Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Jan. 2018 - RN 2 K 15.1722

28.05.2020 00:10, 18.01.2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Jan. 2018 - RN 2 K 15.1722

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Abstufung der Gemeindeverbindungs Straße „KH …“ auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde K … zum öffentlichen Feld- und Wald Weg durch das Landratsamt … als Straßenaufsichtsbehörde.

Er ist zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin im Parallelverfahren RN 2 K 15.1721) Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. ... der Gem. RA … (sämtliche folgende Gemarkungen ebendiese) und befindet sich mit diesem kurz vorm östlichen Ende der streitgegenständlichen Straße „KH …“. Diese verläuft auf dem Grundstück mit der FlNr. ... Sie beginnt an der Einmündung in die Kreisstraße … 9 und endet an der Einmündung in den öffentlichen Feld- und Wald Weg mit der FlNr. ... Ihre Länge beträgt 412 m. Sie ist bisher auf Blatt Nr. 4 des gemeindlichen Bestandsverzeichnisses als Gemeindeverbindungs Straße aufgrund der Eintragungsverfügung vom 1. August 1988 eingetragen. Sie war in den sechziger Jahren von der Flurbereinigung als öffentliche Straße geschaffen worden. In den neunziger Jahren erfolgte eine Überteerung bis zur FlNr. ... seitens des Unternehmens KI …OHG, welches seinerzeit auf der FlNr. ... eine Sandgrube betrieben hatte.

Seit über 10 Jahren wird auf der FlNr. ... eine gemeindliche Pumpstation unterhalten. Diese befindet sich ca. 45 m östlich der Einmündung in die Kreisstraße …

Auf dem klägerischen Grundstück steht ein Zweifamilienwohnhaus. Auf dem westlich hiervon gelegenen Grundstück mit der FlNr. ... errichteten die Eltern des Klägers (Kläger in den Parallelverfahren mit den Aktenzeichen RN 2 K 15.1721 und RN 2 K 15.1722) ein 2014 genehmigtes neues Wohnhaus als Ersatzbau für ein abgerissenes.

Südlich schließt sich am Ende des streitgegenständlichen Weges auf der FlNr. ... ein weiterer Weg an. Dieser verläuft weitgehend parallel zum B … Bach, so dass zwischen ihm und dem Bach noch Grundstücke liegen. Nach ca. 1,4 km schwenkt er in westlicher Richtung ab und führt über die FlNr. ... zur Ortschaft S …, die an der Staats Straße … liegt. Auf diesen südlich verlaufenden Weg trifft nach ca. 660 m ein weiterer Weg, der aus Nordwesten von der Kreisstraße kommend, in südöstlicher Richtung verläuft und beim südlich verlaufenden Weg endet. Beide Wege führen ausweislich der Luftbilder an Wald- und Feldgrundstücken vorbei.

Die Gemeinde K … bat das Landratsamt … mit Schreiben vom 14. Mai 2014, die streitgegenständliche Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg abzustufen. Sie gab hierbei an, die Abstufung aufgrund einer Mitteilung der Staatlichen Rechnungsprüfung zu beabsichtigen und trotz erheblicher Bemühungen keine einvernehmliche Umstufungsvereinbarung erreicht zu haben. Einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss legte sie nicht vor.

Auf dieses Schreiben hin erließ das Landratsamt … als Straßenaufsichtsbehörde am 24. September 2015 eine Umstufungsverfügung. In dieser stufte es die Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ab. Das ausgebaute Teilstück bis auf Höhe der FlNr. ... wurde zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg umgestuft. Als Grund hierfür führte das Landratsamt an, dass das staatliche Rechnungsprüfungsamt bei seiner Überprüfung festgestellt habe, dass die Gemeindeverbindungs Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft sei und eine Umstufung gefordert habe. Der Gemeinderat der Gemeinde K … habe die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg beschlossen. Auch die Gemeinde sei der Auffassung, dass eine Einordnung in die falsche Straßenklasse vorliege. Ein Einvernehmen mit den Beteiligten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BayStrWG habe im Hinblick auf die Umstufung nicht hergestellt werden können. Deshalb sei das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 4 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG für die Abstufung zuständig. Der Straßenzug „KH …“ diene überwiegend der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Gegen diese, ihm am 29. September 2015 zugestellte, Verfügung erhob der Kläger am 16. Oktober 2015 Klage.

Er trägt vor, die Verkehrsbedeutung der gesamten Straße habe sich seit ihrem erstmaligen Bau verändert. Seien seinerzeit dort lediglich 2 Wohnhäuser mit 2 Familien vorhanden gewesen, so bestünden nunmehr 3 Wohnhäuser für 3 Familien. Es wohnten derzeit (2015) am Ende der Straße 6 Erwachsene und 4 Kinder, hiervon seien 3 Kinder schulpflichtig. Es seien 5 PKWs vorhanden. Die Straße werde nicht überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Sie diene weit überwiegend der Erschließung der FlNr. ... und ... Die landwirtschaftlichen Anlieger führen nur wenige Tage im Jahr auf der Straße. Hier sei auch zu beachten, dass die FlNr. .. und ... bereits unmittelbar an die Kreisstraße … angrenzten.

Die Sandgrube sei nicht häufig angefahren worden, so dass der ehemalige Nutzungsanteil als gering anzusehen sei.

Anderweitige Aussagen in den Gründen des Bescheids seien nicht nachvollziehbar und gingen auf schlichte und unrichtige Angaben der Beigeladenen zurück. Ein straßenrechtlicher Hintergrund liege der Absicht der Beigeladenen nicht zu Grunde. Vielmehr sei ihr Ziel, keine Kosten für die seit Jahren notwendigen Instandhaltungsarbeiten aufbringen zu müssen. So habe es die Gemeinde nach Errichtung der ursprünglichen Straße im Rahmen der Flurbereinigung für richtig gehalten, sie als Gemeindeverbindungs Straße zu widmen, um die Erschließung der sogenannten …mühle zu sichern. Infolgedessen habe die Gemeinde jahrelang hohe staatliche Zuschüsse erhalten. Diese Gelder hätten dem Unterhalt der Gemeindeverbindungsstraßen gedient, sie seien hierfür jedoch in keiner Weise eingesetzt worden. Auf die in den zurückliegenden Jahren vom Vater des Klägers erfolgten mündlichen Aufforderungen an die Gemeinde, die Straße in Stand zu setzen, sei nicht reagiert worden. Zudem könne die gemeindliche Willensbildung mangels Vorlage eines entsprechenden Beschlusses nicht nachvollzogen werden.

Zweck der Abstufung sei es lediglich, sich der Straßenbaulast zu entledigen.

Einem objektiven Betrachter vermittle sich beim Anfahren von der Kreisstraße … her der Eindruck, dass die Straße vornehmlich der Erschließung der Wohnanwesen diene. Die Bewirtschaftung der Felder trete vollständig in den Hintergrund. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke würden von dieser Straße nicht erschlossen. Sie würden entweder direkt über die Kreisstraße oder den nördlich verlaufenden Weg auf der FlNr. ... angefahren. Mit Schriftsatz vom 19. September 2017 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass dieser nördlich gelegene Weg jegliche Erschließungsfunktion verloren habe, sofern er eine solche je gehabt hätte. Er sei zu schmal, größtenteils zugewachsen und schwer passierbar. Eine Widmung sei nicht bekannt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 ergänzte der Klagebevollmächtigte seine Ausführungen hierzu und trug vor, dass dieser nördliche Weg nur auf dem Papier bestehe. Er sei auch für jegliche Bewirtschaftung unnötig. Die westlich von ihm gelegenen Grundstücke könnten von der Kreisstraße aus angefahren werden. Die FlNr. ... gehöre den Eltern des Klägers und könne von Süden her bewirtschaftet werden.

Es gehe hier auch nicht um den Straßenanschluss für ein Einzelanwesen sondern für 3 Anwesen.

Der Kläger beantragt,

Die Umstufungsverfügung des Landratsamts … vom 24. September 2015 Aktenzeichen 32-631-1/21 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Abstufung sei rechtmäßig. Bereits die erstmalige Klassifizierung der Straße bei Anlegung das Bestandsverzeichnis sei unrichtig erfolgt. Eine Gemeindeverbindungs Straße liege nicht vor. Eine solche könne man nicht annehmen, wenn es nur darum gehe Einzelanwesen zu erschließen. Wenn Einzelanwesen im Verhältnis zu den Feld- und Waldgrundstück in den Hintergrund träten, sei eine Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße nicht mehr gerechtfertigt. Die Einstufung als öffentlicher Feld- und Wald Weg bemesse sich nach der Verkehrsbedeutung. Sie werde nicht verhindert, wenn der Weg auch noch anderen, dem Umfang nach zurücktretenden Zwecken, wie dem Anschluss an eine höherklassige Straße diene. Die Zweckbestimmung und das Verhältnis von Wohnanwesen zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen habe sich nur unwesentlich verändert. Auch die Errichtung des Ersatzbaus habe die Verkehrsbedeutung nicht beeinflusst.

Forstwirtschaftliche Grundstücke würden durchaus mit erschlossen. Auch der vom klägerischen Anwesen aus nordwärts führende, in die Kreisstraße … mündende Weg mit der Flurnummer 3238 sei als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet und diene der Erschließung forstwirtschaftlicher Grundstücke. Wenn der Weg nicht ausreichend befahrbar sein sollte, so liege es an den Beteiligten dieses Weges diesen in Stand zu setzen.

Die Beigeladene teilte mit, dass sogenannte Hinterleger bisher nicht als Beteiligte nach § 54 BayStrWG berücksichtigt worden seien. Ein Gemeinderatsbeschluss sei sehr wohl gefasst worden, dieser liege nur nicht schriftlich vor.

Die Akten in den Parallelverfahren RN 2 K 15.1720 und RN 2RN 2 K 15.1721 wurden beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Es erscheint möglich, dass er durch die Abstufung einer Gemeindeverbindungs Straße zu einem öffentlichen Feld- und Wald Weg als anliegender Grundstückseigentümer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann. Er würde jedenfalls für den nichtausgebauten Teil nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu einem Träger der Straßenbaulast für den Weg und wäre damit hierfür entsprechend unterhaltspflichtig. Soweit der ausgebaute Teil abgestuft worden ist, verbliebe die Straßenbaulast bei der Gemeinde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Diese könnte jedoch für diesen Teil nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75 vom Hundert ihrer sächlichen Aufwendungen auf den Kläger als Beteiligten umlegen. Jedenfalls bei einer rechtswidrigen Einstufung erscheint insoweit eine Verletzung des Klägers in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit möglich, da er dann aufgrund einer rechtswidrigen Einstufung zu einer Zahlung verpflichtet werden könnte.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet und hat keinen Erfolg, da der Kläger durch die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt ist, da die vom Beklagten verfügte Abstufung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Umstufungsverfügung vom 24. September 2015 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

I. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere handelte das Landratsamt Regen als sachlich zuständige Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG. Es war für die Abstufung der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungs Straße einer kreisangehörigen Gemeinde zum öffentlichen Feld- und Wald Weg sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG. Dieser Satz ist anwendbar, da sich die beteiligten Träger der Straßenbaulast des Weges „KH …“ über die Umstufung nicht entsprechend Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG einig waren. Eines besonderen Gemeinderatsbeschluss als Antrag auf den Erlass einer aufsichtlichen Umstufung bedarf es hierbei nicht, so dass es auf die Frage, ob ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, nicht ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der keinen Antrag voraussetzt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck einer aufsichtlichen Umstufung, die der Herstellung rechtmäßiger Zustände dient. Wollte man für aufsichtliche Umstufungen einen Gemeinderatsbeschluss voraussetzen, so hätte es eine widerspenstige Gemeinde in der Hand, ob eine aufsichtliche Umstufung durchgeführt werden kann oder nicht. Sie könnte diese dann verhindern oder verzögern. Dies würde das Recht und die Pflicht einer Aufsichtsbehörde von Amts wegen für rechtmäßige Zustände zu sorgen, ins Leere laufen lassen. Entscheidend ist daher die fehlende tatsächliche Einigkeit der beteiligten Straßenbaulastträger über die Umstufung. Diese liegt vor, wie sich schon daraus ergibt, dass sich der Kläger gegen die Umstufung gewandt hat.

II. Die Abstufung ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Voraussetzungen einer Umstufung ergeben sich aus Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass eine Straße nicht nur bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung umzustufen ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern auch dann eine Umstufung vorzunehmen ist, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Hieraus ergibt sich, dass es nur auf die aktuelle Verkehrsbedeutung ankommt und damit die Frage einer Änderung derselben nicht entscheidungserheblich ist. Bei der Frage der Verkehrsbedeutung steht der Behörde kein Ermessen zu (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Straße ist nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet gewesen. Sie entspricht ihrer Verkehrsbedeutung nach einem öffentlichen Feld- und Wald Weg. Auf die Frage des Ausbauzustands kommt es hierbei nicht an. Die Eingruppierung des einheitlichen Straßenzugs als ausgebauter oder nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg führt zu keiner Unterscheidung in der Straßenklasse, sondern betrifft nur die Frage des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 53 Rn. 10)

2. Vorliegend ist für die Rechtmäßigkeit der Abstufung entscheidend, dass der Straßenzug „KH …“ nicht als Gemeindeverbindungs Straße, sondern als öffentlicher Feldund Wald Weg anzusehen ist. Als ungeschriebenes Merkmal der Einstufung in die richtige Straßenklasse ist die überwiegende Verkehrsbedeutung entscheidend (vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn 42; Schmid aaO Art. 53 Rn. 10). Dieses ungeschriebene Merkmal ist in die Vorschriften hineinzulesen, da Straßen mit gemischten Verkehrsbedeutungen wie etwa hier die Erschließung des klägerischen Wohnhauses und des Hauses seines Sohnes neben der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, anderenfalls nicht eingestuft werden könnten. Für die Verkehrsbedeutung kommt es dabei nicht entscheidend auf die reine Zahl der Fahrten an (Quantität), sondern auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz (Qualität der Nutzung; vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 – juris Rn. 42; BayVGH U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29).

3. Bisher war der Straßenzug als Gemeindeverbindungs Straße eingestuft. Eine Gemeindeverbindungs Straße ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 46 Nr. 1 BayStrWG eine Straße, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt. Um die Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße zu rechtfertigen, müsste das klägerische Anwesen jedenfalls ein Gemeindeteil sein, der durch die gegenständliche Straße etwa mit der Kreisstraße … 9 als anderem Verkehrsweg in diesem Sinne verbunden wird.

Als Gemeindeteil werden bewohnte, räumlich selbstständige Siedlungen angesehen (vgl. Edhofer/Willmitzer BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 46 Rn. 3.1). Ein Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts kann aber auch nicht jeder einzelne bebaute Teil einer Gemeinde sein, da dann jeder Weg zu einem einzelnen Anwesen als Gemeindeverbindungs Straße einzustufen wäre. Demgegenüber dürften sicher Gemeindeteile im Sinne des Straßenrechts jene Siedlungen sein, die früher als Ortschaften bezeichnet worden sind (vgl. Schmid aaO, Art. 46 Rn. 5). Auch sonstige Ansiedlungen oder Gruppen von Einöden werden in der Kommentarliteratur als Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts angesehen. Da es auf das Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung ankommt, muss für die entsprechende Einordnung als Gemeindeteil ein entsprechendes bauliches Gewicht einer Ansiedlung vorhanden sein, das jedoch keinesfalls die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erreichen muss. Denn nur ein nicht nur geringes bauliches Gewicht kann eine qualitative Verkehrsbedeutung erzeugen, die im Außenbereich zu einem Überwiegen der Wohnerschließungsfunktion einer Straße gegenüber dem Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt. Demnach können reine Einzelanwesen mangels ausreichendem baulichem Gewicht nicht als Gemeindeteil angesehen werden. Ausnahmen werden hiervon gemacht, wenn es sich bei einem Einzelanwesen um den Beginn einer baulichen Entwicklung handelt oder ein erheblicher Besucherverkehr etwa aufgrund der Nutzung als Ausflugsort stattfindet (Schmid aaO Art. 46 Rn. 5).

4. Bei der Wohnbebauung am Ende des streitgegenständlichen Weges handelt es sich um ein Einzelanwesen. Der Annahme eines Einzelanwesens steht nicht entgegen, dass dort insgesamt drei Familien ansässig sind, wobei der Kläger zusammen mit seiner Frau im 2014 errichteten Ersatzbau wohnt und sein Sohn nebenan in einem Zweifamilienwohnhaus. Vielmehr liegt, vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus, ein einheitliches Anwesen am Weg an. Die zwei Wohnhäuser, hervorgegangen aus der früher dort betriebenen und namensgebenden Mühle, vermögen kein entsprechendes bauliches Gewicht zu begründen, um zur Annahme eines Gemeindeteils zu kommen. Vielmehr ergibt sich aus den Luftbildern der Eindruck einer Einöde abseits der Kreisstraße am B … Bach, die eben aus 2 Häusern besteht. Zwei bewohnte Häuser alleine führen nach der Rechtsprechung auch noch nicht zu einem Überwiegen der Verkehrsbedeutung der Erschließung von Wohnanwesen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8).

Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Anwesen den Beginn einer baulichen Entwicklung darstellt oder dort ein reger Ausflugsverkehr erfolgt, bestehen nicht.

5. Die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig. Sie entspricht der Verkehrsbedeutung des gegenständlichen Weges. Nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.

Aus diesem Wortlaut und dem ungeschriebenen Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung (s.o.) ergibt sich, dass der Zweck einer solchen Straße überwiegend das Erreichen von Feldern, Wiesen und Wäldern sein muss. Auch hier kommt es wesentlich auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz an und nicht auf die rein zahlenmäßige Nutzung.

Betrachtet man die Luftbilder und die sich anschließenden Wege, insbesondere den südlich auf der FlNr. ... verlaufenden Weg, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Weg Teil eines Feld- und Waldwegenetzes zwischen B … Bach im Osten und der Kreisstraße … i.V.m. der Staats Straße bei S … ist. Diese Wege führen mit Ausnahme des klägerischen Anwesens ausschließlich an Feldern, Bewaldungen und Wiesen vorbei. Ihr Zweck ist daher nicht überwiegend die Erschließung des klägerischen Anwesens, hierfür hätte eine Stich Straße ohne Weiterführung von der Kreisstraße aus ausgereicht. Vielmehr erreicht man über den gegenständlichen Weg und den sich anschließenden südlichen Weg die umliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Auch der in den Karten verzeichnete Weg nördlich des klägerischen Anwesen, der nach Aussagen des Klägerbevollmächtigten nicht durchgängig bis zur Kreisstraße … 9 befahrbar ist, dient der Bewirtschaftung etwa der FlNr. ..., da diese Grundstück dann nicht von Norden aus erreicht werden kann.

Dieser Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Grundstücke, die auch an die Kreisstraße … grenzen, über Zufahrten zu dieser verfügen und von dort aus angefahren werden können. Denn der gegenständliche Weg dient eben nicht nur der Bewirtschaftung der unmittelbar an ihn anliegenden Flächen, sondern auch dem Erreichen von Hinterliegerflächen. Solche Hinterliegergrundstücke sind etwa jene zwischen B … Bach und dem südlich verlaufenden Weg. Die Eigentümer dieser Hinterliegergrundstücke dürften dann auch als Beteiligte im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG anzusehen und Träger der Straßenbaulast sein.

Aus alldem ergibt sich, dass der gegenständliche Weg eine wesentliche Funktion im Feld- und Waldwegenetz des betroffenen Gebiets hat. Er dient hauptsächlich dazu, die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen.

6. Schließlich vermag auch das vom Klagebevollmächtigten vorgebrachte, zahlenmäßig häufigere Befahren des gegenständlichen Wegs mit PKWs des Klägers und seiner Angehörigen im Vergleich zur Häufigkeit des Befahrens durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen nicht zu einer anderen Bewertung der überwiegenden Verkehrsbedeutung führen. Denn es mag zwar für die Einstufung in eine Straßenklasse auch auf die Quantität der Nutzung ankommen, entscheidend ist aber, wie oben dargetan, die Funktion im Straßennetz (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29. Es liegt auf der Hand, dass Fahrten zu Wohnhäusern häufiger vorkommen als Fahrten zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, da Wohnhäuser für gewöhnlich täglich angefahren werden, während landwirtschaftliche Flächen nur zur Bewirtschaftung angefahren werden. Hätte aber die Anzahl der einzelnen Fahrten entscheidende Bedeutung, so wäre wieder jedes Einzelanwesen im Außenbereich mit einer Gemeindeverbindungs Straße zu erschließen. Dies kann, wie oben aufgezeigt, nicht der Fall sein, da es hierfür nach dem Gesetz des Gewichts eines Gemeindeteils bedarf. Das häufigere Befahren durch PKW vermag deshalb nicht die Funktion der Nutzung des Weges als wesentlicher Bestandteil des Feld- und Waldwegenetzes zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ging mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko ein, so dass es unbillig wäre, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bestanden nicht.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
28.05.2020 00:05

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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28.05.2020 00:10

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
28.05.2020 00:02

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
27.05.2020 12:37

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beruf
28.05.2020 00:10

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
28.05.2020 00:05

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
28.05.2020 00:02

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Abstufung der Gemeindeverbindungs Straße „KH...“ auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde K... zum öffentlichen Feld- und Wald Weg durch das Landratsamt ... als Straßenaufsichtsbehörde.

Sie ist zusammen mit Ihrem Ehemann (Kläger im Parallelverfahren RN 2 K 15.1722) Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. 3158 der Gem. RA... (sämtliche folgende Gemarkungen ebendiese) und befindet sich mit diesem kurz vorm östlichen Ende der streitgegenständlichen Straße „KH...“. Diese verläuft auf dem Grundstück mit der FlNr. 3159. Sie beginnt an der Einmündung in die Kreisstraße ... 9 und endet an der Einmündung in den öffentlichen Feld- und Wald Weg mit der FlNr. 3238. Ihre Länge beträgt 412 m. Sie ist bisher auf Blatt Nr. 4 des gemeindlichen Bestandsverzeichnisses als Gemeindeverbindungs Straße aufgrund der Eintragungsverfügung vom 1. August 1988 eingetragen. Sie war in den sechziger Jahren von der Flurbereinigung als öffentliche Straße geschaffen worden. In den neunziger Jahren erfolgte eine Überteerung bis zur FlNr. 3155 seitens des Unternehmens KI...OHG, welches seinerzeit auf der FlNr. 3239 eine Sandgrube betrieben hatte.

Seit über 10 Jahren wird auf der FlNr. 3240/5 eine gemeindliche Pumpstation unterhalten. Diese befindet sich ca. 45 m östlich der Einmündung in die Kreisstraße ... 9.

Auf dem klägerischen Grundstück steht ein 2014 genehmigtes neues Wohnhaus als Ersatzbau für ein abgerissenes. Auf dem östlich hiervon gelegenen Grundstück mit der FlNr. 3235 wohnt der Sohn der Klägerin auf seinem Grundstück (Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen RN 2 K 15.1720).

Südlich schließt sich am Ende des streitgegenständlichen Weges auf der FlNr. 3744 ein weiterer Weg an. Dieser verläuft weitgehend parallel zum B... Bach, so dass zwischen ihm und dem Bach noch Grundstücke liegen. Nach ca. 1,4 km schwenkt er in westlicher Richtung ab und führt über die FlNr. 3744/1 zur Ortschaft S..., die an der Staats Straße ... liegt. Auf diesen südlich verlaufenden Weg trifft nach ca. 660 m ein weiterer Weg, der aus Nordwesten von der Kreisstraße kommend, in südöstlicher Richtung verläuft und beim südlich verlaufenden Weg endet. Beide Wege führen ausweislich der Luftbilder an Wald- und Feldgrundstücken vorbei.

Die Gemeinde K... bat das Landratsamt ... mit Schreiben vom 14. Mai 2014, die streitgegenständliche Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg abzustufen. Sie gab hierbei an, die Abstufung aufgrund einer Mitteilung der Staatlichen Rechnungsprüfung zu beabsichtigen und trotz erheblicher Bemühungen keine einvernehmliche Umstufungsvereinbarung erreicht zu haben.

Auf dieses Schreiben hin erließ das Landratsamt ... als Straßenaufsichtsbehörde am 24. September 2015 eine Umstufungsverfügung. In dieser stufte sie die ganze Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ab. Das ausgebaute Teilstück bis auf Höhe der FlNr. 3155 wurde zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg umgestuft. Als Grund hierfür führte das Landratsamt an, dass das staatliche Rechnungsprüfungsamt bei seiner Überprüfung festgestellt habe, dass die Gemeindeverbindungs Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft sei und eine Umstufung gefordert habe. Der Gemeinderat der Gemeinde K... habe die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg beschlossen. Auch die Gemeinde sei der Auffassung, dass eine Einordnung in die falsche Straßenklasse vorliege. Ein Einvernehmen mit den Beteiligten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BayStrWG habe im Hinblick auf die Umstufung nicht hergestellt werden können. Deshalb sei das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 4 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG für die Abstufung zuständig. Der Straßenzug „KH...“ diene überwiegend der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Gegen diese, ihr am 29. September 2015 zugestellte, Verfügung erhob die Klägerin am 16. Oktober 2015 Klage.

Sie trägt vor, die Verkehrsbedeutung der gesamten Straße habe sich seit ihrem erstmaligen Bau verändert. Seien seinerzeit dort lediglich 2 Wohnhäuser mit 2 Familien vorhanden gewesen, so bestünden nunmehr 3 Wohnhäuser für 3 Familien. Es wohnten derzeit (2015) am Ende der Straße 6 Erwachsene und 4 Kinder, hiervon seien 3 Kinder schulpflichtig. Es seien 5 PKWs vorhanden. Die Straße werde nicht überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Sie diene weit überwiegend der Erschließung der FlNr. 3158 und 3235. Die landwirtschaftlichen Anlieger führen nur wenige Tage im Jahr auf der Straße. Hier sei auch zu beachten, dass die FlNr. 3154 und 3240 bereits unmittelbar an die Kreisstraße ... 9 angrenzten.

Die Sandgrube sei nicht häufig angefahren worden, so dass der ehemalige Nutzungsanteil als gering anzusehen sei.

Anderweitige Aussagen in den Gründen des Bescheids seien nicht nachvollziehbar und gingen auf schlichte und unrichtige Angaben der Beigeladenen zurück. Ein straßenrechtlicher Hintergrund liege der Absicht der Beigeladenen nicht zu Grunde. Vielmehr sei ihr Ziel, keine Kosten für die seit Jahren notwendigen Instandhaltungsarbeiten aufbringen zu müssen. So habe es die Gemeinde nach Errichtung der ursprünglichen Straße im Rahmen der Flurbereinigung für richtig gehalten, sie als Gemeindeverbindungs Straße zu widmen, um die Erschließung der sogenannten Hainmühle zu sichern. Infolgedessen habe die Gemeinde jahrelang hohe staatliche Zuschüsse erhalten. Diese Gelder hätten dem Unterhalt der Gemeindeverbindungsstraßen gedient, sie seien hierfür jedoch in keiner Weise eingesetzt worden. Auf die in den zurückliegenden Jahren vom Ehemann der Klägerin erfolgten mündlichen Aufforderungen an die Gemeinde, die Straße in Stand zu setzen, sei nicht reagiert worden. Zudem könne die gemeindliche Willensbildung mangels Vorlage eines entsprechenden Beschlusses nicht nachvollzogen werden.

Zweck der Abstufung sei es lediglich sich der Straßenbaulast zu entledigen.

Einem objektiven Betrachter vermittle sich beim Anfahren von der Kreisstraße ... 9 her der Eindruck, dass die Straße vornehmlich der Erschließung der Wohnanwesen diene. Die Bewirtschaftung der Felder trete vollständig in den Hintergrund. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke würden von dieser Straße nicht erschlossen. Sie würden entweder direkt über die Kreisstraße oder den nördlich verlaufenden Weg auf der FlNr. 3238 angefahren. Mit Schriftsatz vom 19. September 2017 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass dieser nördlich gelegene Weg jegliche Erschließungsaktion verloren habe, sofern er eine solche je gehabt hätte. Diese sei zu schmal, größtenteils zugewachsen und schwer passierbar. Eine Widmung sei nicht bekannt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 ergänzte der Klagebevollmächtigte seine Ausführungen hierzu und trug vor, dass dieser nördliche Weg nur auf dem Papier bestehe. Er sei auch für jegliche Bewirtschaftung unnötig. Die westlich von ihm gelegenen Grundstücke könnten von der Kreisstraße aus angefahren werden. Die FlNr. 3236 gehöre der Klägerin und ihrem Mann und könne von Süden her bewirtschaftet werden.

Es gehe hier auch nicht um den Straßenanschluss für ein Einzelanwesen sondern für 3 Anwesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Umstufungsverfügung des Landratsamts ... vom 24. September 2015 Aktenzeichen 32-631-1/21 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Abstufung sei rechtmäßig. Bereits die erstmalige Klassifizierung der Straße bei Anlegung das Bestandsverzeichnis sei unrichtig erfolgt. Eine Gemeindeverbindungs Straße liege nicht vor. Eine solche könne man nicht annehmen, wenn es nur darum gehe Einzelanwesen zu erschließen. Wenn Einzelanwesen im Verhältnis zu den Feld- und Waldgrundstück in den Hintergrund träten, sei eine Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße nicht mehr gerechtfertigt. Die Einstufung als öffentlicher Feld- und Wald Weg bemesse sich nach der Verkehrsbedeutung. Sie werde nicht verhindert, wenn der Weg auch noch anderen, dem Umfang nach zurückgetretenen Zwecken, wie dem Anschluss an eine höherklassige Straße diene. Die Zweckbestimmung und das Verhältnis von Wohnanwesen zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen habe sich nur unwesentlich verändert. Auch die Errichtung des Ersatzbaus habe die Verkehrsbedeutung nicht beeinflusst.

Forstwirtschaftliche Grundstücke würden durchaus mit erschlossen. Auch der vom klägerischen Anwesen aus nordwärts führende, in die Kreisstraße ... 9 mündende, Weg mit der Flurnummer 3238 sei als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet und diene der Erschließung forstwirtschaftliche Grundstücke. Wenn der Weg nicht ausreichend befahrbar sein sollte, so liege es an den Beteiligten dieses Weges diesen in Stand zu setzen.

Die Beigeladene teilte mit, dass sogenannte Hinterleger bisher nicht als Beteiligte nach § 54 BayStrWG berücksichtigt worden seien. Ein Gemeinderatsbeschluss sei sehr wohl gefasst worden, dieser liege nur nicht schriftlich vor.

Die Akten aus den Parallelverfahren RN 2 K 15.1720 und RN 2RN 2 K 15.1722 wurden beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Es erscheint möglich, dass sie durch die Abstufung einer Gemeindeverbindungs Straße zu einem öffentlichen Feld- und Wald Weg als anliegende Grundstückseigentümerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann. Sie würde jedenfalls für den nichtausgebauten Teil nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu einem Träger der Straßenbaulast für den Weg und wäre damit hierfür entsprechend unterhaltspflichtig. Soweit der ausgebaute Teil abgestuft worden ist, verbliebe die Straßenbaulast bei der Gemeinde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Diese könnte jedoch für diesen Teil nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75 vom Hundert ihrer sächlichen Aufwendungen auf die Klägerin als Beteiligte umlegen. Jedenfalls bei einer rechtswidrigen Einstufung erscheint insoweit eine Verletzung der Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit möglich, da sie dann aufgrund einer rechtswidrigen Einstufung zu einer Zahlung verpflichtet werden könnte.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet und hat keinen Erfolg, da die Klägerin durch die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt ist, da die vom Beklagten verfügte Abstufung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Umstufungsverfügung vom 24. September 2015 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

I. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere handelte das Landratsamt ... als sachlich zuständige Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG. Es war für die Abstufung der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungs Straße einer kreisangehörigen Gemeinde zum öffentlichen Feld- und Wald Weg sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG. Dieser Satz ist anwendbar, da sich die beteiligten Träger der Straßenbaulast des Weges „KH...“ über die Umstufung nicht entsprechend Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG einig waren. Eines besonderen Gemeinderatsbeschluss als Antrag auf den Erlass einer aufsichtlichen Umstufung bedarf es hierbei nicht, so dass es auf die Frage, ob ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, nicht ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der keinen Antrag voraussetzt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck einer aufsichtlichen Umstufung, die der Herstellung rechtmäßiger Zustände dient. Wollte man für aufsichtliche Umstufungen einen Gemeinderatsbeschluss voraussetzen, so hätte es eine widerspenstige Gemeinde in der Hand, ob eine aufsichtliche Umstufung durchgeführt werden kann oder nicht. Sie könnte diese dann verhindern oder verzögern. Dies würde das Recht und die Pflicht einer Aufsichtsbehörde von Amts wegen für rechtmäßige Zustände zu sorgen, ins Leere laufen lassen. Entscheidend ist daher die fehlende tatsächliche Einigkeit der beteiligten Straßenbaulastträger über die Umstufung. Diese liegt vor, wie sich schon daraus ergibt, dass sich die Klägerin gegen die Umstufung gewandt hat.

II. Die Abstufung ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Voraussetzungen einer Umstufung ergeben sich aus Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass eine Straße nicht nur bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung umzustufen ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern auch dann eine Umstufung vorzunehmen ist, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Hieraus ergibt sich, dass es nur auf die aktuelle Verkehrsbedeutung ankommt und damit die Frage einer Änderung derselben nicht entscheidungserheblich ist. Bei der Frage der Verkehrsbedeutung steht der Behörde kein Ermessen zu (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Straße ist nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet gewesen. Sie entspricht ihrer Verkehrsbedeutung nach einem öffentlichen Feld- und Wald Weg. Auf die Frage des Ausbauzustands kommt es hierbei nicht an. Die Eingruppierung des einheitlichen Straßenzugs als ausgebauter oder nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg führt zu keiner Unterscheidung in der Straßenklasse, sondern betrifft nur die Frage des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 53 Rn. 10)

2. Vorliegend ist für die Rechtmäßigkeit der Abstufung entscheidend, dass der Straßenzug „KH...“ nicht als Gemeindeverbindungs Straße, sondern als öffentlicher Feld- und Wald Weg anzusehen ist. Als ungeschriebenes Merkmal der Einstufung in die richtige Straßenklasse ist die überwiegende Verkehrsbedeutung entscheidend (vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn 42; Schmid aaO Art. 53 Rn. 10). Dieses ungeschriebene Merkmal ist in die Vorschriften hineinzulesen, da Straßen mit gemischten Verkehrsbedeutungen, wie etwa hier die Erschließung des klägerischen Wohnhauses und des Hauses ihres Sohnes neben der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, anderenfalls nicht eingestuft werden könnten. Für die Verkehrsbedeutung kommt es dabei nicht entscheidend auf die reine Zahl der Fahrten an (Quantität), sondern auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz (Qualität der Nutzung; vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 – juris Rn. 42; BayVGH U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29).

3. Bisher war der Straßenzug als Gemeindeverbindungs Straße eingestuft. Eine Gemeindeverbindungs Straße ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 46 Nr. 1 BayStrWG eine Straße, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt. Um die Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße zu rechtfertigen, müsste das klägerische Anwesen jedenfalls ein Gemeindeteil sein, der durch die gegenständliche Straße etwa mit der Kreisstraße ... 9 als anderem Verkehrsweg verbunden wird.

Als Gemeindeteil werden bewohnte, räumlich selbstständige Siedlungen angesehen (vgl. Edhofer/Willmitzer BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 46 Rn. 3.1). Ein Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts kann aber auch nicht jeder einzelne bebaute Teil einer Gemeinde sein, da dann jeder Weg zu einem einzelnen Anwesen als Gemeindeverbindungs Straße einzustufen wäre. Demgegenüber dürften sicher Gemeindeteile im Sinne des Straßenrechts jene Siedlungen sein, die früher als Ortschaften bezeichnet worden sind (vgl. Schmid aaO, Art. 46 Rn. 5). Auch sonstige Ansiedlungen oder Gruppen von Einöden werden in der Kommentarliteratur als Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts angesehen. Da es auf das Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung ankommt, muss für die entsprechende Einordnung als Gemeindeteil ein entsprechendes bauliches Gewicht einer Ansiedlung vorhanden sein, das jedoch keinesfalls die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erreichen muss. Denn nur ein nicht nur geringes bauliches Gewicht kann eine qualitative Verkehrsbedeutung erzeugen, die im Außenbereich zu einem Überwiegen der Wohnerschließungsfunktion einer Straße gegenüber dem Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt. Demnach können reine Einzelanwesen mangels ausreichendem baulichem Gewicht nicht als Gemeindeteil angesehen werden. Ausnahmen werden hiervon gemacht, wenn es sich bei einem Einzelanwesen um den Beginn einer baulichen Entwicklung handelt oder ein erheblicher Besucherverkehr etwa aufgrund der Nutzung als Ausflugsort stattfindet (Schmid aaO Art. 46 Rn. 5).

4. Bei der Wohnbebauung am Ende des streitgegenständlichen Weges handelt es sich um ein Einzelanwesen. Der Annahme eines Einzelanwesens steht nicht entgegen, dass dort insgesamt drei Familien ansässig sind, wobei die Klägerin zusammen mit Ihrem Mann im 2014 errichteten Ersatzbau wohnt und ihr Sohn nebenan in einem Zweifamilienwohnhaus. Vielmehr liegt, vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus, ein einheitliches Anwesen am Weg an. Die zwei Wohnhäuser, hervorgegangen aus der früher dort betriebenen und namensgebenden Mühle, vermögen kein entsprechendes bauliches Gewicht zu begründen, um zur Annahme eines Gemeindeteils zu kommen. Vielmehr ergibt sich aus den Luftbildern der Eindruck einer Einöde abseits der Kreisstraße am B... Bach, die eben aus 2 Häusern besteht. Zwei bewohnte Häuser alleine führen nach der Rechtsprechung auch noch nicht zu einem Überwiegen der Verkehrsbedeutung der Erschließung von Wohnanwesen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8).

Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Anwesen den Beginn einer baulichen Entwicklung darstellt oder dort ein reger Ausflugsverkehr erfolgt, bestehen nicht.

5. Die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig. Sie entspricht der Verkehrsbedeutung des gegenständlichen Weges. Nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.

Aus diesem Wortlaut und dem ungeschriebenen Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung (s.o.) ergibt sich, dass der Zweck einer solchen Straße überwiegend das Erreichen von Feldern, Wiesen und Wäldern sein muss. Auch hier kommt es wesentlich auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz an und nicht auf die rein zahlenmäßige Nutzung.

Betrachtet man die Luftbilder und die sich anschließenden Wege, insbesondere den südlich auf der FlNr. 3744 verlaufenden Weg, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Weg Teil eines Feld- und Waldwegenetzes zwischen B... Bach im Osten und der Kreisstraße ... 9 i.V.m. der Staats Straße bei S... ist. Diese Wege führen mit Ausnahme des klägerischen Anwesens ausschließlich an Feldern, Bewaldungen und Wiesen vorbei. Ihr Zweck ist daher nicht überwiegend die Erschließung des klägerischen Anwesens, hierfür hätte eine Stich Straße ohne Weiterführung von der Kreisstraße aus ausgereicht. Vielmehr erreicht man über den gegenständlichen Weg und den sich anschließenden südlichen Weg die umliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Auch der in den Karten verzeichnete Weg nördlich des klägerischen Anwesen, der nach Aussagen des Klägerbevollmächtigten nicht durchgängig bis zur Kreisstraße ... 9 befahrbar ist, dient der Bewirtschaftung etwa der FlNr. 3236, da diese Grundstück dann nicht von Norden aus erreicht werden kann.

Dieser Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Grundstücke, die auch an die Kreisstraße ... 9 grenzen, über Zufahrten zu dieser verfügen und von dort aus angefahren werden können. Denn der gegenständliche Weg dient eben nicht nur der Bewirtschaftung der unmittelbar an ihn anliegenden Flächen, sondern auch dem Erreichen von Hinterliegerflächen. Solche Hinterliegergrundstücke sind etwa jene zwischen B... Bach und dem südlich verlaufenden Weg. Die Eigentümer dieser Hinterliegergrundstücke dürften dann auch als Beteiligte im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG anzusehen und Träger der Straßenbaulast sein.

Aus alldem ergibt sich, dass der gegenständliche Weg eine wesentliche Funktion im Feld- und Waldwegenetz des betroffenen Gebiets hat. Er dient hauptsächlich dazu, die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen.

6. Schließlich vermag auch das vom Klagebevollmächtigten vorgebrachte, zahlenmäßig häufigere Befahren des gegenständlichen Wegs mit PKWs der Klägerin und ihrer Angehörigen im Vergleich zur Häufigkeit des Befahrens durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen nicht zu einer anderen Bewertung der überwiegenden Verkehrsbedeutung führen. Denn es mag zwar für die Einstufung in eine Straßenklasse auch auf die Quantität der Nutzung ankommen, entscheidend ist aber, wie oben dargetan, die Funktion im Straßennetz (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29. Es liegt auf der Hand, dass Fahrten zu Wohnhäusern häufiger vorkommen als Fahrten zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, da Wohnhäuser für gewöhnlich täglich angefahren werden, während landwirtschaftliche Flächen nur zur Bewirtschaftung angefahren werden. Hätte aber die Anzahl der einzelnen Fahrten entscheidende Bedeutung, so wäre wieder jedes Einzelanwesen im Außenbereich mit einer Gemeindeverbindungs Straße zu erschließen. Dies kann, wie oben aufgezeigt, nicht der Fall sein, da es hierfür nach dem Gesetz des Gewichts eines Gemeindeteils bedarf. Das häufigere Befahren durch PKW vermag deshalb nicht die Funktion der Nutzung des Weges als wesentlicher Bestandteil des Feld- und Waldwegenetzes zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ging mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko ein, so dass es unbillig wäre, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bestanden nicht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Abstufung der Gemeindeverbindungs Straße „KH...“ auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde K... zum öffentlichen Feld- und Wald Weg durch das Landratsamt ... als Straßenaufsichtsbehörde.

Sie ist zusammen mit Ihrem Ehemann (Kläger im Parallelverfahren RN 2 K 15.1722) Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. 3158 der Gem. RA... (sämtliche folgende Gemarkungen ebendiese) und befindet sich mit diesem kurz vorm östlichen Ende der streitgegenständlichen Straße „KH...“. Diese verläuft auf dem Grundstück mit der FlNr. 3159. Sie beginnt an der Einmündung in die Kreisstraße ... 9 und endet an der Einmündung in den öffentlichen Feld- und Wald Weg mit der FlNr. 3238. Ihre Länge beträgt 412 m. Sie ist bisher auf Blatt Nr. 4 des gemeindlichen Bestandsverzeichnisses als Gemeindeverbindungs Straße aufgrund der Eintragungsverfügung vom 1. August 1988 eingetragen. Sie war in den sechziger Jahren von der Flurbereinigung als öffentliche Straße geschaffen worden. In den neunziger Jahren erfolgte eine Überteerung bis zur FlNr. 3155 seitens des Unternehmens KI...OHG, welches seinerzeit auf der FlNr. 3239 eine Sandgrube betrieben hatte.

Seit über 10 Jahren wird auf der FlNr. 3240/5 eine gemeindliche Pumpstation unterhalten. Diese befindet sich ca. 45 m östlich der Einmündung in die Kreisstraße ... 9.

Auf dem klägerischen Grundstück steht ein 2014 genehmigtes neues Wohnhaus als Ersatzbau für ein abgerissenes. Auf dem östlich hiervon gelegenen Grundstück mit der FlNr. 3235 wohnt der Sohn der Klägerin auf seinem Grundstück (Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen RN 2 K 15.1720).

Südlich schließt sich am Ende des streitgegenständlichen Weges auf der FlNr. 3744 ein weiterer Weg an. Dieser verläuft weitgehend parallel zum B... Bach, so dass zwischen ihm und dem Bach noch Grundstücke liegen. Nach ca. 1,4 km schwenkt er in westlicher Richtung ab und führt über die FlNr. 3744/1 zur Ortschaft S..., die an der Staats Straße ... liegt. Auf diesen südlich verlaufenden Weg trifft nach ca. 660 m ein weiterer Weg, der aus Nordwesten von der Kreisstraße kommend, in südöstlicher Richtung verläuft und beim südlich verlaufenden Weg endet. Beide Wege führen ausweislich der Luftbilder an Wald- und Feldgrundstücken vorbei.

Die Gemeinde K... bat das Landratsamt ... mit Schreiben vom 14. Mai 2014, die streitgegenständliche Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg abzustufen. Sie gab hierbei an, die Abstufung aufgrund einer Mitteilung der Staatlichen Rechnungsprüfung zu beabsichtigen und trotz erheblicher Bemühungen keine einvernehmliche Umstufungsvereinbarung erreicht zu haben.

Auf dieses Schreiben hin erließ das Landratsamt ... als Straßenaufsichtsbehörde am 24. September 2015 eine Umstufungsverfügung. In dieser stufte sie die ganze Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ab. Das ausgebaute Teilstück bis auf Höhe der FlNr. 3155 wurde zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg umgestuft. Als Grund hierfür führte das Landratsamt an, dass das staatliche Rechnungsprüfungsamt bei seiner Überprüfung festgestellt habe, dass die Gemeindeverbindungs Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft sei und eine Umstufung gefordert habe. Der Gemeinderat der Gemeinde K... habe die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg beschlossen. Auch die Gemeinde sei der Auffassung, dass eine Einordnung in die falsche Straßenklasse vorliege. Ein Einvernehmen mit den Beteiligten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BayStrWG habe im Hinblick auf die Umstufung nicht hergestellt werden können. Deshalb sei das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 4 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG für die Abstufung zuständig. Der Straßenzug „KH...“ diene überwiegend der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Gegen diese, ihr am 29. September 2015 zugestellte, Verfügung erhob die Klägerin am 16. Oktober 2015 Klage.

Sie trägt vor, die Verkehrsbedeutung der gesamten Straße habe sich seit ihrem erstmaligen Bau verändert. Seien seinerzeit dort lediglich 2 Wohnhäuser mit 2 Familien vorhanden gewesen, so bestünden nunmehr 3 Wohnhäuser für 3 Familien. Es wohnten derzeit (2015) am Ende der Straße 6 Erwachsene und 4 Kinder, hiervon seien 3 Kinder schulpflichtig. Es seien 5 PKWs vorhanden. Die Straße werde nicht überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Sie diene weit überwiegend der Erschließung der FlNr. 3158 und 3235. Die landwirtschaftlichen Anlieger führen nur wenige Tage im Jahr auf der Straße. Hier sei auch zu beachten, dass die FlNr. 3154 und 3240 bereits unmittelbar an die Kreisstraße ... 9 angrenzten.

Die Sandgrube sei nicht häufig angefahren worden, so dass der ehemalige Nutzungsanteil als gering anzusehen sei.

Anderweitige Aussagen in den Gründen des Bescheids seien nicht nachvollziehbar und gingen auf schlichte und unrichtige Angaben der Beigeladenen zurück. Ein straßenrechtlicher Hintergrund liege der Absicht der Beigeladenen nicht zu Grunde. Vielmehr sei ihr Ziel, keine Kosten für die seit Jahren notwendigen Instandhaltungsarbeiten aufbringen zu müssen. So habe es die Gemeinde nach Errichtung der ursprünglichen Straße im Rahmen der Flurbereinigung für richtig gehalten, sie als Gemeindeverbindungs Straße zu widmen, um die Erschließung der sogenannten Hainmühle zu sichern. Infolgedessen habe die Gemeinde jahrelang hohe staatliche Zuschüsse erhalten. Diese Gelder hätten dem Unterhalt der Gemeindeverbindungsstraßen gedient, sie seien hierfür jedoch in keiner Weise eingesetzt worden. Auf die in den zurückliegenden Jahren vom Ehemann der Klägerin erfolgten mündlichen Aufforderungen an die Gemeinde, die Straße in Stand zu setzen, sei nicht reagiert worden. Zudem könne die gemeindliche Willensbildung mangels Vorlage eines entsprechenden Beschlusses nicht nachvollzogen werden.

Zweck der Abstufung sei es lediglich sich der Straßenbaulast zu entledigen.

Einem objektiven Betrachter vermittle sich beim Anfahren von der Kreisstraße ... 9 her der Eindruck, dass die Straße vornehmlich der Erschließung der Wohnanwesen diene. Die Bewirtschaftung der Felder trete vollständig in den Hintergrund. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke würden von dieser Straße nicht erschlossen. Sie würden entweder direkt über die Kreisstraße oder den nördlich verlaufenden Weg auf der FlNr. 3238 angefahren. Mit Schriftsatz vom 19. September 2017 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass dieser nördlich gelegene Weg jegliche Erschließungsaktion verloren habe, sofern er eine solche je gehabt hätte. Diese sei zu schmal, größtenteils zugewachsen und schwer passierbar. Eine Widmung sei nicht bekannt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 ergänzte der Klagebevollmächtigte seine Ausführungen hierzu und trug vor, dass dieser nördliche Weg nur auf dem Papier bestehe. Er sei auch für jegliche Bewirtschaftung unnötig. Die westlich von ihm gelegenen Grundstücke könnten von der Kreisstraße aus angefahren werden. Die FlNr. 3236 gehöre der Klägerin und ihrem Mann und könne von Süden her bewirtschaftet werden.

Es gehe hier auch nicht um den Straßenanschluss für ein Einzelanwesen sondern für 3 Anwesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Umstufungsverfügung des Landratsamts ... vom 24. September 2015 Aktenzeichen 32-631-1/21 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Abstufung sei rechtmäßig. Bereits die erstmalige Klassifizierung der Straße bei Anlegung das Bestandsverzeichnis sei unrichtig erfolgt. Eine Gemeindeverbindungs Straße liege nicht vor. Eine solche könne man nicht annehmen, wenn es nur darum gehe Einzelanwesen zu erschließen. Wenn Einzelanwesen im Verhältnis zu den Feld- und Waldgrundstück in den Hintergrund träten, sei eine Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße nicht mehr gerechtfertigt. Die Einstufung als öffentlicher Feld- und Wald Weg bemesse sich nach der Verkehrsbedeutung. Sie werde nicht verhindert, wenn der Weg auch noch anderen, dem Umfang nach zurückgetretenen Zwecken, wie dem Anschluss an eine höherklassige Straße diene. Die Zweckbestimmung und das Verhältnis von Wohnanwesen zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen habe sich nur unwesentlich verändert. Auch die Errichtung des Ersatzbaus habe die Verkehrsbedeutung nicht beeinflusst.

Forstwirtschaftliche Grundstücke würden durchaus mit erschlossen. Auch der vom klägerischen Anwesen aus nordwärts führende, in die Kreisstraße ... 9 mündende, Weg mit der Flurnummer 3238 sei als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet und diene der Erschließung forstwirtschaftliche Grundstücke. Wenn der Weg nicht ausreichend befahrbar sein sollte, so liege es an den Beteiligten dieses Weges diesen in Stand zu setzen.

Die Beigeladene teilte mit, dass sogenannte Hinterleger bisher nicht als Beteiligte nach § 54 BayStrWG berücksichtigt worden seien. Ein Gemeinderatsbeschluss sei sehr wohl gefasst worden, dieser liege nur nicht schriftlich vor.

Die Akten aus den Parallelverfahren RN 2 K 15.1720 und RN 2RN 2 K 15.1722 wurden beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Es erscheint möglich, dass sie durch die Abstufung einer Gemeindeverbindungs Straße zu einem öffentlichen Feld- und Wald Weg als anliegende Grundstückseigentümerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann. Sie würde jedenfalls für den nichtausgebauten Teil nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu einem Träger der Straßenbaulast für den Weg und wäre damit hierfür entsprechend unterhaltspflichtig. Soweit der ausgebaute Teil abgestuft worden ist, verbliebe die Straßenbaulast bei der Gemeinde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Diese könnte jedoch für diesen Teil nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75 vom Hundert ihrer sächlichen Aufwendungen auf die Klägerin als Beteiligte umlegen. Jedenfalls bei einer rechtswidrigen Einstufung erscheint insoweit eine Verletzung der Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit möglich, da sie dann aufgrund einer rechtswidrigen Einstufung zu einer Zahlung verpflichtet werden könnte.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet und hat keinen Erfolg, da die Klägerin durch die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt ist, da die vom Beklagten verfügte Abstufung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Umstufungsverfügung vom 24. September 2015 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

I. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere handelte das Landratsamt ... als sachlich zuständige Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG. Es war für die Abstufung der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungs Straße einer kreisangehörigen Gemeinde zum öffentlichen Feld- und Wald Weg sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG. Dieser Satz ist anwendbar, da sich die beteiligten Träger der Straßenbaulast des Weges „KH...“ über die Umstufung nicht entsprechend Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG einig waren. Eines besonderen Gemeinderatsbeschluss als Antrag auf den Erlass einer aufsichtlichen Umstufung bedarf es hierbei nicht, so dass es auf die Frage, ob ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, nicht ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der keinen Antrag voraussetzt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck einer aufsichtlichen Umstufung, die der Herstellung rechtmäßiger Zustände dient. Wollte man für aufsichtliche Umstufungen einen Gemeinderatsbeschluss voraussetzen, so hätte es eine widerspenstige Gemeinde in der Hand, ob eine aufsichtliche Umstufung durchgeführt werden kann oder nicht. Sie könnte diese dann verhindern oder verzögern. Dies würde das Recht und die Pflicht einer Aufsichtsbehörde von Amts wegen für rechtmäßige Zustände zu sorgen, ins Leere laufen lassen. Entscheidend ist daher die fehlende tatsächliche Einigkeit der beteiligten Straßenbaulastträger über die Umstufung. Diese liegt vor, wie sich schon daraus ergibt, dass sich die Klägerin gegen die Umstufung gewandt hat.

II. Die Abstufung ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Voraussetzungen einer Umstufung ergeben sich aus Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass eine Straße nicht nur bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung umzustufen ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern auch dann eine Umstufung vorzunehmen ist, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Hieraus ergibt sich, dass es nur auf die aktuelle Verkehrsbedeutung ankommt und damit die Frage einer Änderung derselben nicht entscheidungserheblich ist. Bei der Frage der Verkehrsbedeutung steht der Behörde kein Ermessen zu (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Straße ist nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet gewesen. Sie entspricht ihrer Verkehrsbedeutung nach einem öffentlichen Feld- und Wald Weg. Auf die Frage des Ausbauzustands kommt es hierbei nicht an. Die Eingruppierung des einheitlichen Straßenzugs als ausgebauter oder nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg führt zu keiner Unterscheidung in der Straßenklasse, sondern betrifft nur die Frage des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 53 Rn. 10)

2. Vorliegend ist für die Rechtmäßigkeit der Abstufung entscheidend, dass der Straßenzug „KH...“ nicht als Gemeindeverbindungs Straße, sondern als öffentlicher Feld- und Wald Weg anzusehen ist. Als ungeschriebenes Merkmal der Einstufung in die richtige Straßenklasse ist die überwiegende Verkehrsbedeutung entscheidend (vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn 42; Schmid aaO Art. 53 Rn. 10). Dieses ungeschriebene Merkmal ist in die Vorschriften hineinzulesen, da Straßen mit gemischten Verkehrsbedeutungen, wie etwa hier die Erschließung des klägerischen Wohnhauses und des Hauses ihres Sohnes neben der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, anderenfalls nicht eingestuft werden könnten. Für die Verkehrsbedeutung kommt es dabei nicht entscheidend auf die reine Zahl der Fahrten an (Quantität), sondern auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz (Qualität der Nutzung; vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 – juris Rn. 42; BayVGH U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29).

3. Bisher war der Straßenzug als Gemeindeverbindungs Straße eingestuft. Eine Gemeindeverbindungs Straße ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 46 Nr. 1 BayStrWG eine Straße, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt. Um die Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße zu rechtfertigen, müsste das klägerische Anwesen jedenfalls ein Gemeindeteil sein, der durch die gegenständliche Straße etwa mit der Kreisstraße ... 9 als anderem Verkehrsweg verbunden wird.

Als Gemeindeteil werden bewohnte, räumlich selbstständige Siedlungen angesehen (vgl. Edhofer/Willmitzer BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 46 Rn. 3.1). Ein Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts kann aber auch nicht jeder einzelne bebaute Teil einer Gemeinde sein, da dann jeder Weg zu einem einzelnen Anwesen als Gemeindeverbindungs Straße einzustufen wäre. Demgegenüber dürften sicher Gemeindeteile im Sinne des Straßenrechts jene Siedlungen sein, die früher als Ortschaften bezeichnet worden sind (vgl. Schmid aaO, Art. 46 Rn. 5). Auch sonstige Ansiedlungen oder Gruppen von Einöden werden in der Kommentarliteratur als Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts angesehen. Da es auf das Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung ankommt, muss für die entsprechende Einordnung als Gemeindeteil ein entsprechendes bauliches Gewicht einer Ansiedlung vorhanden sein, das jedoch keinesfalls die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erreichen muss. Denn nur ein nicht nur geringes bauliches Gewicht kann eine qualitative Verkehrsbedeutung erzeugen, die im Außenbereich zu einem Überwiegen der Wohnerschließungsfunktion einer Straße gegenüber dem Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt. Demnach können reine Einzelanwesen mangels ausreichendem baulichem Gewicht nicht als Gemeindeteil angesehen werden. Ausnahmen werden hiervon gemacht, wenn es sich bei einem Einzelanwesen um den Beginn einer baulichen Entwicklung handelt oder ein erheblicher Besucherverkehr etwa aufgrund der Nutzung als Ausflugsort stattfindet (Schmid aaO Art. 46 Rn. 5).

4. Bei der Wohnbebauung am Ende des streitgegenständlichen Weges handelt es sich um ein Einzelanwesen. Der Annahme eines Einzelanwesens steht nicht entgegen, dass dort insgesamt drei Familien ansässig sind, wobei die Klägerin zusammen mit Ihrem Mann im 2014 errichteten Ersatzbau wohnt und ihr Sohn nebenan in einem Zweifamilienwohnhaus. Vielmehr liegt, vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus, ein einheitliches Anwesen am Weg an. Die zwei Wohnhäuser, hervorgegangen aus der früher dort betriebenen und namensgebenden Mühle, vermögen kein entsprechendes bauliches Gewicht zu begründen, um zur Annahme eines Gemeindeteils zu kommen. Vielmehr ergibt sich aus den Luftbildern der Eindruck einer Einöde abseits der Kreisstraße am B... Bach, die eben aus 2 Häusern besteht. Zwei bewohnte Häuser alleine führen nach der Rechtsprechung auch noch nicht zu einem Überwiegen der Verkehrsbedeutung der Erschließung von Wohnanwesen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8).

Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Anwesen den Beginn einer baulichen Entwicklung darstellt oder dort ein reger Ausflugsverkehr erfolgt, bestehen nicht.

5. Die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig. Sie entspricht der Verkehrsbedeutung des gegenständlichen Weges. Nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.

Aus diesem Wortlaut und dem ungeschriebenen Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung (s.o.) ergibt sich, dass der Zweck einer solchen Straße überwiegend das Erreichen von Feldern, Wiesen und Wäldern sein muss. Auch hier kommt es wesentlich auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz an und nicht auf die rein zahlenmäßige Nutzung.

Betrachtet man die Luftbilder und die sich anschließenden Wege, insbesondere den südlich auf der FlNr. 3744 verlaufenden Weg, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Weg Teil eines Feld- und Waldwegenetzes zwischen B... Bach im Osten und der Kreisstraße ... 9 i.V.m. der Staats Straße bei S... ist. Diese Wege führen mit Ausnahme des klägerischen Anwesens ausschließlich an Feldern, Bewaldungen und Wiesen vorbei. Ihr Zweck ist daher nicht überwiegend die Erschließung des klägerischen Anwesens, hierfür hätte eine Stich Straße ohne Weiterführung von der Kreisstraße aus ausgereicht. Vielmehr erreicht man über den gegenständlichen Weg und den sich anschließenden südlichen Weg die umliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Auch der in den Karten verzeichnete Weg nördlich des klägerischen Anwesen, der nach Aussagen des Klägerbevollmächtigten nicht durchgängig bis zur Kreisstraße ... 9 befahrbar ist, dient der Bewirtschaftung etwa der FlNr. 3236, da diese Grundstück dann nicht von Norden aus erreicht werden kann.

Dieser Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Grundstücke, die auch an die Kreisstraße ... 9 grenzen, über Zufahrten zu dieser verfügen und von dort aus angefahren werden können. Denn der gegenständliche Weg dient eben nicht nur der Bewirtschaftung der unmittelbar an ihn anliegenden Flächen, sondern auch dem Erreichen von Hinterliegerflächen. Solche Hinterliegergrundstücke sind etwa jene zwischen B... Bach und dem südlich verlaufenden Weg. Die Eigentümer dieser Hinterliegergrundstücke dürften dann auch als Beteiligte im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG anzusehen und Träger der Straßenbaulast sein.

Aus alldem ergibt sich, dass der gegenständliche Weg eine wesentliche Funktion im Feld- und Waldwegenetz des betroffenen Gebiets hat. Er dient hauptsächlich dazu, die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen.

6. Schließlich vermag auch das vom Klagebevollmächtigten vorgebrachte, zahlenmäßig häufigere Befahren des gegenständlichen Wegs mit PKWs der Klägerin und ihrer Angehörigen im Vergleich zur Häufigkeit des Befahrens durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen nicht zu einer anderen Bewertung der überwiegenden Verkehrsbedeutung führen. Denn es mag zwar für die Einstufung in eine Straßenklasse auch auf die Quantität der Nutzung ankommen, entscheidend ist aber, wie oben dargetan, die Funktion im Straßennetz (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29. Es liegt auf der Hand, dass Fahrten zu Wohnhäusern häufiger vorkommen als Fahrten zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, da Wohnhäuser für gewöhnlich täglich angefahren werden, während landwirtschaftliche Flächen nur zur Bewirtschaftung angefahren werden. Hätte aber die Anzahl der einzelnen Fahrten entscheidende Bedeutung, so wäre wieder jedes Einzelanwesen im Außenbereich mit einer Gemeindeverbindungs Straße zu erschließen. Dies kann, wie oben aufgezeigt, nicht der Fall sein, da es hierfür nach dem Gesetz des Gewichts eines Gemeindeteils bedarf. Das häufigere Befahren durch PKW vermag deshalb nicht die Funktion der Nutzung des Weges als wesentlicher Bestandteil des Feld- und Waldwegenetzes zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ging mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko ein, so dass es unbillig wäre, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bestanden nicht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Abstufung der Gemeindeverbindungs Straße „KH...“ auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde K... zum öffentlichen Feld- und Wald Weg durch das Landratsamt ... als Straßenaufsichtsbehörde.

Sie ist zusammen mit Ihrem Ehemann (Kläger im Parallelverfahren RN 2 K 15.1722) Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. 3158 der Gem. RA... (sämtliche folgende Gemarkungen ebendiese) und befindet sich mit diesem kurz vorm östlichen Ende der streitgegenständlichen Straße „KH...“. Diese verläuft auf dem Grundstück mit der FlNr. 3159. Sie beginnt an der Einmündung in die Kreisstraße ... 9 und endet an der Einmündung in den öffentlichen Feld- und Wald Weg mit der FlNr. 3238. Ihre Länge beträgt 412 m. Sie ist bisher auf Blatt Nr. 4 des gemeindlichen Bestandsverzeichnisses als Gemeindeverbindungs Straße aufgrund der Eintragungsverfügung vom 1. August 1988 eingetragen. Sie war in den sechziger Jahren von der Flurbereinigung als öffentliche Straße geschaffen worden. In den neunziger Jahren erfolgte eine Überteerung bis zur FlNr. 3155 seitens des Unternehmens KI...OHG, welches seinerzeit auf der FlNr. 3239 eine Sandgrube betrieben hatte.

Seit über 10 Jahren wird auf der FlNr. 3240/5 eine gemeindliche Pumpstation unterhalten. Diese befindet sich ca. 45 m östlich der Einmündung in die Kreisstraße ... 9.

Auf dem klägerischen Grundstück steht ein 2014 genehmigtes neues Wohnhaus als Ersatzbau für ein abgerissenes. Auf dem östlich hiervon gelegenen Grundstück mit der FlNr. 3235 wohnt der Sohn der Klägerin auf seinem Grundstück (Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen RN 2 K 15.1720).

Südlich schließt sich am Ende des streitgegenständlichen Weges auf der FlNr. 3744 ein weiterer Weg an. Dieser verläuft weitgehend parallel zum B... Bach, so dass zwischen ihm und dem Bach noch Grundstücke liegen. Nach ca. 1,4 km schwenkt er in westlicher Richtung ab und führt über die FlNr. 3744/1 zur Ortschaft S..., die an der Staats Straße ... liegt. Auf diesen südlich verlaufenden Weg trifft nach ca. 660 m ein weiterer Weg, der aus Nordwesten von der Kreisstraße kommend, in südöstlicher Richtung verläuft und beim südlich verlaufenden Weg endet. Beide Wege führen ausweislich der Luftbilder an Wald- und Feldgrundstücken vorbei.

Die Gemeinde K... bat das Landratsamt ... mit Schreiben vom 14. Mai 2014, die streitgegenständliche Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg abzustufen. Sie gab hierbei an, die Abstufung aufgrund einer Mitteilung der Staatlichen Rechnungsprüfung zu beabsichtigen und trotz erheblicher Bemühungen keine einvernehmliche Umstufungsvereinbarung erreicht zu haben.

Auf dieses Schreiben hin erließ das Landratsamt ... als Straßenaufsichtsbehörde am 24. September 2015 eine Umstufungsverfügung. In dieser stufte sie die ganze Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ab. Das ausgebaute Teilstück bis auf Höhe der FlNr. 3155 wurde zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg umgestuft. Als Grund hierfür führte das Landratsamt an, dass das staatliche Rechnungsprüfungsamt bei seiner Überprüfung festgestellt habe, dass die Gemeindeverbindungs Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft sei und eine Umstufung gefordert habe. Der Gemeinderat der Gemeinde K... habe die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg beschlossen. Auch die Gemeinde sei der Auffassung, dass eine Einordnung in die falsche Straßenklasse vorliege. Ein Einvernehmen mit den Beteiligten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BayStrWG habe im Hinblick auf die Umstufung nicht hergestellt werden können. Deshalb sei das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 4 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG für die Abstufung zuständig. Der Straßenzug „KH...“ diene überwiegend der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Gegen diese, ihr am 29. September 2015 zugestellte, Verfügung erhob die Klägerin am 16. Oktober 2015 Klage.

Sie trägt vor, die Verkehrsbedeutung der gesamten Straße habe sich seit ihrem erstmaligen Bau verändert. Seien seinerzeit dort lediglich 2 Wohnhäuser mit 2 Familien vorhanden gewesen, so bestünden nunmehr 3 Wohnhäuser für 3 Familien. Es wohnten derzeit (2015) am Ende der Straße 6 Erwachsene und 4 Kinder, hiervon seien 3 Kinder schulpflichtig. Es seien 5 PKWs vorhanden. Die Straße werde nicht überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Sie diene weit überwiegend der Erschließung der FlNr. 3158 und 3235. Die landwirtschaftlichen Anlieger führen nur wenige Tage im Jahr auf der Straße. Hier sei auch zu beachten, dass die FlNr. 3154 und 3240 bereits unmittelbar an die Kreisstraße ... 9 angrenzten.

Die Sandgrube sei nicht häufig angefahren worden, so dass der ehemalige Nutzungsanteil als gering anzusehen sei.

Anderweitige Aussagen in den Gründen des Bescheids seien nicht nachvollziehbar und gingen auf schlichte und unrichtige Angaben der Beigeladenen zurück. Ein straßenrechtlicher Hintergrund liege der Absicht der Beigeladenen nicht zu Grunde. Vielmehr sei ihr Ziel, keine Kosten für die seit Jahren notwendigen Instandhaltungsarbeiten aufbringen zu müssen. So habe es die Gemeinde nach Errichtung der ursprünglichen Straße im Rahmen der Flurbereinigung für richtig gehalten, sie als Gemeindeverbindungs Straße zu widmen, um die Erschließung der sogenannten Hainmühle zu sichern. Infolgedessen habe die Gemeinde jahrelang hohe staatliche Zuschüsse erhalten. Diese Gelder hätten dem Unterhalt der Gemeindeverbindungsstraßen gedient, sie seien hierfür jedoch in keiner Weise eingesetzt worden. Auf die in den zurückliegenden Jahren vom Ehemann der Klägerin erfolgten mündlichen Aufforderungen an die Gemeinde, die Straße in Stand zu setzen, sei nicht reagiert worden. Zudem könne die gemeindliche Willensbildung mangels Vorlage eines entsprechenden Beschlusses nicht nachvollzogen werden.

Zweck der Abstufung sei es lediglich sich der Straßenbaulast zu entledigen.

Einem objektiven Betrachter vermittle sich beim Anfahren von der Kreisstraße ... 9 her der Eindruck, dass die Straße vornehmlich der Erschließung der Wohnanwesen diene. Die Bewirtschaftung der Felder trete vollständig in den Hintergrund. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke würden von dieser Straße nicht erschlossen. Sie würden entweder direkt über die Kreisstraße oder den nördlich verlaufenden Weg auf der FlNr. 3238 angefahren. Mit Schriftsatz vom 19. September 2017 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass dieser nördlich gelegene Weg jegliche Erschließungsaktion verloren habe, sofern er eine solche je gehabt hätte. Diese sei zu schmal, größtenteils zugewachsen und schwer passierbar. Eine Widmung sei nicht bekannt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 ergänzte der Klagebevollmächtigte seine Ausführungen hierzu und trug vor, dass dieser nördliche Weg nur auf dem Papier bestehe. Er sei auch für jegliche Bewirtschaftung unnötig. Die westlich von ihm gelegenen Grundstücke könnten von der Kreisstraße aus angefahren werden. Die FlNr. 3236 gehöre der Klägerin und ihrem Mann und könne von Süden her bewirtschaftet werden.

Es gehe hier auch nicht um den Straßenanschluss für ein Einzelanwesen sondern für 3 Anwesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Umstufungsverfügung des Landratsamts ... vom 24. September 2015 Aktenzeichen 32-631-1/21 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Abstufung sei rechtmäßig. Bereits die erstmalige Klassifizierung der Straße bei Anlegung das Bestandsverzeichnis sei unrichtig erfolgt. Eine Gemeindeverbindungs Straße liege nicht vor. Eine solche könne man nicht annehmen, wenn es nur darum gehe Einzelanwesen zu erschließen. Wenn Einzelanwesen im Verhältnis zu den Feld- und Waldgrundstück in den Hintergrund träten, sei eine Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße nicht mehr gerechtfertigt. Die Einstufung als öffentlicher Feld- und Wald Weg bemesse sich nach der Verkehrsbedeutung. Sie werde nicht verhindert, wenn der Weg auch noch anderen, dem Umfang nach zurückgetretenen Zwecken, wie dem Anschluss an eine höherklassige Straße diene. Die Zweckbestimmung und das Verhältnis von Wohnanwesen zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen habe sich nur unwesentlich verändert. Auch die Errichtung des Ersatzbaus habe die Verkehrsbedeutung nicht beeinflusst.

Forstwirtschaftliche Grundstücke würden durchaus mit erschlossen. Auch der vom klägerischen Anwesen aus nordwärts führende, in die Kreisstraße ... 9 mündende, Weg mit der Flurnummer 3238 sei als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet und diene der Erschließung forstwirtschaftliche Grundstücke. Wenn der Weg nicht ausreichend befahrbar sein sollte, so liege es an den Beteiligten dieses Weges diesen in Stand zu setzen.

Die Beigeladene teilte mit, dass sogenannte Hinterleger bisher nicht als Beteiligte nach § 54 BayStrWG berücksichtigt worden seien. Ein Gemeinderatsbeschluss sei sehr wohl gefasst worden, dieser liege nur nicht schriftlich vor.

Die Akten aus den Parallelverfahren RN 2 K 15.1720 und RN 2RN 2 K 15.1722 wurden beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Es erscheint möglich, dass sie durch die Abstufung einer Gemeindeverbindungs Straße zu einem öffentlichen Feld- und Wald Weg als anliegende Grundstückseigentümerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann. Sie würde jedenfalls für den nichtausgebauten Teil nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu einem Träger der Straßenbaulast für den Weg und wäre damit hierfür entsprechend unterhaltspflichtig. Soweit der ausgebaute Teil abgestuft worden ist, verbliebe die Straßenbaulast bei der Gemeinde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Diese könnte jedoch für diesen Teil nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75 vom Hundert ihrer sächlichen Aufwendungen auf die Klägerin als Beteiligte umlegen. Jedenfalls bei einer rechtswidrigen Einstufung erscheint insoweit eine Verletzung der Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit möglich, da sie dann aufgrund einer rechtswidrigen Einstufung zu einer Zahlung verpflichtet werden könnte.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet und hat keinen Erfolg, da die Klägerin durch die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt ist, da die vom Beklagten verfügte Abstufung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Umstufungsverfügung vom 24. September 2015 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

I. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere handelte das Landratsamt ... als sachlich zuständige Straßenaufsichtsbehörde gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG. Es war für die Abstufung der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungs Straße einer kreisangehörigen Gemeinde zum öffentlichen Feld- und Wald Weg sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG. Dieser Satz ist anwendbar, da sich die beteiligten Träger der Straßenbaulast des Weges „KH...“ über die Umstufung nicht entsprechend Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG einig waren. Eines besonderen Gemeinderatsbeschluss als Antrag auf den Erlass einer aufsichtlichen Umstufung bedarf es hierbei nicht, so dass es auf die Frage, ob ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, nicht ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der keinen Antrag voraussetzt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck einer aufsichtlichen Umstufung, die der Herstellung rechtmäßiger Zustände dient. Wollte man für aufsichtliche Umstufungen einen Gemeinderatsbeschluss voraussetzen, so hätte es eine widerspenstige Gemeinde in der Hand, ob eine aufsichtliche Umstufung durchgeführt werden kann oder nicht. Sie könnte diese dann verhindern oder verzögern. Dies würde das Recht und die Pflicht einer Aufsichtsbehörde von Amts wegen für rechtmäßige Zustände zu sorgen, ins Leere laufen lassen. Entscheidend ist daher die fehlende tatsächliche Einigkeit der beteiligten Straßenbaulastträger über die Umstufung. Diese liegt vor, wie sich schon daraus ergibt, dass sich die Klägerin gegen die Umstufung gewandt hat.

II. Die Abstufung ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Voraussetzungen einer Umstufung ergeben sich aus Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass eine Straße nicht nur bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung umzustufen ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern auch dann eine Umstufung vorzunehmen ist, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Hieraus ergibt sich, dass es nur auf die aktuelle Verkehrsbedeutung ankommt und damit die Frage einer Änderung derselben nicht entscheidungserheblich ist. Bei der Frage der Verkehrsbedeutung steht der Behörde kein Ermessen zu (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Straße ist nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet gewesen. Sie entspricht ihrer Verkehrsbedeutung nach einem öffentlichen Feld- und Wald Weg. Auf die Frage des Ausbauzustands kommt es hierbei nicht an. Die Eingruppierung des einheitlichen Straßenzugs als ausgebauter oder nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg führt zu keiner Unterscheidung in der Straßenklasse, sondern betrifft nur die Frage des Straßenbaulastträgers eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 53 Rn. 10)

2. Vorliegend ist für die Rechtmäßigkeit der Abstufung entscheidend, dass der Straßenzug „KH...“ nicht als Gemeindeverbindungs Straße, sondern als öffentlicher Feld- und Wald Weg anzusehen ist. Als ungeschriebenes Merkmal der Einstufung in die richtige Straßenklasse ist die überwiegende Verkehrsbedeutung entscheidend (vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn 42; Schmid aaO Art. 53 Rn. 10). Dieses ungeschriebene Merkmal ist in die Vorschriften hineinzulesen, da Straßen mit gemischten Verkehrsbedeutungen, wie etwa hier die Erschließung des klägerischen Wohnhauses und des Hauses ihres Sohnes neben der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, anderenfalls nicht eingestuft werden könnten. Für die Verkehrsbedeutung kommt es dabei nicht entscheidend auf die reine Zahl der Fahrten an (Quantität), sondern auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz (Qualität der Nutzung; vgl. BayVGH U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 – juris Rn. 42; BayVGH U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29).

3. Bisher war der Straßenzug als Gemeindeverbindungs Straße eingestuft. Eine Gemeindeverbindungs Straße ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 46 Nr. 1 BayStrWG eine Straße, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt. Um die Einstufung als Gemeindeverbindungs Straße zu rechtfertigen, müsste das klägerische Anwesen jedenfalls ein Gemeindeteil sein, der durch die gegenständliche Straße etwa mit der Kreisstraße ... 9 als anderem Verkehrsweg verbunden wird.

Als Gemeindeteil werden bewohnte, räumlich selbstständige Siedlungen angesehen (vgl. Edhofer/Willmitzer BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 46 Rn. 3.1). Ein Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts kann aber auch nicht jeder einzelne bebaute Teil einer Gemeinde sein, da dann jeder Weg zu einem einzelnen Anwesen als Gemeindeverbindungs Straße einzustufen wäre. Demgegenüber dürften sicher Gemeindeteile im Sinne des Straßenrechts jene Siedlungen sein, die früher als Ortschaften bezeichnet worden sind (vgl. Schmid aaO, Art. 46 Rn. 5). Auch sonstige Ansiedlungen oder Gruppen von Einöden werden in der Kommentarliteratur als Gemeindeteil im Sinne des Straßen- und Wegerechts angesehen. Da es auf das Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung ankommt, muss für die entsprechende Einordnung als Gemeindeteil ein entsprechendes bauliches Gewicht einer Ansiedlung vorhanden sein, das jedoch keinesfalls die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erreichen muss. Denn nur ein nicht nur geringes bauliches Gewicht kann eine qualitative Verkehrsbedeutung erzeugen, die im Außenbereich zu einem Überwiegen der Wohnerschließungsfunktion einer Straße gegenüber dem Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt. Demnach können reine Einzelanwesen mangels ausreichendem baulichem Gewicht nicht als Gemeindeteil angesehen werden. Ausnahmen werden hiervon gemacht, wenn es sich bei einem Einzelanwesen um den Beginn einer baulichen Entwicklung handelt oder ein erheblicher Besucherverkehr etwa aufgrund der Nutzung als Ausflugsort stattfindet (Schmid aaO Art. 46 Rn. 5).

4. Bei der Wohnbebauung am Ende des streitgegenständlichen Weges handelt es sich um ein Einzelanwesen. Der Annahme eines Einzelanwesens steht nicht entgegen, dass dort insgesamt drei Familien ansässig sind, wobei die Klägerin zusammen mit Ihrem Mann im 2014 errichteten Ersatzbau wohnt und ihr Sohn nebenan in einem Zweifamilienwohnhaus. Vielmehr liegt, vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus, ein einheitliches Anwesen am Weg an. Die zwei Wohnhäuser, hervorgegangen aus der früher dort betriebenen und namensgebenden Mühle, vermögen kein entsprechendes bauliches Gewicht zu begründen, um zur Annahme eines Gemeindeteils zu kommen. Vielmehr ergibt sich aus den Luftbildern der Eindruck einer Einöde abseits der Kreisstraße am B... Bach, die eben aus 2 Häusern besteht. Zwei bewohnte Häuser alleine führen nach der Rechtsprechung auch noch nicht zu einem Überwiegen der Verkehrsbedeutung der Erschließung von Wohnanwesen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8).

Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Anwesen den Beginn einer baulichen Entwicklung darstellt oder dort ein reger Ausflugsverkehr erfolgt, bestehen nicht.

5. Die Abstufung zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig. Sie entspricht der Verkehrsbedeutung des gegenständlichen Weges. Nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.

Aus diesem Wortlaut und dem ungeschriebenen Merkmal der überwiegenden Verkehrsbedeutung (s.o.) ergibt sich, dass der Zweck einer solchen Straße überwiegend das Erreichen von Feldern, Wiesen und Wäldern sein muss. Auch hier kommt es wesentlich auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz an und nicht auf die rein zahlenmäßige Nutzung.

Betrachtet man die Luftbilder und die sich anschließenden Wege, insbesondere den südlich auf der FlNr. 3744 verlaufenden Weg, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Weg Teil eines Feld- und Waldwegenetzes zwischen B... Bach im Osten und der Kreisstraße ... 9 i.V.m. der Staats Straße bei S... ist. Diese Wege führen mit Ausnahme des klägerischen Anwesens ausschließlich an Feldern, Bewaldungen und Wiesen vorbei. Ihr Zweck ist daher nicht überwiegend die Erschließung des klägerischen Anwesens, hierfür hätte eine Stich Straße ohne Weiterführung von der Kreisstraße aus ausgereicht. Vielmehr erreicht man über den gegenständlichen Weg und den sich anschließenden südlichen Weg die umliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Auch der in den Karten verzeichnete Weg nördlich des klägerischen Anwesen, der nach Aussagen des Klägerbevollmächtigten nicht durchgängig bis zur Kreisstraße ... 9 befahrbar ist, dient der Bewirtschaftung etwa der FlNr. 3236, da diese Grundstück dann nicht von Norden aus erreicht werden kann.

Dieser Zweck der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Grundstücke, die auch an die Kreisstraße ... 9 grenzen, über Zufahrten zu dieser verfügen und von dort aus angefahren werden können. Denn der gegenständliche Weg dient eben nicht nur der Bewirtschaftung der unmittelbar an ihn anliegenden Flächen, sondern auch dem Erreichen von Hinterliegerflächen. Solche Hinterliegergrundstücke sind etwa jene zwischen B... Bach und dem südlich verlaufenden Weg. Die Eigentümer dieser Hinterliegergrundstücke dürften dann auch als Beteiligte im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG anzusehen und Träger der Straßenbaulast sein.

Aus alldem ergibt sich, dass der gegenständliche Weg eine wesentliche Funktion im Feld- und Waldwegenetz des betroffenen Gebiets hat. Er dient hauptsächlich dazu, die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen.

6. Schließlich vermag auch das vom Klagebevollmächtigten vorgebrachte, zahlenmäßig häufigere Befahren des gegenständlichen Wegs mit PKWs der Klägerin und ihrer Angehörigen im Vergleich zur Häufigkeit des Befahrens durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen nicht zu einer anderen Bewertung der überwiegenden Verkehrsbedeutung führen. Denn es mag zwar für die Einstufung in eine Straßenklasse auch auf die Quantität der Nutzung ankommen, entscheidend ist aber, wie oben dargetan, die Funktion im Straßennetz (vgl. BayVGH U.v.24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.8 B 98.1631 – juris Rn. 29. Es liegt auf der Hand, dass Fahrten zu Wohnhäusern häufiger vorkommen als Fahrten zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, da Wohnhäuser für gewöhnlich täglich angefahren werden, während landwirtschaftliche Flächen nur zur Bewirtschaftung angefahren werden. Hätte aber die Anzahl der einzelnen Fahrten entscheidende Bedeutung, so wäre wieder jedes Einzelanwesen im Außenbereich mit einer Gemeindeverbindungs Straße zu erschließen. Dies kann, wie oben aufgezeigt, nicht der Fall sein, da es hierfür nach dem Gesetz des Gewichts eines Gemeindeteils bedarf. Das häufigere Befahren durch PKW vermag deshalb nicht die Funktion der Nutzung des Weges als wesentlicher Bestandteil des Feld- und Waldwegenetzes zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ging mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko ein, so dass es unbillig wäre, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bestanden nicht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.