Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Nov. 2012 - 2 B 284/12

21.11.2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Nov. 2012 - 2 B 284/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2012 – 5 L 617/12 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je ½.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, nach eigener Erklärung Eigentümer des Anwesens S-straße 13-15 in A-Stadt (Flur 1, Parzellen Nr. 187 und 185), begehren einstweiligen Rechtschutz gegen das mit Bauschein vom 8.9.2011 von der Antragsgegnerin genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen in A-Stadt, S-straße 17 (Flur 1, Parzellen Nr. 140 und 141).

Den Antragstellern war mit Bauschein vom 6.9.1999 der zweigeschossige “Neubau eines Zweifamilienhauses“ mit ausgebautem Mansarddach auf dem vorgenannten Grundstück unter gleichzeitiger Befreiung von § 6 I, II und V LBO 1996 wegen Überschreitens der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche genehmigt worden.

Unter dem 8.9.2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im Verfahren nach § 65 LBO 2004 – nachstehend: LBO - die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück S-straße 17, das vom Grundstück der Antragsteller durch den von der S-straße abgehenden, ca. 5 m breiten B-weg getrennt ist, unter Zulassung einer Abweichung nach § 68 LBO wegen Überschreitens der Mitte dieser öffentlichen Verkehrsfläche; den Antragstellern wurde die Genehmigung nicht förmlich bekannt gegeben.

Am 31.5.2012 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragten am 3.7.2012 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Der Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg.

II.

Die fristgerecht eingelegte und - bei unterstellter Eigentümerstellung auch des nicht im Liegenschaftskataster eingetragenen Antragstellers zu 2. - auch ansonsten zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2012 – 5 L 617/12 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der - gemäß §§ 80 II 1 Nr. 3 VwGO, 212a BauGB entfallenen - aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 31.5.2012 gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauschein zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück S-straße 17 in A-Stadt und die Zulassung einer Abweichung nach § 68 LBO, jeweils vom 8.9.2011, zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Die Antragsteller haben ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass es ihnen als Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks nicht verwehrt sei, den vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht durch die erteilte Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid geltend zu machen. Nach der nachbarschützenden Bestimmung des § 7 I LBO seien vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Abs. 7 freizuhalten (Abstandsflächen), die nach § 7 II 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssten, nach § 7 II 2 LBO aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürften, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die letztgenannte Vorschrift diene insoweit dem Nachbarschutz, als dem „Gegenüberlieger“ wegen des Überdeckungsverbots des § 7 III 1 LBO bei Überschreiten der Flächenmitte die rechtliche Möglichkeit genommen werde, die Abstandsfläche bis zur Straßenmitte auszunutzen. Vorliegend habe die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit der Abweichung ein Überschreiten bis an die Grenze des Grundstücks der Antragsteller zugelassen, die dieser insbesondere wegen der Höhe des Vorhabens zum Nachteil der Antragsteller voll ausschöpfe. Darin liege ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Hierauf könnten sich die Antragsteller, die davon ausgingen, dass sie selbst das Abstandsflächenrecht einhielten, „ihre Abstandsfläche bis zur Mitte der Verkehrsfläche“ liege, auch berufen. Grundsätzlich könne sich der Nachbar gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Allerdings könne er aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, diese Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Zulässig sei eine Abwehrmaßnahme dann, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar sei. Das sei vorliegend der Fall, da die Verletzung der Abstandsregelungen durch das Vorhaben des Beigeladenen schwerer wiege als die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch die Antragsteller. Dies ergebe sich bereits aus dem konkreten Grenzabstand und auch der Qualität der mit der Rechtsverletzung einhergehenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben des Beigeladenen, aber auch aus dessen Höhe. Darüber hinaus liege eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller vor. Das Bauvorhaben des Beigeladenen füge sich nicht im Sinne des § 34 I BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße gegen das im Gebot des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauvorhaben enthalte mehr Geschosse als die sonstigen Gebäude in der näheren Umgebung in der S-straße, es sei höher als die Nachbarbebauung und weiche hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werde, von der vorhandenen Umgebungsbebauung ab. Zudem sei es rücksichtslos, da von ihm eine erdrückende Wirkung ausgehe. Dies zeige ein Vergleich mit dem vom Bundesverwaltungsgericht als rücksichtslos gewerteten „Silo“-Fall. Hinzu komme, dass das geplante Vorhaben eine Wandfläche von – überschlägig – ca. 125 m2 gegenüber ihrem Gebäude aufweise, wobei es wegen seiner Fensterlosigkeit noch größer, massiver und „erdrückender“ gegenüber der Nachbarschaft in Erscheinung trete und wie ein mindestens viergeschossiges Hochhaus – gleichsam in einer Häuserschlucht - wirke. Andere Gründe stünden dem Antragsteller-Begehren nicht entgegen. Insbesondere hätten sie zu keinem Zeitpunkt auf Rechtsmittel verzichtet. Dass keine Verwirkung eingetreten sein könne, zeige zudem die zeitliche Abfolge.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 IV 6 VwGO bestimmt, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung gemäß §§ 80a I Nr. 2 und III, 80 V VwGO entspr. zu Recht abgelehnt hat. Die überschlägige Rechtskontrolle ergibt vorliegend jedenfalls mit Blick auf die Rechtsposition der Antragsteller keine – zumindest - gewichtigen Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit(zum Maßstab  vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 -, m.w.N.,  stRspr) der nach § 65 LBO erteilten Baugenehmigung; vorab kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen der begehrten Aussetzungsentscheidung Bezug genommen werden.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragsteller entgegen ihrer Meinung zunächst bauordnungsrechtlich nicht in eigenen Rechten. Aus dem insofern allein gerügten Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht ergibt sich für sie kein Abwehrrecht.

Auszugehen ist davon, dass die Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7 und 8 LBO) in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz dienen.(vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005,  Teil VIII, Rdnr. 17) Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er im Austausch dafür grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen.(BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284) Daher hat ein Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die im Einzelfall vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten und davon nur im Einklang mit den Ermächtigungen in Bebauungsplänen oder durch Zulassung von Abweichungen – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – abgewichen wird.(vgl. etwa Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, 2008, Art. 6, Rdnr. 607)

Vorliegend hat das Vorhaben des Beigeladenen unstreitig Abstandsflächen einzuhalten (§ 7 I 1 LBO), die nach § 7 II 1 LBO grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen, jedoch nach § 7 II 2 LBO auch auf öffentlichen Flächen liegen dürfen, allerdings wegen des Überdeckungsverbots des § 7 III 1.HS LBO nur bis zu deren Mitte. Da das angegriffene Mehrfamilienhaus des Beigeladenen an der Grenze zur öffentlichen Fläche des B-wegs errichtet werden soll, die Fläche von der Grundstücksgrenze des Beigeladenen bis zur Mitte des Weges aber nicht für die nach § 7 IV, V LBO erforderlichen Abstandsflächen ausreicht, hat die Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen eine Abweichung zugelassen, so dass die Abstandsflächen auf der öffentlichen Fläche nunmehr – über die Mitte hinaus - teilweise bis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller reichen. Die Zulassung dieser Abweichung verstößt jedenfalls formal gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 7 II 2 LBO, die dem Nachbarn („Gegenüberlieger“) die Möglichkeit des eigenen Abstandsflächennachweises auf den dort genannten Flächen sichern soll. (vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005,  Teil XI, Rdnr. 102 m.w.N.) Daraus ergibt sich, dass § 7 II 2 LBO offensichtlich darauf gerichtet ist, den „Gegenüberlieger“ als potentiellen späteren Nutzer des Abstandsflächennachweises vor einem Übergriff des Erstbauenden zu schützen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn den Antragstellern, deren eigenes Grundstück von der zugelassenen Abweichung nicht tangiert ist, wurde bereits 1999 für ihr eigenes Neubauvorhaben im Genehmigungsverfahren eine Befreiung gemäß § 75 LBO 1996 von § 6 I, II i.V.m. V LBO 1996 (nunmehr § 7 I, II, V LBO 2004) „wegen zu geringer Abstandsfläche“ erteilt und sie haben ihrerseits dabei - wie die Verwaltungsunterlagen belegen und die Antragsteller nicht substantiiert in Frage stellen – Abstandsflächen auf der öffentlichen Wegfläche und zwar ebenfalls teilweise über die Mitte des B-wegs hinaus(Bl. 66 Verwaltungsunterlagen) in Anspruch genommen. Durch die Realisierung ihres Vorhabens wurde - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der ihnen erteilten Baugenehmigung - der auf Ermöglichung einer Bebauung trotz fehlender Abstandsflächen auf eigenem Grundstück gerichtete Nachbarschutzzweck der Norm jedenfalls im Ergebnis erreicht. Ob § 7 II 2, III LBO bei dieser Fallgestaltung in Bezug auf das Vorhaben des Beigeladenen überhaupt noch hinsichtlich der Antragsteller als nachbarschützend angesehen werden kann, mag indes dahinstehen.

Den Antragstellern stehen jedenfalls auf der Grundlage des Abstandsflächenrechts schon deshalb keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen zu, weil sie selbst in Realisierung ihrer Baugenehmigung unter Inanspruchnahme von Abstandsflächen über die Mitte des B-wegs hinaus gegen § 7 II 2 LBO (= § 6 II 2 LBO 1996) verstoßen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie – wie sie hilfsweise vortragen - mit ihrem Bauvorhaben die Grenze der Mitte des B-wegs für die nachzuweisenden Abstandsflächen in deutlich geringerem Maße überschritten haben als dies bei dem Beigeladenen der Fall sein soll. Aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält; dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats seit Inkrafttreten der LBO 2004 – in Abgrenzung von der bisher dahin geltenden, erstinstanzlich dargestellten Rechtslage - für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen darüber hinausgeht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – und Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 -) Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass die in § 7 II 2 LBO angelegte hälftige Aufteilung der Breite öffentlicher Verkehrsflächen zur Aufnahme von Abstandsflächen vor Gebäudewänden auf gegenüberliegenden Baugrundstücken zunächst einmal dadurch zu Lasten des Beigeladenengrundstücks verschoben wurde, dass die Abstandsfläche des Gebäudes der Antragsteller die Mitte dieser Verkehrsfläche überschreitet, die Antragsteller mithin „nichts“ in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, sondern ihren „Anteil“ an der Verkehrsfläche mehr als ausschöpfen. Im Weiteren kann keine Rede davon sein, dass die Antragsteller auf ihrem Grundeigentum ein Mehr an Grenzabstand zur Herstellung des prinzipiell die Summe der wechselseitig freizuhaltenden Abstandsflächentiefen ausmachenden Gebäudeabstandes in das Austauschverhältnis „einbrächten“ als der Beigeladene. Beide privaten Beteiligten lösen die Abstandsflächenproblematik ihrer Gebäude ausschließlich unter Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche und zwar jeweils in Abweichung von § 7 II 2 LBO.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stellt sich auch unter bauplanungsrechtlichen Aspekten nachbarrechtlich nicht als unzulässig dar. Entgegen der Meinung der Antragsteller verstößt das genehmigte Bauvorhaben nicht gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Dieses ergibt sich für die vorliegend gegebene nicht beplante Ortslage aus dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 I BauGB. Inhaltlich bedeutet das Gebot der Rücksichtnahme die Verpflichtung des Bauherrn, bei der baulichen oder gewerblichen Nutzung seines Grundstücks auf die berechtigten Interessen der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen; der Bauherr muss unter Umständen eigene Interessen zurückstellen, wenn dadurch gewichtigere Belange der umgebenden Grundstücke betroffen werden.(Grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122 = BauR 1977, 244;  vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28/91 -,  BRS 55 Nr.110) Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet in seinem Kerngehalt also eine Abwägung der beiderseitigen Belange, wobei sich deren Gewichtung aus dem Kriterium der Unzumutbarkeit ergibt. Unzumutbar sind solche Einwirkungen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Betroffenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden können.(vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 – 4 C 34/85 -, BRS 46 Nr. 176)

Entgegen der Meinung der Antragsteller ist nicht feststellbar, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 I BauGB einfüge, weil es mehr Geschosse enthalte und höher sei als andere Gebäude und auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werde, von der Umgebungsbebauung abweiche. Wie die Antragsgegnerin bereits mit in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2012 in Bezug genommenem Schriftsatz vom 19.7.2012 unwidersprochen vorgetragen hat, verfügt das Anwesen S-straße 21 nach Augenschein über drei Vollgeschosse (einschließlich des Dachgeschosses) und ein weiteres zurückgesetztes Staffelgeschoss und ist daher mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen (drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss) offensichtlich vergleichbar. Auch bleibt das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der absoluten Höhenentwicklung unter der Höhe des bestehenden Wohngebäudes S-straße 21. Der Vergleich mit dem Anwesen der Antragsteller, das ausweislich der vorliegenden Nordostansicht(Bl. 65 Verwaltungsunterlagen) eine Höhe von 10,08 m aufweist, ergibt, dass das Vorhaben des Beigeladenen an der dem Antragsteller-Anwesen zugewandten Seite(Bl. 62a Verwaltungsunterlagen) maximal 12,90 m hoch und somit nicht wesentlich höher ist. Auch mit Blick auf die überbaute Fläche, die nachbarrechtlich allerdings als solche unerheblich ist, unterscheiden sich das angegriffene Bauvorhaben mit rund 137 m2 und das antragstellerische Anwesen mit rund 129 m2 nicht erheblich. Dass sich das Bauvorhaben somit nicht im Rahmen der Bebauung in der näheren Umgebung hielte, lässt sich jedenfalls aus der Beschwerdebegründung nicht ableiten.

Es spricht auch nichts durchgreifend dafür, dass von dem realisierten Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung auf die Antragsteller zu erwarten wäre und es sich daher ihnen gegenüber als rücksichtslos darstellte. Nach Aktenlage ist schon nicht wahrscheinlich, dass das Bauvorhaben sich erheblich nachteilig auf das Nachbaranwesen auswirken kann. Denn auf der dem Bauvorhaben zugewandten Seite des grenzständig errichteten Anwesens der Antragsteller befinden sich keine Aufenthaltsräume, sondern lediglich das Treppenhaus, in das die Hauseingangstür unmittelbar von dem in diesem Bereich als Treppe ausgestalteten B-weg führt und das auf dieser Seite nur ein Dachgeschoss-Fenster aufweist(Bl. 63 Verwaltungsunterlagen), welches angesichts seiner Lage im dritten Geschoss durch das im Nordosten vorgesehene Nachbargebäude wohl kaum eine deutliche Einschränkung hinsichtlich des Lichteinfalls erfahren wird. Soweit das angefochtene höher liegende Bauvorhaben wegen der starken Hanglage der S-straße aus Sicht der Antragsteller als Unterlieger höher und massiver wirkt als dies bei auf gleicher Höhe liegenden Nachbargrundstücken der Fall wäre, hätten die Antragsteller dies als lagebedingte Vorbelastung ihres Grundstücks hinzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Bauvorhaben eine für die Antragsteller objektiv “erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung, die die Rechtsprechung bisher nur in Ausnahmefällen angenommen hat(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossiges Haus zu 12-geschosssigem Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohe Silos im Abstand von 6 m zu 2-geschossigem Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615), und damit unzumutbare Auswirkungen auf ihr Eigentum zugemessen werden können, vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Dies gilt auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen „Silo-Fall“ (BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271), auf den sich die Antragsteller berufen. Für die insofern angenommene Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, entscheidend, dass die Silos „industriell“ und „wie eine riesenhafte metallische Mauer“ wirkten und den Eindruck vermittelten, als sei das (Wohn-) Grundstück der dortigen Klägerin „in eine Industrieanlage einbezogen und selbst Teil einer solchen“. Mit derartigen industriellen Anlagen kann das geplante Mehrfamilienhaus des Beigeladenen offensichtlich nicht verglichen werden.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 II, 159 ZPO, 100 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich des Beigeladenen, der einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), folgt aus § 162 III VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II, 47, 53 II Nr. 2, 52 I GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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25.03.2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Januar 2011 – 5 L 2428/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird für das Beschwerde
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25.05.2010 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger tr
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Januar 2011 – 5 L 2428/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Gemeinde, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Bauerlaubnis des Antragsgegners.

Im Juli 2010 beantragte die Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen auf der Parzelle Nr. .../3 in Flur 5 der Gemarkung L. (Anwesen W-straße 7). Das Baugrundstück liegt in Ortslage. In der näheren Umgebung befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Ein Bebauungsplan existiert nicht. In den zugehörigen Bauvorlagen war ein in der Grundfläche – bezogen auf das Erdgeschoss – 14,50 m auf 21,25 m großes, maximal 10,33 m hohes, teilunterkellertes Gebäude dargestellt. Im Erd-, Ober- und in dem darüber liegenden Staffelgeschoss sollten insgesamt fünf Wohnungen eingerichtet werden. Nach dem Grundriss waren in den vorderen Eckbereichen des Erdgeschosses zur Straße hin zwei durch den Hauseingangsteil getrennte Doppelgaragen sowie rechts- und linksseitig zwei weitere, jeweils bis auf die seitlichen Grenzen reichende Einzelgaragen vorgesehen.

Anfang September 2010 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass das Einvernehmen zur Ausführung des aus ihrer Sicht bauplanungsrechtlich „allgemein zulässigen“ Vorhabens nach entsprechender Beschlussfassung des Gemeinderates nicht erteilt werde, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Daraufhin stellte die Beigeladene Ende September 2010 einen Bauantrag für ein in der Bautiefe bezogen auf den Hauptbaukörper auf 15 m reduziertes Vorhaben mit im Obergeschoss 3 m vor die Rückfront auskragenden Balkonen. Vorgesehen sind nach wie vor fünf Wohneinheiten. Anstelle der nach dem ersten Entwurf an der Vorderseite geplanten Doppelgaragen sind in den geänderten Plänen Wohnräume und vor dem Gebäude an der Straße vier offene Stellplätze dargestellt.

Auch zu diesem Vorhaben verweigerte die Antragstellerin Anfang November 2010 ihr Einvernehmen mit gleich lautender Begründung. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderats bestätigte diese Entscheidung Anfang Dezember 2010, nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht keine planungsrechtlichen Gründe für eine Versagung der Baugenehmigung vorlägen.

Daraufhin erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im Dezember 2010 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 2 Garagen und 4 PKW Stellplätzen“ nach den überarbeiteten Plänen unter gleichzeitiger ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. (vgl. dazu den Bauschein des Antragsgegners vom 9.12.2010 – K 613-410-2010-02 –) Diese Entscheidung wurde in dem Bauschein damit begründet, dass sich dieses Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch hinsichtlich der geplanten Höhe des Gebäudes in die von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern geprägte nähere Umgebungsbebauung in der W-Straße einfüge. Darauf sei die Antragstellerin im Anhörungsverfahren hingewiesen worden. Da diese dennoch ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe, sei dieses nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen gewesen.

Ende Dezember 2010 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt, da das Bauvorhaben am Maßstab des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Das Wohngebiet W-Straße sei bereits im Jahr 1941 als „geschlossene Arbeitersiedlung“ angesehen worden. „Grundlage“ seien jeweils kleine eingeschossige Einfamilienhäuser gewesen, die bis heute gleich aussähen und eine maximale Höhe von 7 m bis zu der Giebelspitze aufwiesen. Im Juni 1951 habe ihr Gemeinderat ein entsprechendes Baugebiet „W-Straße“ festgelegt. Sie – die Antragstellerin – wolle zumindest auf einer Länge von 240 m in der W-Straße diese Form der Bebauung erhalten. Dazu passe keinesfalls die nach dem bereits begonnenen Abriss des auf dem Grundstück bisher vorhandenen Einfamilienhauses vorgesehene Errichtung eines mehr als 10 m hohen dreistöckigen Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, dessen Grundfläche und Bautiefe die der vorhandenen „Arbeiterhäuser“ wesentlich überschreite. Durch die Realisierung könne der Eindruck der Geschlossenheit der Siedlung, die sie erhalten und planerisch fortentwickeln wolle, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit den vorhandenen Eckhäusern zur L Straße sei im Hinblick auf die Abgeschlossenheit der Siedlung nicht zulässig. Die zum Vergleich herangezogenen Mehrfamilienhäuser W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 lägen außerhalb des “schützenswerten Bereichs“.

Die Beigeladene hat geltend gemacht, die für die Aussetzung der gesetzlich vorgegebenen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung notwendigen gewichtigen Zweifel an deren rechtlicher Unbedenklichkeit bestünden hier nicht. Die Ausführung eines wie hier am Maßstab des § 34 BauGB zulässigen Bauvorhabens könne eine Gemeinde nur unter Rückgriff auf das Instrumentarium gegensteuernder Bauleitplanung verhindern. In der maßgeblichen Umgebung gebe es nicht nur eingeschossige Einfamilienhäuser. Auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen L Straße 15) und auf der rechts davon liegenden Parzelle Nr. 1468 (W-Straße 1) befänden sich jeweils zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, im letztgenannten Fall sogar mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegende Parzelle Nr. 1099/9 (W-Straße 8) sei mit einem nach hinten versetzten Mehrfamilienhaus mit vorgelagerter Garagenzeile bebaut. Auf der Parzelle Nr. 3346 (W-Straße 25) stehe ein Achtfamilienwohnhaus mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Ein weiteres Mehrfamilienhaus mit zwei bis drei Vollgeschossen stehe auf der Parzelle Nr. 3368/1 (W-Straße 28). Die Gebäude wiesen zum Teil Höhen von über 11 m auf. In diese Bebauung füge sich ihr – der Beigeladenen – Vorhaben ein. Das gelte auch in Ansehung der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Antragsgegner habe daher das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht ersetzt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. In der Begründung heißt es, die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung setze im Grundsatz eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verletzung dem Schutz des jeweiligen Antragstellers dienender Vorschriften voraus. Vorliegend spreche vieles für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Im Grundsatz sei von einer Rechtsverletzung der Gemeinden auszugehen, wenn deren für die Genehmigung notwendiges Einvernehmen zu Unrecht übergangen werde. Der Gesetzgeber habe in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit so geregelt, dass gegen den Willen der Gemeinde bis zur gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens keine Baugenehmigung erteilt werden dürfe. Materiellrechtlicher Bezugspunkt sei die Planungshoheit. Das Einvernehmenserfordernis sei ein Sicherungsinstrument, durch das die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beteiligt werden solle. Seit 1998 habe der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einer Ersetzung des rechtswidrig verweigerten Einvernehmens eröffnet, wovon der Landesgesetzgeber nunmehr in § 72 LBO 2004 Gebrauch gemacht habe. Entscheidend sei daher, ob die Antragstellerin ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert habe. Bedenken von erheblichem Gewicht ergäben sich mit Blick auf die Frage, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der zur Überbauung vorgesehenen Grundfläche im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine summarische Betrachtung spreche eher dagegen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem aus der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wende, berufe sie sich auf Vorschriften, die ihrem Schutz dienten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienten Festsetzungen dazu in Bebauungsplänen städtebaulichen Zwecken und damit Belangen, die der Planungshoheit der Antragstellerin unterfielen. Für den unbeplanten Innenbereich gelte nichts anderes. Damit komme es auf die objektive Rechtmäßigkeit an. Wo vorliegend die Grenzen der für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen „näheren Umgebung“ zu ziehen seien, lasse sich nur durch eine Ortsbesichtigung klären, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum sei. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass unter anderem mit den Gebäuden W-Straße 25 und 28 „Referenzbauten“ vorhanden seien. Das Anwesen Nr. 25 sei 170 m, das der Nr. 28 noch weiter vom Baugrundstück entfernt. Dass sie noch zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten, sei „nahezu ausgeschlossen“. Daher verblieben innerhalb der übrigen durch „eineinhalbgeschossige“ Einfamilienhäuser mit Satteldach bebauten näheren Umgebung lediglich die Objekte W-Straße 1 und 8 als Vergleichsbauten. Nach der amtlichen Katasterkarte habe das Anwesen Nr. 1 eine Grundfläche von 100 qm, das mit der Nr. 8 eine solche von 110,25 qm, wohingegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen eine Grundfläche von 217,50 qm aufweise. Zwar lasse der § 34 Abs. 1 BauGB aufgrund des Begriffs des Einfügens auch Entwicklungen zu, die sogar zur Veränderung einer Gebietsstruktur führen könnten. Dieser Rahmen erscheine vorliegend aber „deutlich zu weit überschritten“. Ebenso könne eine Bewertung des Anwesens Nr. 8 als „Fremdkörper“ derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vorliegenden Luftbilder und die von den Beteiligten zur Akte gereichten Fotos sprächen „eher dafür als dagegen“. Sofern sich dieser Eindruck bei einer Ortsbesichtigung bestätige, fiele der Neubau mit noch größerer Deutlichkeit aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung, die dann durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt erscheine. Das gelte auch hinsichtlich der Kubatur des Neubaus und seiner Höhenentwicklung. Selbst wenn man die Rechtslage bezogen auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als „offen“ einstufe, gebiete die Interessenabwägung hier gleichwohl ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, der in dieser Fallkonstellation ein erhebliches Gewicht zukomme. Bleibe es bei der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung und käme es von daher zur Verwirklichung des Vorhabens, so würde das die Eigenart der näheren Umgebung „unwiederbringlich“ derart verändern, dass sogar eventuell noch größere Objekte genehmigt werden müssten. Damit wäre die bestehende, von der Antragstellerin planungsrechtlich gewünschte homogene Baustruktur der Auflösung preisgegeben. Deshalb habe das Bauherreninteresse am Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zurückzustehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff., 19) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.1.2011 – 5 L 2428/10 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 9.12.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses zu Recht entsprochen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. (vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt)

In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zu Recht angenommen.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin als Gemeinde ergibt sich allerdings nicht bereits unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Der Antragsgegner hat indes hier den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vollumfänglich Rechnung getragen. Der Bundesgesetzgeber hat ferner in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde eröffnet. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden, im konkreten Fall also dem Antragsgegner, eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung durch die Baugenehmigung erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004). Davon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht.

Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messenden Bauvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon wegen der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und der aus ihr abzuleitenden Baufreiheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr vom Bundesgesetzgeber in den §§ 14 ff. BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Grenzen zu verhindern. Von daher lässt sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher kein weitergehender „Wertungsvorsprung“ für die sich gegen eine Baugenehmigung wendende Standortgemeinde im Rahmen der Abwägung im Aussetzungsverfahren herleiten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Gemeinde hat allerdings im Falle einer – wie hier – rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Damit wollte der Gesetzgeber nicht nur die Fälle der Kompetenzüberschreitung oder offenkundiger Fehlbeurteilungen der Gemeinde, etwa die Geltendmachung (vermeintlicher) anderweitiger Rechtsverstöße außerhalb des planungsrechtlichen Entscheidungsprogramms nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfassen, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass die Gemeinde das Vorliegen planungsrechtlicher Hinderungsgründe für die Erteilung der Genehmigung zu Unrecht bejaht hat. (vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 20 unter Verweis auf BT-Drs. 13/6392, Seite 60)

Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des Neubauvorhabens des Beigeladenen mit dem für die Beurteilung seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit einschlägigen § 34 BauGB lässt sich sicher nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) beantworten, unterliegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt hat, – im eingangs genannten Sinne für die Beurteilung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – „gewichtigen Zweifeln“. Nach Aktenlage spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen auch in der gegenüber der ursprünglichen Planung reduzierten Form nach dem für das Städtebaurecht eine zentrale Bedeutung besitzenden Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Der Rahmen der insoweit maßgeblichen, weil für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung ergibt sich allein aus § 34 Abs. 1 BauGB. Er lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht einschränken durch das Kriterium eines „geschlossenen Baugebiets“, das von ihr „als schutzwürdig angesehen wird“ oder gar auf einen von ihr ausgemachten „schutzwürdigen Wohnbereich (vorderer Teil der W-Straße)“. Jenseits von besonderen gesetzlichen, etwa nach Denkmalschutzrecht, oder durch die Gemeinden im Satzungswege (§§ 172 ff. BauGB) statuierten Erhaltungspflichten oder aber von konkret eingeleiteten bauleitplanerischen Verfahren zur „Erhaltung“ oder zum „Schutz“ eines von der jeweiligen Gemeinde als bewahrenswert angesehenen Bauzustandes auf ihrem Gebiet (§§ 14 ff. BauGB), ist – auch unter Eigentumsaspekten (Art. 14 GG) – Maßstab für die Beurteilung eines Bauvorhabens in der nicht beplanten Ortslage allein der § 34 BauGB und insoweit auf der ersten Stufe die hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Kriterien als Beurteilungsrahmen in den Blick zu nehmende Bebauung in der näheren Umgebung. So wären beispielsweise die Eigentümer der entsprechenden Anwesen grundsätzlich nicht gehindert, wie im Falle des Anwesens Nr. 7, die von der Antragstellerin unter wohl eher „sozialgeschichtlichen“ Aspekten als Bestandteile einer „geschlossenen Arbeitersiedlung“ als schutzwürdig erachteten Einfamilienhäuser abzubrechen.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen spricht nach Aktenlage, insbesondere nach dem von ihr vorgelegten Ergänzungslageplan, (vgl. den Lageplan (M 1:500) bei den mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen, Blatt 93 der Bauakte) viel für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung auf den Anwesen W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 in Form von Mehrfamilienwohnhäusern aufgrund der unstreitigen Entfernung zum Baugrundstück von mindestens etwa 170 m (Nr. 25) unter den beiden genannten städtebaulichen Kriterien nicht mehr zu der „näheren Umgebung“ für die Beurteilung einer Bebauung der Parzelle Nr. .../3 gehört und dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) den aus der für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmen überschreitet.

Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht – wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) – an planerischen Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten „absoluten“ Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, unter Bestätigung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2006 – 2 R 11/05 –, SKZ 2007, 39, Leitsatz Nr. 21) Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BRS 69 Nr. 98) Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen.

Nach diesen Maßstäben drängt es sich nach dem genehmigten Lageplan in der Bauakte auf, dass das bereits im Hauptbaukörper 14,50 m breite und 15 m lange Gebäude (= 217,50 qm) mit zusätzlich rückseitig einem 3 m tiefen Balkonanbau an Ober- und am Staffelgeschoss von der Grundfläche her in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet und zwar auch dann nicht, wenn man das zur L Straße orientierte Haus auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen Nr. 15) in diese Betrachtung mit einbezieht. Dieses ist nach dem Lageplan von der Grundfläche her deutlich kleiner und hat auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen lediglich eine Grundfläche von 169 qm. Das gilt im Übrigen erkennbar auch für die Häuser W-Straße 1 (Parzelle Nr. 1468) und Nr. 2a (Parzellen Nr. 1101/1 und Nr. 1099/16) mit nach Angaben der Beigeladenen 168 qm, die zudem nach den Fotos in den Akten deutlich niedriger erscheinen, und den Hauptbaukörper des Anwesens Nr. 19 (Parzelle Nr. .../9), wobei die Angabe von „361 qm einschließlich der Nebenanlagen“ in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden kann. Bei dem zuletzt genannten Haus würde sich im Übrigen – wie bei den Anwesen Nr. 25 und Nr. 26/28 – die Frage einer für das Baugrundstück (noch) prägenden und damit (überhaupt) Maßstab gebenden Wirkung stellen. Die Beigeladene weist in dem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass insoweit keine „schematische“ Abgrenzung nach „Plänen“ erfolgen kann, sondern eine Ortsbesichtigung mit anschließender Bewertung der tatsächlichen baulichen Situation vor Ort erforderlich ist und insoweit allein abschließende Erkenntnisse erbringen kann. Das von ihr angesprochene Anwesen Nr. 14 (Parzelle Nr. 1099/11) weist nach dem vorgelegten Luftbild zwei hintereinander angeordnete, baulich aber selbständige Baukörper auf. Dass möglicherweise – wie von der Beigeladenen vorgetragen – einzelne dieser Häuser, etwa das Haus W-Straße Nr. 1, eine ihrem Bauvorhaben vergleichbare Höhe haben, ist nach der erwähnten, eine hinsichtlich der Einzelmaße „atomisierende“ Betrachtung ausschließenden Rechtsprechung nicht allein entscheidend. Aus gegenwärtiger Sicht spricht ferner Vieles dafür, dass auch das Gebäude auf dem dem Baugrundstück schräg gegenüber liegenden Anwesen W-Straße Nr. 8 (Parzelle Nr. 1099/9) nicht die Feststellung rechtfertigt, das Bauvorhaben der Beigeladenen bewege sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens und zwar auch dann nicht, wenn man – was wohl den unterschiedlichen Grundflächenangaben einerseits der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts (117 qm beziehungsweise 110,25 qm) und andererseits der Beigeladenen (220 qm) zugrunde liegt – die dem Wohngebäudeteil zur Straße hin vorgelagerte „Garagenzeile“ mit raumgreifender aufliegender Dachterrasse entsprechend dem § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 auch bei der faktischen Betrachtung berücksichtigen wollte. In diesem Fall bliebe aller Voraussicht nach jedenfalls festzustellen, dass auch dieser Anlage mit Blick auf die gebotene ganzheitliche, auch die dritte Dimension einbeziehende Vergleichsbetrachtung keine aus Sicht des Bauvorhabens „rahmeneröffnende“ Wirkung beigemessen werden könnte. Schon das Foto in der Bauakte (vgl. dazu das Foto auf Blatt 47 der Bauakte zum Zustand (wohl) kurz nach der Fertigstellung der Anlage) zeigt eine großteils im Erdreich befindliche Garage, die nach oben hin – über die erwähnte Dachterrasse hinaus – keine bauliche Fortsetzung findet, so dass vom äußeren Erscheinungsbild her eine deutlich hinter der des Bauvorhabens der Beigeladenen zurückbleibende Gesamtbaumasse (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 21 BauNVO 1990) vorläge, auch wenn man die Grundfläche der Garage einbeziehen wollte.

Die Frage, ob sich das Bauvorhaben trotz voraussichtlicher Überschreitung des aus der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abzuleitenden Rahmens insoweit (wohlgemerkt nur:) ausnahmsweise doch im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, weil seine Verwirklichung keine städtebaulich beachtlichen Spannungen hervorriefe, lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eindrucks von der Örtlichkeit sicher nicht beantworten. Dafür spricht allerdings wenig.

Darüber hinaus spricht nach Aktenlage, insbesondere bei Zugrundelegung des Ergänzungslageplans alles dafür, dass das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben sich auch unter dem insoweit selbständig zu betrachtenden städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche von der Bautiefe her wegen einer Überschreitung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Dabei sind in der Regel nur, wenn auch nicht immer zwingend, die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung zum Grundstück ausersehene Straße und dabei die Straßenseite, der das Vorhaben zugeordnet ist, in den Blick zu nehmen. Einzelheiten und Besonderheiten lassen sich ebenfalls nur „vor Ort“ abschließend beurteilen. Das muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ist das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin bereits von daher begründet, so kann dahinstehen, ob der § 72 Abs. 1 LBO 2004 trotz der auf die Einräumung eines echten „Ermessens“ hindeutenden Formulierung („kann“) lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (1998) (vgl. dazu etwa Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 36 Rn 14 unter Verweis auf Dippel NVwZ 1999, 921, 924; dementsprechend zwingend formuliert ist beispielsweise die nordrhein-westfälische Vorschrift in § 2 Nr. 4 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13.3.2007 (GV NRW 2007, 133) in Ergänzung zu § 72 BauONW; anders dagegen, für ein – allerdings bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Versagung zugunsten einer Ersetzungsentscheidung intendiertes – Ermessen der zuständigen Behörde etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 23 m.w.N.; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103,) zu verstehen ist und ob die knapp und sehr allgemein gehaltenen „Gründe“ für die Ersetzungsentscheidung auf Blatt 2 des Bauscheins vom 9.12.2010 dem vom Landesgesetzgeber – unabhängig von der Beantwortung der zuvor genannten Grundsatzfrage – in § 72 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 normierten formalen Begründungserfordernis genügen. Angesichts der geschilderten Verschiedenartigkeit des in dem unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks vorhandenen Baubestands erscheint das jedenfalls für den lediglich pauschalen Hinweis auf ein Einfügen des Vorhabens „nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch von der Gebäudehöhe her“ in die nähere Umgebung eher fraglich. Die dort folgende Kurzkennzeichnung dieser Umgebung als geprägt „von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern“ könnte jedenfalls mit Blick auf das geplante (dritte) Staffelgeschoss sogar eher gegen ein Einfügen sprechen, wenn man in dem Zusammenhang für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die rechnerische Ermittlung der Relation der überbauten Flächen in Ober- und Staffelgeschoss (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LBO 2004) für eine Vollgeschosseigenschaft, (vgl. insoweit die Berechnungen in der Bauakte (Blatt 78), wonach das Maß von ¾ bei einem Verhältnis von 213,25 qm (Obergeschoss) zu 131,10 qm (Staffelgeschoss) nicht erreicht wird) sondern auf das tatsächliche Erscheinungsbild abstellt, was allerdings auch für eventuelle „Vergleichsbauten“ in der maßgeblichen näheren Umgebung zu gelten hätte. (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, BRS 56 Nr. 63, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf „Feinheiten“ der an landesrechtliche Begriffe des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO ankommt, sondern darauf, ob sich das Gebäude „als solches“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und BVerwG, Beschluss vom 21.6.1996 – 4 B 84.96 –, BRS 58 Nr. 83, wonach es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ankommt und nicht auf ein Ergebnis komplizierter Berechnungen, dazu insgesamt Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 Rn 33)

Im Ergebnis war die Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige „Umsetzung“ des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken der Beigeladenen keine eigenständige Bedeutung. Derartigen Interessen an einer regelmäßig von Rechtsbehelfen Dritter ungehinderten (vorläufigen) Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung – wohlgemerkt bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren immer „auf eigenes Risiko“ – hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB und die darin enthaltene Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung getragen. Deswegen fordert die Rechtsprechung für eine Aussetzungsentscheidung die hier zu bejahenden „gewichtigen“ Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung. Liegen diese vor, so tritt das typischerweise bestehende wirtschaftliche Bauherreninteresse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung indes hinter das Interesse des Dritten an der Verhinderung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ vor abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren zurück. In welchem Umfang sich Bauherrn im Einzelfall auf dieser Grundlage vorab wirtschaftlich engagieren, kann eine (weitere) Verschiebung dieser Beurteilungsmaßstäbe nicht rechtfertigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.11.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, das Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – ab, nach der dem Gebot der Rücksichtnahme bei grenzständig errichteten Gebäuden nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau besondere Bedeutung zukomme. Einen abstrakten Rechtssatz des genannten Senatsurteils, dem dann eine hiervon abweichende, ebenfalls abstrakte Rechtsaussage des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt wird, ist jedoch nicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Dachterrasse einer eingehenden Würdigung am Maßstab des im hier einschlägigen § 34 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme unterzogen hat. Dass diese Beurteilung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, begründet noch keine Abweichung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Der Kläger bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau ohne jegliche Beschränkung an einem vorhandenen Grenzbau „angebaut“ werden darf. Diese Frage würde sich – wörtlich verstanden – in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen und wäre im Übrigen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das saarländische Landesrecht bereits geklärt. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des „Anbaus“, ausgeführt, die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines „Anbaus“ an ein grenzständiges Gebäude bestimme sich allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, und ist im Anschluss hieran in die Prüfung der Frage eingetreten, ob die umstrittene Dachterrasse in einer Abwehrrechte des Klägers begründenden Weise gegen die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 34 BauGB und das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen, dass entsprechend einem wörtlichen Verständnis der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage „ohne jegliche Beschränkung an einen vorhandenen Grenzanbau angebaut werden darf“. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt und damit letztlich auch begrenzt wird.

Sollte die aufgeworfene Frage hingegen darauf abzielen zu klären, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, so ist sie – in dieser Allgemeinheit – bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt. Der Senat hat nämlich in dem vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten, ebenfalls die Grundstücke der privaten Beteiligten betreffenden Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO thematisierten Frage der Behandlung von Grenzbauten in Fällen einer vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück, wenn nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Auch für diese Konstellation gilt die Aussage des Senats im Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 -, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren kann. Der Beantwortung weiterer grundsätzlich klärungsbedürftiger Fragen bedarf es hierfür nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Sätze 2 bis 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber der in seinem Satz 1 begründeten prinzipiellen Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen – ganz allgemein betrachtet – den Vorrang des Bauplanungsrechts zum Ausdruck bringen und ferner Situationen regeln, in denen von dessen Vorgaben abgewichen ist. Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, bringt das Primat des Planungsrechts zur Geltung: In Fällen, in denen kein bodenrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung besteht, gleichwohl aber planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf – etwa bei der ausdrücklichen planerischen Zulassung oder dem Vorhandensein von Doppelhäusern oder Hausgruppen (letztere unterhalb zur Schwelle geschlossenen Bauweise) in der näheren Umgebung – besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen oder anders gewendet, ein einseitiger Grenzanbau wäre unzulässig. Erlaubt sein soll nur eine wechselseitige Grenzbebauung

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.

In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Regelung zielt dabei ersichtlich, zumindest in erster Linie auf den zuerst Bauenden ab.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004 betreffen hingegen Fallgestaltungen, in denen eine von den planungsrechtlichen Vorgaben abweichende Situation vorgefunden wird, sei es dass trotz zwingender planungsrechtlicher Vorgabe eines Bauens mit Grenzabstand an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden ist (Satz 3) oder trotz zwingender Pflicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand ein Gebäude mit Grenzabstand ausgeführt ist (Satz 4), und eröffnen der Behörde die Befugnis, zu gestatten oder zu verlangen, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3) oder eine Abstandsfläche freigehalten wird (Satz 4). Letztlich geht es darum, ob dem Zweitbauenden ebenfalls eine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorgaben erlaubt oder sogar vorgegeben wird. Den beiden letztgenannten Fallgestaltungen lässt sich die Konstellation, dass in einem Gebiet, in dem Planungsrecht sowohl bauen mit als auch ohne Grenzabstand erlaubt, also auch Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden „dürfen“, bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück ein Vorhaben auf dem Baugrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht zuordnen. Denn die vorgesehene hinzutretende Bebauung ohne Grenzabstand stellt hier gerade keine Abweichung von entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben dar. Im Gegenteil: Mit ihr wird entsprechend den planungsrechtlichen Intentionen, denen letztlich auch mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 Rechnung getragen werden soll, die Einseitigkeit der vorhandenen Grenzbebauung gerade beseitigt. Von daher besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Gestaltungsentscheidung wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 6 LBO 1988 die Frage einer analogen Anwendung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1988 mehrfach angesprochen (und letztlich offen gelassen)

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.

Diese Rechtsprechung muss jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch Satz 3 LBO 1988 die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandenem grenzständigen Baubestand auf dem Nachbargrundstück auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau beschränkten, also eine bauordnungsrechtliche Begrenzung des Umfanges der Befugnis zum Bauen ohne Grenzabstand in derartigen Fällen enthielten. Diese bauordnungsrechtliche Begrenzung ist indes – wie dargelegt – vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 bewusst beseitigt worden, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber in Fallgestaltungen, in denen planungsrechtliche Vorgaben ein Bauen ohne Grenzabstand sogar erlauben („darf“), die Ausführung eines grenzständigen Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004). Im Übrigen ist in Fällen, in denen Planungsrecht die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand erlaubt und auf dem Nachbargrundstück ein Grenzgebäude vorhanden ist, der planungsrechtlichen „Vorgabe“, dass die Grenzbebauung wechselseitig erfolgt, die mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sichergestellt werden soll, gerade Rechnung getragen. Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt. Die weitere Frage, ob von einer vorhandenen Grenzbebauung ausgegangen werden kann, wenn der grenzständige Baubestand auf dem Nachbargrundstück abgängig ist, zur Beseitigung ansteht oder nur provisorischen Charakter aufweist, stellt sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht und wäre im Übrigen unabhängig davon zu beantworten, ob die planungsrechtliche Situation, in der sich die betreffende Bebauung befindet, ein Bauen ohne Grenzabstand erlaubt oder – wie im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 – die Freihaltung einer Abstandsfläche vorschreibt.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, in seinem Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – bereits – verneinend – entschieden hat und der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keine darüber hinausgehenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen hat.

Ebenfalls nicht erfüllt ist der von dem Kläger in erster Linie geltend gemacht Berufungszulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger zeigt mit seiner den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bestimmenden fristgerechten Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Umstände auf, die Veranlassung geben, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich – nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis ernstlich zu bezweifeln. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass – wie dem Kläger freilich zuzugeben ist – das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden örtlichen Situation wohl zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ausgegangen ist. Denn wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, hat es entscheidungstragend angenommen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Das entspricht wie dargelegt der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers festzuhalten ist. Bei der anschließenden Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Dachterrasse zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger nicht in Frage gestellt wird – zutreffend bei § 34 BauGB angesetzt, offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittene Dachterrasse mit dem im Merkmal des Sicheinfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren ist. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst auf der Grundlage des anlässlich der im Verfahren 5 K 98/05 am 31.5.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie der Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Katasterkarten und Luftbilder festgestellt, dass der Anbau auf dem Anwesen des Beigeladenen, auf dem sich die streitige Dachterrasse befindet, innerhalb der durch die vorhandene Bebauung der Umgebung vorgegebenen Baugrenzen steht und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht überschreitet, das heißt, dass er sich innerhalb des insoweit durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Bei der anschließenden Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das wird vom Kläger auch nicht problematisiert. Die anschließende Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes im Lichte dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht nur erheblich bis zur vierfachen Größe seines eigenen Balkons ausgeweitet worden sei, zu diesem eine deutliche, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnende höhenmäßige Differenz aufweise und ihre Nutzung mangels Vorkehrungen zur akustischen Gebäudetrennung Geräuschimmissionen in seinem Wohnbereich mit sich bringe, gibt das keine Veranlassung, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme einem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist vielmehr erst dann aufzuwerfen, wenn eine über Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit festzustellen ist

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.

Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, prinzipiell hinzunehmen sind. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend gerade dadurch gekennzeichnet ist, das beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt haben, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, die unter anderem auch auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielen. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese durch die wechselseitig vorhandene Grenzbebauung sicherlich verschärfte Konfliktlage nicht in der Weise aufgelöst hat, dass es im Interesse des Klägers an einer weiteren ungestörten Nutzung seiner Grenzbebauung die Nutzung der grenzständigen Anlage des Beigeladenen als rücksichtslos beanstandet hat. Dass das Verwaltungsgericht dem Belang des Klägers, von einer von der Dachterrasse des Beigeladenen aus eröffneten Einsichtnahme auf seinen Balkon und in seine Räumlichkeiten verschont zu bleiben, in der Abwägung kein durchgreifendes Gewicht beigemessen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage keinen Schutz von Aussichtsmöglichkeiten und vor Einsichtmöglichkeiten bietet

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse des Beigeladenen und demjenigen von Balkon und Anbau auf dem Grundstück des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtmöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die prinzipiell auch vom rückwärtigen Gelände aneinandergebauter Doppelhäuser oder auch von Reihenhäusern deren Grundstücksniveau ebenfalls höhenmäßig differieren kann, eröffnet sind. Im Übrigen zeigen die in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten 5 K 98/052 A 4/08 - befindlichen Lichtbilder (zum Beispiel Blatt 9 der vorgenannten Akte), dass zwischen der Terrasse des Beigeladenen und der grenzständigen Anlage des Klägers eine massive, höhenmäßig deutlich über das Niveau der umstrittenen Dachterrasse hinausragende Mauer vorhanden ist. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Letztlich gilt nämlich auch insoweit, dass der hier in Rede stehende Interessenkonflikt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben nicht nur der Beigeladene mit seiner als störend empfundenen, sondern auch der Kläger mit seiner die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt ist. Dass schließlich der Größe der Terrasse des Beigeladenen – nach Wegfall des Erfordernisses des (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbaus - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen wäre, soweit damit die „quantitative“ Aufrechnung der wechselseitigen Grenzbebauung angesprochen sein sollte, darauf zu verweisen, dass die Abstandsflächenfunktionen auf dem Anwesen des Beigeladenen – auch – durch den das Terrassenniveau deutlich überragenden Wohnraum hinter dem „eigentlichen“ Wohnhaus des Klägers beeinträchtigt werden.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin ein Verstoß gegen das in den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers verneint wird, so folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht der zwischen den privaten Beteiligten im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren umstrittenen Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob die umstrittene Terrassennutzung bereits seit langen Jahren unbeanstandet von den früheren Eigentümern des Anwesens des Klägers stattgefunden hat. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es vorliegend an einem Verstoß gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften fehlt. Wie ausgeführt, zeigt die insoweit das Entscheidungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Begründung des Berufungszulassungsantrags keine Umstände auf, die Anlass geben könnte, die Ergebnisrichtigkeit dieser Beurteilung ernstlich zu bezweifeln. Auf die Klärung der Frage, wann die umstrittene Terrassennutzung aufgenommen wurde, kommt es daher nicht an.

Sind danach die Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.