Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13

27.05.2020 22:18, 02.10.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13
Landgericht München I, 32 O 12894/12, 14.03.2013

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 1534/13

Im Namen des Volkes

Verkündet am 02.10.2015

32 O 12894/12 LG München I

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.03.2013, Az. 32 O 12894/12 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird.

2. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.840,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger hat vor dem Landgericht München I die SHB I. F. AG wegen behaupteter Prospektfehler auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit den vom Kläger gezeichneten Kommanditbeteiligungen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen sowie auf Freistellung von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Beteiligungen in Anspruch genommen.

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 02.10.2002 (Annahme 21.10.2002) mit einer Beteiligungssumme von 36.000,00 € plus 5% Agio über die SHB I. F. AG (in Folge Gemeinschuldnerin) als Treuhänderin als Kommanditist an der Fonds-KG Stuttgart (Anlage K 1) und mit Beitrittserklärung vom 20.01.2005 (Annahme 02.02.2005) mit einer Beteiligungssumme von 20.000,00 € plus 5% Agio über die Gemeinschuldnerin als Treuhänderin als Kommanditist an der Fonds-KG Göttingen (Anlage K 5) jeweils mit dem Beteiligungsmodell „Kapital 4“ (monatliche Raten von 0,55% bzw. 0,45% der Zeichnungssumme).

Auf die Beteiligungen leistete der Kläger insgesamt 33.490,00 €.

Grundlage waren die Verkaufsprospekte K 4 und K 8.

Der Kläger meint u. a., die Gemeinschuldnerin sei wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet. Die Prospekte seien fehlerhaft und unvollständig, da vor allem ein Hinweis auf die Risiken in § 27 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags (Rückforderungsoption) fehle (Risiko, dass die BaFin die betroffenen Beteiligungsverhältnisse als erlaubnispflichtig ansehe - § 1 II 1 Nr. 1 KWG -, beide Fonds-KG’s verfügten nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG).

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 14.03.2013 (Bl. 116/145 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Endurteil vom 14.03.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils verwiesen. Gegen das dem Kläger am 20.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2013, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt.

Am 26.04.2013 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München unter dem Geschäftszeichen 1501 IN 605/13 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 24). Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 16.05.2013 die gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens deklaratorisch festgestellt (Bl. 161/162 d. A.).

Mit Schriftsätzen vom 26.07.2013 (Tag der Anmeldung 31.07.2013) meldete der Kläger im Insolvenzverfahren zwei Schadensersatzansprüche „wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den oben bezeichneten Immobilienfonds in Höhe von 37.820,00 € (Beteiligung Stuttgart) und 21.020,00 € (Beteiligung Göttingen) zur Tabelle an. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der beiden Forderungsanmeldungen wird auf das Anlagenkonvolut K 25 Bezug genommen. Im Prüfungstermin am 10.09.2013 bestritt der Beklagte beide Forderungen in voller Höhe (Anlage K 26).

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 12.03.2014 (Bl. 167/170 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den unterbrochenen Rechtsstreit gegen den nunmehrigen Beklagten auf und stellte geänderte Klageanträge.

Mit weiterem Schriftsatz vom 09.05.2014, eingegangen am selben Tage, begründete der Kläger seine Berufung gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich ihres Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 09.05.2014 (Bl. 180/188 d. A.) Bezug genommen.

Nach Erweiterung der Klage um Hilfsanträge mit Schriftsatz vom 13.08.2014 (Bl. 194 d. A.) beantragte der Kläger:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.03.2013 (Az.: 32 O 12894/12) wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren: 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 37.820,00 € Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. AG & Co. B.-P. Stuttgart KG, Anteilsnummer 1102099, mit einer Beteiligungssumme von 36.000,00 € zusteht.

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.03.2013 (Az.: 32 O 12894/12) wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren: 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.020,00 € Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. AG & Co. B. -P. Stuttgart KG, Anteilsnummer 1102100, mit einer Beteiligungssumme von 20.000,00 € zusteht.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der SHB I. F. AG & Co. B.-P. Stuttgart KG, Anteilsnummer 1103189, mit einer Beteiligungssumme von 36.000,00 € und an der SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. C. Göttingen KG, Anteilsnummer 1204518, mit einer Beteiligungssumme von 20.000,00 € in Verzug befindet.

4. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.03.2013 (Az.: 32 O 12894/12) wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren: 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.546,54 € zusteht.

Hilfsweise:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.03.2013 (Az.: 32 O 12894/12) wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, …28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren: 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 37.820,00 € zusteht.

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.03.2013 (Az.: 32 O 12894/12) wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren: 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.020,00 € zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufungsanträge des Klägers in mehrfacher Hinsicht für unzulässig.

Die festzustellenden Forderungen seien nicht schlüssig begründet, weil die Klägerin nicht hinreichend bestimmt dargelegt habe, wie sich die behaupteten Forderungen in Höhe von 37.820,00 € und 21.020,00 € zusammensetzten.

Soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu 1 und 2 den ursprünglich gestellten Freistellungsantrag weiterverfolge, sei die Geltendmachung unzulässig, weil der Kläger keine Freistellungsansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Unabhängig davon stelle ein Freistellungsanspruch nur eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung dar. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werde. Wie der Kläger den Wert des behaupteten Freistellungsanspruchs gemäß § 45 InsO geschätzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine Insolvenzforderung „Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung“ sei aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht feststellungsfähig. Die vom Kläger erworbenen Beteiligungen seien jedenfalls nicht wertlos. In der Sache verteidigt der Beklagte das von der Insolvenzschuldnerin in erster Instanz erstrittene klageabweisende Urteil.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.09.2015 (Bl. 234/237 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache lediglich insoweit Erfolg, als die Klage sowohl in den Haupt- als auch in den Hilfsanträgen als unzulässig abzuweisen ist.

I.

Da das angefochtene Urteil dem Kläger am 20.03.2013 zugestellt worden war, hätte die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an sich mit Ablauf des 22.05.2013 geendet (§§ 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB), da der 20.05.2013 ein gesetzlicher Feiertag war. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am 26.04.2013 wurde das Berufungsverfahren aber gemäß § 240 Satz 1 ZPO bis zur Wiederaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen; dadurch endete der Lauf der Berufungsbegründungsfrist. Mit Zustellung des Wiederaufnahmeantrags vom 12.03.2014 wurde eine neue Berufungsbegründungsfrist in Gang gesetzt (§§ 249 Abs. 1; 180 Abs. 2 InsO i. V. m. § 250 ZPO). Die Berufungsbegründung des Klägers, am 12.05.2014 bei Gericht eingegangen, war deshalb rechtzeitig.

War wie hier zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit anhängig, ist nach § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung der geltend gemachten Ansprüche durch Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits ist der ursprüngliche Klageantrag in einen Antrag auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle umzustellen. Denn Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4).

Die Beschwer des Klägers ist gegeben, da er sein materiell-rechtliches Ziel auf Zahlung von Schadensersatz aus den beiden Kommanditbeteiligungen auch im Rahmen der Feststellung zur Tabelle weiterverfolgt (und nur so weiterverfolgen kann). Die Aufnahme des Verfahrens ist beim Oberlandesgericht möglich. Durch die Aufnahme des Verfahrens hat sich der Streitgegenstand gemäß § 180 Abs. 2 ZPO entsprechend den nunmehr gestellten Anträgen geändert, ohne dass es auf die Vorschriften der Klageänderung ankäme (OLG Köln, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 U 58/12 [juris, dort Rn. 68]).

II.

Die Berufung ist aber unbegründet, weil die im Zuge der Wiederaufnahme des Rechtsstreits gestellten Anträge auf Feststellung der geltend gemachten Ansprüche zur Insolvenztabelle, auch in der Fassung der Hilfsanträge, nicht zulässig sind.

Die Feststellungsklage (auch in Form der Hilfsanträge vom 13.08.2014) ist unzulässig, da die Forderungsanmeldungen vom 26.07.2013 (Anlagenkonvolut K 25) trotz der ausführlichen Darstellung eines behaupteten Aufklärungs- und Beratungsverschuldens bei Erwerb der Beteiligung, für das die Insolvenzschuldnerin einzustehen habe, unwirksam ist. Damit fehlt die besondere Prozessvoraussetzung der Anmeldung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Forderung zur Insolvenztabelle, § 181 InsO.

1. Wie sich aus § 181 InsO ergibt, fehlt einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden war. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, § 181 Rn. 1). Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 =BGHZ 173, 103; Uhlenbruck/Sinz, § 181 Rn. 1).

Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Daneben dient die Individualisierung der Forderung dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468 m. w. N.; Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574). Bei mehreren geltend gemachten Forderungen ist der angemeldete Betrag für jede einzelne Forderung gesondert anzugeben; die Anmeldung eines Gesamtbetrags genügt nicht. Auch wenn im Falle objektiver Klagehäufung mehrere Ansprüche in einem Urteil zuerkannt worden sind, genügt die Angabe der Gesamtsumme nicht (Jäger/Gerhardt, InsO, 2010, § 174 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, § 174 Rn. 32). Nicht auf Geld gerichtete Forderungen wie z. B. Freistellungsansprüche müssen in Geld umgerechnet werden (Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, § 174 Rn. 32).

Eine Forderungsanmeldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO bilden. Die Unwirksamkeit könnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Verwalter die Forderung gleichwohl in die Tabelle aufnimmt. Der Mangel kann regelmäßig nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468; Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 92, 94; Münchener Kommentar zur InsO/Riedel, § 174 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, § 174 Rn. 45).

2. Die als Anlagenkonvolut K 25 vorgelegten Anmeldungen der Forderungen des Klägers in Höhe von 37.820,00 € und 21.020,00 € im Insolvenzverfahren genügen diesen Anforderungen nicht (ebenso in Parallelverfahren OLG München, Urteil vom 28.10.2014 - 18 U 1309/13; Beschluss vom 02.02.2015 - 13 U 3585/14; Beschluss vom 22.05.2015 - 15 U 14243/12; 20 U 1438/15; Beschluss vom 10.08.2015 - Az. 21 U 1792/15; Beschluss vom 31.07.2015 - 8 U 2192/15).

Angemeldet wurde jeweils ein „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds „SHB I.F. AG & Co. B.P. Stuttgart KG“ bzw. „SHB I. F. AG & Co. Einkaufszentrum C. Göttingen KG“. In der Anlage zur Forderungsanmeldung werden eine Hauptforderung von 37.800,00 € (B.P. Stuttgart) und Kosten von 20,- € für die Forderungsanmeldung sowie eine Hauptforderung von 21.000,00 € (Einkaufszentrum C. Göttingen) und Kosten von 20,- € für die Forderungsanmeldung genannt, das Ersturteil vom 28.01.2013 jedoch nicht beigelegt.

Die ursprünglichen Klageanträge (vgl. Ersturteil Tatbestand S. 7 f.) und die jetzige Forderungsanmeldungen weichen voneinander ab.

Mit der ursprünglichen Klage hat der Kläger verlangt,

- die Zahlung von insgesamt 39.755,28 €,

- die Freistellung von allen Verbindlichkeiten aus den Beteiligungen in Höhe von 36.000,00 € und 20.000,00 €,

- die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den Kommanditbeteiligungen in Verzug befindet und

- die Zahlung von 2.546,54 € als Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Keiner dieser Beträge im Einzelnen und in der Summe deckt sich mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.

Die angemeldeten Forderungen beinhalten rein rechnerisch die vom Kläger gezeichnete Beteiligungssummen zuzüglich Agio und eines Kostenbetrags von 20,00 € für die Forderungsanmeldung.

In der Begründung der Anmeldung (Anlage K 25) fehlt weitgehend eine Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung. Es wird nicht dargestellt, wieviel auf die Beteiligung einbezahlt wurde, ob ein weiterer Betrag sich aus § 250 BGB herleitet, weil der Gemeinschuldnerin zur Befreiung etwa weiterer Einzahlungspflichten eine Frist gesetzt wurde, ob weitere Schadensersatzbeträge wegen drohender, etwa steuerrechtlicher Nachteile begehrt wird, inwieweit in der angemeldeten Forderung der ursprünglich verlangte entgangene Gewinn (vgl. hierzu auch S. 7 des Tatbestands des Ersturteils) enthalten ist und ob sich die Ansprüche unterschiedlich nach der Aufklärungspflichtverletzung oder dem Beratungsverschulden bemessen. Lediglich die Kostenpauschale wurde betragsmäßig genannt, dies kann die Forderungsanmeldung, schon wegen ihrer untergeordneten Bedeutung, nicht und auch nicht teilweise zulässig machen.

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 22.05.2015 (Bl. 217/220 d. A.) unter Hinweis auf eine Vielzahl von Entscheidungen des OLG München in Parallelverfahren von Klägern, die ebenfalls vom hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, eingehend und zutreffend eingewandt, dass die Feststellungsklage wegen fehlerhafter Forderungsanmeldung unzulässig sei. Der Kläger hat hierzu bereits umfänglich mit Schriftsatz vom 04.06.2015 (Bl. 221/224 d. A.) erwidert, so dass es eines gesonderten Hinweises des Senats gemäß § 139 I ZPO über die Entscheidungsrelevanz dieser Einwendung nicht mehr bedurfte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 581).

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 04.06.2015 überzeugen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine Klarstellung im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits den zur Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage führenden Mangel nicht heilen könnte, da es jedenfalls an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines förmlichen Prüfungstermins fehlen würde, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, juris dort Rn. 17 = WM 2009, 468).

Ein auf Aufklärungs- und Beratungsverschulden gestütztes Schadensersatzbegehren kann auf die unterschiedlichsten Rechtsfolgen - ob begründet oder unbegründet - gerichtet sein, etwa als Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, auf Freistellung von befürchteten künftigen Forderungen Dritter, auf entgangenen Gewinn oder auf Ausgleich steuerlicher Nachteile. Die bloße Charakterisierung als „Schadensersatzanspruch“ ermöglicht daher keine Individualisierung und insbesondere keine Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft, da die begehrte Rechtsfolge im Unklaren bleibt. Auch ist es dem Insolvenzverwalter und Gläubigern nicht möglich, ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung zu gewinnen und den Anspruch rechtlich in allen wesentlichen Aspekten zutreffend zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05 = NJW-RR 2007, 1693 Rn. 19); die oben beispielhaft angeführten denkbaren Rechtsschutzziele haben unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Die vom Kläger angesprochenen Nachforschungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, seine Kenntnis der Beteiligungsverhältnisse, ggf. sogar Leistungen der Gläubiger auf die Beteiligungen ändern hieran nichts, denn aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen lässt sich das Rechtsschutzziel des Klägers ersichtlich nicht erkennen. Soweit der Kläger meint, der Insolvenzverwalter habe „selbstverständlich“ (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 04.06.2015) über die Prozessakten verfügt und habe sich daraus die Klageziele des Klägers herausrechnen können, ist zu entgegnen, dass diese (ins Blaue hinein vorgetragene Behauptung) vom Beklagten im Schriftsatz vom 08.06.2015 (Bl. 225/229 d. A.) substantiiert bestritten wurde. Hiergegen hat der Kläger nichts erwidert. Ganz abgesehen davon hat der Kläger auch im laufenden Verfahren noch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Schadenspositionen mit den angemeldeten Forderungen verfolgt werden und welcher Betrag (Rückzahlung der geleisteten Beträge, entgangener Gewinn, Bemessung der Freistellung, ggf. sogar vorgerichtliche Anwaltskosten) sich hinter den angemeldeten Beträgen verbergen und wie dies der Beklagte hätte ermitteln sollen (auf die überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.06.2015 kann Bezug genommen werden), denn die angemeldete Beteiligungssumme plus Agio konnte gerade im Lichte der bisherigen Schadensberechnung in erster Instanz in keinem Fall der zutreffende Schaden sein. Für die Entscheidung ist es daher irrelevant, ob die Gemeinschuldnerin über die Anteilsnummer, die Zeichnungserklärungen, die Provisionsabrechnungen und die Daten der beteiligten Berater verfügte, weshalb dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen S. (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 04.06.2015) nicht nachgegangen werden musste.

Damit liegt auch kein Fall bloß unselbstständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden könnten (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10 [juris, dort Rn. 12 f.]; vom 17. November 2011 - VIII ZR 211/98 [juris, dort Rn. 14] und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 [juris, dort Rn. 16]). Die Rechtsauffassung des Klägers, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2014 - Az. XI ZB 12/12, ergebe sich, dass eine Individualisierung in Fällen wie dem vorliegenden nicht erforderlich sei, ist abzulehnen. Schon aus der Entscheidung des BGH ergibt sich gerade nicht, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr lediglich entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist, um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 145 f.). Eine Übertragbarkeit auf das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren scheidet im Übrigen schon deshalb aus, da dieses kein dem Mahnverfahren vergleichbares summarisches Verfahren darstellt, da sonst der Zweck des Prüfungstermins hintertrieben würde. Ohne Individualisierung der Ansprüche könnte eine detaillierte Prüfung seitens des Insolvenzverwalters nicht stattfinden. Dies hätte zur Folge, dass der Insolvenzverwalter „summarisch“ bestreiten müsste mit der Folge, dass die Masse ggf. mit einer Vielzahl von Verfahren und damit Verfahrenskosten belastet würde, was dem insolvenzrechtlichen Ziel der Masseerhaltung zuwider läuft. Ausweislich des Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 - Az. II ZR 217/13, hält der IX. Senat daher auch ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung (s.o., Entscheidung vom 22.01.2009 - Az. IX ZR 3/08) einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 15 f.).

3. Die mit der Berufung weiterverfolgten Hauptklageanträge Ziff. 1 und 2 sind darüber hinaus auch deswegen in der vorliegenden Form unzulässig, weil sie nicht mit der Forderungsanmeldung übereinstimmen und die geltend gemachten Forderungen mit der nunmehr beantragten Zug-um-Zug-Einschränkung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.

Der Streitgegenstand des Feststellungsprozesses muss mit dem Gegenstand des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens identisch sein. Fehlt es an dieser Identität hinsichtlich Grund, Betrag oder Rang, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Hat der Insolvenzverwalter einer angemeldeten Forderung widersprochen, so kann der anmeldende Insolvenzgläubiger die klageweise Feststellung der Forderung zur Tabelle nur mit dem angemeldeten Inhalt verfolgen (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103; Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; Jäger/Gerhardt, § 181 Rn. 5; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, § 181 Rn. 3, 5).

Vorliegend unterscheiden sich die Anträge der Kläger von der Anmeldung im Insolvenzverfahren insoweit, als in der Anmeldung die nunmehr beantragte Zug-um-Zug-Einschränkung nicht enthalten war. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, den angemeldeten Anspruch im Rahmen der Feststellungsklage auf einen geringeren Betrag zu ermäßigen (Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, § 181 Rn. 10; Uhlenbruck/Sinz, § 181 Rn. 11). Die mit den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Forderungen in Höhe von 37.820,00 € und 21.020,00 € können mit der beantragten Zug-um-Zug-Einschränkung aber nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden (BGH MDR 2015, 797; BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 297/08 = WM 2011, 829; Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12 = NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 218/13 = NJW 2014, 3436).

Die insolvenzrechtlich gebotene gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Ansprüche, die nicht auf Zahlung von Geld gerichtet sind, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entstandene Rückabwicklungsansprüche sind nach Insolvenzeröffnung nur nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften durchsetzbar (§ 87 InsO). Wäre es möglich, eine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, welche unter der Einschränkung einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung steht, würde man dem Insolvenzgläubiger entgegen den zwingenden Vorschriften der §§ 103 ff., 119 InsO das Recht zubilligen, die Erfüllung des ihm aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustehenden Zahlungsanspruchs - zumindest beschränkt auf die Quote - gegen den Willen des Insolvenzverwalters und ohne Berücksichtigung der geschuldeten Gegenleistung durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, Rn. 17 f.; Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 297/09, Rn. 24).

In seinem Urteil vom 09.07.2013 (Az.: II ZR 9/12) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich für den hier vorliegenden Fall bestätigt, dass ein Treuhandkommanditist die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der aufgrund unzureichender Aufklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung begehrt (a. a. O., Rn. 14 ff.). Die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug-um-Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (a. a. O., Rn. 16). Grundsätzlich ist deshalb der Wert der Zug-um-Zug zu übertragenden Rechte aus der Kommanditbeteiligung in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und dieser von dem Schadensersatzbetrag in Abzug zu bringen (a. a. O., Rn. 17).

4. Es sind aber auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge Ziff. 1 und 2 unzulässig, da der Kläger zur Frage des Werts der Beteiligung in der Forderungsanmeldung keine Angaben gemacht hat, wozu er verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - Az.: II ZR 9/12). Für die Entscheidung kommt es im Ergebnis daher nicht an, wie hoch der Wert der Beteiligung war (zur Entscheidungsrelevanz behaupteter Hinweise des 18. Senats des OLG München ist im Übrigen auf die überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14.09.2015, Bl. 238 d. A., zu verweisen).

Grundsätzlich hat der Kläger seine Forderungen zulässig ohne Zug-um-Zug-Antrag angemeldet. Die Hilfsanträge tragen dem nun Rechnung. Es ist auch davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem der Wert der Gegenleistung unzutreffend angegeben wurde, die Anmeldung nicht unzulässig, sondern ggf. ein Teil der Feststellungklage lediglich unbegründet ist (BGH MDR 2015, 797). Hier schlägt, wie oben bereits ausgeführt wurde, der Mangel der unterbliebenen Individualisierung der angemeldeten Forderung aber auch auf den Hilfsantrag durch. Denn es ist selbst in einem Fall, in dem der Wert der Beteiligung mit Null bewertet werden soll, zu fordern, dass der Anmeldende dies in der Begründung der Anmeldung angibt und erläutert, weshalb die Beteiligung wertlos ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - Az.: II ZR 9/12). Dem Kläger ist daher zu widersprechen, wonach der Beklagte vorzutragen und zu beweisen hätte, dass der Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Anmeldung Null betragen hätte. Da der Kläger in der Anmeldung dieser Darlegungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist die Forderungsanmeldung auch aus diesem Gesichtspunkt unzulässig. Ob die Beteiligung des Klägers tatsächlich wertlos war oder ist, ist für die Entscheidung irrelevant, so dass weder der Frage nachgegangen werden muss, ob es für die Beteiligungen einen Zweitmarkt gibt (zum Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens im Schriftsatz vom 13.08.2014, Bl. 195 d. A., was schon dadurch in Zweifel zu ziehen ist, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, dass die Gemeinschuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über einen Gesellschaftsanteil des B.p. Stuttgart verfügt habe, der sich im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einem Preis von 1,2 Mio. Euro, also 20% der Zeichnungssumme, veräußern ließ, vgl. Protokoll vom 11.09.2015, S. 3 = Bl. 236 d. A.). In gleicher Weise sind die Berechnungen des Klägers auf S. 3 f. (Bl. 223 f. d. A.) im Schriftsatz vom 04.06.2015 für die Entscheidung unerheblich.

5. Für den Klageantrag Ziff. 3, der auf Feststellung gerichtet sind, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten soll es den Klägern gem. § 274 Abs. 2 BGB ermöglichen, ihre Ansprüche ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus den beiden Beteiligungen im Wege der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. Hierfür besteht aber kein Bedürfnis, weil die Feststellung eines Anspruchs zur Insolvenztabelle unter einer Zug-um-Zug-Einschränkung, wie oben ausgeführt, ohnehin nicht möglich ist.

6. Der unter Ziff. 4 gestellte Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.546,54 € ist unzulässig, weil der Kläger diesen Anspruch ausweislich des Tabellenauszugs des Amtsgerichts München vom 11.09.2013 (Anlage K 26) nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Für die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und geprüft worden war; eine ohne vorherige Anmeldung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (Braun-Specovius, InsO, 6. Aufl., § 181 Rn. 25).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da der Kläger mit der geänderten Klage unterliegt und deshalb die Berufung zurückzuweisen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO. Für die Festsetzung des Berufungsstreitwerts ist daher nach § 40 GKG der Wert zugrunde zu legen sind, der im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zweiter Instanz gegeben war. Vorliegend ist auf den klägerischen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 12.03.2014 (Bl. 167/170 d. A.) abzustellen, weil in diesem Antrag auf Fortsetzung des Verfahren auch gleichzeitig ein Sachantrag enthalten ist. Der Streitwert errechnet sich aus der Addition der Antragsziffern 1 und 2, also der angemeldeten Forderungen. Bei der Bemessung des Streitwerts ist auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der angemeldeten Forderung abzustellen (vgl. Verfügung vom 18.06.2014, Bl. 189 d. A.). Im Anschluss an Ausführungen des 21. Senats des OLG München, vgl. Beschluss vom 10.08.2015, Az. 21 U 1792/15, schätzt der Senat den Wert ebenfalls auf 10% der angemeldeten Forderungen, also auf 5.840,00 €. Einen höheren Wert zum damaligen Zeitpunkt hat der Kläger zwar behauptet, allein mit dem späteren Verkauf einer Beteiligung seitens des Insolvenzverwalters aber nicht nachvollziehbar belegt.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

27.05.2020 22:18

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 1534/13 Im Namen des Volkes Verkündet am 02.10.2015 32 O 12894/12 LG München I Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Kläger und...


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 1534/13 Im Namen des Volkes Verkündet am 02.10.2015 32 O 12894/12 LG München I Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Kläger und...
06.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insowe
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27.05.2020 22:18

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 1534/13 Im Namen des Volkes Verkündet am 02.10.2015 32 O 12894/12 LG München I Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Kläger und...

Kreditwesengesetz - KWG

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1995 und wieder ab 15. Februar 1998 einer der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit mehreren Schreiben seit dem 14. Dezember 2001 erklärten die Rechtsanwälte R.     und F.     namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe. Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt,

a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen,

1. der der Beklagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N.              GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße    in H.      oder mit der P.                             mbH            über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.     unter Einschluss des Treuhänders M .                                  mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H.     , entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N.               GmbH und die Firma P.   GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten, soweit der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F.                             GmbH & Co.KG,G.                                 mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R.                     GmbH & Co.KG entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht und der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

3. der der Beklagten aus dem mit der Prisma Pr.        AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.    straße   ,   E.    , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr.         , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte;

4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.      , Konto Nr.          , aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;

b) den Kläger zu verurteilen, an sie 4.508,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 4.508,40 € verurteilt und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3. und 4. entstanden ist.

4

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsweise beantragt festzustellen,

1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.368,56 € pro Kreditvertrag zu ersetzen, der ihr aus den Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N.             GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.    unter Einschluss des Treuhänders M.                                     mbH mit den Kreditnehmern

(1) G.    K.  , zu Konto Nr.      vom 1.9.1998,

(2) … (47) …

entstanden ist oder entsteht;

2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem mit der Pr.             AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.      straße    ,    E.     , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23. September 1996 zum Konto Nr.          , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass

a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.             AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 50.000 €;

b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forderungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 197.677,68 € zu ersetzen, der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.    zum Konto Nr.          aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht.

5

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat nur hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, der Feststellungsantrag der Widerklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforderungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Zahlungsantrag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Klagegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs- oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist.

8

II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Zahlungsantrag und dem Hauptfeststellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.

9

Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststellungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Zahlungsanspruch und der Hauptfeststellungsantrag als unzulässig abgewiesen sind. Den mit der Leistungswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen, sondern wegen einer nicht sachdienlichen Änderung des Klagegrundes. Den Hauptfeststellungsantrag hat es wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wurde, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

11

Die Beschränkung ist auch zulässig. Die mit der Widerklage im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind von dem Zahlungsanspruch, mit dem der Ausgleich des Kontokorrentkontos bzw. eine Gehaltsüberzahlung geltend gemacht werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig. Zu der Abweisung des Hauptfeststellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag ebenfalls kein Widerspruch entstehen.

12

III. Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

13

1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.

14

Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (unbestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten Ansprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.).

15

2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).

16

3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.

17

Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mahnbescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für die Zuordnung von Teilansprüchen. Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nicht nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.). Diese Nachholung der Aufschlüsselung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Urteil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO).

18

Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüsselung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten Ansprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.

19

Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).

Bergmann                  Caliebe                       Drescher

                   Born                      Sunder

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.