Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2016 - VIII ZR 297/15

16.11.2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2016 - VIII ZR 297/15

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 297/15 Verkündet am:
16. November 2016
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in
Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass
er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich
ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15 - LG Stuttgart
AG Böblingen
ECLI:DE:BGH:2016:161116UVIIIZR297.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 2. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf restliche Kaufpreiszahlung (inklu- sive vorgerichtlicher Zinsen und Mahnauslagen) in Höhe von 3.639,54 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 347,60 €, insgesamt 3.987,14 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung, dass auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliege, in Anspruch. Zur Begründung der Klage hat sie folgendes vorgetragen:
2
Der Beklagte habe von ihr im Februar 2015 Waren bezogen. Die Lieferungen habe sie ihm am 23. Februar 2015 (Rechnungsnummer 8 über 120,65 €) und am 24. Februar 2015 (Rechnungsnummer 87 über 3.481,25 €) in Rechnung gestellt. In den Rechnungen seien jeweils die gelieferten Waren und die Zeitpunkte ihrer Anlieferung angegeben. Der Beklagte habe den Kaufpreis trotz Mahnung nicht bezahlt. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.
3
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist beim Landgericht erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sei die Klage nicht wegen Unschlüssigkeit als unbegründet abzuwei- sen; sie sei vielmehr bereits unzulässig, denn es fehle an der bestimmten Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
Zwar müsse hierfür der maßgebende Lebenssachverhalt nicht bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben werden; vielmehr genüge es, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei. Dies sei gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch von anderen Ansprüchen gleicher Art unterschieden werden könne. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei nachprüfbar, welche Streitsache anhängig sei und welcher Anspruch in Rechtskraft erwachse.
8
Diese Voraussetzungen erfülle der Vortrag der Klägerin nicht. Sie gebe lediglich an, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren gekauft, deren Kaufpreis dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Damit werde der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend identifiziert. Der Begriff "Waren" sei ebenso wie die Angabe "Februar 2015" zu unspezifisch; eine Abgrenzung von anderen Kaufgegenständen sei hiermit nicht möglich. Ein gewisser Grad an Individualisierung sei jedoch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft eines Urteils erforderlich.
9
Auch die Angabe der Rechnungsnummern helfe der Klägerin nicht weiter. Zu Unrecht verweise sie darauf, der Anspruch sei unbestritten geblieben. Denn die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung sei von Amts wegen zu prüfen. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, die in Bezug genommenen Rechnungen vorzulegen, in denen nach ihrem Vortrag die einzelnen gelieferten Waren mit Artikelnummern aufgeführt seien. Wäre dies geschehen und erwiese sich der Vortrag zu den Artikelnummern als zutreffend, wäre der Streitgegenstand ausreichend individualisiert gewesen.
10
Die Klägerin verschweige dem Gericht letztlich ohne jede nachvollziehbare Begründung den Vertragsgegenstand und verweigere jede weitere not- wendige Konkretisierung des Geschehens. Damit erwiesen sich Leistungs- und Feststellungsklage als unzulässig.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind sowohl die Leistungsklage als auch die Feststellungsklage zulässig erhoben.
12
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift, neben dem Antrag , die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 34; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJWRR 2005, 216 unter II; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; jeweils mwN).
13
Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen gerecht. Diesbezüglich hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren bezogen, die ihm nach jeweiliger schriftlicher Bestä- tigung unter Angabe des jeweiligen Lieferdatums sowie der einzelnen gelieferten Artikel unter Ansatz der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt worden seien. Bei der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsberechnung hat sich die Klägerin auf die Rechnung vom 23. Februar 2015 mit der Nummer 8 über einen Betrag von 120,65 € sowie die Rechnung vom 24. Februar 2015 mit der Nummer 87 über 3.481,25 € bezogen. Zum Beweis für ihren Vortrag hat sie unter anderem die Vorlage dieser Rechnungen angekündigt.
14
Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leistungsanspruchs hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen, die nach dem Vortrag der Klägerin die gelieferten Waren im Einzelnen bezeichnen, und die damit erfolgte unverwechselbare Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge, ist der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Rechnungsnummern gestützte Zahlungsklage als zulässig angesehen werden würde.
15
Soweit das Berufungsgericht als Voraussetzung der Zulässigkeit der Leistungsklage von der Klägerin die Vorlage der vorbezeichneten Rechnungen verlangt, überspannt es die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts des prozessual ausreichenden Vortrags der Klägerin zum Gegenstand des Anspruchs trüge die Vorlage der Rechnungen nichts Zusätzliches zu dessen Individualisierung bei; der ohnehin bereits hinreichend bestimmte Klagegegenstand würde durch die Rechnungsvorlage lediglich zusätzlich durch ein für die Richtigkeit des gehaltenen Vortrags streitendes Beweisanzeichen gestützt. Anders mag es dann liegen, wenn allein durch die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen die notwendige Individualisierung des Anspruchs erfol- gen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 19). So verhält es sich im Streitfall nicht.
16
2. Auch der weitere Klageantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass "auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt", ist zulässig.
17
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN). Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, aaO; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12).
18
b) Diesen rechtlichen Vorgaben an die Bestimmtheit wird der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gerecht.
19
Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt". Dieser Antrag als solcher lässt zwar jede Bezugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen. Dieser Mangel besteht jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung nicht mehr. Dort trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.
Damit wird deutlich, dass die Klägerin die unerlaubte Handlung, deren Rechtsgrund sie festgestellt wissen will, in einem (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten - mithin der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 139 f., 142 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643 unter II; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167 unter A III 3) - sieht, den dieser durch die im Februar 2015 erfolgte Bestellung der in den Rechnungen vom 23. Februar 2015 sowie vom 24. Februar 2015 im Einzelnen bezeichneten Waren begangen haben soll.
20
c) Das besondere Rechtsschutzinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO für die erhobene Feststellungsklage liegt ebenfalls vor. Für die Feststellung des Haftungsgrundes einer unerlaubten Handlung besteht - jedenfalls für die vorleistende Partei eines Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, aaO unter II 1 b) - im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7).

III.

21
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
22
1. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Klageansprüche , entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, schlüssig begründet sind.
23
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (zuletzt: BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, juris Rn. 4; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJWRR 2015, 910 Rn. 20; jeweils mwN). Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags wird das Tatsachenvorbringen der Klägerin zu beiden Klagebegehren gerecht.
24
a) In Bezug auf den Zahlungsantrag bedarf es keiner näheren Ausführungen , dass die diesbezügliche - oben wiedergegebene - Klagebegründung ohne Weiteres den Schluss auf einen bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB zulässt.
25
b) Auch das Feststellungsbegehren ist schlüssig begründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt" und begründet dies ersichtlich mit einem ihrer Ansicht nach durch die Warenbestellung begangenen (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, sie nicht bezahlen zu können. Mehr an Tatsachenvortrag bedarf es für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht.
26
2. Sollte der (Berufungs-)Beklagte in der neu anzuberaumenden Verhandlung vor dem Berufungsgericht (erneut) nicht erscheinen, wird das Berufungsgericht daher die übrigen Voraussetzungen des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 539 Abs. 2, 3, § 331 ZPO zu prüfen haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
27
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 26.08.2015 - 4 C 1056/15 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2015 - 13 S 132/15 -

24.01.2017 17:39

Wird in einer Klageschrift ein Anspruch dargelegt, so muss dieser hinreichend genau bestimmt sein. Er müsste von einem unbeteiligten Dritten identifiziert werden können
24.01.2017 17:39

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08.12.2020 00:00

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10.11.2020 00:00

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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1

Rechtsanwalt

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

19
Zu den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehört außer einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640 und vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Eine ohne jede Tatsachenangabe erhobene Klage ist indessen unzulässig (Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 67; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 82). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen erfolgen (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 11. Februar 2004, aaO), wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren (z.B. BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25). Anlagen können zudem grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 aaO; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, BeckRS 2013, 08691 Rn. 14; Wieczorek/ Schütze/Assmann, aaO Rn. 156; MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 32).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem beklagten Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von Asien nach Europa. Sie hat behauptet, ihr in diesem Zeitraum für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K.    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an Dr. K.    gezahlt. Dafür habe dieser der Beklagten weiterhin Frachtaufträge erteilt. Anlässlich einer bei der Beklagten im Jahr 2002 intern durchgeführten Revision sei festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher ausgefallen sei.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr. K.    und der Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei damit unanwendbar, weil sie einen wirksamen Frachtvertrag voraussetze.

4

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin wurde am 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26. September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten A.   L.   zur Vertreterin der Klägerin.

5

Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen und am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat.

6

Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, auch wenn sie auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Beklagten gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:

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Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst wenn insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung komme. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nach § 439 Abs. 2 HGB spätestens mit der (letzten) Ablieferung des Gutes im Jahr 2000 begonnen, so dass sie jedenfalls am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei. Für die Anwendung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Speditions- und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions- und Frachtverträge komme es nicht an.

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Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§ 194 ff. BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Klägerin hätten bereits im Jahr 2006 alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen Informationen vorgelegen. Ihr seien sowohl der Anspruchsgrund als auch der Anspruchsgegner bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sei daher spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass Speditionsabrechnungen der Beklagten manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte gewandt und dort nach Einzelheiten gefragt habe.

12

II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die Gesellschafterin A.   L.   wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt (dazu II. 1.). Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formulieren, der dem Bestimmtheitserfordernis genügt (dazu II. 2.). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu II. 3. und 4.).

13

1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin A.   L.   nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere Komplementärgesellschaft der Klägerin, die C.      Verwaltungsgesellschaft mbH, hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren. Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin A.   L.   zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt. Das kann der Senat im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch wen die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219).

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a) Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ist bestimmt, dass in einem solchen Fall der betroffene Gesellschafter mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese vertragliche Regelung entspricht im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft.

15

Einem Ausscheiden der Komplementärgesellschaft aus dem Gesellschafterbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 zeitnah auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Regelung in § 21 Satz 1 vor. Ebenso wenig erfordert die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft eine einschränkende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin einschränkend auszulegen, sofern die Gesellschafterinsolvenz eine Folge der Gesellschaftsinsolvenz sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in welchen Fällen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.

16

Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, wenn über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft Insolvenzverfahren eröffnet werden (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 46; Oetker/Kamanabrou, HGB, 3. Aufl., § 131 Rn. 32; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 650 ff.).

17

Nach anderer Ansicht soll nur bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die Gesellschaft liquidationslos voll beendet wäre (Liebs, ZIP 2002, 1716, 1717).

18

Nach einer dritten Ansicht soll § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Fall einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allgemein keine Anwendung finden (MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 131 Rn. 76 f.; C. Schäfer in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 92 und 95).

19

Nach einer weiteren Auffassung kommt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur Anwendung, weil die Personengesellschaft und die anderen Gesellschafter davor geschützt werden sollen, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Notwendigkeit dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der Komplementärgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben und Pflichten als der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft und die übrigen Gesellschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142 Rn. 15 ff.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh. § 177a Rn. 45a; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, TranspR 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer Komplementärgesellschaft zwei weitere Kommanditisten als Gesellschafter verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren verbliebenen Gesellschaftern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen Gesellschafter andererseits - vorliegend der Komplementärgesellschaft und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet worden ist - verhindert.

20

b) Ist danach die Komplementärgesellschaft als Gesellschafterin der Klägerin ausgeschieden, ist die Kommanditistin A.   L.   wirksam zur Vertreterin der Klägerin bestellt worden und deshalb berechtigt, die Klägerin im Prozess zu vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO).

21

aa) Die Klägerin ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und befindet sich im Stadium der Liquidation. Die Kommanditisten A.   L.   und Ch.    M.   der Klägerin haben in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 22. Januar 2011 einstimmig beschlossen, dass die Mehrheitsgesellschafterin A.   L.   zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Sie ist mithin befugt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

22

bb) Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass die Komplementärgesellschaft und die weitere (frühere) Kommanditistin Chr.  O.    der Klägerin nicht zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung geladen worden sind und deshalb nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt der Abhaltung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gehörten die Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin O.    nicht mehr zu den Gesellschaftern der Klägerin, weil sie infolge der Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihre Vermögen (Beschlüsse vom 18. April 2002 und 26. September 2005) gemäß § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags mit Rechtskraft der Eröffnungsbeschlüsse aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden waren. Sie mussten daher nicht gemäß § 5 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Januar 2011 geladen werden.

23

2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

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a) Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO muss dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Er muss das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 = WRP 2008, 1319 - EROS). Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung, mwN).

25

b) Der Feststellungsantrag genügt in seiner weitreichenden allgemeinen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt neben der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags die Feststellung, "dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehenden entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat". Ein derart weit und allgemein gefasster Antrag genügt selbst unter Heranziehung der Klagebegründung nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter den Begriff der "vorsätzlich unerlaubten Handlung" kann eine nicht mehr überschaubare Vielzahl verschiedener Sachverhalte gefasst werden. Soweit die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags auf mögliche weitere, vom Zahlungsantrag nicht erfasste Frachtaufschläge und überhöhte Rechnungen der Beklagten verweist, hat sie weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt, welche Geschäftsvorgänge sie hiervon erfasst wissen möchte.

26

c) Die erstmals in der Revisionsinstanz festgestellte fehlende Bestimmtheit des Feststellungsantrags hat indes nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II).

27

3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ausgegangen werden.

28

a) Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder - bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden - drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportgutes (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB unterliegenden Beförderung ergibt. Ist das der Fall, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f. = VersR 2008, 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt (BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3).

29

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht erfordert die Anwendung des § 439 HGB jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions- oder Frachtvertrags (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2). Die Notwendigkeit eines wirksamen Vertragsschlusses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift gilt für Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Regelung knüpft mithin nicht an die nur tatsächliche Beförderung von Gütern an, sondern erfordert vielmehr, dass die speziellen frachtrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags erfüllt (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f.; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Thume, TranspR 2009, 233, 235).

30

Für die Annahme, dass die Anwendung des § 439 HGB den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist im Zuge der Neuregelung des Fracht, Speditions- und Lagerrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO S. 77). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem Anwendungsbereich der CMR - und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen - unterfallen (vgl. Thume/Demuth, CMR, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 4; Koller aaO Art. 1 CMR Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 1 CMR Rn. 2; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 1 CMR Rn. 2). Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger Anlehnung an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben S. 77 auch S. 1 der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO), erfordert die Anwendung des § 439 HGB - auch wenn dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt - ebenso wie Art. 32 CMR den Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags.

31

c) Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge über die Beförderung von Gütern von Asien nach Europa wirksam waren. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, ist von einer Nichtigkeit der Verträge gemäß §§ 134, 138 BGB auszugehen mit der Folge, dass für eine Anwendung des § 439 HGB kein Raum gegeben ist.

32

aa) Die Klägerin hat behauptet, ihr in den Jahren von 1994 bis 2000 für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K.    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge seien im Ergebnis an diesen Mitarbeiter geflossen, der der Beklagten dafür weiterhin Frachtaufträge erteilt habe.

33

bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 141, 357, 359). Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH, NJW 1989, 26, 27; BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJWRR 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. BGHZ 141, 357, 363 f.; BGH, NJW 2001, 1065, 1067).

34

In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Frachtverträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem Mitarbeiter und der Beklagten nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB von vornherein nichtig waren und § 439 HGB deshalb nicht anwendbar ist.

35

4. Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen Annahme, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.

36

a) Auf mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich zuviel gezahlter Frachtraten sind seit dem 1. Januar 2002 die §§ 195, 199 BGB in der jetzt geltenden Fassung anwendbar, weil bei Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Januar 2002 keiner der in den Jahren von 1994 bis 2000 möglicherweise entstandenen außervertraglichen Ansprüche der Klägerin bereits verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche galt, soweit die Klägerin sie auf ein deliktisches Handeln der Beklagten stützt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF, die mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begann, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis die dreißigjährige Verjährungsfrist gerechnet von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Halbs. 2 BGB aF). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF schon vor dem Jahr 2002 hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen fand bis zum 31. Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 347). Diese Fristen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zum 1. Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelöst worden.

37

b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

38

aa) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder erforderlich, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJWRR 2008, 1495 Rn. 32; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).

39

bb) Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJWRR 2009, 544 Rn. 34; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 17). Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJWRR 2010, 681 Rn. 16 mwN).

40

cc) Maßgeblich sind grundsätzlich die Kenntnisse der anspruchsberechtigten Person, seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJWRR 2005, 69, 70) oder des zur Verfügung über den Anspruch Befugten (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 199 Rn. 55). Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN; MünchKomm.BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 34). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN). Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildete Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN).

41

c) Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien wegen vor im Jahre 2008 erlangter Kenntnisse ihrer verantwortlichen Mitarbeiter oder des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Februar 2011 verjährt gewesen.

42

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe bereits im Jahr 2002 zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits in diesem Jahr hinreichende Kenntnisse für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der umfassend zur Vertretung der Klägerin berechtigte Mitarbeiter O.    und weitere mit der Prüfung der in Rede stehenden Vorwürfe befasste Mitarbeiter der Klägerin schon damals Kenntnis davon erlangt hätten, dass die von der Beklagten gestellten Rechnungen unberechtigte Frachtaufschläge enthalten hätten, die letztlich an den für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K.    geflossen seien. Es hat eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus dem Umstand hergeleitet, dass O.    in einem Schreiben vom 15. Mai 2009 an Rechtsanwalt F.    in Paderborn geäußert hat, er habe 2002 von dem für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K.    erfahren, dass es Netto- und Bruttofrachtraten gegeben habe. Eine hinreichende Kenntnis des Mitarbeiters O.    der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner daraus abgeleitet, dass dieser sich für die Klägerin wegen der angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen an eine Prokuristin der Beklagten gewandt habe.

43

bb) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht seine Annahme, der Lauf der Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2002 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die streitgegenständlichen Klageansprüche bis zu ihrer Freigabe am 26. August 2010 in die Insolvenzmasse gefallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO die materielle und verfahrensmäßige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens verloren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26. August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen (vgl. Braun/Groth, Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 6; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 6 f.). Während der Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 199 Rn. 36, jeweils zum Gläubigerwechsel durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kenntnis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt II 4 b cc) näher beschriebenen Art vor dem 13. Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der Beklagten erhobenen Frachtraten, hat der Lauf der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen (vgl. zum Gläubigerwechsel durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762; Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJWRR 2001, 1168, 1169; Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ursprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der Forderungsinhalt durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§ 398 Satz 2, § 404 BGB). Der Rechtsnachfolger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gegeben.

44

cc) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftstücke lassen nicht den Schluss darauf zu, dass Vertreter oder verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin von der behaupteten Erhebung unberechtigter Frachtaufschläge seitens der Beklagten hinreichende Kenntnis hatten, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, und dass ihr Wissen die Klägerin in die Lage versetzt hat, eine erfolgversprechende Klage gegen die Beklagte zu erheben.

45

(1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann dem Schreiben des früheren Mitarbeiters O.    der Klägerin vom 15. Mai 2009 nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter der Importabteilung oder der Finanzprokurist der Klägerin bereits vor dem 13. Februar 2002 von der behaupteten Erhebung überhöhter Frachtraten seitens der Beklagten wussten. In dem genannten Schreiben wird gerade in Abrede gestellt, dass die Mitarbeiter der Importabteilung der Klägerin Kenntnisse von der Existenz sogenannter Netto- und Bruttofrachtlisten hatten.

46

Im Schreiben vom 15. Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass O.    im Jahr 2002 von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.

47

(2) Der vom Berufungsgericht angeführte Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Coburg vom 1. September 2003 über die telefonische Befragung einer Prokuristin der Beklagten lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Klägerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichende Kenntnisse von der Berechnung überhöhter Frachtvergütungen seitens der Beklagten hatte. Die befragte Prokuristin der Beklagten hat keine konkreten Daten zu Telefonaten mit dem früheren Mitarbeiter O.    der Klägerin, dessen Ehefrau und der jetzigen Vertreterin der Klägerin genannt.

48

(3) Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 7. August 2012, auf den es im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2002 verwiesen hat, bietet die angeführte Textpassage keine Anhaltspunkte für Erkenntnisse der Klägerin (oder des Insolvenzverwalters) über die behauptete Manipulation der Frachtrechnungen seitens der Beklagten. In dem genannten Gutachten ist lediglich festgehalten, dass nach Mitteilung von Spediteuren ein Unternehmen unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers La.  der Klägerin Waren eingekauft und diese mit einem Aufschlag von 60% bis 80% an die Klägerin weiterverkauft habe. Diese Angaben betreffen nicht den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Manipulationsvorwurf.

49

dd) Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht seine Annahme, der Insolvenzverwalter habe hinreichende Kenntnisse für eine gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gehabt.

50

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6. April 2011 und vom 31. August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6. April 2011 heißt es lediglich pauschal, als der Insolvenzverwalter bei Prüfung der Unterlagen der Beklagten (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass Speditionsabrechnungen offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der Beklagten deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31. August 2011 hat die Klägerin vorgetragen, als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten Verbindungsleute bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer La.  der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzverwalter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend gegen die Beklagte zu erheben.

51

Die schriftliche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht vielmehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26. August 2010 wird ausgeführt, aus der Aussage der Prokuristin J.       der Beklagten gegenüber der Kriminalpolizei Coburg ergäben sich keine Anhaltspunkte für überhöhte Abrechnungen der Beklagten. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläuterung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmomente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige Anhaltspunkte für justiziable Ansprüche lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen Bestand haben.

52

d) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.

53

Nach dieser Vorschrift verjähren die in § 199 Abs. 2 BGB nicht angeführten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine entsprechende Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 4 BGB für andere Ansprüche als diejenigen nach § 199 Abs. 2 bis 3a BGB. Der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Februar 2011 noch nicht abgelaufen.

54

e) Die Erhebung der Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht nur den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die vom Feststellungsantrag erfassten Ansprüche gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen.

55

Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 519 = WRP 2004, 731 - EMail-Werbung). Aus dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der Beklagten die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Frachtvergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Klagebegehrens aus.

56

III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung

und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büscher                  Pokrant                       Schaffert

               Koch                      Löffler

12
a) Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens - ebenso wie des Widerklagebegehrens - werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, BGH, NJW-RR 1998, 1005; Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, festgelegt (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14). Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, MDR 2016, 411 Rn. 15; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

18
(a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltende Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur dann erforderlich, wenn die Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1502; Urteil vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 - st. Rspr.). Zur näheren Darlegung kann eine Partei jedoch gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405). Dieser Grundsatz besagt allerdings nur, dass der Tatsachenvortrag einer Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394, 1395; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711).
4
a) Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf ei- genem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14 - MDR 2015, 234 Rn. 20 mwN). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZR 87/11 - Grundeigentum 2012, 1635 Rn. 10; BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11 - WuM 2012, 311 Rn. 6 f. mwN).

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.