Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. März 2011 - 2 B 100/11

25.03.2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. März 2011 - 2 B 100/11

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Januar 2011 – 5 L 2428/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Gemeinde, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Bauerlaubnis des Antragsgegners.

Im Juli 2010 beantragte die Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen auf der Parzelle Nr. .../3 in Flur 5 der Gemarkung L. (Anwesen W-straße 7). Das Baugrundstück liegt in Ortslage. In der näheren Umgebung befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Ein Bebauungsplan existiert nicht. In den zugehörigen Bauvorlagen war ein in der Grundfläche – bezogen auf das Erdgeschoss – 14,50 m auf 21,25 m großes, maximal 10,33 m hohes, teilunterkellertes Gebäude dargestellt. Im Erd-, Ober- und in dem darüber liegenden Staffelgeschoss sollten insgesamt fünf Wohnungen eingerichtet werden. Nach dem Grundriss waren in den vorderen Eckbereichen des Erdgeschosses zur Straße hin zwei durch den Hauseingangsteil getrennte Doppelgaragen sowie rechts- und linksseitig zwei weitere, jeweils bis auf die seitlichen Grenzen reichende Einzelgaragen vorgesehen.

Anfang September 2010 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass das Einvernehmen zur Ausführung des aus ihrer Sicht bauplanungsrechtlich „allgemein zulässigen“ Vorhabens nach entsprechender Beschlussfassung des Gemeinderates nicht erteilt werde, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Daraufhin stellte die Beigeladene Ende September 2010 einen Bauantrag für ein in der Bautiefe bezogen auf den Hauptbaukörper auf 15 m reduziertes Vorhaben mit im Obergeschoss 3 m vor die Rückfront auskragenden Balkonen. Vorgesehen sind nach wie vor fünf Wohneinheiten. Anstelle der nach dem ersten Entwurf an der Vorderseite geplanten Doppelgaragen sind in den geänderten Plänen Wohnräume und vor dem Gebäude an der Straße vier offene Stellplätze dargestellt.

Auch zu diesem Vorhaben verweigerte die Antragstellerin Anfang November 2010 ihr Einvernehmen mit gleich lautender Begründung. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderats bestätigte diese Entscheidung Anfang Dezember 2010, nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht keine planungsrechtlichen Gründe für eine Versagung der Baugenehmigung vorlägen.

Daraufhin erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im Dezember 2010 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 2 Garagen und 4 PKW Stellplätzen“ nach den überarbeiteten Plänen unter gleichzeitiger ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. (vgl. dazu den Bauschein des Antragsgegners vom 9.12.2010 – K 613-410-2010-02 –) Diese Entscheidung wurde in dem Bauschein damit begründet, dass sich dieses Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch hinsichtlich der geplanten Höhe des Gebäudes in die von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern geprägte nähere Umgebungsbebauung in der W-Straße einfüge. Darauf sei die Antragstellerin im Anhörungsverfahren hingewiesen worden. Da diese dennoch ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe, sei dieses nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen gewesen.

Ende Dezember 2010 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt, da das Bauvorhaben am Maßstab des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Das Wohngebiet W-Straße sei bereits im Jahr 1941 als „geschlossene Arbeitersiedlung“ angesehen worden. „Grundlage“ seien jeweils kleine eingeschossige Einfamilienhäuser gewesen, die bis heute gleich aussähen und eine maximale Höhe von 7 m bis zu der Giebelspitze aufwiesen. Im Juni 1951 habe ihr Gemeinderat ein entsprechendes Baugebiet „W-Straße“ festgelegt. Sie – die Antragstellerin – wolle zumindest auf einer Länge von 240 m in der W-Straße diese Form der Bebauung erhalten. Dazu passe keinesfalls die nach dem bereits begonnenen Abriss des auf dem Grundstück bisher vorhandenen Einfamilienhauses vorgesehene Errichtung eines mehr als 10 m hohen dreistöckigen Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, dessen Grundfläche und Bautiefe die der vorhandenen „Arbeiterhäuser“ wesentlich überschreite. Durch die Realisierung könne der Eindruck der Geschlossenheit der Siedlung, die sie erhalten und planerisch fortentwickeln wolle, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit den vorhandenen Eckhäusern zur L Straße sei im Hinblick auf die Abgeschlossenheit der Siedlung nicht zulässig. Die zum Vergleich herangezogenen Mehrfamilienhäuser W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 lägen außerhalb des “schützenswerten Bereichs“.

Die Beigeladene hat geltend gemacht, die für die Aussetzung der gesetzlich vorgegebenen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung notwendigen gewichtigen Zweifel an deren rechtlicher Unbedenklichkeit bestünden hier nicht. Die Ausführung eines wie hier am Maßstab des § 34 BauGB zulässigen Bauvorhabens könne eine Gemeinde nur unter Rückgriff auf das Instrumentarium gegensteuernder Bauleitplanung verhindern. In der maßgeblichen Umgebung gebe es nicht nur eingeschossige Einfamilienhäuser. Auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen L Straße 15) und auf der rechts davon liegenden Parzelle Nr. 1468 (W-Straße 1) befänden sich jeweils zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, im letztgenannten Fall sogar mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegende Parzelle Nr. 1099/9 (W-Straße 8) sei mit einem nach hinten versetzten Mehrfamilienhaus mit vorgelagerter Garagenzeile bebaut. Auf der Parzelle Nr. 3346 (W-Straße 25) stehe ein Achtfamilienwohnhaus mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Ein weiteres Mehrfamilienhaus mit zwei bis drei Vollgeschossen stehe auf der Parzelle Nr. 3368/1 (W-Straße 28). Die Gebäude wiesen zum Teil Höhen von über 11 m auf. In diese Bebauung füge sich ihr – der Beigeladenen – Vorhaben ein. Das gelte auch in Ansehung der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Antragsgegner habe daher das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht ersetzt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. In der Begründung heißt es, die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung setze im Grundsatz eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verletzung dem Schutz des jeweiligen Antragstellers dienender Vorschriften voraus. Vorliegend spreche vieles für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Im Grundsatz sei von einer Rechtsverletzung der Gemeinden auszugehen, wenn deren für die Genehmigung notwendiges Einvernehmen zu Unrecht übergangen werde. Der Gesetzgeber habe in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit so geregelt, dass gegen den Willen der Gemeinde bis zur gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens keine Baugenehmigung erteilt werden dürfe. Materiellrechtlicher Bezugspunkt sei die Planungshoheit. Das Einvernehmenserfordernis sei ein Sicherungsinstrument, durch das die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beteiligt werden solle. Seit 1998 habe der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einer Ersetzung des rechtswidrig verweigerten Einvernehmens eröffnet, wovon der Landesgesetzgeber nunmehr in § 72 LBO 2004 Gebrauch gemacht habe. Entscheidend sei daher, ob die Antragstellerin ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert habe. Bedenken von erheblichem Gewicht ergäben sich mit Blick auf die Frage, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der zur Überbauung vorgesehenen Grundfläche im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine summarische Betrachtung spreche eher dagegen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem aus der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wende, berufe sie sich auf Vorschriften, die ihrem Schutz dienten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienten Festsetzungen dazu in Bebauungsplänen städtebaulichen Zwecken und damit Belangen, die der Planungshoheit der Antragstellerin unterfielen. Für den unbeplanten Innenbereich gelte nichts anderes. Damit komme es auf die objektive Rechtmäßigkeit an. Wo vorliegend die Grenzen der für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen „näheren Umgebung“ zu ziehen seien, lasse sich nur durch eine Ortsbesichtigung klären, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum sei. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass unter anderem mit den Gebäuden W-Straße 25 und 28 „Referenzbauten“ vorhanden seien. Das Anwesen Nr. 25 sei 170 m, das der Nr. 28 noch weiter vom Baugrundstück entfernt. Dass sie noch zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten, sei „nahezu ausgeschlossen“. Daher verblieben innerhalb der übrigen durch „eineinhalbgeschossige“ Einfamilienhäuser mit Satteldach bebauten näheren Umgebung lediglich die Objekte W-Straße 1 und 8 als Vergleichsbauten. Nach der amtlichen Katasterkarte habe das Anwesen Nr. 1 eine Grundfläche von 100 qm, das mit der Nr. 8 eine solche von 110,25 qm, wohingegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen eine Grundfläche von 217,50 qm aufweise. Zwar lasse der § 34 Abs. 1 BauGB aufgrund des Begriffs des Einfügens auch Entwicklungen zu, die sogar zur Veränderung einer Gebietsstruktur führen könnten. Dieser Rahmen erscheine vorliegend aber „deutlich zu weit überschritten“. Ebenso könne eine Bewertung des Anwesens Nr. 8 als „Fremdkörper“ derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vorliegenden Luftbilder und die von den Beteiligten zur Akte gereichten Fotos sprächen „eher dafür als dagegen“. Sofern sich dieser Eindruck bei einer Ortsbesichtigung bestätige, fiele der Neubau mit noch größerer Deutlichkeit aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung, die dann durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt erscheine. Das gelte auch hinsichtlich der Kubatur des Neubaus und seiner Höhenentwicklung. Selbst wenn man die Rechtslage bezogen auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als „offen“ einstufe, gebiete die Interessenabwägung hier gleichwohl ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, der in dieser Fallkonstellation ein erhebliches Gewicht zukomme. Bleibe es bei der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung und käme es von daher zur Verwirklichung des Vorhabens, so würde das die Eigenart der näheren Umgebung „unwiederbringlich“ derart verändern, dass sogar eventuell noch größere Objekte genehmigt werden müssten. Damit wäre die bestehende, von der Antragstellerin planungsrechtlich gewünschte homogene Baustruktur der Auflösung preisgegeben. Deshalb habe das Bauherreninteresse am Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zurückzustehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff., 19) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.1.2011 – 5 L 2428/10 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 9.12.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses zu Recht entsprochen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. (vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt)

In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zu Recht angenommen.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin als Gemeinde ergibt sich allerdings nicht bereits unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Der Antragsgegner hat indes hier den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vollumfänglich Rechnung getragen. Der Bundesgesetzgeber hat ferner in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde eröffnet. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden, im konkreten Fall also dem Antragsgegner, eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung durch die Baugenehmigung erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004). Davon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht.

Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messenden Bauvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon wegen der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und der aus ihr abzuleitenden Baufreiheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr vom Bundesgesetzgeber in den §§ 14 ff. BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Grenzen zu verhindern. Von daher lässt sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher kein weitergehender „Wertungsvorsprung“ für die sich gegen eine Baugenehmigung wendende Standortgemeinde im Rahmen der Abwägung im Aussetzungsverfahren herleiten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Gemeinde hat allerdings im Falle einer – wie hier – rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Damit wollte der Gesetzgeber nicht nur die Fälle der Kompetenzüberschreitung oder offenkundiger Fehlbeurteilungen der Gemeinde, etwa die Geltendmachung (vermeintlicher) anderweitiger Rechtsverstöße außerhalb des planungsrechtlichen Entscheidungsprogramms nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfassen, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass die Gemeinde das Vorliegen planungsrechtlicher Hinderungsgründe für die Erteilung der Genehmigung zu Unrecht bejaht hat. (vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 20 unter Verweis auf BT-Drs. 13/6392, Seite 60)

Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des Neubauvorhabens des Beigeladenen mit dem für die Beurteilung seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit einschlägigen § 34 BauGB lässt sich sicher nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) beantworten, unterliegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt hat, – im eingangs genannten Sinne für die Beurteilung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – „gewichtigen Zweifeln“. Nach Aktenlage spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen auch in der gegenüber der ursprünglichen Planung reduzierten Form nach dem für das Städtebaurecht eine zentrale Bedeutung besitzenden Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Der Rahmen der insoweit maßgeblichen, weil für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung ergibt sich allein aus § 34 Abs. 1 BauGB. Er lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht einschränken durch das Kriterium eines „geschlossenen Baugebiets“, das von ihr „als schutzwürdig angesehen wird“ oder gar auf einen von ihr ausgemachten „schutzwürdigen Wohnbereich (vorderer Teil der W-Straße)“. Jenseits von besonderen gesetzlichen, etwa nach Denkmalschutzrecht, oder durch die Gemeinden im Satzungswege (§§ 172 ff. BauGB) statuierten Erhaltungspflichten oder aber von konkret eingeleiteten bauleitplanerischen Verfahren zur „Erhaltung“ oder zum „Schutz“ eines von der jeweiligen Gemeinde als bewahrenswert angesehenen Bauzustandes auf ihrem Gebiet (§§ 14 ff. BauGB), ist – auch unter Eigentumsaspekten (Art. 14 GG) – Maßstab für die Beurteilung eines Bauvorhabens in der nicht beplanten Ortslage allein der § 34 BauGB und insoweit auf der ersten Stufe die hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Kriterien als Beurteilungsrahmen in den Blick zu nehmende Bebauung in der näheren Umgebung. So wären beispielsweise die Eigentümer der entsprechenden Anwesen grundsätzlich nicht gehindert, wie im Falle des Anwesens Nr. 7, die von der Antragstellerin unter wohl eher „sozialgeschichtlichen“ Aspekten als Bestandteile einer „geschlossenen Arbeitersiedlung“ als schutzwürdig erachteten Einfamilienhäuser abzubrechen.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen spricht nach Aktenlage, insbesondere nach dem von ihr vorgelegten Ergänzungslageplan, (vgl. den Lageplan (M 1:500) bei den mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen, Blatt 93 der Bauakte) viel für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung auf den Anwesen W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 in Form von Mehrfamilienwohnhäusern aufgrund der unstreitigen Entfernung zum Baugrundstück von mindestens etwa 170 m (Nr. 25) unter den beiden genannten städtebaulichen Kriterien nicht mehr zu der „näheren Umgebung“ für die Beurteilung einer Bebauung der Parzelle Nr. .../3 gehört und dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) den aus der für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmen überschreitet.

Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht – wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) – an planerischen Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten „absoluten“ Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, unter Bestätigung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2006 – 2 R 11/05 –, SKZ 2007, 39, Leitsatz Nr. 21) Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BRS 69 Nr. 98) Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen.

Nach diesen Maßstäben drängt es sich nach dem genehmigten Lageplan in der Bauakte auf, dass das bereits im Hauptbaukörper 14,50 m breite und 15 m lange Gebäude (= 217,50 qm) mit zusätzlich rückseitig einem 3 m tiefen Balkonanbau an Ober- und am Staffelgeschoss von der Grundfläche her in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet und zwar auch dann nicht, wenn man das zur L Straße orientierte Haus auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen Nr. 15) in diese Betrachtung mit einbezieht. Dieses ist nach dem Lageplan von der Grundfläche her deutlich kleiner und hat auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen lediglich eine Grundfläche von 169 qm. Das gilt im Übrigen erkennbar auch für die Häuser W-Straße 1 (Parzelle Nr. 1468) und Nr. 2a (Parzellen Nr. 1101/1 und Nr. 1099/16) mit nach Angaben der Beigeladenen 168 qm, die zudem nach den Fotos in den Akten deutlich niedriger erscheinen, und den Hauptbaukörper des Anwesens Nr. 19 (Parzelle Nr. .../9), wobei die Angabe von „361 qm einschließlich der Nebenanlagen“ in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden kann. Bei dem zuletzt genannten Haus würde sich im Übrigen – wie bei den Anwesen Nr. 25 und Nr. 26/28 – die Frage einer für das Baugrundstück (noch) prägenden und damit (überhaupt) Maßstab gebenden Wirkung stellen. Die Beigeladene weist in dem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass insoweit keine „schematische“ Abgrenzung nach „Plänen“ erfolgen kann, sondern eine Ortsbesichtigung mit anschließender Bewertung der tatsächlichen baulichen Situation vor Ort erforderlich ist und insoweit allein abschließende Erkenntnisse erbringen kann. Das von ihr angesprochene Anwesen Nr. 14 (Parzelle Nr. 1099/11) weist nach dem vorgelegten Luftbild zwei hintereinander angeordnete, baulich aber selbständige Baukörper auf. Dass möglicherweise – wie von der Beigeladenen vorgetragen – einzelne dieser Häuser, etwa das Haus W-Straße Nr. 1, eine ihrem Bauvorhaben vergleichbare Höhe haben, ist nach der erwähnten, eine hinsichtlich der Einzelmaße „atomisierende“ Betrachtung ausschließenden Rechtsprechung nicht allein entscheidend. Aus gegenwärtiger Sicht spricht ferner Vieles dafür, dass auch das Gebäude auf dem dem Baugrundstück schräg gegenüber liegenden Anwesen W-Straße Nr. 8 (Parzelle Nr. 1099/9) nicht die Feststellung rechtfertigt, das Bauvorhaben der Beigeladenen bewege sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens und zwar auch dann nicht, wenn man – was wohl den unterschiedlichen Grundflächenangaben einerseits der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts (117 qm beziehungsweise 110,25 qm) und andererseits der Beigeladenen (220 qm) zugrunde liegt – die dem Wohngebäudeteil zur Straße hin vorgelagerte „Garagenzeile“ mit raumgreifender aufliegender Dachterrasse entsprechend dem § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 auch bei der faktischen Betrachtung berücksichtigen wollte. In diesem Fall bliebe aller Voraussicht nach jedenfalls festzustellen, dass auch dieser Anlage mit Blick auf die gebotene ganzheitliche, auch die dritte Dimension einbeziehende Vergleichsbetrachtung keine aus Sicht des Bauvorhabens „rahmeneröffnende“ Wirkung beigemessen werden könnte. Schon das Foto in der Bauakte (vgl. dazu das Foto auf Blatt 47 der Bauakte zum Zustand (wohl) kurz nach der Fertigstellung der Anlage) zeigt eine großteils im Erdreich befindliche Garage, die nach oben hin – über die erwähnte Dachterrasse hinaus – keine bauliche Fortsetzung findet, so dass vom äußeren Erscheinungsbild her eine deutlich hinter der des Bauvorhabens der Beigeladenen zurückbleibende Gesamtbaumasse (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 21 BauNVO 1990) vorläge, auch wenn man die Grundfläche der Garage einbeziehen wollte.

Die Frage, ob sich das Bauvorhaben trotz voraussichtlicher Überschreitung des aus der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abzuleitenden Rahmens insoweit (wohlgemerkt nur:) ausnahmsweise doch im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, weil seine Verwirklichung keine städtebaulich beachtlichen Spannungen hervorriefe, lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eindrucks von der Örtlichkeit sicher nicht beantworten. Dafür spricht allerdings wenig.

Darüber hinaus spricht nach Aktenlage, insbesondere bei Zugrundelegung des Ergänzungslageplans alles dafür, dass das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben sich auch unter dem insoweit selbständig zu betrachtenden städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche von der Bautiefe her wegen einer Überschreitung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Dabei sind in der Regel nur, wenn auch nicht immer zwingend, die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung zum Grundstück ausersehene Straße und dabei die Straßenseite, der das Vorhaben zugeordnet ist, in den Blick zu nehmen. Einzelheiten und Besonderheiten lassen sich ebenfalls nur „vor Ort“ abschließend beurteilen. Das muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ist das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin bereits von daher begründet, so kann dahinstehen, ob der § 72 Abs. 1 LBO 2004 trotz der auf die Einräumung eines echten „Ermessens“ hindeutenden Formulierung („kann“) lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (1998) (vgl. dazu etwa Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 36 Rn 14 unter Verweis auf Dippel NVwZ 1999, 921, 924; dementsprechend zwingend formuliert ist beispielsweise die nordrhein-westfälische Vorschrift in § 2 Nr. 4 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13.3.2007 (GV NRW 2007, 133) in Ergänzung zu § 72 BauONW; anders dagegen, für ein – allerdings bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Versagung zugunsten einer Ersetzungsentscheidung intendiertes – Ermessen der zuständigen Behörde etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 23 m.w.N.; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103,) zu verstehen ist und ob die knapp und sehr allgemein gehaltenen „Gründe“ für die Ersetzungsentscheidung auf Blatt 2 des Bauscheins vom 9.12.2010 dem vom Landesgesetzgeber – unabhängig von der Beantwortung der zuvor genannten Grundsatzfrage – in § 72 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 normierten formalen Begründungserfordernis genügen. Angesichts der geschilderten Verschiedenartigkeit des in dem unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks vorhandenen Baubestands erscheint das jedenfalls für den lediglich pauschalen Hinweis auf ein Einfügen des Vorhabens „nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch von der Gebäudehöhe her“ in die nähere Umgebung eher fraglich. Die dort folgende Kurzkennzeichnung dieser Umgebung als geprägt „von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern“ könnte jedenfalls mit Blick auf das geplante (dritte) Staffelgeschoss sogar eher gegen ein Einfügen sprechen, wenn man in dem Zusammenhang für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die rechnerische Ermittlung der Relation der überbauten Flächen in Ober- und Staffelgeschoss (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LBO 2004) für eine Vollgeschosseigenschaft, (vgl. insoweit die Berechnungen in der Bauakte (Blatt 78), wonach das Maß von ¾ bei einem Verhältnis von 213,25 qm (Obergeschoss) zu 131,10 qm (Staffelgeschoss) nicht erreicht wird) sondern auf das tatsächliche Erscheinungsbild abstellt, was allerdings auch für eventuelle „Vergleichsbauten“ in der maßgeblichen näheren Umgebung zu gelten hätte. (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, BRS 56 Nr. 63, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf „Feinheiten“ der an landesrechtliche Begriffe des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO ankommt, sondern darauf, ob sich das Gebäude „als solches“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und BVerwG, Beschluss vom 21.6.1996 – 4 B 84.96 –, BRS 58 Nr. 83, wonach es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ankommt und nicht auf ein Ergebnis komplizierter Berechnungen, dazu insgesamt Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 Rn 33)

Im Ergebnis war die Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige „Umsetzung“ des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken der Beigeladenen keine eigenständige Bedeutung. Derartigen Interessen an einer regelmäßig von Rechtsbehelfen Dritter ungehinderten (vorläufigen) Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung – wohlgemerkt bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren immer „auf eigenes Risiko“ – hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB und die darin enthaltene Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung getragen. Deswegen fordert die Rechtsprechung für eine Aussetzungsentscheidung die hier zu bejahenden „gewichtigen“ Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung. Liegen diese vor, so tritt das typischerweise bestehende wirtschaftliche Bauherreninteresse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung indes hinter das Interesse des Dritten an der Verhinderung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ vor abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren zurück. In welchem Umfang sich Bauherrn im Einzelfall auf dieser Grundlage vorab wirtschaftlich engagieren, kann eine (weitere) Verschiebung dieser Beurteilungsmaßstäbe nicht rechtfertigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

21.11.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2012 – 5 L 617/12 – wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
, , , ,
07.02.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird für das Beschwerde
, , , ,
15.05.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladen
, , , ,


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

8

26.11.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene
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11.11.2010 00:00

Tenor Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen
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02.09.2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergeri
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25.07.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr
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15.05.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladen
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21.11.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2012 – 5 L 617/12 – wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
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07.02.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird für das Beschwerde
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten der Berufungsverfahren je zur Hälfte. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 1) haften als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin, eine saarländische Kreisstadt, wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für den Neubau eines „Einkaufszentrums“ auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2), einer angrenzenden Gemeinde. Die Beigeladene zu 1) („Antragstellergemeinschaft“) ist Inhaberin der aus der Genehmigung ableitbaren Bauberechtigung. Bei den zur Bebauung ausersehenen Flächen handelt es sich um eine Vielzahl „handtuchförmiger“ Parzellen im nördlichen Anschluss an die Walter-von-Rathenau Straße, die früher landwirtschaftliches Brachland darstellten. (vgl. insoweit die unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragene baurechtsbezogene Vereinigungsbaulast, Blätter 71/72 der Gerichtsakte) Das Gelände wird von dem im Januar 1965 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschlossenen Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ erfasst, (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung textlich Gewerbe- und Industriegebiete unter Verweis auf die Planzeichnung ausweist. Eine Konkretisierung für den Bereich des Baugrundstücks erfolgte indes nicht. Dort wurde lediglich durch Festlegung von Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines rechteckigen Baufensters bestimmt. Der Bebauungsplan wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt (vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vom 25.8.1966 – IV A 4 – 1154/66 Kn/Eh –, Blatt 307 der Aufstellungsunterlagen) und anschließend bekannt gemacht.

Auf einen bereits 1996 gestellten Bauantrag hin erteilte der Beklagte im September 2004 einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Vorbescheid für den „Neubau eines Warengeschäftshauses“ (vgl. den Vorbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) an gleicher Stelle. Dessen Geltungsdauer wurde in der Folge wiederholt, zuletzt bis zum September 2008 verlängert. Die Klägerin, der der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, hat hiergegen Widerspruch erhoben.

Im Juni 2008 (vgl. den Bauschein vom 3.6.2008 – 63-00171/08 –, Blatt 207 der Bauakte) wurde der Vorbescheidnehmerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ unter Bezugnahme auf eine „formlose Baubeschreibung“ vom Februar 2008 erteilt, die bei umbautem Raum von 111.296,96 cbm (Eine in den Akten befindliche handschriftliche Nachrechnung kommt in der Summe auf 134.364,95 cbm) eine Gesamtnutzfläche von 18.480,16 qm, davon 12.714,44 qm Verkaufsfläche („Hauptnutzfläche“), ausweist. (vgl. hierzu die „Berechnung der Nutzflächen“ nach DIN 277 vom 29.2.2008, Blätter 136 bis 144 der Bauakte 63-00171/08) Vorgesehen sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze werden in den Plänen in einem Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz, nachgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückseitigen Baugrenze erteilt. (vgl. insoweit Blatt 5 der Baugenehmigung vom 3.6.2008, Blatt 203 der Bauakte) Nach einer entsprechenden Baulast soll eine dem dadurch erzielten Flächenvorteil von insgesamt 5.940 qm entsprechende Teilfläche innerhalb des Baufensters unbebaut bleiben. (vgl. insoweit die Darstellung in dem Plan auf Blatt 68 der Gerichtsakte und den unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragenen „Verzicht“, auf dem vereinigten Baugrundstück weitere bauliche Anlagen zu errichten, Blätter 71/72 der Gerichtsakte)

Nachdem die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 19.6.2008 von der Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mit Eingang vom 4.7.2008 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Durch die zugelassene Überschreitung der rückseitigen Baugrenze um im Mittel 40 m auf einer Länge von 145 m vergrößere sich das Baufeld und damit die zugelassene Baumasse erheblich. Zu den bei der Befreiung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Interessen von Nachbargemeinden. Bei der Aufstellung des Plans sei es um die Bereitstellung von Bauland für kleine Industrie- und Gewerbebetriebe gegangen, gegen die die Nachbarkommunen seinerzeit nichts einzuwenden gehabt hätten. Die durch die Abweichung von den Festsetzungen ermöglichte Schaffung eines Einkaufszentrums habe hingegen unbestreitbar interkommunale Auswirkungen. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch gegen im Teilabschnitt Siedlung des geltenden Landesentwicklungsplans 10 (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) festgelegte Ziele der Landesplanung. Dies gelte insbesondere für das Kongruenzgebot, wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach ihrer Größenordnung in die zentrale örtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten, und für das Beeinträchtigungsverbot hinsichtlich der innerörtlichen Versorgungsbereiche der zentralen Orte. Da das ca. 27.000 qm große Baugrundstück nahezu vollständig überbaut werden solle und sich damit die beabsichtigte Durchgrünung des Gebiets nicht mehr realisieren lasse, werde die Grundkonzeption des Bebauungsplans „eklatant durchkreuzt“. Der Bebauungsplan sei ohnehin unwirksam. Der Plan sei nie in der vom Gemeinderat beschlossenen Form in Kraft gesetzt worden. Der Rat habe auf eine konkrete Einwendung hin eine gegenüber der ursprünglichen Planung erhöhte Grundflächenzahl (0,7 statt 0,5) und eine höhere Baumassenzahl (6,0 statt 4,5) beschlossen, was bei der Inkraftsetzung keine Berücksichtigung gefunden habe. Da sich der Planurkunde für das hier maßgebliche Baufenster keine Festsetzung für die dort zugelassene Art der baulichen Nutzung entnehmen lasse, sei der Plan auch inhaltlich unbestimmt. In dem bei Planunwirksamkeit anzunehmenden Außenbereich (§ 35 BauGB) sei das Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Es löse einen Koordinierungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aus und begründe ein Planungserfordernis. Ihre – der Klägerin – Rechtsverletzung ergebe sich unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus der Nichtbeachtung des qualifizierten interkommunalen Abstimmungsgebots durch die Beigeladene zu 2).

Der Widerspruch wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2008 ergangenen Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, weder dem Beklagten noch dem Kreisrechtsausschuss stehe eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplans zu. Dessen Festsetzungen dienten nicht dem Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Rechts, als Mittelzentrum nicht durch die Errichtung von großflächigem Einzelhandel außerhalb ihres Stadtgebiets beeinträchtigt zu werden. Bei Aufstellung des Plans seien derartige Rechte der Klägerin noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Verletzung ihrer Rechte ergebe sich auch nicht aus der erteilten Befreiung. Ein Wille des Plangebers, die rückseitige Baugrenze festzusetzen, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Klägerin auszuschließen, sei nicht ersichtlich.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Juni 2009 darauf hingewiesen, dass einiges dafür spreche, dass die vorgelegte Originalurkunde des Bebauungsplans nicht mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats übereinstimme. (vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom 25.6.2009 – 5 K 1831/08 –, Blätter 120 – 126 der Gerichtsakte) Die vom Rat beschlossene geänderte Führung der Baugrenze an der West- und Nordseite des Baufensters auf dem Grundstück einer Einwendungsführerin sowie die Erhöhungen von Grundflächen- und Baumassenzahlen im gesamten Geltungsbereich seien in der Urkunde nicht umgesetzt beziehungsweise nicht dargestellt worden.

Daraufhin wurde der Bebauungsplan unter dem 7.9.2009 in einer der Beschlussfassung des Gemeinderats vom Januar 1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.9.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 „in Kraft gesetzt“. (vgl. insoweit die von der Beigeladenen im Rahmen der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Anlage zum Protokoll, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte)

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und insbesondere ausgeführt, die Zulassung des Einkaufszentrums mit etwa 10.000 qm Verkaufsfläche im hier wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmenden Außenbereich löse das interkommunale Abstimmungsgebot aus, dessen „Unterlassung“ zwingend ihre Belange berühre. Der ursprünglich nicht ordnungsgemäß ausgefertigte und bekannt gemachte Bebauungsplan habe auch nicht rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt werden können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Gemeinden gehindert, einen noch nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzten, der zwischenzeitlich landesplanerischen Zielfestlegungen widerspreche. Ein Bebauungsplan dürfe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen generell nicht bekannt gemacht werden, wenn nach dem Satzungsbeschluss höherrangige raumordnerische Zielfestlegungen wirksam würden, die eine Anpassungspflicht der Gemeinde begründeten. Das gelte mit Blick auf den LEP Siedlung 2006 auch für die hier erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des Plans. Der auf der Urkunde aufgebrachte neue „Ausfertigungsvermerk“ entspreche nicht den Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Bescheinigung der Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Der Bebauungsplan weise ferner gravierende inhaltliche, zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Ihm lasse sich nicht entnehmen, welche Art der baulichen Nutzung auf dem durch festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen von den Gewerbe- und Industriegebieten getrennten Baugrundstück zugelassen sei. Dieses offensichtliche planerische „Versehen“ lasse sich nicht im Wege der Auslegung kompensieren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf sein Schreiben vom Dezember 2008 an das Ministerium für Umwelt Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem, der Plangeber habe den Willen gehabt, auch die zulässige Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Alle ausgewiesenen Baufenster, auch diejenigen, bei denen ein Planzeicheneintrag hinsichtlich der zulässigen Nutzung fehle, sollten der industriellen oder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Eine andere Nutzung sei planerisch an dieser Stelle nicht zulässig, da jede andere Festsetzung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen würde. Folgerichtig sei der Plan seinerzeit auch von dem zuständigen Ministerium genehmigt worden. Ein reines Baufenster ohne Vorgabe der Nutzungsart sei „unsinnig“. Daher sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück eine Nutzung als Gewerbefläche im Sinne der bei Erlass des Plans geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung zugelassen sei. Die Befreiung für den um 90 0 gedrehten Baukörper diene der „optisch gefälligeren Ausnutzung“ des Baugrundstücks, sei mit der planerischen Grundkonzeption vereinbar und ermögliche eine Realisierung der Stellplätze innerhalb des Baufensters.

Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 2) habe den Bebauungsplan, an den sie und der Beklagte sich seit 1966 gehalten hätten, durch ein ergänzendes Verfahren mit Neuausfertigung und Neubekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt und damit „formell geheilt“. Hierzu habe es keines erneuten Ratsbeschlusses oder einer neuerlichen Abwägungsentscheidung bedurft. Maßgeblich bleibe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung. Die Beigeladene zu 2) habe auch Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans verkauft. Im Kaufvertrag vom April 1996 habe sich die damalige Antragstellergemeinschaft verpflichten müssen, hier nur großflächigen Einzelhandel oder Gewerbebetriebe anzusiedeln. Das genehmigte Bauvorhaben entspreche den inhaltlich hinreichend bestimmten Festsetzungen des Plans. Das Planungsgebiet bilde eine „große gewerbliche Baufläche“. Die Beigeladene zu 2) habe für alle mit Baufenstern belegten Flächen eine gewerbliche oder industrielle Nutzung festsetzen wollen. Einer genauen Zuordnung bestimmter Planbereiche für Gewerbe oder Industrie habe es nicht bedurft. Das Einzelhandelsprojekt gehöre zu den Gewerbebetrieben „aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Ziele der Raumordnung seien zwar bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu beachten, spielten aber hier, ebenso wie Einschränkungen für großflächigen Einzelhandel in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung, keine Rolle. Die Befreiung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gründzüge der Planung würden durch deren Erteilung nicht berührt. Trotz der Überschreitung des Baufensters um 5.940 qm werde durch das Vorhaben mit einer insgesamt bebauten Grundfläche von 13.067,75 qm keine größere Fläche in Anspruch genommen als die des Baufensters mit 14.037,09 qm. Der Baukörper werde lediglich nach Norden verschoben, um eine günstigere Situation für die Parkplätze zu schaffen. Es treffe auch nicht zu, dass Ziel des Plangebers die Ansiedlung „kleinteiliger Gewerbe- und Industrievorhaben“ gewesen sei; jedenfalls habe das in den Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden. Die festgesetzten Grundflächen- und Baumassenzahlen seien eingehalten und die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Dass die Errichtung der genehmigten Einzelhandelsbetriebe möglicherweise nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar sei, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Solange sie nicht in einem Bebauungsplan „umgesetzt“ seien, entfalteten solche Ziele keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Das von der Klägerin angesprochene interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB sei nur im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich und könne daher bei der Anfechtung einer Einzelgenehmigung eine Rechtsverletzung erst dann begründen, wenn eine Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift und Umgehung des Gebots einen Zulassungsanspruch verschaffe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe weder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Ansiedlung des Vorhabens aufgestellt, noch habe es ihres Einvernehmens bedurft. Das Vorhaben werfe kein Koordinierungsbedürfnis auf. Seine Realisierung habe auch unter dem Gesichtspunkt eines Entzugs von Kaufkraft nicht annähernd unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Natur auf das Gebiet der Klägerin. Auch wenn man für die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans eine erneute planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 2) fordern wollte, so ginge diese im konkreten Fall bezogen auf landesplanerische Vorgaben „ins Leere“. Die im LEP Siedlung 2006 formulierten Ziele seien durch die vorhandene Bebauung „überholt“ und damit nicht mehr umsetzbar. Im Gebiet der Beigeladenen zu 2) werde der letzte Lebensmittelmarkt geschlossen. In den Nachbargemeinden Bous, Schwalbach und durch die Klägerin würden unter Verstoß gegen das so genannte Kongruenzgebot (Ziel 44) großzügige Einzelhandelseinrichtungen überwiegend in nicht zentralen Gemeindeteilen genehmigt. Auch die Klägerin habe den Einzelhandel nicht zentral „organisiert“, sondern durch den Bau eines Wasgau-Markts in Fraulautern bis an die Grenze der Beigeladenen zu 2) ausgeweitet. Dadurch würden ferner das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) sowie das Integrationsgebot (Ziel 46) verletzt und das im LEP Siedlung 2006 vorgesehene Zentrale-Orte-Gefüge beeinträchtigt. Für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch an diesem Maßstab zulässig.

Die Beigeladene zu 2) hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Sie hat auf die wirksame rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans verwiesen. Der Satzungsbeschluss datiere aus dem Jahr 1965, die angeblich entgegenstehenden landesplanerischen Zielfestlegungen von 2006. Wenn ein Bebauungsplan – wie hier – rückwirkend in Kraft gesetzt werde, könne keine Änderung der Ziele der Raumordnung zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung angenommen werden. Der Bebauungsplan sei so zu bewerten, als sei er im Zeitpunkt des angeordneten Inkrafttretens wirksam geworden. Daher sei sie – die Beigeladene zu 2) – auch nicht verpflichtet gewesen, im Zuge der Neubekanntmachung eine Anpassung vorzunehmen. Die im Gesetz zugelassene rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans diene dem Rechtsschutzinteresse der Grundeigentümer und der Planungssicherheit. Seite Mitte der 1960er Jahre verließen sich die Eigentümer in dem fast vollständig bebauten Gebiet auf die ihnen durch den Plan eingeräumten Rechtspositionen.

Das Verwaltungsgericht hat im September 2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und der Klage durch Urteil vom 16.12.2009 stattgegeben. In der Entscheidung ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten. Einschränkungen für die Beurteilung ergäben sich nicht aus dem im Jahr 2004 erteilten und anschließend mehrfach verlängerten Vorbescheid, da dieser der Klägerin weder bekannt gegeben worden noch sonst zur Kenntnis gelangt sei. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ sei im Januar 1965 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht wirksam in Kraft gesetzt geworden. Die Planurkunde habe seinerzeit offensichtlich die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen des Entwurfs nicht berücksichtigt. Bei der Neubekanntmachung sei diesen nun Rechnung getragen worden. Hier sei indes von einem Ausnahmefall auszugehen, in dem die einfache Neubekanntmachung keine wirksame Inkraftsetzung bewirken konnte. Das im Jahre 1965 voraussichtlich noch unbedenkliche Abwägungsergebnis sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der landesplanerischen Verhältnisse und Vorgaben für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen unhaltbar geworden. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung im Jahre 2009 an, nicht auf den des Satzungsbeschlusses. Durchgreifende Bedenken bestünden gegen die Einhaltung des in Ziel 44 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Kongruenzgebots. Es liege auf der Hand, dass die von der Beigeladenen zu 2) auf ihrer Homepage zum März 2009 angegebenen 6.631 Einwohner nicht ausreichten, um ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 18.500 qm am Leben zu halten. Dessen Einzugsbereich müsse daher den Verflechtungsbereich des zentralen Orts der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum weit überschreiten. Entscheidend seien vorliegend die der Umsetzung des Standortkonzepts der Landesplanung dienenden Zielfestlegungen zu Ziffer 50 und 51 im LEP Siedlung 2006. Der interkommunale Interessenausgleich in einem Ballungsraum wie dem von B-Stadt, D-Stadt, Bous und Schwalbach könne nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern müsse in einem Raumordnungsverfahren erfolgen. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Grundsatz zu Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 nicht zu vereinbaren. Dieser sehe einen generellen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrumsrelevanten Kern- und Randsortimenten vor. Aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB wäre der Bebauungsplan vorbehaltlich eines Raumordnungsverfahrens daher insoweit zu ändern gewesen. Ein Einkaufszentrum im Verständnis des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 könne heute nicht mehr im Gewerbe- oder Industriegebiet zugelassen werden. Die Beigeladene zu 2) habe daher den 1965 beschlossen Bebauungsplan nicht mehr rückwirkend in Kraft setzen dürfen. Neuausfertigung und Bekanntmachung im September 2009 seien deswegen ins Leere gegangen. Ob ein gegebenenfalls durchzuführendes Raumordnungs- mit Zielabweichungsverfahren aufgrund der von der Beigeladenen zu 2) geschilderten Einzelhandelssituation zu dem Ergebnis gelangen könne oder müsse, dass das Vorhaben an dieser Stelle zulässig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Am Maßstab des der Beurteilung somit bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden § 35 BauGB erweise sich das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig. Das Baugrundstück stelle sich als Teil der freien Feldmark des Taubentals dar, die hier von Norden und Osten bis an die rückwärtigen Gärten der Provinzialstraße beziehungsweise bis an die Walter-von-Rathenau-Straße heranstreiche. Eine Zulassung als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da dieses den die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtige. Ein im Außenbereich auszuführendes Vorhaben könne im Einzelfall eine die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigende Konfliktlage für öffentliche und private Belange auslösen. Das Bedürfnis planerischer Koordination und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis förmlicher Planung könne sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergeben, wonach Bebauungspläne aufeinander abzustimmen seien. Dieses Gebot dürfe nicht durch die Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB umgangen werden. Vorliegend verletze die Genehmigung eines nach der Wertung in § 11 Abs. 3 BauNVO typischerweise mit einem Beeinträchtigungspotential auch für Nachbargemeinden verbundenen Einkaufzentrums im Außenbereich mit Blick auf das dadurch ausgelöste Planungsbedürfnis die durch Art. 28 GG geschützten Rechte der Klägerin. Daher sei die Baugenehmigung aufzuheben gewesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst die Beigeladene zu 2) und sodann auch die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt.

Die Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschiedenen und vom Verwaltungsgericht angeführten Fall des Designer-Outlet-Zentrums (DOZ) Zweibrücken habe vorliegend ein damaligen Anforderungen genügender Planungsprozess für das fragliche Grundstück stattgefunden. Dessen Unwirksamkeit sei lediglich auf einen Ausfertigungsfehler zurückzuführen. Das im Planungsbedürfnis im Sinne des nur deshalb hier anwendbaren § 35 Abs. 3 BauGB verleihe einer Nachbargemeinde dann keinen subjektiven Rechtsschutz, wenn sich die planende Gemeinde – wie hier – bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an die einschlägigen Vorschriften gehalten habe. Sei ein Plan aus sonstigen Gründen unwirksam, sei dem interkommunalen Abstimmungsgebot genügt. Eine Nachbargemeinde könne nicht schon deswegen die Aufhebung einer Baugenehmigung beanspruchen, weil ein Vorhaben nicht ohne förmliche Planung hätte zugelassen werden dürfen, beziehungsweise weil es auf der Grundlage eines aus anderen Gründen unwirksamen Bebauungsplans genehmigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Bebauungsplan ein unbedenkliches Abwägungsergebnis zugrunde liege. Zum einen lasse der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung allgemein gewerbliche beziehungsweise industrielle Anlagen nach der Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1962 zu, wobei großflächiger Einzelhandel nur eine von vielen dieser Nutzungsarten sei. Da bei Planaufstellung noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass ein solches Vorhaben verwirklicht werden würde, habe auch kein Anlass für eine Abstimmung mit der Klägerin bestanden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Vorgehen von Gemeinden im Blick, die eigene planerische Vorstellungen mit gewichtigen Auswirkungen für Nachbarkommunen ohne Beachtung der Pflicht zur Abstimmung im Rahmen förmlicher Planung durchsetzen wollten. Demgegenüber gestehe das Verwaltungsgericht der Nachbargemeinde – hier der Klägerin – eine „Wächterrolle“ hinsichtlich der Einhaltung nicht drittschützender Normen zu. Zudem habe die Klägerin vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ausführlich Stellung genommen. Ein unterstellter Verstoß gegen die kommunale Abstimmung wäre daher zumindest als geheilt anzusehen, und zwar selbst dann, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt worden. Entgegenstehende Ziele der Raumordnung seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie dem Bereich des Bodenrechts zuzuordnen seien, für die der Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitze, von der er abschließend Gebrauch gemacht habe. So werde bestimmt, dass sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten und der Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Orts nicht wesentlich überschreiten dürfe (sog. Kongruenzgebot). Der Verweis auf den § 11 Abs. 3 BauNVO mache deutlich, dass es hier im Kern um eine städtebauliche Regelung gehe. Damit werde im Wege der Landesplanung kompetenzwidrig städtebauliche Planung betrieben. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) liege aber auch dann nicht vor, wenn davon ausgegangen werde, dass die Ziele für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Kapitel 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 nicht kompetenzwidrig erlassen wurden. Die dort genannten Erfordernisse der Raumordnung richteten sich nicht uneingeschränkt an die Gemeinde als Planungsträgerin. Die Grundsätze der Ziffern 41 und 53 seien nach ihrem Wortlaut ausdrücklich an die Gemeinden als Trägerinnen der Bauleitplanung adressiert. Anders sei das bei den Zielvorgaben zu Ziffern 42, 44 und 50 bis 52 des LEP Siedlung 2006, die Anforderungen an die Zulassung solcher Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten und daher die Zulassungsentscheidungen für solche Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren beträfen. Darüber hinaus dürften diese Zielvorgaben auch auf Bebauungspläne anzuwenden sein, in denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels geschaffen würden. Hier gehe es jedoch nicht um eine Zulassungsentscheidung für großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO oder um eine die Zulassung solcher Einrichtungen unmittelbar vorbereitende planerische Entscheidung. Der rückwirkend in Kraft gesetzte Bebauungsplan lasse eine gewerbliche beziehungsweise eine industrielle Nutzung nach den §§ 8, 9 BauNVO 1962 zu, enthalte aber keine ausdrückliche Festsetzung zu großflächigem Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Das sei auch gar nicht möglich, weil diese Sonderregelungen erst mit der Fassung der Baunutzungsverordnung von 1968 eingeführt worden seien. Für „Altfälle“, in denen großflächiger Einzelhandel noch als eine von vielen Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sei, enthalte die Zielvorgabe in Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 besondere Anforderungen. Dieser vom Verwaltungsgericht als verletzt erachtete Grundsatz der Raumordnung begründe indes keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ziele der Landesplanung nicht auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung an. Das sei erst dann der Fall, wenn feststehe, dass sich die Sach- und Rechtslage beachtlich verändert habe, so dass eine neue Abwägungsentscheidung vorzunehmen sei. Ob der Gemeinderat an der Fehlerbehebung beteiligt worden sei, sei bundesrechtlich unbeachtlich. Da nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgeblich sei, stehe regelmäßig eine nachträgliche Änderung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse nicht entgegen. Nur wenn sich ausnahmsweise die Verhältnisse so grundlegend verändert hätten, dass der Plan einen inzwischen funktionslosen Inhalt habe oder dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei, komme die rückwirkende Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Beides sei hier nicht der Fall. Hinzu komme das Interesse an der Beachtung des Vertrauens in die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die gemeindenachbarliche Anpassungspflicht von Bauleitplänen sei nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Frage zu stellen. Einer Gemeinde könne kein Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung zustehen, auf deren Erteilung der Bauwillige einen Anspruch habe. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch einen Entzug von Kaufkraft seien insbesondere keine „Belästigungen und Störungen“ für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) ist ausweislich des Eingangsstempels am 15.4.2010 und damit einen Tag nach Ende der auf ihren Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 9.3.2010 verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, dass ihm am 14.4.2010 auf seine telefonische Anfrage von der Geschäftsstelle des 2. Senats erklärt worden sei, dass der Begründungsschriftsatz vom 13.4.2010 dort vorliege, so dass für ihn keine Veranlassung bestanden habe, diesen erneut per Telefax zu übermitteln.

Die Beigeladene zu 1) macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB hätten hier vorgelegen. Die Vorschrift lasse für planerische Abwägungen keinen Raum. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinträchtige das Vorhaben keinen die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungserfordernis (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu sehende Planungserfordernis. Abstimmungsbedarf in dem Sinne bestehe nur bei unmittelbaren gewichtigen und im Ergebnis unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens. Solche lägen hier nicht vor. Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge werde das Vorhaben nicht in einem Umfang Kaufkraft abziehen, der das interkommunale Abstimmungsgebot auslöse. Diese Schwelle werde in der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich definiert und sei hier bei 10 % anzunehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert auch nur annähernd erreicht werde. Der § 2 Abs. 2 BauGB könne ein subjektives gemeindliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben nur begründen, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Notwendig sei also, dass die Vorhabengemeinde in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise planerisch die Weichen in Richtung Zulassung gestellt habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde im Fall eines qualifizierten Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB dann eine subjektive Rechtsverletzung der betroffenen Nachbargemeinde durch eine auf die fehlerhafte Planung gestützte Einzelgenehmigung bejaht, wenn wegen der unabgestimmten Planung der § 35 BauGB zur Anwendung komme. Nicht jede Nachbargemeinde im Einwirkungsbereich eines planungsbedürftigen Bauvorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO könne indes schon allein deshalb eine Baugenehmigung zu Fall bringen, weil der ihrer Erteilung zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam sei. Erforderlich sei stets eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit. Damit stehe und falle die Subjektivierung des öffentlichen Belangs Planungsbedürfnis. Gemeinden dürften von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen. Als planungsrechtlich beachtlicher Belang genüge nicht bereits ein abstraktes Interesse der Nachbargemeinde, bestimmte Teile ihres Gebiets gegen Auswirkungen der Planung zu schützen, um dort künftig anstehende Entwicklungen zu ermöglichen. Ferner könne der sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufenden Nachbargemeinde das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden, wenn sie sich gegen eine für sie problematische Bauleitplanung wende, die sie auf ihrem Gebiet selbst betreibe. Auch sei der Nachbargemeinde zuzumuten, durch eigene Bemühungen einer von ihr befürchteten Verödung von Innenstädten entgegenzuwirken. Im konkreten Fall bestünden erhebliche Zweifel, ob der „Komplex“ ein Einkaufszentrum darstelle. Hier solle nur eine geringe Zahl von Geschäften in einer Lage entstehen, die in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der Klägerin nicht mehr als ländlich, sondern „schon deutlich städtisch“ anzusehen sei. Dienstleistungen wie Banken und Sparkassen, Versicherungen, Reparaturbetriebe, Post oder Wäschereien sollten nicht untergebracht werden. Die Frage, ob es sich am Ende doch um ein Einkaufscenter handele, sei hier nicht streitentscheidend. Maßgeblich sei vielmehr nur, dass man hierüber in einem Umfang unterschiedlicher Meinung sein könne, der die Annahme ausschließe, die Beigeladene zu 2) habe missbräuchlich gehandelt. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, zur Verwirklichung des Vorhabens habe es zwingend einer Planung bedurft, in der die Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell ihre Belange hätte zur Geltung bringen können. Das Vorhaben sei nach der Art benachbarter Nutzungen in ein Umfeld eingebettet, welches eine Außenkoordination nicht zwingend begründe. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf ergebe sich nicht automatisch aus der Lage des Vorhabens an der Grenze zur Nachbargemeinde. Selbst wenn die Baugenehmigung im Ergebnis an § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen gewesen wäre, würde sie die Vorschrift nicht in der „allein maßgebenden materiellen Hinsicht“ verletzen. Bestehe nicht einmal ein Beteiligungserfordernis, so lasse sich eine Rechtsverletzung nicht aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG herleiten. Ein Abwehrrecht der Klägerin ergebe sich ferner nicht aus der den Nachbargemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (2007) eröffneten Berufungsmöglichkeit auf durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen und Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Die durch die erste Alternative geschaffene Möglichkeit der Nachbargemeinde, sich gegen ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planungen angrenzender Gemeinden zu verteidigen, greife schon deshalb nicht zugunsten der Klägerin ein, weil sich auch diese Bestimmung nur auf Planungen beziehe und eine unmittelbare Anwendung auf baurechtliche Einzelgenehmigungen ausgeschlossen sei. Diese „Aufladung“ der Planungshoheit mit Raumordnungselementen weise nur den Gemeinden ein Abwehrrecht zu, denen die Raumordnung bestimmte Aufgaben und damit auch Lasten auferlegt habe. Das sei bei der Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2) nicht der Fall. Diese gehöre nicht zum Nahbereich der im LEP Siedlung 2006 als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. Dabei wäre auch zu fragen, ob die der Klägerin zugewiesenen Funktionen in abwehrfähiger Weise tangiert würden, wenn das Bauvorhaben im Stande wäre, in seiner Auswirkung die Erlangung der durch die Zielvorgaben zugewiesenen Funktion zu erschweren. Dazu fehle bisher jeder Sachvortrag. Die zentralörtliche Gliederung in Landesraumordnungsprogrammen ziele gerade nicht auf einen Planungsverbund, in dem sich Vor- und Nachteile um der Interessen der Beteiligten Willen gegenseitig nach Art einer Schicksalsgemeinschaft oder eines Austauschverhältnisses die Waage hielten, sondern sei auf die Verwirklichung gesamtstaatlicher Interessen durch eine optimale Verteilung raumbeanspruchender und raumwirksamer Maßnahmen gerichtet. Die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zur Abwehr des Bauvorhabens, da die Vorschrift grundsätzlich nicht gegen Einzelvorhaben „in Stellung gebracht“ werden könne. Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es möge zutreffen, dass als zentrale Versorgungsbereiche nicht allein die Innenstadt der Klägerin, sondern auch andere Bereiche in Frage kämen. Die Vorschrift schütze diese aber nur, wenn Planungen benachbarter Gemeinden geeignet seien, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe nicht das „gesamte System des § 11 Abs. 3 BauNVO“ mit „sämtlichen Wohltaten der Vorschrift einschließlich der Vermutenstatbestände“ in § 2 Abs. 2 BauGB integriert werden sollen. Deswegen bedürfe es ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde hervorrufe. Es bestünden indes keine Tatsachengrundlagen, dass das hier zur Rede stehende Bauvorhaben geeignet wäre, einen der „zentralen Versorgungsbereiche“ der Klägerin durch Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrerseits ohne Abstimmung am Stadtrand große Einkaufszentren zugelassen habe.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ anhaftenden Mängel könnten nicht aufgrund der versuchten Fehlerkorrektur vom September 2009 als behoben angesehen werden. Insoweit sei hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Neubekanntmachung des Plans abzustellen, weil das ursprüngliche Abwägungsergebnis inzwischen „unhaltbar“ geworden sei. Die Festsetzungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr beschlossen werden, da sie den Zielen des aktuellen LEP Siedlung 2006 widersprächen und insoweit nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht bestehe. Die landesplanerische Zielfestlegung setze sich als Bestandteil übergeordneter Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Bebauungsplan durch. Der Anpassungspflicht stehe keine Kompetenzüberschreitung bei Aufstellung des LEP Siedlung 2006 entgegen. Der Landesentwicklungsplan diene der überörtlichen Vorbereitung verbindlicher Bauleitplanung, sei aber nicht Bestandteil des vom Bodenrecht umfassten Planungswesens. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes sei ein ordnungspolitischer Orientierungsrahmen, welcher der Konkretisierung durch Landesentwicklungspläne bedürfe. Aus der terminologisch an die Baunutzungsverordnung angelehnten Formulierung der Ziffer 42 des LEP Siedlung 2006, dass ein bestimmtes Vorhaben „zulässig“ sei, lasse sich nicht herleiten, die Vorgabe gelte nur für Baugenehmigungsverfahren. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb – wie die Beigeladene zu 2) meine – von dieser Formulierung der Ziffer 42 LEP Siedlung 2006 auch dessen Ziffern 44 sowie 50 bis 52 „infiziert“ sein sollten. Sie nähmen nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Planung Bezug und richteten sich unmittelbar an die Gemeinden. Wegen des Widerspruchs gegen Ziele der Raumordnung sei die versuchte Planerhaltung nach § 214 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise ausgeschlossen. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens am Maßstab des § 35 BauGB sei mit dem Verwaltungsgericht von einer Beeinträchtigung des ungeschriebenen öffentlichen Belangs des Erfordernisses förmlicher Planung auszugehen. Das sich in erster Linie an eine planende Gemeinde richtende interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB komme auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen werden solle. Gehe es um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde als zulässig festgesetzt werden könnte, so dürfe das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Der hier genehmigte, die Merkmale eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO aufweisende Gesamtkomplex habe derart intensive Auswirkungen sowohl für ihr – der Klägerin – Gebiet als auch für das der Beigeladenen zu 2), dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe. Die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Außenbereich laufe zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus. Das genehmigte Vorhaben sei von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, nur den örtlichen Bedarf im Bereich der Beigeladenen zu 2) zu decken. Für Einkaufszentren gehe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO ohne Einzelfallprüfung generell davon aus, dass sich die in Satz 2 der Vorschrift genannten negativen Wirkungen nicht ausschließen ließen. Ihre von der Beigeladenen zu 2) angezweifelte Klagebefugnis könne vor dem Hintergrund keinen ernsthaften Bedenken unterliegen. Für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte spiele es keine Rolle, ob die Zulässigkeit mangels Bebauungsplans primär oder – wie hier – im Falle einer Planunwirksamkeit „gleichsam sekundär“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Eine Heilung des Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB scheide aus. Dieses sei eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Befänden sich benachbarte, sich aufgrund der jeweiligen Planungshoheit auf gleicher Stufe planungsbefugt gegenüber stehende Gemeinden in einer Konkurrenzsituation, so dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gebrauch machen. Der § 2 Abs. 2 BauGB verlange einen Interessenausgleich durch Koordination. Eine Nachbargemeinde könne sich unabhängig davon, welche Planungsabsichten sie selbst für ihr Gebiet verfolge oder bereits umgesetzt habe, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Klärung der näheren Umstände der Übermittlung der Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 an das Gericht durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Justizbeschäftigten A. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2010 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Planaufstellungsunterlagen der Beigeladenen zu 2) für den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“, der Bauakten des Beklagten (01388/96 sowie 00171/08) und der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses (KRA 72/08) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Blick auf die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.6.2010 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister beim Amtsgericht Stuttgart angezeigte Änderung ihrer Firma war das Rubrum gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beigeladenenseite (§ 65 Abs. 1 VwGO) anzupassen.

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Windmessmastes. Das gegenwärtig als Ackerfläche benutzte Vorhabengrundstück liegt in einem bodenrechtlich dem Außenbereich zuzuordnenden Teil des Gebiets der Antragstellerin im Stadtteil Nunkirchen sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Es ist darüber hinaus Teil eines in dem im Juli 2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossenen und in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) bekannt gemachten Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) zeichnerisch („Teil B“) festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE „Nunkirchen“). Durch diese vom Plangeber unter Verweis auf das bundesrechtliche Darstellungsprivileg mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Landesgebiets versehenen Festlegungen sollten nach den formulierten räumlichen Leitvorstellungen Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen gesichert werden. (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56)

Die Beigeladene beabsichtigt, in dem Gebiet – entsprechend dieser Festlegung – Windkraftanlagen zu errichten. Die Antragstellerin will das verhindern. Schon im Juni 2006 hat ihr Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Windenergienutzung“ zur „Steuerung der Nutzung regenerativer Energie im Vorranggebiet für Windenergie – VE – auf der Gemarkung Nunkirchen“ und gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre (VS) für das „festgelegte Windvorranggebiet Nunkirchen“, die hinsichtlich ihres Geltungsbereichs unter anderem das hier betroffene Grundstück mit seiner Parzellenbezeichnung aufführt, wurde im Mai 2008 vom Stadtrat beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte)

Im Juni 2009 suchte die Beigeladene um Erteilung einer Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb eines 100 m hohen Windmessmastes in Form eines dreieckigen Gittermastes (vgl. zu den technisch-konstruktiven Einzelheiten die bei den Genehmigungsunterlagen befindliche ergänzende Baubeschreibung, Blatt 84 der Bauakte) auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen nach.

Unter dem 24.7.2009 versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Verweis auf die geltende Veränderungssperre. Bei dem Vorhaben handele es sich „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden. Der Beigeladenen sei zuzumuten, den Abschluss ihres Planungsverfahrens abzuwarten.

Im August 2009 stellte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mit der Auflage einer Befristung der Nutzung des Mastes und der Wiederherstellung des Geländes nach seinem Abbau „das naturschutzrechtliche Benehmen und die landschaftsschutzrechtliche Ausnahme“ her. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Nachdem sie mehrfach vom Antragsgegner auf Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einvernehmens hingewiesen und zudem über die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre in Kenntnis gesetzt worden war, teilte die Antragstellerin im Februar 2010 mit, dass sie an ihrer ablehnenden Entscheidung zu dem Bauvorhaben festhalte.

Unter dem 19.3.2010 erhielt die Beigeladene vom Antragsgegner dann eine ausdrücklich bis 31.3.2012 befristete Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmastes“ auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen. (vgl. den Bauschein vom 19.3.2010 – 6130-453-2009 –, Blätter 9 ff. der Gerichtsakte) Nach den beigefügten Auflagen Nr. 4 bis Nr. 6 ist die Anlage nach Ablauf der zugelassenen zweijährigen Nutzungsdauer unter Entfernung sämtlicher eingebrachter Materialien und des Fundaments sowie unter Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands vollständig abzubauen. Gleichzeitig erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen in der Baugenehmigung eine Ausnahme von der Veränderungssperre unter ausdrücklicher Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Antragstellerin hat nach eigenem Vortrag im April 2010 Widerspruch erhoben und im Mai 2010 beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung des Suspensiveffekts dieses Rechtsbehelfs nachgesucht. Zur Begründung hat sie auf die Veränderungssperre hingewiesen und die Ansicht vertreten, dass ein „bloßer Windmessmast“ von der für Windkraftanlagen geltenden Privilegierung nicht erfasst werde. Ihr – der Antragstellerin – stehe ein Recht auf „Änderung der gesamten Konzeption der Bauleitplanung“ zu. Dies gelte für die nähere Ausgestaltung regionalplanerischer Vorgaben „und insbesondere auch nach deren Änderung“. Das zuständige saarländische Umweltministerium habe angekündigt, den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 auszugliedern, neu zu fassen oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen. Mit diesem „Vorhaben der Regierung“ sei „alsbald“ zu rechnen. Es stehe ihr – der Antragstellerin – auch frei, im Rahmen ihrer Planungen zur Ausweisung eines anderen Windvorranggebiets zu gelangen. Da die Ergebnisse der Windmessungen Einfluss auf die „Wertigkeit des gegenständlichen Grundstücks“ hätten, unterliege das Vorhaben auch insoweit der Veränderungssperre. Bei „Feststellung eventueller Windhöffigkeit“ erhöhe sich der vom Eigentümer zu erzielende Pachtzins um ein Vielfaches. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme seien nicht erfüllt. Dem stünden öffentliche Belange entgegen. Die Ausnahme werde auch nicht durch die Bezeichnung der Fläche als „Eignungsgebiet“ im LEP Umwelt 2004 gerechtfertigt. Eine von solchen Festlegungen betroffene Gemeinde habe jederzeit das Recht, durch ein Zielabweichungs- und Zieländerungsverfahren eine solche Ausweisung zu verändern. Mit der Windmessung auf diesem einen Grundstück, deren Nutzen nicht ersichtlich sei, solle offensichtlich auf diese Planung Einfluss genommen werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans seien Daten für das gesamte Plangebiet notwendig.

Mit Beschluss vom 10.6.2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 19.3.2010 angeordnet. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag sei mit Blick auf den auch hier einschlägigen Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen Baugenehmigungen in § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Da der Antragsgegner jedoch das nach § 36 Abs. 1 BauGB notwendige und ausdrücklich verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin nicht ersetzt habe, werde diese in ihrer durch die Vorschrift geschützten Planungshoheit beziehungsweise in ihrem daraus abzuleitenden Mitwirkungsrecht verletzt. Ersetzt worden sei in der Baugenehmigung ausdrücklich nur das hinsichtlich der Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin. Sollte man dies gleichzeitig als Herstellung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB sehen, so wäre diese Entscheidung jedenfalls gegenwärtig mangels dahingehender Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nach der Rechtsbehelfseinlegung durch die Antragstellerin nicht vollziehbar. Der Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 212a Abs. 1 BauGB erstrecke sich nicht auf einen Widerspruch der Gemeinde gegen die Ersetzung des Einvernehmens. Deswegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In der Sache unterliege die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens am Maßstab des § 35 BauGB keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre dürfte wegen Fehlens hinreichend konkreter Vorstellungen über den Inhalt des künftig zu erlassenden Bebauungsplans „erkennbar rechtswidrig und damit unwirksam“ sein. Ziele und Zwecke der Planung seien nach § 1 Abs. 4 BauGB auf die Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine „rationale Nutzung der Windenergie gewährleistet“ sei. Darüber hinaus sei die mit der Planung beabsichtigte Verhinderung von Windkraftanlagen derzeit mittels rechtmäßiger Bauleitplanung aller Voraussicht nach nicht zu erreichen. Die Planung widerspreche nach dem maßgeblichen derzeitigen Stand den Zielen der Raumordnung. Insofern sei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geäußerter Bedenken von der Wirksamkeit des LEP Umwelt 2004 hinsichtlich der darin festgelegten Vorranggebiete für Windenergie auszugehen. Absichtsbekundungen der Landesregierung zur Änderung dieser Planungsvorgaben seien bisher nicht umgesetzt worden. Daher dränge sich auf, das es sich bei der Bauleitplanung der Antragstellerin „um eine klassische, in jeder Hinsicht rechtlich unzulässige und unwirksame Verhinderungsplanung“ handele, die der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht entgegen gehalten werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.6.2010 – 5 L 535/10 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 19.3.2010 erteilte Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmessmastes“ zu Unrecht entsprochen.

1. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Drittinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das ist nicht der Fall. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass – was sich nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen nicht nachvollziehen lässt, von dem Antragsgegner aber auch nicht in Abrede gestellt wird – die Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren formgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben hat.

Für die Rechtsstellung der Antragstellerin ist dabei von vorneherein nicht von Bedeutung, ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass die streitige Einrichtung zur Bestimmung der Windhöffigkeit – anders als die in Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BimSchV aufgeführten Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m – auch nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV nicht dem (vereinfachten) immissionsschutzrechtlichen Zulassungserfordernis (§ 19 BImschG) unterliegt. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend gesehen, dass der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden erfasst, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist wie in § 80a VwGO jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine – wie hier – Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 212a Rn 3, Fislake in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 212a BauGB Rn 4, jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits VGH München, Beschluss vom 18.7.1995 – 2 CS 95.1918 –, BRS 57 Nr. 85, OVG Münster, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 –, BRS 59 Nr. 73, jeweils noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG)

2. Der von daher statthafte Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) muss indes in der Sache ohne Erfolg bleiben.

a. Das gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere unter formellen Gesichtspunkten, speziell unter dem Aspekt des gemeindlichen Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 BauGB bei Erteilung von Baugenehmigungen. Zwar steht einer insoweit im Einzelfall mitwirkungsbefugten Gemeinde, die entweder nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Neben dem Fristerfordernis mit Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 indes ausdrücklich die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde vorgesehen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung „durch die Genehmigung“, also die Baugenehmigung selbst, erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004).

Der Antragsgegner hat von dieser Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Erteilung der Baugenehmigung vom 19.3.2010 Gebrauch gemacht und die Ersetzung auch ausführlich begründet. Ungeachtet der in insoweit etwas missverständlichen, auf die Ersetzung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 BauGB für die gleichzeitig erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre (Satzung) Bezug nehmenden Überschrift auf der Seite 2 des Bauscheins lässt der Inhalt der Begründung unschwer erkennen, dass hier auch die entsprechend der Vorgabe in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 durch die Genehmigung selbst erfolgende Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen und begründet wurde. Diese Vorschrift wird in der Begründung im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Ablehnung zur Herstellung des Einvernehmens durch die Antragstellerin im Juli 2009 ausdrücklich ebenso angesprochen wie die aus Sicht des Antragsgegners unzutreffende Beantwortung der in dem Zusammenhang von der Antragstellerin (allein) zu prüfenden Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit am Maßstab der dabei bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden Vorschrift des § 35 BauGB. Daher unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Antragsgegner mit Erteilung der Baugenehmigung das aus seiner Sicht – wie im Schriftwechsel mit der Antragstellerin wiederholt herausgestellt – an diesem Maßstab rechtswidrig versagte Einvernehmen insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Anforderungen des § 14 Abs. 2 BauGB ersetzen wollte. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Antragsgegner (ausführlich nur) mit den weiter gehenden Genehmigungsanforderungen nach § 14 Abs. 2 BauGB befassen und ansonsten die Baugenehmigung unter Verstoß gegen das ihm nach dem Inhalt der Begründung ohne Zweifel bekannte Mitwirkungserfordernis nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilen wollte. Auch die Antragstellerin, die in ihrer in dem Bauschein wörtlich wiedergegebenen ablehnenden Stellungnahme zu dem Vorhaben vom 24.7.2009 eine Verquickung der Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der von ihr erlassenen Veränderungssperre vorgenommen hatte, hatte nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 27.5.2010 offenbar damals (noch) keine Zweifel, dass durch die Baugenehmigung auch ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersetzt wurde. (vgl. dazu den verfahrenseinleitenden Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27.5.2010, Seite 3 unten)

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Ersetzung des Einvernehmens auch „derzeit wirksam“. Dazu bedarf es keiner Vertiefung, ob sich der – damit angesprochene – Wegfall des Suspensiveffekts des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den „Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens“ erstreckt oder nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 1999 und daran anknüpfende Literatur verneint. Ob sich diese Rechtsauffassung, die einen Fall betraf, in dem die Ersetzungsentscheidung gesondert durch eine andere als die Baugenehmigungsbehörde getroffen worden war, auf die im Saarland seit 2004 geltende Rechtslage mit einheitlicher Behördenzuständigkeit und einer in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 angeordneten Integration der Ersetzungsentscheidung in die Baugenehmigung selbst (vgl. dagegen zur bis dahin geltenden Rechtslage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 99 bis 101) übertragen lässt, scheint zumindest fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Die in diesen Fällen aufgetretenen divergierenden Auffassungen hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusses des Suspensiveffekts durch den § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 36 Rn 51 beziehungsweise Rn 68, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) haben mehrere Landesgesetzgeber zur Aufnahme insoweit zumindest klar stellender beziehungsweise – je nach Standpunkt – ergänzender Regelungen in ihren Bauordnungen unter Ausnutzung der 1997 durch die Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erweiterten Möglichkeiten für die Länder (vgl. dazu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 2. Auflage 2008, § 71 Rn 4) veranlasst. Das gilt auch für das Saarland. (ebenso beispielsweise Art. 67 Abs. 3 BayBO, wonach die Baugenehmigung an die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme gekoppelt wird, die danach wiederum mit der Baugenehmigung selbst zusammenfällt, oder § 71 Abs. 4 LBauO RP) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Nach dieser ausdrücklichen und unzweideutigen gesetzlichen Vorgabe ist vorliegend kein Raum, um isoliert hinsichtlich der in und mit der Baugenehmigung erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin anzunehmen. Vor dem Hintergrund bedarf es insbesondere auch nicht der dem Antragsgegner vom Verwaltungsgericht zur „Heilung“ angesonnenen (nachträglichen) Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie sie von der Rechtsprechung in anderen Bundesländern ohne eine dem § 72 Abs. 4 LBO 2004 entsprechende gesetzliche Vollzugsanordnung gefordert wird. (vgl. auch hierzu den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Lüneburg vom 9.3.1999 – 1 M 405/99 –, BRS 62 Nr. 177, wo im Übrigen die nachträgliche Sofortvollzugsanordnung von der Behörde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt worden war, so dass es letztlich auf die Frage der Reichweite des § 212a Abs. 1 BauGB dort nicht (mehr) ankam)

b. Unter förmlichen Aspekten nichts anderes gilt hinsichtlich der in der Baugenehmigung vom Antragsgegner gleichzeitig vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Wie der Wortlaut des diese Vorschrift ausdrücklich mit aufführenden § 72 Abs. 1 LBO 2004 verdeutlicht, gelten auch hierfür die Regelungen der Absätze 2 bis 4 des § 72 LBO 2004. Das umfasst den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von Rechtsbehelfen (auch) der Gemeinde gegen eine von der insoweit zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung ihres nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB grundsätzlich erforderlichen Einvernehmens erteilte Ausnahme von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ob hierin eine rechtlich eigenständige Verwaltungsentscheidung zu erblicken ist, muss nicht vertieft werden. Allein die (äußere) Verknüpfung mit der Baugenehmigung in einem Bescheid, hier dem Bauschein vom 19.3.2010, begründet sicher keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Der vom Verwaltungsgericht verlangten besonderen Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bedurfte es daher auch insoweit nicht.

Vor dem Hintergrund kann schließlich generell dahinstehen, ob bei dem im Saarland vom Landesgesetzgeber gewählten integrativen Ansatz, (vgl. in dem Zusammenhang auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt) wonach die Ersetzungsentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde durch die „Genehmigung“ vorzunehmen sind (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), unter Vollziehbarkeitsgesichtspunkten überhaupt – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – Raum für eine gesonderte und insoweit unterschiedliche Betrachtung der „eigentlichen“ Baugenehmigung und der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach den §§36 Abs. 1 beziehungsweise 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist.

3. Die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.3.2010 verletzt die Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch inhaltlich nicht in eigenen Rechten, konkret in ihrer als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu sehenden gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das genehmigte Bauvorhaben ist sowohl mit Blick auf den planungsrechtlich einschlägigen § 35 BauGB (a.) als auch am Maßstab der von der Antragstellerin erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) aller Voraussicht nach vom Antragsgegner zu Recht zugelassen worden (b.).

a. Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht auf dem Wege über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr zur Verfügung stehenden Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen zu verhindern. Sie hat allerdings im Falle der rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des genehmigten Windmessmastes mit dem § 35 BauGB unterliegt - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in einem vorsorglichen „Hinweis“ zur materiellen Rechtslage bereits zutreffend ausgeführt hat – keinen Bedenken. Die streitgegenständliche Anlage gehört entgegen der auch im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragstellerin zu den vom Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich für im Außenbereich bevorrechtigt zulässig erklärten Bauvorhaben. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei dem genehmigten Windmessmast um ein Vorhaben handelt, das der „Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie“ dient. Die Aufnahme in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben durchgängig seit dem 1.1.1997 (vgl. das BauGB-ÄndG vom 30.7.1996, BGBl. I 1996, 1189 (damals noch Nr. 7)) verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber die Nutzung der alternativen Energiequelle Windkraft seither ungeachtet der zum Teil beachtlichen negativen Folgen für das Landschaftsbild als wichtig und wirtschaftlich notwendig bewertet hat. Dem Anliegen ist bei der Auslegung (nunmehr) des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Die ausdrücklich auch eine „Erforschung“ einschließende Bestimmung erfasst mit Blick auf den der Privilegierung generell zugrunde liegenden Gesichtspunkt der Standortgebundenheit insbesondere Einrichtungen der Windmessung, welche die Windhöffigkeit und damit letztlich die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer (späteren) Nutzung eines ganz bestimmten Grundstücks im Außenbereich zur Errichtung von Windkraftanlagen notwendig und sinnvoll vorab „erforschen“ sollen und die von daher zwingend auf den konkreten Standort angewiesen sind. (ebenso beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 35 Rn 62c)

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung aufgestellte Behauptung, (auch) das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass Anlagen zur Ermittlung der Windhöffigkeit eines als Standort für Windkraftanlagen ausersehenen Grundstücks, insbesondere „bloße Windmessmasten“ nicht unter den Begriff „Erforschung der Windenergie“ in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB subsumiert werden könnten, kann anhand der insoweit als Beleg angeführten und teilweise inhaltlich wiedergegebenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 – 4 C 17.07 –, BauR 2009, 1115 = NVwZ 2009, 918, zu einem Genehmigungsstreit (Vorbescheid) betreffend die geplante „Errichtung einer hybriden Klein-Windkraftanlage (4 kW) mit einem 1-achsigen sektoriell helligkeitsnachgeführten Beplattungsvarianten-Modulträger für PV-Beplattung mit 12 kWp und Vorrichtung zur Adaption zweier magnetdynamischer Speicher mit einer Leistung von jeweils 900 kW“) nicht nachvollzogen werden. Richtig ist allein, dass es in dem dort zugrunde liegenden Fall um eine ganz bestimmte Einrichtung, nämlich eine technisch-konstruktiv kombinierte „hybride Klein-Windkraftanlage“, beziehungsweise um deren „mitgezogene“ Privilegierung als Nebenanlage einer Groß-Windenergieanlage ging. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Vorhaben, wonach dessen Privilegierung voraussetze, dass der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlege, dass die von ihm konstruierte aber noch zu erprobende Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet sei, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den hier streitigen Windmessmast ziehen. Bei diesem geht es nicht um die Frage seiner Tauglichkeit als technische Neukonstruktion, also in dem Sinne nicht um Forschung. Die Eignung der Anlage für kontinuierliche Windmessungen über einen längeren Zeitraum steht außer Frage und mit diesem Zweck, dessen Erreichung notwendig standortgebunden ist, verfolgt die Beigeladene sicher ein in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorrechtigtes Anliegen. Es gibt schon konstruktiv nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen hier zu befürchtenden Missbrauch dieser Privilegierung durch die Beigeladene zur Realisierung anderer Nutzungen. Es ist zudem jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen, dass das Baugrundstück in dem festgelegten Windvorranggebiet „Nunkirchen“ tatsächlich eine für die Nutzung durch eine Windkraftanlage ausreichende Windhöffigkeit hat. Das soll sinnvollerweise – spätestens jetzt – geklärt werden.

Unzulässig ist ein – wie hier – dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfallendes Vorhaben allerdings (aber auch nur) dann, wenn ihm im konkreten Einzelfall andere öffentliche Belange insbesondere des Natur- und Artenschutzes oder des Immissions- und Nachbarschutzes entgegenstehen, die in einer von Behörden und Gerichten „nachzuvollziehenden“, das heißt nicht planerisch-abwägenden Bewertung als standortbezogen überwiegend und damit im Sinne des § 35 BauGB vorrangig einzustufen sind. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25) Dafür gibt es weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, auch der Antragstellerin, irgendwelche sachlichen Anhaltspunkte. Bei dieser Bewertung ist in Rechnung zustellen, dass die Windmessanlage nach der Baugenehmigung des Antragsgegners nur befristet zugelassen wurde und nach Ablauf der Frist von zwei Jahren unter Wiederherstellung des bisherigen Landschaftszustandes baulich vollständig wieder entfernt werden muss. Unter diesen Voraussetzungen hat insbesondere die dafür zuständige Naturschutzbehörde bereits im August 2009 ausdrücklich eine Ausnahme von der das Baugrundstück erfassenden Landschaftsschutzverordnung bewilligt. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Bestehen also bereits insofern nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Windmessrades am Maßstab des § 35 BauGB, so bedarf es, da es sich um ein raumordnerisch am Maßstab des einschlägigen Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56) „plankonform“ innerhalb eines darin festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE) zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das von daher von vorneherein keiner Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit der Ziffer 69 im Textteil („A“) des LEP Umwelt 2004 (vgl. dazu Amtsblatt des Saarlandes 2004, 1574, 1587) nach dem so genannten Darstellungsprivileg unterliegt, keiner Auseinandersetzung mit den Fragen, ob es sich zum einen bei dem Windmessmast um eine am Maßstab des § 3 Nr. 6 ROG „raumbedeutsame“ Anlage im Verständnis des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB handelt und ob zum anderen die Vorranggebietsfestlegung (VE) im zeichnerischen Teil („B“) des LEP Umwelt 2004 überhaupt rechtsverbindlich ist und – gegenüber nicht planungskonformen Vorhaben mit Standorten außerhalb des Vorranggebiets – eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugen kann. Dass die Wirksamkeit speziell dieser landesplanerischen Zielvorgabe, wie das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung referiert hat, aus Sicht des Senats in mehrfacher Hinsicht erheblichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, (vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25; zum Erfordernis einer speziellen landesrechtlichen Ermächtigungsnorm und der gesetzlichen Vorgabe zur Festlegung von Eignungsgebieten zuletzt BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 6.09 –; grundlegend zu den Anforderungen, Befugnissen und Grenzen gemeindlicher Bauleitplanung in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BRS 65 Nr. 95, insbesondere auch zu sog. „Alibiplanungen“) muss auch daher nicht vertieft werden. Darauf kommt es für die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit des hier konkret zur Rede stehenden Vorhabens jedenfalls insoweit nicht an.

b. Das Verwaltungsgericht hat in seinen ergänzenden „Hinweisen“ ferner zu Recht hervorgehoben, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch die im Mai 2008 vom Stadtrat von der Antragstellerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für das „bestehende Windvorranggebiet Nunkirchen“ (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt Nr. 24 der Stadt Wadern Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte) (VS) nicht entgegensteht.

Insofern bestehen unter mehreren Gesichtspunkten bereits erhebliche Bedenken gegen die Gültigkeit der im Streit befindlichen städtebaulichen Satzung über die Veränderungssperre, die gemäß §§ 7 VS, 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Veröffentlichung am 12.6.2008 in Kraft gesetzt worden ist. Diese ergeben sich schon daraus, dass die vom Gesetzgeber mit Blick auf die sich aus den Verboten des § 14 Abs. 1 BauGB ergebenden weit reichenden Einschränkungen der Befugnisse betroffener Grundstückseigentümer vorgenommene Befristung der Geltungsdauer städtebaulicher Veränderungssperren in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf (regelmäßig) zwei Jahre im Juni diesen Jahres abgelaufen ist. Dass die Antragstellerin von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht hätte, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung besteht keine Veranlassung, da darüber hinaus – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – mit Blick auf das sich für die gemeindliche Bauleitplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung, hier konkret die räumlich konkretisierte und den in Aussicht genommenen Standort des Windmessmastes einschließende Festlegung des Vorranggebiets für Windenergie (VE) im LEP Umwelt 2004 nach dem hier allein maßgeblichen gegenwärtigen Stand der Landesplanung nicht realisierbar erscheint. Zu einer abschließenden Überprüfung der Geltung der Vorranggebietsfestlegungen (VE) im LEP Umwelt 2004 sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht veranlasst, zumal Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle von untergesetzlichen Rechtsnormen bieten (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 –, SKZ 1993, 273, vom 19.4.1995 – 2 W 8/95 – und vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, jeweils zu gemeindlichen Bebauungsplänen) und es im konkreten Fall im Ergebnis auf die Beantwortung der Frage nicht ankommt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können der Genehmigungsanspruch der Beigeladenen oder das Nutzungsrecht des Grundeigentümers nicht davon abhängig sein, ob – wie die Antragstellerin behauptet – die zuständige Landesplanungsbehörde angekündigt hat, „alsbald“ den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 „auszugliedern“ oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen, das heißt auf eigene Steuerungsmöglichkeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB grundsätzlich zu verzichten. (vgl. dazu den bei den Bauakten befindlichen Vermerk vom 30.3.2010 über ein am Vortag geführtes Gespräch von Vertretern der Antragstellerin mit der zuständigen Fachministerin) Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nur der aktuelle Stand der niedergelegten Ziele der Raumordnung sein, nicht (behauptete) Absichtsbekundungen der Landesplanungsbehörde oder gar aus dem „politischen Raum“. Schließlich, und auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, drängt es sich nach Aktenlage geradezu auf, dass es sich bei der mit der Veränderungssperre aus dem Jahre 2008 zu sichernden Bauleitplanung offenbar um eine nach städtebaulichen Grundsätzen mit Blick auf die Position der Eigentümer unzulässige reine Negativ- oder Verhinderungsplanung handelt, die sich nicht (wirksam) durch eine Veränderungssperre sichern lässt. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und insbesondere vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) Irgendwelche in den immerhin nunmehr vier Jahren seit dem Aufstellungsbeschluss konkretisierten oder fortgeschriebenen Planungsziele lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anhaltspunkte für einen dynamisch fortschreitenden Planungsprozess ergeben sich daraus nicht. Der Antragsgegner hat in der Genehmigungsentscheidung wie auch in seiner Antragserwiderung vom 2.6.2010 darauf hingewiesen, dass bis heute mit den Planungen „nicht ernsthaft begonnen“ worden sei. Dem ist die Antragstellerin in der Sache nie substantiiert entgegen getreten. Sie hat in der Beschwerdeerwiderung vom 14.7.2010 vielmehr lediglich formal argumentiert und darauf verwiesen, dass sie „im Rahmen des … grundgesetzlich verbürgten Planungsrechts“ im Jahr 2006 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre erlassen habe. Nimmt man ihren Vortrag ernst, so hat die Antragstellerin über diesen Zeitraum hinweg seither nicht einmal die von ihr für notwendig erachteten übergreifenden wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich einer Eignung einzelner Bereiche der Gemarkung Nunkirchen zur Nutzung der Windenergie, die schon mit Blick auf die §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB auch für sie elementare Planungsgrundlage wäre, in Auftrag gegeben oder gar durchführen lassen. Auch das spricht vehement dafür, dass die Antragstellerin hier lediglich „auf Zeit spielt“ und eigentliches Anliegen die Verhinderung des genehmigten Bauvorhabens ist, was angesichts des Charakters des Vorhabens als zeitlich begrenzte und danach zu entfernende bloße Messeinrichtung schon im Ansatz kaum noch verständlich erscheint.

Selbst wenn man des ungeachtet von der Gültigkeit der Satzung über die Veränderungssperre ausgehen wollte, so stünde der Antragstellerin aller Voraussicht ungeachtet des insoweit eröffneten Ermessens ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB4 VS) zu. Dem konkreten Vorhaben können gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB, mit der eine konkret eingeleitete gemeindliche Planung zum Erlass eines verbindlichen Bauleitplans (§ 1 Abs. 2 BauGB) abgesichert werden soll, keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen gehalten werden. Die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin wird offensichtlich nicht durch das Vorhaben der Beigeladenen tangiert. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass die Durchführung der Planung – ihre Ernsthaftigkeit unterstellt – durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Insofern kann insbesondere in der Realisierung des Bauwerks mit Blick auf die in der Baugenehmigung enthaltene zeitliche Befristung der Aufstellung des Windmessmastes und die ergänzenden Auflagen zu seiner vollständigen Beseitigung nach Beendigung der zeitlich begrenzten Nutzungsphase kein „Zwangspunkt“ für eine Bauleitplanung, mit deren vorherigem Abschluss im Übrigen nach dem bisherigen „Lauf“ der Dinge nicht wirklich ernsthaft gerechnet werden kann, erblickt werden. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem Einwand der Antragstellerin zuzumessen sein sollte, das es sich bei dem Vorhaben „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“ handele, erschließt sich nicht . Die Errichtung des – wie gesagt – nach Ablauf der eingeräumten Nutzungszeit vollständig zu demontierenden Messrades bedingt nicht zwingend die Errichtung von – nochmals: – jedenfalls gegenwärtig ohnehin landesplanerisch hier vorgesehenen Windkraftanlagen. Soweit die Antragstellerin schließlich im Zusammenhang mit dem § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darauf verweist, dass das Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahre, wenn sich aufgrund der Messungen herausstelle, dass das Grundstück tatsächlich für eine Nutzung zur Erzeugung von Windenergie geeignet sei, drängt sich zweierlei auf. Erstens wäre diese Wertsteigerung im Sinne der Vorschrift nicht auf eine Veränderung des Grundstücks zurückzuführen. Dieses besitzt entweder eine ausreichende Windhöffigkeit in dem vorgenannten Sinne oder nicht und danach bestimmt sich – wie bei Bodenschätzen – sein „Wert“. Zweitens ist, soweit sich die Antragstellerin mit der vorerwähnten Argumentation bereits gegen eine Untersuchung der Windverhältnisse in dem Bereich wendet und damit letztlich verhindern will, dass „herauskommt“, dass das Grundstück eine entsprechende Eignung aufweist, dieser Einwand fast schon als grotesk zu bezeichnen. Die Antragstellerin müsste, wenn sie ihr im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan immerhin bereits 2006, also vor vier Jahren, formuliertes Planungsziel selbst ernst nehmen sollte, ein elementares Interesse an der Erlangung von Datenmaterial und von Erkenntnissen über die wirtschaftliche Eignung von Grundstücken im Bereich des Stadtteils Nunkirchen zur Gewinnung von Windenergie haben. Dass sie schon das vehement zu verhindern sucht, ist schwer nachzuvollziehen. Zumindest befremdlich muss es aber erscheinen, wenn die Landesplanung hier – unterstellt man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend – offenbar „auf Verdacht“ oder „auf Zuruf“ der Antragstellerin ein Vorranggebiet (VE) festgelegt hat, ohne über irgendwelches Datenmaterial oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu verfügen, ob der Standort im Sinne der Zielvorgabe für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt geeignet ist. Die Klärung dieser Frage ist – neben der Anwendung zwingender Ausschlusskriterien – die entscheidende Voraussetzung für eine solche planerische Festlegung. Eine wegen der weit reichenden Konsequenzen solcher Festlegungen für die Eigentümer vom Vorranggebiet erfasster, aber gerade auch außerhalb desselben liegender Grundstücke (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB) rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Entscheidung auf ausreichend ermittelter Tatsachengrundlage könnte darin gegebenenfalls kaum noch erblickt werden. Nach dem Gesagten unterliegt es keinen ernsthaften Zweifel, dass der Antragsgegner, der keine eigene Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Satzung über die Veränderungssperre besitzt, auch das Einvernehmen der Antragstellerin hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch seine Genehmigungsentscheidung (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBO 2004) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ersetzt hat. Die den Bauaufsichtsbehörden durch § 72 LBO 2004 eingeräumten Befugnisse sind im „Nebeneffekt“ im Übrigen auch geeignet, um in dem Bereich rechtwidrig agierende Gemeinden vor Amtshaftungsansprüchen zu bewahren.

4. Vor diesem Hintergrund war der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4 in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit 142 Stellplätzen (vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 –) auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstück (Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10). (vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Antragsgegners eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast) Grundlage der Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen westlichen Teil ein Sondergebiet für einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. (vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan)

Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 –) Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K. Straße die Richtwerte der TA-Lärm (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und Nachtzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des „SB-Warenhauses“ während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden, was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist. Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet. Nach den Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten Marktes in der Nähe des Anwesens der Antragsteller. In den Ansichten ist insoweit eine „Attika Anlieferung“ dargestellt. (vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller hin ansteigendes Gelände darstellt)

Im Juli 2010 (vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010, Blatt 97 der Bauakte) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Anfang August 2010 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die inzwischen begonnene Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig. Das nach den Auflagen des Antragsgegners spätestens bei Baubeginn einzureichende Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Maßnahme bereits begonnen worden sei. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den dort rangierenden Lkw ein erheblicher Lärm ausgehen. Aus demselben Grund sei im Jahre 2000 der Bau eines REWE-Markts in S eingestellt worden.

Der Antragsgegner hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Antragstellers durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und ferner ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Die Einhausung werde so umgesetzt, dass der gesamte Anlieferbereich überdacht werde.

Am 18.8.2010 hat auch die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge mit Beschluss vom 27.8.2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das genehmigte Vorhaben entspreche aller Voraussicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere was die zugelassene Art der baulichen Nutzung angehe. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, was die von dem Markt ausgehenden Immissionen anbelange, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Baugenehmigung entspreche hinsichtlich der im Bebauungsplan geforderten Überdachung des Anlieferbereichs dessen textlichen Festsetzungen. Von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs lägen nach dem Schallschutzgutachten im zulässigen Bereich, auch wenn der Beurteilungspegel für die Tageszeit am Wohnhaus der Antragsteller mit 55 dB(A) „punktgenau getroffen“ werde. Das dränge regelmäßig die Prüfung auf, ob in die Prognose alle entscheidenden Lärmfaktoren eingestellt worden seien. Hier sei aus Sicht der Antragsteller günstig, dass sich Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Eingangsbereich zum Markt an der ihnen abgewandten Seite des Grundstücks befänden. Im Hauptsacheverfahren könne von Bedeutung sein, dass der durch die im Markt vorgesehenen zahlreichen Kühlräume verursachte Lärm in die Prognose für die Anlieferung – soweit ersichtlich – einbezogen worden sei, nicht aber die Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkw. Diese seien erfahrungsgemäß während der Verladezeit in Betrieb, üblicherweise im Bereich des Fahrerhauses angebracht und befänden sich von daher, da die Rampe nach Lage der Dinge rückwärts angefahren werden müsse, nicht mehr in dem eingehausten Bereich und damit ohne Abschirmung auf „offener Straße“. Inwieweit das zu einer Überschreitung des Richtwertes führen könne, lasse sich nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in Form größerer Abschirmung verhindern. Eine vorübergehende Hinnahme geringfügiger Überschreitungen des Richtwerts von 55 dB(A) sei grundsätzlich zumutbar. Für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen ebenfalls zulässig sei, gelte ein Richtwert von 60 dB(A), der damit noch wohnverträglich sei. Allerdings sei die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedürfe im Hauptsacheverfahren einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die auch die Lästigkeit der Geräusche einschließe. Im Kapitel 4 der in der Auflage Nr. 3 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 seien unter anderem als Anliefermodalitäten vier jeweils vier Minuten rangierende Lkw pro Tag, davon zwei als worst-case-Ansatz während der Ruhezeiten, zehn kleinere Lieferwagen, davon zwei in Ruhezeiten, 30 Verladungen mit Rollwagen, davon 20 in Ruhezeiten und 10 Verladungen mit Palettenwagen außerhalb von Ruhezeiten „verbindlich festgelegt“ worden. Auch hinsichtlich sonstiger Verkehrsgeräusche könne nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden. Sei damit der Ausgang der Widerspruchsverfahren offen, so habe es bei der bundesgesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Soweit die Antragsteller auf Probleme bei einem REWE-Markt in S und damit der Sache nach auf einen Beschluss der Kammer vom 4.7.2000 – 5 F 25/00 – hinwiesen, habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 4.10.2010 lässt keine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen unter dem 9.2.2010 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau eines Vollsortimentmarktes, Herstellung von 142 Stellplätzen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung)

Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Wohngrundstücks K. Straße Nr. 1 (Parzelle Nr. 25/4) zutreffend verneint. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist das Interesse der Antragsteller an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachrangig gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung.

Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ der Gemeinde C-Stadt hinsichtlich der zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Auch wenn für das Eilrechtsschutzverfahren dazu noch keine abschließende Feststellung getroffen werden kann, erscheint es ferner zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Antragstellern geltend gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr für den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder das für den qualifiziert beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO (1990) zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verletzt.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt machen die Antragsteller eine Nichtbeachtung der im textlichen Teil des Bebauungsplans unter Ziffer I.9 von der Gemeinde C-Stadt auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geltend und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgeschrieben wird. In den für die Beurteilung der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung und damit auch für das vorliegende Verfahren – ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung – allein maßgeblichen genehmigten Bauvorlagen ist der am dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Ende des Gebäudes vorgesehene Anlieferbereich des geplanten Marktes mit einer 5,45 m hervortretenden, nach oben geschlossenen Einhausung aus 30 cm starken Betonwänden dargestellt, wobei die in seinem Inneren vorgesehene Verladerampe durch rückwärts über eine bis 4,5 % geneigte Rampe durch eine etwa 3,70 m breite Öffnung von Osten an diese heranfahrende Lieferfahrzeuge bedient werden soll. (vgl. dazu den mit Genehmigungsvermerk des Antragsgegners (Stempel) versehenen Lageplan „Erdgeschoss mit Außenanlage“, Blatt 66 der Bauakte) Es spricht aus derzeitiger Sicht nichts durchgreifend dafür, dass diese bauliche Ausgestaltung gegen die genannte „Festsetzung“ im Bebauungsplan verstößt beziehungsweise dafür, dass diese – wie die Antragsteller meinen – zwingend eine vollständige „Überdachung“ auch des Teils des vorgelagerten Geländes voraussetzt, auf dem sich der Anlieferverkehr als solcher vollziehen wird. Näher liegend erscheint es, den vom Satzungsgeber verwandten Begriff „Anlieferbereich“ bauwerksbezogen als den Bereich zu interpretieren, in dem sich die eigentlichen Entladevorgänge abspielen werden, zumal ein alleiniges Vorziehen der „Überdachung“ über den gesamten, im Übrigen zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Standplatz der zur Belieferung eingesetzten Lkw ohnehin unter Lärmschutzgesichtspunkten wenig zielführend sein dürfte.

Nach der einleitenden Formulierung zur textlichen Festsetzung unter Ziffer I.9 des Bebauungsplans sind die dort genannten Vorgaben nach dem Willen des Plangebers dazu bestimmt, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Richtwerte zu gewährleisten. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das genehmigte Bauvorhaben dürfte daher ungeachtet der erwähnten Interpretationsfragen im Hauptsacheverfahren insoweit letztlich entscheidend sein, ob diese Richtwerte für das Anwesen der Antragsteller eingehalten werden.

Das zeigt insbesondere die in der Beschwerdebegründung ebenfalls angesprochene eher vage Vorgabe im Bebauungsplan, wonach im Falle einer Ausstattung von Räumen des Marktes mit „technischen Einrichtungen“ auf eine „ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile geachtet“ werden solle. In der Begründung zum Bebauungsplan wird insoweit auf das von der Gemeinde C-Stadt bereits in der Planungsphase eingeholte externe schalltechnische Gutachten (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud- Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) Bezug genommen. Dieses geht wie die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung aufgrund der entsprechenden Vorgabe der Gemeinde von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelangt auch in Bezug auf das Anwesen der Antragsteller zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/Nacht) 55/40 dB(A) nach der TA-Lärm. (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) Bezogen auf den vorliegend betriebsbedingt eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum haben sich für das Anwesen C-Straße der Antragsteller rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das 2. Obergeschoss und 54, 1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet wurden. (vgl. dazu die speziell das Anwesen der Antragsteller betreffende Anlage 5 zum Gutachten vom 28.9.2009)

Diese schallschutztechnische Beurteilung unterliegt in fachlicher Hinsicht auch bezogen auf diese Schlussfolgerungen zumindest keinen grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten berücksichtigt auch den „Lieferverkehr“ für den Markt in dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts detailliert wiedergegebenen und im Beschwerdeverfahren insoweit nicht als tatsächlich fehlerhaft gerügten Umfang (vgl. dazu Seite 7 oben (Abschnitt 4) und noch einmal detailliert Seite 11 (Abschnitt 5.2) des Gutachtens) auf der Grundlage einschlägiger fachlicher Erkenntnisse, hier konkret der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. (vgl. die Bezugnahme auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen“ auf Seite 11 des Gutachtens (dort Fußnote 1)) Diese datiert aus dem Jahr 1995 und dürfte daher angesichts der technischen Fortentwicklung in dem Bereich aus Sicht betroffener Nachbarn eher günstige Ansätze enthalten. In dem Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Emissionsansätze für die Liefertätigkeiten keine Angaben zur „Qualität“ enthalten, aber nach den Erfahrungen auf der „sicheren Seite“ liegen. (vgl. dazu Seite 15 (Abschnitt 6) des Gutachtens) Der dem Gutachten zur Erläuterung beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“ in der in den (später) genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen wurde. Insoweit wurden für das Anwesen der Antragsteller prognostisch neben zwei technischen Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und Rangiervorgänge von Lieferwagen gemacht und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem Anwesen der Antragsteller eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert.

Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“ von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf den technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt lässt zwar nicht zwingend den Schluss zu, dass dabei der Betrieb von Kühlaggregaten bei Lkw mit Lebensmittelfracht berücksichtigt wurde. Jedenfalls verweist die im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme des Dipl.Ing. (FH) Thomas H vom Ingenieurbüro Heine und Jud vom 8.11.2010, Blätter 137/138 der Gerichtsakte) ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten und einer Laufzeit von einer Viertelstunde je Stunde Standzeit dieser Fahrzeuge darauf, dass es bei logarithmischer Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel von – je nach technischem Stand – 90 bzw. 97 dB(A) im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4 dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Dem sind die Antragsteller jedenfalls nicht mehr gesondert entgegen getreten.

Vor dem Hintergrund ist allenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Nähe des prognostizierten Wertes zur oberen Grenze des den Antragstellern in dem Bebauungsplan der Gemeinde C-Stadt und in den Auflagen zur Baugenehmigung zugestandenen Schutzniveaus eine abschließende Klärung der Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich ist. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen indes jedenfalls die Feststellung, dass den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter weiterer gutachterlicher Befassung mit dem Projekt der Beigeladenen und einer Bestimmung eventuell weitergehender Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der genannten Richtwerte, eine Hinnahme von Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) zugemutet werden kann. In den genannten Gebietstypen gehört das unabhängige Wohnen nach den sich aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ergebenden städtebaulichen Grundvorstellungen des Bundesgesetzgebers zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Der genannte Richtwert von 60 dB(A) bildet gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen. Da für die Nachtzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm) durch Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden ist, ist es den Antragstellern im Ergebnis entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB zumutbar, die in dem Bauschein zugelassene Nutzung zumindest vorübergehend bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dass dabei eine Überschreitung des genannten Tagerichtwerts für Mischgebiete zu besorgen wäre, machen die Antragsteller selbst nicht geltend; dafür bieten auch die vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das – bezogen auf das insoweit maßgebliche Vorhabengrundstück – im beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Dessen Anforderungen mit Blick auf einen Schutz vor Lärm werden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG im Grundsatz durch die einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten hier Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer einzelfallbezogenen Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber den Antragstellern Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.