Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - VI ZR 386/13
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch.
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- Der Kläger, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Im März 2012 veröffentlichten die Beklagte zu 1 in der von ihr verlegten BILD-Zeitung und die Beklagte zu 2 in dem von ihr betriebenen Internetportal www.bild.de unter der Überschrift "Filial- leiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet" einen Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S., ein Mitarbeiter des Klägers, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung "Hells Angels" wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu unter anderem : "Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei "Hells Angels"-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers ] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.‘"
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- Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die Beklagten als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten. Er nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen , ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Herrn Benjamin S. zu erwähnen, insbesondere wenn dies wie geschehen passiere.
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- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, weil die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Festnahme von Benjamin S. rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar betreffe die Namensnennung lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Auch beziehe sich die Berichterstattung auf wahre Tatsachen. Die Veröffentlichungen entfalteten aber ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger kein beanstandungswürdiges Verhalten vorgeworfen und er letztlich positiv dargestellt werde, eine unzulässige Prangerwirkung. Denn der Kläger und insbesondere das unter seinem Namen firmierende Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht, was geeignet sei, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.
II.
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- 1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
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- a) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist allerdings betroffen.
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- aa) Dies ergibt sich noch nicht alleine aus dem Umstand, dass der Kläger im angegriffenen Artikel überhaupt namentlich erwähnt wird. Denn anders als bei der Veröffentlichung eines Bildes einer Person, die eine grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 35; NJW 2011, 740 Rn. 52).
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- bb) Betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung , das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, VersR 2014, 1465 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). In dem angegriffenen Artikel wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger Benjamin S. beschäftigt. Dass dieser Umstand der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO, Rn. 35; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO Rn. 29; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 11 f.; noch zweifelnd: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
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- cc) Darüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, NJW-RR 1995, 301, 303; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 94) Geschäftsehre des Klägers tangiert. Zwar wird dem Kläger selbst kein Vorwurf gemacht. Er wird aber - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - insbesondere durch die Gestaltung der Überschrift , in der bereits sein Name genannt wird, in einen Zusammenhang mit den "Hells Angels" gebracht. Die im Artikel dabei enthaltene Aussage, in seinem Geschäft arbeite mit Benjamin S. eine Person, die einer gemeinsam mit zwei Mitgliedern der "Hells Angels" begangenen Straftat verdächtig sei, ist für das Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich, da sich Kunden aufgrund dieses Umstandes möglicherweise veranlasst sehen, auf einen Besuch in einem Geschäft des Klägers zu verzichten, weil sie mit vermeintlichen Straftätern und den "Hells Angels" nichts zu tun haben wollen.
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- dd) Von der angegriffenen Berichterstattung nicht betroffen ist indes die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers. Denn der Kläger wird allein als Arbeitgeber des Benjamin S. und damit ausschließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist, erwähnt.
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- b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig.
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- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 mwN).
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- bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt - anders als das Berufungsgericht meint -, dass die geschützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen.
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- (1) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der "Kudamm-Filiale", kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.
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- (2) Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen - in Bezug auf den Kläger - weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.
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- Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es - wie die Revisionserwiderung annimmt - durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.
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- Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass "(s)ein 'Filialleiter' mit 'Hells Angels' verhaftet wurde", stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage - wie dargelegt - die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.
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- (3) Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungsund Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses - auch unter dem Gesichtspunkt des "Aufmachers" - wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht , das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner "schwierigen Vergangenheit" beschäftigt, nicht verneint werden.
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- (4) Zuletzt greift der Einwand der Revisionserwiderung nicht, die namentliche Nennung des Klägers in der angegriffenen Berichterstattung sei auch deshalb unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf Benjamin S. tatsächlich von einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Dass Benjamin S. in - unterstellt - unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch der Kläger in diesem Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen.
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- 2. Der erkennende Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 425/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2013 - 10 U 182/12 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
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Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 12 Jahre alte Tochter des Fernsehmoderators Günther J. nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekanntgabe des zu Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in Anspruch.
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Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S. Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und Günther J. wurde bis in das Jahr 2009 in verschiedenen Presseveröffentlichungen unter Angabe des Vornamens der Klägerin, ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In der Ausgabe der Zeitschrift "Frau im Spiegel" vom 8. Juli 2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Gefragt wie ein Popstar" einen Bericht über einen Auftritt von Günther J. im Rahmen des sogenannten "Zeitcampus" in der Frankfurter Goethe-Universität. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.: "Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädagogin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter Svenja, 22, und Kristin, 18, dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21."
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung zu, sie sei die Tochter von Günther J. Die Klägerin werde in dem beanstandeten Artikel identifizierbar bezeichnet. Der Leser könne aufgrund des Umstands, dass die Kinder von Günther J. in der absteigenden Reihenfolge ihres Lebensalters aufgeführt seien, erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe des Lebensalters der Klägerin um einen Zahlendreher ("21" statt "12") handle. Das Interesse der Klägerin daran, dass nicht verbreitet werde, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der Beklagten daran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie in identifizierbarer Weise berichtet werde. Zwar gehöre die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher zur Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Um derartige Verhaltensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt würden und sie sich in ihrer Umwelt nicht unbefangen verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in so geringem Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die sie für Dritte erkennbar mache.
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II.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu.
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1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe ihres Vornamens, ihres Alters und des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in ihrem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Betroffenes Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58, zur Veröffentlichung in BGHZ 198, 346 bestimmt; vom 13. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 23. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417; BVerfGE 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772, 1773 f.).
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2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 22; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417).
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b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung erst 12 Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 17 mwN).
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Zu Gunsten der Beklagten fällt dagegen ausschlaggebend ins Gewicht, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren und die Sicht auf die Klägerin prägten. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den Jahren 2000, 2001 und 2006 bis 2009 jedenfalls elf Presseberichte in unterschiedlichen - jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten erreichenden - Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname, Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis mitgeteilt wurden.
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So berichtete die Rheinische Post in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 unter voller Namensnennung über die Adoption der "neun Monate alten Mascha" durch Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea.
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Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und mit Fotos von Günther J. und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen bewohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel "Beim Quotenkönig zu Hause - Ein Gespräch mit Günther J. übers Fernsehen, das Geld und sein Leben" veröffentlicht, die nähere Einblicke in sein Familienleben gewährt. In dem Artikel heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Deshalb bittet Günther J. in die nüchterne Wohnstube, wo ein großer Holztisch samt Stühlen und ein riesiges Bücherregal stehen. ... In dem Raum tobt die zweijährige Mascha, der jüngste Spross der Familie, aufgedreht wie ein Duracell-Hase herum. "Das geht schon den ganzen Vormittag so", sagte J. Leichte Verzweiflung schwingt mit. Thea könnte helfen. Doch Thea S. (42), J.'s Lebensgefährtin, ist beim Einkaufen. Also muss Svenja ran. "Mascha ist quakig, Mama in der Stadt. Kümmerst Du Dich bitte?" ... Thea ist vom Einkaufen zurück, steckt den Kopf durch die Tür. Fragt, weshalb Mascha so schreit. Papa J. weiß es auch nicht so recht. ... Draußen hat der Regen nachgelassen. Mascha schreit wieder. Thea wirbelt in der Küche rum, eine Putzfrau saugt den Eingang. "Der Reporter geht jetzt wieder", sagt Günther J. "Tschü-üüs", hallt es aus mehreren Ecken." Unter dem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin heißt es: "Vater, Mutter und vier Töchter. Der viel gefragte Fernsehmoderator Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea S. (40), mit der er seit 14 Jahren zusammen ist. Die beiden haben vier Töchter, zwei leibliche, Svenja (12) und Kristin Maria (8), sowie die beiden Adoptivtöchter Katja (4) und Mascha (2) aus Sibirien."
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In einem Beitrag auf Focus Online vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel "Prominente Schul-Meinungen" das Ergebnis einer (angeblichen) Befragung von Kino- und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Günther J., 49, TV-Moderator und Produzent, Vater von Svenja 16, Kristin 12, Katja, 9, und Mascha, 5: "Ich plädiere immer für eine möglichst breite Allgemeinbildung und keine zu frühe Spezialisierung. Es ist natürlich die große Streitfrage: Ist es wichtiger, Goethes Erlkönig zu kennen oder Windows zu beherrschen?"".
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In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 auf Spiegel Online wird unter voller Namensnennung berichtet, dass Günther J. seiner Frau Thea S. und seinen vier - jeweils namentlich benannten - Töchtern zuliebe zum ersten Mal auf die Moderation der Vier-Schanzen-Tournee im Fernsehen verzichte. Dabei wird auf die Adoption der Klägerin im Jahr 2000 hingewiesen.
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Im manager magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit sieben Fotos von Günther J. bebilderter Artikel mit dem Titel "Das Prinzip J." veröffentlicht, der sich mit der Frage befasst, was jeder Manager von Günther J. lernen könne. Günther J. wird umfassend charakterisiert. Unter "10. Der Privatier" heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "J. weiß: Es gibt ein Leben neben dem Job. Es ist das wichtigere. Und es erfordert mindestens so viel Engagement und Akribie wie der Beruf. Seit 20 Jahren ist Günther J. mit Thea S. liiert. Im vergangenen Jahr hat das Paar unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheiratet. Sie haben vier Töchter, Svenja und Kristin, 18 und 14 Jahre alt, sowie die adoptierten russischen Waisenmädchen Katja und Mascha, 10 und 8." Unter "11. Der Zuchtmeister" wird berichtet, wie Günther J. seine Töchter "liebevoll-streng" erzieht und ihnen Bildung und Werte vermittelt.
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Die Berichterstattung im manager magazin ist Gegenstand eines Beitrags in der Berliner Zeitung vom 30. April 2007. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: ""Der Zuchtmeister" steht über dem Teil des neunseitigen Porträts von Günther J. (50, "Wer wird Millionär"), der detailliert über sein Vatersein erzählt. Autor H. S. (43) beschreibt im "manager"-Magazin, wie Erziehung im Hause J. abläuft. Und zwar dürfen wir uns das so vorstellen: Der Fernseher läuft selten. Keine waldorfmäßige Abstinenz, aber er achtet genau darauf, was geschaut wird. Die Mädchen üben täglich eine halbe Stunde Klavier. Mit den "Mädchen" sind die vier Töchter Svenja (18), Kristin-Maria (14), Katja (10) und Mascha (8) gemeint." Der Beitrag ist mit einem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: "Nach 18 Jahren Liebe heiratete Thea S. (47) vor einem Jahr Günther J. Sie managt Haushalt und Familie, er…"
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In einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis auf die im Jahr 2000 erfolgte Adoption der "Tochter Mascha" unter voller Namensnennung über die Hochzeit von Günther J. und seiner Lebensgefährtin Thea S. berichtet.
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Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Berichterstattung in der Berliner Morgenpost vom 10. Juni 2008, in der unter voller Namensnennung u.a. darauf hingewiesen wird, dass Günther J. und Thea S. zwei adoptierte Kinder haben, "Katja (8) und Mascha (6) aus Sibirien".
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In einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 30. Juni 2007 wird über einen Auftritt von Günther J. in der Talkshow "Maybrit Illner" berichtet. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Bei der Erziehung seiner vier Töchter (Svenja 18, Kristin Maria 14, die Adoptivkinder Katja 10 und Mascha 7) hält J. sich an strikte elterliche Autorität. "Wenn Sie Kindern partnerschaftlich und demokratisch klar machen wollen, dass sie ihr Zimmer aufräumen sollen, wird das schwierig", erläutert J. seinen Standpunkt. Seiner Meinung nach müssen Eltern klar "die Richtung vorgeben", sonst sei "Chaos" vorprogrammiert."
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Ein Beitrag auf Bild.de vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal "der adoptierten Super-Promis". Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Prominente Adoptiveltern in Deutschland: Günther J. (52) und Thomas G. (58). J. adoptierte mit Ehefrau Thea (48) zwei Kinder aus Sibirien: die Waisen Katja (11) und Mascha (9)."
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In einem Beitrag von TV Spielfilm aus dem Jahr 2009 werden die prominenten Adoptivväter Günther J. und Thomas G. verglichen. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Neben leiblichem Nachwuchs - … - haben sich beide auch für Adoptivkinder entschieden. Als die G.s ihrem R. 1989 Brüderchen T. vorstellten - … - , gerieten sie in die Kritik, weil Geld an einen Vermittler und die leibliche Mutter geflossen sein soll. Einer Studie für terre des hommes zufolge äußerte G. damals bedauernd: "Ich wusste einfach nicht, an wen ich da geraten war. Für Adoptionen ist das Jugendamt zuständig. Es weiß über alles Bescheid, auch über die 10.000 DM." J. blieb acht Jahre später eine öffentliche Diskussion erspart, als er mit seiner Thea der damals 13 Monate alten Katja, einem Waisenkind aus Russland, ein neues Zuhause gab. Und auch die Anfang 2000 erfolgte Adoption von Mascha verlief reibungslos. Ihre leibliche Mutter war nach der Geburt aus der Klinik verschwunden."
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Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus-Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Galke Diederichsen Pauge
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von Pentz Offenloch
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Tenor
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Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 12 Jahre alte Tochter des Fernsehmoderators Günther J. nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekanntgabe des zu Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in Anspruch.
- 2
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Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S. Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und Günther J. wurde bis in das Jahr 2009 in verschiedenen Presseveröffentlichungen unter Angabe des Vornamens der Klägerin, ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In der Ausgabe der Zeitschrift "Frau im Spiegel" vom 8. Juli 2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Gefragt wie ein Popstar" einen Bericht über einen Auftritt von Günther J. im Rahmen des sogenannten "Zeitcampus" in der Frankfurter Goethe-Universität. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.: "Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädagogin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter Svenja, 22, und Kristin, 18, dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21."
- 3
-
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
- 4
-
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung zu, sie sei die Tochter von Günther J. Die Klägerin werde in dem beanstandeten Artikel identifizierbar bezeichnet. Der Leser könne aufgrund des Umstands, dass die Kinder von Günther J. in der absteigenden Reihenfolge ihres Lebensalters aufgeführt seien, erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe des Lebensalters der Klägerin um einen Zahlendreher ("21" statt "12") handle. Das Interesse der Klägerin daran, dass nicht verbreitet werde, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der Beklagten daran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie in identifizierbarer Weise berichtet werde. Zwar gehöre die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher zur Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Um derartige Verhaltensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt würden und sie sich in ihrer Umwelt nicht unbefangen verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in so geringem Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die sie für Dritte erkennbar mache.
-
II.
- 5
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu.
- 6
-
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe ihres Vornamens, ihres Alters und des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in ihrem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Betroffenes Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58, zur Veröffentlichung in BGHZ 198, 346 bestimmt; vom 13. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 23. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417; BVerfGE 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772, 1773 f.).
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2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 22; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417).
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b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung erst 12 Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 17 mwN).
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Zu Gunsten der Beklagten fällt dagegen ausschlaggebend ins Gewicht, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren und die Sicht auf die Klägerin prägten. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den Jahren 2000, 2001 und 2006 bis 2009 jedenfalls elf Presseberichte in unterschiedlichen - jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten erreichenden - Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname, Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis mitgeteilt wurden.
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So berichtete die Rheinische Post in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 unter voller Namensnennung über die Adoption der "neun Monate alten Mascha" durch Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea.
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Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und mit Fotos von Günther J. und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen bewohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel "Beim Quotenkönig zu Hause - Ein Gespräch mit Günther J. übers Fernsehen, das Geld und sein Leben" veröffentlicht, die nähere Einblicke in sein Familienleben gewährt. In dem Artikel heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Deshalb bittet Günther J. in die nüchterne Wohnstube, wo ein großer Holztisch samt Stühlen und ein riesiges Bücherregal stehen. ... In dem Raum tobt die zweijährige Mascha, der jüngste Spross der Familie, aufgedreht wie ein Duracell-Hase herum. "Das geht schon den ganzen Vormittag so", sagte J. Leichte Verzweiflung schwingt mit. Thea könnte helfen. Doch Thea S. (42), J.'s Lebensgefährtin, ist beim Einkaufen. Also muss Svenja ran. "Mascha ist quakig, Mama in der Stadt. Kümmerst Du Dich bitte?" ... Thea ist vom Einkaufen zurück, steckt den Kopf durch die Tür. Fragt, weshalb Mascha so schreit. Papa J. weiß es auch nicht so recht. ... Draußen hat der Regen nachgelassen. Mascha schreit wieder. Thea wirbelt in der Küche rum, eine Putzfrau saugt den Eingang. "Der Reporter geht jetzt wieder", sagt Günther J. "Tschü-üüs", hallt es aus mehreren Ecken." Unter dem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin heißt es: "Vater, Mutter und vier Töchter. Der viel gefragte Fernsehmoderator Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea S. (40), mit der er seit 14 Jahren zusammen ist. Die beiden haben vier Töchter, zwei leibliche, Svenja (12) und Kristin Maria (8), sowie die beiden Adoptivtöchter Katja (4) und Mascha (2) aus Sibirien."
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In einem Beitrag auf Focus Online vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel "Prominente Schul-Meinungen" das Ergebnis einer (angeblichen) Befragung von Kino- und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Günther J., 49, TV-Moderator und Produzent, Vater von Svenja 16, Kristin 12, Katja, 9, und Mascha, 5: "Ich plädiere immer für eine möglichst breite Allgemeinbildung und keine zu frühe Spezialisierung. Es ist natürlich die große Streitfrage: Ist es wichtiger, Goethes Erlkönig zu kennen oder Windows zu beherrschen?"".
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In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 auf Spiegel Online wird unter voller Namensnennung berichtet, dass Günther J. seiner Frau Thea S. und seinen vier - jeweils namentlich benannten - Töchtern zuliebe zum ersten Mal auf die Moderation der Vier-Schanzen-Tournee im Fernsehen verzichte. Dabei wird auf die Adoption der Klägerin im Jahr 2000 hingewiesen.
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Im manager magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit sieben Fotos von Günther J. bebilderter Artikel mit dem Titel "Das Prinzip J." veröffentlicht, der sich mit der Frage befasst, was jeder Manager von Günther J. lernen könne. Günther J. wird umfassend charakterisiert. Unter "10. Der Privatier" heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "J. weiß: Es gibt ein Leben neben dem Job. Es ist das wichtigere. Und es erfordert mindestens so viel Engagement und Akribie wie der Beruf. Seit 20 Jahren ist Günther J. mit Thea S. liiert. Im vergangenen Jahr hat das Paar unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheiratet. Sie haben vier Töchter, Svenja und Kristin, 18 und 14 Jahre alt, sowie die adoptierten russischen Waisenmädchen Katja und Mascha, 10 und 8." Unter "11. Der Zuchtmeister" wird berichtet, wie Günther J. seine Töchter "liebevoll-streng" erzieht und ihnen Bildung und Werte vermittelt.
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Die Berichterstattung im manager magazin ist Gegenstand eines Beitrags in der Berliner Zeitung vom 30. April 2007. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: ""Der Zuchtmeister" steht über dem Teil des neunseitigen Porträts von Günther J. (50, "Wer wird Millionär"), der detailliert über sein Vatersein erzählt. Autor H. S. (43) beschreibt im "manager"-Magazin, wie Erziehung im Hause J. abläuft. Und zwar dürfen wir uns das so vorstellen: Der Fernseher läuft selten. Keine waldorfmäßige Abstinenz, aber er achtet genau darauf, was geschaut wird. Die Mädchen üben täglich eine halbe Stunde Klavier. Mit den "Mädchen" sind die vier Töchter Svenja (18), Kristin-Maria (14), Katja (10) und Mascha (8) gemeint." Der Beitrag ist mit einem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: "Nach 18 Jahren Liebe heiratete Thea S. (47) vor einem Jahr Günther J. Sie managt Haushalt und Familie, er…"
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In einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis auf die im Jahr 2000 erfolgte Adoption der "Tochter Mascha" unter voller Namensnennung über die Hochzeit von Günther J. und seiner Lebensgefährtin Thea S. berichtet.
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Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Berichterstattung in der Berliner Morgenpost vom 10. Juni 2008, in der unter voller Namensnennung u.a. darauf hingewiesen wird, dass Günther J. und Thea S. zwei adoptierte Kinder haben, "Katja (8) und Mascha (6) aus Sibirien".
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In einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 30. Juni 2007 wird über einen Auftritt von Günther J. in der Talkshow "Maybrit Illner" berichtet. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Bei der Erziehung seiner vier Töchter (Svenja 18, Kristin Maria 14, die Adoptivkinder Katja 10 und Mascha 7) hält J. sich an strikte elterliche Autorität. "Wenn Sie Kindern partnerschaftlich und demokratisch klar machen wollen, dass sie ihr Zimmer aufräumen sollen, wird das schwierig", erläutert J. seinen Standpunkt. Seiner Meinung nach müssen Eltern klar "die Richtung vorgeben", sonst sei "Chaos" vorprogrammiert."
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Ein Beitrag auf Bild.de vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal "der adoptierten Super-Promis". Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Prominente Adoptiveltern in Deutschland: Günther J. (52) und Thomas G. (58). J. adoptierte mit Ehefrau Thea (48) zwei Kinder aus Sibirien: die Waisen Katja (11) und Mascha (9)."
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In einem Beitrag von TV Spielfilm aus dem Jahr 2009 werden die prominenten Adoptivväter Günther J. und Thomas G. verglichen. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Neben leiblichem Nachwuchs - … - haben sich beide auch für Adoptivkinder entschieden. Als die G.s ihrem R. 1989 Brüderchen T. vorstellten - … - , gerieten sie in die Kritik, weil Geld an einen Vermittler und die leibliche Mutter geflossen sein soll. Einer Studie für terre des hommes zufolge äußerte G. damals bedauernd: "Ich wusste einfach nicht, an wen ich da geraten war. Für Adoptionen ist das Jugendamt zuständig. Es weiß über alles Bescheid, auch über die 10.000 DM." J. blieb acht Jahre später eine öffentliche Diskussion erspart, als er mit seiner Thea der damals 13 Monate alten Katja, einem Waisenkind aus Russland, ein neues Zuhause gab. Und auch die Anfang 2000 erfolgte Adoption von Mascha verlief reibungslos. Ihre leibliche Mutter war nach der Geburt aus der Klinik verschwunden."
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Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus-Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
-
Galke Diederichsen Pauge
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von Pentz Offenloch
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
