Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juli 2015 - 7 U 2980/12

27.05.2020 21:26, 22.07.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juli 2015 - 7 U 2980/12
Bundesgerichtshof, II ZR 105/13, 03.02.2015

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 2980/12

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 22.07.2015

11 HK O 19409/11 LG München I

..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Orientierungssatz:

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

P.

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.

gegen

CI. GmbH& KG,

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. l

wegen Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 folgendes

Endurteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.06.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.07.2011 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 nichtig sind.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte trägt ein Drittel.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.000,-- Euro.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin greift Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2011 der Beklagten an. Die Beklagte ist ein Filmfonds und wurde 1999 als GmbH & Co. KG gegründet. Geschäftsführende Komplementärin war damals die CI. GmbH, Treuhandkommanditistin war die Co.GmbH .

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K3) lautet auszugsweise:

„§ 1 Ziff. 3:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Ziff. 2:

Im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt.

§ 7 Ziff. 1:

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.

§ 8 Ziff. 1:

Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich bis zum 30.10. statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Komplementärin an alle teilnahmeberechtigten Personen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels...

§ 10 Ziff. 1:

Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in diesem Vertrag oder aufgrund zwingenden Gesetzes ein anderes bestimmt ist. Nicht abgegebene Stimmen werden als Stimmenthaltung gewertet.

Ziff. 3:

Beschlüsse der Gesellschaft können nur binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen seit Zugang des Protokolls über die Gesellschafterversammlung ... durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.

§ 11 Ziff. 1:

Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen zu lassen.

Ziff. 2:

Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.

§ 13 Ziff. 1:

Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist innerhalb von neun Monaten von der Komplementärin zu erstellen. Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Ziff. 2:

Er ist jeweils von einem von der Gesellschafterversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen...

Ziff. 3:

Der Entwurf des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spätestens mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung ... zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist festgestellt, wenn die Gesellschafterversammlung hierüber beschlossen hat.

§ 20 Ziff. 1:

Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn … über sein Vermögen … das Insolvenzverfahren eröffnet … wird.

Ziff. 4:

Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft mit einem neuen Treuhandkommanditisten oder mit den Treugebern als Kommanditisten fortgesetzt. Der neue Treuhandkommanditist bzw. der Treugeber tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommandistin ein.

Die Wahl des neuen Treuhandkommanditisten hat in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung stattzufinden, sofern die ordentliche Gesellschafterversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin stattfindet.“

Mit Beitrittserklärungen vom 17.11.1999 (Anlage K1) und 25.02.2000 (Anlage K2) schloss die Klägerin mit der Co. GmbH Treuhandverträge über Kapitaleinlagen von 100.000,-- DM und 200.000,-- DM in den Fonds.

Am 01.01.2008 übernahm die nunmehrige Komplementärin … die Geschäftsführung. Am 10.12.2010 wurde über das Vermögen der Co. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Für diesen Fall hatte die Gesellschafterversammlung bereits am 30.11.2010 beschlossen (Anlage K17), die E. GmbH als neue Treuhandkommanditistin zu bestellen.

Mit Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage K5) lud die Beklagte die Gesellschafter, unter anderem die Klägerin, zu einer Gesellschafterversammlung am 08.07.2011 ein. In der Tagesordnung waren unter anderem die streitgegenständlichen Themen der Feststellung der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010, der Entlastung der Geschäftsführung für die Jahre 2008 bis 2010, der Entlastung des Beirats für 2010 und der Wahl des Jahresabschlussprüfers für 2011 vorgesehen. Beigefügt war ein Formular, mit welchem der Gesellschafter den Beirat, die Komplementärin oder die Treuhänderin zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen konnte. Es war auch die Möglichkeit vorgesehen, den Bevollmächtigten Weisungen zu erteilen. Die Entwürfe der Jahresabschlüsse lagen der Einladung nicht bei. Mit Schreiben vom 07.06.2011 (Anlage K7) übermittelte die Beklagte den Gesellschaftern, unter anderem der Klägerin, unter Bezugnahme auf die Einladung vom 27.05.2011 zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung die Entwürfe der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010, indessen jeweils ohne die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer. Das Schreiben gab die Beklagte am 08.06.2011 zur Post, bei der Klägerin ging es am 14.06.2011 ein. Am 04.07.2011 (Anlage K8) forderte der anwaltliche Vertreter der Klägerin den Geschäftsführer der Komplementärin Dr. L. auf, die Gesellschafterversammlung wegen mehrerer Fehler bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung abzusagen.

Am 08.07.2011 fand die streitgegenständliche Gesellschafterversammlung statt (Protokoll: Anlage K9), bei der die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden. Am 22.07.2011 und nochmals nach Übersendung des Protokolls der Gesellschafterversammlung am 01.09.2011 erklärte die Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten die Anfechtung der gefassten Beschlüsse.

Die Klägerin trägt vor, zwischen 1999 und 2000 sei es bei der Geschäftsführung des Fonds sowie bei der Treuhandkommanditistin zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen, es seien z. B. falsche Steuererklärungen abgegeben und Filmproduktionsverträge rückdatiert worden. Es seien Scheinrechnungen veranlasst worden, Anlegergelder seien zweckentfremdet zur Zahlung von Ausschüttungen in anderen Fonds verwendet worden. Die Gesellschaft habe den Gesellschaftern Informationen pflichtwidrig vorenthalten, es seien jahrelang keine Bilanzen mehr vorgelegt worden, die Geschäftsführung führe einen Prozess gegen die Finanzverwaltung wegen der Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht. Die Einladung zur streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung sei fehlerhaft gewesen, weil ihr die Jahresabschlüsse bzw. deren Entwürfe nicht beigelegt waren, auch seien die Prüfberichte nicht beigefügt gewesen. Bei den jeweiligen Abstimmungen hätten Personen teilgenommen, die jeweils einem Stimmverbot unterlegen hätten. Die gefassten Beschlüsse seien daher nichtig.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.07.2011 gefassten Beschlüsse über

1. die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007

2. die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008

3. die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009

4. die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010

5. die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2008

6. die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2009

7. die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2010

8. die Entlastung des Beirats für das Geschäftsjahr 2010

9. die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr 2011

nichtig sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, den Gesellschaftern würden keine wesentliche Informationen vorenthalten. Die Entwürfe der Jahresabschlüsse müssten nicht mit gleicher Post wie die Ladungen zu Gesellschafterversammlungen versendet werden; es sei unschädlich, wenn diese - fristgerecht - nachgereicht würden. Die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer seien nicht Bestandteil des Jahresabschlusses und daher nicht von der Pflicht zur Übermittlung umfasst. Die dem Beirat, dem Treuhänder und der Geschäftsführung aufgrund Vollmachtserteilung übertragenen Stimmrechte hätten keinen Eingang in das Abstimmungsergebnis gefunden. Außerdem sei die Aktivlegitimation der Klägerin schon nach deren eigenem Vorbringen zu bestreiten. Diese habe sich über die Co. GmbH an der Beklagten beteiligt, sie sei daher selbst nicht Gesellschafterin geworden und sei auch nicht im Handelsregister eingetragen.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und hat dies damit begründet, dass - unstreitig - den Gesellschaftern weder bei der Versendung der Einladung noch bei der Versendung der Entwürfe der Jahresabschlüsse die jeweiligen Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer mit übersandt wurden.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 sowie ergänzend auf den Tatbestand und auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Nach Hinweisbeschluss vom 07.01.2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.02.2013 die Berufung der Beklagten einstimmig zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (II ZR 105/13) mit Urteil vom 03.02.2015 den Beschluss des Senats vom 06.02.2013 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist nur insoweit begründet, als die Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 angegriffen werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die Klage kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass den Entwürfen der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010 die jeweiligen Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers nicht beigefügt waren. Insoweit wird auf die genannte Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen.

2. Die Klage kann auch nicht darauf gestützt werden, dass unstreitig den Einladungen vom 27.05.2011 (K 5) zur streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 08.07.2011 die Entwürfe der Jahresabschlüsse, deren Feststellung in der Versammlung beschlossen werden sollte, nicht beigefügt waren. Zwar stellt dies einen Verstoß gegen § 13 Ziff. 3 der Satzung dar, wonach der Entwurf des Jahresabschlusses allen Gesellschaftern spätestens mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung zuzuleiten ist. Dieser Verstoß ist aber dadurch geheilt worden, dass gleichfalls unstreitig mit Poststempel 08.06.2011 die Entwürfe nachgereicht wurden, also innerhalb der für die Ladung geltenden Vier-Wochen-Frist gem. § 8 Ziff. 1 S. 2 der Satzung. Die Beklagte hält es zu recht für überflüssige Förmelei, wollte man verlangen, die Nachreichung der Entwürfe mit einer nochmaligen Übersendung der identischen (allenfalls mit einem aktuellen Datum zu versehenden) Einladung zu verbinden. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Unterlassen der Beifügung einer neuen Einladung ursächlich für das Abstimmungsverhalten der Gesellschafter war; anders gewendet: es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesellschafter anders abgestimmt hätten, wenn der tatsächlich versandten Einladung die Entwürfe beigefügt gewesen wären, oder wenn den versandten Entwürfen die Einladung erneut beigefügt gewesen wäre. Von einer Kausalität des Satzungsverstoßes für das Abstimmungsergebnis (s. hierzu Rn. 22 der Revisionsentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit sowie - zur GmbH - Roth /Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 125) kann daher nicht ausgegangen werden; hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

3. Die Klage kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte den Gesellschaftern und damit auch der Klägerin wesentliche Informationen vorenthalten hätte.

a) Zwar trifft zu, dass § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern ein über § 166 Abs. 1 HGB hinausreichendes Informationsrecht gewährt; es trifft auch zu, dass die nicht oder nicht zureichend gewährte Information der Gesellschafter einen Anfechtungsgrund darstellen kann (s. hierzu - zur GmbH - Roth /Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 126).

b) Dem Prozessvorbringen der Klägerseite ist indessen nicht zu entnehmen, dass ein Informationsdefizit geherrscht hätte oder dass sich dieses auf das Abstimmungsverhalten der Klägerin und der übrigen Gesellschafter ausgewirkt hätte.

Insoweit ist auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung gemäß Anlage K9 zu verweisen. Ausweislich Bl. 24 ff. hat der Klägervertreter (vgl. Bl. 24 Abs. 2: „Ein anwesender Rechtsanwalt erklärt…“ - hierbei handelt es sich unstreitig um den Klägervertreter) in der Gesellschafterversammlung die Gesellschafterrechte der Klägerin wahrgenommen und sämtliche im streitgegenständlichen Verfahren maßgeblichen Verfehlungen, die er der Geschäftsführung vorwirft, zur Sprache gebracht (nicht formgerechte Ladung; Worterteilung zunächst an die anwesenden Gesellschafter und erst danach an die Vertreter nicht anwesender Gesellschafter; jahrelang fehlende Jahresabschlüsse; fehlerhafte Entwürfe der vorgelegten Jahresabschlüsse; Einfordern der Liquiditätsreserve zur Begleichung von Steuerschulden und zur Vermeidung der Insolvenz; fehlende Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten; nicht gehaltene Versprechen aus dem Geschäftsjahr 2008; zu spät zurückgeforderte Produktionsgelder; zweckwidrige Verwendung von Provisionen für andere Gesellschaften; verspätete Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen die Co. GmbH). Diese wurden in der Gesellschafterversammlung ausführlich erörtert; nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägervertreters und des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde „in der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2011 hitzig diskutiert“. Ausweislich des Protokolls haben sowohl die Geschäftsleitung als auch der Wirtschaftsprüfer zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Bereits zuvor hatte der Wirtschaftsprüfer G. (Prot. S. 6 unten ff) die Jahresabschlüsse und die Prüfberichte erläutert und insbesondere zur Frage Stellung genommen, inwieweit und weshalb für die Jahre 2007 bis 2009 nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden konnte.

c) Unter diesen Umständen hätte es der Klägerseite oblegen, darzulegen, welches Informationsdefizit bei den Gesellschaftern trotz dieser hitzigen und ersichtlich ausführlichen Diskussion in der Gesellschafterversammlung geherrscht haben soll. Hierfür fehlt es an hinreichenden Darstellungen, vielmehr kann allenfalls festgestellt werden, dass die Mehrheit der Gesellschafter im Ergebnis der Auffassung der Geschäftsleitung und des Wirtschaftsprüfers, nicht aber der Auffassung des Klägervertreters gefolgt ist. Eine Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse wird hiermit aber nicht dargestellt, weil nicht erkennbar wird, welches Informationsdefizit bei den Gesellschaftern zu Beginn der Abstimmung, also nach stattgefundener Erörterung in der Gesellschafterversammlung noch geherrscht haben soll. Die bloße Nachteiligkeit der Beschlussfassung ist kein Anfechtungsgrund (vgl. - zur GmbH - Roth /Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 119). Dass die Gesellschafter ihren Ermessensspielraum überschritten hätten, indem sie sich mit den - nach Auffassung der Klägerin unzureichenden - Erklärungen in der Gesellschafterversammlung zufrieden gaben und den Beschlussvorschlägen der Geschäftsleitung zustimmten (vgl. zur Entlastung bei der Aktiengesellschaft BGH v. 25.11.2002 - II ZR 133/01, NJW 2003, 1032, Rn. 17), ist weder dargetan noch ersichtlich.

4. Die Klage kann auch nicht darauf gestützt werden, dass vom Stimmverbot Betroffene (vgl. § 47 IV 1 GmbHG) bei den jeweiligen Abstimmungen über die jeweils eigene Entlastung - auch als Vertreter anderer Gesellschafter – mit gestimmt hätten (s. hierzu Roth /Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 125).

Ein Gesellschafter ist zwar auch in der Personengesellschaft regelmäßig dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er quasi als Richter in eigener Sache sein eigenes Verhalten beurteilen müsste (BGH v. 07.02.2012 - II ZR 230/09, WM 2012, 895 Rn. 16). Ob hier entgegen dem Stimmrechtsverbot abgestimmt wurde und - wenn ja - wie sich dies auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das hierzu erstellte Protokoll ist unergiebig; die verbleibenden Unklarheiten gehen zulasten der Klägerseite.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führen formale Fehler (wie z. B. Fehler der Einladung; Fehler in der Stimmrechtsausübung) nur dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse, wenn die Fehler sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben. Ungeklärt ist, wer für die Kausalität die Beweislast trägt. Im Revisionsurteil im vorliegenden Verfahren führt der Bundesgerichtshof aus (Rn. 22), Verfahrensmängel führten nur dann zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst sei. Diese Formulierung legt ein Verständnis nahe („…wenn nicht ausgeschlossen werden kann“), dass die beklagte Gesellschaft das Fehlen der Kausalität darstellen muss. Indessen verweist der Bundesgerichtshof (a. a. O.) zugleich auf seine Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10 sowie auf das Urteil vom 11. März 2014 - II ZR 24/13. Nach den Entscheidungsgründen des zuletzt genannten Urteils führt zwar ein Verfahrensmangel (nur) zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (Rn. 13), was erneut die Darlegung der beklagten Gesellschaft auferlegt. Nach dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung führt dagegen der Einladungsmangel nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist, was womöglich vermuten lässt, dass die klagende Anlegerin die bestehende Kausalität des Mangels für den Beschluss darlegen und beweisen muss.

b) Hierauf kommt es vorliegend aber aufgrund nachstehender Erwägungen nicht an.Denn unstreitig hat der Klägervertreter als Vertreter der klagenden Gesellschafterin bereits in der Gesellschafterversammlung gerügt, dass an den jeweiligen Abstimmungen über die Entlastung nicht stimmberechtigte Personen teilnähmen. Unter diesen Umständen hätte es ihm oblegen, auf einer Protokollierung des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Personen, auch soweit sie als Vertreter von Gesellschaftern auftreten (vgl. § 47 IV 1 Var. 2 GmbHG), zu bestehen. Dies hat er nicht getan mit der Folge, dass die Darstellung des Abstimmungsergebnisses (Protokoll K 9, Seite 28 ff.) insoweit unergiebig ist; das Protokoll teilt nicht mit, welche Personen wie abgestimmt haben, sondern gibt nur das jeweilige Abstimmungsergebnis an. Hätte dagegen der Klägervertreter auf einer Protokollierung des Abstimmungsvorganges bestanden, und wäre ihm dies in der Versammlung verweigert worden, erschiene es angebracht, der Beklagten die Darlegungslast für das Fehlen des Abstimmungsmangels und für das Fehlen seiner Kausalität für den Beschluss aufzuerlegen. Da der Klägervertreter in diesem Zusammenhang indessen untätig geblieben ist und die Beklagte die Stimmzettel nicht aufbewahrt hat, also den Abstimmungsvorgang im Einzelnen nicht rekonstruieren kann, bleibt es hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität des Mangels für die Beschlussfassung bei dem prozessualen Grundsatz, das die Klägerin die für sie günstigen Umstände - hier sowohl die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an der Abstimmung als auch die Kausalität dieses Fehlers für die Abstimmung - darzustellen und gegebenenfalls zu beweisen hat. An einer derartigen Darstellung fehlt es. Die Klägerin vermochte nicht auszuführen, welche angeblich oder tatsächlich nicht stimmberechtigten Personen wie abgestimmt haben, ob also das Stimmverhalten nicht stimmberechtigter Personen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend war oder nicht.

c) Hierauf kann daher die Nichtigkeit der Beschlüsse über die Entlastungen nicht gestützt werden.

5. Erfolg hat die Klage indessen hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Geschäftsführung deshalb, weil unstreitig die Entwürfe für die Jahresabschlüsse der Jahre 2007, 2008 und 2009 bei weitem nicht fristgerecht vorgelegt wurden, die Geschäftsleitung also in den Jahren 2008, 2009 und 2010 pflichtwidrig gehandelt hat und deshalb nicht entlastet werden durfte.

a) Die Klage scheitert nicht am Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt, dass diese - wie die Beklagte geltend macht - nicht Gesellschafterin der Beklagten sei. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 07.01.2013 (Ziff. 2 a) verwiesen, die der Bundesgerichtshof nicht beanstandet hat.

b) Gemäß § 1 Ziff. 3, § 13 Ziff. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages war die Geschäftsleitung der Beklagten verpflichtet, bis zum 1. September des jeweiligen Folgejahres den Jahresabschluss aufzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses gem. §§ 264 I 3, 264 a I HGB (gem. Art. 48 I 1 EGHGB sind diese Vorschriften auf die Beklagte ab dem Geschäftsjahr 2000 anzuwenden) tatsächlich schon zum 31. März des jeweiligen Folgejahres endete, weil die insoweit entgegenstehende Satzungsbestimmung unwirksam ist (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 36. Aufl., § 264 Rn. 9).

aa) Denn jedenfalls sind beide Fristen unstreitig für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 bei Weitem nicht eingehalten worden.

Eine hinreichende Erklärung für dieses schwerwiegende Fehlverhalten findet sich in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht. Insoweit wird auf Seite 24 unten lediglich ausgeführt: „Es ist richtig, dass in den Jahren 2007 bis 2009 in den Gesellschafterversammlungen keine Jahresabschlüsse zur Feststellung vorgelegt wurden. Es wurde jedoch in allen bisherigen Gesellschafterversammlungen mehrfach mündlich und schriftlich (siehe Protokolle) darauf hingewiesen, dass in diesen Jahren die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse erstellt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurden.“

Diese Darstellung stellt aber lediglich die Einräumung des Umstandes dar, dass die Geschäftsleitung die aus dem Gesetz und aus der Satzung sich ergebenden Pflichten verletzt hat, erläutert indessen in keiner Weise, weshalb dies geschehen ist, bringt insbesondere keinerlei Entschuldigungsgründe vor.

bb) Unter diesen Umständen ist die Entlastung der Geschäftsleitung für die fraglichen Jahre 2008 bis 2010 (in diesen Jahren hätten die jeweiligen Jahresabschlüsse aufgestellt werden müssen) ohne belastbare Grundlage geblieben. Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Frage der Entlastung der Geschäftsleitung ist zwar ein Entlastungsbeschluss nur anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (vgl. - zur GmbH - BGH v. 04.05.2009 - II ZR 168/07, WM 2009, 2131, Rn. 20). So liegt der Fall aber hier. Die Geschäftsleitung hat sowohl gegen Satzung als auch gegen Gesetz verstoßen, ohne diesen Verstoß spätestens in der Gesellschafterversammlung auch nur ansatzweise zu erklären oder zu rechtfertigen. Es kommt hinzu, dass dieses Verhalten gem. §§ 335 I 1 Nr.1, 335b HGB ordnungsgeldbewehrt ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einem schwerwiegenden Verstoß der Geschäftsleitung - überdies über mehrere Jahre hinweg - auszugehen ist. Gründe dafür, der Geschäftsleitung gleichwohl die Entlastung zu erteilen, sind andererseits nicht zu Tage getreten.

cc) Eine Entlastung der Geschäftsleitung hätte daher nicht erfolgen dürfen.

6. Dieser Fehler der Geschäftsleitung bleibt indessen ohne Auswirkung auf die Beschlüsse über die Entlastung des Beirats sowie für die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr 2011. Insoweit ist die Klage daher unbegründet.

III.

Kosten: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin obsiegt mit einem Drittel ihrer Anträge, sie hat daher zwei Drittel der Kosten zu tragen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Senat entscheidet einen Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

27.05.2020 21:26

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 2980/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22.07.2015 11 HK O 19409/11 LG München I ..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Orientierungssatz: Leitsatz: In dem
22.05.2020 00:33

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 0 5 / 1 3 Verkündet am: 3. Februar 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlage


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 5 / 1 3 Verkündet am:
3. Februar 2015
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG folgt aus
einer nach § 316 Abs. 1 HGB oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags bestehenden
Prüfungspflicht nicht die Verpflichtung, den Prüfungsbericht den Kommanditisten
mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung
des Jahresabschlusses zu beschließen hat, zu übersenden. Dies gilt auch
dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag allen Gesellschaftern mit der Einladung
zu der Gesellschafterversammlung der Entwurf des Jahresabschlusses zu
übersenden ist.

b) § 42a Abs. 1 GmbHG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH & Co. KG, in der die Kommanditisten nicht zugleich Gesellschafter der
GmbH sind, nicht analog anwendbar.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 105/13 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Born und
Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin ist als Kommanditistin mit insgesamt 300.000 DM an der Beklagten, einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag (GV) der Beklagten enthält u.a. folgende Bestimmungen: § 10 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in diesem Vertrag oder aufgrund zwingenden Gesetzes ein anderes bestimmt ist. … 2. … 3. Beschlüsse der Gesellschaft können nur binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen seit Zugang des Protokolls über die Gesellschafter- versammlung … durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesell- schaft, vertreten durch die Komplementärin, angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. § 11 Kontrollrechte und Geschäftsbericht 1. Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen zu lassen. … § 13 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist innerhalb von 9 Monaten von der Komplementärin zu erstellen. … 2. Er ist jeweils von einem von der Gesellschafterversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prü- fen. … 3. Der Entwurf des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spätes- tens mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung … zuzuleiten. …
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 lud die Beklagte zu einer Gesellschafterversammlung am 8. Juli 2011, deren Tagesordnung u.a. die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 vorsah. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juni 2011 übersandte die Beklagte die Entwürfe dieser Jahresabschlüsse , nicht aber die Prüfungsberichte.
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In der Versammlung vom 8. Juli 2011 erläuterte der Abschlussprüfer die Jahresabschlüsse und deren Prüfung. Er teilte mit, dass die Abschlüsse für 2007 bis 2009 nur mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen werden konnten. Die Gesellschafterversammlung stellte durch Mehrheitsbeschluss die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 fest, beschloss die Entlastung der Geschäftsführung für 2008 bis 2010 sowie die Entlastung des Beirats für 2010 und wählte den Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr

2011.

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Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend die Nichtigkeit dieser Gesellschafterbeschlüsse festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht (OLG München, Beschlüsse vom 7. Januar und 6. Februar 2013 - 7 U 2980/12, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 seien wegen eines schwerwiegenden Einladungsmangels nichtig, weil im Zusammenhang mit der Ladung lediglich die Entwürfe der Jahresabschlüsse, nicht aber die Prüfungsberichte übersandt worden seien. Für die Beklagte habe gemäß § 13 Nr. 2 GV jedenfalls eine vertragliche Prüfungspflicht bestanden, die der gesetzlichen Pflicht nach § 316 Abs. 1 HGB gleichzustellen sei. Der Umstand, dass vertraglich nicht festgelegt worden sei, dass bei der Einladung zur Versammlung der Prüfungsbericht zusammen mit dem Entwurf des Jahresabschlusses zu übermitteln sei, sei rechtsunerheblich. Maßgeblich sei, dass die Prüfungspflicht Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses sei. Da in der Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabschlüsse zu beschließen gewesen sei, hätten mit der Einladung neben den Entwürfen der Jahresabschlüsse auch die Prüfungsberichte übersandt werden müssen. Ob es ausreichend gewesen wäre, zumindest das Ergebnis der Prüfungsberichte mit zu übersenden, könne letztlich dahingestellt bleiben, da auch dies nicht erfolgt sei.
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Auch die Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats seien wegen der Nichtübersendung der Prüfungsberichte grob fehlerhaft und damit nichtig. Denn ein etwaiges Fehlverhalten der Geschäftsführung könnte aus den Jahresabschlüssen erkennbar sein, zu deren Prüfung es der Prüfungsberichte bedürfe.
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II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sind nicht deshalb nichtig, weil den Gesellschaftern innerhalb der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einladungsfrist zwar die Entwürfe der Jahresabschlüsse , nicht aber die zugehörigen Prüfungsberichte oder jedenfalls deren Ergebnisse übersandt wurden.
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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bereits das Bestehen einer - gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen - Prüfungspflicht führe in einer Publikums-Kommanditgesellschaft dazu, dass den Kommanditisten neben dem Entwurf des Jahresabschlusses, der ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Einladung zu der über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließenden Gesellschafterversammlung zu übersenden ist, auch der Prüfungsbericht zu übermitteln sei, ist rechtsirrig. Es trifft zwar zu, dass bei Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht der Jahresabschluss nicht festgestellt werden kann, wenn keine Prüfung stattgefunden hat, § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die daran anknüpfende Auffassung des Berufungsgerichts, da die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten geregelte vertragliche Verpflichtung zur Prüfung der gesetzlichen Prüfungspflicht gleichzustellen und in der anzuberaumenden Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen gewesen sei, hätte mit der Einladung auch der Prüfungsbericht übersandt werden müssen, findet aber in den gesetzlichen Regelungen keine Grundlage.
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a) Der vom Berufungsgericht angenommene Rechtssatz ergibt sich nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift. Aus dem Bestehen einer gesetzlichen oder einer ihr gleichgestellten vertraglichen Prüfungspflicht folgt keine Pflicht, den Prüfungsbericht mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zu übersenden. Nach § 166 Abs. 1 HGB kann ein Kommanditist zwar die abschriftliche Mitteilung des (festgestellten) Jahresabschlusses verlangen, ist aber hinsichtlich vorliegender Prüfungsberichte auf ein Einsichtsrecht verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1989 - II ZR 258/88, ZIP 1989, 768, 770; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 5; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 9; Oetker in Oetker, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 5; Weipert in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 8; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 166 HGB Rn. 3 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 2; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 3 f.).
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Die in der Berufungsentscheidung erwähnte Norm des § 42a Abs. 1 GmbHG gilt nicht für das Recht der Kommanditgesellschaft. Sie kann jedenfalls auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, in der die Kommanditisten nicht zugleich Gesellschafter der GmbH sind, auch nicht analog angewandt werden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, ZIP 2014, 2344 Rn. 12 mwN). An der danach erforderlichen Vergleichbarkeit fehlt es hier schon deshalb, weil die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten wesentlich schwächer ausgebildet sind als die gesetzlichen Befugnisse der Gesellschafter einer GmbH.
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Da § 42a Abs. 1 GmbHG hier schon nicht anwendbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die in dieser Vorschrift geregelte Vorlagepflicht, die neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht bei bestehender Prüfungspflicht auch den Prüfungsbericht umfasst (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG), die Pflicht zur Übersendung dieser Unterlagen an die Gesellschafter beinhaltet (vgl. Büterowe in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 42a GmbHG Rn. 10) oder sich darauf beschränkt, die Unterlagen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme auszulegen und Ablichtungen erst auf Anforderung eines Gesellschafters auszuhändigen (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, § 42a Rn. 15 f.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 42a Rn. 8, 16 ff., 20; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 42a Rn. 30; Tiedchen in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 42a Rn. 10 f.; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 42a Rn. 10).
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b) Allerdings dient die Jahresabschlussprüfung (auch) der Information des Gesellschaftsorgans, das über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat. Der Prüfungsbericht muss daher grundsätzlich dem zuständigen Gesellschaftsorgan - im vorliegenden Fall der Gesellschafterversammlung - im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen (Habersack/Schürnbrand in Staub, HGB, 5. Aufl., § 316 Rn. 11; MünchKomm HGB/Ebke, 3. Aufl., § 321 Rn. 3; vgl. auch MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 68; Oetker/Weitemeyer, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 32). Daraus folgt aber nicht, dass den Gesellschaftern mit der Einladung zu der Versammlung Ablichtungen des Prüfungsberichts zu übersenden sind. Die Information kann in anderer Weise, etwa durch Einsichtnahme, erfolgen und ist auch nicht an die Einladungsfrist gebunden.
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Die Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft müssen über den Prüfungsbericht auch nicht in der gleichen Art und Weise unterrichtet werden wie über den Entwurf des Jahresabschlusses. Gegen einen solchen Gleichlauf der Information spricht gerade bei Personengesellschaften mit zahlreichen Mitgliedern der Umstand, dass der Prüfungsbericht vertrauliche Informationen enthalten kann, die dem Jahresabschluss nicht zu entnehmen sind. Der für Jahresabschlüsse unter den Voraussetzungen des § 325 HGB geltenden Pflicht zur Offenlegung unterliegt der Prüfungsbericht nicht (MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 321 Rn. 3). Zudem kann der angesprochene Informationsgleichlauf unbeschadet der in § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG getroffenen Regelung nicht als rechtsformübergreifender Grundsatz anerkannt werden, weil im Aktienrecht ei- ne andere Regelung gilt. Auch wenn die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung obliegt, gehört der Prüfungsbericht im Unterschied zum Jahresabschluss nicht zu den Unterlagen, die nach § 175 Abs. 2 und 3 AktG vor der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf Verlangen abschriftlich mitzuteilen sind (MünchKommAktG/Hennrichs/Pöschke, 3. Aufl., § 175 Rn. 28; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 175 Rn. 5). Folglich kann auch aus einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung, den Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft den Entwurf des Jahresabschlusses mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zu übersenden, nicht hergeleitet werden, dies habe aufgrund allgemeiner, an der Natur der Sache ausgerichteter Erwägungen in identischer Form für den Prüfungsbericht zu gelten.
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2. Den Kommanditisten muss auch nicht zur Meidung eines (schwerwiegenden ) Einladungsmangels mit dem Entwurf des Jahresabschlusses zumindest das Ergebnis des Prüfungsberichts übersandt werden. Der das Prüfungsergebnis zusammenfassende Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) enthält zwar keine vertraulichen Informationen und ist gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem festgestellten Jahresabschluss zur Offenlegung einzureichen. Danach mag es auch in einer Publikums-Kommanditgesellschaft erwägenswert sein, den Kommanditisten den Bestätigungsvermerk, sofern er bereits vorliegt, zusammen mit dem Entwurf des Jahresabschlusses zur Vorbereitung der zur Feststellung des Jahresabschlusses anberaumten Gesellschafterversammlung zu übermitteln.
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Es besteht aber keine dahingehende, von den besonderen Umständen des Einzelfalls unabhängige, Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses führen würde. Aus der vom Berufungsgericht angesprochenen Vorschrift des § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB, nach der der Jahres- abschluss nicht festgestellt werden kann, wenn die (gesetzlich vorgeschriebene ) Prüfung nicht stattgefunden hat, folgt lediglich, dass die Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über den Bestätigungsvermerk zu unterrichten ist. Im Übrigen stellt der Bestätigungsvermerk nach Inhalt und Funktion (vgl. dazu Habersack/Schürnbrand in Staub, HGB, 5. Aufl., § 322 Rn. 2) regelmäßig kein für die inhaltliche Befassung mit dem Jahresabschluss notwendiges Hilfsmittel dar.
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3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse seien nichtig, weil den Gesellschaftern innerhalb der Einladungsfrist weder die Prüfungsberichte noch deren Ergebnisse übersandt wurden, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), insbesondere kann sie nicht auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrags gestützt werden.
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Dem Gesellschaftsvertrag der beklagten Publikumsgesellschaft, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 73/12, juris Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13), kann nicht entnommen werden, dass die nach § 13 Nr. 3 Satz 1 GV bestehende Verpflichtung, allen Gesellschaftern den Entwurf des Jahresabschlusses zu übersenden, auch für den Prüfungsbericht oder dessen Ergebnis gelten solle. Da sich die Notwendigkeit des hier in Rede stehenden Informationsgleichlaufs in einer Publikumsgesellschaft, wie dargelegt, nicht von selbst versteht, bedürfte es konkreter Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag, aus denen sich eine Erstreckung der für den Entwurf des Jahresabschlusses geltenden Übersendungspflicht auf den Prüfungsbericht erschließen lässt. An solchen Anhaltspunkten fehlt es.
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Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann aus § 11 Nr. 1 GV, der lediglich ein, wenn auch über § 166 Abs. 1 HGB hinausgehendes, Einsichtsrecht der Gesellschafter vorsieht, nicht auf eine umfassende Übernahme des für die GmbH geltenden Informationsrechts einschließlich der in § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG geregelten Vorlagepflicht geschlossen werden. Überdies sprechen die zeitlichen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gegen die Einbeziehung des Prüfungsberichts in die für den Entwurf des Jahresabschlusses bestimmte Übersendungspflicht. Da der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) innerhalb von neun Monaten zu erstellen ist (§ 13 Nr. 1 GV) und die ordentliche Gesellschafterversammlung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen jährlich bis zum 30. Oktober stattzufinden hat (§ 8 Nr. 1 GV), kann für den Regelfall nicht angenommen werden, dass zu einer fristgerechten Übersendung mit dem Einladungsschreiben neben dem Entwurf des Jahresabschlusses auch der Prüfungsbericht bereits vorliegt. Er müsste, wenn die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses ausgeschöpft wird, innerhalb von nur zwei Tagen vorgelegt werden.
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III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse aus anderen Gründen nichtig sind. In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob ein wesentlicher Informationsmangel deshalb anzunehmen ist, weil Informationswünschen und Einsichtsbegehren der Klägerin nicht entsprochen wurde; hierzu sind gegebenenfalls noch nähere Feststellungen zu treffen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Auffassung der Revision, bei möglichen Beschlussmängeln sei nach Maßgabe der §§ 241 ff. AktG zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu unterscheiden, so dass gegebenenfalls § 243 Abs. 4 AktG anzuwenden sei, nicht zu folgen ist. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht von der Beklagten nur teilweise übernommen wurde. Aus § 10 Nr. 3 und § 25 Nr. 2 GV ist zu entnehmen, dass eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergeben aber nicht, dass auch die dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrecht eigene Unterscheidung von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen übernommen wurde. So- weit in § 10 Nr. 3 GV von „Anfechtung“ gesprochenwird, ist damit ersichtlich keine Anfechtungsklage gemeint. Die Vertragsbestimmung legt vielmehr nur eine Frist für die außergerichtliche Geltendmachung fest, deren Versäumung zur „Heilung“ des Mangels führen soll.
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Allerdings führen bei Personengesellschaften Einladungs- und andere Verfahrensmängel nur dann zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 47; Urteil vom 11. März 2014 - II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019 Rn. 13). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.06.2012 - 11 HKO 19409/11 -
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2013 - 7 U 2980/12 -

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.