Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.2397

28.05.2020 08:33, 01.08.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.2397

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Fälligerklärung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 EUR und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR mit Fälligkeitsmitteilung/Bescheid der Beklagten vom 16. April 2018.

Der Kläger ist Mieter der hier verfahrensgegenständlichen Wohnung …str. … a, 1. OG rechts, Whg. … Seit dem 1. Januar 2014 ist ausweislich eines Mietvertrags vom 13. Dezember 2013 Herr Mohammed R. Untermieter. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. August 2016 verpflichtete die Beklagte den Kläger, die Überlassung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziff. I) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an (Ziff. III). Die dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (VG München U.v. 22.2.2017 M 9 K 16.4276). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 17. Februar 2017 Herrn Mohammed R. das Mietverhältnis gekündigt. Eine Räumungsklage, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. März 2017, wies das Amtsgericht München mit Urteil vom 29. August 2017 ab (Az. 415 C 7597/18, Blatt 83 ff. Gerichtsakte). Ausweislich der Begründung heißt es dort, dass der Kläger dem im Räumungsprozess Beklagten, Herrn Mohammed R., ausdrücklich die Untervermietung gestattet habe. Es heißt dort wörtlich:

„Die Parteien waren dabei darüber einig, dass der Beklagte die Wohnung insbesondere an Personen vermieten darf, die sich in München wegen einer medizinischen Behandlung aufhalten. Dies hat der Kläger in der Verhandlung vom 29. August 2017 selbst so angegeben. Dass der Beklagte aber etwas anderes getan habe, als ihm nach dem Mietvertrag erlaubt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 wurde ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht, sofern der Kläger die mit Anordnung vom 17. August 2016, Ziff. I, aufgegebene Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Überlassung der Räume für Zwecke der Fremdenbeherbergung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides erfülle. Der Kläger habe zwar Räumungsklage beim Amtsgericht München eingereicht, jedoch die Gerichtskosten bislang nicht entrichtet, sodass derzeit davon ausgegangen werde, dass die Klage nicht weiter ernstlich verfolgt werde. Die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 EUR mit Schreiben vom 11. Mai 2017 sei ebenfalls erfolglos geblieben. Der Bescheid ist ebenfalls bestandskräftig.

Mit Fälligkeitsmitteilung und Bescheid vom 16. April 2018 wurde das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für fällig erklärt (Ziff. I) und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht, sofern der Kläger nicht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids die Anordnung zur Nutzungsunterlassung im Bescheid vom 17. August 2016, Ziff. 1, erfülle. Ortsermittlungen am 4. Juli 2017, 17. Juli 2017, 21. Dezember 2017, 15. Februar 2018 und 21. März 2018 hätten jeweils ergeben, dass die Wohnung an Touristen, die sich hier zum Zwecke einer medizinischen Behandlung mit entsprechenden Aufenthaltstiteln aufhielten, kurzfristig und tageweise vermietet worden seien. Ausweislich des Ermittlungsberichts vom 15. Februar 2018 (Blatt 1055 Behördenakte) zahlten die fünf Personen, die aus den Vereinigten Emiraten stammten und die Wohnung nach ihren Angaben von Herrn Mohammed R. erhalten hatten, an diesen bar 180,00 EUR täglich. Bei einer Ortsermittlung am 21. März 2018 hielten sich die Betreffenden dort weiterhin auf und gaben an, nach wie vor 180,00 EUR täglich zu bezahlen; Zweck ihres Aufenthalts sei eine medizinische Behandlung.

Ausweislich der Akten wurde der Kläger vom Eigentümer der Wohnung mit Schriftsatz vom 12. April 2018 nach erfolgloser Abmahnung und Kündigung wegen gewerblicher Nutzung zur Fremdenbeherbergung gekündigt (Blatt 1062 Behördenakte).

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 18. Mai 2018 Klage. Seine Bevollmächtigten beantragten zuletzt,

I. Feststellung, dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht fällig wurde.

II.

Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2018.

Zur Begründung wurde durch die Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, dass die Fälligkeitsmitteilung rechtswidrig sei, da der Kläger der Nutzungsuntersagung fristgerecht nachgekommen sei. Kündigung, Herausgabeverlangen und klägerische Aufforderung an die Beklagte, ihm weitere notwendige Maßnahmen mitzuteilen, genügten. Die Beklagte habe ihre Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG mit dem nur textbausteinartigen Antwortschreiben verletzt. Dieser Verstoß stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Rechtwidrigkeit führe. Der Kläger habe nicht zu vertreten, dass das Amtsgericht München seine Räumungsklage gegen den Untermieter Herrn Mohammed R. abgewiesen habe. Die Grundverfügung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger nicht wisse, was er tun solle. Der Begriff des Beherbergungsbetriebs sei schwach konturiert. Ohne konkrete Benennung der verschiedensten Beweisanzeichen, die den Beherbergungsbetrieb charakterisierte, könne sich der Kläger nicht darauf einstellen, was von ihm verlangt werde.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Die vorangegangenen Bescheide seien bestandskräftig. Aus zahlreichen Verfahren sei dem Kläger bekannt, unter welchen Voraussetzungen in der hier betroffenen Personenkonstellation ein hinreichend ernsthaftes Bemühen um Beendigung des rechtswidrigen Zustands gesehen werde. Eine Aufgabe des offensichtlich kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit Herrn Mohammed R. sei weder überzeugend vorgetragen worden noch decke sich dies mit den in den Behördenakten gesammelten Kenntnissen der Beklagten. Die angebliche Unwissenheit des Klägers über seine Handlungsmöglichkeiten sei als bloße Schutzbehauptung mit dem Ziel der Verfahrensverschleppung zu werten. Die Grundverfügung sei bestimmt und die erneute Zwangsgeldandrohung unbedenklich.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass im Verfahren über die Räumungsklage des Eigentümers der Wohnung ein Anerkenntnisurteil ergangen sei und der Eigentümer auf Räumung der Wohnung bis 31. Oktober 2018 verzichtet habe. Einen entsprechenden Verzicht auf Vollstreckung gäbe es seitens der Beklagten nicht. Nach Angaben des Klägers hat die Insolvenzverwalterin von Herrn Mohammed R. ihm zum 31. August 2018 unter Aufgabe des Besitzes im Namen des Untermieters gekündigt; da er keine Schlüssel habe, sei Herr Mohammed R. wohl noch Besitzer.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung, Ziff. I. des Schreibens vom 16. April 2018, ist als allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (VG München U.v. 18.10.2017 M 9 K 17.1104). Weder die Kündigung noch die Zahlung der Zwangsgelder führt zur Unzulässigkeit der Klage. Im vorliegenden Fall ist nicht der Grundbescheid beklagt, dessen Anordnungen sich durch eine Rückgabe der Wohnung für die Zukunft erledigen können. Vorliegend ist der Grundbescheid hinsichtlich der vergangenen Zeiträume noch Grundlage von Vollstreckungshandlungen und wird dies auch für die Zukunft noch sein, da die Wohnung nach Angaben des Klägers immer noch nicht zurückgegeben wurde, Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG. Die Beklagte hat zu Recht von ihrem in Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwZVG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, da weder eine unbillige Härte bei hier bewussten Verstößen gegen auferlegte Unterlassungspflichten vorliegt noch eine Existenzgefährdung erkennbar ist (BayVGH U.v. 13.7.2000 2 B 95.331; B.v. 30.11.2005 1 CE 05.153).

Die Klage ist unbegründet. Das mit Ziff. II des Bescheids vom 19. Juni 2017 angedrohte erneute Zwangsgeld ist fällig geworden, Ziff. I der Fällilgkeitsmitteilung vom 16. April 2018. Der Kläger war deshalb zur Zahlung verpflichtet und Ziff. I der Fälligkeitsmitteilung/Bescheid vom 16. April 2018 ist rechtmäßig.

Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ist fällig geworden, da nach den Ortsermittlungen der Beklagten die gewerbliche Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung fortgesetzt wurde. Nach dem letzten Ermittlungsbericht vor Erlass des Bescheids am 16. April 2018 (Blatt 1055 BA) befanden sich in der Wohnung weiterhin Medizintouristen, die sich bei einer weiteren Ortseinsicht am 21. März 2018 ebenfalls noch dort aufhielten.

Wenn der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass dieser fristgerecht alles ihm Mögliche getan habe, um die Nutzung unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht zu beenden, trifft dies nicht zu. Der Untermieter des Klägers, Herr Mohammed R., ist nur nominell ein echter Zwischenvermieter, da er und der Kläger kollusiv zusammenwirken. Deshalb genügt weder eine einfache Kündigungserklärung noch ein Räumungsprozess, um nachzuweisen, dass der Kläger die zweckfremde Nutzung nicht weiter betreibt (BayVGH B.v. 12.12.2017 12 ZB 17.672; B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571). Diese Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffen dieselbe Personenkonstellation. In den Entscheidungen wird ausgeführt, dass der Kläger die Zweckentfremdung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Herrn Mohammed R. als Geschäftsmodell betreibt. Im Anschluss an diese Rechtsprechung und auf der Grundlage der Rechtsprechung der Kammer zu dieser Personenkonstellation genügt als Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur der Nachweis einer fristgerechten Rückgabe der Wohnung (VG München B.v. 25.7.2018, M 9 E 17.2460). Die Kammer geht davon aus, dass die Untermietverträge zwischen dem Kläger und Herrn Mohammed R. Scheingeschäfte, § 117 BGB, sind und schließt sich insoweit der fachrechtlichen Einschätzung in einem Hinweisbeschluss des Amtsgerichts München (Mietsachen) in einem Räumungsverfahren anderer Wohnungsinhaber gegen Herrn Mohammed R. an (vgl. die beigezogene Gerichtsakte zu Az. M 9 K 18.1051, wonach ein gewerbliches Mietverhältnis bei Untervermietung an arabische Personen, die sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in München aufhalten, vorliegt, wenn eine Eigennutzung trotz Abschluss eines Wohnungsmietvertrags nicht vorgesehen war (AG München v. 11.7.2018 Az: 452 C 394/18).

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung der Kammer zu der hier vorliegenden Personenkonstellation genügt deshalb als Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Wohnung (zuletzt VG München, B.v. 25.7.2018, M 9 E 17.2460)

Bei der hier vorliegenden Sachlage hat die Beklagte keinen Verstoß gegen ihre Hinweis- und Auskunftspflicht, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, begangen. Eine Auskunft ist nur dann zu erteilen, wenn diese erforderlich ist, da der Beteiligte auf die Auskunft angewiesen ist. Nur dann müssen die notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten erteilt werden. Bei dem hier gegebenen kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten zu einem fortgesetzten Verstoß gegen das behördliche Unterlassungsgebot hat die Beklagte zu Recht darauf verzichtet, weitere Auskünfte zu erteilen. Aus vielen Verfahren hat auch das Gericht den Eindruck gewonnen, dass bestimmte Auskünfte der Beklagten nur zur Verschleppung, zumindest aber zur erleichterten Umgehung der Unterlassungspflicht gewünscht werden.

Die erneute Zwangsgeldandrohung, Ziff. II des Bescheids vom 16. April 2018, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18 ff., Art. 31, 36 VwZVG lagen vor. Der Grundbescheid, der bestandskräftig ist, ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit folgt auch aus Art. 3 Abs. 3 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG).

Die Grundverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Der Begriff der Fremdenbeherbergung ist durch die Rechtsprechung in extenso ausgeformt (BayVGH B.v. 11.9.2017 12 ZB 17.748). Die Ansicht des Bevollmächtigten, eine hinreichende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung verlange objektiv nachprüfbare zeitliche Festlegungen, z. B. zumindest der Grenze der Aufenthaltsdauer, entspricht nicht der ausführlichen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVGH, E.v. 16.8.2017, VF.8-VI-16). Sonstige Einwendungen gegen die Grundverfügung können mit einem Rechtsbehelf gegen einen Folgebescheid nicht mehr vorgebracht werden.

Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwZVG. Die Beträge halten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde rechtlich zutreffend zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos blieb, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Erfolglos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Behörde abwarten muss, ob das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist. Dies war hier der Fall (BayVGH B.v. 7.6.2016 12 ZB 16.874). Die Zahlung der Zwangsgelder ändert daran nichts, da die Zahlung eines Zwangsgelds unabhängig vom Zahlungseingang solange nicht zum Erfolg einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der Grundanordnung – Unterlassen der zweckfremden Nutzung – nicht fristgerecht nachgekommen wird. Die Höhe des Zwangsgelds entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, da Tagesmieten von 180,00 EUR pro Tag erzielt werden und es sich vorliegend um erneute Zwangsgelder handelt. Die jeweilige Verdoppelung des Betrags hat sich der Kläger durch seine fortgesetzte Zweckentfremdung selbst zuzuschreiben. Sie entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen. Die Behörde darf die Zwangsmittel solange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Der Kläger wurde weiterhin zu Recht als Pflichtiger im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG herangezogen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2017 über die Abweisung der Räumungsklage, das der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 selbst vorgelegt hat, folgt, dass der Räumungsklage die Ernstlichkeit fehlte. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Räumungsurteils hat dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht selbst so eingeräumt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

28.05.2020 08:30

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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28.05.2020 04:36

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
28.05.2020 08:30

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid, der eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Zwangsgeldandrohung enthält.

Betroffen ist eine Wohnung in der E.-Str. 12a (i.F.: WE). Der Kläger ist Untermieter von Hr. G. A. Für die WE erging am 17. August 2016 ein nicht streitgegenständlicher zweckentfremdungsrechtlicher Grundbescheid (Gz. S-III-W/BS 124), der folgende Regelungen enthielt:

1. Anordnung, die Nutzung der WE zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden „und die in der WE befindlichen Personen sowie deren persönliche Habe zu entfernen“

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides

3. „Für den Fall, dass Sie der Anordnung unter Ziff. 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge leisten, wird die Anordnung im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2016 und dem 30. November 2016 mittels unmittelbaren Zwangs in Form des Entfernens der sich in der Wohneinheit befindlichen Personen und ihre persönliche Habe sowie der temporären Versiegelung der Räumlichkeiten bis zum Nachweis der beabsichtigten dauerhaften Nutzung zu Wohnzwecken vollzogen.“

Dieser Grundbescheid lag einem Eilverfahren der Kammer zugrunde (Az. M 9 S. 16.4422). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 wurde dort die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors des Bescheids vom 17. August 2016 angeordnet.

Daraufhin erging am 25. November 2016 ein ebenfalls nicht streitgegenständlicher Änderungsbescheid (zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 1. Dezember 2016, Bl. 653 d. BA), der folgende Regelung traf:

I.

Der Bescheid vom 17. August 2016 wird wie folgt geändert: Ziff. 3 des Bescheides vom 17. August 2016 erhält folgende Neufassung: Für den Fall, dass Sie der Anordnung unter Ziff. 1 des Bescheides vom 17. August 2016 (Gz. S-III-W/BS 124, Wohnraum: E.-Str. 12a, 1. OG rechts, Whg. Nr. 72) nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Änderungsbescheids Folge leisten, wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.500 zur Zahlung fällig.

II.

Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 17. August 2016 unverändert.

Am 6. März 2017 folgte der vorliegend streitgegenständliche (Vollstreckungs-) Bescheid, der folgende Regelungen enthält:

„I. Fälligstellung des im Bescheid vom 17. August 2016, geändert durch Bescheid vom 25. November 2016 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von EUR 5.500

II. Bescheid: Erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 11.000 für den Fall, dass der mit Ziff. 1 des Grundbescheids vom 17. August 2016 aufgegebenen Verpflichtung nicht binnen vier Wochen ab Zustellung des hiesigen Bescheids nachgekommen werde Der Kläger persönlich hat mit Schriftsatz vom 14. März 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben; er beantragt, den Bescheid aufzuheben.“

Die Klage wurde nicht begründet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mangels Klagebegründung werde auf den Bescheid verwiesen.

Am 22. Februar 2017 verhandelte die Kammer über die gegen den vorliegend nicht streitgegenständlichen Grundbescheid vom 17. August 2016 gerichtete Klage (Az. M 9 K 16.4248). Mit Urteil vom selben Tag wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich bestätigt (B.v. 11.9.2017 – 12 ZB 17.748 – Entscheidungsabdruck).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht – auch nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2017 – 20 ZB 17.30303 – juris) und nach nochmaligem Aufruf der Sache – erschienen ist, da in der per Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist teilweise unzulässig (1.), im Übrigen unbegründet (2.).

1. Soweit sich die Anfechtungsklage auch auf Ziff. Ides Bescheids vom 6. März 2017 bezieht, ist sie unzulässig. Die Fälligkeitsmitteilung hat keinen Regelungscharakter im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG und kann nur mittels Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, angegriffen werden (vgl. z.B. VG München, U.v. 24.2.2016 – M 9 K 15.3083 – juris).

2. Die Klage ist im Übrigen unbegründet, Ziff. II des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 gegeben. Die Grundverfügung vom 17. August 2016 war wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 ebendieses Bescheids von Beginn an sofort vollziehbar; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – mit Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2016, Az. M 9 S. 16.4422 – bezog sich nur auf Ziff. 3 des Tenors. Zwischenzeitlich ist die Grundverfügung mit ablehnendem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2017 – 12 ZB 17.748 – Entscheidungsabdruck bestandskräftig geworden.

b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger führt die zweckfremde Nutzung bis heute fort, wie Ermittlungen der Beklagten ergaben – die letzte Ortsermittlung datiert vom 17. Oktober 2017 –. Das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld blieb damit erfolglos. Somit darf eine erneute Androhung erfolgen, auch in anderer Höhe; das ursprüngliche Zwangsgeld muss auch nicht vorher beigetrieben werden (vgl. zum Ganzen ausführlich VG München, U.v. 24.2.2016 – M 9 K 15.3083 – juris).

Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung ebenfalls unbegründet gewesen wäre. Die Zweckentfremdung wurde nachweislich nicht mit Ablauf des 1. März 2017 eingestellt, sondern darüber hinaus fortgeführt (vgl. Ortsermittlungen vom 2. März 2017, Bl. 724 d. BA, vom 19. Mai 2017, Bl. 897 d. BA und vom 4. Juli 2017, Bl. 963 d. BA). Das Zwangsgeld ist demnach fällig geworden. Im Hinblick auf die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gegen den Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. August 2017 ändert sich an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nichts; dieser hat sich auch nicht erledigt und der Kläger ist auch nach wie vor prozessführungsbefugt. Einwendungen nach Art. 21 VwZVG ergeben sich hieraus nicht (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – Entscheidungsabdruck). Dass die Zwangsgelder mit Blick auf die Anordnungen nach § 21 InsO uneinbringlich sein werden, stand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht fest, führt für die Zwangsgeldandrohung aber ohnehin auch nicht etwa zu einer nachträglichen Erledigung. Die Beklagte dürfte daraus aber zulässigerweise die Konsequenz ziehen, zukünftig keine Zwangsgeldandrohungen mehr aussprechen zu müssen, sondern gleich den Antrag auf Ersatzzwangshaft in Aussicht stellen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 11.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.