Verwaltungsgericht Minden Gerichtsbescheid, 05. Okt. 2015 - 11 K 2603/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in C. . Der Beklagte führt für ihn ein Rundfunkbeitragskonto unter der Nr. 250 687 867.
3Nachdem ihn der Beklagte über die ab 01.01.2013 geltende wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht informierte, glich der Kläger auch auf Zahlungserinnerungen vom 01.03.2013 und 01.09.2013 sein Beitragskonto nicht aus, sondern teilte dem Beklagten mit, dass er die Neuregelung des Rundfunkbeitrags für verfassungswidrig halte.
4Mit Beitragsbescheid vom 04.10.2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € für den Zeitraum März bis Mai 2013 fest und erhob zusätzlich einen Säumniszuschlag von 8,00 €. Abzüglich eines Zahlungseingangs in Höhe von 17,28 € am 09.07.2013, den der Beklagte in Höhe von 10,12 € auf den Zeitraum März bis Mai 2013 verbuchte, setzte der Beklagte einen Betrag von 51,82 € fest. Gegen diesen Beitragsbescheid legte der Kläger unter dem 07.11.2013 Widerspruch ein.
5Mit weiteren Beitragsbescheiden vom 01.11.2013 und 01.12.2013 setzte der Beklagte jeweils Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € für die Zeiträume Juni 2013 bis August 2013 und September 2013 bis November 2013 fest und erhob jeweils einen weiteren Säumniszuschlag von 8,00 €. Gegen beide Beitragsbescheide legte der Kläger am 10.12.2013 Widerspruch ein, wobei er angab, den Bescheid vom 01.11.2013 am 13.11.2013 erhalten zu haben.
6Seine Widersprüche begründete der Kläger damit, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeit praktizierten Form verfassungswidrig sei.
7Der Beklagte wies alle drei Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014, abgeschickt am 30.09.2014, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er den Rundfunkbeitrag nicht für verfassungswidrig halte.
8Der Kläger hat am 03.11.2014 Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der seit dem 01.01.2013 verlangte wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Dieser sei eine Steuer, die verfassungsrechtlich nicht korrekt beschlossen worden sei. Außerdem halte er in seinem Haushalt lediglich Radiogeräte vor, weswegen er lediglich zur Zahlung eines geminderten Rundfunkbeitrags verpflichtet sei.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10die Bescheide des Beklagten vom 04.10.2013, 01.11.2013 und 01.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2014 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt zur seiner Ansicht nach gegebenen Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags weiter aus.
14Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 07.04.2015 zum erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 VwGO.
18Die Kammer fasst das Klagebegehren (§ 88 VwGO) des Klägers als Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 04.10.2013, 01.11.2013 und 01.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2014 auf und misst dem zusätzlich gestellten Antrag, festzustellen, dass der Kläger „lediglich zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die Benutzung eines Radiogerätes in Höhe von 17,28 € pro Quartal verpflichtet“ ist, keine eigenständige rechtliche Bedeutung bei. Denn mit dem als Anfechtungsklage aufgefassten Begehren des Klägers erreicht dieser bereits sein Rechtsschutzziel. Das Gericht prüft im Rahmen des Anfechtungsbegehrens die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide vollumfänglich einschließlich der vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es überprüft dabei auch die Höhe des festgesetzten Beitrags. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, dass lediglich die Festsetzung eines Beitrags in Höhe von 17,28 € pro Quartal für ein Radiogerät rechtmäßig wäre, würde es die angegriffenen Bescheide auch nur insoweit aufheben, als diese der rechtmäßigen Festsetzung entgegen stünden. Für eine Feststellungsklage wäre daneben mangels besonderen Feststellungsinteresses des Klägers kein Raum.
19Die danach als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die am 03.11.2014 erhobene Klage rechtzeitig erhoben worden, da die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels förmlicher Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 nicht zu laufen begann.
20Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 04.10.2013, 01.11.2013 und 01.12.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages in Höhe von monatlich 17,98 € sind die ab dem 01.01.2013 geltenden Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, 675) – im Folgenden: RBStV – i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV).
22Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung und erfüllt damit den Beitragstatbestand. Dies hat er auch selbst nicht bestritten.
23Der Beklagte ist als zuständige Landesrundfunkanstalt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.
24Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag greifen nicht durch.
25Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 –, abrufbar unter www.nrwe.de und im Rechtsportal juris, entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß ist, und dazu ausgeführt:
26„Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam. Er steht mit allen seinen Regelungsteilen mit höherrangigem Recht in Einklang.
27a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
28aa) Der Rundfunkbeitrag ist keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV.
29Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG)Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
30Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
31Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.
32Vgl. zu alledem: BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff.
33bb) Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage ist der Senat nicht verpflichtet und sieht auch sonst davon ab, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Recht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
34Der EuGH entscheidet gemäß Art. 267 Abs. 1 a) AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage aufgrund von Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV).
35Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens liegt grundsätzlich allein bei dem nationalen Gericht. Sie ist der Nachprüfung durch den EuGH entzogen. Dies folgt neben dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV daraus, dass es das nationale Gericht ist, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und die Verantwortung für die letzten Endes zu fällende Entscheidung zu tragen hat. Eine Vorlagepflicht trifft innerstaatliche Instanzgerichte über Art. 267 Abs. 3 AEUV hinaus lediglich dann, wenn diese eine unionsrechtliche Regelung für ungültig halten. Diese Vorlagepflicht greift auch dann, wenn zu einem ähnlichen Rechtsakt bereits eine Entscheidung des EuGH ergangen ist.
36Vgl. insofern etwa EuGH, Urteile vom 19. April 2007 - C-295/05 (Asociación Nacional de Empresas Forestales) -, Slg. 2007, I-2999 Rn. 30, vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 (Gaston Schul Douane-Expediteur) -, Slg. 2005 I-10513 Rn. 17 ff., und vom 22. Oktober 1987 - C-314/85 (Foto-Frost) -, Slg. 1987, 4199 Rn. 15.
37Gemessen an diesen Maßstäben ist im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Wie gezeigt, lassen sich die in Rede stehenden europarechtlichen Fragen, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufwirft, anhand der genannten einschlägigen (Beihilfe-)Vorschriften auch ohne eine Vorlage an den EuGH problemlos beantworten. Eine Vorlagepflicht trifft den Senat als Instanzgericht jenseits von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht, weil nicht die Gültigkeit eines europäischen Rechtsakts zur Diskussion gestellt ist.
38b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
39aa) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist formell verfassungsgemäß. Namentlich fällt das Zustimmungsgesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu [1]). Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verstößt darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG (dazu [2]).
40(1) Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine solche abweichende Kompetenzverteilung begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Art. 105 GG für Steuern. Dagegen verbleibt es für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge - als sog. Vorzugslasten - bei den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 ff. GG.
41Vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186 = DVBl. 2003, 1388 = juris Rn. 106, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 42.
42Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nach dem materiellen Gehalt der Norm. Ihre Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend.
43Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014- 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 40, und vom 4. Februar 2009- 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = DVBl. 2009, 777 = juris Rn. 48, Urteil vom 19. März 2003- 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43.
44§ 3 AO definiert Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer - auch i.S.v. Art. 105 GG - ist danach, dass sie gleichsam "voraussetzungslos" zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs des öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird und nicht als Gegenleistung für eine bestimmte öffentlich-rechtliche Leistung, die nicht in den allgemeinen Haushalt fließt. Beiträge können schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben.
45Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014- 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 41 und Rn. 43, und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris Rn. 17, Urteile vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43, vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = DVBl. 1998, 699 = juris Rn. 58 und 76, und vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = NJW 1981, 329 = juris Rn. 58 ff.
46Dies zugrunde gelegt, ist der gemäß §§ 2 ff. RBStV im privaten Bereich bzw. nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag keine der Gesetzgebungskompetenz des Landes entzogene Steuer i.S.d. Art. 105 GG. Nach seinem materiellen Gehalt ist er eine nichtsteuerliche Abgabe. Diese wird nicht "voraussetzungslos" erhoben, sondern ist als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert, was ihre echte Beitragseigenschaft ausmacht. Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks i.S.v. § 12 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Der Rundfunkbeitrag ist damit kein allgemeines Instrument zur Finanzierung des öffentlichen Gemeinwesens, das dem allgemeinen Haushalt zugutekommt. Er deckt einen besonderen Finanzierungsbedarf - denjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ab.
47In diesem Sinne auch BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 72; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 86 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 26 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835.
48Der Rundfunkbeitrag ist keine "verdeckte Steuer". Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.
49Vgl. zu diesem Problemkomplex wiederum BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 75; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014- VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 92 ff. und Rn. 110 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 35 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 28 ff.; speziell zur Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 6 RBStV in Fällen eines objektiv unmöglichen Rundfunkempfangs als Beispiel für eine besondere Härte die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 41; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der von vornherein den Einbau einer Widerlegungsmöglichkeit der gesetzlichen Vermutung der Beitragspflicht fordert.
50Die beitragsförmige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zudem - was sowohl für das Verständnis des Beitragsbegriffs in dem gegebenen spezifischen Regelungszusammenhang als auch bei jedem weiteren Punkt der nachfolgenden verfassungsrechtlichen Überprüfung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von herausgehobener Bedeutung ist - Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit und auch insofern kompetenziell verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
51Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und auch finanziellen Vorbedingungen bestehen. Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter - und dabei vor allem auch staatsfernen - Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. Der Funktionsfähigkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Gebühren, ohne dass dieser Begriff streng rechtstechnisch zu verstehen wäre. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
52Vgl. BVerfG, Urteile vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 -, DVBl. 2014, 649 = juris Rn. 44, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05,1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 129 ff., und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = juris Rn. 147 ff., Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89,1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = DVBl. 1992, 1594 = juris Rn. 71 ff., m.w.N.
53Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rundfunkordnung und ihrer Finanzierung wie im Hinblick auf die Höhe der Abgabenerhebung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch was Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte anbelangt. Eine Beitragsregelung wie diejenige des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist hiervon ausgehend erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht.
54Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 122; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 52; zur Nichtgeltung des Äquivalenzprinzips bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = DVBl. 1999, 620 = juris Rn. 20.
55Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und Prüfungsmaßstäbe des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG decken das neue Beitragssystem der §§ 2 ff. RBStV bzw. der §§ 5 f. RBStV ihrerseits kompetenziell ab.
56Der von diesen Regelungen angestrebte Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll der Rundfunkbeitrag den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte) üblicherweise Gebrauch gemacht.
57Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 80 und 82; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 38 ff.; siehe außerdem die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 33 f.
58Diese innere, durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblich verstärkte Rechtfertigung für die potentiell flächendeckende Erhebung des Rundfunkbeitrags, die mit der ebenso nahezu flächendeckenden Versorgung mit Rundfunkempfang korrespondiert, gilt - wie angesprochen - bei typisierender Betrachtung gleichermaßen für den nicht privaten Bereich. Diesem im weiteren Sinn "unternehmerischen" Sektor vermittelt der Rundfunk ebenfalls spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
59Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 81; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 36 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis damit für überschritten hält.
60Im Anschluss daran ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit §§ 2 ff. RBStV bzw. § 5 f. RBStV seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der beitragsförmigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung dem Grunde oder der Höhe nach überschritten hätte.
61Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach - darauf sei noch einmal hingewiesen - darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Des Weiteren beläuft sich der Rundfunkbeitrag derzeit auf lediglich 17,98 EUR im Monat (vgl. § 8 RFinStV), was als vergleichsweise geringfügige Belastung anzusehen ist, die nicht in einem groben Missverhältnis zur Möglichkeit steht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Gegen eine nachhaltige und strukturelle "Übersicherung" bzw. "Überfinanzierung" der Rundfunkanstalten, welche die Beitragserhebung in eine "verdeckte Steuer" - oder in eine gleichheits- oder sonstwie verfassungswidrige Beitragsbelastung (dazu im Einzelnen noch weiter unten) - umschlagen lassen würde, hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen.
62Ebenso BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 85; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 97 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 33 ff.
63Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden nach dem bereits im Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht erwähnten § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. Dazu tritt als zusätzliches Kontrollinstrument die regelmäßige zweijährige Berichtspflicht der KEF aus § 3 Abs. 8 RFinStV.
64Darüber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail etwa bei der Gestaltung des Programmangebots eingesetzt werden, liegt in Anbetracht des weiten Gestaltungsermessens bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag z. B. der §§ 3 ff. WDR-Gesetz gewährleistet. Von daher ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen.
65(2) Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verstößt darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG.
66Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben. Eine deutliche Unterscheidung von der Steuer muss möglich sein.
67Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, BVerfGE 135, 155 = NVwZ 2014, 646 = juris Rn. 121 f., Beschlüsse vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 47 ff., vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 53, jeweils m.w.N.
68Alle diese Vorgaben beachtet der Rundfunkbeitrag. Der besondere sachliche Rechtfertigungsgrund für ihn besteht in der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fließenden dynamischen (staatsfernen) Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wie dargelegt, ist die Rundfunkfinanzierung über den Rundfunkbeitrag sachbezogen. Dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich ist, liegt in der Natur des spezifischen Sondervorteils, den die zumindest nahezu flächendeckende Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk bringt. Daraus folgt zugleich, dass die für die Rundfunkbeitragserhebung angeführte Rechtfertigung genauso wie seine Charakterisierung als echter Beitrag nicht in sich widersprüchlich ist. Der Rundfunkbeitragsbegriff und sein Gegenleistungsbezug dürfen nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Aufgabe betrachtet werden, in die er durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingebunden ist. Solchermaßen ist der Rundfunkbeitrag mit seiner zweckgebundenen Finanzierungsfunktion von einer Steuer auch hinreichend unterscheidbar. Eine regelmäßige Überprüfung der Rundfunkfinanzierung findet - wie ausgeführt - statt.
69Genauso jüngst VG Regensburg, Urteil vom 11. Februar 2015 - RO 3 K 13.1642 -, juris Rn. 44 ff.
70bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist insgesamt materiell verfassungsgemäß. Er verstößt nicht gegen Grundrechte.
71(1) §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV verletzen nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG.
72Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten sowie - negativ - sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht der Informationsfreiheit unter diesen Umständen nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.
74Die objektive Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist nur gering, weil der Beitragspflichtige durch sie nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Rundfunkangebot zu informieren. Dies gilt jedenfalls so lange, wie er mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein legitimer Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
75Vgl. zur Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC: BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, NJW 2012, 3423 = juris Rn. 18.
76Überträgt man diesen Ansatz auf §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV, gehen diese mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG konform. Ein Beitragssatz von aktuell monatlich 17,98 EUR ist - zumal unter Berücksichtigung der Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten des § 4 RBStV für den privaten Bereich - ersichtlich nicht dazu geeignet, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.
77In diesem Sinne auch BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 64; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 55; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 53 ff.
78Diese Erwartung ist auch für den nicht privaten Bereich berechtigt. Hier ist nach dem von dem Gesetzgeber verwerteten statistischen Material zu erwarten, dass ca. 70 % der Betriebsstätten in Deutschland unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen, derzufolge für Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu leisten ist. Darüber hinaus fielen nach der Einschätzung des Gesetzgebers in der Summe ungefähr 90 % aller Betriebsstätten unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV (Betriebsstätten mit bis zu 19 Beschäftigten), so dass es für diese Betriebsstätten bei maximal einem Rundfunkbeitrag bleibt.
79Vgl. dazu die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 42.
80Der für die restlichen 10 % der Betriebsstätten anfallende Rundfunkbeitrag ist von § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV orientiert an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte degressiv gestaffelt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber hinreichend dafür Rechnung getragen, dass die Beitragsbelastung im nicht privaten Bereich das im Lichte der Informationsfreiheit zumutbare Maß nicht überschreitet.
81Vgl. nochmals dazu die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 42.
82Zu diesem Befund tragen des Weiteren namentlich die Ausnahmen von der Beitragspflicht für verschiedene gemeinnützige Einrichtungen in § 5 Abs. 3 RBStV bei.
83(2) Ein Verstoß der §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV gegen andere Freiheitsgrundrechte ist gleichfalls nicht zu erkennen.
84Die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners.
85Vgl. diesbezüglich BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 58 f.
86Dasselbe gilt für das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, das von Art. 13 Abs. 1 GG garantiert wird. Die Auferlegung einer staatlichen Geldleistungspflicht beeinträchtigt für sich genommen nicht die persönliche Lebenssphäre der Person.
87Vgl. für den Rundfunkbeitrag: VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 62.
88Eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu verneinen, weil der Rundfunkbeitrag im privaten wie im nicht privaten Bereich keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder sonst eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.
89Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 54.
90Auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG greift der Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig ein. Als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, der - wie sogleich zu zeigen sein wird - auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist er auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich.
91Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 63 f.; zum alten Rundfunkgebührenrecht und Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13; a. A. auch insofern Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
92(3) §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV laufen nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider.
93Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber somit auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
94Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013- 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 86, und vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535 = juris Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.
95Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind.
96Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 87 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
97Für den Regelungsbereich des Vorgängersystems der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühr war anerkannt, dass diese als Massenerscheinung grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zuließ, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Beispielsweise stellte die Bestimmung des Zulassungsinhabers eines Pkw als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzungsmöglichkeit eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen, konnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betrafen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen.
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2011- 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 = juris Rn. 5.
99In Anwendung dieser Grundsätze verstoßen auch die neuen §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Resultat ist teilweise bereits durch inhaltlich deckungsgleiche Erwägungen zur obigen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als echter materieller Beitrag, der nicht im Widerspruch zur Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung steht, vorgezeichnet.
100(a) Was §§ 2 ff. RBStV und die allein an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpfte Beitragspflicht im privaten Bereich anbelangt, hat der Gesetzgeber nicht wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund oder unverhältnismäßig gleich behandelt. Jeder Inhaber einer Wohnung ist im privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet. Diese typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
101Hinter diesem regulatorischen Anknüpfungspunkt steht als sachlicher Grund bzw. legitimer Zweck die mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts des nahezu flächendeckenden Verbreitungsgrads der Rundfunkempfangsmöglichkeit auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
102Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 106 f.; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der u. a. eine Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung fordert.
103Mit Blick darauf sind womöglich vereinzelt auftretende Härten in atypischen Einzelfällen hinzunehmen.
104Es handelt sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um einen einer typisierenden Regelung prinzipiell zugänglichen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl. Diese Massenerscheinung bewältigt der Gesetzgeber durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in verständlicher, normenklarer Weise mit dem verlässlichen, leicht feststellbaren und - gerade auch im Vergleich mit dem alten Rundfunkgebührenrecht und seinem Gerätebezug - die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand der Wohnung. Dem liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen. In sachlich vertretbarer Weise soll mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen "hinter der Wohnungstür" entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der rechtstreuen Beitragszahler und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird.
105Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 108; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; siehe zum gesetzgeberischen Hintergrund des Rundfunkbeitragssystems außerdem die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 34 f.
106Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung im Einzelfall einhergehen könnten, sind - dies als an verschiedenen Prüfungsschnittstellen wiederkehrendes Begründungselement - für die im privaten Bereich Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 EUR nicht besonders intensiv. Sie halten sich in Zusammenschau mit § 4 RBStV und den dort bereitgestellten Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
107Auch dies ist ein Anschluss an BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 110; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45;
108All diese Gründe rechtfertigen es weiterhin auch in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot - mit dem besonderen regulativen Ventil der Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV - unwiderleglich auszugestalten. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile PC, Mobiltelefone und Tabletcomputer. Diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht.
109Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 112.
110Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung u. a. mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt. Zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend (einmal) der gesamte Vorteil erfasst, den deren Bewohner aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss.
111Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 113.
112Der Gesetzgeber ist nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.
113Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten. Jede Wohnung bildet einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet oder stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.
114Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 116; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 46 ff.
115Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beitragspflicht gilt ebenso für Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder für sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lässt sich verfassungsrechtlich nicht ableiten.
116Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 117; a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 837.
117(b) Hinsichtlich §§ 5 f. RBStV und der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber den Inhabern von Betriebsstätten und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen lässt sich aus im Wesentlichen entsprechenden Gründen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausmachen.
118(…)
119(4) Die den Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus § 8 RBStV, das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV und der in § 14 Abs. 9 RBStV statuierte einmalige Meldedatenabgleich sind verfassungsgemäß. Diese Regelungen greifen nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.
120Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch - wie hier - die Erhebung, Speicherung und den Abgleich personen- bzw. betriebsbezogener Daten bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Einzelne muss dabei solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind.
121Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006- 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 = DVBl. 2006, 899 = juris Rn. 81 ff., m.w.N.
122Dem werden §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 9 RBStV jeweils gerecht.
123(a) Die Auskunfts- und Nachweispflichten, die in §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ausgestaltet sind, sind sowohl hinreichend bestimmt,
124vgl. dazu im Einzelnen BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 91 ff. und Rn. 135 f.,
125als auch verhältnismäßig.
126Zusammengefasst lässt sich dazu sagen, dass sie in geeigneter und erforderlicher Weise einem legitimen Zweck dienen, nämlich eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht besonders intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in "typisierter Form" anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen. Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen demgegenüber Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.
127Vgl. zu alledem BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 138 ff.; dem angeschlossen hat sich insgesamt das VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 36; in der Sache genauso VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 49 ff.
128Entsprechendes gilt für das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV.
129Vgl. insofern BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 149 ff.
130(b) In der Folge stellt sich der einmalige Meldedatenabgleich des § 14 Abs. 9 RBStV als grundrechtskonform dar.
131§ 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen.
132Vgl. die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 59.
133Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn. Wiederum sind die Beeinträchtigungen für die Betroffenen gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem auch insoweit durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten (§§ 14 Abs. 9 Satz 2 und Satz 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 RBStV) hinreichend abgesichert.
134Vgl. zum Ganzen BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 159 ff.
135cc) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage.
136Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
137Um den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für eine Richtervorlage zu genügen, muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildern und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift eingehen. Der Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen. Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind. Es muss insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält.
138Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 7/11 -, juris Rn. 9, und vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1 = NJW 2012, 2176 = juris Rn. 66 ff., jeweils m.w.N.
139Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.“
140Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
141Der Kläger kann auch keine Beitragsermäßigung wegen der Benutzung nur eines Radiogeräts auf einen Betrag von 17,28 € pro Quartal verlangen. Der ab dem 01.01.2013 geltende – verfassungsmäßige – Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 2 Abs. 1 nunmehr nur noch einen einheitlichen Rundfunkbeitrag vor, der für jede Wohnung zu entrichten ist. Eine Abstufung hinsichtlich der zum Betrieb bereit gehaltenen Endgeräte ist in ihm nicht mehr enthalten. Die Tatbestände für die Befreiung und Ermäßigung von Rundfunkbeiträgen in § 4 RBStV sind dort abschließend geregelt und nicht durch Analogien oder Auslegung erweiterbar.
142Vgl. zum abschließenden Charakter des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV: OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2015 – 16 E 537/14 –, www.nrwe.de = juris; Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 RBStV Rn. 7; zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2013 – 16 A 2375/11 –, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.
143Diese Tatbestände sehen eine Befreiung oder Ermäßigung bei ausschließlicher Benutzung nur eines Radiogeräts nicht vor.
144Neben den nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Kläger zu zahlenden Rundfunkbeiträgen in Höhe von 17,98 € pro Monat (§ 8 RFinStV in der bis zum 31.03.2015 geltenden Fassung) – insgesamt also 161,82 € für den von den Beitragsbescheiden erfassten Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 30.11.2013, abzgl. einer Zahlung des Klägers in Höhe von 17,28 € am 09.07.2013, die der Beklagte mit 10,12 € auf den Beitragszeitraum 03/2013 bis 05/2013 verbucht hat – hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden schließlich zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € (insgesamt 3x 8,00 € = 24,00 €) festgesetzt.
145Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln.
146Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10.12.2012 (GV.NRW 2012, 662) wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Dies war vorliegend der Fall, sodass der Beklagte den Säumniszuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Beitragssatzung in Höhe von jeweils 8,00 € zusammen mit der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld festsetzen durfte.
147Vor der Festsetzung eines Säumniszuschlags bedurfte es keiner vorherigen Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch Rückstands- oder Grundlagenbescheid. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht erst durch entsprechenden Beitragsbescheid, sondern beginnt nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Die Beitragspflicht entsteht mithin von Rechts wegen, ohne dass es einer zusätzlichen behördlichen Rechtshandlung bedarf. Gleiches gilt hinsichtlich der Fälligkeit des Beitrags. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV monatlich geschuldet und nach Satz 2 dieser Vorschrift in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes für jeweils drei Monate zu leisten. Er wird daher in der Mitte des ersten Dreimonatszeitraums zum ersten Mal für die ersten drei Beitragsmonate fällig. Entsprechend werden die Beiträge für die folgenden Dreimonatszeiträume automatisch fällig.
148Vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 –, K&R 2015, 577 = juris.
149Unter Berücksichtigung der Funktion des Säumniszuschlages, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, erweisen sich die danach festzusetzenden Säumniszuschläge ihrer Höhe nach als verhältnismäßig.
150Zur entsprechenden Regelung der NDR-Satzung vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris, dort Rn. 68 f.
151Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
152Da das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 die Revision zugelassen hat und die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags von grundsätzlicher Bedeutung ist, war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 3
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.
- 4
Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.
- 5
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
- 6
Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.
- 7
Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.
- 8
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.
- 9
Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 11
Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin hat ihren Sitz in C. und unterhielt im streitbefangenen Beitragszeitraum bundesweit unstreitig 1.660 Betriebsstätten mit einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Beschäftigten und einer Vielzahl von Kraftfahrzeugen. Nach Mitteilung ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung leistete sie bis 31. Dezember 2012 wegen einer geringen Anzahl von Fernsehgeräten in ihrer Firmenzentrale und einer Vielzahl von Radiogeräten in ihren Kraftfahrzeugen ca. 35.000 bis 38.000 € Rundfunkgebühren/jährlich.
- 2
Von den Betriebsstätten der Klägerin sind im jeweiligen Sendegebiet des
- 3
Bayerischen Rundfunks (BR)
206 Betriebsstätten
Hessischen Rundfunks (HR)
125 Betriebsstätten
Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)
208 Betriebsstätten
Norddeutschen Rundfunks (NDR)/Radio Bremen (RB)
458 Betriebsstätten
Westdeutschen Rundfunks (WDR)
351 Betriebsstätten
Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB)
170 Betriebsstätten
Südwestrundfunks (SWR)/Saarländischen Rundfunks (SR)
142 Betriebsstätten
1.660 Betriebsstätten
- 4
gelegen.
- 5
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 17. Mai 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum 1-4/13 einen Rundfunkbeitrag für 1.657 Betriebsstätten in Höhe von 92.672,28 € fest. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist. Die Klägerin leistete den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt.
- 6
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 17. Juni 2013 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Außerdem beantragte sie, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 7
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 zurück und änderte den Festsetzungsbescheid vom 17. Mai 2013 im Wege der „Verböserung“ dahingehend ab, dass der für den Zeitraum 1-4/13 von der Klägerin zu leistende Rundfunkbeitrag nunmehr für 1.660 Betriebsstätten neu auf 93.103,84 € festgesetzt wurde. Außerdem wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid ergehe kostenfrei. Kosten würden nicht erstattet. Der neu festgesetzte Rundfunkbeitrag errechnete sich wie folgt:
- 8
644 Betriebsstätten mit < 9 Beschäftigten x 5,99 € x 4 Monate
= 15.430,24 €
990 Betriebsstätten mit 9 bis < 20 Beschäftigten x 17,98 € x 4 Monate
= 71.200,80 €
25 Betriebsstätten mit 20 bis < 50 Beschäftigten x 35,96 € x 4 Monate
= 3.596,00 €
1 Betriebsstätte mit 1.000 bis < 5.000 Beschäftigen x 719,20 € x 4 Monate =
2.876,80 €
1.660 Betriebsstätten
93.103,84 €
- 9
Mit ihrer am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diesen Rundfunkbeitrag. Zur Begründung führt sie unter Berücksichtigung ihres einschränkenden Schriftsatzes vom 14.10.2014 (Bl. 287, 289 d.A.) aus: (A) Der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Beitrag stelle eine unzulässige Steuer dar, zu deren Einführung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die zweckgebundene Verwendung der Beiträge sei unerheblich. Es handele sich nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Gemeinlast. Die Nutzungsvermutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse widerleglich ausgestaltet werden. Rundfunkempfang sei in Betriebsstätten keine Selbstverständlichkeit. Die Grenzen der Typengerechtigkeit seien überschritten. Der Anteil der Unternehmen mit „Nutzung von Computern“ betrage nur 88% und der Anteil der Unternehmen mit Zugang zum Internet nur 87%. Rundfunkempfang sei die Ausnahme und nicht die Regel. In all ihren Verkaufsstellen sei der Rundfunkempfang im Betrieb mit Rücksicht auf Kunden ausgeschlossen. Das von ihr in ihren Betriebsstätten verwendete Computersystem sei nur intranetfähig. Auf eine Nutzung von Rundfunkempfang in den Ruhepausen komme es wegen des damit verbundenen Freiraums von der Arbeit und der zu respektierenden Privatsphäre der Beschäftigten nicht an. Außerdem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen das Übermaßgebot und das Kostendeckungsprinzip, weil er nicht auf Aufkommensneutralität, sondern auf Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt sei. Den Landesparlamenten hätten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags an diesen Abgaben. Die Einführung des Rundfunkbeitrags führe nach dem von ihr vorgelegten Gutachten der D. GmbH zu Mehreinnahmen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Höhe von ca. 800 Millionen Euro jährlich. Dies sei vorhersehbar gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Spätere Evaluierungen seien unerheblich. Ferner beinhalte der an das Innehaben einer Betriebsstätte gekoppelte Rundfunkbeitrag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber und eine sachwidrige Staffelung zugrunde lägen. Die Abweichungen würden mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle ausmachen. Sie werde als Unternehmen mit zahlreichen Filialen mit jeweils einer geringen Anzahl von Beschäftigten gegenüber einem Großunternehmen mit einem Werk und vielen Beschäftigten gleichheitswidrig behandelt. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde zudem aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits sowie infolge inkonsistenter Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner verfehlt. Es sei nicht gesichert, dass sämtliche Betriebsstätten und die korrekte Zahl der Beschäftigten erfasst werden könnten. Die Beschränkungen des Rundfunkbeitrags in § 5 Abs. 3 RBStV und die Ausnahme in § 5 Abs. 6 Nr. 1 für private Rundfunkveranstalter und -anbieter entbehrten eines sachlichen Grundes. (B) Aus diesem Grund stehe ihr auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt geleisteten Rundfunkbeitrags nebst Prozesszinsen zu. (C) Selbst im Falle des Nichterfolgs der Klage habe sie einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten des Vorverfahrens, weil es eines Widerspruchsverfahrens entgegen der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft hätte. Ein Widerspruchsverfahren finde nach § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - nur bei Verwaltungsakten nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag, nicht jedoch bei Verwaltungsakten nach dem hier maßgeblichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag statt. Ihr sei das kostenträchtige Widerspruchsverfahren aufgedrängt worden. Gegen eine analoge Anwendung spreche bereits der Grundsatz der Klarheit und Sicherheit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
1. den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. August 2013 aufzuheben,
- 12
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.103,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 13
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
- 14
4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch sie im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
- 15
5. das Urteil hinsichtlich des Klagantrags zu 2) sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Er verteidigt die Festsetzungen. Die Beitragsfestsetzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, dessen Einführung den Bundesländern zustehe. Die Gegenleistung bestehe in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angeknüpft werde mit der Betriebsstätte an einen neben der Wohnung typischen Ort der Nutzung. Es sei eine statistisch belegte Tatsache, dass in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Im nicht privaten Bereich übersteige die Abweichungsquote die 10% nicht. Neben den zahlreich vorhandenen Radios in Betriebsstätten sei vor allem in Büros mit einer nahezu 100%igen Ausstattungsquote mit Computern zu rechnen. Der Zusammenhang zwischen dem Innehaben einer „Raumeinheit“ in Gestalt einer Wohnung oder Betriebsstätte und dem Konsum von öffentlich-rechtlichem Rundfunk sei folglich so evident, dass daran eine Beitragspflicht geknüpft werden könne. Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip sei nicht ersichtlich. Der Finanzbedarf werde von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) überprüft und ermittelt und sei im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Der Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber berechtigt sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die degressive Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV genüge diesen Anforderungen, zumal berücksichtigt werden müsse, dass je Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei sei.
- 19
Die Klägerin hatte gegen die von ihr beanstandeten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages parallel Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den Antrag der Klägerin mit Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 24-VII-12 u.a. - abgewiesen (u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014 S. 848).
- 20
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 21
Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.
A.
- 22
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 ist in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 16. August 2013 rechtmäßig.
- 23
I. Gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21.12.2010 (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187) - RBStV - hat seit 1. Januar 2013 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages [Nds. GVBl. 2011, S. 186, 193]) im nicht privaten Bereich der Inhaber für jede Betriebsstätte vorbehaltlich der in § 5 Abs. 4 bis 6 geregelten Ausnahmen einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Vorschrift enthaltenen Staffelung nach Anzahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten zu entrichten. Inhaber der Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Ausgangshöhe des Rundfunkbeitrags beträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 336) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 192, 193) - RFinStV - vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 RFinStV monatlich 17,98 €, wobei für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV folgende Staffelung maßgeblich ist:
- 24
Nr. 1) mit keinem oder bis 8 Beschäftigten
0,33
x 17,98 € = 5,99 €
Nr. 2) mit 9 bis 19 Beschäftigten
1
x 17,98 € = 17,98 €
Nr. 3) mit 20 bis 49 Beschäftigten
2
x 17,98 € = 35,96 €
Nr. 4) mit 50 bis 249 Beschäftigten
5
x 17,98 € = 89,90 €
Nr. 5) mit 250 bis 499 Beschäftigten
10
x 17,98 € = 179,80 €
Nr. 6) mit 500 bis 999 Beschäftigten
20
x 17,98 € = 359,60 €
Nr. 7) mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten
40
x 17,98 € = 719,20 €
Nr. 8) mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten
80
x 17,98 € = 1.438,40 €
Nr. 9) mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten
120
x 17,98 € = 2.157,60 €
Nr. 10) mit 20.000 oder mehr Beschäftigten
180
x 17,98 € = 3.236,40 €
- 25
Außerdem ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV vom Inhaber jeden Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kfz, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Hiervon ausgenommen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
- 26
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist er in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Diese Regelung galt bezogen auf Rundfunkgebühren auch bereits zuvor bis 31. Dezember 2012 gemäß § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages alter Fassung - RGebStV a.F. -.
- 27
Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der im Tatbestand bezeichneten Betriebsstätten und deshalb seit Januar 2013 verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu leisten.
- 28
Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV berechtigt, die Klägerin auch in eigenem Namen zu Rundfunkbeiträgen für diejenigen Betriebsstätten heranzuziehen, die nicht in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, weil die Klägerin gemäß § 17 ZPO ihren Sitz in C. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat. Eine Doppelerhebung durch andere Rundfunkanstalten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 29
Die Anzahl der Betriebsstätten der Klägerin ist ebenso unstreitig wie die Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte Beschäftigten. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1-4/13 ist rechnerisch richtig.
- 30
Auch die Erhöhung des festgesetzten Rundfunkbeitrages im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid verstößt nicht gegen geltendes Recht, weil das Verbot der „reformatio in peius“ in Widerspruchsverfahren nach dem Rundfunkbeitragsrecht nicht gilt. Dies folgt bereits aus einer Anwendung des in § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - enthaltenen Rechtsgedankens, der eine Änderung des Verwaltungsaktes in Abgabensachen zum Nachteil des (dort:) Einspruchsführers zulässt, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angaben von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Hiervon konnte aus den Gründen des Widerspruchsbescheides (Bescheidabdruck S. 13) gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG abgesehen werden, weil die Klägerin nach Ergehen des Ausgangsbescheides die zutreffende Anzahl ihrer Betriebsstätten selbst mitgeteilt hatte. Zudem setzen die §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 71 und 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO die Möglichkeit der „Verböserung“ des Ausgangsbescheides voraus. Wer einen belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil der Verwaltungsakt mit dessen Anfechtung nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, S. 139, 137 = NVwZ 1983, S. 612), jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führt (BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100/96 - NVwZ-RR 1997, S. 26). Dies ist bei einer Erhöhung der Beitragshöhe im Widerspruchsbescheid um 0,5% im Verhältnis zum ursprünglich festgesetzten Beitrag nicht der Fall.
- 31
II. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV in der eingangs dargestellten aktuellen Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat deshalb auch nicht das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 24-VII-12 u.a. - u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014, S. 848) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12 -, u.a. DVBl. 2014, S. 842) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag entschieden haben.
- 32
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits von Verfassungs wegen ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu (u.a. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, S. 81 = NVwZ 2007, S. 1287 Rdnrn. 120ff., 123; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 5 Rdnr. 95 mwN). Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 - u.a. NJW 2011, S. 946; Beschluss vom 22.1.2013 - 6 B 48/12 - 6 B 48/12 - u.a. NVwZ-RR 2013, S. 297; BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, S. 3423). In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist zudem nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Grundgesetz eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den (hier:) für den nicht privaten Bereich entscheidungserheblichen betriebsstättenbezogenen und mithin an eine „Raumeinheit“ (s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) geknüpften Rundfunkbeitrag, der durch eine Staffelung nach Zahl der Beschäftigten ergänzt wird.
- 33
1. Das Zustimmungsgesetz des Landes Niedersachsen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.6.2011 (Nds. GVBl. S. 186), mit dessen Art. 1 für den nicht privaten Bereich der betriebsstättenbezogene Rundfunkbeitrag eingeführt wurde, verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG und damit auch nicht die durch Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin, die durch ein formell verfassungswidriges Gesetz in diesem Fall verletzt würde. Der Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar, für deren Einführung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Er stellt vielmehr eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages dar. Die gesetzliche Regelung dieser nichtsteuerlichen Abgabe fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für die den Ländern gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit zufällt (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 70ff; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 843ff.; ebenso die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: VG Potsdam, Urteil vom 30.7.2013 - VG 11 K 1090/13 -; VG Bremen, Urteile vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 u.a. - BeckRS 2014, 46053 und 46054; VG Gera, Urteil vom 19.3.2014 - 3 K 554/13 GE -; VG Osnabrück, Urteil vom 1.4.2014 - 1 A 182/13 -; VG Hamburg, aaO, Rdnrn. 26ff.; VG Greifswald, Urteil vom 19.8.2014 - 2 A 621/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 1.10.2014 - 3 K 4897/13 -). Soweit im Schrifttum teilweise die gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer handele (Geuer, VR 2012, S. 378; Degenhart, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3 und HFR 7/2013, S. 60; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzrechtliche Konsequenzen [2013]; Terschüren, CR 2013, S. 702 und: Die Reform der Rundfunkfinanzierung [2013]; Jacobj/Kappe, Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Normen des RBStV [2013]; Bölck, NVwZ 2014, S. 266), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der „Rundfunkbeitrag“ ist nicht nur von seiner Bezeichnung her ein Beitrag, sondern auch als solcher rechtlich einzuordnen (ebenso: Eicher, Media-Perspektiven 2012, S. 614; Schneider, NVwZ 2013, S. 19; Rehbinder in: Festschrift für Würtenberger, S. 1177; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [2010]; Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer? [2013]; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung [2013]; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Vor RBStV, Rdnrn. 36f.).
- 34
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an das das Gesetz die Leistungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353; s. auch § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (u.a. VerfGH Rhld.-Pfalz, S. 844f. mwN).
- 35
Der Umstand, dass im nicht privaten Bereich mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 und 6 RBStV geregelten Fälle jeder Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein notwendiges Korrektiv besteht in der durch § 5 Abs. 4 RBStV geregelten Möglichkeit, im Falle einer vorübergehenden Betriebsstilllegung auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht freigestellt zu werden. Eine weitere - von der Klägerin nicht geltend gemachte Ausnahme - wäre von Verfassungs wegen dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 30; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - NVwZ 2013, S. 423, 424). Damit wird der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben.
- 36
Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist naturgemäß die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu tritt der strukturelle Vorteil in dem oben beschriebenen Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (BayVerfGH, aaO Rdnr. 81).
- 37
Die Beiträge fließen auch nicht - wie im Falle einer Steuer - in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen gemäß § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.8.1991 (Nds. GVBl. S. 311) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187, 192) - RStV - mit Ausnahme des in § 10 RFinStV vorgesehenen geringen Anteils für die in § 40 RStV geregelten Aufgaben den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu.
- 38
Zudem ist der Umfang der Belastung des Rundfunkbeitragspflichtigen - anders als bei der Steuer - bereits durch den abgabenfinanzierten Zweck bei gleichzeitiger entsprechender Verwendungsbindung unter dem maßgeblichen Aspekt des Bedarfs der Rundfunkanstalten für deren verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabenerfüllung beschränkt (s. §§ 12 bis 14 RStV und §§ 1 bis 7 RFinStV). Hierin unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag insbesondere von der Zwecksteuer, bei welcher lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch zugleich deren Erhebung rechtlich beschränkt bzw. bedingt ist (vgl. VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 844f.).
- 39
Eine durch einen Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin derzeit nicht festgestellt werden, zumal die Ausgangs-Beitragshöhe als Grundlage der für Betriebsstätten geltenden Staffelung derjenigen der früheren Rundfunkgebühr (Fernsehgebühr) entspricht. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Bundesländer zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195)
- 40
„Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge geprüft.“
- 41
ausreichend überwacht. Danach kann keine Rede davon sein, dass die Länder wissend oder unwissend eine Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in verfassungswidriger Weise hingenommen haben.
- 42
Der Landesgesetzgeber hat dabei auch den ihm für die Einführung eines Beitrages zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die für den nicht privaten Bereich erfolgte Anknüpfung des Beitrages an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 20 und 31):
- 43
„Die Zahlungspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks knüpft künftig an das Innehaben einer Wohnung (privater Bereich) oder einer Betriebsstätte (nicht privater Bereich) und nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. (…)
- 44
Privater Bereich, Unternehmen und öffentliche Hand sollen mit gleichbleibenden Anteilen an dem Beitragsaufkommen beteiligt sein. Unter Gewährleistung der Aufkommensneutralität soll der Modellwechsel auch für Beitragsstabilität sorgen. Das vereinfachte Erhebungsverfahren und die Vereinheitlichung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände machen Kontrollen vor Ort weitgehend überflüssig, schützen so die Privatsphäre der Bürger und ermöglichen eine Reduzierung des Beauftragtendienstes.“ (S. 20).
- 45
In § 5 Abs. 1 RBStV „wird der Grundsatz der Beitragszahlung für eine Betriebsstätte im nicht privaten Bereich abgestuft nach der Messgröße ‚Beschäftigte‘ festgelegt. Diese Messgröße wurde gewählt, da es für die Höhe und Anzahl der Beiträge auf den möglichen kommunikativen Nutzen ankommt, weshalb die Anzahl der Personen und nicht Kapitaleinsatz und Umsatz herangezogen werden. In Satz 1 wird der Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner legal definiert. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist das Bestehen einer Betriebsstätte. Die von Teilen der Wirtschaft geforderte Anknüpfung an einen Unternehmensbegriff wurde nicht übernommen, da zum einen verschiedene Definitionen des Begriffs ‚Unternehmen‘ im deutschen Rechtsraum existieren und zum anderen Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten. Die Bezugsgröße Betriebsstätte hat zudem den Vorteil, dass insoweit der Datenbestand der GEZ weitgehend übernommen und so Bürokratieaufwand vermieden werden kann. Auch Betriebsstätten ohne abhängig Beschäftigte werden von der Definition erfasst. Satz 2 legt als Messgröße die Zahl der Beschäftigten fest; (…)“ (S. 31).
- 46
Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und die Zahl der Beschäftigten ist damit nachvollziehbar begründet und von der Kammer nicht zu beanstanden. Sie lässt den Beitrag damit nicht zur Steuer werden.
- 47
Der Landesgesetzgeber ist schließlich nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Betriebsstätteninhaber vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Landesgesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine solche Befreiungsmöglichkeit ausschließt (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 24f.). Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der oben dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar. Dass die Klägerin öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt, wird bereits aus dem Umstand ersichtlich, dass sie nach den Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung bis zum 31. Dezember 2012 nach dem RGebStV a.F. jährlich bereits einen fünfstelligen Betrag an Rundfunkgebühren für von ihr zum Empfang bereitgehaltener Geräte zu leisten hatte.
- 48
Auch der Vortrag der Klägerin, in all ihren Verkaufsstellen sei der Rundfunkempfang mit Rücksicht auf Kunden ausgeschlossen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Bereits nach der Rechtsprechung zum früheren Rundfunkgebührenrecht wurde ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC auch dann zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn den Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen sogar ausdrücklich untersagt war (BayVGH, Urteil vom 13.11.2011 - 7 BV 11.127 - ZUM-RD 2012, S. 227). Entsprechendes gilt unabhängig vom Bereithalten der Geräte für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots auch für Betriebsstätten bezogen auf den nunmehr erhobenen Rundfunkbeitrag (VG Würzburg, Urteil vom 24.7.2014 - W 3 K 13.926 - juris Rdnr. 23). Zudem ist ein solches Verbot jedenfalls gegenüber dem Fahrer des firmeneigenen Kraftfahrzeugs, das erfahrungsgemäß regelmäßig allein schon zum Abhören des Verkehrsfunks mit einem Autoradio ausgestattet ist, vom Betriebsstätteninhaber praktisch nicht durchsetzbar. Der Rundfunkbeitrag für jede Betriebsstätte schließt jeweils ein solches Kraftfahrzeug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein. Hiermit hat der Gesetzgeber nach seinen Motiven insbesondere auf die Sondersituation von Unternehmen - wie der Klägerin - mit Filialstruktur Rücksicht genommen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 32) Die Klägerin unterhält einen solchen Fuhrpark. Der Vortrag der Klägerin, das in ihren Betriebsstätten verwendete Computersystem sei nur intranetfähig, überzeugt die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Klägerin einen eigenen online-Auftritt, ein eigenes Mobilfunkangebot, eine digital zugängliche Fotowelt und einen online-shop unterhält, nicht.
- 49
Bereits aus diesem Grund ist auch der Vortrag der Klägerin unerheblich, in Deutschland würden nur in 88% aller Betriebsstätten Computer genutzt und der Anteil der Unternehmen mit Zugang zum Internet betrage nur 87%, weshalb die in der Rechtsprechung zur Typengerechtigkeit im Abgabenrecht erwähnte 10%-Grenze bei Abweichungen vom Regelfall, überschritten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.2008 - 9 B 40/08 - NVwZ 2009, S. 255). Es kommt nicht auf die Bereithaltung eines internetfähigen Computers oder das Vorhandensein eines Internetanschlusses an, wenn öffentlicher Rundfunk auch nach wie vor in Betriebsstätten auch auf anderen Wegen, z.B. über das (Auto-)Radio und den Mobilfunk empfangen werden kann. Die Klägerin selbst vertreibt ausweislich ihres Internetauftritts Daten-Flatrates für Smartphones.
- 50
Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs und Gesetzes wegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung.
- 51
Die Beitragsstaffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 31):
- 52
[§ 5 Abs. 1 Satz 2] „Nummer 1 enthält eine ‚Kleinbetriebsstättenklausel‘. Sind in einer Betriebsstätte höchstens acht Beschäftigte vorhanden, ist nur der ermäßigte Beitrag von einem Drittel zu entrichten. In diese Gruppe fallen nach statistischen Erhebungen ca. 70 vom Hundert der Betriebsstätten in Deutschland. Nummer 2 verpflichtet zur Zahlung eines vollen Beitrags für eine Betriebsstätte mit bis zu 19 Beschäftigten. Ca. 90 vom Hundert aller Betriebsstätten in Deutschland fallen nach statistischen Erhebungen in die ersten beiden Gruppen (Nummern 1 und 2). Mit Nummer 3 beginnt die Beitragspflicht für Betriebsstätten, für die aufgrund der Zahl der Beschäftigten zwei oder mehr Rundfunkbeiträge fällig werden. Die Stufen verfeinern die Einteilung, die die EU-Kommission generell zwischen Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter), kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter), mittleren Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter) und sonstigen Unternehmen vorgenommen hat. Wie im Abgabenrecht üblich, kommt es mit zunehmender Belastung zu einer Degression. Damit wird zum einen dem nach Betriebsgröße wachsenden Nutzen aus dem Vorhandensein eines gemeinsam finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprochen. Zum anderen wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Wert für den Betrieb nicht linear steigt. Nach Nummer 10 sind in keinem Fall mehr als 180 Beiträge pro Betriebsstätte zu entrichten.“
- 53
Diese Motive des Gesetzgebers sind nicht nur realitätsnah. Vielmehr bildet die Beitragsfestsetzung gegenüber der Klägerin eben diese Gesetzesmotive auch in tatsächlicher Hinsicht vollständig ab. Bei der Klägerin fallen nicht nur 90% ihrer Betriebsstätten in die Staffelgruppen 1 und 2, sondern sogar 98,4%, nämlich 1.634 ihrer 1.660 Betriebsstätten. Für 644 Kleinbetriebsstätten der Klägerin (38,8%) wird lediglich der Drittelbeitrag von 5,99 €/Monat festgesetzt, der - wie ausgeführt - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug je Betriebsstätte einschließt. Für weitere 990 größere Betriebsstätten (59,6%) wird ein voller Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 €/Monat festgesetzt, der dem Rundfunkbeitrag einer Privatwohnung entspricht. Lediglich für 1,6% ihrer noch größeren Betriebsstätten muss die Klägerin einen höheren Rundfunkbeitrag leisten.
- 54
Insgesamt lässt die finanzielle Belastung durch die Staffelung, auch wenn sie sich bei großen Filialbetrieben wie der Klägerin erheblich vervielfachen kann, ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (BayVerfGH, aaO, Rdnr. 100).
- 55
2. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelten Staffelung, beginnend von einem Drittelbeitrag (17,98 € x 0,33 = 5,99 €) und sich degressiv steigernd bis zum 180fachen Beitrag für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 19 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 118ff.; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 847; Entscheidungsabdruck S. 47ff.; a.A. Degenhart, jeweils aaO, S. 20ff. bzw. S. 75ff.). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. und § 8 RFinStV a.F.. Danach ist unerheblich, ob die Klägerin zum Rundfunkempfang ein Fernsehgerät, einen internetfähigen Computer oder nur ein Radio, ggf. in einem Kraftfahrzeug, benutzt.
- 56
Rechtfertigungsdruck besteht im Gegenteil für den von Kleinbetriebsstätten lediglich aufzubringenden Drittelbeitrag im Verhältnis zum vollen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig nur ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit mehr als neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch. Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.
- 57
Zu dem Vorhalt der Klägerin, sie werde als Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen mit jeweils wenigen Beschäftigten gegenüber einem Unternehmen mit nur einem Werk und einer Vielzahl von Beschäftigten wegen der degressiven Staffelung sowie der Deckelung auf den höchstens 180fachen Beitrag gleichheitswidrig behandelt, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (aaO, Entscheidungsabdruck S. 59f.; insoweit in DVBl. nicht abgedruckt) ausgeführt:
- 58
„Zwar kann dies zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung von Betriebsstätteninhabern trotz gleicher Gesamtbeschäftigtenzahl führen, wenn die Beschäftigten auf eine unterschiedliche Zahl von Betriebsstätten aufgeteilt sind. Eine solche Ungleichbehandlung begegnet jedoch deshalb keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, weil damit eine unterschiedliche Belastung von Filialbetrieben und den mit ihnen vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werden soll. Insoweit ist eine Regelung ohne Ungleichbehandlung ausgeschlossen, da entweder der Mitbewerber vor Ort oder das Unternehmen mit der größeren Zahl von Betriebsstätten benachteiligt wird. Angesichts dessen obliegt es dem Ermessen des Gesetzgebers, ob er einer Gleichbehandlung der Wettbewerber vor Ort oder einer Gleichbehandlung aller Unternehmen den Vorzug einräumt. Eine weitere Unterscheidung der Beitragspflicht danach, ob Betriebsstätten tatsächlich in einem solchen Konkurrenzverhältnis stehen, scheidet angesichts des damit verbundenen Vollzugsaufwands sowie des Fehlens trennscharfer Abgrenzungskriterien aus.“
- 59
Die Kammer folgt dieser Auffassung.
- 60
Der weitere Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze den Gleichheitssatz, weil ihm bezogen auf die Erhebung der Zahl der Betriebsstätten und die Feststellung der Anzahl der jeweils dort Beschäftigten ein strukturelles Vollzugsdefizit anhafte, überzeugt nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum bisherigen Rundfunkgebührenrecht ist geklärt, dass ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller im RGebStV a.F. angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar ist, weil die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung von Rundfunkgebühren auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte nach dem RGebStV a.F. war aufgrund der in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012, aaO, S. 3424 Rdnr. 21; Beschluss vom 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, S. 465, 466; Beschluss vom 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08 - NVwZ-RR 2011, S. 466). Ebenso enthält nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 8 Anzeigepflichten u.a. über das Innehaben einer Betriebsstätte und eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. § 9 RBStV verleiht dem Beklagten entsprechende Auskunftsrechte. Verstöße gegen die Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 1 und 3 RBStV und nach der Betriebsinhaber betreffenden Übergangsvorschrift in § 14 Abs. 2 RBStV stellen nach § 12 RBStV Ordnungswidrigkeiten dar. Insoweit ist kein Unterschied im Entdeckungsrisiko im Vergleich zur früheren Rechtslage festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass ein weiteres erklärtes Ziel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages war, den nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erforderlichen, jedoch ungeliebten Kontrollaufwand durch individuelle Feststellung, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, abzuschaffen.
- 61
Die von der Klägerin gerügten Ermäßigungs- und Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 3 und Abs. 6 Nr. 1 RBStV verletzen sie ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat auf entsprechende Rügen ausgeführt (aaO, Entscheidungsabdruck S. 60ff.; insoweit nicht in DVBl. abgedruckt):
- 62
„Insbesondere bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Abgabenpflicht für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 RBStV), für Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie für Einrichtungen der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV) auf höchstens einen Rundfunkbeitrag begrenzt sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, nach Landesrecht zugelassenen private Rundfunkveranstalter und -anbieter (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV) von der Beitragspflicht befreit hat.
- 63
Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist es gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen [u.a. gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe] bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden. Hinzu kommt, dass sich der in diesen Einrichtungen befindliche Personenkreis dort regelmäßig und über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält und während dieser Zeit von der Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist; in diesen Fällen soll die Begrenzung der Beitragshöhe dem Anliegen Rechnung tragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. BayVGH, Urteile vom 11.7.2001 - 7 B 00.2866 - VGHE 54, S. 166, 170; vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 - juris Rdnr. 15; VGH BW, Urteil vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 - juris Rdnr. 21; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rdnr. 91).
- 64
Die Befreiung öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlich-rechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drs. 16/188, S. 26 [= Nds. LT-Drs.16/3437, S. 34]) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung.“
- 65
Auch diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen (s. auch BayVerfGH, aaO, Rdnr. 123).
- 66
III. Der Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 ist auch nicht isoliert aufzuheben. Der Auffassung der Klägerin, dass seit 1. Januar 2013 das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen für Verwaltungsakte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht stattfinde, folgt die Kammer nicht. Zutreffend ist, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch geltenden Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 1.7.1993 (Nds. GVBl. S. 175) in der Fassung vom 25.11.2009 (Nds. GVBl. S. 437) - Nds. AG VwGO - die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Rückausnahme von der grundsätzlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nur bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag stattfindet und dieser - wie ausgeführt - seit 1. Januar 2013 durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des niedersächsischen Zustimmungsgesetzes). Die Kammer wendet § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) Nds. AG VwGO jedoch bis zu einer redaktionellen Änderung dieser Vorschrift durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber analog auf Verwaltungsakte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an. Deshalb war der Beklagte befugt, in der Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsbescheides auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, den die Klägerin auch erhoben hat und hierauf einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Nach der Rechtsprechung ist eine Analogie, d.h. die Übertragung einer gesetzlichen Regelung - hier der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird - hier die Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm sowie dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (u.a. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - NVwZ-RR 2014, S. 351, 353 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages das Widerspruchsverfahren, das er auf politische Intervention des Beklagten durch Art. 4 Nr. 1 lit. e) des Gesetzes vom 7.12.2006 (Nds. GVBl. S. 580, 581) bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nachträglich wieder eingeführt hatte, erneut abschaffen wollte. Zwischen früherer Rundfunkgebühr und nunmehrigem Rundfunkbeitrag besteht zudem kein verfahrensrechtlicher Unterschied, der ein Absehen von dem Vorverfahren rechtfertigen könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke.
B.
- 67
Da der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, steht der Klägerin auch kein auf § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV gestützter Erstattungsanspruch nebst Prozesszinsen hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt geleisteten Rundfunkbeitrags zur Seite.
C.
- 68
Wegen Abweisung der Klage bedarf es auch nicht des Ausspruchs gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren. Da nach Auffassung der Kammer das Vorverfahren auch zu Recht durchgeführt wurde, ist dieser Ausspruch auch nicht erforderlich, um der Klägerin unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache einen Kostenerstattungsanspruch für das Vorverfahren zu sichern.
D.
- 69
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 70
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO In Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.
- 71
Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer den Fragen,
- 72
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Betriebsstätte und die Anzahl der dort Beschäftigten gekoppelten Rundfunkbeitrages zusteht,
- 73
- ob dieser gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- 74
- ob in Niedersachsen ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter Geltung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist,
- 75
grundsätzliche Bedeutung beimisst und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzelne entsprechende Rechtsfragen bezogen auf die Rundfunkbeitragspflicht einer Wohnungsinhaberin bereits aufgrund der im Urteil des VG Osnabrück vom 1.4.2014 (aaO) zugelassenen Berufung zur Entscheidung vorliegen (4 LC 126/14).
Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150000257&psml=bsndprod.psml&max=true
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin hat ihren Sitz in C. und unterhielt im streitbefangenen Beitragszeitraum bundesweit unstreitig 1.660 Betriebsstätten mit einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Beschäftigten und einer Vielzahl von Kraftfahrzeugen. Nach Mitteilung ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung leistete sie bis 31. Dezember 2012 wegen einer geringen Anzahl von Fernsehgeräten in ihrer Firmenzentrale und einer Vielzahl von Radiogeräten in ihren Kraftfahrzeugen ca. 35.000 bis 38.000 € Rundfunkgebühren/jährlich.
- 2
Von den Betriebsstätten der Klägerin sind im jeweiligen Sendegebiet des
- 3
Bayerischen Rundfunks (BR)
206 Betriebsstätten
Hessischen Rundfunks (HR)
125 Betriebsstätten
Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)
208 Betriebsstätten
Norddeutschen Rundfunks (NDR)/Radio Bremen (RB)
458 Betriebsstätten
Westdeutschen Rundfunks (WDR)
351 Betriebsstätten
Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB)
170 Betriebsstätten
Südwestrundfunks (SWR)/Saarländischen Rundfunks (SR)
142 Betriebsstätten
1.660 Betriebsstätten
- 4
gelegen.
- 5
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 17. Mai 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum 1-4/13 einen Rundfunkbeitrag für 1.657 Betriebsstätten in Höhe von 92.672,28 € fest. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist. Die Klägerin leistete den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt.
- 6
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 17. Juni 2013 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Außerdem beantragte sie, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 7
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 zurück und änderte den Festsetzungsbescheid vom 17. Mai 2013 im Wege der „Verböserung“ dahingehend ab, dass der für den Zeitraum 1-4/13 von der Klägerin zu leistende Rundfunkbeitrag nunmehr für 1.660 Betriebsstätten neu auf 93.103,84 € festgesetzt wurde. Außerdem wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid ergehe kostenfrei. Kosten würden nicht erstattet. Der neu festgesetzte Rundfunkbeitrag errechnete sich wie folgt:
- 8
644 Betriebsstätten mit < 9 Beschäftigten x 5,99 € x 4 Monate
= 15.430,24 €
990 Betriebsstätten mit 9 bis < 20 Beschäftigten x 17,98 € x 4 Monate
= 71.200,80 €
25 Betriebsstätten mit 20 bis < 50 Beschäftigten x 35,96 € x 4 Monate
= 3.596,00 €
1 Betriebsstätte mit 1.000 bis < 5.000 Beschäftigen x 719,20 € x 4 Monate =
2.876,80 €
1.660 Betriebsstätten
93.103,84 €
- 9
Mit ihrer am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diesen Rundfunkbeitrag. Zur Begründung führt sie unter Berücksichtigung ihres einschränkenden Schriftsatzes vom 14.10.2014 (Bl. 287, 289 d.A.) aus: (A) Der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Beitrag stelle eine unzulässige Steuer dar, zu deren Einführung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die zweckgebundene Verwendung der Beiträge sei unerheblich. Es handele sich nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Gemeinlast. Die Nutzungsvermutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse widerleglich ausgestaltet werden. Rundfunkempfang sei in Betriebsstätten keine Selbstverständlichkeit. Die Grenzen der Typengerechtigkeit seien überschritten. Der Anteil der Unternehmen mit „Nutzung von Computern“ betrage nur 88% und der Anteil der Unternehmen mit Zugang zum Internet nur 87%. Rundfunkempfang sei die Ausnahme und nicht die Regel. In all ihren Verkaufsstellen sei der Rundfunkempfang im Betrieb mit Rücksicht auf Kunden ausgeschlossen. Das von ihr in ihren Betriebsstätten verwendete Computersystem sei nur intranetfähig. Auf eine Nutzung von Rundfunkempfang in den Ruhepausen komme es wegen des damit verbundenen Freiraums von der Arbeit und der zu respektierenden Privatsphäre der Beschäftigten nicht an. Außerdem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen das Übermaßgebot und das Kostendeckungsprinzip, weil er nicht auf Aufkommensneutralität, sondern auf Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt sei. Den Landesparlamenten hätten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags an diesen Abgaben. Die Einführung des Rundfunkbeitrags führe nach dem von ihr vorgelegten Gutachten der D. GmbH zu Mehreinnahmen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Höhe von ca. 800 Millionen Euro jährlich. Dies sei vorhersehbar gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Spätere Evaluierungen seien unerheblich. Ferner beinhalte der an das Innehaben einer Betriebsstätte gekoppelte Rundfunkbeitrag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber und eine sachwidrige Staffelung zugrunde lägen. Die Abweichungen würden mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle ausmachen. Sie werde als Unternehmen mit zahlreichen Filialen mit jeweils einer geringen Anzahl von Beschäftigten gegenüber einem Großunternehmen mit einem Werk und vielen Beschäftigten gleichheitswidrig behandelt. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde zudem aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits sowie infolge inkonsistenter Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner verfehlt. Es sei nicht gesichert, dass sämtliche Betriebsstätten und die korrekte Zahl der Beschäftigten erfasst werden könnten. Die Beschränkungen des Rundfunkbeitrags in § 5 Abs. 3 RBStV und die Ausnahme in § 5 Abs. 6 Nr. 1 für private Rundfunkveranstalter und -anbieter entbehrten eines sachlichen Grundes. (B) Aus diesem Grund stehe ihr auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt geleisteten Rundfunkbeitrags nebst Prozesszinsen zu. (C) Selbst im Falle des Nichterfolgs der Klage habe sie einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten des Vorverfahrens, weil es eines Widerspruchsverfahrens entgegen der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft hätte. Ein Widerspruchsverfahren finde nach § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - nur bei Verwaltungsakten nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag, nicht jedoch bei Verwaltungsakten nach dem hier maßgeblichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag statt. Ihr sei das kostenträchtige Widerspruchsverfahren aufgedrängt worden. Gegen eine analoge Anwendung spreche bereits der Grundsatz der Klarheit und Sicherheit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
1. den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. August 2013 aufzuheben,
- 12
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.103,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 13
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
- 14
4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch sie im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
- 15
5. das Urteil hinsichtlich des Klagantrags zu 2) sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Er verteidigt die Festsetzungen. Die Beitragsfestsetzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, dessen Einführung den Bundesländern zustehe. Die Gegenleistung bestehe in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angeknüpft werde mit der Betriebsstätte an einen neben der Wohnung typischen Ort der Nutzung. Es sei eine statistisch belegte Tatsache, dass in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Im nicht privaten Bereich übersteige die Abweichungsquote die 10% nicht. Neben den zahlreich vorhandenen Radios in Betriebsstätten sei vor allem in Büros mit einer nahezu 100%igen Ausstattungsquote mit Computern zu rechnen. Der Zusammenhang zwischen dem Innehaben einer „Raumeinheit“ in Gestalt einer Wohnung oder Betriebsstätte und dem Konsum von öffentlich-rechtlichem Rundfunk sei folglich so evident, dass daran eine Beitragspflicht geknüpft werden könne. Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip sei nicht ersichtlich. Der Finanzbedarf werde von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) überprüft und ermittelt und sei im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Der Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber berechtigt sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die degressive Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV genüge diesen Anforderungen, zumal berücksichtigt werden müsse, dass je Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei sei.
- 19
Die Klägerin hatte gegen die von ihr beanstandeten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages parallel Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den Antrag der Klägerin mit Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 24-VII-12 u.a. - abgewiesen (u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014 S. 848).
- 20
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 21
Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.
A.
- 22
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 ist in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 16. August 2013 rechtmäßig.
- 23
I. Gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21.12.2010 (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187) - RBStV - hat seit 1. Januar 2013 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages [Nds. GVBl. 2011, S. 186, 193]) im nicht privaten Bereich der Inhaber für jede Betriebsstätte vorbehaltlich der in § 5 Abs. 4 bis 6 geregelten Ausnahmen einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Vorschrift enthaltenen Staffelung nach Anzahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten zu entrichten. Inhaber der Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Ausgangshöhe des Rundfunkbeitrags beträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 336) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 192, 193) - RFinStV - vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 RFinStV monatlich 17,98 €, wobei für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV folgende Staffelung maßgeblich ist:
- 24
Nr. 1) mit keinem oder bis 8 Beschäftigten
0,33
x 17,98 € = 5,99 €
Nr. 2) mit 9 bis 19 Beschäftigten
1
x 17,98 € = 17,98 €
Nr. 3) mit 20 bis 49 Beschäftigten
2
x 17,98 € = 35,96 €
Nr. 4) mit 50 bis 249 Beschäftigten
5
x 17,98 € = 89,90 €
Nr. 5) mit 250 bis 499 Beschäftigten
10
x 17,98 € = 179,80 €
Nr. 6) mit 500 bis 999 Beschäftigten
20
x 17,98 € = 359,60 €
Nr. 7) mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten
40
x 17,98 € = 719,20 €
Nr. 8) mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten
80
x 17,98 € = 1.438,40 €
Nr. 9) mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten
120
x 17,98 € = 2.157,60 €
Nr. 10) mit 20.000 oder mehr Beschäftigten
180
x 17,98 € = 3.236,40 €
- 25
Außerdem ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV vom Inhaber jeden Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kfz, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Hiervon ausgenommen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
- 26
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist er in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Diese Regelung galt bezogen auf Rundfunkgebühren auch bereits zuvor bis 31. Dezember 2012 gemäß § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages alter Fassung - RGebStV a.F. -.
- 27
Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der im Tatbestand bezeichneten Betriebsstätten und deshalb seit Januar 2013 verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu leisten.
- 28
Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV berechtigt, die Klägerin auch in eigenem Namen zu Rundfunkbeiträgen für diejenigen Betriebsstätten heranzuziehen, die nicht in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, weil die Klägerin gemäß § 17 ZPO ihren Sitz in C. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat. Eine Doppelerhebung durch andere Rundfunkanstalten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 29
Die Anzahl der Betriebsstätten der Klägerin ist ebenso unstreitig wie die Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte Beschäftigten. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1-4/13 ist rechnerisch richtig.
- 30
Auch die Erhöhung des festgesetzten Rundfunkbeitrages im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid verstößt nicht gegen geltendes Recht, weil das Verbot der „reformatio in peius“ in Widerspruchsverfahren nach dem Rundfunkbeitragsrecht nicht gilt. Dies folgt bereits aus einer Anwendung des in § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - enthaltenen Rechtsgedankens, der eine Änderung des Verwaltungsaktes in Abgabensachen zum Nachteil des (dort:) Einspruchsführers zulässt, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angaben von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Hiervon konnte aus den Gründen des Widerspruchsbescheides (Bescheidabdruck S. 13) gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG abgesehen werden, weil die Klägerin nach Ergehen des Ausgangsbescheides die zutreffende Anzahl ihrer Betriebsstätten selbst mitgeteilt hatte. Zudem setzen die §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 71 und 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO die Möglichkeit der „Verböserung“ des Ausgangsbescheides voraus. Wer einen belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil der Verwaltungsakt mit dessen Anfechtung nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, S. 139, 137 = NVwZ 1983, S. 612), jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führt (BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100/96 - NVwZ-RR 1997, S. 26). Dies ist bei einer Erhöhung der Beitragshöhe im Widerspruchsbescheid um 0,5% im Verhältnis zum ursprünglich festgesetzten Beitrag nicht der Fall.
- 31
II. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV in der eingangs dargestellten aktuellen Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat deshalb auch nicht das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf. 24-VII-12 u.a. - u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014, S. 848) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12 -, u.a. DVBl. 2014, S. 842) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag entschieden haben.
- 32
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits von Verfassungs wegen ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu (u.a. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, S. 81 = NVwZ 2007, S. 1287 Rdnrn. 120ff., 123; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 5 Rdnr. 95 mwN). Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 - u.a. NJW 2011, S. 946; Beschluss vom 22.1.2013 - 6 B 48/12 - 6 B 48/12 - u.a. NVwZ-RR 2013, S. 297; BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, S. 3423). In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist zudem nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Grundgesetz eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den (hier:) für den nicht privaten Bereich entscheidungserheblichen betriebsstättenbezogenen und mithin an eine „Raumeinheit“ (s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) geknüpften Rundfunkbeitrag, der durch eine Staffelung nach Zahl der Beschäftigten ergänzt wird.
- 33
1. Das Zustimmungsgesetz des Landes Niedersachsen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.6.2011 (Nds. GVBl. S. 186), mit dessen Art. 1 für den nicht privaten Bereich der betriebsstättenbezogene Rundfunkbeitrag eingeführt wurde, verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG und damit auch nicht die durch Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin, die durch ein formell verfassungswidriges Gesetz in diesem Fall verletzt würde. Der Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar, für deren Einführung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Er stellt vielmehr eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages dar. Die gesetzliche Regelung dieser nichtsteuerlichen Abgabe fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für die den Ländern gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit zufällt (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 70ff; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 843ff.; ebenso die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: VG Potsdam, Urteil vom 30.7.2013 - VG 11 K 1090/13 -; VG Bremen, Urteile vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 u.a. - BeckRS 2014, 46053 und 46054; VG Gera, Urteil vom 19.3.2014 - 3 K 554/13 GE -; VG Osnabrück, Urteil vom 1.4.2014 - 1 A 182/13 -; VG Hamburg, aaO, Rdnrn. 26ff.; VG Greifswald, Urteil vom 19.8.2014 - 2 A 621/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 1.10.2014 - 3 K 4897/13 -). Soweit im Schrifttum teilweise die gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer handele (Geuer, VR 2012, S. 378; Degenhart, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3 und HFR 7/2013, S. 60; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzrechtliche Konsequenzen [2013]; Terschüren, CR 2013, S. 702 und: Die Reform der Rundfunkfinanzierung [2013]; Jacobj/Kappe, Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Normen des RBStV [2013]; Bölck, NVwZ 2014, S. 266), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der „Rundfunkbeitrag“ ist nicht nur von seiner Bezeichnung her ein Beitrag, sondern auch als solcher rechtlich einzuordnen (ebenso: Eicher, Media-Perspektiven 2012, S. 614; Schneider, NVwZ 2013, S. 19; Rehbinder in: Festschrift für Würtenberger, S. 1177; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [2010]; Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer? [2013]; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung [2013]; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Vor RBStV, Rdnrn. 36f.).
- 34
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an das das Gesetz die Leistungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353; s. auch § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (u.a. VerfGH Rhld.-Pfalz, S. 844f. mwN).
- 35
Der Umstand, dass im nicht privaten Bereich mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 und 6 RBStV geregelten Fälle jeder Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein notwendiges Korrektiv besteht in der durch § 5 Abs. 4 RBStV geregelten Möglichkeit, im Falle einer vorübergehenden Betriebsstilllegung auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht freigestellt zu werden. Eine weitere - von der Klägerin nicht geltend gemachte Ausnahme - wäre von Verfassungs wegen dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 30; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - NVwZ 2013, S. 423, 424). Damit wird der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben.
- 36
Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist naturgemäß die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu tritt der strukturelle Vorteil in dem oben beschriebenen Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (BayVerfGH, aaO Rdnr. 81).
- 37
Die Beiträge fließen auch nicht - wie im Falle einer Steuer - in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen gemäß § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.8.1991 (Nds. GVBl. S. 311) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187, 192) - RStV - mit Ausnahme des in § 10 RFinStV vorgesehenen geringen Anteils für die in § 40 RStV geregelten Aufgaben den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu.
- 38
Zudem ist der Umfang der Belastung des Rundfunkbeitragspflichtigen - anders als bei der Steuer - bereits durch den abgabenfinanzierten Zweck bei gleichzeitiger entsprechender Verwendungsbindung unter dem maßgeblichen Aspekt des Bedarfs der Rundfunkanstalten für deren verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabenerfüllung beschränkt (s. §§ 12 bis 14 RStV und §§ 1 bis 7 RFinStV). Hierin unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag insbesondere von der Zwecksteuer, bei welcher lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch zugleich deren Erhebung rechtlich beschränkt bzw. bedingt ist (vgl. VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 844f.).
- 39
Eine durch einen Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin derzeit nicht festgestellt werden, zumal die Ausgangs-Beitragshöhe als Grundlage der für Betriebsstätten geltenden Staffelung derjenigen der früheren Rundfunkgebühr (Fernsehgebühr) entspricht. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Bundesländer zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195)
- 40
„Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge geprüft.“
- 41
ausreichend überwacht. Danach kann keine Rede davon sein, dass die Länder wissend oder unwissend eine Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in verfassungswidriger Weise hingenommen haben.
- 42
Der Landesgesetzgeber hat dabei auch den ihm für die Einführung eines Beitrages zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die für den nicht privaten Bereich erfolgte Anknüpfung des Beitrages an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 20 und 31):
- 43
„Die Zahlungspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks knüpft künftig an das Innehaben einer Wohnung (privater Bereich) oder einer Betriebsstätte (nicht privater Bereich) und nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. (…)
- 44
Privater Bereich, Unternehmen und öffentliche Hand sollen mit gleichbleibenden Anteilen an dem Beitragsaufkommen beteiligt sein. Unter Gewährleistung der Aufkommensneutralität soll der Modellwechsel auch für Beitragsstabilität sorgen. Das vereinfachte Erhebungsverfahren und die Vereinheitlichung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände machen Kontrollen vor Ort weitgehend überflüssig, schützen so die Privatsphäre der Bürger und ermöglichen eine Reduzierung des Beauftragtendienstes.“ (S. 20).
- 45
In § 5 Abs. 1 RBStV „wird der Grundsatz der Beitragszahlung für eine Betriebsstätte im nicht privaten Bereich abgestuft nach der Messgröße ‚Beschäftigte‘ festgelegt. Diese Messgröße wurde gewählt, da es für die Höhe und Anzahl der Beiträge auf den möglichen kommunikativen Nutzen ankommt, weshalb die Anzahl der Personen und nicht Kapitaleinsatz und Umsatz herangezogen werden. In Satz 1 wird der Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner legal definiert. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist das Bestehen einer Betriebsstätte. Die von Teilen der Wirtschaft geforderte Anknüpfung an einen Unternehmensbegriff wurde nicht übernommen, da zum einen verschiedene Definitionen des Begriffs ‚Unternehmen‘ im deutschen Rechtsraum existieren und zum anderen Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten. Die Bezugsgröße Betriebsstätte hat zudem den Vorteil, dass insoweit der Datenbestand der GEZ weitgehend übernommen und so Bürokratieaufwand vermieden werden kann. Auch Betriebsstätten ohne abhängig Beschäftigte werden von der Definition erfasst. Satz 2 legt als Messgröße die Zahl der Beschäftigten fest; (…)“ (S. 31).
- 46
Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und die Zahl der Beschäftigten ist damit nachvollziehbar begründet und von der Kammer nicht zu beanstanden. Sie lässt den Beitrag damit nicht zur Steuer werden.
- 47
Der Landesgesetzgeber ist schließlich nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Betriebsstätteninhaber vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Landesgesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine solche Befreiungsmöglichkeit ausschließt (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 24f.). Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der oben dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar. Dass die Klägerin öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt, wird bereits aus dem Umstand ersichtlich, dass sie nach den Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung bis zum 31. Dezember 2012 nach dem RGebStV a.F. jährlich bereits einen fünfstelligen Betrag an Rundfunkgebühren für von ihr zum Empfang bereitgehaltener Geräte zu leisten hatte.
- 48
Auch der Vortrag der Klägerin, in all ihren Verkaufsstellen sei der Rundfunkempfang mit Rücksicht auf Kunden ausgeschlossen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Bereits nach der Rechtsprechung zum früheren Rundfunkgebührenrecht wurde ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC auch dann zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn den Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen sogar ausdrücklich untersagt war (BayVGH, Urteil vom 13.11.2011 - 7 BV 11.127 - ZUM-RD 2012, S. 227). Entsprechendes gilt unabhängig vom Bereithalten der Geräte für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots auch für Betriebsstätten bezogen auf den nunmehr erhobenen Rundfunkbeitrag (VG Würzburg, Urteil vom 24.7.2014 - W 3 K 13.926 - juris Rdnr. 23). Zudem ist ein solches Verbot jedenfalls gegenüber dem Fahrer des firmeneigenen Kraftfahrzeugs, das erfahrungsgemäß regelmäßig allein schon zum Abhören des Verkehrsfunks mit einem Autoradio ausgestattet ist, vom Betriebsstätteninhaber praktisch nicht durchsetzbar. Der Rundfunkbeitrag für jede Betriebsstätte schließt jeweils ein solches Kraftfahrzeug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein. Hiermit hat der Gesetzgeber nach seinen Motiven insbesondere auf die Sondersituation von Unternehmen - wie der Klägerin - mit Filialstruktur Rücksicht genommen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 32) Die Klägerin unterhält einen solchen Fuhrpark. Der Vortrag der Klägerin, das in ihren Betriebsstätten verwendete Computersystem sei nur intranetfähig, überzeugt die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Klägerin einen eigenen online-Auftritt, ein eigenes Mobilfunkangebot, eine digital zugängliche Fotowelt und einen online-shop unterhält, nicht.
- 49
Bereits aus diesem Grund ist auch der Vortrag der Klägerin unerheblich, in Deutschland würden nur in 88% aller Betriebsstätten Computer genutzt und der Anteil der Unternehmen mit Zugang zum Internet betrage nur 87%, weshalb die in der Rechtsprechung zur Typengerechtigkeit im Abgabenrecht erwähnte 10%-Grenze bei Abweichungen vom Regelfall, überschritten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.2008 - 9 B 40/08 - NVwZ 2009, S. 255). Es kommt nicht auf die Bereithaltung eines internetfähigen Computers oder das Vorhandensein eines Internetanschlusses an, wenn öffentlicher Rundfunk auch nach wie vor in Betriebsstätten auch auf anderen Wegen, z.B. über das (Auto-)Radio und den Mobilfunk empfangen werden kann. Die Klägerin selbst vertreibt ausweislich ihres Internetauftritts Daten-Flatrates für Smartphones.
- 50
Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs und Gesetzes wegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung.
- 51
Die Beitragsstaffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 31):
- 52
[§ 5 Abs. 1 Satz 2] „Nummer 1 enthält eine ‚Kleinbetriebsstättenklausel‘. Sind in einer Betriebsstätte höchstens acht Beschäftigte vorhanden, ist nur der ermäßigte Beitrag von einem Drittel zu entrichten. In diese Gruppe fallen nach statistischen Erhebungen ca. 70 vom Hundert der Betriebsstätten in Deutschland. Nummer 2 verpflichtet zur Zahlung eines vollen Beitrags für eine Betriebsstätte mit bis zu 19 Beschäftigten. Ca. 90 vom Hundert aller Betriebsstätten in Deutschland fallen nach statistischen Erhebungen in die ersten beiden Gruppen (Nummern 1 und 2). Mit Nummer 3 beginnt die Beitragspflicht für Betriebsstätten, für die aufgrund der Zahl der Beschäftigten zwei oder mehr Rundfunkbeiträge fällig werden. Die Stufen verfeinern die Einteilung, die die EU-Kommission generell zwischen Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter), kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter), mittleren Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter) und sonstigen Unternehmen vorgenommen hat. Wie im Abgabenrecht üblich, kommt es mit zunehmender Belastung zu einer Degression. Damit wird zum einen dem nach Betriebsgröße wachsenden Nutzen aus dem Vorhandensein eines gemeinsam finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprochen. Zum anderen wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Wert für den Betrieb nicht linear steigt. Nach Nummer 10 sind in keinem Fall mehr als 180 Beiträge pro Betriebsstätte zu entrichten.“
- 53
Diese Motive des Gesetzgebers sind nicht nur realitätsnah. Vielmehr bildet die Beitragsfestsetzung gegenüber der Klägerin eben diese Gesetzesmotive auch in tatsächlicher Hinsicht vollständig ab. Bei der Klägerin fallen nicht nur 90% ihrer Betriebsstätten in die Staffelgruppen 1 und 2, sondern sogar 98,4%, nämlich 1.634 ihrer 1.660 Betriebsstätten. Für 644 Kleinbetriebsstätten der Klägerin (38,8%) wird lediglich der Drittelbeitrag von 5,99 €/Monat festgesetzt, der - wie ausgeführt - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug je Betriebsstätte einschließt. Für weitere 990 größere Betriebsstätten (59,6%) wird ein voller Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 €/Monat festgesetzt, der dem Rundfunkbeitrag einer Privatwohnung entspricht. Lediglich für 1,6% ihrer noch größeren Betriebsstätten muss die Klägerin einen höheren Rundfunkbeitrag leisten.
- 54
Insgesamt lässt die finanzielle Belastung durch die Staffelung, auch wenn sie sich bei großen Filialbetrieben wie der Klägerin erheblich vervielfachen kann, ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (BayVerfGH, aaO, Rdnr. 100).
- 55
2. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelten Staffelung, beginnend von einem Drittelbeitrag (17,98 € x 0,33 = 5,99 €) und sich degressiv steigernd bis zum 180fachen Beitrag für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 19 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 118ff.; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 847; Entscheidungsabdruck S. 47ff.; a.A. Degenhart, jeweils aaO, S. 20ff. bzw. S. 75ff.). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. und § 8 RFinStV a.F.. Danach ist unerheblich, ob die Klägerin zum Rundfunkempfang ein Fernsehgerät, einen internetfähigen Computer oder nur ein Radio, ggf. in einem Kraftfahrzeug, benutzt.
- 56
Rechtfertigungsdruck besteht im Gegenteil für den von Kleinbetriebsstätten lediglich aufzubringenden Drittelbeitrag im Verhältnis zum vollen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig nur ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit mehr als neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch. Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.
- 57
Zu dem Vorhalt der Klägerin, sie werde als Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen mit jeweils wenigen Beschäftigten gegenüber einem Unternehmen mit nur einem Werk und einer Vielzahl von Beschäftigten wegen der degressiven Staffelung sowie der Deckelung auf den höchstens 180fachen Beitrag gleichheitswidrig behandelt, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (aaO, Entscheidungsabdruck S. 59f.; insoweit in DVBl. nicht abgedruckt) ausgeführt:
- 58
„Zwar kann dies zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung von Betriebsstätteninhabern trotz gleicher Gesamtbeschäftigtenzahl führen, wenn die Beschäftigten auf eine unterschiedliche Zahl von Betriebsstätten aufgeteilt sind. Eine solche Ungleichbehandlung begegnet jedoch deshalb keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, weil damit eine unterschiedliche Belastung von Filialbetrieben und den mit ihnen vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werden soll. Insoweit ist eine Regelung ohne Ungleichbehandlung ausgeschlossen, da entweder der Mitbewerber vor Ort oder das Unternehmen mit der größeren Zahl von Betriebsstätten benachteiligt wird. Angesichts dessen obliegt es dem Ermessen des Gesetzgebers, ob er einer Gleichbehandlung der Wettbewerber vor Ort oder einer Gleichbehandlung aller Unternehmen den Vorzug einräumt. Eine weitere Unterscheidung der Beitragspflicht danach, ob Betriebsstätten tatsächlich in einem solchen Konkurrenzverhältnis stehen, scheidet angesichts des damit verbundenen Vollzugsaufwands sowie des Fehlens trennscharfer Abgrenzungskriterien aus.“
- 59
Die Kammer folgt dieser Auffassung.
- 60
Der weitere Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze den Gleichheitssatz, weil ihm bezogen auf die Erhebung der Zahl der Betriebsstätten und die Feststellung der Anzahl der jeweils dort Beschäftigten ein strukturelles Vollzugsdefizit anhafte, überzeugt nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum bisherigen Rundfunkgebührenrecht ist geklärt, dass ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller im RGebStV a.F. angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar ist, weil die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung von Rundfunkgebühren auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte nach dem RGebStV a.F. war aufgrund der in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012, aaO, S. 3424 Rdnr. 21; Beschluss vom 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, S. 465, 466; Beschluss vom 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08 - NVwZ-RR 2011, S. 466). Ebenso enthält nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 8 Anzeigepflichten u.a. über das Innehaben einer Betriebsstätte und eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. § 9 RBStV verleiht dem Beklagten entsprechende Auskunftsrechte. Verstöße gegen die Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 1 und 3 RBStV und nach der Betriebsinhaber betreffenden Übergangsvorschrift in § 14 Abs. 2 RBStV stellen nach § 12 RBStV Ordnungswidrigkeiten dar. Insoweit ist kein Unterschied im Entdeckungsrisiko im Vergleich zur früheren Rechtslage festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass ein weiteres erklärtes Ziel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages war, den nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erforderlichen, jedoch ungeliebten Kontrollaufwand durch individuelle Feststellung, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, abzuschaffen.
- 61
Die von der Klägerin gerügten Ermäßigungs- und Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 3 und Abs. 6 Nr. 1 RBStV verletzen sie ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat auf entsprechende Rügen ausgeführt (aaO, Entscheidungsabdruck S. 60ff.; insoweit nicht in DVBl. abgedruckt):
- 62
„Insbesondere bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Abgabenpflicht für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 RBStV), für Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie für Einrichtungen der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV) auf höchstens einen Rundfunkbeitrag begrenzt sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, nach Landesrecht zugelassenen private Rundfunkveranstalter und -anbieter (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV) von der Beitragspflicht befreit hat.
- 63
Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist es gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen [u.a. gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe] bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden. Hinzu kommt, dass sich der in diesen Einrichtungen befindliche Personenkreis dort regelmäßig und über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält und während dieser Zeit von der Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist; in diesen Fällen soll die Begrenzung der Beitragshöhe dem Anliegen Rechnung tragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. BayVGH, Urteile vom 11.7.2001 - 7 B 00.2866 - VGHE 54, S. 166, 170; vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 - juris Rdnr. 15; VGH BW, Urteil vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 - juris Rdnr. 21; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rdnr. 91).
- 64
Die Befreiung öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlich-rechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drs. 16/188, S. 26 [= Nds. LT-Drs.16/3437, S. 34]) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung.“
- 65
Auch diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen (s. auch BayVerfGH, aaO, Rdnr. 123).
- 66
III. Der Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 ist auch nicht isoliert aufzuheben. Der Auffassung der Klägerin, dass seit 1. Januar 2013 das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen für Verwaltungsakte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht stattfinde, folgt die Kammer nicht. Zutreffend ist, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch geltenden Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 1.7.1993 (Nds. GVBl. S. 175) in der Fassung vom 25.11.2009 (Nds. GVBl. S. 437) - Nds. AG VwGO - die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Rückausnahme von der grundsätzlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nur bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag stattfindet und dieser - wie ausgeführt - seit 1. Januar 2013 durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des niedersächsischen Zustimmungsgesetzes). Die Kammer wendet § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. l) Nds. AG VwGO jedoch bis zu einer redaktionellen Änderung dieser Vorschrift durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber analog auf Verwaltungsakte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an. Deshalb war der Beklagte befugt, in der Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsbescheides auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, den die Klägerin auch erhoben hat und hierauf einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Nach der Rechtsprechung ist eine Analogie, d.h. die Übertragung einer gesetzlichen Regelung - hier der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird - hier die Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm sowie dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (u.a. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - NVwZ-RR 2014, S. 351, 353 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages das Widerspruchsverfahren, das er auf politische Intervention des Beklagten durch Art. 4 Nr. 1 lit. e) des Gesetzes vom 7.12.2006 (Nds. GVBl. S. 580, 581) bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nachträglich wieder eingeführt hatte, erneut abschaffen wollte. Zwischen früherer Rundfunkgebühr und nunmehrigem Rundfunkbeitrag besteht zudem kein verfahrensrechtlicher Unterschied, der ein Absehen von dem Vorverfahren rechtfertigen könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke.
B.
- 67
Da der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, steht der Klägerin auch kein auf § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV gestützter Erstattungsanspruch nebst Prozesszinsen hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt geleisteten Rundfunkbeitrags zur Seite.
C.
- 68
Wegen Abweisung der Klage bedarf es auch nicht des Ausspruchs gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren. Da nach Auffassung der Kammer das Vorverfahren auch zu Recht durchgeführt wurde, ist dieser Ausspruch auch nicht erforderlich, um der Klägerin unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache einen Kostenerstattungsanspruch für das Vorverfahren zu sichern.
D.
- 69
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 70
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO In Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.
- 71
Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer den Fragen,
- 72
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Betriebsstätte und die Anzahl der dort Beschäftigten gekoppelten Rundfunkbeitrages zusteht,
- 73
- ob dieser gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- 74
- ob in Niedersachsen ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter Geltung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist,
- 75
grundsätzliche Bedeutung beimisst und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzelne entsprechende Rechtsfragen bezogen auf die Rundfunkbeitragspflicht einer Wohnungsinhaberin bereits aufgrund der im Urteil des VG Osnabrück vom 1.4.2014 (aaO) zugelassenen Berufung zur Entscheidung vorliegen (4 LC 126/14).
Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150000257&psml=bsndprod.psml&max=true
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom
II.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.707,01 € zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
III.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
IV.
Die Klägerin hat von den Kosten des Verfahrens 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.
V.
Das Urteil ist in den Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin, die bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte für Automobilzubehör unterhält, wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.
Die Klägerin wurde beim Beklagten seit
Mit Schreiben vom
Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom
Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2013 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2014, wonach bestimmte Ausführungen in der Klageschrift vom 1. Oktober 2013 nicht mehr aufrecht erhalten werden, im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Bescheid sei schon insoweit rechtswidrig, als der Beklagte von 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2 anstatt von 1.196 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 1 ausgehe, was zu einem um ca. 21.500 € zu hohen Beitrag führe. Der Betriebsstättenbegriff in § 6 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) knüpfe an einen eigenständigen Zweck einer nicht ausschließlich privat genutzten ortsfesten Raumeinheit oder Fläche an. Der Beklagte habe unzulässigerweise die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Betriebsstätten der Klägerin zum Verkauf von Automobilzubehör einerseits und zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen andererseits als eine Betriebsstätte angesehen; denn diese würden eigenständige Zwecke verfolgen und deshalb zwei separate Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV darstellen. Die Anforderungen an die räumliche Ausstattung beider baulich voneinander getrennten Betriebe seien völlig andere und auch die Beschäftigten in den meisten Fällen eindeutig entweder dem Verkauf oder dem technischen Service zugeordnet. Daran ändere nichts, dass es eine gemeinsame Kasse im Fachmarkt für Automobilzubehör gebe. Der Fachmarkt für Automobilzubehör und die Werkstatt könnten unabhängig voneinander betrieben werden.
Abgesehen von der Teilrechtswidrigkeit wegen falscher Betriebsstättenfestlegung sei der streitgegenständliche Bescheid auch im Ganzen rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragsfestsetzung mit der Verfassung nicht in Einklang stehe.
Der Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Es fehle den Ländern schon die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag, da die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) eine Rundfunksteuer nicht vorsehen würden und der sogenannte Rundfunkbeitrag weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe angesehen werden könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag selbst dann fällig werde, wenn der Abgabepflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit habe, das Rundfunkangebot zu nutzen, werde der Boden einer zulässigen Beitragserhebung verlassen. Der Rundfunkbeitrag stelle wegen des gesamtgesellschaftlichen Nutzens eine Gemeinlast in Form einer Zwecksteuer dar und keine Vorzugslast als Ausgleich für individuelle Vorteile. Ferner verstoße der Betriebsstättenbeitrag gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag auf die Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt; zum anderen hätten den Landesparlamenten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber hinreichende Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags aus diesen Abgaben.
Der Betriebsstättenbeitrag stehe auch im Widerspruch zum Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ihm liege eine unzutreffende Annahme über die Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten zugrunde. Auch wenn in einigen Betriebsstätten Rundfunkempfang stattfinde, sei dies wegen der Arbeitssicherheit, des Kundenkontakts oder aus sonstigen Gründen in Betriebsstätten die Ausnahme und nicht die Regel. Als unzutreffend stelle sich die Annahme des Beklagten dar, dass den Betriebsstätten, die Rundfunk empfangen, ein kommunikativer Nutzen entstehe, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Im Übrigen dürfte dieser Nutzen eher den Mitarbeitern als dem abgabepflichtigen Betriebsinhaber zufließen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergebe sich auch daraus, dass die Betriebsstättenabgabe zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Das führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden; sie hätten ein Vielfaches der Abgaben zu entrichten, die - bei insgesamt gleichen Beschäftigtenzahlen - beispielsweise auf Unternehmen mit großen industriellen Fertigungsanlagen unter dem Dach einer Betriebsstätte entfallen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde ferner aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits verfehlt. Insbesondere bei rechtlich unselbstständigen Unternehmenseinheiten ohne Kundenverkehr werde die Einbeziehung in die Beitragserhebung nicht gelingen, wenn die Schuldner dafür nicht von sich aus durch entsprechende Angaben sorgen. Es gehe dabei z. B. um interne Verwaltungsabteilungen, Lagergebäude oder Werkstätten für die Wartung unternehmenseigener Betriebsmittel, für die kein zentrales Register bei öffentlichen oder privaten Stellen bestehe. Die Regelung zur Datenerhebung nach § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung erweise sich zur Ermittlung solcher verschwiegener Betriebsstätten als ineffektiv und praxisuntauglich. Zudem seien die Bestimmungen über Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner inkonsistent, was zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe. So gebe es für die Begrenzungen der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 RBStV für bestimmte Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen keinen sachlichen Grund. Die Norm schränke die Beitragspflicht nicht einheitlich nach dem Gemeinwohlkriterium ein, so dass im Unterschied zu Einrichtungen für behinderte Menschen, öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der Polizei gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Bibliotheken, Kindergärten oder Gerichte nicht in den Genuss von Vergünstigungen gelangen würden. Nicht sachgerecht sei auch die vollständige Befreiung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV.
Gegen die Verfassung verstoße ebenso der Beitrag für die betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Der Fahrzeugbeitrag verletze wie der Betriebsstättenbeitrag die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, weil er als Steuer mit der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus sei er mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Der KfZ-Beitrag enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner. Wenn Beiträge gleichheitskonform auf die potentiellen Rundfunknutzer ausgerichtet sein müssen, könne es nicht auf die Anzahl der der jeweiligen Betriebsstätte zugeordneten Kraftfahrzeuge ankommen. Die Kraftfahrzeuge würden keinen zusätzlichen kommunikativen Nutzen begründen, während die Nutzer der Kraftfahrzeuge bereits als Beschäftigte der jeweiligen Betriebsstätte erfasst seien. Außerdem könnten Personen nicht gleichzeitig innerhalb der Betriebsstätte und im Fahrzeug Rundfunk empfangen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Wohnungsabgabe im privaten Bereich den Vorteil der Rundfunknutzung im privaten Kraftfahrzeug vollständig mit abdecke, im betrieblichen Bereich hingegen nicht. Ferner bestehe auch bezüglich der KfZ-Beitragspflicht ein strukturelles Vollzugsdefizit. Denn sie setze eine pflichtgemäße Anzeige nach § 8 Abs. 1 RBStV voraus. Die Kontrollinstrumente nach § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 RBStV würden nicht ausreichen. Schließlich werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.
Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Normen werde eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt.
Da der Bescheid vom
Die Klägerin beantragt,
1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
2. den Beklagten zu verpflichten, 47.662,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagtenvertreter im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässigen Klagen auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
1. Der Bescheid des Beklagten vom
1.1 Die Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV), mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV), mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV) und bei Betriebsstätten mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV). Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahressdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Ein Rundfunkbeitrag beläuft sich laut § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011, auf monatlich 17,98 €.
Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt mit Bescheid festgesetzt.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld erheben.
Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Beklagten vom
1.1.1 In nicht zu beanstandender Weise sieht der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandenen drei Betriebsstätten mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 269,70 € monatlich bzw. 809,10 € vierteljährlich, und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandene eine Betriebsstätte mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 359,60 € monatlich bzw. 1.078,80 € vierteljährlich, vor.
1.1.2 Im Übrigen geht der Bescheid in unzutreffender Weise von 598 Betriebsstätten der Staffel 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV aus. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzustimmen, dass 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV vorliegen.
Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privatem Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte, wobei es nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt.
Die Frage, ob bei mehreren Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, eine Betriebsstätte oder mehrere vorliegen, hängt mithin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV davon ab, ob diese Raumeinheiten eigenständige Zwecke verfolgen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander betrieben werden können (so auch Schneider in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 6 RBStV). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV, wonach mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten. Denn diese Formulierung gilt - worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hinweist - nur dann, wenn - wie von § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV als Grund- und Ausgangsnorm vorausgesetzt - einheitliche und nicht selbstständige Zwecke in den Raumeinheiten verwirklicht werden. Dies stellt die Gesetzesbegründung auch klar, indem sie zu § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV darlegt (BayLT/Drs. 16/7001 S. 19 - Unterstreichung durch das Gericht):
„Satz 2 fasst mehrere Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die zum gleichen Zweck genutzt werden (im Sinne von Haupt- und Nebengebäuden), zu einer Betriebsstätte zusammen.“
Hiervon ausgehend sind die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Raumeinheiten der Klägerin, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten anzusehen. Denn sie haben eine eigenständige Zweckbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Verkauf von Automobilzubehör steht nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen. Beides kann grundsätzlich unabhängig voneinander betrieben werden. Mag beides zusammen nützlich sein, steht es jedoch nicht in einem unauflösbarem Verhältnis zueinander. Der Verkauf von Fahrzeugzubehör kann unabhängig von einer vorhandenen Reparaturwerkstatt erfolgen und umgekehrt. Damit sind nicht - wie im Bescheid zugrunde gelegt - 598 Betriebsstätten der Staffel 2, sondern 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegeben, mit der Folge, dass für diese 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nur 7.164,04 € monatlich (und nicht 10.752,04 €) bzw. 21.492,12 € vierteljährlich (und nicht 32.256,12 €) zu entrichten waren. Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 21.492,12 € noch 10.764 € festsetzt.
1.1.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Hinblick darauf teilweise fehlerhaft, dass er von 726 und nicht von 129 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen der Klägerin ausgeht. Da - wie vorstehend dargelegt - 1.200 Betriebsstätten (1.196 der Staffel 1, drei der Staffel 4 und eine der Staffel 6) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben sind, waren gemäß der Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV 1.200 Kraftfahrzeuge von den insgesamt zugelassenen 1.329 Kraftfahrzeugen der Klägerin beitragsfrei und somit nur 129 Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV fiel damit ein Drittel des Rundfunkbeitrags (5,99 €) für nur 129 Kraftfahrzeuge an. Dies führt zu einem monatlichen Betrag von 772,71 € und zu einem Betrag von 2.318,13 € im Quartal (und nicht wie im Bescheid vorgesehen zu einem Quartalsbetrag von 13.046,22 €). Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 2.318,13 € noch 10.728,09 € festsetzt.
1.2 Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Säumniszuschlag ist um 214,92 € zu hoch und insoweit rechtswidrig. Die Klägerin war nach den vorstehenden Ausführungen nicht - wie bescheidlich festgesetzt - mit 47.190,24 €, sondern nur mit 25.698,15 € in Rückstand (809 € für drei Betriebstätten der Staffel 4, 1.078,80 € für eine Betriebsstätte der Staffel 6, 21.492,12 € für 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 und 2.318,13 € für 129 Kraftfahrzeuge). Demzufolge beträgt der Säumniszuschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ein Prozent von 25.698,15 €, mithin 256,98 € und nicht wie festgesetzt 471,90 €.
1.3 Die Klägerin kann der Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 25.698,15 € zuzüglich 256,98 € Säumniszuschlag nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rechtsgrundlagen für die Abgabenschuld verfassungswidrig sei.
1.3.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12
1.3.2 Ein Verstoß der vorgenannten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen das Grundgesetz ist ebenso nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Schrifttum eine gegenteilige Meinung vertreten wird, teilt das Gericht diesen Rechtsstandpunkt nicht. Demzufolge war für das Gericht auch kein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.
(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird weder durch die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV noch durch die Beitragspflicht für gewerbliche genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verletzt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12
„Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Diese ist durch Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d).
a) (…) Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (aa), ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (bb).
aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom
bb) Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537;
(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.). Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist freilich die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des - unmittelbaren oder mittelbaren (vgl. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) - Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom
(2) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerfGE 108, 1/18). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 132, 334 Rn. 51) überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
(…)
d) Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.“
(2) Die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV und die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV steht auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12
„Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106). Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).
(…)
b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.
aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.
bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich (VI. A. 2. a) bb) (1) in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.
dd) Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden. Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
Entgegen dem klägerischen Vortrag geht das Gericht nicht von einem strukturellen, mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden Vollzugsdefizit bei der Erhebung und Durchsetzung der Rundfunkbeiträge aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris) verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
Hieran gemessen, liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor (so auch VG Hannover, U.v. 22.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das neue Rundfunkbeitragsmodell unzweifelhaft weniger anfällig für Vollzugsdefizite ist als das frühere Gebührenmodell, das ein Ermitteln hinter der Wohnungs- oder Betriebsstättentür erforderte. Da die Rechtsprechung bei der Rundfunkgebühr kein die Verfassungswidrigkeit begründendes Vollzugsdefizit angenommen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.3.2009 - 7 A 10959/08; BayVGH, U.v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 - jeweils juris), muss dies erst Recht für den für Vollzugsdefizite weniger anfälligen Rundfunkbeitrag gelten. Im Übrigen geht das Gericht zumindest für die weit überwiegenden Fälle bei Verschweigen der beitragsbegründenden Tatbestände von einem hohes Entdeckungsrisiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus; denn die Beitragspflicht knüpft nicht mehr an Geräte innerhalb einer Raumeinheit, sondern an von außen erkennbare Raumeinheiten in Form von Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Solche Raumeinheiten lassen sich nur schwerlich verstecken. Recherchen im Internet und in Telefonbüchern zu Betriebsstätten eines Unternehmens sind ohne größeren Aufwand möglich. Sollten sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass eine Betriebsstätte verschwiegen wird, sind Nachfragen bei öffentlichen und privaten Stellen (z. B. Gemeinden, Grundbuchämtern, Handels-, Gewerberegister, Vermietern/Verpächtern) möglich. Die auf einen bestimmten Betriebsstätteninhaber zugelassenen Fahrzeuge lassen sich durch entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden ermitteln (so auch VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 - juris). Die Befugnisse gibt § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 f. der Rundfunkbeitragssatzung. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschriebenen Fälle, in denen vorstehende Instrumentarien nicht zum Ziel führen, sind nach Auffassung des Gerichts die vereinzelte Ausnahme und nicht die Regel sowie nicht von so erheblichem Gewicht, dass von einem strukturellen Defizit bei der Ermittlung von Betriebsstätten die Rede sein kann. Förderlich für den Vollzug ist ferner, dass Falschaussagen bzw. Nichtmeldungen bzgl. der beitragspflichtigen Betriebsstätten und Fahrzeuge bußgeldbewehrt sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass effektivere Kontrollmethoden als die beschriebenen und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugelassenen weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Nach alledem kann die Klage auf Aufhebung des Rundfunkbeitragsbescheids des Beklagten vom
2. Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.707,01 € für zu viel bezahlte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Oktober 2013 (dass bei der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung als Beginn für die Verzinsung der 10. Oktober 2014 angegeben wurde, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die im Tenor berichtigt wurde).
Der Rückzahlungsanspruch, welcher im vorliegenden Prozess gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusammen mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden konnte, folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Danach kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Rundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.
Da - wie oben dargelegt - lediglich ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in Höhe von 25.698,15 € zu entrichten ist und dementsprechend der Säumniszuschlag nur mit 256,98 € zu bemessen war, liegt mit der am 9. Oktober 2013 erfolgten Überweisung in Höhe von 47.662,14 € eine rechtsgrundlose Zahlung in Höhe von 21.707,01 € vor, die nach § 10 Abs. 3 RBStV herauszugeben ist. Die Gewährung der beantragten Prozesszinsen ab 10. Oktober 2013 ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 18. 3. 2004 - 3 C 23/03 - juris).
3. Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und der Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 21.707,01 € nebst Zinsen folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (U.v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 3
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.
- 4
Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.
- 5
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
- 6
Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.
- 7
Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.
- 8
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.
- 9
Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 11
Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 3
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.
- 4
Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.
- 5
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
- 6
Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.
- 7
Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.
- 8
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.
- 9
Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 11
Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gegenstandswert: 633,28 €
Gründe:
A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
- 1
- Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge.
- 2
- Am 6. Dezember 2013 ging beim Amtsgericht Nagold - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. Dezember 2013 ein, das mit dem nachfolgend eingeblendeten Briefkopf versehen war.
- 3
- In dem Schreiben hieß es weiter wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 633,28 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren -/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, ... Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist. ... Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite (n). Zu Ihrer Information: Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 23.11.2010 über 53,94 EUR berücksichtigt. Das Beitragskonto weist einschließlich 11.2013 einen Rückstand von 741,16 EUR aus. Von 09.2009 bis 08.2010 war der Schuldner von der Rundfunkgebühren -/Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer ... und des Datums 01.12.2013 auf unser VE Abwicklungskonto. ... Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk
- 4
- Die letzte Seite des Schreibens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:" Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
- 5
- Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ der Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 6
- Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 14. Februar 2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Voll- streckungsgerichts sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 weiter.
- 7
- B. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Es hat in der Sache angenommen, der Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei bereits deshalb aufzuheben, weil dort keine zutreffende Gläubigerbezeichnung enthalten sei. Im Übrigen habe das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 8
- Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "Südwestrundfunk", sondern: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" angegeben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unzureichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben seien nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher originärer Beitragsbescheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstreckungsgericht zu prüfen sei.
- 9
- C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
- 10
- I. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb aufzuheben wäre, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass der Schuldner die Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt hat. Im Streitfall sind jedoch ausreichende Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde des Schuldners jedenfalls unbegründet war.
- 11
- 1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 12
- a) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014, mit dem der gemäß § 882d Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen worden ist, war gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 764 Abs. 3, § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwer- de wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
- 13
- b) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 wurde dem Schuldner ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 7. März 2014 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO zugestellt. Die vom Schuldner mit E-Mail vom 16. März 2014 gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ging zwar innerhalb der Beschwerdefrist beim Vollstreckungsgericht ein, genügte jedoch nicht den förmlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung. Die gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 130a ZPO gelten (vgl. Lipp in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 569 Rn. 12; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 1.3.2015, § 569 Rn. 7). Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in MünchKomm.ZPO aaO § 129 Rn. 17). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).
- 14
- c) Der Schuldner hat die Beschwerde auch nicht mit seinem weiteren handschriftlich verfassten Schreiben vom 31. März 2014 wirksam eingelegt.
- 15
- 2. Zugunsten des Schuldners kann allerdings aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, dass ihm das Beschwerdegericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hatte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), weil das Vollstreckungsgericht die mittels E-Mail erfolgte Einlegung der Beschwerde nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet und den Schuldner deshalb an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO zuständige Beschwerdegericht bedarf es nicht. Dessen positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann unterstellt werden und der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, ohne dass sich daraus nachteilige Folgen für die Parteien ergeben. Die Gewährung der Wiedereinsetzung kann der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese jedenfalls unbegründet ist. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087, 1089; BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 13).
- 16
- II. Die Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Parteibezeichnung (dazu unter II. 1). Es lagen außerdem die besonderen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor (dazu unter II. 2).
- 17
- 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der vom Schuldner angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil in der Entscheidung nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Gläubiger der Forderungen, zu deren Beitreibung das streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen gestellt worden sei, sei der Südwestrundfunk. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei jedoch als Gläubiger angegeben: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" (nachfolgend: Beitragsservice). Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 18
- a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice Inhaber der Beitragsforderungen ist, die Gegenstand der Vollstreckung sind.
- 19
- Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt , dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Bei- tragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten , dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
- 20
- b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht deswegen aufzuheben, weil im dortigen Rubrum nicht der Gläubiger, sondern der Beitragsservice als "Gläubigerin" aufgeführt wurde.
- 21
- aa) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 - I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8).
- 22
- Eine solche unrichtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 vor. Insoweit ist maßgeblich , dass gemäß § 10 RBStV allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der nicht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als seine Inkassostelle auftreten konnte. Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht.
- 23
- Hinzu kommt, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013, zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. für das Klageverfahren BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13 mwN). Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "Südwestrundfunk" befand sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen , die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden -Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe , als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese Rechtslage im Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.
- 24
- bb) Zutreffend wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, eine - unterstellt - unrichtige Parteibezeichnung in der angegriffenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts führe in der Beschwerdeinstanz zu deren Aufhebung. Eine - wie im Streitfall - offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung in gerichtlichen Beschlüssen ist jederzeit, auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und vom mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht , entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 3, 21 und 22).
- 25
- 2. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner die Annahme des Beschwerdegerichts , das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden.
- 26
- a) Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung.
- 27
- b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gerichtsvollzieher ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens vom 1. Dezember 2013 tätig geworden.
- 28
- c) Das der angegriffenen Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen muss außerdem - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
- 29
- aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts entsprach das Vollstreckungsersuchen den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVwVG BW geregelten Voraussetzungen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten enthalten. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können allerdings bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
- 30
- bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einer unzweideutigen Bezeichnung des Gläubigers als Vollstreckungsbehörde. Zum einen sei der Gläubiger nicht ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde sowie als Gläubiger benannt worden. Zum anderen sei er unvollständig bezeichnet worden, weil Angaben zu der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift fehlten. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- (1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der Anschrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vollstreckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt.
- 32
- (2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen des in Baden-Württemberg wohnhaften Schuldners ging, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens noch Zweifel an der damit gekennzeichneten Behörde zuließen und eine eindeutige Identifizierung deshalb erst durch die vom Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten weitere Angaben möglich war, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich (dazu C II 1 b aa).
- 33
- cc) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, im Streitfall sei gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei.
- 34
- (1) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können bei einem Vollstreckungsersuchen , das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
- 35
- (2) Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Es hat angenommen , die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, sei aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks müsse eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, weil weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung außerhalb der Behörde bekannt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 36
- Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt esallein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den Anforderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, NJW 1993, 1667,
1668).
- 37
- Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstreckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen blo- ßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in BeckOK.VwVfG, Stand 1. April 2015, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträglich geändert oder ergänzt wurde, und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Prägung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, dass der Adressat - hier der Gerichtsvollzieher - das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte.
- 38
- (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall außerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungsersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.
- 39
- Das Beschwerdegericht ist selbst im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsersuchen offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt worden ist. Es hat weiter angenommen, der Umstand, dass das Ersuchen zahlreiche individuelle Inhalte enthalte, sei allein kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Dies ist zutreffend. Die Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen dient gerade dazu, massenhaft anfallende Verwaltungsverfahren durch diese Art der Verarbeitung der individuellen Daten der Betroffenen zu vereinfachen.
- 40
- Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts , es sei nach dem Gesamteindruck von einem zwar mittels Datenverarbeitung , aber im Wege individueller Bedienung und Datenzugabe erstellten Ersuchen auszugehen, weil das Vollstreckungsersuchen weitere persönliche Merkmale , wie zum Beispiel die Angabe einer früheren Beitragsbefreiung enthalte, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stünden.
- 41
- Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln , die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50). Die Verwendung von individuellen Daten ist damit ein wesensnotwendiges Element für die Annahme der Erstellung eines Vollstreckungsersuchens mit Hilfe einer automatischen Einrichtung. Welche Bedeutung die verarbeiteten individuellen Daten für das konkrete Vollstreckungsersuchen haben, ist für die Frage unerheblich, ob es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Aufnahme von nicht unmittelbar mit dem Ziel des Ersuchens in Zusammenhang stehenden Informationen in das Vollstreckungsersuchen eher auf eine individuelle Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeiter als auf die Bearbeitung durch eine Datenverarbeitungsanlage hindeuten.
- 42
- Das Beschwerdegericht hat angenommen, gegen eine automatische Bearbeitung spreche die Aufnahme persönlicher Merkmale, wie etwa eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderung und dem Ersuchen stünden und den Eindruck erweckten, als Hintergrundinformation individuell und manuell hinzugefügt worden zu sein. Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 43
- Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass das Vollstreckungsersuchen im Streitfall mehrere Vollstreckungsmaßnahmen abdeckt und der Gläubiger ausdrücklich zunächst die isolierte gütliche Erledigung beantragt hat. Ge- mäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802b Abs. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen, wenn der Gläubiger, wie im Streitfall, eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher anzustellenden Überlegungen können Informationen von Bedeutung sein, die nicht unmittelbar Grund, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung betreffen, sondern - wie die Angabe einer zeitweiligen Beitragsbefreiung - für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners relevant sein können.
- 44
- Das Beschwerdegericht hat es schließlich rechtsfehlerhaft als unerheblich angesehen, dass das Ersuchen des Gläubigers mit dem ausdrücklichen Hinweis endet: Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
- 45
- Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, es handele sich um einen "materiell wertlosen Zusatz", der selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend zu finden sei. Im Übrigen weise der Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt worden sei; auf eine für den Fortfall der Pflicht zur Siegelung und Unterzeichnung notwendige automatische Einrichtung weise er dagegen nicht hin. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden.
- 46
- Der pauschale Hinweis auf "zunehmende" Gepflogenheiten bei Privat- und Geschäftspost ist bereits deshalb nicht von Bedeutung, weil bei der hier zu beurteilenden Angabe ausdrücklich von einer "Wirksamkeit" des Vollstreckungsersuchens "ohne Dienstsiegel" die Rede ist und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass auf eine für ein Verwaltungshandeln ansonsten bestehende gesetzliche Form verzichtet worden ist. Ein solcher Hinweis trägt dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit Rechnung, weil er verdeutlicht, dass es sich nicht um einen nicht unterzeichneten Entwurf, sondern um ein rechtsgültiges Ersuchen der Behörde handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668).
- 47
- Soweit das Beschwerdegericht von einem sachlichen Unterschied zwischen einer Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage und einer automatischen Einrichtung bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchens ausgeht, hat es nicht hinreichend beachtet, dass durch den Hinweis ein Zusammenhang zwischen der Art der Fertigung des Ersuchens und dessen Wirksamkeitserfordernissen im Hinblick auf § 15 Abs. 4 LVwVG BW hergestellt wird. Entsprechend ist der Hinweis zu verstehen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers der Hinweis auf die Verwendung einer "elektronischen Datenverarbeitungsanlage" leichter zu verstehen ist als der Verweis auf "automatische Einrichtungen".
- 48
- dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.
- 49
- (1) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Fälligkeit eines öffentlich -rechtlichen Beitrags setze einen originären Beitragsbescheid voraus. Ein solcher sei im Vollstreckungsersuchen jedoch nicht aufgeführt, so dass der Pflicht zur Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht genügt sei. Die im Vollstreckungsersuchen angegebenen Gebühren-/Beitragsbescheide vom 3. Mai 2013 (für den Zeitraum 9/12 bis 11/12) und vom 5. Juli 2013 (für den Zeitraum 12/12 bis 5/13) seien zwar Bescheide im Sinne von § 10 Abs. 5 RBStV. Diese seien jedoch als Vollstreckungsgrundlage ungeeignet. In den genannten Bescheiden seien nicht nur rückständige Rundfunkgebühren bzw. -beiträge, sondern auch Säumniszuschläge festgesetzt worden. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlange jedoch vor Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen und Zuschlägen eröffnet sei. Die Rückstandsfestsetzungsbescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 litten darüber hinaus an formellen Mängeln. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde sei. Zwar sei der Südwestrundfunk mit einem einzeiligen Adressenzusatz erwähnt, jedoch ohne die Angabe der Rechtsform und der Vertretungsverhältnisse. Daneben sei der Beitragsservice angegeben, und zwar mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger sei, sei ebenso wenig angegeben wie eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Briefkopf bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehle. Insoweit reiche der bloße Hinweis auf eine Fundstelle im Gesetzblatt nicht aus. Im Festsetzungsbescheid vom 3. Mai 2013 über den bestehenden Rückstand fehle eine Unterscheidung zwischen Rundfunkgebühren nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht und Rundfunkbeiträgen nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Recht. Das Vollstreckungsgericht habe die fehlende Eignung der im Vollstreckungsersuchen genannten Rückstandsbescheide für das Entstehen der Fälligkeit und das offensichtliche Fehlen eines primären Beitragsbescheids prüfen müssen, weil diese Umstände im Bereich der formellen Titelvoraussetzungen anzusiedeln seien. Diese Beurteilung hält den Rügen der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht stand.
- 50
- (2) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
- 51
- Im Vollstreckungsersuchen des Gläubigers war eine Aufstellung der rückständigen Forderungen enthalten, die in den Tabellenspalten "Zeitraum", "Datum des Bescheids", "Datum der Mahnung", "Rundfunk-Gebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt" im Einzelnen aufgeschlüsselt waren. Über dieser Aufstellung fand sich der Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …" Im Vollstreckungsersuchen war zudem mehrfach die Beitragsnummer des Schuldners angegeben.
- 52
- Diese Angaben genügten den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW angeführten Voraussetzungen an ein wirksames Vollstreckungsersuchen. In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckenden Verwaltungsakte aufgeführt. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Vollstreckungsersuchen ist die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht. Schließlich ist das jeweilige Erlassdatum der aufgeführten Bescheide angegeben. Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes stellt § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht auf.
- 53
- Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen "primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/ Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich. Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.).
- 54
- Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch.
- 55
- d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 LVwVG BW. Im Vollstreckungsersuchen sind die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderungen (Nr. 3), die Angabe, dass das Ersuchen vollstreckbar ist (Nr. 4), die Angabe des Schuldners (Nr. 5) und Angaben zu den Mahnungen (Nr. 6) enthalten.
- 56
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Nagold, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 M 193/14 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2014 - 5 T 81/14 -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
