Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - M 1 K 15.276

26.05.2020 18:35, 28.04.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - M 1 K 15.276

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.276

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Qualifizierter Bebauungsplan, Befreiung, Nachbarschutz

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH

wegen Baugenehmigung, Nachbarklage FlNr. 1423/5 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Fünf-Familien-Haus mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1432/5 Gemarkung ...

Das Baugrundstück wie auch das Grundstück der Klägerin mit der FlNr. 1423/4 liegen im Umgriff des Bebauungsplans „Östlich der ...“ der Stadt ..., der am 22. Dezember 1975 als Satzung beschlossen und am 15. Juni 1976 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Mischgebiet“ fest. Ferner enthält er Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, indem er zwei Vollgeschosse (E + 1) zulässt. Mit der Festsetzung von Baugrenzen werden Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen. Die Dachneigung wird mit 18° bis 22° festgesetzt. Schließlich enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über örtliche Verkehrsflächen.

Zu dem Bauantrag der Beigeladenen vom ... September 2014 auf Genehmigung eines Fünf-Familien-Hauses mit Garagen und Stellplätzen erteilte die Stadt ... am ... Oktober 2014 ihr Einvernehmen. Zugleich stimmte sie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Dachneigung, die südliche Baugrenze und den Standort für Garagen und Stellplätze zu.

Die Beigeladene beantragte am ... November 2014 eine entsprechende Befreiung.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014, zugestellt am 23. Dezember 2014, erteilte der Beklagte die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Dachneigung und Baugrenzen.

Zur Begründung ihrer gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage trägt die Klägerin insbesondere vor, das Bauvorhaben sei für sie unzumutbar, weil es die Belichtung und Besonnung auf ihrem Grundstück erheblich einschränke. Die auf dem Dach ihres Anwesens angebrachte Photovoltaikanlage werde aufgrund der zu erwartenden Beschattung auf das Jahr gerechnet einen etwa zehn Prozent geringeren Ertrag als bisher erbringen. Auch habe das geplante Vorhaben für sie erdrückende Wirkung. Die Abstandsflächen seien nicht voll eingehalten und es würden unerwünschte Einblicke auf ihr Grundstück geschaffen. Die erteilten Befreiungen seien rechtswidrig. Es fehle an einem atypischen Sonderfall, die Grundzüge der Planung seien berührt, weil ein spezifisches planerisches Konzept bestehe, und die nachbarlichen Interessen der Klägerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos und werde auch zu einer Grundstückswertminderung führen.

Die Klägerin beantragt,

die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 zur Errichtung eines Fünf-Familien-Hauses mit Garagen und oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1423/5 Gemarkung ... ... aufzuheben.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Östlich der ...“ seien nicht nachbarschützend. Die Klägerin könne deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Befreiungen in der angefochtenen Genehmigung unter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfolgt wären. Im Hinblick auf die tatsächlichen Ausmaße des genehmigten Vorhabens und die umgebende Bebauung liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2015, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die ordnungsgemäß zum Termin geladene Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die der Beigeladenen unter Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans „Östlich der ...“ der Stadt ... im vereinfachten Verfahren (Art. 59 Bayerische Bauordnung - BayBO) erteilte Baugenehmigung vom... Dezember 2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), weil es sich bei dem Bebauungsplan „Östlich der...“ der Stadt ... um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans wird weder geltend gemacht noch gibt es hierfür konkrete Anhaltspunkte.

Ein Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen hält zwar nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Dies führt aber nicht zum Erfolg der Klage, weil hiervon nur Festsetzungen betroffen sind, die keinen nachbarschützenden Charakter haben (1.a) und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt (1.b).

1. Die rechtliche Zulässigkeit der mit der angefochtenen Baugenehmigung erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Dachneigung und die Baugrenzen richtet sich nach § 31 Abs. 2 BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein Nachbar kann eine Befreiung nur dann mit Erfolg angreifen, wenn diese entweder unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erteilt wurde oder die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt wurden, insbesondere weil das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist. Beides ist nicht der Fall.

a) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östlich der ...“ über die Dachneigung und über die Baugrenzen haben keinen nachbarschützenden Charakter. Grundsätzlich nachbarschützend sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ff. - juris Ls.), die hier aber nicht in Rede stehen. Drittschutz vermitteln darüber hinaus nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409- juris Rn. 11, 14). Ob Festsetzungen auf der Grundlage des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ein solcher planerischer Wille in Bezug auf die im Bebauungsplan „Östlich der ...“ festgesetzten Baugrenzen ist hier nicht erkennbar. Gegen einen auf Drittschutz gerichteten planerischen Willen spricht vielmehr, dass die festgesetzten seitlichen Baugrenzen sich im Rahmen dessen halten, was schon nach dem - anerkanntermaßen drittschützenden - bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zulässig ist. Bei einer Wandlänge unter 16 Metern und einer zulässigen Höhenentwicklung von E+1 sieht der Bebauungsplan nämlich Baugrenzen vor, die zu den Nachbargrundstücken im Westen und Osten mindestens vier Meter Abstand, somit mindestens eine halbe Wandhöhe i. S. d. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO, gewährleisten.

In Bezug auf die Festsetzung einer Dachneigung von 18° bis 22 ° ist dem Bebauungsplan gleichfalls kein auf Nachbarschutz gerichteter planerischer Wille zu entnehmen.

b) Die erteilten Befreiungen sind auch nicht unter Verstoß gegen das Gebot der Würdigung nachbarlicher Belange erteilt worden, denn die geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934 ff. - juris Rn. 7 m. w. N.)

Das für den konkreten Fall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht deshalb verletzt, weil sich - wie vorgetragen - infolge des genehmigten Vorhabens die Einspeisevergütungen aus der Photovoltaikanlage der Klägerin verringern oder der Wert ihres Grundstücks dadurch sinken würde. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 - juris Rn. 6; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 - juris Rn. 9). Das genehmigte Vorhaben überschreitet die nach dem Bebauungsplan ohnehin erlaubten Dimensionen nur relativ geringfügig. Was die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach des klägerischen Anwesens angeht, ist ausschlaggebend für die Zumutbarkeit, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen gering bleiben werden. Die Klägerin selbst rechnet mit einer Einbuße von 10%. Das dürfte bereits hoch gegriffen sein, nachdem das streitige Vorhaben auf der Ostseite des Klägergrundstücks liegt, die Baukörper versetzt sind, die genehmigte Dachneigung mit 25° von dem laut Bebauungsplan Zulässigen nur geringfügig abweicht und auch die Höhenentwicklung mit einer Wandhöhe von 6,36 m maßvoll bleibt. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die infolge des streitigen Vorhabens von der Klägerin befürchtete Grundstückswertminderung eintreten wird. Entscheidend für diese Einschätzung ist, dass es sich um ein Wohnbauvorhaben ohne gewerbliches Störpotential (Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, wären gemäß der Typisierung von § 6 Abs. 1 BauNVO zulässig) handelt, das zudem die Möglichkeiten der baulichen Nutzung auch des Klägergrundstücks eher erhöhen als mindern wird.

Die Belange der Klägerin werden durch das Vorhaben zwar berührt. Es fällt aber, verglichen mit dem, was sie infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans „Östlich der ...“ ohnehin hinnehmen müsste, nicht in einer Weise aus dem Rahmen, dass es schlechthin unzumutbar wäre. Dies wird bestätigt durch eine vergleichende Wertung im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht. Die abstandsflächenrechtlich relevante Wandhöhe auf der der Klägerin zugewandten Westseite des Vorhabens beträgt insgesamt 7,61 m. Sie setzt sich zusammen aus der Wandhöhe von 6,36 m zuzüglich einem Drittel der Giebelfläche (Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO), was hier 1,25 m ausmacht. Eine halbe Wandhöhe i. S. d. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO beträgt somit 3,81 m. Der tatsächliche Grenzabstand beträgt nach der Eingabeplanung bei einer Länge der Außenwand von weniger als 16 m vier Meter, was nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ausreichend ist. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit schließt zwar einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht generell aus, ist aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass dessen Grenzen nicht überschritten werden und eine erdrückende Wirkung nicht vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 3 m. w. N.). Von einem Einmauerungseffekt kann bei den Dimensionen des geplanten Vorhabens nicht die Rede sein.

c) Auf die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, kommt es somit nicht mehr an, denn die Klägerin könnte sich hierauf nur berufen, wenn die Befreiungen in ihre Nachbarrechte eingreifen würden, was nicht der Fall ist.

2. Ob das genehmigte Vorhaben ein als Vollgeschoß ausgebildetes Dachgeschoß aufweist, muss nicht abschließend geklärt werden. Die Festsetzung des Bebauungsplans (E + 1) hat nämlich als Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung ebenfalls keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170 f. - juris Ls.), so dass die Klägerin sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Befreiung von dieser Festsetzung berufen könnte.

Was die Situierung der Garagen und Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück betrifft, ist eine Befreiung nicht erforderlich, weil gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Nebenanlagen und auch nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige Garagen und Stellplätze außerhalb festgesetzter Baugrenzen zulässig sind (BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 4 B 2.98 - NVwZ 1998, 1066 - juris Rn. 3 ff.).

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000 Euro festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

26.05.2020 18:35

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.276 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Qualifizierter Bebauungsplan, Befreiung, Nachbars


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

3

28.05.2020 04:23

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besc
26.05.2020 18:35

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.276 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Qualifizierter Bebauungsplan, Befreiung, Nachbars
26.05.2020 18:35

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.276 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Qualifizierter Bebauungsplan, Befreiung, Nachbars

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. September 2014.

Gegenstand der Baugenehmigung ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (Vorhaben) auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung W. (Baugrundstück). Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist das eingeschossige Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss eine Grundfläche von 11,48 m x 10,48 m auf. Das Dachgeschoss darf nach Maßgabe der erteilten Befreiung als Vollgeschoss errichtet werden. An der gemeinsamen Grenze mit dem im Osten anliegenden Grundstück des Antragstellers (FlNr. .../... - Nachbargrundstück), das ebenfalls mit einem Wohnhaus und einer an der gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück stehenden Garage bebaut ist, wird die Errichtung einer 6 m langen (grenzseitig; Nord-Süd) und 3,15 m breiten (Ost-West) Pkw-Garage zugelassen.

Das Baugrundstück und das Nachbargrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 45 („...“), aus dem Jahr 1986, der u. a. als Baugebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und durch Baugrenzen gekennzeichnete Bauräume ausweist. Der weit überwiegend im Nachbargrundstück liegende Bauraum endet nicht an der Grundstücksgrenze, sondern reicht nach Darlegung der Antragsgegnerin auf eine Tiefe von über 2 m (Ost-West) in das Baugrundstück hinein (vgl. die Überlagerung der Flurkarte mit der Bebauungsplanzeichnung auf Blatt 17 der Bauakte, die nach Darlegung der Antragsgegnerin allerdings Unschärfen aufweist; Anm.: die Westgrenze des Nachbargrundstücks liegt etwa 3 m weiter östlich, als im Bebauungsplan vorgeschlagen). Die genehmigte Grenzgarage liegt nach dieser Darstellung der Länge nach vollständig, der Breite nach teilweise im Bauraum.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. 5 K 14.1497). Im Laufe des Klageverfahrens beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 in der Sache ab.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Rechte zu seinen Lasten. Dies gelte insbesondere für die Überschreitung des Bauraums durch die Grenzgarage, deren Errichtung dem im nachbarlichen Austauschverhältnis stehenden Garagenkonzept des Bebauungsplans zuwiderlaufe. Mangels Befreiungsentscheidung liege ein Ermessensausfall vor; die Ausübung des Ermessens könne auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. September 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Bebauungsplan liege kein ausgeklügeltes System für Garagen zugrunde. Diese seien vielmehr überall innerhalb der Baugrenzen zulässig. Lediglich die Zufahrtsbereiche zu den Baugrundstücken seien festgelegt. Diese dienten aber der Struktur und der Gestaltung des Straßenraums und des Straßenbilds; wer diese Zufahrten nutze, sei ohne Belang. Bei der Beurteilung des Vorhabens sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Garage innerhalb des Bauraums liege. Selbst wenn die Garage außerhalb des Bauraums liegen würde, seien Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da in einem Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen festgelegt werden könnten, bestehe auch keine verbindliche Grundstückszuordnung von Baufenstern. Deshalb könne das Baufenster auch von den Beigeladenen genutzt werden. Selbst wenn die Garage Baugrenzen überschreiten würde, verletzte dies keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers. Es werde im Übrigen angemerkt, dass die weitere Garage des Antragstellers im südöstlichen Bereich des Nachbargrundstücks außerhalb des Bauraums errichtet worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Rechtsansicht des Antragstellers, das Baufenster und die geplante Zuwegung seien seinem Grundstück zugeordnet, trifft so nicht zu. Sogenannte „Baufenster“ oder „Bauräume“ ergeben sich aus Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 a Nr. 1 Buchst. c BauGB i. V. m. § 23 BauNVO (ebs. § 23 BauNVO 1977), indem durch die Festlegung von Baugrenzen und/oder Baulinien nach allen Seiten begrenzte, konkrete und räumlich bestimmbare Flächen ausgewiesen werden, innerhalb der die Errichtung von baulichen Anlagen zulässig ist (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 23 Rn. 4, 11). Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen danach zwar, in welchem Bereich des Grundstücks bauliche Anlagen errichtet werden dürfen; sie können sich aber über mehrere Grundstücke hinweg erstrecken. Eine andere Frage ist, ob die von den Grundstückseigentümern vorgenommene Grundstücksteilung einen durch Bauräume festgesetzten Baukörper durchschneidet und mit welchen Mitteln einer solchen, ggf. den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechenden Grundstücksteilung begegnet werden kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 19 Rn. 43). Ob die Bauraumfestsetzung aus tatsächlichen Gründen funktionslos geworden sein kann, soweit sie zu einem geringen Teil auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, bedarf aus Anlass des Falles keiner Klärung.

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genehmigte Grenzgarage außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen wurde und zugleich angenommen wird, dass ihre Zulassung nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1977 durch Planfestsetzung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 4 C 15/11 - NVwZ 2013, 1014 zu § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO), ist das Vorhaben insoweit zwar nach § 30 BauGB unzulässig und die Baugenehmigung demnach teilweise objektiv rechtswidrig. Zur Aufhebung der Baugenehmigung führt dies aber voraussichtlich nicht. Denn die Aufhebung einer Baugenehmigung auf Klage des Nachbarn setzt neben ihrer Rechtswidrigkeit auch voraus, dass der Nachbar durch sie in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daran fehlt es wohl.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans keinen über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinausgehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409; BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206). Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. In einem solchen Fall kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 10 ff.).

Von Vorstehendem ausgehend verletzt die Baugenehmigung, soweit sie eine Grenzgarage außerhalb des Bauraums zulässt, keine Rechte des Antragstellers, weil die Festsetzung über den Ausschluss von Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier nicht nachbarschützend ist (nachfolgend Buchst. a) und die Errichtung und Nutzung der Grenzgarage auch unter Würdigung der Interessen des Antragstellers an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen durch eine Befreiung das Rücksichtnahmegebot nicht zu seinen Lasten verletzt (nachfolgend Buchst. b).

a) Die Festsetzung über den Ausschluss von Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dient vorliegend nicht dem Nachbarschutz.

Drittschutz vermitteln grundsätzlich nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die - ggf. nur partiell - auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Dies ist auch für Festsetzungen eines Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986, a. a. O., juris Rn. 11, 14). Ob Festsetzungen auf der Grundlage des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt (demnach) vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3 m. w. N.).

Aus der Bebauungsplanbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Garagen außerhalb der Bauräume auch dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt ist. Auch die sich aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen ergebende städtebauliche Ordnung lässt keine drittschützende Intention zur Situierung von Garagen im Bereich der für das Bau- und Nachbargrundstück festgesetzten Einzelhausbebauung erkennen. Ob dies in den Bereichen der Gemeinschaftsgaragen anders zu bewerten ist, bedarf keiner Klärung. Der festgesetzten Einzelhausbebauung kommt, anders als der Antragsteller offenbar meint, nicht die Funktion zu, grenzständige Garagen außerhalb der Bauräume zu verhindern. Diese Festsetzung ist vielmehr eine ergänzende Regelung über die festgesetzte offenen Bauweise im Plangebiet, die nach Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 differenziert. Die Situierung von Garagen ist hiervon nicht betroffen (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9), was sich auch aus der textlichen Festsetzung Nr. 4 Buchst. b ergibt, wonach Garagen, soweit die Bebauungsplanzeichnung das vorsieht, an der Grundstücksgrenze zu errichten sind. Die Darstellung der geplanten Gebäude und Nebengebäude in der Planzeichnung hat dabei allerdings einen bloßen Hinweischarakter (vgl. Zeichenerklärung Buchst. B). Zwangspunkte für die Situierung der Garagen ergeben sich allerdings aus der Festsetzung der Garagenzufahrten. Dieser kommt indes keine drittschützende Wirkung zu. Die hinter der Festsetzung der Garagenzufahrten stehende städtebauliche Absicht besteht erkennbar in einer Zusammenlegung der Zufahrten von der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche aus, die grenzständig aneinandergebaute (Einzel-) Garagen voraussetzt. Dass im Bereich des Nachbargrundstücks nur eine Einzelzufahrt entlang der vorgeschlagenen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück vorgesehen ist, erklärt sich aus der ungeraden Anzahl der im West-Ostverlauf nördlich der F.straße ausgewiesenen fünf Bauplätze, bei denen für die vier westlichen Bauplätze jeweils zwei Zufahrten zusammengefasst werden. Eine irgendwie geartete absichtsvolle Bevorzugung des östlich gelegenen Grundstücks des Antragstellers ist darin nicht zu sehen. Dass schließlich ein das Nachbargrundstück schützendes Freihaltungsinteresse beim Ausschluss von Garagen außerhalb des Bauraums eine Rolle gespielt hätte, kann nicht angenommen werden, weil an der Westgrenze des Grundstücks des Antragstellers, die zugleich die Ostgrenze des Baugrundstücks markiert, jedenfalls aufgrund der festgesetzten Garagenzufahrt eine Garage vorgesehen ist.

b) Die Zulassung der Garage außerhalb des Bauraums an der Ostgrenze des Baugrundstücks verletzt das aus der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO folgende Rücksichtnahmegebot auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen i. S. v. § 31 Abs. 2 BauGB voraussichtlich nicht.

aa) Ob dem Antragsteller wegen des Ausnahmecharakters der Befreiung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hier ein gewisser Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 15 a.E.), ist fraglich. Denn vorauszusetzen ist, dass sich der von der Befreiung betroffene Nachbar „auf den Bebauungsplan berufen kann“ (vgl. BVerwG ebd.). Eine derartige Gewichtung auf Grundlage der festgesetzten bebauungsplanrechtlichen Ordnung kann wohl nur ein „auf die Festsetzungen des Bebauungsplans vertrauender Nachbar“ (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409 = juris Rn. 16) beanspruchen, wenn sich der von der Befreiung betroffene Nachbar also in Bezug auf die Festsetzung, von der abgewichen wird, selbst entsprechend verhält. Daran fehlt es vorliegend wohl, weil im südöstlichen Bereich des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls eine Grenzgarage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet wurde.

bb) Jedenfalls lässt sich in der konkreten baulichen Situation auch unter besonderer Würdigung der nachbarlichen Interessen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Nachbargrundstücks infolge der zugelassenen Errichtung und Nutzung der Grenzgarage der Beigeladenen erkennen. Soweit die zugelassene Grenzgarage auf dem Baugrundstück deckungsgleich auf eine Länge von ca. 3,70 m an die bestehende Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück angebaut ist, fehlt es schon an einer spürbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Belange des Antragstellers. Soweit die zugelassene Grenzgarage auf dem Baugrundstück im Vergleich zur Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück um etwa 2,30 m nach Norden versetzt errichtet werden soll, liegt dem eine Forderung der Antragsgegnerin zugrunde, wonach ein weiterer Stellplatz vor der Garage nur akzeptiert werden könne, wenn zur Straße hin ein Stauraum von mindestens 8 m verbleibe (vgl. hierzu § 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 GaV). Darin liegt ein nachvollziehbarer Grund für das Absehen von einem die Interessen des Antragstellers nicht beeinträchtigenden - hier aber auch nicht vorgeschriebenen - profilgleichen Anbau an die Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück. Eine billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung aufgrund des in Erscheinung tretenden Teils der Garagenaußenwand von lediglich ca. 2,30 m Länge ist angesichts einer freibleibenden Fläche zwischen dem Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück und der Garagenaußenwand auf dem Baugrundstück mit einer Breite von etwa 8 m auch dann nicht anzunehmen, wenn diese Freifläche nach den Angaben des Antragstellers als Terrasse genutzt wird. Insbesondere löst die Außenwand einer Garage mit ortsüblichen Maßen, wie sie z. B. den Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnungen zugrunde liegt (vgl. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 MBO 2012), im Regelfall keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnte. Vielmehr entspricht es allgemeinen planerischen Grundsätzen, Garagen und ihre Zu- und Abfahrten grenznah zu errichten, weil dadurch eine möglichst weitgehende Ausnutzung des knappen, nicht beliebig vermehrbaren Baugrunds gefördert und zugleich ein vernünftiger Interessenausgleich zwischen den Nachbarn ermöglicht wird (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 6 Rn. 475, 481 m. w. N.).

3. Der Vortrag des Antragstellers, nachdem keine Befreiung erteilt wurde, liege ein Ermessensausfall vor, rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist, kann eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich angefochten werden. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht demnach nicht (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 7 m. w. N.).

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladenen einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.