Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. März 2016 - AN 14 K 15.50545

28.05.2020 04:45, 16.03.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. März 2016 - AN 14 K 15.50545

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. März 2016

14. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710

Hauptpunkte:

Abschiebungsandrohung nach Italien

Abschiebungsandrohung kein milderes Mittel gegenüber –anordnung eigene Rechtsverletzung des Klägers

Teilklagerücknahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer,

durch die Einzelrichterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2016 am 16. März 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Italien und gegen ein Einreise- sowie Aufenthaltsverbot.

Der Kläger, geboren am ...1990, ist äthiopischer Staatsangehöriger und zugehörig dem Volke der Oromo. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 16. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. April 2014 einen Asylantrag.

Er hat bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Blatt 82/83 der Behördenakte).

Der Kläger ist nach traditionellem Recht mit Frau ..., geboren am ... 1992, verheiratet. Sie haben gemeinsam ein Kind, das am ... 2015 geboren wurde. Die Vaterschaft wurde durch den Kläger am 1. Oktober 2014 anerkannt. Insoweit wird auf die beiden Klageverfahren mit den Aktenzeichen AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Nach eigenen Angaben in seiner Befragung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. Juli 2014 habe der Kläger bereits in Italien die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erhalten. Er wolle nicht nach Italien überstellt werden, da es dort keine Unterkunft, keine Verpflegung und keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe auf der Straße gelebt. Er sei sehr krank gewesen und ihm sei nicht geholfen worden. Erst in Deutschland habe er die notwendige medizinische Versorgung bekommen und er und seine Familie werden mit Respekt und freundlich wie jeder andere Mensch behandelt. In Italien sei er unmenschlich behandelt worden.

Aus der Aufenthaltsbescheinigung der medizinischen Klinik ... vom 24. Februar 2014 ergibt sich, dass der Kläger sich vom 20. Februar 2014 bis auf weiteres in stationärer Behandlung befand. Der Kläger leidet an Tuberkulose der Lunge rechts. Dies ergibt sich aus dem Befundbericht vom 12. November 2014 der Fachärzte für Innere Medizin, ....

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015, dem Kläger zugestellt am 12. November 2015, wurde in der Ziffer 1 der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, in der Ziffer 2 die Abschiebungsandrohung nach Italien erlassen und in der Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2015, zugegangen dem Verwaltungsgericht Ansbach am 24. November 2015, Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts .... Zur Begründung führt der Kläger aus, dass gemäß § 34a Abs. 1 AsylG zwingend eine Abschiebungsanordnung zu erlassen gewesen wäre. Eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ sei nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 23. November 2015, Az. 21 ZB 15.30237) rechtswidrig. Die Ziffer 2 des Bescheides sei zudem rechtswidrig, da § 34a AsylG als Tatbestandsvoraussetzungen verlange, das feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat, in den abgeschoben werden solle, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Tatbestandsmerkmal sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bislang liege keine Zusage Italiens zu einer Übernahme des Klägers, so dass zumindest die Ziffer 2 des Bescheides rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben sei.

Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 ist der Kläger mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie dem gemeinsamen Prozessvertreter erschienen. Das Verfahren des Klägers wurde mit dem Verfahren seiner Ehefrau mit dem Az. AN 14 K 15.50546 und dem Verfahren des gemeinsamen Sohnes mit dem Az. AN 14 K 15.50547 zur gemeinsamen Verhandlung nach § 93 VwGO verbunden. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Prozessvertreter den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 20. November 2015 dahingehend, dass lediglich die Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 6. November 2015 angefochten werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2015 in den Ziffern 2 und 3

aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2015.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Klageverfahren seiner Frau und seines Kindes mit den Aktenzeichen AN 14 K 15.50546 sowie AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Urteil ist nach § 92 Abs. 3 VwGO aufgrund der Klagerücknahme in der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 einzustellen. Im Übrigen ist die Klage erfolgreich und der Bescheid vom 6. November 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

1.

Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 ist insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt wird.

2.

Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1.

Die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seiner Begründung aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt an den Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zu-lässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U. v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2.

Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in ihren Rechten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 trägt insoweit der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da der Kläger hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit seiner Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 6. November 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 dem Gericht übergeben. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

28.05.2020 04:45

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 Hauptpunkte: Abschiebungsandrohung nach Italie
28.05.2020 09:55

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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28.05.2020 09:56

Tenor Die mit Beschluss vom 11. März 2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 werden wieder getrennt. Gründe In der mündlichen Verhandlung am 11. März
28.05.2020 09:55

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern
28.05.2020 04:45

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 Hauptpunkte: Abschiebungsandrohung nach Italie
28.05.2020 02:56

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist
28.05.2020 09:55

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern
28.05.2020 04:45

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 Hauptpunkte: Abschiebungsandrohung nach Italie

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Italien und gegen ein Einreise- sowie Aufenthaltsverbot.

Die Klägerin, geb. am ..., ist eritreische Staatsangehörige und zugehörig dem Volke der Tigrinya. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 16. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2014 einen Asylantrag.

Sie hat bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Blatt 71 der Behördenakte).

Die Klägerin ist nach traditionellem Recht mit Herrn ..., geb. am ... 1990, verheiratet. Sie haben gemeinsam ein Kind, das am 17. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Die Vaterschaft wurde durch den Ehemann am 1. Oktober 2014 anerkannt. Insoweit wird auf die beiden Klageverfahren mit den Aktenzeichen AN 14 K 15.50545 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Nach eigenen Angaben in ihrer Befragung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2015 habe sie in Italien im November 2012 die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beantragt und zuerkannt bekommen. Er wolle nicht nach Italien überstellt werden, da es dort keine Unterkunft, keine Verpflegung und keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe auf der Straße gelebt. Er sei sehr krank gewesen und ihm sei nicht geholfen worden. Erst in Deutschland habe er die notwendige medizinische Versorgung bekommen und er und seine Familie werden mit Respekt und freundlich wie jeder andere Mensch behandelt. In Italien sei er unmenschlich behandelt worden.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 21. März 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte die Klägerin zu 1), dass sie mithilfe eines Schleusers am 24. November 2012 von Tripolis mit einem Schlauchboot und weiteren 150 Flüchtlingen nach Lampedusa gefahren sei. Ihr Mann sei in Tripolis geblieben, da das Geld für sie beide nicht gereicht habe. Auf Lampedusa sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Es seien ihr dort im November 2012 Fingerabdrücke abgenommen worden. In einem Flüchtlingslager auf Sizilien habe sie sich 9 Monate aufgehalten, dann sei sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen. Mit Gewalt sei sie nach Catanien gebracht worden, wo sie ihren Mann wieder getroffen habe. Zusammen seien sie dann mit dem Zug nach Mailand gefahren, dort seien sie obdachlos gewesen. Am 15. Februar 2014 sein sie dann mit einem Reisebus von Mailand nach Frankfurt gefahren. Nach Italien wolle sie nicht überstellt werden, dass sie in Italien obdachlos gewesen sei. Sie sehe für sich in Italien keine Zukunftsperspektive.

In ihrer Befragung am 13. Oktober 2015 erklärte die Klägerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt, dass sie in Deutschland sie bereits seit 1,6 Jahren mit ihrer Familie glücklich lebe und sie gut von den Menschen ihres Wohnortes aufgenommen worden sei. Außer in Deutschland habe sie keine Heimat mehr.

Aus der Behördenakte (Blatt 72) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, und aufgrund dessen ein Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung kommt.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin zu 1 übersandte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 an die Beklagte eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung, unterschrieben durch Herrn ... vom 1. Oktober 2014, sowie einen Kopie des Mutterpasses der Klägerin zu 1).

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015, den Klägern zugestellt am 12. November 2015, wurde in der Ziffer 1 der Antrag als unzulässig abgelehnt, in der Ziffer 2 die Abschiebungsandrohung nach Italien erlassen und in der Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2015, eingegangen beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach am 24. November 2015, durch Klageerhebung und beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung des unterfertigten Rechtsanwalts.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 ausgeführt, dass die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 rechtswidrig sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 23. November 2015 - 21 ZB 15.30237) sei zwingend eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG zu erlassen und keine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel. Zudem verlange § 34a AsylG als Tatbestandsvoraussetzungen, das feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat in den abgeschoben werden soll, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Tatbestandsmerkmal sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Zusage Italiens zu einer Rückübernahme der Klägerin liege nicht vor.

Der Kläger zu 2) habe bislang noch kein Asylverfahren durchlaufen, dementsprechend sei die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig bereits rechtswidrig.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2015.

Zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 erschien die Klägerin, ihr Mann und dem gemeinsamen Kind sowie deren gemeinsamer Prozessbevollmächtigter. Die drei Klageverfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546, AN 14 K 15.50547 und AN 14 K 15.50545 wurden nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung sowie die Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Mit unanfechtbarem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2016 wurden die Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus sachlichen Gründen der Verfahrensoptimierung getrennt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakte, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016, und insbesondere auch auf die Klageverfahren mit den Az. AN 14 K 15.50545 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Gründe

Das Urteil ist nach § 92 Abs. 3 VwGO aufgrund der Klagerücknahme in der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 einzustellen. Im Übrigen ist die Klage erfolgreich und der Bescheid vom 6. November 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

1.

Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 ist insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt wird.

2.

Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1.

Die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seiner Begründung aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt an den Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Klägerin, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Klägerin dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - seine ja Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U. v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2.

Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 trägt insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Klägerin in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit ihrer Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

...

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 6. November 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Die mit Beschluss vom 11. März 2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 werden wieder getrennt.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 wurden die beiden oben genannten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 93 VwGO verbunden.

Nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine Trennung der beiden Klageverfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 93 S. 1 VwGO aus sachlichen Gründen der ökonomischeren Verfahrensgestaltung sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 93, Rn. 8).

Der Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klägerin aus dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50546 den Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 lediglich hinsichtlich den Ziffern 2 und 3 aufgehoben wird. Der Klageantrag in der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts vom 6. November 2015 wurde demgegenüber zurückgenommen.

In dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50547 blieb es bei dem bisherigen Klageantrag, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 insgesamt aufgehoben wird.

Dieser Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, (vgl. Eyermann, a. A. O., § 93, Rn. 9; BVerwG BeckRS 2002, 20152).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Italien und gegen ein Einreise- sowie Aufenthaltsverbot.

Die Klägerin, geb. am ..., ist eritreische Staatsangehörige und zugehörig dem Volke der Tigrinya. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 16. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2014 einen Asylantrag.

Sie hat bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Blatt 71 der Behördenakte).

Die Klägerin ist nach traditionellem Recht mit Herrn ..., geb. am ... 1990, verheiratet. Sie haben gemeinsam ein Kind, das am 17. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Die Vaterschaft wurde durch den Ehemann am 1. Oktober 2014 anerkannt. Insoweit wird auf die beiden Klageverfahren mit den Aktenzeichen AN 14 K 15.50545 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Nach eigenen Angaben in ihrer Befragung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2015 habe sie in Italien im November 2012 die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beantragt und zuerkannt bekommen. Er wolle nicht nach Italien überstellt werden, da es dort keine Unterkunft, keine Verpflegung und keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe auf der Straße gelebt. Er sei sehr krank gewesen und ihm sei nicht geholfen worden. Erst in Deutschland habe er die notwendige medizinische Versorgung bekommen und er und seine Familie werden mit Respekt und freundlich wie jeder andere Mensch behandelt. In Italien sei er unmenschlich behandelt worden.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 21. März 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte die Klägerin zu 1), dass sie mithilfe eines Schleusers am 24. November 2012 von Tripolis mit einem Schlauchboot und weiteren 150 Flüchtlingen nach Lampedusa gefahren sei. Ihr Mann sei in Tripolis geblieben, da das Geld für sie beide nicht gereicht habe. Auf Lampedusa sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Es seien ihr dort im November 2012 Fingerabdrücke abgenommen worden. In einem Flüchtlingslager auf Sizilien habe sie sich 9 Monate aufgehalten, dann sei sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen. Mit Gewalt sei sie nach Catanien gebracht worden, wo sie ihren Mann wieder getroffen habe. Zusammen seien sie dann mit dem Zug nach Mailand gefahren, dort seien sie obdachlos gewesen. Am 15. Februar 2014 sein sie dann mit einem Reisebus von Mailand nach Frankfurt gefahren. Nach Italien wolle sie nicht überstellt werden, dass sie in Italien obdachlos gewesen sei. Sie sehe für sich in Italien keine Zukunftsperspektive.

In ihrer Befragung am 13. Oktober 2015 erklärte die Klägerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt, dass sie in Deutschland sie bereits seit 1,6 Jahren mit ihrer Familie glücklich lebe und sie gut von den Menschen ihres Wohnortes aufgenommen worden sei. Außer in Deutschland habe sie keine Heimat mehr.

Aus der Behördenakte (Blatt 72) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, und aufgrund dessen ein Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung kommt.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin zu 1 übersandte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 an die Beklagte eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung, unterschrieben durch Herrn ... vom 1. Oktober 2014, sowie einen Kopie des Mutterpasses der Klägerin zu 1).

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015, den Klägern zugestellt am 12. November 2015, wurde in der Ziffer 1 der Antrag als unzulässig abgelehnt, in der Ziffer 2 die Abschiebungsandrohung nach Italien erlassen und in der Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2015, eingegangen beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach am 24. November 2015, durch Klageerhebung und beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung des unterfertigten Rechtsanwalts.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 ausgeführt, dass die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 rechtswidrig sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 23. November 2015 - 21 ZB 15.30237) sei zwingend eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG zu erlassen und keine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel. Zudem verlange § 34a AsylG als Tatbestandsvoraussetzungen, das feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat in den abgeschoben werden soll, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Tatbestandsmerkmal sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Zusage Italiens zu einer Rückübernahme der Klägerin liege nicht vor.

Der Kläger zu 2) habe bislang noch kein Asylverfahren durchlaufen, dementsprechend sei die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig bereits rechtswidrig.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2015.

Zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 erschien die Klägerin, ihr Mann und dem gemeinsamen Kind sowie deren gemeinsamer Prozessbevollmächtigter. Die drei Klageverfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546, AN 14 K 15.50547 und AN 14 K 15.50545 wurden nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung sowie die Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Mit unanfechtbarem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2016 wurden die Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus sachlichen Gründen der Verfahrensoptimierung getrennt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakte, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016, und insbesondere auch auf die Klageverfahren mit den Az. AN 14 K 15.50545 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Gründe

Das Urteil ist nach § 92 Abs. 3 VwGO aufgrund der Klagerücknahme in der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 einzustellen. Im Übrigen ist die Klage erfolgreich und der Bescheid vom 6. November 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

1.

Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 ist insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt wird.

2.

Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1.

Die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seiner Begründung aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt an den Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Klägerin, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Klägerin dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - seine ja Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U. v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2.

Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 trägt insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Klägerin in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit ihrer Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

...

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 6. November 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Die mit Beschluss vom 11. März 2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 werden wieder getrennt.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 wurden die beiden oben genannten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 93 VwGO verbunden.

Nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine Trennung der beiden Klageverfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 93 S. 1 VwGO aus sachlichen Gründen der ökonomischeren Verfahrensgestaltung sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 93, Rn. 8).

Der Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klägerin aus dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50546 den Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 lediglich hinsichtlich den Ziffern 2 und 3 aufgehoben wird. Der Klageantrag in der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts vom 6. November 2015 wurde demgegenüber zurückgenommen.

In dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50547 blieb es bei dem bisherigen Klageantrag, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 insgesamt aufgehoben wird.

Dieser Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, (vgl. Eyermann, a. A. O., § 93, Rn. 9; BVerwG BeckRS 2002, 20152).

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Italien. Er begehrt darüber hinaus die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Der nach eigenen Angaben am E. in F. (Sudan) geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger. Am 21. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle Braunschweig des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

3

Nachdem sich durch EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hatte, dass der Kläger bereits in der Republik Italien einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Italien. Daraufhin teilte das Italienische Innenministerium durch Schreiben vom 22. September 2014 mit, dass das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt werde, weil der Kläger bereits in Italien internationalen Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter erhalten habe.

4

Durch Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des seinerzeit noch maßgeblichen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte ihm unter Ausreiseaufforderung die Abschiebung nach Italien an, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass er nicht in den Sudan (ohne Südsudan) abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen:

5

Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13) entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Eritreas sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, es komme jedoch aus-schließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

6

Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

7

Gegen den ihm am 8. Juni 2015 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger am 19. Juni 2015 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 aufzuheben und

10

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

11

hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zu gewähren,

12

weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

13

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Beiakte B) sowie der Ausländerbehörde des Landkreises B-Stadt (Beiakte A, C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entscheiden werden konnte, hat teilweise Erfolg.

18

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag auch die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine Klage unzulässig. Für den begehrten Verpflichtungsausspruch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses könnte nur bejaht werden, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie im Falle einer Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Juni 2015 untätig bleiben würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris). Daran fehlt es indes. Vielmehr wäre die Beklagte bei Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Juni 2015 verpflichtet, von Amts wegen den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sachlich zu prüfen (vgl. OVG NRW Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.

19

Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet.

20

1. Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit die Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 begehrt wird, weil sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat hier zu Recht festgestellt, dass der von dem Kläger am 21. Juli 2014 im Bundesgebiet gestellte Asylantrag unzulässig ist.

21

Die Unzulässigkeit des Asylantrages folgt aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Ausgenommen ist damit der Fall, dass bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG an. Daraus folgt, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes gleich welcher Art - jedenfalls wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist - zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Asylverfahrens bzw. Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes durch die Beklagte führt. Vielmehr ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris). Dies entspricht den Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU), wonach Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

22

Dem steht nicht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst a) gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Satz 2).

23

Anträge auf internationalen Schutz, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2013/13/EU begehrt wird, die nach dem 1. Dezember 2013 gestellt worden sind, werden im Bundesgebiet als unzulässig abgelehnt, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist.

24

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/13/EU wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/13/EU auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist (so auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13, vom 25.08.2014, juris). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet sein sollten, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist (Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2013/32/EU). In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst a) der Richtlinie 2013/32/EU durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.

25

Die Regelung in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist - insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung - dahingehend auszulegen, dass für den Fall, in dem ein Mitgliedstaat die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Richtlinie 2013/32/EU vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der Richtlinie 2005/85/EG. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 2005/85/EG auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 - also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst a) -, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bisspätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Auch diese Regelung wäre anderenfalls ohne Belang.

26

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41.15, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung, denn der Asylantrag des Klägers ist in diesem Verfahren zwar vor dem 20. Juli 2015, aber eben auch vor dem 1. Dezember 2013 gestellt worden.

27

Darüber hinaus ist der Asylantrag des Klägers unzulässig, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 26a AsylG).

28

2. Dem gegenüber ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides vom 3. Juni 2015 begehrt. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist aus einem sicheren Drittstaat eingereist (§ 26a AsylG) und soll dahin abgeschoben werden. Zum Erlass einer Abschiebungsandrohung als milderes Mittel gegenüber der in diesem Fall zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 - (juris) ausgeführt:

29

„Es fehlt vorliegend an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung.

30

Die Voraussetzungen des § 34 Asylverfahrensgesetz …. (AsylVfG) sind nicht gegeben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (1.), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (2.), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (2 a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (3.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (4.). § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sieht vor, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Die Abschiebungsandrohung i.S. des § 34 AsylVfG setzt danach voraus, dass über einen Asylantrag inhaltlich entschieden worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, wie aus der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2014 hervorgeht. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger für unzulässig erklärt und ist gerade nicht in die Sachentscheidung eingetreten.

31

§ 60 Abs. 10 AufenthG kommt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 60 Abs. 1 AufenthG enthält ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Staaten, in denen das Leben oder die Freiheit eines Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Das Abschiebungsverbot erstreckt sich auch auf Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge bzw. ihnen im Bundesgebiet gleichgestellten Personen sowie auf außerhalb des Bundesgebiets anerkannte Flüchtlinge (Satz 2).

32

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist äußert begrenzt. Nach Bergmann (in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 65) kommt eine Abschiebungsandrohung allenfalls in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. AufenthG in Betracht, d.h. bei Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt wurden und im Bundesgebiet keine Aufnahme gefunden haben. Sie können etwa in den Staat der Flüchtlingsanerkennung oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden. § 60 Abs. 10 AufenthG soll insoweit rechtsschutzverstärkende Funktion zukommen, als insbesondere das Refoulementverbot des Art 33 Nr. 1 GFK frühzeitig hinsichtlich des vorgesehenen Zielstaats überprüft werden kann.

33

Eine weitere Begrenzung erfährt § 60 Abs. 10 AufenthG aus der Gesetzessystematik. Denn § 34a AsylVfG sieht in Fällen des § 26a AsylVfG, in denen ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und ihm deswegen kein Asylrecht zusteht, vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, keine Abschiebungsandrohung, sondern den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG vor. Damit verbleiben für die in § 60 Abs. 10 AufenthG geforderte Abschiebungsandrohung nur noch diejenigen Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung nicht durch einen sicheren Drittstaat erfolgt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris Rn. 37).

34

Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Kläger sind schon gar nicht in Besitz einer Flüchtlingsanerkennung. Selbst bei einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 10 AufenthG auf Fälle subsidiären Schutzes, wie ihn die Kläger besitzen, wäre der Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet. Denn die Kläger haben subsidiären Schutz durch die Republik Italien, einen Mitgliedstaat der europäischen Union, erhalten. Hierbei handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i.S. des § 26a Abs. 2 AsylVfG. […]

35

Die Abschiebungsandrohung kann auch nicht als „milderes Mittel“ auf § 34a AsylVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ermächtigt allein zum Erlass einer Abschiebungsanordnung. Aufgrund ihrer jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen, Regelungsinhalte und Rechtsfolgen handelt es bei Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die auch aus Sicht des hiervon Betroffenen zueinander in einem aliud-Verhältnis stehen und nicht teilidentisch sind.

36

Das Institut der Abschiebungsanordnung existiert im Asylrecht seit dem 1.7.1993 (§ 34a AsylVfG i.d.F. vom 27.7.1993, BGBl. 1, S. 1361). Wie aus der Begründung ersichtlich, ist der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass „ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung erforderlich ist, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht“ (BT-Drs. 12/4450 vom 2.3.1993, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, S. 6, 23). Auch in ihrer nunmehrigen Ausgestaltung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Sondervorschrift für die Aufenthaltsbeendigung, in der aus übergeordneten öffentlichen Interessen der herkömmliche Weg des Erlasses einer Abschiebungsandrohung, die nur den Beginn der Verwaltungsvollstreckung einleitet, nicht beschritten werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris).

37

Die Sonderstellung der Abschiebungsanordnung ist bereits daran ersichtlich, dass ihr Erlass zu anderen ausländerrechtlichen Folgen führt als der Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt.

38

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG darf nur ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung in den Zielstaat durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - sowie vom 17.4.2015 - 2 BvR 602/15 -, jeweils juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, juris). Demgegenüber stehen Abschiebungsverbote, wozu auch Duldungsgründe zählen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und stellen ihre Rechtmäßigkeit nicht infrage, vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 Abs. 3 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris).

39

Die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, für die nach § 31 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AsylVfG ein gegenüber den allgemeinen Bestimmungen abweichendes Zustellungsregime gilt, führt zudem unmittelbar zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG, während der Erlass einer Abschiebungsandrohung - vom Sonderfall des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG abgesehen - die Aufenthaltsgestattung zunächst unberührt lässt, vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris).

40

Eine weitere Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 16. Januar 2015 erlassene Abschiebungsandrohung ist weder im Asylverfahrensgesetz noch im Aufenthaltsgesetz ersichtlich.“

41

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 -, juris).

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

 


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Italien. Er begehrt darüber hinaus die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Der nach eigenen Angaben am E. in F. (Sudan) geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger. Am 21. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle Braunschweig des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

3

Nachdem sich durch EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hatte, dass der Kläger bereits in der Republik Italien einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Italien. Daraufhin teilte das Italienische Innenministerium durch Schreiben vom 22. September 2014 mit, dass das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt werde, weil der Kläger bereits in Italien internationalen Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter erhalten habe.

4

Durch Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des seinerzeit noch maßgeblichen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte ihm unter Ausreiseaufforderung die Abschiebung nach Italien an, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass er nicht in den Sudan (ohne Südsudan) abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen:

5

Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13) entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Eritreas sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, es komme jedoch aus-schließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

6

Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

7

Gegen den ihm am 8. Juni 2015 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger am 19. Juni 2015 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 aufzuheben und

10

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

11

hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zu gewähren,

12

weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

13

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Beiakte B) sowie der Ausländerbehörde des Landkreises B-Stadt (Beiakte A, C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entscheiden werden konnte, hat teilweise Erfolg.

18

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag auch die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine Klage unzulässig. Für den begehrten Verpflichtungsausspruch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses könnte nur bejaht werden, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie im Falle einer Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Juni 2015 untätig bleiben würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris). Daran fehlt es indes. Vielmehr wäre die Beklagte bei Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Juni 2015 verpflichtet, von Amts wegen den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sachlich zu prüfen (vgl. OVG NRW Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.

19

Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet.

20

1. Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit die Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 begehrt wird, weil sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat hier zu Recht festgestellt, dass der von dem Kläger am 21. Juli 2014 im Bundesgebiet gestellte Asylantrag unzulässig ist.

21

Die Unzulässigkeit des Asylantrages folgt aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Ausgenommen ist damit der Fall, dass bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG an. Daraus folgt, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes gleich welcher Art - jedenfalls wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist - zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Asylverfahrens bzw. Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes durch die Beklagte führt. Vielmehr ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris). Dies entspricht den Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU), wonach Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

22

Dem steht nicht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst a) gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Satz 2).

23

Anträge auf internationalen Schutz, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2013/13/EU begehrt wird, die nach dem 1. Dezember 2013 gestellt worden sind, werden im Bundesgebiet als unzulässig abgelehnt, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist.

24

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/13/EU wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/13/EU auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist (so auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13, vom 25.08.2014, juris). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet sein sollten, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist (Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2013/32/EU). In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst a) der Richtlinie 2013/32/EU durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.

25

Die Regelung in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist - insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung - dahingehend auszulegen, dass für den Fall, in dem ein Mitgliedstaat die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Richtlinie 2013/32/EU vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der Richtlinie 2005/85/EG. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 2005/85/EG auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 - also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst a) -, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bisspätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Auch diese Regelung wäre anderenfalls ohne Belang.

26

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41.15, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung, denn der Asylantrag des Klägers ist in diesem Verfahren zwar vor dem 20. Juli 2015, aber eben auch vor dem 1. Dezember 2013 gestellt worden.

27

Darüber hinaus ist der Asylantrag des Klägers unzulässig, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 26a AsylG).

28

2. Dem gegenüber ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides vom 3. Juni 2015 begehrt. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist aus einem sicheren Drittstaat eingereist (§ 26a AsylG) und soll dahin abgeschoben werden. Zum Erlass einer Abschiebungsandrohung als milderes Mittel gegenüber der in diesem Fall zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 - (juris) ausgeführt:

29

„Es fehlt vorliegend an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung.

30

Die Voraussetzungen des § 34 Asylverfahrensgesetz …. (AsylVfG) sind nicht gegeben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (1.), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (2.), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (2 a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (3.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (4.). § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sieht vor, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Die Abschiebungsandrohung i.S. des § 34 AsylVfG setzt danach voraus, dass über einen Asylantrag inhaltlich entschieden worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, wie aus der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2014 hervorgeht. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger für unzulässig erklärt und ist gerade nicht in die Sachentscheidung eingetreten.

31

§ 60 Abs. 10 AufenthG kommt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 60 Abs. 1 AufenthG enthält ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Staaten, in denen das Leben oder die Freiheit eines Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Das Abschiebungsverbot erstreckt sich auch auf Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge bzw. ihnen im Bundesgebiet gleichgestellten Personen sowie auf außerhalb des Bundesgebiets anerkannte Flüchtlinge (Satz 2).

32

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist äußert begrenzt. Nach Bergmann (in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 65) kommt eine Abschiebungsandrohung allenfalls in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. AufenthG in Betracht, d.h. bei Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt wurden und im Bundesgebiet keine Aufnahme gefunden haben. Sie können etwa in den Staat der Flüchtlingsanerkennung oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden. § 60 Abs. 10 AufenthG soll insoweit rechtsschutzverstärkende Funktion zukommen, als insbesondere das Refoulementverbot des Art 33 Nr. 1 GFK frühzeitig hinsichtlich des vorgesehenen Zielstaats überprüft werden kann.

33

Eine weitere Begrenzung erfährt § 60 Abs. 10 AufenthG aus der Gesetzessystematik. Denn § 34a AsylVfG sieht in Fällen des § 26a AsylVfG, in denen ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und ihm deswegen kein Asylrecht zusteht, vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, keine Abschiebungsandrohung, sondern den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG vor. Damit verbleiben für die in § 60 Abs. 10 AufenthG geforderte Abschiebungsandrohung nur noch diejenigen Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung nicht durch einen sicheren Drittstaat erfolgt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris Rn. 37).

34

Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Kläger sind schon gar nicht in Besitz einer Flüchtlingsanerkennung. Selbst bei einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 10 AufenthG auf Fälle subsidiären Schutzes, wie ihn die Kläger besitzen, wäre der Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet. Denn die Kläger haben subsidiären Schutz durch die Republik Italien, einen Mitgliedstaat der europäischen Union, erhalten. Hierbei handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i.S. des § 26a Abs. 2 AsylVfG. […]

35

Die Abschiebungsandrohung kann auch nicht als „milderes Mittel“ auf § 34a AsylVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ermächtigt allein zum Erlass einer Abschiebungsanordnung. Aufgrund ihrer jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen, Regelungsinhalte und Rechtsfolgen handelt es bei Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die auch aus Sicht des hiervon Betroffenen zueinander in einem aliud-Verhältnis stehen und nicht teilidentisch sind.

36

Das Institut der Abschiebungsanordnung existiert im Asylrecht seit dem 1.7.1993 (§ 34a AsylVfG i.d.F. vom 27.7.1993, BGBl. 1, S. 1361). Wie aus der Begründung ersichtlich, ist der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass „ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung erforderlich ist, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht“ (BT-Drs. 12/4450 vom 2.3.1993, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, S. 6, 23). Auch in ihrer nunmehrigen Ausgestaltung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Sondervorschrift für die Aufenthaltsbeendigung, in der aus übergeordneten öffentlichen Interessen der herkömmliche Weg des Erlasses einer Abschiebungsandrohung, die nur den Beginn der Verwaltungsvollstreckung einleitet, nicht beschritten werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris).

37

Die Sonderstellung der Abschiebungsanordnung ist bereits daran ersichtlich, dass ihr Erlass zu anderen ausländerrechtlichen Folgen führt als der Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt.

38

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG darf nur ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung in den Zielstaat durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - sowie vom 17.4.2015 - 2 BvR 602/15 -, jeweils juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, juris). Demgegenüber stehen Abschiebungsverbote, wozu auch Duldungsgründe zählen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und stellen ihre Rechtmäßigkeit nicht infrage, vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 Abs. 3 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris).

39

Die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, für die nach § 31 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AsylVfG ein gegenüber den allgemeinen Bestimmungen abweichendes Zustellungsregime gilt, führt zudem unmittelbar zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG, während der Erlass einer Abschiebungsandrohung - vom Sonderfall des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG abgesehen - die Aufenthaltsgestattung zunächst unberührt lässt, vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris).

40

Eine weitere Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 16. Januar 2015 erlassene Abschiebungsandrohung ist weder im Asylverfahrensgesetz noch im Aufenthaltsgesetz ersichtlich.“

41

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 -, juris).

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

 


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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Polen.

Die Kläger, russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben als Familie am 1. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. April 2015 Asylanträge.

Die Kläger haben bereits in Polen Asylverfahren durchgeführt und erhielten dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Aktenvermerk des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2015 (Blatt 78 der Behördenakte) ergibt sich, dass der auf den polnischen Aufenthaltsgestattungen angegebene „Status Uchodzcy“ bedeutet, dass die Kläger in Polen Flüchtlingsschutz erhalten haben.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 10. September 2015 führte der Kläger zu 1) aus, dass er an einem Magengeschwür und an Verletzungen durch Gewalt leide. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen ihm jedoch nicht vor. Er wolle nicht nach Polen überstellt werden, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei von Landsleuten bedroht worden und ihm sei dort Gewalt angetan worden. In Deutschland sei seine Familie, von der er auf keinen Fall getrennt werden wolle. Die Klägerin zu 2) erklärte in ihrer Zweitbefragung am 10. September 2015, dass sie in der 12. Schwangerschaftswoche sei. Eine Kopie des Mutterpasses wurde vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der errechnete Entbindungstermin für den 16. Februar 2016 datiert wurde. Sie wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Das Leben ihres Mannes, des Klägers zu 1), sei in Polen in Gefahr. In Deutschland lebe ihre Familie, von der sie auf keinen Fall getrennt werden wolle.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 wurden in der Ziffer 1) die Anträge als unzulässig abgelehnt. In der Ziffer 2) des Bescheides wurde den Klägern die Abschiebung nach Polen angedroht.

Gegen die Ziffer 2) des Bescheides legten die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage ein.

Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass sie zwar richtigerweise keine weitere Asylanerkennung verlangen könnten, da sie bereits in Polen internationalen Schutz erhalten haben. Dies schließe eine weitere Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte aus. Auch sei die nochmalige Feststellung von internationalem Abschiebeschutz hinsichtlich des Herkunftslandes Russland unzulässig, da den Klägern bereits Abschiebungsschutz zustehe.

Die Kläger würden jedoch Abschiebungsverbot in Bezug auf den sogenannten sicheren Drittstaat Polen geltend machen. Hierauf beschränke sich die Klage. Der Regelung in Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz liege das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit in einem Drittstaat zugrunde. Damit werde vermutet, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie der Menschenrechtskonvention behandelt werde. In diesem Zusammenhang sei ein Ausnahmefall zu prüfen, nämlich ob die Kläger tatsächlich Gefahr liefen, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Kläger hätten bereits einen Schutzstatus erhalten. Es sei darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt dieses Schutzstatus in Polen hinreichend eingehalten werde oder ob ein Verstoß gegen die Genfer Menschenrechtskonvention vorläge bzw. für die Kläger eine tatsächliche Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in einem ersuchten EU- Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Kläger nicht von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen seien. Die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus seien äußerst problematisch. Aufgrund der aktuellen Situation und der Politik der Abschottung durch die polnische Regierung hätten insbesondere tschetschenische Flüchtlinge zu leiden. Sie würden häufig Opfer von Übergriffen zum einen durch eigene Landsleute, die nicht von der Polizei verhindert werden, sowie durch die polnische Bevölkerung selbst. Die Kläger würden keine Möglichkeit bekommen, einen Arbeitsplatz zu finden, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern.

Polen lehne derzeit eine weitere Aufnahme von Flüchtlingen ab und werde vor allem von westeuropäischen Staaten dafür kritisiert. Trotz der dramatisch wachsenden Zahl von Flüchtlingen wolle Polen keine zusätzlichen Migranten aufnehmen. Dementsprechend werde den bereits im Lande befindlichen Flüchtlingen jegliche Unterstützung versagt.

Des Weiteren sei fraglich, ob derzeit überhaupt ein wirksamer Abschiebeschutz bezüglich Tschetschenien in Polen bestehe. Die Familie habe lediglich mit Unterbrechungen bis September 2013 dort gelebt. Seit 2013 würden die Kläger zu 2) - 7), der Kläger zu 1) seit 2014 in Österreich leben. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob der Flüchtlingsschutz in Polen für die Kläger überhaupt noch vorhanden sei. Die Aufenthaltsdokumente seien offensichtlich zumindest seit 2014 abgelaufen. Der Asylantrag in Polen erfolgte bereits im Jahr 2006.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;

2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2015.

An dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2016 ist die Klägervertreterin erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 ist hinsichtlich der allein mit dieser Klage angefochtenen Ziffer 2) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Bundesamt hat in seinen Ausführungen im Bescheid vom 7. Oktober 2015 (Seite 3, Ziffer 2) darauf verwiesen, dass sich die Unzulässigkeit der Asylanträge aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) ergebe. Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollen, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Das Bundesamt verweist hierzu auf den Beschluss des VG Bayreuth vom 30. Oktober 2013, Az. B 3 S 13.30280.

Eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Ziffer 2) des Bescheides, nämlich §§ 34, 35 AsylVfG für eine Abschiebungsandrohung, wird auf Seite 3, Ziffer 3, genannt.

Beide genannten rechtlichen Grundlagen - sowohl § 34a AsylG als auch § 34 AsylG - kommen mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

1.1. Als „milderes Mittel“ im Vergleich zur Abschiebungsanordnung wäre eine Abschiebungsandrohung denkbar, wenn § 34a AsylG tatbestandsmäßig erfüllt wäre. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist Tatbestandsvoraussetzung, dass „feststeht, dass sie (die Abschiebung) durchgeführt werden kann“. Zu prüfen ist daher grundsätzlich die Übernahmebereitschaft des jeweiligen Drittstaats, welche abschließend geklärt sein muss (vgl. OVG Hamburg, B. v.3.12.2010, Az. 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v.1.2.2012, Az. 2 S 6.12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34a AsylVfG, Rn. 20; Pietz in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR, § 34a AsylVfG, Rn. 12). Eine derartige Klärung mit dem Mitgliedstaat Polen lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylG gerade nicht vor. Die Androhung der Abschiebung konnte damit auf diese Bestimmung auch nicht im Sinne eines milderen Mittels, wie das Bundesamt in seinem Bescheid auf Seite 3 ausführt, gestützt werden, da sich diese Frage erst stellen würde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden.

1. 2.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,

2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder

die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1

des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und

4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Erforderlich ist damit, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, ist dies im vorliegenden Fall, da die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt wurden, gerade nicht erfolgt. Daher ist das Bundesamt hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gerade nicht zuständig. Es kann sich daher als Rechtsgrundlage der in Ziffer 2) verfügten Abschiebungsandrohung auch nicht auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen der §§ 59, 60 AufenthG berufen.

Nachdem eine anderweitige Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist Ziffer 2) mangels einer Rechtsgrundlage objektiv rechtswidrig.

2. Die Kläger sind auch durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids vom 7. Oktober 2016 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie bereits oben dargestellt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gerade nicht vor. Anstatt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu erlassen und in diesem Rahmen umfassend entsprechend dem gesetzlich ihm zugewiesenen Prüfungsauftrag die inländischen Abschiebungshindernisse zu prüfen, entzieht sich vorliegend das Bundesamt dieser Aufgabe, indem es lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. auch VG Berlin, U. v. 4. 6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris).

Den Klägern ist beim Erlass einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung die Möglichkeit verwehrt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt inländische Vollstreckungshindernisse geltend zu machen. Es bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt, dann gegenüber der Ausländerbehörde inländische Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit oder eine Transportunfähigkeit, darzulegen und diese gegebenenfalls gerichtlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers sind daher insoweit empfindlich eingeschränkt (VG Ansbach, U. v.7.10.2015, Az. AN 11 K 15. 50067).

Eine einheitliche Prüfung der Abschiebungshindernisse in Bezug auf den sicheren Drittstaat durch das gesetzlich hierfür vorgesehene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des § 34a AsylG wäre zudem hierdurch nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der Handlungsweise des Bundesamtes käme es demgegenüber zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten auf sämtliche Ausländerbehörden der Länder. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Länder auch ansonsten für die Abwicklung von Abschiebungen und für die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse außerhalb eines Asylverfahrens zuständig sind. Denn der Gesetzgeber hat hier im Rahmen des § 34a AsylG gerade ein abweichendes Verfahren vorgesehen.

Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich das Bundesamt nicht mit der Argumentation, es werde hier ein milderes Mittel angewandt, entziehen. Das Bundesamt unterliegt somit auch hier der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzt nicht die Kompetenz, unter Nichtausübung der ihm obliegenden Aufgabe deren tatsächliche Verlagerung auf Ausländerbehörden mit der Erfüllung durch diese zu bewirken, wodurch im Übrigen die Gefahr einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung bei einer Vielzahl an Ausländerbehörden anstelle der seitens des Gesetzgebers gewünschten Konzentration beim Bundesamt einträte.

Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten liegt daher vor.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
2.
a)
Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,
b)
deren Durchführung und
c)
Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3.
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
4.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
4a.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;
5.
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;
5a.
Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;
6.
Führung des Registers nach § 91a;
7.
Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
8.
die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
9.
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
10.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
11.
Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;
12.
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;
13.
unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.