Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2016 - Au 3 K 15.702
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.702
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
3. Kammer
Sachgebiets - Nr. 221
Hauptpunkte: Zweite Juristische Staatsprüfung; Wiederholungsprüfung; Bewertungsrügen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer; Randbemerkung; Nachprüfungsverfahren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Zweiter Juristischer Staatsprüfung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgenden
Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Zivilrecht (inkl. ArbeitsR) |
Strafrecht |
Öffentl. Recht (inkl. SteuerR) | ||||||||
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1 |
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4,0 |
1,0 |
0,0 |
5,5 |
2,0 |
2,0 |
4,0 |
3,0 |
2,0 |
3,0 |
4,0 |
Entscheidungsgründe:
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Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor) |
Korrekturbemerkung |
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„Der Kläger hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 IV BUrlG. Der Verfall des Abgeltungsanspruchs ist mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar. Diese bezieht sich nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt nach § 3 I BUrlG 20 Werktage. … Von den nach § 9 I des Tarifvertrages bestehenden 30 Urlaubstagen pro Jahr kann im Umkehrschluss zu § 13 I 1 BUrlG tarifvertraglich abgewichen werden. … Die übrigen Urlaubstage verfallen hier nach § 7 III 2 BUrlG. … Es trifft zu, dass nach der EuGH-Rechtsprechung nun während längerer Krankheitszeit entstandener Urlaubsansprüche grundsätzlich weiterbestehen und nicht wegen Unmöglichkeit der Inanspruchnahme während des Krankenstandes nach § 275 I BGB verfallen. … Diese Entscheidung hat der EuGH insoweit modifiziert, dass solche Ansprüche nach 15 Monaten dennoch verfallen. Für den 2011er Urlaub ist dies der Fall. Die Abgeltung des übrigen Urlaubs aus 2012 ist auch verfallen, obwohl er noch bestünde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Dieser ist deshalb verfallen, da die Inanspruchnahme vor dem Verfall vorgeht und hier kein Grund vorlag, weshalb der Kläger den Urlaub nicht in Anspruch hätte nehmen können, zumal die Beklagte ein Gesuch nach“ |
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Bewertungsbogen |
Korrekturbemerkung |
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A. Urlaubsabgeltung |
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I. Urlaub 2011 |
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1. Anspruchsgrundlage: § 611 BGB i. V. m. § 7 II Arbeitsvertrag, § 9 I und III MTV, § 7 IV BUrlG |
nur teilweise |
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2. Voraussetzungen |
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a) Urlaubsanspruch in geltend gemachter Höhe entstanden |
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Voller Urlaubsanspruch am |
fehlt |
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b) Erbringung von Arbeitsleistung für Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht erforderlich |
fehlt |
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c) Arbeitsverhältnis beendet zum |
fehlt |
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3. Verfall des Urlaubs gemäß § 7 III 2 und 3 BUrlG bzw. § 9 II 2 und 3 MTV zum |
vage |
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a) nach dieser Regelung wurde Urlaub zwar über den |
wohl i. E. |
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b) aber: Regelungen verstoßen in dieser Auslegung gegen EU-Recht; nach Auslegung der Richtlinie durch EuGH grundsätzlich kein Verfall von Urlaubsansprüchen; eine nationale Regelung, nach der der Urlaub im Fall der Dauererkrankung erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs verfällt, verstößt nicht gegen EU-Recht; im Anschluss daran richtlinienkonforme Rechtsprechung des BAG: im Fall der dauernden Erkrankung verfällt Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres |
vage angesprochen viel zu knapp |
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4. Subsumtion: Urlaubsanspruch für 2011 mit Ablauf des |
nicht erwähnt |
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II. Urlaub 2012 |
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1. Anspruchsgrundlage: wie I.1. |
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2. Voraussetzungen wie I.2.: Danach am |
fehlt |
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3. Kein Verfall des Urlaubs gemäß § 7 III 2 und 3 BUrlG bzw. § 9 II 2 und 3 MTV zum |
fehlt |
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4. a) Kläger war bis Ende September 2013 wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert, Urlaub für 2012 einzubringen; danach hätte Kläger allerdings Urlaub in voller Höhe in Natur nehmen können |
sehr vage |
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b) Kläger hat keinen Urlaub verlangt; Schreiben vom |
fehlt |
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c) ein Übertragungsgrund liegt nicht vor, wird insbesondere nicht vom Kläger geltend gemacht |
fehlt |
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d) Folge: Urlaub zum |
nicht erwähnt |
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Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor) |
Korrekturbemerkung |
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„Dem Kläger stehen aus § 611 I BGB 1.548,75 € brutto für die seit November 2013 geleisteten 5 Stunden Mehrarbeit je Woche zu. Der Kläger hat diese Arbeitsleistung erbracht. Für deren Vergütung ist die Änderungsvereinbarung nicht maßgeblich. Diese ist unwirksam nach § 142 I BGB. Der Kläger hat sie mit Schriftsatz vom Die Vereinbarung war nach § 123 I Var. 2 BGB anfechtbar. Die Beklagte hat dem Kläger widerrechtlich gedroht, als sie andeutete, ihm sonst aufgrund der schlechten Wirtschaftslage zu kündigen. Eine solche Andeutung ist eine Drohung, da die Beklagte dem Kläger mit dem verlorenen Arbeitsplatz indirekt ein Übel in Aussicht gestellt hat. … Diese Drohung ist widerrechtlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihm andernfalls nicht hätte kündigen dürfen. Entlassungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten sind betriebsbedingt. Im konkreten Fall wäre eine Kündigung des Klägers nach § 1 I KSchG unwirksam gewesen. Sie wäre gemäß § 1 III 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Danach müsste eine Sozialauswahl der zu Entlassenden nach den dort genannten Kriterien stattfinden. Bei ca. 400 Arbeitnehmern ist es völlig unrealistisch, dass ein Arbeitnehmer, der seit mehr als 20 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, entlassen wird, da es höchstwahrscheinlich Arbeitnehmer gibt, die jünger sind als und dem Betrieb nicht so lange angehören wie der Kläger sowie eine ähnliche Unterhaltssituation haben.“ |
so?? |
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Bewertungsbogen |
Korrekturbemerkung |
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B. Nicht vergütete Arbeitszeit November 2013 bis März 2014 |
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Kein Anspruch aus Arbeitsvertrag, da Änderungsvereinbarung gerade einer Vergütungspflicht entgegensteht und wirksam ist |
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I. Kein Anfechtungsgrund nach §§ 123, 142 I BGB |
gesehen |
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1. Täuschung |
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„Signalisierung“ wirtschaftlicher Schwierigkeiten/Hinweis auf Insolvenz keine arglistige Täuschung, da auch nach Sachvortrag des Klägers wahre Tatsache |
Fehlt |
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2. Drohung mit Kündigung |
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- Begriff der Drohung: Inaussichtstellen eines Übels; liegt vor mit Ankündigung einer Kündigung |
ungenau |
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- nicht widerrechtlich, da „vernünftiger Arbeitgeber“ in dieser Situation eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen durfte |
so nicht vertretbar |
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Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor) |
Korrekturbemerkung |
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„XYZ (Amtsbezeichnung)“ |
Unterschrift? Staatsanwalt? |
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Bewertungsbogen |
Korrekturbemerkung |
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B) Anklageschrift |
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1. Personalien, Wahlverteidiger |
nur angedeutet Bl. 22 |
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2. Sachverhalt |
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3. Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes und Benennung der Straftatbestände |
misslungen Blatt 27 |
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4. Zuständigkeit - AG Augsburg, Schöffengericht, §§ 24, 25, 28 GVG, § 7 I StPO |
/ |
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5. Anträge - Eröffnung, Zulassung, Termin |
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6. Beweismittel |
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7. Abverfügung mit Unterschrift |
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Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor) |
Korrekturbemerkung |
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„Die Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 VwGO ist hier statthaft. Ziffer 1.3 des Bescheides vom Solche Nebenbestimmungen sind isoliert vom Verwaltungsakte anfechtbar. Dies gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG, da ansonsten Genehmigungen als begünstigende Verwaltungsakte, die mit einer belastenden Nebenbestimmung versehen sind, nur im Wege der Verpflichtungsklage nach § 40 I Var. 2 VwGO angegriffen werden, indem man einen auflagefreien Verwaltungsakt einklagt, was bedeuten würde, dass der Kläger dann nicht den Schutz des § 80 I 1 VwGO genießen würde.“ |
kaum vertretbar Relevanz? Fehlt: qualifizierte Argumentation Begriffe Fehlt: Gesamtdarstellung der Rechtslage |
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Bewertungsbogen |
Korrekturbemerkung |
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A. Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag: Anfechtungsklage unstatthaft |
a.A. - bei fehlender Vertiefung |
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Abgrenzung Nebenbestimmung, Inhaltsbestimmung gem. obj. Erklärungsinhalt hier: Einschränkung des Betriebsumfangs |
Zu oberflächlich und lückenhaft |
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nahm im Termin 2012/2 zum dritten Mal an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil (Freiversuch im Termin 2010/1; „erster“ Versuch im Termin 2011/1).
Mit Bescheid vom ... Januar 2013 teilte ihm das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - mit, dass er die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe.
Seine schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:
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Aufgabe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
Punktzahl |
3,5 |
4,0 |
3,0 |
4,0 |
4,0 |
4,0 |
Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,75 - mangelhaft.
Damit habe er im schriftlichen Teil der Prüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht (§ 31 Abs. 2 JAPO).
Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich (§ 36 Abs. 1 JAPO).
Der Bescheid wurde am
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom
I.
Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom ... Januar 2013 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, über die Zweitbewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 1 des Klägers sowie über das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Landesjustizprüfungsamt nahm mit Schriftsatz vom
Die Klage wird abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom
Das Gericht hat am
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte, insbesondere auf die genannten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom ... Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bewertung der vom Kläger angefertigten Bearbeitung (Klausur) der Aufgabe 1 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
I.Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).
Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG
Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; zum ganzen ebenso z. B. BVerwG
Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG
Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG
II.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.
1. Die erste Einwendung des Klägers richtet sich gegen die Prüferbemerkung „Die Erbenstellung ist nur bruchstückhaft erörtert. Verf. ist der Sinngehalt der Auslegung - Ermittlung des Erblasserswillens - und die Methodik hierzu nicht klar und bewusst.“
Diese Prüferkritik ist im Ergebnis berechtigt, auch wenn die Wortwahl des Zweitprüfers im Nachprüfungsverfahren („Verf. hat nicht verstanden und versteht offenbar immer noch nicht …“) unangebracht erscheint.
Der Kläger führt in seiner Klausur (auf Seiten 2 bis 3) aus:
„Laut Wortlaut des Testament will O dem V Gebäude, Bankkonten, Auto und Wohnungseinrichtung ‚vermachen‘. Dies könnte zunächst auf ein Vermächtnis gem. § 1939 BGB hindeuten. Im Rahmen einer sachgerechten Auslegung gem. § 2084 ist aber möglicherweise von einer Erbeinsetzung des V gem. § 2087 I BGB auszugehen.
Gemäß § 2087 I BGB ist eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet.
O hat hier den Großteil seines Vermögens dem V zugewendet und nicht nur einzelne Gegenstände gem. § 2087 II BGB.
Somit ist die Zuwendung an V nicht als Vermächtnis gem. § 1939 BGB zu sehen, sondern als Erbeinsetzung i. S. v. § 2087 I BGB.“
Die Ausführungen, mit denen der Kläger in der Klausur das Testament des O auslegt, sind systematisch nicht richtig.
Testamente sind zunächst aus sich heraus auszulegen. Erst wenn die individuelle Auslegung nach § 133 BGB (wobei § 157 BGB nicht anwendbar ist) nicht zu einem Ergebnis führt, sind die erbrechtlichen Auslegungsregeln, wie etwa § 2084 und § 2087 BGB, heranzuziehen (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 23, Leipold ebd. § 2084 Rn. 4, Rudy ebd. § 2087 Rn. 1; Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 133 Rn. 13, Weidlich ebd. § 2087 Rn. 1; Singer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 133 Rn. 6).
Dabei stellt § 2087 Abs. 2 BGB unstreitig eine Auslegungsregel dar; für § 2087 Abs. 1 BGB ist dies streitig (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 1 zum Meinungsstand). Der Kläger geht in seiner Klagebegründung mit der wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass § 2087 Abs. 1 BGB keine Auslegungsregel darstellt.
In seiner Klausurbearbeitung prüft der Kläger eine individuelle Auslegung nach § 133 BGB nicht und geht offensichtlich von einer Erbeinsetzung über eine Auslegung des § 2087 Abs. 1 BGB aus (obwohl er in der Klagebegründung ausführt, dass § 2087 Abs. 1 BGB keine Auslegungsregel darstellt). Dabei ist insbesondere der Satz „O hat hier den Großteil seines Vermögens dem V zugewendet und nicht nur einzelne Gegenstände gem. § 2087 II BGB“ - wie der Zweitkorrektor zu Recht moniert - falsch, da O nach dem Aufgabensachverhalt einzelne Gegenstände zuwendet. Eine Gleichsetzung des (wirtschaftlichen) Begriffs „Großteil des Vermögens“ mit dem (rechtlichen) Begriff „Vermögen“ bzw. „Bruchteil des Vermögens“ ist nicht möglich; § 2087 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 6).
Richtigerweise hätte der Kläger über die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dazu kommen müssen, dass wegen des wirtschaftlichen Werts des Zugewendeten der Zweifel im Sinn von § 2087 Abs. 2 BGB ausgeräumt ist und ausnahmsweise eine Erbeinsetzung gewollt ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt, U.v. 13.7.2011 - 1 U 43/10 - juris, Rn. 38; OLG München, B.v. 15.7.2010 - 31 Wx 33/10 - FamRZ 2011, 68, juris-Rn. 11 f.; OLG München, B.v. 21.5.2007 - 31 Wx 120/06 - FamRZ 2008, 187, juris-Rn. 13; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 19 ff.). Für eine Erbeinsetzung spricht dabei auch, dass der Erblasser in der Regel einen Erben einsetzen will (OLG München, B.v. 21.5.2007 - 31 Wx 120/06 - FamRZ 2008, 187, juris-Rn. 13) und hierfür nach dem Aufgabensachverhalt nur der V in Betracht kommt.
Der Kläger kommt damit zwar zu dem richtigen Ergebnis, dass V durch O zum Erben eingesetzt worden ist, jedoch ist die Begründung hierfür unzureichend.
2. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung „Die Prüfung des Vertragsschlusses ist zu ungenau“ in der Begründung der Zweitbewertung. Diese Prüferkritik bezieht sich auf den Vertragsschluss zwischen O und B über die Miete der Praxisräume.
Der Kläger macht geltend, dass er „die Kernprobleme an dieser Stelle gesehen hat“. Der Zweitkorrektor habe die Ausführungen des Klägers nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen und zugleich Untergeordnetes zum Mittelpunkt der Bewertung gemacht.
Auch mit dieser Bewertungsrüge hat der Kläger keinen Erfolg.
a) Der Zweitkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren dargelegt, dass der Kläger zwar den § 147 Abs. 2 BGB sehe, jedoch nicht die Frage kläre, innerhalb welchen Zeitraums die Annahme des Vertragsangebots zu erwarten ist; er begnüge sich mit der Wiederholung des Gesetzestextes und der Feststellung, die verstrichene Zeit sei „länger“, ohne eine Subsumtion und eine Begründung zu liefern.
Diese Prüferkritik trifft zu. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemacht Antrag (auf Abschluss eines Vertrages) nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich dabei zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (Ellenberger in Palandt, BGB, § 147 Rn. 6).
Nach der Aufgabenstellung hatte O dem B die unterschriebene Vertragsurkunde am
Der Kläger schreibt hierzu in seiner Klausur (Seiten 4 bis 5): „Gem. § 147 II BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur angenommen werden bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Antragende den Eingang der Antwort erwarten darf. … Die Antwort des B war hier mehr als drei Monate nach dem Angebot des O eingegangen; dies ist länger, als auf eine Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen zu warten sein wird.“
„Mehr als drei Monate ist länger als…“ ist jedoch weder eine Subsumtion noch eine Begründung, auch wenn man berücksichtigt, dass hier kein allzu großer Begründungsaufwand notwendig gewesen wäre.
b) Zutreffend ist auch die Feststellung des Zweitprüfers, dass § 150 Abs. 1 BGB zwar gesehen werde, aber unklar bleibe, wie das neue Angebot des B angenommen werde.
Der Kläger schreibt hier (Seite 5 der Klausur): „Gem. § 150 I BGB gilt die verspätete Annahme als neuer Antrag an den O. Die Annahme erfolgte am
Diese Formulierung ist zumindest ungenau. Die „Übergabe“ der Vertragsurkunde ist keine „Annahme“. Eine konkludente Annahme scheidet schon deswegen aus, weil nach der Aufgabenstellung O bei der Übergabe angibt, er habe den Vorgang schon als erledigt betrachtet. Erst danach erklärt er, weil die Räume noch frei seien, gehe die Sache in Ordnung. Erst damit nimmt O das Angebot des B (§ 150 Abs. 2 BGB) durch mündliche Erklärung an.
Der Kläger bringt in seinem Schriftsatz vom
Die zitierte Formulierung des Klägers ist jedoch keineswegs „eindeutig“ so zu verstehen. Sie ist vielmehr, auch unter Beachtung des Schriftsatzes vom
c) Es handelt sich hier auch nicht um Randprobleme oder untergeordnete Detailfragen, wie der Kläger meint. Es ist insbesondere falsch, bei einem Mietvertrag die Form bei der Wirksamkeit des Vertragsschlusses zu prüfen. Die Frage der Form ist nur wichtig dafür, ob eine wirksame Befristung des Mietvertrags vorlag und damit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen war (§ 550 BGB). Ebenso ist es falsch, einen Vertragsschluss zu bejahen (Seite 5 unten) und danach (Seite 6: „3. Form“) dessen Wirksamkeit zu prüfen.
3. Ferner wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung auf dem Begründungsblatt: „Zum Formerfordernis nach § 550 BGB fehlen weitgehend sinnhafte Ausführungen und schon gar eine systematische Prüfung.“
Er trägt vor, er habe immerhin das Problem gesehen, dass die Annahme des Vertragsangebots „letztlich mündlich“ gewesen sei. Es sei im Ergebnis gut vertretbar, gleichwohl das Schriftformerfordernis des § 550 BGB als gewahrt anzusehen. Es sei zwar richtig, dass er verkannt habe, dass die Nichtbeachtung der in § 550 BGB geregelten Schriftform abweichend von § 125 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht zur Nichtigkeit führe. Seine Prüfung werde dadurch aber nicht unsystematisch. Die Kritik sei weit überzogen.
Auch diese Einwendung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger räumt selbst ein, dass er die systematische Stellung des § 550 BGB verkannt hat. Bei dem „Formerfordernis“ nach § 550 BGB, auf den sich die Prüferbemerkung ausdrücklich bezieht, geht es nicht um die Wirksamkeit des Mietvertrages (Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 550 Rn. 1). Fehlt es an der schriftlichen Form, ist nicht § 125 BGB anwendbar, da § 550 BGB insoweit lex specialis ist; Rechtsfolge ist daher ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit den hierfür anwendbaren Kündigungsregelungen (Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 550 Rn. 13).
Die Prüfung des Klägers ist nicht systematisch. Erst prüft er (auf Seiten 4 bis 7 der Klausur) den § 550 BGB unter dem Gliederungspunkt „II. Wirksamkeit des Mietvertrags“ und unter dem Obersatz: „Zu prüfen ist, ob der Mietvertrag zwischen O und B wirksam war und weiterhin wirksam bleibt.“
Unter dem Unterpunkt „1. Vertragsschluss“ kommt er dann zu dem Ergebnis: „Es liegt somit ein Vertragsschluss zwischen O und B gem. §§ 535 I, 578 BGB vor.“ Als nächstes prüft und verneint der Kläger unter der Überschrift „2. Wirksame Befristung“ Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Sodann führt der Kläger unter der Überschrift „3. Form“ aus:
„Möglicherweise ist der Vertrag nicht wirksam entstanden, wenn ein Formerfordernis nicht eingehalten wurde gem. § 125 BGB. Gem. §§ 578 I, II i. V. m. 550 BGB könnte für den Mietvertrag das Schriftformerfordernis gegolten haben. … Dieses ist gewahrt, da eine beiderseitig unterschriebene Vertragsurkunde vorliegt; die letztlich mündliche Annahme des O am 27.05.2005 steht nicht dem Monate vorher schriftlich Erklärten entgegen. Die Schriftform gem. § 550 BGB ist somit gewahrt und der Vertrag schon nicht gem. § 125 BGB nichtig.
Es liegt ein wirksamer Mietvertrag über die Praxisräume mit einer Laufzeit bis
Unter dem Gliederungspunkt „III. Wirksame Kündigung“ (Seite 8 der Klausur) geht der Kläger auf § 550 BGB nicht mehr ein. Hier wäre es auf diese Frage jedoch angekommen, da zu prüfen war, ob der Mietvertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ob somit eine ordentliche Kündigung zulässig war (vgl. § 542 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Es ist falsch, von einem wirksamen Mietvertrag auszugehen und danach seine Unwirksamkeit „ex tunc“ zu prüfen. Auch ist die Prüfung, ob ein Vertrag „in schriftlicher Form“ vorliegt, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Kläger schreibt einerseits, dass die Annahme des Vertrages durch O „mündlich“ gewesen sei. Dann schreibt er ohne jegliche Problematisierung und Begründung, dass das Schriftformerfordernis (trotzdem) gewahrt sei, weil eine beiderseitig unterschriebene Vertragsurkunde vorliegt. Eine Diskussion des Problems eines unwirksamen schriftlichen Mietvertrags, der nachträglich inhaltsgleich „nochmals“ mündlich geschlossen wird, und eine nachvollziehbare Begründung (siehe die ausführliche Erörterung im Urteil des BGH v. 24.2.2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518) fehlen völlig, der Kläger nennt lediglich ein Ergebnis.
Die vom Kläger beanstandete Prüferbemerkung erweist sich somit als zutreffend.
4. Schließlich beanstandet der Kläger die Prüferbemerkung des Zweitprüfers auf dem Begründungsblatt: „Bei Frage 2. findet Verf. die Anspruchsgrundlage unzureichend. Eine systematische Prüfung fehlt. Zum AGB-Problem ohne brauchbare Argumente.“
a) Der Kläger ist der Meinung, die Kritik an der AGB-Prüfung werde in gleichem Maße bereits von der Erstkorrektur vorgetragen, rechtfertige also keine schärfere Bewertung durch den Zweitprüfer.
Der Erstkorrektor schreibt hierzu: „Bei Frage 2 erfolgt die AGB-Prüfung vom Aufbau her verfehlt bei der Erörterung des Vertragsschlusses, obwohl es hier auf die AGB gar nicht ankommt, sondern erst bei der Frage der Kündigung. Das Problem der unangemessenen Benachteiligung wird völlig verkannt.“
Unabhängig von der Frage, ob beide Prüferbemerkungen sich inhaltlich entsprechen, hindert das den Zweitprüfer nicht, in seiner Gesamtbeurteilung bestimmte Mängel schwerer zu gewichten als der Erstprüfer. Der Erstprüfer „verbraucht“ Kritikpunkte nicht. Zudem hat der Kläger lediglich die Einbeziehung der AGB in den Vertrag geprüft, nicht jedoch deren Wirksamkeit.
b) Bei der Frage nach der Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Mietkaution haben die Korrektoren die Prüfung vertraglicher Ansprüche vermisst. Der Kläger wendet dagegen ein, dass im Mietrecht keine Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Mietkaution normiert sei. Dies zu erwähnen, sei überflüssig; deshalb sei es nicht „unzureichend“, direkt auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB abzustellen.
Dieser Vortrag trifft nicht zu; auf eine Anspruchsgrundlage im Mietrecht kommt es nicht an. In der Rechtsprechung und Literatur wird der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution aus dem Mietvertrag selbst abgeleitet. Dies wird mit der im Mietvertrag enthaltenen (ausdrücklichen oder konkludenten) Sicherungsabrede begründet, die der Hingabe der Kaution zugrunde liegt (BGH, U.v. 18.1.2006 - VIII ZR 71/05 - NJW 2006, 1422, Rn. 8; BGH, U.v. 24.3.1999 - XII ZR 124/97 - BGHZ 141,160, Rn. 13), aus der Vereinbarung einer „Mietkaution“ folgt damit automatisch ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch.
Deshalb konnten die Prüfer durchaus erwarten, dass der Klausurbearbeiter zunächst sich aus dem Mietvertrag ergebende Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution anspricht und prüft, bevor er sich einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zuwendet.
c) Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung, dass bei der Bearbeitung der Frage 2 „eine systematische Prüfung fehlt“.
Im Nachprüfungsverfahren hat der Zweitkorrektor seine Kritik folgendermaßen konkretisiert: „Soweit sich Verf. gegen die Beurteilung der unsystematischen Prüfung wendet, ist mir dies nicht nachvollziehbar. Schon bei der Frage des Gegenstands der Leistung und wieder bei der Frage des Erlangten beschränkt sich Verf. auf die kryptische Aussage der ‚Mietsicherheit‘ bzw. der ‚Mietkaution‘. Dass dies völlig unklar und keinerlei brauchbare rechtliche Kategorie für § 812 BGB ist, sieht Verf. nicht.“
Der Kläger ist der Meinung, er habe den Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB systematisch richtig geprüft. Der vom Zweitprüfer in seiner Stellungnahme erhobene Vorwurf, dass „Mietsicherheit“ und „Mietkaution“ keine brauchbaren rechtlichen Kategorien seien, betreffe etwas anderes als eine unsystematische Prüfung und sei auch deutlich weniger gewichtig.
Auch diese Einwendung ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die Prüfung des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger weist systematische Mängel auf.
Auf Seite 11 seiner Klausur schreibt der Kläger:
„S könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung der 950 € aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB haben.
I.
Leistung
Es müsste eine Leistung des S an V vorliegen i. S.v. § 812 I 2 BGB.
Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Vorliegend hat der S dem V eine Mietsicherheit gem. § 551 I BGB geleistet. Eine Leistung liegt also vor.
II.
erlangtes Etwas
V hat dadurch besagte Mietkaution erlangt i. S. v. § 812 I BGB.“
Eine systematische Prüfung in Sinne einer sachgerechten Subsumtion der angesprochenen Tatbestandsmerkmale ist hier nicht zu erkennen.
Die - synonym verwendeten - Begriffe „Mietsicherheit“ und „Mietkaution“ umschreiben das Geleistete und das Erlangte nur ungenau. Geleistet hat S an V 900 Euro, V hat dadurch Eigentum und Besitz am Geld und 50 Euro an Zinsen erlangt; hierauf geht der Kläger in seiner Bearbeitung gar nicht ein (erst am Ende der Klausur auf Seite 15 wird dies als Ergebnis angesprochen); seine Prüfung widerspricht auch seinem Obersatz und der Fallfrage.
Zudem ist es ein schwerer systematischer Fehler - der auch vom Erstprüfer ausdrücklich beanstandet wird -, dass der Kläger (auf Seite 12 der Klausur) die „Einbeziehung der AGB“ unter dem Gliederungspunkt „wirksamer Mietvertrag“ prüft, obwohl dies für Wirksamkeit des Mietvertrags nicht von Bedeutung ist (vgl. § 306 Abs. 1 u. 2 BGB), sondern nur dafür, ob die Kündigung durch S wirksam war (wirksame Einbeziehung der Kündigungsausschlussregelung mittels AGB). Der Gliederungspunkt „3. Gegenanspruch des V“ (Seite 15 der Klausur) ist ebenfalls unsystematisch, da er richtigerweise „Erlöschen des Anspruchs“ lauten müsste; eine erklärte Aufrechnung stellt eine Einwendung dar und bringt eine Forderung (teilweise) zum Erlöschen. Letztlich fehlt die Prüfung von Zurückbehaltungsrechten (z. B. wegen Nebenkostenabrechnung; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 273 Rn. 15).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
- 1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, - 2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder - 3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder - 2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
