Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2016 - Au 3 K 15.1070

28.05.2020 03:21, 23.02.2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2016 - Au 3 K 15.1070

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 23. Februar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 411

... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Teilwiderruf und Teilrückforderung einer Zuwendung; kommunales Feuerwehrwesen; schwerer Vergabeverstoß; EU-Schwellenwert; Offenes Verfahren; Verstoß gegen Gebot der Losbildung; Widerrufsermessen; Kürzungssatz; ermessensleitende Verwaltungsvorschrift; Verzinsung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Teilrückforderung einer Zuwendung im Bereich des kommunalen Feuerlöschwesens

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Teilrückforderung einer staatlichen Zuwendung im Bereich des kommunalen Feuerwehrwesens.

1. Mit Formblatt vom 27. Juli 2011 stellte die Klägerin - eine Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern - bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach den Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien. Als gegenständliche Maßnahme war die im Haushaltsjahr 2013 beabsichtigte Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs LF 8/2 (Baujahr 1976) durch ein neues Fahrzeug LF 10/6 im Haushaltsjahr 2013 vermerkt. Das Altfahrzeug entspreche nicht mehr dem heutigen Standard und sei zudem sehr reparaturanfällig. Als veranschlagte Gesamtkosten waren EUR 220.000,- angegeben; insoweit wurde eine Zuwendung i. H. v. EUR 53.000,- beantragt.

2. Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 6. März 2012 wurde sodann der Klägerin für die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr eine Zuwendung als Festbetragsfinanzierung i. H. v. EUR 58.000,- bewilligt. Unter Ziffer II. („Bedingungen und Auflagen“) war als Ziffer II.1 vermerkt, dass die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehrzuwendungsrichtlinien - FwZR) für das geförderte Vorhaben verbindlich und Bestandteil des Bescheids seien. Unter Ziffer II.2 war geregelt, dass die Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (StMI, Bek. v. 14.10.2005, geändert durch Bek. v. 21.6.2010 und v. 20.12.2011, abrufbar über www.vergabeinfo.bayern.de) einzuhalten seien. Ziffer II.3 sah u. a. vor, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) Bestandteil des Bescheids seien. Ziffer II.4 regelte, dass weitere einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften ebenfalls zu beachten und einzuhalten seien.

Nachdem die Klägerin eine Verwendungsbestätigung vom 26. September 2013 vorgelegt hatte, teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, dass die bewilligte Zuwendung i. H. v. EUR 58.000,-nunmehr ausgezahlt werde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, dass die Verwendungsbestätigung vom 26. September 2013 einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werde. Es wurde hierzu um Vorlage des Angebotsspiegels oder des Vergabevermerks, eines Nachweises über eine europaweite Ausschreibung, eines Nachweises über den Maßnahmebeginn sowie eines Nachweises über die Kosten gebeten. Zur Vorlage wurde eine Frist bis zum 28. März 2014 gesetzt.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 und E-Mail vom 10. Juli 2014 übersandte die Klägerin der Regierung von Schwaben die erbetenen Dokumente. In den vorgelegten Ausschreibungsunterlagen zur Beschaffung des Löschgruppenfahrzeugs LF 10 war insoweit u. a. Folgendes ausgeführt:

„Die Beschaffung ist in 1 Los zusammengefasst und kann nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden. Angebote können nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden.

Die Ausschreibung zur Beschaffung des einsatzfertigen Fahrzeugs ist in folgende Umfänge aufgeteilt:

LOS 1-A) Fahrgestell

LOS 1-B) Feuerwehrtechnischer Aufbau

LOS 1-C) Feuerwehrtechnische Beladung“

In der vorgelegten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 8. Mai 2012 war unter Ziffer II.1.8 (Aufteilung des Auftrags in Lose) „nein“ vermerkt. Der Auftrag wurde schließlich ausweislich eines vorgelegten Beschlusses des Gemeinderats der Klägerin vom 17. Juli 2012 an ein Unternehmen mit ca. 130 Mitarbeitern mit Hauptsitz in Niedersachsen zu einem Angebotspreis von EUR 264.886,86 vergeben.

Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, dass eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass bei der europaweiten Ausschreibung des Auftrags entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine ordnungsgemäße Losbildung stattgefunden habe, da nur ein Angebot über den gesamten Lieferumfang (Fahrgestell, Aufbau und Beladung) zugelassen gewesen sei. Dies stelle einen schweren Vergabeverstoß i. S. v. Nr. 4.2. i. V. m. 4.4 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen dar. Gemäß Nr. 3.2 und 5. der genannten Richtlinien sei daher beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 teilweise zu widerrufen und die gewährte Zuwendung anteilig i. H. v. 25 v. H. zurückzufordern. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2014 gegeben.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 wandte sich die Klägerin gegen die angekündigte Teilrückforderung. Ein schwerer Vergabeverstoß sei nicht gegeben. Aus wirtschaftlicher und technischer - insbesondere einsatztaktischer - Sicht habe die Ausschreibung nur wie geschehen vorgenommen werden können. Die Interessen mittelständischer Anbieter seien durch die Bildung von Teillosen gewahrt worden. Ein wettbewerblicher Nachteil sei letztlich weder den Anbietern noch der Klägerin entstanden.

3. Mit kostenfreiem Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17. Juni 2015 - zugestellt per Empfangsbekenntnis am 24. Juni 2015 - wurde daraufhin der Bescheid vom 6. März 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit widerrufen, als eine Zuwendung von mehr als EUR 43.500,- bewilligt wurde (Nr. 1). Die zu erstattende Leistung wurde auf EUR 14.500,- festgesetzt (Nr. 2), wobei der zu erstattende Betrag vom 5. November 2013 an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Nr. 3). Der Erstattungsbetrag i. H. v. EUR 14.500,- aus Nr. 2 sei innerhalb eines Monats ab Bestandskraft zu leisten (Nr. 4); der darüber hinaus zu leistende Zinsbetrag aus Nr. 3 werde nach Überweisung des Erstattungsbetrags in einem weiteren Bescheid der Höhe nach festgesetzt und angefordert (Nr. 5).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Widerruf auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt werde. Die Klägerin habe Auflage II.4 aus dem Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 nicht erfüllt, mit der ihr aufgegeben worden war, weitere einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Hierzu zähle insbesondere die bundesrechtliche Verpflichtung aus §§ 97 ff. GWB zur Anwendung der Verdingungsordnungen, sobald der geschätzte Auftragswert - wie vorliegend - die in § 2 VgV festgelegten EU-Schwellenwerte erreiche oder überschreite. Die Klägerin habe jedoch entgegen des somit zu beachtenden § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine Auftragsvergabe in getrennten Losen vorgenommen. Eine Aufteilung in die für Feuerwehrfahrzeuge marktüblichen - und vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV) empfohlenen - Lose „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ habe nicht stattgefunden. Es seien letztlich trotz formaler Aufteilung in Lose 1-A bis 1-C nur Gesamtangebote zugelassen gewesen. Dies habe zu einer abstrakten ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs und Marktdiskriminierung all jener Unternehmen geführt, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten. Ob und ggf. inwieweit tatsächlich eine Einschränkung des Wettbewerbs stattgefunden habe, sei irrelevant. Ein wirtschaftliches oder technisches Erfordernis, das den Verzicht auf eine Losbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG ausnahmsweise rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Dass eine Losbildung zu deutlich höheren Angebotspreisen geführt hätte, werde durch deren Marktüblichkeit im Feuerwehrbereich widerlegt. Auch feuerwehrfachliche Gründe für einen Verzicht auf eine Losbildung seien im Lichte standardisierter, DIN-normierter Feuerwehrfahrzeuge nicht gegeben. Nach alledem liege ein schwerer Vergabeverstoß i. S. v. Nr. 4.2 (ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs) i. V. m. Nr. 4.4 (vorsätzlicher Verstoß gegen Grundsätze u. a. nach § 97 GWB) der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (StMF, Bek. v. 23.11.2006) vor. Der Teilwiderruf erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Nr. 3.2 i. V. m. Nr. 5. der StMF-Rückforderungsrichtlinien sei bei schweren Vergabeverstößen das Ermessen grundsätzlich in Richtung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids nebst Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung intendiert; das öffentliche Interesse an der Rückforderung überwiege in solchen Fällen regelmäßig das private Interesse am Behalt der Zuwendung. Besondere Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Gemäß Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien führe die Nichtvergabe in Teillosen regelmäßig zu einem völligen Förderausschluss; zugunsten der Klägerin sei jedoch insoweit von einer besonderen Härte auszugehen, so dass die Kürzung gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der Richtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt werde. Dieser Kürzungssatz erscheine angesichts der Schwere des Vergabeverstoßes angemessen. Rechtsgrundlage der Erstattung und Verzinsung sei Art. 49a BayVwVfG. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs werde nicht nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG abgesehen, da die Klägerin die für den Teilwiderruf kausalen Umstände zu vertreten habe.

4. Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2015 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17. Juni 2015 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Widerruf könne nicht auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung einer Auflage) gestützt werden. Denn bei der unter Ziffer II.4 des Zuwendungsbescheids vom 6. März 2012 enthaltenen Passage, dass öffentlichrechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten seien, handele es sich nicht um eine ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgebende Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, da lediglich auf die ohnehin stets gebotene Einhaltung von Gesetzen hingewiesen werde. Unabhängig davon sei kein schwerer Vergabeverstoß gegeben. Der Verzicht auf eine Losbildung sei vorliegend ausnahmsweise aufgrund wirtschaftlicher bzw. technischer Gründe zulässig gewesen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG). Die Beweislast, dass dem nicht so gewesen sei, trage der Beklagte, der den ursprünglichen Zuwendungsbescheid widerrufen habe und hierbei einen schweren Vergabeverstoß behaupte; seiner Beweis- und Darlegungsobliegenheit sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. zur losweisen Ausschreibung seien vergaberechtlich unverbindlich; ohnehin sei das betreffende Dokument derzeit ausweislich der einschlägigen Internetseite in Überarbeitung. Überdies weise auch der Deutsche Feuerwehrverband e.V. in seinen Empfehlungen darauf hin, dass neben den wirtschaftlichen Vorteilen bei der losweisen Vergabe auch darauf geachtet werden müsse, dass der Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische) Zusatzaufwendungen erbringen zu können, damit bei der praktischen Umsetzung die Losaufteilung nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe. Insoweit habe der Deutsche Feuerwehrverband e.V. gerade die kleineren Feuerwehren - wie die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin - im Blick. Bei einer kleineren Feuerwehr sei es unwirtschaftlich, wenn durch eine Losaufteilung zusätzlicher externer Rat für die Koordinierung der Lose eingekauft werden müsse, da die ehrenamtlichen Mitglieder dies aus fachlichen und zeitlichen Gründen nicht leisten könnten. Des Weiteren hätten auch technische Gründe den Verzicht auf eine Losbildung in „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ erforderlich gemacht. Insbesondere sei es einsatztaktisch erforderlich gewesen, die Tragkraftspritze TS8 im Wege eines Tiefeinbaus in das Feuerwehrfahrzeug zu integrieren; ein Aufzugssystem wäre ungleich teurer und schulungsintensiver gewesen. Die konkrete Umsetzung des Tiefeinbaus habe sich im Dialog mit den Anbietern hinsichtlich Garantie, Haftung und TÜV-Zulassung als hochkomplex erwiesen; zur Klärung dieser Fragen hätte im Falle einer Losbildung eigens ein Ingenieur angestellt werden müssen, was die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung konterkariert hätte. Selbst wenn ein vergaberechtlicher Verstoß vorliegen sollte, sei dieser jedenfalls nicht schwerwiegend. Der Verzicht auf eine Losbildung sei insoweit bereits nicht als Regelbeispiel in Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien genannt. Es sei auch tatsächlich nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gekommen, da die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen ohnehin Angebote nach Losen abgegeben hätten. Zudem diene das Gebot der losweisen Vergabe nur dem Mittelstandsschutz; seine Verletzung führe zu keiner Wettbewerbsbeschränkung. Dies zeige sich auch daran, dass vorliegend der Auftrag tatsächlich an ein mittelständisches Unternehmen vergeben worden sei. Überdies sei auch kein vorsätzlicher Verstoß der Klägerin gegen Grundsätze des Vergaberechts i. S. v. Nr. 4.4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gegeben; allenfalls habe ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen. Selbst wenn man einen schweren Vergabeverstoß bejahe, sei die Kürzung der Zuwendung nicht ordnungsgemäß nach Nr. 3.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien ermittelt worden. So habe der Beklagte sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob von den bei schweren Vergabeverstößen gemäß Nr. 3.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien regelmäßig gebotenen förderrechtlichen Konsequenzen im Fall der Klägerin eine Ausnahme zu machen ist, da sich die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs einem objektiven Betrachter nicht zwingend aufdrängen müsse und die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. nicht verbindlich und insoweit auch nicht eindeutig seien. Hinzu komme, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthalte, weshalb eine Kürzung der Gesamtzuwendung um 25 v. H. vorgenommen werde. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gebe einen Kürzungsrahmen von 20 bis 25 v. H. vor, der im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch unterschritten werden könne (Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien). Soweit der Beklagte zur Begründung des Kürzungssatzes von 25 v. H. die Schwere des Vergabeverstoßes anführe, stelle dies eine unzulässige Doppelberücksichtigung dar; denn schließlich sei ein schwerer Vergabeverstoß bereits Voraussetzung für eine Kürzung an sich. Hinsichtlich der Höhe der Kürzung sei daher ein Ermessensdefizit gegeben. Der Beklagte hätte in seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung in vergaberechtlichen Feuerwehrangelegenheiten handele. Unabhängig davon sei jedenfalls die in Nr. 3 des gegenständlichen Bescheids festgesetzte Verzinsung rechtswidrig. Offensichtlich sei der Beklagte bei der Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG unzutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Annahme, dass seitens der Klägerin ein Vertretenmüssen der Widerrufsumstände vorliege, eine gebundene Entscheidung dahingehend gegeben sei, nicht von einer Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Der Beklagte habe nicht erkannt, dass ihm im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Frage des Zinserlasses zustehe, da auch andere Gründe als das gesetzliche Regelbeispiel einen solchen rechtfertigen könnten.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Teilwiderruf sei rechtmäßig. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG sei insoweit taugliche Rechtsgrundlage. Ausweislich des Wortlauts von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG setze der Widerruf eines unanfechtbaren Förderbescheids die zweckwidrige Leistungsverwendung (Nr. 1) oder die Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2) voraus; aus diesem Grunde sei die Einhaltung des Vergaberechts ausdrücklich als Auflage in Ziffer II.4 des Förderbescheids aufgenommen worden. Unabhängig davon werde die Einhaltung des Vergaberechts auch in Nr. 3.1 der nach Nr. 3 des Förderbescheids verbindlichen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) geregelt; bei diesen handele es sich nach der Rechtsprechung um Auflagen i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. In der Sache sei eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Verzichts auf eine Losbildung (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG) nicht gegeben, es verbleibe damit beim Gebot der Losbildung aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG. Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Gebot der Losbildung trage. Vielmehr sei es Sache der Klägerin als öffentlicher Auftraggeber, das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Ausnahmevorschriften aktenkundig zu begründen (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 97 GWB, BT-Drs. 16/10117 v. 13.8.2008, S. 15); unabhängig davon entspreche es den allgemeinen Beweislastregeln, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahmeregelung beruft, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch zu belegen habe. Dieser Beweis sei vorliegend seitens der Klägerin nicht geführt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst im Klageverfahren sei ihr das Gebot der Losbildung gar nicht bewusst gewesen; eine Begründung zum Verzicht auf eine Losbildung - oder eine Erläuterung zur Thematik der Losbildung an sich - finde sich in den Vergabeunterlagen dementsprechend nicht. Mithin sei ein schwerer Vergabeverstoß gegeben. Zwar seien die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. in der Tat lediglich unverbindlich; gleichwohl sei die dort empfohlene losweise Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen ein absolut marktgängiges Verfahren, wie die im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Stichprobenprüfung vorgelegten Vergabeunterlagen anderer Kommunen nachdrücklich zeigten. Soweit die Klägerin den Verzicht auf eine losweise Vergabe nachträglich damit rechtfertigen wolle, dass eine solche bei einer kleinen Feuerwehr mit ehrenamtlichen Mitarbeitern unwirtschaftlich sei, da externer Rat für die Koordinierung der Lose eingekauft werden müsse, so überzeuge dies nicht; denn die Vergabe eines Feuerwehrfahrzeugs sei im Lichte von Art. 4 BayFwG nicht Aufgabe der Feuerwehr, sondern alleinige Aufgabe der Klägerin als Kommune, die sich insoweit ggf. externen Rat einholen müsse. Der Teilwiderruf sei auch ermessensgerecht. Bei einem Widerruf wegen Nichteinhaltung einer Auflage im Förderungsbescheid komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu, so dass regelmäßig nur ein Widerruf des Förderungsbescheids ermessensfehlerfrei sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die Größe der Klägerin und die Frage, wie häufig dort ein Feuerwehrfahrzeug beschafft werde, nicht von Relevanz; letztlich sei es Aufgabe der Klägerin als Kommune, die eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen wolle, sich über die konkreten Anforderungen - ggf. auch durch externen Rat - kundig zu machen. Auch die in Nr. 5 des Teilwiderrufsbescheids geregelte Verzinsung der Rückforderung dem Grunde nach sei rechtmäßig. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG sei eine Verzinsung zwingend zu fordern gewesen. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Verzinsung gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG sei zwar in der Tat auch bei sonstigen, in der Vorschrift nicht genannten besonderen Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen, möglich. Solche besonderen Umstände auf Tatbestandsebene der Norm seien jedoch vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen; ein behördlicher Ermessensspielraum sei daher insoweit nicht eröffnet gewesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Teilwiderrufsbescheid vom 17. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a)Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

aa) Zunächst ist klarzustellen, dass die Einhaltung des Vergaberechts im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 wirksam i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden ist.

Zwar kann Gegenstand einer Auflage im Allgemeinen nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung durch den Begünstigten bereits unmittelbar vom Gesetz erwartet und vorausgesetzt wird. Daher sind Bestimmungen, die auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinweisen oder sie lediglich wiederholen, nicht als Inhalt von Auflagen zulässig. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw. fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können. Solche Auflagen erfordern allerdings nicht nur die bestimmte Angabe, was der Begünstigte zu tun oder zu unterlassen hat. Vielmehr muss zusätzlich genau angegeben werden, wann dies geschehen soll. Es muss daher der Fall oder die Fallgruppe nachvollziehbar abgegrenzt werden, für die das Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 3.8.2009 - RO 5 K 08.2050 - juris Rn. 24; BSG, U.v. 14.6.1983 - 7 RAr 114/81 - juris Rn. 34; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 72).

Jedoch enthalten vorliegend die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), die gemäß Ziffer II.3 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 6. März 2012 zu dessen Bestandteil gemacht worden sind, in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung - VgV - in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A), bleiben unberührt. Wie in Nr. 1 und 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (StMF, Bek. v. 23.11.2006, FMBl 2006, 228, StAnz 2006, Nr. 49; im Folgenden: StMF-Rückforderungsrichtlinien) ausgeführt, ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen somit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 ANBest-K noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K, wonach diese sowohl Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S.v. Art. 36 BayVwVfG als auch notwendige Erläuterungen enthalten (a.A. zur ANBest-P: OVG RP, U.v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris Rn. 28 f.; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 - juris Rn. 26 f.). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der Klägerin als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes; es handelt sich mithin nicht um einen Hinweis auf nach anderen Regelungen ohnehin bestehende rechtliche Pflichten (ebenso OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87 - juris Rn. 58-60; vgl. allg. NdsOVG, B.v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dieses Ergebnis gilt auch oberhalb der EU-Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Letztlich soll durch die Auflage die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer als Pflicht konstituiert und sichergestellt werden. Insoweit ist es Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. OVG NW, U.v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 - juris Rn. 46 f.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 53; U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 19; U.v. 18.11.1999 - 4 B 98.534 - juris Rn. 14/24; U.v. 23.10.1996 - 4 B 95.1027 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks).

Es kann somit offenbleiben, ob vorliegend auch Ziffer II.2 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids, der ebenfalls die Einhaltung der Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich festschreibt, eine Auflage i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG darstellt. Aus Sicht des Gerichts spricht jedoch alles dafür; insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Nr. 3.1 ANBest-K entsprechend.

bb) Die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 somit enthaltene Auflage der Einhaltung des Vergaberechts i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist durch die Klägerin nicht erfüllt worden.

(1) Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB gelten die §§ 97 ff. GWB für Aufträge öffentlicher Auftraggeber, soweit der Auftragswert den gemäß § 2 VgV i. V. m. den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Gemäß § 2 Nr. 2 VgV in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Vergabe maßgeblichen Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 betrug der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 200.000,-. Nach § 97 Abs. 3 Satz 1 GWB sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB. Eine wortgleiche Regelung enthält § 2 Abs. 2 VOL/A-EG.

Die genannten Vorschriften zum Gebot der Losbildung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen. Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Losen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem öffentlichen Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein, da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Losvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Ein Vorhabensträger, der das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB für sich in Anspruch nimmt, trägt insoweit im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Teilwiderruf einer staatlichen Zuwendung die Darlegungs- und Beweislast. Allgemeine wirtschaftliche Vorteile einer (jeden) einheitlichen Vergabe an nur ein Unternehmen - wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Realisierung des Vorhabens oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung - sind von vornherein ungeeignet, eine einzelfallbezogene Ausnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB zu begründen, denn ansonsten dürfte vom Grundsatz der Losvergabe bei jedem größeren Vorhaben beliebig abgewichen werden. Die Behauptung von bei einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigeren Gesamtkosten bedarf der tatsächlichen Glaubhaftmachung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Wege einer vorab durchgeführten summarischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle verglichen werden, oder einer nachträglichen Angabe hinreichender einzelfallspezifischer Umstände (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8-10; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 7 des Entscheidungsumdrucks).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin gegen das Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG verstoßen hat.

Die genannten Vorschriften waren gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB auf die gegenständliche Vergabe des Auftrags zur Lieferung eines neuen Feuerwehrfahrzeugs anwendbar, da der geschätzte Auftragswert vorliegend den im maßgeblichen Zeitraum geltenden EU-Schwellenwert von EUR 200.000,- überschritt. Die Klägerin selbst hat insoweit in der europaweiten Auftragsbekanntmachung unter Ziffer II.1.4 und Ziffer II.2.1 einen geschätzten Auftragswert von EUR 200.000,- bis EUR 300.000,- angegeben (Blatt 65 der Verwaltungsakte, Rückseite) und konsequenterweise das offene Verfahren i. S.v. § 101 Abs. 2 GWB gewählt, das der öffentlichen Ausschreibung im nationalen Verfahren entspricht.

Das mithin zu beachtende Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG hat die Klägerin vorliegend nicht beachtet. Sie hat zwar formal und begrifflich drei „Lose“ 1-A bis 1-C gebildet (Fahrgestell, Feuerwehrtechnischer Aufbau, Feuerwehrtechnische Beladung, vgl. Blatt 87 der Verwaltungsakte). Im vorangestellten Erläuterungstext der Vergabeunterlagen ist jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschaffung „in 1 Los zusammengefasst“ sei und „nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden“ könne; Angebote könnten nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden (Blatt 87 der Verwaltungsakte). Hieraus wird deutlich, dass die formale Losbildung nur die Gesamtleistung näher bezeichnet hat, jedoch im Ergebnis tatsächlich von vornherein seitens der Klägerin eine einheitliche Vergabe an nur ein Unternehmen ohne Losbildung intendiert war und letztlich auch erfolgt ist.

Die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung aus § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wirtschaftliche oder technische Gründe lagen insoweit nicht vor bzw. wurden durch die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Soweit die Klägerin mit Blick auf etwaige wirtschaftliche Gründe argumentiert, dass auch der Deutsche Feuerwehrverband e.V. in seinen unverbindlichen Empfehlungen darauf hinweise, dass neben den wirtschaftlichen Vorteilen bei der losweisen Vergabe auch darauf geachtet werden müsse, dass der Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische) Zusatzaufwendungen erbringen zu können, damit bei der praktischen Umsetzung die Lostaufteilung - gerade bei kleinen Feuerwehren - nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe (siehe hierzu DFV, Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Fachempfehlung Nr. 5 v. 6.6.2012, S. 29), vermag dieser pauschale Vortrag nicht zu überzeugen. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand ist jeder Losbildung immanent und daher - wie dargelegt - für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, zur wirtschaftlichen Begründung der Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung zu dienen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache der Klägerin als Kommune - und nicht ihrer Freiwilligen Feuerwehr - gewesen wäre, soweit erforderlich externen Sachverstand zum Vergabeverfahren beizuziehen oder auch eine entsprechende Nachfrage an die Vergabestelle der Bewilligungsbehörde zu richten. Die generelle Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. hinsichtlich einer losweisen Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen (Aufteilung in Fahrgestell, Feuerwehrtechnischer Aufbau, Feuerwehrtechnische Beladung; siehe DFV, Fachempfehlung Nr. 5 v. 6.6.2012, S. 28 f.; Fachempfehlung Nr. 1 v. 2.2.2011, S. 22 f.) verdeutlicht aus Sicht des Gerichts jedoch, dass grundsätzlich eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Fachempfehlung Nr. 5 enthält hierzu die ausdrückliche Aussage, dass sich bei der Gliederung der Leistungsbeschreibung in der Vergangenheit gezeigt habe, dass vor allem bei der Fahrzeugbeschaffung die Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall sei; die Unterteilung in Lose führe häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis, da für jedes Los der leistungsfähigste und damit wirtschaftlichste Anbieter den Zuschlag erhalte (S. 28 f.). Diese Aussagen werden auch durch die vom Beklagten vorgelegten Ausschreibungsunterlagen anderer Kommunen gestützt, die eine losweise Vergabe bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen vorsehen (Blatt 33-40 der Gerichtsakte). Dass eine solche losweise Vergabe im Einzelfall der Klägerin das Vergabeverfahren insgesamt unwirtschaftlich gemacht hätte, wird durch die Klägerin lediglich pauschal behauptet, jedoch letztlich nicht hinreichend substantiiert und einzelfallbezogen - etwa durch eine vor dem Vergabeverfahren erstellte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - belegt.

Auch technische Gründe für den Verzicht auf eine Losbildung sind nicht gegeben, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen der Fachberaterin für Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung von Schwaben in der mündlichen Verhandlung ergibt. Demnach sind alle drei Möglichkeiten des Einbaus einer Tragkraftspritze - Tiefeinbau, Aufzugssystem, stabiler Teleskopauszug - mit einer Aufteilung der Fahrzeugbeschaffung in die vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. empfohlenen drei Fachlose vereinbar, da alle Hersteller dies technisch beherrschen. Insbesondere wird durch eine ggf. erforderliche Anpassung des Fahrgestells auch nicht etwa die Haltbarkeit des Feuerwehrfahrzeugs in Frage gestellt. Der erhöhte Koordinationsaufwand, den der von der Klägerin favorisierte Tiefeinbau der Tragkraftspritze mit sich bringt, ist keine Besonderheit, die bei Losbildung durch die Beteiligten nicht bewältigt werden könnte. Damit kommt es auf die von der Klägerin vorgetragenen einsatztaktischen Vorteile des Tiefeinbaus nicht entscheidungserheblich an (vgl. zum Ganzen bereits die Stellungnahme der Fachberaterin v. 4.2.2014 im Verwaltungsverfahren, Blatt 110 der Verwaltungsakte).

cc) Der Beklagte hat auch das in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen („kann“) rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Soweit sich Behörden in ihren Ermessenserwägungen auf ermessensleitende Verwaltungsvorschriften stützen, ist zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen und unterliegen demgemäß nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle analog § 114 VwGO. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend - etwa für die Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß im Sinne der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorliegt - ist daher nur, wie die zuständigen Behörden die jeweilige Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) oder die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung gebunden sind. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich; allein der Umstand einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs reicht vielmehr insoweit aus. Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb; deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder nicht. Vielmehr indiziert die Missachtung des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll, die Unwirtschaftlichkeit (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 - juris Rn. 21; U.v. 1.10.2008 - 11 A 7719/06 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 5.8.2010 - 4 B 08.2968 - juris Rn. 26; B.v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 5/8; B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9; U.v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl 2002, 498 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 37/39; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994).

Allerdings entbindet die generalisierende Regelbeurteilung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht davon, die jeweiligen Einzelumstände angemessen zu würdigen; insbesondere sind im Rahmen der Ermessensausübung wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die ermessensleitende Verwaltungsvorschrift zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2013 - 3 B 58/12 - juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 70). Dies kommt auch in Nr. 3.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien („grundsätzlich“) zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 44; VG München, U.v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 61).

(1) Hiervon ausgehend ist zunächst die Ermessensausübung des Beklagten zugunsten eines Widerrufs an sich nicht zu beanstanden.

Im streitgegenständlichen Teilwiderrufsbescheid vom 17. Juni 2015 hat der Beklagte die ermessensleitenden Regelungen der StMF-Rückforderungsrichtlinien herangezogen. Der Beklagte hat die entgegen § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG unterbliebene Losbildung bei der Auftragsvergabe durch die Klägerin als schweren Vergabeverstoß i. S.v. Nr. 4. i.V.m Nr. 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gewertet (Blatt 115 der Verwaltungsakte).

Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seinem Bescheid (Blatt 113 der Verwaltungsakte) den klägerischen Vergabeverstoß unter die Regelbeispiele in Nr. 4.2 (ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs) und Nr. 4.4 (vorsätzlicher Verstoß gegen Grundsätze u. a. nach § 97 GWB) der StMF-Rückforderungsrichtlinien subsumiert und von einer weiteren Begründung der Schwere des Vergabeverstoßes abgesehen. Im Lichte des dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs bei ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, der im Kern den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung in den Blick nimmt, ist dies im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Da das Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG - wie ausgeführt - neben dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel zugleich der Beteiligung von mittelständischen Firmen am Wettbewerb dient (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8), indiziert ein Verstoß hiergegen ohne weiteres eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien. Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Einzelfall nicht so sein könnte, bestehen nicht. Es ist insoweit nicht von Relevanz, dass der Auftrag vorliegend offenbar tatsächlich an ein mittelständisches Unternehmen vergeben worden ist; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer losweisen europaweiten Ausschreibung auch andere mittelständische Unternehmen - etwa aus dem EU-Ausland - ein Angebot abgegeben hätten (vgl. allg. VG München, U. v. 19.2.2009 - M 10 K 07.5735 - juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Klägerin ins Leere, dass alle am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen ohnehin losweise Angebote eingereicht hätten.

Daneben ist vorliegend auch ein (bedingt) vorsätzlicher Verstoß der Klägerin gegen Vergabegrundsätze aus § 97 GWB i. S. v. Nr. 4.4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gegeben. Hierbei ist maßgeblich zu bedenken, dass die Klägerin beim Absehen von der gebotenen Losbildung in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltsumstände handelte. Insbesondere waren die Fachempfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. zur Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen der Klägerin zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens bekannt (vgl. Schreiben der Klägerin v. 3.11.2014, Blatt 100 der Verwaltungsakte); dort ist unstreitig das vergaberechtliche Gebot der Losbildung gerade bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen erörtert (vgl. S. 28 f. des Dokuments i. d. F. v. 6.6.2012 und S. 22 f. des Dokuments i. d. F. v. 2.2.2011). Dass die Klägerin eine Verletzung des Vergaberechts nicht bedachte und ihr somit das Unrechtsbewusstsein fehlte, ist ein - insbesondere durch Nachfrage bei der Bewilligungsbehörde - vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, der der Annahme des Vorsatzes nicht entgegensteht (vgl. allg. BayVGH, U.v. 15.12.2011 - 16a D 09.1836 - juris Rn. 103).

Überdies gilt, dass in Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien die Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern diese nicht zugelassen ist, als Regelbeispiel für einen schweren Vergabeverstoß enthalten ist; dieses Regelbeispiel entspricht im Kern dem Verzicht auf eine Losbildung zugunsten einer einheitlichen Vergabe an nur ein (General-)Unternehmen. Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt (BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Dass die Verletzung des Gebots der losweisen Ausschreibung nach den StMF-Rückforderungsrichtlinien einen schweren Vergabeverstoß darstellt, belegt auch der Wortlaut von Satz 4 der die Rechtsfolgen schwerer Vergabeverstöße behandelnden Nr. 3.2 der genannten Richtlinien. Dort ist der vorliegende Fall einer vergaberechtswidrig nicht in Teillosen erfolgten Ausschreibung, die sodann grundsätzlich zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss führt, gerade als Beispiel für das Vorliegen einer erheblichen Härte genannt; hierzu gelangt man gedanklich jedoch nur, wenn in dieser Konstellation grundsätzlich ein schwerer Vergabeverstoß gegeben ist.

Vorliegend handelt es sich um ein Pilotverfahren im Bereich der Zuwendungen an kommunale Feuerwehren; erst seit Ende 2014 überprüfen die Regierungen stichprobenartig die Einhaltung des Vergaberechts durch die Zuwendungsempfänger. Sollte der Beklagte in seiner Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, beabsichtigt er, weitere ähnlich gelagerte Fälle aufzugreifen. Gegen ein derart abgestuftes Vorgehen ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV nichts zu erinnern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 37). Unabhängig davon begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich die Vermutung einer richtlinienkonformen Verwaltungspraxis (vgl. VG München, U.v. 20.1.2011 - M 15 K 09.3661 - juris Rn. 58). Die Einstufung als schwerer Vergabeverstoß entspricht vorliegend auch ersichtlich dem gesetzlichen Subventionszweck.

Bei schweren Vergabeverstößen ist nach Nr. 4. der StMF-Rückforderungsrichtlinien im Regelfall und soweit nicht die Umstände des Einzelfalls eine mildere Beurteilung erfordern (alle Umstände und Gesichtspunkte, auch etwaige Entlastungsmomente, sind in die Beurteilung einzubeziehen), förderrechtlich nach Maßgabe von Nr. 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien zu verfahren. Nach Nr. 3.2 Satz 1 der StMF-Rückforderungsrichtlinien ist bei schweren Vergabeverstößen grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 62).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Subvention in der Regel zu widerrufen ist, wenn der Widerruf der Bewilligung - wie hier - im behördlichen Ermessen steht. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf ein Widerruf daher keiner näheren Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - BVerwGE 116, 332 - juris Rn. 37; VG Augsburg, U. v. 15.11.2012 - Au 5 K 12.578 - juris Rn. 45).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat sich der Beklagte vorliegend aufgrund des Vorliegens eines schweren Vergabeverstoßes ermessensfehlerfrei für den Regelfall des (Teil-)Widerrufs entschieden; er hat insoweit in seinem Bescheid ausdrücklich Bezug auf Nr. 3.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien genommen und ist auf dieser Basis davon ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Blatt 115 der Verwaltungsakte). Einer weitergehenden Begründung bedurfte es insoweit nicht. Denn besondere Umstände des Einzelfalls, die das Absehen von einem (Teil-)Widerruf denkbar erscheinen ließen, waren nicht gegeben. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 22). Besondere Umstände des Einzelfalls ergaben sich insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht daraus, dass sich die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs einem objektiven Betrachter nicht zwingend aufdrängen müsse und die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. vergaberechtlich nicht verbindlich und insoweit auch nicht eindeutig seien. Zum einen hat der Beklagte unter Vorlage von Ausschreibungsunterlagen anderer Kommunen (Blatt 33-40 der Gerichtsakte) plausibel dargelegt, dass die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs gängige Praxis ist; zum anderen wäre es Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen und Unklarheiten durch Beiziehung externen Sachverstands oder auch durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Bewilligungsbehörde des Beklagten zu klären.

(2) Auch die vom Beklagten wegen des schweren Vergabeverstoßes vorgenommene Kürzung der Zuwendung um 25 v. H. ist nicht ermessensfehlerhaft.

Nach Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien sind im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger bei schweren Vergabeverstößen i. S. v. Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z. B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit, etwa weil vergaberechtswidrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann (Nr. 3.2 Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien).

Vorliegend hat der Beklagte in seiner Bescheidsbegründung (Blatt 115 der Verwaltungsakte) zunächst Nr. 3.2 Satz 3 und 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien zitiert und sodann ausgeführt, dass nach pflichtgemäßem Ermessen eine Beschränkung des Kürzungsbetrags i. S.v. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung vorgenommen werde, da die Anwendung von Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien aufgrund der unzulässigen Gesamtvergabe ohne Losbildung einen völligen Förderausschluss ergeben und somit eine erhebliche Härte für die Klägerin dargestellt hätte. Dieser Prozentsatz erscheine angesichts der Schwere des klägerischen Vergabeverstoßes angemessen. Besondere Gründe für einen noch niedrigeren Kürzungssatz i. S.v. Nr. 3.2 Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien seien nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung des dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs bei ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, der im Kern den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung in den Blick nimmt, ist auch insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich nach Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorliegend eine Gesamtrückforderung vorzunehmen gewesen wäre, da der Vergabeverstoß der unterbliebenen losweisen Ausschreibung die Gesamtvergabe betrifft. Sodann hat der Beklagte eine Gesamtrückforderung jedoch zugunsten der Klägerin als erhebliche Härte i. S.v. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien erachtet und hiervon ausgehend den Kürzungssatz auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt. Der Beklagte war im Rahmen der Ermessensausübung nicht gehalten, näher zu begründen, warum er innerhalb des von Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens zwischen 20 und 25 v. H. eine Kürzung gerade von 25 v. H. gewählt hat; denn er hat den gewählten Kürzungssatz von 25 v. H. hinreichend damit begründet, dass dieser der Schwere des klägerischen Vergabeverstoßes angemessen sei (Blatt 115 der Verwaltungsakte). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu bedenken, dass die Klägerin - wie ausgeführt - hinsichtlich des inmitten stehenden schweren Vergabeverstoßes vorsätzlich gehandelt hat. Der Beklagte hat auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung des Aspekts der Schwere des Vergabeverstoßes vorgenommen; Grund hierfür ist, dass es - z. B. mit Blick auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten - durchaus unterschiedliche Schweregrade innerhalb der Gruppe der schweren Vergabeverstöße geben kann, so dass eine entsprechende Differenzierung möglich und auch sachgerecht ist. Es ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte keine weitere Reduzierung des Kürzungssatzes i. S. v. Nr. 3.2 Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgenommen hat. Denn besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung waren nicht gegeben. Solche waren insbesondere nicht darin zu erblicken, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung in vergaberechtlichen Feuerwehrangelegenheiten handelt. Wie bereits ausgeführt wäre es Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen durch Beiziehung externen Sachverstands oder auch durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Bewilligungsbehörde des Beklagten zu klären. Letztlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die vorliegende Kürzung um 25 v. H. der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen hätte. Vielmehr entspricht seine Vorgehensweise - wie dargelegt - den StMF-Rückforderungsrichtlinien (vgl. VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 40).

dd) Der Widerruf der Zuwendungen erfolgte auch innerhalb der einjährigen Entscheidungsfrist aus Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG i. V. m. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG (vgl. allg. BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 26; U.v. 25.6.2013 - 10 B 11.2217 - juris Rn. 38; VG München, U.v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 76). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass der Beklagte bereits mit der E-Mail der Klägerin vom 10. Juli 2014 nebst Anlagen (Blatt 85 ff. der Verwaltungsakte) positive Kenntnis von der Gesamtsachlage erlangt hat, so ist der Bescheid vom 17. Juni 2015 (Blatt 111 ff. der Verwaltungsakte), der am 24. Juni 2015 per Empfangsbekenntnis (Blatt 120 der Verwaltungsakte) zugestellt wurde, noch immer rechtzeitig gewesen.

b) Als rechtliche Folge des Teilwiderrufs sind die bereits erbrachten, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufenen Zuwendungen i. H. v. EUR 14.500,- gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu erstatten. Die gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Juni 2015 erfolgte Festsetzung ist somit rechtmäßig.

c) Auch die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids geregelte Zinsforderung dem Grunde nach begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Der Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei nicht von einer Verzinsung abgesehen, da die Voraussetzungen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG nicht gegeben sind.

Das in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ausdrücklich genannte Regelbeispiel, bei dessen Vorliegen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, da die Klägerin - wie ausgeführt - den schweren Vergabeverstoß, der zum teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt hat, zu vertreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf Tatbestandsebene auch kein anderer besonderer Grund ersichtlich, der es neben den in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG beispielhaft („insbesondere“) genannten Voraussetzungen in das Ermessen der Behörde stellen würde, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen; ein Ermessensfehler muss daher von vornherein ausscheiden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 55 f.; B.v. 18.6.2008 - 4 ZB 07.545 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 50).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 14.500,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

27.05.2020 17:30

Tenor 1.Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegner. 3.Für das Verfahr
28.05.2020 03:21

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 23. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 411 ... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 03:21

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 23. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 411 ... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der
28.05.2020 02:29

Tenor I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgeho
28.05.2020 01:25

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Das
28.05.2020 01:10

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgese
28.05.2020 03:21

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 23. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 411 ... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der
27.05.2020 17:30

Tenor 1.Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegner. 3.Für das Verfahr

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vergabeverordnung - VgV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Zuwendungen und Verzinsung des zu erstattenden Betrages hat.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2003 für die Maßnahme „Landesgartenschau ...“ eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.600.000 Euro als Festbetragsfinanzierung zu zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mindestens 7.200.000 Euro. Im Zuwendungsbescheid ist unter Nr. 3 („Bedingungen und Auflagen“) bestimmt: „Die Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Nach entsprechenden Auszahlungsanträgen wurden der Klägerin Zuwendungen in bewilligter Höhe ausgezahlt, wobei die Regierung von Oberbayern nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 18. Dezember 2006 eine Schlusszahlung in Höhe von 180.000,00 Euro nach beanstandungsfreier Prüfung des Veränderungsnachweises im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen hat.

Nach Prüfung der bestimmungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung übermittelte der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die „Prüfungsmitteilungen Landesgartenschau ...“ vom 9. Mai 2009 mit der Bitte um Stellungnahme. Die Prüfungsmitteilungen schließen - bezogen auf gerügte Vergabeverstöße - mit der Feststellung, es bestehe mit einem Kürzungsbetrag von 25 v. H. Einverständnis.

Die Regierung von Oberbayern übersandte die ihr zugeleiteten Prüfungsmitteilungen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an die Klägerin, gab Gelegenheit, „dazu eine Stellungnahme abzugeben“ und verband das mit dem abschließenden Hinweis, das Schreiben gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Die Klägerin äußerte sich unter dem 12. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übersandte dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Stellungnahme der Klägerin sowie eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und setzte sich darüber hinaus mit den Feststellungen der Prüfungsmitteilungen auseinander.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr kam das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass mit einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 Euro den Forderungen des Rechnungshofes Rechnung getragen werde und weitere Kürzungen nicht für begründet erachtet würden. Der Rückforderungsbetrag war im Einzelnen aufgeschlüsselt und umfasste unter anderem die Position „20%ige Kürzung der Zuwendung wegen schwerer Vergabeverstöße“. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2011 den angekündigten Rückforderungsbetrag und bat um Zusendung des Rückforderungsbescheids.

Die Regierung von Oberbayern gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2011 Kenntnis von der Durchführung des Rückforderungsverfahrens, erläuterte den „Überzahlungsbetrag“ in Höhe von 1.073.097,30 Euro und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2011.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 rückwirkend zum Datum des Bescheidserlasses hinsichtlich eines Betrages von 631.725,67 Euro und setzte die Zuwendung auf 2.526.902,70 Euro neu fest (Nr. 2). Die zu erstattende Leistung wurde auf insgesamt 1.073.097,30 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zudem wurde bestimmt, dass die nach Nr. 3 des Bescheids zu erstattende Leistung anteilig ab den jeweils genannten Auszahlungsterminen mit 6 v. H. zu verzinsen ist und sich die Zinsen bis 26. Mai 2011 auf 431.373,65 Euro belaufen (Nr. 4).

2. Die Klägerin hat uneingeschränkt Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 hat die Klägerin erklären lassen: „Nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrages in Höhe von € 1.073.097,30 (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.05.2011) ist streitgegenständlich noch die im Bescheid vom 27.05.2011, Ziffer 4, festgesetzte Zinszahlung in Höhe von € 431.373,65 sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrages i. H. von 1.073.097,30 €, da die Kürzungsquote i.H. von 20% zu hoch ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen und unter anderem ausgeführt, streitig zwischen den Beteiligten sei ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbescheids um 20 v. H. wegen schwerer Vergabeverstöße und die geforderten Zinsen.

3. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragen lassen und macht das Urteil vom 13. März 2014 sowie den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 ohne Einschränkung zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 27. Mai 2011 (Feststellung der Unwirksamkeit des Zuweisungsbescheids soweit eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde) abgewiesen hat. Unzulässig ist der Antrag zudem insoweit, als er die Klageabweisung bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids (Festsetzung des Erstattungsbetrags) auch im Umfang der mit Blick auf Nr. 1 des Bescheids zu erstattenden Leistung (441.371,63 Euro) in der Sache angreift.

Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihre Klage im genannten Umfang zurückgenommen (1.1) und wendet sich nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz einer teilweisen Klagerücknahme insgesamt in der Sache entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen (1.2).

1.1 Die Klägerin hat ihre Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids insgesamt und gegen dessen Nr. 3 insoweit zurückgenommen, als die zu erstattende Leistung den Betrag von 441.371,63 Euro nicht übersteigt.

Das folgt aus ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2011. Danach sei nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro streitgegenständlich noch die unter Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro, weil die Kürzungsquote von 20 v. H. zu hoch sei; dagegen wende sie sich nach wie vor.

Entgegen des Zulassungsvorbringens stellte die Klägerin damit nicht lediglich den Rückforderungsanspruch im bezeichneten Umfang „unstreitig“. Vielmehr gab sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung unmissverständlich zu erkennen, dass sie ihr Anfechtungsbegehren teilweise nicht weiterverfolgt und damit die Klage insoweit zurücknimmt (vgl. dazu Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 92 Rn. 5). Sie erklärte ausdrücklich, inwieweit der verfahrensgegenständliche Bescheid noch „streitgegenständlich“ ist und gab so umgekehrt zu erkennen, in welchem Umfang der Bescheid nicht mehr Gegenstand der Klage sein soll. Der Wille, das Klagebegehren nur noch im erklärten Umfang aufrechtzuerhalten, wird zudem durch die Worte verdeutlicht: „Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Sollte mithin nach dem (objektiven) Willen der Klägerin das Verfahren nur noch insoweit fortgeführt werden, als es um die „Zinszahlung“ und die „Kürzungsquote von 20 v. H.“ ging, so war damit der verbleibende Klagegegenstand hinreichend bestimmt umrissen. Die Klägerin wendete sich neben dem Verzinsungsanspruch (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) nur noch gegen den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) und insoweit auch gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids). Allein für diesen (verbliebenen) Teil des Streitgegenstand kam es darauf an, in welcher Höhe die bewilligte Zuwendung wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße zu kürzen ist. Umgekehrt war die wegen Ermäßigung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben (Abzug der Umsatzsteuer und Unterschreitung der Bausumme um mehr als 10 v. H. im 2. Bauabschnitt ) eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) und insoweit (441.371,63 Euro) die zu erstattende Leistung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) nicht mehr Klagegegenstand. Folgerichtig beschränkte die Klägerin ihr weiteres Vorbringen im Klageverfahren darauf, die Kürzungsquote wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße und den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch anzugreifen. Dem entspricht die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2014, der Klägerin gehe es um die Höhe der Kürzungsquote, ferner wende sie sich gegen die Zinszahlung.

Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt beantragen ließ, den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2014 beendete das Verfahren unmittelbar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Wysk, VwGO, § 92 Rn. 6 und 31).

1.2 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Zulassungsantrag den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands in der Sache weiterverfolgt. Sie ist zwar durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Verwaltungsgericht die teilweise Klagerücknahme unbeachtet ließ und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Allerdings geht es ihr nicht um die Beseitigung dieser Beschwer, sondern um eine Entscheidung in der Sache. In einem solchen Fall besteht trotz Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 73).

2. Auch im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

2.1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG für den in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids sei gewahrt.

a) Sie meint, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Regierung von Oberbayern die erforderliche Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen erst mit dem Eingang der Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 8. Mai 2009 erlangt habe und zusätzlich die Anhörung der Klägerin eine notwendige Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Die objektive Entscheidungsreife habe bei der Regierung von Oberbayern spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12. November 2009 vorgelegen. Dieses Schreiben enthalte alle für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgebenden Tatsachen. Dabei sei zu beachten, dass die Widerrufsentscheidung durch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 bereits vorgegeben gewesen sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob die Widerrufsfrist dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - LKV 2006, 558/560 zur Rücknahmefrist). Die Frist war jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 27. Mai 2011 noch nicht abgelaufen, denn fristauslösend war erst die Äußerung der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 5. April 2011, die bei der Regierung von Oberbayern am 29. April 2011 eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 - NJW 1985, 819/821). Zu Herstellung der notwendigen Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60.08 - BeckRS 2009, 30616).

Die sonach für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Anhörung lag nicht bereits darin, dass sich die Klägerin zu den ihr übersandten Prüfungsmitteilungen geäußert hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt ein auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtetes Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) eingeleitet war und insoweit das Verfahrensrecht des Art. 28 BayVwVfG bestand. Zumindest hat die Regierung von Oberbayern die Klägerin nicht zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 lediglich die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zugeleitet und ihr Gelegenheit gegeben „dazu“ eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Weise sollte eine umfassende Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof vorbereitet werden, die das Ministerium unter dem 18. Januar 2010 abgab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem abschließenden Satz im Schreiben vom 18. Juni 2009, dieses gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Dieser Hinweis bezog sich nach dem gesamten Inhalt des Schreibens auf das Rechnungsprüfungsverfahren. Eine Anhörung bezüglich eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids wäre vor dem Abschluss des Prüfungsschriftwechsels auch nicht sachgerecht gewesen, weil die für eine Widerrufsentscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorher nicht hinreichend geklärt waren (vgl. VGH BW, B. v. 27.6.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542/543; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 28 Rn. 18). Daran vermögen auch die ermessenslenkenden „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) nichts zu ändern, zumal sie Raum für Ermessenserwägungen im Einzelfall lassen. So geben sie für die Kürzung der Zuwendung bei schweren Vergabeverstößen lediglich einen Rahmen vor (20 bis 25 v. H.), der überdies bei Vorliegen besonderer Gründe über- oder unterschritten werden kann (Nr. 3.2 der Richtlinien).

b) Begann nach allem der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 29. April 2011, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, die zuständige Behörde habe Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen bereits durch die Ausschreibungen im Bayerischen Staatsanzeiger und dadurch erlangt, dass ein für den Widerruf von Zuwendungen zuständiger Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Mitglied des Aufsichtsrats der L. GmbH war.

2.1.2 Die Klägerin meint, der Erstattungsanspruch gemäß Art. 49a BayVwVfG sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids (Zustellung am 16.6.2011) nach der Regelung des Art. 71 AGBGB erloschen gewesen. Der Beklagte habe über die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund der Vorinformation im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 15/2001 und 20/2001 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin vergaberechtswidrig für einen Großteil der Baulose das Nichtoffene statt des Offenen Verfahrens gewählt habe. Von den übrigen Vergabeverstößen habe der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben durch die L. GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit hätte dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehört. Dieser hätte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabe Kenntnis von den Vergabeverstößen erhalten, die den Widerruf in Form einer Kürzung um 20 v. H. rechtfertigten, ebenso von sämtlichen im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden Umständen. Alle vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig eingestuften Vergaben seien Gegenstand der Sitzungen des Aufsichtsrats gewesen. So sei in der Sitzung am 3. Februar 2003 über die Vergabe des Loses 08.03 „Wasserplatz-Wassertechnik“ berichtet worden. Es sei sogar in der Niederschrift explizit die Anmerkung aufgenommen worden: „Zur Angebotsabgabe wurden nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert, mit dem günstigsten Bieter wurden weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt.“ In der Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 sei unter anderem über die Vergabe des Loses 03.01 „Stadtpark-Spielplatz-Grundausbau“ berichtet worden und in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden: „Zu diesem Gewerk laufen derzeit Verhandlungen, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen.“ Außerdem zum Los 08.04 „Stadtpark Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ der Hinweis enthalten: „Das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb wurde aufgehoben, da der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz lag.“ Selbst wenn dem Beklagten keine (positive) Kenntnis zuzurechnen wäre, dann jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Vergabeverstößen. Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats sei vor allem die Sorge für die Einhaltung der Legalitätspflicht gewesen. Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Aufsichtsrat sei der Leiter der für die Fördermittelvergabe zuständigen Abteilung gewesen. Wegen der besonderen Qualifikation unterliege dieser insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Der Lauf der Erlöschensfrist habe mit Kenntnis des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil der Erstattungsanspruch wegen des rückwirkenden Widerrufs ab Erlass des Zuwendungsbescheids vom 24. März 2003 entstanden sei.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der infolge des Widerrufs entstandene Erstattungsanspruch ist nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 erging innerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Erlöschensfrist mit der Folge, dass der Fristablauf bis zur Bestandskraft des Bescheids gehemmt ist (Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 2 AGBGB, Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte hat die hier für den Beginn der Erlöschensfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens am 5. Juni 2009 erlangt. An diesem Tag gingen die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs der Regierung von Oberbayern zu, die seit dem 1. Januar 2006 auch für bereits bewilligte Zuwendungen zuständig ist (Nr. 5 und 15 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen vom 1.3.2006 - AllMBl S. 110). Vorher hatte die zuständige Behörde nicht die erforderliche Kenntnis von den Vergabeverstößen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids führten. Die Frist von drei Jahren für das Erlöschen des Erstattungsanspruchs begann sonach mit Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012 (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund der in den Ausgaben Nr. 15/2001 vom 12. April 2001 und Nr. 20/2001 vom 18. Mai 2001 des Bayerischen Staatsanzeigers jeweils veröffentlichten „Vorinformation“ die vergaberechtswidrige Durchführung des Nichtoffenen Verfahrens statt des Offenen Verfahrens für einen Großteil der Baulose (positiv) kannte. Ebenso wenig folgt daraus, dass das bis zum 31. Dezember 2005 für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Nr. 10. der Richtlinien zur Durchführung des Programms Erholung in der freien Natur und Gartenschauen i. d. F. vom 9.9.1997 - AllMBl S. 625) grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Vergabeverstößen hatte. Von der zuständigen Behörde bzw. deren Bediensteten kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Bayerische Staatsanzeiger auf etwaige Vergabeverstöße hin durchgesehen wird. Das gilt hier umso mehr, als die jeweilige „Vorinformation“ bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids und sogar vor dem ersten Zuwendungsantrag der Klägerin vom 20. Oktober 2001 veröffentlicht wurde.

Die notwendige Kenntnis im Sinn des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB von den übrigen Vergabeverstößen hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nicht dadurch erlangt, dass ein Beamter dieser Behörde, der nach dem Zulassungsvorbringen auch Leiter der für Zuwendungen zuständigen Abteilung war, dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehörte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 2 der „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der L. GmbH“ vom 10. April 2000 ein Vergabeausschuss bestand, der eine rasche Auftragsvergabe gewährleisten sollte. Es kann mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beamte des Ministeriums als „einfaches“ Mitglied des Aufsichtsrats die wesentlichen Umstände der Vergaben kannte, die einen Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Die mit dem Zulassungsantrag dazu vorgelegten Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats am 3. Februar 2003 und am 12. Juni 2003 belegen eine solche Kenntnis nicht.

In der Niederschrift vom 3. Februar 2003 ist lediglich vermerkt, dass der Vergabeausschuss die Vergabe an den nach Prüfung günstigsten Bieter wie folgt empfohlen hat: „BLS 08.03 Wasserplatz - W. GmbH, M. 328.926,94 € netto, Ansatz laut Kostenrechnung: 325.250,00 € netto“. Darüber hinaus ist noch angemerkt, dass zur Angebotsabgabe nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert worden seien und mit dem günstigsten Bieter weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt worden seien. Allein das begründet noch kein Vergabeverstoß, weil eine beschränkte Ausschreibung bei Vorliegen bestimmter Umstände nach § 3 Nr. 3 der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden VOB Teil A 2003 zulässig war. Die in der Niederschrift vom 3. Februar 2003 genannten Tatsachen schließen eine solche Ausnahme nicht aus. Entsprechendes gilt auch für den aus der Niederschrift zu ersehenden Umstand, dass lediglich zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Denn auch das schloss § 6 VOB/A 2003 nicht zwingend aus (vgl. dazu VGH BW, U. v. 28.9.2011 - 9 S 1273 - juris).

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 gab der unter Nr. 3.1 wiedergegebene „Bericht über Vergaben“ in seiner Allgemeinheit keinen konkreten Anhalt für die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof gerügten und von der Klägerin eingeräumten schweren Vergabeverstöße. Das gilt auch für die Anmerkungen zu den Baulosen „BLS 03.01 Stadtpark - Spielplatz - Grundausbau“ und „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“, auf die sich der Zulassungsantrag eigens bezieht.

Zu Baulos 03.01 kann dem in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zunächst nur eine Vergabe an die S. GmbH, B. zu einem Preis von 499.298,99 Euro (brutto) entnommen werden. Allein die Anmerkung, dass zu diesem Gewerk verhandelt wurde, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen, weist nicht greifbar auf einen Vergabeverstoß hin. Die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stellen dazu konkret fest, dem Vergabeausschuss sei am 18. August 2003 und damit nach der Aufsichtsratssitzung am 12. Juni 2003 durch ein Rundschreiben mitgeteilt worden, dass aus dem Auftrag der Firma S. GmbH der Betrag für den Elastikbelag in Höhe von 74.075,74 Euro gestrichen worden sei. Der Auftrag sei daraufhin zum Preis von 61.000,00 Euro der G. GmbH erteilt worden. Der Oberste Rechnungshof sah in der freihändigen Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einen schweren Vergabeverstoß im Sinn der Nr. 4.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006. Eine freihändige Vergabe zu einem Preis von 61.000,00 Euro lässt sich der Anmerkung zu Los 03.01 aber nicht entnehmen, denn darin ist lediglich von einer Sponsorleistung die Rede.

Vergleichbares ist für den in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zu „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ festzustellen. Insoweit ist angemerkt, das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb sei aufgehoben worden, weil der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz gelegen sei. Allein daraus ist nicht zu ersehen, dass die Vergabe, wie der Oberste Rechnungshof beanstandet hat, auf einer beschränkten statt auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhte.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, das vom Ministerium entsandte Aufsichtsratsmitglied habe grob fahrlässig keine Kenntnis von den maßgebenden Vergabeverstößen gehabt. Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs. 14/9958 S. 11).

2.1.3 Die Klägerin wendet (hilfsweise) ein, der Beklagte habe seinen Erstattungsanspruch verwirkt. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Ablauf von mehreren Jahren und erst infolge einer Prüfung des Obersten Rechnungshofs die Zuwendung wegen der Vergabeverstöße zum Teil zurückgefordert werde. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe wegen der Mitwirkung seines für Förderungen zuständigen Vertreters im Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben Kenntnis von den Vergabeverstößen gehabt. Dennoch sei es diesbezüglich nicht zu Beanstandungen durch den Behördenvertreter gekommen, dem die Klägerin als „Fachmann“ der finanzierenden Behörde vertraut habe.

Das führt bereits deshalb nicht weiter, weil sich aus dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ergibt, dass der Beklagte bzw. die zuständige Behörde Kenntnis von den Vergabeverstößen hatte (vgl. 2.1.2). Solches ist auch nicht offenkundig.

2.1.4 Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Zuwendung um 20 v. H. zu kürzen alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen habe.

Allerdings verweist die Klägerin der Sache nach zu Recht darauf, dass die Regierung von Oberbayern trotz der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ verpflichtet war, im Rahmen der Ermessensausübung den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hatte wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.1990 - 1 B 114.89 - NJW 1991, 650/651). Das folgt im Übrigen - wie ausgeführt - bereits unmittelbar aus den Richtlinien.

Das von der Klägerin Dargelegte lässt aber nicht erkennen, dass die Regierung von Oberbayern das Widerrufsermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär ausgeübt hat.

a) Die Klägerin meint, es sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten wegen der jeweils im Staatsanzeiger veröffentlichten „Vorinformation“ und der Tätigkeit eines Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit als Aufsichtsrat der L. GmbH die Vergabeverstöße bekannt gewesen seien.

Das trifft nicht zu, weil sich eine solche Kenntnis aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt (vgl. 2.1.2) und auch sonst nicht offensichtlich ist. Mithin ist es für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht die Aufsichtsratstätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums als private Nebentätigkeit betrachtet hat.

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen besonderen, unberücksichtigt gebliebenen Umstand darin, dass aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben eine vergaberechtskonforme Vergabe in zahlreichen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat jedoch angesichts des Umstands, dass mit der Planung für die Landesgartenschau bereits im Februar des Jahres 2001 begonnen wurde, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die konkreten Vergabeverstöße auf einer nicht zu vertretenden Zeitnot beruhen. Der allgemeine Hinweis auf (hohe) Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Gemeinden, die Gartenschauen ausgerichtet haben, genügt dazu ebenso wenig wie der Hinweis darauf, den Ausrichtungsorten würde mittlerweile mehr Zeit zwischen Vergabe einer Gartenschau und dem tatsächlichen Veranstaltungstermin eingeräumt.

c) Die Klägerin ist der Auffassung, eine Rückforderung nach nochmaliger Prüfung durch den Obersten Rechnungshof sei treuwidrig. Insoweit hätten die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schlussrate nach Prüfung der Verwendungsnachweise ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sei.

Letztlich beruft sich die Klägerin damit auch in diesem Zusammenhang auf eine Verwirkung. Ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten kann dem von ihr Dargelegten jedoch nicht entnommen werden. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Der Klägerin musste das schon deshalb bekannt sein, weil die in den Förderbescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften darauf unter Nr. 7.2 verweisen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst etwas dafür, dass die Klägerin der Regierung von Oberbayern vor Auszahlung der Schlussrate die für die Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

d) Schließlich meint die Klägerin, die Behörde habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Oberste Rechnungshof bei der Prüfung seine Kompetenzen überschritten habe; das Verwaltungsgericht habe das unberücksichtigt gelassen. Der verfassungsrechtliche Kontrollumfang des Obersten Rechnungshofs beinhalte nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vergabeverfahrens, sondern nur die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungen. Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Vergaberecht seien zuwendungsrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie zu einem unwirtschaftlichen Umgang mit Zuwendungen führten.

Das gibt keinen Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu zweifeln. Mit der Feststellung, dass der Klägerin schwere Vergabeverstöße anzulasten sind, hat der Oberste Rechnungshof seine Prüfungskompetenz nicht überschritten, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Kompetenzverstoß überhaupt ermessensrelevant wäre. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Die Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen insbesondere auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendung und die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften konnte der Oberste Rechnungshof nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Klägerin hatte bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zu beachten. Diese Verpflichtung ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 3 des Zuwendungsbescheids (Bedingungen und Auflagen) vom 24. März 2003. Die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Bescheid sollte sicherstellen, dass das wirtschaftlichste Angebot in einem formalisierten Verfahren und damit transparent sowie auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs gefunden wird (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris). Das schließt eine regelmäßig ohnehin nur hypothetische Prüfung aus, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit unbedenklich ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12/2325; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12; OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - jeweils juris; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994 m. w. N.).

2.1.5 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Der mit (teilweise bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zu Unrecht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vorliegend kein Umstand ist, der das Ermessen der Behörde eröffnen konnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. UA S. 17 ff.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

2.2 Soweit die Klägerin auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

2.3 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert.

2.4 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 124a Rn. 55) nicht darlegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2014 rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung staatlicher Zuwendungen für den Neubau der Abwasserdesinfektion ihrer Kläranlage (BA 37).

Hierfür beantragte die Klägerin am 11. Juni 2003 Zuwendungen nach dem Sonderprogramm „Badegewässerqualität mittlere Isar und Würm“ gemäß Nr. 2.4 RZWas 2000. Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2003 stellte der Beklagte der Klägerin für den Bauabschnitt 37 eine Zuweisung von 1.000.000 Euro als Festbetragsfinanzierung in Aussicht. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Schlussbescheid vom 4. März 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 die Zuweisung für das Vorhaben auf 909.854,97 Euro fest. Die Schlussrate in Höhe von 244.143,73 Euro wurde mit Bescheid vom 26. März 2009 bewilligt.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 (Bl. 109 d. Behördenakte) widerrief der Beklagte den Schlussbescheid vom 4. März 2008 hinsichtlich des Bauabschnitts 37, verminderte die festgesetzte Zuwendung auf 827.140,88 €, forderte eine Überzahlung i. H. v. 82.714,09 € zurück und setzte eine Verzinsung in Höhe von 6% p.a. rückwirkend vom 26. März 2009 bis zur vollständigen Rückzahlung fest.

Die Klägerin zahlte am 8. Juni 2010 einen Betrag von 82.714,09 € an den Beklagten.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 20. Januar 2011 stattgegeben. Die Klägerin habe zwar durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen. Jedoch sei der insoweit mögliche (teilweise) Widerruf des Schlussbescheids ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte hierbei die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (Nrn. 2.3, 4.1, 5 NBestWas 2000) legten zwar grundsätzlich bei schweren Vergabeverstößen die Rückforderung bzw. den Widerruf als regelmäßige Rechtsfolge fest, gleichzeitig werde darin jedoch der Behörde bindend vorgeschrieben, dass alle Umstände und Gesichtspunkte, insbesondere auch etwaige Entlastungsmomente, in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies sei hier ermessensfehlerhaft unterblieben, obwohl das klägerische Vorbringen hierzu Anlass gegeben habe. Folgende Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht in die Entscheidung eingestellt:

Die speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hätten überdurchschnittliche Anforderungen an die Ertüchtigung der streitgegenständlichen Kläranlage gestellt, auch wenn bei anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbare Verfahren zum Einsatz kämen. Zwar könne deshalb noch nicht vom Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b) VOF ausgegangen werden, es liege insoweit aber nahe anzunehmen, dass das bereits seit den 1980er Jahren mit den Besonderheiten der streitgegenständlichen Kläranlage vertraute Ingenieurbüro wohl besser als ein anderes, auch mit Abwassertechnik befasstes Ingenieurbüro dazu in der Lage gewesen sei, die Ertüchtigung der Anlage durchzuführen. Das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an das eine VOF-konforme Vergabe der Ingenieurleistungen hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage der Klägerin und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können (vgl. §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 VOF), so dass ggf. ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte.

Ferner habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet habe, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. So habe der Beklagte auch im Rahmen der Prüfung des Zuwendungsantrags die entsprechenden Kosten als grundsätzlich zuwendungsfähig eingestuft und gegen die vom Ingenieurbüro für die Klägerin verfassten Antragsunterlagen nichts erinnert.

Schließlich habe das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitgerechten Durchführung bestanden habe. Dies sei auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben durch den Beklagten zum Ausdruck gekommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren geltend, die Erstattungspflicht der Klägerin werde bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgelöst, jedenfalls aber hilfsweise durch den teilweisen Widerruf des Schlussbescheids. Die vom Beklagten mit dem Zulassungsvortrag eingeführten Ergänzungen der Erwägungen zum Widerrufsermessen seien mit Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Damit sei gleichzeitig der Formmangel einer lückenhaften Begründung der Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde geheilt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liege beim Bauabschnitt 37 ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Im Widerrufsbescheid werde allein floskelhaft das Wort „Abwägung“ verwendet. Im Bauabschnitt 35 habe das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall festgestellt. Die ergänzende Begründung des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 könne deshalb keine heilende Wirkung haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Wasserwirtschaftsamts München vom 31. Mai 2010 ist in der Fassung, die dessen Begründung durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 12. April 2011 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen ohne vorherige Vergabebekanntmachung gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (ANBest-K-Pilotprojekt), die zu dessen Inhalt gemacht worden waren, enthalten in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. Wie im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.9.2000 (11-H 1361-36398) ausgeführt (ebenso Nr. 1, 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228), ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen (einschließlich der VOF) damit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage im Sinn des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K-Pilotprojekt, wonach diese Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 BayVwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthält (so aber zur ANBest-P OVG RP, U. v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 27). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der klagenden Stadt als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes (ebenso OVG NRW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87, vgl. auch NdsOVG, B. v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ein sachlicher Grund, weshalb dies oberhalb der Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterbleiben sollte, lässt sich nicht finden. Vielmehr soll die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sichergestellt werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 Rn. 46). Dementsprechend regelt Nr. 2.3 der NBestWas 2000, die ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheids waren: „Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“ Ein solch schwerer Verstoß liegt bei freihändigen Vergaben regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).

Die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen durch die Klägerin stellt einen schweren Vergabeverstoß dar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und folgt diesem (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sachvortrag der Klägerin kommt im Berufungsrechtszug nicht über die Behauptung des Gegenteils hinaus.

b) Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde zu einem Handeln nach Ermessen ermächtigt ist, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht entschieden, dass kein Ermessensausfall vorliegt. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt mithin der Satz der Begründung des angefochtenen Bescheids - „die Abwägung ergab, dass das Interesse des Freistaats Bayern an einer Zuwendungsrückforderung höher zu bewerten ist als das schutzwürdige Vertrauen des Zuwendungsempfängers“ - einen Ermessensausfall aus, weil bei einem schweren Vergaberechtsverstoß die förderrechtliche Konsequenz des Ausschlusses der jeweiligen Auftragseinheit von der Förderung durch das Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig vorgegeben war (Schreiben vom 20. August 1987 - Az. 11 - H 1361 - 1/58 - 46 430; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228, vgl. dort Nr. 3.2, 5).

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehlgebrauch ist jedenfalls durch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 beseitigt worden. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im Verwaltungsprozess ergänzen. Damit wird die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Erwägungen auch für Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen ausdrücklich anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 22). Allerdings bedeutet „ergänzen“ im Sinne dieser Vorschrift, dass bereits eine Begründung vorhanden sein muss, die durch zusätzliche Erwägungen gestützt wird. Die Grenze des Nachschiebens von Gründen ist auch nach Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO dort zu ziehen, wo der Verwaltungsakt durch die zusätzlichen Begründungsteile in seinem Wesen verändert oder der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356/358 ff.; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55/59; st. Rspr.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheids die Regelfolge des Auflagenverstoßes war, handelt es sich dann, wenn die Behörde nachträglich zu individuellen oder sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung nimmt, um eine Ergänzung - nicht um eine Nachholung - der Ermessensbegründung. Derartige Ergänzungen sind auch noch im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung zulässig.

Die besondere Vertrautheit des beauftragten Ingenieurbüros mit den speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hat das Wirtschaftsamt nunmehr ausführlich gewürdigt. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts - das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an den eine VOF-konforme Vergabe hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die unstreitig vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können, so dass gegebenenfalls ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte - brauchte das Wasserwirtschaftsamt dabei nicht zu folgen. Eine Prüfung, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall zu einem Schaden des Zuwendungsgebers führt, lässt sich der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Durch die Bestimmungen der VOF soll insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 61).

Ebenso ermessensfehlerfrei ist es, dass das Wasserwirtschaftsamt dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, der Beklagte habe über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Struktur des in den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben festgelegten Förderverfahrens, in dem der Zuwendungsbescheid Zuwendungen als Maximalförderung lediglich in Aussicht stellt, diese nach Baufortschritt sukzessive abgerufen werden und die staatliche Förderung erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise endgültig im Schlussbescheid festgesetzt wird, dem Antragsteller das Risiko vollständiger und richtiger, d. h. dem Förderungsprogramm entsprechender Angaben zuweist (BayVGH, B. v. 27.2.2007 - 4 ZB 06.799 - juris und B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze. Die Frage nach einem Mitverschulden stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris).

Schließlich durfte das Wasserwirtschaftsamt sich auch ohne Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO der Erwägung des Verwaltungsgerichts verschließen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient habe, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitgerechten Durchführung des Vorhabens bestanden habe, was auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ausdruck gekommen sei. Die ergänzenden Ermessenserwägungen des Wasserwirtschaftsamts sind nicht zu beanstanden. Unter Zurückweisung der Behauptung, bei der freihändigen Vergabe habe ein sie rechtfertigender Zeitdruck bestanden, wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach Nr. 1 RZWas 2000 wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden sollen, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Ein besonderes, über den Regelfall hinausgehendes Interesse des Zuwendungsempfängers liege hier nicht vor, weil es sich bei allen Fördervorhaben zur Abwasserbeseitigung um Vorhaben zur Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse handle, die dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen dienten.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

Vergabeverordnung - VgV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem eine zuvor zugesagte Bewilligung von Projektfördermitteln wegen Nichteinhaltung der Auflage, die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten, teilweise widerrufen wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, in der Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer liege ein schwerer Vergabeverstoß, da nach § 5 VOB/A Bauleistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) getrennt und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Zulassungsantrag, der allein mit dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet wird, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.). Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Es bedarf einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Denn der zur Begründung des Antrags eingereichte Schriftsatz vom 30. Juni 2014 stellt nur eine gekürzte, ansonsten aber nahezu wortgleiche Wiederholung der Klagebegründung vom 1. Juli 2013 dar. Es fehlt somit an der für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 59, 63 f.).

2. Darüber hinaus bestehen auch der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die rechtliche Bewertung des Falles durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts aufgrund der dem Förderbescheid beigefügten Auflage verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften und damit auch die Regelungen über die „Vergabe nach Losen“ einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 VOB/A (Ausgabe 2009 und 2012) sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (Satz 1); auf die Aufteilung oder Trennung kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verzichtet werden (Satz 2). In ähnlicher Weise waren bereits nach § 4 VOB/A (Ausgabe 2006) umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose zu teilen und nach Losen zu vergeben (Nr. 2) und Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose), wobei aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verschiedene Fachlose zusammen vergeben werden durften (Nr. 3). Diese Vorschriften zur Losteilung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen (vgl. Schaller, ZfBR 2008, 142; Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B, 13. Aufl. 1996, A § 4 Nr. 3 Rn. 12).

Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Fachlosen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf (Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rn. 12 ff.). Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (zur Parallelbestimmung des § 97 Abs. 3 GWB vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 4.2.2013, RdE 2013, 188; Antweiler in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, GWB, § 97 Rn. 27). Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein (vgl. Kratzenberg, NZBau 2000, 555), da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Fachlosvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht lediglich mehrere (wirtschaftlich oder technisch zusammenhängende) Fachlose gemeinsam ausgeschrieben werden, sondern das gesamte Bauvorhaben an einen Generalunternehmer vergeben wird, der höchst unterschiedliche Einzelleistungen zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Gründe ersichtlich nicht aus, um die einheitliche Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer zu rechtfertigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile einer (jeden) Vergabe an einen Generalunternehmer wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Fertigstellung oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung von vornherein ungeeignet, um eine einzelfallbezogene Ausnahme zu begründen, denn sonst dürfte vom Grundsatz der Fachlosvergabe bei jedem größeren Projekt beliebig abgewichen werden. Soweit die Klägerin zusätzlich vorgetragen hat, durch die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer hätten sich hier gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigere Gesamtkosten erreichen lassen, fehlt es an der gebotenen tatsächlichen Glaubhaftmachung. Eine auch nur summarische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle zu vergleichen gewesen wären, hat die Klägerin vor der Ausschreibung und Vergabe nicht angestellt. Sie hat auch im Nachhinein keine einzelfallspezifischen Umstände benennen können, die eine Kosteneinsparung aufgrund der Vergabe an den Generalunternehmer plausibel erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass nach einer überschlägigen Berechnung des Beklagten immerhin 75% des Auftragsvolumens von dem als Generalunternehmer beauftragten Bauunternehmen an diverse Nachunternehmer weitergereicht werden mussten (Natursteinarbeiten, Dachdecker/Klempner, Fliesen, Malerarbeiten, Sanitär, Elektro), spricht jedenfalls eher gegen die Vermutung einer kostengünstigen Leistung „aus einer Hand“.

Es bestanden auch keine objektiven „technischen Gründe“ für eine Gesamtvergabe des öffentlichen Auftrags. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf beengte innerörtliche Platzverhältnisse, die sich durch den Einsatz mehrerer Unternehmer noch verschärft hätten, lässt sich durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder in keiner Weise bestätigen. Es bestand auch kein besonderer Zeitdruck, der eine gleichzeitige Fertigstellung verschiedener Gewerke erfordert hätte. Im Übrigen waren, wie oben dargelegt, aufgrund der umfangreichen Einbindung von Nachunternehmern ohnehin faktisch mehrere Betriebe an der Baumaßnahme beteiligt. Weshalb an diese oder vergleichbare spezialisierte Fachbetriebe entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A Ausgabe 2009 (§ 4 Nr. 3 VOB/A Ausgabe 2006) die öffentlichen Aufträge nicht unmittelbar vergeben werden konnten, hat die Klägerin mithin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Annahme des Beklagten, dass deswegen ein zum Widerruf der bewilligten Förderung führender schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 3.2., 4.5 der ministeriellen Rückforderungsrichtlinie (FMBek. vom 23.11.2006, AllMBl. S. 709) vorlag, war somit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben konnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) Konzessionsgeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Zuwendungen und Verzinsung des zu erstattenden Betrages hat.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2003 für die Maßnahme „Landesgartenschau ...“ eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.600.000 Euro als Festbetragsfinanzierung zu zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mindestens 7.200.000 Euro. Im Zuwendungsbescheid ist unter Nr. 3 („Bedingungen und Auflagen“) bestimmt: „Die Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Nach entsprechenden Auszahlungsanträgen wurden der Klägerin Zuwendungen in bewilligter Höhe ausgezahlt, wobei die Regierung von Oberbayern nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 18. Dezember 2006 eine Schlusszahlung in Höhe von 180.000,00 Euro nach beanstandungsfreier Prüfung des Veränderungsnachweises im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen hat.

Nach Prüfung der bestimmungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung übermittelte der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die „Prüfungsmitteilungen Landesgartenschau ...“ vom 9. Mai 2009 mit der Bitte um Stellungnahme. Die Prüfungsmitteilungen schließen - bezogen auf gerügte Vergabeverstöße - mit der Feststellung, es bestehe mit einem Kürzungsbetrag von 25 v. H. Einverständnis.

Die Regierung von Oberbayern übersandte die ihr zugeleiteten Prüfungsmitteilungen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an die Klägerin, gab Gelegenheit, „dazu eine Stellungnahme abzugeben“ und verband das mit dem abschließenden Hinweis, das Schreiben gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Die Klägerin äußerte sich unter dem 12. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übersandte dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Stellungnahme der Klägerin sowie eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und setzte sich darüber hinaus mit den Feststellungen der Prüfungsmitteilungen auseinander.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr kam das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass mit einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 Euro den Forderungen des Rechnungshofes Rechnung getragen werde und weitere Kürzungen nicht für begründet erachtet würden. Der Rückforderungsbetrag war im Einzelnen aufgeschlüsselt und umfasste unter anderem die Position „20%ige Kürzung der Zuwendung wegen schwerer Vergabeverstöße“. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2011 den angekündigten Rückforderungsbetrag und bat um Zusendung des Rückforderungsbescheids.

Die Regierung von Oberbayern gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2011 Kenntnis von der Durchführung des Rückforderungsverfahrens, erläuterte den „Überzahlungsbetrag“ in Höhe von 1.073.097,30 Euro und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2011.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 rückwirkend zum Datum des Bescheidserlasses hinsichtlich eines Betrages von 631.725,67 Euro und setzte die Zuwendung auf 2.526.902,70 Euro neu fest (Nr. 2). Die zu erstattende Leistung wurde auf insgesamt 1.073.097,30 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zudem wurde bestimmt, dass die nach Nr. 3 des Bescheids zu erstattende Leistung anteilig ab den jeweils genannten Auszahlungsterminen mit 6 v. H. zu verzinsen ist und sich die Zinsen bis 26. Mai 2011 auf 431.373,65 Euro belaufen (Nr. 4).

2. Die Klägerin hat uneingeschränkt Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 hat die Klägerin erklären lassen: „Nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrages in Höhe von € 1.073.097,30 (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.05.2011) ist streitgegenständlich noch die im Bescheid vom 27.05.2011, Ziffer 4, festgesetzte Zinszahlung in Höhe von € 431.373,65 sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrages i. H. von 1.073.097,30 €, da die Kürzungsquote i.H. von 20% zu hoch ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen und unter anderem ausgeführt, streitig zwischen den Beteiligten sei ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbescheids um 20 v. H. wegen schwerer Vergabeverstöße und die geforderten Zinsen.

3. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragen lassen und macht das Urteil vom 13. März 2014 sowie den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 ohne Einschränkung zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 27. Mai 2011 (Feststellung der Unwirksamkeit des Zuweisungsbescheids soweit eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde) abgewiesen hat. Unzulässig ist der Antrag zudem insoweit, als er die Klageabweisung bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids (Festsetzung des Erstattungsbetrags) auch im Umfang der mit Blick auf Nr. 1 des Bescheids zu erstattenden Leistung (441.371,63 Euro) in der Sache angreift.

Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihre Klage im genannten Umfang zurückgenommen (1.1) und wendet sich nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz einer teilweisen Klagerücknahme insgesamt in der Sache entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen (1.2).

1.1 Die Klägerin hat ihre Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids insgesamt und gegen dessen Nr. 3 insoweit zurückgenommen, als die zu erstattende Leistung den Betrag von 441.371,63 Euro nicht übersteigt.

Das folgt aus ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2011. Danach sei nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro streitgegenständlich noch die unter Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro, weil die Kürzungsquote von 20 v. H. zu hoch sei; dagegen wende sie sich nach wie vor.

Entgegen des Zulassungsvorbringens stellte die Klägerin damit nicht lediglich den Rückforderungsanspruch im bezeichneten Umfang „unstreitig“. Vielmehr gab sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung unmissverständlich zu erkennen, dass sie ihr Anfechtungsbegehren teilweise nicht weiterverfolgt und damit die Klage insoweit zurücknimmt (vgl. dazu Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 92 Rn. 5). Sie erklärte ausdrücklich, inwieweit der verfahrensgegenständliche Bescheid noch „streitgegenständlich“ ist und gab so umgekehrt zu erkennen, in welchem Umfang der Bescheid nicht mehr Gegenstand der Klage sein soll. Der Wille, das Klagebegehren nur noch im erklärten Umfang aufrechtzuerhalten, wird zudem durch die Worte verdeutlicht: „Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Sollte mithin nach dem (objektiven) Willen der Klägerin das Verfahren nur noch insoweit fortgeführt werden, als es um die „Zinszahlung“ und die „Kürzungsquote von 20 v. H.“ ging, so war damit der verbleibende Klagegegenstand hinreichend bestimmt umrissen. Die Klägerin wendete sich neben dem Verzinsungsanspruch (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) nur noch gegen den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) und insoweit auch gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids). Allein für diesen (verbliebenen) Teil des Streitgegenstand kam es darauf an, in welcher Höhe die bewilligte Zuwendung wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße zu kürzen ist. Umgekehrt war die wegen Ermäßigung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben (Abzug der Umsatzsteuer und Unterschreitung der Bausumme um mehr als 10 v. H. im 2. Bauabschnitt ) eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) und insoweit (441.371,63 Euro) die zu erstattende Leistung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) nicht mehr Klagegegenstand. Folgerichtig beschränkte die Klägerin ihr weiteres Vorbringen im Klageverfahren darauf, die Kürzungsquote wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße und den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch anzugreifen. Dem entspricht die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2014, der Klägerin gehe es um die Höhe der Kürzungsquote, ferner wende sie sich gegen die Zinszahlung.

Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt beantragen ließ, den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2014 beendete das Verfahren unmittelbar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Wysk, VwGO, § 92 Rn. 6 und 31).

1.2 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Zulassungsantrag den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands in der Sache weiterverfolgt. Sie ist zwar durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Verwaltungsgericht die teilweise Klagerücknahme unbeachtet ließ und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Allerdings geht es ihr nicht um die Beseitigung dieser Beschwer, sondern um eine Entscheidung in der Sache. In einem solchen Fall besteht trotz Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 73).

2. Auch im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

2.1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG für den in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids sei gewahrt.

a) Sie meint, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Regierung von Oberbayern die erforderliche Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen erst mit dem Eingang der Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 8. Mai 2009 erlangt habe und zusätzlich die Anhörung der Klägerin eine notwendige Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Die objektive Entscheidungsreife habe bei der Regierung von Oberbayern spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12. November 2009 vorgelegen. Dieses Schreiben enthalte alle für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgebenden Tatsachen. Dabei sei zu beachten, dass die Widerrufsentscheidung durch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 bereits vorgegeben gewesen sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob die Widerrufsfrist dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - LKV 2006, 558/560 zur Rücknahmefrist). Die Frist war jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 27. Mai 2011 noch nicht abgelaufen, denn fristauslösend war erst die Äußerung der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 5. April 2011, die bei der Regierung von Oberbayern am 29. April 2011 eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 - NJW 1985, 819/821). Zu Herstellung der notwendigen Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60.08 - BeckRS 2009, 30616).

Die sonach für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Anhörung lag nicht bereits darin, dass sich die Klägerin zu den ihr übersandten Prüfungsmitteilungen geäußert hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt ein auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtetes Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) eingeleitet war und insoweit das Verfahrensrecht des Art. 28 BayVwVfG bestand. Zumindest hat die Regierung von Oberbayern die Klägerin nicht zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 lediglich die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zugeleitet und ihr Gelegenheit gegeben „dazu“ eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Weise sollte eine umfassende Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof vorbereitet werden, die das Ministerium unter dem 18. Januar 2010 abgab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem abschließenden Satz im Schreiben vom 18. Juni 2009, dieses gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Dieser Hinweis bezog sich nach dem gesamten Inhalt des Schreibens auf das Rechnungsprüfungsverfahren. Eine Anhörung bezüglich eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids wäre vor dem Abschluss des Prüfungsschriftwechsels auch nicht sachgerecht gewesen, weil die für eine Widerrufsentscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorher nicht hinreichend geklärt waren (vgl. VGH BW, B. v. 27.6.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542/543; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 28 Rn. 18). Daran vermögen auch die ermessenslenkenden „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) nichts zu ändern, zumal sie Raum für Ermessenserwägungen im Einzelfall lassen. So geben sie für die Kürzung der Zuwendung bei schweren Vergabeverstößen lediglich einen Rahmen vor (20 bis 25 v. H.), der überdies bei Vorliegen besonderer Gründe über- oder unterschritten werden kann (Nr. 3.2 der Richtlinien).

b) Begann nach allem der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 29. April 2011, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, die zuständige Behörde habe Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen bereits durch die Ausschreibungen im Bayerischen Staatsanzeiger und dadurch erlangt, dass ein für den Widerruf von Zuwendungen zuständiger Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Mitglied des Aufsichtsrats der L. GmbH war.

2.1.2 Die Klägerin meint, der Erstattungsanspruch gemäß Art. 49a BayVwVfG sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids (Zustellung am 16.6.2011) nach der Regelung des Art. 71 AGBGB erloschen gewesen. Der Beklagte habe über die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund der Vorinformation im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 15/2001 und 20/2001 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin vergaberechtswidrig für einen Großteil der Baulose das Nichtoffene statt des Offenen Verfahrens gewählt habe. Von den übrigen Vergabeverstößen habe der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben durch die L. GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit hätte dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehört. Dieser hätte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabe Kenntnis von den Vergabeverstößen erhalten, die den Widerruf in Form einer Kürzung um 20 v. H. rechtfertigten, ebenso von sämtlichen im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden Umständen. Alle vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig eingestuften Vergaben seien Gegenstand der Sitzungen des Aufsichtsrats gewesen. So sei in der Sitzung am 3. Februar 2003 über die Vergabe des Loses 08.03 „Wasserplatz-Wassertechnik“ berichtet worden. Es sei sogar in der Niederschrift explizit die Anmerkung aufgenommen worden: „Zur Angebotsabgabe wurden nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert, mit dem günstigsten Bieter wurden weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt.“ In der Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 sei unter anderem über die Vergabe des Loses 03.01 „Stadtpark-Spielplatz-Grundausbau“ berichtet worden und in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden: „Zu diesem Gewerk laufen derzeit Verhandlungen, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen.“ Außerdem zum Los 08.04 „Stadtpark Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ der Hinweis enthalten: „Das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb wurde aufgehoben, da der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz lag.“ Selbst wenn dem Beklagten keine (positive) Kenntnis zuzurechnen wäre, dann jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Vergabeverstößen. Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats sei vor allem die Sorge für die Einhaltung der Legalitätspflicht gewesen. Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Aufsichtsrat sei der Leiter der für die Fördermittelvergabe zuständigen Abteilung gewesen. Wegen der besonderen Qualifikation unterliege dieser insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Der Lauf der Erlöschensfrist habe mit Kenntnis des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil der Erstattungsanspruch wegen des rückwirkenden Widerrufs ab Erlass des Zuwendungsbescheids vom 24. März 2003 entstanden sei.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der infolge des Widerrufs entstandene Erstattungsanspruch ist nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 erging innerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Erlöschensfrist mit der Folge, dass der Fristablauf bis zur Bestandskraft des Bescheids gehemmt ist (Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 2 AGBGB, Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte hat die hier für den Beginn der Erlöschensfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens am 5. Juni 2009 erlangt. An diesem Tag gingen die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs der Regierung von Oberbayern zu, die seit dem 1. Januar 2006 auch für bereits bewilligte Zuwendungen zuständig ist (Nr. 5 und 15 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen vom 1.3.2006 - AllMBl S. 110). Vorher hatte die zuständige Behörde nicht die erforderliche Kenntnis von den Vergabeverstößen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids führten. Die Frist von drei Jahren für das Erlöschen des Erstattungsanspruchs begann sonach mit Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012 (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund der in den Ausgaben Nr. 15/2001 vom 12. April 2001 und Nr. 20/2001 vom 18. Mai 2001 des Bayerischen Staatsanzeigers jeweils veröffentlichten „Vorinformation“ die vergaberechtswidrige Durchführung des Nichtoffenen Verfahrens statt des Offenen Verfahrens für einen Großteil der Baulose (positiv) kannte. Ebenso wenig folgt daraus, dass das bis zum 31. Dezember 2005 für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Nr. 10. der Richtlinien zur Durchführung des Programms Erholung in der freien Natur und Gartenschauen i. d. F. vom 9.9.1997 - AllMBl S. 625) grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Vergabeverstößen hatte. Von der zuständigen Behörde bzw. deren Bediensteten kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Bayerische Staatsanzeiger auf etwaige Vergabeverstöße hin durchgesehen wird. Das gilt hier umso mehr, als die jeweilige „Vorinformation“ bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids und sogar vor dem ersten Zuwendungsantrag der Klägerin vom 20. Oktober 2001 veröffentlicht wurde.

Die notwendige Kenntnis im Sinn des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB von den übrigen Vergabeverstößen hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nicht dadurch erlangt, dass ein Beamter dieser Behörde, der nach dem Zulassungsvorbringen auch Leiter der für Zuwendungen zuständigen Abteilung war, dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehörte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 2 der „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der L. GmbH“ vom 10. April 2000 ein Vergabeausschuss bestand, der eine rasche Auftragsvergabe gewährleisten sollte. Es kann mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beamte des Ministeriums als „einfaches“ Mitglied des Aufsichtsrats die wesentlichen Umstände der Vergaben kannte, die einen Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Die mit dem Zulassungsantrag dazu vorgelegten Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats am 3. Februar 2003 und am 12. Juni 2003 belegen eine solche Kenntnis nicht.

In der Niederschrift vom 3. Februar 2003 ist lediglich vermerkt, dass der Vergabeausschuss die Vergabe an den nach Prüfung günstigsten Bieter wie folgt empfohlen hat: „BLS 08.03 Wasserplatz - W. GmbH, M. 328.926,94 € netto, Ansatz laut Kostenrechnung: 325.250,00 € netto“. Darüber hinaus ist noch angemerkt, dass zur Angebotsabgabe nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert worden seien und mit dem günstigsten Bieter weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt worden seien. Allein das begründet noch kein Vergabeverstoß, weil eine beschränkte Ausschreibung bei Vorliegen bestimmter Umstände nach § 3 Nr. 3 der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden VOB Teil A 2003 zulässig war. Die in der Niederschrift vom 3. Februar 2003 genannten Tatsachen schließen eine solche Ausnahme nicht aus. Entsprechendes gilt auch für den aus der Niederschrift zu ersehenden Umstand, dass lediglich zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Denn auch das schloss § 6 VOB/A 2003 nicht zwingend aus (vgl. dazu VGH BW, U. v. 28.9.2011 - 9 S 1273 - juris).

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 gab der unter Nr. 3.1 wiedergegebene „Bericht über Vergaben“ in seiner Allgemeinheit keinen konkreten Anhalt für die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof gerügten und von der Klägerin eingeräumten schweren Vergabeverstöße. Das gilt auch für die Anmerkungen zu den Baulosen „BLS 03.01 Stadtpark - Spielplatz - Grundausbau“ und „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“, auf die sich der Zulassungsantrag eigens bezieht.

Zu Baulos 03.01 kann dem in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zunächst nur eine Vergabe an die S. GmbH, B. zu einem Preis von 499.298,99 Euro (brutto) entnommen werden. Allein die Anmerkung, dass zu diesem Gewerk verhandelt wurde, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen, weist nicht greifbar auf einen Vergabeverstoß hin. Die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stellen dazu konkret fest, dem Vergabeausschuss sei am 18. August 2003 und damit nach der Aufsichtsratssitzung am 12. Juni 2003 durch ein Rundschreiben mitgeteilt worden, dass aus dem Auftrag der Firma S. GmbH der Betrag für den Elastikbelag in Höhe von 74.075,74 Euro gestrichen worden sei. Der Auftrag sei daraufhin zum Preis von 61.000,00 Euro der G. GmbH erteilt worden. Der Oberste Rechnungshof sah in der freihändigen Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einen schweren Vergabeverstoß im Sinn der Nr. 4.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006. Eine freihändige Vergabe zu einem Preis von 61.000,00 Euro lässt sich der Anmerkung zu Los 03.01 aber nicht entnehmen, denn darin ist lediglich von einer Sponsorleistung die Rede.

Vergleichbares ist für den in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zu „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ festzustellen. Insoweit ist angemerkt, das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb sei aufgehoben worden, weil der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz gelegen sei. Allein daraus ist nicht zu ersehen, dass die Vergabe, wie der Oberste Rechnungshof beanstandet hat, auf einer beschränkten statt auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhte.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, das vom Ministerium entsandte Aufsichtsratsmitglied habe grob fahrlässig keine Kenntnis von den maßgebenden Vergabeverstößen gehabt. Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs. 14/9958 S. 11).

2.1.3 Die Klägerin wendet (hilfsweise) ein, der Beklagte habe seinen Erstattungsanspruch verwirkt. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Ablauf von mehreren Jahren und erst infolge einer Prüfung des Obersten Rechnungshofs die Zuwendung wegen der Vergabeverstöße zum Teil zurückgefordert werde. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe wegen der Mitwirkung seines für Förderungen zuständigen Vertreters im Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben Kenntnis von den Vergabeverstößen gehabt. Dennoch sei es diesbezüglich nicht zu Beanstandungen durch den Behördenvertreter gekommen, dem die Klägerin als „Fachmann“ der finanzierenden Behörde vertraut habe.

Das führt bereits deshalb nicht weiter, weil sich aus dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ergibt, dass der Beklagte bzw. die zuständige Behörde Kenntnis von den Vergabeverstößen hatte (vgl. 2.1.2). Solches ist auch nicht offenkundig.

2.1.4 Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Zuwendung um 20 v. H. zu kürzen alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen habe.

Allerdings verweist die Klägerin der Sache nach zu Recht darauf, dass die Regierung von Oberbayern trotz der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ verpflichtet war, im Rahmen der Ermessensausübung den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hatte wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.1990 - 1 B 114.89 - NJW 1991, 650/651). Das folgt im Übrigen - wie ausgeführt - bereits unmittelbar aus den Richtlinien.

Das von der Klägerin Dargelegte lässt aber nicht erkennen, dass die Regierung von Oberbayern das Widerrufsermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär ausgeübt hat.

a) Die Klägerin meint, es sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten wegen der jeweils im Staatsanzeiger veröffentlichten „Vorinformation“ und der Tätigkeit eines Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit als Aufsichtsrat der L. GmbH die Vergabeverstöße bekannt gewesen seien.

Das trifft nicht zu, weil sich eine solche Kenntnis aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt (vgl. 2.1.2) und auch sonst nicht offensichtlich ist. Mithin ist es für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht die Aufsichtsratstätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums als private Nebentätigkeit betrachtet hat.

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen besonderen, unberücksichtigt gebliebenen Umstand darin, dass aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben eine vergaberechtskonforme Vergabe in zahlreichen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat jedoch angesichts des Umstands, dass mit der Planung für die Landesgartenschau bereits im Februar des Jahres 2001 begonnen wurde, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die konkreten Vergabeverstöße auf einer nicht zu vertretenden Zeitnot beruhen. Der allgemeine Hinweis auf (hohe) Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Gemeinden, die Gartenschauen ausgerichtet haben, genügt dazu ebenso wenig wie der Hinweis darauf, den Ausrichtungsorten würde mittlerweile mehr Zeit zwischen Vergabe einer Gartenschau und dem tatsächlichen Veranstaltungstermin eingeräumt.

c) Die Klägerin ist der Auffassung, eine Rückforderung nach nochmaliger Prüfung durch den Obersten Rechnungshof sei treuwidrig. Insoweit hätten die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schlussrate nach Prüfung der Verwendungsnachweise ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sei.

Letztlich beruft sich die Klägerin damit auch in diesem Zusammenhang auf eine Verwirkung. Ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten kann dem von ihr Dargelegten jedoch nicht entnommen werden. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Der Klägerin musste das schon deshalb bekannt sein, weil die in den Förderbescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften darauf unter Nr. 7.2 verweisen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst etwas dafür, dass die Klägerin der Regierung von Oberbayern vor Auszahlung der Schlussrate die für die Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

d) Schließlich meint die Klägerin, die Behörde habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Oberste Rechnungshof bei der Prüfung seine Kompetenzen überschritten habe; das Verwaltungsgericht habe das unberücksichtigt gelassen. Der verfassungsrechtliche Kontrollumfang des Obersten Rechnungshofs beinhalte nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vergabeverfahrens, sondern nur die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungen. Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Vergaberecht seien zuwendungsrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie zu einem unwirtschaftlichen Umgang mit Zuwendungen führten.

Das gibt keinen Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu zweifeln. Mit der Feststellung, dass der Klägerin schwere Vergabeverstöße anzulasten sind, hat der Oberste Rechnungshof seine Prüfungskompetenz nicht überschritten, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Kompetenzverstoß überhaupt ermessensrelevant wäre. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Die Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen insbesondere auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendung und die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften konnte der Oberste Rechnungshof nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Klägerin hatte bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zu beachten. Diese Verpflichtung ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 3 des Zuwendungsbescheids (Bedingungen und Auflagen) vom 24. März 2003. Die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Bescheid sollte sicherstellen, dass das wirtschaftlichste Angebot in einem formalisierten Verfahren und damit transparent sowie auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs gefunden wird (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris). Das schließt eine regelmäßig ohnehin nur hypothetische Prüfung aus, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit unbedenklich ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12/2325; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12; OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - jeweils juris; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994 m. w. N.).

2.1.5 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Der mit (teilweise bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zu Unrecht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vorliegend kein Umstand ist, der das Ermessen der Behörde eröffnen konnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. UA S. 17 ff.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

2.2 Soweit die Klägerin auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

2.3 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert.

2.4 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 124a Rn. 55) nicht darlegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2014 rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem eine zuvor zugesagte Bewilligung von Projektfördermitteln wegen Nichteinhaltung der Auflage, die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten, teilweise widerrufen wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, in der Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer liege ein schwerer Vergabeverstoß, da nach § 5 VOB/A Bauleistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) getrennt und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Zulassungsantrag, der allein mit dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet wird, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.). Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Es bedarf einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Denn der zur Begründung des Antrags eingereichte Schriftsatz vom 30. Juni 2014 stellt nur eine gekürzte, ansonsten aber nahezu wortgleiche Wiederholung der Klagebegründung vom 1. Juli 2013 dar. Es fehlt somit an der für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 59, 63 f.).

2. Darüber hinaus bestehen auch der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die rechtliche Bewertung des Falles durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts aufgrund der dem Förderbescheid beigefügten Auflage verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften und damit auch die Regelungen über die „Vergabe nach Losen“ einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 VOB/A (Ausgabe 2009 und 2012) sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (Satz 1); auf die Aufteilung oder Trennung kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verzichtet werden (Satz 2). In ähnlicher Weise waren bereits nach § 4 VOB/A (Ausgabe 2006) umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose zu teilen und nach Losen zu vergeben (Nr. 2) und Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose), wobei aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verschiedene Fachlose zusammen vergeben werden durften (Nr. 3). Diese Vorschriften zur Losteilung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen (vgl. Schaller, ZfBR 2008, 142; Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B, 13. Aufl. 1996, A § 4 Nr. 3 Rn. 12).

Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Fachlosen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf (Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rn. 12 ff.). Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (zur Parallelbestimmung des § 97 Abs. 3 GWB vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 4.2.2013, RdE 2013, 188; Antweiler in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, GWB, § 97 Rn. 27). Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein (vgl. Kratzenberg, NZBau 2000, 555), da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Fachlosvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht lediglich mehrere (wirtschaftlich oder technisch zusammenhängende) Fachlose gemeinsam ausgeschrieben werden, sondern das gesamte Bauvorhaben an einen Generalunternehmer vergeben wird, der höchst unterschiedliche Einzelleistungen zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Gründe ersichtlich nicht aus, um die einheitliche Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer zu rechtfertigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile einer (jeden) Vergabe an einen Generalunternehmer wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Fertigstellung oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung von vornherein ungeeignet, um eine einzelfallbezogene Ausnahme zu begründen, denn sonst dürfte vom Grundsatz der Fachlosvergabe bei jedem größeren Projekt beliebig abgewichen werden. Soweit die Klägerin zusätzlich vorgetragen hat, durch die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer hätten sich hier gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigere Gesamtkosten erreichen lassen, fehlt es an der gebotenen tatsächlichen Glaubhaftmachung. Eine auch nur summarische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle zu vergleichen gewesen wären, hat die Klägerin vor der Ausschreibung und Vergabe nicht angestellt. Sie hat auch im Nachhinein keine einzelfallspezifischen Umstände benennen können, die eine Kosteneinsparung aufgrund der Vergabe an den Generalunternehmer plausibel erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass nach einer überschlägigen Berechnung des Beklagten immerhin 75% des Auftragsvolumens von dem als Generalunternehmer beauftragten Bauunternehmen an diverse Nachunternehmer weitergereicht werden mussten (Natursteinarbeiten, Dachdecker/Klempner, Fliesen, Malerarbeiten, Sanitär, Elektro), spricht jedenfalls eher gegen die Vermutung einer kostengünstigen Leistung „aus einer Hand“.

Es bestanden auch keine objektiven „technischen Gründe“ für eine Gesamtvergabe des öffentlichen Auftrags. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf beengte innerörtliche Platzverhältnisse, die sich durch den Einsatz mehrerer Unternehmer noch verschärft hätten, lässt sich durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder in keiner Weise bestätigen. Es bestand auch kein besonderer Zeitdruck, der eine gleichzeitige Fertigstellung verschiedener Gewerke erfordert hätte. Im Übrigen waren, wie oben dargelegt, aufgrund der umfangreichen Einbindung von Nachunternehmern ohnehin faktisch mehrere Betriebe an der Baumaßnahme beteiligt. Weshalb an diese oder vergleichbare spezialisierte Fachbetriebe entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A Ausgabe 2009 (§ 4 Nr. 3 VOB/A Ausgabe 2006) die öffentlichen Aufträge nicht unmittelbar vergeben werden konnten, hat die Klägerin mithin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Annahme des Beklagten, dass deswegen ein zum Widerruf der bewilligten Förderung führender schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 3.2., 4.5 der ministeriellen Rückforderungsrichtlinie (FMBek. vom 23.11.2006, AllMBl. S. 709) vorlag, war somit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben konnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem eine zuvor zugesagte Bewilligung von Projektfördermitteln wegen Nichteinhaltung der Auflage, die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten, teilweise widerrufen wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, in der Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer liege ein schwerer Vergabeverstoß, da nach § 5 VOB/A Bauleistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) getrennt und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Zulassungsantrag, der allein mit dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet wird, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.). Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Es bedarf einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Denn der zur Begründung des Antrags eingereichte Schriftsatz vom 30. Juni 2014 stellt nur eine gekürzte, ansonsten aber nahezu wortgleiche Wiederholung der Klagebegründung vom 1. Juli 2013 dar. Es fehlt somit an der für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 59, 63 f.).

2. Darüber hinaus bestehen auch der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die rechtliche Bewertung des Falles durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts aufgrund der dem Förderbescheid beigefügten Auflage verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften und damit auch die Regelungen über die „Vergabe nach Losen“ einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 VOB/A (Ausgabe 2009 und 2012) sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (Satz 1); auf die Aufteilung oder Trennung kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verzichtet werden (Satz 2). In ähnlicher Weise waren bereits nach § 4 VOB/A (Ausgabe 2006) umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose zu teilen und nach Losen zu vergeben (Nr. 2) und Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose), wobei aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verschiedene Fachlose zusammen vergeben werden durften (Nr. 3). Diese Vorschriften zur Losteilung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen (vgl. Schaller, ZfBR 2008, 142; Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B, 13. Aufl. 1996, A § 4 Nr. 3 Rn. 12).

Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Fachlosen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf (Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rn. 12 ff.). Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (zur Parallelbestimmung des § 97 Abs. 3 GWB vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 4.2.2013, RdE 2013, 188; Antweiler in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, GWB, § 97 Rn. 27). Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein (vgl. Kratzenberg, NZBau 2000, 555), da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Fachlosvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht lediglich mehrere (wirtschaftlich oder technisch zusammenhängende) Fachlose gemeinsam ausgeschrieben werden, sondern das gesamte Bauvorhaben an einen Generalunternehmer vergeben wird, der höchst unterschiedliche Einzelleistungen zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Gründe ersichtlich nicht aus, um die einheitliche Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer zu rechtfertigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile einer (jeden) Vergabe an einen Generalunternehmer wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Fertigstellung oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung von vornherein ungeeignet, um eine einzelfallbezogene Ausnahme zu begründen, denn sonst dürfte vom Grundsatz der Fachlosvergabe bei jedem größeren Projekt beliebig abgewichen werden. Soweit die Klägerin zusätzlich vorgetragen hat, durch die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer hätten sich hier gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigere Gesamtkosten erreichen lassen, fehlt es an der gebotenen tatsächlichen Glaubhaftmachung. Eine auch nur summarische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle zu vergleichen gewesen wären, hat die Klägerin vor der Ausschreibung und Vergabe nicht angestellt. Sie hat auch im Nachhinein keine einzelfallspezifischen Umstände benennen können, die eine Kosteneinsparung aufgrund der Vergabe an den Generalunternehmer plausibel erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass nach einer überschlägigen Berechnung des Beklagten immerhin 75% des Auftragsvolumens von dem als Generalunternehmer beauftragten Bauunternehmen an diverse Nachunternehmer weitergereicht werden mussten (Natursteinarbeiten, Dachdecker/Klempner, Fliesen, Malerarbeiten, Sanitär, Elektro), spricht jedenfalls eher gegen die Vermutung einer kostengünstigen Leistung „aus einer Hand“.

Es bestanden auch keine objektiven „technischen Gründe“ für eine Gesamtvergabe des öffentlichen Auftrags. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf beengte innerörtliche Platzverhältnisse, die sich durch den Einsatz mehrerer Unternehmer noch verschärft hätten, lässt sich durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder in keiner Weise bestätigen. Es bestand auch kein besonderer Zeitdruck, der eine gleichzeitige Fertigstellung verschiedener Gewerke erfordert hätte. Im Übrigen waren, wie oben dargelegt, aufgrund der umfangreichen Einbindung von Nachunternehmern ohnehin faktisch mehrere Betriebe an der Baumaßnahme beteiligt. Weshalb an diese oder vergleichbare spezialisierte Fachbetriebe entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A Ausgabe 2009 (§ 4 Nr. 3 VOB/A Ausgabe 2006) die öffentlichen Aufträge nicht unmittelbar vergeben werden konnten, hat die Klägerin mithin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Annahme des Beklagten, dass deswegen ein zum Widerruf der bewilligten Förderung führender schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 3.2., 4.5 der ministeriellen Rückforderungsrichtlinie (FMBek. vom 23.11.2006, AllMBl. S. 709) vorlag, war somit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben konnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Untersagung der Nutzung des Ober- und des Dachgeschosses des Gebäudes auf dem ihnen gehörenden Grundstück FlNr. 562/1 Gemarkung E. (Baugrundstück) zu Wohnzwecken.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E., der zuletzt am 21. August 2012 zur Heilung eines Verfahrensfehlers rückwirkend zum 27. Mai 2004 in Kraft gesetzt wurde‚ nachdem ein Ausfertigungsmangel festgestellt worden war.

Die beigeladene Gemeinde erließ für einen Teilbereich des heutigen Plangebiets den am 10. Juni 1980 ausgefertigten Bebauungsplan „Gewerbegebiet E.“ Die nördliche Grenze seines Geltungsbereichs bildeten die Grundstücke FlNr. 962/1, 963/1 und 963/2. Auf Betreiben des Klägers zu 1 plante die Beigeladene 2002 die Erweiterung des Gewerbegebiets in den sich westlich der FlNr. 963 anschließenden (östlichen) Teilbereich der FlNr. 862/1 und außerdem nach Norden hin in die damals noch ungeteilte FlNr. 961. Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 18. November 2003, den Bebauungsplan mit diesen Erweiterungen insgesamt neu aufzustellen, da „im bestehenden Gewerbegebiet eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten notwendig“ sei. In der Begründung vom 15. Dezember 2003 wird weder ausgeführt, an welche tatsächlichen Gegebenheiten der Bebauungsplan nunmehr anzupassen ist, noch werden die damals schon bestehenden Wohnnutzungen in den Blick genommen. Der „Vorgängerbebauungsplan“ aus dem Jahr 1980 mit zwei Änderungen aus dem Jahr 1981 wurde aufgehoben.

Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wurde laut der „Verfahrensvermerke“ am 17. März 2004 ausgefertigt, am 25. Mai 2004 beschlossen und die Bekanntmachung am 26. Mai 2004 unterschrieben; sie erfolgte am 27. Mai 2004 („Schlussbekanntmachung“). Die beiden Unterschriften des Bürgermeisters in den Verfahrensvermerken sind nicht datiert. Am 21. August 2012 machte die Gemeinde die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 27. Mai 2004 zur Heilung eines Verfahrensfehlers bekannt, nachdem das Landratsamt B. ein solches Vorgehen am 20. August 2012 wegen der von Rechtsanwälten gerügten Ausfertigungsmängel der ursprünglichen Pläne empfohlen hatte. Eine neue Ausfertigung des Plans liegt nicht vor. Die Bekanntmachung vom 21. August 2012 entspricht - bis auf die Daten - derjenigen vom 25. Mai 2004 und verweist dementsprechend auf die 2004 noch geltende siebenjährige Frist in § 215 BauGB a. F..

Mit Baugenehmigung vom 15. Mai 2005 wurde den Klägern der Neubau eines Gewerbegebäudes (Kfz-Werkstatt mit Lagerräumen‚ fünf Büros) auf dem Baugrundstück gestattet. Am 24. November 2010 teilte das Landratsamt den Klägern mit‚ dass im Rahmen zweier bauaufsichtlicher Kontrollen festgestellt worden sei‚ dass die Räume im Ober- und Dachgeschoss des Gewerbebaus entgegen der Baugenehmigung als Wohnungen genutzt würden. Diese Nutzungen seien umgehend zu beenden und die bestehenden Mietverhältnisse zu kündigen. Am 27. Dezember 2010 erstellte das Landratsamt einen „Baukontrollbericht“ zum Thema „Wohnnutzung im Gewerbegebiet E.“, der zahlreiche Fälle ungenehmigter Wohnnutzungen im Gewerbegebiet auflistet, die laut Vermerk vom 28. Januar 2011 zunächst nicht aufgegriffen wurden; aus einem Vermerk vom 1. Februar 2011 ergibt sich, dass der Bürgermeister der Beigeladenen bat, auch „die übrigen Fälle aufzugreifen“. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens trugen die Kläger vor, einige Büros seien in Wohnungen umgewandelt worden, weil aufgrund eines Überangebots in den letzten Jahren keine Nachfrage mehr im ländlichen Raum nach Gewerbeflächen bestehe.

Eine weitere Baukontrolle am 13. April 2011 ergab, dass im Obergeschoss und im Dachgeschoss insgesamt sieben Einheiten als Wohnraum vermietet waren und zwei weitere leer standen. In seiner Sitzung vom 7. Juni 2011 stimmte der Gemeinderat der Beigeladenen diversen, bisher nicht genehmigten Änderungen in der Ausführung des Gewerbegebäudes nach dem vorliegenden Tekturantrag zu, darunter der Errichtung einer Betriebsleiterwohnung, nicht aber den im ersten Obergeschoss geplanten Wohnungen für Arbeitnehmer.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 wurde den Klägern aufgegeben, die Nutzung von Ober- und Dachgeschoss des Gewerbebaus zu Wohnzwecken zu unterlassen (Nr. 1 Satz 1) und keine weiteren Mietverhältnisse mehr abzuschließen (Nr. 1 Satz 2); bei bestehenden Mietverhältnissen seien alle zur Erreichung der Unterlassung der Wohnnutzung notwendigen Maßnahmen (z. B. Kündigungen, ggf. Räumungsklagen) zu ergreifen (Nr. 1 Satz 3). Sollten die Kläger der Nutzungsuntersagung nach Nr. 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro je Wohnung fällig (Nr. 5). Ebenfalls unter Androhung von Zwangsgeldern wurden zehn namentlich aufgeführte Mieter zur Duldung der Nutzungsuntersagung verpflichtet (Nr. 2 u. 6). Die Wohnnutzungen seien nicht nur formell illegal aufgenommen worden, sondern verstießen auch gegen materielles Baurecht, weil die Vermietung von nicht einem Betrieb zugeordneten Wohnungen in einem Gewerbegebiet generell unzulässig sei. Die Nutzungsuntersagung sei geeignet und erforderlich‚ um den widerrechtlichen Zustand zu beenden. Als Adressat der Anordnung seien die Kläger als Zustandsstörer ausgewählt worden, da aufgrund ihres Verhaltens damit gerechnet werden müsse, dass das Objekt weiterhin oder erneut zu Wohnzwecken vermietet werde.

Ein Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Anfechtungsklage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. VG München‚ B.v. 19.9.2011‚ M 11 S 11.3413; BayVGH‚ B.v. 21.11.2011‚ 1 CS 11.2410). Auf entsprechende Empfehlung der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Dezember 2011 erstellte das Landratsamt eine detaillierte Bestandsaufnahme der Wohnnutzungen im Gewerbegebiet E.; auf ihrer Basis wurde im Mai/Juni 2012 eine ganze Reihe weiterer Nutzungsuntersagungen ausgesprochen, gegen die die Betroffenen ebenfalls noch beim Verwaltungsgericht München und beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Klagen erhoben haben. Am 13. August 2012 wurde dem Verwaltungsgericht ein Ordner des Landratsamts mit Kurzinformationen zu den einzelnen Grundstücken im Gewerbegebiet vorgelegt‚ die insbesondere Angaben zu den dort festgestellten Wohnnutzungen und die inzwischen veranlassten Nutzungsuntersagungen umfassen.

Das Verwaltungsgericht München gab mit Urteil vom 11. Oktober 2012 der Anfechtungsklage statt. Die Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in dem Bereich nördlich der Staatsstraße 2070 bis einschließlich der Grundstücke FlNr. 961/4 und 961/3 sei nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände funktionslos geworden; das Baugebiet stelle sich insoweit vielmehr als faktisches Mischgebiet dar, denn es sei von einem gleichrangigen Nebeneinander von Wohnen und nicht störendem Gewerbe geprägt. Schon äußerlich falle die in den Ober- und Dachgeschossen weit verbreitete Wohnnutzung auf. Die massive Wohnbebauung, die bereits mit der Ersterrichtung der Gewerbebauten vor rund 30 Jahren begonnen habe, schließe eine Entwicklung hin zu einem Gewerbegebiet aus. Die als Betriebsleiterwohnungen genehmigten Gebäude seien stattliche Wohnhäuser und könnten nicht mehr als „untergeordnet“ i. S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen werden. Zudem befänden sich außer den genehmigten Betriebsleiterwohnungen und -wohnhäusern drei weitere zu Wohnzwecken genehmigte Einheiten im maßgeblichen Teil des Baugebiets. Nach der Aufstellung des Landratsamts vom 11. September 2012 hätten nur vier der 14 Anwesen keine Betriebsleiterwohnung. Vier der Betriebsleiterwohnungen seien offenbar frei vermietet. Aus dem Kontrollbericht des Landratsamts vom 27. Dezember 2010 gehe hervor, dass im Gewerbegebiet insgesamt 89 Personen als dort wohnhaft gemeldet seien, die in 28 bis 45 Wohneinheiten wohnten, obwohl im fraglichen Bereich nur neun Wohnungen genehmigt seien. Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensfehlerhaft verfügt worden; zum einen sei die Funktionslosigkeit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verkannt worden‚ zum anderen bestünden keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe‚ warum der Beklagte im Rahmen seines Sanierungskonzepts nicht auch diejenigen Wohnnutzungen von Betriebsleiterwohnungen aufgreife‚ die privat und ohne Bezug zu einem Betrieb vermietet worden seien. Schließlich müssten auch die zehn Duldungsanordnungen‚ die im angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2011 gegenüber den damaligen Mietern verfügt worden seien‚ ebenfalls aufgehoben werden‚ da diese in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der gegenüber den Klägern ergangenen Nutzungsuntersagung stünden.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2013 (1 ZB 12.2612) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, es sei im Lichte von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erkennbar, warum die festgestellten illegalen Wohnnutzungen im Gewerbegebiet die ordnende Wirkung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen sollten; der von der Gebietsart abweichende Zustand habe sich noch nicht in einer solchen Weise verfestigt, dass eine Rückkehr zu rechtmäßigen Verhältnissen ausgeschlossen werden müsse. Dies zeige bereits der Umstand, dass zahlreiche Nutzungsuntersagungen gegen weitere Eigentümer mit dem Ziel der Rückkehr zur plankonformen Nutzung verfügt worden seien. Die Tatsache der illegalen Schaffung von Wohnraum beweise nicht, dass kein Bedarf an Gewerberaum bestehe und von seiner Unvermietbarkeit ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei das Gewerbegebiet mit am 23. Juni 2010 in Kraft getretener Änderung des Bebauungsplans in Richtung Norden erweitert worden. Für die bereits 1981 genehmigten Betriebsleitergebäude gälten nicht die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990, damit auch nicht § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990, wonach nur „untergeordnete“ Wohnhäuser als Betriebsleitergebäude zulässig seien. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einordnung als faktisches Mischgebiet stehe entgegen, dass im fraglichen Bereich des Bebauungsplans auch Gewerbebetriebe bestünden, die nicht ohne weiteres mischgebietsverträglich seien (Kfz-Werkstätten, Landmaschinenwerkstatt, Schreinerei). Schließlich genüge das von der Bauaufsichtsbehörde erstellte Sanierungskonzept, das die Verhältnisse auf sämtlichen Grundstücken des Gewerbegebiets betrachte, den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die frei vermieteten Betriebsleiterwohnungen hätten noch nicht sofort und im gleichen Umfang aufgegriffen werden müssen, zumal sie durch nachträgliche Eingliederung in einen betrieblichen Zusammenhang oder auch die erstmalige Schaffung dieses Zusammenhangs einer legalisierten Nutzung zugeführt werden könnten. Damit sei das Vorgehen des Beklagten weder willkürlich noch systemlos; auch das langjährige Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindere nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände den Erlass einer Nutzungsuntersagung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landratsamt habe die verschiedenen Wohnnutzungen von Anfang an gekannt und sei jahrzehntelang nicht dagegen eingeschritten. Nachdem nun die Festsetzung eines Gewerbegebiets funktionslos geworden sei‚ richte sich die Zulässigkeit der Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Die untersagten Wohnnutzungen seien daher zulässig. Die Beigeladene weigere sich‚ die Verhältnisse durch planerische Maßnahmen zu legalisieren, hoffe aber zugleich‚ dass der Beklagte die Nutzungsuntersagungen nicht vollstrecken werde. Dabei sei die Verletzung von Art. 3 GG offensichtlich‚ da alle anderen baurechtswidrigen Nutzungen im Gebiet‚ mit denen Einnahmen erzielt würden‚ geduldet würden‚ während die anderen Eigentümer auf die Rechtswidrigkeit verwiesen würden. Es gehe nicht an‚ dass den Klägern eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit genommen werde‚ die zugunsten der anderen Grundstückseigentümer im Gewerbegebiet über Jahrzehnte gewährt worden sei. Der Sanierungsplan enthalte kein gleichheitsatzgemäßes Konzept‚ da sich aus ihm ergebe‚ dass die Kläger die einzigen seien‚ gegen die man entschieden vorgehen müsse; aus dem Zusammenspiel von Beigeladener und Landratsamt ergebe sich‚ dass man am liebsten so fortfahren würde wie in den vergangenen Jahrzehnten geschehen; dies sei ein Indiz dafür‚ das der Bebauungsplan seine Steuerungswirkung sehr wohl verloren habe. Selbst wenn man dies nicht annehmen wolle‚ halte die Gemeinde unverändert zu Unrecht an ihrer bisherigen Auffassung fest‚ dass Gewerberäume dringend benötigt würden; es stelle sich dann die Frage‚ weshalb die Kläger ihre Räume nicht vermieten könnten. Würden nun einer Gruppe von betroffenen Grundeigentümern großzügigste Übergangsfristen eingeräumt‚ obwohl kein Unterschied zu der Situation der Kläger bestehe‚ würde mit zweierlei Maß gemessen und der Verwaltungsvollzug lediglich gegenüber den Klägern mit ungewöhnlicher Härte durchgesetzt. Man könne die für jede Lösung bereiten Kläger‚ die nur die Investition für die Errichtung des genehmigten Gebäudes nicht verlieren wollten‚ nicht sehenden Auges zu einem Leerstand zwingen‚ der sich aus der feststehenden Unvermietbarkeit der Räume ergebe.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Sie bestreitet die Annahme der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans‚ da durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder die dauerhafte Umsetzung ausgeschlossen sei noch das Vertrauen in die Zweckbestimmung des Plans‚ das die ihm unterworfenen Grundeigentümer in seine Geltung gesetzt hätten‚ entfallen sei. Ein derartiger Fortfall könne sich nicht allein aus der Aufnahme rechtswidriger Nutzungen ergeben‚ selbst wenn die Bauaufsicht lange Zeit nicht hiergegen eingeschritten sei. Es bedürfe nämlich eines hier fehlenden vertrauensbegründenden Aktes‚ durch den der Wegfall der Steuerungsfunktion des Bebauungsplans für die Grundeigentümer erkennbar hätte werden können. Die Beigeladene habe sich im Übrigen vielfältige Gedanken darüber gemacht‚ ob zumindest eine teilweise Umplanung des Gebiets in Betracht komme‚ halte aber weiter an der gewerblichen Nutzung fest‚ wobei auch eine Rolle spiele‚ dass eine nachvollziehbare Grenzziehung zwischen einem weiterhin bestehenden Gewerbegebiet zum einen und einem Mischgebiet zum anderen in rechtlich einwandfreier Weise nicht möglich sei.

Der Senat hat am 16. Mai 2014 das Gewerbegebiet insgesamt und das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 862/1 besichtigt und am 6. Juni 2014 erstmals mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Bauakten‚ die von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsakten für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet E*****“ sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren, hier insbesondere auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung und die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

1. Maßgeblicher Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den von den Hauptbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015 abgegebenen Erledigungserklärungen der Bescheid vom 8. Juli 2011 nur noch in seinen Nr. 1 Satz 1 und 2 (vorbeugende Nutzungsuntersagung)‚ Nr. 5 (Androhung von Zwangsgeldern) sowie Nr. 7 (Kosten). Bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2012 waren sämtliche im Bescheid vom 8. Juli 2011 zur Duldung der Nutzungsuntersagung verpflichteten Wohnungsmieter ausgezogen. Mit Beendigung ihrer Mietverhältnisse hatten sich sowohl die Anordnung an die Kläger‚ alle Maßnahmen zur Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse unverzüglich zu ergreifen (Nr. 1. Satz 3), als auch die an zehn Mieter gerichteten‚ zwangsgeldbewehrten Duldungsverfügungen (Nr. 2. u. 6.) erledigt.

Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Klageverfahren daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und in gleichem Umfang die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils festzustellen (§173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 HalbsZPO ZPO).

2. Die Berufung des Beklagten‚ die sich demnach noch gegen die Aufhebung von Nr. 1 Satz 1 und 2‚ Nr. 5 und 7 des Bescheids richtet‚ ist zulässig und begründet. Das der Klage zu Unrecht stattgebende Urteil war daher insoweit aufzuheben. Die gegen die Kläger als Eigentümer des Gewerbebaus gerichtete präventive Nutzungsuntersagung (2.1) mit Zwangsgeldandrohungen ist rechtmäßig, weil die Wohnnutzung formell und materiell rechtswidrig ist (2.2) und vom Landratsamt in fehlerfreier Ausübung des ihm eingräumten Ermessens angeordnet wurde (2.3).

2.1 Mit der Anordnung unter Nr. 1 Satz 1 und 2 des Bescheids vom 8. Juli 2011 wird den Klägern im Wege einer vorbeugenden Anordnung auf der Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt‚ Räumlichkeiten in dem Gewerbebau zu Wohnzwecken zu vermieten (präventive Nutzungsuntersagung; zur grundsätzlichen Zulässigkeit: Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Oktober 2014‚ Art. 76 Rn. 276). Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor‚ aus denen sich ergibt‚ dass die von den Klägern weiterhin beabsichtigte Vermietung zu Wohnzwecken unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG RhPf‚ B.v. 9.2.2007 - 8 B 10019/07 - juris Rn. 11; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2014, Art. 76 Rn. 157). Die Kläger hatten die nach der Baugenehmigung ausschließlich gewerblich nutzbaren Räume zu Wohnungen umgebaut und mindestens fünf Wohnungen vermietet. Das Landratsamt durfte unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Ankündigung der Kläger‚ aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin Wohnnutzungen anzustreben‚ davon ausgehen‚ dass sie die Räume auch nach Beendigung der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Mietverhältnisse wiederum als Wohnungen vermieten würden.

2.2 Die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 76 Satz 2 BayBO‚ wonach die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen muss‚ ist im vorliegenden Fall bereits wegen der formellen Illegalität der Wohnnutzung erfüllt (2.2.1). Darüberhinaus verstößt die untersagte Nutzung gegen materielles Bauplanungsrecht (2.2.2).

2.2.1 Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris Rn. 23). Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - in erster Linie die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; daher muss nicht geprüft werden‚ ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (BayVGH‚ B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl 2005‚ 369).

Die Vermietung von Gewerberäume zu Wohnzwecken an Dritte stellt eine der Baugenehmigungspflicht unterliegende Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO dar; auf eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO können sich die Kläger nicht berufen, weil die Nutzungsänderung der bauplanungsrechtlichen Überprüfung bedarf. Mit der Vermietung zu Wohnzwecken ohne vorherige Einholung der Genehmigung verstoßen die Kläger gegen Art. 68 Abs. 5 Nr. 1 BayBO, der eine „Bauausführung“ vor Bekanntgabe der Baugenehmigung verbietet. Anhaltspunkte für eine offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung liegen schon angesichts der entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. 2.2.2) nicht vor.

2.2.2 Die untersagte Wohnnutzung ist aber im Gewerbegebiet E., das durch den nicht funktionslos gewordenen Bebauungsplan des Beigeladenen wirksam festgesetzt worden ist, weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die untersagte Nutzung hat zu keinem Zeitpunkt seit Errichtung des Gebäudes bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen (vgl. zu diesem Erfordernis, das sich aus der Eigenschaft einer Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ergibt: OVG NW‚ U.v. 19.12.1995 - 11 A 2734/93 - UPR 1996‚ 458; Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 291).

Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung dient ein Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 BauNVO); im Gewerbegebiet soll hingegen nicht gewohnt werden. Dieser Grundsatz wird durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bestätigt‚ wonach gleichsam nur als notwendige Ergänzung einer gewerblichen Nutzung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können; Bauvorhaben‚ die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohnnutzung dienen sollen‚ sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets nicht vereinbar (vgl. zur Unzulässigkeit eines Seniorenpflegeheims im Gewerbegebiet: BVerwG‚ B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002‚ 1384). Unzulässig sind daher sogar Gewerbebetriebe in Form eines Beherbergungsbetriebs oder einer Fremdenpension, soweit in ihnen eine wohnähnliche Nutzung stattfindet (BVerwG‚ U.v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90‚ 140); dies gilt auch für Werksunterkünfte, in denen Mitarbeiter gewerblich tätiger Unternehmen längerfristig untergebracht sind (vgl. Stock in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ § 8 Rn. 19‚ 19a). Die von den Klägern weiterhin beabsichtigte Wohnnutzung durch Vermietung verstößt demnach gegen materielles Bauplanungsrecht.

Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan der Beigeladenen vom 27. Mai 2004 ist formell fehlerfrei in Kraft getreten und auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung im Gewerbegebiet funktionslos geworden. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass der am 25. Mai 2004 beschlossene Satzungstext vom ersten Bürgermeister der Beigeladenen am 27. Mai 2004 vor der Bekanntmachung am gleichen Tage ausgefertigt wurde‚ obwohl auf der Bebauungsplanurkunde (vgl. „F. Verfahrensvermerke“) die „Ausfertigung“ bereits auf den 17. März 2004 datiert wurde. Der 17. März 2004 bezeichnet nämlich nach dem Deckblatt des Bebauungsplans das Datum der Planerstellung („Plandatum“), das unrichtigerweise in die Rubrik „Ausfertigung“ eingetragen wurde. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran‚ dass die vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Urkunde erst nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat ausgefertigt und anschließend bekanntgemacht wurde. Auch die Kläger haben die entsprechenden Überlegungen des Erstgerichts nicht angegriffen.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet E.“ ist - entgegen der Ansicht das Verwaltungsgerichts - auch nicht dadurch funktionslos und damit unwirksam geworden‚ dass sich materiell baurechtswidrige Wohnnutzungen im Gewerbegebiet befinden‚ als deren Folge nunmehr von einem faktischen Mischgebiet auszugehen wäre. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam‚ wenn - zum einen - die Verhältnisse im Plangebiet in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben‚ der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und - zum anderen - diese Entwicklung so offenkundig ist‚ dass sie einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (st. Rspr., grundlegend: BVerwG‚ U.v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54‚ 5‚ 11; B.v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001‚ 1005; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004‚ 1567). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Uechtritz/Hartmannsberger‚ DVBl 2013‚ 70). Bloße Zweifel an der Realisierungsfähigkeit eines Bebauungsplans reichen nicht aus; er tritt nur außer Kraft‚ wenn offenkundig ist‚ dass er seine Funktion als Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung verloren hat (BVerwG‚ U.v. 18.11.2004 - 4 C N 11.03 - BVerwGE 122/207‚ 214). Die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegende Plankonzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos‚ wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG‚ B.v. 6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BauR 1997‚ 803). Angesichts dessen hängt die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung auch nicht davon ab‚ ob eine Bebauung oder ihre Nutzung materiell legal oder illegal entstanden ist. Entscheidend sind die Art der Festsetzung‚ das Maß der Abweichung im tatsächlichen Bereich und die Irreversibilität der entstandenen Verhältnisse, wobei es nicht auf einzelne Grundstücke ankommt.

Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erweist sich die Festsetzung als Gewerbegebiet im vorliegenden Fall trotz des Vorhandenseins zum Teil seit Jahren bestehender, bauplanungsrechtlich unzulässiger Wohnnutzungen nicht als funktionslos; nach den vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisses kommt dem Bebauungsplan nach wie vor eine städtebauliche Steuerungsfunktion zu. Es ist schon nicht erkennbar‚ warum die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten nicht in ihrem derzeitigen baulichen Zustand oder nach bestimmten Umbaumaßnahmen (wieder oder erstmals) einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnten. Bereits in dieser Hinsicht weicht der vorliegende Fall von den in der Rechtsprechung bejahten Fällen einer Funktionslosigkeit ab (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2001 a. a. O. zur Wiederansiedlung von nicht mehr bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen in einem Dorfgebiet praktisch ausgeschlossen; BVerwG, U.v. 28.4.2004 a. a. O. zur Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets‚ weil im betreffenden Gebiet mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit auf den Grundstücken gewonnenen Nahrungsmitteln nicht mehr zu rechnen war; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris zur Funktionslosigkeit eines Sondergebiets „Kurheime und Sanatorien“ nach jahrzehntelanger Genehmigung von Wohnbauvorhaben). Es spricht aus tatsächlichen Gründen - ungeachtet der aktuellen Verhältnisse des Mietmarktes für Gewerberäume - nichts gegen eine (erstmalige oder erneute) Aufnahme der gewerblichen Nutzungen in den Räumlichkeiten, in denen derzeit gewohnt wird. Gerade das umfassende Aufgreifen aller Fälle unzulässiger Wohnnutzungen durch die Bauaufsichtsbehörde zeigt, dass die Verhältnisse keineswegs irreversibel sind, sondern eine Rückkehr zu unter bauplanungs- und -ordnungsrechtlichen Aspekten rechtmäßigen Zuständen durchaus realistisch erscheint. Im Übrigen hat auch die beigeladene Gemeinde in all den Jahren an der Konzeption eines Gewerbegebiets festgehalten. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens hat die Beigeladene diese Konzeption noch einmal überprüft und bestätigt.

Auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild ist das Baugebiet keineswegs als Mischgebiet oder gar als allgemeines Wohngebiet einzustufen‚ wovon sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen konnte. Nahezu auf jedem Grundstück ist eine gewerbliche Nutzung erkennbar‚ die das Baugebiet durchgehend prägt. Die nur teilweise erkennbare Wohnnutzung steht dem Eindruck eines gewerblich geprägten Gebiets schon deshalb nicht entgegen, weil in einem Gewerbegebiet auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässige Wohnungen anzutreffen sind und ein unbefangener Betrachter die Abgrenzung zum allgemeinen Wohnen nicht ohne weiteres feststellen kann. Damit fehlt es auch an dem Merkmal der Offenkundigkeit der zur (behaupteten) Funktionslosigkeit führenden Umstände. Die Abweichung zwischen der bauplanungsrechtlichen Festsetzung Gewerbegebiet und der tatsächlich vorgefundenen Situation hat in ihrer Erkennbarkeit bei weitem nicht den Grad erreicht‚ der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehmen würde.

Der Bebauungsplan hat auch nicht deswegen seine städtebauliche Steuerungsfunktion eingebüßt, weil die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die behauptete Unvermietbarkeit von Gewerberäumen einen Grad erreicht hätten, der eine Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ausschließt, weil sie auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit unzumutbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2004 - 25 N 01.308 - BayVBl 2005,366). Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht schon deshalb vor, weil sich die getroffenen Festsetzungen für den Grundeigentümer nicht ohne weiteres als rentabel erweisen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Trotz der vorgetragenen aktuell schwierigen Vermarktungssituation für Gewerberäume besteht im Gewerbegebiet E. eine Vielzahl von - teils lange Jahre ansässigen, teils neu zugezogenen - Gewerbebetrieben; von einer generellen Unvermietbarkeit der Gewerberäume kann im Übrigen schon vor dem Hintergrund der mehrfachen Erweiterung des Gewerbegebiets nach Norden hin nicht ausgegangen werden. Auch nimmt die Ausweisung eines Gewerbegebiets dem Grundeigentümer nicht das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus den mit einer Vermietung zusammenhängenden Problemen ergibt, denn die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen ist erfahrungsgemäß Schwankungen unterworfen. Errichtet ein Eigentümer ohne vorherige Bedarfsanalyse in großem Umfang Gewerberaum, der über die spätere Nachfrage hinausgeht, kann dies nicht dazu führen, dass er ihn unter Missachtung der planerischen Festsetzung als Wohnraum nutzen darf; die sich aus einer wirtschaftlichen Betätigung ergebenden Risiken, die mit wirtschaftlichen Chancen korrespondieren, sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung (BVerwG, U.v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283/290).

Schließlich vermag auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand‚ dass mindestens vier der genehmigten Betriebsleiterwohnungen zwischenzeitlich frei vermietet wurden und weitere Betriebsleiterwohnungen und -häuser von ehemaligen Betriebsinhabern bewohnt werden‚ nicht die Plankonzeption eines Gewerbegebiets in Frage zu stellen. Hierbei kann erst recht nicht von einer Unumkehrbarkeit der derzeitigen Nutzungen ausgegangen werden‚ weil eine Rückkehr zur Wohnnutzung durch den berechtigten Personenkreis der Betriebsinhaber und -leiter ohne weiteres möglich ist. Dementsprechend hat das Landratsamt angekündigt, in einem weiteren Schritt auch insoweit rechtmäßige Verhältnisse im Gewerbegebiet E. wiederherzustellen. Selbst wenn dieses Ziel nicht in jedem Fall erreicht werden sollte oder sich entsprechende Bemühungen über einen erheblichen Zeitraum („Auslauffristen“) hinziehen würden, wäre auch damit eine Funktionslosigkeit nicht zu begründen.

2.3 Die Anordnung der präventiven Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; das Landratsamt hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG).

Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (BayVGH‚ U.v. 5.12.2005‚ a. a. O.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ a. a. O. Art. 76 Rn. 301).

Auch der von den Klägern behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Bauaufsichtsbehörde ist nämlich nicht nur gegen die Kläger‚ sondern in sachgerechter Weise auch gegen die anderen Eigentümer von Gewerbebauten im Gewerbegebiet E. vorgegangen, in denen unerlaubte Wohnnutzungen festgestellt wurden. Aus dem vom Landratsamt im Verlaufe des Verfahrens im Jahr 2012 erstellten „Sanierungsplan“‚ der sämtliche erlaubte und unerlaubte Wohnnutzungen auflistet‚ ergibt sich‚ dass etliche weitere Nutzungsuntersagungen ergangen sind‚ die zum großen Teil den Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden‚ welche allerdings im Hinblick auf das vorliegende Verfahren derzeit ruhen. Das Landratsamt beabsichtigt, zunächst den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten‚ bevor es sich im Falle der gerichtlichen Bestätigung seiner Rechtsauffassung der Durchsetzung der weiteren Nutzungsuntersagungen im Gewerbegebiet widmet; ein derart abgestuftes Vorgehen ist auch im Hinblick auf die präventive Wirkung der Maßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 - juris).

Der Bauaufsichtsbehörde können Vergleichsfälle‚ in denen sie noch nicht eingeschritten ist‚ nur ausnahmsweise dann entgegengehalten werden‚ wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt‚ für diese Art des Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG‚ B.v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BauR 1999‚ 734; U.v. 2.3.1973 - 4 C 40.71 - DVBl 1973‚ 636). Rechtswidrige Zustände‚ die sich bei einer Vielzahl von Grundstücken ergeben‚ müssen nicht in jedem Fall in flächendeckender Art und Weise bekämpft werden‚ vielmehr darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken‚ wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG‚ B.v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992‚ 360). Vor dem so umrissenen Hintergrund vermag der Senat im Vorgehen des Landratsamts nach dem „Sanierungsplan“ ein willkürliches Verhalten gegen die Kläger nicht zu erkennen. Es liegen sachliche Gründe dafür vor‚ dass gegen sie zuerst und vor allen anderen Fällen im Gewerbegebiet vorgegangen wurde (so auch schon: Beschluss des Senats im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vom 21. November 2011, 1 CS 11.2410‚ BA, Rn. 5 bis 7). Ihr Verhalten stellt den jüngsten Fall baurechtswidriger Nutzungen eines ausschließlich für gewerbliche Zwecke genehmigten Gebäudes im Gewerbegebiet E. dar; schon wegen der im Vergleich zu den übrigen bekannten Fällen noch nicht verfestigten Wohnnutzungen erscheint ein vorrangiges Aufgreifen des vorliegenden Falls auch unter präventiven Aspekten sachgerecht. Außerdem handelt es sich um den gravierendsten Verstoß im Gewerbegebiet, nachdem die Kläger immerhin neun Wohneinheiten zur Vermietung vorgesehen haben.

Schließlich macht auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand‚ dass die baurechtswidrigen Nutzungen von Betriebsleiterwohnungen im derzeitigen Stadium noch nicht aufgegriffen wurden‚ das Vorgehen gegen die Kläger nicht willkürlich. Zum einen hat der Beklagte inzwischen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils auch sämtliche nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigten Wohnnutzungen im Gewerbegebiet erhoben und festgestellt, welche dieser Wohnungen nicht im Sinn dieser Bestimmung zulässig genutzt werden; Anhörungsschreiben zu den geplanten Nutzungsuntersagungen wurden in den Fällen versandt, in denen die Betriebsleiterwohnungen „frei vermietet“ wurden, während bei Wohnnutzungen durch ehemalige Betriebsleiter, deren Angehörige oder betriebszugehöriges Bereitschafts-personal von einem Einschreiten abgesehen werden soll (vgl. Schreiben der LAB v. 8.5.2014, S. 2). Auch insoweit liegen ohne weiteres erkennbare sachliche Gründe für ein unterschiedliches Verwaltungshandeln vor, das sich jedenfalls nicht als gleichheitssatzwidrig darstellt.

Auch die für jeden Fall der unerlaubten Vermietung zu Wohnzwecken angedrohten Zwangsgelder (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die mit ihrer Hilfe durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.

3. Die Kläger tragen als Unterliegende die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren‚ die dort einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO); die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens‚ in dem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat‚ trägt sie selbst. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des erledigten Teils der Klage kann ausnahmsweise unterbleiben, weil es sich bei den Teilen des angefochtenen Bescheids‚ hinsichtlich derer Erledigung eingetreten ist‚ um kostenrechtlich nicht selbstständig ins Gewicht fallende Regelungen handelt; insbesondere umfasst Nr. 1 Satz 1 auch die in Nr. 1 Satz 3 enthaltene Anordnung. Für die an die zehn Mieter gerichteten Duldungsanordnungen gilt, dass sie zwar formal von dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten unbeschränkten Aufhebungsantrag mitumfasst waren, im wohlverstandenen Interesse der Kläger und nach entsprechender Auslegung des Klageschriftsatzes vom 19. Juli 2011 aber schon wegen der offensichtlich fehlenden Beschwer nicht angefochten werden sollten. Dieser Umstand rechtfertigt es hier ausnahmsweise, von einer gesonderten Kostenentscheidung abzusehen.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ZPO vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung staatlicher Zuwendungen für den Neubau der Abwasserdesinfektion ihrer Kläranlage (BA 37).

Hierfür beantragte die Klägerin am 11. Juni 2003 Zuwendungen nach dem Sonderprogramm „Badegewässerqualität mittlere Isar und Würm“ gemäß Nr. 2.4 RZWas 2000. Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2003 stellte der Beklagte der Klägerin für den Bauabschnitt 37 eine Zuweisung von 1.000.000 Euro als Festbetragsfinanzierung in Aussicht. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Schlussbescheid vom 4. März 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 die Zuweisung für das Vorhaben auf 909.854,97 Euro fest. Die Schlussrate in Höhe von 244.143,73 Euro wurde mit Bescheid vom 26. März 2009 bewilligt.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 (Bl. 109 d. Behördenakte) widerrief der Beklagte den Schlussbescheid vom 4. März 2008 hinsichtlich des Bauabschnitts 37, verminderte die festgesetzte Zuwendung auf 827.140,88 €, forderte eine Überzahlung i. H. v. 82.714,09 € zurück und setzte eine Verzinsung in Höhe von 6% p.a. rückwirkend vom 26. März 2009 bis zur vollständigen Rückzahlung fest.

Die Klägerin zahlte am 8. Juni 2010 einen Betrag von 82.714,09 € an den Beklagten.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 20. Januar 2011 stattgegeben. Die Klägerin habe zwar durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen. Jedoch sei der insoweit mögliche (teilweise) Widerruf des Schlussbescheids ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte hierbei die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (Nrn. 2.3, 4.1, 5 NBestWas 2000) legten zwar grundsätzlich bei schweren Vergabeverstößen die Rückforderung bzw. den Widerruf als regelmäßige Rechtsfolge fest, gleichzeitig werde darin jedoch der Behörde bindend vorgeschrieben, dass alle Umstände und Gesichtspunkte, insbesondere auch etwaige Entlastungsmomente, in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies sei hier ermessensfehlerhaft unterblieben, obwohl das klägerische Vorbringen hierzu Anlass gegeben habe. Folgende Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht in die Entscheidung eingestellt:

Die speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hätten überdurchschnittliche Anforderungen an die Ertüchtigung der streitgegenständlichen Kläranlage gestellt, auch wenn bei anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbare Verfahren zum Einsatz kämen. Zwar könne deshalb noch nicht vom Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b) VOF ausgegangen werden, es liege insoweit aber nahe anzunehmen, dass das bereits seit den 1980er Jahren mit den Besonderheiten der streitgegenständlichen Kläranlage vertraute Ingenieurbüro wohl besser als ein anderes, auch mit Abwassertechnik befasstes Ingenieurbüro dazu in der Lage gewesen sei, die Ertüchtigung der Anlage durchzuführen. Das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an das eine VOF-konforme Vergabe der Ingenieurleistungen hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage der Klägerin und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können (vgl. §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 VOF), so dass ggf. ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte.

Ferner habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet habe, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. So habe der Beklagte auch im Rahmen der Prüfung des Zuwendungsantrags die entsprechenden Kosten als grundsätzlich zuwendungsfähig eingestuft und gegen die vom Ingenieurbüro für die Klägerin verfassten Antragsunterlagen nichts erinnert.

Schließlich habe das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitgerechten Durchführung bestanden habe. Dies sei auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben durch den Beklagten zum Ausdruck gekommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren geltend, die Erstattungspflicht der Klägerin werde bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgelöst, jedenfalls aber hilfsweise durch den teilweisen Widerruf des Schlussbescheids. Die vom Beklagten mit dem Zulassungsvortrag eingeführten Ergänzungen der Erwägungen zum Widerrufsermessen seien mit Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Damit sei gleichzeitig der Formmangel einer lückenhaften Begründung der Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde geheilt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liege beim Bauabschnitt 37 ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Im Widerrufsbescheid werde allein floskelhaft das Wort „Abwägung“ verwendet. Im Bauabschnitt 35 habe das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall festgestellt. Die ergänzende Begründung des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 könne deshalb keine heilende Wirkung haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Wasserwirtschaftsamts München vom 31. Mai 2010 ist in der Fassung, die dessen Begründung durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 12. April 2011 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen ohne vorherige Vergabebekanntmachung gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (ANBest-K-Pilotprojekt), die zu dessen Inhalt gemacht worden waren, enthalten in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. Wie im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.9.2000 (11-H 1361-36398) ausgeführt (ebenso Nr. 1, 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228), ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen (einschließlich der VOF) damit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage im Sinn des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K-Pilotprojekt, wonach diese Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 BayVwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthält (so aber zur ANBest-P OVG RP, U. v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 27). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der klagenden Stadt als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes (ebenso OVG NRW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87, vgl. auch NdsOVG, B. v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ein sachlicher Grund, weshalb dies oberhalb der Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterbleiben sollte, lässt sich nicht finden. Vielmehr soll die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sichergestellt werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 Rn. 46). Dementsprechend regelt Nr. 2.3 der NBestWas 2000, die ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheids waren: „Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“ Ein solch schwerer Verstoß liegt bei freihändigen Vergaben regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).

Die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen durch die Klägerin stellt einen schweren Vergabeverstoß dar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und folgt diesem (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sachvortrag der Klägerin kommt im Berufungsrechtszug nicht über die Behauptung des Gegenteils hinaus.

b) Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde zu einem Handeln nach Ermessen ermächtigt ist, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht entschieden, dass kein Ermessensausfall vorliegt. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt mithin der Satz der Begründung des angefochtenen Bescheids - „die Abwägung ergab, dass das Interesse des Freistaats Bayern an einer Zuwendungsrückforderung höher zu bewerten ist als das schutzwürdige Vertrauen des Zuwendungsempfängers“ - einen Ermessensausfall aus, weil bei einem schweren Vergaberechtsverstoß die förderrechtliche Konsequenz des Ausschlusses der jeweiligen Auftragseinheit von der Förderung durch das Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig vorgegeben war (Schreiben vom 20. August 1987 - Az. 11 - H 1361 - 1/58 - 46 430; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228, vgl. dort Nr. 3.2, 5).

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehlgebrauch ist jedenfalls durch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 beseitigt worden. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im Verwaltungsprozess ergänzen. Damit wird die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Erwägungen auch für Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen ausdrücklich anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 22). Allerdings bedeutet „ergänzen“ im Sinne dieser Vorschrift, dass bereits eine Begründung vorhanden sein muss, die durch zusätzliche Erwägungen gestützt wird. Die Grenze des Nachschiebens von Gründen ist auch nach Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO dort zu ziehen, wo der Verwaltungsakt durch die zusätzlichen Begründungsteile in seinem Wesen verändert oder der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356/358 ff.; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55/59; st. Rspr.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheids die Regelfolge des Auflagenverstoßes war, handelt es sich dann, wenn die Behörde nachträglich zu individuellen oder sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung nimmt, um eine Ergänzung - nicht um eine Nachholung - der Ermessensbegründung. Derartige Ergänzungen sind auch noch im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung zulässig.

Die besondere Vertrautheit des beauftragten Ingenieurbüros mit den speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hat das Wirtschaftsamt nunmehr ausführlich gewürdigt. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts - das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an den eine VOF-konforme Vergabe hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die unstreitig vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können, so dass gegebenenfalls ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte - brauchte das Wasserwirtschaftsamt dabei nicht zu folgen. Eine Prüfung, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall zu einem Schaden des Zuwendungsgebers führt, lässt sich der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Durch die Bestimmungen der VOF soll insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 61).

Ebenso ermessensfehlerfrei ist es, dass das Wasserwirtschaftsamt dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, der Beklagte habe über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Struktur des in den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben festgelegten Förderverfahrens, in dem der Zuwendungsbescheid Zuwendungen als Maximalförderung lediglich in Aussicht stellt, diese nach Baufortschritt sukzessive abgerufen werden und die staatliche Förderung erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise endgültig im Schlussbescheid festgesetzt wird, dem Antragsteller das Risiko vollständiger und richtiger, d. h. dem Förderungsprogramm entsprechender Angaben zuweist (BayVGH, B. v. 27.2.2007 - 4 ZB 06.799 - juris und B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze. Die Frage nach einem Mitverschulden stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris).

Schließlich durfte das Wasserwirtschaftsamt sich auch ohne Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO der Erwägung des Verwaltungsgerichts verschließen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient habe, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitgerechten Durchführung des Vorhabens bestanden habe, was auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ausdruck gekommen sei. Die ergänzenden Ermessenserwägungen des Wasserwirtschaftsamts sind nicht zu beanstanden. Unter Zurückweisung der Behauptung, bei der freihändigen Vergabe habe ein sie rechtfertigender Zeitdruck bestanden, wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach Nr. 1 RZWas 2000 wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden sollen, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Ein besonderes, über den Regelfall hinausgehendes Interesse des Zuwendungsempfängers liege hier nicht vor, weil es sich bei allen Fördervorhaben zur Abwasserbeseitigung um Vorhaben zur Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse handle, die dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen dienten.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Zuwendungen und Verzinsung des zu erstattenden Betrages hat.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2003 für die Maßnahme „Landesgartenschau ...“ eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.600.000 Euro als Festbetragsfinanzierung zu zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mindestens 7.200.000 Euro. Im Zuwendungsbescheid ist unter Nr. 3 („Bedingungen und Auflagen“) bestimmt: „Die Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Nach entsprechenden Auszahlungsanträgen wurden der Klägerin Zuwendungen in bewilligter Höhe ausgezahlt, wobei die Regierung von Oberbayern nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 18. Dezember 2006 eine Schlusszahlung in Höhe von 180.000,00 Euro nach beanstandungsfreier Prüfung des Veränderungsnachweises im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen hat.

Nach Prüfung der bestimmungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung übermittelte der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die „Prüfungsmitteilungen Landesgartenschau ...“ vom 9. Mai 2009 mit der Bitte um Stellungnahme. Die Prüfungsmitteilungen schließen - bezogen auf gerügte Vergabeverstöße - mit der Feststellung, es bestehe mit einem Kürzungsbetrag von 25 v. H. Einverständnis.

Die Regierung von Oberbayern übersandte die ihr zugeleiteten Prüfungsmitteilungen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an die Klägerin, gab Gelegenheit, „dazu eine Stellungnahme abzugeben“ und verband das mit dem abschließenden Hinweis, das Schreiben gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Die Klägerin äußerte sich unter dem 12. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übersandte dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Stellungnahme der Klägerin sowie eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und setzte sich darüber hinaus mit den Feststellungen der Prüfungsmitteilungen auseinander.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr kam das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass mit einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 Euro den Forderungen des Rechnungshofes Rechnung getragen werde und weitere Kürzungen nicht für begründet erachtet würden. Der Rückforderungsbetrag war im Einzelnen aufgeschlüsselt und umfasste unter anderem die Position „20%ige Kürzung der Zuwendung wegen schwerer Vergabeverstöße“. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2011 den angekündigten Rückforderungsbetrag und bat um Zusendung des Rückforderungsbescheids.

Die Regierung von Oberbayern gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2011 Kenntnis von der Durchführung des Rückforderungsverfahrens, erläuterte den „Überzahlungsbetrag“ in Höhe von 1.073.097,30 Euro und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2011.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 rückwirkend zum Datum des Bescheidserlasses hinsichtlich eines Betrages von 631.725,67 Euro und setzte die Zuwendung auf 2.526.902,70 Euro neu fest (Nr. 2). Die zu erstattende Leistung wurde auf insgesamt 1.073.097,30 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zudem wurde bestimmt, dass die nach Nr. 3 des Bescheids zu erstattende Leistung anteilig ab den jeweils genannten Auszahlungsterminen mit 6 v. H. zu verzinsen ist und sich die Zinsen bis 26. Mai 2011 auf 431.373,65 Euro belaufen (Nr. 4).

2. Die Klägerin hat uneingeschränkt Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 hat die Klägerin erklären lassen: „Nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrages in Höhe von € 1.073.097,30 (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.05.2011) ist streitgegenständlich noch die im Bescheid vom 27.05.2011, Ziffer 4, festgesetzte Zinszahlung in Höhe von € 431.373,65 sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrages i. H. von 1.073.097,30 €, da die Kürzungsquote i.H. von 20% zu hoch ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen und unter anderem ausgeführt, streitig zwischen den Beteiligten sei ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbescheids um 20 v. H. wegen schwerer Vergabeverstöße und die geforderten Zinsen.

3. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragen lassen und macht das Urteil vom 13. März 2014 sowie den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 ohne Einschränkung zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 27. Mai 2011 (Feststellung der Unwirksamkeit des Zuweisungsbescheids soweit eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde) abgewiesen hat. Unzulässig ist der Antrag zudem insoweit, als er die Klageabweisung bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids (Festsetzung des Erstattungsbetrags) auch im Umfang der mit Blick auf Nr. 1 des Bescheids zu erstattenden Leistung (441.371,63 Euro) in der Sache angreift.

Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihre Klage im genannten Umfang zurückgenommen (1.1) und wendet sich nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz einer teilweisen Klagerücknahme insgesamt in der Sache entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen (1.2).

1.1 Die Klägerin hat ihre Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids insgesamt und gegen dessen Nr. 3 insoweit zurückgenommen, als die zu erstattende Leistung den Betrag von 441.371,63 Euro nicht übersteigt.

Das folgt aus ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2011. Danach sei nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro streitgegenständlich noch die unter Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro, weil die Kürzungsquote von 20 v. H. zu hoch sei; dagegen wende sie sich nach wie vor.

Entgegen des Zulassungsvorbringens stellte die Klägerin damit nicht lediglich den Rückforderungsanspruch im bezeichneten Umfang „unstreitig“. Vielmehr gab sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung unmissverständlich zu erkennen, dass sie ihr Anfechtungsbegehren teilweise nicht weiterverfolgt und damit die Klage insoweit zurücknimmt (vgl. dazu Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 92 Rn. 5). Sie erklärte ausdrücklich, inwieweit der verfahrensgegenständliche Bescheid noch „streitgegenständlich“ ist und gab so umgekehrt zu erkennen, in welchem Umfang der Bescheid nicht mehr Gegenstand der Klage sein soll. Der Wille, das Klagebegehren nur noch im erklärten Umfang aufrechtzuerhalten, wird zudem durch die Worte verdeutlicht: „Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Sollte mithin nach dem (objektiven) Willen der Klägerin das Verfahren nur noch insoweit fortgeführt werden, als es um die „Zinszahlung“ und die „Kürzungsquote von 20 v. H.“ ging, so war damit der verbleibende Klagegegenstand hinreichend bestimmt umrissen. Die Klägerin wendete sich neben dem Verzinsungsanspruch (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) nur noch gegen den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) und insoweit auch gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids). Allein für diesen (verbliebenen) Teil des Streitgegenstand kam es darauf an, in welcher Höhe die bewilligte Zuwendung wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße zu kürzen ist. Umgekehrt war die wegen Ermäßigung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben (Abzug der Umsatzsteuer und Unterschreitung der Bausumme um mehr als 10 v. H. im 2. Bauabschnitt ) eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) und insoweit (441.371,63 Euro) die zu erstattende Leistung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) nicht mehr Klagegegenstand. Folgerichtig beschränkte die Klägerin ihr weiteres Vorbringen im Klageverfahren darauf, die Kürzungsquote wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße und den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch anzugreifen. Dem entspricht die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2014, der Klägerin gehe es um die Höhe der Kürzungsquote, ferner wende sie sich gegen die Zinszahlung.

Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt beantragen ließ, den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2014 beendete das Verfahren unmittelbar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Wysk, VwGO, § 92 Rn. 6 und 31).

1.2 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Zulassungsantrag den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands in der Sache weiterverfolgt. Sie ist zwar durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Verwaltungsgericht die teilweise Klagerücknahme unbeachtet ließ und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Allerdings geht es ihr nicht um die Beseitigung dieser Beschwer, sondern um eine Entscheidung in der Sache. In einem solchen Fall besteht trotz Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 73).

2. Auch im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

2.1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG für den in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids sei gewahrt.

a) Sie meint, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Regierung von Oberbayern die erforderliche Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen erst mit dem Eingang der Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 8. Mai 2009 erlangt habe und zusätzlich die Anhörung der Klägerin eine notwendige Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Die objektive Entscheidungsreife habe bei der Regierung von Oberbayern spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12. November 2009 vorgelegen. Dieses Schreiben enthalte alle für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgebenden Tatsachen. Dabei sei zu beachten, dass die Widerrufsentscheidung durch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 bereits vorgegeben gewesen sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob die Widerrufsfrist dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - LKV 2006, 558/560 zur Rücknahmefrist). Die Frist war jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 27. Mai 2011 noch nicht abgelaufen, denn fristauslösend war erst die Äußerung der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 5. April 2011, die bei der Regierung von Oberbayern am 29. April 2011 eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 - NJW 1985, 819/821). Zu Herstellung der notwendigen Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60.08 - BeckRS 2009, 30616).

Die sonach für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Anhörung lag nicht bereits darin, dass sich die Klägerin zu den ihr übersandten Prüfungsmitteilungen geäußert hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt ein auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtetes Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) eingeleitet war und insoweit das Verfahrensrecht des Art. 28 BayVwVfG bestand. Zumindest hat die Regierung von Oberbayern die Klägerin nicht zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 lediglich die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zugeleitet und ihr Gelegenheit gegeben „dazu“ eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Weise sollte eine umfassende Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof vorbereitet werden, die das Ministerium unter dem 18. Januar 2010 abgab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem abschließenden Satz im Schreiben vom 18. Juni 2009, dieses gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Dieser Hinweis bezog sich nach dem gesamten Inhalt des Schreibens auf das Rechnungsprüfungsverfahren. Eine Anhörung bezüglich eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids wäre vor dem Abschluss des Prüfungsschriftwechsels auch nicht sachgerecht gewesen, weil die für eine Widerrufsentscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorher nicht hinreichend geklärt waren (vgl. VGH BW, B. v. 27.6.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542/543; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 28 Rn. 18). Daran vermögen auch die ermessenslenkenden „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) nichts zu ändern, zumal sie Raum für Ermessenserwägungen im Einzelfall lassen. So geben sie für die Kürzung der Zuwendung bei schweren Vergabeverstößen lediglich einen Rahmen vor (20 bis 25 v. H.), der überdies bei Vorliegen besonderer Gründe über- oder unterschritten werden kann (Nr. 3.2 der Richtlinien).

b) Begann nach allem der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 29. April 2011, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, die zuständige Behörde habe Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen bereits durch die Ausschreibungen im Bayerischen Staatsanzeiger und dadurch erlangt, dass ein für den Widerruf von Zuwendungen zuständiger Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Mitglied des Aufsichtsrats der L. GmbH war.

2.1.2 Die Klägerin meint, der Erstattungsanspruch gemäß Art. 49a BayVwVfG sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids (Zustellung am 16.6.2011) nach der Regelung des Art. 71 AGBGB erloschen gewesen. Der Beklagte habe über die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund der Vorinformation im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 15/2001 und 20/2001 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin vergaberechtswidrig für einen Großteil der Baulose das Nichtoffene statt des Offenen Verfahrens gewählt habe. Von den übrigen Vergabeverstößen habe der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben durch die L. GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit hätte dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehört. Dieser hätte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabe Kenntnis von den Vergabeverstößen erhalten, die den Widerruf in Form einer Kürzung um 20 v. H. rechtfertigten, ebenso von sämtlichen im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden Umständen. Alle vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig eingestuften Vergaben seien Gegenstand der Sitzungen des Aufsichtsrats gewesen. So sei in der Sitzung am 3. Februar 2003 über die Vergabe des Loses 08.03 „Wasserplatz-Wassertechnik“ berichtet worden. Es sei sogar in der Niederschrift explizit die Anmerkung aufgenommen worden: „Zur Angebotsabgabe wurden nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert, mit dem günstigsten Bieter wurden weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt.“ In der Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 sei unter anderem über die Vergabe des Loses 03.01 „Stadtpark-Spielplatz-Grundausbau“ berichtet worden und in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden: „Zu diesem Gewerk laufen derzeit Verhandlungen, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen.“ Außerdem zum Los 08.04 „Stadtpark Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ der Hinweis enthalten: „Das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb wurde aufgehoben, da der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz lag.“ Selbst wenn dem Beklagten keine (positive) Kenntnis zuzurechnen wäre, dann jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Vergabeverstößen. Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats sei vor allem die Sorge für die Einhaltung der Legalitätspflicht gewesen. Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Aufsichtsrat sei der Leiter der für die Fördermittelvergabe zuständigen Abteilung gewesen. Wegen der besonderen Qualifikation unterliege dieser insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Der Lauf der Erlöschensfrist habe mit Kenntnis des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil der Erstattungsanspruch wegen des rückwirkenden Widerrufs ab Erlass des Zuwendungsbescheids vom 24. März 2003 entstanden sei.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der infolge des Widerrufs entstandene Erstattungsanspruch ist nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 erging innerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Erlöschensfrist mit der Folge, dass der Fristablauf bis zur Bestandskraft des Bescheids gehemmt ist (Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 2 AGBGB, Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte hat die hier für den Beginn der Erlöschensfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens am 5. Juni 2009 erlangt. An diesem Tag gingen die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs der Regierung von Oberbayern zu, die seit dem 1. Januar 2006 auch für bereits bewilligte Zuwendungen zuständig ist (Nr. 5 und 15 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen vom 1.3.2006 - AllMBl S. 110). Vorher hatte die zuständige Behörde nicht die erforderliche Kenntnis von den Vergabeverstößen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids führten. Die Frist von drei Jahren für das Erlöschen des Erstattungsanspruchs begann sonach mit Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012 (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund der in den Ausgaben Nr. 15/2001 vom 12. April 2001 und Nr. 20/2001 vom 18. Mai 2001 des Bayerischen Staatsanzeigers jeweils veröffentlichten „Vorinformation“ die vergaberechtswidrige Durchführung des Nichtoffenen Verfahrens statt des Offenen Verfahrens für einen Großteil der Baulose (positiv) kannte. Ebenso wenig folgt daraus, dass das bis zum 31. Dezember 2005 für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Nr. 10. der Richtlinien zur Durchführung des Programms Erholung in der freien Natur und Gartenschauen i. d. F. vom 9.9.1997 - AllMBl S. 625) grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Vergabeverstößen hatte. Von der zuständigen Behörde bzw. deren Bediensteten kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Bayerische Staatsanzeiger auf etwaige Vergabeverstöße hin durchgesehen wird. Das gilt hier umso mehr, als die jeweilige „Vorinformation“ bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids und sogar vor dem ersten Zuwendungsantrag der Klägerin vom 20. Oktober 2001 veröffentlicht wurde.

Die notwendige Kenntnis im Sinn des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB von den übrigen Vergabeverstößen hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nicht dadurch erlangt, dass ein Beamter dieser Behörde, der nach dem Zulassungsvorbringen auch Leiter der für Zuwendungen zuständigen Abteilung war, dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehörte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 2 der „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der L. GmbH“ vom 10. April 2000 ein Vergabeausschuss bestand, der eine rasche Auftragsvergabe gewährleisten sollte. Es kann mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beamte des Ministeriums als „einfaches“ Mitglied des Aufsichtsrats die wesentlichen Umstände der Vergaben kannte, die einen Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Die mit dem Zulassungsantrag dazu vorgelegten Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats am 3. Februar 2003 und am 12. Juni 2003 belegen eine solche Kenntnis nicht.

In der Niederschrift vom 3. Februar 2003 ist lediglich vermerkt, dass der Vergabeausschuss die Vergabe an den nach Prüfung günstigsten Bieter wie folgt empfohlen hat: „BLS 08.03 Wasserplatz - W. GmbH, M. 328.926,94 € netto, Ansatz laut Kostenrechnung: 325.250,00 € netto“. Darüber hinaus ist noch angemerkt, dass zur Angebotsabgabe nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert worden seien und mit dem günstigsten Bieter weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt worden seien. Allein das begründet noch kein Vergabeverstoß, weil eine beschränkte Ausschreibung bei Vorliegen bestimmter Umstände nach § 3 Nr. 3 der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden VOB Teil A 2003 zulässig war. Die in der Niederschrift vom 3. Februar 2003 genannten Tatsachen schließen eine solche Ausnahme nicht aus. Entsprechendes gilt auch für den aus der Niederschrift zu ersehenden Umstand, dass lediglich zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Denn auch das schloss § 6 VOB/A 2003 nicht zwingend aus (vgl. dazu VGH BW, U. v. 28.9.2011 - 9 S 1273 - juris).

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 gab der unter Nr. 3.1 wiedergegebene „Bericht über Vergaben“ in seiner Allgemeinheit keinen konkreten Anhalt für die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof gerügten und von der Klägerin eingeräumten schweren Vergabeverstöße. Das gilt auch für die Anmerkungen zu den Baulosen „BLS 03.01 Stadtpark - Spielplatz - Grundausbau“ und „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“, auf die sich der Zulassungsantrag eigens bezieht.

Zu Baulos 03.01 kann dem in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zunächst nur eine Vergabe an die S. GmbH, B. zu einem Preis von 499.298,99 Euro (brutto) entnommen werden. Allein die Anmerkung, dass zu diesem Gewerk verhandelt wurde, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen, weist nicht greifbar auf einen Vergabeverstoß hin. Die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stellen dazu konkret fest, dem Vergabeausschuss sei am 18. August 2003 und damit nach der Aufsichtsratssitzung am 12. Juni 2003 durch ein Rundschreiben mitgeteilt worden, dass aus dem Auftrag der Firma S. GmbH der Betrag für den Elastikbelag in Höhe von 74.075,74 Euro gestrichen worden sei. Der Auftrag sei daraufhin zum Preis von 61.000,00 Euro der G. GmbH erteilt worden. Der Oberste Rechnungshof sah in der freihändigen Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einen schweren Vergabeverstoß im Sinn der Nr. 4.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006. Eine freihändige Vergabe zu einem Preis von 61.000,00 Euro lässt sich der Anmerkung zu Los 03.01 aber nicht entnehmen, denn darin ist lediglich von einer Sponsorleistung die Rede.

Vergleichbares ist für den in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zu „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ festzustellen. Insoweit ist angemerkt, das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb sei aufgehoben worden, weil der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz gelegen sei. Allein daraus ist nicht zu ersehen, dass die Vergabe, wie der Oberste Rechnungshof beanstandet hat, auf einer beschränkten statt auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhte.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, das vom Ministerium entsandte Aufsichtsratsmitglied habe grob fahrlässig keine Kenntnis von den maßgebenden Vergabeverstößen gehabt. Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs. 14/9958 S. 11).

2.1.3 Die Klägerin wendet (hilfsweise) ein, der Beklagte habe seinen Erstattungsanspruch verwirkt. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Ablauf von mehreren Jahren und erst infolge einer Prüfung des Obersten Rechnungshofs die Zuwendung wegen der Vergabeverstöße zum Teil zurückgefordert werde. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe wegen der Mitwirkung seines für Förderungen zuständigen Vertreters im Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben Kenntnis von den Vergabeverstößen gehabt. Dennoch sei es diesbezüglich nicht zu Beanstandungen durch den Behördenvertreter gekommen, dem die Klägerin als „Fachmann“ der finanzierenden Behörde vertraut habe.

Das führt bereits deshalb nicht weiter, weil sich aus dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ergibt, dass der Beklagte bzw. die zuständige Behörde Kenntnis von den Vergabeverstößen hatte (vgl. 2.1.2). Solches ist auch nicht offenkundig.

2.1.4 Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Zuwendung um 20 v. H. zu kürzen alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen habe.

Allerdings verweist die Klägerin der Sache nach zu Recht darauf, dass die Regierung von Oberbayern trotz der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ verpflichtet war, im Rahmen der Ermessensausübung den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hatte wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.1990 - 1 B 114.89 - NJW 1991, 650/651). Das folgt im Übrigen - wie ausgeführt - bereits unmittelbar aus den Richtlinien.

Das von der Klägerin Dargelegte lässt aber nicht erkennen, dass die Regierung von Oberbayern das Widerrufsermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär ausgeübt hat.

a) Die Klägerin meint, es sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten wegen der jeweils im Staatsanzeiger veröffentlichten „Vorinformation“ und der Tätigkeit eines Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit als Aufsichtsrat der L. GmbH die Vergabeverstöße bekannt gewesen seien.

Das trifft nicht zu, weil sich eine solche Kenntnis aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt (vgl. 2.1.2) und auch sonst nicht offensichtlich ist. Mithin ist es für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht die Aufsichtsratstätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums als private Nebentätigkeit betrachtet hat.

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen besonderen, unberücksichtigt gebliebenen Umstand darin, dass aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben eine vergaberechtskonforme Vergabe in zahlreichen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat jedoch angesichts des Umstands, dass mit der Planung für die Landesgartenschau bereits im Februar des Jahres 2001 begonnen wurde, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die konkreten Vergabeverstöße auf einer nicht zu vertretenden Zeitnot beruhen. Der allgemeine Hinweis auf (hohe) Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Gemeinden, die Gartenschauen ausgerichtet haben, genügt dazu ebenso wenig wie der Hinweis darauf, den Ausrichtungsorten würde mittlerweile mehr Zeit zwischen Vergabe einer Gartenschau und dem tatsächlichen Veranstaltungstermin eingeräumt.

c) Die Klägerin ist der Auffassung, eine Rückforderung nach nochmaliger Prüfung durch den Obersten Rechnungshof sei treuwidrig. Insoweit hätten die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schlussrate nach Prüfung der Verwendungsnachweise ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sei.

Letztlich beruft sich die Klägerin damit auch in diesem Zusammenhang auf eine Verwirkung. Ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten kann dem von ihr Dargelegten jedoch nicht entnommen werden. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Der Klägerin musste das schon deshalb bekannt sein, weil die in den Förderbescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften darauf unter Nr. 7.2 verweisen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst etwas dafür, dass die Klägerin der Regierung von Oberbayern vor Auszahlung der Schlussrate die für die Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

d) Schließlich meint die Klägerin, die Behörde habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Oberste Rechnungshof bei der Prüfung seine Kompetenzen überschritten habe; das Verwaltungsgericht habe das unberücksichtigt gelassen. Der verfassungsrechtliche Kontrollumfang des Obersten Rechnungshofs beinhalte nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vergabeverfahrens, sondern nur die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungen. Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Vergaberecht seien zuwendungsrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie zu einem unwirtschaftlichen Umgang mit Zuwendungen führten.

Das gibt keinen Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu zweifeln. Mit der Feststellung, dass der Klägerin schwere Vergabeverstöße anzulasten sind, hat der Oberste Rechnungshof seine Prüfungskompetenz nicht überschritten, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Kompetenzverstoß überhaupt ermessensrelevant wäre. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Die Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen insbesondere auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendung und die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften konnte der Oberste Rechnungshof nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Klägerin hatte bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zu beachten. Diese Verpflichtung ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 3 des Zuwendungsbescheids (Bedingungen und Auflagen) vom 24. März 2003. Die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Bescheid sollte sicherstellen, dass das wirtschaftlichste Angebot in einem formalisierten Verfahren und damit transparent sowie auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs gefunden wird (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris). Das schließt eine regelmäßig ohnehin nur hypothetische Prüfung aus, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit unbedenklich ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12/2325; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12; OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - jeweils juris; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994 m. w. N.).

2.1.5 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Der mit (teilweise bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zu Unrecht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vorliegend kein Umstand ist, der das Ermessen der Behörde eröffnen konnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. UA S. 17 ff.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

2.2 Soweit die Klägerin auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

2.3 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert.

2.4 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 124a Rn. 55) nicht darlegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2014 rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.