Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2017 - XI ZR 442/16
BUNDESGERICHTSHOF
BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 (Fassung vom 23. Juli 2002) Mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 - OLG Koblenz LG Mainz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger, einem Bankkaufmann , erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.
- 2
- Die Parteien schlossen im Jahr 2007 vier Immobiliardarlehensverträge, denen jeweils folgende, bis auf die Vertragsdaten gleichlautende Widerrufsbelehrung beigegeben war:
- 3
- Der Kläger löste sämtliche Darlehen auf eigenen Wunsch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.853,72 € zum 2. Mai 2012 ab. Unter dem 30. Oktober 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, wobei er darauf hinwies, er habe "im Vorfeld rechtlichen Rat" unter anderem bei seinem Rechtsanwalt eingeholt.
- 4
- In der von ihm bei dem Landgericht anhängig gemachten Klage hat er die Beklagte als " bank eG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzende [n] H. ", bezeichnet. Die Klage ist an die " bank eG, v.d.d. Vorstand", zugestellt und dort an einen Prokuristen als Leiter des Bereichs "Sonderaufgaben Kredit und Recht" weitergegeben worden. Dieser Prokurist und eine Mitarbeiterin, die zusammen zur Erteilung von Prozessvollmachten für die Beklagte ermächtigt sind, haben unter dem Betreff "Neues Mandat: S. ./. bank eG" den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 "um Übernahme des im Betreff genannten Mandates" gebeten. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 "die Vertretung und Verteidigungsbereitschaft der Beklagten" angezeigt.
- 5
- Das Landgericht hat die Angabe des Klägers zum gesetzlichen Vertreter der Beklagten in das Rubrum übernommen und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Beibehaltung des Rubrums antragsgemäß festgestellt, dass die vier näher bezeichneten Darle- hensverträge "durch wirksamen Widerruf […] in ein Abwicklungsverhältnis um- gewandelt" worden seien. Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.853,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten in Höhe von 928,80 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
- 6
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die der durch den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellte drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte in Übernahme des Rubrums der Vorinstanzen eingelegt und begründet hat, erstrebt die Beklagte unter Verweis auf einen Mangel ihrer gesetzlichen Vertretung bei Klageerhebung in erster Linie eine Abweisung der Klage als unzulässig. In zweiter Linie begehrt sie die vollständige Zurückweisung der Berufung, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint habe.
Entscheidungsgründe:
A.
- 7
- Die Revision ist zulässig. Die Prozessführung in dritter Instanz ist dem gemäß § 24 Abs. 1 GenG zur gerichtlichen Vertretung der Beklagten berufenen Vorstand zuzurechnen. Der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist gemäß § 81 ZPO wirksam durch deren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten , den wiederum ein Prokurist im Verein mit einer Mitarbeiterin aufgrund seiner vom Vorstand abgeleiteten Vertretungsmacht (Pöhlmann/ Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 42 Rn. 2) mandatiert hat, bestellt worden (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 156 und vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01, NJW 2006, 2334 Rn. 14).
B.
- 8
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Feststellungsklage sei zulässig. Zwar genieße eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang. Bei einer Bank sei indessen ohne weiteres davon auszugehen , dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde.
- 11
- Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Ende 2014 widerrufen können, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht an- und abgelaufen sei. So hätten die Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu der Fehlvorstellung verleitet, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Aushändigung einer Vertragserklärung der Beklagten ohne Rücksicht auf die Vertragserklärung des Klägers. Darauf, ob wegen der konkreten Situation des Vertragsschlusses dieses Missverständnis ausgeräumt gewesen sei, komme es nicht an, weil auch bei einem Präsenzgeschäft über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung allein anhand der objektiven Auslegung zu entscheiden sei. Da die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung des Verordnungsgebers nicht verwendet habe, könne sie sich auch nicht auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion berufen. An der Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen habe sich durch deren vorzeitige Abwicklung nichts geändert.
- 12
- Die Grundsätze von Treu und Glauben stünden der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, da das Umstandsmoment nicht erfüllt sei. Der Kläger habe die Darlehen zwar mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient und sie dann im Jahr 2012 auf eigenen Wunsch vorzeitig abgelöst. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass er dies alles in Kenntnis seines fortbestehenden Widerrufsrechts getan habe. Jedenfalls ge- nügten diese Aspekte nicht, um das Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen , der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Berufliches Sonderwissen des Klägers vermöge ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten ebenfalls nicht zu begründen, zumal nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass ihm die rechtliche Problematik des "ewigen" Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen vor Abgabe seiner Willenserklärungen bekannt gewesen sei. Darauf, ob der Kläger mit dem Widerruf "ein berechtigtes Interesse" verfolge, komme es nicht an. Für ein arglistiges Verhalten sei nichts ersichtlich. Es bestünden ferner keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdig auf das Unterbleiben des Widerrufs vertrauende Beklagte tatsächlich so disponiert habe, dass der Widerruf für sie eine unzumutbare Belastung darstelle. Auch im Übrigen liege in der Ausübung des Widerrufsrechts keine unzulässige Rechtsausübung. Dass der Kläger überhaupt - wenn auch fehlerhaft - über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, sei ohne Belang. Gleichfalls unerheblich sei, dass der Widerruf für den Kläger wirtschaftlich vorteilhaft sei, während die Beklagte aufgrund des erheblich gesunkenen Zinsniveaus finanzielle Einbußen erleide.
- 13
- Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu. Herausgabe vermutlich gezogener Nutzungen könne er indessen nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht wie beantragt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Schließlich könne der Kläger als Verzugsschaden den Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten beanspruchen.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 15
- 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , die Klage sei in Gänze zulässig gegen die Beklagte erhoben worden.
- 16
- Zwar ist die Klage in Fällen, in denen ein Kläger, der selbst zu einem Organ einer Gesellschaft gehört, den gesetzlichen Vertreter der beklagten Gesellschaft - im Falle einer Genossenschaft: das nach § 24 Abs. 1, § 39 GenG zu ihrer gerichtlichen Vertretung berufene Organ - nicht nur irrtümlich falsch bezeichnet hat (dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412 und vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 10) und in denen an diesen vermeintlichen gesetzlichen Vertreter mit Willen des Klägers zugestellt worden ist, unzulässig (BGH, Urteile vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 110 ff., vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 und vom 16. Februar 2009 aaO Rn. 4; vgl. auch Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 39 Rn. 6 a.E.; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 39 Rn. 10; Hopt/Roth in GroßKomm AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 112; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 112 Rn. 13; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 112 Rn. 13; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 33; Grigoleit/ Tomasic, AktG, 2013, § 112 Rn. 17).
- 17
- Anderes gilt aber, wenn in der Klageschrift der gesetzliche Vertreter lediglich irrtümlich fehlerhaft angegeben wird, sich - auch durch das Revisionsgericht (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335, vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 47 und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497) - das Gemeinte ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412; Gehle, MDR 2011, 957 f.; auch Musielak/Voit/Weth, ZPO, 13. Aufl., § 51 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 51 Rn. 7) und die Zustellung der Klageschrift tatsächlich an den richtigen gesetzlichen Vertreter bewirkt wird. In diesem Fall ist die Klage zulässig erhoben und entsteht das Prozessrechtsverhältnis zu dem ordnungsgemäß gesetzlich vertretenen Beklagten.
- 18
- So verhält es sich hier. Bei der Angabe des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten als ihres gesetzlichen Vertreters in der Klageschrift handelte es sich offensichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung, mit der keine positive Aussage über die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse und insbesondere über die Reichweite des § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG getroffen werden sollte. Entsprechend hat die Geschäftsstelle des Landgerichts, die die Zustellung der Klageschrift nach § 166 Abs. 2, §§ 168, 170 ZPO zu bewirken hatte , die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters ausgelegt und die Zustellung an den (nicht notwendig namentlich zu benennenden, vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, WM 1993, 1818, 1821) Vorstand der Beklagten als deren gesetzlichen Vertreter bewirkt, so dass das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten wirksam zustande gekommen ist. Dass die unrichtige, aber offenbar fehlerhafte Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters sowohl in die Berufungsschrift als auch in die Entscheidungen der Vorinstanzen übergegangen ist, ändert daran nichts.
- 19
- 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Der Kläger kann und muss vielmehr vorrangig insgesamt (und nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung betreffend) mit der Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 13 ff.).
- 20
- 3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.853,72 € nebst Zinsen verurteilt hat. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Maßgaben verkannt, unter denen nach den Senatsurteilen vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) sowie vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) die Verwirkung des Widerrufsrechts steht.
- 21
- a) Richtig hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dem Kläger habe ursprünglich ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zugestanden , über das die Beklagte ihn gemäß § 355 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) habe belehren müssen.
- 22
- b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, die Widerrufsbelehrungen der Beklagten hätten den Kläger nicht hinreichend deutlich überdie Voraussetzungen seines Widerrufsrechts unterrichtet.
- 23
- aa) Allerdings belehrte die Beklagte, was das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Mittels der hier erkennbar an den Verbraucher gerichteten (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 19) Fußnote im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" machte die Beklagte ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhing. Dabei orientierte sie sich zulässig am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. Zugleich machte sie das Gemeinte durch die ausdrückliche Benennung der Vorschrift deutlich (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 19). Der Zusatz in der Fußnote "bzw. werden kann" war nicht geeignet, den Hinweis zu verunklaren (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 175/15, juris Rn. 16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 24 U 151/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 - 31 U 284/15, juris Rn. 40 ff.; OLG Zweibrücken, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 7 U 119/15, juris Rn. 91 ff. und - 7 U 133/15, juris Rn. 85 ff.). Eine so gestaltete Sammelbelehrung - hier: für die ursprüngliche und die Nachbelehrung - ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 51 f.; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, juris Rn. 11).
- 24
- bb) Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend erkannt, dass die Beklagte mittels der Wendung "der schriftliche Vertragsantrag" nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, n.n.v. Rn. 13 ff. mwN). Auf die Umstände der Erteilung der Belehrung kommt es, wie der Senat zuletzt mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (aaO Rn. 16 ff.) klargestellt hat, nicht an. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrungen gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 20 ff.).
- 25
- c) Schließlich hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28) erkannt, dass die auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch noch nach dessen vorzeitiger Beendigung widerrufen werden kann.
- 26
- d) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.
- 27
- Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment , für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen , der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 37, jeweils mwN). Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO Rn. 18 und - XI ZR 564/15, aaO Rn. 43 mwN). Nach diesen Maßstäben liegt hier ein revisionsrechtlich relevanter Rechtsfehler vor.
- 28
- Wie der Senat mit Urteilen vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 41) und vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) ausgeführt hat, ist bei beendeten Verträgen bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat, mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der für und gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechenden Umstände zwar erwähnt, aber als unmaßgeblich außer Acht gelassen.
- 29
- 4. Das Berufungsurteil unterliegt schließlich der Aufhebung, soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf seine Berufung vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zuerkannt hat. Wie der Senat mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 27 ff.) näher ausgeführt hat, setzt eine Erstattung solcher Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens voraus, dass der Kläger seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hat. Das war hier nicht der Fall.
III.
- 30
- Soweit das Berufungsgericht Anwaltskosten zuerkannt hat, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung zurückweisen, weil dem Kläger auch unter keinem sonstigen Gesichtspunkt, insbesondere nicht dem des Schadensersatzes wegen einer Verletzung der Pflicht zur richtigen Belehrung über sein Widerrufsrecht, ein Anspruch zusteht. Der Zahlungsantrag ist daher abweisungsreif (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 37 mwN). Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.
- 31
- 1. Nicht abweisungsreif ist der Feststellungsantrag.
- 32
- a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden , eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 39).
- 33
- b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen. Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 41 mwN). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif , weil nicht feststeht, dass der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt hat.
- 34
- 2. Aus denselben Gründen ist die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht abweisungsreif, weil nicht feststeht, ob sich aufgrund des Widerrufs des Klägers die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.
IV.
- 35
- Der Senat weist deshalb die Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 ZPO, damit es dem Kläger Gelegenheit zur Anpassung seiner Klageanträge gibt und die zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts erforderlichen Feststellungen nachholt.
LG Mainz, Entscheidung vom 24.02.2016 - 5 O 122/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 U 369/16 -
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.
(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
(1) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 03./07.04. 2009 geschlossene Darlehensvertrag Nr. … über nominell 78.000,- € durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 04.12.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
(2) Im Übrigen wird die Klage - bezüglich des geltend gemachten Nutzungsersatzes in Höhe von 2.251,53 € ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung der Beklagten, bezüglich der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung vom 24.11.2015 als unzulässig - abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger nahmen die Beklagte in 1. Instanz nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes, hilfsweise Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge des erklärten Widerrufes unwirksam geworden ist, sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 3.871,53 € und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der mit dem Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten sind, nachdem das Landgericht diese Anträge rechtskräftig abgewiesen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 08./14.10.1999 einen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 125.000,- DM (Bl. 38 f. d.A.). Das durch Gestellung zweier Grundschulden besicherte Darlehen diente der Finanzierung der Erweiterung des Wohnhauses der Kläger, wies eine Zinsfestschreibung zum vereinbarten Zinssatz von 5,9 % bis zum 30.09.2009 aus und war in monatlichen Raten zu je 720,- DM zurück zu zahlen.
- 3
Vor dem anstehenden Ablauf der Zinsfestschreibung zum 30.09.2009 schloss die Beklagte mit den Klägern einen weiteren mit „Darlehensvertrag / Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebenen Vertrag vom 03./07.04.2009 (Bl. 167 ff. d.A.). In diesem Vertragstext, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 167 ff. d.A. verwiesen wird, fand sich die nachfolgende Formulierung:
- 4
„(…)
Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag:
- 5
1 Höhe des Darlehens: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer ein Darlehen zur Verfügung in Höhe von 78.000,- €. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen bis spätestens zum 02.04.2010 abzunehmen.
2 Verwendungszweck: Übernahme Darlehen Nr. … zum 30.09.2009 sowie Finanzierung PkW“
- 6
Im weiteren Vertragstext wurde ein bis zum 30.03.2019 festgeschriebener Zinssatz von 4,15 % p.a. (effektiver Jahreszins 4,25 %) sowie eine Darlehensrückzahlung in monatlichen Raten zu je 380,- €, beginnend mit dem 30.10.2009, vereinbart. Eine gesonderte Sicherheitenbestellung fand sich nicht, Ziffer 8 bestimmte allerdings die Haftung der bereits bestellten Sicherheiten „gemäß entsprechender Zweckerklärung“ und nahm allgemein auf bereits gestellte Sicherheiten im Sinne einer weiten Zweckbestimmung Bezug.
- 7
Der Darlehensvertrag sah die Auszahlung der Darlehensvaluta zu „100 %“ vor. Das vorausgegangene Darlehen war mit dem Abschluss dieses Vertrages insgesamt erledigt.
- 8
Dem Darlehensvertrag vom 03./07.04.2009 war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. hieß:
- 9
„Widerrufsrecht
- 10
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)
- 11
- ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
- 12
zur Verfügung gestellt wurden. (…)“
- 13
Unterhalb des Belehrungstextes befand sich zur Fußnote 1 die nachfolgende Erläuterung:
- 14
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
- 15
Die Kläger bedienten das Darlehen zunächst vereinbarungsgemäß und leisteten von Oktober 2009 bis einschließlich 01.12.2014 die vereinbarten monatlichen Raten von 380,- €. Die Summe der geleisteten Ratenzahlungen belief sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 33.990,- € (Bl. 206 d.A.).
- 16
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2014 (Bl. 16 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vertrages vom 03./07.04.2009 gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte akzeptierte diese Widerrufe nicht.
- 17
Die Kläger haben vorgebracht,
der Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen sei wirksam. Durch diesen Darlehensvertrag sei ihnen ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Es habe sich nicht um eine bloße Prolongation oder eine Neuvereinbarung der Zinsen gehandelt, sondern um einen insgesamt neuen Darlehensvertrag, der den vorausgegangenen abgelöst und über dessen Restvaluta hinaus ein weiteres Darlehen gewährt habe.
- 18
Das Widerrufsrecht hätten sie wirksam ausgeübt, da die Frist für dessen Ausübung mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe.
- 19
Die Belehrung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon deshalb missverständlich, weil sie mit der Formulierung betreffend den Erhalt des Vertragsantrages den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übersendung des Antrages der Beklagten zu laufen. Zudem seien die Widerrufsfolgen unvollständig dargestellt, da allein auf die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung binnen 30 Tagen eingegangen, die korrespondierende Pflicht der Beklagten aber nicht dargestellt werde. In der Rubrik „finanzierte Geschäfte“ fänden sich zudem weitere Fehler.
- 20
Weiterhin nenne die Belehrung zwei alternative Fristen und überlasse es in der entsprechenden Fußnote dem Verbraucher, herauszufinden, welche der beiden Fristen gelten solle. Auch das entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, zumal entgegen der Darlegung der Beklagten kein reines „Präsenzgeschäft“ vorgelegen habe. Der Vertragstext sei zunächst - von der Beklagten bereits unterzeichnet - an die Kläger übersendet worden, die diesen erst später unterzeichnet hätten.
- 21
Der damals gültigen Musterbelehrung entspreche die hier verwendete Belehrung schon wegen der Fußnote und im Übrigen auch beim Fristbeginn nicht.
- 22
Infolge des wirksamen Widerrufes sei ein Rückabwicklungsverhältnis eingetreten. Es treffe auch nicht zu, dass damit der vorausgegangene Vertrag wieder auflebe, da dieser Vertrag aus dem Jahr 1999 ersatzlos in Wegfall geraten sei.
- 23
Weiterhin hätten die Kläger Anspruch auf Nutzungsersatz für die geleisteten Zahlungen. Danach habe die Beklagte jede erhaltene Rate mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was aufgrund der auch nach Widerruf sicherheitshalber weiter geleisteten Ratenzahlungen bis zum 30.06.2015 einen Betrag von 3.871,53 € ergebe (im Einzelnen wird auf die Berechnung Bl. 100 ff d.A. Bezug genommen). Demgegenüber habe die Beklagte einen Wertersatzanspruch nicht in Höhe des Vertragszinses, sondern lediglich in Höhe des marktüblichen Zinses, der über die Vertragslaufzeit hinweg gerechnet durchschnittlich nicht über 2,5 % p.a. gelegen habe. Zudem sei der Vortrag der Beklagten dazu unerheblich, da sie keine konkreten Gegenrechte aus den eventuellen Gegenforderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis ableite.
- 24
Die Beklagte habe auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
- 25
Die Kläger haben beantragt,
- 26
1. festzustellen, dass der im Schreiben vom 04.12.2014 erklärte Widerruf der Willenserklärungen der Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages über 78.000,- € vom 03.04.2009, zu Vertragsnr. …. wirksam ist,
- 27
hilfsweise,
- 28
festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 03./07.04.2009, Kontonr. … unwirksam ist,
- 29
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.871,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07. 2015 zu zahlen,
- 30
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.561,83 € zu zahlen.
- 31
Die Beklagte hat beantragt,
- 32
die Klage abzuweisen.
- 33
Sie hat vorgebracht,
der Feststellungsantrag sei mit dem Hauptantrag unzulässig.
- 34
Zudem habe für den Vertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden, da den Klägern „im Wesentlichen“ kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Vielmehr sei allein der bestehende Vertrag modifiziert und um einen geringen Betrag erhöht worden. Das „alte“ Darlehen habe noch mit 57.230,12 € valutiert, lediglich im darüber hinausgehenden Teil habe ein neues Darlehen vorgelegen. Bezüglich des Restbetrages des „alten“ Darlehens habe es sich lediglich um eine Konditionenänderung ohne neues Kapitalnutzungsrecht gehandelt und damit um eine unechte Abschnittsfinanzierung, für die kein Widerrufsrecht bestanden habe.
- 35
Im Übrigen würde bei wirksamem Widerruf das Darlehen aus dem Jahr 1999 weitergelten.
- 36
Auch ansonsten sei der Widerruf unwirksam.
- 37
Die Belehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Formulierung bezüglich des Erhalts des Vertragsantrages sei unschädlich, ebenso die alternative Fristangabe, da den Klägern der Vertragstext mit Widerrufsbelehrung zusammen zur Unterschrift am 07.04.2009 in den Geschäftsräumen der Beklagten vorgelegt worden sei und damit die Widerrufsfrist zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Der Vertrag sei im Präsenzgeschäft geschlossen worden, die Belehrung daher zutreffend gewesen. Ein Fehlverständnis habe nicht aufkommen können. Eine Verpflichtung zur Verwendung der Musterbelehrung habe nicht bestanden. Die Pflicht zur beiderseitigen Herausgabe des Erhaltenen sei dargestellt, einer Aufnahme der Rückzahlungsfrist auch für die Bank habe es nicht bedurft. Auf die Belehrung zum finanzierten Geschäft komme es nicht an, da ein solches nicht vorgelegen habe.
- 38
Zudem sei die Klage unschlüssig, da die Kläger im Rückabwicklungsverhältnis das ausgezahlte Kapital zzgl. des vereinbarten Zinses oder des marktüblichen Zinses zu erstatten hätten. Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bestehe daher nur, wenn nach Gegenüberstellung der wechselseitigen Ansprüche noch ein Überschuss verbleibe. Eine solche Berechnung legten die Kläger nicht vor, sondern machten unzulässigerweise den Nutzungsersatzanspruch isoliert geltend.
- 39
Tatsächlich habe die Beklagte bei wirksamem Widerruf Anspruch auf Rückzahlung der Hauptsumme aus dem widerrufenen Vertrag von 78.000,- € zzgl. der vereinbarten Verzinsung „bis zur Rückzahlung“. Gezahlt hätten die Kläger ausweislich ihrer Aufstellung nur 29.680,- €, sodass noch ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von 48.320,- € allein aus der Hauptforderung verbleibe. Somit könne eine Nutzungsentschädigung nicht geschuldet sein. Zudem treffe auch der Vortrag der Kläger zum angeblich marktüblichen Zins nicht zu, der vereinbarte Zins sei vielmehr der marktübliche Zins gewesen.
- 40
Der Widerruf könne weiterhin „keine Wirkungen entfalten“, weil die Kläger die Darlehensvaluta nicht binnen 30 Tagen zurückgezahlt hätten. Auch liege ein widersprüchliches Verhalten vor, da die Kläger andere bei der Beklagten aufgenommene Darlehen mit günstigerem Zinssatz nicht widerrufen hätten, sie versuchten mithin allein, die Vertragskonditionen zu verbessern.
- 41
Mit Urteil vom 14.09.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung der Kläger unwirksam geworden ist und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.871,53 € nebst gestaffelten Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Im Übrigen - betreffend den Hauptantrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes und die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten - hat es die Klage abgewiesen.
- 42
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 43
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei anders als der unzulässige Hauptantrag zulässig und begründet. Die von den Klägern erklärten Widerrufe ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen seien wirksam.
- 44
Den Klägern habe ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich bei dem Vertrag um einen echten Darlehensvertrag und nicht um eine unechte Anschlussfinanzierung gehandelt. Eine solche sei dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensvertrag noch nicht abgelaufen sei, wohl aber eine vereinbarte Zinsbindung, und die Parteien deshalb bei ansonsten unverändertem Darlehensvertrag lediglich die Zinsfrage für die Restlaufzeit neu regeln. So liege es hier nicht, da die Parteien eine Aufhebung des ursprünglichen Vertrages und eine vollständige Schuldneubegründung in Form eines neuen, um einen Zusatzbetrag erweiterten Darlehensvertrages vorgenommen hätten. In Form der Aufstockung liege auch ein neues Kapitalnutzungsrecht vor.
- 45
Der Widerruf sei nicht verfristet, da die verwendete Belehrung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der damals gültigen Musterbelehrung entsprochen habe. Schon die in der Musterbelehrung nicht vorgesehene Benennung der alternativen Frist mit Fußnote sei fehlerhaft. Sie überlasse es letztlich dem Verbraucher, die nicht immer einfache Frage zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen worden sei. Dies sei mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren und stelle eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung dar. Auf die konkrete Situation der Unterzeichnung des Vertrages komme es nicht an.
- 46
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts liege nicht vor. Der bloße Zeitablauf genüge dafür nicht. Für das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment sei allein der Umstand, dass die Kläger das Darlehen zunächst über 5 Jahre hinweg bedient und es dann 2014 widerrufen hätten, nicht ausreichend. Eine vollständige Rückabwicklung habe nicht vorgelegen. Es komme auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Behauptung der Beklagten an, die Kläger hätten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die zweiwöchige Widerrufsfrist gekannt. Auch aus dem Umstand, dass andere Verträge seitens der Kläger nicht widerrufen worden seien, lasse sich für die Frage einer Verwirkung nichts herleiten.
- 47
Neben der somit auszusprechenden Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hätten die Kläger in geltend gemachter Höhe Anspruch auf Nutzungsersatz. Bei einer Bank werde die Höhe der gezogenen Nutzungen mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz vermutet, was hier nach der von den Klägern vorgelegten und nicht substantiell bestrittenen Berechnung den geltend gemachten Betrag ergebe. Dem könne die Beklagte möglicherweise eigene „Nutzungswertersatzansprüche“ wegen der überlassenen Darlehensvaluta sowie Ansprüche auf Rückzahlung derselben entgegen halten. Da sie die diesbezügliche Einrede nach § 348 BGB aber nicht erhoben habe, komme es darauf nicht an. Dem Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, ob sie die Einrede aus § 348 BGB oder eine Aufrechnung geltend mache.
- 48
Verzugszinsen seien jeweils erst ab Klagezustellung begründet.
- 49
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt und zudem (hilfs-)widerklagend eigene Feststellungsanträge stellt.
- 50
Sie bringt vor,
entgegen der Ansicht des Landgerichts liege eine unechte Abschnittsfinanzierung vor, für die schon kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Der Vertrag habe allein der Übernahme des vorausgegangenen Darlehens gedient, dessen Zinsbindungsfrist zum 30.09.2009 abgelaufen sei. Für dessen noch offene Valuta von damals 57.230,12 € sei eine neue Konditionenvereinbarung getroffen worden, ein neues Kapitalnutzungsrecht sei damit nicht eingeräumt worden. Die Neuaufnahme in Höhe von 20.769,88 € zur Anschaffung eines PKW ändere das nicht. Dies sei keine Entscheidung zu einem Vertragsschluss von erheblicher Tragweite gewesen, zumal sich die Rate nur geringfügig erhöht habe. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz greife daher nicht.
- 51
Selbst wenn Letzteres anders bewertet würde, habe eine Widerrufsrecht nur für einen Teilbetrag von 20.769,88 € bestanden, nicht hingegen für die Restvaluta des weiterlaufenden Darlehensvertrages von 57.230,12 €. In diesem Fall bestünde ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nur für den auf die Neuaufnahme entfallenden Teil der Raten.
- 52
Zudem sei ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn es bestanden haben sollte, längst erloschen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei für den durchschnittlichen Kunden verständlich gewesen. Auch darüber, welche der beiden angegebenen Fristen habe gelten sollen, habe hier kein Irrtum entstehen können, da die von dem Vertreter der Beklagten bereits unterzeichnete Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung zeitgleich den Klägern am 07.04. 2009 vorgelegt worden seien und sie diese zeitgleich, was unter Beweis gestellt werde durch den Zeugen …, unterschrieben hätten. Damit sei auch klar gewesen, dass die ausdrücklich nur für den Fall der nachträglichen Widerrufsbelehrung vorgesehene Frist von einem Monat hier nicht gegolten habe.
- 53
Selbst wenn ein Widerrufsrecht bestanden habe, habe dieses sich nur auf die Neuaufnahme, nicht aber auf die Fortführung des Restbetrages von 57.230,12 € aus dem vorausgegangenen Darlehensvertrag bezogen. Für diesen Teil gelte somit, was sie hilfsweise als Feststellung begehre, das „alte“ Darlehen weiter. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, gelte im Fall des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung der ursprünglich geschlossene, vorausgegangene Vertrag wieder. Insoweit trete keine Rückabwicklung ein, auch deshalb hätten die Kläger Anspruch auf Verzinsung allenfalls für den Teil der Raten, der auf die Erhöhung der Darlehenssumme entfalle. Auch die Fortgeltung des „alten“ Darlehensvertrages für die Rückabwicklung wolle sie, die Beklagte, daher festgestellt haben.
- 54
Die Nutzungsentschädigung habe das Landgericht zugesprochen, obwohl die Beklagte schon in 1. Instanz hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe. Dies werde wiederholt, zum Zeitpunkt des Widerrufes hätten lediglich Zahlungen der Kläger in Höhe von 29.680,- € vorgelegen, sodass sich ein Gegenanspruch von mindestens 48.320,- € ergeben habe, der mit dem vereinbarten Zins von 4,15 % vom 30.09.2009 bis zum 05.12.2014 zu verzinsen sei, was einen Gegenanspruch von mindestens 10.389,- € ergebe. Damit werde nochmals hilfsweise die Aufrechnung gegen die geltend gemachte Nutzungsentschädigung erklärt.
- 55
Die Beklagte beantragt,
- 56
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Landau, Az. 4 O 422/14, vom 14.09.2015 die Klage abzuweisen,
- 57
hilfsweise:
- 58
festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis vom 03./07.04.2009 durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 04.12.2014 für einen Darlehensteilbetrag von 20.769,88 € in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde,
- 59
weiterhin hilfsweise:
- 60
festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis vom 03./07.04.2009 durch die Willenserklärung der Kläger vom 04.12.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde, das unter Berücksichtigung des weiter geltenden Darlehensvertrages vom 08./14.10.1999 über ursprünglich 125.000,- DM abzuwickeln ist.
- 61
Die Kläger beantragen,
- 62
die Berufung zurückzuweisen,
- 63
sowie im Berufungsverfahren klageerweiternd,
- 64
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Prozesszinsen in Höhe von 1.027,63 € bis zum 23.11.2016 zu zahlen.
- 65
Sie verteidigen das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und sind insbesondere der Ansicht,
es habe sich bei dem Vertrag nicht um eine unechte Anschlussfinanzierung gehandelt. Vielmehr sei der vorausgegangene Darlehensvertrag vollständig abgelöst und beendet worden, sodass ein neuer Darlehensvertrag vorgelegen habe. Den Klägern sei ein neues Kapitalnutzungsrecht, nämlich zur Ablösung des Altvertrages, sowie darüber hinaus in Höhe von 20.769,88 € ohnehin eingeräumt worden. Dies lasse sich angesichts des einheitlichen Vertrages auch nicht in einen widerrufbaren und einen nicht widerrufbaren Teil aufspalten.
- 66
Die Widerrufsbelehrung habe wegen der alternativen Fristangabe mit Fußnote sowie wegen der Bezeichnung des Fristbeginns weder den gesetzlichen Anforderungen genügt noch der damals gültigen Musterbelehrung entsprochen. Sie sei schon bezüglich der Fristdauer aus sich heraus nicht verständlich gewesen und habe zudem den Eindruck nahegelegt, die Frist beginne bereits mit der Übersendung eines Angebotes der Bank. Auf den Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern und dem unterbliebenen Widerruf komme es nicht an. Folglich sei auch unerheblich, in welcher Situation die Kläger den Darlehensvertrag unterschrieben hätten, da es auf eine Fehlvorstellung gerade des konkreten Verbrauchers nicht ankomme. Entscheidend sei allein die objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten.
- 67
Es treffe nicht zu, dass durch den Widerruf der Altvertrag wieder auflebe, da es sich nicht um eine Prolongation gehandelt habe.
- 68
Auch den Nutzungsersatz habe das Landgericht zu Recht zugesprochen.
- 69
Eine Aufrechnung habe die Beklagte in 1. Instanz entgegen ihrer Behauptung nicht erklärt. Die nunmehr behaupteten Gegenansprüche seien der Höhe nach nicht nachzuvollziehen, Anspruch auf die Vertragszinsen von 4,15 % habe die Beklagte nicht, sondern nur auf die marktüblichen Zinsen, die „über die Dauer der Laufzeit hinweg“ unter 4,15 % gelegen hätten, was unter Sachverständigenbeweis gestellt werde. Bei diesem Marktzins ergebe sich jedenfalls ein geringerer Betrag.
- 70
Weiterhin hätten die Kläger, was im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werde, wegen der nach dem Widerruf sicherheitshalber weiter geleisteten Ratenzahlungen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 1.027,63 €.
II.
- 71
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur teilweise - nämlich bei dem zugesprochenen Nutzungsersatzanspruch - Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
- 72
Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig. Das gilt auch, soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren Hilfswiderklagen erhebt.
- 73
Der Berufungsführer kann sein Rechtsschutzziel auch in der Berufung noch erweitern, so lange er nur - was hier der Fall ist - wenigstens auch die Beseitigung der Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil begehrt. Nur wenn er die Berufung allein einlegen würde, um andere Streitgegenstände einzuführen, wäre die Berufung unzulässig (zum Ganzen BGHZ 155, 21, 26; BGH NJW 2011, 3653 m.w.N.). Das ist hier aber nicht der Fall.
2.
- 74
Die Berufung der Beklagten bleibt - abgesehen von der notwendigen Umformulierung des Feststellungsausspruches - erfolglos, soweit das Landgericht die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt hat. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Hilfswiderklagen sind unbegründet. Bezüglich des zugesprochenen Nutzungsersatzes hat die Berufung hingegen in Höhe von 2.251,53 € ohne weiteres Erfolg, im verbleibenden Teil (Nutzungsersatz von 1.620,- €) hat sie lediglich aufgrund der im Berufungsverfahren erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten Erfolg.
2.1.
- 75
Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit das Landgericht die „Unwirksamkeit“ des Darlehensvertrages festgestellt hat. Insoweit muss zwar, da der Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf nicht unwirksam, sondern in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird (vgl. BGH NJW 2015, 3441 f. m.w.N.), der Feststellungsausspruch in die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geändert werden. Ein Erfolg der Berufung ist damit nicht verbunden.
2.1.1.
- 76
Die Klage ist mit dem im vorstehenden Sinne gestellten Feststellungsantrag zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben.
- 77
Zwar könnten die Kläger auch eine Leistungsklage auf die Gesamtrückabwicklung erheben. Hierzu sind sie aber nicht verpflichtet, da bei einer solchen Leistungsklage die Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis als bloße Vorfrage nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmen würde, woran die Kläger indes ein berechtigtes Interesse haben (vgl. dazu Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Auflage, § 256 Rdnr. 11). Weiterhin ist eine solche Klage für sie wegen der teilweise unterschiedlichen in der Rechtsprechung verwendeten Berechnungsmethoden risikoreicher. Letztlich besteht der Vorrang der Leistungsklage bei Banken als Beklagten ohnehin nur eingeschränkt, da von diesen zu erwarten ist, dass sie ein Feststellungsurteil respektieren (BGH NJW 1997, 2320, 2321 m.w.N.).
2.1.2.
- 78
Die Feststellungsklage ist - mit der genannten Korrektur des Tenors - begründet. Der Darlehensvertrag vom 03./07.04.2009 ist durch den wirksamen Widerruf der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärungen der Kläger vom 04.12.2014 gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
(1)
- 79
Auf den Darlehensvertrag und dessen Widerruf sind die Vorschriften der §§ 491 Abs. 1, 492, 495 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 01.08.2002
§ 492 bgb: 19.08.2002> bis zum 10.06.2010 sowie der §§ 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 (im Folgenden jeweils: „a.F.“) anzuwenden.
(2)
- 80
Der von den Klägern am 04.12.2014 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 03./07.04..2009 gerichteten Willenserklärungen war wirksam und hat den Darlehensvertrag somit gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
a.)
- 81
Den Klägern stand ein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. zu. Es handelte sich bei dem Vertrag vom 03./07.04.2009, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, um einen Verbraucherdarlehensvertrag und nicht um eine sog. „unechte Abschnittsfinanzierung“.
- 82
Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt in Fällen vor, in denen bei einem langfristig laufenden Darlehensvertrag die Zinskonditionen für eine kürzere Laufzeit als die Darlehensvertragslaufzeit fest vereinbart sind und daher nach Ablauf der Zinsbindungszeit für die weitere, von Anfang an gegebene Darlehenslaufzeit die Zinsen neu vereinbart werden (müssen). Solche Vereinbarungen enthalten keine Einräumung eines neuen, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregelten noch angelegten Kapitalnutzungsrechts und sind daher weder ein Verbraucherdarlehensvertrag, noch besteht für solche Vereinbarungen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. (BGHZ 159, 270, 273; BGH BKR 2013, 326, 328 f. m.w.N.; zuletzt BGH, B. v. 07.06.2016, XI ZR 385/15 = BeckRS 2016, 11941).
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Hier lag keine unechte Abschnittsfinanzierung, sondern ein neuer Darlehensvertrag vor, für den das gesetzliche Widerrufsrecht des § 495 Abs. 1 BGB a.F. galt.
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Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bezogen allein auf den Ausgangsvertrag aus dem Jahr 1999 auch eine unechte Abschnittsfinanzierung hätte vereinbart werden können, da dessen 10-jährige Zinsbindung zum 30.09.2009 auslief, der Darlehensvertrag selbst aber weiterlief. Eine solche Vereinbarung hätte aber nur dann vorgelegen, wenn die Parteien allein die Zinskonditionen neu geregelt und den übrigen Vertrag aus dem Jahr 1999 beibehalten hätten. So lag es hier aber nicht. Die Parteien haben mit dem Vertrag vom 03./07.04.2009 keine bloße Änderung des zuvor abgeschlossenen Vertrages getroffen, sie haben vielmehr den vorausgegangenen Vertrag einvernehmlich aufgehoben und einen insgesamt neuen Darlehensvertrag über die neue Gesamtdarlehensvaluta geschlossen, die sich zudem nicht nur auf die Restvaluta aus dem „Altvertrag“, sondern auf einen zusätzlichen weiteren Betrag von ca. 20.000,- € bezog.
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Das ergibt sich zweifelsfrei aus der gesamten Fassung des Vertrages („Darlehensvertrag“, „die Bank gewährt … ein Darlehen in Höhe von“, Verpflichtung zur Abnahme des Darlehens, Beifügung der Widerrufsbelehrung, „Übernahme Darlehen …“). Ob der Darlehensbetrag nochmals ausgezahlt wurde oder überwiegend zur Tilgung des Rückzahlungsanspruches aus dem aufgehobenen Altvertrag verwendet wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Auch das Verrechnen der neuen Darlehenssumme mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem Altdarlehen stellt ein Zur-Verfügung-Stellen des Darlehensbetrages dar, das lediglich vereinbarungsgemäß dadurch erfolgt, dass der Betrag zur Ablösung des Vorgängerdarlehens verwendet wird (vgl. dazu BGH NJW 1978, 883, 884; NJW 2000, 2816; Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe, BGB, 11. Auflage, § 488 Rdnr. 28). Bloße Prolongationsvereinbarungen oder unechte Abschnittsfinanzierungen sehen, wie dem Senat etwa aus dem Verfahren 7 U 125/15 bekannt ist, auch im Haus der Beklagten anders aus.
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Solche Fälle der einvernehmlichen Aufhebung der Altschuld und Begründung einer neuen (teils inhaltsgleichen, teils weitergehenden) Darlehensschuld unterfallen als Novation nicht der unechten Abschnittsfinanzierung, sondern sind eigene Darlehensverträge, für die das gesetzliche Widerrufsrecht gilt (BGH BKR 2013, 326, 329; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 495 Rdnr. 7). Denn der neue Darlehensvertrag gewährt in diesen Fällen ein neues Kapitalnutzungsrecht, das im „alten“ Vertrag selbst bei identischer ursprünglicher Laufzeit und identischen Zinskonditionen schon deshalb nicht „angelegt“ war, weil dieser Altvertrag infolge der einvernehmlichen Aufhebung nicht mehr existiert und somit auch kein Kapitalnutzungsrecht mehr, das „angelegt“ sein könnte.
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Für den hier somit erfolgten Neuabschluss besteht insgesamt das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Auf die angesichts der Erhöhung der Darlehenssumme um mehr als 20.000,- € ohnehin fehlgehenden Überlegungen der Beklagten zum Schutzzweck des Widerrufsrechts kommt es somit nicht an.
b.)
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Das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 04.12.2014 nicht verfristet, da die Zwei-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ausreichender Belehrung hierüber nicht zu laufen begonnen hatte (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung genügte, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB a.F.).
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Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerspruchsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügte die Belehrung nicht.
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Die Belehrung war schon deshalb unzureichend, weil sie die Länge der Widerrufsfrist aufgrund der beiden alternativ angegebenen Fristen nicht in hinreichender Deutlichkeit bezeichnet (ebenso für die gleiche Alternativfrist mit gleicher Fußnote OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2016, 17 U 175/15, juris-Rdnr. 16; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016, 31 U 284/15, juris-Rdnr. 39 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2016, 8 O 338/14, juris-Rdnr. 41 f.). Der abweichenden Ansicht, wonach diese Formulierung der Belehrung jedenfalls bei Verwendung im sog. Präsenzgeschäft nicht zu beanstanden sein soll (OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2016, 14 U 1780/15, juris-Rdnr. 75), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten/Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07. 2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19). Das zieht die Beklagte hier schon deshalb selbst nicht in Zweifel, weil die alternative Fristangabe ohne jede Erläuterung mit dem Deutlichkeitsgebot ersichtlich unvereinbar wäre.
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Nach Auffassung des Senats ist die Angabe alternativer Fristen in der Widerrufsbelehrung allerdings auch dann, wenn sie - sei es in einer Fußnote, sei es in sonstiger Weise - mit Erläuterungen versehen ist, wann welche Frist gelten soll, mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.
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Der Verbraucher ist über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist eindeutig und unmissverständlich zu belehren (vgl. die obigen Nachweise). Damit ist es aus Sicht des Senats schon als solches nicht zu vereinbaren, mehrere Fristen zu benennen und dem Verbraucher über Erläuterungen die Feststellung zu überlassen, welche dieser Fristen im konkreten Fall gelten soll. Denn die Belehrung legt sich damit nicht auf eine bestimmte Dauer der Widerrufsfrist - und damit neben deren Beginn dem zentralen Punkt der Widerrufsbelehrung - fest. Es ist aber nicht Sache des Verbrauchers, die konkrete Widerrufsfrist, die damit eben nicht eindeutig und unmissverständlich, sondern allenfalls bestimmbar angegeben ist, selbst herauszufinden. Dies hat vielmehr der Unternehmer zu tun und für die beiden hier in Rede stehenden Situationen jeweils nur die zutreffende Frist anzugeben.
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Anderenfalls wäre es dem Unternehmer unbenommen, die je nach Situation des Vertragsschlusses unterschiedlichen Fälle des Fristbeginns und der Fristdauer (etwa bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, Fernabsatzverträgen oder im elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. beispielsweise die unterschiedlichen Gestaltungshinweise in Fußnote 3 der Musterbelehrung i.d.F. vom 04.08.2009 - 10.06.2010) in derselben Belehrung zu verwenden und es über erläuternde Hinweise („gilt nicht für …“, „gilt nur für …“ o.Ä.) dem Verbraucher zu überlassen, sich das im konkreten Einzelfall Geltende selbst herauszusuchen. Denn eine plausible Grenze, bis zu der die Aufnahme von Alternativfällen mit Erläuterung noch „eindeutig“ wäre und ab der sie es nicht mehr wäre, ließe sich kaum ziehen. Damit würde aber das Risiko von Fehlsubsumtionen entgegen der gesetzgeberischen Intention des Deutlichkeitsgebotes auf den Verbraucher verlagert.
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Die Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
- 97
Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. war allein für den Fall der zeitlich nachgesendeten Widerrufsbelehrung gedacht. Für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher lässt sich, von diesem Evidenzfall abgesehen, aber nicht immer verlässlich sagen, wann genau der Vertrag geschlossen wurde und ob die schriftliche Belehrung nun vor oder nach Vertragsschluss vorlag. Das gilt auch bei Abschlüssen im sog. Präsenzgeschäft, bei denen die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem zu unterschreibenden Darlehenstext übergeben, aber unter Umständen erst zeitlich danach zur Kenntnis genommen oder sogar zeitlich danach gesondert unterzeichnet wird.
- 98
Hieraus ergibt sich jedenfalls die objektive Gefahr, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat beträgt, irrig zwei Wochen annimmt und so von der Ausübung des Widerrufsrechts im Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat abgehalten werden kann. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund fehlerhafter „Subsumtion“ des Vertragsschlusses in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist nur zwei Wochen beträgt, von einem Monat ausgeht und dadurch - in dem Glauben, noch Zeit zu haben - von der fristgerechten Ausübung abgehalten wird. Was in den Fällen des Erhalts während des Vertragsschlusses, der im Präsenzgeschäft vorliegt, gelten soll, ist zudem gar nicht dargestellt, sondern lässt sich nur im Umkehrschluss entnehmen.
- 99
Der Ansicht, die Belehrung sei bei Verwendung im Präsenzgeschäft eindeutig, da hier ein Irrtum darüber, welche Frist gelten solle, schon abstrakt nicht aufkommen könne (OLG Nürnberg a.a.O.), vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat teilt aus den dargestellten Gründen schon den Ansatz, im Präsenzgeschäft sei ein solcher Irrtum von vornherein ausgeschlossen, nicht.
- 100
Unabhängig davon kann ein Kausalzusammenhang zwischen dem Belehrungsfehler und dem ausgebliebenen Widerruf nicht verlangt werden. Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die - hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26). Das Abstellen darauf, ob der Belehrungsmangel in der konkreten Situation des Vertragsschlusses geeignet ist, beim Verbraucher zu einem Irrtum zu führen und ihn so von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, ist aber letztlich nichts Anderes als das Abstellen auf den Kausalzusammenhang im Einzelfall, der hier nur zu einer Gruppe von gleichgelagerten Einzelfällen zusammengefasst und damit „abstrahiert“ wird.
- 101
Die Belehrung genügt weiterhin auch nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Hiernach war der Verbraucher bei Verträgen, die (wie hier gemäß § 492 BGB a.F.) schriftlich abzuschließen sind, auch darüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist nicht begann, „bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages des Verbrauchers zur Verfügung“ gestellt wurden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.; zum Belehrungserfordernis auch darüber BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 28). Dem genügt die hier verwendete Belehrung ebenfalls nicht. Denn danach ist für den Fristbeginn neben dem Erhalt der Vertragsurkunde auch der bloße Erhalt „des schriftlichen Vertragsantrages“ ausreichend. Dies legt mangels Hinzusetzung eines Zusatzes wie „meine“, „Ihre“ oder „des Verbrauchers“ für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher die unzutreffende Annahme nahe, es genüge für den Fristbeginn der Erhalt des unterzeichneten Vertragsangebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung, ohne dass es auf die Abgabe einer eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ankäme (BGH NJW 2009, 3572, 3573). Auf den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und nicht erklärtem Widerruf und damit auf die konkrete Situation der Unterzeichnung kommt es auch in diesem Zusammenhang aus den bereits dargelegten Gründen nicht an.
- 102
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in der damals gültigen Fassung berufen.
- 103
Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299). Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt jedenfalls bei Vorliegen einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).
- 104
Hier ist eine solche vollständige Übernahme nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte inhaltliche Änderungen und Bearbeitungen vorgenommen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Musterbelehrung in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung die Angabe beider Fristen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vorsah (die zugehörige Fußnote 1 „wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz
“ war ein Bearbeitungshinweis; zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25). Zudem hat sie die in der Musterbelehrung in Fußnote 3 für schriftlich abzuschließende Verträge vorgesehene Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ in „der schriftliche Vertragsantrag“ geändert.
(3)
- 105
Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
- 106
Mangels weiteren Vortrags der Beklagten dazu kommt allein die von der Beklagten angeführte Motivation der Widerrufsrechtsausübung in Betracht. Auf diese Motivation kommt es aber nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.). Gleiches gilt für das Ziel, Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).
- 107
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die Kläger andere Kreditverträge mit identischer Widerrufsbelehrung, aber günstigeren Zinsen nicht widerrufen haben. Dieser Gesichtspunkt spielt bei Schadensersatzbegehren in Anlageberatungsfällen eine Rolle, wenn der Kunde gestützt auf die Nichtaufklärung über Rückvergütungen nur negativ verlaufene Investments rückabwickeln will, andere mit identischem Beratungsfehler aber nicht. Für Widerrufsfälle spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle, da er letztlich nichts anderes als der Nachweis der unerheblichen Motivation des Verbrauchers für die Ausübung des Widerrufsrechts (Erzielung besserer Zinskonditionen) ist.
(4)
- 108
Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt. Das macht die Beklagte auch nicht geltend, es ist aber von Amts wegen zu prüfen.
- 109
Ein Recht ist verwirkt - mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.). Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).
- 110
Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier aber jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.
- 111
Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und dem Widerruf liegende Zeitraum von mehr als 5 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das Zeitmoment der Verwirkung zu tragen, hinzutreten muss aber noch das dargestellte Umstandsmoment.
- 112
Dieses „Umstandsmoment“, nach dem sich der Verpflichtete - hier: die Beklagte - im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist hier nicht gegeben. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.). Die Beklagte trägt hierzu nichts vor, sodass allein der Zeitablauf bei gleichzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten über die bisherige Vertragsdauer hinweg in Betracht kommt. Das genügt indes nicht.
- 113
Ausgangspunkt bleibt, dass der Unternehmer für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung schuldet. Unterlässt er diese, weil er das ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster nicht nutzt und stattdessen inhaltliche Änderungen vornimmt, die zur Unwirksamkeit führen, ist dies sein Risiko, die Folgen dieser somit unterlassenen hinreichenden Widerrufsbelehrung treffen grundsätzlich ihn (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit im Ansatz - ohne dass dies eine Verwirkung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausschließt - schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (so auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur parallelen Problematik beim Widerspruch nach § 5a VVG a.F., vgl. BGH r+s 2014, 340, 344). Allein aus dem laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von - wie hier - zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.).
- 114
Unerheblich ist die Erwägung, in den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung nicht vollständig gefehlt habe, sondern nur inhaltlich fehlerhaft gewesen sei, habe den Verbrauchern jedenfalls das nur begrenzte Bestehen eines Widerrufsrechts klar sein müssen. Denn es kommt für das Umstandsmoment nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder „nur“ fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).
- 115
Hinzu tritt bei - wie hier - zum Zeitpunkt des Widerrufes noch laufenden Verträgen der Gesichtspunkt der unterlassenen Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Diese gegebene Möglichkeit, die Widerrufsfrist nachträglich in Gang zu setzen, steht einer unbilligen Belastung der Bank, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, bei zum Widerrufszeitpunkt noch laufenden Verträgen zusätzlich entgegen.
- 116
Im Übrigen würde das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231). Zwar müssen diese Umstände um so geringer ausgeprägt sein, je stärker das Zeitmoment ausfällt. Gänzlich fehlender Vortrag genügt hierzu allerdings nicht. Die Beklagte hat aber in keiner Weise dargelegt, wie und mit welchen Dispositionen sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufes eingerichtet haben will und warum dessen späte Ausübung ihr somit einen unzumutbaren Nachteil bringen würde.
- 117
Ein Fall sonstiger unzulässiger Rechtsausübung liegt ebenfalls nicht vor. Es lässt sich nach Vorgesagtem allein aufgrund des Zeitablaufes nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären.
(5)
- 118
Schließlich geht auch der Einwand der Beklagten, der Widerruf könne mangels Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen „keine Wirkung entfalten“, ersichtlich fehl. Die unterbliebene Rückzahlung ändert nichts an der Wirksamkeit des Widerrufes, sondern führt nach Ablauf der 30 Tage lediglich ohne weitere Mahnung zum Verzug des Verbrauchers.
2.2.
- 119
Die Berufung bleibt damit auch mit den hilfsweise gestellten Widerklageanträgen erfolglos.
- 120
Die Hilfswiderklagen der Beklagten sind gemäß § 533 ZPO zulässig, da der Senat die Entscheidung hierüber auf die Tatsachen stützen kann, die er der Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat. Sie sind jedoch unbegründet.
2.2.1.
- 121
Der Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf (nur) für einen Teilbetrag von 20.769,88 € in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, ist schon deshalb unbegründet, weil der Widerruf hier - wie dargestellt - den gesamten Vertrag erfasste.
2.2.2.
- 122
Der Antrag auf Feststellung, dass infolge des Widerrufes des Darlehensvertrages vom 03./07.04.2009 ein „Rückabwicklungsverhältnis“ eingetreten sei, das „unter Berücksichtigung des weiter geltenden Darlehensvertrags“ aus dem Jahr 1999 abzuwickeln ist, ist ebenfalls unbegründet.
- 123
Der Widerruf des Darlehensvertrages führt nicht dazu, dass der vorausgegangene, abgelöste Darlehensvertrag wieder gelten würde. Der Widerruf führt nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, sondern er wandelt diesen für die Vergangenheit in ein den Regeln der §§ 346 ff. BGB folgendes Rückabwicklungsverhältnis um (BGH NJW 2015, 3441 f.). Dadurch lebt der abgelöste und im Wege der Novation vollständig ersetzte vorausgegangene Darlehensvertrag nicht wieder auf. Die von der Beklagten hierzu angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 6/12 = BKR 2013, 326 ff.) betraf den Widerruf einer bloßen Prolongationsvereinbarung innerhalb eines als solches fortbestehenden Darlehensvertrages. Für die hier gegebene Novation und den Widerruf des neuen Darlehensvertrages gibt das nichts her.
2.3.
- 124
Soweit das Landgericht den Klägern aus dem Rückabwicklungsverhältnis auch einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 3.871,53 € zugesprochen hat, ist die Berufung begründet. Ein solcher Anspruch steht den Klägern aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2, Abs. 3 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs.1 Hs 2 BGB zwar dem Grunde nach, aber nicht in der zugesprochenen Höhe, sondern nur in Höhe von 1.620,- € zu. In dieser Höhe ist er jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen (§§ 387, 389 BGB).
2.3.1.
- 125
Die Kläger haben grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsersatz für die geleisteten Ratenzahlungen. Allerdings besteht dieser nicht in der geltend gemachten und zugesprochenen Höhe, sondern lediglich in Höhe von 1.620,- €. Für den darüber hinausgehenden Betrag ist das angefochtene Urteil daher schon ohne Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 126
Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).
- 127
Die von den Klägern geltend gemachte Berechnung mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ist hier indes nicht zulässig. Zwar besteht nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine widerlegliche Vermutung dafür, dass Banken aus überlassenem Kapital Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen (BGH BKR 2007, 329, 332; NJW 2009, 3572, 3574). Diese greift aber für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu für solche Darlehen üblichen Konditionen gewährt werden, nicht. Hierfür gilt vielmehr der Zinssatz des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27).
- 128
Hier lag ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen vor. Zwar enthält der Vertrag aus dem Jahr 2009 keine gesonderte Sicherheitenbestellung mehr, allerdings galten die 1999 bestellten Sicherheiten gemäß Ziffer 8 auch für die neue Darlehenssumme fort.
- 129
Hieraus ergibt sich für die bis zum Wirksamwerden des Widerrufes ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 1.620,- €, den die Parteien im Termin vor dem Senat am 07.12.2016 unstreitig gestellt haben (Bl. 236 d.A.). Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, sodass die Klage auf den übersteigenden Betrag ohne Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung abzuweisen ist.
2.3.2.
- 130
Dieser Anspruch in Höhe von 1.620,- € ist durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Wertersatzansprüchen rückwirkend erloschen (§§ 387, 389 BGB).
(1)
- 131
Die Beklagte hat erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen Wertersatzansprüchen gegen die ausgeurteilten Zahlungsansprüche erklärt. Die Hilfsaufrechnung in der Berufung ist allerdings sachdienlich und kann, da es allein um Rechtsfragen zu einem Zahlenwerk geht, das unstreitig geblieben ist, auf die Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin der Entscheidung zu Grunde zu legen hat (§ 533 ZPO).
(2)
- 132
Die Beklagte hat Anspruch auf Wertersatz grundsätzlich in Höhe des vereinbarten Zinses (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB) für die Dauer der tatsächlichen Überlassung der Darlehensvaluta. Diese tatsächlich überlassene Darlehensvaluta reduziert sich um den in der jeweiligen Rate enthaltenen Tilgungsanteil, da dieser den dann jeweils noch überlassenen Teil des Darlehens reduziert, sinkt also im Lauf der Zeit ab.
- 133
Eine solche Abstufung nimmt die Beklagte zwar auch in ihrer Neuberechnung nicht vor, da sie die Gesamtvaluta über die gesamte Laufzeit bis zum Widerruf rechnet (Bl. 210 d.A.). Das kann hier aber dahinstehen, da die Beklagte in ihrer vorausgegangenen Berechnung zwar ebenfalls eine Verzinsung über den gesamten Zeitraum von der Darlehensausreichung bis zum Widerruf vorgenommen, diesem gesamten Zeitraum allerdings nicht die volle Darlehenssumme, sondern lediglich einen Betrag von 48.320,- € zu Grunde gelegt hat. Diese Reduzierung 29.680,- € enthält im Mindesten die gesamten in den geleisteten Raten von 33.990,- € enthaltenen Tilgungsanteile für die Gesamtzeit der Überlassung. Das ist zwar nicht richtig, kann aber insoweit dahinstehen, als es einen zwar deutlich zu niedrigen, aber einfach zu berechnenden und mindestens geschuldeten Gegenanspruch ergibt.
- 134
Für die Höhe des geschuldeten Wertersatzes ist grundsätzlich vom vertraglich vereinbarten Zins auszugehen (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für einen geringeren Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme trägt nach allgemeinen Regeln der Darlehensnehmer (allg. Auff., vgl. nur OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980, 1982; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013, 6 U 64/12 = BeckRS 2013, 03828; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 207). Die Reduzierung der Marktzinsen nach dem Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ist unerheblich. Der Darlehensnehmer schuldet Wertersatz, weil er die Aufnahme eines anderen Darlehens und die dafür zu zahlenden Zinsen erspart hat. Maßgebend für die Frage, ob der Marktzins unter dem vereinbarten Zins liegt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, nicht die spätere Entwicklung. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das rückabzuwickelnde Darlehen eine Zinsbindung aufwies und es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ansonsten ein Darlehen mit variablem Zinssatz aufgenommen worden wäre (OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O. S. 207; der Bundesgerichtshof hat den entsprechenden Ansatz des OLG Nürnberg im Urteil vom 12.07.2015, XI ZR 564/15, wiedergegeben und ihn nicht beanstandet, vgl. Rdnrn. 53 f.).
- 135
Hierzu bringen die Kläger nichts vor. Ihre Behauptung eines niedrigeren Marktzinses ist ohne Substanz und stellt zudem auf Durchschnittswerte über die Gesamtzeit der Darlehensüberlassung ab, die nicht maßgeblich sind. Der Einholung des dazu beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.
- 136
Die Behauptung der Kläger, der Marktzins habe tatsächlich niedriger gelegen als 4,25 %, erlaubt allerdings eine Überprüfung anhand der Statistiken der Deutschen Bundesbank. Diese weisen aber für den April 2009 für Darlehen mit bis zu 10jähriger Zinsbindung (SUD 118) Effektivzinssätze von 4,37 %, mithin einen über dem vereinbarten Zins liegenden Marktzins aus.
- 137
Den somit maßgeblichen vereinbarten Zins von 4,25 % zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Wertersatzanspruch der Beklagten (bei durchgehend 48.320,- €, also eigentlich einem zu niedrigen Betrag) von 10.644,96 € (1.893 Zinstage). Demnach ist der bestehende Anspruch auf Nutzungsersatz damit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage erloschen (§§ 387, 389 BGB).
(3)
- 138
Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien nicht klar machen, welche der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis sie gegeneinander überhaupt noch geltend machen wollen und welche sie - im Wege der Aufrechnung - gegeneinander verrechnen wollen. Die Kläger machen lediglich den Nutzungsersatzanspruch geltend, verlangen hingegen die geleisteten Ratenzahlungen nicht heraus. Soweit es dabei bleiben soll, die Kläger also die bis zum Widerruf geleisteten Raten bei der Beklagten belassen wollen, hat die Beklagte die dem Wertersatzanspruch zu Grunde liegenden Zinsen jedenfalls derzeit noch.
- 139
Eine rechtliche Erfüllung liegt darin allerdings nicht, weil den Klägern auch bezüglich der geleisteten Raten aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein Rückzahlungsanspruch zusteht, die Beklagte also auch diese herausgeben muss, auch wenn die Kläger das bisher nicht geltend machen. Eine Erfüllung des Wertersatzanspruches kann allenfalls durch eine Aufrechnung seitens der Kläger mit anderweitigen Ansprüchen bewirkt werden, was aufgrund der nunmehr bereits erklärten Aufrechnung der Beklagten jedenfalls insoweit nicht mehr möglich ist, als die Hilfsaufrechnung Erfolg hat und die wechselseitigen Forderungen daher bereits erloschen sind.
(4)
- 140
Die ausgeurteilte Verzinsung ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) kommt aufgrund der Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) somit ebenfalls nicht mehr in Betracht.
3.
- 141
Die von den Klägern im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nicht nur an die Voraussetzungen des § 533 ZPO gebunden, sondern sie setzt zunächst einmal eine eigene zulässige Berufung oder Anschlussberufung des Klägers voraus. Außerhalb einer solchen zulässigen eigenen (Anschluss-) Berufung kann der Kläger eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht wirksam vornehmen (BGH NJW 2003, 2172, 2173; NJW 2015, 2812, 2814 m.w.N.). Hier haben die Kläger keine eigene (Anschluss-) Berufung eingelegt.
- 142
Im Übrigen wäre die Klageerweiterung auch ersichtlich unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) auf die nach Widerruf gezahlten Raten scheitert schon daran, dass der Hauptanspruch nicht rechtshängig ist.
4.
- 143
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar weicht der Senat bei der Beurteilung der alternativen Fristangabe von der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ab. Anders als in den vorausgegangenen Entscheidungen des Senats zu dieser Alternativfrist, in denen er die Revision zugelassen hat, handelt es sich hier aber nicht um eine tragende Erwägung, da sich die Belehrung schon aus einem weiteren, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Grund als unzureichend erweist.
- 144
Beschluss
- 145
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.481,53 € festgesetzt (für den Feststellungsantrag auf die Höhe der bis zum Widerruf gezahlten Raten von 33.990,00,- €; hinzuzurechnen ist der geltend gemachte Zahlungsantrag mit 3.871,53 € sowie die Hilfsaufrechnung mit 1.620,- €).
- 146
Für das Verfahren in 1. Instanz wird der Streitwert unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf 37.861,53 € (wie vor, ohne den Hilfsaufrechnungswert) festgesetzt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
(1) Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 15./21.04. 2009 geschlossenen Darlehensverträge Nr. … über 200.000,- € und Nr. … über 34.000,- € durch die Widerrufserklärungen der Kläger vom 03.03.2015 jeweils in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 644,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta von 34.000,- €, sowie weitere 7.062,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta von 200.000,- €.
(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 9/100, die Beklagte 91/100 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss zweier Darlehensverträge mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen auf Feststellung der Wirksamkeit der erklärten Widerrufe, hilfsweise auf Feststellung, dass die Darlehensverträge infolge der Widerrufe unwirksam geworden sind und der Beklagten aus diesen keine Ansprüche mehr zustehen, sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 17.340,88 € und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
- 2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten jeweils am 15.04./21.04.2009 zwei grundpfandrechtlich besicherte Verbraucherdarlehensverträge ab.
- 3
Der erste Vertrag lautete über eine Darlehensvaluta von 34.000,- € für den angegebenen Zweck des Kaufes und der Installation einer Photovoltaikanlage am Wohnhaus der Kläger und sah bei einem bis 30.03.2019 fest vereinbarten Zinssatz von 3,9 % p.a. eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu je 138,83 € vor (im Einzelnen wird auf den Vertrag Anlage B1 Bl. 97 ff. d.A. Bezug genommen). Der zweite Vertrag lautete über eine Darlehensvaluta von 200.000,- € für den angegebenen Zweck des Kaufes des Wohnhauses der Kläger und sah bei einem ebenfalls bis 30.03.2019 fest vereinbarten Zinssatz von 3,9 % p.a. eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu je 820,- € vor (im Einzelnen wird auf den Vertrag Anlage B2 Bl. 102 ff. d.A. Bezug genommen).
- 4
Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 104 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. jeweils hieß:
- 5
„(…)
Widerrufsrecht
- 6
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)
- 7
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
- 8
zur Verfügung gestellt wurden. (…)“
- 9
Unterhalb des Belehrungstextes befand sich zur Fußnote 1 die nachfolgende Erläuterung:
- 10
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
- 11
Die Darlehensvaluten wurden den Klägern zur Verfügung gestellt. Die Kläger bedienten die Darlehen zunächst vereinbarungsgemäß und leisteten bis einschließlich 31.03.2015 die vereinbarten monatlichen Raten. Die Summe der geleisteten Ratenzahlungen belief sich bis zu diesem Zeitpunkt beim ersten Darlehen auf 9.856,93 € und beim zweiten Darlehen auf 130.270,- € (Bl. 240 f. d.A.).
- 12
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.01./04.02.2015 (Anlagen K4/5) wiesen die Kläger die Beklagte auf aus ihrer Sicht gegebene Fehler der Widerrufsbelehrung hin und forderten diese zur Stellungnahme im Hinblick auf eine gütliche Lösung auf. Nachdem die Beklagte hierauf nicht einging, erklärten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 03.03.2015 den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte erfolglos auf, ihre Bereitschaft zur Rückabwicklung der Darlehensverträge zu erklären (Anlage K6 = Bl. 26 f. d.A.).
- 13
Die Kläger haben vorgebracht,
die Widerrufe ihrer auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen seien wirksam, da die Frist für deren Ausübung mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe.
- 14
Die Belehrungen seien schon deshalb missverständlich, weil sie mit der Formulierung „der Vertragsantrag“ den unzutreffenden Eindruck erwecken würden, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übersendung des Antrages der Beklagten zu laufen. Zudem seien die Widerrufsfolgen unvollständig dargestellt, da allein auf die Pflichten des Darlehensnehmers zur Rückzahlung eingegangen werde.
- 15
Weiterhin erhielten die Belehrungen jeweils zwei alternative Fristen und überließen es in der entsprechenden Fußnote dem Verbraucher, herauszufinden, welche der beiden Fristen gelten solle. Auch das entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, zumal hier entgegen der Darlegung der Beklagten kein reines „Präsenzgeschäft“ vorgelegen habe. Der Vertragstext sei zunächst - von der Beklagten bereits unterzeichnet - an die Kläger übersandt worden, die diesen erst später unterzeichnet hätten.
- 16
Weitere Fehler fänden sich bei der Darstellung über finanzierte Geschäfte.
- 17
Der damals gültigen Musterbelehrung entsprächen die hier verwendeten Belehrungen schon wegen der Fußnote und auch im Übrigen nicht.
- 18
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gehe fehl. Auf ihre Motivation für die Ausübung der Widerrufsrechte komme es nicht an. Auch der erhobene Verwirkungseinwand greife nicht. Es fehle jedenfalls an der Erfüllung des dafür notwendigen Umstandsmomentes. Die Widerrufe seien vor der jeweiligen Vertragsbeendigung während des laufenden Darlehensvertrages erfolgt. Allein die Ratenzahlungen und die Nutzung vereinbarter Sondertilgungsrechte begründeten kein schutzwürdiges Vertrauen. Auf die Kausalität der Belehrungsfehler für den ausgebliebenen Widerruf komme es auch hier nicht an. Zudem habe die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt.
- 19
Infolge des wirksamen Widerrufes seien Rückabwicklungsverhältnisse eingetreten. Somit sei die Wirksamkeit der Widerrufe festzustellen, hilfsweise, dass infolge der Widerrufe die Darlehensverträge unwirksam geworden seien und der Beklagten aus diesen keine Ansprüche mehr zustünden.
- 20
Weiterhin hätten sie, die Kläger, Anspruch auf Nutzungsersatz für die geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Die Beklagte habe jede erhaltene Rate mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, was wie in den Anlagen K7+8 dargestellt bis zum 31.03.2015 einen Betrag von 1.418,42 € für das Darlehen über 34.000,- € und einen weiteren Betrag von 15.922,46 € für das Darlehen über 200.000,- €, mithin insgesamt 17.340,88 € ergebe.
- 21
Die Rechtsanwaltskosten habe die Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten. Jedenfalls aber folge dies aus Schadensersatzgesichtspunkten wegen Verwendung einer fehlerhaften Belehrung.
- 22
Die Kläger haben beantragt,
1.
- 23
festzustellen, dass der im Schreiben vom 03.03.2015 erklärte Widerruf ihrer Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten über 200.000,- € vom 15.04.2009, Darlehensnummer … wirksam ist,
2.
- 24
festzustellen, dass der im Schreiben vom 03.03.2015 erklärte Widerruf ihrer Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten über 34.000,- € vom 15.04.2009, Darlehensnummer … wirksam ist,
- 25
hilfsweise dazu,
- 26
festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 15.04.2009 über 200.000,- € zur Darlehensnummer … unwirksam ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen,
- 27
festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 15.04.2009 über 34.000,- € zur Darlehensnummer … unwirksam ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen,
3.
- 28
die Beklagte zu verurteilen, an sie gezogene Nutzungen von 17.340,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015 zu zahlen,
4.
- 29
die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.313,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015 zu zahlen.
- 30
Die Beklagte hat beantragt,
- 31
die Klage abzuweisen.
- 32
Sie hat vorgebracht,
die Feststellungsklagen seien auf Feststellung der Wirksamkeit einer Willenserklärung gerichtet und damit unzulässig.
- 33
Auch in der Sache seien die erklärten Widerrufe unwirksam.
- 34
Den Klägern sei der Vertragsinhalt und der Beginn der Widerrufsfrist bei Unterzeichnung am 21.04.2009 durch die Sachbearbeiterin erläutert worden, sodass ein Irrtum über den Beginn und die Dauer der Frist nicht bestanden haben könne. Dies werde unter Zeugenbeweis gestellt.
- 35
Im Übrigen entspreche die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben.
- 36
Die Belehrung zum Fristbeginn sei zutreffend gewesen, für die Kläger sei auch, da sie den Vertrag im Präsenzgeschäft in der Geschäftsstelle der Beklagten unterzeichnet hätten, klar gewesen, dass die Frist von zwei Wochen und nicht die für den Fall der erst nach Vertragsschluss übergebenen Widerrufserklärung angegebene Frist von einem Monat gegolten habe. Ein Irrtum habe hierüber nicht aufkommen können.
- 37
Gleiches gelte für die Formulierung über den Vertragsantrag, auch hier sei aufgrund des Präsenzgeschäftes klar gewesen, dass die Frist nicht vor Erhalt des eigenen Vertragsexemplars zu laufen begonnen habe. Durch die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung widerrufen“ sei ohnehin klar, dass mit dem nachfolgenden „Vertragsantrag“ nur der des Verbrauchers gemeint sei.
- 38
Die weiter behaupteten Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen lägen ebenfalls nicht vor.
- 39
Dem Widerruf stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Das Widerrufsrecht habe dem Schutz vor Übereilung gedient. Die Kläger übten dieses aber nicht deshalb aus, sondern allein, um Nutzungsentschädigung und eine günstigere Verzinsung zu erhalten. Dies sei vom Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gedeckt und somit rechtsmissbräuchlich.
- 40
Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem verwirkt. Die Kläger hätten über fast 6 Jahre hinweg vom Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht und den Vertrag erfüllt. Zudem hätten sie auch die eingeräumten Sondertilgungsrechte genutzt. Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung habe den Klägern jedenfalls nicht entgehen können, dass es sich um ein befristetes Recht handele. Weiterhin zahlten die Kläger die Raten unverändert weiter. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände habe die Beklagte zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde.
- 41
Das behauptete Nutzungsentgelt sei nicht schlüssig dargetan, da sich die Berechnungen nur in Anlagen befänden, die behauptete Vermutung bezüglich der Höhe der gezogenen Nutzungen gebe es nicht. Die behaupteten Zahlungen würden bestritten, die Kläger sollten sie einzeln nachweisen. Zudem sperre § 357a BGB auch für nach dem 13.06.2014 erklärte Widerrufe von Altverträgen die Anwendung der §§ 346 ff. BGB. Für das Rückabwicklungsverhältnis gelte diese Vorschrift, da dieses erst mit dem Widerruf entstehe, auch dann, wenn sich der Widerruf auf einen Altvertrag bezogen habe.
- 42
Letztlich bestehe für den Vertrag zur Finanzierung der Photovoltaikanlage kein Widerrufsrecht, da es sich um einen gewerblichen und steuerbegünstigten Zweck handele. Zumindest müssten die Kläger die erlangten Steuervorteile herausgeben.
- 43
Die Beklagte mache von ihrem Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht zurückgezahlten Darlehensvaluten Gebrauch.
- 44
Rechtsanwaltsgebühren seien mangels Verzuges nicht geschuldet.
- 45
Mit Urteil vom 28.09.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen nach den Widerrufserklärungen der Kläger keine Ansprüche mehr zustehen und die Beklagte verurteilt, an die Kläger gezogene Nutzungen von 17.340,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 € nebst Zinsen seit dem 16.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
- 46
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
- 47
Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt werde, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustünden. In diesem Umfang sei er begründet.
- 48
Die von den Klägern erklärten Widerrufe ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen seien wirksam.
- 49
Die Widerrufe seien nicht verfristet, da die verwendeten Belehrungen weder den gesetzlichen Anforderungen noch der damals gültigen Musterbelehrung entsprochen hätten. Schon die - in der Musterbelehrung nicht vorgesehene - Benennung der alternativen Frist mit Fußnote sei fehlerhaft. Sie überlasse es letztlich dem Verbraucher, die Frage zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen worden sei. Dies sei mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren. Zudem mache die Belehrung nicht hinreichend deutlich, dass die Frist erst dann beginne, wenn der Verbraucher seine eigene schriftliche Willenserklärung in Händen halte. Vielmehr erwecke sie den Eindruck, es genüge die Übersendung des von der Bank unterzeichneten Vertrages. Ein mögliches Präsenzgeschäft ändere daran nichts, da es auf die konkrete Fehlvorstellung nicht ankomme, sondern nur auf die generelle Eignung, eine solche hervorzurufen. Diese sei gegeben.
- 50
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts liege nicht vor. Der bloße Zeitablauf genüge dafür nicht. Für das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment sei allein der Umstand, dass die Kläger das Darlehen zunächst bedient hätten, nicht ausreichend.
- 51
Neben der somit auszusprechenden Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hätten die Kläger somit in geltend gemachter Höhe Anspruch auf Nutzungsersatz. Bei einer Bank werde die Höhe der gezogenen Nutzungen mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz vermutet, was hier nach den von den Klägern vorgelegten und nicht substantiell bestrittenen Berechnungen insgesamt den geltend gemachten Betrag ergebe. Dem könne die Beklagte möglicherweise eigene Nutzungsersatzansprüche wegen der überlassenen Darlehensvaluta entgegen halten. Da sie die diesbezügliche Einrede nach § 348 BGB aber nicht erhoben habe, komme es darauf nicht an.
- 52
Rechtsanwaltskosten seien in ausgeurteilter Höhe aus Verzugsgesichtspunkten geschuldet.
- 53
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.
- 54
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht,
das Landgericht habe über den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag entschieden, ohne der Beklagten dazu rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beklagte dürfe ihre Gegenansprüche in einem eigenen Prozess klären, deren Nichtbestehen habe daher nicht festgestellt werden dürfen.
- 55
Die Widerrufsrechte der Kläger sei zudem längst erloschen gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien für den durchschnittlichen Kunden verständlich gewesen. Auch darüber, welche der beiden angegebenen Fristen habe gelten sollen, habe kein Irrtum entstehen können, da Vertragsurkunden und Widerrufsbelehrungen den Klägern zeitgleich im Präsenzgeschäft - wie unter Zeugenbeweis gestellt - vorgelegt worden seien. Jeder Kunde wisse, dass der Vertrag erst mit seiner Unterschrift zustande komme. Damit sei auch klar gewesen, welche Frist gegolten habe.
- 56
Entgegen der Annahme des Landgerichts seien die Widerrufsrechte auch verwirkt gewesen. Die Kläger hätten die Darlehen fast 6 Jahre lang bedient und dazu Sondertilgungsrechte in Anspruch genommen. Auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, auf den das Landgericht nicht eingegangen sei, werde aufrechterhalten.
- 57
Die Nutzungsentschädigung habe das Landgericht zugesprochen, obwohl die Beklagte die Unzulässigkeit der Berechnung in bloßen Anlagen gerügt habe. Die Klage sei zudem in diesem Punkt unschlüssig, da die Anlagen erheblich von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten abweichen würden und es eine Rate 73 (in der Anlage K7) bzw. 119 (in der Anlage K8) tatsächlich nicht gegeben habe. Zudem sei der Basiszinssatz nicht durchgängig angegeben. Weiterhin habe das Landgericht die unstreitig enthaltenen Zinsanteile der Zahlungen als Tilgungsleistungen angesehen.
- 58
Die Rechtsanwaltskosten seien mangels Verzuges zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägervertreter nicht geschuldet. Zudem behaupteten die Kläger nicht einmal, diese Kosten bezahlt zu haben.
- 59
Die Beklagte beantragt,
- 60
unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils des Landgerichts Landau vom „28.07.2015“, 4 O 121/15, die Klage abzuweisen.
- 61
Die Kläger beantragen,
- 62
die Berufung zurückzuweisen.
- 63
Sie verteidigen das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und sind insbesondere der Ansicht,
das Landgericht habe die Feststellungsanträge zutreffend ausgelegt, da sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten. Gegenansprüche habe die Beklagte nicht geltend gemacht, die Kläger seien nicht gehindert, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung isoliert einzuklagen.
- 64
Die Widerrufsbelehrung habe wegen der alternativen Fristangabe mit Fußnote sowie wegen der Bezeichnung des Fristbeginns weder den gesetzlichen Anforderungen genügt noch der damals gültigen Musterbelehrung entsprochen. Sie sei schon bezüglich der Fristdauer aus sich heraus nicht verständlich gewesen und habe zudem den Eindruck nahegelegt, die Frist beginne bereits mit der Übersendung des Angebotes der Bank. Auf den Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern und dem unterbliebenen Widerruf komme es nicht an. Folglich sei auch das behauptete - und bestrittene - Präsenzgeschäft unerheblich.
- 65
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts habe das Landgericht zu Recht abgelehnt. Gleiches gelte für den im Berufungsverfahren wiederholten Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Eine Motivationskontrolle finde bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht statt.
- 66
Auch den Nutzungsersatz habe das Landgericht zu Recht zugesprochen. Er ergebe sich aus den vorgelegten Aufstellungen (Anlagen K7+8). Diese Aufstellungen seien zutreffend und verständlich. Zahlungen am 14.04.2015 seien darin nicht enthalten gewesen.
- 67
Die Rechtsanwaltskosten seien aus Verzug geschuldet, da es auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten durch den Rechtsanwalt ankomme.
II.
- 68
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
- 69
Die Feststellungsanträge sind mit der Maßgabe begründet, dass die Darlehensverträge durch die Widerrufe in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden sind (unter 2.). Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger zwar, aber nicht in der ausgeurteilten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 7.706,43 €, mit einer Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit und zudem nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluten (unter 3.). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsanwaltskostenersatz steht den Klägern nicht zu (unter 4.).
1.
- 70
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Unschädlich ist die unrichtige Bezeichnung des Verkündungsdatums des Urteils im Antrag der Beklagten, da über das angegebene Aktenzeichen offenkundig ist, dass es sich um eine irrtümliche Falschangabe handelt.
2.
- 71
Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen „keine Ansprüche mehr zustehen“. Insoweit ist zwar der Feststellungsausspruch dahin anzupassen, dass die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse festgestellt wird (BGH NJW 2015, 3441 f. m.w.N.). Ein inhaltlicher Erfolg der Berufung ist damit jedoch nicht verbunden.
2.1.
- 72
Die Feststellungsanträge der Kläger sind - in Zusammenschau mit den dazu gestellten Hilfsanträgen - dahin auszulegen, dass die Kläger die Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse beantragen.
- 73
Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Widerrufe zielenden Hauptanträge sind unzulässig, da die Wirksamkeit einer Willenserklärung kein feststellbares Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO ist. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grds. nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Hierzu gehören zwar auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder die Wirksamkeit von Willenserklärungen (BGH NJW 2008, 1303 m.w.N.).
- 74
Der Antrag ist allerdings in Zusammenschau mit den Hilfsanträgen dahin auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehren, die Darlehensverträge seien infolge der Widerrufe in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. Zu den feststellbaren Rechtsverhältnissen gehört auch die Frage des Fortbestehens oder Nichtfortbestehens des Rechtsverhältnisses nach einem Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages, aus dem das Rechtsverhältnis stammt, gerichteten Willenserklärungen (BGH NJW-RR 2008, 1495, 1499).
- 75
Die Auslegung auf eine Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen der Beklagten keine Ansprüche mehr zustehen, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist demgegenüber ungenau. Zwar wird dadurch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht festgestellt, dass dieser die Gegenansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht zustehen. Dennoch ist diese Auslegung eben wegen dieser Ansprüche der Beklagten missverständlich.
2.2.
- 76
Die Darlehensverträge vom 15.04./21.04.2009 sind durch die wirksamen Widerrufe der auf ihren Abschluss gerichteten Willenserklärungen der Kläger vom 03.03.2015 gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB jeweils in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. Gegen diese Einschätzung des Landgerichts wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
2.2.1.
- 77
Auf die Darlehensverträge und deren Widerrufe sind die Vorschriften der §§ 491 Abs. 1, 492, 495 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 01.08.2002
§ 492 bgb: 19.08.2002> bis zum 10.06.2010 sowie der §§ 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 (im Folgenden jeweils: „a.F.“) anzuwenden.
- 78
Die Ansicht der Beklagten, aus Art. 229 § 32 EGBGB ergebe sich, dass auch bei vor dem 13.06.2014 geschlossenen Verbraucherverträgen für die Rechtsfolgen der nach diesem Zeitpunkt erklärten Widerrufe die ab diesem Zeitpunkt eingeführten Neuregelungen (insbesondere § 357a BGB) gelten sollen, ist unzutreffend. Schon Abs. 1 der Vorschrift ordnet das Gegenteil an. Die nachfolgenden Abs. 2+3 betreffen allein die Widerrufsrechte aus Fernabsatz- und Haustürgeschäften und damit nicht das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus einem Verbraucherdarlehensvertrag. Das stellt Abs. 4 der Vorschrift zudem nochmals klar (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, Art. 229 § 32 EGBGB Rdnr. 1).
2.2.2.
- 79
Den Klägern stand bei beiden Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich in beiden Fällen um Verbraucherdarlehensverträge handelte.
- 80
Soweit die Beklagte das in 1. Instanz für den Darlehensvertrag über 34.000,- € zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage in Abrede gestellt hat, da es sich hierbei um eine unternehmerische Tätigkeit handele, ist das unzutreffend. Jedenfalls der Einbau und Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem - wie hier - eigenen Wohnhaus erfordert ersichtlich keine planmäßig tätige Verwaltung unter Einrichtung eines eigenen Büros. Er ist damit ungeachtet der steuerrechtlichen Einordnung eine bloße Vermögensverwaltung und keine unternehmerische Tätigkeit des Verbrauchers (allg. zur Vermögensverwaltung BGH WM 2011, 548, 551; zu Photovoltaikanlagen Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 14 Rdnr. 2; Osthus NZM 2011, 793, 795 f.; vgl. auch OLG Koblenz OLGR 2003, 85, 86: Erwerb Eigentumswohnung zu Anlagezwecken und Vermietung keine unternehmerische Tätigkeit des Verbrauchers).
2.2.3.
- 81
Die von den Klägern am 03.03.2015 erklärten Widerrufe ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge vom 15./21.04.2009 gerichteten Willenserklärungen waren wirksam und haben die Darlehensverträge somit gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Die Widerrufsrechte der Kläger waren zum Zeitpunkt ihrer Ausübung nicht verfristet, da die Zwei-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ausreichender Belehrung hierüber nicht zu laufen begonnen hatte (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).
(1)
- 82
Die von der Beklagten jeweils verwendete Widerrufsbelehrung genügte, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB a.F.
- 83
Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).
- 84
Diesen Anforderungen genügte die Belehrung nicht.
- 85
Die Belehrung war schon deshalb unzureichend, weil sie die Länge der Widerrufsfrist aufgrund der beiden alternativ angegebenen Fristen nicht in hinreichender Eindeutigkeit bezeichnete (ebenso zu inhaltsgleichen Alternativfristen mit identischer Fußnote OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2016, 17 U 175/15, juris-Rdnr. 16; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016, 31 U 284/15, juris-Rdnr. 39 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2016, 8 O 338/14, juris-Rdnr. 41 f.). Der abweichenden Ansicht, wonach diese Formulierung der Belehrung jedenfalls bei Verwendung im sog. Präsenzgeschäft nicht zu beanstanden sein soll (OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2016, 14 U 1780/15, juris-Rdnr. 75), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
- 86
Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten / Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19). Das zieht die Beklagte hier schon deshalb selbst nicht in Zweifel, weil die alternative Fristangabe ohne jede Erläuterung mit dem Deutlichkeitsgebot ersichtlich unvereinbar wäre.
- 87
Nach Auffassung des Senats ist die Angabe alternativer Fristen in der Widerrufsbelehrung allerdings auch dann, wenn sie - sei es in einer Fußnote, sei es in sonstiger Weise - mit Erläuterungen versehen ist, wann welche Frist gelten soll, mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.
- 88
Der Verbraucher ist über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist eindeutig und unmissverständlich zu belehren (vgl. die obigen Nachweise). Damit ist es aus Sicht des Senats schon als solches nicht zu vereinbaren, mehrere Fristen zu benennen und dem Verbraucher über Erläuterungen die Feststellung zu überlassen, welche dieser Fristen im konkreten Fall gelten soll. Denn die Belehrung legt sich damit nicht auf eine bestimmte Dauer der Widerrufsfrist - und damit neben deren Beginn dem zentralen Punkt der Widerrufsbelehrung - fest. Es ist aber nicht Sache des Verbrauchers, die konkrete Widerrufsfrist, die damit eben nicht eindeutig und unmissverständlich, sondern allenfalls bestimmbar angegeben ist, selbst herauszufinden. Dies hat vielmehr der Unternehmer zu tun und für die beiden hier in Rede stehenden Situationen jeweils nur die zutreffende Frist anzugeben.
- 89
Anderenfalls wäre es dem Unternehmer unbenommen, die je nach Situation des Vertragsschlusses unterschiedlichen Fälle des Fristbeginns und der Fristdauer (etwa bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, Fernabsatzverträgen oder im elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. beispielsweise die unterschiedlichen Gestaltungshinweise in Fußnote 3 der Musterbelehrung i.d.F. vom 04.08.2009 - 10.06.2010) in derselben Belehrung zu verwenden und es über erläuternde Hinweise („gilt nicht für …“, „gilt nur für …“ o.Ä.) dem Verbraucher zu überlassen, sich das im konkreten Einzelfall Geltende selbst herauszusuchen. Denn eine plausible Grenze, bis zu der die Aufnahme von Alternativfällen mit Erläuterung noch „eindeutig“ wäre und ab der sie es nicht mehr wäre, ließe sich kaum ziehen. Damit würde aber das Risiko von Fehlsubsumtionen entgegen der gesetzgeberischen Intention des Deutlichkeitsgebotes auf den Verbraucher verlagert.
- 90
Die Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
- 91
Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. war allein für den Fall der zeitlich nachgesandten Widerrufsbelehrung gedacht. Für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher lässt sich, von diesem Evidenzfall abgesehen, aber nicht immer verlässlich sagen, wann genau der Vertrag geschlossen wurde und ob die schriftliche Belehrung nun vor oder nach Vertragsschluss vorlag. Das gilt auch bei Abschlüssen im sog. Präsenzgeschäft, bei denen die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem zu unterschreibenden Darlehenstext übergeben, aber unter Umständen erst zeitlich danach zur Kenntnis genommen oder sogar zeitlich danach gesondert unterzeichnet wird.
- 92
Hieraus ergibt sich jedenfalls die objektive Gefahr, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat beträgt, irrig zwei Wochen annimmt und so von der Ausübung des Widerrufsrechts im Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat abgehalten werden kann. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund fehlerhafter „Subsumtion“ des Vertragsschlusses in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist nur zwei Wochen beträgt, von einem Monat ausgeht und dadurch - in dem Glauben, noch Zeit zu haben - von der fristgerechten Ausübung abgehalten wird. Was in den Fällen des Erhalts während des Vertragsschlusses, der im Präsenzgeschäft vorliegt, gelten soll, ist zudem gar nicht dargestellt, sondern lässt sich nur im Umkehrschluss entnehmen.
- 93
Der Ansicht, die Belehrung sei bei Verwendung im Präsenzgeschäft eindeutig, da hier ein Irrtum darüber, welche Frist gelten solle, schon abstrakt nicht aufkommen könne (OLG Nürnberg a.a.O.), vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat teilt aus den dargestellten Gründen schon den Ansatz, im Präsenzgeschäft sei ein solcher Irrtum von vornherein ausgeschlossen, nicht.
- 94
Unabhängig davon kann ein Kausalzusammenhang zwischen dem Belehrungsfehler und dem ausgebliebenen Widerruf nicht verlangt werden. Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die - hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26). Das Abstellen darauf, ob der Belehrungsmangel in der konkreten Situation des Vertragsschlusses geeignet ist, beim Verbraucher zu einem Irrtum zu führen und ihn so von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, ist aber letztlich nichts Anderes als das Abstellen auf den Kausalzusammenhang im Einzelfall, der hier nur zu einer Gruppe von gleichgelagerten Einzelfällen zusammengefasst und damit „abstrahiert“ wird.
- 95
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, den Klägern sei bei der Unterschrift durch die Sachbearbeiterin der Beklagten erklärt worden, „welche Frist“ gelten solle. Abgesehen von der mangelnden Substantiierung dieses Vorbringens kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. eine ausreichende Belehrung in Textform verlangte. Mündliche Ergänzungen vermögen daher, da der Verbraucher sie schnell vergisst und während der Widerrufsfrist nicht - wie durch die Vorschrift bezweckt - in Textform zur Hand hat, inhaltliche Fehler der schriftlichen Belehrung nicht zu beheben.
- 96
Die Belehrungen genügten weiterhin auch nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Hiernach war der Verbraucher bei Verträgen, die (wie hier gemäß § 492 BGB a.F.) schriftlich abzuschließen sind, auch darüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist nicht begann, „bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages des Verbrauchers zur Verfügung“ gestellt wurden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.; zum Belehrungserfordernis auch darüber BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 28). Auch dem genügten die hier verwendeten Belehrungen nicht. Denn danach ist für den Fristbeginn neben dem Erhalt der Vertragsurkunde auch der bloße Erhalt „des schriftlichen Vertragsantrages“ ausreichend. Dies legt mangels Hinzusetzung eines Zusatzes wie „meine“, „Ihre“ oder „des Verbrauchers“ für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher die unzutreffende Annahme nahe, es genüge für den Fristbeginn der Erhalt des unterzeichneten Vertragsangebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung, ohne dass es auf die Abgabe einer eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ankäme (BGH NJW 2009, 3572, 3573). Auf den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und nicht erklärtem Widerruf und damit auf die konkrete Situation der Unterzeichnung kommt es auch in diesem Zusammenhang aus den bereits dargelegten Gründen nicht an.
- 97
Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, aus der Anredeform „Sie können Ihre Erklärung widerrufen“ (Hervorhebung durch den Senat) ergebe sich, dass nur der Vertragsantrag des Verbrauchers gemeint sei. Das ergibt sich aus der Formulierung gerade nicht, im Gegenteil legt das Fehlen des entsprechenden Zusatzes beim Antrag gerade das dargestellte Fehlverständnis nahe.
(2)
- 98
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in der damals gültigen Fassung berufen.
- 99
Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299). Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt jedenfalls bei einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).
- 100
Hier ist eine solche vollständige Übernahme nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte inhaltliche Änderungen und Bearbeitungen vorgenommen. Die Musterbelehrung in der ab dem 01.04.2008 (bis 03.08.2009) geltenden Fassung sah die Angabe beider Fristen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vor (die zugehörige Fußnote 1 „wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz
“ war ein Bearbeitungshinweis; zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25). Zudem hat die Beklagte die in dieser Musterbelehrung in Bearbeitungshinweis 3 für schriftlich abzuschließende Verträge vorgesehene Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ in „der schriftliche Vertragsantrag“ geändert.
2.2.4.
- 101
Die Kläger haben ihre Widerrufsrechte nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
- 102
Ein derartiger Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht aus der von der Beklagten monierten Motivation der Widerrufsrechtsausübung. Auf diese Motivation kommt es nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.). Gleiches gilt für das Ziel, Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).
2.2.5.
- 103
Die Widerrufsrechte waren auch nicht verwirkt.
- 104
Ein Recht ist verwirkt - mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.). Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).
- 105
Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier aber jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.
- 106
Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und den Widerrufen liegende Zeitraum von fast 6 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das Zeitmoment der Verwirkung zu tragen, nicht jedoch das Umstandsmoment.
- 107
Dieses „Umstandsmoment“, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist hier nicht gegeben. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.). Diese Gesamtbetrachtung ergibt hier eine Verwirkung nicht.
- 108
Ausgangspunkt bleibt, dass der Unternehmer für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung schuldet. Unterlässt er diese, weil er das ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster nicht nutzt und stattdessen inhaltliche Änderungen vornimmt, die zur Unwirksamkeit führen, ist dies sein Risiko, die Folgen dieser somit unterlassenen hinreichenden Widerrufsbelehrung treffen grundsätzlich ihn (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit im Ansatz - ohne dass dies eine Verwirkung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausschließt - schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (so auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur parallelen Problematik beim Widerspruch nach § 5a VVG a.F., vgl. BGH r+s 2014, 340, 344). Allein aus dem laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von - wie hier - zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.). Das gilt, da auch dies nichts anderes als die Erfüllung der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Pflichten in Form der Wahrnehmung eines Rechts zur partiellen vorzeitigen Erfüllung darstellt, in gleicher Weise für die Inanspruchnahme von Sondertilgungsrechten.
- 109
Unerheblich ist die Erwägung, in den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung nicht vollständig gefehlt habe, sondern nur inhaltlich fehlerhaft gewesen sei, habe den Verbrauchern jedenfalls das nur begrenzte Bestehen eines Widerrufsrechts klar sein müssen. Denn es kommt für das Umstandsmoment nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder „nur“ fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).
- 110
Hinzu tritt bei - wie hier - zum Zeitpunkt des Widerrufes noch laufenden Verträgen der Gesichtspunkt der unterlassenen Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Diese gegebene Möglichkeit, die Widerrufsfrist nachträglich in Gang zu setzen, steht einer unbilligen Belastung der Bank, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, bei zum Widerrufszeitpunkt noch laufenden Verträgen zusätzlich entgegen.
- 111
Im Übrigen würde das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231). Zwar müssen diese Umstände um so geringer ausgeprägt sein, je stärker das Zeitmoment ausfällt. Gänzlich fehlender Vortrag genügt hierzu allerdings nicht. Die Beklagte hat aber in keiner Weise dargelegt, wie und mit welchen Dispositionen sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufes eingerichtet haben will und warum dessen späte Ausübung ihr somit einen unzumutbaren Nachteil bringen würde.
- 112
Ein Fall sonstiger unzulässiger Rechtsausübung liegt somit ebenfalls nicht vor. Es lässt sich nach Vorgesagtem allein aufgrund des Zeitablaufes nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären.
3.
- 113
Teilweise begründet ist die Berufung allerdings, soweit das Landgericht den Klägern aus dem Rückabwicklungsverhältnis einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 17.340,88 € nebst Zinsen zugesprochen hat. Ein solcher Anspruch steht den Klägern zwar dem Grunde nach aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2, Abs. 3 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB zu. Er besteht allerdings nicht in der ausgeurteilten Höhe, sondern lediglich insgesamt in Höhe von 7.706,43 €, mit einer Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit und zudem lediglich Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluten (§ 348 BGB i.V.m. §§ 320, 322 BGB).
3.1.
- 114
Den Klägern stehen dem Grunde nach Ansprüche auf Nutzungsersatz wegen der geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Sondertilgungsbeträge zu.
- 115
Im Rahmen der Rückgewährschuldverhältnisse schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442). Eine automatische Saldierung dieser Ansprüche erfolgt nicht; Gegenansprüche werden nur auf die entsprechende Einrede nach § 348 BGB oder bei einer Aufrechnungserklärung berücksichtigt (BGH NJW 2010, 146, 148).
3.2.
- 116
Damit steht den Klägern zwar der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz dem Grunde nach zu. Allerdings besteht er hier nicht in der geltend gemachten und zugesprochenen Höhe, sondern lediglich in Höhe von 7.706,43 €.
(1)
- 117
Die von den Klägern vorgelegten Berechnungen sind zur schlüssigen Darstellung der Nutzungsersatzansprüche grundsätzlich geeignet. Gegen diese Annahme des Landgerichts wendet sich die Beklagte vergebens.
- 118
Die Berechnung bezieht sich auf die einzelnen geleisteten Zahlungen und stellt zu Recht die gesamten Raten und die Sonderzahlungen ein, da auf diese Zahlungen jeweils insgesamt Nutzungsersatz zu leisten ist. Hiergegen bringt die Beklagte nichts Taugliches vor. Der jeweilige Basiszinssatz ist ihr als Bank bekannt, dass sich bei Zugrundelegung dieses Zinssatzes irgendwo ein falscher Betrag ergeben würde, behauptet sie nicht. Die von ihr monierten Positionen „73“ (Anlage K7) und „119“ (Anlage K8) sind ersichtlich keine Ratenzahlungen. Die Ansicht der Beklagten, sie bestreite alle eingestellten Zahlungen und die Kläger sollten diese einzeln nachweisen, liegt wiederum neben der Sache. Der Beklagten sind die Zahlungen bekannt, das pauschale Bestreiten ist als Bestreiten mit Nichtwissen somit unbeachtlich (§ 138 Abs. 4 ZPO).
(2)
- 119
Allerdings ist die Berechnung der Kläger deshalb unrichtig, weil sie mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz rechnet. Das ist hier nicht zulässig.
- 120
Zwar besteht nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine widerlegliche Vermutung dafür, dass Banken aus überlassenem Kapital Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen (BGH BKR 2007, 329, 332; NJW 2009, 3572, 3574). Diese greift aber für - wie hier - grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu für solche Darlehen üblichen Konditionen gewährt werden, nicht. Hierfür gilt vielmehr der Zinssatz des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27).
- 121
Dieser Betrag beläuft sich hier gemäß der im Berufungsverfahren von den Beklagten vorgelegten, sich an den genannten Grundsätzen orientierenden und somit zutreffenden Berechnung der Kläger (Bl. 240 ff. d.A.) zunächst auf 644,75 € für das Darlehen über 34.000,- € und auf 7.162,14 € für das Darlehen über 200.000,- €. Die von den Klägern zuvor (Bl. 213 ff. d.A.) errechneten höheren Beträge beziehen einen Nutzungsersatz nach Wirksamwerden des Widerrufes ein, der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht ergibt. Er folgt auch nicht aus § 818 Abs. 1 BGB, da die Vermutung der Nutzungsziehung in Höhe des Verzugszinssatzes für den Zeitraum nach Wirksamwerden nicht gilt. In diesem Zeitraum ist der Bank eine Nutzungsziehung nicht mehr in gleicher Weise möglich wie bei Zahlungen im laufenden Darlehensverhältnis, da sie mit der Herausgabepflicht rechnen muss. Eine konkrete Nutzungsziehung haben die Kläger nicht behauptet.
- 122
Hiervon sind bei dem Darlehen über 34.000,- € ein Betrag von 0,48 € sowie bei dem Darlehen über 200.000,- € ein Betrag von 99,98 € in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2016 vorgetragen, dass die Kläger Raten beim erstgenannten Darlehen erst ab dem Juni 2009 sowie beim zweitgenannten Darlehen erst ab dem 30.03. 2010 geleistet haben, und dies durch Vorlage der Kontenverläufe belegt (Bl. 251 f., 253 Rs, 266 Rs f. d.A.). Dem sind die für weitergehende Zahlungen darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht mehr entgegen getreten. Ggfs. in diesen Zeiträumen geleistete Zinsanteile sind von den Klägern nicht dargetan worden. Aus deren ansonsten zutreffenden Berechnungen waren daher die bis zu den genannten Zeitpunkten eingestellten Beträge herauszurechnen.
- 123
Im Übrigen lässt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten nicht entnehmen, welche weiteren Positionen oder Endbeträge sie moniert. Die insoweit mit Ausnahme des vorgenannten Punktes kommentarlose Vorlage der Kontenverläufe ohne zumindest die Mitteilung der sich daraus ergebenden Summen und Endbeträge ist im Anwaltsprozess unzulässig. Die den Zeitraum nach Widerruf erfassenden Teile der Berechnungen der Kläger hat der Senat ohnehin nicht berücksichtigt.
(3)
- 124
Die begehrte Verzinsung kommt erst ab Rechtshängigkeit - Klagezustellung am 17.07.2015 - in Betracht (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht, sodass der begehrte frühere Zinsbeginn der Abweisung unterliegt.
- 125
Die ausgesprochene Verzinsung ab dem 16.03.2015 ist nicht nachzuvollziehen, ein Verzug (§ 286 BGB) mit der Zahlung des Nutzungsersatzes lag zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht vor. Die bloße Aufforderung des Klägervertreters, die Bereitschaft zur Rückabwicklung zu bekunden, vermag den Verzug mit einer konkreten Zahlungsforderung nicht zu begründen. Somit kommt ein Verzug allenfalls nach § 357 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach dem Widerruf in Betracht. Dieser scheitert allerdings daran, dass der Beklagten über § 348 BGB die Einrede der §§ 320, 322 BGB zustand, die auch ohne - hier im Rechtsstreit erfolgte, Bl. 92 d.A. - ausdrückliche Erhebung dem Verzugseintritt entgegensteht (BGH NJW-RR 2003, 1318/1319 m.w.N.).
3.3.
- 126
Der Anspruch besteht zudem aufgrund der bereits in 1. Instanz erhobenen Einrede der Beklagten - die das Landgericht übergangen hat - nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der (vollen) Darlehensvaluten (§ 348 BGB i.V.m. §§ 320, 322 BGB). Auch diese Einschränkung ist daher unter Klageabweisung im Übrigen in den Tenor - getrennt nach den beiden rechtlich selbständigen Rückabwicklungsverhältnissen - aufzunehmen.
4.
- 127
Die Berufung ist ebenfalls begründet, soweit das Landgericht Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat. Hierauf haben die Kläger keinen Anspruch.
- 128
Aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) kann sich ein solcher Anspruch nicht ergeben. Denn das würde voraussetzen, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hat. Das war, da schon die Korrespondenz vor dem Widerruf durch den Klägervertreter geführt und auch der Widerruf selbst durch den Bevollmächtigten erklärt worden ist, ersichtlich nicht der Fall.
- 129
Verzug der Beklagten bestand auch nicht deshalb, weil diese den Widerruf nicht als wirksam anerkannt hat. Der Verzug setzt eine wirksame und durchsetzbare Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine durchsetzbare Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, einen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es aber nicht. Dafür besteht, da der Widerruf als einseitiges Gestaltungsrecht im Falle der Wirksamkeit das Rückabwicklungsverhältnis auch ohne Zustimmung des Darlehensgebers herbeiführt, auch kein Bedürfnis.
- 130
Die Rechtsanwaltskosten können auch nicht als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung zugesprochen werden.
- 131
Zwar handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat (BGH BKR 2007, 21, 24 f.), bei der gesetzlichen Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz um eine dem anderen Teil gegenüber bestehende, bei Verstoß schadensersatzpflichtig machende (vorvertragliche) Vertragspflicht.
- 132
Es kann dahinstehen, ob sich das auf die Fälle der Widerrufsbelehrung nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. generell übertragen lässt (so wohl MünchKommBGB/ Fritsche, 7. Auflage, § 361 Rdnr. 7 ff.; Schimansky/Bunte/Lwowski/Jungmann, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 81a Rdnr. 86). Denn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen einer solchen Pflichtverletzung wären selbst dann nicht erfüllt. Dafür wäre neben einem Verschulden der Bank der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich - und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen - widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Jungmann, a.a.O., § 81a Rdnr. 86 f.
). Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Kläger. Im Gegenteil liegt diese Annahme fern, da der Widerruf der Kläger am 03.03.2015 ersichtlich allein auf die deutlich verbesserten Zinsbedingungen zurückgeht, die es damals innerhalb der gegebenen Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht gab.
- 133
Die bloße Nichtanerkennung der Wirksamkeit des Widerrufes vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Eine Vertragspflicht, diesen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es - wie dargestellt - nicht.
5.
- 134
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar weicht der Senat bei der Beurteilung der alternativen Fristangabe von der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ab. Anders als in den vorausgegangenen Entscheidungen des Senats, in denen er die Revision zugelassen hat, handelt es sich hier aber nicht um eine tragende Erwägung, da sich die Belehrung schon aus einem weiteren, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Grund als unzureichend erweist.
- 135
Beschluss
- 136
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 157.467,81 € festgesetzt.
- 137
Maßgebend für den Feststellungsantrag ist die Summe der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes geleisteten Ratenzahlungen von insgesamt 140.126,93 €, zu denen der geltend gemachte Nutzungsersatzanspruch mangels Rechtshängigkeit der diesbezüglichen Hauptforderung (Rückzahlung der geleisteten Raten) hinzuzurechnen ist.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
