Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 16 K 12.4031

27.05.2020 23:24, 24.09.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 16 K 12.4031
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 15.2639, 13.02.2017

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 12.4031

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Überprüfung der besonderen Sachkunde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Industrie- und Handelskammer ...

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer B-str. ..., M.

- Beklagte -

wegen Bestellung als Sachverständiger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 und 24. September 2015

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung als Sachverständiger.

Mit Schreiben vom ... April 2003 übermittelte der Kläger der Beklagten Antragsunterlagen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet „...“

Am ... und ... Juli 2003 nahm der Kläger auf Einladung der Beklagten an einer Überprüfung durch ein sogenanntes Ad-hoc-Fachgremium „Informationsverarbeitung“ teil. Die Überprüfung gliederte sich in einen schriftlichen Teil und ein Fachgespräch. Das Fachgremium kam laut einer Ergebnisniederschrift zur Einschätzung, dass der Kläger insgesamt 77,5 von 140 möglichen Punkten erreicht habe. Zum Bestehen der „Prüfung“ seien 94 Punkte notwendig gewesen. Auf eine Beschwerde des Klägers vom ... Juli 2003 hin erfolgte eine fachliche Überprüfung der Bewertung des Gutachtenteils der schriftlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2003 bestätigte der hierzu beigezogene Sachverständige die Bewertung dieses Gutachtenteils mit 18 von möglichen 40 Punkten.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er „die öffentliche Bestellung wieder in Angriff“ nehmen wolle. Er legte hierzu mit Schreiben vom ... September 2010 sowie vom ... und ... Januar 2011 weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben der Beklagten vom ... März 2011 wurde der Kläger zu einer Überprüfung durch das Fachgremium „Informationsverarbeitung“ mit einem schriftlichen und mündlichen Teil am ... April 2011 eingeladen. Dieses Fachgremium kam aufgrund der Überprüfung zum Ergebnis, dass schriftliche Fachfragen mit 55 von 90, ein vom Kläger erstelltes Gutachten mit 45 von 60 und das Fachgespräch mit 20 von 50 Punkten zu bewerten seien. Für den Kläger wurde damit eine erreichte Gesamtpunktzahl von 120 von möglichen 200 Punkten errechnet, so dass die für eine erfolgreiche Überprüfung angenommene Mindestpunktzahl von 2/3, d. h. 133 nicht erreicht worden sei.

Mit Schreiben vom ... April 2011 erhob der Kläger Einwände gegen das Überprüfungsverfahren und die Bewertung durch das Fachgremium. Das Fachgremium nahm hierzu mit Schreiben vom ... April 2011 gegenüber der Beklagten Stellung.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom ... Mai 2011 mit, dass das Fachgremium, trotz Überdenkens, bei seinem ablehnenden Votum bleibe. Aufgrund des fehlenden Nachweises der besonderen Sachkunde könne eine öffentliche Bestellung derzeit nicht vorgenommen werden. Es handle sich hierbei um eine einstimmige und damit eindeutige Entscheidung, wie die Mitglieder des Fachgremiums in ihrer Stellungnahme dargelegt hätten.

Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 wurde gegenüber dem Kläger eine Auslagenerstattung für den Fachausschuss „Informationsverarbeitung“ am ... April 2011 in Höhe von 1.192,13 Euro festgesetzt.

Am ... Juni 2011 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen die „Bescheide“ der Beklagten vom ... Mai 2011 und vom ... Juni 2011. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe im Antragsverfahren auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger seine ausreichenden Kenntnisse auf dem Sachverständigengebiet nachgewiesen. In verschiedenen Prüfungsteilen seien eine unrichtige Punktevergabe zulasten des Klägers und teilweise Punktabzüge unter Verstoß gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Der Kläger sei seit 1987 als Ingenieur der Informatik tätig. Er verfüge über vielfältigste Erfahrung und Qualifikationen auch in vielen Teilgebieten und könne viele Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet vorweisen. Zur Haupttätigkeit des Klägers in seiner täglichen Praxis würden unter anderem Projekte in Rechenzentren sowie in öffentlichen Bereichen gehören. Aus dem Bewertungsblatt zum Ergebnis der mündlichen Prüfung vom ... April 2011 und dem Bewertungsschema ergebe sich, dass der Kläger durch erreichte 120 Punkte nur knapp an der Mindestpunktezahl von 133 Punkten gescheitert sei. Auffällig bei der Punktevergabe sei gewesen, dass von möglichen 50 Punkten bei dem Fachgespräch dem Kläger nur 20 Punkte erteilt worden seien. In welchen Fällen der Überprüfung der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen wie vorgegangen werde und wie die einzelnen Erkenntnisquellen gewichtet würden ergebe sich weder aus der Satzung der Beklagten noch aus sonstigen internen Verwaltungsvorschriften. In der Sache bestünden Einwände gegen die Bewertung in der schriftlichen Prüfung, im Gutachtensteil sowie in der mündlichen Prüfung. Angeblich unrichtig beantwortete Fragen im schriftlichen Teil der Prüfung seien erneut zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht worden, so dass sich Fehler im schriftlichen Teil dann doppelt negativ in der Gesamtbewertung ausgewirkt hätten. Entgegen der Bestellungsvoraussetzungen im Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. sei z. B. zu den Themen Qualitätssicherung und Softwarequalität nicht nur Grund- und Querschnittswissen, sondern Detailwissen abgefragt worden. Das Fachgremium habe aufgrund der mündlichen Prüfung Wissensdefizite des Klägers behauptet, obwohl es zu den betreffenden Themen keine Fragen gestellt und Antworten zu Unrecht als falsch bzw. unzureichend bewertet habe. Auch Antworten des Klägers zu schriftlichen Fragen seien unzutreffend als falsch oder unzureichend bewertet worden. Die erst nachträglich erstellte Musterlösung sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Bestellungsvoraussetzungen. Angesichts einer oftmals unzureichenden Art und Weise der Fragestellung habe der Kläger zutreffende Antworten gegeben. Die Bewertung der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sei mangels hinreichender Begründung und fehlender Bewertungskriterien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Der Kläger habe die Qualifikation als Sachverständiger sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung nachgewiesen. Der Inhalt der Prüfung habe zudem in Teilen nicht den Bestellungsvoraussetzungen nach dem Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. entsprochen. Diese Bestellungsvoraussetzungen seien für die Beklagte bindend. Ansonsten würde eine Vorbereitung auf die Prüfung nahezu unmöglich gemacht. Die Korrektur der Bewertung der Beklagten habe zur Folge, dass dem Kläger zusätzlich Punkte für die Prüfung zu erteilen seien, die die zu erreichende Mindestpunktezahl zum Bestehen der Prüfung deutlich übersteigen würden. Die Entscheidung der Beklagten sei insoweit ermessensfehlerhaft, als diese von den ihr zur Verfügung stehenden weiteren Beurteilungsmöglichkeiten neben der Überprüfung durch das Fachgremium keinen Gebrauch gemacht habe. Es habe keine ordnungsgemäße Besetzung des Fachgremiums vorgelegen, insbesondere wegen fehlender Qualifikation von Gremiumsmitgliedern. Das Prüfungsverfahren sei z. B. wegen unterbliebener Protokollierung und unzureichender Begründung der Bewertung fehlerhaft gewesen; allgemeine Prüfungsgrundsätze seien nicht beachtet worden. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Überprüfung erfolgt sei. Deshalb sei eine Kostenberechnung nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

I.

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2011 über die Ablehnung des Antrages des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Gebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsbearbeitung stattzugeben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

II.

den Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Durchführung des Fachgremiums sei insgesamt ordnungsgemäß erfolgt. Das Fachgremium habe sich an den Bestellungsvoraussetzungen orientiert und für den Kläger nachvollziehbar seine Begutachtung vorgenommen. Im Fachgespräch seien Nachfragen erfolgt, um Ursachen fehlender oder fehlerhafter Antworten im schriftlichen Teil zu ermitteln. Bei den vom Kläger monierten Punkten sei nach den einschlägigen Bestellungsvoraussetzungen nicht nur Grundwissen gefordert. Vom Kläger beanstandete Fragen würden zudem nicht Detail-, sondern nur Grundwissen betreffen. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Antworten des Klägers sei zutreffend gewesen. Insgesamt sei das Wissen des Klägers nach Einschätzung des Fachgremiums zu oberflächlich und lückenhaft, so dass die für die besondere Sachkunde erforderliche Breite an Wissen nicht nachgewiesen worden sei. Die angefallenen Gebühren seien vom Kläger unabhängig vom Ergebnis der fachlichen Überprüfung zu tragen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 erging ein Beweisbeschluss, wonach zum Nachweis besonderer Sachkunde des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige legte ein Gutachten vom ... November 2012 zur Neubewertung des Fachgremiums-Prüfungsergebnisses für die vom Kläger beantragte Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 17. April 2013 erfolgte eine Einvernahme der Sachverständigen.

Mit Beschluss vom 12. August 2013 wurde die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. November 2011 erfolgte Beauftragung der Sachverständigen zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs mit dem Kläger aufgehoben. Die Sachverständige wurde von der Pflicht zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs entbunden. Die sachverständige Bewertung der schriftlichen Fachfragen sowie des Gutachtenteils sollte bestehen bleiben. Ein weiterer Sachverständiger wurde mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt. Anlass dieser Entscheidung war die Bitte der bisherigen Sachverständigen um Entbindung vom Gutachtenauftrag.

Mit Schriftsatz vom ... März 2014 legte der Kläger eine gutachterliche Bewertung vom ... März 2014 vor, welche den schriftlichen Fragenteil zur Überprüfung durch das Fachgremium der Beklagten betraf. Mit ausführlicher Begründung komme diese gutachterliche Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger 79 von erreichbaren 90 Punkten erreicht und damit die von der Beklagten geforderte Mindestpunktezahl deutlich übertroffen habe. Nach alledem bedürfe es zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers keiner mündlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2014 legte der Kläger eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 vor. Der Kläger habe sich inzwischen einem Fachgespräch gestellt. Maßstab und Grundlage hätten die einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen gebildet. Das Fachgremium komme gemäß dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger in hervorragender Weise alle Voraussetzungen erfülle, um als Sachverständiger in dem Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung“ zu arbeiten und zuverlässig und erfolgreich Gutachten zu erstellen.

Der Sachverständige, der aufgrund des Beschlusses vom 12. August 2013 mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt worden war, bat das Gericht mit Schreiben vom ... November 2014 um Entbindung von diesem Gutachtensauftrag. Mit Beschluss des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 wurde dieser Sachverständige von dem Gutachtensauftrag entbunden. Weiter wurde dieser Auftrag einem weiteren Sachverständigen erteilt.

Das Gericht bat den Sachverständigen mit Schreiben vom 15. April 2015 um Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Weiter wurden dem Sachverständigen mit den Beteiligten vorab abgestimmte Eckpunkte zur Durchführung des Fachgesprächs mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2015 wurde den Beteiligten eine Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015 zur Vorbereitung des Fachgesprächs übermittelt. Dieses Dokument enthielt u. a. eine Frage für das Fachgespräch, auf die sich der Kläger vorbereiten konnte. Weiter wurde dort ein Themengebiet benannt; vertiefte Fragen sollten ausschließlich dieses Gebiet betreffen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom ... und ... Mai 2015 sowie einer „Kommentierung“ vom ... Mai 2015 erhob der Kläger Bedenken hinsichtlich der Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015. Die vorgesehene Befragung durch den Gutachter werde in zeitlicher Hinsicht nicht mit einem Fachgespräch bei der Beklagten vergleichbar sein. Weiter entspreche die Vorlage des Sachverständigen nicht dem Gutachtensauftrag. Es seien daher Detailfragen auch zu anderen als dem vorab benannten Themengebiet zu erwarten. Wegen absehbarer Schwierigkeiten bei der Bewertung der Antworten im Rahmen des Fachgesprächs werde dringend angeregt, eine Kontrollgruppe von zwei öffentlich bestellten Sachverständigen aus dem streitgegenständlichen Gebiet zu bestellen. Das Gericht äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2015 und erklärte, weitere Maßgaben zu dem Termin für das Fachgespräch am 10. Juni 2015 seien nicht veranlasst.

Im Gerichtstermin vom 10. Juni 2015 kam der Sachverständige aufgrund eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger durchgeführten Fachgesprächs zur Einschätzung, dass der für ein Bestehen des Fachgesprächs von ihm angesetzte Wert von 66 Prozent richtiger Antworten nicht erreicht worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... August 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage einer Stellungnahme des Klägers vom ... August 2015 zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 sowie zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen Stellung. Die Beweisaufnahme habe keinem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch entsprochen. Die Befragung des Klägers habe sich als mündliche Prüfung dargestellt, in der es nur darum gegangen sei, Fragen zu beantworten. Ein Fachgespräch zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen habe sich nicht entwickeln können. Sobald ein Gesprächscharakter ansatzweise aufgekommen sei, sei dies sofort vom Sachverständigen abgebrochen und stattdessen der Fragenkatalog strikt fortgesetzt worden. Das Fachgespräch habe zulasten des Klägers deutlich zu lange gedauert. Die Fragen seien viel zu tiefgehend gewesen. Es sei insoweit Aufgabe des Sachverständigen gewesen, anzufragen, wo und wie das entsprechende Detailwissen zu den Fragen zu erlangen sei. Wichtig sei für einen Sachverständigen, dass er wisse, wie er die Sache allgemein angehe und wie und wo er sich die Informationen zu Details besorgen könne. Es gehe darum, die Grundfragestellung richtig einordnen zu können, um sich dann mit den Details vertraut zu machen. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und lasse kein Bewertungsschema und keinen Bewertungsmaßstab erkennen. Es fehle zudem eine Begründung, warum Fragen als falsch bewertet worden seien. Weiter trägt der Kläger detaillierte Einwände zur Bewertung von im Fachgespräch gestellten Einzelfragen vor. Die Lösungsskizze des Sachverständigen sei unzureichend; insbesondere sei sie nicht vollständig und allgemein verständlich sowie für Laien nicht nachvollziehbar. Die Musterlösung könne auch nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da die Antworten des Klägers im Dialog erfolgt seien. Teilweise seien die Fragen über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Dialog beantwortet worden, welcher nicht im genauen Schema der Lösungsskizze abgelaufen sei. Ein Teil der Fragen sei allgemein bzw. unspezifisch formuliert und lasse ein weit gefächertes Antwortspektrum zu. Erst im Dialog zwischen Kläger und Sachverständigem habe sich oftmals die Zielrichtung der Fragen ergeben. Der Sachverständige habe sich bei Rückfragen zu einzelnen, im Kontext unverständlichen Fragen eher ungeduldig gezeigt und sowohl die Rückfragen als auch die Antworten des Klägers unterbrochen oder sei zu weiteren Fragen gewechselt. Dies entspreche nicht der Situation eines Fachgesprächs. Zudem sei eine Gesamtbewertung zum schriftlichen Prüfungsteil und zum Fachgespräch erforderlich gewesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 sowie am 24. September 2015 und die Niederschrift zum Fachgespräch am 10. Juni 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom ... Mai 2011 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig und führt zu keiner subjektiven Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers für das Sachgebiet „...“ gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierzu erforderliche besondere Sachkunde nicht nachgewiesen.

1.1 Die Bestellungsvoraussetzungen wurden gemäß § 36 Abs. 3, 4 GewO i. V. m. Art. 7 AGIHKG in § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) der Sachverständigenordnung ist u. a. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung eines Antragstellers, dass dieser die Fähigkeit nachweist, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 der Sachverständigenordnung wie z. B. Beratungen zu erbringen. Dieses Erfordernis der Befähigung zur Erstattung von Gutachten entspricht der Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 GewO. Dort wird die Gutachtenerstattung durch öffentlich bestellte Sachverständige ausdrücklich angesprochen, da es sich um eine wesentliche, charakteristische Aufgabe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).

Die zuständige Stelle ist - soweit der entsprechende Nachweis nicht bereits anderweitig erbracht wurde - berechtigt, den Bewerber zur Feststellung der Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 18). Die Überprüfung der besonderen Sachkunde unterfällt keinem Beurteilungsspielraum der Beklagten, sondern unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 20 ff.). Auch besteht keine Bindung des Gerichts an die Verfahrensweise der Beklagten zur Überprüfung der Sachkunde. Vielmehr ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) „befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine Bindung an die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren.“

1.2 Im Falle des Klägers spricht das Gutachten von Frau Prof. Dr. ... vom ... November 2012 dafür, dass er zumindest hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen und der schriftlichen Gutachtenerstellung die Anforderungen an eine besondere Sachkunde im vorstehenden Sinn erfüllen kann. Die Sachverständige stellt fest, dass der Kläger nach Bewertung des Fachgremiums im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 das erforderliche Quorum von 100 von 150 möglichen Punkten knapp erreicht hätte. Bei nochmaliger Überprüfung der Sachkunde in einem Fachgespräch könne die Bewertung des Fachgremiums für den schriftlichen Teil als gegebene Ausgangslage genommen werden. Sie führt ferner aus, dass sie es für möglich halte, dass der Kläger bei einer ausgewogeneren Fragestellung und Weglassen bestimmter spezieller Fragen im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 ein für ihn günstigeres Ergebnis als Ausgangslage für das Fachgespräch erzielt haben könnte.

Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines Fachgesprächs erforderlich gewesen. Das vor dem Fachgremium der Beklagten durchgeführte Fachgespräch war nur mit der geringen Punktezahl von 20 bei möglichen 50 Punkten bewertet worden. Eine Kompensation dieser Bewertung durch eine nachträglich bessere Bewertung des schriftlichen Überprüfungsteils im Wege einer Gesamtsaldierung ist nicht sachgerecht. Daher führt auch die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom ... März 2014 zu keinem anderen Ergebnis, da sie lediglich den schriftlichen Überprüfungsteil betrifft. Ein Sachverständiger muss einerseits in der Lage sein, schriftliche Gutachten zu erstellen, die eine besondere Sachkunde erkennen lassen. Er muss andererseits befähigt sein, entsprechende Begutachtungen und Beratungen auch mündlich zu erbringen. Es handelt sich dabei jeweils um eigenständige, unabdingbare Leistungen eines Sachverständigen; es ist nicht vorgesehen, dass dessen öffentliche Bestellung auf die Erstattung schriftlicher Gutachten beschränkt werden kann. Die Fähigkeiten eines Sachverständigen zum mündlichen Vortrag und zur Beantwortung von Fragen in einer Verhandlung kommen etwa bei einer mündlichen Gutachtenerstattung (§ 402 i. V. m. §§ 394 bis 397 ZPO) und der mündliche Erläuterung eines Gutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) zum Tragen.

Eine Neubewertung des Fachgesprächs vom ... April 2011 kam vorliegend mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage nicht in Betracht. Ein Wortprotokoll zum Fachgespräch ist nicht erstellt worden. Die Darstellungen des Gesprächsverlaufs in der Stellungnahme des Fachgremiums vom ... April 2011 einerseits und in der Beschwerde des Klägers vom ... April 2011 andererseits widersprechen einander deutlich. Es ist nicht mehr zweifelsfrei feststellbar, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten der Kläger gegeben hat. Vor diesem Hintergrund war die erneute Durchführung eines Fachgesprächs veranlasst.

Die Erforderlichkeit eines Fachgesprächs ist auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 entfallen. Zum einen war die fachliche Eignung der Verfasser zur Durchführung eines derartigen Fachgesprächs nicht hinreichend dargelegt worden. Die beste Eignung ist insoweit Mitgliedern einer Fachprüfungskommission zuzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2012 - 22 C 12.770 - juris Rn. 18). Hilfsweise kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht, da sie aufgrund eigener Bestellung und Berufstätigkeit mit den einschlägigen Anforderungen vertraut sind. Zum anderen und vor allem sind der genauere Inhalt des angeblich durchgeführten Fachgesprächs und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aufgrund dieser Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme geht lediglich hervor, dass dem Kläger keine konkreten Fachfragen gestellt wurden. Es heißt dort vielmehr vage (vgl. S. 8, 3. Absatz), die Gutachter hätten „für das abgehaltene Fachgespräch auch bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen erarbeitet“, sondern hätten „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“. Auch kann der allzu pauschalen Prämisse der Stellungnahme nicht gefolgt werden, wonach ein Sachverständiger bei einem „Auftrag aus dem Bereich der Informationstechnologie zwar zunächst grundsätzlich beurteilen können“ müsse, „ob der Auftrag in sein Sachgebiet“ falle oder nicht, „jedoch für die eigentliche Bearbeitung des Gutachtens auf der einen Seite einen mehr oder minder großen zeitlichen Rahmen zur Verfügung“ erhalte und „auf der anderen Seite jederzeit auf vielfältige andere Informationsquellen zurückgreifen“ könne. Ein Sachverständiger muss z. B. vor Gericht grundsätzlich in der Lage sein, aus dem Stande, d. h. insbesondere ohne Zeit für Recherchen in Fachquellen, mithilfe präsenten Wissens und Erfahrungswerten konkrete Aussagen zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein Sachverständiger in der Lage ist, jedwede Frage ohne Vorbereitung erschöpfend zu beantworten.

1.3 Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 durchgeführte Fachgespräch hat die besondere Sachkunde des Klägers nicht belegen können.

Die Beweisaufnahme des Gerichts musste nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) nicht dem Ablauf eines Fachgesprächs vor dem Fachgremium der Beklagten entsprechen. Dies gilt z. B. für die Gesprächsdauer und die Festlegung auf Wunsch des Klägers, dass diesem zur Vorbereitung eine Frage und ein Themengebiet vorab mitgeteilt wurden. Der Kläger konnte sich zudem durch das gerichtliche Schreiben vom ... April 2015 und den Vermerk des Sachverständigen vom ... Mai 2015 frühzeitig auf die Konzeption des Fachgesprächs einstellen; die Eckpunkte hierfür waren vorab mit den Beteiligten abgestimmt worden.

Das durchgeführte Fachgespräch erlaubt eine Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zur Erbringung wesentlicher Sachverständigenleistungen. Dies gilt insbesondere für die mündliche Erstattung und Erläuterung von Gutachten z. B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere zur ersten Frage, zu der der Kläger vor dem Termin eine Antwort vorbereiten konnte, konnte erwartet werden, dass er eine eigenständige, systematische Stellungnahme abgibt. Weiter muss ein Sachverständiger mit Fragen des Gerichts und von Prozessbeteiligten rechnen, die eine knappe Antwort und Präsenzwissen erfordern. Soweit eine solche Beantwortung nicht möglich sein sollte, ist zumindest der Hinweis notwendig, welche weiteren Prüfungsschritte zur Beantwortung erforderlich wären. Auch muss ein Sachverständiger mit aus seiner Sicht mehrdeutigen Fragen rechnen. Eine Klärung der Fragestellung kann dann nicht in einem mitunter längeren Dialog erfolgen, sondern nur durch eine unverzügliche Rückfrage des Sachverständigen, um dem Fragesteller eine Klarstellung bzw. Erläuterung zu ermöglichen.

Aufgrund der Beweisaufnahme vom 10. Juni 2015 durch das Gericht - unabhängig von der Bewertung des Sachverständigen - konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger zuverlässig verwertbare mündliche Gutachten erstatten und auf zuvor nicht bekannte Fragen systematische und knappe Antworten geben kann.

Ein Sachverständiger hat im Falle von Zweifeln hinsichtlich Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Übertragen auf die Situation des Fachgesprächs hätte der Kläger unverzüglich rückfragen müssen, wenn er eine Frage nicht verstanden hat. Er hätte z. B. bei akustischem Nichtverstehen des Fachbegriffs „Bastion Host“ den Begriff durch Nachfrage klären müssen, statt den Versuch einer Antwort zu unternehmen und abzuwarten, ob sich die exakte Fragestellung im weiteren Gespräch noch klären wird. Unabhängig hiervon sind nach dem Eindruck des Gerichts viele der vom Kläger für unklar gehaltenen Fragestellungen selbst aus laienhafter Sicht eindeutig gestellt worden.

Weiter ist ein Sachverständiger verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bezogen auf das Fachgespräch wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er ggf. darauf hinweist, dass er Fragen - z. B. wegen begrenzter Vorbereitungszeit oder im Gespräch fehlender Erkenntnisquellen - nicht oder nur eingeschränkt ad hoc beantworten kann; im Falle einer Sachverständigenvernehmung vor Gericht wäre es nicht ausreichend, zunächst eine Frage unzulänglich mit Präsenzwissen zu beantworten und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die fehlende Möglichkeit einer umfassenden Klärung hinzuweisen.

Das Fachgespräch am 10. Juni 2015 war vergleichbar mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht zu einem vorab bekannten Sachverhalt sowie zu einer Mehrzahl von Einzelfragen aus unterschiedlichen Fachbereichen. Die Antworten mussten eindeutig und verwertbar sein. Dies erforderte strukturierte, knappe Stellungnahmen, die wesentliche Aspekte und einschlägige Schlüsselbegriffe beinhalten. Die mehrfach betonte Sichtweise des Klägers, wonach sinngemäß ein Sachverständiger keine direkten Antworten auf mündlich gestellte Fragen gibt, sondern diese im Laufe eines Diskurses gemeinsam mit dem Gegenüber entwickelt, deckt sich nicht mit diesen Anforderungen.

Der Kläger antwortete in der Regel nur auf mehrfache Nachfrage des Sachverständigen; es erfolgte meist keine eigene strukturierte Entwicklung der Antworten, sondern eine weiter ausholende Annäherung an das jeweilige Sachproblem. So wäre z. B. bei der vorbereiteten ersten Frage eine kurze Benennung möglicher Ursachen der Leistungsprobleme und geeigneter Untersuchungsmethoden im Überblick zu erwarten gewesen; diese Lösungsstruktur legten bereits die zwei Fallfragen nahe. Der Kläger beschrieb dagegen überwiegend detaillierte Probleme und blieb Teillösungsaspekten verhaftet. Eine verwertbare Antwort in knapper Form ist in der Regel ausgeblieben. Zur zweiten Fragen nannte der Kläger nicht im Überblick wesentliche Lösungsansätze zur Neuregelung einer IT-Administration. Die fehlende eigenständige systematische Beantwortung der gestellten Fragen bedingte das häufige Nachfragen des Sachverständigen und dessen häufige Hilfestellung. Es ist dagegen nicht zutreffend, dass der Sachverständige die Beantwortung durch Unterbrechungen und die Verweigerung von Verständnisfragen des Klägers erschwert hätte, wie dieser vorträgt.

Von einem Sachverständigen ist weiter unbedingt zu erwarten, dass er den Gutachtensauftrag zutreffend erfasst und nur diesen bearbeitet. Wenn wie hier eine vorab gestellte Frage in einem Fachgespräch beantwortet werden soll, wird die Aufgabenstellung nur ungenügend bearbeitet, wenn eine schriftliche Ausarbeitung erstellt wird, auf die im Fachgespräch Bezug genommen wird und nur ergänzende Erläuterungen vorbereitet sind. Der Kläger beharrte dagegen auch in seiner Stellungnahme vom ... August 2015 darauf, dass seine schriftliche Ausarbeitung zur ersten, vorab gestellten Frage hätte mitbewertet werden müssen.

2. Der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist § 3 Abs. 6 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Beklagten. Danach kann die Beklagte u. a. für Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Für eine Amtshandlung kann ein Auslagenersatz verlangt werden, soweit der üblicherweise von der Beklagten zu tragende Verwaltungsaufwand überschritten wird. Kostenschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Kläger als Antragsteller des Verfahrens zur Überprüfung der Sachkunde.

Der Kläger wendet sich nicht gegen die Gebührenkalkulation. Er macht vielmehr geltend, dass die Gebührenerhebung nicht zulässig gewesen sei, weil das Fachgremium die Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe; insbesondere seien die Antworten des Klägers nicht zutreffend bewertet worden. Nach dem Gebührentatbestand kommt es jedoch nicht darauf an, welches Ergebnis die mit Auslagen verbundene Tätigkeit der Beklagten erbringt; entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Aufwände tatsächlich angefallen sind. Auch greift die Rüge des Klägers, es bestünden Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums, nicht durch. In der Stellungnahme vom ... April 2011 wird schlüssig und hinreichend ausführlich erläutert, woraus sich die fachliche Eignung dieser Personen ergibt.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Gebührenordnung kann die vorgesehene Gebühr ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn die Gebührenerhebung der Billigkeit oder dem öffentliche Interesse widersprechen würde. Eine Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch nicht bereits angenommen werden, wenn die Überprüfung der besonderen Sachkunde zwar erfolgt ist, jedoch nicht das vom Antragsteller erwartete Ergebnis erbracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 16.192,13 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

27.05.2020 23:24

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach
26.05.2020 20:49

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurd


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

5

27.05.2020 23:24

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach
26.05.2020 18:51

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2
28.05.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückge
, , , ,
27.05.2020 23:24

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach
26.05.2020 20:49

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurd

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am 4. November 1935 geborene Kläger hatte aufgrund einer von der Beklagten ausgestellten, ihm am 2. November 1982 ausgehändigten Bestellungsurkunde - befristet bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs - die Rechtsstellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ inne. Durch Schreiben vom 22. Dezember 1982 erweiterte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers auf das Sachgebiet „Mieten“, durch Schreiben vom 22. Juni 1992 auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“. Am 22. September 2003 verlängerte sie die Bestellung für diese Sachgebiete bis zum 4. November 2006. Nach dem letztgenannten Datum löschte sie den Kläger in den von ihr geführten Verzeichnissen.

2. Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn für die drei vorgenannten Sachgebiete erneut öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

2.1 In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren ließ die Beklagte vom Kläger am 6. April 2009 und am 30. Januar 2010 erstellte Gutachten über den Verkehrswert je eines Wohnhauses sowie ein vom 23. März 2010 stammendes Gutachten des Klägers über den Verkehrswert der Teilfläche eines Golfplatzes durch den für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G... daraufhin überprüfen, ob die besondere Sachkunde des Klägers weiterhin gegeben sei und die Mindestvorschriften nach der Sachverständigenordnung (insbesondere die Anforderungen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Begründung, Sorgfalt und Aufbau der Gutachten) eingehalten worden seien.

In seinen Stellungnahmen merkte Herr G... zu den beiden erstgenannten Ausarbeitungen jeweils zusammenfassend an, sie würden den Mindestanforderungen an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken noch gerecht. Zum Gutachten vom 6. April 2009 führte er ergänzend aus, der Kläger solle künftig zu allen Ansätzen Quellen angeben und Ableitungen schrittweise und nachprüfbar aufzeigen. In Bezug auf das Gutachten vom 30. Januar 2010 hielt er fest, die Fülle der dem Kläger unterlaufenen Versehen und Fehler dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Ausarbeitung sehr umfassend und ausführlich sei; dem Kläger sei zu raten, bei der Wertermittlung ebenso lückenlos und nachprüfbar zu arbeiten wie bei den vorhergehenden Beschreibungen. Das Gutachten vom 23. März 2010 entspreche demgegenüber nicht den Mindestanforderungen, die an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu stellen seien; nicht sachgerechte und überflüssige Texte stünden Nachweislücken und fehlerhaften Schlussfolgerungen gegenüber.

2.2 Mit der Überprüfung des vom Kläger vorgelegten, das Sachgebiet „Mieten“ betreffenden Gutachtens beauftragte die Beklagte den u. a. für dieses Sachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Z... Das Ergebnis seiner knapp zehn eng beschriebene Schreibmaschinenseiten umfassenden Analyse dieser Ausarbeitung fasste Herr Z... wie folgt zusammen:

„In Summe bleibt festzuhalten, dass gravierende Mängel den Nachvollzug des Gutachtens nur mit Unterstellungen und Mutmaßungen ermöglichen. Die Terminologie und Rechtssystematik im Bereich der Mietwertermittlung ist lediglich rudimentär bekannt. Insbesondere bleiben zwingende Aspekte wie der Vierjahreszeitraum, Anpassungen an das bewertungsgegenständliche Objekt und der vertragliche Mietbegriff un- oder widersprüchlich behandelt. Das Gutachten genügt keinesfalls den Anforderungen, die an das Gutachten eines öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen zu richten sind.“

2.3 Zur Überprüfung der vom Kläger in Bezug auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Ausarbeitungen zog die Beklagte als Vertrauenssachverständigen Herrn R. heran. Dieser überprüfte ein vom Kläger am 18. Mai 2010 auf gerichtliches Ersuchen hin und ein am 22. Februar 2011 in privatem Auftrag erstelltes Gutachten nach eigenem Bekunden eingehend und eine weitere, vom 1. Juli 2010 stammende gutachterliche Ausarbeitung des Klägers überschlägig. Er gelangte zu dem Gesamturteil, in den drei Gutachten würden sich erhebliche Mängel zeigen, die diesen Ausarbeitungen aus seiner Sicht nicht die Qualität verleihen würden, die an die Gutachtenserstattung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zu stellen seien. Dies gelte insbesondere für die beiden Privatgutachten. In dem Gerichtsgutachten fänden sich mehrfach Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit von Bewertungen; mehrfach seien zudem Widersprüche aufgefallen. In allen drei Gutachten habe der Kläger in unzulässiger Weise rechtliche Bewertungen vorgenommen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um die technische Sicht des Sachverständigen handele, die dem Ergebnis einer rechtlichen Würdigung möglicherweise nicht entsprechen könne. Es bestünden erhebliche Bedenken, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis zu erbringen vermöge, die ausreichende Qualifizierung für eine erneute öffentliche Bestellung zu besitzen.

2.4 Nachdem der Kläger Einwände gegen das Ergebnis der Überprüfung durch Herrn R. vorgebracht hatte, bat die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Prof. S... um eine Beurteilung der Gutachten vom 18. Mai 2010 und vom 22. Februar 2011. Prof. S... gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, diese Ausarbeitungen seien in einigen Detailpunkten dringend verbesserungsbedürftig; die „grundsätzliche, besondere Sachkunde“ sei jedoch „durchaus noch vorhanden“. Er empfahl, den Kläger für einen verkürzten Zeitraum von drei Jahren für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ wiederum öffentlich zu bestellen und zu vereidigen; danach solle er alle bis dahin neu angefertigten Gutachten zur Durchsicht vorlegen. Der Kläger müsse dringend darauf hingewiesen werden, sich auf sein Fachgebiet zu beschränken, keine juristischen Wertungen zu treffen und Wertminderungen nachvollziehbar zu begründen.

2.5 Am 27. November 2012 empfahl der Sachverständigenausschuss der Beklagten, hinsichtlich des Sachgebiets „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen. Der seitens der Beklagten hiermit betraute, für dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige B.-... führte zusammenfassend aus, im Gutachten vom 18. Mai 2010 seien die Sachthemen überwiegend fachlich richtig und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, der anerkannten Regeln der Technik sowie bautechnischer Notwendigkeiten abgehandelt worden. Inhaltliche Mängel oder Widersprüche habe er nur in geringem Umfang feststellen können. Im Abschnitt „Kostenzusammenstellung“ habe der Kläger seines Erachtens allerdings zu viele rechtliche Bewertungen vorgenommen. Die Aussage, Mehrkosten für ggf. erforderliche Sonderlösungen und für die Sanierung von Folgeschäden müssten der Beklagten des zugrunde liegenden Rechtsstreits angelastet werden, seien in einem Sachverständigengutachten fehl am Platz. Das Gutachten vom 22. Februar 2011 sei formal und inhaltlich weitgehend fehlerfrei, im Hinblick auf eine umfassende Begutachtung des Themas allerdings unvollständig. Es sei geeignet, die Sachkunde des Klägers in ausreichendem Maß zu begründen und unter Beweis zu stellen.

2.6 Durch Bescheid vom 18. Februar 2013 bestellte die Beklagte den Kläger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ - jeweils befristet bis zum 15. März 2016 - öffentlich als Sachverständigen. Die Befristung auf drei Jahre wurde damit begründet, dass die Überprüfung von durch ihn erstellten Gutachten Mängel aufgezeigt habe, die sowohl den Aufbau als auch den Inhalt dieser Ausarbeitungen beträfen; diese Mängel müssten abgestellt werden. Soweit der Kläger auch eine öffentliche Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ beantragt habe, habe diesem Begehren nicht entsprochen werden können, da ihm der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen sei.

3. Mit der am 20. März 2013 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebte der Kläger der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten, die Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ bis zum 15. März 2018 zu verlängern sowie ihn für die Dauer von fünf Jahren als Sachverständigen für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich zu bestellen.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Mai 2014 als unbegründet ab.

4. Der Kläger beantragt

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte regt an,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Tatbestandsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO vorliegen.

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Berufungsverfahren wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durchzuführen ist, wurden in der Antragsbegründungsschrift vom 26. September 2014 nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen ist nur Rechnung getragen, wenn der Rechtsbehelfsführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

In den Abschnitten IV.2 bis IV.4 des Schriftsatzes vom 26. September 2014 hat der Kläger zwar mehrere Fragen formuliert, die er als klärungsbedürftig ansieht; es fehlen jedoch Darlegungen zu den vorstehend unter b) bis d) angesprochenen Erfordernissen. Die Behauptung, zu den in den Abschnitten IV.2 und IV.4 dieses Schriftsatzes angesprochenen Themen lägen noch keine (bzw. keine höchstrichterlichen) Entscheidungen vor, würde selbst dann nicht ausreichen, die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellungen aufzuzeigen, wenn diese Darstellung zuträfe. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nämlich auch dann nicht zu, wenn zwar Aussagen des Bundesverfassungs- oder eines obersten Bundes- bzw. Landesgerichts hierzu fehlen, sie sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (BVerwG, B. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268/270; B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 3).

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die in Abschnitt IV.2 der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, „welche Anforderungen an das ‚Prüfungs‘-Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen sind“, und nach der „Erforderlichkeit einer Regelung des ‚Prüfungs‘-Verfahrens und [den] hier vorzunehmenden konkreten Verfahrensregelungen“ spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) geklärt sind.

2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils werden durch die Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

2.1 Derartige Zweifel können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass im Bereich der Beklagten kein Regelwerk existiert, durch das - gleichsam nach Art einer Prüfungsordnung - der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen vorgegeben wird, in dem die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger festgestellt werden sollen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Entbehrlichkeit derartiger normativer Regelungen vermögen die Überzeugungskraft der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) diesbezüglich angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen. Während bei Prüfungsverfahren im Hinblick auf die dem verbindlich entscheidenden Prüfungsorgan zukommenden Beurteilungsspielräume eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich ist, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten, wird im prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt (BVerwG, B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 13).

Insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, die Auswahl der Maßnahmen, derer sich die Beklagte bedienen darf, um die besondere Sachkunde und die Eignung eines Bewerbers zu ermitteln, stehe in ihrem Belieben. Rechtlich determiniert wird ihre Vorgehensweise zum einen vielmehr durch die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, zum anderen durch die unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) herrührenden Grundsätze, namentlich das Verhältnismäßigkeitsgebot. Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO gerade deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starr-schematische Handhabung gebietet (BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269). Vielmehr hat die für die Entscheidung über einen Bestellungsantrag zuständige Behörde bei der Ausübung der ihr nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zukommenden Befugnis, Art und Umfang der Ermittlungen ohne Bindung an das Vorbringen und etwaige Beweisanträge Beteiligter zu bestimmen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innewohnende Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

Vermag der Bewerber den ihm obliegenden Nachweis (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/239) besonderer Sachkunde sonst nicht zu erbringen, kommt in Betracht, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle vom Bewerber gefertigte Gutachten vorlegen lässt, um so in Erfahrung zu bringen, ob sich aus ihnen Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ergeben. Deren Sichtung kann sie selbst vornehmen, soweit die erforderlichen Feststellungen auch ohne Spezialkenntnisse auf dem Sachgebiet, für das der Bewerber bestellt werden will, getroffen werden können. Im Übrigen ist die Bestellungsbehörde nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG berechtigt und ggf. auch verpflichtet, Beweis zu erheben, insbesondere Auskünfte einzuholen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG) oder Sachverständige um eine mündliche oder schriftliche Äußerung zu den zu überprüfenden Ausarbeitungen des Bewerbers zu bitten (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).

2.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen aus den Angriffen, die in der Antragsbegründung gegen die Heranziehung von Herrn R. zur Überprüfung von durch den Kläger auf dem Gebiet „Schäden an Gebäuden“ gefertigten Gutachten vorgetragen werden. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass eine solche Person im vorliegenden Fall nicht als Sachverständiger im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG hätte herangezogen werden dürfen. Zudem hat die Beklagte auf die Einwände des Klägers hin ein Gegengutachten von Prof. S... erstellen lassen und sich maßgeblich darauf gestützt (siehe nur die Befristung auf drei Jahre), so dass etwaige Rechtsfehler aus der Heranziehung von Herrn R. für die Bestellungsentscheidung der Beklagten und das sie billigende Urteil nicht entscheidungserheblich sind.

2.3 Dass die Ausarbeitungen des Klägers, die Gegenstand der dem Bescheid vom 18. Februar 2013 vorausgehenden Überprüfung waren, Mängel aufwiesen, stellt die Begründung des Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen substantiierten Weise in Abrede.

2.3.1 Den Beanstandungen, die die Vertrauenssachverständigen der Beklagten in Bezug auf Gutachten vorgebracht haben, die der Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstattet hat, tritt er im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. September 2014 lediglich mit dem Bemerken entgegen, auch Gutachten, die im Ergebnis zuträfen, könnten „naturgemäß“ im Detail Mängel aufweisen; zudem lasse sich „über die Art und Weise der Darstellung und Formulierung“ immer streiten. Diese pauschalen Einlassungen vermögen weder die Berechtigung der Vorhalte der Vertrauenssachverständigen in einer unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beachtlichen Weise Frage zu stellen, noch werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts hervorgerufen, allein schon die Beanstandungen des Vertrauenssachverständigen G... seien derart erheblich, dass die Beklagte bereits deswegen Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers hegen durfte (vgl. Abschnitt 1.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).

2.3.2 Auch die Stichhaltigkeit der Kritik, die der Vertrauenssachverständige Z... an dem am 20. Januar 2012 vom Kläger erstellten Mietwertgutachten sowohl in Ansehung überaus zahlreicher Einzelpunkte als auch hinsichtlich des Gesamtcharakters dieser Ausarbeitung geübt hat, wird durch die Ausführungen in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt. Die Behauptung, bereits der Ausgang der Überprüfungsverfahren, die sich auf die beiden anderen vom Wiederbestellungsantrag des Klägers umfassten Sachgebiete bezogen, belege, dass er in der Lage sei, Gutachten zu erstatten, ist bereits deshalb unbehelflich, weil aus der Tatsache, dass die Beklagte die Bestellungsvoraussetzungen insoweit bejaht hat, nicht notwendig folgt, dass dies zu Recht geschehen ist oder für andere Gebiete gleichermaßen gilt. Dies gilt umso mehr, als die Einwände, die gegen die vom Kläger auf diesen Gebieten erstatteten Gutachten vorgebracht wurden, in wesentlicher Hinsicht mit den Beanstandungen übereinstimmen, denen sich die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 - auch seitens des Verwaltungsgerichts (vgl. Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) - ausgesetzt gesehen hat.

Durch das Vorbringen des Klägers, Gutachten würden in Erledigung eines konkreten Auftrags und unter Berücksichtigung der sich aus ihm ggf. ergebenden Einschränkungen erstellt, wird die Berechtigung der einzelnen Vorhalte des Sachverständigen Z... ebenso wenig in Frage gestellt wie die Stimmigkeit des in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 über die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 abgegebenen Gesamturteils und der einschlägigen Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gleiches gilt für den sinngemäßen Hinweis darauf, dass der Auftraggeber eines Gutachtens - anders als ein zu dessen Überprüfung herangezogener Vertrauenssachverständiger - über ein Vorwissen in Bezug auf bestimmte im Gutachten zu behandelnde Punkte verfügen könne; die Nichterörterung gewisser Umstände im Gutachten rechtfertige vor diesem Hintergrund nicht den Schluss auf dessen Unvollständigkeit. Denn die Antragsbegründung legt nicht konkret dar, dass aufgrund derartiger Zusammenhänge die Berechtigung auch nur einer einzigen der Beanstandungen entfällt, die Herr Z... und das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Gutachten vom 20. Januar 2012 erhoben haben.

Dass entgegen der Auffassung des Klägers die Erstattung von Gutachten für die zutreffende Beantwortung der Frage, ob ein Bewerber öffentlich als Sachverständiger bestellt werden könne, entscheidend ist, auch wenn diesem Personenkreis gemäß § 2 Abs. 2 SVO auch Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, die Erteilung von Bescheinigungen usw. obliegen, ergibt sich daraus, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO die Gutachtenserstattung als wesentlichen, charakteristischen Bestandteil der Betätigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen ansieht. Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach § 407 Abs. 1 ZPO im Übrigen verpflichtet, einer gerichtlichen Heranziehung zur Erstattung eines Gutachtens auf dem von ihrer Bestellung erfassten Sachgebiet Folge zu leisten. Allein schon aus diesem Grund scheidet die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständiger aus, deren Befähigung zur Gutachtenserstattung derart deutlich hinter dem Anforderungsprofil zurückbleibt, wie das ausweislich der Feststellungen des Vertrauenssachverständigen Z... und des Verwaltungsgerichts beim Kläger hinsichtlich das Sachgebiets „Mieten“ der Fall ist.

2.3.3 Zweifel an der Richtigkeit des Befunds, dass die vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Gutachten Mängel aufwiesen, werden auch nicht durch die Behauptung aufgezeigt, die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Vertrauenssachverständigen hätten bei der Überprüfung dieser Ausarbeitungen einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Kläger verweist insofern darauf, dass § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO die öffentliche Bestellung als Sachverständiger vom Vorliegen „erheblich über dem Durchschnitt liegende[r] Fachkenntnisse“ abhängig macht, während im Zeitpunkt der Antragstellung durch ihn sich die Sachverständigenordnung noch mit „überdurchschnittlichen Fachkenntnissen“ begnügt habe. Im letztgenannten Sinne sei das durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ über Jahrzehnte hinweg verstanden worden. Auch § 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO zeige, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die „besonderen Sachkunde“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nur „überdurchschnittlicher“ Art sein müsse.

Die Antragsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte vom Kläger tatsächlich „erheblich“ über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse verlangt oder sie sonst auf diesen Maßstab abgestellt haben. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sowohl das angefochtene Urteil (vgl. den ersten Satz des dritten Absatzes in Abschnitt 1.a und den dritten Satz des ersten Absatzes in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe) als auch der Bescheid vom 18. Februar 2013 (vgl. dessen Abschnitt III) jeweils ausschließlich auf den durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebenen Begriff der „besonderen Sachkunde“ abgestellt haben.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass eine Satzung, wie sie die Sachverständigenordnung der Beklagten darstellt, höherrangiges Recht nicht zu modifizieren vermag. Der in § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO verwendete Terminus muss deshalb bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung so verstanden werden, dass er kein von der „besonderen Sachkunde“ im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO abweichendes materielles Anforderungsprofil konstituiert. Die Annahme, dass das gesetzlich vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ in rechtskonformer Weise auch durch die Wendung „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse“ umschrieben werden kann, ist umso mehr gerechtfertigt, als sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (U. v. 11.12.1972 - I C 5.71 - GewArch 1973, 263/264; U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 236/238; U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269) der Formulierung „erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten“ zur Illustration des durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „besonderen Sachkunde“ vorgegebenen Anforderungsprofils bedient hat.

2.4 Aus den Mängeln der vom Kläger vorgelegten Gutachten hat die Beklagte - bestätigt durch das Verwaltungsgericht - die Folgerung gezogen, dass deswegen die besondere Sachkunde des Klägers in Bezug auf das Sachgebiet „Mieten“ verneint werden muss, und dass im Übrigen eine Befristung seiner öffentlichen Bestellung auf drei Jahre angezeigt erscheint. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auch nur auf einen dieser beiden Punkte ernstlichen Zweifeln begegnet.

2.4.1 Soweit das Sachgebiet „Mieten“ in Frage steht, leitet der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem Umstand her, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hat, sich „einem Fachgremium zu stellen“, ohne dass ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde.

Eine Verpflichtung, der Frage der besonderen Sachkunde des Klägers auf dem Gebiet „Mieten“ seitens des Verwaltungsgerichts weiter nachzugehen, bestand schon deshalb nicht, weil das seitens der Beklagten durchgeführte Überprüfungsverfahren insoweit bereits ein eindeutiges Ergebnis gezeitigt hatte. Das angefochtene Urteil legt in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe dar, dass die Ausarbeitung des Klägers vom 20. Januar 2012, die im Auftrag eines Amtsgerichts im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen erstellt wurde, zahlreiche Mängel aufweist, die das „Wie“ der Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens und die Art der Darstellung betreffen; die Begründung des Zulassungsantrags ist dem nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten (vgl. dazu vorstehend unter II.2.3.2). Diese Mängel stehen sowohl ihrer Art als auch ihrer Zahl nach einer öffentlichen Bestellung des Klägers für das Sachgebiet „Mieten“ zwingend entgegen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass der Kläger häufig nicht (oder nicht unter Angabe nachprüfbarer oder nachvollziehbarer Tatsachen) angegeben hat, wie er zu bestimmten Wertansätzen gelangt ist; die Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Mai 2014 stellen zu Recht vor allem auf dieses Defizit ab. Denn ein derartiges Gutachten beschwört nicht nur die Gefahr herauf, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, zu dessen Ungunsten sich die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen auswirken, entweder die an diesem Mangel leidenden Passagen oder aber das Gutachten in seiner Gesamtheit angreift; auch die zur Entscheidung berufenen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege werden durch eine solche Ausarbeitung nicht in die Lage versetzt, sich ein eigenverantwortliches, sicheres Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungserheblicher Umstände zu bilden. In derartigen Fällen ist es deshalb mindestens notwendig, den Sachverständigen zur mündlichen oder schriftlichen Erläuterung seines Gutachtens aufzufordern (vgl. § 411 Abs. 3 ZPO); ggf. kann gemäß § 412 Abs. 1 ZPO sogar die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich werden. Ein Sachverständiger, der auf diese Weise zu Verfahrensverzögerungen und -erschwernissen Anlass gibt, wird ersichtlich nicht der sich aus § 2 Abs. 1 SVO ergebenden Funktion der öffentlichen Bestellung gerecht.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass ein Fachgespräch nicht geeignet wäre, den Eindruck von Mängeln von der Art, wie sie dem Kläger in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegengehalten werden, zu widerlegen. Die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der ausschlaggebenden Frage, ob er den zu stellenden Anforderungen in seiner künftigen Gutachterpraxis genügen kann, ließe sich auch im Rahmen einer solchen mündlichen Überprüfung nicht gewinnen.

Das Vorbringen, ausweislich eigener Äußerungen von Amtsträgern der Beklagten stelle das Fachgespräch vor einem Expertengremium einen herausgehobenen Bestandteil (die „Krönung“) des der Überprüfung von Bewerbern um eine öffentliche Bestellung dienenden Verwaltungsverfahrens dar, vermag an der Entbehrlichkeit einer derartigen Maßnahme im Fall des Klägers hinsichtlich der von ihm beantragten Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ nichts zu ändern. Denn die rechtlichen Determinanten für die Durchführung derartiger Überprüfungsverfahren ergeben sich - wie in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses dargestellt - zum einen aus den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, zum anderen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hieraus folgt, dass überflüssige Überprüfungsschritte selbst dann nicht verlangt werden können, wenn die jeweilige Bestellungsbehörde - was der Kläger nicht substantiiert dargetan hat - sie in vergleichbaren Fällen vorgenommen haben sollte.

Soweit das Begehren des Klägers inmitten steht, für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich bestellt zu werden, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass hinsichtlich der beiden anderen Sachgebiete, auf die sich sein Wiederbestellungsantrag bezog, jeweils mehr als ein Gutachten überprüft wurde. Denn die Befundlage stellte sich dort weniger eindeutig als im Sachgebiet „Mieten“ dar. Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmen sich gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG jedoch stets nach den „für den Einzelfall bedeutsamen“ Umständen.

2.4.2 Aus den Gesichtspunkten, aus denen der Kläger in Abschnitt II.6 der Antragsbegründung die Unzulässigkeit der Befristung seiner Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ herzuleiten versucht, resultieren ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Klagebevollmächtigten weisen selbst zu Recht darauf hin, dass sich die in der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachten Bedenken dagegen, ob die in § 2 Abs. 4 Satz 1 SVO vorgesehene obligatorische Befristung der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf fünf Jahre mit höherrangigem Recht vereinbar ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen, da der Kläger nur eine Verlängerung seiner Bestellung auf diesen Zeitraum erstrebt. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultiert aber auch nicht aus den in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkten, die sich mit der Auslegung der vorliegend allein bedeutsamen Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und ihrer rechtskonformen Handhabung durch die Beklagte befassen. Denn die Abweisung desjenigen Teils des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung seiner Bestellung für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf fünf Jahre erstrebt, erweist sich auf der Grundlage der Antragsbegründung zumindest im Ergebnis als frei von ernstlichen Zweifeln.

2.4.2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 3 Abs. 1 Satz 1 SVO bei Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen der Fall; vgl. Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 63), dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Befugnis, die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf eine kürzere Frist als fünf Jahre zu befristen, konnte nicht konstitutiv durch § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO begründet werden, da untergesetzliche Normen - zumal solche des Landesrechts - einen durch Bundesgesetz zuerkannten Rechtsanspruch nicht wirksam einzuschränken vermögen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 115 m. w. N.). In § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO hat der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger jedoch selbst dahingehend begrenzt, dass ein solcher begünstigender Verwaltungsakt im Ermessenswege (vgl. zum Ermessenscharakter der durch diese Vorschrift zugelassenen Inhaltsbeschränkungen und Nebenbestimmungen Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 79) u. a. mit einer Befristung versehen werden darf. Der hier allein belangreiche Teil des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO, dem zufolge die regelmäßige Bestellungsdauer von fünf Jahren „in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen“ unterschritten werden kann, stellt sich als rechtskonforme Verlautbarung einer Beschränkungsmöglichkeit dar, die sich der Sache nach bereits § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO ergibt.

Eine Befristung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO darf alllerdings nicht dazu dienen, um das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständigen zu kompensieren (so zu Recht Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 83).

Dass sich die zuständige Behörde auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung nicht vollends darüber schlüssig zu werden vermochte, ob der Bewerber um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt oder er für eine solche Tätigkeit im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO fachlich und persönlich geeignet ist, scheidet danach als rechtfertigender Grund für eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung aus. Würde man in solchen Fällen die Aufnahme einer derartigen Nebenbestimmung in den stattgebenden Bescheid als pflichtgemäße Ausübung des durch § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG eröffneten Ermessens ansehen, so würde das bedeuten, dass Gerichte, Behörden und Rechtssubjekte des Privatrechts, die Leistungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen in Anspruch nehmen, nicht mehr die erforderliche Gewissheit besäßen, dass die vom Inhaber eines solchen Prädikats gefertigten Gutachten die Gewähr für ein Höchstmaß an Verlässlichkeit bieten, bzw. dass die persönliche Integrität eines derartigen Sachverständigen über jeden Verdacht erhaben ist. Es würde das Institut des „öffentlich bestellten Sachverständigen auf Bewährung“ eingeführt, bei dem erst durch eine beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung während der verkürzten Bestellungsdauer festgestellt werden soll, ob er das Gütesiegel, das ihm durch die öffentliche Bestellung zuerkannt wurde, tatsächlich verdient.

Als Ausdruck pflichtgemäßer Ermessensausübung kann eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung dieser Rechtsstellung vielmehr nur angesehen werden, wenn die wesentlichen Bestellungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nachgewiesenermaßen vorlagen, jedoch konkreter Anlass zu der Besorgnis besteht, sie könnten bis zum Ablauf des regulären Bestellungszeitraums entfallen. Denn bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gehört dazu) kann die fortwährende Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, von deren Nachweis der Erlass dieses Verwaltungsakts abhängt, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine solche behördliche Entscheidung sein; eine dahingehende Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung von Tatbestandsmerkmalen abhängt, die Rechte oder Interessen Dritter schützen (Weiß in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 36 Rn. 72). Angesichts der Zielsetzungen, denen das Institut der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 SVO dient, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Inhaber eines solchen Prädikats nach dem Willen des Gesetzes nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bestellung, sondern während der gesamten Geltungsdauer dieses begünstigenden Verwaltungsakts über besondere Sachkunde verfügen sowie persönlich und fachlich geeignet sein müssen. Derartigen Dauerverwaltungsakten darf eine Nebenbestimmung nicht nur - wie in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG ausdrücklich zugelassen - beigefügt werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche behördliche Entscheidung (erstmals) erfüllt „werden“, sondern bei konkretem Anlass zu Besorgnissen auch, um zu gewährleisten, dass sie fortwährend erfüllt „bleiben“ (vgl. Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 36 Rn. 32). Eben diese Zielsetzung nimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO in den Blick, wenn die „begründeten Ausnahmefälle“, in denen eine öffentliche Bestellung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet werden kann, dort beispielhaft dahingehend umschrieben werden, dass ein solcher Ausnahmefall bei Zweifeln „über die Fortdauer“ der persönlichen oder fachlichen Eignung eines Sachverständigen vorliegen kann.

2.4.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich im konkreten Fall folgendes:

a) Sollten die Mängel, die den in die Überprüfung einbezogenen, vom Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstellten Gutachten anhaften, ihrer Art und/oder ihrer Zahl nach als derart schwerwiegend anzusehen sein, dass deswegen seine besondere Sachkunde oder seine Befähigung bzw. Bereitschaft zu verneinen sein sollten, Gutachten zu erstellen, die das bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen vorauszusetzende darstellungstechnische Niveau wahren, so hätte seine Bestellung nach dem Vorgesagten zwingend abgelehnt werden müssen. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 würde sich in diesem Fall hinsichtlich dieses Regelungsteils als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darstellen. Der Kläger besäße keinen Anspruch darauf, dass ihm diese ungerechtfertigte Vergünstigung über das bereits zuerkannte Maß hinaus für zwei weitere Jahre zugesprochen wird; das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihn für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die auf Seite 22 oben der Antragsbegründung vertretene Auffassung, allein aus der Tatsache der öffentlichen Bestellung folge, dass der Kläger die besondere Sachkunde besitzen müsse bzw. die überprüften Gutachten keine Mängel aufweisen könnten, trifft ersichtlich nicht zu, da sie zum einen die Möglichkeit einer insoweit unzutreffenden Rechtsanwendung durch die Beklagte, zum anderen die Pflicht der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Bedeutungsgehalt der in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „besondere Sachkunde“ und „Eignung“ letztverantwortlich zu bestimmen und die Korrektheit der Subsumtion unter sie vollumfänglich zu überprüfen, außer Acht lässt.

b) Sollte die Beklagte trotz der Mängel der vorerwähnten Gutachten die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Klägers zu Recht bejaht haben, wären sie und das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest konkret Anlass zu der Befürchtung besteht, die - bereits im Bestellungszeitpunkt zumindest „grenzwertige“ - Qualität seiner Leistungen als Sachverständiger könne sich nach erneuter öffentlicher Bestellung nach absehbarer Zeit weiter verschlechtern.

Weisen Gutachten einer - wie beim Kläger der Fall - seit Jahrzehnten als Sachverständigen tätigen Person bestimmte Mängel nicht nur vereinzelt auf, sondern ziehen sie sich fast als ein Kontinuum durch seine Ausarbeitungen, mag zwar unter Umständen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass aufgrund der nachhaltigen Beanstandungen im Bestellungsverfahren diese Mängel künftig abgestellt werden können. Ob diese Entwicklung anhält oder ob frühere Fehlverhaltensweisen doch später wieder Platz greifen, kann Gegenstand konkreter Besorgnisse sein. Es kann in den Mängeln eine verfestigte berufliche Praxis des Betroffenen zum Ausdruck gelangt sein. Es spricht vor diesem Hintergrund eine konkrete Besorgnis dafür, dass dieser Sachverständige nach einiger Zeit wieder verstärkt in eine solche fehlerhafte Praxis zurückfallen könnte.

Ermessensfehlerfrei war es unter derartigen Umständen auch, dass sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit beschränkt hat, die Tätigkeit des Klägers nach seiner öffentlichen Bestellung fortlaufend zu überprüfen und den Bescheid vom 18. Februar 2013 dann zu widerrufen, falls diese Kontrollen Erkenntnisse zutage fördern würden, angesichts derer das Vorliegen einer oder mehrerer Bestellungsvoraussetzungen jedenfalls von da an zu verneinen gewesen wäre. Denn da einem Sachverständigen die Aufgabe zukommt, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen, hat sein Gutachten einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluss auf fremde Entscheidungen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben (BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/248); die Sachverständigentätigkeit kann über die Rolle eines bloßen „Gehilfen des Richters“ tatsächlich hinausgehen (BVerwG, U. v. 27.6.1974 a. a. O. S. 248). Die Nachteile, die sich für die Rechtspflege, für die vollziehende Gewalt und für Privatpersonen, die Leistungen öffentlich bestellter Sachverständiger in Anspruch nehmen, aus Gutachten ergeben können, die Mängel von der Art aufweisen, wie sie in mehreren Ausarbeitungen des Klägers festgestellt wurden, wiegen deshalb so schwer, dass sein Interesse, nicht bereits nach drei Jahren erneut den Nachweis über das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen führen zu müssen, hinter die von der Beklagten zu wahrenden öffentlichen Belange zurücktritt.

2.5 Das Vorbringen, die Beklagte habe von der durch § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d i. V. m. Abs. 4 GewO eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, bei der Erstellung von Gutachten zu beachtende Mindestanforderungen in Satzungsform festzulegen, ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Vorwurf, der Kläger habe von der Beklagten formulierte „Mindestanforderungen“ im Sinn von § 8 Abs. 3 SVO bzw. von § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d GewO nicht eingehalten, nicht erhoben. Das gilt auch insofern, als das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe u. a. auf Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Bezug nahm. Denn dies geschah nicht, um eine Missachtung der in § 8 Abs. 3 Satz 3 SVO erwähnten „Mindestanforderungen“ durch den Kläger, sondern einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 2 SVO zum Ausdruck gelangende Gebot der Neutralität und Objektivität darzutun.

3. Da sich die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, soweit ihnen überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt, ausweislich der vorstehenden Ausführungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung und mit den üblichen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten lassen, insbesondere unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris), weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. jüngst z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; ferner Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Zur Begründung der Streitwerthöhe zwar kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, unmittelbar auf die Empfehlung in der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden, da sie sich nur auf „berufseröffnende Prüfungen“ bezieht und die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht den Zugang zu einem eigenständigen Beruf ermöglicht (vgl. BVerfG, B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Andererseits entspräche es auch nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, da der danach anzusetzende Betrag von 5.000 € der Bedeutung nicht gerecht würde, die das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Anliegen für den Kläger besitzt. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 € festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B. v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B. v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).

Eine Differenzierung nach Umfang des betroffenen Sachgebiets ist im Allgemeinen ebenso wenig veranlasst wie eine Differenzierung nach der Dauer der begehrten Bestellung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn gemäß § 36 Abs. 1 GewO öffentlich zum Sachverständigen des Bauwesens für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu bestellen und zu vereidigen. Seinen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2007 ab, weil der Nachweis besonderer Sachkunde nicht erbracht sei. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers, die sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Divergenz ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bestimmte abstrakte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. September 2013 - BVerwG 1 B 8.13 - juris Rn. 20). Rechtsfragen der Anwendung irrevisiblen Landesrechts wie der Sachverständigenordnung der Beklagten (SVO) werden nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage des revisiblen Rechts, dass die bundesrechtswidrige, insbesondere verfassungswidrige Anwendung des Landesrechts im Einzelfall geltend gemacht wird. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 27. April 1990 - BVerwG 1 B 180.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 21; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 132 Rn. 43 m. Fn. 145). Dazu sind die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung im anhängigen Verfahren darzutun (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Liegt bereits einschlägige Rechtsprechung vor, muss der Beschwerdeführer sich zur Darlegung neuen oder weiteren Klärungsbedarfs vertieft mit deren Gründen auseinandersetzen und Gesichtspunkte aufzeigen, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306, vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2 und vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 -Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67). Daran fehlt es hier.

4

a) Soweit die Beschwerdebegründung (in Rn. 15 f.) allgemein nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO fragt und geklärt wissen will, ob und inwieweit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf diese Überprüfungen zu übertragen ist, formuliert sie keine bestimmte Rechtsfrage, sondern umschreibt ein Bündel nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme. Das gilt auch für die allgemein gehaltene Frage, welche Anforderungen sich aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG, an die Durchführung einer Gutachtenüberprüfung und der Verwendung ihrer Ergebnisse bei der Entscheidung über den Bestellungsantrag ergeben (a.a.O. Rn. 29 f., 89).

5

b) Die Fragen nach der Rechtsnatur der von den Bestellungsbehörden hinzuzuziehenden Gremien und nach der Bindungswirkung ihrer Stellungnahmen (a.a.O. Rn. 33) wären im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, soweit sie sich auf den von der Beklagten eingeschalteten Vorprüfungsausschuss und das von ihr hinzugezogene Fachgremium beziehen. Insoweit betreffen sie die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sachverständigenverordnung (SVO) und damit irrevisibles Satzungsrecht, an dessen berufungsgerichtliche Auslegung der Senat im angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre. Er hätte lediglich zu prüfen, ob diese Auslegung revisibles Recht verletzt. Dazu formuliert die Beschwerdebegründung jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

6

Soweit der Kläger in Zweifel zieht, ob die Annahme einer bloßen Beratungsfunktion dieser Gremien ohne eine Bindungswirkung ihrer Stellungnahmen für die Beklagte gesetzes- und verfassungskonform ist, wendet er sich gegen die berufungsgerichtliche Anwendung des revisiblen Rechts, ohne darzulegen, dass dieser Maßstab selbst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist. Sein Vortrag, § 36 GewO sei als subjektive Berufswahlbeschränkung und nicht als Berufsausübungsregelung einzuordnen (Rn. 38, vgl. Rn. 48 der Beschwerdebegründung), beanstandet lediglich eine - angeblich - unzutreffende Anwendung der bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Rechtssätze (vgl. zu diesen BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 <38 f.>). Das Vorbringen, § 404 Abs. 2 ZPO begründe einen "faktischen Vorrang" der Beauftragung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, und der Hinweis auf die Möglichkeit, Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - alternativ - durch Bezugnahme auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu begründen, beanstanden ebenfalls nur die - angeblich - fehlerhafte Anwendung der Schrankensystematik. Der Kläger legt jedoch nicht dar, dass die verfassungsrechtliche Differenzierung der Schranken selbst unklar oder korrekturbedürftig wäre. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass § 36 GewO eine Berufsausübungsregelung darstellt, weil der Zugang zum Sachverständigenberuf nicht von der öffentlichen Bestellung und Vereidigung abhängt und diese auch kein besonderes, vom Sachverständigenberuf zu unterscheidendes Berufsbild konstituiert. Sie stellt nur eine besondere Qualifikation und Eignung derjenigen Sachverständigen fest, die den gesetzlich dafür vorgesehenen Nachweis erbracht haben (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O.). Im Revisionsverfahren käme es überdies nicht auf diese Einordnung an, da die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung wegen der hohen Eingriffsintensität der Berufsausübungsregelung nicht geringer sind als die Anforderungen, die an eine subjektive Berufswahlbeschränkung zu stellen wären.

7

c) Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob es sich bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde durch die Bestellungsbehörden um eine Prüfung im Rechtssinne (a.a.O. Rn. 20) oder eine berufsbezogene Prüfung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Rn. 29, 44 der Beschwerdebegründung),

ob bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum der Bestellungsbehörde besteht, sowie gegebenenfalls, welchen verfassungsrechtlichen Grenzen dieser unterliegt und welchen Ausgleich es dafür für den Prüfling gibt (a.a.O. Rn. 28), und

ob es sich bei der Tätigkeit der hinzugezogenen Prüfungsorgane der Bestellungsbehörden um Prüfungsinstitutionen im Wortsinne oder aber "nur" um "Berater" handelt, und ob den Ergebnissen der Tätigkeit dieser Gremien eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung für die Entscheidung der Behörde zukommt (a.a.O. Rn. 33),

sind mit den üblichen Methoden sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der einschlägigen bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten. Bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Antragstellers gemäß § 36 GewO handelt es sich nicht um eine Prüfung im Rechtssinne oder um eine berufsbezogene Prüfung in dem vom Kläger angesprochenen Sinn. Der für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis besonderer Sachkunde setzt nicht das Bestehen eines Examens voraus, sondern kann vom Antragsteller auf jede geeignete Weise erbracht werden. Reichen von ihm vorgelegte sonstige Sachkundenachweise dazu nicht aus, darf die Kammer ihn auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen. Dessen Beurteilung kann sie als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Vielmehr hat sie den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde, der in § 4 Abs. 2 SVO satzungsrechtlich konkretisiert wird, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Dabei muss die Kammer in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 4 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40). Ein wesentlicher Unterschied zu einer Prüfung im Rechtssinne liegt also darin, dass das Fachgremium weder die Anforderungen an den Sachkundenachweis verbindlich konkretisiert noch die Erfüllung dieser Anforderungen verbindlich feststellt. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines sachverständigen Beraters, dessen Einschätzung die Kammer bei ihrer Entscheidung über den Bestellungsantrag eigenverantwortlich zu würdigen hat und berücksichtigen darf. Dabei steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs besonderer Sachkunde sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 5 f.).

8

d) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch die - bejahende - Antwort auf die weiter gestellten Fragen,

ob es zulässig ist, dass das Gericht eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellt und danach urteilt, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln in Erfahrung zu bringen und anzuwenden (Rn. 89 der Beschwerdebegründung), und

ob das Gericht überhaupt als "Prüfer" oder "Bewerter" fungieren kann, wenn es doch weder die erforderlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat noch über Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung verfügt (a.a.O. Rn. 89).

9

Da das Gericht die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs uneingeschränkt zu überprüfen hat, ist es befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine Bindung an die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren. Sie würde jede gerichtliche Kontrolle der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ausschließen und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen.

10

Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle relativiert sich auch nicht, wenn dem Gericht selbst die dazu nötige Sachkunde einschließlich etwa erforderlicher praktischer Erfahrung fehlt. Vielmehr ist es in diesem Fall verpflichtet, zur Sachaufklärung seinerseits Sachverständige hinzuzuziehen (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).

11

e) Die auf einen Rechtssatzvorbehalt zielenden Fragen,

ob und ggf. in welchem Umfang ein Prüfungsverfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde i.S.v. § 36 GewO im Rahmen der Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (wie das durch die IHK Chemnitz im Falle des Beschwerdeführers durchgeführte Verfahren) aufgrund staatlicher Rechtsvorschriften oder durch Festlegungen des autonomen Satzungsgebers geregelt werden muss (Rn. 59 f., vgl. Rn. 52 ff. der Beschwerdebegründung), und

ob schon für die Überprüfung der Sachkunde im Allgemeinen und für die Überprüfung der Gutachten im Besonderen durch die Bestellungsbehörde aus Gründen der Gleichbehandlung (im Sinne der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in 1 BvR 2124/95) normative Bewertungskriterien und -maßstäbe erforderlich sind (a.a.O. Rn. 90),

wären im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, soweit sie sich auf den Vorbehalt des formellen Gesetzes beziehen. Ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung könnte die Beklagte nicht zu der vom Kläger begehrten öffentlichen Bestellung und Vereidigung verpflichtet werden. Soweit die Fragen die untergesetzliche Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen durch Verordnung oder Satzung zum Gegenstand haben, sind sie in der bisherigen Rechtsprechung dahin geklärt, dass eine den §§ 2, 4 Abs. 2 SVO entsprechende satzungsrechtliche Konkretisierung den Anforderungen des revisiblen Rechts einschließlich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte genügt (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40, 42).

12

f) Die Fragen,

ob und in welcher Art und Weise andere vom Bewerber vorgelegte Nachweise, dabei insbesondere eine bestehende Zertifizierung bzw. die zu deren Erlangung absolvierte Prüfung, bei der die Gleichwertigkeit mit der von den Bestellungsbehörden eigenverantwortlich durchgeführten Examen feststeht, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot in die Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen einzubeziehen sind, sowie

ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Behörde unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit überhaupt noch Überprüfungsmaßnahmen anordnen bzw. durchführen kann, wenn bereits die dadurch zu prüfenden Leistungen in gleichartiger Weise nachgewiesen wurden (Rn. 76 f. der Beschwerdebegründung),

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO bereits durch die Zertifizierung oder die im Zertifizierungsverfahren vorgelegten Gutachten geführt wurde, sondern hat die gegenteilige Einschätzung der Beklagten bestätigt. Dabei hat es nicht in Abrede gestellt, dass etwa erlangte Zertifizierungen und die in Zertifizierungsverfahren eingereichten Unterlagen zur Nachweisführung gemäß § 36 GewO geeignet sein können und deshalb bei der Entscheidung über den Bestellungsantrag zu berücksichtigen sind. Allerdings folgt aus einer Zertifizierung noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO. Das ergibt sich aus dessen systematischem Verhältnis zu § 36a GewO, der die Anerkennung von Nachweisen und Ausübungsbefugnissen aus anderen EU-/EWR-Staaten regelt. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht wirft die Beschwerdebegründung nicht auf. In der bisherigen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass weitere Überprüfungsmaßnahmen nur veranlasst werden dürfen, wenn ausreichende sonstige Sachkundenachweise fehlen (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 4). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das sei hier der Fall, kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden.

13

g) Neue Gesichtspunkte, die aus bundesrechtlicher Sicht Anlass geben könnten, die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung, die einen Einschätzungsspielraum bejaht und von einer Prüfung ausgeht, genügt dazu nicht. Neue Argumente, die für sie sprechen oder die bisherige Rechtsprechung sonst in Frage stellen könnten, führt der Kläger nicht an. Soweit er sich auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Grundrechtsbindung im Prüfungsrecht beruft (dazu sogleich unter 2.), vernachlässigt er die oben (Rn. 7) dargelegten wesentlichen Unterschiede zwischen Prüfungs- und prüfungsähnlichen Verfahren. Bei Prüfungsverfahren, die durch Beurteilungsspielräume eines verbindlich entscheidenden Prüfungsorgans gekennzeichnet sind (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 6), ist eine detaillierte rechts-satzförmige Regelung erforderlich, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten. Im prüfungsähnlichen Verfahren gemäß § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, wird der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet.

14

2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht prozessordnungsgemäß dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu hätte der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die angebliche Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das ist nicht geschehen.

15

Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 1529/84 und 138/87 -BVerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 BvR 2124/95 - MDR 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 BvR 1315/97 -NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 GewO zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG) vom 23. September 1986 (HambGVBl S. 291) abgelegt werden muss. Eine Divergenz zu diesen Entscheidungen ist auch nicht in Bezug auf deren Erwägungen zu Art. 12 Abs. 1 GG dargetan. Die Beschwerdebegründung arbeitet insoweit keinen Widerspruch abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze heraus, sondern meint lediglich, das Berufungsgericht habe die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren nach § 36 GewO verkannt, also die Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts im konkreten Fall unrichtig angewendet.

16

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht dargetan. Das Urteil vom 16. März 1994 (BVerwG 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 140) betrifft nicht § 36 GewO, sondern die Leistungsbewertung im Rahmen eines hochschulrechtlichen Habilitationsverfahrens. Das Urteil vom 6. Dezember 1978 (BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6) und der Beschluss vom 25. März 2009 (BVerwG 6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3) beschäftigen sich mit dem Prüfungsbegriff des § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Prüfungscharakter der Sachkundebeurteilung geleugnet, zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Eine Divergenz zum Urteil vom 26. Juni 1990 (a.a.O.) ist ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger behauptet eine "offenkundige Erweiterung" der darin aufgestellten Rechtssätze im Berufungsurteil, ohne die Erweiterung und deren Unvereinbarkeit mit der angeblichen Divergenzentscheidung aus den Entscheidungsgründen zu belegen. Sein Vortrag, dem Oberverwaltungsgericht zufolge müssten Zertifizierungen oder andere im Wesentlichen gleichwertige Qualifizierungen nicht berücksichtigt werden, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil hält die Zertifizierungen und die sonst eingereichten Unterlagen für relevant und würdigt sie, vermag ihnen aber keinen Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO zu entnehmen.

17

3. Verfahrensmängel, auf denen das angegriffene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind teils schon nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht und liegen im Übrigen nicht vor.

18

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht die Begründungsanforderungen gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 VwGO auch erfüllt, soweit es das Vorliegen einer Prüfung verneint hat. Es hat seine materiell-rechtliche Auffassung zu den Merkmalen einer Prüfung in Randnummer 42 des angegriffenen Urteils erläutert und sich in Randnummer 45 der bisherigen Rechtsprechung zum prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO angeschlossen.

19

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe seine eigene Berufungszulassungsfrage ohne ausreichende Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung verneint sowie überzogene Anforderungen an den Sachkundenachweis und an die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Gutachten gestellt, kritisiert die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aufgrund der schriftlichen Expertise des von der Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen Müller entschieden, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Sachkundenachweis in Randnummer 56 ff., 63 ff. des angegriffenen Urteils in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Seiner Würdigung der vom Kläger vorgelegten, von der Beklagten geprüften Gutachten liegt die ausführliche Erörterung möglicher Einwände in der Berufungsverhandlung zugrunde. Dabei setzt das Urteil sich auch mit den Äußerungen des Sachverständigen Müller kritisch auseinander (vgl. z.B. Rn. 69 f. zur Frage, ob der Verlauf einer Elektrizitätsleitung ausreichend dokumentiert wurde). Für das geltend gemachte Verbot, Stellungnahmen dieses Sachverständigen zu verwerten, nennt der Kläger keine prozessrechtliche Grundlage. Er legt auch nicht näher dar, inwiefern das von ihm pauschal angesprochene Urheber- und Datenschutzrecht die Beklagte hindern könnten, zur Begutachtung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVO einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ohne dass in Bezug auf ihn Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 20 f. VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG substantiiert dargetan wären.

20

Die Berufungsentscheidung verletzt nicht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei einem derartigen Verstoß um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln würde. Selbst wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend angehört worden wäre, wäre dieser Mangel nach § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden und stünde der klageabweisenden Sachentscheidung nicht entgegen.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat auch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Dass die Vorinstanz aus ihrer materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hätte, ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine etwaige Pflicht, auf die Teilnahme des Sachverständigen Müller an der Berufungsverhandlung hinzuweisen, hat das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig erfüllt. Als der Berichterstatter am 26. April 2013 erfuhr, dass der Sachverständige als Beistand der Beklagten erscheinen werde, informierte er ausweislich seines Aktenvermerks umgehend telefonisch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, auch dieser könne zum Termin am 2. Mai 2013 einen Sachverständigen als Beistand mitbringen. Weiterer Hinweise bedurfte es nicht. Die möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstände waren für den Kläger erkennbar. Er kannte sowohl die von ihm als Sachkundenachweise eingereichten Gutachten als auch die dagegen von Seiten der Beklagten nach Beteiligung des Vorprüfungsausschusses und des Fachgremiums erhobenen Einwände (vgl. z.B. die in Rn. 108 der Beschwerdebegründung zitierte Erwiderung des Klägers vom 28. September 2009 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2009). Auf die eigene materiell-rechtliche Rechtsauffassung musste das Oberverwaltungsgericht nicht vor der Entscheidung hinweisen. Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Das war hier nicht der Fall. Da öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als kompetente Gutachter für Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen sollen, musste der Kläger in Betracht ziehen, dass grundlegenden methodischen Anforderungen wie der vollständigen Angabe von Befundtatsachen, der ausreichenden Dokumentation wertrelevanter Eigenschaften, der Widerspruchsfreiheit und der Nachvollziehbarkeit von Gutachten besondere Bedeutung zugemessen würde. Wegen des gesetzlichen Erfordernisses besonderer - und nicht nur ausreichender oder üblicher - Sachkunde lag es auch nicht fern, den Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fertigkeiten zu verlangen. Wie aus der umfangreichen Sitzungsniederschrift hervorgeht, wurden die entsprechenden Anforderungen und die Frage, inwieweit die vorgelegten Gutachten deren Erfüllung belegten, mit dem Kläger im Detail erörtert. Dabei hatte er ausreichend Gelegenheit, Einwände gegen den angelegten Maßstab vorzutragen und Kritik der Beklagten zu entkräften. Mit beidem setzt das angegriffene Urteil sich im Detail auseinander.

22

Neues Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 4. Dezember 2013 sowie vom 17. Januar und 10. April 2014 kann nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 24. September 2013 abgelaufen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn gemäß § 36 Abs. 1 GewO öffentlich zum Sachverständigen des Bauwesens für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu bestellen und zu vereidigen. Seinen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2007 ab, weil der Nachweis besonderer Sachkunde nicht erbracht sei. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers, die sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Divergenz ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bestimmte abstrakte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. September 2013 - BVerwG 1 B 8.13 - juris Rn. 20). Rechtsfragen der Anwendung irrevisiblen Landesrechts wie der Sachverständigenordnung der Beklagten (SVO) werden nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage des revisiblen Rechts, dass die bundesrechtswidrige, insbesondere verfassungswidrige Anwendung des Landesrechts im Einzelfall geltend gemacht wird. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 27. April 1990 - BVerwG 1 B 180.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 21; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 132 Rn. 43 m. Fn. 145). Dazu sind die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung im anhängigen Verfahren darzutun (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Liegt bereits einschlägige Rechtsprechung vor, muss der Beschwerdeführer sich zur Darlegung neuen oder weiteren Klärungsbedarfs vertieft mit deren Gründen auseinandersetzen und Gesichtspunkte aufzeigen, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306, vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2 und vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 -Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67). Daran fehlt es hier.

4

a) Soweit die Beschwerdebegründung (in Rn. 15 f.) allgemein nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO fragt und geklärt wissen will, ob und inwieweit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf diese Überprüfungen zu übertragen ist, formuliert sie keine bestimmte Rechtsfrage, sondern umschreibt ein Bündel nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme. Das gilt auch für die allgemein gehaltene Frage, welche Anforderungen sich aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG, an die Durchführung einer Gutachtenüberprüfung und der Verwendung ihrer Ergebnisse bei der Entscheidung über den Bestellungsantrag ergeben (a.a.O. Rn. 29 f., 89).

5

b) Die Fragen nach der Rechtsnatur der von den Bestellungsbehörden hinzuzuziehenden Gremien und nach der Bindungswirkung ihrer Stellungnahmen (a.a.O. Rn. 33) wären im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, soweit sie sich auf den von der Beklagten eingeschalteten Vorprüfungsausschuss und das von ihr hinzugezogene Fachgremium beziehen. Insoweit betreffen sie die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sachverständigenverordnung (SVO) und damit irrevisibles Satzungsrecht, an dessen berufungsgerichtliche Auslegung der Senat im angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre. Er hätte lediglich zu prüfen, ob diese Auslegung revisibles Recht verletzt. Dazu formuliert die Beschwerdebegründung jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

6

Soweit der Kläger in Zweifel zieht, ob die Annahme einer bloßen Beratungsfunktion dieser Gremien ohne eine Bindungswirkung ihrer Stellungnahmen für die Beklagte gesetzes- und verfassungskonform ist, wendet er sich gegen die berufungsgerichtliche Anwendung des revisiblen Rechts, ohne darzulegen, dass dieser Maßstab selbst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist. Sein Vortrag, § 36 GewO sei als subjektive Berufswahlbeschränkung und nicht als Berufsausübungsregelung einzuordnen (Rn. 38, vgl. Rn. 48 der Beschwerdebegründung), beanstandet lediglich eine - angeblich - unzutreffende Anwendung der bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Rechtssätze (vgl. zu diesen BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 <38 f.>). Das Vorbringen, § 404 Abs. 2 ZPO begründe einen "faktischen Vorrang" der Beauftragung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, und der Hinweis auf die Möglichkeit, Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - alternativ - durch Bezugnahme auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu begründen, beanstanden ebenfalls nur die - angeblich - fehlerhafte Anwendung der Schrankensystematik. Der Kläger legt jedoch nicht dar, dass die verfassungsrechtliche Differenzierung der Schranken selbst unklar oder korrekturbedürftig wäre. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass § 36 GewO eine Berufsausübungsregelung darstellt, weil der Zugang zum Sachverständigenberuf nicht von der öffentlichen Bestellung und Vereidigung abhängt und diese auch kein besonderes, vom Sachverständigenberuf zu unterscheidendes Berufsbild konstituiert. Sie stellt nur eine besondere Qualifikation und Eignung derjenigen Sachverständigen fest, die den gesetzlich dafür vorgesehenen Nachweis erbracht haben (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O.). Im Revisionsverfahren käme es überdies nicht auf diese Einordnung an, da die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung wegen der hohen Eingriffsintensität der Berufsausübungsregelung nicht geringer sind als die Anforderungen, die an eine subjektive Berufswahlbeschränkung zu stellen wären.

7

c) Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob es sich bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde durch die Bestellungsbehörden um eine Prüfung im Rechtssinne (a.a.O. Rn. 20) oder eine berufsbezogene Prüfung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Rn. 29, 44 der Beschwerdebegründung),

ob bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum der Bestellungsbehörde besteht, sowie gegebenenfalls, welchen verfassungsrechtlichen Grenzen dieser unterliegt und welchen Ausgleich es dafür für den Prüfling gibt (a.a.O. Rn. 28), und

ob es sich bei der Tätigkeit der hinzugezogenen Prüfungsorgane der Bestellungsbehörden um Prüfungsinstitutionen im Wortsinne oder aber "nur" um "Berater" handelt, und ob den Ergebnissen der Tätigkeit dieser Gremien eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung für die Entscheidung der Behörde zukommt (a.a.O. Rn. 33),

sind mit den üblichen Methoden sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der einschlägigen bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten. Bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Antragstellers gemäß § 36 GewO handelt es sich nicht um eine Prüfung im Rechtssinne oder um eine berufsbezogene Prüfung in dem vom Kläger angesprochenen Sinn. Der für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis besonderer Sachkunde setzt nicht das Bestehen eines Examens voraus, sondern kann vom Antragsteller auf jede geeignete Weise erbracht werden. Reichen von ihm vorgelegte sonstige Sachkundenachweise dazu nicht aus, darf die Kammer ihn auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen. Dessen Beurteilung kann sie als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Vielmehr hat sie den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde, der in § 4 Abs. 2 SVO satzungsrechtlich konkretisiert wird, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Dabei muss die Kammer in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 4 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40). Ein wesentlicher Unterschied zu einer Prüfung im Rechtssinne liegt also darin, dass das Fachgremium weder die Anforderungen an den Sachkundenachweis verbindlich konkretisiert noch die Erfüllung dieser Anforderungen verbindlich feststellt. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines sachverständigen Beraters, dessen Einschätzung die Kammer bei ihrer Entscheidung über den Bestellungsantrag eigenverantwortlich zu würdigen hat und berücksichtigen darf. Dabei steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs besonderer Sachkunde sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 5 f.).

8

d) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch die - bejahende - Antwort auf die weiter gestellten Fragen,

ob es zulässig ist, dass das Gericht eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellt und danach urteilt, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln in Erfahrung zu bringen und anzuwenden (Rn. 89 der Beschwerdebegründung), und

ob das Gericht überhaupt als "Prüfer" oder "Bewerter" fungieren kann, wenn es doch weder die erforderlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat noch über Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung verfügt (a.a.O. Rn. 89).

9

Da das Gericht die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs uneingeschränkt zu überprüfen hat, ist es befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine Bindung an die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren. Sie würde jede gerichtliche Kontrolle der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ausschließen und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen.

10

Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle relativiert sich auch nicht, wenn dem Gericht selbst die dazu nötige Sachkunde einschließlich etwa erforderlicher praktischer Erfahrung fehlt. Vielmehr ist es in diesem Fall verpflichtet, zur Sachaufklärung seinerseits Sachverständige hinzuzuziehen (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).

11

e) Die auf einen Rechtssatzvorbehalt zielenden Fragen,

ob und ggf. in welchem Umfang ein Prüfungsverfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde i.S.v. § 36 GewO im Rahmen der Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (wie das durch die IHK Chemnitz im Falle des Beschwerdeführers durchgeführte Verfahren) aufgrund staatlicher Rechtsvorschriften oder durch Festlegungen des autonomen Satzungsgebers geregelt werden muss (Rn. 59 f., vgl. Rn. 52 ff. der Beschwerdebegründung), und

ob schon für die Überprüfung der Sachkunde im Allgemeinen und für die Überprüfung der Gutachten im Besonderen durch die Bestellungsbehörde aus Gründen der Gleichbehandlung (im Sinne der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in 1 BvR 2124/95) normative Bewertungskriterien und -maßstäbe erforderlich sind (a.a.O. Rn. 90),

wären im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, soweit sie sich auf den Vorbehalt des formellen Gesetzes beziehen. Ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung könnte die Beklagte nicht zu der vom Kläger begehrten öffentlichen Bestellung und Vereidigung verpflichtet werden. Soweit die Fragen die untergesetzliche Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen durch Verordnung oder Satzung zum Gegenstand haben, sind sie in der bisherigen Rechtsprechung dahin geklärt, dass eine den §§ 2, 4 Abs. 2 SVO entsprechende satzungsrechtliche Konkretisierung den Anforderungen des revisiblen Rechts einschließlich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte genügt (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40, 42).

12

f) Die Fragen,

ob und in welcher Art und Weise andere vom Bewerber vorgelegte Nachweise, dabei insbesondere eine bestehende Zertifizierung bzw. die zu deren Erlangung absolvierte Prüfung, bei der die Gleichwertigkeit mit der von den Bestellungsbehörden eigenverantwortlich durchgeführten Examen feststeht, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot in die Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen einzubeziehen sind, sowie

ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Behörde unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit überhaupt noch Überprüfungsmaßnahmen anordnen bzw. durchführen kann, wenn bereits die dadurch zu prüfenden Leistungen in gleichartiger Weise nachgewiesen wurden (Rn. 76 f. der Beschwerdebegründung),

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO bereits durch die Zertifizierung oder die im Zertifizierungsverfahren vorgelegten Gutachten geführt wurde, sondern hat die gegenteilige Einschätzung der Beklagten bestätigt. Dabei hat es nicht in Abrede gestellt, dass etwa erlangte Zertifizierungen und die in Zertifizierungsverfahren eingereichten Unterlagen zur Nachweisführung gemäß § 36 GewO geeignet sein können und deshalb bei der Entscheidung über den Bestellungsantrag zu berücksichtigen sind. Allerdings folgt aus einer Zertifizierung noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO. Das ergibt sich aus dessen systematischem Verhältnis zu § 36a GewO, der die Anerkennung von Nachweisen und Ausübungsbefugnissen aus anderen EU-/EWR-Staaten regelt. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht wirft die Beschwerdebegründung nicht auf. In der bisherigen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass weitere Überprüfungsmaßnahmen nur veranlasst werden dürfen, wenn ausreichende sonstige Sachkundenachweise fehlen (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 4). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das sei hier der Fall, kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden.

13

g) Neue Gesichtspunkte, die aus bundesrechtlicher Sicht Anlass geben könnten, die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung, die einen Einschätzungsspielraum bejaht und von einer Prüfung ausgeht, genügt dazu nicht. Neue Argumente, die für sie sprechen oder die bisherige Rechtsprechung sonst in Frage stellen könnten, führt der Kläger nicht an. Soweit er sich auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Grundrechtsbindung im Prüfungsrecht beruft (dazu sogleich unter 2.), vernachlässigt er die oben (Rn. 7) dargelegten wesentlichen Unterschiede zwischen Prüfungs- und prüfungsähnlichen Verfahren. Bei Prüfungsverfahren, die durch Beurteilungsspielräume eines verbindlich entscheidenden Prüfungsorgans gekennzeichnet sind (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 6), ist eine detaillierte rechts-satzförmige Regelung erforderlich, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten. Im prüfungsähnlichen Verfahren gemäß § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, wird der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet.

14

2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht prozessordnungsgemäß dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu hätte der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die angebliche Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das ist nicht geschehen.

15

Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 1529/84 und 138/87 -BVerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 BvR 2124/95 - MDR 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 BvR 1315/97 -NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 GewO zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG) vom 23. September 1986 (HambGVBl S. 291) abgelegt werden muss. Eine Divergenz zu diesen Entscheidungen ist auch nicht in Bezug auf deren Erwägungen zu Art. 12 Abs. 1 GG dargetan. Die Beschwerdebegründung arbeitet insoweit keinen Widerspruch abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze heraus, sondern meint lediglich, das Berufungsgericht habe die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren nach § 36 GewO verkannt, also die Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts im konkreten Fall unrichtig angewendet.

16

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht dargetan. Das Urteil vom 16. März 1994 (BVerwG 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 140) betrifft nicht § 36 GewO, sondern die Leistungsbewertung im Rahmen eines hochschulrechtlichen Habilitationsverfahrens. Das Urteil vom 6. Dezember 1978 (BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6) und der Beschluss vom 25. März 2009 (BVerwG 6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3) beschäftigen sich mit dem Prüfungsbegriff des § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Prüfungscharakter der Sachkundebeurteilung geleugnet, zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Eine Divergenz zum Urteil vom 26. Juni 1990 (a.a.O.) ist ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger behauptet eine "offenkundige Erweiterung" der darin aufgestellten Rechtssätze im Berufungsurteil, ohne die Erweiterung und deren Unvereinbarkeit mit der angeblichen Divergenzentscheidung aus den Entscheidungsgründen zu belegen. Sein Vortrag, dem Oberverwaltungsgericht zufolge müssten Zertifizierungen oder andere im Wesentlichen gleichwertige Qualifizierungen nicht berücksichtigt werden, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil hält die Zertifizierungen und die sonst eingereichten Unterlagen für relevant und würdigt sie, vermag ihnen aber keinen Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO zu entnehmen.

17

3. Verfahrensmängel, auf denen das angegriffene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind teils schon nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht und liegen im Übrigen nicht vor.

18

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht die Begründungsanforderungen gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 VwGO auch erfüllt, soweit es das Vorliegen einer Prüfung verneint hat. Es hat seine materiell-rechtliche Auffassung zu den Merkmalen einer Prüfung in Randnummer 42 des angegriffenen Urteils erläutert und sich in Randnummer 45 der bisherigen Rechtsprechung zum prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO angeschlossen.

19

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe seine eigene Berufungszulassungsfrage ohne ausreichende Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung verneint sowie überzogene Anforderungen an den Sachkundenachweis und an die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Gutachten gestellt, kritisiert die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aufgrund der schriftlichen Expertise des von der Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen Müller entschieden, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Sachkundenachweis in Randnummer 56 ff., 63 ff. des angegriffenen Urteils in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Seiner Würdigung der vom Kläger vorgelegten, von der Beklagten geprüften Gutachten liegt die ausführliche Erörterung möglicher Einwände in der Berufungsverhandlung zugrunde. Dabei setzt das Urteil sich auch mit den Äußerungen des Sachverständigen Müller kritisch auseinander (vgl. z.B. Rn. 69 f. zur Frage, ob der Verlauf einer Elektrizitätsleitung ausreichend dokumentiert wurde). Für das geltend gemachte Verbot, Stellungnahmen dieses Sachverständigen zu verwerten, nennt der Kläger keine prozessrechtliche Grundlage. Er legt auch nicht näher dar, inwiefern das von ihm pauschal angesprochene Urheber- und Datenschutzrecht die Beklagte hindern könnten, zur Begutachtung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVO einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ohne dass in Bezug auf ihn Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 20 f. VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG substantiiert dargetan wären.

20

Die Berufungsentscheidung verletzt nicht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei einem derartigen Verstoß um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln würde. Selbst wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend angehört worden wäre, wäre dieser Mangel nach § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden und stünde der klageabweisenden Sachentscheidung nicht entgegen.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat auch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Dass die Vorinstanz aus ihrer materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hätte, ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine etwaige Pflicht, auf die Teilnahme des Sachverständigen Müller an der Berufungsverhandlung hinzuweisen, hat das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig erfüllt. Als der Berichterstatter am 26. April 2013 erfuhr, dass der Sachverständige als Beistand der Beklagten erscheinen werde, informierte er ausweislich seines Aktenvermerks umgehend telefonisch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, auch dieser könne zum Termin am 2. Mai 2013 einen Sachverständigen als Beistand mitbringen. Weiterer Hinweise bedurfte es nicht. Die möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstände waren für den Kläger erkennbar. Er kannte sowohl die von ihm als Sachkundenachweise eingereichten Gutachten als auch die dagegen von Seiten der Beklagten nach Beteiligung des Vorprüfungsausschusses und des Fachgremiums erhobenen Einwände (vgl. z.B. die in Rn. 108 der Beschwerdebegründung zitierte Erwiderung des Klägers vom 28. September 2009 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2009). Auf die eigene materiell-rechtliche Rechtsauffassung musste das Oberverwaltungsgericht nicht vor der Entscheidung hinweisen. Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Das war hier nicht der Fall. Da öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als kompetente Gutachter für Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen sollen, musste der Kläger in Betracht ziehen, dass grundlegenden methodischen Anforderungen wie der vollständigen Angabe von Befundtatsachen, der ausreichenden Dokumentation wertrelevanter Eigenschaften, der Widerspruchsfreiheit und der Nachvollziehbarkeit von Gutachten besondere Bedeutung zugemessen würde. Wegen des gesetzlichen Erfordernisses besonderer - und nicht nur ausreichender oder üblicher - Sachkunde lag es auch nicht fern, den Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fertigkeiten zu verlangen. Wie aus der umfangreichen Sitzungsniederschrift hervorgeht, wurden die entsprechenden Anforderungen und die Frage, inwieweit die vorgelegten Gutachten deren Erfüllung belegten, mit dem Kläger im Detail erörtert. Dabei hatte er ausreichend Gelegenheit, Einwände gegen den angelegten Maßstab vorzutragen und Kritik der Beklagten zu entkräften. Mit beidem setzt das angegriffene Urteil sich im Detail auseinander.

22

Neues Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 4. Dezember 2013 sowie vom 17. Januar und 10. April 2014 kann nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 24. September 2013 abgelaufen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.