Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Dez. 2018 - 15 U 53/18
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist Rechtsanwalt und nimmt die Beklagte, welche die bundesweit erscheinende Zeitschrift „E“ verlegt, auf Unterlassung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben in Anspruch, welche sich in der Ausgabe Nr. 25/2017 des E vom 17.6.2017 in einer Berichterstattung mit der Überschrift „Bitte bellen Sie leise“ befinden.
4Im November 2016 übersandte ein Redakteur der Beklagten dem Fußballspieler P einen umfangreichen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die unter anderem im Zusammenhang mit dessen Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 standen (Anlage K2). In seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter von Herrn P nahm der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2016 (Anlage K3) dazu Stellung. In der Einleitung des Schreibens heißt es: „Mir liegen Ihre Fragebögen an meine Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermeidung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt“. Weiter führte der Kläger in diesem Schreiben aus, dass die gestellten Fragen Sachverhalte beträfen, die der Privatsphäre seines Mandanten unterfielen bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen seien. Zudem verwies er darauf, dass die der Beklagten vorliegenden Informationen über das angebliche Steuerverhalten seines Mandanten auf Daten gründeten, die durch einen Hackerangriff auf die Computer der spanischen Steuerkanzlei G im April 2016 erlangt worden seien. Er kündigte an, im Falle der Veröffentlichung von „Informationen, die auf diesen Hackerangriff gründen“, Strafanzeige zu stellen. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen seinen Mandanten werde in Spanien nicht geführt. Abschließend enthält das Schreiben folgenden Passus: „Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten. Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn E sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage seiner Artikel macht. Noch dazu, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen“.
5In der eingangs genannten Berichterstattung thematisierte die Beklagte kritisch die Begrenzung medialer Berichterstattung durch die Spruchpraxis deutscher Pressekammern (vgl. Anlage K1). Aufhänger für den Beitrag war der Umstand, dass der Beklagten zwischenzeitlich durch das Landgericht Hamburg bzw. das Landgericht Berlin die Berichterstattung über den Verdacht der Steuerhinterziehung durch die Fußballer S und P untersagt worden war. Im Zusammenhang mit der Darstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren wurde auch auf die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Kläger anlässlich des an Herrn P versandten Fragebogens Bezug genommen („Von Ss Seite kam wenig zurück, von Ps vor allem eine Drohung. Dort spielte nun T mit, Medienrechtler aus C, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotenzial. Diesmal empörte er sich über eine angeblich „neue Qualität von journalistischer Verrohung“. E nutzte Material aus einem „Hackerangriff“, die Fragen seien „der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen“. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!“).
6Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der vorzitierten Äußerung im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht Köln hat nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung vom 30.6.2017 (28 O 194/17) mit dem hier angegriffenen Urteil vom 21.3.2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge Bezug genommen wird (Bl. 104 ff.), der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei gegeben, weil es sich bei dieser Regelung nicht um eine verfassungswidrige Umgehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter handele. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Da der Kläger der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sein Schreiben nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei, sei er durch die Veröffentlichung der Zitate in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, welches auch das Recht umfasse, zu entscheiden, in welchem Kreis Äußerungen verbreitet würden. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig, weil eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten zu Gunsten des Klägers ausfalle. Auf Seiten der Beklagten sei zwar zu berücksichtigen, dass den in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten ein hohes abstraktes Gewicht einzuräumen sei. Auch bestehe ein öffentliches Interesse am Inhalt der zitierten Äußerung, da es die im Artikel thematisierte Strategie von Vertretern der Betroffenen veranschauliche. Die Interessen des Klägers überwögen jedoch, weil er durch die Veröffentlichung in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sei, in der effektiven Rechtswahrnehmung für den Mandanten behindert werde und ausdrücklich ein Veröffentlichungsverbot ausgesprochen habe.
7Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
8Sie ist der Ansicht, das Institut des sog. fliegenden Gerichtsstands sei wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig, so dass von einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit durch das Landgericht auszugehen sei, die trotz § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz gerügt werden könne.
9Die Klage sei auch unbegründet. Unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen keinen Anspruch darauf vermittele, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei, sei schon eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zweifelhaft. Eine Parallele zur Leserbrief-Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne nicht gezogen werden, weil die zitierten Fragmente des klägerischen Schreibens – anders als der Bundesgerichtshof es für eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt habe – keine bestimmten Gedankeninhalte enthielten, aus denen die Öffentlichkeit Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehen könne. Auch liege weder eine Prangerwirkung vor noch würden die Zitate in verfälschender Weise wiedergegeben.
10Soweit der Kläger einer Veröffentlichung widersprochen habe, dürfe dem bei der Abwägung der Interessen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner Äußerungen auch nicht der Lächerlichkeit preisgegeben. Dem stehe bereits entgegen, dass die Rechtsauffassung des Klägers – wie sich aus der Berichterstattung ergebe – von den Landgerichten Hamburg und Berlin zunächst geteilt worden sei. Auch die Berufsfreiheit des Klägers sei durch die Veröffentlichung nicht betroffen, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) ergebe, in dem auch ein anwaltliches Schreiben streitgegenständlich gewesen und in welchem die Berufsfreiheit nicht in besonderer Weise thematisiert worden sei.
11Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er die Wiedergabe von außergerichtlichen Äußerungen verbiete, da dies allein dem Zweck diene, nach der Berichterstattung einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen, auch wenn dies im konkreten Fall nicht erfolgt sei.
12Der Beklagte beantragt,
13das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Kammer habe zutreffend berücksichtigt, dass für seine Interessen nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Berufsfreiheit streite. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 habe er das Schreiben an die Beklagte nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse seines Mandanten verfasst. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht auch folgerichtig die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in die Abwägung mit einfließen lassen, da eine Veröffentlichung eines Schreibens in eigener Sache nicht in die Berufsausübung und die effektive Wahrnehmung von Mandanteninteressen eingreifen könne.
17Der Kläger macht weiter geltend, die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten befasse sich mit Sachverhalten und Gerichtsverfahren, an denen er selbst nicht beteiligt gewesen sei, so dass dem Inhalt seines Schreibens auch kein Informationswert für die Öffentlichkeit zukomme. Insbesondere bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, dass gerade er – und nicht ein namentlich nicht genannter „Vertreter“ von Herrn P – den betreffenden Brief geschrieben habe. Dabei solle der Beklagten nicht die inhaltliche Aussage untersagt werden, sondern nur das ausdrückliche Anwaltszitat.
18Der Kläger ist der Ansicht, den von der Beklagten aufgestellten Grundsatz, dass aus Anwaltsschreiben zitiert werden dürfe, gebe es nicht. Vielmehr gelte, dass der Verfasser eines Briefes – ob Anwalt oder nicht – selbst entscheiden könne, ob der Brief veröffentlicht werde. Darüber hinaus habe die Beklagte den Charakter des Schreibens falsch wiedergegeben, weil aus Sicht des Lesers dieses Schreiben als Stellungnahme zur Sache verstanden werde und die Beklagte auch nicht mitgeteilt habe, dass er in seinem Schreiben einer Veröffentlichung widersprochen habe. Er werde durch die Beklagte auch der Lächerlichkeit preisgegeben. Denn zum einen würden die Zitate dadurch ins Lächerliche gezogen, dass die Beklagte sich über das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot hinweggesetzt und damit unabweislich suggeriert habe, dass man sich an seine Verbote nicht halten müsse. Zum anderen werde die Androhung einer Klage durch hämisches Hervorheben des aus dem Anschreiben zitierten Wortes „Definitiv“ am Ende des Absatzes noch mit einem Ausrufezeichen versehen, um die vermeintliche/gespielte Empörung seinerseits zu unterstreichen.
19Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20II.
21Die Berufung der Beklagten ist begründet, was zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage führt.
22Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn sein Persönlichkeitsrecht ist weder dadurch verletzt, dass die Beklagte überhaupt Teile seiner Äußerungen aus dem Schreiben vom 28.11.2016 veröffentlicht hat noch dadurch, dass sie gerade die streitgegenständlichen Äußerungen in ihrem konkreten Wortlaut veröffentlicht hat.
231. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Soweit der Beklagte auch in zweiter Instanz an der Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit festgehalten hat, ist diese wegen § 513 Abs. 2 ZPO vom Senat aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu prüfen. Selbst wenn man eine verfassungskonforme Reduktion dieser Vorschrift annehmen wollte, soweit eine Zuständigkeit in erster Instanz willkürlich angenommen und eine Partei somit dort willkürlich - ebenfalls - ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (offen BGH, Urt. v. 17.3.2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941), liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Auslegung des § 32 ZPO durch das Landgericht entspricht bei bundesweit vertriebenen Printmedien seit Jahrzehnten der allgemeinen Lesart (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; siehe zudem bereits RG, Urt. v. 10.4.1905 – VI 316/04, RGZ 60, 363; RG, Urt. v. 15.1.1912 – VI 128/11, RGZ 78, 256). Anders als durch Gesetz vom 13.6.1902 zu § 7 Abs. 2 StPO im Nachgang an die den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ betreffende Entscheidung des Reichsgerichts vom 17.6.1892 (1671/92, RGSt 23, 155) hat auch der Gesetzgeber – trotz diverser Bemühungen in diese Richtung (vgl. BT-Drs. 17/13057 und BT-Drs. 17/14216; siehe ferner Jürgens, NJW 2014, 3061; Dölling, NJW 2015, 124) – bisher keine Korrekturen vorgenommen, obwohl zahlreiche Gesetzesnovellen die Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 17 ff. ZPO berührt haben. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund Anlass für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens (Art. 100 GG) mit Blick auf § 32 ZPO gehabt und ein solches willkürlich unterlassen haben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Senat selbst hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 ZPO in der aufgezeigten Auslegungsvariante, welche nur eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Handhabung des einfachen Rechts ist; auch die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt selbst nicht gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat, Urt. v. 11.10.2018 – 15 U 81/17, zur Veröffentlichung bestimmt).
242. Die Berufung hat jedoch im Hinblick auf die Sachangriffe der Beklagten Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf den aus seinem Schreiben zitierten Passus nicht zusteht.
25a. Zunächst liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.
26aa. Diese ergibt sich allerdings nicht aus der konkreten Äußerung, die die Beklagte aus dem Schreiben des Klägers in ihrem Beitrag vom 17.6.2017 wiedergegeben hat. Denn weder die einzelnen wörtlichen Zitatschnipsel („neue Qualität von journalistischer Verrohung“, „Hackerangriff“, „Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen“) noch die Wiedergabe von Äußerungen in indirekter Rede oder deren Einbettung im Gesamtkontext verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
27Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um unstreitig zutreffende Zitate des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen, die weder verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben werden und die seine berufliche Tätigkeit – und damit seine Sozialsphäre – betreffen. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsrechtsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, NJW 2009, 2888). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn mit den streitgegenständlichen Äußerungen wird der Öffentlichkeit nur bekannt gemacht, dass bzw. mit welcher konkreten Wortwahl sich der Kläger gegen die beabsichtigte Veröffentlichung einer (Verdachts-)Berichterstattung über das Steuerverhalten seines prominenten Mandanten zur Wehr gesetzt hat. Aus den betreffenden Formulierungen geht hervor, dass der Kläger dies mit Nachdruck und deutlichen Worten tut; dies stellt aber kein Verhalten bzw. Vorgehen dar, welches ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums nach sich ziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145).
28Daran ändert auch die Einbindung der Zitate in den Gesamtkontext des Beitrages nichts. Denn die von der Beklagten als Einleitung gewählte Formulierung „T …, Medienrechtler aus C, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential“ ist bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes als Wertung der Beklagten zu verstehen, die zwar im Hinblick auf das anwaltliche Auftreten des Klägers durchaus kritisch gemeint, im Gesamtbild aber dennoch weder beleidigend noch schmähend ist und auch nicht dazu führt, dass die zitierten Äußerungen ein schwerwiegendes Unwerturteil des durchschnittlichen Rezipienten über den Kläger nach sich ziehen.
29bb. Eine Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt aber insoweit vor, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem allein an sie gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen hat.
30Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts – und zwar auch dann, wenn sie nicht urheberschutzfähig ist – Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, dass grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1954 - I ZR 211/53, juris Rn. 22; vgl. zur unbefugten Veröffentlichung eines Briefes auch BVerfG, Beschl. v. 12.4.1991 - 1 BvR 1088/88, juris Rn. 16).
31Steht damit allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich macht, so hat er diese Entscheidung vorliegend in einem bestimmten Sinne ausgeübt, indem er das Schreiben vom 28.11.2016 lediglich an die Beklagte verschickte und einer weiteren Veröffentlichung widersprach. Eine Betroffenheit der vorgenannten Rechtsposition kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Kläger das entsprechende Schreiben namens und im Auftrag seines Mandanten versandt hat. Denn dies führt nicht dazu, dass damit auch die im Schriftsatz erfolgende „sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts“ (nur) als eine solche des Mandanten zu gelten hätte und der Kläger lediglich als dessen „Sprachrohr“ tätig würde. Vielmehr geht es weiterhin um eine (eigene) Rechtsposition des Klägers als Verfasser des betreffenden Schreibens.
32cc. Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist. Vielmehr ist die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insofern ist dann ohne praktische Relevanz, ob man wegen der Berufsnähe (auch) einen Eingriff in das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ – das entgegen dem Wortlaut auch den freien Berufen zusteht (allg. Ansicht, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 134 m.w.N.) – prüfen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608 für Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen bei GbR als Antragstellerin unter Offenlassen der Frage eines Eingriffs ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Denn auch insoweit würde im Rahmen der Abwägung nichts anderes gelten als nachstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt. Daher kann auch dahinstehen, ob sich darauf der betroffene einzelne Berufsträger selbst berufen kann oder nicht insofern die Sozietät als eigene Rechtspersönlichkeit und Vertragspartner des Anwaltsvertrages mit dem prominenten Mandaten als solche aktivlegitimiert wäre.
33b. Der damit vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit – so sie denn überhaupt beeinträchtigt ist – noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.
34Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein „absolutes Bestimmungsrecht“ gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht – auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot – und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -– 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 – 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 – 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 – 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 – 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).
35aa. Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Meinungsfreiheit als Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung in der Ausübung der Kommunikation mit anderen berufen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) und sie darüber hinaus mit der Wiedergabe der inhaltlich und dem Kontext nach zutreffenden Zitate ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert.
36Die angegriffene Berichterstattung vom 17.6.2017 befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Presse ihrem Auftrag als „Wachhund der Demokratie“ hinreichend nachkommen kann oder ob sie durch die Gerichte und die Anwälte der Betroffenen daran gehindert bzw. ihr zumindest diese Aufgabe erheblich – und nach Ansicht der Beklagten rechtswidrig – erschwert wird. Dem durchschnittlichen Rezipienten wird anhand der Chronologie im Falle des vermeintlichen Steuerskandals S/P dargestellt, welche juristischen Auseinandersetzungen ein Presseunternehmen ausfechten muss, wenn es eine sog. Enthüllungsgeschichte recherchiert und diese im Wege der Verdachtsberichterstattung veröffentlichen will. Dabei liegt der Fokus der Berichterstattung auf dem – aus Sicht der Beklagten prinzipienlosen und für die Demokratie gefährlichen – Verhalten der genannten Pressekammern sowie auf dem außergerichtlichen Vorgehen der anwaltlichen Vertreter der Betroffenen („Von Ss Seite kam wenig zurück, von Ps vor allem eine Drohung“).
37Im Hinblick auf diesen Gesamtkontext besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, nicht nur zu erfahren, dass der Kläger als Anwalt von Herrn P auf den übersandten Fragebogen und die geplante Veröffentlichung reagiert hat, sondern auch, mit welchen konkreten Äußerungen er dies getan hat. Denn gerade die (teilweise) wörtliche Wiedergabe einzelner Äußerungen sowie die indirekte Wiedergabe der Zielsetzung seines Schreibens („Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen“) dienen aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten der sehr plastischen Illustration dahingehend, mit welchem Widerstand die Beklagte ihrer Ansicht nach bei der Veröffentlichung von sog. Enthüllungsgeschichten zu kämpfen hat, weil die Anwälte der Betroffenen sich nicht zur Sache einlassen, sondern sofort pauschal mit einem gerichtlichem Vorgehen drohen. Dabei kommt es – entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht – auch nicht darauf an, dass er in den vom streitgegenständlichen Beitrag thematisierten presserechtlichen Gerichtsverfahren nicht mandatiert war, sondern Herrn P nur im Rahmen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung vertreten hat. Denn die Dramaturgie der Ereignisse, wie sie die Beklagte in ihrer Berichterstattung darstellt, beginnt nicht erst mit der Auseinandersetzung bei Gericht, sondern – wie der Kläger unter Berufung auf einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit selbst für sich reklamiert - schon im Vorfeld bei der „Gegenwehr“ der anwaltlichen Vertreter der Betroffenen, die dann unter Umständen dazu führt, dass eine Berichterstattung unterbleibt oder aus sonstigen Gründen ein gerichtliches Verfahren nicht durchgeführt wird.
38Zu diesem von der Beklagten gewählten Berichtsgegenstand gehört nicht nur eine Darstellung, wie Gerichte den Widerstreit zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits auflösen, sondern auch, ob und inwieweit Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtspflege bereit und in der Lage sind, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen sowie dem Interesse der Öffentlichkeit an einer entsprechenden Berichterstattung beizutragen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass ein Anwalt bei einer Äußerung gegenüber einem Presseorgan in höherem Maße damit rechnen muss, seine Stellungnahme – in welcher Form auch immer – in einer späteren Berichterstattung wiederzufinden, als dies bei einer sonstigen außergerichtlichen Auseinandersetzung mit einem nicht der Presse zugehörigen Gegenüber der Fall sein wird.
39bb. Demgegenüber kann ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden.
40(1) Sämtliche Zitate stammen unstreitig vom Kläger selbst und sind zutreffend wiedergegeben worden. Die authentische Form der Ursprungsäußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.11.2007 - VI ZR 144/07, juris Rn. 11) wird zwar in der Berichterstattung teilweise dadurch verkürzt, dass „lediglich ein paar wenige Schlagwörter“ (vgl. Bl. 7) aus dem Schreiben des Klägers wiedergegeben und diese dabei in einen größeren Gesamtzusammenhang gerückt werden, in welchem die Äußerungen des Klägers beispielhaft für sein sonstiges Verhalten stehen sollen. Gleichwohl bleibt erkennbar, dass die zitierten Äußerungen die Reaktion des Klägers auf die Aufforderung der Beklagten gegenüber Herrn P darstellen, mittels eines Fragebogens zum Vorwurf der Steuerhinterziehung Stellung zu nehmen.
41Auch bei dem in indirekter Rede gehaltenen Satz „Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!“ handelt es sich nicht deshalb um ein Falschzitat, weil die Formulierung im Ursprungstext lautet: „Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten“. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten – sei es als Zitat oder in indirekter Rede – entscheidend, ob der Dritte, gemessen an Wortwahl, Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerungen diese tatsächlich so abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, juris Rn. 25 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte jedoch mit der streitgegenständlichen Formulierung genau das – in anderer sprachlicher Form – wiedergegeben, was der Kläger mit seinem Schreiben ausdrücken wollte, da die etwas plakative Formulierung „eine Zeile über den Fall im Heft“ genau diejenige Berichterstattung meint, die ausweislich der Formulierung des Klägers „entgegen der Sach- und Rechtslage“ erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, ein Falschzitat liege insofern vor, als der Kläger in seinem Schreiben nicht nur mit zivilrechtlichen, sondern auch mit sonstigen Schritten gedroht habe, womit strafrechtliche Schritte gemeint gewesen seien, folgt der Senat dem nicht. Denn gemessen an Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerung des Klägers, der die Inanspruchnahme staatlicher Institutionen für den Fall einer Berichterstattung durch die Beklagte angekündigt hat, wird diese von der Beklagten inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Soweit die Beklagte die neben den zivilrechtlichen Schritten weiter angekündigten Maßnahmen des Klägers nicht in ihre Berichterstattung aufgenommen hat, ist dies keine Frage eines Falschzitats, sondern allenfalls eine solche einer unvollständigen Berichterstattung. Auch unter diesem Aspekt ist die Berichterstattung jedoch nicht zu beanstanden, da der durchschnittliche Rezipient bei umfassender Wiedergabe aller vom Kläger in Aussicht gestellter rechtlicher Schritte kein dem Kläger günstigeres Bild von der Angelegenheit erhalten hätte.
42(2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers lediglich seine Sozialsphäre betrifft, in welcher die Wiedergabe wahrer Tatsachenbehauptungen nur dann unzulässig ist, wenn eine Prangerwirkung vorliegt. Eine solche kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13, juris Rn. 18). Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, juris Rn. 27).
43Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier keine Prangerwirkung gegeben. Soweit das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Verwendung der Zitate der Lächerlichkeit preisgegeben würde, trifft dies in der Sache schon nicht zu. Darauf kommt es aber letztlich auch nicht an, weil allein eine überspitze Kritik am Verhalten des Klägers keine Prangerwirkung hervorruft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger in der Berichterstattung der Beklagten als Anwalt gezeichnet wird, der zu Reaktionen neigt, die als unverhältnismäßig gewertet werden mögen und von ihm mit unangebrachter Emotionalität vorgebracht werden, fehlt es hier an der erforderlichen Schwere der Auswirkung. Der Kläger gerät allenfalls in den Ruf, die Interessen seiner Mandanten in hohem Maße engagiert zu verfolgen. Gerade vor dem Hintergrund, dass das energische und konsequente Auftreten des Klägers auch von Mandanten geschätzt werden wird, wirkt sich ein solcher Ruf jedenfalls nicht schwerwiegend auf sein Ansehen und seine Persönlichkeitsentfaltung aus; zu den fachlichen Kompetenzen des Klägers trifft die Beklagte – auch zwischen den Zeilen – keine abwertende Aussage.
44(3) Auch aus der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Klägers lassen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen für den Kläger streiten würden.
45(a) Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) aufgrund der schlichten Nichterwähnung von Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich eine Aussage dahingehend treffen wollte, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen war, zumal es dort nicht um ein Mandatsverhältnis des Berufsträgers ging, sondern ein Vorgehen im eigenen Interesse bzw. im Interesse eines Sozius. Auch aus dem Nichtprüfen von Art. 12 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der weiteren Entscheidung vom 17.12.1999 (1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416) ergibt sich nichts anderes, da es dort um ein lange zurück liegendes Mandatsverhältnis ging.
46(b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinendHärting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art „Selbstzensur“ getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4). Selbst wenn aber der Kläger sich künftig tatsächlich in einer Art „Selbstzensur“ gehalten sähe, bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit Presseorganen zurückhaltender zu formulieren, liegt darin keine relevante Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit, weil auch eine solche Stellungnahme die maßgeblichen Punkte aufführen und so die Interessen des betreffenden Mandanten hinreichend wahrnehmen kann. Auch soweit im Einzelfall die Veröffentlichung eines Zitats in Widerspruch zum Zweck des erteilten Mandats steht, weil private Informationen über den Mandanten gerade nicht öffentlich werden sollen, kann die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts in Gestalt der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten jedenfalls nicht weiter reichen als die Möglichkeiten des Mandanten, seine dahingehenden Interessen selbst wahrzunehmen. Denn die Aufgabe des Anwalts zielt lediglich darauf ab, die dem Mandanten zustehenden Möglichkeiten der Interessenwahrnehmung bestmöglich auszuschöpfen. Nur dann, wenn die Rechtsordnung aus Gründen der Rechtspflege eine weitergehende Kompetenz des Rechtsanwalts vorsieht (z.B. im Falle des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO), sind die Möglichkeiten des Rechtsanwalts gegenüber denjenigen des Mandanten im formalen Sinne überschießend.
47(c) Auch auf ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse des Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen. Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 – 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 – 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern. Auf diese Weise werde das übertragene Mandat konterkariert und der Anwalt werde damit „gegen sich selbst ins Feld“ geführt. In dieser Pauschalität tragen diese Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch nicht, zumal es hier nicht um die Frage einer Veröffentlichung von Informationen aus der Privatsphäre ging, sondern vielmehr um eine Berichterstattung über das Verhalten des Klägers im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung eines prominenten Mandanten. Insofern kann durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen auch nicht der Mandatszweck konterkariert werden, was sich schon daraus ergibt, dass die von Seiten des Klägers erfolgte (kurze) inhaltliche Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen Herrn P keinen Eingang in die Berichterstattung der Beklagten gefunden hat, sondern vielmehr nur die weitgehend substanzlosen Formulierungen „Privatsphäre“ sowie „Steuergeheimnis“ verwendet wurden. Insofern wird der Kläger auch nicht – wie es das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat – durch Angaben zur Sache „gegen sich selbst ins Feld geführt“, denn die von der Kammer angeführten „umfangreichen Mitteilungen zum Sachverhalt“ (vgl. S. 14 LGU) enthalten weder das Schreiben des Klägers noch die Berichterstattung der Beklagten. Vielmehr wird für den durchschnittlichen Rezipienten zum einen lediglich deutlich, dass der Kläger angekündigt hatte, gegen die beabsichtigte Berichterstattung mit juristischen Mitteln vorgehen zu wollen und zum anderen, mit welchen Worten er die beabsichtigte Berichterstattung der Beklagten bezeichnet hat („neue Qualität von journalistischer Verrohung“). Insofern wird durch die Veröffentlichung von Teilen seines Schreibens weder der anwaltliche Ruf des Klägers beeinträchtigt noch seine Tätigkeit für Herrn P in ein schlechtes Licht gerückt (vgl. dazu KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234: dort war durch die Berichterstattung der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden, der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben).
48(d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch eine Veröffentlichung des Schriftsatzes das „Vertrauensverhältnis“ zwischen Anwalt und Mandant berührt sein kann (so aber etwa Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar auch das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant insoweit erfasst, als es Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2015 - 2 BvR 2558/14, juris Rn. 38). Vom Schutz des Vertrauensverhältnisses ist aber nicht erfasst, dass ein Anwalt risikolos im Interesse seines Mandanten agieren kann. Wird ein Anwaltsschreiben öffentlich zitiert und läuft dies den Interessen des Mandanten zuwider, wird dadurch zwar möglicherweise Vertrauen enttäuscht, das der Mandant seinem Anwalt entgegengebracht hat. Grund hierfür ist aber dann, dass der Anwalt es unterlassen hat, seinen Mandanten umfassend über die Chancen und Risiken der gewählten Art der Interessenwahrnehmung – und das fehlende absolute Zitierverbot aus Anwaltsschreiben – aufzuklären.
49(e) Ebenso wenig tangiert die Veröffentlichung das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, juris Rn. 101) Recht zur Verschwiegenheit des Anwalts. Aus diesem folgt als Korrelat zu der in § 43a BRAO geregelten Verschwiegenheitspflicht lediglich, dass der Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet werden kann, Dritten gegenüber preiszugeben, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Es schützt aber nicht davor, dass Dritte Informationen weitergeben, die der Rechtsanwalt ihnen gegenüber - Namens und in Auftrag des Mandanten – selbst preisgegeben hat.
50(f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 – 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst „Informationen lanciert“ (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird. Denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
51(4) Schließlich kann auch das vom Kläger ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nicht dazu führen, dass seinen Interessen im Rahmen der Abwägung der Vorrang einzuräumen ist.
52(a) Die Auslegung der betreffenden Formulierung „Mir liegen Ihre Fragebögen an mein Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermeidung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt“ ergibt schon nicht eindeutig, dass auch die streitgegenständliche Form der Veröffentlichung durch die Beklagte von einem solchen Verbot erfasst sein sollte. In Betracht kommt insofern ebenso der Wille des Klägers zu verhindern, dass er im Kontext mit den Steuerhinterziehungsvorwürfen gegen seinen Mandanten und dem von der Beklagten übersandten Fragebogen vom 23.11.2016 mit den wenigen Einlassungen zur Sache („Es gibt gegen Herrn P kein Ermittlungs- oder Strafverfahren in Spanien. (…) Das einzige Verfahren, was es gibt, ist ein Zivilverfahren, welches Herr P selbst betreibt, aber ebenso der Privatsphäre und dem Steuergeheimnis zuzurechnen ist“) zitiert wird. Dies ist in der angefochtenen Berichterstattung aber gerade nicht geschehen, weil diese einen anderen Themenschwerpunkt hat.
53(b) Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers das Verbot weit versteht und darunter jede Äußerung von Inhalten des betreffenden Schreibens fasst, kann das Verbot in der Abwägung nicht entscheidend gegen die Interessen der Beklagten angeführt werden. Denn es handelt sich um eine nur einseitige Erklärung des Klägers, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht automatisch zu einem absoluten Veröffentlichungsverbot führen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 – 5 U 5/12, juris, Rn. 33 für Emails; dem folgend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 546) und die die Beklagte mangels einer Zustimmung oder eines aus sonstigen Gründen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht bindet. Vielmehr ist hier maßgeblich auf den im öffentlichen Interesse liegenden Berichtsgegenstand abzustellen, der durch die Zitate aus dem Schreiben des Klägers an Authentizität und Plastizität gewinnt.
54Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers kann nicht deshalb ein gesteigertes Gewicht beigemessen werden, weil er seinen einer Veröffentlichung entgegenstehenden Willen erkennbar manifestiert hat. Besteht – wie hier – keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Urt. v. 29.5.2018 – 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die „körperliche Fixierung des Gedankeninhalts“ besonders vertraulich zu behandeln war. Eine solche Vertraulichkeit kann möglicherweise im Einzelfall auch anwaltlichen Schriftsätzen zukommen, wenn sie – etwa in einer Recherche über brisantes Material – in einer vertraulichen Umgebung gewechselt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 zu Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien im Zuge der Recherche) oder aber im Rahmen einer sog. Hintergrundinformation ausgetauscht werden, hinsichtlich derer die Beklagte dann unter Umständen einer Geheimhaltungspflicht unterworfen wäre. Dies könnte eine Veröffentlichung im Zuge der Abwägung unter Umständen strengeren Kriterien unterwerfen. Um einen solchen Sonderfall geht es hier jedoch nicht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers kann daher nicht allein deswegen ein gesteigertes Gewicht beigemessen werden, weil er seinen einer Veröffentlichung entgegenstehenden Willen „manifestiert“ hat. Denn ein einseitiger Geheimhaltungswille und ein enttäuschtes Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, sind deliktisch gerade nicht absolut geschützt (BGH, Urt. v. 10.3.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667). Wesentlich ist vielmehr, ob der sich Äußernde eine Diskretion (objektiv) ernstlich erwarten konnte. Das ist hier aber ganz eindeutig nicht der Fall. Ein Vertrauensverhältnis zur Beklagten, auf dessen Grundlage der Kläger sich sicher sein konnte, dass eine Veröffentlichung keinesfalls erfolgen würde, lag ersichtlich nicht vor. Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 – 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).
553. Der Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2018 rechtfertigt keine diesem günstigere Sichtweise und insbesondere auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), zumal er sich letztlich nur mit der Frage der Revisionszulassung befasst.
564. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
575. Die Revision war zuzulassen. Zwar erfordert die Vielzahl der oben zitierten gerichtlichen Entscheidungen wegen deren Einzelfallcharakter und der nach allen Entscheidungen jeweils gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall keine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO), zumal keine allgemeingültigen Grundsätze in Divergenz zu den zitierten Entscheidungen aufgestellt worden sind. Die Zulassung ist aber nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geboten, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache schon dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können (BT-Drs. 14/4722, 104). Die Grundsatzbedeutung von Rechtsfragen kann sich dabei – auch wenn sich an ihr bislang kein konkreter Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat – auch allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Presserechtsanwälte und Verlage) ergeben (vgl. BGH, Urt. v.18.9.2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). Für die genannten Verkehrskreise sind die hier diskutierten Fragen – auch für die in Zukunft mit Sicherheit zu erwartenden Konstellationen aus weiteren Berührungen zwischen Verlagen und Presserechtsanwälten – von besonderer Bedeutung und auch für die weitere Berichterstattung der Verlage klärungsbedürftig, so dass sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, um dem Revisionsgericht zu ermöglichen, nähere Vorgaben für einen in solchen Fällen zu treffende Abwägungsentscheidung zu machen und ggf. auch Angaben zum Gewicht mancher Aspekte im Abwägungsvorgang festzulegen.
58Berufungsstreitwert: 10.000 Euro
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Bruders von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der ES AG, einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
- 2
- Geschäftsgegenstand der ES AG, die 22 Millionen Namensakten zu einem Nennwert von 0,01 Schweizer Franken herausgegeben hatte, war das Factoring. Aus dem operativen Geschäft erzielte sie ausweislich ihrer Bilanzen verhältnismäßig geringe Erlöse, denen Ausgaben unter anderem für Dienstleistungen und Beratungen gegenüberstanden. Der Großteil der Umsätze erfolgte durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien ihrer Hauptaktionärin, der I. SA mit Sitz auf den Bahamas, die 62 % der Aktien der ES AG hielt. Die Aktien wurden von bei der ES AG angestellten Telefonverkäufern unter anderem in Deutschland über eine unselbständige Niederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Ein Wertpapierprospekt stand auf der Webseite der ES AG zum Download bereit. In gedruckter Form wurde der Prospekt potentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt.
- 3
- Der Beklagte zu 1 war vom 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der ES AG. Der Beklagte zu 2 war vom 8. November 2004 bis zum 27. November 2008, nach dem Vortrag der Klägerin bis zum 5. Januar 2009, Präsident des Verwaltungsrates der ES AG, der gemäß Ziffer 4.1 des Organisationsreglements die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen hatte und der gemäß dem Anhang des Organisationsreglements für die Marketing- und Verkaufspolitik im Sinne einer Gesamtverantwortung zuständig war.
- 4
- Der Zedent erwarb zwischen dem 28. November 2006 und dem 5. Au- gust 2009 insgesamt 20.000 Namensaktien für zusammen 61.000 €. Die Akti- enkäufe erfolgten jeweils nach Telefonaten zwischen dem Zedenten und einem Mitarbeiter der Zweigniederlassung der ES AG in Düsseldorf. Die Zahlungen leistete der Zedent von seinem in Deutschland geführten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der ES AG. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der ES AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von dem Zedenten gezeichneten Aktien sind wertlos.
- 5
- Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 1 habe die Telefonverkäufer angewiesen, Kaufinteressenten durch unrichtige Angaben über die Umsätze und Gewinne sowie einen geplanten Börsengang der ES AG zu täuschen. Über die Risiken der Anlage sei der Zedent nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm seien bei der telefonischen Beratung falsche Angaben über die Umsätze und Gewinne aus dem operativen Geschäft gemacht worden, die durch Pressemitteilungen und Newsletter der ES AG gestützt worden seien. Die Telefonverkäufer hätten zu den Erträgen der ES AG nicht klar genug dargestellt, dass aus dem operativen Geschäft praktisch keine Einnahmen erfolgten und dass die in der Bilanz ausgewiesenen Gewinne überwiegend aus dem Verkauf der eigenen Aktien resultierten. Der Beklagte zu 2 hätte für eine ordnungsgemäße Aufklärung interessierter Anleger Sorge tragen und den Beklagten zu 1 entsprechend überwachen müssen.
- 6
- Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß u.a. zum Ersatz des Anlagebetrages verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Die örtliche Zuständigkeit könne in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deutsches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar.
- 9
- Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem Recht zu. Eine Haftung des Beklagten zu 1 ergebe sich nicht daraus, dass er ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreiben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ES AG von vornherein ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des verbundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsgemäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der Umsatzzahlen seien tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die geringe Höhe lasse sich damit erklären, dass die ES AG noch am Beginn ihrer Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche.
- 10
- Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus einem Unterlassen der gebotenen Aufklärung über die Anlagegeschäfte. Bei dem Erwerb der Aktien der ES AG habe es sich nicht um ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft verbundenen Risiken sei in dem von der ES AG auf ihrer Webseite veröffentlichten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen worden. Selbst wenn dies nicht ausreichend sei, läge allenfalls ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten vor, nicht hingegen ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, zumal die von der ES AG gewählte Art der Publikation den Vorgaben von § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 WpPG entsprochen habe.
- 11
- Es sei auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 auf die Telefonverkäufer direkt oder indirekt über den Leiter der örtlichen Niederlassung oder über die für das Marketing zuständigen Mitarbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu täuschen. Im Übrigen sei die Kausalität eines unterstellt sittenwidrigen Han- delns oder Unterlassens des Beklagten zu 1 für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht festzustellen.
- 12
- Der Beklagte zu 2 hafte nicht für eigenes Handeln. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in sittenwidriger Weise vorsätzlich durch Unterlassen eine Pflicht verletzt habe, die aufgrund des Organisationsreglements aus seiner Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen oder aus seiner Gesamtverantwortung für die Marketing- und Verkaufspolitik folge. Wenn dies nicht einmal für den Beklagten zu 1 als geschäftsführendem Mitglied des Verwaltungsrats bewiesen sei, gelte das für den Beklagten zu 2 erst recht.
II.
- 13
- Die Revision hat Erfolg.
- 14
- 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 8; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16, jeweils mwN und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 12). Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: Gerichtshof) ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort ) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 25 mwN; NZG 2013, 1073 Rn. 51; NJW 2013, 3627 Rn. 26; NJW 2014, 1793 Rn. 27; GRUR 2014, 806 Rn. 46; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I und II bereits Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN).
- 15
- Für die internationale Zuständigkeit kann offenbleiben, ob der Handlungsort in Deutschland liegt, da nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn danach ist der Vermögensschaden des Zedenten, den sie mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf dessen Girokonto bei einem Kreditinstitut in Deutschland eingetreten, von dem er infolge der von den Beklagten zu verantwortenden Täuschung das angelegte Kapital auf ein Konto der ES AG bei einem Kreditinstitut in Deutschland überwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30).
- 16
- 2. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt sei.
- 17
- a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden , dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 57/08, juris; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. vom Senat noch offen gelassen im Urteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96, VersR 1998, 378, 379; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2014 - 6 U 163/13, juris Rn. 7; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 33). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutschland. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Guthaben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind.
- 18
- b) Diese Auslegung von § 545 Abs. 2 ZPO verstößt weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Zwar führen § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 der deutschen Zivilprozessordnung dazu, dass die nach Unionsrecht zu bestimmende örtliche Zuständigkeit - anders als die internationale Zuständigkeit - in der Berufungsinstanz (im Falle ihrer erstinstanzlichen Bejahung ) und in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Die Normen verstoßen jedoch nicht gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität. Das Unionsrecht läuft durch § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO nicht leer, weil die erstinstanzlich international zuständigen deutschen Gerichte berufen sind, ihre örtliche Zuständigkeit entsprechend den unionsrechtli- chen Bestimmungen zu prüfen und das Unionsrecht wie das deutsche Verfassungsrecht keinen Instanzenzug vorschreibt.
- 19
- c) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen haben (so OLG Oldenburg , NJW-RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKommZPO /Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Januar 2015]; bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil- und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 9 [Stand: 1. Januar 2015]; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 513 Rn. 10; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen.
- 20
- aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts Bedenken, es sei, obwohl die Beklagten die örtliche Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt haben, infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unzutreffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtliche Zuständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da die Beklagten ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verhandelt haben, ohne dort die Zuständigkeitsrüge zu wiederholen, ist die Beurteilung des Landgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen be- ruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils mwN).
- 21
- bb) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge ausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenbar davon ausgegangen , die Beklagten hätten die Rüge stillschweigend fallengelassen, nachdem das Gericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 1 ergibt, in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für gegeben erachte und die Beklagten dazu keine weiteren Erklärungen abgegeben hatten. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständigkeitsrüge sowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nachträglicher - auch stillschweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 429, 430) oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rn. 5; Wern in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 12 Rn. 9; zu Art. 24 EuGVVO a.F. Hk-ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 52). Ob die Beklagten hier nachträglich auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet oder sie zurückgenommen haben, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, läge hier ein bloßer Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die Beja- hung der örtlichen Zuständigkeit beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich.
- 22
- 3. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 23
- a) Zu Recht - und von den Parteien auch nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt. Dies folgt, soweit die Klägerin ihre Klage auf Aktienerwerbe vor dem 11. Januar 2009 stützt, aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und für Aktienerwerbe ab dem 11. Januar 2009 auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung).
- 24
- b) Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis auch insoweit ohne Erfolg , als sie sich gegen die Verneinung einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken richten. Dabei kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, das Unterlassen einer rechtlich gebotenen schriftlichen Aufklärung sei dann nicht sittenwidrig , wenn auf die Anlagerisiken in einem zum Abruf im Internet bereit gestellten Prospekt hingewiesen werde. Auf diese Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es vorliegend nicht an, denn nach den getroffenen Feststellungen beruht der eingetretene Schaden nicht auf einer unzureichenden Aufklärung des Anlegers. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht insoweit keine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin getroffen. Es hat sich vielmehr davon überzeugt, dass der Zedent sich zum mehrfachen Erwerb von Aktien entschlossen hat, obwohl ihm nach seinen eigenen Angaben klar war, dass es sich bei der ES AG um ein "Start-up Unternehmen" handelte, von dem noch keine aussagekräftigen Zahlen vorlagen. Die Anlagen seien für ihn erkennbar spekulativ gewesen. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Zedent die Anlagen auch bei einer weitergehenden Aufklärung getätigt hätte. Damit hat das Berufungsgericht ersichtlich den für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Ursachenzusammenhang verneint.
- 25
- c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru- fungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells verneint hat.
- 26
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermittler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln (BGH, Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26; vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, VersR 1999, 976 und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, VersR 2006, 365). Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Vermittler und nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt, bei denen es allein darum geht, durch möglichst viele Geschäfte hohe Gewinne aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge zu realisieren. So kann sich ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB auch gegen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft richten und insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Anleger völlig wertlose Aktien dieser Gesellschaft erwirbt (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, VersR 2012, 1525 Rn. 21 ff.). Dies kann dann der Fall sein, wenn sich das Geschäftsmodell der Gesellschaft als von vornherein chancenlos erweist und die Aktien praktisch allein zu dem Zweck ausgegeben werden, sich auf Kosten des Anlegers zu bereichern.
- 27
- bb) Das Berufungsgericht hält einen solchen Fall vorliegend für nicht gegeben und führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ES AG von vornherein ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien ihrer Großaktionärin an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsgemäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Zur Begründung führt das Berufungsgericht an, ausweislich der Umsatzzahlen seien tatsächlich - wenn auch nur geringe - Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die geringe Höhe der Einnahmen lasse sich aber noch damit erklären, dass die ES AG am Beginn ihrer Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe eine Akquisition von Forderungen zum Zwecke des Factorings tatsächlich stattgefunden. Angesichts dessen könne die Behauptung des Beklagten zu 1, er habe an das von ihm initiierte Geschäftsmodell geglaubt und ein ertragsstarkes Factoringunternehmen aufbauen wollen, nicht als widerlegt angesehen werden. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgrund von Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens vorgetragenen hohen Barabhebungen reichten dazu nicht aus.
- 28
- cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 und vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN). Solche Fehler sind im Streitfall gegeben.
- 29
- dd) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob das Geschäftsmodell der ES AG von vornherein chancenlos war, wesentlichen Sachvortrag der Parteien unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die Revision auf eine Reihe von Umständen hin, die in ihrer Gesamtheit zu einer anderen Beurteilung des Geschäftsmodells führen könnten, vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aber außer Acht gelassen worden sind.
- 30
- So ist zu berücksichtigen, dass die ES AG 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben hat und diese den Anlegern unstreitig zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € verkauft worden sind. Damit überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um mehr als das 159- bis 519-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - von der ES AG selbst festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem Factoring zu erwartenden Erträgen korrespondierten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin betrug der Umsatz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im Geschäftsjahr 2008/2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der ES AG. Der Ertragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dagegen 98,4 % bzw. 96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der ES AG nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch darauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit lag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde. Nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses und des Vortrags der Beklagten gekommen wäre. Die Revision verweist daneben auf zahlreiche weitere Fakten, die für die Beurteilung der Werthaltigkeit der ausgegebenen Aktien von Bedeutung sein können, so auf mehrfach erfolgte bilanzielle Wertberichtigungen, auf den Verwendungszweck der entnommenen Gewinne, auf erhebliche Barabhebungen, auf hohe Aufwendungen u.a. für Beraterverträge und Niederlassungen der Gesellschaft, auf entstandene Emissionskosten sowie auf hohe Zahlungen an die Hauptaktionärin der ES AG. Diese Auffälligkeiten können bei der Bewertung des Geschäftsmodells der Gesellschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen , die - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe - nachzuholen sein wird.
- 31
- ee) Die für einen Schadensersatzanspruch wegen des Vertriebs völlig wertloser Aktien erforderliche Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden, zumal der Zedent zu dieser Frage nicht gehört worden ist.
III.
- 32
- Das Berufungsurteil kann daher gegenüber beiden Beklagten keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes und zum Schädigungsvorsatz der Beklagten und bezüglich des Beklagten zu 2 - aus seiner Sicht folgerichtig - auch keine Feststellungen zum konkreten Inhalt seiner Pflichten getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Befassung zu beachten haben, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Feststellungsbegehren nicht weiterverfolgt, die Zug-um-Zug- Einschränkung fallengelassen und den Zahlungsantrag zuletzt unbeschränkt gestellt hat. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 773/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2013 - I-7 U 36/12 -
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch.
- 2
- Der Kläger, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Im März 2012 veröffentlichten die Beklagte zu 1 in der von ihr verlegten BILD-Zeitung und die Beklagte zu 2 in dem von ihr betriebenen Internetportal www.bild.de unter der Überschrift "Filial- leiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet" einen Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S., ein Mitarbeiter des Klägers, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung "Hells Angels" wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu unter anderem : "Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei "Hells Angels"-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers ] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.‘"
- 3
- Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die Beklagten als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten. Er nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen , ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Herrn Benjamin S. zu erwähnen, insbesondere wenn dies wie geschehen passiere.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, weil die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Festnahme von Benjamin S. rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar betreffe die Namensnennung lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Auch beziehe sich die Berichterstattung auf wahre Tatsachen. Die Veröffentlichungen entfalteten aber ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger kein beanstandungswürdiges Verhalten vorgeworfen und er letztlich positiv dargestellt werde, eine unzulässige Prangerwirkung. Denn der Kläger und insbesondere das unter seinem Namen firmierende Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht, was geeignet sei, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.
II.
- 6
- 1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
- 7
- a) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist allerdings betroffen.
- 8
- aa) Dies ergibt sich noch nicht alleine aus dem Umstand, dass der Kläger im angegriffenen Artikel überhaupt namentlich erwähnt wird. Denn anders als bei der Veröffentlichung eines Bildes einer Person, die eine grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 35; NJW 2011, 740 Rn. 52).
- 9
- bb) Betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung , das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, VersR 2014, 1465 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). In dem angegriffenen Artikel wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger Benjamin S. beschäftigt. Dass dieser Umstand der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO, Rn. 35; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO Rn. 29; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 11 f.; noch zweifelnd: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
- 10
- cc) Darüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, NJW-RR 1995, 301, 303; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 94) Geschäftsehre des Klägers tangiert. Zwar wird dem Kläger selbst kein Vorwurf gemacht. Er wird aber - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - insbesondere durch die Gestaltung der Überschrift , in der bereits sein Name genannt wird, in einen Zusammenhang mit den "Hells Angels" gebracht. Die im Artikel dabei enthaltene Aussage, in seinem Geschäft arbeite mit Benjamin S. eine Person, die einer gemeinsam mit zwei Mitgliedern der "Hells Angels" begangenen Straftat verdächtig sei, ist für das Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich, da sich Kunden aufgrund dieses Umstandes möglicherweise veranlasst sehen, auf einen Besuch in einem Geschäft des Klägers zu verzichten, weil sie mit vermeintlichen Straftätern und den "Hells Angels" nichts zu tun haben wollen.
- 11
- dd) Von der angegriffenen Berichterstattung nicht betroffen ist indes die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers. Denn der Kläger wird allein als Arbeitgeber des Benjamin S. und damit ausschließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist, erwähnt.
- 12
- b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig.
- 13
- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 mwN).
- 14
- bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt - anders als das Berufungsgericht meint -, dass die geschützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen.
- 15
- (1) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der "Kudamm-Filiale", kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.
- 16
- (2) Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen - in Bezug auf den Kläger - weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es - wie die Revisionserwiderung annimmt - durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.
- 18
- Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass "(s)ein 'Filialleiter' mit 'Hells Angels' verhaftet wurde", stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage - wie dargelegt - die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.
- 19
- (3) Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungsund Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses - auch unter dem Gesichtspunkt des "Aufmachers" - wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht , das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner "schwierigen Vergangenheit" beschäftigt, nicht verneint werden.
- 20
- (4) Zuletzt greift der Einwand der Revisionserwiderung nicht, die namentliche Nennung des Klägers in der angegriffenen Berichterstattung sei auch deshalb unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf Benjamin S. tatsächlich von einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Dass Benjamin S. in - unterstellt - unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch der Kläger in diesem Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen.
- 21
- 2. Der erkennende Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 425/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2013 - 10 U 182/12 -
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
