Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 200/15

17.03.2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 200/15

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 200/15
Verkündet am:
17. März 2016
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen
des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt.

b) Durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke oder sonstige Anlagen
können die zwingenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
grundsätzlich nur dann erfüllt werden, wenn diese dem Gericht mit der Klageschrift
vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen.

c) Im Anwaltsprozess genügt die ausschließliche Bezugnahme in der Klageschrift
auf ein von der Partei selbst erstelltes Schriftstück nicht zur Erfüllung
der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vielmehr ist hierfür
grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsfähigen
Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich.

d) Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar
den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in
denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden
muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (Bestätigung
von Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22,
254).
BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR200.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend.
2
Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wurde dessen Wohnung durchsucht. Hierbei wurden sein Rechner mit Festplatte, ein Speicherstick sowie ein Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschlagnahmt. Kurz darauf wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der Kläger erhielt die beschlagnahmten Sachen zurück.
3
Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht fest, dass er für die Durchsuchung seiner Wohnung und die Beschlagnahme dem Grunde nach zu entschädigen sei. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft belehrte den Kläger über sein Recht, Entschädigung zu verlangen, und über die dafür geltende Sechsmonatsfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG). Der Kläger machte innerhalb der Frist Ansprüche in Höhe von 85.165,26 € wegen entgangenen Gewinns sowie in Höhe von 3.962,70 € für die Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren geltend. Die Landesjustizverwaltung gewährte mit Entscheidung vom 14. Januar 2014 eine Entschädigung von 38,68 € und wies den darüber hinausgehenden Antrag zurück. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung , mit der auf die Möglichkeit der Klage und die Klagefrist von drei Monaten nach Zustellung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG) hingewiesen wird. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. Januar 2014 zugestellt.
4
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers die Landesjustizverwaltung auf, an diesen 93.090,16 € zuzüglich Anwaltskosten von 1.999,32 € zu zahlen.
5
Am 17. April 2014 ging beim Landgericht eine von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verfasste Klage gegen das Land ein. In dem Schriftsatz wurde folgender Antrag angekündigt: "Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.280,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2014 an den Kläger zu bezahlen."
6
Zur Begründung ist lediglich ausgeführt: "Begründung: Der Vorgang wird bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen II B 5 - 4220/E/28/2013 geführt. Eine Begründung des Antrags wird in Kürze in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen."
7
Anlagen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Am 30. April 2014 ging beim Landgericht ein Schriftsatz vom 28. April 2014 ein, in dem die Klage begründet wurde.
8
Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der dreimonatigen Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Vorinstanz zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Feststellung der Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil sowie die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache begehrt.

Entscheidungsgründe


9
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.


10
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klage für unzulässig gehalten. Die mit dem 22. April 2014 ablaufende Klagefrist aus § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG sei nicht gewahrt. Die Klageschrift sei nicht geeignet ge- wesen, diese Frist zu wahren, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hinreichend bestimmt benannt habe. Für die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei zwar nicht erforderlich, dass der maßgebende Lebenssachverhalt bereits vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt sei. Ausreichend sei, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei, wobei die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen könne. Allerdings genüge es nicht, wenn auf umfangreiche ungeordnete Aktenkonvolute verwiesen werde, die erst durchgearbeitet werden müssten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren, oder wenn auf der Klageschrift nicht beigefügte Anträge und Schriftsätze in anderen Verfahren verwiesen werde.
11
Die Klageschrift habe keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Bezugnahme auf Akten des bei dem Beklagten geführten Betragsverfahrens genüge nicht, um den geltend gemachten Anspruch zu individualisieren. Die Individualisierung sei jedenfalls hier, wo der Kläger nur einen Teil der in dem Betragsverfahren geltend gemachten Forderung verfolge, nur nach Durcharbeitung der Akten des Beklagten möglich, die der Kläger nicht einmal auszugsweise in Kopie seiner Klageschrift beigefügt habe. Es liege somit eine wegen der Unklarheit der in Bezug genommenen Teilforderung unbestimmte, pauschale Verweisung auf einen in dem Behördenverfahren bei dem Beklagten geltend gemachten Anspruch vor.
12
Selbst wenn man die pauschale Bezugnahme auf Akten grundsätzlich genügen lassen würde, wäre dem Kläger vorliegend die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht geglückt. Es bleibe unklar, welchen Teilbetrag des von ihm im Betragsverfahren geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 89.127,96 € er in dem Klageverfahren weiterverfolgen wolle. Erst dem Schriftsatz vom 28. April 2014 sei dies zu entnehmen.
13
Zu keinem anderen Ergebnis führe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Teilklagen, wonach die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht würden, deren Summe den eingeklagten Teil übersteige, die Verjährung aller Teilansprüche hemme und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt würden, nachgeholt werden könne. Eine derartige Rückwirkung komme nicht in Betracht, soweit es um die Wahrung einer gesetzlichen Ausschlussfrist wie der aus § 13 StrEG gehe.
14
Die Fristwahrung ergebe sich auch nicht aus § 167 ZPO. Die Wirkung des § 167 ZPO könne nur eine formgerechte Klageschrift entfalten, nicht dagegen eine mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässige Klage.

II.


15
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
16
Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG für die Klageerhebung gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Entschädigungsanspruch für unzulässig gehalten. Die Wahrung dieser Frist ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage (z.B. Meyer, Kommentar zum StrEG, 9. Aufl., § 13 Rn. 5).
17
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die (wegen der Osterfeiertage erst) am 22. April 2014 abgelaufene Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht eingehalten hat. Die Frist ist durch die am 17. April 2014 eingegangeneKlageschrift nicht gewahrt worden, da diese nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprochen hat. Die Begründung der Klage durch den am 30. April 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat nicht zu einer Heilung der Fristversäumnis geführt.
18
1. a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist eine Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung in dem vorgerichtlichen Betragsverfahren zu erheben. Für die Wahrung der Frist ist zwar nicht die Zulässigkeit der Klage im Übrigen notwendig , sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung. Jedoch setzt auch diese voraus, dass die Klage den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508 zur Verjährungsunterbrechung; siehe auch Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 256 f). Insoweit gilt für die Wahrung der Klageausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG das Gleiche wie für die Hemmung der Verjährung.
19
Zu den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehört außer einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640 und vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Eine ohne jede Tatsachenangabe erhobene Klage ist indessen unzulässig (Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 67; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 82). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen erfolgen (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 11. Februar 2004, aaO), wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren (z.B. BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25). Anlagen können zudem grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 aaO; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, BeckRS 2013, 08691 Rn. 14; Wieczorek/ Schütze/Assmann, aaO Rn. 156; MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 32).
20
Eine ordnungsgemäße Klageschrift im Sinne von § 253 ZPO muss im Anwaltsprozess nach §§ 78, 130 Nr. 6 ZPO überdies auch hinsichtlich der in § 253 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 256). Die Bezugnahme auf Schriftsätze eines Nebenverfahrens (z.B.über Prozesskostenhilfe oder vorläufigen Rechtsschutz) oder eines Parallelverfahrens setzt deshalb, soweit sie zur Wahrung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich sind, in Anwaltsprozessen jedenfalls voraus, dass die Schreiben von einem postulationsfähigen Anwalt stammen (BGH, Urteile vom 2. März 1979 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764 mit Ausnahme für einen zum Bestandteil des Gerichtsbeschlusses gewordenen Schriftsatz in einem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und vom 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351; siehe auch Beschluss vom 30. Oktober 1984 - IX ZB 103/84, BeckRS 1984, 30374442 für die Berufungsbegründung). Die Bezugnahme auf eine von der Partei selbst gegebene Begründung in einem früher verfassten Schriftstück reicht dagegen grundsätzlich nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1956, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, aaO Rn. 157; MüKoZPO/Becker-Eberhardt aaO, Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 12b; anders für die Bezugnahme auf die Anspruchsbegründung bei vorangegangenem Mahnverfahren: BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 181/81, BGHZ 84, 136, 138 ff).
21
b) Nach diesen Maßgaben genügt die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 eingereichte Klageschrift den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Sie beinhaltet keine ausreichend bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs.
22
aa) Die Klageschrift selbst enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Ihr lässt sich auch nicht andeutungsweise entnehmen, aus welchem Grund der Kläger die Zahlung von 33.280,27 € geltend macht. Die Bezugnahme auf das Aktenzeichen , unter dem der - noch nicht einmal seiner groben inhaltlichen Thematik nach bezeichnete - Vorgang bei "der Beklagten" geführt werde, besagt über den Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs nichts.
23
bb) Eine ausreichend bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs ergibt sich auch nicht durch den Verweis auf die Akte des außergerichtlichen Betragsverfahrens. Um die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke und sonstige Anlagen zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die konkret zu bezeichnenden Schriftstücke dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen. Die Klageschrift enthält jedoch schon keine kon- krete Bezugnahme auf bestimmte Schriftstücke, sondern nur einen allgemeinen Verweis auf das behördliche Aktenzeichen. Zudem waren der Klageschrift keine Anlagen beigefügt.
24
Unbehelflich ist der Verweis des Klägers darauf, dass der Vorgang und der Akteninhalt dem Beklagten bekannt gewesen seien und deshalb nach § 253 Abs. 4 i.V.m. § 131 Abs. 3 ZPO keine Vorlagepflicht bestanden habe, jedenfalls aber der Verstoß gegen die Vorlagepflicht nur zur Folge gehabt habe, dass der Kläger nach § 142 ZPO zur Vorlage der Anlagen habe verpflichtet werden können. § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 131 Abs. 3 ZPO regeln nicht, dass die Beifügung von Schriftstücken zur Klageschrift gegenüber dem Gericht - zumal im Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - unterbleiben kann. Vielmehr sind Regelungsgegenstand des § 131 Abs. 3 ZPO, auf den § 253 Abs. 4 ZPO verweist, die Voraussetzungen, unter denen die Beifügung von Abschriften von Urkunden für den Gegner entbehrlich ist. § 142 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls nicht einschlägig. Die darin vorgesehene Anordnung einer Urkundenvorlegung darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung für das Gericht erfolgen, worauf die von der Revision für den vorliegenden Fall befürwortete Anwendung der Vorschrift hinauslaufen würde. Vielmehr setzt eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO einen schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag der Partei voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20 a.E.). Hieran fehlt es.
25
cc) Hinzu kommt, dass im Anwaltsprozess nach den oben dargelegten Maßstäben grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsfähigen Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich ist. Auch hieran fehlt es vorliegend. Die in der Klageschrift in Bezug genommenen Verwaltungsakten enthalten keine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genü- gende anwaltlich verfasste Darstellung von Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat die Forderung im Betragsverfahren selbst geltend gemacht. Die nach Abschluss des vorgerichtlichen Verfahrens verfasste anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 22. Januar 2014 enthält ebenfalls keine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern lediglich eine Aufforde- rung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 93.090,16 € zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.999,32 €.
26
dd) Da die Klageschrift weder selbst noch durch die Bezugnahme auf die Akten des außergerichtlichen Betragsverfahrens die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt, kommt es auf die im Verfahren weiter erörterte Frage nicht mehr an, ob die hinreichende Bestimmtheit von Gegenstand und Grund der Klage auch wegen der Geltendmachung einer von dem im Betragsverfahren geforderten Betrag abweichenden Forderungshöhe fehlt.
27
2. Die nachträgliche Begründung der Klage durch den am 30. April 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz führt nicht dazu, dass die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG gewahrt ist. Dieser Schriftsatz enthält zwar eine ausreichende Begründung, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt und den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert. Der Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG bei Gericht eingegangen. Die nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage konnte zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss und ein wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften wie § 253 Abs. 2 ZPO wesentlicher Mangel der Klageschrift vorliegt, jedoch erst vom Zeitpunkt der Be- hebung des Mangels an (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 257; OLG Hamm, BeckRS 9998, 24047; Musielak /Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 253 Rn. 5a; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 253 Rn. 11 und 61; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 161; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 23).
28
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , nach der bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den eingeklagten Teil übersteigt , die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 16 mwN). Um eine Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, geht es hier nicht. Die Klageschrift widerspricht nicht deshalb den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil eine nicht hinreichend bestimmte Teilklage vorlag, sondern, weil jeglicher Vortrag zu Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs fehlte. Für die hier entscheidende und zu verneinende Frage, ob durch eine nachträgliche hinreichend bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund der Klage eine rückwirkende Heilung dieses Mangels eintritt, ist die Rechtsprechung zur Verjährungshemmung bei Teilforderungen ohne Relevanz.
29
3. Schließlich teilt der Senat auch nicht die von der Revision geäußerten - allerdings nicht weiter erläuterten und, soweit ersichtlich, auch in der Rechtsprechung und Literatur bislang nicht erwogenen - Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Länge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG geregelten Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung mit Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ausschlussfrist stellt eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 278, 285 ff zu § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG in der 1978 geltenden Fassung: Ausschlussfrist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich; BVerfG, BeckRS 2016, 41339 Rn. 13 f zur Ausschlussfrist des § 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ). Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und ist dabei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (z.B. BVerfG, BeckRS aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerfGE aaO S. 286). Diesen Anforderungen genügt § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG. Die Bestimmung dient dem Zweck der Rechtssicherheit und dem legitimen öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens und soll verhindern, dass der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann. Sie besteht nicht nur im fiskalischen Interesse, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit abzuschließen und dem Staat alsbald einen Überblick über bestehende Entschädigungspflichten zu verschaffen, sondern dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (Senat, Urteil vom 8. Juni 1989 - III ZR 82/88, BGHZ 108, 14, 19 mwN zu § 12 StrEG; siehe auch Senat, Urteil vom 11. März 1976 - III ZR 113/74, NJW 1976, 1218, 1220 zu den in §§ 9, 12 StrEG bestimmten Fristen). Die in der Vorschrift bestimmte Frist von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung der Landesjustizverwaltung ist ausreichend lange, um andererseits den schutzwürdigen Interessen des Entschädigungsberechtigten Rechnung zu tragen. So ist diese Frist deutlich länger als etwa die einmonatigen Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO, die für die gerichtliche Geltendmachung von Rechten gelten, die in ihrem grundrechtlichen Gewicht oftmals denen auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mindestens gleichkommen. Auch wenn bei Versäumung der Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO, anders als im Fall der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG (vgl. Meyer, Kommentar zum StrEG, 9. Aufl., § 13 Rn. 8), eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, zeigt der Vergleich, dass die Fristlänge des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG die Interessen des Entschädigungsberechtigten hinreichend wahrt. Hinzu tritt im konkreten Fall, dass die Landesjustizverwaltung den Kläger in dem angefochtenen Bescheid über die Frist belehrt hat, so dass eine geeignete Vorkehrung getroffen wurde, den Berechtigten vor einem Rechtsverlust infolge Fristversäumung zu bewahren (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 1976 aaO).
Seiters Wöstmann Tombrink
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 86 O 137/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2015 - 9 U 67/14 -

10.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 132/19 Verkündet am: 10. November 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR132.19.0 Der
10.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/19 Verkündet am: 10. November 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR89.19.0 D
17.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/20 Verkündet am: 17. November 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:171120UIIZR68.20.0 Der


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

10

06.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insowe
, , , ,
25.06.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/19 Verkündet am: 25. Juni 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 180 Abs. 2; ZPO
21.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 175/19 Verkündet am: 21. Juli 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
10.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/19 Verkündet am: 10. November 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR89.19.0 D
10.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 132/19 Verkündet am: 10. November 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR132.19.0 Der

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1995 und wieder ab 15. Februar 1998 einer der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit mehreren Schreiben seit dem 14. Dezember 2001 erklärten die Rechtsanwälte R.     und F.     namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe. Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt,

a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen,

1. der der Beklagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N.              GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße    in H.      oder mit der P.                             mbH            über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.     unter Einschluss des Treuhänders M .                                  mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H.     , entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N.               GmbH und die Firma P.   GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten, soweit der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F.                             GmbH & Co.KG,G.                                 mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R.                     GmbH & Co.KG entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht und der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

3. der der Beklagten aus dem mit der Prisma Pr.        AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.    straße   ,   E.    , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr.         , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte;

4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.      , Konto Nr.          , aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;

b) den Kläger zu verurteilen, an sie 4.508,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 4.508,40 € verurteilt und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3. und 4. entstanden ist.

4

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsweise beantragt festzustellen,

1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.368,56 € pro Kreditvertrag zu ersetzen, der ihr aus den Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N.             GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.    unter Einschluss des Treuhänders M.                                     mbH mit den Kreditnehmern

(1) G.    K.  , zu Konto Nr.      vom 1.9.1998,

(2) … (47) …

entstanden ist oder entsteht;

2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem mit der Pr.             AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.      straße    ,    E.     , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23. September 1996 zum Konto Nr.          , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass

a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.             AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 50.000 €;

b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forderungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 197.677,68 € zu ersetzen, der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.    zum Konto Nr.          aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht.

5

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat nur hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, der Feststellungsantrag der Widerklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforderungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Zahlungsantrag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Klagegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs- oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist.

8

II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Zahlungsantrag und dem Hauptfeststellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.

9

Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststellungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Zahlungsanspruch und der Hauptfeststellungsantrag als unzulässig abgewiesen sind. Den mit der Leistungswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen, sondern wegen einer nicht sachdienlichen Änderung des Klagegrundes. Den Hauptfeststellungsantrag hat es wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wurde, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

11

Die Beschränkung ist auch zulässig. Die mit der Widerklage im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind von dem Zahlungsanspruch, mit dem der Ausgleich des Kontokorrentkontos bzw. eine Gehaltsüberzahlung geltend gemacht werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig. Zu der Abweisung des Hauptfeststellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag ebenfalls kein Widerspruch entstehen.

12

III. Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

13

1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.

14

Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (unbestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten Ansprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.).

15

2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).

16

3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.

17

Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mahnbescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für die Zuordnung von Teilansprüchen. Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nicht nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.). Diese Nachholung der Aufschlüsselung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Urteil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO).

18

Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüsselung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten Ansprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.

19

Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).

Bergmann                  Caliebe                       Drescher

                   Born                      Sunder

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.

(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat,
2.
der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.