Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - XI ZR 443/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
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- Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
- 2
- Die Parteien schlossen am 22. März 2007 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen (später in Teilbeträgen unter zwei Nummern geführten) Darlehensvertrag über 73.000 € zu einem für fünfzehn Jahre festen jährlichen Nominalzinssatz von 4,65% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. In dem Darlehensformular war folgender, drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener "Wichtiger Hinweis" mitabgedruckt: "Dieser Darlehensvertrag wird zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet und stellt lediglich ein verbindliches Darlehensangebot seitens des Darlehensneh- mers an die […] [Beklagte] dar. Der Darlehensvertrag kommt erst durch Unter- zeichnung durch die […] [Beklagte] zustande; erst dann besteht der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens". Die Beklagte belehrte den Kläger wie folgt über sein Widerrufsrecht:
- 3
- Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 übernahm die E. (künftig: EAA) die vertraglichen Rechte und Pflichten aus bestimmten von der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, zu denen nach dem Vortrag der Beklagten auch der mit dem Klägergeschlossene Darlehensvertrag gehörte. Im Mai 2010 teilten mit gesonderten Schreiben sowohl die Beklagte als auch die EAA dem Kläger sinngemäß mit, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger seien von der EAA übernommen worden. Die Beklagte führte weiter aus, für den Kläger ändere sich "[n]icht viel": Sein Vertrag werde "zu gleichen Bedingungen mit der gleichen Darlehensnummer fortgeführt und die Bearbeitung" erfolge "weiterhin" durch die Beklagte. Das Darlehenskonto betreffende Auszüge erhielt der Kläger anschließend jeweils von der Beklagten mit dem Zusatz "im Auftrag der E. (EAA)".
- 4
- Im Dezember 2013 erfragte der Kläger bei der Beklagten die Konditionen einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens für den Fall der Veräußerung der Immobilie. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" mit, sie sei "[m]it der vorzeitigen Rückzahlung des o.g. Darlehens […] bei Zahlung einer Vorfällig- keitsentschädigung einverstanden, wenn das Finanzierungsobjekt verkauft" werde. Außerdem kündigte sie die Berechnung einer "Bearbeitungsgebühr" an. Wiederum unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" errechnete die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2014 eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.827,75 €, die der Kläger mit dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € an die Beklagte leistete.
- 5
- Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und setzte der Beklagten "[f]ür die Abrechnung des Darlehens" eine Frist bis zum 19. Juni 2014. Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu einer "Neuabrechnung bzw. -saldierung der Darlehen" bis zum 2. September 2014 auf. Hierzu nahm die Beklagte unter dem 1. Oktober 2014 ohne Verweis auf eine Beauftragung durch die EAA abschlägig Stellung, wobei sie anführte, das Schreiben vom 12. August 2014 sei ihr "zur direkten Beantwortung zugeleitet worden".
- 6
- Die am 5. Februar 2015 zugestellte Klage auf Neuabrechnung der "Darlehensverträge" , Zahlung des sich aus der Neuabrechnung zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbetrags, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sowie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hilfsweise Freistellung , weiter hilfsweise auf Zahlung von 11.246,76 € nebst Zinsen und "äußerst hilfsweise" auf Feststellung, dass "die Darlehensverträge […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" seien, hat das Landgericht unter Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch Zahlung von 11.246,76 €, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts, Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Freistellung , und "äußerst hilfsweise" die Feststellung des Zustandekommens eines Rückgewährschuldverhältnisses beansprucht hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.246,76 € und weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 sowie "für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 €" nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem "5. Februar 2014" zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 5. August 2016 - 8 U 1091/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Beklagte sei richtige Adressatin des Widerrufs vom 5. Juni 2014 und richtige Gegnerin der Ansprüche des Klägers aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Dabei bedürfe keiner weiteren Aufklärung, ob auf der Grundlage des "Spaltungs- und Übernahmevertrags" vom 24. April 2010 der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auf die EAA übertragen worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte nicht hinreichend dazu vorgetragen, bei der EAA habe es sich, was Voraussetzung des Ausschlusses der Mithaftung der Beklagten gewesen sei, um eine "nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz […] errichtete Abwicklungsanstalt" gehandelt.Im Übrigen müsse sich die Be- klagte jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen als richtige Adressatin des Widerrufs und Anspruchsgegnerin behandeln lassen. Der Kläger habe aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2013 und 3. April 2014 davon ausgehen dürfen, "sich mit seinem Rückzahlungsbegehren an seinen auch für die weitere Abwicklung nach wie vor zuständigen Vertragspartner gewandt zu haben". Der kleingedruckte Zusatz "Im Auftrag der EAA" im Briefkopf der Beklagten habe an diesem Befund nichts geändert. Erst recht sei der Eindruck, die Beklagte sei weiterhin Vertragspartnerin, durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2014 bestärkt worden.
- 10
- Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhe- bungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen entgegen.
- 11
- Der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Zwar sei eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr habe zu rechnen brauchen und sich entsprechend darauf habe einrichten dürfen. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten das ihm zustehende Recht unbekannt gewesen sei, stehe einer Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, dürfe nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spreche zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden könne. Vom Vorliegen des Umstandsmoments sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten. Die beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe nicht zum Verlust des Widerrufsrechts und könne allein auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Der Kläger habe das Widerrufsrecht überdies nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf die Motive, die ihn zur Ausübung des Widerrufsrechts bewogen hätten, komme es nicht an.
- 12
- Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könne der Kläger seine Leistungen zurückverlangen. Verzugszinsen stünden dem Kläger zu, weil die Beklagte aufgrund der Fristsetzung mit Schreiben vom 12. August 2014 ab dem 3. September 2014 in Verzug geraten sei. Entsprechend sei die Beklagte - wenn auch in reduziertem Umfang - zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet.
II.
- 13
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 14
- 1. Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht freilich davon ausgegangen , der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten als richtiger Erklärungsgegnerin widerrufen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten eigenen Schreiben vom Mai 2010 ergibt sich, dass die Beklagte auch nach einem Übergang des Darlehensverhältnisses auf die EAA weiter jedenfalls als deren Erklärungsempfängerin fungieren wollte und sollte. Damit war sie richtige Adressatin des vom Kläger erklärten Widerrufs.
- 15
- 2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts die Beklagte für die Schuldnerin der aus dem Rückabwicklungsverhältnis resultierenden Ansprüche gehalten hat, weisen indessen Rechtsfehler auf.
- 16
- a) Eine Mithaftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 UmwG, die auch für Verpflichtungen aufgrund eines nach Wirksamwerden der Spaltung erklärten Widerrufs gälte (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 7. Aufl., § 133 Rn. 13; Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 133 Rn. 13), hat das Berufungsgericht , was die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft angenommen.
- 17
- Die Beklagte hat vom Kläger bestritten im Rechtsstreit eingewandt, sie hafte nicht neben der EAA für aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgende Ansprüche des Klägers, weil ihre Mithaftung nach § 8a Abs. 8 Nr. 5 FMStFG in der Fassung vom 17. Juli 2009 (künftig: aF) ausgeschlossen sei (vgl. auch Adolff/Eschwey, ZHR 177 [2013], 902, 927 ff.). Diesen Einwand durfte das Berufungsgericht anders als geschehen nicht als unsubstantiiert zurückweisen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur weiteren Vertiefung ihres Vortrags zu geben.
- 18
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, juris Rn. 12 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 20). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 27).
- 19
- So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob die Beklagte passivlegitimiert sei, spielte für die Entscheidung des Landgerichts keine Rolle. Das Berufungsgericht hätte mithin der Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu den Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschlusses ihrer Mithaftung weiter vorzutragen.
- 20
- b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins - so von der Revision zu Recht beanstandet - angenommen. Denn das Berufungsgericht hat dabei wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen.
- 21
- Allerdings kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten Umständen in Betracht kommen, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den geltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (BGH, Ur- teile vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, WM 1987, 110 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f. mwN). Es handelt sich hierbei um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 27 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 7).
- 22
- Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung hat das Berufungsgericht indessen nicht rechtsfehlerfrei hergeleitet. Zwar kann die Würdigung der konkreten Umstände anhand des § 242 BGB durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN). Auch danach erweist sich die Folgerung des Berufungsgerichts indessen als rechtsfehlerhaft. Denn das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, isoliert einzelne Aspekte des in den Jahren 2013 und 2014 geführten Schriftverkehrs gewürdigt, ohne die Schreiben aus dem Mai 2010 und die Gestaltung des Briefkopfs der Beklagten in den Folgeschreiben bei seiner Bewertung miteinzubeziehen. Darauf, ob die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Rechtshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags vom Kläger als auf einer treuhänderischen Verwaltung der Beklagten für die EAA beruhend verstanden werden mussten, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
- 23
- 3. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
- 24
- Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behauptet - im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht (vgl. einerseits Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff., andererseits Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.). Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen haben. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzlichen Anforderungen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO).
- 25
- Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung - den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt - auch nicht in einer Zusammenschau mit dem "Wichtige[n] Hinweis" undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 31) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
- 26
- 4. Anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Be- klagte davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
- 27
- 5. Das Berufungsgericht, das dem Kläger Verzugszinsen wie beantragt ab dem 3. September 2014 zugesprochen hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand, so dass die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht - bei der Datierung "5. Februar 2014" handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist der "5. Februar 2015" - dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
III.
- 28
- Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 29
- Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).
- 30
- Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2015 - 5 O 237/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 U 1091/15 -
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015, Az. 5 O 237/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.246,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5. Februar 2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf seiner auf den Abschluss des selben gerichteten Willenserklärung.
- 2
Die Parteien schlossen unter dem 6./22. März 2007 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) zur Finanzierung einer Immobilie in Höhe von 73.000,00 € (aufgeteilt in zwei Unterkonten, Nr. ...001 und ...002). Die auf Seite 8 des Vertrags abgedruckte Widerrufsbelehrung enthielt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ (entgegen der insoweit unzutreffenden Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils) unter anderem den Satz:
- 3
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- 4
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
- die Informationen, zu denen die ImmobilienBank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.,. § 1 BGB InfoVO) verpflichtet ist,
- 5
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.“
- 6
Nachdem er die vereinbarten Raten bis dahin gezahlt hatte, löste der Kläger nach Veräußerung der finanzierten Immobilie das Darlehen gegen (unter Vorbehalt erfolgter) Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.827.57 € nebst einer Bearbeitungsgebühr von 150,00 € ab. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 (Anlage K 7) erklärte er der Beklagten gegenüber, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.
- 7
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung abgewichen sei. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich und habe dahingehend lauten müssen, dass die Widerrufsfrist „nach Erhalt dieser Widerrufsbelehrung“ beginne (Bl. 23 GA). Zudem sei die Formulierung missverständlich, die Frist beginne „nachdem der Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten habe“. Dies könne der Verbraucher so verstehen, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden könne bei einer nachvertraglichen Belehrung betrage die Widerrufsfrist jedoch einen Monat. Der Zusatz, die Frist beginne „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ sei unzulässig; ein Laie könne den tatsächlichen Fristbeginn auf dieser Grundlage nicht erkennen (Bl. 24 GA). Die Passage „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“ verhindere, dass ein Verbraucher die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Widerrufs erkenne (Bl. 25 GA). Ferner enthalte der Belehrungstext eine Überbelehrung für den Fall eines finanzierten Geschäfts, die es Verbrauchern erschwere, sich über ihr Widerrufsrecht zu informieren und dieses auszuüben (Bl. 26 GA).
- 8
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- 9
1. die Beklagte zu verurteilen, die Darlehensverträge Nr. ...001 und ...002 vom 06.03.2007 über einen Gesamtnettodarlehensbetrag in Höhe von 73.000,00 € mit einem Nominalzinssatz in Höhe von 4,65 %, berechnet jeweils auf Basis des effektiven Jahreszinssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten sowie der beiderseits empfangenen Leistungen und hierauf jeweils entfallenden Nutzungsentschädigungen, zum 06.06.2014 (neu) zu abzurechnen;
- 10
2. die Beklagte zu verurteilen, den sich hieraus zu Gunsten des Klägers ergebenden Betrag an diesen auszuzahlen;
- 11
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen;
- 12
4. die Beklagte zu verurteilen, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von der Entrichtung dieser Kosten gegenüber den Rechtsanwälten … freizustellen;
- 13
5. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.246,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 zu zahlen;
- 14
6. äußerst hilfsweise: festzustellen, dass die Darlehensverträge Nr. ...001 und ...002 € vom 23.07.2007 durch Widerrufserklärung des Klägers vom 05.06.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind.
- 15
Die Beklagte hat beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Sie hat die Auffassung vertreten, die erhobene Stufenklage sei vorliegend schon nicht zulässig. Sie – die Beklagte sei zudem nicht passivlegitimiert, nachdem sie ihr Verbraucherkreditgeschäft mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 auf die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) übertragen habe. Der Kläger habe sich mit seinem Widerruf ihr gegenüber daher auch an den falschen Adressaten gewandt. Die Widerrufsbelehrung sei zudem nicht fehlerhaft gewesen. Diese entspreche in allen Punkten den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F.; jedenfalls stehe der Ausübung eines somit verfristeten Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Im Juni 2014 habe sie – die Beklagte – nicht mehr mit einem Widerruf des im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrages rechnen müssen.
- 18
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2015 (Bl. 137 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die erhobene Stufenklage zulässig sei oder ob unmittelbar auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geklagt werden müsse; die Klage sei jedenfalls unbegründet. Es spreche einiges dafür, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe aber der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Dem Kläger sei eine Widerrufsbelehrung erteilt worden, aufgrund derer er jedenfalls über die befristete Befugnis zum Widerruf seiner Vertragserklärung nicht im Unklaren geblieben sei. Er sei dadurch grundsätzlich in der Lage gewesen, dieses Recht anstelle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages auszuüben. Hiermit habe er jedoch seit sieben Jahren zugewartet und auch die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, sodass nicht nur das Zeit- sondern auch das Umstandsmoment erfüllt sei.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 10. November 2015 (Bl. 184 f. GA) zunächst die Anträge angekündigt hat,
- 20
1. die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 07.09.2015 zu verurteilen, die Darlehensverträge Nr. ...001 und ...002 vom 06.03.2007 über einen Gesamtnettodarlehensbetrag in Höhe von 73.000,00 € mit einem Nominalzinssatz in Höhe von 4,65 %, berechnet jeweils auf Basis des effektiven Jahreszinssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten sowie der beiderseits empfangenen Leistungen und hierauf jeweils entfallenden Nutzungsentschädigungen, zum 06.06.2014 (neu) abzurechnen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den sich hieraus zu Gunsten des Klägers ergebenden Betrag an diesen auszuzahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von der Entrichtung dieser Kosten gegenüber den Rechtsanwälten … freizustellen;
- 24
5. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.246,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 zu zahlen;
- 25
6. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Darlehensverträge Nr. ...001 und ...002 € vom 23.07.2007 durch Widerrufserklärung des Klägers vom 05.06.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind
- 26
weiter hilfsweise,
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das angefochtene Urteil des LG Mainz vom 07.09.2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG Mainz zurückzuverweisen.
- 28
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 hat der Kläger nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Senats auf Bedenken an der erhobenen Stufenklage die vorgenannten Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass anstelle der Anträge zu 1) und 2), an denen nicht mehr festgehalten werde, der Antrag zu 5) als Hauptantrag trete.
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Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur näheren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 10. November 2015 (Bl. 184 ff. GA) verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf ihre Berufungserwiderung vom 26. Januar 2016 (Bl. 207 ff. GA) wird ergänzend Bezug genommen.
II.
- 33
Die Berufung des Klägers ist zulässig und führt in der Sache im zuletzt beantragten Umfang ganz überwiegend zum Erfolg.
- 34
1. Das Landgericht hätte die Zulässigkeit der Klage mit den – nach gerichtlichen Hinweisen mehrfach umgestellten – zuletzt gestellten Anträgen nicht offen lassen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es rechtlich nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 319/98 –, Rn. 21, juris).
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Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Kläger gemäß § 264 Nr. 2 ZPO – ohne dass es sich um eine Klageänderung handelte – unmittelbar auf den Leistungsantrag übergehen, wenn er sich zur Bezifferung seines mit einer Stufenklage letztlich verfolgten Leistungsantrags auch ohne die ursprünglich als zweite Stufe angekündigte Wertermittlung in der Lage sieht; insoweit ist für eine Rücknahme oder Erledigterklärung des noch nicht zur Verhandlung gestellten Wertermittlungsantrags dann kein Raum (BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2000 – IV ZR 274/99 –, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 254 ZPO, Rn. 4).
- 37
Auch soweit man indes eine Klageänderung annehmen wollte, wäre diese hinsichtlich des vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigten und hiervon abweichend in der Verhandlung gestellten Hauptsacheantrags – auch ohne Einwilligung der Beklagten, die der Umstellung nicht zugestimmt hat – zulässig, da sachdienlich (§ 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO) und ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die der Verhandlung und Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen wären (§ 533 Nr. 2 ZPO).
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2. Die Klage ist im zuletzt beantragten Umfang – mit Ausnahme jeweils eines Teils der begehrten Rechtsanwaltskosten und der Verzugszinsen – auch begründet.
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a) An der – von der Beklagten gerügten – Passivlegitimation der Beklagten bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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Der als Anlage B 1 vorgelegte Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 (Anlage B1) vermag hieran nichts zu ändern, ohne dass es nach Auffassung des Senats auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte mit diesem Vertrag als übertragender Rechtsträger sämtliche Rechte und Pflichten aus den im Vertrag in Anlage 3.3 aufgeführten Kreditverträgen – zu denen die streitgegenständlichen Darlehensverträge gehören – mit Wirkung vom 1. Januar 2010 auf die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) übertragen hat, ankommt.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 bereits erstinstanzlich bestritten (Bl. 122 GA), dass es sich bei der EAA um eine nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (FMStFG) errichtete Abwicklungsanstalt handelt, was indes Voraussetzung dafür wäre, § 133 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) mit der in § 133 Abs. 3 UmwG angeordneten Nachhaftung des übertragenden Rechtsträgers nicht anzuwenden (§ 8a Abs. 8 Nr. 5 FmStFG); hierzu hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch im vorliegenden Berufungsverfahren vorgetragen. Die Beweiskraft der (öffentlichen) Notarurkunde vom 24. April 2010 erstreckt sich auf die im dortigen § 1 enthaltene Erklärung zu den Rechts- und Beteiligungsverhältnissen nach den §§ 415, 418 ZPO nicht.
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Unabhängig davon müsste sich die Beklagte auch nach Rechtsscheinsgrundsätzen jedenfalls als richtiger Anspruchsgegner behandeln lassen.
- 43
Die Beklagte ist in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung nicht nur ausdrücklich benannt. Vielmehr hat sie nach Kontaktaufnahme durch den Kläger hinsichtlich einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 unter anderem mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (Anlage K 4) mit dem Kläger korrespondiert, ohne auf eine angebliche „Unzuständigkeit“ für die weitere Abwicklung des Darlehensverhältnisses hinzuweisen. Eine solche ist weder dem Text des Schreibens zu entnehmen noch der Unterschriftszeile mit dem vollständigen Namen der Beklagten, der sich auch unter derselben in der Fußzeile wiederfindet. Allein unter dem in großer Schrifttype und in Fettdruck gehaltenen Logo der Beklagten („…“) im rechten Teil des Briefkopfs findet sich der deutlich kleiner – nicht fett – gedruckte, nicht selbst erklärende und nicht näher – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Abkürzung – erläuterte Zusatz „Im Auftrag der …“. Hieraus konnte der Vertragspartner der Beklagten auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Beklagte sich für die Bearbeitung der weiteren Vertragsabwicklung etwa „unzuständig“ gewähnt hätte. Vielmehr musste er sowohl hieraus als auch aus dem weiteren – hinsichtlich der vorgenannten Angaben gleichlautenden – Schreiben der Beklagten vom 3. April 2014 (Anlage K 6) den Eindruck gewinnen, sich mit seinem Rückzahlungsbegehren an seinen auch für die weitere Abwicklung nach wie vor zuständigen Vertragspartner gewandt zu haben.
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Nichts anderes gilt auch für die Erklärung des Widerrufs; dass die Beklagte anlässlich des diesen enthaltenden Privatschreibens des Klägers vom 5. Juni 2014 auf eine Übertragung ihrer Pflichten aus den näher bezeichneten Darlehensverhältnissen hingewiesen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat sie sich in der Antwort auf das klägerische Anwaltsschreiben vom 12. August 2014 (K 8) erneut ohne jeden Hinweis auf einen etwaigen Übertragungssachverhalt zur Sache eingelassen, wobei insofern zum einen erschwerend hinzukommt, dass die Angelegenheit ausweislich des Einleitungssatzes der Beklagten ihr – als offenbar zuständiger Widerrufsadressatin – „zur direkten Beantwortung zugeleitet worden ist“; zum anderen enthielt der Briefkopf der Beklagten den oben genannten Zusatz nicht (mehr).
- 45
b) Der Kläger hat seine zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages führenden Vertragserklärungen wirksam widerrufen.
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aa) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs.1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 11. Juni 2010 gültigen Fassung (a.F.; Art. 229 §§ 9, 22 Abs. 2 EGBGB) zu, das er mit privatschriftlichem Schreiben vom 5. Juni 2014 (Anlage K 7) wirksam ausgeübt hat.
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bb) Darauf, dass er sich bei Ausübung seines Widerrufsrechts gegenüber der Beklagten richtigerweise an die in der Widerrufsbelehrung genannte Adressatin gewandt hat, durfte der Kläger nach dem unter 2. a) Gesagten ohne weiteres vertrauen.
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cc) Die Widerrufserklärung ist rechtzeitig erfolgt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht in Gang gesetzt worden war (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen.
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Die Widerrufsbelehrung war unzureichend.
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Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hatte, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, Rn. 17 f., juris). Diesen Anforderungen genügte die dem Kläger von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht.
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(1) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten knüpft zusätzlich zu den in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. normierten Bedingungen den Fristbeginn an die Zurverfügungstellung von Informationen, zu denen die Immobilienbank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge („§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoVO“) verpflichtet ist.
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Diese Belehrung ist nicht eindeutig und unmissverständlich, da sie den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Informationspflichten dies im Einzelnen sind und ob er alle Informationen, zu denen die Bank verpflichtet ist, erhalten hat. Darüber hinaus wird der Verbraucher im Unklaren gelassen, ob diese Regelung (“die Informationen, zu denen die ImmobilienBank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge ...verpflichtet ist“) nur Geltung haben soll, wenn ein Darlehensvertrag als Fernabsatzgeschäft getätigt wurde, oder unabhängig davon generell auf alle geschlossenen Ver-braucherdarlehensverträge, auch wenn sie dem Anwendungsbereich der Regelungen über Fernabsatzgeschäfte nicht unterliegen, gelten soll.
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(2) Auch hinsichtlich des Zusatzes „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ ist die Belehrung der Beklagten nicht eindeutig.
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Nach der ausführlich begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart im zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 29. September 2015, der sich der Senat anschließt, fehlt der Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit deswegen, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Gerade weil sich die Erläuterung zur Fristberechnung nicht auch auf alle fristauslösenden Ereignisse erstreckt, ist diese Formulierung geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen hat. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB einzurechnen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 45, juris).
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dd) Die jeweils erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung vom 5. August 2002 als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu dieser Bestimmung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Bei vollständiger Verwendung kann sich der Unternehmer auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Fiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGHZ 194, 238 Rn. 14) Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung dagegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so bleibt die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht erhalten. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 18, juris m.w.N.).
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(2) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht dem Muster – insbesondere in Bezug auf den Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ – nicht vollständig.
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Dies wird schon daran deutlich, dass es dort im Gegensatz zur Musterbelehrung in der Belehrung heißt „(z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail)“ statt „(z.B. Brief, Fax, E-Mail)“. Im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ – ebenso wie im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ – hat die Beklagte mehrfach die Bezeichnung „Immobilienbank“ anstelle des entsprechenden Fürwortes (wir, uns) verwendet. Weiter soll die Frist zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage „nach Absendung der Widerrufserklärung“ statt „Ihrer Widerrufserklärung“ zu erfüllen sein. Am Ende der Widerrufsbelehrung wurde eine Passage über „mehrere Darlehensnehmer“ eingefügt, die sich nicht im amtlichen Muster findet.
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Insbesondere im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ aber hat die Beklagte erhebliche Veränderungen gegenüber der Musterbelehrung vorgenommen, wobei mit Blick auf die für die Gesetzlichkeitsfiktion abstrakt zu beurteilende Frage einer inhaltlichen Bearbeitung (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, Rn. 25, juris) dahinstehen kann, ob diese Belehrung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig war: Entscheidet sich der Verwender für die Aufnahme dieser Passage in die Widerrufsbelehrung, muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (BGH Urt. v. 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 35, juris - rechtskräftig). Nach der Musterbelehrung war nach der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in Satz 2 bei der Erklärung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen zu differenzieren. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte Satz 2 der Belehrung
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„Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zu Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“
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ersetzt werden durch den Satz
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„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
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Hiervon abweichend hat die Beklagte die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus Satz 3 umformuliert.
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c) Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger steht der Einwand der Verwirkung– es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment – ebenso wenig entgegen wie eine etwa aus anderen Gründen unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB).
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aa) Die – nicht grundsätzlich ausgeschlossene – Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Es fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 23 U 50/15 –, Rn. 48, juris m.w.N.).
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Hier hat der Kläger nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2015, Bl. 24 = Bl. 60 GA) seine Prozessbevollmächtigen vorgerichtlich am 27. März 2014 beauftragt; dafür, dass er von einem fortbestehenden Widerrufsrecht vor der betreffenden anwaltlichen Beratung Kenntnis gehabt hätte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 23 U 50/15 –, Rn. 49, juris).
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Sonstige Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, der Kläger würde von seinem (fortbestehenden) Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.
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Dass der Kläger über Jahre hinweg monatliche Zahlungen geleistet und damit seine vertraglich geschuldete Zahlungspflicht erfüllt hat, berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, er werde in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Aus dem gleichen Grund ist auch in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen kein Indiz dafür zu sehen, dass der Kläger den Vertrag hätte fortführen wollen. Ebenso liegt ein Indiz auch nicht in der (vollständigen) Rückführung des Darlehens, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Zahlungen auch in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts geleistet hätte. Dass der Kläger sein (fortbestehendes) Widerrufsrecht etwa gekannt hätte, hiervon aber keinen Gebrauch hätten machen wollen, ist für die Zeit vor der anwaltlichen Beratung im Jahr 2014 – wie dargelegt – nicht ersichtlich. Zudem bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, Rn. 35, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 35, juris, rechtskräftig – Revision zurückgewiesen mit Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15). Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
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Grundsätzlich unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist. Zum einen kann eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den – ihr auch in der Regel unbekannten – Motiven ihrer Kunden abhängen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 37, juris). Zum anderen ist die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern vielmehr seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, Rn. 20, juris). Es ist daher grundsätzlich legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer – in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, Rn. 16, juris); insoweit sind Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben. Auch für ein etwa widersprüchliches Verhalten des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte.
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bb) Aus den in zwei Parallelverfahren (8 U 899/15 und 8 U 948/15), über die der Senat in der gleichen Sitzung wie über die hier vorliegende Sache verhandelt hat, von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 21. Januar 2016 – I- 6 U 296/14 – , Anlage BB 1) bzw. Hamburg (Urteil vom 24. Februar 2016 – 13 U 101/15 – Anlage BB 2) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wovon die genannten Entscheidungen ausgehen – anzunehmen sein kann, ein Verbraucher habe mit seinem Widerruf „objektiv schlicht den Zweck verfolgt, die grundsätzlich eigentumskräftig geschützte Rechtsposition der Bank aus dem Vertrag zu entwerten“, wenn der Verbraucher einen Immobiliendarlehensvertrag erst nach Jahren widerruft, nachdem ein stark gesunkenes Zinsniveau diesen Widerruf wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt; allerdings erscheint dies nach Auffassung des Senats angesichts des im Regelfall sicher überwiegenden wirtschaftlichen (nicht: Entwertungs-)Interesses des Verbrauchers bereits nicht überzeugend. Jedenfalls aber bestehen für die Annahme einer solchen Schädigungsabsicht im hier vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Andere als legitime wirtschaftliche Interessen des Klägers an der Rückabwicklung der von ihm geleisteten Zahlungen sind nicht erkennbar.
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cc) Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (März 2007) und der Erklärung des Widerrufs (Juni 2014) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, der Kläger werde nicht (mehr) widerrufen.
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3. Die Vertragsbeziehungen der Parteien haben sich durch den wirksamen Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – XI ZR 200/15 –, Rn. 12, juris m.w.N.); die Rückgewähransprüche bezüglich der einzelnen Vertragsverhältnisse entstehen ex nunc mit der Widerrufserklärung (BGH, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 –, Rn. 20, juris).
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Dies hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, § 346 Abs. 1 BGB.
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Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sindsämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers zu erstatten; das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, Rn. 13, juris).
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a) Unstreitig hat der Kläger den im Schreiben vom 3. April 2014 (Anlage K 6) geforderten „Gesamtrückzahlungsbetrag“ von 75.543,35 € an die Beklagte gezahlt. Hinzu kommen die bis dahin unstreitig gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, welche nach dem Darlehensvertrag seit 1. Oktober 2007 in Höhe von 343,71 € zu erbringen waren, mithin (66 Monate x 343,71 € =) 22.684,86 € dies ergibt insgesamt 98.228,51 €. Der zuletzt mit dem Hauptantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 11.246,76 € steht dem Kläger mithin jedenfalls zu. Zu den vom Kläger aus seinem Vermögen an die Beklagte erbrachten Leistungen gehört auch die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 €. Einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten (in Form von Zinsgewinnen) gezogenen Nutzungen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten geleistete Darlehenssumme war vor Erklärung des Widerrufs bereits vollständig zurückgezahlt, sodass der Beklagten ein Gegenanspruch insoweit nicht zusteht.
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Auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) kann sich die Beklagte – entgegen ihren in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren – gegenüber ihrer Verpflichtung zur Rückerstattung nicht berufen. Auch kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe sie die Darlehenssumme refinanzieren musste und in welcher Höhe ihr aus dem Darlehensgeschäft mit dem Kläger tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil verblieben ist. Eine Kürzung wegen des Refinanzierungsaufwandes der Bank für den Kredit findet nicht statt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 – 6 U 140/14 –, Rn. 70, juris; Urteil vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14 –, Rn. 68, juris; so auch mit ausführlicher Begründung Senat, Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 922/15). Für eine etwaige Minderung des Rückzahlungsanspruchs – wie die Beklagte annimmt – um Refinanzierungskosten besteht keine rechtliche Grundlage.
- 77
Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf einen Verwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Refinanzierungskosten gemäß § 347 Abs. 2 BGB berufen. Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners gedient haben (§ 994 BGB, vgl. dazu: BGH, Urteile vom 24. November 1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 223 und vom 14. Juni 2002 – V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rücktrittsgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen. Nur dann sind die Vermögensopfer des Rücktrittsschuldners, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Rücktrittsgläubiger einen fortwirkenden Nutzen verschaffen oder den Wert der Sache erhöhen, zu erstatten, und es findet insoweit eine „Verlustabwälzung auf den Eigentümer“ statt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 201/11 –, Rn. 23, juris, m.w.N.).
- 78
Gemessen daran handelt es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Refinanzierungskosten nicht um notwendige Verwendungen auf den rückzugewährenden Gegenstand.
- 79
Refinanzierungskosten sind allenfalls im Hinblick auf die Darlehensvaluta angefallen, die jedoch vollständig an die Beklagte zurückgeflossen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
- 80
Im Hinblick auf die heraus verlangte Vorfälligkeitsentschädigung sind für die Beklagte keine Refinanzierungskosten angefallen. Den Betrag hat sie vom Kläger erhalten und nicht an diesen ausgezahlt, so dass auch keine Refinanzierung erforderlich war. Ob in diesem Zusammenhang ein Zinsgewinnungsaufwand (dazu BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn 24 - juris) bei der Wiederanlage der Vorfälligkeitsentschädigungen zugunsten der Beklagten als notwendige Verwendung zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen, da die Beklagte einen solchen nicht dargelegt hat.
- 81
Einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des für die vorzeitige Kündigung des Darlehensnehmers geltenden, hier somit nicht einschlägigen § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. – worauf die Beklagte sich in Parallelverfahren zum Teil berufen hat – kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen sind die Rechtsfolgen des wirksamen Verbraucherwiderrufs in den §§ 357, 346 f. BGB a.F. abschließend geregelt, wie in § 357 Abs. 4 BGB a. F. ausdrücklich formuliert: „Weitergehende Ansprüche bestehen nicht“. Zum anderen ist eine Kündigung aus berechtigten Interessen mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon von der Ausgangslage her nicht vergleichbar, denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – Rn. 20, juris).
- 82
Der zuletzt als Hauptantrag gestellte Zahlungsantrag des Klägers ist daher vollumfänglich begründet.
- 83
Der entsprechend zuerkannte Betrag ist mit Eintritt des Verzuges nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 12. August 2014 (Anlage K 8) bis 2. September 2014 gesetzten Frist zur Erfüllung der erst mit diesem Schreiben geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 I BGB ab 3. September 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 51, juris – rechtskräftig). Der für Immobiliardarlehensverträge abweichend mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geregelte Verzugszinssatz (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; § 503 Abs. 2 BGB) gilt – entgegen der ausweislich des Terminsprotokolls geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats – nur für Ansprüche „auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags“ (§ 497 Abs. 1 BGB), nicht dagegen für solche aus dem kraft Gesetzes eintretenden Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.
- 84
Ein früherer Verzugseintritt ist nicht feststellbar. Im Schreiben vom 5. Juni 2014 hat der Kläger lediglich Frist „zur Abrechnung des Darlehens …bis 19.06.2014“ gesetzt. Dass damit zugleich neben der so begehrten „Abrechnung“ Zahlung eines (welchen?) Betrages verlangt werde, ist hieraus nicht erkennbar.
- 85
b) Auch hinsichtlich der dem Kläger nach Vorgesagtem zustehenden, erstmals im anwaltlichen Schreiben vom 12. August 2014 (Anlage K 8) ausdrücklich erwähnten Bearbeitungsgebühr ist ein Verzugseintritt wie beantragt zum 6. Juni 2014 aus genannten Gründen nicht feststellbar. Die Forderung ist ebenfalls ab 3. September 2014 mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
- 86
c) Auch der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 ff., 288 Abs. 1 BGB) grundsätzlich begründet.
- 87
Die in der Klageerwiderung zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77-83), welcher eine einseitige Bestimmung eines (vertraglich begründeten) Zahlungstermins durch den Gläubiger zugrunde lag, ist für das hier kraft Gesetzes eingetretene Rückgewährschuldverhältnis nicht einschlägig.
- 88
Dass dem Kläger Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich entstanden sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sie in der Klageerwiderung (lediglich) geltend gemacht hat (Bl. 60 GA), dass eine bereits vor Erklärung des Widerrufs und Verzugseintritt bereits entstandene Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 (VV) RVG anzurechnen sei, ist dem der Kläger allerdings nicht entgegen getreten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG beträgt die Beratungsgebühr höchstens 250 €; für eine höhe Gebühr sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger war daher ein Erstattungsanspruch in Höhe von (2.085,95 € - 250,00 € =) 1.835,95 € zuzuerkennen.
- 89
d) Einer Entscheidung über hilfsweise geltend gemachte Anträge bedarf es wegen des Erfolgs des Klägers in der Hauptsache nicht mehr. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung zwar eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 –, BGHZ 203, 115-140; Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06 –, BGHZ 172, 147-157; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123-134; Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, juris). Da der übliche Verzugszins bei Immobiliardarlehensverträgen wie oben dargelegt aber gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB bei jährlich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt, ist dieser Zinssatz auch für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14 –, Rn. 69, juris OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 – Rn. 47; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 U 79/15 –, Rn. 106, juris m.w.N.; Senat, Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 927/15). Hierauf kommt es – da über den nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht mehr zu befinden ist – vorliegend indes nicht (mehr) an.
III.
- 90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- 91
Das Unterliegen des Klägers mit einem jeweils geringen Teil der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bzw. der Verzugszinsen ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.
- 92
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
- 93
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung und den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechts zugelassen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision auch im Hinblick auf die umstrittene Passivlegitimation der Beklagten zuzulassen.
V.
- 94
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren und gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf (11.246,76 € + 150,00 € =) insgesamt 11.396,76 € festzusetzen.
- 95
Dies entspricht vorliegend (anders, wenn der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs begehrt, vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016 – XI ZR 39/15, juris; Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, juris Rn. 6 ff.) dem Interesse des Klägers an der begehrten Rückabwicklung, welches in der Begründung des bei Klageerhebung zunächst begehrten gestuften Abrechnungs- und Auszahlungsantrags und auch in der (nach gerichtlichen Hinweisen mehrfach geänderten) zuletzt noch auf Zahlung der genannten Beträge gerichteten Fassung der Klageanträge zum Ausdruck kommt. Dafür, dass der Kläger sich bei Einreichung der Klage einen höheren Abrechnungssaldo vorgestellt hat, worauf es auch im Rahmen einer auf Auskunft oder – wie hier – Rechnungslegung gerichteten Klage ankommt (Zöller-Herget, ZPO, 31. A., § 3 Rn. 16 Stichwort „Auskunft“; § 40 GKG), bestehen keine Anhaltspunkte; vielmehr ergibt sich aus dem schon mit der Replik formulierten erstinstanzlichen Hilfsantrag und der dazu vorgetragenen Begründung, der hilfsweise begehrte Zahlbetrag ergebe sich aus einer Saldierung der gegenläufigen Rechtspositionen, dass die Erwartung des Klägers nicht auf einen höheren Betrag, insbesondere nicht etwa auf uneingeschränkte Rückzahlung der gesamten von ihm geleisteten Zahlungen gerichtet war. Der daher in Höhe der Gebührenstufe bis 13.000,00 € zu bewertende Leistungsanspruch ist als der höhere Anspruch maßgeblich (§ 44 GKG); der Abrechnungsanspruch als vorbereitender Anspruch wäre auch bei etwaiger Annahme eines Rückabwicklungsinteresses des Klägers jedenfalls nur mit einem Bruchteil zu bewerten (Zöller-Herget, a.a.O.; Stichwort „Auskunft“ und „Stufenklage“). Die mehrfache, zuletzt im Termin zur Berufungsverhandlung vom 15. Juli 2016 erfolgte Antragsumstellung hat auf die Streitwertbemessung mithin keine Auswirkung.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.
(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
- 1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977); - 2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978); - 3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).
(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden können (Abwicklungsanstalten). Übertragende Gesellschaften sind Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften, die ihren Sitz bereits zum 31. Mai 2014 im Inland hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben. Übertragende Gesellschaften können vor einer Übertragung nach Satz 1 bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen von in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, übernehmen. Die Abwicklungsanstalten können die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern. Sie können unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden, verfügen über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und sind vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen. Die Kosten der Abwicklungsanstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die der Anstalt oder der Finanzagentur entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen die Abwicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unberührt. Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten und von dem übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Anstalt, die Finanzagentur, der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 und Nummer 1b nicht für die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten; eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Verbindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. Sofern Aufgaben der Anstalt, der Finanzagentur nach diesem Gesetz oder der Abwicklungsanstalten von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.
(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Näheres über Haushaltsführung und Rechnungslegung wird in der jeweiligen Satzung der Abwicklungsanstalten geregelt.
(2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsanstalten. Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte; als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die Anstalt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3; im Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, Organisation, Vertretung, Erstattung von Kosten, Rechnungslegung und Auflösung der Abwicklungsanstalten, einschließlich ihre Überwachung durch die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt, die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten können auch Bestimmungen getroffen werden über
- 1.
die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit Eigenmitteln, - 2.
die Aufbringung der Eigenmittel durch die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder durch Dritte sowie über die Übertragung von Anteilen oder eine sonstige Beteiligung an der Abwicklungsanstalt und die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, - 3.
die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie - 4.
Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen der Abwicklungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen werden; Absatz 2a bleibt unberührt.
(2a) Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung der Anstalt. Leiter von Abwicklungsanstalten werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der Anstalt und kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen.
(3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen entscheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen die Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Die näheren Bedingungen für die Errichtung von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden Maßgaben fest:
- 1.
Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsanstalten von den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote übernommen und im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der zum Verlustausgleich Verpflichteten begründet wird. Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat. Die Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zulässig, wenn die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben gewährleistet ist. Eine Haftung der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für den Fall, dass die zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsinhaber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfähig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen. Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustausgleichspflicht des Fonds gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch des Fonds oder des Bundes gegenüber der übertragenden Gesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern vorgesehen werden. - 1a.
Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu begründen; die Pflicht zur Übernahme von Verlusten entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für einen Verbund von Sparkassen oder eine Beteiligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund) als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgesehen werden, dass von diesem zu tragende Verluste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte Gesamtumfang der von dem Verbund zu tragenden Verluste ist auf den von der Anstalt festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Verbund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewährträgerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistungen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2 nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch den Fonds vorfinanziert und in den Folgejahren durch den auf den Verbund auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 refinanziert. Hieraus resultierende finanzielle Lasten tragen der Bund und das betreffende Land im Verhältnis von 65 : 35 ; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.- 1b.
Der Fonds haftet für alle Darlehen, Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Abwicklungsanstalt sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Abwicklungsanstalt ausdrücklich gewährleistet werden, sofern diese jeweils in dem Zeitraum von der Abwicklungsanstalt aufgenommen, begeben, abgeschlossen, begründet oder auf die Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Eine angemessene Garantie im Sinne der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor, wenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem Fonds unbegrenzt für den Ausgleich von Verlusten einer Abwicklungsanstalt haftet. Rückgriffsansprüche zwischen Verlustausgleichsverpflichteten und gegenüber der Abwicklungsanstalt bleiben unberührt und können insbesondere im Statut der Abwicklungsanstalt begründet werden. - 2.
Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichspflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht geschlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mitgliedschaft der übertragenden Gesellschaft, etwa bei deren Börsennotierung, nicht praktikabel, ist von der übertragenden Gesellschaft die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen. Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat; Entsprechendes gilt für Tochterunternehmen als übertragende Gesellschaften. Für die Pflicht der übertragenden Gesellschaft, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen, gelten die §§ 6b und 6c entsprechend. - 3.
Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt, wird dieser gemäß den Regelungen in den Statuten der Abwicklungsanstalt an die Beteiligten der Abwicklungsanstalt oder gegebenenfalls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten über diesen Saldo keine Regelung treffen, ist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft oder der übertragenden Gesellschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder zu überlassen. § 6b Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. - 4.
Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen oder deren Absicherung gewährt wird. - 5.
Die übertragende Gesellschaft muss vor einer Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden oder abzusichernden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche gegenüber der Anstalt offenlegen. - 6.
Die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen setzt voraus, dass die übertragende Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie übernommen hat, über ein tragfähiges Geschäftsmodell und grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung sowie die Abwicklungsanstalt über einen Abwicklungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorgesehene Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche bestimmt. - 7.
Die übertragende Gesellschaft oder deren unmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Verantwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen bestehenden Lasten in vollem Umfang auch nach Übertragung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt. - 8.
Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung entsprechend. Die Anstalt kann sonstige Bedingungen festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden können.
(5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, die §§ 25g bis 25m, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 46g, 46h, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Abwicklungsanstalten, deren Statut das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes untersagt, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(5a) Soweit eine Abwicklungsanstalt wegen der Art und des Umfangs der von ihr betriebenen Geschäfte nicht mehr der Aufsicht bedarf, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsanstalt, welcher der Genehmigung der Anstalt bedarf, im Einzelfall bestimmen, dass die in Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Regelungen ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
(7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag.
(8) Die Abwicklungsanstalten können als übernehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
- 1.
Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder dem übertragenden Rechtsträger selbst kann im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an den Abwicklungsanstalten gewährt werden. Die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt werden. Die an der Abwicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Einzelheiten der Beteiligung werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 bestimmt. Soweit den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers eine Verlustausgleichspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt wird, bedarf der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die nach den zugrunde liegenden Regelungen eine Verlustausgleichspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt unberührt. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Beschluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; werden ihnen Verlustausgleichspflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber. - 2.
Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche begründet werden. - 3.
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes. Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Übertragung erforderlichen Beschluss; er ist außerdem für die Verzichtserklärung gemäß § 127 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes zuständig. Der Bericht gemäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die Geschäftsführung zuständigen Organ der Abwicklungsanstalt zu erstatten. - 4.
Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts. - 5.
Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden. - 6.
Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt. Das Registergericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt. - 7.
Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden. Diese muss nicht geprüft werden. - 8.
Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Absatz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmittelbar oder mittelbar an dem übertragenden Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzureichen, denen im Rahmen der Spaltung keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Abwicklungsanstalt eingeräumt wird. § 346 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese Erklärung anzuwenden. - 9.
Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbindung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen.
(8a) Die Abwicklungsanstalten können als übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beteiligt sein:
- 1.
die Ausgliederung oder Abspaltung bedarf der Zustimmung der Haftungsbeteiligten und der Anstalt; - 2.
Refinanzierungsverbindlichkeiten dürfen im Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung nicht übertragen werden; - 3.
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung oder Abspaltung bestehende Gewährträgerhaftungen sowie eine für übertragene Verbindlichkeiten bestehende Haftung des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b werden durch die Ausgliederung oder Abspaltung nicht berührt; - 4.
das Nähere über die Ausgliederung oder Abspaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln.
(8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkeiten übertragen werden, darf die Anstalt die Zustimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur erteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zu übertragenden Grundgeschäft stehen oder durch den weiteren Fortgang des Grundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf die Zustimmung zu einer Abspaltung nur erteilen, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist, dass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds durch die Abspaltung nicht erhöht werden. Solange die Abwicklungsanstalten nach einer Ausgliederung Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger halten, gelten für den übernehmenden Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entsprechend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in diesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Abwicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten auch, solange die Abwicklungsanstalten nach einer Abspaltung für Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn, die Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten sich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaftungsansprüchen freizustellen.
(9) Die §§ 16 bis 18 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend anwendbar.
(10) Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenstände gewähren, sofern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsinhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, kann er eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haftung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, 3 und 4 übernehmen.
(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt § 7c des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
