Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - M 23 K 16.1536

28.05.2020 02:55, 19.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - M 23 K 16.1536

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.

Der Kläger wohnt in einem Parklizenzgebiet der Beklagten und hatte seit 2007 regelmäßig einen Bewohnerparkausweis mit dem Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ erhalten, zuletzt befristet bis 26. Februar 2016.

Am 22. Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten wiederum die Ausstellung eines nicht-kennzeichenbezogenen Bewohnerparkausweises. Beigefügt war dem Antrag zusätzlich ein Antrag des Arbeitgebers des Klägers, unterschrieben von dem Kläger als Vertreter, mit dem für den Kläger ebenfalls die Ausstellung eines nicht-kennzeichenbezogenen Parkausweises beantragt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger einen Dienstwagen der Firma besitze, welcher mehrmals, oft monatlich, gewechselt werde.

Die Beklagte stellte aufgrund einer Kfz-Auskunftsrecherche fest, dass auf den Kläger drei Fahrzeuge zugelassen waren. Sie forderte den Kläger daher mit Schreiben vom 25. Februar 2016 auf, ausführlich darzulegen, wie die weiteren drei eigenen Fahrzeuge im Alltag genutzt und wo diese Privatfahrzeuge abgestellt würden, wenn das Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe.

Daraufhin sprach die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor und legte drei Stellplatzmietverträge über jeweils eine Tiefgaragenbox in einem Anwesen in einem angrenzenden Parklizenzgebiet vor.

Mit Bescheid vom 2. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörde, sofern einem sehr großen Kreis von potentiell privilegierten Bewohnern eines Parkraumgebiets nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüber stünden, in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis der Privilegierten zu begrenzen habe. Dementsprechend seien bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen. Begünstigt werden könnten nur diejenigen Personen, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen seien. Ein besonderer Härtefall sei grundsätzlich nicht erkennbar, wenn private Stellflächen zur Verfügung stünden. Auch der Umstand, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge die Anzahl der vorhandenen Stellflächen auf Privatgrund übersteige, vermöge keinen besonderen Härtefall zu begründen. Vielmehr stelle sich die Situation unter diesem Gesichtspunkt eher als eine Art „Luxusproblem“ dar. Der Kläger sei in der Lage, seine drei eigenen Fahrzeuge auf eigenen Stellflächen unterzubringen und müsse nicht wie andere Verkehrsteilnehmer eine zeitaufwändige Suche nach einem öffentlichen Parkplatz auf sich nehmen. Dieser Gesichtspunkt zeige deutlich, dass der Kläger nicht wirklich von der vorherrschenden Parkraumnot betroffen sei. Das Verbringen bzw. Aufsuchen eines weiteren Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz sei ihm zuzumuten. Es sei aus der Intention der Bewohnerbevorrechtigung nicht zu rechtfertigen, denjenigen Bewohner, der als Besitzer mehrerer Fahrzeuge mitverantwortlich an der Parkraumknappheit sei, einen Ausgleich zu Lasten all derjenigen Verkehrsteilnehmer zu verschaffen, die in Ermangelung privater Stellflächen tatsächlich unter der bekannten Parkplatzproblematik leiden würden. Durch die eigenverantwortliche Dispositionsmöglichkeit über die vorhandenen Stellflächen leide der Kläger im Vergleich zu anderen Antragstellern nicht in unzumutbarer Weise unter der eingeschränkten Parkraumsituation.

Mit Schreiben vom 18. März 2016 bestellten sich die Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten und kündigten Klageerhebung an. Ergänzend stellten sie bei der Beklagten für den Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Bewohner für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die berufliche Position des Klägers eine umfangreiche Reisetätigkeit erfordere. Dementsprechend seien häufige An- und Abreisen mit mehr oder minder viel Reisegepäck erforderlich. Der Kläger sei daher in hohem Maße auf einen Stellplatz in Wohnungsnähe angewiesen. Bei den drei auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugen handle es sich um Kapitalanlagen in Form wertvoller Oldtimerfahrzeuge. Diese Fahrzeuge seien als Alltagsfahrzeuge völlig ungeeignet; sie würden nur zu ganz besonderen Anlässen aus ihren Garagen bzw. Boxen genommen. Infolgedessen seien diese Garagen keine dem Kläger zur Verfügung stehenden private Stellflächen.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 verwies die Beklagte hinsichtlich des Antrags vom 18. März 2016 auf die ablehnende Entscheidung vom 2. März 2016 und bat im Übrigen darum, dass Klageverfahren abzuwarten; bis dahin könne kein Bewohnerparkausweis genehmigt werden.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 (und Richtigstellung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016) erhoben die Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten,

Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bewohnerparkausweis mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ im Parklizenzgebiet „W* …“ (München) für die Laufzeit von 24 Monaten – hilfsweise von 12 Monaten – ab Ausstellung gemäß dem Antrag vom 22. Januar 2016 zu erteilen.

Hilfsweise:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bewohnerparkausweis im Parklizenzgebiet „… (München) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Laufzeit von 24 Monaten – hilfsweise von 12 Monaten – ab Ausstellung gemäß dem Antrag vom 18. März 2016 zu erteilen.

Zur Begründung wurde insbesondere ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass es sich bei den drei Fahrzeugen des Klägers um außergewöhnliche Sammlerobjekte handle, die als reine Kapitalanlage dienen würden und nicht alltagstauglich seien. Die Oldtimer seien in speziell abgesicherten, mit Gittern verschlossenen Boxen abgestellt, die speziell zur Aufbewahrung derart wertvoller Oldtimer genutzt würden und – aus versicherungstechnischen Gründen – auch genutzt werden müssten. Dieser Sachverhalt sei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers ausführlich dargelegt worden. Die Beklagte habe jedoch den relevanten Sachverhalt entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Es stehe fest, dass es sich bei den drei eigenen Fahrzeugen um keine Fahrzeuge handle, die im allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen würden und die daher auch in keiner Weise Parkprobleme verursachen oder mitverursachen würden. Sie seien vielmehr – mehr oder minder dauerhaft – in besonders gesicherten Boxen abgestellt und aufbewahrt. Dem Kläger stehe daher für sein Dienstfahrzeug – das einzig im Alltag zur Verfügung stehende nutzbare Fahrzeug – kein privater Stellplatz zur Verfügung. Dass er darüber hinaus Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ habe, habe er unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen dargelegt und nachgewiesen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziff. X Nr. 7 VwV-StVO zu § 45 StVO. Da der Kläger im Laufe der Gültigkeitsdauer eines Parkausweises das Dienstfahrzeug aus betrieblich bedingten Gründen mehrfach wechsle, stehe ihm auch ein Parkausweis mit Wechselkennzeichen zu; ein begründeter Einzelfall liege vor. Das Ermessen der Beklagten sei vorliegend auf Null reduziert. Sämtliche von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe seien offensichtlich sachfremd und würden maßgeblich auf falschen Sachverhaltsannahmen beruhen. Der Vorwurf der Beklagten, dass ein Luxusproblem vorliege, entbehre jeglicher Grundlage, die Sachwidrigkeit dieser Erwägung liege auf der Hand. Im Übrigen widerspreche die Zurückweisung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Insoweit ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung eine Ermessensreduzierung. Im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag führten die Bevollmächtigten des Weiteren aus, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Zum einen enthalte er keinerlei Begründung, so dass die erforderliche Form nicht gewahrt sei, zum anderen verkenne die Beklagte, dass ein Anspruch auf Erteilung eines solchen „einfachen“ Bewohnerparkausweises gegeben sei. Den einschlägigen Vorschriften seien keine weiteren Einschränkungen dieses Anspruchs zu entnehmen, insofern handele es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ergänzend zum Bescheid ausgeführt, dass allein der Umstand, dass der Kläger sein Dienstfahrzeug als eines von vier Fahrzeugen außerhalb der bewirtschaftenden Zonen abstellen müsse oder alternativ innerhalb des Lizenzgebiets die entsprechende Parkgebühr zu entrichten habe, noch keinen besonderen Härtefall zu begründen vermöge. Ausweislich der vorliegenden Mietverträge betrage die Gesamtmiete für einen Stellplatz 119,00 Euro. Stelle man die Kosten der Parkgebühren (in Höhe von 6,00 Euro am Tag) gegenüber, würden sich hieraus keine außergewöhnlichen Belastungen ergeben. Vielmehr handele es sich doch um eine Art „Luxusproblem“ welches durch das Halten mehrerer Fahrzeuge hervorgerufen werde. Der Kläger könne seine drei eigenen Fahrzeuge auf privaten Parkplätzen abstellen und jederzeit darauf zugreifen. Welche Fahrzeuge letztendlich auf den privaten Parkplätzen abgestellt würden sei unerheblich. Der Kläger könne über die Stellflächen frei verfügen, allein darauf komme es an.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 erwiderten die Bevollmächtigten des Klägers hierauf und führten insbesondere ergänzend aus, dass die Boxen bzw. Stellplätze in bzw. auf denen die drei Fahrzeuge verwahrt würden, keine Stellplätze seien, die für das Dienstfahrzeug des Klägers nutzbar seien. Auch einem in einem Parklizenzgebiet gemeldeten Bewohner, der einen Stellplatz oder Garagenplatz anmiete, um z.B. Wohnanhänger, ein kleines Motorboot oder eine historische Kutsche abzustellen, könne nicht entgegengehalten werden, er verfüge über private Stellplätze.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Dienstwagen zur Verfügung gestellt erhalten habe. Der Hilfsantrag der Klage vom 4. April 2016 würde daher nunmehr für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ gestellt.

Durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Auf Bitten des Gerichts legte die Bevollmächtigte ergänzend zur Aktenvorlage verschiedene Stadtratsbeschlüsse zur Parkraumbewirtschaftung vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2017 stellten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag aus den Schriftsätzen vom 4. April sowie 30. August 2016 in der Fassung,

dass die Beklagte verpflichtet werde, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag neu zu bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat weder im Hauptnoch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewohnerparkausweise. Die Bescheide der Beklagten vom 2. sowie 23. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – juris Rn. 33).

Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde, wie im vorliegenden Fall, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (vgl. ausführlich hierzu VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris m.w.N.).

Entsprechend § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an Bewohner ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.

Die VwV-StVO ist im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht ergangen. Es handelt sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Die Verwaltungsvorschriften begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.12.2003 – 12 LA 467/03 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG NRW, U.v. 23.8.2011 – 8 A 2247/10 – juris Rn. 27 m.w.N.). Allerdings kann von den Vorgaben der StVO-VwV abgewichen werden, sofern der Sachverhalt „wesentliche Besonderheiten“ zu dem Fall aufweist, der für die Verwaltungsvorschrift als Regelfall zugeschnitten ist. Denn Ermessensrichtlinien gelten nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1983 – BVerwG 1 C 5.83 – juris Rn. 24). Sie sind im Zweifel so zu verstehen, auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 114 Rn. 42). Prüfungsmaßstab der Gerichte ist daher nicht die Richtlinie, sondern das Gesetz. Die Richtlinie ist auch nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand, sondern nur mittelbar, soweit sie sich in der konkreten Ermessensentscheidung niedergeschlagen hat. Zu überprüfen ist darum die Richtlinie in derjenigen Auslegung, welche die handelnde Behörde ihr gibt, also die bestehende Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris LS; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 114 Rn. 28).

Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch entsprechend ihrer Selbstbindung nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9f.: „Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit anpassen.“). Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris Rn. 27). In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A 10728/01 – juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.8.2009 – 2 K 1229/08 – jeweils juris) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02 – juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K 2128/86 – juris).

Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wird Bewohnern, denen zumindest ein „privater“ Stellplatz zur Verfügung steht, ein Bewohnerparkausweis – unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge – nicht erteilt. „Privater Stellplatz“ wird dabei als Abgrenzung zu öffentlichem Verkehrsgrund verstanden, es wird nicht darauf abgestellt, ob der Stellplatz angemietet wurde oder sich im Eigentum des Antragstellers befindet; lediglich die Verfügbarkeit ist entscheidend. Die von Beklagtenseite vorgelegten Beispiele von Stadtratsbeschlüsse aus den Jahren 1991, 2003 sowie 2008 im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung führen regelmäßig aus, dass anspruchsberechtigt nur Bewohner seien, die keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besäßen. So wird in dem Vorblatt zum Beschluss des gemeinsamen Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung und Kreisverwaltungsausschusses vom 19. Juni 1991 zum Gesamtkonzept Parken Innenstadt zu dem Kreis der Berechtigten ausgeführt, dass der Antragsteller eine Erklärung abzugeben habe, dass er keinen Parkplatz auf Privatgrund zur Verfügung habe. Er sei darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Angabe den Verlust der Ausnahmegenehmigung nach sich ziehe (Seite 12, Punkt 3.1.1.1). Im Beschluss des gemeinsamen Kreisverwaltungs- und Bauausschusses und des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 9. Dezember 2003 zum Parkraummanagement in München – …, Mittleres und Nördliches Lehel wird ausgeführt, dass anspruchsberechtigt Bewohner mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Lizenzgebiet seien, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. die ein Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen bekommen haben (z. B. Dienstwagen oder ein auf ein anderes Familienmitglied zugelassenes Fahrzeug) und die keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besitzen (Punkt 5.1, S. 11f). Ebenso führt die Sitzungsvorlage zum Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 22. September 2010 zum Thema „Parklizenzen auch für Inhaber von Zweitwohnungen“ aus, dass „derzeit in der Landeshauptstadt München gemäß Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 16. November 1993 in der Regel nur Bewohnerinnen und Bewohner mit Hauptwohnsitz, die nachweislich über keinen privaten Stellplatz verfügen, in den Parkraummanagementgebieten einen Bewohnerparkausweis erhalten“ würden (Punkt I. Nr. 2, S. 2).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beklagten zu dieser ständigen Verwaltungspraxis ergänzend aus, dass unabhängig von der Formulierung im Antragsformular immer schon private Stellplätze der Antragssteller berücksichtigt worden seien. Dies sei ständige Verwaltungspraxis seit Jahren. Das Antragsformular, das im Internet abrufbar sei, werde ständig angepasst, um den Antragstellern die Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidungspraxis zu verdeutlichen. Dementsprechend sei auch im Jahr 2016 eine (weitere) Formularänderung erfolgt, mit der zusätzlich die Erklärung aufgenommen worden sei, dass kein Kfz-Abstellplatz auf Privatflächen oder in Parkgaragen im Parklizenzbereich bzw. in einem angrenzenden Gebiet zur Verfügung stehe. Berücksichtigt würden Stellplätze in eigenen und benachbarten Lizenzgebieten. Entscheidend für die Berücksichtigung eines privaten Stellplatzes sei ausschließlich die Weglänge des Wohnorts zu den vorhandenen Stellplätzen; diese Weglänge müsse noch zumutbar sein.

Durch diese langjährige Verwaltungspraxis hat die Beklagte sachgerecht ihr Verwaltungshandeln gebunden und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises sachgerecht verschärft. Die Erwägungen der Beklagten erscheinen nachvollziehbar und ermessensgerecht. Bewohner mit eigenem Parkraum benötigen keine Bevorzugung durch die Erteilung von Parkvorrechten (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9 a.E.). Ebenso erscheint es sachgerecht, hierbei unberücksichtigt zu lassen, ob dem Bewohner mehr Kraftfahrzeuge als Stellplätze zur Verfügung stehen. Denn durch die Vorhaltung von mehreren Fahrzeugen in Lizenzgebieten wird der Parkraummangel in diesen Gebieten weiter erhöht. Selbst wenn diese Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden, so wird durch die Nutzung von privaten Stellflächen dennoch Parkraum in einem Gebiet mit erheblichem Parkdruck entzogen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Beklagte gerade ein solches Verhalten nicht durch die Erteilung von zusätzlichen Bewohnerparkausweisen unterstützen möchte, sondern vielmehr die Vergabe von Bewohnerparkausweisen auf den Personenkreis beschränkt, der ein Fahrzeug mangels privaten Stellplatz zwingend auf öffentlichen Grund parken muss.

Selbst wenn die Beklagte diese Verwaltungspraxis in den vorausgegangenen Jahren nicht immer stringent angewandt haben mag bzw. die Überprüfung im Vorfeld zum Teil möglicherweise nicht hinreichend sorgfältig erfolgte, führt auch dies nicht zu einem Anspruch des Klägers. Zum einen kann sich die Selbstbindung der Verwaltung nur in Bezug auf rechtmäßiges Verhalten entwickeln, denn die Rechtsordnung schützt kein Vertrauen eine Bürgers, dass eine Behörde zu seinen Gunsten auch zukünftig Rechtsverletzungen vornehmen wird. Zum anderen durfte die Beklagte ihre jeweils aktuellen internen Richtlinien auch regelmäßig zum Vergabezeitpunkt ändern und diese geänderten Richtlinien dann anwenden (vgl. BayVGH, B.v. 19. 12. 2014 – 11 ZB 13.909 – juris Rn. 25). Spätestens im Zeitpunkt der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung legte die Beklagte ein besonderes Augenmerk auf das Kriterium des fehlenden privaten Stellplatzes, wie auch die entsprechende Ergänzung des Antragsformulars im Jahr 2016 zeigt.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises entspricht den internen ermessenslenkenden Vorgaben, die sich die Beklagte gegeben hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht.

Unstreitig besitzt der Kläger drei private Stellplätze im angrenzenden Lizenzgebiet „Bayernplatz“.

Diese drei von dem Kläger gemieteten Stellplätze sind dem Kläger als „private Stellplätze“ zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er diese Stellplätze tatsächlich nicht zum Abstellen eines alltagstauglichen Fahrzeugs nützt, sondern als (dauerhafte) Abstellfläche für seine Oldtimer. Bei den drei genannten Stellplätzen handelt es sich um – möglicherweise sogar nach baurechtlichen Vorgaben zwingend erforderliche – private Stellplätze die grundsätzlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Regelmäßig ist daher davon auszugehen, dass durch die Nutzung solcher privaten Stellplätze tatsächlich eine Entlastung des öffentlichen Parkraums herbeigeführt wird. Nach den Ausführungen des Klägers und seiner Bevollmächtigten nutzt der Kläger hingegen die drei Stellplätze nicht für das Abstellen von regelmäßig genutzten Kraftfahrzeugen, sondern zur Verwahrung von Sammlerobjekten in Form von Oldtimern. Die Oldtimer seien in Boxen untergebracht, die zusätzlich vergittert seien; dies verlange die Versicherung. Es handle sich bei allen drei Fahrzeugen um Sammlerobjekte die nicht für den Alltagsgebrauch geeignet seien. Die Fahrzeuge würden nur bei besonderen Anlässen genutzt. Dementsprechend nutzt der Kläger die drei Stellplätze zweckwidrig nicht als Stellplätze, sondern vielmehr als (hochwertigen) Lagerraum. Eine solche – wohl zivilrechtlich noch zulässige – Nutzung der Stellplätze kann jedoch nicht dazu führen, dass das Merkmal des „privaten Stellplatzes“ damit entfällt und die Stellplätze nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der Kläger kann durch die Art der Nutzung der genehmigten Stellplätze die Eigenschaft als privaten Stellplatz nicht verändern. Vielmehr kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er seine nur in besonderen Ausnahmefällen genutzten Oldtimer z.B. in entsprechenden Lagerräumen unterstellt. Solche stehen explizit auch für Oldtimer, Motorräder und Saisonfahrzeuge zur Verfügung und sind zum Teil auch bereits mit besonderen Sicherheitstechniken ausgestattet.

Die drei Stellplätze befinden sich auch in zumutbarer Nähe zum Wohnort des Klägers. Der Fußweg vom Wohnort des Klägers zu diesen Stellplätzen beträgt nach den – unbestrittenen – Recherchen der Beklagten ca. 9 Minuten. Selbst mit Ausgabe eines Bewohnerparkausweises für das eigene Lizenzgebiet hätte der Kläger keine Sicherheit, dass er wohnortnäher einen öffentlichen Stellplatz zur Verfügung hat. In Gebieten mit hohem Parkdruck, wie im Wohnbereich des Klägers, erscheint vielmehr ein Fußweg zu einem öffentlichen Stellplatz von bis zu zehn Minuten noch als üblich und zumutbar. Soweit der Kläger sich ergänzend darauf beruft, dass er einen nicht weit entfernt von der Wohnung liegenden Stellplatz benötige, da er zum Teil mehrmals wöchentlich Reisegepäck mit sich führe bzw. nach Einkäufen Getränkekisten und andere schwere Gegenstände, geht dieser Ansatz fehl. Wie allen Bewohnern von Lizenzgebieten mit erheblichem Parkraumdruck ist auch der Kläger insoweit darauf zu verweisen, dass für kurzfristige Be- und Entladevorgänge auch ein Halten im eingeschränkten Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone zulässig ist, wobei Ladegeschäfte ohne Verzögerung durchgeführt werden müssen (Zeichen 286 bzw. Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Ein Anspruch auf einen wohnortnahen Parkplatz ergibt sich hieraus nicht.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist damit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Bewohnerparkplatz noch auf eine entsprechende Neuverbescheidung. Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht und ausreichend ausgeübt. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis hat, kommt es auf die speziellen Voraussetzungen für den weitergehenden Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ (vgl. Ziff. X Nr. 7 Satz 6 VwV-StVO zu § 45 StVO) nicht mehr an.

Soweit die Beklagte im Bescheid vom 23. März 2016 bezüglich der Ablehnung eines Bewohnerparkausweises für ein bestimmtes Fahrzeug ausschließlich auf die ablehnende Entscheidung vom 2. März 2016 verweist, liegt auch darin kein Rechtsfehler. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Bescheids vom 2. März 2016 ausführlich mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt und ihre Ermessensentscheidung getroffen. Die Ablehnung des Bewohnerparkausweises mit Eintrag Wechselkennzeichen wurde bereits im Bescheid vom 2. März 2016 damit begründet, dass dem Kläger allgemein kein Bewohnerparkausweis gewährt werden könne. Dementsprechend konnte die Beklagte bzgl. des reduzierten Antrags auf die Ausführungen im vorhergegangenen Bescheid verweisen. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Bescheid vom 23. März 2016 nicht formal in Bescheidsform erstellt wurde, sondern lediglich als Schreiben, denn das Schreiben enthält unzweifelhaft eine eindeutige ablehnende Entscheidung. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung:führt lediglich dazu, dass dem Kläger insoweit eine einjährige Klagefrist zur Verfügung stand, § 58 Abs. 2 VwGO.

Die Klage war daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

Die Berufung war entgegen der Anregung der Bevollmächtigten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder weicht das Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung; die Frage der Verbindlichkeit der VwV-StVO ist hinreichend geklärt.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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27.05.2020 23:35

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 27. April 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung des ihr erteilten, bis 30. Juni 2012 gültigen Parkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ für den Zeitraum 2012/2013. Sie habe, wie im Vorjahr, ein eigenes Fahrzeug vorübergehend angemeldet. Da sie wechselnde Fahrzeuge nutzen müsse, benötige sie einen Parkausweis für Anwohner der G.-straße mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“. Dem Antrag fügte sie vier Schreiben von Fahrzeuginhabern bei, die bestätigten, dass sie ihr Fahrzeug bei Bedarf von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 ergänzte sie, der vorgelegten Versicherungsbestätigung könne entnommen werden, dass sie ihr eigenes Kraftfahrzeug nur in der Zeit von April bis Oktober eines Jahres nutze. Das Auto sei ein reines “Sommerauto“, es habe nur einen winzigen Kofferraum und stehe meist in einer Garage. Sie benötige nur sehr selten den Parkausweis, meist für verschiedene Fahrzeuge, um Dinge zu transportieren. In der vorgelegten Versicherungsbestätigung ist als nächtlicher Stellplatz eine Einzel-/Doppelgarage angegeben.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises ab. Begünstigt werden könne nur der Personenkreis, der von der Parkraumnot am stärksten betroffen sei. Rechtlich nicht zu beanstanden sei es folglich, wenn die Verkehrsbehörde einem Bürger mit Stellplatzmöglichkeit keinen Parkausweis erteile. Ein besonderer Härtefall sei grundsätzlich nicht erkennbar, wenn private Stellflächen zur Verfügung stünden. Auch der Umstand, dass die Anzahl der der Klägerin zur Verfügung stehenden Fahrzeuge die Anzahl der vorhandenen Stellflächen auf Privatgrund übersteige, vermöge noch keinem besonderen Härtefall zu begründen. Diese Situation stelle sich eher als “Luxusproblem“ dar. Es sei der Klägerin zuzumuten, gegebenenfalls weitere Fahrzeuge auf einen öffentlichen Parkplatz zu verbringen.

Am 25. Juni 2012 schickte die Klägerin ihr Schreiben vom 15. Juni 2012 mit dem Bemerken “privater Stellplatz nur im Winter!“ an die Beklagte. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2012 mit, die dargelegten Gesichtspunkte ließen keine grundlegende Neubewertung der Sachlage zu. Einen außergewöhnlichen Härtefall vermöge die Beklagte nicht zu erkennen.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bewohnerparkausweis G.-straße “wechselnde Kennzeichen“ bis 30. Juni 2013 zu verlängern.

Sie verfüge seit mehreren Jahren über einen Parkausweis mit der Eintragung “wechselnde Kennzeichen“. Es liege bei ihr ein Ausnahmefall vor. Sie habe verschiedene Bekannte, die ihr tageweise bzw. maximal für zwei Tage ihr Fahrzeug zur Verfügung stellten. Wann dies sei, werde im Einzelfall abgesprochen. Grundsätzlich habe die Klägerin ein eigenes Fahrzeug von April bis Oktober vorübergehend angemeldet. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abzustellen, bestehe nicht. Der Stellplatz sei zum 31. Juli 2012 gekündigt worden.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe bei der begehrten Entscheidung einen Ermessensspielraum, den sie restriktiv ausüben müsse. Die Ausnahme sei tatsächlich nur für wirklich außergewöhnliche Fälle vorgesehen, z. B. für Testfahrer, die nachweislich von ihrem Arbeitgeber regelmäßig verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekämen. Dagegen erhielten Bewohner, die vorgäben, Fahrzeuge aus dem familiären Umfeld zur Verfügung gestellt zu bekommen, den Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ regelmäßig nicht. Dem stehe die Befürchtung eines Missbrauchs durch Weitergabe des Parkausweises entgegen. Diese Befürchtung gelte insbesondere, wenn ein privater Stellplatz zur Verfügung stehe und fremde Fahrzeuge scheinbar nur sporadisch in Anspruch genommen würden. Im konkreten Fall werde auch nur die gelegentliche Benutzung der Fremdfahrzeuge bestätigt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. März 2013 ab. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 20. Juni 2012 erweise es sich als rechtmäßig. Die Eintragung eines Fahrzeugs, das nicht auf den Antragsteller zugelassen sei, sei nur dann möglich, wenn es nachweislich von ihm dauerhaft genutzt werde. Eine sporadische Nutzung eines fremden Fahrzeugs sei nicht ausreichend. Nur für gewerbliches Car-Sharing gelte etwas anderes, nicht jedoch für ein privates Car-Sharing. Hier dürfe differenziert werden. Bei der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Zu Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt die Klägerin vor, die gelegentliche Nutzung von Fahrzeugen der Bekannten durch sie stelle kein faktisches Car-Sharing dar. Letztlich möchte die Klägerin nur gelegentlich tageweise die Fahrzeuge von verschiedenen Bekannten nutzen. Eine Missbrauchsgefahr durch Überlassung des Parkausweises an Dritte bestehe nicht. Die Bekannten der Klägerin hätten gar kein Interesse, in dem Lizenzgebiet der Klägerin zu parken. Die Erteilung von Parkausweisen ohne Kennzeicheneintrag sei nach der Verwaltungsvorschrift in begründeten Einzelfällen möglich; diese müssten individuell begründet werden. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auch weise die Rechtssache eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die pauschale Ablehnung mit der Begründung, es bestehe Missbrauchsgefahr, wenn sich Anwohner Privatfahrzeuge liehen, genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

Die Beklagte wies in der Erwiderung darauf hin, dass der Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 aufgrund des vorhandenen privaten Stellplatzes abgelehnt worden sei. Dass die Klägerin über den eigenen Stellplatz verfüge, sei der Beklagten bis zur Erklärung der Klägerin vom 15. Juni 2012 nicht bekannt gewesen. Der Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ sei nach ständiger Verwaltungspraxis nur für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein Bewohner nachweislich über ständig wechselnde Fahrzeuge verfüge. Gerade dadurch, dass die Klägerin die fremden Fahrzeuge und damit den Parkausweis hier nur gelegentlich und tageweise benötige, werde sie im Übrigen frei, ihren Parkausweis an Dritte weiterzugeben.

Das Gericht wies die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2014 darauf hin, dass sich die Hauptsache - Verlängerung des Parkausweises bis zum 30. Juni 2013 - durch Zeitablauf erledigt habe und die Verpflichtungsklage damit unzulässig geworden sei.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 13. März 2014,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Parkausweis bis 30. Juni 2015 zu verlängern.

Der Klägerin sei es nicht nur um die Verlängerung um ein Jahr gegangen, sondern um eine jährlich wiederkehrende Verlängerung des Parkausweises.

Die Beklagte stimmte der Klageänderung mit Schriftsatz vom 2. April 2014 zu. Auf Bitte des Gerichts, die Akten zum geänderten Klageantrag (Antrag für den neuen Genehmigungszeitraum) vorzulegen, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014, ein besonderer Folgeantrag für den nachfolgenden Genehmigungszeitraum sei nicht eingereicht worden.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ für die Jahre 2014 ff., über den die Beklagte noch nicht entschieden hat.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass eine Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nach allgemeiner Meinung nicht zulässig sei. Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Verlängerung des Parkausweises bis 30. Juni 2013 gewesen.

Die Klägerin vertrat mit Schriftsatz vom 29. September 2014 die Meinung, der Streitgegenstand ändere sich letztlich nicht, da jeweils immer eine Verlängerung für das darauf folgende Jahr beantragt werde. Rein vorsorglich werde hilfsweise beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Parkausweis G.-straße „wechselnde Kennzeichen“ bis 30. Juni 2013 zu verlängern.

Nach der Erwiderung der Beklagten liege die Annahme einer Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch im Interesse der Beklagten. Die Beklagte habe auch eindeutig zu erkennen gegeben, dass bei unverändertem Sachverhalt auch in Zukunft mit einer ablehnenden Verbescheidung zu rechnen sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die ursprüngliche Klage ist wegen Ablaufs des Zeitraums, für den ein Parkausweis beantragt wurde, unzulässig geworden. Der umgestellte Klageantrag stellt eine Klageänderung dar, die im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig ist; dem hilfsweise angekündigten Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) können daher nicht vorliegen, da es auf die in diesem Zusammenhang erörterten Fragen nicht ankommt.

1. Bei dem umgestellten Klageantrag handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO. Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem gestellten Antrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Hier hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren und dementsprechend auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verlängerung des begehrten Parkausweises um ein Jahr, nämlich ausdrücklich bis 30. Juni 2013 beantragt. Der Antrag ist nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jährlich zu stellen; eine Verlängerung erfolgt nur um ein Jahr. Die Beklagte hat daher jährlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO (Abschnitt X, Nr. 7 Satz 6) zu prüfen und ihr Ermessen nach den jeweils aktuellen internen Richtlinien auszuüben. Da es sich um eine Ausnahmegenehmigung handelt und die Verhältnisse, die diesen „Einzelfall“ begründen können, nicht in der Beschaffenheit einer Sache, sondern in persönlichen Lebensumständen liegen, die sich rasch ändern können, ist eine jährliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen auch nicht unangemessen. Darüber hinaus können sich auch die internen Richtlinien zur Ausübung des Ermessens ändern, wie das nach Vortrag der Beklagten bei der Vergabe des Parkausweises für bis zu drei Kennzeichen jüngst der Fall war. Offensichtlich hat sich auch die Ausübung des Ermessens bei der Erteilung eines Parkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ geändert.

Nach allg. Meinung (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 33; BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 11 ZB 07.630 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Berlin-Bbg, B. v. 13.1.2010 - OVG 9 N 5.08 - juris) ist eine Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein (BayVGH, B. v. 7.1.2009 - 1 ZB 07.2660 - juris Rn. 9); nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, B. v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris Rn. 9 m. w. N.).

2. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung hingegen mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 10; B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt hier nur eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht.

Fraglich ist, ob das schon deswegen der Fall ist, weil das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (a. a. O.) jedes Jahr neu zu prüfen ist und das Ermessen der Beklagten nach den jeweils aktuellen internen Richtlinien ggf. jedes Jahr neu auszuüben ist. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2014 vorgetragen, dass sich die klagebegründenden Tatsachen nicht geändert hätten, es sei keine Garage vorhanden und es würden von ihr neben dem eigenen Fahrzeug verschiedene Fahrzeuge unentgeltlich genutzt; zum Nachweis dessen hat sie auf die bereits vorliegenden Unterlagen verwiesen. Daran bestehen jedoch Zweifel, zumindest sind keine aktuellen Nachweise vorgelegt worden. Da die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten nach dem 15. Juni 2012 keinen Parkausweis beantragt hat, stellt sich schon die Frage, wie es sich mit der Parkberechtigung für ihr eigenes Kraftfahrzeug verhält. Letztlich kann die Frage offen bleiben, weil die Wiederholungsgefahr aus einem anderen Grund zu verneinen ist.

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Parkausweis mit Bescheid vom 20. Juni 2012 ausschließlich aus einem Grund abgelehnt, der derzeit - nach Vortrag der Klägerin - nicht mehr besteht, nämlich aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids über eine private Garage bzw. einen privaten Stellplatz verfügte. Die Beklagte führte hierzu aus, begünstigt werden könne nur der Personenkreis, der von der Parkraumnot am stärksten betroffen sei. Rechtlich nicht zu beanstanden sei es, wenn die Verkehrsbehörde einem Bürger mit Stellplatzmöglichkeit keinen Parkausweis erteile. Ein besonderer Härtefall sei grundsätzlich nicht erkennbar, wenn private Stellflächen zur Verfügung stünden.

Da die Klägerin nach wie vor vorträgt, über keine Garage mehr zu verfügen, kann dieser Ablehnungsgrund nicht mehr angeführt werden. Auf die später erörterten Fragen der Erteilung von Parkausweisen mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ geht der Bescheid mit keinem Wort ein. Daher besteht insoweit keine Wiederholungsgefahr.

Das gilt auch, wenn man annähme, es handele sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 2012, das nach dem Hinweis der Klägerin, ein privater Stellplatz bestehe nur im Winter, erging, um einen Zweitbescheid. Denn die Beklagte hat nur mitgeteilt, dass die dargelegten Gründe keine grundlegende Neubewertung der Sachlage zuließen. Das trifft in der Sache schon deswegen zu, weil die Klägerin hinsichtlich der Frage, ob sie über einen privaten Stellplatz oder eine Garage verfügt, keine Tatsachen glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen hat. Der klägerische Vortrag ist insofern widersprüchlich. Im Schreiben vom 15. Juni 2012 hatte sie noch vorgetragen, ihr Auto stehe meist in der Garage. Im vorgelegten Versicherungsnachweis, der sich auf den Versicherungszeitraum vom 1. April 2012 bis 1. November 2012 bezieht, ist als nächtlicher Stellplatz eine „Einzel-/Doppelgarage“ benannt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - juris Rn. 34; BFH, U. v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris Rn. 17; BFH, U. v. 27.9.2001 - X R 134/98 - juris Rn. 28; BayVGH, U. v. 16.3.1990 - 23 B 89.2322 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 16.6.2011 - 6 ZB 11.248 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.2.2012 - 4 ZB 11.1516 - juris Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 20. Juni 2012 bzw. des Schreibens der Beklagten vom 25. Juni 2012. Denn diese enthalten die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 27. April 2012 und stellen damit die letzten Behördenentscheidungen dar. Da die Klägerin erst im Klageverfahren vorgetragen hat, die Garage sei gekündigt, konnte und musste die Beklagte nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens hierauf nicht mehr eingehen. Ändern sich die Verhältnisse nach Ergehen eines Bescheides, in dem unter pflichtgemäßer Ermessensausübung ein Antrag abgelehnt wurde, in tatsächlicher Hinsicht, ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Ermessensausübung von Amts wegen anzupassen, soweit nicht ausdrücklich materielles Recht etwas anderes bestimmt; ist das wie hier nicht der Fall, ist ein neuer Antrag unter Darlegung der geänderten, neuen Sachlage erforderlich. Denn eine Versagungsgegenklage kann keinen Erfolg haben, wenn die Behörde unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegebenen Sachlage ermessensfehlerfrei entschieden hat. Ansonsten hätte das Gericht zur Neuverbescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, ohne dass die Behörde vorher ihr Ermessen unter Zugrundelegung des neuen Sachverhalts ausgeübt hätte.

Der Senat sieht sich daher mangels Zulässigkeit der geänderten Klage und des angekündigten Fortsetzungsfeststellungsantrags gehindert, in rechtlich verbindlicher Wirkung zur Hauptsache (im Haupt- oder Hilfsantrag) zu entscheiden. Ohne dass es darauf ankommt, weist der Senat daher nur darauf hin, dass sowohl an der Richtigkeit der Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts als auch an der grundsätzlich restriktiven Haltung der Beklagten zur Erteilung von Parkausweisen mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ keine ernstlichen Zweifel bestehen. Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Parkberechtigungen dem Missbrauch „Tür und Tor“ geöffnet würden. Der Einwand der Klägerin, sie könne den Ausweis immer nur für ein Fahrzeug in Anspruch nehmen, trägt nicht. Sie könnte nämlich immer dann, wenn sie den Parkausweis für das eigene Fahrzeug nicht benötigt, fremden Fahrzeugen, Besuchern und Kunden ein kostenloses Parken ermöglichen. Bei der Klägerin kommt noch hinzu, dass sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sich aber nicht dazu äußert, wo sie dieses Fahrzeug abstellt, wenn sie den Parkausweis für die zur Verfügung gestellten fremden Fahrzeuge einsetzt. Auch ist der Hinweis der Beklagten, für die gelegentliche Nutzung fremder Fahrzeuge sei es zumutbar, Parkgebühren wie Besucher zu entrichten, vor dem Hintergrund des möglichen Missbrauchs nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Verwaltungsvorschriften betreffend Car-Sharing (VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO Abschnitt X Sätze 7 und 8) besteht nicht. Bei Car-Sharing nutzt eine Vielzahl von Personen, die in der Regel nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, wenige Fahrzeuge gemeinsam. Hingegen möchte die Klägerin mehrere Fahrzeuge nutzen und dafür einen Parkausweis erhalten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.