Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. März 2017 - Au 5 K 15.50310

27.05.2020 13:10, 21.03.2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. März 2017 - Au 5 K 15.50310

Tenor

Die Gegenvorstellung im Verfahren Au 5 K 15.50310 wird zurückgewiesen.

Gründe

Zunächst verweist das Gericht darauf, dass im Verfahren Au 5 K 15.50310 zwar eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt ... erfolgt ist, im diesbezüglichen Verfahren aber kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gestellt wurde. Insofern fehlt es auch an einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg, wie sie im Schreiben vom 15. März 2017 angedeutet wird. Selbst wenn jedoch in der vorbezeichneten Streitsache ein ablehnender Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin erfolgt sein sollte, bliebe der Antrag ohne Erfolg.

Das Gericht schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung an, dass die Gegenvorstellung als ungeschriebener, auf die Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf in den Fällen ausscheidet, in denen das angerufene Gericht nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften an diese Entscheidung gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2012 - 14 CS 12.1041 -, juris Rn. 16). Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Einfügung der Anhörungsrüge in § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung zur Rüge anderer Grundrechtsverletzungen als von Gehörverstößen nicht ausschließen wollte, verlangt das Postulat der Rechtsmittelklarheit als Ausfluss des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass Rechtsbehelfe in geschriebenen Prozessordnungen geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Mit diesen Vorgaben ist die Annahme außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund ungeschriebenen Richterrechts gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amts wegen abänderbar sind, nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 12 ZB 07.868 -, juris Rn. 4; U.v. 30.8.2007 - 12 C 07.2157 -, juris Rn. 2).

Selbst wenn also über ein Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin entschieden worden wäre, wäre eine solche Entscheidung unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 80 Asylgesetz (AsylG). Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies schließt es aus, diesen gesetzlich zwingend vorgesehenen Ausschluss eines Rechtsmittels im Wege der gesetzlich nicht vorgesehenen Gegenvorstellung zu umgehen.

Schließlich kann die Gegenvorstellung auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.3.2008 - 3 ZB 06.1216 -, juris Rn. 6).

In Bezug auf die Gegenvorstellung ist keine Kostenentscheidung veranlasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

28.05.2020 09:39

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
26.05.2020 19:00

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufige
28.05.2020 07:51

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufige


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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27.05.2020 13:10

Tenor Die Gegenvorstellung im Verfahren Au 5 K 15.50310 wird zurückgewiesen. Gründe Zunächst verweist das Gericht darauf, dass im Verfahren Au 5 K 15.50310 zwar eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt .
28.05.2020 10:11

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
28.05.2020 09:40

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
28.05.2020 09:40

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
28.05.2020 09:39

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.