Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - XII ZB 553/14

21.05.2020 23:27, 11.03.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - XII ZB 553/14

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB553/14
vom
11. März 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein
klageabweisendes Prozessurteil das Ziel verfolgt, seinem Anerkenntnis gemäß
verurteilt zu werden.
BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14 - OLG München
LG Landshut
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert: 24.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Unterpächterin der D. GmbH, die mit Pachtvertrag vom 19. Juni 2005 eine Immobilie zum Betrieb eines Reiter- und Pferdehofs von der Beklagten gepachtet hatte. Für die Immobilie wurde auf Antrag einer Bank im Jahr 2006 die Zwangsverwaltung angeordnet. Auf die gegen die Pächterin und die Unterpächterin erhobene Klage des Zwangsverwalters stellte das Landgericht Landshut mit rechtskräftigem Endurteil vom 14. März 2008 fest, dass der Pachtvertrag vom 19. Juni 2005 nichtig ist. Die zuvor schon in Liquidation befindliche Verpächterin (Beklagte) wurde Anfang 2009 im Handelsregister gelöscht; im August 2009 wurde ein Nachtragsliquidator für die Geltendmachung von Vermögensansprüchen aus der Versteigerung der Immobilie bestellt.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass besagter Pachtvertrag nicht nichtig sei. Für die Beklagte hat sich in erster Instanz ein Rechtsanwalt bestellt und den Klageantrag schriftsätzlich anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist niemand für die Beklagte erschienen , woraufhin die Klägerin Erlass eines Anerkenntnisurteils, hilfsweise eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das Landgericht hat die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte gesetzlich nicht vertreten und damit nicht prozessfähig sei.
3
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass gegen sie entsprechend dem Klageantrag erkannt werden möge. Dann könne sie Ansprüche aus dem Pachtvertrag gegen die Pächterin und/oder die die Zwangsvollstreckung betreibende Bank geltend machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert sei.
4
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
6
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das angegriffene Urteil keine für die Beklagte nachteilige rechtskraftfähige Entscheidung enthalte. Die beklagte Partei sei - ohne dass es darauf ankomme, in welcher Weise sie zu dem Klagevorbringen Stellung genommen habe - beschwert , wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für sie nach- teilig sei. Das sei bei dem klageabweisenden Urteil für die Beklagte jedoch nicht der Fall, auch wenn sie in der Sache ihre Verurteilung begehre.
7
2. Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend der Begriff der Beschwer des Rechtsmittelführers und insbesondere die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Beklagter durch ein klageabweisendes Urteil beschwert sein kann. Zum anderen erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der den Gerichten verbietet , den Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN). Das Berufungsgericht hat nämlich die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.
8
a) Für die klagende Partei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGHZ 140, 335, 338 = NJW 1999, 1339; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten der so genannten materiellen Beschwer. Für diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus, ist aber auch notwendig, dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Beklagte mit seinem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142 = FamRZ 1982, 1198; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514 mwN; Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. Vor § 511 Rn. 26; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 72 mwN).
9
Ausgehend von der für die Beklagtenseite maßgeblichen materiellen Beschwer kann ein Beklagter zum einen Berufung gegen ein gemäß seinem Anerkenntnis ergehendes Anerkenntnisurteil einlegen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514; BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54 - NJW 1955, 545, 546). Zum anderen kann er auch durch eine klageabweisende Entscheidung beschwert sein, etwa wenn Prozess- statt Sachurteil ergangen (vgl. BGHZ 28, 349 f. = NJW 1959, 436; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 20), die Klage als "derzeit unbegründet" abgewiesen worden ist (BGHZ 144, 242, 244 f. = NJW 2000, 2988, 2989) oder die Klageabweisung auf einer Aufrechnung beruht (RGZ 161, 167, 172; Wieczorek/Schütze/ Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511-541 Rn. 39).
10
b) Gemessen hieran ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung verneint hat.
11
Durch das erstinstanzliche Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Beschwer der Beklagten folge daraus, dass sie aufbauend auf die von der Klägerin begehrte Feststel- lung der Wirksamkeit des Pachtvertrags Ansprüche gegen Dritte durchsetzen könne. Abgesehen davon, dass ein derartiges Urteil zwischen den hiesigen Parteien keinerlei Rechtskraftwirkung in Rechtsstreitigkeiten mit den genannten Dritten entfalten würde, ist der von der Beklagten bezeichnete "Nachteil" bereits im Ansatz nicht geeignet, eine ein Rechtsmittel der Beklagten ermöglichende materielle Beschwer zu begründen. Denn diese Beschwer muss sich aus der Entscheidung selbst ergeben, wofür der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist (BGH Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828, 829; Hk-ZPO/Koch 6. Aufl. Vor §§ 511577 Rn. 19; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 19 b). Daher ist nicht ausreichend, wenn eine nachteilige Wirkung erst aus dem Zusammenwirken mit sonstigen Umständen folgt.
12
Denkbar wäre zwar eine Beschwer, die darin liegen könnte, dass die Klage nicht mit Sach-, sondern mit Prozessurteil abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat aber mit ihrer Berufung nicht das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 HKO 951/14 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2014 - 23 U 2627/14 -

20.05.2020 11:45

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
15.02.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL VIII ZR 284/15 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
10.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 98/16 vom 10. Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3 a) Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

5

02.04.2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
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15.02.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL VIII ZR 284/15 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
10.01.2017 00:00

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21.05.2020 23:58

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20.05.2020 11:45

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsteller Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. Juli 2009 und über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 30. März 2010 erteilt und Belege vorgelegt hatte, hat die Antragsgegnerin auch Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 24. Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen beantragt.

2

Das Amtsgericht hat als Trennungszeitpunkt der Ehegatten den 24. Juni 2009 festgestellt und den Antragsteller in einem Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Vermögen am 24. Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.

3

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

5

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Das Verfahren gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Der Senat hat bereits mehrfach über die Frage des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entschieden (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 ff. mwN; vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 8 ff. mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 ff. mwN).

6

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).

7

2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstands richte sich nach dem Zeit- und Sachaufwand, der für den Antragsteller mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Vom Antragsteller werde lediglich verlangt, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen zum 24. Juni 2009 und zum 30. März 2010 durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses. Hinsichtlich der Auskunft zum Tag der Trennung am 24. Juni 2009 könne der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte tabellarische Vermögensverzeichnis zum 1. Juli 2009 zurückgreifen, so dass hierfür lediglich von einem Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden auszugehen sei. Auch mit der Belegvorlage seien nur geringe Kosten verbunden, weil das Amtsgericht den Antragsteller lediglich verpflichtet habe, bei ihm bereits vorhandene Belege vorzulegen. Ausdrücklich sei davon abgesehen worden, den Antragsteller zur Erstellung von bei ihm nicht vorhandenen Belegen zu verpflichten. Soweit der Antragsteller verpflichtet worden sei, über unentgeltliche Zuwendungen im Zeitraum vom 31. März 2000 bis 30. März 2010 insbesondere an die gemeinsamen Kinder sowie über die Verwertung, den Verbleib und etwaige erzielte Erlöse aus Wertpapiergeschäften Auskunft zu erteilen, sei er ausdrücklich nicht zur Belegvorlage verpflichtet worden. Für die allein erforderliche Wissenserklärung sei ein Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden anzusetzen.

9

Mit seinen Einwendungen zu dem im Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts geschätzten Zeit- und Kostenaufwand dringe der Antragsteller nicht durch. Zwar umfasse der Tenor des Teilbeschlusses acht Seiten. Hieran könne aber der Umfang der jeweiligen Auskunftsverpflichtung nicht gemessen werden, da die einzelnen Vermögenspositionen mit konkreter Nennung von Bankkonten, Lebensversicherungen, Immobilienbesitz und einzelnen Unternehmensbeteiligungen in dem angegriffenen Teilbeschluss nicht hätten genannt werden müssen. Vielmehr hätte es genügt, den Antragsteller durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses zur Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten. Soweit der Antragsteller verpflichtet worden sei, Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen an seine Kinder im Zeitraum zwischen dem 31. März 2000 und dem 30. März 2010 zu erteilen und diese Zuwendungen zu belegen, seien die Kosten eines Rechtsstreits zwischen ihm und seinen Kindern nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller sei nur zur Auskunft über eigene unentgeltliche Zuwendungen verpflichtet worden und nicht zur Auskunft über das Vermögen der Kinder.

10

Auch im Übrigen sei der Antragsteller nur zur Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden verpflichtet worden. Die Verpflichtung zur Auskunft über seinen Pkw und seine Immobilien beschränke sich auf die Angabe der wertbildenden Faktoren.

11

b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2013 - XII ZB 161/13 - juris Rn. 8 mwN).

12

Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN und vom 11. September 2013 - XII ZB 161/13 - juris Rn. 9 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

13

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Beschwerdewerts die außergewöhnlich hohe Zahl von Vermögenswerten, über die Auskunft zu erteilen sei, ausgeblendet, ist dem nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Umfang des Tenors des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinandergesetzt und ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte Vermögensverzeichnis zum 1. Juli 2009 zurückgreifen kann, so dass ihm nunmehr nur noch ein reduzierter Aufwand entsteht.

14

Ermessensfehler des Beschwerdegerichts bei der Schätzung des Zeit- und Kostenaufwands für die Vorlage von Belegen betreffend den Zeit- und Rückkaufswert von vier Lebensversicherungen und für die Angabe der wertbildenden Faktoren von drei Immobilien, von denen eine vom Antragsteller selbst bewohnt wird, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Angabe der wertbildenden Faktoren der Immobilien hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, entsprechende Unterlagen, aus denen sich die wertbildenden Faktoren ergeben, bereits vorgelegt zu haben. Danach obliegt es dem Antragsteller nur noch, die ihm bereits bekannten wertbildenden Faktoren in das geschuldete Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Inwieweit sich hieraus ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand ergeben soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

15

Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr vorbringt, eine Auskunft über die insgesamt fünf Unternehmensbeteiligungen könne nur nach Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers erteilt werden, kann dies die Entscheidung des Beschwerdegerichts - unabhängig davon, dass es sich um einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt - ebenfalls nicht erschüttern. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 11 mwN). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Amtsgericht hat den Antragsteller lediglich zur Vorlage von Bestätigungen der Unternehmen bzw. Treuhänder verpflichtet.

16

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat sich das Beschwerdegericht auch mit der Verpflichtung des Antragstellers zur Belegvorlage auseinandergesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Antragsteller ausdrücklich nur zur Vorlage der bei ihm bereits vorhandenen Belege verpflichtet worden sei und er darüber hinaus auf die bereits zum Stichtag 1. Juli 2009 erstellten Belege zurückgreifen könne. Im Übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht konkret dar, dass durch die Kopie bereits vorhandener Belege und die gleichwohl erforderliche Einholung weiterer Auskünfte betreffend die Lebensversicherungen zusammen mit der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses Gesamtkosten von mehr als 600 € entstehen.

17

Zutreffend hat das Beschwerdegericht den eigenen Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG mit maximal 17 € pro Stunde bewertet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Aus welchem Grund der Aufwand des Antragstellers für die Erteilung der Auskunft im vorliegenden Fall in Abweichung hiervon nicht anhand des geschätzten Zeitaufwands nach Stunden berechnet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Dose                    Klinkhammer                       Günter

            Botur                               Guhling