Landgericht München I Beschluss, 14. Nov. 2017 - 3 KLs 120 Js 203762/12

26.05.2020 20:25, 14.11.2017 00:00
Landgericht München I Beschluss, 14. Nov. 2017 - 3 KLs 120 Js 203762/12

Tenor

1. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I. 1. Die Staatsanwaltschaft München I legt dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift vom 12. Februar 2015 nachfolgendes tatsächliches Geschehen zur Last:

Zu den Zeitpunkten der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen sei die Verteilung postmortal gespendeter Lebern nach Maßgabe von auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes mit der Stiftung Eurotransplant (im Folgenden: Eurotransplant), einer privatrechtlichen Stiftung nach niederländischem Recht mit Sitz in L. (Niederlande), geschlossenen Verträgen durch diese durchgeführt worden. Dabei sei Eurotransplant zur Vergabe der Organe nach bestimmten - durch eine auf Grundlage des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 5 TPG in seiner damals gültigen Fassung erstellten Richtlinie der Bundesärztekammer zur Organtransplantation (hier: in deren Fassung vom 14. Februar 2003) festgelegten - Kriterien verpflichtet worden. Die Vergabe von Leber-Transplantaten sei danach „in erster Linie nach dem ,Model for Endstage Liver Desease', kurz MELD-Score“, erfolgt. Hierzu sei aus drei Blutlaborwerten (Serumkreatinin, Serumbilirubin und Blutgerinnung) ein Wert auf einer Skala von eins bis 40 Punkten errechnet worden, wobei dieser die wahrscheinliche 3-Monats-Mortalität des Patienten abbilde, die bei einem Wert von sechs Punkten noch ein Prozent, bei Werten zwischen 37 und 40 Punkten bereits 90 bis 98 Prozent betrage.

Die Verteilung sei unter den durch zugelassene Transplantationszentren auf eine durch Eurotransplant geführte Warteliste gemeldeten Patienten erfolgt. Hierbei sei bei Meldung eines Spenderorgans durch ein Entnahmezentrum computergesteuert eine sogenannten Match-Liste erstellte worden, auf welche diejenigen gelisteten Patienten, die als Empfänger (medizinisch) in Betracht kommen, in absteigender Reihenfolge der für sie ermittelten MELD-Scores aufgenommen werden. Das Organ sei sodann dem für den rangersten Patienten zuständigen Transplantationszentrum zur Transplantation bei diesem angeboten worden, wobei das Zentrum das Angebot auch ablehnen habe können, etwa wenn kein Transplantationsteam rechtzeitig zur Verfügung stand. Im Falle einer Absage sei das Organ - zunächst - dem für den im Rang nachfolgenden Patienten zuständigen Zentrum angeboten worden.

Der Angeschuldigte sei seit Juli 2007 Oberarzt in der Chirurgischen Klinik des Klinikums gewesen, das zum Zeitpunkt der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen als Transplantationszentrum zugelassen gewesen sei. In dieser Funktion habe der Angeschuldigte regelmäßig selbst Lebertransplantationen durchgeführt und Patienten betreut, bei welchen eine solche geplant war und die hierzu bei der Eurotransplant gemeldet waren. Der Angeschuldigte, der mit eigener Zugangskennung bei Eurotransplant registriert gewesen sei, habe zudem maßgeblich die klinikinternen Entscheidungen über Listungen von Patienten bei Eurotransplant mitbestimmt.

Im Wissen um das bei der Organvergabe durch Eurotransplant angewendete Verfahren habe der Angeschuldigte in drei Fällen „bewusst für den Patienten nicht zutreffende, also ,falsche' Daten an Eurotransplant [gemeldet], um einen höheren MELD-Score seiner Patienten vorzuspiegeln“. Ihm sei dabei jeweils bewusst gewesen, „dass hierdurch schwerstkranke andere Patienten mit tatsächlich höherem MELD-Score, die ebenfalls auf der Liste standen, von ,ihrem Rang' verdrängt werden und daher zum gegebenen Zeitpunkt kein Organangebot erhalten“. Auch sei ihm bewusst gewesen und er habe zumindest billigend in Kauf genommen, „dass die übergangenen Patienten in Folge dessen erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Organangebot erhalten und transplantiert werden können, so dass in der Zwischenzeit ihr Leiden verlängert wurde“. Für „diese Patienten“ habe - dem Angeschuldigten bekannt und von ihm zumindest billigend in Kauf genommen - abstrakte Lebensgefahr bestanden. Es sei „jedoch anzunehmen, dass der Angeschuldigte darauf vertraute, dass die übergangenen Patienten noch rechtzeitig ein weiteres Organangebot erhalten und daher nicht versterben würden.“

Im Einzelnen legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten dabei nachfolgende Manipulationen zur Last:

„1. Patientin K.

Die Patientin K. wurde am 22.12.2009 im Klinikum aufgenommen und am 23.11.2009 bei Eurotransplant gelistet, es wurde ihr die Eurotransplant-Nummer ... zugewiesen. Die Patientin lag auf der Station 2/3 der 2. Medizinischen Klinik und litt unter primärer biliärer Cholangitis (PBC). Noch am 14.01.2010 hatte die Patientin einen MELD-Score von 17.

Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt am 15.01.2010, zwischen 13.30 Uhr und 15.52 Uhr beauftragte der Angeschuldigte im Labor der Klinischen Chemie des Klinikums die Wertbestimmung einer Blutprobe, wobei er das Blutprobenröhrchen einer unbekannten dritten Person, das er zuvor bewusst wahrheitswidrig mit dem Aufkleber der Patientin K. versehen hatte, einreichte. In der Folge wurden die Blutwerte bestimmt und die für die Patientin K. nicht zutreffenden Blutwerte - dem Tatplan des Angeschuldigten entsprechend - in dem SAP-System des Klinikums unter dem Namen der Patientin K. erfasst. Die Laborauswertung ergab einen im Vergleich zum letzten Vorwert von 0,5 deutlich erhöhten Kreatinin-Wert von 3,5. Der Bilirubin-Wert war mit 14,6 (im Vergleich zum letzten Vorwert von 12,7) erhöht, auch der Kaliumwert war mit 6,4 erhöht. Aufgrund des festgestellten erhöhten Kaliumwertes erfolgte durch das Labor ein Anruf in der Station, um - wie in solchen Fällen üblich - auf die erhöhten Werte und die aus diesen zu folgende ggf. lebensbedrohliche Lage der Patientin hinzuweisen. Aufgrund der starken Differenz zu den bekannten Vorwerten der Patientin wurde, ebenso wie bei dem u.g. Patienten H., festgestellt, dass die Blutwerte für die Patientin K. nicht zutreffend sind. Der Anruf wurde auf der Station entgegengenommen, der Zeuge B. informierte daraufhin den Angeschuldigten hierüber. Der Angeschuldigte berief sich wahrheitswidrig auf das Vorliegen einer Verwechslung. Der Zeuge B. forderte den Angeschuldigten auf, die Werte im System löschen zu lassen und das Labor über die Probenverwechslung zu informieren.

Dieser Aufforderung kam der Angeschuldigte nicht nach. Vielmehr meldete der Angeschuldigte am Morgen des 16.01.2010 die, wie er wusste, für die Patientin K. nicht zutreffenden Werte an Eurotransplant. Hierdurch erreichte die Patientin K., wie vom Angeschuldigten beabsichtigt, einen MELD-Score von 33.

Infolge dieses erhöhten MELD-Scores erhielt die Patientin K., wie vom Angeschuldigten durch seine Manipulation beabsichtigt, am 17.10.2010 zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor 20.00 Uhr ein Organangebot von Eurotransplant. Das Spenderorgan wurde durch den Angeschuldigten - in Kenntnis sämtlicher vorgenannter Umstände - angenommen und der Patientin K. am 18.10.2010 transplantiert. Welcher weitere, der Patientin K. auf der Liste vorgehende, Patient hierdurch das Organ nicht erhielt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

2. Patient H.

Der Patient H. wurde am 01.01.2010 im Klinikum aufgenommen. Er war bereits seit 2005 bei Eurotransplant gelistet und hatte der Eurotransplant-Nummer ... Der Patient lag auf der Station 2/3 der 2. Medizinischen Klinik und litt unter Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C. Noch kurz zuvor hatte der Patient einen MELD-Score von max. 20.

Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt am 15.01.2010, zwischen 13.30 Uhr und 15.52 Uhr beauftragte der Angeschuldigte im Labor der Klinischen Chemie des Klinikums die Wertbestimmung einer Blutprobe, wobei er das Blutproben Röhrchen einer unbekannten dritten Person, das er zuvor bewusst wahrheitswidrig mit dem Aufkleber des Patienten H. versehen hatte, einreichte. Dabei handelte es sich, wie der Angeschuldigte wusste, um das gleiche Blut der unbekannten dritten Person wie bei der Patientin K. In der Folge wurden die Blutwerte bestimmt und die für den Patienten H. nicht zutreffenden Blutwerte - dem Tatplan des Angeschuldigten entsprechend - im SAP-System des Klinikums unter dem Namen des Patienten H erfasst. Die Laborauswertung ergab einen deutlich erhöhten Kalium-Wert von 6,6. Es erfolgte daraufhin durch das Labor ein Anruf in der Station, um - wie in solchen Fällen üblich - auf die erhöhten Werte und die aus diesen folgende ggf. lebensbedrohliche Lage des Patienten hinzuweisen. Aufgrund der starken Differenz zu den bekannten Vorwerten des Patienten wurde festgestellt, dass die Blutwerte für den Patienten H. nicht zutreffend sind, zudem wurde über eine Nachfrage bei dem Patienten festgestellt, dass diesem aktuell kein Blut abgenommen worden war, die Blutprobe also nicht von dem Patienten H stammen konnte. Der Anruf aus dem Labor wurde auf der Station 2/3 entgegengenommen, der Zeuge B. informierte daraufhin den Angeschuldigten hierüber. Der Angeschuldigte berief sich gegenüber dem Zeugen B. bewusst wahrheitswidrig auf das Vorliegen einer Verwechslung. Der Zeuge B. ließ die Werte des Patienten H. durch einen Anruf im Labor stornieren.

Dennoch meldete der Angeschuldigte am Morgen des 16.01.2010 die, wie er wusste, für den Patienten H. nicht zutreffenden Werte an Eurotransplant. Hierdurch erreichte der Patient H., wie vom Angeschuldigten beabsichtigt, einen MELD-Score von 34. Infolge dieses fälschlich erhöhten MELD-Scores erhielt der Patient am 18.01.2010, zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor ca. 12 Uhr, ein Organangebot von Eurotransplant. Dieses wurde jedoch, entgegen dem Tatplan des Angeschuldigten und erst nachdem durch den Zeugen U. festgestellt wurde, dass das Organangebot auf den falschen Werten basierte und dieser daher die Ablehnung des Organs forderte, vom Angeschuldigten zwangsläufig abgelehnt und der Patient H. daher nicht transplantiert. Das Organ konnte entgegen dem Willen des Angeschuldigten dem nächsten ordnungsgemäß gelisteten Patienten nach den Eurotransplant-Vorgaben zugeteilt werden.

3. Patient R.

Der Patient R. wurde am 22.12.2009 im Klinikum aufgenommen, er war bereits seit 10.11.2009 bei Eurotransplant gemeldet und hatte die Eurotransplant-Nummer ... Der Patient lag auf der Intensivmedizinischen Station IS/2 und litt unter Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C. Am 23.12.2010 [gemeint: 2009] hatte der Patient einen MELD-Score von 28.

Im Zeitraum zwischen dem 23.12.2009 und dem 05.01.2010 manipulierte der Angeschuldigte die Daten des Patienten R. in folgender Weise, um eine Erhöhung des MELD-Score des Patienten und somit ein zeitnahes Organangebot zu erreichen: Zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten am 24.12.2009 und am 27.12.2009 beauftragte der Angeschuldigte zwei mal im Labor der Klinischen Chemie des Klinikums die Wertbestimmung von Blutproben, die jeweils zuvor, wie der Angeschuldigte wusste, mittels Beimischung von Urin verfälscht worden waren. In der Folge wurden die Blutwerte bestimmt, aufgrund der Beimischung des Urins ergab sich jeweils ein deutlich erhöhter Wert von Kalium und Kreatinin. Diese Werte meldete der Angeschuldigte in der Folge jeweils an Eurotransplant, wodurch, wie vom Angeschuldigten beabsichtigt, eine fälschliche Erhöhung des MELD-Score auf 38 erfolgte.

Weiter meldete der Angeschuldigte am 29.12.2009 um 03.09 Uhr und zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt am 05.01.2010 unter der Kennung der Zeugin Be. die Durchführung von Dialysen bei dem Patienten R. an Eurotransplant, obwohl - wie der Angeschuldigte wusste - diese Dialysen weder durchgeführt worden waren noch klinisch veranlasst gewesen wären. Durch diese falschen Dialysemeldungen erhöhte sich der MELD-Score des Patienten R. wiederum, so dass der Patient R. - wie vom Angeschuldigten beabsichtigt - am 05.01.2010 bei einem MELD-Score von 40 ein Organangebot erhielt. Das Organangebot wurde angenommen und der Patient R. am 05.10.2010 durch den Angeschuldigten und den Zeugen Prof. F. transplantiert. Welcher weitere, dem Patienten R. auf der Liste vorgehende, Patient hierdruch das Organ nicht erhielt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.“

2. Die Anklageschrift würdigt dieses Verhalten als versuchte gefährliche Körperverletzung in drei Fällen gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB.

Dem Angeschuldigten habe zwar aufgrund seines Wissen über die Organvergabe bewusst gewesen sein müssen, dass durch die Manipulationshandlungen ein „eigentlich höher stehender“ Patient das Organ nicht erhalten werde, weshalb das Wissenselement eines (auch) Tötungsvorsatzes gegeben sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte darauf „vertraute, dass auch die überholten Patienten noch rechtzeitig vor einem Versterben ein rettendes Organ erhalten“. Dagegen erfolge aber „[j]ede Manipulation der Dringlichkeitsreihenfolge […] in dem sicheren Wissen und Wollen, dass durch die .Wegnahme des zeitnächsten Organs' eine Transplantation bei dem Patienten, dem ein Organ hätte eigentlich zugeteilt werden müssen, zwangsläufig erst zu einem - wie kurz auch immer - späteren Zeitpunkt erfolgen kann“, so dass das Leiden dieses Patienten jedenfalls verlängert werde.

Weil der weitere Verlauf der Organvergabe, die Übermittlungen sachlich unzutreffender Blutwerte hinweggedacht, nicht hinreichend sicher habe rekonstruiert werden können, sei freilich auch in den Fälle 1 und 3 ein Erfolgseintritt nicht nachweisbar, weshalb insgesamt von Versuchstaten ausgegangen werde.

3. Der Angeschuldigte hat durch seinen Verteidiger Stellungnahmen zur Sache übermittelt, in denen er bestreitet, die ihm zur Last gelegten Manipulationshandlung vorgenommen zu haben. Er hat darüber hinaus auch hilfsweise Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des ihm zur Last gelegten Verhaltens als Straftat erhoben und hierzu auch ein für dieses Verfahren erstattetes Rechtsgutachten durch Prof. Dr. S. vom 20. Mai 2015 vorlegen lassen (vgl. zu dessen Rechtsansichten auch Schroth, NStZ 2013, 437; Schroth/Hofmann, NStZ 2014, 486; Schroth/Hofmann, FS Kargl, 2015, S. 526).

II. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, weil der Angeschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalte der Begehung einer Straftat nicht hinreichend verdächtig ist (§§ 203, 204 Abs. 1 StPO).

Unter Berücksichtigung namentlich auch derjenigen Rechtsansicht, die der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vergleichbare Fallgestaltungen betreffenden Beschluss vom 28. Juni 2017 (5 StR 20/16) vertreten hat, erscheint es nach der Bewertung der Kammer (weit) überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte als Ergebnis einer Hauptverhandlung freizusprechen sein würde.

1. Dabei folgt die Kammer zunächst der Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift nicht festzustellen ist, „welcher Patient als nächstes sicher das Organ bekommen hätte (und ob dieser damit überlebt hätte)“ (Anklageschrift S. 116). Darüber hinausgehend fehlt es aufgrund bestehender Unwägbarkeiten des Allokationsvorgangs (dazu näher unten 2.b.bb.(1)) zudem an einem (hinreichend sicheren) Nachweis dafür, dass (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) jedenfalls für einen (gegebenenfalls auch: irgendeinen; vgl. dazu etwa Böse, ZIS 2014, 117, 118) der bei regelmäßigem Verlauf bevorrechtigten Patienten die zeitlichen Verschiebungen in der Unterbreitung eines Organangebots mit jedenfalls der Verlängerung oder Intensivierung bestehender Leiden verbunden gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft vermag auch die Kammer keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze zu erkennen, die insoweit noch zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten.

Da jedenfalls aus diesem Grund der Nachweis der kausalen Herbeiführung eines Körperverletzungs- oder gar Tötungserfolges durch den Angeschuldigten auch in diesen Fällen vorhersehbar nicht möglich sein wird, besteht - wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht - kein hinreichender Verdacht für die Begehung eines vollendeten Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikts durch den Angeschuldigten.

2. Aber auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft angenommenen versuchten (gefährlichen) Körperverletzungen würde es - ebenso wie hinsichtlich denkbarer versuchter Totschlagstaten - jedenfalls unter Berücksichtigung der im erwähnten Beschluss des 5. Strafsenats erörterten Gesichtspunkte zumindest an der Feststellbarkeit eines darauf gerichteten Tatentschlusses vorhersehbar mangeln.

a) Allerdings vermag die Kammer der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs nicht in allen Punkten zu folgen.

aa) So führt der Senat in Zusammenhang mit - im hiesigen Verfahren nicht relevanten - Fällen der richtlinienwidrigen Aufnahme von Pateinten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose („Wartelistenfälle“) und ausgehend davon, dass - insoweit zustimmungswürdig - das Transplantationsgesetz jedenfalls in seiner zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung keinen „annähernd bestimmten gesetzgeberischen Auftrag für die Normierung eines strikten und mit repressiver Sanktion zu bewehrenden Ausschlusstatbestand betreffend Alkoholkranke“ enthalten habe und daher ein Blankettstrafgesetz, welches den entsprechenden Richtlinienverstoß unter Strafe gestellt hätte, den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügt haben würde, weiter Nachfolgendes aus (amtlicher Umdruck Rn. 35):

„Diese Umstände können bei der Interpretation des § 212 StGB nicht außer Acht bleiben. Zwar trifft es zu, dass das vorsätzliche Tötungsdelikt des § 212 Abs. 1 StGB (ebenso wie das vorsätzliche Körperverletzungsdelikt nach § 223 StGB) keine spezielle Form der Tatbegehung voraussetzt (vgl. Rissing-van Saan, NStZ 2014, 233, 239; Bülte, aaO, S. 753). Da die "Alkoholkarenzklausel" keinem medizinisch-naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz entspringt, wonach die Lebertransplantation bei alkoholinduzierter Zirrhose vor Ablauf von exakt sechs Monaten Alkoholabstinenz medizinisch nicht sinnvoll ist […], könnte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (versuchter) Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte vorliegend nur mit der formalen Verletzung der Richtlinien begründet werden. Es kann aber nicht in Betracht kommen, im Wege der Auslegung der §§ 212, 223 StGB eine allein an den Formalverstoß anknüpfende Bewehrung der - nach den vorbezeichneten Grundsätzen nicht strafrechtlich bewehrbaren - Richtlinienbestimmung herbeizuführen und insbesondere den Totschlagstatbestand hierdurch bei sehr hohen Strafdrohungen gleichsam als durch die Richtlinienbestimmung ausgefülltes Blankett auszugestalten (vgl. auch Schroth/Hofmann, FS Kargl, aaO, S. 539). Eine Auslegung in diesem Sinne würde Art. 103 Abs. 2 GG verletzen.“

An anderer Stelle (aaO Rn. 43 f.) führt er zu den „Manipulationsfällen“ - wie sie auch hiesiges Verfahren betrifft - aus, auch hier könne „eine Strafbarkeit […] wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung […] gleichfalls nur mit der formalen Verletzung von Bestimmungen in den Richtlinien der Bundesärztekammer begründet werden“, wobei auch insoweit möglichweise die „Basis für eine strafrechtliche Absicherung der vorgegebenen Regularien“ fehle.

bb) Der Kammer erscheint es insoweit schon als jedenfalls sprachlich missglückt, von einem „Formalverstoß“ oder einer „formalen Verletzung“ der Richtlinienbestimmungen zu sprechen, weil dadurch der Eindruck entstehen kann, den in Zusammenhang mit dem sogenannten Transplantationsskandal strafrechtlich verfolgten Transplantationsmedizinern lägen Verstöße zur Last, die den materiellen Kern der Allokationsbestimmungen nicht berühren. Tatsächlich hat zwar das von der Richtlinie normierte Verfahren der Dringlichkeitsabschätzung „formalen“ Charakter insoweit, als es diese auf den aus Blutwerten errechnete MELD-Score stützt, obwohl ein solches Verfahren nach medizinischem Erfahrungswissen nicht uneingeschränkt geeignet ist, die Dringlichkeit in jedem Einzelfall zutreffend abzubilden. Dies ändert indes nichts daran, dass (insbesondere) die Übermittlung unzutreffender Blutwerte unmittelbar dem Ziel einer (gleich) gerechten Verteilung von Spenderorgangen widerstreitet, indem eine willkürliche Bevorzugung der eigenen Patienten - gerade durch Ausnutzung des Verfahrensformalismus - erzwungen werden soll.

cc) Es erscheint der Kammer auch in der Sache jedenfalls nicht zwingend, dass etwaige Defizite der (gesetzlichen und untergesetzlichen) Regelungen der Organzuteilung sich auf die Interpretation der §§ 212, 223 StGB (sc. wohl das diesen Normen zugrundeliegende Kausalitätskonzept oder auch die bei ihrer Anwendung gegebenenfalls zu berücksichtigenden Grundsätze „objektiver Zurechnung“) auswirken müssen. Jedenfalls vom Standpunkt einer Zurechnung aufgrund eines (unerlaubten) Eingriffs in einen „rettenden Kausalverlauf“ wäre - jedenfalls solange nicht höherrangiges Recht den konkreten Eingriff sogar gebietet, wie dies bei den „Wartelistenfällen“ freilich sogar der Fall sein mag - nicht ohne weitere Begründung einsichtig, dass und warum es von Belang sein könnte, ob die rechtliche Basis von durch gesetzliche Bestimmungen (mit) determinierten „rettenden Kausalverläufen“ Einwänden ausgesetzt ist, soweit sie im Zeitpunkt der Tat nur tatsächlich geeignet waren, auf die an ihm Beteiligten motivierend Einfluss zu nehmen. Ebenso wenig erscheint von diesem Standpunkt aus ohne weiteres nachvollziehbar, warum dem „Schutzzweck“, den die den Rettungsvorgang (mit) determinierenden Normen verfolgen, für die Erfolgszurechnung durchgreifende Bedeutung zukommen könnte (vgl. auch den Hinweis bei Kudlich, NJW 2017, 3255; einen bedenkenswerten Erklärungsansatz bietet freilich Haas, HRRS 2016, 384, 388 ff., siehe auch bereits ders., Kausalität und Rechtsverletzung, 2002, S. 221 ff.).

dd) Der Senat hat sich dadurch möglicherweise auch den Blick darauf verstellt, dass es sich beim Eingriff in einen „rettenden Kausalverlauf“ um ein hier einschlägiges eigenständiges, in seinen normativen Voraussetzungen aber nicht vollständig geklärtes Zurechnungsinstitut handeln könnte (vgl. zur eigenständigen Bedeutung des Zurechnungstopos insbesondere Gimbernat Ordeig, Schünemann-Symposium, 2005, S. 163, 178 ff.; siehe auch Haas, Kausalität und Rechtsverletzung, 2002, S. 217 ff. und passim).

Die Kammer selbst neigt der Ansicht zu, dass die Annahme der (tatsächlich gegebenen oder jedenfalls vom Tatentschluss des Angeklagten umfassten) Kausalität der verfahrensgegenständlichen Manipulationshandlungen für die Herbeiführung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs (allein) nach Maßgabe solcher (unterstellter) Grundsätze über die Verhinderung eines oder den Eingriff in einen „rettenden Kausalverlauf“ erfolgen könnte. Sie ginge darüber hinaus davon aus, dass diese Grundsätze hierzu nicht nur in einem Sinn begriffen werden müssten, dass sie eine weitgehende Konkretisierung des „rettenden Kausalverlaufs“ nicht erfordern (vgl. krit. dazu Bülte, StV 2013, 749, 757) und stattdessen sogar Eingriffe vor dessen initialer Ingangsetzung (hier: jedenfalls nicht vor dem Vorliegen eines konkreten Organs) umfassen. Erforderlich erschiene vielmehr auch ein Verständnis dahin, dass „rettende Kausalverläufe“ - allgemein oder jedenfalls im Falle ihrer rechtlichen Zuordnung zu einem Hilfsbedürftigen (vgl. dazu insbesondere Haas, HRRS 2016, 384, 388 f.) - auch (strafrechtlichen) Schutz gegen solche Beeinflussungen genießen, die den potentiellen Retter allein in dessen Auswahl unter mehreren Hilfsbedürftigen beeinflusst.

Die Kammer ginge insoweit auch davon aus, dass jedenfalls die zuletzt genannte Frage nicht allein anhand eines vom Gesetzgeber vorausgesetzten und ihm vorgegebenen Kausalitätsmaßstabs beantwortet werden kann, sondern es insoweit eigenständiger normativer Bewertungen bedürfte, welche dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten und von diesem mit der von der Verfassung geforderten Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) vorzunehmen sind. Sie hätte insoweit (wohl) durchgreifende Bedenken, dass eine diesen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten existierte (für eine ausreichende Fundierung - freilich: seines bisher in Rspr. und Lit. kaum aufgegriffenen Konzepts - in den §§ 13 Abs. 1, 25, 26 StGB zugrundeliegenden Prinzipien aber Haas, HRRS 2016, 384, 394 f.).

b) Die Kammer kann aber im Ergebnis die sich aus dem Vorerwähnten ergebenden Fragen offen lassen, da sie der vom 5. Strafsenat geäußerten Auffassung zur Beurteilung eines (Tötungs- oder) Körperverletzungsvorsatzes jedenfalls in seinem wesentlichen Gehalt folgt, was im hiesigen Verfahren bedingt, dass - entgegen der von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift vertretenen Ansicht - auch ein allein auf die Begehung von Körperverletzungstaten gerichteter Tatentschluss nicht feststellbar sein wird. Insoweit gilt:

aa) (1) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Willenselement; vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteile vom 09.02.2017- 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 343 f.; vom 11.01.2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281; vom 08.12.2016 - 1 StR 344/16, StV 2017, 532, 534; und vom 22.11.2016 - 1 StR 194/16, jeweils mwN). Dabei kann das Willenselement des Vorsatzes fehlen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, sofern er begründeten Anlass zu solchem Vertraue hatte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22.11.2016 - 1 StR 194/16; und vom 21.12.2011 - 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105). Eine bloß vage Hoffnung des Täters reicht insoweit nicht aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.12.2000 - 5 StR 294/00; Urteil vom 15.06.2000 - 4 StR 172/00, NStZ-RR 2000, 327, 328; siehe auch BGH, Urteil vom 18.10.2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94). Einem etwaigen Vertrauen des Täters auf einen glücklichen Ausgang fehlt eine hinreichende Basis namentlich dann, wenn auch nach dem Vorstellungsbild des Täters der Erfolg nur noch durch einen glücklichen Zufall zu verhindern ist (BGH, Urteil vom 22.03.2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1526).

Zur Feststellung beider Vorsatzelemente bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände, in welche vor allem auch die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und die Motivationslage des Täters einzubeziehen sind. (BGH, Urteile vom 09.02.2017 - 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 343 f.; vom 08.12.2016 - 1 StR 344/16, StV 2017, 532, 534; und vom 22.11.2016 - 1 StR 194/16, jeweils mwN).

(2) Die Anforderungen die an das Wissenselement zu stellen sind, hat der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 für Fälle, in denen der Täter in einen von Dritten initiierten „rettenden Kausalverlauf“ eingreift, nunmehr dahin konkretisiert, ihm müsse „bewusst sein, dass der Rettungserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde“; dass er dies allein für möglich gehalten hat, wie das Tatgericht es hinsichtlich der Auswirkungen auf „erstüberholte“ Patienten festgestellt hatte, hat er dagegen ausdrücklich als nicht ausreichend angesehen (aaO Rn. 55, 64).

Die Annahme, der an die Prüfung der („Quasi“)Kausalität anzulegenden Maßstab einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ der Erfolgsverhinderung (vgl. dazu bereits RG, Urteil vom 25.06.1917 - III 213/17, RGSt 51, 127; so auch BGH, Beschluss vom 06.03.2007 - 3 StR 497/06, NStZ 2007, 469) müsse (unverändert) „in die Prüfung des Tatentschlusses im Rahmen der Versuchsprüfung einbezogen werden“ (aaO Rn. 55), ist zwar nach Ansicht der Kammer durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Wie dargelegt bewertet es die Rechtsprechung regelmäßig als für die Bejahung des Wissenselements ausreichend, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich und nicht ganz fernliegend hält. Dass sie in Unterlassens-Fällen - ausgehend von einer hier zu beachtenden „Quasikausalität“ - tatsächlich anders verfahre, lässt sich nicht ohne weiteres erkennen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.11.1991 - 4 StR 451/91, NStZ 1992, 125; zum bedingten Vorsatz beim Unterlassen auch LK/Weigend, 12. Aufl., § 13 Rn. 73 mwN; unklar BGH, Beschluss vom 06.03.2007 - 3 StR 497/06, NStZ 2007, 469; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 02.03.1962 - 4 StR 355/61, NJW 1992, 1212, 1214). Es liegt insgesamt näher, die überkommende Forderung nach einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ als bloße Umschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes zu verstehen (so für unechte Unterlassungsdelikte auch BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, NStZ 1990, 587, 591 [Lederspray]; vgl. auch Haas, HRRS 2016, 384, 395 f.; Kudlich, NJW 2017, 3255, 3256; Verrel, MedR 2014, 464, 466 f; im Ergebnis ebenso Rissing-van Saan, NStZ 2014, 233, 242; aA aber Jäger, JA 2017, 873, 875).

Die Kammer sieht in den Ausführungen des Senats aber einen zutreffenden Kern jedenfalls insoweit, als in Fällen - wie hier - komplexer, in ihrem Fortgang vom Täter nur abstrakt aufgrund Erfahrungswissens erfassbarer Kausalzusammenhänge der Verletzungsvorsatz bei demjenigen fehlen kann, der die tatsächlichen Grundlagen und Erfahrungssätze sowie die aus diesen rational ableitbare (objektive, frequentistische) Wahrscheinlichkeit einer kausalen Erfolgsbewirkung (im Wesentlichen) zutreffend erfasst und hierbei die zwar nicht überwiegende aber doch in einem (auch normativ zu bestimmenden Umfang) erhöhte Wahrscheinlichkeit eines solchen Verlaufs erkennt, der keine Zurechnung des Erfolgs zu seinen Handlungen erlauben würde. Es kann dabei vorliegend im Ergebnis auch dahinstehen, ob dies - wie der Senat annimmt - schon (dann: stets) wegen des Fehlens des Wissenselements der Fall ist, oder - was der Kammer vorzugswürdig erscheint - weil in diesen Fällen ein (dann freilich allein: tatsächlich gegebenes oder zugunsten des Angeklagten zumindest zu unterstellendes) Vertrauen auf einen strafbarkeitsirrelevanten Verlauf, nicht als bloß „vage Hoffnung“ ohne hinreichende Basis erschiene. Auch der Bewertung des Senats, dass jedenfalls in den von ihm zu beurteilenden Fällen für den Angeklagten eine in diesem Sinne „hinreichende Vertrauensbasis“ bestanden habe (aaO Rn. 61), dass mit anderen Worten auch die hinreichend erhöhte Wahrscheinlichkeit eines strafbarkeitsirrelevanten Verlaufs im vorerwähnten Sinne gegeben war, folgt die Kammer.

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen bieten die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Angeschuldigte habe bei Vornahme der ihm zur Last liegenden Handlungen jedenfalls hinsichtlich der Aufrechterhaltung von bei den übergangenen Patienten bestehenden Leiden zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

(1) Die vom Einzelfall nicht abhängenden tatsächlichen Grundlagen des Transplantationsverfahrens zur Zeit der Vornahme der vorgeworfenen Handlungen werden sich vorhersehbar in hiesigem Verfahren ebenso darstellen, wie in dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall. Insbesondere wird danach davon auszugehen sein, dass für die betreffenden Patienten generell ein Risiko von fünf bis zehn Prozent bestand, in oder unmittelbar nach einer Transplantation zu versterben, und dass im Übrigen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines „Rettungserfolges“ von einer Mehrzahl einzelfallabhängiger Umstände abhing, namentlich der Eignung des Organs, der Transplantabilität des potentiellen Empfängers zum Zeitpunkt des Angebots sowie der Operationsmöglichkeit im jeweiligen Transplantationszentrum, mit der Folge auch, dass es trotz eines im Tatzeitraum bestehenden „Überangebots“ an Lebern gerade für Patienten mit hohen MELD-Scores zu einem Versterben solcher Patienten „auf der Liste“ in einer nicht unerheblicher Anzahl kam.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft betreffen die Unwägbarkeiten in Bezug auf den Eintritt eines „Rettungserfolges“, wovon auch der 5. Strafsenat zutreffend ausgeht (aaO Rn. 64), auch etwaige Körperverletzungsdelikte. Denn es besteht eine nicht ganz geringfügige Wahrscheinlichkeit auch dafür, dass sich der Zustand des bei unbeeinflusstem Verlauf behandelten Patienten durch die Durchführung der Transplantation sogar - bis hin zum Tode - verschlechtert haben würde. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der übergangene Patient mit dem „fremden Organ […] auch um den Preis des möglichen Versterbens [habe] leben“ wollen (so aber Jäger, JA 2017, 873, 875); Beeinträchtigungen allein der Entscheidungsmacht stellen keinen von den Köperverletzungsdelikten des Strafgesetzbuches erfassten Erfolg dar.

(2) Daneben wäre auch im vorliegenden Fall als Ergebnis einer Hauptverhandlung - die Vornahme der Manipulationshandlungen durch diesen unterstellt hochwahrscheinlich jedenfalls zu Gunsten des Angeschuldigten davon auszugehen, dass

– er bei Vornahme der Tathandlungen Kenntnis von den vorerwähnten tatsächlichen Grundlagen des Transplantationsverfahrens (jedenfalls im Wesentlichen) hatte,

– er aufgrund dieser Kenntnisse - schon wegen des Risikos, dass der Organempfänger unmittelbar bei der Transplantation verstirbt - davon ausging, dass eine nicht gänzlich unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Manipulationshandlungen ohne tatsächliche Auswirkungen auf die Lebenschancen oder das Fortbestehen von Leiden bei übergangen Patienten bleiben würden,

– und er ernstlich darauf vertraute, dass dies auch tatsächlich der Fall sein werde.

Insoweit hat der Angeklagte ausdrücklich vortragen lassen, dass er mit den tatsächlichen Grundlagen des Transplantationsverfahrens vertraut war. Dies liegt angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Transplantationsmediziner ohnehin nahe und wird auch durch die Staatsanwaltschaft nicht etwa in Frage gestellt. Damit wird aber zugleich davon auszugehen sein, dass er bei den ihm zur Last gelegten Manipulationshandlungen - deren Vornahme durch ihn unterstellt - von einer nicht ganz unerheblichen Wahrscheinlichkeit eines nach dem dargestellten Kausalitätsmaßstab zu einem Körperverletzungs- oder gar Tötungserfolg nicht führenden weiteren Verlauf ausging. Nach der dargestellten Rechtsprechung des 5. Strafsenats wäre schon aufgrund dieser Umstände vom Fehlen des Wissenselements (auch) eines Körperverletzungsvorsatzes auszugehen.

Die Kammer würde aber - ausgehend von dem ihr vorzugswürdig erscheinenden rechtlichen Ansatz - auf Grundlage bereits dieser Feststellungen und Wertungen vorhersehbar auch dazu gelangen, dass ein (ernstliches, nicht nur vages) Vertrauen des Angeklagten darauf, dass es auch tatsächlich trotz der vorgenommenen Manipulationen zu keiner Schädigung übergangener Patienten kommen werde, und damit ein Fehlen des Willenselements des Vorsatzes zu seinen Gunsten zu unterstellen ist. Denn obwohl der Angeklagte selbst - vor dem Hintergrund seiner Einlassung zwangsläufig - ein solches Vertrauen nicht behauptet hat, läge eine ausreichende objektive Grundlage für einen entsprechenden Rückschluss vor.

Zwar hätte der Angeklagte danach - nach Ansicht der Kammer für die Bejahung des Wissenselements ausreichend - die Möglichkeit jedenfalls einer Gesundheitsschädigung derjenigen übergangenen Patienten, die infolge der Verschiebung der Listenplätze nur noch zeitverzögert ein Organ angeboten erhalten konnten, als nicht ganz fernliegend erkannt. Die (objektive, frequentistische) Wahrscheinlichkeit eines dennoch glücklichen Verlaufs war nach dem Dargestellten auch so überschaubar, dass es kaum als rationaler Umgang mit der Risikolage beurteilt werden kann, die erkannten Gefahren für gewichtige Belange Dritter in Kauf zu nehmen. Sie war aber andererseits - wovon auch der 5. Strafsenat ausgeht - nicht etwa bereits so gering, dass jedes Vertrauen auf ihre Verwirklichung als bloßes Wunschdenken erschiene, dessen Bewertung als „ernstliches Vertrauen“ mangels hinreichender „objektiver Vertrauensbasis“ gänzlich fern läge.

Bei der Beurteilung von in diesem Sinne als irrational imponierenden Handlungsentscheidungen sind aus Sicht der Kammer zudem die zwischenzeitlich gut gesicherten Erkenntnissen der Entscheidungspsychologie in den Blick zu nehmen, wonach auch professionelle Entscheidungsträger häufig die Wahrscheinlichkeit des Eintritts erwünschter Ergebnisse trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände subjektiv erheblich überbewerten und sich daher - gemessen an ihren eigenen Präferenzen - irrational risikoaffin verhalten. Eine dem entsprechende Entscheidungssituation wäre aber hier naheliegend gegeben gewesen, weil sich mit der Zuteilung des Organs zum eigenen Patienten ein greifbarer „Gewinn“ (an Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung eines Heilungserfolges oder auch Prestige) für den Angeschuldigten verbunden hätte, während sich ihm die Gefahren für unbekannte Dritten naheliegend weit abstrakter darstellten, wobei hier allerdings der Eintritt des „Gewinns“ nicht durch die Verwirklichung der Risiken (für allein Dritte) ausgeschlossen würde. Freilich lässt sich von der tatsächlichen Häufigkeit irrational risikoaffiner Entscheidungen in vergleichbarer Situation nicht ohne weiteres auf die bei den Handelnden vorliegenden mentalen Zustände schließen, ob also der Täter die Wahrscheinlichkeit eines strafbarkeitsirrelevanten Verlaufs in solchem Maße überbewertete, dass er die mit seiner Handlung verbundenen Risiken weitgehende beiseite schob und auf einen glücklichen Verlauf tatsächlich vertraute, oder - wie beim Kauf eines Lotterieloses zu einem gemessen an der Gewinnchance irrational hohen Preis - die Risiken um der Chancen willen in Kauf nahm. Sie belegt aber aus Sicht der Kammer, dass in einer Entscheidungssituation wie sie hier gegeben gewesen wäre, dem Umstand, dass der Täter die objektiv mit seiner Entscheidung verbundenen Risiken erkannte, nur sehr begrenzte Bedeutung für die Vorsatzfrage beigemessen werden kann.

Nimmt man ausgehend davon für die Beantwortung der Frage, wie nahe oder fern es liegen kann, dass der Angeschuldigte auf einen strafbarkeitsirrelevanten Kausalverlauf auch tatsächlich vertraute, zusätzlich in den Blick, dass nach den Ermittlungsergebnissen besonders nahe liegt, dass dem Angeschuldigten eine tatsächliche Schädigung Dritter in hohem Maße unerwünscht war, und sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass er in seinem Entscheidungsverhalten von Anreizen für die bewusste Wahl hoher Risiken - etwa einer versprochenen Geldzahlung für die „Beschaffung“ eines Organs - beeinflusst worden sein könnte, erschiene der Kammer die Möglichkeit eines tatsächlich beim Angeklagten wirksam gewordenen Vertrauens auf einen für den eigenen Patienten positiven und Dritte nicht schädigenden Verlauf unter Beiseiteschieben der erkannten Risiken als weder bloß denktheoretisch noch so fernliegend, dass sie bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeschuldigten übergangen werden könnte.

3. Auch der hinreichende Verdacht einer vom Angeschuldigten durch das ihm zur Last gelegte Verhalten begangenen Ordnungswidrigkeit besteht schließlich nicht. Hinsichtlich des insoweit in Betracht kommenden Tatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 4 TPG in der Fassung vom 4. September 2007 schließt sich die Kammer der Ansicht des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 28. Juni 2017 an, wonach hierdurch allein die Nichtbeachtung der Regeln durch die Vermittlungsstelle sanktioniert werden sollte (aaO Rn. 66).

III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO.


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

4

22.11.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 194/16 vom 22. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR194.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.
08.12.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 344/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:081216U1STR344.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Haup
21.05.2020 17:17

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 409/16 vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110117U5STR409.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Janu
21.05.2020 16:24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 415/16 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Raubes mit Todesfolge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:090217U3STR415.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für

1.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
1a.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme,
3.
die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
4.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an
a)
die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten,
b)
die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,
c)
die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachbetreuung festgestellt werden,
5.
die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1,
6.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
7.
die Anforderungen an die Aufzeichnung der Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Nummer 6.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind.

(2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚ einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zuständigen Behörden der Länder vorzusehen. Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.

(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 415/16
vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090217U3STR415.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte R. , Rechtsanwälte als Verteidiger für den Angeklagten Ra. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt für die Nebenklägerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen schuldig gesprochen und wie folgt verurteilt: die Angeklagte R. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren ; den Angeklagten Ra. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren; den Angeklagten C. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren; den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich mit verfahrensrechtlichen Bean- standungen und der Sachrüge gegen ihre Verurteilungen. Alle Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO); die von den Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeanstandungen sind deshalb nicht entscheidungserheblich.
2
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigten die Angeklagten, das Opfer, einen zum Tatzeitpunkt 81 Jahre alten alleinstehenden Mann, in dessen Wohnhaus zu überfallen, um insbesondere aus dem in dem Anwesen befindlichen Tresor Wertgegenstände zu entwenden. Sie vereinbarten , dass zunächst die Angeklagten C. und S. das Wohnhaus betreten und das Opfer festhalten bzw. fesseln sowie ihm den Tresorschlüssel abnehmen sollten. C. sollte das Opfer auch "boxen" und ihn bewachen. Die Angeklagten R. , K. und Ra. sollten nachrücken und die erwarteten Wertgegenstände aus dem Tresor holen. Der Erlös sollte unter allen Angeklagten aufgeteilt werden. Die Angeklagten fuhren mit einem PKW in die Nähe des Wohnhauses; Ra. hatte zuvor das erforderliche Benzin bezahlt. R. ermittelte, dass das Opfer anwesend war. Daraufhin näherten sich die Angeklagten dem Wohnhaus. C. und S. drangen durch die geöffnete Eingangstür in den Flur ein. C. brachte das Opfer dort bäuchlings zu Boden und schlug auf dieses ein. S. schloss die Eingangstür und ließ die Rollläden des Küchenfensters herunter. R. , Ra. und K. warteten vor der Eingangstür und konnten dort die Schläge gegen das Opfer und dessen Stöhnen hören. Kurze Zeit später öffnete S. die Haustür und R. trat ein. Zu diesem Zeitpunkt kniete C. auf dem Rücken des Opfers, dem er einen Schal vor den Mund gespannt hatte, zog an den Enden des Schals und überstreckte damit den Kopf des Opfers nach hinten. S. durchsuchte das Obergeschoss des Gebäudes, wohin sich ebenfalls R. mit dem zwischenzeitlich erlangten Tresorschlüssel be- gab. Unmittelbar danach betrat auch K. das Haus. Demgegenüber drehte Ra. vor der Eingangstür um und lief zu dem Fahrzeug zurück, da ihm Bedenken in Bezug auf die Tat gekommen waren und er mit dieser nichts mehr zu tun haben wollte. Als K. das Gebäude betrat, schlug C. auf Kopf und Oberkörper des Opfers ein. Auch K. schlug mit den Fäusten zu und trat dem Opfer in die Seite. Sodann begab er sich in das Obergeschoss und durchsuchte mit S. und R. die dortigen Räume sowie den mittlerweile geöffneten Tresor. Dort befanden sich jedoch wider Erwarten keine Wertgegenstände. K. übergab dem S. eine zufällig aufgefundene Packung Zigaretten, die dieser einsteckte, und kehrte in das Erdgeschoss zurück. Dort hielt C. das Opfer mit einem Arm in einem Würgegriff und schlug mit der freien Faust auf dieses ein. R. gab dem Geschädigten nach ihrer Rückkehr in das Erdgeschoss mittels eines von ihr mitgeführten Elektroschockgerätes mehrere Stromschläge ins Gesicht. S. schlug nach seiner Rückkehr aus dem Obergeschoss ebenfalls mindestens einmal mit der Faust auf das Opfer ein. Dieses stöhnte nunmehr nur noch leise. Entweder C. oder K. nahm die Armbanduhr des Opfers an sich. Durch die Einwirkungen auf das Opfer entstanden im Flur, am Kücheneingang und am Treppenaufgang des Erdgeschosses erhebliche Blutspuren. Sodann verließen R. , S. , K. und C. gemeinsam das Wohnhaus, wobei K. den blutverschmierten Schal mitnahm. Das Opfer lag zu diesem Zeitpunkt regungslos - offensichtlich schwer verletzt, möglicherweise auch bereits tot - auf dem Fußboden des Flurs. Während der Vornahme der Verletzungshandlungen hielten alle Angeklagten es "durchaus für möglich", dass das hochbetagte Opfer durch den Einsatz der erheblichen körperlichen Gewalt zu Tode kommen könnte. Die Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, dass sie den Tod des Opfers billigend in Kauf nahmen.
3
Sodann rannten R. , S. , K. und C. zu dem abgestellten PKW, in dem Ra. auf dem Fahrersitz saß und auf sie wartete. Dieser steuerte sodann das Fahrzeug, mit dem die Angeklagten fluchtartig den Tatort verließen. Sie bewerteten den Raubüberfall als misslungen. Ra. wurde berichtet, dass C. , K. und S. das Opfer geschlagen hatten und R. diesem mehrfach ein Elektroschockgerät an den Hals gehalten hatte. C. war ob einer möglichen Tötung des Opfers schockiert und äußerte: "Was habe ich da getan? Aber diesem Mann ist nix passiert, ne? Ist der Mann noch am Leben, ne?" Zudem berichtete er den anderen Angeklagten , er komme damit nicht klar, wenn das Opfer tot sein sollte. Daraufhin entgegnete R. auf Deutsch: "Ach nein, der war noch am Leben." Zu Ra. sagte sie hingegen auf Romani: "Ich glaub, der war tot." Die Angeklagten warfen bei der Tat getragene, blutverschmierte Kleidung und das Elektroschockgerät aus dem Fenster. Spätestens ab Verlassen des Hauses war C. , R. , K. und S. klar, dass das Opfer aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen ohne unverzügliche medizinische Hilfe versterben würde. Ra. war dies nach den Erzählungen der Mitangeklagten ebenfalls bewusst. Gleichwohl verständigte niemand den Rettungsdienst oder leitete ähnliche Maßnahmen ein, obwohl dies möglich gewesen wäre.
4
Das Opfer wurde unmittelbar nach der Tat durch Zeugen entdeckt und nach Durchführung von Reanimationsmaßnahmen in ein Krankenhaus eingeliefert , wo sein Tod festgestellt wurde. Todesursächlich war eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals, entweder in Form des Würgegriffs oder des Überstreckens des Kopfes nach hinten, die u.a. eine Fraktur des 6. Halswirbelkörpers bewirkte und zum Ersticken führte.
5
I. Revision der Staatsanwaltschaft
6
Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
7
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite während des Geschehens in dem Wohnhaus sind nicht einheitlich; sie tragen bereits deshalb die Ablehnung des Tötungsvorsatzes nicht.
8
In den Feststellungen hat die Strafkammer ausgeführt, alle Angeklagten hätten es für möglich gehalten, dass das Opfer durch den Einsatz der erheblichen körperlichen Gewalt zu Tode kommen könnte, dies aber nicht billigend in Kauf genommen. Ähnliche Formulierungen hat sie in der rechtlichen Würdigung gebraucht. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sie demgegenüber dargelegt, die Angeklagten hätten erst nach Abschluss der letzten Handlung erkannt, dass diese und gegebenenfalls die davor vorgenommenen zum Tode des Opfers führen könnten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Formulierungen ist den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen , für welchen Zeitpunkt das Landgericht angenommen hat, die Angeklagten hätten den Eintritt des Todes des Opfers als möglich angesehen.
9
2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz der Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft. Im Einzelnen:
10
a) Die unterschiedlichen Feststellungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten R. , C. , K. und S. für die Zeit bis zum Verlassen des Hauses und für die Zeit danach werden durch die Beweiswürdigung nicht getragen.
11
aa) Die in den Feststellungen gebrauchten Formulierungen weisen die Annahme des Landgerichts aus, die Angeklagten hätten bis zum Verlassen des Hauses nicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da das insoweit notwendige Willenselement nicht habe festgestellt werden können. Die Angeklagten hätten es zwar für möglich gehalten, dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkungen verstirbt; sie hätten dies jedoch nicht billigend in Kauf genommen. Dies ergebe sich insbesondere aus Art und Intensität der Körperverletzungshandlungen , die keine derart gefährlichen Handlungen darstellten, bei denen regelmäßig mit dem Tod des Opfers gerechnet werden müsse. Daneben sprächen auch die Äußerungen der Angeklagten während der Rückfahrt gegen einen Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlungen. Demgegenüber hat die Strafkammer für die Zeit nach dem Verlassen des Hauses festgestellt, dass allen Angeklagten klar war - sie mithin wussten -, dass das Opfer aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen ohne unverzügliche medizinische Hilfe versterben würde und somit einen dolus directus 2. Grades (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 15 Rn. 7) angenommen. Dies folge daraus, dass C. , S. , K. und R. in dem Wohnhaus anwesend gewesen seien und den Zustand des Opfers unmittelbar beobachtet hätten, sowie aus den Gesprächen, welche die Angeklagten nach dem Überfall in dem Kraftfahrzeug führten.
12
bb) Diese Ausführungen tragen die unterschiedlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht.
13
(1) Soweit das Landgericht für den ersten Handlungsabschnitt den bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, gilt:
14
(1.1) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Gleichermaßen allein Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes. Dort ist es - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45 /13, NStZ 2013, 581, 582 f.; vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16, juris Rn. 18 jew. mwN), wobei freilich etwa keine Widersprüche zu Tage treten dürfen.
15
(1.2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar - im Ansatz zutreffend - im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau bei der Prüfung des Vorsatzes während des Geschehens in dem Anwesen auch die Äußerungen der Angeklagten während der Flucht in den Blick genommen. Es hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso es bei insoweit gleicher Beweisgrundlage zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist. Die Tatsachenbasis - das Geschehen in dem Haus - und die Kenntnis der Angeklagten hiervon änderten sich nicht, nachdem diese das Anwesen verlassen hatten; die an dem Opfer verübten Gewalthandlungen dauerten an, bis die Angeklagten aus dem Haus gingen. Der Inhalt der in dem Kraftfahrzeug geführten Gespräche gibt im Wesentlichen ihren Eindruck von dem bisherigen objektiven Tatgeschehen und ihre subjektive Einstellung hierzu wieder. Es ist deshalb durchgreifend widersprüchlich anzunehmen , die Angeklagten hätten während des Geschehens in dem Haus den Tod des Opfers als Folge der Gewalthandlungen lediglich für möglich gehalten, aber nicht billigend in Kauf genommen, während der Fahrt in dem PKW jedoch um den möglichen Todeseintritt gewusst. Dieser in dem Wechsel bei der Bewertung des subjektiven Tatbestands liegende Widerspruch wird in den Urteilsgründen an keiner Stelle, weder in den Feststellungen, noch in den Ausführungen zur Beweiswürdigung oder denjenigen zur rechtlichen Bewertung des Geschehens , aufgelöst. Auf die weiteren Einwendungen der Revision und des Generalbundesanwalts gegen die Bewertung der sonstigen Indizien durch die Strafkammer kommt es somit nicht mehr an.
16
(2) Aus dem dargestellten Rechtsfehler folgt auch, dass das Urteil nicht bestehen bleiben kann, soweit das Landgericht für den zweiten Handlungsabschnitt einen Tötungsvorsatz der Angeklagten in Form des dolus directus 2. Grades angenommen hat. Insoweit weist die Beweiswürdigung denselben, unaufgelösten Widerspruch auf. Es erklärt sich nicht, wieso das Landgericht auf derselben Tatsachengrundlage, die für die Bewertung des Geschehens in dem Anwesen vorliegt, nunmehr für den Zeitraum während der Flucht zu anderen, den Angeklagten nachteiligen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand gelangt ist. Durch diesen Rechtsfehler sind die Angeklagten beschwert; die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt insofern zu ihren Gunsten (§ 301 StPO).
17
b) Hinsichtlich des Angeklagten Ra. hat das Landgericht den Tötungsvorsatz für den Zeitraum bis zum Verlassen des Hauses durch die übrigen Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint. Der insoweit bezüglich der anderen Angeklagten aufgezeigte Rechtsfehler betrifft den Angeklagten Ra. nicht. Dieser betrat das Wohnhaus nicht und erlangte von den dortigen Vorgängen erst im Nachhinein Kenntnis. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten bei der Planung der Tat vor Betreten des Gebäudes keinen Tötungsvorsatz gefasst hatten, wird ein Rechtsfehler weder von der Revision geltend gemacht, noch ist er sonst ersichtlich.
18
Den Angeklagten Ra. betrifft gleichwohl der sich zu seinen Lasten auswirkende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu dem Tötungsvorsatz während der Flucht in gleicher Weise wie die anderen Angeklagten (§ 301 StPO). Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte Ra. durch die übrigen Angeklagten über das Geschehen in dem Haus informiert. Aufgrund dessen hat die Strafkammer bei der Bewertung der für die subjektive Tatseite bedeutsamen Indizien zwischen den Angeklagten nicht weiter differenziert und eine gemeinsame Bewertung vorgenommen. Ihre Ausführungen können deshalb nicht aufgespalten werden in einen Teil, der lediglich die Angeklagten R. , C. , K. und S. betrifft und einen weiteren, hiervon unabhängigen Teil, der lediglich den Angeklagten Ra. erfasst; sie sind insoweit vielmehr insgesamt rechtsfehlerhaft.
19
3. Ein weiterer, sich zu Gunsten aller Angeklagten auswirkender Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer hinsichtlich der von ihr angenommenen versuchten Tötung durch Unterlassen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht erörtert hat. Hierzu wäre sie auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen gehalten gewesen. Danach lag es nahe, dass die Angeklagten ihnen mögliche und zumutbare Rettungsbemühungen, etwa in Form der Benachrichtigung eines Rettungsdienstes, deshalb nicht vornahmen, weil sie das Risiko einer Überführung vermeiden wollten.
20
II. Revisionen der Angeklagten
21
Die Rechtsmittel aller Angeklagten haben mit der Sachrüge aufgrund des dargelegten, sich zu ihren Lasten auswirkenden Beweiswürdigungsfehlers zum Vorliegen des Tötungsvorsatzes während der Flucht vom Tatort Erfolg.
22
III. Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung aller Feststellungen , auch derjenigen, die zum objektiven Tatgeschehen getroffen worden sind. Diese sind in der vorliegenden Fallkonstellation eng mit denjenigen zur subjektiven Tatseite verknüpft. Dem neuen Tatgericht ist es deshalb zu ermöglichen , insgesamt einheitliche, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Die Sache muss somit insgesamt neu verhandelt und entschieden werden.
23
IV. Es besteht entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Allein die Größe des Landgerichts Krefeld und das öffentliche Interesse an dem Verfahren begründen nicht die Besorgnis, eine andere Strafkammer dieses Landgerichts könne das Verfahren nicht in sachgerechter Weise bewältigen.
24
V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
25
1. Sollte auch das neue Tatgericht Schlüsse aus dem serologischen und DNA-analytischen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 21. September 2015 ziehen wollen (vgl. UA 78), wird es bei der Darstellung der Ergebnisse die einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung zu beachten haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2016 - 4 StR 18/16, juris Rn. 4; Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491 f.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 ff.; Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212,

217).

26
2. Zu dem Verhältnis der beiden Sachverhaltsabschnitte zueinander hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird insoweit allerdings zu bedenken haben, dass die strafrechtliche Würdigung des Unterlassens von Rettungsbemühungen seitens der Angeklagten im Anschluss an den verübten Überfall nicht unabhängig von der neu vorzunehmenden tatrichterlichen Bewertung des Überfalls selbst erfolgen kann. Sollte der neue Tatrichter bei allen oder zumindest bei einzelnen Angeklagten zur Feststellung eines bei der Vornahme der Verletzungshandlungen bestehenden Tötungsvorsatzes gelangen…, wäre insoweit für eine Strafbarkeit wegen versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen kein Raum mehr. Dabei kann offenbleiben, ob in dieser Fallkonstellation bereits keine Pflicht zur Erfolgsabwendung besteht oder es sich bei dem Verhältnis von Begehungs- zum nachfolgenden Unterlassungsunrecht um eine Konkurrenzfrage handelt. Jedenfalls würde es dann an der Verdeckung einer anderen Tat fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15 m.w.N.)."
27
3. Das neue Tatgericht wird bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite gegebenenfalls die unterschiedliche Art und Intensität der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an dem objektiven Tatgeschehen in den Blick zu nehmen haben.
28
4. Die Rüge, die polizeilichen Einlassungen der Angeklagten unterlägen einem Verwertungsverbot nach § 136a StPO, bewertet der Senat vorläufig wie folgt: Eine die Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall treffende Verpflichtung , einen richterlichen Haftbefehl zu beantragen, ohne die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahmen abzuwarten, die am 28. und 29. Januar 2015 durchgeführt wurden, ergibt sich weder aus der Strafprozessordnung, noch aus der Verfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es ist nicht als sachwidrig zu beurteilen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung , einen Haftbefehl zu beantragen, erst trafen, nachdem die Angeklagten Gelegenheit gehabt hatten, sich zur Sache einzulassen; eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts ist deshalb nicht ersichtlich. Im Übrigen bedeutet die aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO folgende Pflicht, den Festgenommenen unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, juris Rn. 22 mwN). Ein derartiger sachlicher Grund ist jedenfalls in der Regel u.a. dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich nach seiner Festnahme durch die Polizei bei dieser nach ordnungsgemäßer Belehrung zu seiner Person und zur Sache einlässt; denn hieraus können sich sowohl für den dringenden Tatverdacht als auch für die Frage, ob ein Haftgrund anzunehmen ist, wesentliche, dem Festgenommenen unter Umständen günstige Gesichtspunkte ergeben, die bei den Entscheidungen über die Beantragung und Anordnung der Untersuchungshaft zu berücksichtigen sind (vgl. im Übrigen schon BGH, Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188). Es begründet auch regelmäßig keinen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn dem einlassungsbereiten Festgenommenen vor der Vorführung beim Richter Angaben von Mitbeschuldigten vorgehalten werden. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 409/16
vom
11. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:110117U5STR409.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. - Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (Fall 1 der Anklage) und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und mit Sachbeschädigung (Fall 2 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es (auf Grundlage der Verurteilung im Fall 2 der Anklage) dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen , seinen Führerschein eingezogen, eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte im Fall 1 der Anklage nur wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Sie erstrebt mit ihrer insoweit beschränkten, zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.


1. Das Landgericht hat zu Fall 1 der Anklage folgende Feststellungen ge2 troffen:
3
Aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes Ende Juli 2015 und vergeblicher Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle verlor der Angeklagte allmählich sein Selbstwertgefühl und seine Lebensenergie. Er zog sich zurück und geriet in einen Zustand sich steigernder Depressivität, den er mit Alkoholkonsum zu bewältigen suchte. Bei sich verschlechternder Stimmungslage und „damit verbundener eingeschränkter psychosozialer Funktionsfähigkeit“ wuchs in ihm die Idee, sich zu töten und zuvor seinen persönlichen Lebensraum zu vernichten. Er stellte sich vor, seine Wohnung mit seinen persönlichen Gegenständen „abzufackeln“, wie er bereits im Jahr 2005 nach einer Auseinandersetzung mit seinem damaligen Arbeitgeber einen „Haufen persönlicher Dinge“ in seiner damaligen Betriebsunterkunft in Brand gesetzt hatte; zu einem Strafverfahren war es seinerzeit nicht gekommen.
4
In Umsetzung seines Plans erwarb der Angeklagte 20 Liter Benzin, die er in einem Kanister im Kofferraum seines Pkw‘s lagerte. Im weiteren Tagesverlauf trank er in seiner Wohnung größere Mengen Alkohol und schlief ein. Als er am Abend erwachte, begann er erneut, über eine Sinnlosigkeit des Lebens zu grübeln. Er entschloss sich, seinen Plan zur Inbrandsetzung seiner im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Wohnhauses gelegenen Wohnung und zur anschließenden Selbsttötung zu realisieren. Zu diesem Zeitpunkt und auch später bei der Tatbegehung, war er aufgrund seiner psychischen Verfassung und der sie verstärkenden Wirkung des Alkohols (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 1,07 ‰) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
5
Er holte den Benzinkanister. Weil er aus der Nachbarwohnung im Erdgeschoss die Geräusche eines laufenden Fernsehgeräts hörte, wartete er das Abschalten des Geräts ab. Er wollte sicher sein, dass sein Nachbar eingeschlafen war, weil er fürchtete, dass es bei einem zu schnellen Herbeirufen der Feuerwehr durch diesen nicht mehr zum vollständigen Ausbrennen seiner Wohnung kommen werde. Dagegen machte er sich keine Gedanken darüber, dass als Folge seiner Brandlegung der Hausnachbar oder Erdgeschossbewohner des unmittelbar („Wand-an-Wand“) angrenzenden Nachbarhauses körperlich zu Schaden oder gar zu Tode kommen könnte.
6
Er stapelte Kleidungsstücke und sonstigen brennbaren Inhalt seiner Schränke auf einer Couch und kippte den Inhalt des Benzinkanisters darüber aus. Gegen 2:30 Uhr zündete er die benzingetränkte Couch an und verließ das Haus. Wie von ihm erwartet brannte seine Wohnung samt Inventar aus. Über das Treppenhaus verbreitete sich das Feuer in das obere Dachgeschoss und setzte den Dachstuhl in Brand. Von dort griff es auf den Dachstuhl des zweigeschossigen Nachbarhauses über, bevor die Feuerwehr den Brand unter Kontrolle bringen und löschen konnte.
Die Dachgeschosswohnungen beider Häuser waren zur Tatzeit nicht
7
bewohnt. Aufgrund der mit der Brandausbreitung verbundenen Geräusche wurden sowohl der noch wach im Bett liegende Wohnungsnachbar als auch eine im Erdgeschoss des Nachbarhauses schlafende Anwohnerin aufgeschreckt, die dort mit ihrer betagten und schwerbehinderten Mutter wohnte. Deswegen konnten alle Bewohner der beiden Häuser ihre Wohnungen, teilweise über einen weiteren zur Hofseite gelegenen Ausgang, rechtzeitig verlassen und sich in Sicherheit bringen.
8
Der Angeklagte fuhr nach der Brandlegung in seinem Pkw umher. Nachdem er sich vom Erfolg der Inbrandsetzung seiner Wohnung überzeugt hatte, wollte er nunmehr seinem Leben ein Ende setzen. Hierzu wollte er – was den Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung im Fall 2 der Anklage bildet – einen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug herbeiführen. Als er ein ihm mit eingeschaltetem Sondersignal entgegenkommendes Polizeifahrzeug bemerkte, steuerte er seinen Pkw auf die Gegenfahrbahn. Die Kollision konnte jedoch durch eine geistesgegenwärtige Reaktion des Polizeibeamten gerade noch verhindert werden.
9
2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einer durch zunehmende Angst, Depression, Anspannung und Gekränktheit gekennzeichneten besonderen psychischen Lage befunden. Diese habe zu einer kognitiv-emotionalen Einengung geführt und in Verbindung mit der enthemmenden Wirkung des Alkohols einen Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet.
10
Sie hat das Verhalten des Angeklagten als schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Der Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil keine konkrete Gefahr für das Leben eines anderen Menschen bestanden habe.
Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 StGB
11
hat das Landgericht verneint, weil nicht sicher feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung oder des Todes zu bringen. Zwar müsse ein Täter, der unter Verwendung einer großen Menge Brandbeschleuniger seine in einem Mehrfamilienhaus liegende Wohnung in Brand setze, „unter normalen Umständen“ davon ausgehen, dass das Feuer auf andere Teile des Hauses übergreife und dort wohnende Menschen in Todesgefahr bringe. Dieser „Erfahrungssatz“ sei hier aber ausnahmsweise nicht gültig. Denn der Angeklagte habe nach dem plausiblen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen angesichts der massiven gedanklichen Einengung, Ich-Bezogenheit und Emotionalität , in die ihn die depressive Grundstimmung verbunden mit dem Selbsttötungsentschluss gebracht habe, das Schicksal seiner Nachbarn aus seinen Überlegungen möglicherweise vollständig ausgeblendet. Dies habe eine Bestätigung im Verhalten bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gefunden , als er sich nach einem Hinweis des Vernehmungsbeamten auf mögliche Folgen seiner Brandlegung für Nachbarn völlig überrascht gezeigt habe.

II.


Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.
12
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält ein13 gedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung
14
des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 mwN). Allerdings können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist. Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof gerade auch in Fällen anerkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 – 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 – 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 – 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
15
b) Zwar hat die Schwurgerichtskammer die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, insgesamt nur relativ knapp erörtert. Sie hat in ihre Betrachtung jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen und insbesondere die Gefährlichkeit der Tathandlung nicht aus den Augen verloren. Auch die Revision zeigt mit ihrer Wiederholung der Feststellungen, die sie lediglich einer eigenen Wertung unterzieht, keinen Aspekt auf, den das Landgericht übersehen haben könnte.
16
Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin zu erkennen meint, dass das Landgericht hinsichtlich des unmittelbar nachfolgenden Tatgeschehens im Fall 2 der Anklage trotz derselben psychischen Verfassung des Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen habe, ist dies in der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet worden. Danach war es zwangsläufige Folge des Suizidplans des Angeklagten, dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs zu Tode kommen konnten (sogenanntes Mitbewusstsein, vgl. etwa LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 137 f. mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ging daher nicht „unzweifelhaft“ von beiden Handlungen „gleichermaßen“ massives Gefährdungspotential aus. Zudem hat das Landgericht in seine Beweiswürdigung auch die Äußerungen des Angeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme einbezogen. Ihnen ist zu entnehmen, dass er – anders als bezüglich möglicher Folgen der Brandlegung – die vom beabsichtigten Frontalzusammenstoß ausgehende Fremdgefährdung erkannt und hingenommen hatte (UA S. 21). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
17
2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten zu Recht auch nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt.
18
a) § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Hierzu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben. Die Sicherheit einer bestimmten Person muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträg- lichen Prognose zu beurteilen ist – so stark beeinträchtigt worden sein, dass der Eintritt der Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Allein der Umstand , dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden , genügt dabei noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 4 StR 401/13, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Todesgefahr, konkrete 1, mwN).
19
b) Auf Grundlage der von der Schwurgerichtskammer getroffenen Feststellungen war noch keine konkrete Todesgefahr eingetreten, als die Bewohner der Nachbarwohnung bzw. des Nachbarhauses wegen der Geräuschentwicklung auf den Brand aufmerksam wurden. So verblieb dem unmittelbaren Nachbarn Zeit, seine Wohnung zu verlassen, um die Geräuschquelle herauszufinden und vom Hausflur aus den Brand festzustellen. Anschließend vermochte er die Feuerwehr zu verständigen, bevor er das Haus verließ. Die ebenerdigen Fluchtwege aus seiner Wohnung und der Erdgeschosswohnung des Nachbarhauses , auf denen sich sämtliche gefährdeten Hausbewohner eigenständig in Sicherheit bringen konnten, waren durch den Brand noch nicht beeinträchtigt. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen zu einer „unmittelbaren Notsitua- tion für die im Haus verbliebenen Bewohner“, dass die Feststellungen zum Ausmaß des Feuers und der Brandschäden nicht die Gefahrenlage in dem Zeitpunkt beschreiben, in dem die Nachbarn die Häuser verließen. Vielmehr betreffen sie die spätere Entwicklung des Brandes und dessen Folgen.
20
Soweit die Beschwerdeführerin eine Lückenhaftigkeit der Feststellungen bemängelt im Hinblick auf die Bauweise des Hauses und in Bezug auf die Frage , wie stark sich dort Rauch entwickelt und der Brand in der Wohnung des Angeklagten sich ausgebreitet hatte, als der Nachbar den Hausflur betrat, ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden.
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 344/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216U1STR344.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2016 in der Sitzung am 8. Dezember 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Staatsanwältin – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 –, Staatsanwalt – bei der Verkündung am 8. Dezember 2016 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 –, Justizobersekretärin – bei der Verkündung am 8. Dezember 2016 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
2
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war für den Angeklagten die Ehe mit der Nebenklägerin der „zentrale Dreh- und Angelpunkt seines Le- bens und wesentlicher Quell seines Selbstwertgefühls“. Als ihm die Nebenklä- gerin eine außereheliche Beziehung gestand, wollte der Angeklagte das Scheitern der Ehe verhindern und bemühte sich sehr um seine Ehefrau. Am Abend des 5. September 2015 erklärte ihm die Nebenklägerin jedoch, an diesem Tag wieder mit ihrem Liebhaber zusammen gewesen zu sein und legte sich schlafen. Im Schlaf sprach sie beglückt vom Sex mit ihrem Liebhaber. Der Angeklagte erkannte, dass seine Bemühungen, seine Frau zurückzugewinnen und die Ehe fortzuführen, erfolglos gewesen waren. Mit der nun als akut erachteten Gefährdung seiner Ehe war der Angeklagte aufgrund seiner niedrigen Intelligenz und seiner wenig ausgeprägten emotionalen Entwicklung überfordert. Er sah die Ausübung von Gewalt als einzige Möglichkeit an, „dem Reden seiner Ehefrau ein Ende zu setzen, sie ‚festzuhalten‘ und weitere (sexuelle) Kontakte mit ihrem Liebhaber zu verhindern“. Um diese Ziele zu erreichen, kniete er sich seitlich neben die schlafende Nebenklägerin, packte sie mit beiden Händen „mit festem Griff“ am Hals und drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend, oh- ne seine ganze ihm mögliche Kraft auszuüben und ohne sein ganzes Gewicht von über 140 kg in den Griff hineinzulegen. Gleichzeitig rief er wiederholt laut- stark: „Du gehst mir nicht mehr fremd“. Er erkannte, dass das Würgen die Ne- benklägerin erheblich verletzen könnte und mit der von ihm ausgeübten Intensi- tät „potentiell“ lebensgefährlich war. Dies nahm er billigend in Kauf. In dem kräf- tigen Griff an ihren Hals sah er jetzt die einzige Möglichkeit, das für ihn unerträgliche Schwärmen vom Sex mit dem Liebhaber zu beenden und weitere derartige Kontakte zu verhindern.
4
Die Nebenklägerin wachte unmittelbar nach dem Beginn des Würgevorgangs auf. Ihre Atemwege waren durch das Zudrücken teilweise verlegt und sie hatte das Gefühl, keine Luft zu bekommen. Sie röchelte, rang nach Luft und wand sich auf dem Bett hin und her, um dem Griff des Angeklagten zu entkommen.
5
Die drei Kinder des Angeklagten und deren Freunde hörten das laute Rufen des Angeklagten aus dem elterlichen Schlafzimmer und das nach Luft Schnappen der Nebenklägerin. Der Sohn B. betrat bereits fünf Sekunden nach Beginn des Würgevorgangs das Zimmer, schrie seinen Vater an, „lass sie los“ und versuchte, ihn von der Nebenklägerin wegzuziehen. Der An- geklagte lockerte deswegen seinen Griff, so dass die Nebenklägerin atmen konnte. Dann festigte er seinen Griff wieder, da er sich in seinem verzweifelten psychischen Zustand nicht anders als durch das Würgen seiner Frau zu helfen wusste. Sekunden danach betraten auch die beiden anderen Kinder das Schlafzimmer. Zu dritt versuchten sie, den Angeklagten zurückzuziehen. Der Angeklagte lockerte deshalb erneut den Griff um den Hals der Nebenklägerin, den er insgesamt etwa zehn Sekunden aufrechterhalten hatte. Die Nebenklägerin verließ das Schlafzimmer.
6
Als die Kinder den Angeklagten schließlich losließen, nahm er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm an sich und machte sich auf die Suche nach der Nebenklägerin. Er wollte sie daran hindern, ihn zu verlassen und ihn weiter mit anderen Männern zu betrügen. Dabei nahm er billigend in Kauf, das Messer gegebenenfalls einzusetzen, wobei er sich über die Art des Messereinsatzes noch keine Gedanken machte. Der Angeklagte rannte um den Wohnblock, fand die Nebenklägerin jedoch nicht. Schließlich ließ er sich von seinem Sohn D. das Messer abnehmen.
7
2. Das Landgericht hat das Würgen als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet.
8
Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nicht angenommen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit von dem kognitiven und voluntativen Element dieser Vorsatzform überzeugen können. Dabei hat die Strafkammer insbesondere die „affektiven Elemente der Tataus- übung“, den spontanen Tatentschluss aufgrund der von der Nebenklägerin im Schlaf geäußerten Worte, die fehlende maximale Kraftentfaltung, die niedrige Intelligenz verbunden mit der emotionalen Überforderung, die Ehe mit der Ne- benklägerin als „zentralen Dreh- und Angelpunkt seines Lebens und wesentli- chen Quell seines Selbstwertgefühls“ und die nachfolgende Bewaffnung mit dem Messer berücksichtigt und sich mit der Gefährlichkeit der Tathandlung auseinandergesetzt.

II.


9
Die zunächst mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete und einen umfassenden Aufhebungsantrag enthaltende Revision des Angeklagten beanstandet in ihrer Stellungnahme zu den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage nur den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine teilweise Rücknahme der unbeschränkt eingelegten Revision liegt darin nicht, weil die Voraussetzungen des § 302 Abs. 2 StPO nicht dargetan sind.
10
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
11
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
12
Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung , die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).
13
Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin etwa zehn Sekunden mit festem Griff mit beiden Händen am Hals gepackt, drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend , wodurch die Atemwege teilweise verlegt wurden. Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Geschädigten – Todesangst und das Gefühl, ein Schleier bilde sich vor ihr, verspürt und gedacht zu haben, sie stehe kurz vor der Bewusstlosigkeit – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hatte ausgeführt, es hänge bei einem Angriff auf den Hals mit der festgestellten Dauer und Intensität weitgehend vom Zufall ab, nämlich vom Druckpunkt des Würgegriffs und der körperlichen Konstitution des Angegriffenen, ob lebenswichtige Funktionen zerstört werden, insbesondere die für die Sauerstoffversorgung des Gehirns wichtige Blutzufuhr bzw. Blutabfuhr beeinträchtigt oder der Kehlkopf eingedrückt wird. Hätte der Druckpunkt geringfügig anders gelegen, hätte sich das Verletzungsbild ganz anders darstellen können. Für den Täter sei nicht kontrollierbar, ob durch das kräftige Zudrücken des Halses eine kreislaufrelevante Vene, empfindliche Teile des Kehlkopfs oder der Stimmlippen getroffen werden.
14
2. Im Strafausspruch enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB infolge der erheblich verminderten Affektkontrolle als Folge einer Anpassungsstörung keinen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB angenommen hat. Die Strafkammer hat in die gebotene Gesamtwürdigung zu Lasten des Angeklagten insbesondere dessen vielfache und einschlägige Vorstrafen, den Angriff auf die arglos eingeschlafene und schlafende Nebenklägerin und die psychologischen Folgen bei ihr eingestellt und deshalb einen minder schweren Fall auch bei Berücksichtigung des § 21 StGB abgelehnt.

III.


15
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft und die in der Sache ebenfalls darauf beschränkte Revision der Nebenklägerin beanstanden die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit als dieses einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten und damit eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts verneint hat.
16
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in diesem Punkt revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
17
1. Die Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15, StraFo 2016, 347, 348).
18
2. Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement ) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 Rn. 7, insoweit in NStZ 2014, 477 nicht abgedruckt ; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13, StraFo 2013, 467 und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216; Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 aaO; Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13 aaO; Urteile vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 aaO und vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Um- stände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
19
3. Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, dass dies den Bestand des Urteils gefährden könnte.
20
a) Die Strafkammer ist für die Beurteilung des bedingten Tötungsvorsatzes von der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und des Täters ausgegangen. Im Rahmen dieser Gesamtschau hat sie die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung beleuchtet und deren Bedeutung als gewichtigen Indikator (für beide Vorsatzelemente) eines bedingten Tö- tungsvorsatzes gesehen. Sie hat ihr aber nur eine begrenzte Aussagekraft beigemessen , da durch das Eingreifen Dritter die Tathandlung bereits kurz nach deren Beginn unterbrochen wurde. Hierbei hat die Strafkammer dargelegt, dass ein Würgen mit tödlichem Ausgang regelmäßig einen deutlich längeren Würgevorgang erfordere, um die Blutversorgung des Gehirns nicht nur vorübergehend mit der Folge einer Bewusstlosigkeit zu unterbrechen, sondern dauerhaft. Auch eine vollständige Verlegung der Atemwege sei im Gegensatz zu der hier eingetretenen teilweisen Verlegung kaum denkbar, ohne gleichzeitig die Blutversorgung des Gehirns abzuschneiden.
21
Damit hat die Strafkammer bereits das Vorliegen des Wissenselements des (bedingten) Tötungsvorsatzes in Frage gestellt und dessen Fehlen nachfolgend mit der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten belegt.
22
Sie hat insoweit ausgeführt, auch die psychische Ausnahmesituation spreche dagegen, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könnte durch seinen Griff an den Hals zu Tode kommen. Es sei durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar die potentielle Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hatte, ohne sich aber in der konkreten Situation bewusst gewesen zu sein, dass sein Vorgehen zum Tod des Opfers führen könnte. Diese Überlegung enthält keinen Widerspruch.
23
Auch wenn dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass man durch Würgen einen Menschen töten könne, belegt dies nur das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Angriffs gegen den Hals eines Menschen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 2015 – 2 StR 194/15, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 13 und vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 mwN). Daraus lässt sich indes nicht ohne weiteres herleiten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könne zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar alle Umstände kannte, ohne sich indes in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 4 StR 539/87, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10; Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41).
24
Das Landgericht hat sich insoweit auch mit den besonderen Tatumständen auseinandergesetzt, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten:
25
Aufgrund der niedrigen Intelligenz, der emotionalen Überforderung und des aggressiven Impulsdurchbruchs als Reaktion auf seine im Schlaf von ihrem Liebhaber schwärmende Ehefrau kann dem Angeklagten das Bewusstsein gefehlt haben, dass seine spontane Tathandlung ihren Tod zur Folge haben könnte.
26
Die Strafkammer hat hierzu dargelegt, dass es die affektiven Elemente der Tatausübung (der plötzliche aggressive Impulsdurchbruch, der spontane Tatentschluss, seine lauten Rufe „Du gehst mir nicht mehr fremd“ während der Tatausführung trotz der in der gleichen Wohnung anwesenden Kinder) und die „deutliche Erosion seiner psychischen Stabilität“ verbunden mit seiner niedrigen Intelligenz eher wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Angeklagte einen möglichen tödlichen Ausgang seines Handelns nicht in den Blick genommen hat. Er sei bei emotionalen Herausforderungen schnell überfordert, was – wie die Vorverurteilungen zeigten – zu Gewaltdurchbrüchen als Handlungsalternativen führe.
27
Dass sich das Landgericht nicht von dem Vorliegen des Wissenselements des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können, ist angesichts des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11 mwN).
28
b) Auch das Vorliegen des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes hat die Strafkammer geprüft. Dafür sprach aus Sicht des Landgerichts, dass der Angeklagte trotz des hörbaren Luftschnappens der Nebenklägerin und dem Eintreffen seiner Kinder das Würgen fortsetzte; dagegen sprach, dass er es nicht mit der vollen, ihm möglichen Kraftentfaltung ausgeführt hatte und er sich gegen das Einschreiten der Kinder nicht – z.B. durch Schläge – gewehrt und zuvor auch nicht versucht hatte, die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht zu fixieren oder ihre Gegenwehr mit Schlägen oder auf andere Weise zu unterbinden. Auch Äußerungen des Angeklagten, die auf einen Tötungsvorsatz hindeuten könnten, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Fest standen lediglich die von der Strafkammer nicht näher hinterfragten Worte des Angeklagten „Du gehst mir nicht mehr fremd“, die verschiedene Interpretationen zulassen.
29
Auch bei Prüfung dieses Elements hat die Strafkammer die psychische Befindlichkeit des Angeklagten, seine Persönlichkeit und seine niedrige Intelligenz herangezogen. Sie hat erwogen, dass der Angeklagte für sich keine andere Möglichkeit mehr sah, als die Nebenklägerin mit Gewalt festzuhalten und so weitere sexuelle Kontakte mit ihrem Liebhaber zu verhindern. Sein Ziel sei es nicht gewesen, die Nebenklägerin zu beseitigen, sondern mit allen Mitteln als seine Partnerin zu behalten. Dies verdeutliche seine spontane Äußerung gegenüber dem Ermittlungsbeamten zwei Stunden nach der Tat. Diesem erklärte er spontan und ungefragt, er habe die Nebenklägerin nicht töten wollen, er liebe sie, er habe sie „nur am Hals packen und ein bisschen halten wollen, so als ob sie zu ihm gehöre und nicht wegsolle“.
30
Dem Nachtatverhalten vermochte die Strafkammer keine objektiven Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Angeklagte das Messer ergriffen hat, um seinen Vorsatz, die Nebenklägerin zu töten, nun umzusetzen. Sie hielt es vielmehr für möglich, dass der Angeklagte das Messer nur dazu einsetzen wollte die Nebenklägerin zu nötigen, bei ihm zu bleiben bzw. mit ihm zu reden. Über die Art des Messereinsatzes hatte er sich noch keine Gedanken gemacht.
31
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen auch aus dem Wissen um den möglichen Todeseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das selbstständig neben dem Wissenselement stehende Willenselement des Vorsatzes geschlossen werden kann (siehe nur BGH, Urteile vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f. und vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.). Die Einordnung und Würdigung eines spontanen oder in affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.).
32
Das Landgericht hat tragfähige Anhaltspunkte dafür benannt, warum bei dem Angeklagten selbst bei der erkannten Möglichkeit des Todeseintritts die Willenskomponente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gegeben ist.
33
4. Auch die Milderung des Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Bei Tatbegehung unterlag er einer erheblich verminderten Affektkontrolle als Folge einer Anpassungsstörung.

IV.


34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Danach trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, so dass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 194/16
vom
22. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR194.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Staatsanwältin – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf materiell-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte und der später geschädigte Nebenkläger waren am Tattag jeweils als Kraftfahrzeugführer mit ihren Pkws unterwegs. Als der Angeklagte wegen eines vor ihm nach links abbiegenden Fahrzeugs anhalten musste , machte der mit seinem Pkw hinter ihm zum Halten gekommene Nebenkläger mit der Lichthupe auf sich aufmerksam. Dieser glaubte, es sei dem Angeklagten möglich, rechts an dem wegen des geplanten Abbiegevorgangs haltenden Fahrzeug vorbeizufahren. Nach der Betätigung der Lichthupe gestikulierten beide in ihren Fahrzeugen. Aus diesem Grund bemerkte der Angeklagte zunächst nicht, dass das bislang vor ihm stehende Fahrzeug mittlerweile abgebogen und die Fahrbahn damit frei war.
4
Der Nebenkläger fuhr daraufhin an dem noch stehenden Pkw des Angeklagten vorbei und setzte seine Fahrt rasch fort. Es entstand ein erheblicher Abstand zwischen beiden Fahrzeugen. Der Angeklagte war entschlossen, den Nebenkläger zur Rede zu stellen und beschleunigte seinen Wagen, um den Nebenkläger einzuholen. Als ihm dies nach rund einem Kilometer Fahrstrecke gelungen war, veranlasste er den Nebenkläger durch Handzeichen zum Anhalten.
5
Der Angeklagte erwartete im Folgenden eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger. Nachdem dieser aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, erkannte der Angeklagte angesichts der Statur des Nebenklägers, dassdieser ihm bei einer körperlichen Auseinandersetzung überlegen sein werde. Daraufhin nahm der Angeklagte ein im Wagen mitgeführtes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von gut 6,3 cm an sich, bevor er aus seinemFahrzeug ausstieg.
Das Messer hielt er in seiner geschlossenen rechten Hand. Es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der Angeklagte – weiterhin vom Nebenkläger unbemerkt – das Taschenmesser aufklappte. Als der Nebenkläger im Verlauf des Geschehens den Angeklagten im Bereich des Hemdkragens anfasste, stach dieser unvermittelt mit dem Taschenmesser in einer bogenförmigen Bewegung von schräg unten auf Höhe der Brustwarze in den Thoraxbereich des Nebenklägers. Dieser erlitt durch den Stich eine 10 bis 15 cm tiefe, lebensbedrohliche Wunde im Bereich des linken Thorax, die später notfallmäßig operativ versorgt werden musste und eine dreitägige stationäre Behandlung nach sich zog.
6
Der Nebenkläger bemerkte unmittelbar nach dem Stich die stark blutende Verletzung, wich zurück und lief vom Ort des Geschehens weg. Der Angeklagte setzte ihm zunächst nach. Als er erkannte, den Nebenkläger nicht einholen zu können, kehrte er um, begab sich zu seinem Fahrzeug und fuhr davon.
7
2. Das Landgericht hat einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint und ihn wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) verurteilt. Der Messerstich gegen den Nebenkläger sei unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Notwehrlage bestanden habe, jedenfalls wegen des aufgrund vorangegangener vorwerfbarer Provokation des Angeklagten eingeschränkten Notwehrrechts nicht geboten gewesen.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft
8
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die der Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Das Landgericht hat die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten auf mehrere Erwägungen gestützt, denen es indizielle Bedeutung gegen ein billigendes Inkaufnehmen des Todes des Nebenklägers trotz der er- kannten „abstrakten Gefahr“ (UA S. 17) des ausgeführten Messerstichs bei- misst. So handele es sich um eine spontane Tat des sich in einer emotional aufgeladenen Stimmungslage befindlichen Angeklagten. Aufgrund des Vorgeschehens sei er in einem affektiven Erregungszustand gewesen, in dem er das Risiko der Verwirklichung des Totschlags falsch beurteilt habe.
10
2. Diese Beweiserwägungen erweisen sich – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (etwa BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 20 f.) – als rechtsfehlerhaft. Die Begründung, mit der das Landgericht darlegt, sich keine Überzeugung zumindest vom bedingten Tötungsvorsatz verschaffen zu können, legen bereits einen nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreien Maßstab zugrunde. Zudem sind sie teils lückenhaft, teils stehen sie in Widerspruch zu sonstigen getroffenen Feststellungen.
11
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23). Bezogen auf bedingten Tötungsvorsatz liegt bei äußerst gefähr- lichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588; Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1StR 128/16 Rn. 23). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter , obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96, StV 1997, 7; Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23) – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105 und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 – 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. näher BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23 jeweils mwN).

12
Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine „für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle“ abgestellt worden ist (Nachw. in BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hin- weis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34). Der Bundesgerichtshof hat immer wieder hervorgehoben, dass durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden solle (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN).
13
b) Das Landgericht ist bereits diesen Maßstäben für die inhaltlichen Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz und dessen Nachweis im Strafprozess nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zwar hat es im rechtlichen Ausgangspunkt insoweit noch zutreffend zwischen auf das Rechtsgut Leben bezogenem Gefährdungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz unterschieden. Soweit es die Unterscheidung ausdrücklich auch mit der „viel höhere(n) Hemmschwelle“ begründet, die vor einem Tötungsvorsatz stehe (UA S. 17),weist es dem Aspekt der Hemmschwelle jedoch eine Bedeutung für die Bewertung des Vorliegens oder Nichtvorliegens bedingten Tötungsvorsatzes zu, die ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommt. Das Tatgericht hat den von dem Angeklagten geführten Messerstich als sehr gefährliche Gewalthandlung bewertet. Angesichts dessen hätte es tragfähiger Anhaltspunkte in der Beweiswürdigung dafür bedurft, auf die entweder die Einschätzung gestützt werden kann, der Angeklagte habe den Grad der Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens nicht erkannt und sei sich deshalb der konkreten Möglichkeit der Tötung des Nebenklägers nicht bewusst gewesen oder er habe trotz Kenntnis von der konkreten Möglichkeit des Todes ernsthaft auf dessen Ausbleiben vertraut. Weder das eine noch das andere wird durch die Beweiswürdigung des Tatgerichts in einer rechtsfehlerfreien Weise belegt.
14
c) Zwar unterliegt die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung der Beurteilung durch das Revisionsgericht lediglich dahingehend, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 21; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Für eine Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz bedarf es bei objektiv hochgradig lebensgefährlichem Vorgehen des Täters zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements jedoch einzelfallbezogener tragfähiger Anhaltspunkte dafür , dass der Täter dennoch ernsthaft auf das Ausbleiben des Todeserfolgs vertraut hat (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN). Anderenfalls erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft.
15
Solche Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung des Tatgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz.
16
aa) Soweit das Landgericht von einer „spontanen Tat“ und einer „emotio- nal aufgeladenen Spannungslage“ ausgeht, lässt sich dem Urteil bereits nicht entnehmen, ob dem indizielle Bedeutung gegen das Wissens- oder das Wollenselement des bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen wird. Unabhängig davon finden aber beide herangezogenen Aspekte keine tragfähige Stütze in den übrigen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach dem wechselseitigen Gestikulieren während des verkehrsbedingten Haltens beider Fahrzeuge den Nebenkläger zielgerichtet verfolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem er diesen zum Anhalten veranlasst hatte, begab sich der Angeklagte bewusst in eine Situation, in der er eine Auseinandersetzung erwartete (UA S. 7). Trotz der Sorge um eine körperliche Unterlegenheit suchte er weiterhin die Auseinandersetzung und bewaffnete sich nach den Feststellungen, um die angenommene Unterlegenheit auszugleichen. Das aus seinem Fahrzeug mitgenommene Messer verbarg er in der geschlossenen rechten Hand und klappte dieses vom Nebenkläger unbemerkt auf. Ausweislich der Feststellungen erfolgte dieses Aufklappen bereits bevor der Nebenkläger den Angeklagten im Bereich des Hemdkragens anfasste (UA S. 7). Aus welchen tatsächlichen Umständen das Landgericht die Spontaneität der Tatbegehung ableiten will, lässt sich angesichts dessen nicht erkennen. Erweist sich die Annahme einer Spontantat nicht als tragfähig begründet, kann dem keine indizielle Bedeutung gegen bedingten Tötungsvorsatz zukommen.
17
bb) Entsprechendes gilt für den vom Landgericht angenommenen „affek- tiven Erregungszustand“ des Angeklagten, in dem er das „Risiko der Verwirkli- chung des Tatbestandes des § 212 StGB falsch beurteilt habe“ (UA S. 17). Der vagen Formulierung mag noch entnommen werden können, dass das Tatgericht dem Zustand indizielle Bedeutung gegen das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zumessen will. Der als Beweisanzeichen herangezogene affektive Erregungszustand findet jedoch selbst wiederum keine ausreichende Grundlage in der Beweiswürdigung und lässt sich zudem aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen mit den sonstigen Feststellungen zum Tatvorgeschehen und zur Tatausführung selbst nicht vereinbaren.
18
cc) Das Landgericht hat aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten Schlüsse gegen einen bei ihm vorhandenen Tötungsvorsatz gezogen (UA S. 17 f.), was grundsätzlich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau möglich ist. Auch diesen Schlüssen mangelt es aber vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit das Tatgericht zugrunde legt, der Angeklagte sei von seinem eigenen Tun schockiert und erschrocken gewesen, bedurfte es für eine lückenlose Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte dem nun zurückweichenden Nebenkläger nach der Ausführung des Stichs folgte und von der Verfolgung des Nebenklägers im Laufschritt erst absah, als er erkannte, diesen nicht einholen zu können (UA S. 7).
19
3. Auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch hinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Tat. Nach den vom Tatgericht bisher getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt nicht ernsthaft in Betracht.
20
Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedingen auch die Aufhebung der insgesamt getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

III.

Revision des Angeklagten
21
Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
22
1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
23
Das Landgericht hat im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler eine Rechtfertigung des Angeklagten aufgrund Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) verneint.
24
Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Intensität des vom Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommenen gegenwärtigen Angriffs des Nebenklägers aufgrund fehlerhafter Wahrnehmung der tatsächlichen Umstände falsch einschätzte und sich deshalb zum sofortigen , nicht angedrohten Einsatz des Messers berechtigt wähnte, nicht ersichtlich.
25
2. Der Strafausspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
26
Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt, hat das Landgericht zwar die rechtlich gebotene Vorgehensweise bei der Prüfung eines minder schweren Falls – hier gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbs. StGB – nicht in jeder Hinsicht beachtet. Er wäre zu erörtern gewesen, ob der angenommene vertypte Strafmilderungsgrund aus § 46a Nr. 1 StGB, durch dessen Heranziehung der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert ist, im Zusammenwirken mit den berück- sichtigten allgemeinen Strafmilderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falls hätte führen können. Erst wenn das Landgericht auch mit Blick hierauf weiterhin die Bejahung eines minder schweren Falls nicht für angemessen gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den gemäß § 46a, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbs. 1 StGB zugrunde legen dürfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 3 StR 7/15 Rn. 2 mwN). Angesichts der konkret verhängten Strafe und der bei der Vorgehensweise des Landgerichts niedrigeren Mindeststrafe als bei der des minder schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 415/16
vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090217U3STR415.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte R. , Rechtsanwälte als Verteidiger für den Angeklagten Ra. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt für die Nebenklägerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen schuldig gesprochen und wie folgt verurteilt: die Angeklagte R. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren ; den Angeklagten Ra. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren; den Angeklagten C. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren; den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich mit verfahrensrechtlichen Bean- standungen und der Sachrüge gegen ihre Verurteilungen. Alle Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO); die von den Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeanstandungen sind deshalb nicht entscheidungserheblich.
2
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigten die Angeklagten, das Opfer, einen zum Tatzeitpunkt 81 Jahre alten alleinstehenden Mann, in dessen Wohnhaus zu überfallen, um insbesondere aus dem in dem Anwesen befindlichen Tresor Wertgegenstände zu entwenden. Sie vereinbarten , dass zunächst die Angeklagten C. und S. das Wohnhaus betreten und das Opfer festhalten bzw. fesseln sowie ihm den Tresorschlüssel abnehmen sollten. C. sollte das Opfer auch "boxen" und ihn bewachen. Die Angeklagten R. , K. und Ra. sollten nachrücken und die erwarteten Wertgegenstände aus dem Tresor holen. Der Erlös sollte unter allen Angeklagten aufgeteilt werden. Die Angeklagten fuhren mit einem PKW in die Nähe des Wohnhauses; Ra. hatte zuvor das erforderliche Benzin bezahlt. R. ermittelte, dass das Opfer anwesend war. Daraufhin näherten sich die Angeklagten dem Wohnhaus. C. und S. drangen durch die geöffnete Eingangstür in den Flur ein. C. brachte das Opfer dort bäuchlings zu Boden und schlug auf dieses ein. S. schloss die Eingangstür und ließ die Rollläden des Küchenfensters herunter. R. , Ra. und K. warteten vor der Eingangstür und konnten dort die Schläge gegen das Opfer und dessen Stöhnen hören. Kurze Zeit später öffnete S. die Haustür und R. trat ein. Zu diesem Zeitpunkt kniete C. auf dem Rücken des Opfers, dem er einen Schal vor den Mund gespannt hatte, zog an den Enden des Schals und überstreckte damit den Kopf des Opfers nach hinten. S. durchsuchte das Obergeschoss des Gebäudes, wohin sich ebenfalls R. mit dem zwischenzeitlich erlangten Tresorschlüssel be- gab. Unmittelbar danach betrat auch K. das Haus. Demgegenüber drehte Ra. vor der Eingangstür um und lief zu dem Fahrzeug zurück, da ihm Bedenken in Bezug auf die Tat gekommen waren und er mit dieser nichts mehr zu tun haben wollte. Als K. das Gebäude betrat, schlug C. auf Kopf und Oberkörper des Opfers ein. Auch K. schlug mit den Fäusten zu und trat dem Opfer in die Seite. Sodann begab er sich in das Obergeschoss und durchsuchte mit S. und R. die dortigen Räume sowie den mittlerweile geöffneten Tresor. Dort befanden sich jedoch wider Erwarten keine Wertgegenstände. K. übergab dem S. eine zufällig aufgefundene Packung Zigaretten, die dieser einsteckte, und kehrte in das Erdgeschoss zurück. Dort hielt C. das Opfer mit einem Arm in einem Würgegriff und schlug mit der freien Faust auf dieses ein. R. gab dem Geschädigten nach ihrer Rückkehr in das Erdgeschoss mittels eines von ihr mitgeführten Elektroschockgerätes mehrere Stromschläge ins Gesicht. S. schlug nach seiner Rückkehr aus dem Obergeschoss ebenfalls mindestens einmal mit der Faust auf das Opfer ein. Dieses stöhnte nunmehr nur noch leise. Entweder C. oder K. nahm die Armbanduhr des Opfers an sich. Durch die Einwirkungen auf das Opfer entstanden im Flur, am Kücheneingang und am Treppenaufgang des Erdgeschosses erhebliche Blutspuren. Sodann verließen R. , S. , K. und C. gemeinsam das Wohnhaus, wobei K. den blutverschmierten Schal mitnahm. Das Opfer lag zu diesem Zeitpunkt regungslos - offensichtlich schwer verletzt, möglicherweise auch bereits tot - auf dem Fußboden des Flurs. Während der Vornahme der Verletzungshandlungen hielten alle Angeklagten es "durchaus für möglich", dass das hochbetagte Opfer durch den Einsatz der erheblichen körperlichen Gewalt zu Tode kommen könnte. Die Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, dass sie den Tod des Opfers billigend in Kauf nahmen.
3
Sodann rannten R. , S. , K. und C. zu dem abgestellten PKW, in dem Ra. auf dem Fahrersitz saß und auf sie wartete. Dieser steuerte sodann das Fahrzeug, mit dem die Angeklagten fluchtartig den Tatort verließen. Sie bewerteten den Raubüberfall als misslungen. Ra. wurde berichtet, dass C. , K. und S. das Opfer geschlagen hatten und R. diesem mehrfach ein Elektroschockgerät an den Hals gehalten hatte. C. war ob einer möglichen Tötung des Opfers schockiert und äußerte: "Was habe ich da getan? Aber diesem Mann ist nix passiert, ne? Ist der Mann noch am Leben, ne?" Zudem berichtete er den anderen Angeklagten , er komme damit nicht klar, wenn das Opfer tot sein sollte. Daraufhin entgegnete R. auf Deutsch: "Ach nein, der war noch am Leben." Zu Ra. sagte sie hingegen auf Romani: "Ich glaub, der war tot." Die Angeklagten warfen bei der Tat getragene, blutverschmierte Kleidung und das Elektroschockgerät aus dem Fenster. Spätestens ab Verlassen des Hauses war C. , R. , K. und S. klar, dass das Opfer aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen ohne unverzügliche medizinische Hilfe versterben würde. Ra. war dies nach den Erzählungen der Mitangeklagten ebenfalls bewusst. Gleichwohl verständigte niemand den Rettungsdienst oder leitete ähnliche Maßnahmen ein, obwohl dies möglich gewesen wäre.
4
Das Opfer wurde unmittelbar nach der Tat durch Zeugen entdeckt und nach Durchführung von Reanimationsmaßnahmen in ein Krankenhaus eingeliefert , wo sein Tod festgestellt wurde. Todesursächlich war eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals, entweder in Form des Würgegriffs oder des Überstreckens des Kopfes nach hinten, die u.a. eine Fraktur des 6. Halswirbelkörpers bewirkte und zum Ersticken führte.
5
I. Revision der Staatsanwaltschaft
6
Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
7
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite während des Geschehens in dem Wohnhaus sind nicht einheitlich; sie tragen bereits deshalb die Ablehnung des Tötungsvorsatzes nicht.
8
In den Feststellungen hat die Strafkammer ausgeführt, alle Angeklagten hätten es für möglich gehalten, dass das Opfer durch den Einsatz der erheblichen körperlichen Gewalt zu Tode kommen könnte, dies aber nicht billigend in Kauf genommen. Ähnliche Formulierungen hat sie in der rechtlichen Würdigung gebraucht. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sie demgegenüber dargelegt, die Angeklagten hätten erst nach Abschluss der letzten Handlung erkannt, dass diese und gegebenenfalls die davor vorgenommenen zum Tode des Opfers führen könnten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Formulierungen ist den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen , für welchen Zeitpunkt das Landgericht angenommen hat, die Angeklagten hätten den Eintritt des Todes des Opfers als möglich angesehen.
9
2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz der Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft. Im Einzelnen:
10
a) Die unterschiedlichen Feststellungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten R. , C. , K. und S. für die Zeit bis zum Verlassen des Hauses und für die Zeit danach werden durch die Beweiswürdigung nicht getragen.
11
aa) Die in den Feststellungen gebrauchten Formulierungen weisen die Annahme des Landgerichts aus, die Angeklagten hätten bis zum Verlassen des Hauses nicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da das insoweit notwendige Willenselement nicht habe festgestellt werden können. Die Angeklagten hätten es zwar für möglich gehalten, dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkungen verstirbt; sie hätten dies jedoch nicht billigend in Kauf genommen. Dies ergebe sich insbesondere aus Art und Intensität der Körperverletzungshandlungen , die keine derart gefährlichen Handlungen darstellten, bei denen regelmäßig mit dem Tod des Opfers gerechnet werden müsse. Daneben sprächen auch die Äußerungen der Angeklagten während der Rückfahrt gegen einen Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlungen. Demgegenüber hat die Strafkammer für die Zeit nach dem Verlassen des Hauses festgestellt, dass allen Angeklagten klar war - sie mithin wussten -, dass das Opfer aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen ohne unverzügliche medizinische Hilfe versterben würde und somit einen dolus directus 2. Grades (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 15 Rn. 7) angenommen. Dies folge daraus, dass C. , S. , K. und R. in dem Wohnhaus anwesend gewesen seien und den Zustand des Opfers unmittelbar beobachtet hätten, sowie aus den Gesprächen, welche die Angeklagten nach dem Überfall in dem Kraftfahrzeug führten.
12
bb) Diese Ausführungen tragen die unterschiedlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht.
13
(1) Soweit das Landgericht für den ersten Handlungsabschnitt den bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, gilt:
14
(1.1) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Gleichermaßen allein Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes. Dort ist es - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45 /13, NStZ 2013, 581, 582 f.; vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16, juris Rn. 18 jew. mwN), wobei freilich etwa keine Widersprüche zu Tage treten dürfen.
15
(1.2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar - im Ansatz zutreffend - im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau bei der Prüfung des Vorsatzes während des Geschehens in dem Anwesen auch die Äußerungen der Angeklagten während der Flucht in den Blick genommen. Es hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso es bei insoweit gleicher Beweisgrundlage zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist. Die Tatsachenbasis - das Geschehen in dem Haus - und die Kenntnis der Angeklagten hiervon änderten sich nicht, nachdem diese das Anwesen verlassen hatten; die an dem Opfer verübten Gewalthandlungen dauerten an, bis die Angeklagten aus dem Haus gingen. Der Inhalt der in dem Kraftfahrzeug geführten Gespräche gibt im Wesentlichen ihren Eindruck von dem bisherigen objektiven Tatgeschehen und ihre subjektive Einstellung hierzu wieder. Es ist deshalb durchgreifend widersprüchlich anzunehmen , die Angeklagten hätten während des Geschehens in dem Haus den Tod des Opfers als Folge der Gewalthandlungen lediglich für möglich gehalten, aber nicht billigend in Kauf genommen, während der Fahrt in dem PKW jedoch um den möglichen Todeseintritt gewusst. Dieser in dem Wechsel bei der Bewertung des subjektiven Tatbestands liegende Widerspruch wird in den Urteilsgründen an keiner Stelle, weder in den Feststellungen, noch in den Ausführungen zur Beweiswürdigung oder denjenigen zur rechtlichen Bewertung des Geschehens , aufgelöst. Auf die weiteren Einwendungen der Revision und des Generalbundesanwalts gegen die Bewertung der sonstigen Indizien durch die Strafkammer kommt es somit nicht mehr an.
16
(2) Aus dem dargestellten Rechtsfehler folgt auch, dass das Urteil nicht bestehen bleiben kann, soweit das Landgericht für den zweiten Handlungsabschnitt einen Tötungsvorsatz der Angeklagten in Form des dolus directus 2. Grades angenommen hat. Insoweit weist die Beweiswürdigung denselben, unaufgelösten Widerspruch auf. Es erklärt sich nicht, wieso das Landgericht auf derselben Tatsachengrundlage, die für die Bewertung des Geschehens in dem Anwesen vorliegt, nunmehr für den Zeitraum während der Flucht zu anderen, den Angeklagten nachteiligen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand gelangt ist. Durch diesen Rechtsfehler sind die Angeklagten beschwert; die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt insofern zu ihren Gunsten (§ 301 StPO).
17
b) Hinsichtlich des Angeklagten Ra. hat das Landgericht den Tötungsvorsatz für den Zeitraum bis zum Verlassen des Hauses durch die übrigen Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint. Der insoweit bezüglich der anderen Angeklagten aufgezeigte Rechtsfehler betrifft den Angeklagten Ra. nicht. Dieser betrat das Wohnhaus nicht und erlangte von den dortigen Vorgängen erst im Nachhinein Kenntnis. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten bei der Planung der Tat vor Betreten des Gebäudes keinen Tötungsvorsatz gefasst hatten, wird ein Rechtsfehler weder von der Revision geltend gemacht, noch ist er sonst ersichtlich.
18
Den Angeklagten Ra. betrifft gleichwohl der sich zu seinen Lasten auswirkende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu dem Tötungsvorsatz während der Flucht in gleicher Weise wie die anderen Angeklagten (§ 301 StPO). Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte Ra. durch die übrigen Angeklagten über das Geschehen in dem Haus informiert. Aufgrund dessen hat die Strafkammer bei der Bewertung der für die subjektive Tatseite bedeutsamen Indizien zwischen den Angeklagten nicht weiter differenziert und eine gemeinsame Bewertung vorgenommen. Ihre Ausführungen können deshalb nicht aufgespalten werden in einen Teil, der lediglich die Angeklagten R. , C. , K. und S. betrifft und einen weiteren, hiervon unabhängigen Teil, der lediglich den Angeklagten Ra. erfasst; sie sind insoweit vielmehr insgesamt rechtsfehlerhaft.
19
3. Ein weiterer, sich zu Gunsten aller Angeklagten auswirkender Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer hinsichtlich der von ihr angenommenen versuchten Tötung durch Unterlassen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht erörtert hat. Hierzu wäre sie auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen gehalten gewesen. Danach lag es nahe, dass die Angeklagten ihnen mögliche und zumutbare Rettungsbemühungen, etwa in Form der Benachrichtigung eines Rettungsdienstes, deshalb nicht vornahmen, weil sie das Risiko einer Überführung vermeiden wollten.
20
II. Revisionen der Angeklagten
21
Die Rechtsmittel aller Angeklagten haben mit der Sachrüge aufgrund des dargelegten, sich zu ihren Lasten auswirkenden Beweiswürdigungsfehlers zum Vorliegen des Tötungsvorsatzes während der Flucht vom Tatort Erfolg.
22
III. Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung aller Feststellungen , auch derjenigen, die zum objektiven Tatgeschehen getroffen worden sind. Diese sind in der vorliegenden Fallkonstellation eng mit denjenigen zur subjektiven Tatseite verknüpft. Dem neuen Tatgericht ist es deshalb zu ermöglichen , insgesamt einheitliche, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Die Sache muss somit insgesamt neu verhandelt und entschieden werden.
23
IV. Es besteht entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Allein die Größe des Landgerichts Krefeld und das öffentliche Interesse an dem Verfahren begründen nicht die Besorgnis, eine andere Strafkammer dieses Landgerichts könne das Verfahren nicht in sachgerechter Weise bewältigen.
24
V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
25
1. Sollte auch das neue Tatgericht Schlüsse aus dem serologischen und DNA-analytischen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 21. September 2015 ziehen wollen (vgl. UA 78), wird es bei der Darstellung der Ergebnisse die einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung zu beachten haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2016 - 4 StR 18/16, juris Rn. 4; Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491 f.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 ff.; Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212,

217).

26
2. Zu dem Verhältnis der beiden Sachverhaltsabschnitte zueinander hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird insoweit allerdings zu bedenken haben, dass die strafrechtliche Würdigung des Unterlassens von Rettungsbemühungen seitens der Angeklagten im Anschluss an den verübten Überfall nicht unabhängig von der neu vorzunehmenden tatrichterlichen Bewertung des Überfalls selbst erfolgen kann. Sollte der neue Tatrichter bei allen oder zumindest bei einzelnen Angeklagten zur Feststellung eines bei der Vornahme der Verletzungshandlungen bestehenden Tötungsvorsatzes gelangen…, wäre insoweit für eine Strafbarkeit wegen versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen kein Raum mehr. Dabei kann offenbleiben, ob in dieser Fallkonstellation bereits keine Pflicht zur Erfolgsabwendung besteht oder es sich bei dem Verhältnis von Begehungs- zum nachfolgenden Unterlassungsunrecht um eine Konkurrenzfrage handelt. Jedenfalls würde es dann an der Verdeckung einer anderen Tat fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15 m.w.N.)."
27
3. Das neue Tatgericht wird bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite gegebenenfalls die unterschiedliche Art und Intensität der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an dem objektiven Tatgeschehen in den Blick zu nehmen haben.
28
4. Die Rüge, die polizeilichen Einlassungen der Angeklagten unterlägen einem Verwertungsverbot nach § 136a StPO, bewertet der Senat vorläufig wie folgt: Eine die Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall treffende Verpflichtung , einen richterlichen Haftbefehl zu beantragen, ohne die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahmen abzuwarten, die am 28. und 29. Januar 2015 durchgeführt wurden, ergibt sich weder aus der Strafprozessordnung, noch aus der Verfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es ist nicht als sachwidrig zu beurteilen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung , einen Haftbefehl zu beantragen, erst trafen, nachdem die Angeklagten Gelegenheit gehabt hatten, sich zur Sache einzulassen; eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts ist deshalb nicht ersichtlich. Im Übrigen bedeutet die aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO folgende Pflicht, den Festgenommenen unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, juris Rn. 22 mwN). Ein derartiger sachlicher Grund ist jedenfalls in der Regel u.a. dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich nach seiner Festnahme durch die Polizei bei dieser nach ordnungsgemäßer Belehrung zu seiner Person und zur Sache einlässt; denn hieraus können sich sowohl für den dringenden Tatverdacht als auch für die Frage, ob ein Haftgrund anzunehmen ist, wesentliche, dem Festgenommenen unter Umständen günstige Gesichtspunkte ergeben, die bei den Entscheidungen über die Beantragung und Anordnung der Untersuchungshaft zu berücksichtigen sind (vgl. im Übrigen schon BGH, Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188). Es begründet auch regelmäßig keinen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn dem einlassungsbereiten Festgenommenen vor der Vorführung beim Richter Angaben von Mitbeschuldigten vorgehalten werden. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 344/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216U1STR344.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2016 in der Sitzung am 8. Dezember 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Staatsanwältin – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 –, Staatsanwalt – bei der Verkündung am 8. Dezember 2016 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 –, Justizobersekretärin – bei der Verkündung am 8. Dezember 2016 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
2
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war für den Angeklagten die Ehe mit der Nebenklägerin der „zentrale Dreh- und Angelpunkt seines Le- bens und wesentlicher Quell seines Selbstwertgefühls“. Als ihm die Nebenklä- gerin eine außereheliche Beziehung gestand, wollte der Angeklagte das Scheitern der Ehe verhindern und bemühte sich sehr um seine Ehefrau. Am Abend des 5. September 2015 erklärte ihm die Nebenklägerin jedoch, an diesem Tag wieder mit ihrem Liebhaber zusammen gewesen zu sein und legte sich schlafen. Im Schlaf sprach sie beglückt vom Sex mit ihrem Liebhaber. Der Angeklagte erkannte, dass seine Bemühungen, seine Frau zurückzugewinnen und die Ehe fortzuführen, erfolglos gewesen waren. Mit der nun als akut erachteten Gefährdung seiner Ehe war der Angeklagte aufgrund seiner niedrigen Intelligenz und seiner wenig ausgeprägten emotionalen Entwicklung überfordert. Er sah die Ausübung von Gewalt als einzige Möglichkeit an, „dem Reden seiner Ehefrau ein Ende zu setzen, sie ‚festzuhalten‘ und weitere (sexuelle) Kontakte mit ihrem Liebhaber zu verhindern“. Um diese Ziele zu erreichen, kniete er sich seitlich neben die schlafende Nebenklägerin, packte sie mit beiden Händen „mit festem Griff“ am Hals und drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend, oh- ne seine ganze ihm mögliche Kraft auszuüben und ohne sein ganzes Gewicht von über 140 kg in den Griff hineinzulegen. Gleichzeitig rief er wiederholt laut- stark: „Du gehst mir nicht mehr fremd“. Er erkannte, dass das Würgen die Ne- benklägerin erheblich verletzen könnte und mit der von ihm ausgeübten Intensi- tät „potentiell“ lebensgefährlich war. Dies nahm er billigend in Kauf. In dem kräf- tigen Griff an ihren Hals sah er jetzt die einzige Möglichkeit, das für ihn unerträgliche Schwärmen vom Sex mit dem Liebhaber zu beenden und weitere derartige Kontakte zu verhindern.
4
Die Nebenklägerin wachte unmittelbar nach dem Beginn des Würgevorgangs auf. Ihre Atemwege waren durch das Zudrücken teilweise verlegt und sie hatte das Gefühl, keine Luft zu bekommen. Sie röchelte, rang nach Luft und wand sich auf dem Bett hin und her, um dem Griff des Angeklagten zu entkommen.
5
Die drei Kinder des Angeklagten und deren Freunde hörten das laute Rufen des Angeklagten aus dem elterlichen Schlafzimmer und das nach Luft Schnappen der Nebenklägerin. Der Sohn B. betrat bereits fünf Sekunden nach Beginn des Würgevorgangs das Zimmer, schrie seinen Vater an, „lass sie los“ und versuchte, ihn von der Nebenklägerin wegzuziehen. Der An- geklagte lockerte deswegen seinen Griff, so dass die Nebenklägerin atmen konnte. Dann festigte er seinen Griff wieder, da er sich in seinem verzweifelten psychischen Zustand nicht anders als durch das Würgen seiner Frau zu helfen wusste. Sekunden danach betraten auch die beiden anderen Kinder das Schlafzimmer. Zu dritt versuchten sie, den Angeklagten zurückzuziehen. Der Angeklagte lockerte deshalb erneut den Griff um den Hals der Nebenklägerin, den er insgesamt etwa zehn Sekunden aufrechterhalten hatte. Die Nebenklägerin verließ das Schlafzimmer.
6
Als die Kinder den Angeklagten schließlich losließen, nahm er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm an sich und machte sich auf die Suche nach der Nebenklägerin. Er wollte sie daran hindern, ihn zu verlassen und ihn weiter mit anderen Männern zu betrügen. Dabei nahm er billigend in Kauf, das Messer gegebenenfalls einzusetzen, wobei er sich über die Art des Messereinsatzes noch keine Gedanken machte. Der Angeklagte rannte um den Wohnblock, fand die Nebenklägerin jedoch nicht. Schließlich ließ er sich von seinem Sohn D. das Messer abnehmen.
7
2. Das Landgericht hat das Würgen als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet.
8
Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nicht angenommen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit von dem kognitiven und voluntativen Element dieser Vorsatzform überzeugen können. Dabei hat die Strafkammer insbesondere die „affektiven Elemente der Tataus- übung“, den spontanen Tatentschluss aufgrund der von der Nebenklägerin im Schlaf geäußerten Worte, die fehlende maximale Kraftentfaltung, die niedrige Intelligenz verbunden mit der emotionalen Überforderung, die Ehe mit der Ne- benklägerin als „zentralen Dreh- und Angelpunkt seines Lebens und wesentli- chen Quell seines Selbstwertgefühls“ und die nachfolgende Bewaffnung mit dem Messer berücksichtigt und sich mit der Gefährlichkeit der Tathandlung auseinandergesetzt.

II.


9
Die zunächst mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete und einen umfassenden Aufhebungsantrag enthaltende Revision des Angeklagten beanstandet in ihrer Stellungnahme zu den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage nur den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine teilweise Rücknahme der unbeschränkt eingelegten Revision liegt darin nicht, weil die Voraussetzungen des § 302 Abs. 2 StPO nicht dargetan sind.
10
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
11
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
12
Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung , die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).
13
Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin etwa zehn Sekunden mit festem Griff mit beiden Händen am Hals gepackt, drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend , wodurch die Atemwege teilweise verlegt wurden. Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Geschädigten – Todesangst und das Gefühl, ein Schleier bilde sich vor ihr, verspürt und gedacht zu haben, sie stehe kurz vor der Bewusstlosigkeit – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hatte ausgeführt, es hänge bei einem Angriff auf den Hals mit der festgestellten Dauer und Intensität weitgehend vom Zufall ab, nämlich vom Druckpunkt des Würgegriffs und der körperlichen Konstitution des Angegriffenen, ob lebenswichtige Funktionen zerstört werden, insbesondere die für die Sauerstoffversorgung des Gehirns wichtige Blutzufuhr bzw. Blutabfuhr beeinträchtigt oder der Kehlkopf eingedrückt wird. Hätte der Druckpunkt geringfügig anders gelegen, hätte sich das Verletzungsbild ganz anders darstellen können. Für den Täter sei nicht kontrollierbar, ob durch das kräftige Zudrücken des Halses eine kreislaufrelevante Vene, empfindliche Teile des Kehlkopfs oder der Stimmlippen getroffen werden.
14
2. Im Strafausspruch enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB infolge der erheblich verminderten Affektkontrolle als Folge einer Anpassungsstörung keinen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB angenommen hat. Die Strafkammer hat in die gebotene Gesamtwürdigung zu Lasten des Angeklagten insbesondere dessen vielfache und einschlägige Vorstrafen, den Angriff auf die arglos eingeschlafene und schlafende Nebenklägerin und die psychologischen Folgen bei ihr eingestellt und deshalb einen minder schweren Fall auch bei Berücksichtigung des § 21 StGB abgelehnt.

III.


15
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft und die in der Sache ebenfalls darauf beschränkte Revision der Nebenklägerin beanstanden die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit als dieses einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten und damit eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts verneint hat.
16
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in diesem Punkt revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
17
1. Die Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15, StraFo 2016, 347, 348).
18
2. Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement ) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 Rn. 7, insoweit in NStZ 2014, 477 nicht abgedruckt ; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13, StraFo 2013, 467 und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216; Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 aaO; Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13 aaO; Urteile vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 aaO und vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Um- stände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
19
3. Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, dass dies den Bestand des Urteils gefährden könnte.
20
a) Die Strafkammer ist für die Beurteilung des bedingten Tötungsvorsatzes von der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und des Täters ausgegangen. Im Rahmen dieser Gesamtschau hat sie die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung beleuchtet und deren Bedeutung als gewichtigen Indikator (für beide Vorsatzelemente) eines bedingten Tö- tungsvorsatzes gesehen. Sie hat ihr aber nur eine begrenzte Aussagekraft beigemessen , da durch das Eingreifen Dritter die Tathandlung bereits kurz nach deren Beginn unterbrochen wurde. Hierbei hat die Strafkammer dargelegt, dass ein Würgen mit tödlichem Ausgang regelmäßig einen deutlich längeren Würgevorgang erfordere, um die Blutversorgung des Gehirns nicht nur vorübergehend mit der Folge einer Bewusstlosigkeit zu unterbrechen, sondern dauerhaft. Auch eine vollständige Verlegung der Atemwege sei im Gegensatz zu der hier eingetretenen teilweisen Verlegung kaum denkbar, ohne gleichzeitig die Blutversorgung des Gehirns abzuschneiden.
21
Damit hat die Strafkammer bereits das Vorliegen des Wissenselements des (bedingten) Tötungsvorsatzes in Frage gestellt und dessen Fehlen nachfolgend mit der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten belegt.
22
Sie hat insoweit ausgeführt, auch die psychische Ausnahmesituation spreche dagegen, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könnte durch seinen Griff an den Hals zu Tode kommen. Es sei durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar die potentielle Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hatte, ohne sich aber in der konkreten Situation bewusst gewesen zu sein, dass sein Vorgehen zum Tod des Opfers führen könnte. Diese Überlegung enthält keinen Widerspruch.
23
Auch wenn dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass man durch Würgen einen Menschen töten könne, belegt dies nur das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Angriffs gegen den Hals eines Menschen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 2015 – 2 StR 194/15, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 13 und vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 mwN). Daraus lässt sich indes nicht ohne weiteres herleiten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könne zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar alle Umstände kannte, ohne sich indes in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 4 StR 539/87, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10; Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41).
24
Das Landgericht hat sich insoweit auch mit den besonderen Tatumständen auseinandergesetzt, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten:
25
Aufgrund der niedrigen Intelligenz, der emotionalen Überforderung und des aggressiven Impulsdurchbruchs als Reaktion auf seine im Schlaf von ihrem Liebhaber schwärmende Ehefrau kann dem Angeklagten das Bewusstsein gefehlt haben, dass seine spontane Tathandlung ihren Tod zur Folge haben könnte.
26
Die Strafkammer hat hierzu dargelegt, dass es die affektiven Elemente der Tatausübung (der plötzliche aggressive Impulsdurchbruch, der spontane Tatentschluss, seine lauten Rufe „Du gehst mir nicht mehr fremd“ während der Tatausführung trotz der in der gleichen Wohnung anwesenden Kinder) und die „deutliche Erosion seiner psychischen Stabilität“ verbunden mit seiner niedrigen Intelligenz eher wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Angeklagte einen möglichen tödlichen Ausgang seines Handelns nicht in den Blick genommen hat. Er sei bei emotionalen Herausforderungen schnell überfordert, was – wie die Vorverurteilungen zeigten – zu Gewaltdurchbrüchen als Handlungsalternativen führe.
27
Dass sich das Landgericht nicht von dem Vorliegen des Wissenselements des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können, ist angesichts des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11 mwN).
28
b) Auch das Vorliegen des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes hat die Strafkammer geprüft. Dafür sprach aus Sicht des Landgerichts, dass der Angeklagte trotz des hörbaren Luftschnappens der Nebenklägerin und dem Eintreffen seiner Kinder das Würgen fortsetzte; dagegen sprach, dass er es nicht mit der vollen, ihm möglichen Kraftentfaltung ausgeführt hatte und er sich gegen das Einschreiten der Kinder nicht – z.B. durch Schläge – gewehrt und zuvor auch nicht versucht hatte, die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht zu fixieren oder ihre Gegenwehr mit Schlägen oder auf andere Weise zu unterbinden. Auch Äußerungen des Angeklagten, die auf einen Tötungsvorsatz hindeuten könnten, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Fest standen lediglich die von der Strafkammer nicht näher hinterfragten Worte des Angeklagten „Du gehst mir nicht mehr fremd“, die verschiedene Interpretationen zulassen.
29
Auch bei Prüfung dieses Elements hat die Strafkammer die psychische Befindlichkeit des Angeklagten, seine Persönlichkeit und seine niedrige Intelligenz herangezogen. Sie hat erwogen, dass der Angeklagte für sich keine andere Möglichkeit mehr sah, als die Nebenklägerin mit Gewalt festzuhalten und so weitere sexuelle Kontakte mit ihrem Liebhaber zu verhindern. Sein Ziel sei es nicht gewesen, die Nebenklägerin zu beseitigen, sondern mit allen Mitteln als seine Partnerin zu behalten. Dies verdeutliche seine spontane Äußerung gegenüber dem Ermittlungsbeamten zwei Stunden nach der Tat. Diesem erklärte er spontan und ungefragt, er habe die Nebenklägerin nicht töten wollen, er liebe sie, er habe sie „nur am Hals packen und ein bisschen halten wollen, so als ob sie zu ihm gehöre und nicht wegsolle“.
30
Dem Nachtatverhalten vermochte die Strafkammer keine objektiven Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Angeklagte das Messer ergriffen hat, um seinen Vorsatz, die Nebenklägerin zu töten, nun umzusetzen. Sie hielt es vielmehr für möglich, dass der Angeklagte das Messer nur dazu einsetzen wollte die Nebenklägerin zu nötigen, bei ihm zu bleiben bzw. mit ihm zu reden. Über die Art des Messereinsatzes hatte er sich noch keine Gedanken gemacht.
31
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen auch aus dem Wissen um den möglichen Todeseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das selbstständig neben dem Wissenselement stehende Willenselement des Vorsatzes geschlossen werden kann (siehe nur BGH, Urteile vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f. und vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.). Die Einordnung und Würdigung eines spontanen oder in affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.).
32
Das Landgericht hat tragfähige Anhaltspunkte dafür benannt, warum bei dem Angeklagten selbst bei der erkannten Möglichkeit des Todeseintritts die Willenskomponente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gegeben ist.
33
4. Auch die Milderung des Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Bei Tatbegehung unterlag er einer erheblich verminderten Affektkontrolle als Folge einer Anpassungsstörung.

IV.


34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Danach trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, so dass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 194/16
vom
22. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR194.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Staatsanwältin – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf materiell-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte und der später geschädigte Nebenkläger waren am Tattag jeweils als Kraftfahrzeugführer mit ihren Pkws unterwegs. Als der Angeklagte wegen eines vor ihm nach links abbiegenden Fahrzeugs anhalten musste , machte der mit seinem Pkw hinter ihm zum Halten gekommene Nebenkläger mit der Lichthupe auf sich aufmerksam. Dieser glaubte, es sei dem Angeklagten möglich, rechts an dem wegen des geplanten Abbiegevorgangs haltenden Fahrzeug vorbeizufahren. Nach der Betätigung der Lichthupe gestikulierten beide in ihren Fahrzeugen. Aus diesem Grund bemerkte der Angeklagte zunächst nicht, dass das bislang vor ihm stehende Fahrzeug mittlerweile abgebogen und die Fahrbahn damit frei war.
4
Der Nebenkläger fuhr daraufhin an dem noch stehenden Pkw des Angeklagten vorbei und setzte seine Fahrt rasch fort. Es entstand ein erheblicher Abstand zwischen beiden Fahrzeugen. Der Angeklagte war entschlossen, den Nebenkläger zur Rede zu stellen und beschleunigte seinen Wagen, um den Nebenkläger einzuholen. Als ihm dies nach rund einem Kilometer Fahrstrecke gelungen war, veranlasste er den Nebenkläger durch Handzeichen zum Anhalten.
5
Der Angeklagte erwartete im Folgenden eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger. Nachdem dieser aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, erkannte der Angeklagte angesichts der Statur des Nebenklägers, dassdieser ihm bei einer körperlichen Auseinandersetzung überlegen sein werde. Daraufhin nahm der Angeklagte ein im Wagen mitgeführtes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von gut 6,3 cm an sich, bevor er aus seinemFahrzeug ausstieg.
Das Messer hielt er in seiner geschlossenen rechten Hand. Es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der Angeklagte – weiterhin vom Nebenkläger unbemerkt – das Taschenmesser aufklappte. Als der Nebenkläger im Verlauf des Geschehens den Angeklagten im Bereich des Hemdkragens anfasste, stach dieser unvermittelt mit dem Taschenmesser in einer bogenförmigen Bewegung von schräg unten auf Höhe der Brustwarze in den Thoraxbereich des Nebenklägers. Dieser erlitt durch den Stich eine 10 bis 15 cm tiefe, lebensbedrohliche Wunde im Bereich des linken Thorax, die später notfallmäßig operativ versorgt werden musste und eine dreitägige stationäre Behandlung nach sich zog.
6
Der Nebenkläger bemerkte unmittelbar nach dem Stich die stark blutende Verletzung, wich zurück und lief vom Ort des Geschehens weg. Der Angeklagte setzte ihm zunächst nach. Als er erkannte, den Nebenkläger nicht einholen zu können, kehrte er um, begab sich zu seinem Fahrzeug und fuhr davon.
7
2. Das Landgericht hat einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint und ihn wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) verurteilt. Der Messerstich gegen den Nebenkläger sei unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Notwehrlage bestanden habe, jedenfalls wegen des aufgrund vorangegangener vorwerfbarer Provokation des Angeklagten eingeschränkten Notwehrrechts nicht geboten gewesen.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft
8
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die der Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Das Landgericht hat die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten auf mehrere Erwägungen gestützt, denen es indizielle Bedeutung gegen ein billigendes Inkaufnehmen des Todes des Nebenklägers trotz der er- kannten „abstrakten Gefahr“ (UA S. 17) des ausgeführten Messerstichs bei- misst. So handele es sich um eine spontane Tat des sich in einer emotional aufgeladenen Stimmungslage befindlichen Angeklagten. Aufgrund des Vorgeschehens sei er in einem affektiven Erregungszustand gewesen, in dem er das Risiko der Verwirklichung des Totschlags falsch beurteilt habe.
10
2. Diese Beweiserwägungen erweisen sich – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (etwa BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 20 f.) – als rechtsfehlerhaft. Die Begründung, mit der das Landgericht darlegt, sich keine Überzeugung zumindest vom bedingten Tötungsvorsatz verschaffen zu können, legen bereits einen nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreien Maßstab zugrunde. Zudem sind sie teils lückenhaft, teils stehen sie in Widerspruch zu sonstigen getroffenen Feststellungen.
11
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23). Bezogen auf bedingten Tötungsvorsatz liegt bei äußerst gefähr- lichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588; Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1StR 128/16 Rn. 23). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter , obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96, StV 1997, 7; Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23) – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105 und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 – 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. näher BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23 jeweils mwN).

12
Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine „für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle“ abgestellt worden ist (Nachw. in BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hin- weis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34). Der Bundesgerichtshof hat immer wieder hervorgehoben, dass durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden solle (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN).
13
b) Das Landgericht ist bereits diesen Maßstäben für die inhaltlichen Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz und dessen Nachweis im Strafprozess nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zwar hat es im rechtlichen Ausgangspunkt insoweit noch zutreffend zwischen auf das Rechtsgut Leben bezogenem Gefährdungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz unterschieden. Soweit es die Unterscheidung ausdrücklich auch mit der „viel höhere(n) Hemmschwelle“ begründet, die vor einem Tötungsvorsatz stehe (UA S. 17),weist es dem Aspekt der Hemmschwelle jedoch eine Bedeutung für die Bewertung des Vorliegens oder Nichtvorliegens bedingten Tötungsvorsatzes zu, die ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommt. Das Tatgericht hat den von dem Angeklagten geführten Messerstich als sehr gefährliche Gewalthandlung bewertet. Angesichts dessen hätte es tragfähiger Anhaltspunkte in der Beweiswürdigung dafür bedurft, auf die entweder die Einschätzung gestützt werden kann, der Angeklagte habe den Grad der Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens nicht erkannt und sei sich deshalb der konkreten Möglichkeit der Tötung des Nebenklägers nicht bewusst gewesen oder er habe trotz Kenntnis von der konkreten Möglichkeit des Todes ernsthaft auf dessen Ausbleiben vertraut. Weder das eine noch das andere wird durch die Beweiswürdigung des Tatgerichts in einer rechtsfehlerfreien Weise belegt.
14
c) Zwar unterliegt die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung der Beurteilung durch das Revisionsgericht lediglich dahingehend, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 21; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Für eine Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz bedarf es bei objektiv hochgradig lebensgefährlichem Vorgehen des Täters zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements jedoch einzelfallbezogener tragfähiger Anhaltspunkte dafür , dass der Täter dennoch ernsthaft auf das Ausbleiben des Todeserfolgs vertraut hat (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN). Anderenfalls erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft.
15
Solche Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung des Tatgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz.
16
aa) Soweit das Landgericht von einer „spontanen Tat“ und einer „emotio- nal aufgeladenen Spannungslage“ ausgeht, lässt sich dem Urteil bereits nicht entnehmen, ob dem indizielle Bedeutung gegen das Wissens- oder das Wollenselement des bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen wird. Unabhängig davon finden aber beide herangezogenen Aspekte keine tragfähige Stütze in den übrigen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach dem wechselseitigen Gestikulieren während des verkehrsbedingten Haltens beider Fahrzeuge den Nebenkläger zielgerichtet verfolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem er diesen zum Anhalten veranlasst hatte, begab sich der Angeklagte bewusst in eine Situation, in der er eine Auseinandersetzung erwartete (UA S. 7). Trotz der Sorge um eine körperliche Unterlegenheit suchte er weiterhin die Auseinandersetzung und bewaffnete sich nach den Feststellungen, um die angenommene Unterlegenheit auszugleichen. Das aus seinem Fahrzeug mitgenommene Messer verbarg er in der geschlossenen rechten Hand und klappte dieses vom Nebenkläger unbemerkt auf. Ausweislich der Feststellungen erfolgte dieses Aufklappen bereits bevor der Nebenkläger den Angeklagten im Bereich des Hemdkragens anfasste (UA S. 7). Aus welchen tatsächlichen Umständen das Landgericht die Spontaneität der Tatbegehung ableiten will, lässt sich angesichts dessen nicht erkennen. Erweist sich die Annahme einer Spontantat nicht als tragfähig begründet, kann dem keine indizielle Bedeutung gegen bedingten Tötungsvorsatz zukommen.
17
bb) Entsprechendes gilt für den vom Landgericht angenommenen „affek- tiven Erregungszustand“ des Angeklagten, in dem er das „Risiko der Verwirkli- chung des Tatbestandes des § 212 StGB falsch beurteilt habe“ (UA S. 17). Der vagen Formulierung mag noch entnommen werden können, dass das Tatgericht dem Zustand indizielle Bedeutung gegen das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zumessen will. Der als Beweisanzeichen herangezogene affektive Erregungszustand findet jedoch selbst wiederum keine ausreichende Grundlage in der Beweiswürdigung und lässt sich zudem aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen mit den sonstigen Feststellungen zum Tatvorgeschehen und zur Tatausführung selbst nicht vereinbaren.
18
cc) Das Landgericht hat aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten Schlüsse gegen einen bei ihm vorhandenen Tötungsvorsatz gezogen (UA S. 17 f.), was grundsätzlich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau möglich ist. Auch diesen Schlüssen mangelt es aber vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit das Tatgericht zugrunde legt, der Angeklagte sei von seinem eigenen Tun schockiert und erschrocken gewesen, bedurfte es für eine lückenlose Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte dem nun zurückweichenden Nebenkläger nach der Ausführung des Stichs folgte und von der Verfolgung des Nebenklägers im Laufschritt erst absah, als er erkannte, diesen nicht einholen zu können (UA S. 7).
19
3. Auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch hinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Tat. Nach den vom Tatgericht bisher getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt nicht ernsthaft in Betracht.
20
Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedingen auch die Aufhebung der insgesamt getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

III.

Revision des Angeklagten
21
Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
22
1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
23
Das Landgericht hat im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler eine Rechtfertigung des Angeklagten aufgrund Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) verneint.
24
Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Intensität des vom Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommenen gegenwärtigen Angriffs des Nebenklägers aufgrund fehlerhafter Wahrnehmung der tatsächlichen Umstände falsch einschätzte und sich deshalb zum sofortigen , nicht angedrohten Einsatz des Messers berechtigt wähnte, nicht ersichtlich.
25
2. Der Strafausspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
26
Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt, hat das Landgericht zwar die rechtlich gebotene Vorgehensweise bei der Prüfung eines minder schweren Falls – hier gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbs. StGB – nicht in jeder Hinsicht beachtet. Er wäre zu erörtern gewesen, ob der angenommene vertypte Strafmilderungsgrund aus § 46a Nr. 1 StGB, durch dessen Heranziehung der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert ist, im Zusammenwirken mit den berück- sichtigten allgemeinen Strafmilderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falls hätte führen können. Erst wenn das Landgericht auch mit Blick hierauf weiterhin die Bejahung eines minder schweren Falls nicht für angemessen gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den gemäß § 46a, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbs. 1 StGB zugrunde legen dürfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 3 StR 7/15 Rn. 2 mwN). Angesichts der konkret verhängten Strafe und der bei der Vorgehensweise des Landgerichts niedrigeren Mindeststrafe als bei der des minder schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Laboruntersuchung durchgeführt wird,
3.
entgegen § 8d Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 eine Gewebeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine damit verbundene Maßnahme oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3a.
entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt,
5.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ überträgt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die Koordinierungsstelle organisiert wurde,
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 5 die Organübertragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
8.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Organ nur unter den dort genannten Voraussetzungen für eine Übertragung freigegeben wird,
9.
entgegen § 13a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Gewebe dokumentiert wird,
10.
entgegen § 13b Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 4 einen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumentiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
11.
einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.