Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 1 StR 344/16

08.12.2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 1 StR 344/16

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 344/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216U1STR344.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2016 in der Sitzung am 8. Dezember 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Staatsanwältin – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 –, Staatsanwalt – bei der Verkündung am 8. Dezember 2016 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 –, Justizobersekretärin – bei der Verkündung am 8. Dezember 2016 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
2
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war für den Angeklagten die Ehe mit der Nebenklägerin der „zentrale Dreh- und Angelpunkt seines Le- bens und wesentlicher Quell seines Selbstwertgefühls“. Als ihm die Nebenklä- gerin eine außereheliche Beziehung gestand, wollte der Angeklagte das Scheitern der Ehe verhindern und bemühte sich sehr um seine Ehefrau. Am Abend des 5. September 2015 erklärte ihm die Nebenklägerin jedoch, an diesem Tag wieder mit ihrem Liebhaber zusammen gewesen zu sein und legte sich schlafen. Im Schlaf sprach sie beglückt vom Sex mit ihrem Liebhaber. Der Angeklagte erkannte, dass seine Bemühungen, seine Frau zurückzugewinnen und die Ehe fortzuführen, erfolglos gewesen waren. Mit der nun als akut erachteten Gefährdung seiner Ehe war der Angeklagte aufgrund seiner niedrigen Intelligenz und seiner wenig ausgeprägten emotionalen Entwicklung überfordert. Er sah die Ausübung von Gewalt als einzige Möglichkeit an, „dem Reden seiner Ehefrau ein Ende zu setzen, sie ‚festzuhalten‘ und weitere (sexuelle) Kontakte mit ihrem Liebhaber zu verhindern“. Um diese Ziele zu erreichen, kniete er sich seitlich neben die schlafende Nebenklägerin, packte sie mit beiden Händen „mit festem Griff“ am Hals und drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend, oh- ne seine ganze ihm mögliche Kraft auszuüben und ohne sein ganzes Gewicht von über 140 kg in den Griff hineinzulegen. Gleichzeitig rief er wiederholt laut- stark: „Du gehst mir nicht mehr fremd“. Er erkannte, dass das Würgen die Ne- benklägerin erheblich verletzen könnte und mit der von ihm ausgeübten Intensi- tät „potentiell“ lebensgefährlich war. Dies nahm er billigend in Kauf. In dem kräf- tigen Griff an ihren Hals sah er jetzt die einzige Möglichkeit, das für ihn unerträgliche Schwärmen vom Sex mit dem Liebhaber zu beenden und weitere derartige Kontakte zu verhindern.
4
Die Nebenklägerin wachte unmittelbar nach dem Beginn des Würgevorgangs auf. Ihre Atemwege waren durch das Zudrücken teilweise verlegt und sie hatte das Gefühl, keine Luft zu bekommen. Sie röchelte, rang nach Luft und wand sich auf dem Bett hin und her, um dem Griff des Angeklagten zu entkommen.
5
Die drei Kinder des Angeklagten und deren Freunde hörten das laute Rufen des Angeklagten aus dem elterlichen Schlafzimmer und das nach Luft Schnappen der Nebenklägerin. Der Sohn B. betrat bereits fünf Sekunden nach Beginn des Würgevorgangs das Zimmer, schrie seinen Vater an, „lass sie los“ und versuchte, ihn von der Nebenklägerin wegzuziehen. Der An- geklagte lockerte deswegen seinen Griff, so dass die Nebenklägerin atmen konnte. Dann festigte er seinen Griff wieder, da er sich in seinem verzweifelten psychischen Zustand nicht anders als durch das Würgen seiner Frau zu helfen wusste. Sekunden danach betraten auch die beiden anderen Kinder das Schlafzimmer. Zu dritt versuchten sie, den Angeklagten zurückzuziehen. Der Angeklagte lockerte deshalb erneut den Griff um den Hals der Nebenklägerin, den er insgesamt etwa zehn Sekunden aufrechterhalten hatte. Die Nebenklägerin verließ das Schlafzimmer.
6
Als die Kinder den Angeklagten schließlich losließen, nahm er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm an sich und machte sich auf die Suche nach der Nebenklägerin. Er wollte sie daran hindern, ihn zu verlassen und ihn weiter mit anderen Männern zu betrügen. Dabei nahm er billigend in Kauf, das Messer gegebenenfalls einzusetzen, wobei er sich über die Art des Messereinsatzes noch keine Gedanken machte. Der Angeklagte rannte um den Wohnblock, fand die Nebenklägerin jedoch nicht. Schließlich ließ er sich von seinem Sohn D. das Messer abnehmen.
7
2. Das Landgericht hat das Würgen als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet.
8
Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nicht angenommen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit von dem kognitiven und voluntativen Element dieser Vorsatzform überzeugen können. Dabei hat die Strafkammer insbesondere die „affektiven Elemente der Tataus- übung“, den spontanen Tatentschluss aufgrund der von der Nebenklägerin im Schlaf geäußerten Worte, die fehlende maximale Kraftentfaltung, die niedrige Intelligenz verbunden mit der emotionalen Überforderung, die Ehe mit der Ne- benklägerin als „zentralen Dreh- und Angelpunkt seines Lebens und wesentli- chen Quell seines Selbstwertgefühls“ und die nachfolgende Bewaffnung mit dem Messer berücksichtigt und sich mit der Gefährlichkeit der Tathandlung auseinandergesetzt.

II.


9
Die zunächst mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete und einen umfassenden Aufhebungsantrag enthaltende Revision des Angeklagten beanstandet in ihrer Stellungnahme zu den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage nur den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine teilweise Rücknahme der unbeschränkt eingelegten Revision liegt darin nicht, weil die Voraussetzungen des § 302 Abs. 2 StPO nicht dargetan sind.
10
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
11
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
12
Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung , die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).
13
Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin etwa zehn Sekunden mit festem Griff mit beiden Händen am Hals gepackt, drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend , wodurch die Atemwege teilweise verlegt wurden. Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Geschädigten – Todesangst und das Gefühl, ein Schleier bilde sich vor ihr, verspürt und gedacht zu haben, sie stehe kurz vor der Bewusstlosigkeit – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hatte ausgeführt, es hänge bei einem Angriff auf den Hals mit der festgestellten Dauer und Intensität weitgehend vom Zufall ab, nämlich vom Druckpunkt des Würgegriffs und der körperlichen Konstitution des Angegriffenen, ob lebenswichtige Funktionen zerstört werden, insbesondere die für die Sauerstoffversorgung des Gehirns wichtige Blutzufuhr bzw. Blutabfuhr beeinträchtigt oder der Kehlkopf eingedrückt wird. Hätte der Druckpunkt geringfügig anders gelegen, hätte sich das Verletzungsbild ganz anders darstellen können. Für den Täter sei nicht kontrollierbar, ob durch das kräftige Zudrücken des Halses eine kreislaufrelevante Vene, empfindliche Teile des Kehlkopfs oder der Stimmlippen getroffen werden.
14
2. Im Strafausspruch enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB infolge der erheblich verminderten Affektkontrolle als Folge einer Anpassungsstörung keinen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB angenommen hat. Die Strafkammer hat in die gebotene Gesamtwürdigung zu Lasten des Angeklagten insbesondere dessen vielfache und einschlägige Vorstrafen, den Angriff auf die arglos eingeschlafene und schlafende Nebenklägerin und die psychologischen Folgen bei ihr eingestellt und deshalb einen minder schweren Fall auch bei Berücksichtigung des § 21 StGB abgelehnt.

III.


15
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft und die in der Sache ebenfalls darauf beschränkte Revision der Nebenklägerin beanstanden die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit als dieses einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten und damit eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts verneint hat.
16
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in diesem Punkt revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
17
1. Die Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15, StraFo 2016, 347, 348).
18
2. Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement ) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 Rn. 7, insoweit in NStZ 2014, 477 nicht abgedruckt ; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13, StraFo 2013, 467 und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216; Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 aaO; Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13 aaO; Urteile vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 aaO und vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Um- stände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
19
3. Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, dass dies den Bestand des Urteils gefährden könnte.
20
a) Die Strafkammer ist für die Beurteilung des bedingten Tötungsvorsatzes von der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und des Täters ausgegangen. Im Rahmen dieser Gesamtschau hat sie die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung beleuchtet und deren Bedeutung als gewichtigen Indikator (für beide Vorsatzelemente) eines bedingten Tö- tungsvorsatzes gesehen. Sie hat ihr aber nur eine begrenzte Aussagekraft beigemessen , da durch das Eingreifen Dritter die Tathandlung bereits kurz nach deren Beginn unterbrochen wurde. Hierbei hat die Strafkammer dargelegt, dass ein Würgen mit tödlichem Ausgang regelmäßig einen deutlich längeren Würgevorgang erfordere, um die Blutversorgung des Gehirns nicht nur vorübergehend mit der Folge einer Bewusstlosigkeit zu unterbrechen, sondern dauerhaft. Auch eine vollständige Verlegung der Atemwege sei im Gegensatz zu der hier eingetretenen teilweisen Verlegung kaum denkbar, ohne gleichzeitig die Blutversorgung des Gehirns abzuschneiden.
21
Damit hat die Strafkammer bereits das Vorliegen des Wissenselements des (bedingten) Tötungsvorsatzes in Frage gestellt und dessen Fehlen nachfolgend mit der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten belegt.
22
Sie hat insoweit ausgeführt, auch die psychische Ausnahmesituation spreche dagegen, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könnte durch seinen Griff an den Hals zu Tode kommen. Es sei durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar die potentielle Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hatte, ohne sich aber in der konkreten Situation bewusst gewesen zu sein, dass sein Vorgehen zum Tod des Opfers führen könnte. Diese Überlegung enthält keinen Widerspruch.
23
Auch wenn dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass man durch Würgen einen Menschen töten könne, belegt dies nur das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Angriffs gegen den Hals eines Menschen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 2015 – 2 StR 194/15, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 13 und vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 mwN). Daraus lässt sich indes nicht ohne weiteres herleiten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könne zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar alle Umstände kannte, ohne sich indes in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 4 StR 539/87, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10; Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41).
24
Das Landgericht hat sich insoweit auch mit den besonderen Tatumständen auseinandergesetzt, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten:
25
Aufgrund der niedrigen Intelligenz, der emotionalen Überforderung und des aggressiven Impulsdurchbruchs als Reaktion auf seine im Schlaf von ihrem Liebhaber schwärmende Ehefrau kann dem Angeklagten das Bewusstsein gefehlt haben, dass seine spontane Tathandlung ihren Tod zur Folge haben könnte.
26
Die Strafkammer hat hierzu dargelegt, dass es die affektiven Elemente der Tatausübung (der plötzliche aggressive Impulsdurchbruch, der spontane Tatentschluss, seine lauten Rufe „Du gehst mir nicht mehr fremd“ während der Tatausführung trotz der in der gleichen Wohnung anwesenden Kinder) und die „deutliche Erosion seiner psychischen Stabilität“ verbunden mit seiner niedrigen Intelligenz eher wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Angeklagte einen möglichen tödlichen Ausgang seines Handelns nicht in den Blick genommen hat. Er sei bei emotionalen Herausforderungen schnell überfordert, was – wie die Vorverurteilungen zeigten – zu Gewaltdurchbrüchen als Handlungsalternativen führe.
27
Dass sich das Landgericht nicht von dem Vorliegen des Wissenselements des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können, ist angesichts des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11 mwN).
28
b) Auch das Vorliegen des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes hat die Strafkammer geprüft. Dafür sprach aus Sicht des Landgerichts, dass der Angeklagte trotz des hörbaren Luftschnappens der Nebenklägerin und dem Eintreffen seiner Kinder das Würgen fortsetzte; dagegen sprach, dass er es nicht mit der vollen, ihm möglichen Kraftentfaltung ausgeführt hatte und er sich gegen das Einschreiten der Kinder nicht – z.B. durch Schläge – gewehrt und zuvor auch nicht versucht hatte, die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht zu fixieren oder ihre Gegenwehr mit Schlägen oder auf andere Weise zu unterbinden. Auch Äußerungen des Angeklagten, die auf einen Tötungsvorsatz hindeuten könnten, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Fest standen lediglich die von der Strafkammer nicht näher hinterfragten Worte des Angeklagten „Du gehst mir nicht mehr fremd“, die verschiedene Interpretationen zulassen.
29
Auch bei Prüfung dieses Elements hat die Strafkammer die psychische Befindlichkeit des Angeklagten, seine Persönlichkeit und seine niedrige Intelligenz herangezogen. Sie hat erwogen, dass der Angeklagte für sich keine andere Möglichkeit mehr sah, als die Nebenklägerin mit Gewalt festzuhalten und so weitere sexuelle Kontakte mit ihrem Liebhaber zu verhindern. Sein Ziel sei es nicht gewesen, die Nebenklägerin zu beseitigen, sondern mit allen Mitteln als seine Partnerin zu behalten. Dies verdeutliche seine spontane Äußerung gegenüber dem Ermittlungsbeamten zwei Stunden nach der Tat. Diesem erklärte er spontan und ungefragt, er habe die Nebenklägerin nicht töten wollen, er liebe sie, er habe sie „nur am Hals packen und ein bisschen halten wollen, so als ob sie zu ihm gehöre und nicht wegsolle“.
30
Dem Nachtatverhalten vermochte die Strafkammer keine objektiven Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Angeklagte das Messer ergriffen hat, um seinen Vorsatz, die Nebenklägerin zu töten, nun umzusetzen. Sie hielt es vielmehr für möglich, dass der Angeklagte das Messer nur dazu einsetzen wollte die Nebenklägerin zu nötigen, bei ihm zu bleiben bzw. mit ihm zu reden. Über die Art des Messereinsatzes hatte er sich noch keine Gedanken gemacht.
31
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen auch aus dem Wissen um den möglichen Todeseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das selbstständig neben dem Wissenselement stehende Willenselement des Vorsatzes geschlossen werden kann (siehe nur BGH, Urteile vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f. und vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.). Die Einordnung und Würdigung eines spontanen oder in affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.).
32
Das Landgericht hat tragfähige Anhaltspunkte dafür benannt, warum bei dem Angeklagten selbst bei der erkannten Möglichkeit des Todeseintritts die Willenskomponente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gegeben ist.
33
4. Auch die Milderung des Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Bei Tatbegehung unterlag er einer erheblich verminderten Affektkontrolle als Folge einer Anpassungsstörung.

IV.


34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Danach trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, so dass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

28.06.2017 00:00

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26.05.2020 20:25

Tenor 1. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. 1. Die Staatsanwaltschaft Münche
20.05.2020 10:31

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

10

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28.06.2017 00:00

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26.05.2020 20:25

Tenor 1. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. 1. Die Staatsanwaltschaft Münche
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 135/19 vom 7. Mai 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:070519B4STR135.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

18
1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Ur- teil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 569/15
vom
12. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Verdachts des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:120516U4STR569.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidigerin des Angeklagten K. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2015 werden verworfen.
2. Die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstanden Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. . Mit ihren zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmitteln erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den
2
Angeklagten mittäterschaftlich begangenen, unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Sie führt hierzu unter anderem aus, die Angeklagten seien am 5. Februar 2015 auf der Fahrt von D. nach H. auf dem Rastplatz T. von Zollvollzugsbeamten in dem vom Angeklagten K. geführten Pkw des Angeklagten B. angetroffen worden, in dem 499,14 g Heroin versteckt gewesen seien , die in H. gewinnbringend verkauft werden sollten. Dabei hätten sie eine Machete und ein Teppichmesser mitgeführt.
3
2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
Der Angeklagte K. , der früher ein Taxi-Unternehmen betrieben hat, hatte bereits in der Vergangenheit für den türkischen Staatsbürger „Ha. “ Taxi- und Kurierfahrten durchgeführt. Am 5. Februar 2015 fragte „Ha. “ erneut beim Angeklagten K. wegen einer Kurierfahrt an. Daraufhin bat der Angeklagte K. den Angeklagten B. , ihn bei dieser Fahrt zu begleiten. Denn er wollte die Fahrt mit seinem Pkw VW Golf durchführen, den er nach einem Motorradunfall, bei dem er erheblich verletzt worden war, dem Angeklagten B. zur Nutzung überlassen hatte; da der Angeklagte B. den Pkw daraufhin auch auf sich zugelassen hatte, die Fahrt aber von N. nach H. gehen sollte, wollte der Angeklagte K. , dass der Angeklagte B. als Fahrzeughalter bei möglichen Kontrollen und Nachfragen zur Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, anwesend ist.
5
Der Angeklagte K. begab sich daraufhin zu dem mit „Ha. “ verabredeten Treffpunkt in ein Restaurant und übernahm dort – während der Angeklagte B. außerhalb des Lokals wartete – zum Verkauf in Deutschland bestimmte 499,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 50,2 %, die er hinter der Armlehne in der Mitte der Rücksitzbank des VW Golf versteckte. Anschließend fuhren der Angeklagte K. und der Angeklagte B. als Beifahrer in dem Fahrzeug von D. nach De. , wo sie an der Raststätte T. von Zollbeamten kontrolliert wurden. Diese fanden neben dem Heroin auch ein Cutter-Messer im Ablagefach der Fahrertür, ein „Multitool“ im Bereich der Mittelarmlehne der Vordersitze und im Kofferraum des Fahrzeugs eine Machete.Ferner war der Angeklagte B. im Besitz von 12 Geld- scheinen zu je 50 €; der Angeklagte K. führte etwas mehr als 200 € mit sich.
6
Dass der Angeklagte K. von diesen Gegenständen (Cutter- Messer, „Multitool“ und Machete) Kenntnis hatte, vermochte die Strafkammer ebenso wenig festzustellen wie die Kenntnis des Angeklagten B. vondem mitgeführten Heroin.

II.


7
Das Rechtsmittel des Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
8
Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Feststellung vermisst, dass sich der Gehilfenvorsatz dieses Angeklagten auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf der Betäubungsmittel erstreckt hat. Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupt- tat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Dass die Betäubungsmittel zum Verkauf in Deutschland bestimmt waren und der AngeklagteK. dies wusste, hat die Strafkammer festgestellt. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag – wie hier – aber nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und an- gesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mittels Transport zu etwaigen Käufern oder Weiterverkäufern bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt – ersichtlichstillschweigend – versprochenen „angemessenen Kurierlohn“ billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475 f. mwN).

III.


9
Die trotz obiger – beiläufiger – Bemerkung ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ebenfalls erfolglos.
10
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
11
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Aufklärungsrügen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die für beide – in den Niederlanden geborenen und dort auch lebenden – Angeklagten erholten und zu den Akten gelangten niederländischen Strafregisterauskünfte zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilungen – auch wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ – aus. In ihrem Urteil bezeichnet die Strafkammer den Angeklagten K. als „nicht vorbestraft“; hinsichtlich des Angeklagten B. enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht) vorhandenen Vorstrafen.
12
b) Die Rügen sind unzulässig.
13
aa) Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr.,vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO eine Aufklärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die – überlegene – Beweisqualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch sonstige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es – zumindest in Fällen, in denen dies in Betracht kommt – daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vortrag sogenannter Negativtatsachen auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185; ferner KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN).
14
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Tatsachenvortrag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
15
Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst vor, dass die niederländischen Strafregisterauskünfte nicht nur „zumindest auszugsweise verlesen“, sondern „den Angeklagten auch vorgehalten worden sind“. Zwar beweist das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 StPO), dass eine Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche Angaben die Angeklagten, deren „Werdegang“ (was die Staatsanwaltschaftebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und hierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15).
16
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten K. ebenfalls keinen Erfolg.
17
a) Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf.
18
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die Machete in einem geschlossenen, aber nicht verschlossenen Koffer im Kofferraum des Pkws unter einer als Boden des Kofferraums angebrachten und mit einem Schraubenzieher verkeilten Holzplatte verwahrt; die Rücksitzbank des Fahrzeugs war nicht umzuklappen und die Hutablage war ebenfalls durch eine Holzplatte ersetzt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausging, die Machete sei nicht – wie für den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln erforderlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 211/15) – „zugriffsbereit“ und es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte K. von der dem Angeklagten B. gehörenden Machete Kenntnis gehabt habe (vgl. zum Mitführen einer Waffe lediglich durch den Gehilfen auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 224/13).
19
Keinen Rechtsfehler weist auch die Annahme auf, dass derAngeklagte K. von dem in der Ablage der Fahrertür abgelegten Messer des Angeklagten B. nichts wusste, da dieses unter einer solchen Menge Müll verbor- gen war, dass es weder „unmittelbar gesehen, noch ertastet werden konnte“ und selbst der das Fahrzeug durchsuchende Zollbeamte dieses Messer bei der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden hat, obwohl er „als erstes“ in dieser Ablage nachsah, um sicherzustellen, dass sich dort keine für ihn gefährlichen Gegenstände befinden.
20
Auch hinsichtlich des in einem Fach zwischen den Vordersitzen aufgefundenen , ebenfalls dem Angeklagten B. gehörenden „Multitools“ vermochte die Strafkammer sich rechtsfehlerfrei nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte K. von diesem Kenntnis hatte. Zudem konnte die Strafkammer – ersichtlich auch aufgrund der Aussagen der beiden die Angeklagten kontrollierenden Zollbeamten – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn somit auch – rechtsfehlerfrei – nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG subsumieren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
21
Soweit der Angeklagte K. lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde , weist das Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
22
b) Auch der den Angeklagten K. betreffende Strafausspruch hält der Überprüfung stand.
23
Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind nur die Urteilsurkunde und dort zulässig in Bezug genommene Abbildungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Da das Urteil aber feststellt, dass der Angeklagte K. nicht vorbestraft ist, durfte die Strafkammer strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
24
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer die „deutlich erhöhte Haftempflindlichkeit“ des Angeklagten K. strafmildernd berück- sichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die Un- tersuchungshaft „erkennbar stark“ beeindruckte Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und von seinem Sohn und seinem sonstigen sozialen Umfeld getrennt wurde und würde. Anders als die Revisionsführerin meint, hat das Landgericht damit nicht lediglich die Verbüßung von Untersuchungshaft (als solche), sondern – rechtsfehlerfrei – festgestellte besondere Nachteile für den Angeklagten durch die Haft strafmildernd berücksichtigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände

21).


25
3. Der Freispruch des Angeklagten B. hält ebenfalls der Überprüfung stand.
26
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen , wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15 mwN).
27
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich vielmehr neben urteilsfremden Vorbringen (zu den Vorstrafen der Angeklagten ) im Wesentlichen darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO zu bewertende Lücken der Beweiswürdigung liegen – etwa zu der Feststellung, dass der Angeklagte B. keine Kenntnis von dem mitgeführten Heroin hatte – nicht vor. Insofern stützt sich die Strafkammer auch nicht lediglich auf eine denktheoretische Möglichkeit , sondern auf die Einlassungen der beiden Angeklagten, die sie einer ausführlichen und kritischen Würdigung unterzogen hat.
28
b) Auch soweit die Revision eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Bestehen von Vorstrafen des Angeklagten B. getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet , wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 2014 – 4 StR 15/14; vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14 jeweils mwN). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14 mwN).
30
bb) Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen das Landgericht – wie hier hinsichtlich des Angeklagten B. – Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat, es dabei Vorstrafen (oder ihr Fehlen) aber nicht ausdrücklich erwähnt, bereits das Schweigen des Urteils den Schluss zulässt, dass keine (relevanten) Vorstrafen vorhanden sind. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob jedenfalls in solchen Fallgestaltungen das Fehlen von Mitteilungen zu relevanten Vorstrafen die Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge erfordert, zumal selbst der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – zutreffend – nicht das völlige Fehlen, sondern lediglich beanstandet, dass das Urteil „keine ausreichenden Feststel- lungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten“ enthält (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14). Denn jedenfalls kam dem Umstand, dass der Angeklagte B. bereits vorbestraft ist, für die Frage,ob er von dem vom Angeklagten K. in dem Fahrzeug versteckten Heroin wusste oder ob er den Transport von Betäubungsmitteln durch die Fahrt zumindest billigend in Kauf nahm, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Dies gilt auch, soweit sich aus dem Strafregisterauszug (und daher ohne nähere Mitteilungen zu den dort abgeurteilten Taten) herleiten lassen sollte, dass ihm Verstöße gegen das Betäubungsmittel- bzw. das niederländische Opiumgesetz nicht wesensfremd sind; mehr hätte sich aus dem Bestehen der einen, von der Revision zur Verfahrensrüge mitgeteilten, zur Sachrüge in- des urteilsfremd vorgetragenen Vorstrafe wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ aus dem Jahr 2012 mit einer Ahndung von 30 Tagen Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit nicht ableiten lassen (vgl. dazu auch BGH aaO).
31
c) Erfolglos macht die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge ferner geltend, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die mit der Anklageerhebung von ihr erklärte Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO „aufzuheben“ und die beim Angeklagten B. inBetracht kommenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz wieder in das Verfahren einzubeziehen.
32
aa) Ist nach einer Beschränkung gemäß § 154a StPO eine Verurteilung wegen des verbliebenen Straftatbestandes nicht möglich, ist die nach § 154a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzubeziehen , um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1983 – 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; Beschluss vom 23. November 2000 – 3 StR 472/00, NStZ-RR 2001, 263, bei Becker; Urteil vom 4. April 2002 – 3 StR 405/01 jeweils mwN).
33
bb) Eine solche Rüge muss jedoch als verfahrensrechtliche Beanstandung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 4 StR 370/95, NStZ 1996, 241 mwN auch zu einer eine andere Ansicht vertretenden Entscheidung des 1. Strafsenats). Die Revision hätte daher, um den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen zu entsprechen, den Wortlaut der in Bezug genommenen Verfügung mitteilen und den Verfahrensablauf im Einzelnen schildern müssen (BGH aaO). Hierbei ist auch zu beachten , dass in Fällen, in denen die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil oder Straftatbestand betrifft, freizusprechen gewesen wäre, der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils oder Straftatbestands absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – 2 StR 72/06 mwN).
34
cc) Hiervon ausgehend bleibt der Rüge der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt.
35
Hinsichtlich des „Multitools“ vermochte die Strafkammer – wie oben aus- geführt – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn – wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – noch nicht einmal unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu subsumieren.
36
Das von der Anklage als Teppich- und im Urteil als Cutter-Messer bezeichnete Messer wurde ausweislich der Urteilsgründe zwar insofern verändert, als die Klinge nicht herausgeschoben werden muss, sondern herausgeklappt werden kann. Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere – nicht mitgeteilte – Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6). Im Übrigen unterlässt es die Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Klinge des Messers abgebrochen ist (vgl. Sachakten Bd. 1 Bl. 183); auch ein bei den Akten befindliches Foto des Messers (Sachakten Bd. 1 Bl. 203) legt sie nicht vor.
37
Hinsichtlich der etwa 60 cm langen Machete lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob es sich bei ihr um einen tauglichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123 f.), zumal die Revision die sich in den Akten befindliche nähere Beschreibung der Machete (Sachakten Bd. 1 Bl. 183) nicht mitteilt. Dass es sich bei ihr – worauf die Anklageschrift abstellt – um eine gekorene Waffe handelt (insofern verweist die Anklage auf Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) trifft nicht zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 mwN).
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 8 3 / 1 4
vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der später getötete V. , der Alkoholprobleme hatte, ab August 2013 ein Zimmer in der Wohnung des Angeklagten. Das Zusammenleben gestaltete sich anfangs harmonisch , später kam es zu Differenzen. So leistete V. keine Zahlung für die Nutzung der Wohnung, er beteiligte sich nicht an der Reinigung.
Während er im Zimmer des Angeklagten Fernsehen schaute, trank er Schnaps und rauchte, ohne zu lüften, was dem Angeklagten missfiel.
3
Weihnachten 2013 war der Besuch der Mutter des Angeklagten angekündigt. Aus diesem Grund forderte der Angeklagte V. auf, ihm beim Aufräumen der Wohnung zu helfen. Nach Rückkehr von der Arbeit am 23. Dezember 2013 gegen 12.15 Uhr stellte der Angeklagte fest, dass sein Mitbewohner noch keine Anstalten unternommen hatte aufzuräumen. Aus Ärger trank er zwei oder drei Bier. Daraufhin beschloss er zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, zu einem ca. 800 m entfernten Imbiss zu fahren, um dort etwas zu essen. Auf der Fahrt dorthin ging sein Roller kaputt; aus Frust hierüber trank er weiter Bier oder Apfelwein. Gegen 18.00 Uhr verließ der Angeklagte, der zwar nicht volltrunken war, aber "einen über den Durst" getrunken hatte, den Imbiss und schob seinen Roller zunächst, bis er ihn stehen ließ, weil er sich nicht mehr in der Lage sah, ihn weiter zu schieben. Er lief nach Hause und stellte dort fest, dass V. , der betrunken war und sich eingenässt hatte, in seinem Zimmer fernsah und rauchte. Zu Aufräumarbeiten war es nicht gekommen. Auf eine Strafpredigt des Angeklagten hin verteidigte sich V. damit, es gehe ihm nicht gut. Anschließend tranken der Angeklagte und V. ein weiteres Bier, bevor der Angeklagte eine von V. versteckt gehaltene Flasche Kräuterschnaps entdeckte. Aus Verärgerung trank der Angeklagte hiervon einige Schlucke und schüttete den Rest fort.
4
Auf Aufforderung des Angeklagten verließ V. das Zimmer des Angeklagten, der sich mit Kleidung und seinen Arbeitsschuhen mit Stahlkappen in sein Bett legte und sogleich einschlief. Gegen 19.00 Uhr betrat V. mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille das Zimmer des Angeklagten, kam zu Fall und stürzte in das Bett des Angeklagten. Er traf dabei mit seinem Kopf direkt auf das Gesicht des Angeklagten, bei dem sich infolge dessen ein Schneidezahn lockerte. Der Angeklagte, der einen Blutalkoholwert von 2,57 Promille aufwies, schreckte hoch, trat nach V. und "donnerte" ihn vom Bett hinunter. Anschließend übergab er sich. V. rappelte sich auf und stürzte noch einmal auf das Bett des Angeklagten, der sich nunmehr enthemmt durch den Alkoholeinfluss entschloss, seinem Frust und Ärger über V. freien Lauf zu lassen. Enthemmt durch den Alkohol schlug er ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf. Anschließend trat er V. mit voller Wucht von einem Stuhl hinunter, auf den sich dieser gesetzt hatte. Dem am Boden liegenden Geschädigten trat er sodann mehrfach, mindestens sechs Mal, mit seinen Arbeitsschuhen gegen Kopf, Hals und Oberkörper. Auch nahm der Angeklagte den Kopf des V. und schlug ihn mehrfach wuchtig auf den Boden. Dabei war ihm trotz seiner Alkoholisierung bewusst, dass V. durch die zahlreichen wuchtigen Schläge und Tritte zu Tode kommen konnte. Dies nahm er bei Ausführung der Tat billigend in Kauf.
5
V. erlitt zahlreiche Hämatome und Einblutungen, außerdem acht Rippenbrüche auf der rechten und zwei auf der linken Seite. Zudem kam es zu einer Zertrümmerung des Mittelgesichts sowie zu einem Bruch des Zungenbeins. Infolge weiter eingetretener Einblutungen in die Schädelhöhle sowie der Erschwerung der Atmung verstarb V. in der Nacht, spätestens einige Stunden nach der Tat.
6
Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
7
Der Angeklagte, der seinen Frust und Ärger nunmehr abreagiert hatte, legte sich nach der Tat wieder schlafen und fand am nächsten Morgen den Leichnam seines Mitbewohners vor seinem Bett. Er schaffte ihn in dessen Zimmer und reinigte die Wohnung. Zunächst war er bemüht, die Tat zu verdecken , bevor er sich am 5. Januar 2014 entschloss, sich der Polizei zu stellen.

II.

8
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Das Landgericht hat festgestellt, dem Angeklagten sei trotz seiner Alkoholisierung bewusst gewesen, dass V. durch die zahlreichen wuchtigen Schläge und Tritte gegen Kopf, Hals und Oberkörper zu Tode kommen konnte. Dies habe er bei Ausführung der Tat zumindest billigend in Kauf genommen.
10
2. Eine Beweiswürdigung hierzu fehlt in den Urteilsgründen. Dies erweist sich aus zwei Gründen als fehlerhaft.
11
a) Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte hinsichtlich der subjektiven Tatseite eingelassen hat. Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich zwar, dass die Feststellungen zur Sache auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten , beruhen. Die im Folgenden wiedergegebenen Angaben des Angeklagten beziehen sich aber lediglich auf den äußeren Geschehensablauf und enthalten keinerlei Hinweise, ob und in welcher Weise der Angeklagte sich hinsichtlich des Tatvorsatzes eingelassen hat.
12
Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH NStZ 2015, 299; NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N.; NStZ-RR 1999, 45; siehe auch: OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, regelmäßig auch mit Blick auf die subjektive Tatseite, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt dies ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Schon deshalb ist das Urteil aufzuheben.
13
b) Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, wie sie zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangt ist. Darauf konnte im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr machten die Umstände des Falles eine eingehende Darlegung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erforderlich.
14
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH NStZ 2011, 699). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter be- kannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH NStZ 2012, 443, 444). Bei der Würdigung des Willenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH NStZ-RR 2007, 267, 268; NStZ-RR 2009,

372).

15
Es kann bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe liegen, dass der Täter damit rechnet, dass sein Opfer zu Tode kommen könnte, und er dies billigend in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt. Aber immer ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Liegen - wie hier - Umstände vor, die auf diese Möglichkeit hinweisen, muss sich der Tatrichter damit auseinander setzen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 41 m.w.N.).
16
Trotz der gefährlichen Schläge und Tritte des Angeklagten, die zu den massiven Verletzungen des Tatopfers und schließlich zu seinem Tod geführt haben, kann schon zweifelhaft sein, ob dem Angeklagten tatsächlich bewusst war, dass V. zu Tode kommen könne. Er war hochgradig alkoholisiert und wurde von V. , als dieser auf das Gesicht des Angeklagten stürzte, schmerzhaft aus dem Schlaf gerissen und erschreckt; gleich danach musste er sich übergeben. Ob dem durch die Vorgeschehnisse ohnehin affektiv aufgeladenen Angeklagten angesichts des überraschenden Sturzes des Tatopfers in sein Bett und der vorhandenen, zu erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit führenden Alkoholisierung im Zeitpunkt des Übergriffs wirklich die möglichen Folgen seines spontanen Tuns bewusst waren und er auch einen tödlichen Ausgang in seine Überlegungen einbezogen hatte, hätte jeden- falls über die bloße Feststellung hinaus auch deshalb eingehenderer Würdigung bedurft, weil der Angeklagte sich nach seinen Gewalthandlungen ohne Weiteres wieder schlafen legte und das Tatopfer vor seinem Bett liegen ließ. Insoweit wäre zumindest zu erörtern gewesen, ob dies nicht ein gravierender Beleg für einen womöglich wenig orientierten Zustand des Angeklagten sein könnte, der (lediglich) seinen Ärger abreagiert und die Auswirkungen seiner Handlungen nicht realistisch abgeschätzt haben könnte. Dies gilt um so mehr, als der Tod des Opfers nicht unmittelbar nach den Übergriffen des Angeklagten, sondern erst im weiteren Verlauf der Nacht eingetreten ist.
17
Es versteht sich auch angesichts der erheblichen Verletzungen, die V. erlitten hat, nicht von sich selbst, dass sich der Angeklagte, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er die mögliche Tödlichkeit der dem Opfer beigefügten Verletzungen erkannt haben sollte, mit dessen Tod abgefunden hat. Schon der Umstand, dass der Angeklagte in einer affektaufgeladenen und von der Alkoholisierung der beiden Beteiligten geprägten Situation seinen Frust und Ärger abreagiert hat, ist ein Umstand, der gegen die Schlussfolgerung sprechen könnte, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Schläge und Tritte den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, und deshalb vom Landgericht hätte erörtert werden müssen. Gleiches gilt für die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Angeklagte am nächsten Morgen, als er den Tod von V. feststellte, über die Tat erschrocken und von Angst und Schuldgefühlen geplagt war. Auch dies hätte - trotz begrenzter Aussagekraft dieser zeitlich nach der Tat liegenden Umstände - jedenfalls erörtert werden müssen, weil es unter Umständen Rückschlüsse auf die innere Verfassung des Angeklagten zu dem ihm vorgeworfenen Taterfolg im Tatzeitpunkt zulässt. Nicht zuletzt hätte sich das Landgericht auch im Rahmen des voluntativen Vorsatzelements mit der Alkoholisierung des Angeklagten und der dadurch bedingten erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auseinander setzen müssen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR435/14
vom
13. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin F.
als Verteidigerin des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt R.
als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Rechtsanwältin G.
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2014 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seinen auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen beanstandet der Nebenkläger, dass das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht festgestellt hat. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die aus Polen stammenden, alkoholisierten und unter dem Einfluss von Cannabis stehenden, zur Tatzeit 23 Jahre (K. ) und 33 Jahre (L. ) alten Angeklagten am Nachmittag des 9. Juli 2013 auf dem Platz am Neptunbrunnen nahe dem Berliner Alexanderplatz auf und baten andere Personen um Zigaretten. Dabei trat der Angeklagte L. bedrohlich dicht an einen Zeugen heran. Der Angeklagte K. zog L. beiseite.
3
Wenig später ging der muskulöse K. – bewusst in einem bedrohlich geringen Abstand – an dem auf einer Parkbank sitzenden schmächtigen , dunkelhäutigen Nebenkläger vorbei, dem er körperlich deutlich überlegen war. Dabei strahlte K. eine solche Aggressivität aus, dass er einem Zeugen auffiel, der eine Bank vom Nebenkläger entfernt saß und den Angeklagten als „potentielle Gefahr“ im Auge behielt. K. , der nach eigener Aussage „keine Neger mag“, störte sich an der dunklen Hautfarbe des Neben- klägers. Im Vorbeigehen beleidigte er ihn mit einem dem deutschen Wort „Ne- ger“ vergleichbaren Wort in polnischer Sprache. Der Nebenkläger, der der russischen Sprache mächtig ist, verstand dieses Wort. Er reagierte, indem er K. auf Russisch fragte, was er getan habe. K. blieb ruckartig stehen und wandte sich dem Nebenkläger zu; er ergriff ihn, zog ihn von der Parkbank hoch und begann, ihn zu schubsen. Auf erfolglose Versuche des Nebenklägers , den Angeklagten K. abzuwehren, schlug dieser den Nebenkläger mit drei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden. K. versuchte, den benommen am Boden liegenden – sehr leichten – Nebenkläger an dessen Gürtel in die Luft zu heben und zu Boden fallen zu lassen. Dies verhinderte der Nebenkläger zunächst, indem er sich an der Hose des Angeklagten festkrallte. Als er jedoch das Bewusstsein verlor, nutzte K. dies aus, um den Nebenkläger an seinem Gürtel aufzuheben, sein Knie in das Gesicht des Nebenklägers zu stoßen und ihn schließlich mit dem Gesicht voran auf den Steinboden des Platzes fallen zu lassen. K. versetzte dem bewusstlos auf dem Boden liegenden Nebenkläger noch mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, ließ dann aber von ihm ab, als L. eingriff und gegen den Kopf des Nebenklägers trat. L. erkannte, dass der Nebenklä- ger nicht unerheblich verletzt, ohne Bewusstsein und deshalb wehrlos war, trat aber aus fremdenfeindlicher Verachtung ein zweites Mal gegen dessen Kopf. Bevor er dem Nebenkläger einen weiteren Tritt versetzen konnte, näherten sich von verschiedenen Seiten Passanten und forderten die Angeklagten lautstark auf, vom Nebenkläger abzulassen. Daraufhin entfernten sich die Angeklagten vom Tatort.
4
Passanten kümmerten sich um den verletzten Nebenkläger und sorgten dafür, dass er in eine Klinik gebracht wurde, in der er bis zum 23. Juli 2013 stationär behandelt wurde. Er hatte unter anderem einen Bruch der rechten Augenhöhlenwand und des Nasenbeins, ein Schädelhirntrauma sowie eine dünne Blutung unter die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) und eine minimale Einblutung ins Hirngewebe (Kontusionsblutung) erlitten. Seine Verletzungen waren potentiell, nicht aber konkret lebensgefährlich.
5
2. Das Landgericht hat die Tat als gefährliche Körperverletzung – mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie gemeinschaftlich begangen – gewürdigt und ausgeführt, es habe sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die Angeklagten den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf nahmen. Dagegen spreche, dass es sich um eine „spontane, unüberlegte und sehr kurz andauernde Tat“ gehandelt habe. Die Angeklagten hätten aufgrund einer mehrjährigen Erfahrung als Kickboxer (K. ) beziehungsweise aufgrund verschiedener Schlägereien als Fußballfan (L. ) möglicherweise ihre Kräfte besser als andere Täter einschätzen können, so dass der Nebenkläger nicht noch schwerer verletzt worden sei. Zudem hätten die Angeklagten in einer „(gruppen-)dynamischen Situation“ gestanden sowie unter erheblichem Einfluss von Alkohol und Cannabis, deren Wirkung sie möglicherweise leichtfertig darauf vertrauen ließ, ein tödlicher Erfolg werde nicht eintreten. Die Gewalthandlungen der Angeklagten hätten „keine schwersten Kopfverletzungen, insbesondere keinen Bruch des Schädels,“ herbeigeführt. Der Umstand, dass die Tat auf öffent- lichem Straßenland vor zahlreichen Zeugen stattgefunden habe, weise darauf hin, „dass eine Schlägerei – auffür den Geschädigten schreckliche Art – ‚aus dem Ruder lief', die Angeklagten aber den Tod des Nebenklägers jedenfalls nicht billigend in Kauf nahmen“ (UA S. 25). Dass ihre tatmotivierende Fremden- feindlichkeit so weit gegangen sei, auch den Tod eines Menschen billigend in Kauf zu nehmen, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass sich die Angeklagten bei Tatbegehung in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) befanden.
6
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist.
7
a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443). Bei dessen Prüfung ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, da mehrere wesentlich für einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechende tatsächliche Umstände nicht bedacht werden.
8
b) Soweit die Strafkammer gegen das Vorliegen des voluntativen Ele- ments eines Tötungsvorsatzes ausführt, es habe sich um eine „spontane, unüberlegte und sehr kurz andauernde“ Tat gehandelt, berücksichtigt sie nicht, dass beide Angeklagte gegen den bereits bewusstlosen Nebenkläger mehrere gefährliche Gewalthandlungen ausführten und mit diesen erst aufhörten, als sich Passanten näherten und sie lautstark aufforderten, vom Nebenkläger abzulassen. Der Tatsache, dass die Angeklagten nicht freiwillig mit der Misshandlung des Nebenklägers aufhörten, kann ein hoher Indizwert für ihre innere Einstellung gegenüber einer möglichen Tötung des Nebenklägers zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2007 – 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640). Das gewollte weitere Tun kann den Schluss nahelegen, dass ihnen die Folgen ihrer Tat bis hin zum möglichen Tod des Nebenklägers gleichgültig waren. Dies würde für die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz genügen und war mithin erörterungsbedürftig.
9
Zudem sprechen die Urteilsfeststellungen zum Verhalten der – berauschten – Angeklagten vor der Tat gegen ein spontanes und unüberlegtes Handeln, sondern eher dafür, dass sie bewusst Streit suchten. Dass es sich bei der Misshandlung des Nebenklägers um eine aus dem Ruder gelaufene „Schlägerei“ (UA S. 25)gehandelt haben könnte, wird durch die Feststellungen widerlegt. Danach beschränkte sich der zunächst vom Angeklagten K. – grundlos – körperlich angegriffene Nebenkläger auf Schutzwehr, zu der er wegen eintretender Bewusstlosigkeit alsbald schon nicht mehr in der Lage war. Er hatte in keiner Weise zu einer Eskalation des Geschehens über ein von den Angeklagten möglicherweise ursprünglich gewolltes begrenztes Maß hinaus beigetragen. Es ist auch nicht belegt oder sonst ersichtlich, dass eine von der Schwurgerichtskammer angenommene „gruppendynamische Situation“ vorlag, bei der sich die Entstehung oder zumindest das Ausmaß der Gewalttätigkeit der Angeklagten ausschließlich aus ihrer Interaktion untereinander oder mit dem Nebenkläger oder den Umstehenden ergab. Abgesehen davon stünden stattgehabte gruppendynamische Prozesse der Entwicklung eines – anfangs nicht vorhandenen – bedingten Tötungsvorsatzes in ihrem Verlauf auch keineswegs entgegen, sondern könnten sie im Gegenteil gerade gefördert haben.
10
c) Soweit die Strafkammer meint, aus der – rechtsfehlerfrei festgestellten – fremdenfeindlichen Motivation der Angeklagten keinen Tötungsvorsatz schlussfolgern zu können, berücksichtigt sie nicht, dass die Angeklagten noch in der Hauptverhandlung ihre anhaltende Missachtung für den anwesenden Nebenkläger durch höhnisches Lachen über ein Foto des schwer im Gesicht Verletzten sowie „demonstratives Gähnen, Lümmeln und Lachen“ während der Beweisaufnahme (UA S. 14) zum Ausdruck gebracht haben. Dieses Verhalten kann darauf schließen lassen, dass sie das Leiden des – in ihren Augen „min- derwertigen“ (UA S. 11) – Nebenklägers und die ihm zugefügtenerheblichen Verletzungen bagatellisierten. Dieses auf einer „tief dissozialen Prägung“ beru- hende Verhalten (UA S. 14) der Angeklagten kann ein Indiz dafür sein, dass sie auch weitergehende Verletzungen des Nebenklägers bis hin zu seinem Tod billigend in Kauf genommen hätten, und wäre mithin zu erörtern gewesen.
11
d) Wenn die Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die Tat in der Vorstellung der Angeklagten auf eine Lebensgefährdung „angelegt” war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265). Demnach erkannten die Angeklagten trotz ihrer Beeinflussung durch Alkohol und Cannabis die Lebensgefährlichkeit ihrer Gewalthandlungen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sie dennoch darauf vertraut haben könnten, der Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge- stellt. Soweit es zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Gewalterfahrenheit die Wirkung ihrer Verletzungshandlungen möglicherweise besser als andere Täter einschätzen konnten, weist die Revision zu Recht darauf hin, dass es nach Vornahme einer potentiell lebensgefährlichen Handlung grundsätzlich dem Zufall anheim gegeben bleibt, ob die Lebensgefahr sich konkretisiert und letztlich zum Tod führt.
12
4. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen; jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben. Ergänzende, ihnen nicht widersprechende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind zulässig.
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 9 4 / 1 5
vom
7. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 7. September 2015 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten "einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft" angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Der mehrfach - auch wegen Körperverletzungsdelikten - vorbestrafte Angeklagte, der sich zum Tatzeitpunkt im offenen Vollzug befand, besuchte mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und dessen Freundin ein Stadtfest. Obwohl ihm während seines Hafturlaubs der Genuss von Alkohol untersagt war, trank er im Laufe des Abends mindestens zwei Liter Bier und konsumierte 0,2 bis 0,3 Gramm Kokain. Der Angeklagte trennte sich gegen 23.00 Uhr kurzfristig von der Gruppe, um an einer Tankstelle einzukaufen. Währenddessen geriet die Ehefrau des Angeklagten in eine Auseinandersetzung mit dem ihr unbekannten Zeugen S. , von dem sie sich "angemacht" fühlte und dem sie (deswegen) den Inhalt ihres Glases ins Gesicht schüttete. Dabei traf sie den Zeugen mit dem Glas "leicht am Kinn", woraufhin dieser ihr eine Ohrfeige versetzte und sich entfernte. Die Ehefrau des Angeklagten lief dem Zeugen S. nach und "schrie unterdessen hysterisch mehrmals" nach ihrem Bruder. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Schlägerei zwischen ihrem Bruder, dem Zeugen S. und weiteren - teils unbekannten - Personen.
4
Währenddessen war der Angeklagte mit einer gläsernen Flasche Bier zu 0,5 Liter, die er zuvor etwa zur Hälfte ausgetrunken hatte, zu seiner Ehefrau zurückgekehrt. Sie berichtete ihm "laut weinend und hysterisch, dass sie von einem jungen Türken belästigt und geschlagen worden sei. Auf seinen Einwand , er sei im offenen Vollzug, forderte die Ehefrau ihn auf, wenigstens ihren Bruder aufzusuchen und dafür zu sorgen, dass nichts passiere".
5
Der Angeklagte lief zu der sich am Boden prügelnden Gruppe und ging davon aus, dass sich dort sein Schwager befand. Er nahm ferner wahr, dass abseits von dieser Schlägerei der Zeuge A. stand, von dem der Angeklagte annahm, dass dieser entweder selbst der Türke sei, der seine Frau belästigt habe oder aber zumindest zur Gruppe der Türken gehöre, die für die Beleidigung seiner Ehefrau verantwortlich sei. Der Angeklagte schlug dem Zeugen A. ohne Vorwarnung mit erhobener rechter Hand unvermittelt von oben mit voller Wucht die halb gefüllte Bierflasche auf die rechte Kopfseite; die Glasfla- sche zersplitterte infolge des wuchtigen Schlages an der rechten Schläfe des Geschädigten. Dem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 1,46 ‰ betrug, war bei der Tatausführung bewusst, dass ein solcher massiver Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf eines Menschen geeignet ist, schwerste Verletzungen mit tödlichem Ausgang herbeizuführen, was ihm jedoch gleichgültig war.
6
Der Geschädigte trug eine Platz-Schnittwunde davon, bei der eine Arterie eröffnet wurde, so dass es zu einer heftigen Spritzblutung kam. Der Angeklagte zog die abgebrochene Flasche von der Schläfe des Geschädigten in Richtung des rechten Ohrs bis hinter die Ohrmuschel. Der Zeuge A. sackte zu Boden und rief mehrfach, dass er verblute und sterbe. Der Angeklagte nahm wahr, dass er dem Geschädigten schwerste Verletzungen zugefügt hatte, zumal der Zeuge A. wiederholt rief "Ich sterbe". Er verließ den Tatort, ohne sich um Hilfe zu bemühen. Der Geschädigte zog sich mehrere Schnittwunden am Kopf und eine Schädelprellung zu, die ärztlich versorgt wurden.
7
b) Seine Überzeugung, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, hat das Schwurgericht auf die Lebensgefährlichkeit der konkreten Verletzungshandlung gestützt. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Schlag mit einer gläsernen Bierflasche gegen den Kopf des Zeugen A. dessen Tod herbeiführen konnte; dies entspräche "dem Allgemeinwissen eines durchschnittlich intelligenten Menschen", wozu auch der Angeklagte gehöre. Die Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände ergebe auch, dass dem Angeklagten der Tod des Zeugen A. gleichgültig gewesen sei.
8
2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist nicht tragfähig begründet.
9
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Senat, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 504/14). Annahme oder Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534). Neben der konkreten Angriffsweise ist dabei regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267, 268; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 504/14).
10
b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat schon nicht eindeutig das kognitive Moment des bedingten Tötungsvorsatzes festgestellt. Auch wenn dem Angeklagten - wovon das Landgericht ausgeht - "bewusst" gewesen ist, dass man mit einer Bierflasche einen Menschen töten könne, so belegt dies nur das Wissen um die all- gemeine Gefährlichkeit des Einsatzes dieses Tatwerkzeugs gegen den Kopfbereich eines Menschen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 mwN). Daraus lässt sich indes nicht ohne weiteres herleiten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, der Zeuge A. könne durch einen Schlag mit einer Flasche auf dessen Kopf zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar alle Umstände kannte, ohne sich indes in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 4 StR 539/87, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10; Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41). Das Landgericht hätte sich insoweit insbesondere mit den besonderen Tatumständen auseinandersetzen müssen, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten: Aufgrund der deutlichen Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰, des zusätzlichen Konsums von Kokain, seiner Übermüdung und des aggressiven Impulsdurchbruchs als Reaktion auf das hysterische Verhalten seiner Ehefrau kann dem Angeklagten, der zudem unmittelbar zuvor erklärt hatte, sich im offenen Vollzug zu befinden, das Bewusstsein gefehlt haben, dass seine spontane Tathandlung den Tod des Zeugen A. zur Folge haben könnte.
11
3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 387/15
vom
3. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23. März 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30. September 2010 einbezogen ist.
2. Die Staatskasse sowie der Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 25. August 2011 einbezogen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers haben keinen Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Der mehrfach – auch einschlägig – vorbestrafte, damals knapp 19 Jahre alte Angeklagte besuchte in der Nacht vom 7. zum 8. Juni 2014 mit seinem Bruder S. sowie Freunden und Bekannten eine Bar in F. , wo er den bereits zuvor begonnenen Alkoholkonsum fortsetzte. Etwa um 2 Uhr kam es vor der Bar zu einer Auseinandersetzung zwischen anderen Personen, bei der der erkennbar erheblich alkoholisierte D. – das spätere Tatopfer – versuchte, schlichtend auf die Beteiligten einzuwirken. In der Folge geriet er auf nicht geklärte Weise in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Bruder des Angeklagten, den er schließlich von sich stieß, wodurch S. zu Boden ging. Der Angeklagte, der diese Auseinandersetzung mitbekommen hatte, eilte hinzu, drängte D. zurück und zog seinen Bruder fort, um ihm zu helfen und eine Eskalation der Auseinandersetzung zu vermeiden. D. entfernte sich sodann in der Annahme, die Auseinandersetzung sei beendet; der Angeklagte und sein Bruder wendeten sich zum Gehen in die entgegengesetzte Richtung.
4
Der Angeklagte, den mit seinem Bruder eine äußerst enge emotionale Beziehung verbindet und der sich für dessen Sicherheit und Befinden verantwortlich fühlt, geriet nunmehr aufgewühlt durch das vorangegangene Geschehen aufgrund seiner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs derart in eine affektive Erregung, dass er sich entschloss, D. einen „Denkzettel zu verpassen“. Er drehte sich um und rannte dem bereits etwa 50 Meter entfernten Nebenkläger hinterher, holte ein Messer aus seiner Tasche und klappte dessen acht bis zehn Zentimeter lange Klinge auf, um D. damit zu verletzen. Etwa zehn Meter von D. entfernt forderte er diesen zum Stehenbleiben auf, was dieser tat und sich dem Angeklagten zuwandte. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger einen Stich in den Bauch, einen Stich in den rechten Oberarm und zwei Stiche in den Rücken. Bei den Stichen, bei denen der Angeklagte nicht ausschließbar mit Daumen und Zeigefinger auf die Klinge griff, um hierdurch deren „einsatz- fähigen Teil“ zu verkleinern, nahm er lebensgefährliche Verletzungen seines Opfers in Kauf, vertraute aber darauf, dass die Stiche nicht zum Tod des D. führen. Anschließend rannte der Angeklagte weg, obwohl ihm – wie er erkannte – weitere Stiche gegen das Opfer ohne weiteres möglich ge- wesen wären, wobei er befürchtete, sein Opfer tödlich verletzt zu haben.
5
D. befand sich aufgrund der Stiche zu keinem Zeitpunkt in konkreter Lebensgefahr. Der Stich in den Bauch (mittig links unterhalb der letz- ten Rippe) war zwei bis vier Zentimeter tief und „eher flach“, er durchtrennte das Bauchfell nicht und führte auch nicht zu Verletzungen lebenswichtiger Organe oder Gefäße; ein Stich in den Rücken (etwa drei bis fünf Zentimeter links neben der Wirbelsäule in mittlerer Rückenhöhe) war zwei bis drei Zentimeter tief; der weitere Stich in den Rücken (drei bis fünf Zentimeter oberhalb der linken Achsel ) hatte eine Tiefe von zwei bis zweieinhalb Zentimeter. Die Verletzung am Arm befand sich an einer Stelle, die „grundsätzlich nicht geeignet war, lebens- gefährliche Verletzungen zu verursachen“; die Tiefe dieses Stichs ließ sich nicht feststellen.
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2. Das Landgericht hat dies als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB bewertet. Es ist aber trotz der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung aufgrund der konkreten Angriffsweise, der psychi- schen Verfassung des Angeklagten und seiner Motivationslage der Überzeugung gewesen, dass der Angeklagte nicht mit Tötungsvorsatz handelte.
7
3. Dies beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft rügt zudem, dass das Landgericht § 5 Abs. 3 JGG falsch angewendet und zu Unrecht von der Verhängung einer Jugendstrafe neben der Unterbringungsanordnung abgesehen habe.

II.


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Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
9
1. Insbesondere dringen die Angriffe der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum fehlenden Tötungsvorsatz nicht durch.
10
a) Vor Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement , umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden , so hat das Revisionsgericht, sofern Rechtsfehler nicht vorliegen, dies auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen allein Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt sogar dann, wenn der Tatrichter – anders als hier – im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich gewesen sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissensals auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Umstandes, die einer Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16. März 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243 mwN; ferner auch Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13). Dies gilt auch für die revisionsgerichtliche Überprüfung im Fall der Nichtverurteilung wegen eines idealkonkurrierenden Delikts aus tatsächlichen Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85).
11
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Jugendkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar, noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.
12
aa) Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft.
13
Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (BGH, Urteile vom 22. Mai 2007 – 1 StR 582/06; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13). Einen solchen Mangel des Urteils zeigen die Revisionsführer nicht auf, vielmehr erschöpfen sich ihre Angriffe im Wesentlichen in einer anderen Bewertung von Tatsachen, die das Landgericht in seine Würdigung einbezogen und ersichtlich bedacht hat. Ein zu einem Rechtsfehler führendes „Erörterungsdefizit“ liegt auch nicht darin, dass die Jugendkammer ein bewusstes Verkürzen der Klingenlänge sowie die „rationale Überlegung“ des Angeklagten, dem Opfer einen Denkzettelzu verpassen, bejaht hat, obwohl sie bei diesem von einer hochgradigen affektiven Erregung ausgegangen ist. Denn eine solche Erregung schließt ein bewusstes und ratio- nales Verhalten nicht von vorneherein aus. Auch zur „Hemmschwellentheorie“ bedurfte es keiner näheren Ausführungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 ff.). Soweit die Revisionsführer Feststel- lungen zur verbliebenen Länge der in den Körper des Geschädigten eindringenden Klinge oder dazu vermissen, wie weit der Angeklagte die Klinge hätte verkürzen müssen, damit die Stiche nicht lebensgefährlich sind, hätte es der Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13 mwN).
14
bb) Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch weder einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
15
Insbesondere vermag der Senat einen Widerspruch nicht darin zu sehen, dass die Kammer einerseits davon ausgeht, bei der konkreten Art des Messereinsatzes (mit verkürzter Klingenlänge) handle es sich nicht um eine Verletzungshandlung von solch besonderer Gefährlichkeit, dass das Ausbleiben des Todeserfolges sich lediglich als Zufall darstelle, sie aber andererseits davon ausgeht, dass es auch dem Angeklagten bekanntes Allgemeinwissen sei, dass Messerstiche in den Oberkörper grundsätzlich lebensgefährlich seien. Soweit die Jugendkammer im Rahmen der Prüfung des Tötungsvorsatzes darauf verweist , dass gegen ein Billigen der Tötung auch spreche, dass der Angeklagte für diese keinen einsichtigen Beweggrund gehabt habe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173 mwN), handelt es sich ersichtlich um eine – verkürzte – Bezugnahme auf das von ihr mehrfach angesprochene „Maßregelungsmotiv“, also das Vorhaben, dem Nebenkläger einen „Denkzettel zu verpassen“.
16
cc) Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat auch angesichts der von ihm nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln am Tötungsvorsatz des Angeklagten angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind.
17
Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Jugendkammer habe den Indizwert der Stiche insbesondere in Bauch und Rücken des Geschädigten und das äußere Tatgeschehen für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zu gering bewertet , zeigen sie einen Rechtsfehler nicht auf. Die Gewichtung der objektiven Tatumstände und die Bewertung ihrer Bedeutung für den subjektiven Tatbestand sind allein dem Tatrichter vorbehalten. Dies gilt auch bei Stichen in den Oberkörper des Opfers, die nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. August 2012 – 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369 f.; vom 17. Dezember 2009 – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572; zu mehreren Messerstichen auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144 f.).
18
Auch die Einordnung und Würdigung des Handelns in affektiver Erregung obliegt dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 f. mwN). Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f.).
19
Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Einlassung des Angeklagten zum Verkürzen der Klingenlänge sieht die Jugendkammer rechtsfehlerfrei als belegt an durch die relativ geringe Stichtiefe sowie die Ausführungen des Sachverständigen, dass aus (rechts-)medizinischer Sicht ein weiteres Einführen des Messers in den Körper des Opfers ohne größeren Widerstand möglich gewesen wäre.
20
2. Auch soweit die Jugendkammer von der – zusätzlichen – Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen hat, hält das Urteil der Überprüfung stand.
21
a) Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG von Jugendstrafe abgesehen , wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 – 4 StR 529/01, NStZ-RR 2002, 182, 183; vom 26. Mai 2011 – 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288). Erforderlich ist ein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 StR 240/09).
22
b) Dieses hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei verneint. Die Grenzen des ihr bei dieser Entscheidung zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28) hat sie nicht überschritten; insbesondere hat sie auch den Gedanken des Schuldausgleichs hinreichend berücksichtigt.

III.


23
1. Die Überprüfung des Urteils hat auch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO). Insbesondere begegnet die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen rechtlichen Bedenken.
24
Insofern reicht zwar die Diagnose einer "emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ“ zur Begründung eines dauerhaften Zustan- des im Sinne des § 63 StGB nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 – 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29; vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12; ferner Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 358/14), da eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, nicht ohne weiteres einen dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 595/07; vgl. ferner Beschluss vom 22. Februar 2006 – 3 StR 479/05).
25
Die Strafkammer belegt aber – unter anderem durch das Verhalten des Angeklagten in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe, seine Vorstrafen sowie die Gründe seiner Verlegung in die Untersuchungshaft für Erwachsene – hinreichend, dass die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung zu gravierenden Einschränkungen seines gesamten beruflichen und sozialen Handlungsvermögens geführt und seinen bisherigen Lebenslauf nachhaltig geprägt haben. Die von ihr festgestellten konkreten Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten gehen damit über verbreitete Persönlichkeitsakzentuierungen hinaus und belegen nicht nur eine dauerhaft erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern auch einen Zustand, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag; denn dieser liegt auch dann vor, wenn alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12; zum Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholeinfluss auch BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15; Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13).
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2. Jedoch ist der Entscheidungstenor – wie vom Generalbundesanwalt angeregt – dahin klarzustellen, dass das in dem einbezogenen Urteil seinerseits einbezogene frühere Urteil ebenfalls einbezogen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.