Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss, 23. Nov. 2018 - 4 MK 1/18
Tenor
A) Die Musterfeststellungsklage vom 1. November 2018 wird gemäß § 607 Abs. 1 ZPO, § 2 MFKRegV mittels des vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Formulars „Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO“ wie folgt öffentlich bekanntgemacht:
I. Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen: 1 MK 1/18
II. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
gesetzl. Vertreter: Vorstand Klaus Müller
Straße und Hausnummer: Markgrafenstraße 66
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltl. vertreten durch: RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Einsteinallee 1/1
PLZ und Ort: 77933 Lahr
Land: Deutschland
III. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Volkswagen AG
gesetzl. Vertreter: Vorstand Herbert Diess (Vorsitzender), Oliver Blume, Jochem Heizmann, Gunnar Kilian, Andreas Renschler, Stefan Sommer, Hiltrud D. Werner, Frank Witter
Straße und Hausnummer: Berliner Ring 2
PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg
Land: Deutschland
anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7
PLZ und Ort: 20354 Hamburg
Land: Deutschland
IV. Feststellungsziele
1. Schadensersatz dem Grunde nach
Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält:
a) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht.
äußerst hilfsweise:
aa) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeugen einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.
bb) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 gegen die guten Sitten verstoßen hat.
cc) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) und bb) vorsätzlich gehandelt hat.
dd) Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) bis cc) gemäß §§ 31, 166, 831 BGB zuzurechnen ist.
b) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zusteht.
äußert hilfsweise:
aa) Es wird festgestellt, dass § 263 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist.
bb) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer von diesen Fahrzeugmodellen i.S.d. § 263 StGB getäuscht hat.
cc) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der unter Ziff. 1 b) bb) genannten Täuschung eine Garantenpflicht trifft und gegenüber den Käufern dieser Fahrzeugmodelle eine Aufklärungspflicht i.S.d. § 263 StGB bestanden hat.
dd) Es wird festgestellt, dass durch die Täuschungshandlungen unter Ziff. 1 b) bb) und cc) bei Käufern dieser Fahrzeugmodelle ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB erregt wurde.
ee) Es wird festgestellt, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, jedoch spätestens die Entrichtung des Kaufpreises für dieses Fahrzeug eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB darstellt.
ff) Es wird festgestellt, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, jedoch spätestens die Entrichtung des Kaufpreises für dieses Fahrzeug einen Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung i.S.d. § 263 StGB darstellt.
gg) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 b) aa) bis ff) (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat.
hh) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit Bereicherungsabsicht i.S.d. § 263 StGB gehandelt hat.
ii) Es wird festgestellt, dass die durch den Kauf eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, erlittene Vermögensminderung des jeweiligen Käufers stoffgleich mit dem daraus erwachsenen Vorteil der Musterbeklagten i.S.d. § 263 StGB ist.
jj) Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter hinsichtlich der Ziff. 1 b) bb) und cc) gemäß §§ 31, 278, 166 BGB zugerechnet wird.
kk) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 b) aa) bis ff) rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
c) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 Abs. 1 BGB zusteht.
äußerst hilfsweise:
aa) Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mitarbeitern der Musterbeklagten, die eine Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, entwickelt und/oder eingebaut haben, um Verrichtungsgehilfen der Musterbeklagten i.S.d. § 831 BGB handelt.
bb) Es wird festgestellt, dass Mitarbeiter der Musterbeklagten, die eine Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, entwickelt und/oder eingebaut haben, die Käufer von diesen Fahrzeugmodellen widerrechtlich geschädigt haben.
cc) Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte hinsichtlich Ziff. 1 c) aa) und bb) nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann.
d) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB zusteht.
äußerst hilfsweise:
aa) Es wird festgestellt, dass es sich bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-FGV i.V.m. Artikel 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG um eine Beschaffenheitszusicherung der Musterbeklagten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Käufer handelt, die zu einem Vertrauenstatbestand i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB führt.
bb) Es wird festgestellt, dass bei Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen fehlerhaft und ungültig sind und das Inverkehrbringen dieser Erklärungen Pflichtverletzungen der Musterbeklagten gegenüber den jeweiligen Käufern dieser Fahrzeugmodelle darstellen.
cc) Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die fehlerhaften Angaben auf den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen nach § 278 BGB zugerechnet wird.
e) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Garantieanspruch gemäß § 443 BGB zusteht.
f) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV zusteht.
äußerst hilfsweise:
aa) Es wird festgestellt, dass die RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind.
bb) Es wird festgestellt, dass die Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen und die entsprechenden Bauteile, die nach der RL 2007/46/EG und der EG-FGV eine Typengenehmigung erhalten haben, nicht dem genehmigten Typ entsprechen, da die Motorsteuerung die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind.
cc) Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens keine ordnungsgemäße Beschreibung der On-Board-Diagnosesysteme erfolgte und die Typengenehmigungen daher nicht wirksam erteilt wurden.
dd) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, kein funktionierendes QMS nach Art. 8 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG vorgehalten hat, die Typengenehmigungen daher nicht wirksam erteilt wurden und dass die Art. 8 Abs. 1, 12 der Richtlinie 2007/46/EG drittschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB haben, also ein Schutzgesetz darstellen im Sinne dieser Vorschrift.
2. Kaufvertrag nichtig
Es wird festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen der Musterbeklagten und einem Käufer über ein Fahrzeug der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, nichtig i.S.d. § 134 BGB ist.
3. Form des Schadensersatzes ohne Kreditfinanzierung
Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können.
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.
4. Form des Schadensersatzes bei Kreditfinanzierung
Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können.
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können.
5. Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung
Es wird festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 3 und 4 nach der Formel „Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt“ erfolgt.
6. Maßgeblichkeit der technischen Haltbarkeit
Es wird festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.
7. Bezugsfaktoren bezüglich der prognostizierten Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs bzw. seines Motors
Es wird festgestellt, dass eine Schätzung der prognostizierten Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Käufer für den entsprechenden Fahrzeugtyp Indizien vorträgt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass Motoren des fraglichen Typs mit gleichem Hubraum generell eine entsprechende Gesamtlaufleistung erreichen können.
8. Zinsen
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte den Käufern Zinsen in Höhe von 4% aus dem jeweiligen Kaufpreis beginnend ab Bezahlung des Kaufpreises hilfsweise ab Eingang des Geldes bei dem Verkäufer für das Fahrzeug schuldet.
9. Verkauf
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug veräußert haben.
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach dem 17.09.2015 veräußert haben.
10. Rechtsnachfolger
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Käufer der Fahrzeuge gelten.
11. Update bereits durchgeführt
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.
hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) nach Erwerb haben durchführen lassen.
V. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
„Der Musterkläger als Dachorganisation der deutschen Verbraucherzentralen und von Verbraucherverbänden begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben. Hintergrund ist, dass die Musterbeklagte Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch den Einsatz einer Abschalteinrichtung manipuliert hat, was am 18.09.2015 bekannt wurde. Dies führt in der Folge dazu, dass Fahrzeuge, in denen die Motorbaureihe EA189 verbaut wurde, zurückgerufen wurden, um sie zwangsweise einem Softwareupdate zu unterziehen.“ (Klageschrift vom 1. November 2018, S. 45 f. [„III. Kurzdarstellung Lebenssachverhalt“])
B) Das Feststellungsziel Ziffer 9, „äußerst hilfsweise“, das lautet
äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach Rechtshängigkeit dieser Musterfeststellungsklage veräußert haben.
wird nicht öffentlich bekanntgemacht.
Das Feststellungsziel Ziffer 11, „hilfsweise“, Buchstabe b, das lautet
b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) bei Fahrzeugkauf bereits installiert war.
äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Softwareupdate im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) bei Fahrzeugkauf bereits installiert war und die keine positive Kenntnis darüber hatten, dass in dem Fahrzeug eine Software in der Motorsteuerung, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, verwendet wird.
wird nicht öffentlich bekanntgemacht.
C) Soweit mit diesem Beschluss die öffentliche Bekanntmachung von Feststellungszielen abgelehnt worden ist (Tenor, Buchstabe B), wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Musterfeststellungsklage ist der Musterbeklagten am 12. November 2018 zugestellt worden. Die Musterbeklagte hat zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung mit Schriftsätzen vom 19. und 22 November 2018 Stellung genommen, der Musterkläger mit Schriftsatz vom 20. November 2018.
II.
- 2
Die Musterfeststellungsklage ist gemäß § 607 Abs. 1 ZPO in der Form des § 2 MFKRegV – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – öffentlich bekanntzumachen; sie ist durch Zustellung an die Musterbeklagte am 12. November 2018 gemäß § 607 Abs. 2 ZPO erhoben worden (1) und die Klageschrift erfüllt – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – die über § 253 Abs. 2 ZPO hinausgehenden Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO (2); eine teilweise öffentliche Bekanntmachung ist hier möglich (3); zudem enthält die Klageschrift eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO (4).
- 3
1. Die Musterfeststellungsklage ist durch Zustellung an die Musterbeklagte erhoben worden im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 253 Abs. 1 ZPO wird eine Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erhoben – was nach § 610 Abs. 5 ZPO auch für die Musterfeststellungsklage gilt (so auchLutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 607, Rn. 10, 39; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 607 ZPO, Rn. 5; vgl. auch Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/2439, S. 22 [„Rechtshängigkeit“]; a.A. Schneider, BB 2018, S. 1986 [1991 f.]).
- 4
2. Die Klageschrift erfüllt – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – die über § 253 Abs. 2 ZPO hinausgehenden Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO: Der Musterkläger ist klagebefugt (a) und von den Feststellungszielen hängen – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern ab (b).
- 5
a) Der Musterkläger ist klagebefugt, denn er ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
- 6
Gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
- 7
Der Musterkläger ist die bundesweite Dachorganisation der 16 Verbraucherzentralen und weiterer 25 verbraucherorientierter Verbände; er ist Mitglied des europäischen Verbraucherverbandes BEUC und von Consumers International (CI) und vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Einleitung Rn. 2.48; Micklitz/Rott, in: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, § 4 UKlaG, Rn. 23 f.). Der Musterkläger fällt unter die unwiderlegliche Vermutung des § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO, Rn. 44).
- 8
Der Musterkläger hat auch dargelegt, dass er überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, namentlich, dass er fast ausschließlich vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert wird und keine Zuwendungen von Unternehmen bezieht – was er durch Vorlage seines Jahresberichts 2017/2018 glaubhaft gemacht hat (Anlage MK 1). Daneben ist allgemein bekannt, dass der Musterkläger sich – neben der genannten Förderung mit öffentlichen Mitteln – auch aus Projektmitteln und Mitgliedsbeiträgen finanziert (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Einleitung Rn. 2.48; Micklitz/Rott, in: MüKo-ZPO,5. Auflage 2017, § 4 UKlaG, Rn. 23 f).
- 9
Der Musterkläger ist auch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen (vgl. Bundesamt für Justiz, Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes [UKlaG], https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.pdf?__blob=publicationFile&v=64 [Stand 19. Oktober 2018], zuletzt abgerufen am 16. November 2018 = Anlage MK 21, jeweils Lfd. Nr. 67; Lutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 606, Rn. 29) – soweit dieses Erfordernis des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch im Falle der unwiderleglichen Vermutung gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO besteht (soLutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 606, Rn. 36; a.A. Merkt/Zimmermann, in: VuR 2018, S. 363 [366]).
- 10
b) Der Musterkläger hat glaubhaft gemacht, dass von den Feststellungszielen – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
- 11
aa) Der Musterkläger hat substantiiert zu dem Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich möglicherweise Ansprüche für Verbraucher ergeben können, namentlich zu dem von der Musterbeklagten – was allgemein bekannt ist – in weiten Teilen gegenüber US-Behörden eingeräumten „VW-Abgasskandal“. Er hat zu dessen Entwicklung, technischen Details, Kenntnis der Musterbeklagten und ihrer Mitarbeiter, dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und dem bei den betroffenen Fahrzeugen durchgeführten Softwareupdate vorgetragen, sowie zu der Frage, ob darin eine erfolgreiche und nebenfolgenlose Nachbesserung liege und ob sich für die betroffenen Fahrzeuge ein merkantiler Minderwert ergebe.
- 12
bb) Der Musterkläger hat ferner – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang –dargelegt, dass die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse der genannten Verbraucher von den Feststellungszielen abhängen. Rechtsschutzziel der Verbraucher ist es, von der Musterbeklagten Schadensersatz zu erlangen – namentlich auf Basis der Anspruchsgrundlagen § 826 BGB (S. 175 ff. der Klageschrift), §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (S. 187 ff. der Klageschrift), § 831 BGB (S. 200 ff. der Klageschrift) und §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem europäischen Typengenehmigungsrecht (S. 203 ff. der Klageschrift) – und feststellen zu lassen, dass die Kaufverträge über die betroffenen Fahrzeuge gemäß § 134 BGB nichtig sind (S. 225 ff. der Klageschrift). Zur Begründung dieser Anspruchsgrundlagen hat der Musterkläger umfangreich vorgetragen; die beantragten Feststellungen sind auf das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen von Voraussetzungen oder der hierunter zu subsumierenden Tatsachen eben dieser Anspruchsgrundlagen gerichtet.
- 13
cc) Der Musterkläger hat – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – auch die Aktivlegitimation von mindestens zehn Verbrauchern für mögliche Ansprüche dargelegt; dabei ist es ausreichend, dass sich aus einer zusammenhängenden Darstellung des individuellen Lebenssachverhalts die jeweilige Betroffenheit von zehn Verbrauchern ergibt (Lutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 606, Rn. 41). Der Musterkläger hat dargelegt, dass es sich bei den in der Klageschrift (dort Ziff. II, S. 27–45) aufgeführten 76 Personen um Verbraucher im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt. Der Begriff „Verbraucher“ in dieser Vorschrift bezieht sich auf den in § 29c Abs. 2 ZPO neu geschaffenen eigenständigen prozessrechtlichen Verbraucherbegriff, der von dem materiell-rechtlichen Verbraucherbegriff des § 13 BGB insoweit abweicht, als es nicht auf den Zweck eines Vertragsabschlusses, sondern – rein objektiv – auf das nicht überwiegende Handeln im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ankommt (Toussaint, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 29c, Rn. 12). Der Musterkläger hat zudem dargelegt, dass es sich jeweils um den Erwerb eines von der Musterbeklagten oder einem ihrer Tochterunternehmen produzierten Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 handelt, und dass das jeweilige Fahrzeug einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes unterliegt, da die Motorsteuersoftware eine unerlaubte Abschalteinrichtung enthält. Er hat für diesen Vortrag durch Vorlage von u.a. Ablichtungen der Fahrzeugbestellungen, der Kaufverträge, der Rechnungen, der Rückrufschreiben und eidesstattlicher Versicherungen (Anlagenkonvolute MK 26–101) Nachweise erbracht.
- 14
(1) Soweit die Musterbeklagte dagegen bezüglich der Feststellungsziele 1, 1 a, 1 b, 1 c, 1 d, 1 e, 1 f, 2, 3, 3 „hilfsweise“, 4 und 4 „hilfsweise“ einwendet, der Musterkläger habe keine Angaben dazu gemacht und Nachweise dafür vorgelegt, dass von den genannten Feststellungszielen in Bezug auf EURO-6-Fahrzeuge „die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mehr als zehn Verbrauchern“ abhingen, greift dies nicht durch.
- 15
Zunächst reicht es aus, wenn entsprechende Angaben und Nachweise bezüglich „mindestens zehn Verbrauchern“ (§ 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vorliegen. Es ist zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung gemäß §§ 607 Abs. 2, 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zwar erforderlich, dass für jedes bekanntzumachende Feststellungsziel das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt ist (so auchWaßmuth/Asmus, ZIP 2018, S. 657 [659]). Eine solche Konstellation liegt hier bezüglich der Frage „EURO-5- oder EURO-6-Norm“ aber nicht vor: Das Feststellungsziel 1 lässt sich auf folgenden Kern reduzieren: „Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen [des Volkswagenkonzerns], die mit einem Motor der Baureihe (…) EA189 (…) ausgeliefert wurden und die eine (…) als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, (…) dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“ Dabei kommt es dem Musterkläger ersichtlich nicht auf eine Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit der Klassifizierung nach der Abgasnorm EURO-5 oder EURO-6 an; dies hat der Musterkläger mit Schriftsatz vom 20. November 2018 auch ausdrücklich klargestellt. Die Mitteilung der beiden Klassifizierungen stellt vielmehr eine – an sich unnötige – genauere Umschreibung der Fahrzeuge dar, die alle entweder die EURO-5-Norm oder die EURO-6-Norm erfüllen; separate Rechtsfolgen will der Musterkläger an die Abgasnorm nicht geknüpft wissen. Das Feststellungsziel ist so zu verstehen, dass es die durch die übrigen Kriterien näher bezeichneten Fahrzeuge betrifft, zu denen (zusätzlich) mitgeteilt wird, dass sie allesamt „mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert“ worden sind. Es könnte auch lauten, dass sie „mindestens mit der Klassifizierung EURO 5-Norm ausgeliefert“ worden sind. Die anhand der übrigen Kriterien eindeutig beschriebenen Fahrzeuge, die von diesen Formulierungen umfasst sind, sind jeweils dieselben.
- 16
Für die weiteren oben genannten Feststellungsziele gilt dies entsprechend. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Musterkläger separat Angaben dazu macht und Nachweise dafür vorgelegt, dass von den genannten Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen, die ein EURO-6-Fahrzeug gekauft haben.
- 17
(2) Soweit die Musterbeklagte bezüglich des Feststellungszieles 1 b dd einwendet, es fehlten Angaben und Nachweise dazu, ob und inwieweit die vom Musterkläger benannten 76 Verbraucher einem Irrtum im Sinne des § 263 StGB unterlegen hätten, greift dies ebenfalls nicht durch.
- 18
Es ist allgemein bekannt, dass der „VW-Abgasskandal“ erst ab September 2015 in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Jedenfalls 66 der 76 vom Musterkläger benannten Verbraucher haben ihr Fahrzeug vor September 2015 gekauft; sie haben es bereits vor dem Jahr 2015 gekauft. Bei lebensnaher Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Kunden, die vor September 2015 ein Fahrzeug einer Marke der Musterbeklagten gekauft haben, davon ausgegangen sind, dass dieses Fahrzeug den Zulassungsvorschriften entspricht. Dies gilt auch für die 66 genannten Verbraucher. Ob die Fahrzeuge nicht den Zulassungsvorschriften entsprochen haben und insbesondere ob eine diesbezügliche Fehlvorstellung einen Irrtum im Sinne des § 263 StGB darstellt, ist eine Frage der Begründetheit und im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung ist vor der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage nicht erforderlich (so auch Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO, Rn. 68) – und im Verfahrensstadium der öffentlichen Bekanntmachung regelmäßig kaum zu leisten (vgl. Schneider, BB 2018, S. 1986 [1991]).
- 19
(3) Soweit die Musterbeklagte bezüglich der Feststellungsziele 1 d aa bis 1 d cc einwendet, es fehle an dem Nachweis der Abhängigkeit der Verbraucheransprüche und -rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen im Zusammenhang mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-FGV, greift dies nicht durch.
- 20
Naturgemäß existiert für jedes der von den 76 genannten Verbrauchern gekaufte Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, denn gemäß § 6 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung (hier: die Musterbeklagte oder eine ihrer Tochtergesellschaften) für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Gesonderte Angaben oder Nachweise hierzu sind nicht erforderlich. Ob sich aus dieser EG-Übereinstimmungsbescheinigung in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften ein Schadensersatzanspruch ergeben kann, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen des § 607 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen ist.
- 21
(4) Aus denselben Gründen greift auch der Einwand der Musterbeklagten bezüglich des Feststellungsziels 1 e, es fehle auch an Angaben und Nachweisen hinsichtlich angeblicher Garantieansprüche, nicht durch.
- 22
Der Musterkläger zielt mit diesem Feststellungsziel nicht darauf ab, dass es zwischen den 76 genannten Verbrauchern und der Musterbeklagten eine gesonderte Garantievereinbarung gegeben habe; er stützt sich nicht auf tatsächliche Vorgänge, die gegebenenfalls darzulegen und nachzuweisen wären; vielmehr ist er lediglich der (Rechts-) Ansicht, dass sich aus dem europäischen Typengenehmigungsrecht ein Garantieanspruch im Sinne des § 443 BGB gegen Fahrzeughersteller ergebe. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht zu prüfen haben wird.
- 23
(5) Das Feststellungsziel 9 „äußerst hilfsweise“ ist allerdings – jedenfalls derzeit – nicht öffentlich bekanntzumachen.
- 24
Der diesbezügliche Einwand der Musterbeklagten greift durch: Die Klageschrift und auch der Schriftsatz des Musterklägers vom 20. November 2018 enthält keine Angaben und Nachweise darüber, dass von dem Feststellungsziel die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen; es ist nicht dargelegt, dass einer der 76 genannten Verbraucher sein Fahrzeug nach Rechtshängigkeit der Klage verkauft hätte. Einer abstrakten Feststellung für zukünftig eventuell eintretende Fälle dient das Musterfeststellungsverfahren nicht.
- 25
(6) Soweit die Musterbeklagte bezüglich des Feststellungsziels 10 einwendet, es fehlten Angaben und Nachweise zu etwaigen Rechtsnachfolgesachverhalten, greift dies demgegenüber nicht durch.
- 26
Der Musterkläger hat die Fälle von 14 Verbrauchern dargelegt, die mittlerweile nicht mehr Eigentümer des jeweils betroffenen Fahrzeugs sind; jedenfalls in diesen – in ausreichender Anzahl im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargelegten – Fällen kann die Frage einer Rechtsnachfolge bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche relevant sein. Inhaltlich wird das Gericht die Frage später zu prüfen haben.
- 27
(7) Soweit die Musterbeklagte bezüglich des Feststellungsziels 11 a einwendet, es fehlten Angaben und Nachweise dazu, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien, greift dies nicht durch. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Feststellungsziele 11 b und 11 b „äußerst hilfsweise“. Es ist – jedenfalls derzeit – nicht öffentlich bekanntzumachen.
- 28
Das Feststellungsziel 11 a zielt darauf ab, feststellen zu lassen, dass etwaige Schadensersatzansprüche nicht deshalb entfallen, weil Verbraucher, die ein betroffenes Fahrzeug (ohne Softwareupdate) erworben haben, das Softwareupdate haben durchführen lassen – etwa weil das Softwareupdate als erfolgreiche Nachbesserung zu bewerten sei. Dabei spielt es nach der Formulierung des Feststellungsziels keine Rolle, ob es sich bei diesen Verbrauchern um Erst- oder Zweiteigentümer des jeweils betroffenen Fahrzeugs handelt; entscheidend ist, dass die Verbraucher jeweils bei einem Fahrzeug ohne Softwareupdate ein solches haben durchführen lassen. Diese Konstellation trifft auf 51 der 76 vom Musterkläger benannten Verbraucher zu. Insoweit liegen Angaben und Nachweise in ausreichender Anzahl vor.
- 29
Dies gilt jedoch nicht für die Feststellungsziele 11 b und 11 b „äußerst hilfsweise“. Diese zielen darauf ab, feststellen zu lassen, dass etwaige Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem das Softwareupdate bereits installiert war, nicht entfallen.
- 30
In allen 29 Fällen, in denen der Musterkläger den Zeitpunkt des Softwareupdates dargelegt hat, liegt der Erwerbszeitpunkt (meist Jahre) vor dem Zeitpunkt des Softwareupdates. In den 22 Fällen, in denen nur dargelegt ist, dass das Softwareupdate durchgeführt worden ist, fehlt es an der Darlegung des Zeitpunkts, um beurteilen zu können, ob das Update vor dem Erwerb durchgeführt worden ist. Zudem betreffen von den genannten 22 Fällen (Update ohne Datumsnennung) nur zwei Fälle solche Fahrzeuge, die im Jahr 2015 erworben worden sind. Fälle von Fahrzeugen, die nach dem Jahr 2015 erworben worden sind, sind nicht dargelegt. Es ist aber allgemein bekannt, dass Rückrufe und Softwareupdates erst nach Bekanntwerden des „VW-Abgasskandals“ im September 2015 stattgefunden haben, so dass zuvor erworbene Fahrzeuge beim Erwerb noch kein solches Softwareupdate erhalten gehabt haben können. Insoweit fehlen Angaben und Nachweise dazu, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem bereits ein von der Musterbeklagten angebotenes Softwareupdate installiert war.
- 31
3. Die Tatsache, dass nicht bezüglich aller Feststellungsziele die Voraussetzungen des § 607 Abs. 2 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung vorliegen, steht einer Teilbekanntmachung der übrigen Feststellungsziele jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie hier – lediglich hilfsweise beantragte Feststellungsziele betroffen sind und die übrigen Feststellungsziele auch ohne diese Hilfs-Feststellungsziele verständlich und einer Entscheidung zugänglich sind.
- 32
4. Die Klageschrift enthält auf Seite 45 f. unter Ziffer III eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO; diese ist oben (Tenor, Buchstabe A Ziffer V) wörtlich wiedergegeben.
III.
- 33
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ein Rechtsbehelf gegen die öffentliche Bekanntgabe – soweit sie erfolgt ist – besteht nicht (so auch Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 607 ZPO, Rn. 10).
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(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, - 2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, - 3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder - 4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.
(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, - 2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, - 3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder - 4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.
(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.
(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.
(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.
(5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.
(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- 1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, - 2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, - 3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, - 4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und - 5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- 1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; - 2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- 1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird, - 2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und - 3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage, - 3.
Feststellungsziele, - 4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, - 5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister, - 6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
