 sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wurde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beziehe, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der in Kürze eingereicht werde.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten auf ein gerichtliches Schreiben vom ... Mai 2014 hin mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 mit, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom ... Mai 2014 die Klage aufrechterhalte. Wesentliche, aus Sicht der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Punkte seien in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gar nicht oder nur unzureichend behandelt worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes werde im Rahmen einer Erwiderung auf die noch ausstehenden Klageerwiderung erfolgen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 seine Akte vor, soweit diese beitragsrelevant sei. Er beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge verpflichtet gewesen. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) bestätigt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in Rz. 62 seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt: „Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.)“. Die Klage könne daher keinen Erfolg haben. Rein vorsorglich sei ausgeführt, dass eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Aussetzung dieses Verfahrens nicht in Betracht komme, da es an der dafür erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlen dürfte. Nachdem nun sogar zwei Landesverfassungsgerichte die Neureglungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - insbesondere zum nicht privaten Bereich - eingehend überprüft hätten, spreche alles dafür, dass diese Reglung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, zumal das Grundgesetz keine anderen oder substantiell weiterreichenden (Grund-)Rechte vermittele, als die bayerische Landesverfassung - jedenfalls insoweit, als die Klägerin Verstöße geltend mache.

Durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 sei höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Bayern geltendes und verfassungskonformes Abgabenrecht darstelle. Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße seien bereits im Popularklageverfahren vorgebracht und in der ergangenen Entscheidung erschöpfend behandelt worden. Die Sache sei entscheidungsreif, da der Sachverhalt klar und die Verfassungskonformität gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof verbindlich festgestellt worden sei.

Die Klägerin sei darauf zu verweisen, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Bereits an dieser Stelle erklärte der Beklagte, dass er einer Sprungrevision nicht zustimmen werde.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 mit, dass die Klägerin nicht beabsichtige, Einwände gegen die Bemessungsgrundlagen zu erheben.

Ergänzend trugen die Bevollmächtigten der Klägerin zur Begründung der Klage mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 vor. In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots zögen sie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlussfolgerungen als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (E. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Hinzu komme, dass weitere Gesichtspunkte der Beitragserhebung in den landesverfassungsrechtlichen Verfahren gar nicht thematisiert worden seien und in den zitierten Entscheidungen keine Erwähnung fänden, insbesondere der Aspekt des strukturellen Vollzugsdefizits bei der Erhebung von Betriebsstätten- und Fahrzeugbeiträgen.

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei schon deshalb wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil die Landesgesetzgeber sich bei Erlass diese Abgabentatbestandes ausweislich unmissverständlicher Veröffentlichungen der Entwurfsverfasser sehenden Auges für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Tatbestand entschieden und sich damit bewusst über die Vorgaben der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe, die eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung im Belastungserfolg gewährleisten sollten, hinweggesetzt hätten. Hierzu wurde nachfolgend u. a. auf eine gemeinsame Stellungnahme von NDR, ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens des Landtags von Schleswig-Holstein sowie auf eine Äußerung eines Herrn B. verwiesen.

Zudem sei die Regelung in § 5 Abs. 1 RBStV wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil auch der Betriebsstättenbeitrag bei Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe in mehrfacher Hinsicht mit einem strukturellen Vollzugsdefizit behaftet sei und der materiell-rechtlich bezweckte gleichmäßige Belastungserfolg verfehlt werde.

Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu weiteren Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt.

Ferner beinhalte auch der Betriebsstättenbeitrag weitere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber, eine sachwidrige Staffelung der Betriebsstättenabgabe sowie inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner zugrunde lägen.

Der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV, aber auch der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeuteten einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien.

Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes eine Rundfunksteuer nicht vorsähen und der sogenannte Rundfunkbeitrag - in Ermangelung eines Ausgleichs individueller Vorteile - weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden könne.

Die Regierungschefs der Länder sowie die Landesparlamente seien verfassungsrechtlich gehalten gewesen, vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen einzuholen. Dies hätten sie schlichtweg unterlassen. Die Rundfunkanstalten behaupteten, selbst Prognosen erstellt zu haben. Diese seien jedoch weder den Landesparlamenten vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgelegt noch der Öffentlichkeit bislang zugänglich gemacht worden. Ungeachtet dessen hätte die Einholung von Prognosen durch Rundfunkanstalten die Landesgesetzgeber nicht von der Einholung einer von einer unabhängigen Stelle erstellten Prognose befreit.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip, denn er sei auf Steigerungen des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt. Bei einer vollzugsdefizitlosen Durchsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssten - auch bei Beachtung des unbestreitbaren Umstandes, dass eine vollständige Erfassung aller Beitragsschuldner auch dann nicht erfolgen würde - signifikante Mehreinnahmen erzielt werden, die in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstoßen würden. Soweit die Rundfunkanstalten weiterhin an der Behauptung der Aufkommensneutralität der Rundfunkfinanzierungsreform mit der Begründung festhielten, dass sich die Beitragspflichten nur zu einem Teil beitreiben ließen, bestätige dies nur die erheblichen Vollzugsdefizite des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, denn nennenswerte Ausfälle ließen sich nur mit strukturellen Vollzugsdefiziten erklären.

Mithin dränge sich folgende „Wahlfeststellung“ auf: „Die Rundfunkfinanzierungsreform ist verfassungswidrig, weil sie entweder gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstößt oder an erheblichen strukturellen Vollzugsdefiziten leidet.“

Außerdem regten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014. Inhaltlich gehe er nur auf die rechtlichen Argumente im Schriftsatz der Klagepartei vom ... Oktober 2014 ein, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 gewesen seien. Insbesondere trug er vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Instrumente wirksam einem strukturellen Vollzugsdefizit vorbeugten. Auch ein Prognosemangel des Gesetzgebers habe nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber lasse den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die KEF ermitteln und gewährleiste so, dass sich dieser auf das zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags Erforderliche beschränke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am ... Oktober 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Bevollmächtigte der Klägerin machten ergänzend insbesondere Ausführungen zu dem seiner Auffassung nach gegebenen strukturellen Vollzugsdefizit, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung von Zulassungsdaten zu Kraftfahrzeugen, zu angeblichen Äußerungen bestimmter Personen und Institutionen im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren und zu einem seiner Ansicht nach aufgezeigten Prognosemangel und einem sich daraus ergebenden Demokratiedefizit. Die Vertreter des Beklagten wandten sich ergänzend insbesondere gegen die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. Die dem Beklagten eingeräumten rechtlichen Instrumente ermöglichten es ihm, Angaben zu überprüfen. Hierzu würden auch weiterhin ...-mitarbeiter in Form von Beitragsberatern eingesetzt. Äußerungen einzelner Personen, wie sie die Klägerseite zitiere, stellten nur deren persönliche Meinung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Ein weiterer Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom ... Oktober 2014 ging bei Gericht per Telefax am ... Oktober 2014 ein, nachdem der Beklagte zuvor an diesem Tag in der Geschäftsstelle des Gerichts die dort niedergelegte Entscheidung abgefragt hatte. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Oktober 2014 ergänzend verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und ... August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Daher ist der Beklagte auch nicht zur - verzinsten - Rückzahlung der auf die Bescheide hin von der Klägerin gezahlten Beträge verpflichtet.

1.1 Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die die Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

1.2 Mit den Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge für Januar 2013 bis März 2013 und für April 2013 bis Juni 2013 festgesetzt. Die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i. F. d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich danach nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird, § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV.

Außerdem ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV jeweils ein Drittel eines Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Ein Rundfunkbeitrag ist dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV.

§ 5 Abs. 3, 5 und 6 RBStV enthalten Ausnahmeregelungen hierzu.

Ein (voller) Rundfunkbeitrag beträgt nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag monatlich 17,98 Euro.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge gewesen zu sein. Vielmehr wendet sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an Betriebsstätten, die Zahl der dort Beschäftigten und an zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b.v...de; BayVBl 2014, 688-697, NJW 2014, 3215-3228, DVBl 2014, 848-854). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Dem Charakter einer Vorzugslast stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuerten, halte der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien seien hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen (Leitsatz Nr. 5). Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlege, seien verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Leitsatz Nr. 6).

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Das Rechtsstaatsprinzip sei auch nicht wegen eines Widerspruchs zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV) verletzt (Rn. 87).

Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstießen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 (Anm.: der Betreiberin einer Drogeriemarktkette mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen und einer umfangreichen Fahrzeugflotte, Rn. 18) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Rn. 91). Der Begriff der „Beschäftigten“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, der für die Bemessung des für eine Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrags maßgebend sei, könne nicht beanstandet werden (Rn. 93). Hinreichend bestimmt seien ebenso Beginn und Ende des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV beitragspflichtigen Innehabens eines Kraftfahrzeugs im unternehmerischen Bereich (Rn. 95).

Die Zahlungspflichten im nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97) und zumutbar. Die daraus resultierende finanzielle Belastung sei mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen könne, lasse sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (Rn. 100).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 BV) (Rn. 101). Vielmehr sei der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden müsse, dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet (Rn. 118).

Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen seien, sei plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich komme es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das dürfe der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen sei. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handele es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um eine eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen dürfe. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgelte, scheide schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus (Rn. 121).

Der Gesetzgeber habe auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet habe. Das sei durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert (Rn. 122). Dieser Grundsatz werde durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es sei nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vorgesehen habe (Rn. 123).

Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen sei sachgerecht und bedürfe keiner weiteren Differenzierung (Rn. 124). Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten (Anm.: wie die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12) oder ...-vermietungen (Anm.: wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren). Solche Unternehmen hätten zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das sei als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben könne, begründe das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspreche dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (Rn. 126).

Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nehme. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden (Rn. 127).

Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnehme und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsehe. Solchermaßen begünstigt seien nach § 5 Abs. 3 RBStV lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (Nrn. 1 bis 3), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (Nr. 4), ferner Schulen und Hochschulen (Nr. 5) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (Nr. 6). Diese Beitragsbegrenzung sei durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber sie nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, ausgedehnt habe und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belasse, halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregelungen führe, liege nicht vor (Rn. 128).

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente waren damit insgesamt nicht durchgreifend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Die Klägerin war für die festgesetzten Zeiträume Januar 2013 bis März 2013 und April 2013 bis Juni 2013 verpflichtet, Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt h. Euro zu bezahlen.

Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV war. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen hat die Klägerin ausdrücklich keine Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhoben.

Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide von der Klägerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die o.g. Popularklagen Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 nicht durch. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der überwiegende Teil der rechtlichen Argumentation der Klägerin von ihren Bevollmächtigten bereits für die damalige Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 vorgetragen wurde. Die Klägerin zieht insoweit lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als es der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner ausführlich begründeten Entscheidung getan hat (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 8.10.2014, S. 2 unter „A. Einleitung“). Darüber hinaus gilt Folgendes:

(1) Zunächst ist zwar grundlegend festzuhalten, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft hat. Es wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen in ihrer Schutzgewährung dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, soweit dies bei dieser landesrechtlichen Norm überhaupt denkbar ist. Der erkennenden Kammer ist solches auch nicht ersichtlich.

(2) Im Gegensatz zur Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 liegt es bei der überwiegenden Anzahl der von der Klägerin als Inhaberin einer ...-vermietung genutzten Kraftfahrzeuge geradezu in der Natur der Sache, von Dritten anstatt von eigenen Beschäftigten genutzt zu werden. Hier liegt der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit des von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereitgestellten Programmangebots geradezu auf der Hand und es ist anzunehmen, dass es für die Klägerin einen erheblichen Wettbewerbsnachteil darstellen würde, ihren Kunden in Mietkraftfahrzeugen diese Nutzungsmöglichkeit vorzuenthalten. Überdies dürfte ein erheblicher Anteil von Kunden der Klägerin als Privat- oder Geschäftsreisende aus dem Ausland nicht Inhaber einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland und deswegen eben nicht bereits Rundfunkbeitragsschuldner im privaten bzw. im nicht privaten Bereich sein.

(3) Ein von den Bevollmächtigten der Klägerin ausgemachtes, bereits in den Regelungen des RBStV angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit in einem Ausmaß, dass es zu einer Verfassungswidrigkeit des RBStV insgesamt führen müsste, ist nicht ersichtlich, auch nicht hinsichtlich zu gewerblichen Zwecken genutzter Kraftfahrzeuge.

Dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Problematik eines Vollzugsdefizits mit in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter Rn. 85. So geht er erkennbar tendenziell von einer „Verringerung von Vollzugsdefiziten“ gegenüber dem Rundfunkgebührenrecht aus, die bislang auch nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geführt hatten. Auch indem er sich dahin äußert, „dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint“, lässt er erkennen, diese Problematik erkannt zu haben, aber offensichtlich ohne diesbezüglich ein Ausmaß anzunehmen, dass die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelungen insgesamt in Frage stellen könnte.

Die erkennende Kammer ist der Überzeugung, dass in den Regelungen des RBStV und der hierzu durch den Beklagten erlassenen Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV), kein strukturelles Vollzugsdefizit angelegt ist. Neben der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und dem Auskunftsrecht mit Satzungsermächtigung nach § 9 RBStV hat der Beklagte auch noch die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 4 RBStV relevante Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, näher ausgestaltet in den §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV (Rn. 132) als auch das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV (Rn. 149) sowie inzident die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV (Rn. 162) für verfassungsgemäß erachtet. Die erkennende Kammer hat keine Zweifel, dass es nach diesen Rechtsgrundlagen zulässig ist, z. B. zu einem bestimmten Inhaber einer Betriebsstätte die auf diesen zugelassenen Kraftfahrzeuge zu ermitteln, selbst wenn es sich bei dem Inhaber nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln sollte.

Damit kommt es letztlich auf Äußerungen jedweder Herkunft über ein angeblich sehenden Auges in Kauf genommenes strukturelles Vollzugsdefizit nicht an, weil ein solches nicht vorliegt.

(4) Einen zur Verfassungswidrigkeit des RBStV führenden Prognosemangel hinsichtlich des zu erwartenden Beitragsaufkommens hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ebenfalls nicht angenommen. Vielmehr hat er unter Rn. 85 die Verfahrensweise beschrieben, nach der einer etwaigen Kostenüberdeckung Rechnung zu tragen wäre.

1.2.5 Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig bezahlt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge von b. Euro bzw. e. Euro ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro bzw. d. Euro schuldete, von denen jeweils 1% anzusetzen war.

1.2.6 Nach all dem sah sich die erkennende Kammer nicht veranlasst, nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

1.2.7 Nachdem sich die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt als rechtmäßig erweisen, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der von ihr auf diese Bescheide hin gezahlten Beträge (nebst Verzinsung) zu. Denn die Klägerin hat diese nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet, § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.