Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2017 - VIII ZR 284/15

15.02.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2017 - VIII ZR 284/15

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
VIII ZR 284/15 Verkündet am:
15. Februar 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des erstinstanzlichen
Gerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt
erachtet (st. Rspr.; Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. Juli 1955 - VI ZR
116/54, BGHZ 18, 107, 109 f. [zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR
209/08, WM 2010, 892 Rn. 11; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW
2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7; vom
22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12).

b) Hat das erstinstanzliche Gericht bei der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen
anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet, liegt hierin kein - zur Zurückweisung
des Rechtsstreits an die erste Instanz berechtigender - Verfahrensfehler,
sondern ein materiell-rechtlicher Auslegungsfehler (im Anschluss an BGH, Urteil
vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a).
BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15 - OLG Naumburg
LG Halle
ECLI:DE:BGH:2017:150217UVIIIZR284.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Bünger und die Richterin Dr. Bußmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert wer- den sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.
2
Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.
3
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen , weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlagegehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.
7
Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.
8
Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.
9
Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.
12
1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert , weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung ) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).
13
2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
14
a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).
15
b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.
16
aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberück- sichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).
17
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiellrechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.
18
(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).
19
(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.
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(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurtei- lung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).
21
(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).
22
Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell -rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.
23
(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.
24
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.
25
Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung , bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.
26
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewer- tet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.
27
aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht - vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).
28
bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).
29
cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt , trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.
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Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen , weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.04.2015 - 8 O 4/14 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.10.2015 - 12 U 61/15 (Hs) -

27.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 54/16 vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZR54.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof.
22.08.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 226/16 vom 22. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535; GG Art. 103 a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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21.05.2020 23:27

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB553/14 vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Prozessur
21.05.2020 21:31

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 232/15 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR232.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr
21.05.2020 16:27

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/14 Verkündet am: 22. Januar 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
23.08.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 178/15 vom 23. August 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1 Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags
, , , ,
27.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 54/16 vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZR54.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof.
22.08.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 226/16 vom 22. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535; GG Art. 103 a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

8
a) Für die klagende Partei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGHZ 140, 335, 338 = NJW 1999, 1339; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten der so genannten materiellen Beschwer. Für diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus, ist aber auch notwendig, dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Beklagte mit seinem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142 = FamRZ 1982, 1198; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514 mwN; Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. Vor § 511 Rn. 26; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 72 mwN).

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

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aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 20 mwN). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - V ZR 30/10, WuM 2011, 299 Rn. 9). Ob ein Verfahrensmangel - wie die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör, um die es hier geht - vorliegt, ist jedoch allein auf Grund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11). Hiernach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7 mwN). Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht seinen Beweisantritt, ein Sachverständigengutachten auch zur Erkennbarkeit der von ihm behaupteten statischen Mängel im Haupthaus einzuholen, mit der gegebenen Begründung nicht hätte zurückweisen dürfen. Ein solcher Beweisantritt darf nicht mit der Begründung als ungeeignet abgelehnt werden, dass zwischen der dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Erkennbarkeit und der tatsächlichen Kenntnis des Verkäufers von dem Sachmangel unterschieden werden müsse. Waren nämlich die den Sachmangel begründenden Symptome für einen Bewohner des Hauses typischerweise erkennbar, kann sich daraus der Schluss aufdrängen, dass der Verkäufer das Vorhandensein eines Baumangels oder -schadens zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09, WuM 2010, 372 Rn. 6). Die Zurückweisung des von dem Käufer angebotenen Sachverständigenbeweises als ein für die zu beweisende Kenntnis des Verkäufers vom Mangel ungeeignetes Beweismittel findet im Prozessrecht keine Stütze; die Ablehnung der Beweiserhebung mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09, WuM 2010, 372 Rn. 6; Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 31; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09, NJW-RR 2010, 233 Rn. 12 zu einem selbständigen Beweisverfahren).
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a) Die Nichterhebung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10 mwN; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 13; vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Die Vernehmung des Zeugen M.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

12
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 20 mwN). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - V ZR 30/10, WuM 2011, 299 Rn. 9). Ob ein Verfahrensmangel - wie die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör, um die es hier geht - vorliegt, ist jedoch allein auf Grund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11). Hiernach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7 mwN). Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

12
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 20 mwN). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - V ZR 30/10, WuM 2011, 299 Rn. 9). Ob ein Verfahrensmangel - wie die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör, um die es hier geht - vorliegt, ist jedoch allein auf Grund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11). Hiernach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7 mwN). Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und

1.
wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;
2.
wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet;
3.
wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 wird verworfen.

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen Beklagten (nachfolgend Insolvenzschuldnerin). Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von Umsatzsteuer auf ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt und eine Betriebskostenpauschale.

2

Die Klägerin zu 1 betreibt ein Krankenhaus, die Klägerin zu 2 unterhielt dort unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen (OP-Raum, Aufwachraum, medizinische Geräte, Catering u.a.) eine orthopädische Privatklinik, die die Insolvenzschuldnerin im Wege der Untervermietung übernehmen sollte. Nach umfangreichen Verhandlungen schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Klägerin zu 1 einen Nutzungsvertrag, der sie zur Nutzung der vorhandenen Ressourcen des Krankenhauses gegen Zahlung einer Pauschalvergütung in Höhe von jährlich 1.100.000 € berechtigte. Mit der Klägerin zu 2 schloss die Insolvenzschuldnerin einen Untermietvertrag über die Praxisräume. Obwohl die an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen ausweislich des vorvertraglichen Schriftverkehrs die verhandelten Zahlungsbeträge stets als Nettobeträge bezeichnet haben, findet sich weder in Ziffer 9 des Nutzungsvertrags bezüglich der Pauschalvergütung noch in § 5 des Untermietvertrags bezüglich der Betriebskosten eine ausdrückliche Regelung, ob die Insolvenzschuldnerin auf diese Beträge zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten hat.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin zu 1 Umsatzsteuer auf die Pauschalvergütung für die Mitnutzung der Krankenhauseinrichtungen in den Monaten Juni 2010 bis August 2011 in Höhe von monatlich 17.416,67 €. Die Klägerin zu 2 verlangt von der Insolvenzschuldnerin Umsatzsteuer in Höhe von monatlich 380,00 € auf die Betriebskostenpauschale für die Monate April 2010 bis August 2011.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Insolvenzschuldnerin hat das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abgewiesen.

5

Nachdem die Klägerinnen gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 wieder aufgenommen. Nach Zulassung der Revision möchten die Klägerinnen die Feststellung der erstinstanzlich zuerkannten Haupt- und Nebenforderungen zur Insolvenztabelle erreichen.

II.

6

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist begründet. Die insoweit zugelassene Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig.

7

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

8

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12 - juris Rn. 3). Dieser ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728).

9

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich im vorliegenden Fall allerdings nicht nach § 182 InsO. Nach dieser Vorschrift, die auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gilt (vgl. BGH Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12 juris Rn. 3 mwN), bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, grundsätzlich nur nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Für die Ermittlung der erforderlichen Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich; durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht unzulässig (BGH Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - NJW-RR 2009, 126 Rn. 5).

10

Die Klägerinnen haben die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Zeitpunkt eingelegt, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Beklagten noch nicht eröffnet war. Erst nach der Wiederaufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens haben die Klägerinnen ihre Klageanträge geändert und auf Feststellung der erstinstanzlich zuerkannten Haupt- und Nebenforderungen zur Insolvenztabelle angetragen. Deshalb bestimmt sich im vorliegenden Fall der Wert der Beschwer nicht nach § 182 InsO, sondern nach der Höhe der ursprünglichen Klageforderungen.

11

Da die ursprünglich geltend gemachte Forderung der Klägerin zu 2 jedoch nur 6.922,83 € beträgt, ist insoweit der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist dagegen zulässig, da sie durch das Berufungsurteil in Höhe ihrer zunächst geltend gemachten Klageforderung von 254.863,94 € beschwert ist.

12

c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde können für die Berechnung des Beschwerdewerts die beiden Klageforderungen nicht addiert werden. Beide Klägerinnen machen jeweils eine selbständige Forderung gegen den Beklagten geltend. Sie sind somit einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO. Daraus folgt, dass zwei voneinander unabhängige Prozessrechtsverhältnisse bestehen, die nur äußerlich miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, im Übrigen aber selbständige Verfahren darstellen (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 61 Rn. 1 und 8). Deshalb ist die Nichtzulassungsbeschwerde eines Streitgenossen nur dann zulässig, wenn seine mit der Revision geltend zu machende Beschwer den maßgeblichen Wert des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 15). Dies ist für die Klägerin zu 2 nicht der Fall.

13

2. Zu Recht rügt die Klägerin zu 1, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es bei der Auslegung von § 9 des Nutzungsvertrags entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte der Klägerin zu 1 nicht berücksichtigt hat.

14

a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, entscheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann auch in der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots liegen, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN). Ein solcher Verstoß liegt hier vor, weil das Berufungsgericht bei seinen allein am Wortlaut der Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags orientierten Erwägungen zur Auslegung der Entgeltklausel nicht erkennen lässt, ob es den Vortrag der Klägerin zu 1 hierzu sowie den damit verbundenen Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat.

15

b) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 18; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände für die Auslegung entgegen Art. 103 Abs. 1 GG, mithin unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, nicht berücksichtigt hat.

16

c) Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Entgeltregelung in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags nur ausgeführt, der abgeschlossene Vertrag sei in Bezug auf die Vergütungsregelung eindeutig und klar. Der Begriff "sämtliche Leistungen" in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags erfasse auch die Umsatzsteuer, zumal eine Pauschalvergütung vereinbart worden sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Klausel sei für eine Auslegung kein Raum. Auch der vorvertragliche Schriftverkehr zwischen den Parteien lasse keinen Schluss darauf zu, dass die jährliche Nutzungspauschale als Nettobetrag angesehen worden wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide ebenfalls aus.

17

Damit stellt das Berufungsgericht ausschließlich auf den Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 9. 1 des Nutzungsvertrags ab. Es meint, dieser Wortlaut sei eindeutig und deshalb komme eine weitere Auslegung nicht in Betracht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verstoßen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags tatsächlich so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Das Berufungsgericht verkennt, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass zwar ihr Wortlaut den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (BGH Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950, 1951 mwN). Schon wegen dieses Vorrangs des von der Klägerin zu 1 behaupteten übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin zu 1 nicht übergehen dürfen. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die vorvertragliche Korrespondenz lasse nicht darauf schließen, dass die Parteien die Summe von 1.100.000 € als Nettobetrag angesehen haben, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde gefunden hätte, übersieht das Berufungsgericht, dass der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen für die Auslegung eines Vertrages entscheidende Bedeutung haben kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Das Berufungsgericht hätte damit Anlass gehabt, für die Auslegung die Interessenlage der Beteiligten näher aufzuklären. Wesentliche Erkenntnisse für die Auslegung hätten sich dabei aus der Erhebung der von der Klägerin zu 1 angebotenen Beweise ergeben können.

18

d) Die Klägerin zu 1 hat bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich ihre Geschäftsführerin und der Zeuge Prof. Dr. S. bei einem abschließenden Gespräch am 16. Februar 2010 über die Höhe der Pauschalvergütung, die Miete und die Betriebskosten geeinigt hätten und das Ergebnis dieses Gesprächs in dem von der Klägerin zu 1 vorgelegten Schreiben des Zeugen W. an den Zeugen Dr. H. vom 19. Februar 2010 festgehalten worden sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass sich die Beteiligten auf ein jährliches pauschales Nutzungsentgelt von netto 1.100.000 € und einen jährlichen Nettomietzins von 186.000 €, also auf ein Jahresentgelt von insgesamt 1.286.000 € netto verständigt haben. Der Wortlaut von Ziffer 9.1 in der von dem Zeugen Dr. H. erstellten Vertragsurkunde gebe deshalb den Parteiwillen unzutreffend wieder. Dafür spreche auch die vor Vertragsabschluss gewechselte Korrespondenz, in der die Beteiligten ausnahmslos von Nettobeträgen ausgegangen seien.

19

e) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin zu 1 sowie den Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin zu 1 wird dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Dose                                  Schilling                         Günter

             Nedden-Boeger                           Botur

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.