Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.3228

28.05.2020 08:29, 01.08.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.3228

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Wohnung in der … Str. 28, 1. OG, Whg. … zum Zwecke der Fremdenbeherbergung.

Der Kläger ist im Bereich München als professioneller Vermittler von Wohnungen an Medizintouristen aus dem arabischen Raum unter Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung tätig; Person und Tätigkeitsbereich sind dem Verwaltungsgericht München aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Zum Geschäftsmodell des Klägers gehört es, dass er trotz rechtskräftiger Abweisung seiner Klagen und wiederholter Zwangsgeldbescheide sein Geschäftsmodell fortführt; gegen ihn wurde wiederholt Ersatzzwangshaft ohne nennenswerten Erfolg verhängt (M 9 X 17.2044 v. 14.7.2017, M 9 X 17.5450 v. 15.12.2017, M 9 X 17.2444 v. 11.12.2017, M 9 X 17.5795 v. 16.7.2018). Über das Vermögen des Klägers wurde zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren durchgeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 7. Mai 2018 (Az: 1506 EN 450/17) wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Blatt 102 Behördenakte). Der Kläger hat eine Vielzahl von Wohnungen, die er regelmäßig als Mieter oder Untermieter vom Eigentümer oder Hauptmieter angemietet hat, tageweise zu Beträgen von ca. 150,00 EUR bis 350,00 EUR untervermietet und bar kassiert. Bei den Mietern handelt es sich regelmäßig um wechselnde Personen überwiegend aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, die sich zur medizinischen Behandlung oder als Begleitpersonen eines Patienten mit einem befristeten, auf diesen Zweck beschränkten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten und aufhalten. Ausweislich der Akten dieses und anderer Gerichtsverfahren hat sich der Kläger mittlerweile nach Berlin umgemeldet, nutzt nach wie vor aber auch die Adresse … Straße und ist in München weiterhin gewerblich als Chauffeur und Disponent tätig. Ausweislich eines Hinweisbeschlusses des Amtsgerichts München vom 20. Juli 2018 (Az: 452 C 394/18) in einem Räumungsverfahren gegen den Kläger für eine andere Wohnung (vgl. die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Az: M 9 K 18.1651) schließt der Kläger Scheinverträge (§ 117 BGB) mit seinem jeweiligen Vermieter, da der Anschein erweckt werden solle, dass die Wohnung zu Wohnzwecken und nicht zum Zweck der tatsächlich durchgeführten gewerblichen Weitervermietung überlassen ist. Ausweislich des Ergebnisses der Ermittlungen der PI 11 vom 28. Februar 2018 über einen Einsatz für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung wird gegen den Kläger und seinen Vermieter, Herrn Youssef G. A., wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, gewerbsmäßiger Erpressung und Hausfriedensbruch ermittelt; die entgeltliche und arbeitsteilige Untervermietung für mehr als acht Wochen im Kalenderjahr erfülle darüber hinaus den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach dem Zweckentfremdungsrecht. Ausweislich einer Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers vom 2. August 2018 gegen den Beschluss des VG München über die Anordnung der Ersatzzwangshaft vom 16. Juli 2018 (M 9 X 17.5795) spreche alles dafür, dass der Kläger seine rechtswidrige Nutzung der Wohnungen fortsetze, da er offensichtlich sein Nutzungskonzept weiter ausgebaut habe, sodass eine erneute Ersatzzwangshaft wegen geringer Erfolgsaussichten unverhältnismäßig und ungeeignet sei.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung hat Herr Youssef G. A. von den Eigentümern zu Wohnzwecken angemietet und dem Kläger überlassen. Beide haben zu keiner Zeit dort gewohnt. Bei Ortsermittlungen der Beklagten vom 30. Oktober 2017, 10. November 2017, 23. Januar 2018, 19. Februar 2018, 14. März 2018 und 2. Mai 2018 gaben die dort angetroffenen Bewohner an, sich aus touristischen Gründen bzw. zur medizinischen Behandlung für eine vorübergehende Aufenthaltsdauer, deren Länge u. a. von der medizinischen Behandlung abhänge, dort aufzuhalten. Als Miete wurden Beträge von 180,00 EUR bis 280,00 EUR pro Tag angegeben, die in bar an den Kläger gezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Ermittlungen und die u. a. von den Ausweisen angefertigten Fotografien in der Behördenakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 wurde dem Kläger aufgegeben, die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnraums zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziff. 1). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung in Ziff. 1 nicht binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge leiste, werde Ersatzzwangshaft beantragt (Ziff. 2). Es werde darauf hingewiesen, dass nach Art. 3 Abs. 3 ZwEWG Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug keine aufschiebende Wirkung hätten. Das Nutzungskonzept der gewerblichen Vermietung an Medizintouristen verstoße gegen geltendes Zweckentfremdungsrecht. Der Kläger sei Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Gegen den Mieter, Herrn Youssef G. A., sei bereits eine Anordnung ergangen (Bescheid v. 29.1.2018: bestandskräftig). Die Androhung von Ersatzzwangshaft sei geboten, Art. 29, 33, 36 VwZVG. Die Vollstreckungsvoraussetzungen dafür lägen vor. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes scheide als Zwangsmittel aus, da dieses wegen des am 7. Mai 2018 eröffneten Insolvenzverfahrens von vornherein uneinbringlich sei. Sonstige Zwangsmittel kämen nicht in Betracht, da hier nach den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine Unterlassungsverpflichtung vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Blatt 91 Behördenakte).

Der Kläger erhob mit am 2. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben Klage und beantragte,

Der Bescheid vom 28. Mai 2018, zugegangen am 1. Juni 2018, ist aufzuheben.

Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie die Akten im Verfahren gegen Youssef G. A. betreffend diese Wohnung, M 9 K 18.1649, M 9 E 18.1650 und M 9 S 18.1981, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 28. Mai 2018, auf den vollumfänglich verwiesen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid gibt die Rechtslage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nutzungskonzept des Medizintourismus als Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht umfänglich und zutreffend wieder, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid vom 28. Mai 2018 Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend dazu wird festgestellt:

Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung ist das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept (z. B. BayVGH B v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 und ständige Rechtsprechung). Dementsprechend steht nach dem Ergebnis der Ortsermittlungen fest, dass der Kläger sein Nutzungskonzept, das in der tageweisen Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Personen, die sich hier vorübergehend zur medizinischen Behandlung aufhalten bzw. an deren Begleitpersonen, besteht, bis zum Erlass des Bescheides fortgesetzt hat. Da keine Klagebegründung erfolgt ist und der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung am Termin nicht teilgenommen hat, sind keine Gründe erkennbar, warum das Nutzungskonzept im vorliegenden Fall anders sein sollte.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger das Nutzungskonzept weiterhin fortsetzen wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Begründung der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzzwangshaft für eine andere Wohnung (VG München B. v. 16.7.2018, M 9 X 17.5795). Der im dortigen Verfahren Bevollmächtigte des Klägers hat mit Beschwerdeschriftsatz vom 2. August 2018 ausgeführt, dass den Kläger die Vollstreckung der Haft und erst recht nicht deren Anordnung zu beeindrucken vermochte und alles dafür spreche, dass der Kläger seine rechtswidrige Nutzung der Wohnungen fortsetzen wird. Diese Einschätzung im Beschwerdeverfahren deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren.

Der Umstand, dass mittlerweile das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Offensichtlich und ungeachtet dessen führt der Kläger seine Geschäfte fort und ist nach wie vor Verfügungsberechtigter über die hier verfahrensgegenständliche Wohnung.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 00:28

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen
26.05.2020 18:47

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung der bestandskräftigen zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung sowie Wiederbelegungsanordnung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. …, …str. …  unverzüglich zu beenden (Ziff. 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der zweckfremden Nutzung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2.). In Ziff. 3. dieses Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- EUR für den Fall angedroht, dass die Verpflichtung aus Ziff. 1. nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids erfüllt werde; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 5.).

Der Bescheid ist bestandskräftig. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: M 9 K 16.2662) abgewiesen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. April 2017 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az.: 12 ZB 17.595).

Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Auf die entsprechenden Ermittlungen durch die Vollstreckungsgläubigerin am 29. Juli 2016, 23. September 2016, 6. Oktober 2016 und 25. Oktober 2016 wird Bezug genommen. Es wurden jeweils Touristen in der Wohnung angetroffen, die als Aufenthaltszweck eine medizinische Behandlung angaben, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten und nach eigenen Angaben Beträge von 250,- EUR bzw. 300,- EUR je nach Zahl der Personen pro Tag für die Wohnung bezahlten.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 wurde dem Vollstreckungsschuldner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.800,- EUR angedroht für den Fall, dass die in Ziff. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2016 getroffene Anordnung zur Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung binnen vier Wochen ab Zustellung wiederum nicht erfüllt werde. Zugleich wurde in diesem Schreiben das mit Bescheid vom 2. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- EUR für fällig erklärt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds könne auf Antrag das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsbehörde durch Beschluss eine Ersatzzwangshaft für den Kläger anordnen, Art. 33 VwZVG. Auf Art. 37 Satz 1 VwZVG werde hingewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2017 (Az.: M 9 K 16.5426) abgewiesen; der Vollstreckungsschuldner hat dagegen mündliche Verhandlung beantragt. Weitere Ortsermittlungen am 22. November 2016, 19. Dezember 2016 und am 30. März 2017 ergaben, dass nach wie vor eine Vermietung durch den Vollstreckungsschuldner an Touristen erfolgt; eine Anfrage an den Vollstreckungsschuldner, der trotz Kündigung durch den Wohnungseigentümer die Wohnung nicht räumt, blieb nach Aktenlage unbeantwortet.

Der Antragsteller wurde gemahnt, die Beitreibung blieb erfolglos. Diesbezüglich wird auf die Akten verwiesen.

Der Vollstreckungsschuldner hat ausweislich einer Vermögensauskunft vom 25. November 2015 und seiner protokollierte Angaben bei Gericht in den mündlichen Verhandlungen erklärt, dass er kein Geld habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – wurde am … März 2017 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners eröffnet (Az.: … ).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht München gemäß Art. 33 VwZVG:

1. gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen, sowie

2. die festgesetzte Zwangshaft zu vollstrecken.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Vollstreckungsschuldner ebenso wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren, die gerichtsbekannt seien, weiterhin seiner Unterlassungspflicht und der Wiederbelegungsanordnung nicht nachkomme und weiterhin tageweise insbesondere an Medizintouristen vermiete. Beitreibungen der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben, auf die entsprechenden Mitteilungen darüber, dass in der Wohnung … Str. des Vollstreckungsschuldners keine pfändbare Habe aufgefunden wurde, werde Bezug genommen. Es gibt keine Bankkonten mehr unter dem Namen des Vollstreckungsschuldners. Die Pfändung seines Arbeitseinkommens sei erfolglos, da dieses unter der Pfändungsfreigrenze liege. Auch nach den mehrfachen Vermögensauskünften ergäbe sich kein pfändbares Vermögen. Da der Vollstreckungsschuldner sein Geschäftsmodell weiter verfolge, wie sich aus den Ortseinsichten durch Mitarbeiter der Vollstreckungsgläubigerin ergebe, und wegen der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit sei das Ersatzzwangshaftverfahren geboten. Der Einsatz unmittelbaren Zwangs oder Ersatzvornahme sei nach der Rechtsprechung auf der Grundlage des Zweckentfremdungsrechts ausgeschlossen. Weiterer Mahnungen bedürfe es im Hinblick auf das Insolvenzverfahren nicht mehr. Ersatzzwangshaft sei angemessen und verhältnismäßig. Auf den Antrag vom 3. Mai 2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 17. Mai 2017 erneut letztmalig unter Fristsetzung gemahnt und beantragte am … Mai 2017:

Kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Ersatzzwangshaft.

Er weigere sich nicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern habe sein Nutzungskonzept an die jeweilige Rechtsprechung angepasst und entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mietern geschlossen. 2015 habe er unter Zugrundelegung einer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entnommenen 6-Monats-Grenze an zwei namentlich genannte Mieter für einen längeren Zeitraum vermietet. Nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 (Az.: 12 ZB 15.2287), worin auf den Lebensmittelpunkt in der neuen Wohnung durch Aufgabe der Wohnung im Heimatland abgestellt werde, habe er jeden seiner Mieter schriftlich versichern lassen, dass er keine andere Wohnung habe. Deshalb könne von einer beharrlichen Weigerung nicht ansatzweise die Rede sein. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft lägen nicht vor, da mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Mittel zur Durchsetzung seiner Verpflichtung zunächst auszuschöpfen seien. Dies seien hier das amtsgerichtliche Räumungsverfahren, das der Wohnungseigentümer auf Veranlassung der Vollstreckungsgläubigerin eingeleitet habe und der Erlass der Bußgeldbescheide. Die Ersatzzwangshaft sei auch nicht vollstreckbar, da zum Zeitpunkt seiner Verhaftung die verfahrensgegenständliche Wohnung entweder belegt oder frei sei und in beiden Fällen die Erzwingungshaft als Beugemittel eine ungesetzliche Sanktion entweder für die Belegung oder als Präventionsmaßnahme sei. Es werde bestritten, dass aktuell eine Zweckentfremdung vorläge; derzeit werde ausweislich des Ermittlungsberichts vom 30. März 2017 die Wohnung unentgeltlich und nur besuchsweise genutzt. Die Erzwingungshaft sei unverhältnismäßig, da es sich lediglich um eine Wohnung aus rund 780.200 Wohnungen im Stadtgebiet handele und Medizintouristen dann lediglich auf einen anderen Wohnraum ausweichen würden. Im Übrigen bestehe ein Vollstreckungshindernis, da gegen sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und deshalb ein Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger bestehe, § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubigerin sei damit eine Insolvenzgläubigerin und dürfe die Zwangsgelder nicht vollstrecken mit der Folge, dass auch die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft unzulässig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat Erfolg. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen dafür nach Art. 33 VwZVG liegen vor.

Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung ist, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, solche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG, und dass der Verpflichtete seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Als Zwangsmittel ist gesetzlich auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG vorgesehen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG. Das Verwaltungsgericht kann nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, wobei die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen beträgt, Art. 33 VwZVG. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung der Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.

Im vorliegenden Fall liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Über seine Rechtmäßigkeit wurde unanfechtbar entschieden; die vom Vollstreckungsschuldner erhobene Verfassungsbeschwerde, als außerordentlicher Rechtsbehelf (v. 23.5.2017) ändert daran nichts. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 10. November 2016 ist vollstreckbar, da die Klage dagegen keine aufschiebende Wirkung hat, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 a VwZVG; auf den Umstand, dass mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt wurde, kommt es deshalb nicht an.

Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Der Vollstreckungsschuldner hat, wie sich aus zahlreichen Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin ergibt, seine Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt und vielmehr dargelegt, dass er trotz Kündigung durch den Wohnungseigentümer die Wohnung nicht räumt und an seinem Geschäftsmodell festhält.

Die festgesetzten Zwangsgelder sind fällig und uneinbringlich. Vollstreckungsversuche sind ergebnislos geblieben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner mehrere Wohnungen tageweise für 200,- EUR bis 300,- EUR vermietet, hat er wiederholt auch gegenüber dem Gericht erklärt, dass er vermögenslos sei. Mittlerweile wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist erforderlich und verhältnismäßig. Der beabsichtigte Erfolg, die tageweise Vermietung an Medizintouristen entgegen dem Zweckentfremdungsrecht zu beenden und die Wohnung wieder der Wohnnutzung zuzuführen, kann nicht auf andere Weise einfacher erreicht werden (BayVGH, B.v. 8.2.1982, Az.: 22 C 81A.958). Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners sind Räumungsklage und Bußgeldverfahren keine milderen Mittel im Vergleich zur Ersatzzwangshaft, sondern vom Gesetzzweck und den Voraussetzungen ein Aliud. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist im Hinblick auf die behauptete Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsschuldners darüber hinaus sinnlos, da nicht zu erwarten ist, dass dieser zahlt. Eine zivilrechtliche Räumungsklage ist keine Maßnahme des Zweckentfremdungsrechts, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Auch der Vortrag des Vollstreckungsschuldners, Ersatzzwangshaft könne nicht angeordnet werden und sei unverhältnismäßig, da er sich im Insolvenzverfahren befinde, verkennt, dass er unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen eine vollziehbare Verpflichtung erfüllen soll und dieser nicht nachkommt. Die Festsetzung von Zwangsmitteln ist regelmäßig auch dann geeignet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und er deshalb über keine oder nur eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (VG Potsdam, U.v. 9.1.2017, Az.: 4 K 480/15). Sonstige Gründe, warum die Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht verhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ersatzvornahme nach der Rechtsprechung der Kammer ausgeschlossen, da eine zwangsweise Räumung der durch Medizintouristen benutzten Wohnung als Maßnahme gegen unbeteiligte Dritte, die in Vertragsbeziehung zum Vollstreckungsschuldner stehen, rechtswidrig wäre und damit nicht zur Verfügung steht. Ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die täglichen Einnahmen des Vollstreckungsschuldners von ca. 200,- EUR bis 300,- EUR für mehrere Wohnungen Zweifel an seiner Vermögenslosigkeit angebracht sind, ist die Flucht in die Vermögenslosigkeit keine Einwendungen i.S.d. Art. 21 VwZVG und keine Rechtfertigung dafür, sich einer rechtlichen Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu entziehen.

Vollstreckungshindernisse im Sinne des Art. 37 Abs. 4 VwZVG wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners hat dieser sich nicht an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehalten, sondern vielmehr sein Nutzungskonzept nicht nur für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung, sondern für eine Vielzahl weiterer Wohnungen unverändert fortgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner räumt selber ein, dass er von seinen Mietern Erklärungen verlangt, die weder den Tatsachen noch den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen noch dem Zweckentfremdungsrecht entsprechen. Unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Vollstreckungsschuldners, der die kurzfristige Vermietung an Medizintouristen professionell betreibt, ist eine Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis des GKG entbehrlich. Vollstreckungsbehörde ist gemäß Art. 33 Abs. 3 VwZVG die Justizverwaltung.

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachkommt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. ..., E. Straße, unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 (M 9 X 17.2044) wurde gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet, da dieser die Zwangsgelder in Höhe von 5.400,00 Euro (Ziffer 5. des Bescheids vom 02.06.2016) und in Höhe von 10.800,00 Euro (Bescheid vom 10.11.2016 über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) nicht bezahlt hat. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2017 (12 C 17.1544) bestätigt; auf diese Entscheidung wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner wurde vollstreckt.

Mittlerweile ist der Vollstreckungsschuldner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebestätigung vom 1. September 2017 mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet (Bl. 17 Gerichtsakte). Das vorläufige Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eingeleitet. Nach den Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin, den eigenen Angaben des Vollstreckungsschuldners und der Information durch die vorläufige Insolvenzverwalterin, hat der Antragsteller kein beitreibbares Vermögen und ist als angestellter Chauffeur im Betrieb seines Bruders, dessen Geschäftsführerin die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners ist, beschäftigt. Der Verbleib der Gelder aus den Einnahmen durch die Vermietung mehrerer Wohnungen tageweise an Medizintouristen zu Beträgen von ca. 200,00 Euro am Tag, ist unklar. Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München „Insolvenzgericht“ vom 14. März 2017 eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Az.: 1506 EN 450/17) wird aktuell diesbezüglich ermittelt und ein Gutachten erstellt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin:

1. Es wird beantragt, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen.

2. Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses mit Zustellungsvermerk.

Zur Begründung wurde angegeben, dass ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte über Ortstermine vom 16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 die Zweckentfremdung des Wohnraums durch den Vollstreckungsschuldner fortgesetzt werde. Ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte wurden am 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 Personen angetroffen, die erklärten, dass sie sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 23. November 2017, zugestellt mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ sowohl an die Adresse in Berlin als auch an die Adresse S. Straße in München, angehört.

Der Vollstreckungsschuldner beantragte mit Schreiben vom 30. November 2017:

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

III. Hilfsweise: Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Nach § 52 Nr. 5 VwGO sei das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Pflichtigen, hier Berlin, für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zuständig. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft sei abzulehnen, da die Zwangsgeldforderung erloschen und die bisher ergangenen Zwangsgeldbescheide erledigt seien. Deshalb könne die Behörde nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft hat Erfolg.

Trotz der Ummeldung des Vollstreckungsschuldners nach Berlin ist das Verwaltungsgericht München weiterhin gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Der Verweis des Vollstreckungsschuldners auf § 52 Nr. 5 VwGO unter Berufung auf eine entsprechende Fundstelle (Käß in: Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: März 2017, VwZVG, Art. 33 Rn. 21; ebenso Hasser/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, VwZVG, Art. 33 Erläuterung 3; VG Würzburg, B.v. 1.3.2011 – W 4 X 11.74 – juris Rn. 8) ändert nichts. Denn örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, das für eine Anfechtungsklage gegen die Vollzugsbehörde zuständig wäre (so zu Recht Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, Rn. 6). Außerdem befinden sich die Wohnungen, die der Vollstreckungsschuldner weiterhin tageweise zu Zwecken des Fremdenverkehrs an Medizintouristen vermietet, in München.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 VwZVG, liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Grundverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen. Auf die Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin vom 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 wird Bezug genommen. In der Wohnung wurden jeweils verschiedene Personen angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass sie bzw. Verwandte medizinisch behandelt würden und dass sie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine weitere Anordnung der Ersatzzwangshaft, Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor. Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Er hat auch nach Vollstreckung der Anordnung der Ersatzzwangshaft seine Verpflichtung zur Aufgabe der gewerblichen Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht erfüllt und sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fortgeführt. Der Vollstreckungsschuldner wurde zur beantragten Anordnung der erneuten Ersatzzwangshaft angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft hat nicht zu einer Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt.

Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, der Bescheid vom 10. November 2016 habe sich durch Erlöschen der Zwangsgeldforderung erledigt, mit der Folge, dass eine wirksame Grundverfügung fehle, trifft dies rechtlich nicht zu. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Wenn, wie hier, die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde, führt dies aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät und Subsidiarität des Rechtsinstituts der Ersatzzwangshaft dazu, dass das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann, da die Forderung dadurch erloschen ist (BayVGH, a.a.O.). Das Erlöschen der Zwangsgeldforderung bedeutet nicht, dass der zugrundeliegende Bescheid über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft, als tatbestandliche Voraussetzung für weitere Zwangsmittel gegenstandslos wird. Ein Beitreibungshindernis führt nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG folgt vielmehr, dass Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, wobei die Ersatzzwangshaft die Höchstdauer von vier Wochen nicht übersteigen darf.

Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG für die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft liegen vor. Die in der Vielzahl von Verfahren angedrohten Zwangsgelder sind uneinbringlich. Unmittelbarer Zwang scheidet ebenso wie die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Gebots nach der Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus (VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899). Bedenken dagegen, dass die Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft nicht den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, bestehen nicht, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG. Eine weitere Ersatzzwangshaft ist vorliegend erforderlich, da der Vollstreckungsschuldner sich durch die bereits vollstreckte Ersatzzwangshaft nicht beeindrucken ließ, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommt und vielmehr auf dem Standpunkt steht, dass die zugrundeliegende Grundverfügung sich damit erledigt hat. Die Anordnung ist angemessen, da es sich um ein letztes, legitimes Mittel des Staates handelt, seine Anordnung gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter der Behauptung der Mittellosigkeit eine Unterlassenspflicht nicht erfüllt wird, obwohl tägliche Einnahmen in Höhe von 150,00 Euro bis 300,00 Euro für eine Vielzahl von Wohnungen erzielt werden. Die Flucht in die Vermögenslosigkeit ist keine Rechtfertigung dafür, rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen nicht zu erfüllen.

Einwendungen i.S. des Art. 21 VwZVG oder Vollstreckungshindernisse i.S. des Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzepts eine Unterlassungspflicht ist.

Es entspricht angesichts des Verhaltens des Antragstellers pflichtgemäßem Ermessen, nach Art. 33 VwZVG erneut die Ersatzzwangshaft für eine Woche anzuordnen. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller sein Geschäftsmodell weiterhin professionell betreibt, ist die Dauer von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis entbehrlich.

Nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG ist Vollstreckungsbehörde die Justizbehörde.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.