Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Nov. 2014 - B 3 K 14.50036

28.05.2020 00:45, 11.11.2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Nov. 2014 - B 3 K 14.50036

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1994 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ...2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am...1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am ...2014. Die VIS-Antragsauskunft ergab, dass der Kläger in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I, B 3 K 14.50036, Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2014 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.08.2014,

die Klage abzuweisen.

Seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom ...2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der ..., Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 bis 23). Für den Vater des Klägers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom ...2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom ...2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 bis 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Kläger unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Kläger den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde. Dieser Antrag stützt sich auf § 60 a Abs. 2 AufenthG. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der ... vom ...2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Kläger als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 4 AufenthG festzustellen.

Der Klageantrag wurde nunmehr wie folgt gestellt:

„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 (Gz.: ...) verpflichtet, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 V und VII Satz 1 AufenthG festzustellen.“

Die Klage wurde insbesondere dahingehend begründet, dass auch nach Inkrafttreten von Dublin-III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. In der Sache wird vorgetragen, der Kläger leide als Christ in seiner irakischen Heimat unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker. Zudem wurde die Beklagte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom ...2014 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 nahm die Beklagte u. a. dahingehend Stellung, sie sei der Auffassung, die vorliegende Rücknahme-Erklärung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei ausschließlich darauf gerichtet, die Dublin-Regelungen auszuhebeln. Interessant erscheine, dass klägerseits einerseits mit der gewollten Beschränkung auf nationale Abschiebungsverbote diese Dublin-Regelungen in ihrer Wirkung beseitigt werden sollten, andererseits aber höflich um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebeten werde.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.734).

Mit Beschluss vom 04.11.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG weder unter dem Aspekt des ausländerrechtlich beantragten Abschiebungsverbotes für den Irak, noch unter dem Aspekt der vorgetragenen Reiseunfähigkeit als gegeben ansah.

Ein entsprechender Eilantrag des Vaters des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt (Az. B 3 E 14.735).

Mit Beschluss der Kammer vom 16.10.2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Beschluss vom 16.10.2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten der Eilverfahren B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, B 3 E 14.734 und B 3 E 14.735 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Verpflichtung der Beklagten beantragt wird, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist die Klage unzulässig, weil nach der Rücknahme des Asylantrags gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Beklagte für die (isolierte) Entscheidung über die Abschiebungsverbote nicht mehr passivlegitimiert ist (s. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Zuständig und passivlegitimiert ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ausländerbehörde, bei der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten inzwischen mit Schreiben vom 10.10.2014 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat (s. hierzu Eilverfahren B 3 E 14.734).

2. Soweit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.07.2014 beantragt wird, ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Rücknahme des Asylantrags (siehe § 13 Abs. 1, 2 AsylVfG) mit Schriftsatz vom 10.10.2014 gegenüber dem Bundesamt tangiert den Bestand und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.07.2014 nicht.

Dieser Bescheid schließt - nach der Zuständigkeitserklärung der spanischen Behörden vom 17.06.2014 - das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ ab (Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. d), siehe auch Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die inhaltliche „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ durch das Bundesamt - zu der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausdrücklich gemäß Art. 2 Buchst. d) letzter Halbsatz Dublin-III-VO nicht gehört - war bezüglich des Klägers gerade nicht veranlasst, weil die Zuständigkeit Spaniens zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 24.07.2014 bereits feststand und im Übrigen durch den gerichtlichen Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) auch bestätigt wurde.

Der Umstand, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf internationalen Schutz mit Schriftsatz vom 10.10.2014 bezüglich des Klägers zurückgenommen wurde, ändert ersichtlich nichts daran, dass das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats“ vorliegend rechtmäßig abgeschlossen wurde und der Bescheid vom 24.07.2014 insofern Bestand hat: „Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat fest. Diese einmal begründete Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und die Durchführung des Asylverfahrens kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass nach der Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers der Asylantrag zurückgenommen wird“ (so VG Augsburg, B.v. 27.05.2014 - Au 7 S 14.50094 - juris Rn. 38 ff./44 mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

b) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger ist mit einem spanischen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Spanien hat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erklärt. Die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Begehrens des Klägers auf internationalen Schutz steht somit fest. „Systemische Schwachstellen“ gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurden für Spanien weder vorgetragen, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2014 hingewiesen, dass - auch - in jüngster Zeit systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Spanien verneint; die Einzelrichterin schließt sich diesen Erwägungen an (VG Düsseldorf, U.v. 08.10.2014 - 11 K 900/14.A - juris Rn. 64 ff.).

c) Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Spanien ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Spanien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Die Abschiebung des Klägers nach Spanien - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 10 CE 09.2762 - juris Rn. 10).

Vorliegend ist für den Kläger bei der Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak gestellt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde (siehe dazu Eilbeschluss B 3 E 14.734 v. 4.11.2014). Dieser Umstand führt jedoch vorliegend nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Spanien im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Selbst wenn für den Kläger seitens der Ausländerbehörde bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt würde, dass das beantragte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Irak vorliegt, verhülfe dies ihm nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 unter anderem dann nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.11.2005 (1 C 18/04 - juris Rn. 16) ausdrücklich hervorgehoben, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist indessen hier der Fall. Die Ausreise des Klägers in das aufnahmebereite Spanien ist ihm insbesondere auch gesundheitlich möglich und zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 04.11.2014 (B 3 E 14.734, Entscheidungsabdruck Seite 8 2. Abs. bis Seite 11) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend). Für eine neue bzw. abweichende Beurteilung gibt es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG keinen Anlass.

Einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger aus humanitären Gründen stünde somit derzeit - selbst für den Fall der ausländerrechtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich des Irak - zwingend entgegen, dass dem Kläger die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist (siehe BVerwG, U.v. 22.11.2005, a. a. O, Rn. 16 a.E., wo darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung klargestellt hat, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Heimatstaat des Ausländers, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, nicht mehr ankommt).

Der bei der Ausländerbehörde anhängige Antrag des Klägers auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG steht somit der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 24.07.2014 ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

27.05.2020 10:30

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Aug
28.05.2020 00:45

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1994 in Bagdad geborene K
27.05.2020 10:06

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinge


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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28.05.2020 00:45

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1994 in Bagdad geborene K
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Aug
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinge
28.05.2020 06:19

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. IV. Da
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1994 in Bagdad geborene K
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Aug
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinge

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ...1960 in .../... geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten flog er mit einem Touristenvisum mit seinem Sohn (Kläger im Verfahren B 3 K 14.50036 und Antragsteller im Verfahren B 3 E 14.734) nach S. und reiste am 16.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Sohn dagegen gab bei seiner Anhörung an, er sei vom ... aus zusammen mit ihm auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Beiakt I im Verfahren B 3 K 14.50036 Seite 34). Der Asylantrag des Antragstellers datiert vom 26.02.2014, der seines Sohnes vom 03.03.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad, ebenso wie sein Sohn, ein spanisches Visum für die Schengen Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30 und Beiakt II Seite 34).

Mit Schreiben vom 08.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74). Für seinen Sohn erging eine solche Erklärung unter dem 17.07.2014 (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 67) zu.

Mit Bescheid vom 18.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach S. angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da S. aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, hier ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die dagegen am 10.10.2014 erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Landratsamt Bamberg als zuständiger Ausländerbehörde und stellte den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates ... das Vorliegen von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate, zu erteilen.

Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Antragsteller sei assyrischer Volkszugehöriger kaldäisch-katholischen Glaubens und stamme aus dem .... Für das Schutzbegehren sei ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die Abschiebung des Antragstellers sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da ihm das beigefügte Attest der Ludwig-Maximilian-Universität - Klinik München vom 19.08.2014 nicht nur eine schwere depressive Störung, sondern auch Reiseunfähigkeit bescheinige. Schließlich sei die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgenden Antrag:

„Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts B. über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG wird es dem Beklagten untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortsetzen.“

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Schutzantrag gebe dem Antragsteller Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller habe als Christ seit langem unter Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Zudem sei der Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt seiner nachgewiesenen Reiseunfähigkeit laut beigefügter ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 begründet.

Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. B 4 E 14.735 in der Zuständigkeit der 4. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth angelegt. Die Streitsache wurde sodann durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts vom 31.10.2014 der 3. Kammer zugeteilt und unter dem Az. B 3 E 14.735 fortgesetzt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den ... geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung in den ...“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem für seinen Sohn (B 3 E 14.734). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach S. mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach ... ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5-4 Stunden). Eine Überstellung nach S. dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes ... zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In S. werde er ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den ... umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach ... habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den ... sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Das Klageverfahren für den Sohn des Antragstellers ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth weiterhin unter dem Az. B 3 K 14.50036 anhängig; das ausländerrechtliche Eilverfahren des Sohnes trägt das Az. B 3 E 14.734.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.734 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach S. - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im ... gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den... nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az. 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az. 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten - insbesondere durch freiwillige Rückkehr - drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in S. zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes ... geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im... als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in S. zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach S. möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 - OVG 7 S 11.13 - juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a. a. O., Rd.-Nr. 21 m. w. N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung der Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik - außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden - ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Sohn nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Wir leiteten umgehend eine antidepressive Behandlung bestehend aus Lorazepam und Zopiclon ein.

Es besteht beim Patienten eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung von Herrn E. angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist der Patient zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Herr E. ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung in den ... Die psychischen Auswirkungen einer Rückführung führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in ... eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz.

Herr ... benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit nach der Erstellung des Attestes (u. a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach ...) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Ob und welche Behandlung beim Antragsteller eingeleitet wurde, kann dem vorgelegten Attest nicht hinreichend klar entnommen werden, da es sich hinsichtlich der Therapie auf einen Herrn „E.“ bezieht und somit offenkundig nicht auf den Antragsteller in diesem Verfahren. Sollte im August 2014 eine Behandlung mit Antidepressiva eingeleitet worden sein, bestehen keine aktuellen Informationen darüber, ob diese Medikation fortgesetzt wurde und warum sie nicht auch abschiebungsbegleitend eingesetzt werden könnte. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in S. hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im ... abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung in den ...“ nennt (interessanterweise ist das beim Sohn die drohende Abschiebung nach S.), ist das in keiner Weise nachvollziehbar, da ausschließlich die Abschiebung nach S. im Raum steht. Möglicherweise soll der genannte Herr „E.“ in den ... abgeschoben werden, wobei diese Art von „Verwechslung“ kein besonderes Vertrauen in die Sorgfalt der attestierenden Ärzte aufkommen lässt. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Sohn erfolgen und es ist auch abwegig, dass ihm in S. als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im ... ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a. a. O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.