Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Sept. 2018 - 1 BvR 453/17
Tenor
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1. Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2017 - 4 U 91/15 -, berichtigt durch Beschluss vom 1. März 2017, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil und der (Berichtigungs-)Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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2. Das Saarland hat der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilgerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Darlehensrechts, durch welche die Beschwerdeführerin zur Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde (Ausgangsverfahren).
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1. Die Beschwerdeführerin, Beklagte des Ausgangsverfahrens, schloss am 18./22. Oktober 2007 mit den beiden Klägern des Ausgangsverfahrens einen Immobiliendarlehensvertrag mit einem Darlehensnennbetrag von 170.000,00 €, dem eine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wandte sich deren am 24. Januar 2014 mit Vollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter erstmals an die Beschwerdeführerin und vertrat die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. oder 19. März 2014 belehrte die Beschwerdeführerin die Kläger mittels einer neuen Widerrufsbelehrung nach. Die Kläger des Ausgangsverfahrens veräußerten das durch das Darlehen finanzierte Hausgrundstück und lösten das Darlehen vorzeitig ab. Am 30. September 2014 zahlten sie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.610,07 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beschwerdeführerin. Diese Vorfälligkeitsentschädigung verlangten sie dann im Weiteren von der Beschwerdeführerin zurück, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hatten.
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Mit am 3. Juli 2015 verkündetem Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 18/15 - wurde ihre auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.610,07 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legten sie zunächst umfassend Berufung ein. Das Saarländische Oberlandesgericht hielt die ursprüngliche Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und die im März 2014 erfolgte Nachbelehrung für wirksam. In der mündlichen Verhandlung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht am 15. Dezember 2016 nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens den auf Verurteilung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichteten Klageantrag daraufhin zurück; der auf Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten gerichtete (Neben-)Antrag wurde zum Hauptantrag erhoben.
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Mit angegriffenem Urteil vom 19. Januar 2017, berichtigt durch Beschluss vom 1. März 2017, verurteilte das Saarländische Oberlandesgericht - auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung derselben im Übrigen - die Beschwerdeführerin, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2014 an deren Prozessbevollmächtigte freizustellen; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ es nicht zu. Insoweit begründete es seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
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Eine Zulassung der Revision komme auch bezüglich der Frage des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Insoweit sei zwar in Gestalt des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - (veröffentlicht in juris) eine von der vorliegend vertretenen Auffassung abweichende Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts gegeben, ohne dass der Bundesgerichtshof die Frage bislang höchstrichterlich entschieden habe. Jedoch sei gleichwohl die Zulassung der Revision nicht erforderlich, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem zitierten Urteil die Revision zugelassen habe, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits geschaffen seien. Die Gründe für die Zulassung der Revision verfolgten indes nicht das Interesse einer Partei, im Einzelfall eine erneute Überprüfung der Entscheidung herbeiführen zu können, sondern über den Einzelfall hinausgehende Interessen an der Klärung grundsätzlicher Fragen, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil. Die Nichtzulassung verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgarantie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Saarländische Oberlandesgericht schränke durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar ein.
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Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Dem Ministerium der Justiz des Saarlandes und den Klägern des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; BVerfGK 17, 196 <199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, juris, Rn. 12). Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 77, 275 <284>). Wird die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu den Revisionszulassungsgründen von den Fachgerichten also willkürlich, das heißt in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise falsch angewendet, kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG versperrt sein (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 125, 104<137>; 134, 242 <319 Rn. 238>). Dies gilt sowohl für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht als auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts selbst, mit dem es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 12). Hingegen genügt nicht bereits die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 101, 331 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, a.a.O.).
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Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; BVerfGK 6, 79 <81>; 18, 105 <111>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der Zivilprozessreform im Jahr 2002 sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinbelange verfolgt (vgl. BVerfGK 2, 213 <217>; 6, 79 <81>; 18, 105 <111>). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache entfallen. Dadurch würde das im Justizgewährungsanspruch enthaltene Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. BVerfGK 6, 79 <81 f.>; 18, 105 <111>). Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund - die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 < 82 f.>; 18, 105 <111 f.>).
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b) Ausgehend davon hat das Saarländische Oberlandesgericht im angegriffenen Urteil vom 19. Januar 2017 § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise fehlerhaft angewendet, wenn es maßgeblich darauf abstellt, eine Zulassung der Revision im Berufungsurteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung komme in solchen Fällen nicht in Betracht, in denen in einem anderen Verfahren die Revision bereits wegen derselben Rechtsfrage zugelassen wurde. Zwar geht es bei der Zulassung der Revision im Berufungsurteil nicht um eine durch Einlegung einer aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) erworbene, durch den Justizgewährungsanspruch geschützte Position, die auch dann Bestand hat, wenn das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision nachträglich entfallen ist, weil die maßgebliche Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren geklärt wurde (vgl. BVerfGK 6, 79 <82>; 18, 105 <112>). Nach der Rechtsauffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts entfiele das individuelle Interesse der Einzelfallgerechtigkeit allerdings schon in einem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfrage noch nicht in einem anderen Verfahren geklärt wurde, sondern nur eine Aussicht hierauf besteht. Die Aussicht auf eine Klärung der Rechtsfrage in einem anderen Verfahren lässt das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision aber nicht entfallen. Eine solche Aussicht ist nicht gesichert, weil das andere Verfahren anderweitig etwa durch Nichteinlegung der Revision oder durch Rücknahme- oder Vergleichserklärungen beendet werden kann, oder weil nicht auszuschließen ist, dass die Revisionsentscheidung letztlich auf andere rechtliche Aspekte gestützt wird. Bei noch fortbestehendem Allgemeininteresse ist es in jedem Fall sachwidrig, die erfolgreiche Durchsetzung der Individualinteressen durch eine Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil zu vereiteln.
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2. Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Zurückverweisung der Sache ihr vor dem Saarländischen Oberlandesgericht verfolgtes Begehren nicht erreichen könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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Soweit die Zulassung der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache unterblieb, ist anzunehmen, dass das Saarländische Oberlandesgericht die Revision der Beschwerdeführerin wegen der Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten - mindestens möglicherweise - zugelassen hätte, wenn ihm die von ihm zur Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vertretene, sachlich in keiner Weise mehr zu rechtfertigende Rechtsansicht nicht den Blick dafür verstellt hätte. Die Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten bei wirksamem Widerruf von vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen war zum Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils am 19. Januar 2017 höchstrichterlich noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof entschied diese Rechtsfrage nämlich erstmals mit Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, juris, Rn. 23 ff. und 34 ff.), und zwar - wie auch in späteren Entscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, juris, Rn. 29 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16 -, juris, Rn. 14 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 314/16 -, juris, Rn. 14 f., vom 9. Mai 2017 - XI ZR 314/15 -, juris, Rn. 14 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris, Rn. 29, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 -, juris, Rn. 30 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 450/16 -, juris, Rn. 24 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 549/16 -, juris, Rn. 19, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 -, juris, Rn. 23, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, juris, Rn. 19 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16 -, juris, Rn. 16) - jeweils zugunsten des Kreditinstituts. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Verfahren stellen würde und deswegen auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt war, war in Anbetracht der damals zahlreich streitigen Darlehenswiderrufsfälle aus jener Zeit ohne Weiteres anzunehmen.
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III.
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1. Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2017 in der Fassung des (Berichtigungs-)Beschlusses vom 1. März 2017 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Saarländische Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten und über die Verzinsung verauslagter Gerichtskosten aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und Feststellung nach Widerruf seiner auf den Abschluss zweier Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.
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Der Kläger interessierte sich im Jahr 2005 für eine "Sicherheits-Kompakt-Rente" (SKR), die von einer zur "S. -Gruppe" gehörenden S. GmbH & Co. KG vermittelt wurde. Er schloss mit der R. Limited einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der W. Aktiengesellschaft einen Vertrag über eine Rentenversicherung und mit der E. AG einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung. Für die Kapitallebensversicherung und die Rentenversicherung fielen Einmalprämien in Höhe von 341.504 € und von 270.673 €, insgesamt mithin 612.177 €, an, die der Kläger überwiegend mittels von der Beklagten zur Verfügung gestellter Fremdmittel und in Höhe von 197.265 € aus eigenen Mitteln aufbringen sollte. In Aussicht genommen war, mit dem Ertrag der Kapitallebensversicherung die (endfälligen) Fremdmittel abzulösen und mittels der aus der Rentenversicherung erwirtschafteten Renten mit einer vertraglichen Komponente und einer Bonusrente die laufenden Finanzierungskosten zu bedienen.
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Entsprechend schloss der Kläger zur (Teil-)Finanzierung der für die Lebensversicherung und die Rentenversicherung erforderlichen Einmalprämien sowie zur Finanzierung von Vermittlungskosten unter Einrechnung eines Disagios mit der Beklagten im Dezember 2005 zwei Verbraucherdarlehensverträge mit Laufzeiten jeweils bis zum 31. Dezember 2014 zu Nennbeträgen von 85.314 € und 392.307 €. Die Beklagte belehrte den Kläger jeweils über sein Widerrufsrecht wie folgt:
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers widerrief für diesen mit Schreiben vom 4. August 2011 unter Vorlage einer auf den 21. Juli 2011 datierten Vollmacht die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers.
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Seine Klage auf Zahlung der Differenz zwischen der von ihm vorgetragen erbrachten Leistungen in Höhe von 311.481,29 € abzüglich vereinnahmter Rentenerträge in Höhe von 111.668,97 €, mithin auf Zahlung von 199.812,32 €, auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, auf negative Feststellung betreffend etwaige Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen, mit der er "hilfsweise" die Verurteilung Zug um Zug "gegen das Angebot des Verzichts auf die Rückabtretung der Ansprüche" durch die Beklagte aus den näher bezeichneten Versicherungsverträgen beantragt hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger habe, als er den Widerruf erklärt habe, ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die von der Beklagten erteilten Belehrungen die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt hätten. Zwar hätten die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen, weil sie mittels der Verwendung des Wortes "frühestens" nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrichtet hätten. Die Beklagte könne sich aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des damals gültigen Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Soweit die Beklagte das Muster abgeändert habe, brächten diese Änderungen die Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Gefahr.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Dass das Widerrufrecht des Klägers nach § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) ausgeschlossen gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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2. Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 4. August 2011 bereits abgelaufen gewesen.
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a) Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen informierten, was das Berufungsgericht gesehen hat, mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn und - insoweit vom Berufungsgericht fehleingeschätzt - mittels der eingefügten Fußnote: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" unklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 18 f., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
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b) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die Beklagte entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht berufen. Wie der Senat für eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, hat die Beklagte das Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 26, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht.
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III.
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Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten versagt und die Feststellung nicht getroffen hat, die Beklagte sei dem Kläger zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten verpflichtet (§ 561 ZPO). Im Übrigen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht mit anderer Begründung stand.
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1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug kann der Kläger selbst dann Zahlung nicht verlangen, wenn sich die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben sollten. Da der vorgerichtlich mandatierte Rechtsanwalt als Vertreter des Klägers den Widerruf erklärt hat und nach eigenem Vortrag des Klägers schon am 21. Juli 2011 mit der Angelegenheit befasst wurde, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 31). Der Kläger kann die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 34 f.). Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz daneben Vortrag dazu gehalten hat, die Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt einer Falschberatung des Vermittlers auf Schadensersatz, hat er damit in zweiter Instanz einen weiteren Streitgegenstand eingeführt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 23 ff.). Das Berufungsurteil ist auf einen so begründeten Anspruch nicht eingegangen, so dass seine Rechtshängigkeit mit Ablauf der in §§ 320, 321 ZPO genannten Fristen entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
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2. Weiter steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB neben dem Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht kommen kann. Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten weder in Verzug gesetzt noch die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 22).
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3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 561 ZPO nicht vor. Insbesondere kann der Senat nicht von einer § 242 BGB widerstreitenden Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers ausgehen.
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IV.
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Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegen gestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).
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Sollte das Berufungsgericht das Ergebnis erzielen, der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, wird es bei der Ermittlung der aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen zu bedenken haben, dass die Parteien das Zustandekommen verbundener Verträge - weil Ergebnis einer rechtlichen Bewertung - nicht unstreitig stellen können (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30). Das Berufungsgericht wird sich mithin nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13 ff., 16 ff. und vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13, BGHZ 205, 249 Rn. 19 ff.) mit den Voraussetzungen des § 358 BGB a.F. zu befassen haben.
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Sollte es dahin gelangen, der Kläger habe die Darlehensverträge wirksam widerrufen, wird es, sofern es die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten für gegeben erachtet, zu berücksichtigen haben, dass eine negative Feststellung "Zug um Zug" gegen Leistung mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils im eigentlichen Sinne prozessual ins Leere geht (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 83 mwN) und ein Anspruch durch Erlassvertrag, nicht durch "Verzicht" zum Erlöschen gebracht wird.
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Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
