Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2017 - M 9 X 17.5450

26.05.2020 18:47, 15.12.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2017 - M 9 X 17.5450

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachkommt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. ..., E. Straße, unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 (M 9 X 17.2044) wurde gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet, da dieser die Zwangsgelder in Höhe von 5.400,00 Euro (Ziffer 5. des Bescheids vom 02.06.2016) und in Höhe von 10.800,00 Euro (Bescheid vom 10.11.2016 über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) nicht bezahlt hat. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2017 (12 C 17.1544) bestätigt; auf diese Entscheidung wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner wurde vollstreckt.

Mittlerweile ist der Vollstreckungsschuldner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebestätigung vom 1. September 2017 mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet (Bl. 17 Gerichtsakte). Das vorläufige Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eingeleitet. Nach den Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin, den eigenen Angaben des Vollstreckungsschuldners und der Information durch die vorläufige Insolvenzverwalterin, hat der Antragsteller kein beitreibbares Vermögen und ist als angestellter Chauffeur im Betrieb seines Bruders, dessen Geschäftsführerin die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners ist, beschäftigt. Der Verbleib der Gelder aus den Einnahmen durch die Vermietung mehrerer Wohnungen tageweise an Medizintouristen zu Beträgen von ca. 200,00 Euro am Tag, ist unklar. Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München „Insolvenzgericht“ vom 14. März 2017 eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Az.: 1506 EN 450/17) wird aktuell diesbezüglich ermittelt und ein Gutachten erstellt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin:

1. Es wird beantragt, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen.

2. Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses mit Zustellungsvermerk.

Zur Begründung wurde angegeben, dass ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte über Ortstermine vom 16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 die Zweckentfremdung des Wohnraums durch den Vollstreckungsschuldner fortgesetzt werde. Ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte wurden am 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 Personen angetroffen, die erklärten, dass sie sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 23. November 2017, zugestellt mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ sowohl an die Adresse in Berlin als auch an die Adresse S. Straße in München, angehört.

Der Vollstreckungsschuldner beantragte mit Schreiben vom 30. November 2017:

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

III. Hilfsweise: Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Nach § 52 Nr. 5 VwGO sei das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Pflichtigen, hier Berlin, für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zuständig. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft sei abzulehnen, da die Zwangsgeldforderung erloschen und die bisher ergangenen Zwangsgeldbescheide erledigt seien. Deshalb könne die Behörde nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft hat Erfolg.

Trotz der Ummeldung des Vollstreckungsschuldners nach Berlin ist das Verwaltungsgericht München weiterhin gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Der Verweis des Vollstreckungsschuldners auf § 52 Nr. 5 VwGO unter Berufung auf eine entsprechende Fundstelle (Käß in: Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: März 2017, VwZVG, Art. 33 Rn. 21; ebenso Hasser/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, VwZVG, Art. 33 Erläuterung 3; VG Würzburg, B.v. 1.3.2011 – W 4 X 11.74 – juris Rn. 8) ändert nichts. Denn örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, das für eine Anfechtungsklage gegen die Vollzugsbehörde zuständig wäre (so zu Recht Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, Rn. 6). Außerdem befinden sich die Wohnungen, die der Vollstreckungsschuldner weiterhin tageweise zu Zwecken des Fremdenverkehrs an Medizintouristen vermietet, in München.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 VwZVG, liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Grundverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen. Auf die Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin vom 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 wird Bezug genommen. In der Wohnung wurden jeweils verschiedene Personen angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass sie bzw. Verwandte medizinisch behandelt würden und dass sie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine weitere Anordnung der Ersatzzwangshaft, Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor. Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Er hat auch nach Vollstreckung der Anordnung der Ersatzzwangshaft seine Verpflichtung zur Aufgabe der gewerblichen Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht erfüllt und sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fortgeführt. Der Vollstreckungsschuldner wurde zur beantragten Anordnung der erneuten Ersatzzwangshaft angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft hat nicht zu einer Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt.

Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, der Bescheid vom 10. November 2016 habe sich durch Erlöschen der Zwangsgeldforderung erledigt, mit der Folge, dass eine wirksame Grundverfügung fehle, trifft dies rechtlich nicht zu. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Wenn, wie hier, die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde, führt dies aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät und Subsidiarität des Rechtsinstituts der Ersatzzwangshaft dazu, dass das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann, da die Forderung dadurch erloschen ist (BayVGH, a.a.O.). Das Erlöschen der Zwangsgeldforderung bedeutet nicht, dass der zugrundeliegende Bescheid über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft, als tatbestandliche Voraussetzung für weitere Zwangsmittel gegenstandslos wird. Ein Beitreibungshindernis führt nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG folgt vielmehr, dass Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, wobei die Ersatzzwangshaft die Höchstdauer von vier Wochen nicht übersteigen darf.

Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG für die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft liegen vor. Die in der Vielzahl von Verfahren angedrohten Zwangsgelder sind uneinbringlich. Unmittelbarer Zwang scheidet ebenso wie die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Gebots nach der Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus (VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899). Bedenken dagegen, dass die Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft nicht den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, bestehen nicht, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG. Eine weitere Ersatzzwangshaft ist vorliegend erforderlich, da der Vollstreckungsschuldner sich durch die bereits vollstreckte Ersatzzwangshaft nicht beeindrucken ließ, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommt und vielmehr auf dem Standpunkt steht, dass die zugrundeliegende Grundverfügung sich damit erledigt hat. Die Anordnung ist angemessen, da es sich um ein letztes, legitimes Mittel des Staates handelt, seine Anordnung gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter der Behauptung der Mittellosigkeit eine Unterlassenspflicht nicht erfüllt wird, obwohl tägliche Einnahmen in Höhe von 150,00 Euro bis 300,00 Euro für eine Vielzahl von Wohnungen erzielt werden. Die Flucht in die Vermögenslosigkeit ist keine Rechtfertigung dafür, rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen nicht zu erfüllen.

Einwendungen i.S. des Art. 21 VwZVG oder Vollstreckungshindernisse i.S. des Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzepts eine Unterlassungspflicht ist.

Es entspricht angesichts des Verhaltens des Antragstellers pflichtgemäßem Ermessen, nach Art. 33 VwZVG erneut die Ersatzzwangshaft für eine Woche anzuordnen. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller sein Geschäftsmodell weiterhin professionell betreibt, ist die Dauer von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis entbehrlich.

Nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG ist Vollstreckungsbehörde die Justizbehörde.

28.05.2020 08:29

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
15.02.2018 00:00

Gründe 1 Der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gestellte Antrag, für die Verfahren M 9 X 17.5450, M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 - jeweils Verwaltungsgerich
, , , ,
27.05.2020 17:24

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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28.05.2020 00:28

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Gründe 1 Der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gestellte Antrag, für die Verfahren M 9 X 17.5450, M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 - jeweils Verwaltungsgerich
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Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung der bestandskräftigen zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung sowie Wiederbelegungsanordnung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. …, …str. …  unverzüglich zu beenden (Ziff. 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der zweckfremden Nutzung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2.). In Ziff. 3. dieses Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- EUR für den Fall angedroht, dass die Verpflichtung aus Ziff. 1. nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids erfüllt werde; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 5.).

Der Bescheid ist bestandskräftig. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: M 9 K 16.2662) abgewiesen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. April 2017 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az.: 12 ZB 17.595).

Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Auf die entsprechenden Ermittlungen durch die Vollstreckungsgläubigerin am 29. Juli 2016, 23. September 2016, 6. Oktober 2016 und 25. Oktober 2016 wird Bezug genommen. Es wurden jeweils Touristen in der Wohnung angetroffen, die als Aufenthaltszweck eine medizinische Behandlung angaben, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten und nach eigenen Angaben Beträge von 250,- EUR bzw. 300,- EUR je nach Zahl der Personen pro Tag für die Wohnung bezahlten.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 wurde dem Vollstreckungsschuldner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.800,- EUR angedroht für den Fall, dass die in Ziff. 1. des Bescheids vom 2. Juni 2016 getroffene Anordnung zur Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung binnen vier Wochen ab Zustellung wiederum nicht erfüllt werde. Zugleich wurde in diesem Schreiben das mit Bescheid vom 2. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- EUR für fällig erklärt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds könne auf Antrag das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsbehörde durch Beschluss eine Ersatzzwangshaft für den Kläger anordnen, Art. 33 VwZVG. Auf Art. 37 Satz 1 VwZVG werde hingewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2017 (Az.: M 9 K 16.5426) abgewiesen; der Vollstreckungsschuldner hat dagegen mündliche Verhandlung beantragt. Weitere Ortsermittlungen am 22. November 2016, 19. Dezember 2016 und am 30. März 2017 ergaben, dass nach wie vor eine Vermietung durch den Vollstreckungsschuldner an Touristen erfolgt; eine Anfrage an den Vollstreckungsschuldner, der trotz Kündigung durch den Wohnungseigentümer die Wohnung nicht räumt, blieb nach Aktenlage unbeantwortet.

Der Antragsteller wurde gemahnt, die Beitreibung blieb erfolglos. Diesbezüglich wird auf die Akten verwiesen.

Der Vollstreckungsschuldner hat ausweislich einer Vermögensauskunft vom 25. November 2015 und seiner protokollierte Angaben bei Gericht in den mündlichen Verhandlungen erklärt, dass er kein Geld habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – wurde am … März 2017 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners eröffnet (Az.: … ).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht München gemäß Art. 33 VwZVG:

1. gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen, sowie

2. die festgesetzte Zwangshaft zu vollstrecken.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Vollstreckungsschuldner ebenso wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren, die gerichtsbekannt seien, weiterhin seiner Unterlassungspflicht und der Wiederbelegungsanordnung nicht nachkomme und weiterhin tageweise insbesondere an Medizintouristen vermiete. Beitreibungen der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben, auf die entsprechenden Mitteilungen darüber, dass in der Wohnung … Str. des Vollstreckungsschuldners keine pfändbare Habe aufgefunden wurde, werde Bezug genommen. Es gibt keine Bankkonten mehr unter dem Namen des Vollstreckungsschuldners. Die Pfändung seines Arbeitseinkommens sei erfolglos, da dieses unter der Pfändungsfreigrenze liege. Auch nach den mehrfachen Vermögensauskünften ergäbe sich kein pfändbares Vermögen. Da der Vollstreckungsschuldner sein Geschäftsmodell weiter verfolge, wie sich aus den Ortseinsichten durch Mitarbeiter der Vollstreckungsgläubigerin ergebe, und wegen der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit sei das Ersatzzwangshaftverfahren geboten. Der Einsatz unmittelbaren Zwangs oder Ersatzvornahme sei nach der Rechtsprechung auf der Grundlage des Zweckentfremdungsrechts ausgeschlossen. Weiterer Mahnungen bedürfe es im Hinblick auf das Insolvenzverfahren nicht mehr. Ersatzzwangshaft sei angemessen und verhältnismäßig. Auf den Antrag vom 3. Mai 2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 17. Mai 2017 erneut letztmalig unter Fristsetzung gemahnt und beantragte am … Mai 2017:

Kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Ersatzzwangshaft.

Er weigere sich nicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern habe sein Nutzungskonzept an die jeweilige Rechtsprechung angepasst und entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mietern geschlossen. 2015 habe er unter Zugrundelegung einer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entnommenen 6-Monats-Grenze an zwei namentlich genannte Mieter für einen längeren Zeitraum vermietet. Nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 (Az.: 12 ZB 15.2287), worin auf den Lebensmittelpunkt in der neuen Wohnung durch Aufgabe der Wohnung im Heimatland abgestellt werde, habe er jeden seiner Mieter schriftlich versichern lassen, dass er keine andere Wohnung habe. Deshalb könne von einer beharrlichen Weigerung nicht ansatzweise die Rede sein. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft lägen nicht vor, da mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Mittel zur Durchsetzung seiner Verpflichtung zunächst auszuschöpfen seien. Dies seien hier das amtsgerichtliche Räumungsverfahren, das der Wohnungseigentümer auf Veranlassung der Vollstreckungsgläubigerin eingeleitet habe und der Erlass der Bußgeldbescheide. Die Ersatzzwangshaft sei auch nicht vollstreckbar, da zum Zeitpunkt seiner Verhaftung die verfahrensgegenständliche Wohnung entweder belegt oder frei sei und in beiden Fällen die Erzwingungshaft als Beugemittel eine ungesetzliche Sanktion entweder für die Belegung oder als Präventionsmaßnahme sei. Es werde bestritten, dass aktuell eine Zweckentfremdung vorläge; derzeit werde ausweislich des Ermittlungsberichts vom 30. März 2017 die Wohnung unentgeltlich und nur besuchsweise genutzt. Die Erzwingungshaft sei unverhältnismäßig, da es sich lediglich um eine Wohnung aus rund 780.200 Wohnungen im Stadtgebiet handele und Medizintouristen dann lediglich auf einen anderen Wohnraum ausweichen würden. Im Übrigen bestehe ein Vollstreckungshindernis, da gegen sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und deshalb ein Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger bestehe, § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubigerin sei damit eine Insolvenzgläubigerin und dürfe die Zwangsgelder nicht vollstrecken mit der Folge, dass auch die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft unzulässig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat Erfolg. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen dafür nach Art. 33 VwZVG liegen vor.

Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung ist, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, solche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG, und dass der Verpflichtete seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Als Zwangsmittel ist gesetzlich auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG vorgesehen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG. Das Verwaltungsgericht kann nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, wobei die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen beträgt, Art. 33 VwZVG. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung der Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.

Im vorliegenden Fall liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Über seine Rechtmäßigkeit wurde unanfechtbar entschieden; die vom Vollstreckungsschuldner erhobene Verfassungsbeschwerde, als außerordentlicher Rechtsbehelf (v. 23.5.2017) ändert daran nichts. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 10. November 2016 ist vollstreckbar, da die Klage dagegen keine aufschiebende Wirkung hat, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 a VwZVG; auf den Umstand, dass mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt wurde, kommt es deshalb nicht an.

Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Der Vollstreckungsschuldner hat, wie sich aus zahlreichen Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin ergibt, seine Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt und vielmehr dargelegt, dass er trotz Kündigung durch den Wohnungseigentümer die Wohnung nicht räumt und an seinem Geschäftsmodell festhält.

Die festgesetzten Zwangsgelder sind fällig und uneinbringlich. Vollstreckungsversuche sind ergebnislos geblieben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner mehrere Wohnungen tageweise für 200,- EUR bis 300,- EUR vermietet, hat er wiederholt auch gegenüber dem Gericht erklärt, dass er vermögenslos sei. Mittlerweile wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist erforderlich und verhältnismäßig. Der beabsichtigte Erfolg, die tageweise Vermietung an Medizintouristen entgegen dem Zweckentfremdungsrecht zu beenden und die Wohnung wieder der Wohnnutzung zuzuführen, kann nicht auf andere Weise einfacher erreicht werden (BayVGH, B.v. 8.2.1982, Az.: 22 C 81A.958). Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners sind Räumungsklage und Bußgeldverfahren keine milderen Mittel im Vergleich zur Ersatzzwangshaft, sondern vom Gesetzzweck und den Voraussetzungen ein Aliud. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist im Hinblick auf die behauptete Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsschuldners darüber hinaus sinnlos, da nicht zu erwarten ist, dass dieser zahlt. Eine zivilrechtliche Räumungsklage ist keine Maßnahme des Zweckentfremdungsrechts, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Auch der Vortrag des Vollstreckungsschuldners, Ersatzzwangshaft könne nicht angeordnet werden und sei unverhältnismäßig, da er sich im Insolvenzverfahren befinde, verkennt, dass er unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen eine vollziehbare Verpflichtung erfüllen soll und dieser nicht nachkommt. Die Festsetzung von Zwangsmitteln ist regelmäßig auch dann geeignet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und er deshalb über keine oder nur eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (VG Potsdam, U.v. 9.1.2017, Az.: 4 K 480/15). Sonstige Gründe, warum die Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht verhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ersatzvornahme nach der Rechtsprechung der Kammer ausgeschlossen, da eine zwangsweise Räumung der durch Medizintouristen benutzten Wohnung als Maßnahme gegen unbeteiligte Dritte, die in Vertragsbeziehung zum Vollstreckungsschuldner stehen, rechtswidrig wäre und damit nicht zur Verfügung steht. Ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die täglichen Einnahmen des Vollstreckungsschuldners von ca. 200,- EUR bis 300,- EUR für mehrere Wohnungen Zweifel an seiner Vermögenslosigkeit angebracht sind, ist die Flucht in die Vermögenslosigkeit keine Einwendungen i.S.d. Art. 21 VwZVG und keine Rechtfertigung dafür, sich einer rechtlichen Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu entziehen.

Vollstreckungshindernisse im Sinne des Art. 37 Abs. 4 VwZVG wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners hat dieser sich nicht an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehalten, sondern vielmehr sein Nutzungskonzept nicht nur für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung, sondern für eine Vielzahl weiterer Wohnungen unverändert fortgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner räumt selber ein, dass er von seinen Mietern Erklärungen verlangt, die weder den Tatsachen noch den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen noch dem Zweckentfremdungsrecht entsprechen. Unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Vollstreckungsschuldners, der die kurzfristige Vermietung an Medizintouristen professionell betreibt, ist eine Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis des GKG entbehrlich. Vollstreckungsbehörde ist gemäß Art. 33 Abs. 3 VwZVG die Justizverwaltung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordnete Ersatzzwangshaft wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Art. 33 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens aber zwei Wochen (Art. 33 Abs. 2 BayVwZVG).

Auch wenn Ersatzzwangshaft in Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG ausdrücklich als Zwangsmittel aufgeführt ist, so handelt es sich - wie auch bereits aus der Bezeichnung als („Ersatz“-)Zwangshaft unschwer zu erkennen ist - doch gleichwohl nicht um ein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/ Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: August 2017, Art. 33 VwZVG, Erl. 1). Vielmehr stellt sich das Rechtsinstitut der Ersatzzwangshaft - anders als etwa das der Erzwingungshaft (vgl. hierzu Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 14; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, 3 § 16 VwVG Rn. 1) - als ein im Verhältnis zur Zwangsgeldandrohung akzessorisches Zwangsmittel dar, das erst dann (und dies auch nur durch das Verwaltungsgericht) zur Anwendung gebracht werden darf, wenn Zwangsgeld angedroht wurde und uneinbringlich ist. Die („Ersatz“-)Zwangshaft tritt mit anderen Worten (lediglich) an die Stelle der Zwangsgeldforderung, wenn unmittelbarer Zwang (Art. 34 BayVwZVG) oder Ersatzvornahme (Art. 32 BayVwZVG) keinen Erfolg versprechen; sie ist damit gegenüber dem Zwangsgeld gleichsam subsidiär (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1987 -22 B 85 A.1920 -, BayVBl. 1988, 372 [373]; Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 2, 3,17 u. 29 ff.; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 3 f.), auch wenn ihr tatsächlicher Zweck nicht in der Zahlung des Zwangsgeldes besteht, sondern auf die Herbeiführung der dem Pflichtigen in dem zu vollstreckenden (Grund-) Verwaltungsakt aufgegebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Entfalten zusätzlichen Drucks gerichtet ist (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 1; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 1 u. 10; siehe auch amtl. Begründung zum BayVwZVG, Landtags-Beilage 4/1746, Seite 24).

Voraussetzung für die Haftanordnung als einem unselbständigen (subsidiären) Zwangsmittel ist über die Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG hinaus zunächst, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. BayVwZVG) gegeben sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]). Dies setzt voraus, dass ein wirksamer, hinreichend bestimmter (Grund-) Verwaltungsakt vorliegt und dass die Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwZVG erfüllt sind. Letzteres bedeutet, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt entweder bestandskräftig sein oder ein förmlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben darf oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet ist. Die Rechtmäßigkeit des (Grund-) Verwaltungsakts hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, solange keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600; s. zum Ganzen auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 4).

2. Hiervon ausgehend liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vor:

a) Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. …, E. …, unverzüglich zu beenden (Ziff. 1), den Wohnraum nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2) und darüber hinaus für den Fall, dass die Anordnung unter Ziffer 1 nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- Euro (Ziff. 3) und für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer 2 nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, ein Zwangsgeld in Höhe von (weiteren) 5.400,- Euro angedroht (Ziff. 4) sowie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet wurde (Ziff. 5), ist bestandskräftig. Über seine Rechtmäßigkeit wurde unanfechtbar entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 12 ZB 17.595 -, Umdruck Rn. 3 ff.). Die vom Antragsgegner insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde kann als außerordentlicher Rechtsbehelf hieran nichts ändern. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung betreffend die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Juni 2016 in Höhe von (weiteren) 10.800,- Euro mit Bescheid vom 10. November 2016 ist vollstreckbar. Die hiergegen gerichtete Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 21a BayVwZVG).

Das vom Antragsgegner geschuldete Verhalten ist dem bestandskräftigen (Grund-) Verwaltungsakt in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Einer nochmaligen Wiederholung in der Haftanordnung selbst bedarf es nicht. Die vom Antragsgegner in Bezug genommene, die Anordnung von Erzwingungshaft in einem Insolvenzverfahren betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2005 -IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 - ist auf den hier vorliegenden Fall der Ersatzzwangshaft im Rahmen eines (mehrstufigen) verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens, die lediglich an die Stelle einer uneinbringlichen Zwangsgeldforderung tritt, nicht zu übertragen. Anders als in dem dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall, lässt sich das geschuldete Verhalten vorliegend auch nicht lediglich aus einem bloßen Schreiben (des Insolvenzverwalters), sondern aus einem bereits der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegenden bestandskräftigen Bescheid entnehmen.

Ein „Wahlrecht“ auf der Grundlage der Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2016 -12 CS 16.899 - Umdruck, Rn. 5 - steht dem Antragsgegner nicht zu. Er hat auch im

Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass er auf unbestimmte Dauer an „Medizintouristen“ vermietet, die ihren Lebensmittelpunkt durch Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes endgültig an den Beherbergungsort verlagert haben und die Geltungsdauer des diesen Personen erteilten Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 19. April 2017 - 12 ZB 17.595 - Umdruck, Rn. 8). Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Dass der (Grund-) Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig wäre, trägt der Antragsgegner weder vor, noch ist dies sonst ersichtlich.

Ebenso wenig kann der Antragsgegner gegenüber dem zu vollstreckenden Anspruch einwenden (vgl. Art. 21 BayVwZVG), aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und des damit verbundenen Verlustes der Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO) über sein Vermögen bestehe ein Vollstreckungshindernis. Zum einen wäre aufgrund des bestandskräftigen (Grund-) Verwaltungsakts auch der Insolvenzverwalter zu einer etwaigen Kündigung und anschließenden Wiederverwendung des Mietobjekts zu Wohnzwecken verpflichtet; er tritt insoweit als gesetzlicher Vertreter (Partei kraft Amtes) in die Rechtsstellung des Antragsgegners ein (vgl. BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 [80] m.w.N.) und ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners nicht etwa „Dritter“, demgegenüber zunächst erst einmal eine Duldungsverfügung zu erlassen wäre (vgl. näher Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 80 Rn. 14,16 u. 29). Zum anderen trägt der Antragsgegner selbst vor, dass die streitgegenständliche Wohnung derzeit lediglich unentgeltlich überlassen und nur noch besuchsweise genutzt werde. Auch insoweit wird deshalb nicht deutlich, inwiefern er durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehindert sein sollte, seiner (höchstpersönlichen) Unterlassungspflicht zu genügen und sein rechtswidriges Nutzungskonzept nicht mehr weiter zu verfolgen (vgl. Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 80 Rn. 29). Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners hindert die Vollstreckung von Ersatzzwangshaft grundsätzlich nicht. Anderenfalls könnte sich ein Schuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz und Mittellosigkeit seinen Verpflichtungen entziehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 9.1.2017 - 4 K 480/15 - juris, Rn. 22 m.w.N.; siehe auch Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 3).

Ungeachtet dessen liegt entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten des Antragsgegners - jedenfalls bislang - auch noch gar keine Eröffnung eines Insolvenz 10 verfahrens (§ 27 InsO) vor. Ebenso wenig wurden vorläufige Maßnahmen, die eine Verfügungsbeschränkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Folge hätten, getroffen. Für eine Unterbrechung des anhängigen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO ist deshalb insgesamt kein Raum. Nach Auskunft des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 25. August 2017 wird unter dem vom Bevollmächtigten des Antragsgegners angegebenen Aktenzeichen - … … … - derzeit lediglich ein Gläubigerantrag des Finanzamts M. vom 15. Februar 2017 geführt, zu dem mit Beschluss vom 14. März 2017 ein Gutachtenauftrag erteilt und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2017 zur Erzwingung der Abgabe erforderlicher Auskünfte die Vorführung des Antragsgegners angeordnet wurde, nicht aber - wie vom Bevollmächtigten des Antragsgegners behauptet - bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die offensichtlich unzutreffenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Bevollmächtigten werden noch an anderer Stelle zu würdigen sein.

b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. BayVwZVG) sind gegeben. Die Behörde hat den Antragsgegner durch Zwangsgeld zur Erfüllung angehalten (Art. 31 BayVwZVG). Der Antragsgegner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG). Wie die zahlreichen Ermittlungen und aktenkundig gemachten Feststellungen der Antragstellerin belegen, hat der Antragsgegner seine Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt. Darüber hinaus setzt er sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort (vgl. zu diesem Erfordernis näher VGH BW, B.v. 28.4.2016 - 6 S 29/16 -, NVwZ-RR 2016, 902), wie sich nicht zuletzt aus seiner Einlassung, die Wohnung werde derzeit unentgeltlich und besuchsweise überlassen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt. Eine Erledigung des Grundverwaltungsakts (vgl. hierzu Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 6) ist folglich nicht eingetreten. Es fehlt jede Glaubhaftmachung der endgültigen Aufgabe des rechtswidrigen Nutzungskonzepts. Die festgesetzten Zwangsgelder sind fällig und uneinbringlich (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG). Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Mittlerweile wurde - wie bereits erwähnt - sogar Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners gestellt. Der Antragsgegner wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur beantragten Anordnung von Ersatzzwangshaft gehört (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG) und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. VG Frankfurt, B.v. 24.6.2010 - 1 N 1143/10 -, NVwZ-RR 2010, 792).

c) Bevor Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, müssen ferner alle sonstigen Zwangsmittel erschöpft sein (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 6.12.1956 - 1 C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 [198]). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: 13 aa) Eine Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 BayVwZVG) - etwa in der Form einer Zwangsräumung - kommt hier von vorneherein nicht in Betracht, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern lediglich untervermietet und die Endmieter (Medizintouristen) nicht Adressaten des (Grund-) Verwaltungsaktes sind. Zur Abgabe von Erklärungen - beispielsweise einer Kündigung - darf unmittelbarer Zwang von vorneherein weder angewendet noch angedroht werden (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 9; s. auch BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]).

bb) Ebenso wenig kommt eine Ersatzvornahme (Art. 32 BayVwZVG) als milderes Mittel gegenüber der Anordnung von Ersatzzwangshaft in Frage. Die Abgabe einer Kündigungserklärung stellt keine Handlung dar, die auch ein Anderer vornehmen kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]). Gleiches gilt hinsichtlich des Entfernens von Personen aus einer Wohnung (siehe hierzu bereits BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899 -, Umdruck, Rn. 3). Liegt schon keine vertretbare Handlung vor, scheidet eine Ersatzvornahme von vorneherein aus (so zutreffend Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 11). Die Antragstellerin ist daher als Vollstreckungsbehörde weder in der Lage, den Medizintouristen zu kündigen, diese auf Räumung zu verklagen oder anderweitig aus der Wohnung zu entfernen.

cc) Nachdem die Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist und weder die Anwendung unmittelbaren Zwangs noch eine Ersatzvornahme in Frage kommen, stehen mildere Mittel als die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht mehr zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners kommen insoweit auch weder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens noch ein amtsgerichtliches Räumungsverfahren in Betracht. Diese Verfahren sind in Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG nicht als Zwangsmittel vorgesehen und stehen außerhalb des Vollstreckungsrechts. Ungeachtet dessen hat den Antragsgegner bislang nicht einmal die mehrfache Androhung eines Zwangsgeldes zu beeindrucken vermocht. Von daher erschließt sich 14 nicht, wie ihn die Verhängung eines Bußgeldes erreichen sollte. Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies - wie hier - notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot - die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum - abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 -, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).

d) Liegen danach die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, so ist angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 102 BV) sorgfältig zu prüfen, ob die Anordnung von Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) entspricht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG). Auch dies ist vorliegend der Fall:

aa) Die grundsätzliche Geeignetheit der Ersatzzwangshaft ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der betroffene Bürger - wie vorliegend der Antragsgegner - uneinsichtig ist. Andernfalls hätte es der Vollstreckungsschuldner in der Hand, ordnungsbehördliches Handeln der Rechtsordnung zuwider durch eigenmächtige Hartnäckigkeit ins Leere laufen zu lassen. Es liegt ausschließlich am Vollstreckungsschuldner selbst, sich rechtstreu zu verhalten und das zu tun bzw. zu unterlassen, wozu er rechtlich verpflichtet ist. Ungeachtet dessen besteht auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern regelmäßig die Aussicht, dass sie sich zumindest von der Anordnung unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft beeindrucken lassen und ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung doch noch nachkommen (vgl. OVG NRW, B.v. 16.11.2012 - 2 E 1031/12 - juris, Rn. 17 und 19).

bb) Die gegen den Antragsgegner verhängte Ersatzzwangshaft ist vorliegend auch erforderlich und angemessen:

Ersatzzwangshaft ist das letzte - subsidiäre - Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Sie kommt deshalb nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Bedeutung des mit der Ord 17 nungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Darüber hinaus sind die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie Krankheit oder Haftunfähigkeit zu beachten (vgl. OVG NRW, B.v. 16.11.2012 - 2 E 1031/12 - juris, Rn. 21 f. m.w.N.; s. zum Ganzen auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 14).

Auch im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze bleibt gegen die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG: „kann“) nichts zu erinnern. Die Annahme des Bevollmächtigten des Antragsgegners, der zu vollstreckenden Handlung komme insgesamt nur geringe Bedeutung zu, weshalb die Anordnung von Ersatzzwangshaft von vorneherein unverhältnismäßig sei, entbehrt jeder Grundlage. Die Durchsetzung des gesetzlichen Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum schützt vielmehr im Gegenteil hochrangige Gemeinwohlziele. Demgegenüber tritt das Interesse des Antragsgegners, von der Haft verschont zu bleiben, notwendigerweise zurück. Dies gilt umso mehr, als es dem Antragsgegner angesichts des Beugecharakters der Ersatzzwangshaft jederzeit frei steht, der Freiheitsentziehung durch die allein seiner freien Willensentschließung unterliegenden Pflicht der Erfüllung der bestandskräftigen Untersagungsverfügung zu entgehen. Insoweit ist zugleich auch zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Ersatzzwangshaft im Wesentlichen nicht in ihrer Vollstreckung, sondern in ihrer Anordnung liegt. Mit ihr sollen selbst unbelehrbare Schuldner - wie der Antragsgegner - zur Einsicht gebracht werden. Dass dem Vollstreckungsschuldner aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht zumutbar wäre, trägt weder die Beschwerde vor noch ist dies sonst ersichtlich. Ebenso wenig kann der Einwand des Antragsgegners verfangen, die Antragstellerin wolle Ersatzzwangshaft in unzulässiger Weise als Sanktionsmittel einsetzen.

e) Die Dauer der angeordneten Ersatzzwangshaft von „längstens einer Woche“ be -gegnet ebenfalls keinen Bedenken. Art. 33 Abs. 2 BayVwZVG setzt dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von einem Tag bis zwei Wochen. Das Gericht bewegt sich mit der Anordnung von einer Woche im mittleren Bereich. Dies erscheint angesichts der Bedeutung der Sache, namentlich des Schutzes der Allgemeinheit vor der Zweckentfremdung von Wohnraum und der Hartnäckigkeit des Antragsgegners, mit der er die Anordnungen der Antragstellerin übergeht, nicht unangemessen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [342]).

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

3. Für das weitere Verfahren wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Dies gilt auch für die Ersatzzwangshaft. Eine von der Behörde beantragte Haft kann als subsidiäres Beugemittel nach Erfüllung (auch lediglich der Zwangsgeldforderung) nicht mehr angeordnet und erst recht nicht vollstreckt werden. Die Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 16; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 1; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 3 u. 40). Kommt der Pflichtige dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nach, begleicht er aber unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies - anders als im Fall angeordneter Erzwingungshaft - ebenfalls den Beginn oder die Fortsetzung der („Ersatz“-) Zwangshaft (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 17 u. 31; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.). Bereits der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zum BayVwZVG vom 11. November 1960 (Landtags-Beilage 4/1746, Seite 24) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

„Die Ersatzzwangshaft tritt als Beugehaft an die Stelle eines uneinbringlichen Zwangsgeldes. Nicht so sehr ihr Vollzug als die Möglichkeit ihrer Androhung bildet ein wichtiges Mittel, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen durchzusetzen und den Pflichtigen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. […]

Nach Art. 37 Abs. 3 [jetzt Art. 37 Abs. 4] ist die Anwendung von Zwangsmitteln, also auch der Ersatzzwangshaft einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Da die Ersatzzwangshaft an die doppelte Voraussetzung geknüpft ist, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, kommt der Häftling im Sinn des Art. 37 Abs. 3 [jetzt Art. 37 Abs. 4] seiner Verpflichtung mit der Folge der Haftaufhebung sowohl dann nach, wenn er das Zwangsgeld bezahlt als auch, wenn er die zu erzwingende Handlung, Duldung oder Unterlassung herbeiführt.“

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Pflichtige nicht zur Zahlung des Zwangsgeldes durch die Haft angehalten werden solle, sondern zur Erfüllung seiner Verpflichtung (so aber offenbar Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Teget hoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: August 2017, Art. 33 VwZVG, Erl. 2). Diese Auffassung verkennt, dass („Ersatz“-)Zwangshaft - anders als Erzwingungshaft -kein primäres Zwangsmittel darstellt (vgl. bereits BayVGH, U.v. 29.7.1987 - 22 B 85 A.1920 -, BayVBl. 1988, 372), sondern nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (lediglich) an die Stelle der uneinbringlichen Zwangsgeldforderung tritt. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber gewählten Einordnung kommt nach dem Begleichen der Zwangsgeldforderung, wofür allerdings der bloße Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung allein noch nicht ausreicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.1991 -22 C 90.3329 -, Umdruck, S. 3 f.), eine weitere Vollstreckung der Freiheitsentziehung nicht (mehr) in Frage (so zutreffend Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 17 u. 31; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen während der gesamten Haftdauer vorliegen. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn das Zwangsgeld nunmehr doch noch einbringlich ist und vollständig gezahlt wird (so überzeugend Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 31). Ohne einen behördlichen Anspruch auf die (durch Zahlung erloschene) Zwangsgeldforderung gibt es hierfür auch keinen Ersatz durch („Ersafz“-)Zwangshaft mehr (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.).

Ebenso wenig kann das Zwangsgeld noch beigetrieben werden, wenn die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde. Die Zwangsgeldforderung ist dadurch erloschen (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: August 2017, Art. 33 VwZVG, Erl. 2; Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 32; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 39). Auch im Zeitraum zwischen Anordnung und (vollständiger) Vollstreckung der Ersatzzwangshaft muss eine (weitere) Beitreibung des Zwangsgeldes unterbleiben. Insoweit steht bereits der Rechtsgedanke des Art. 36 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG, nach dem ein Nebeneinander verschiedener Zwangsmittel ausgeschlossen ist, einer Beitreibung des Zwangsgeldes entgegen (vgl. Thum, KommPrax 2004, 294 [295]; Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 32).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft noch durch Entrichtung der fällig gestellten Zwangsgelder ab 27 wenden kann, aber umgekehrt deren Beitreibung nach Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nicht mehr in Betracht kommt. Allein dies entspricht der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät von („Ersatz“-)Zwangshaft und Zwangsgeldandrohung einerseits und der Subsidiarität des Rechtsinstituts der („Ersatz“-) Zwangshaft gegenüber dem Zwangsgeld andererseits (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1987 - 22 B 85 A.1920 -, BayVBl. 1988, 372 [373]). Die Verwaltungsgerichte werden deshalb künftig entsprechend der Empfehlung von Sadler (VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.) in jeden Ersatzzwangshaft anordnenden Beschluss folgenden Hinweis aufnehmen: 29 „Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Antragsgegner das Zwangsgeld zahlt.“

Zahlt der Vollstreckungsschuldner unter dem Druck der Anordnung von Ersatzzwangshaft (lediglich) das Zwangsgeld ohne dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nachzukommen, so bleibt der Behörde aufgrund der tatbestandlichen Ausgestaltung der Zwangshaft durch den Gesetzgeber als reine („Ersatz“-)Zwangshaft nur, erneut ein Zwangsgeld unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft anzudrohen (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 17 u. 31 a.E.). Der Surrogat-Charakter der („Ersatz“-)Zwangshaft und der in der amtlichen Begründung zum BayVwZVG (vgl. Landtags-Beilage 4/1746, S. 24) zum Ausdruck kommende, im Gesetz selbst durch die Verwendung des Begriffs der („Ersatz“-) Zwangshaft seinen unmittelbaren Niederschlag findende Wille des Gesetzgebers, für eine Haftaufhebung sowohl die Zahlung des Zwangsgeldes als auch die Herbeiführung der zu erzwingenden Handlung, Duldung oder Unterlassung gleichermaßen genügen zu lassen, entziehen jeder anderen Betrachtung die Grundlage. Der Gesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG lediglich („Ersatz“-)Zwangshaft, nicht aber Erzwingungshaft vorgesehen. Für eine wie auch immer geartete Rechtsfortbildung ist deshalb kein Raum. Freiheitsbeschränkungen dürfen nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen Gebühren anfallen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.