Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 489/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nach ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowie eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
- 2
- Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspre- chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten zu 1 erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutschland. Sie vermarktet Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1.
- 3
- Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von ITDienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig.
- 4
- Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen , Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichtete E-MailWeiterleitung erhielt er in der Folge eine Beschwerde eines Internetnutzers. Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zuständigen des F-Internetforums. Aufgrund dieser Antwort-E-Mail stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen die Kläger für Handlungen von Mitgliedern des FInternetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurden. Auf den suchenden Internetnutzern in der Ergebnisliste derBeklagten zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß es deshalb, der Kläger zu 2 betreibe das FInternetforum sei, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und die Klägerin zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arsch- kriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".
- 5
- Die Kläger wandten sich an die Beklagten und monierten, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten Internetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht würden. Diese Seiten dienten nach Auffassung der Kläger allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Beziehung zum F-Internetforum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1.
- 6
- Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um die Übersendung der Verknüpfungen ("Links") in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese ergäben. Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F-Internetforum enthielten.
- 7
- Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüpfungen entfernt zu haben. Die Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Sie übersandten der Beklagten zu 1 eine Abmahnung und beanstandeten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin wieder mit, dass (weitere) Verknüpfungen entfernt worden seien.
- 8
- Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe.
- 9
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Verknüpfungen auffindbar zu machen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 10
- Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in K&R 2017, 55) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG zustehe noch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 29 BDSG. Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchmaschine Internetseiten auffindbar mache, auf denen die Behauptung aufgestellt werde, der Kläger zu 2 sei Betreiber des F-Internetforums, und auf denen es zu Beschimpfungen der Kläger komme. Dadurch werde der soziale Geltungsanspruch der Kläger beeinträchtigt. Insoweit könne sich eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin ergeben. Das Landgericht habe eine Haftung im Ausgangspukt zu Recht angenommen, wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüfpflichten verstoßen habe. Dies setze einen Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung voraus. Weder die Vorschriften des Telemediengesetzes , noch der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000, ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000, hiernach: "ECRL") stünden der Annahme einer solchen Prüfpflicht entgegen. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitere aber an der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1, so dass keine reaktiven Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt detailliert beschrieben habe. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden.
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- Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus einer Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den Internetseiten erheben und als Ergebnislisten an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BDSG).
- 12
- Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters entbehre einer Anspruchsgrundlage.
- 13
- Die Beklagte zu 2 sei, auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 handele, nicht passivlegitimiert , da sie selbst nicht Betreiberin der Suchmaschine sei.
B.
- 14
- Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
I.
- 15
- Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 ff. - New York Times; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226).
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- 1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort , so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.; vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An evening with Marlene Dietrich). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - www.womanineurope.com; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta).
- 17
- Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 15 ff. "New York Times"). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Senat aaO).
- 18
- 2. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung betreffend alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Suchmaschinenleistungen gegeben.
- 19
- Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über www.google.com gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1 eingesetzte Technik die deutschen Nutzer der Suchmaschine www.google.com zum länderspezifischen Internetauftritt www.google.de umleite. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es jedoch möglich, von Deutschland aus die Suche über www.google.com durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen Internetauftritt eine Option auf der Internetseite vor, gleichwohl mit www.google.com zu suchen. Auch die bei einer Suche über www.google.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden.
II.
- 20
- Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
- 21
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
- 22
- 2. Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15).
- 23
- a) Art. 40 EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, juris - eDate Advertising).
- 24
- b) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird der soziale Geltungsanspruch, den die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der Suchergebnisse mit dem Interesse der Beklagten zu 1 an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells.
III.
- 25
- Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch zu, es zu unterlassen , die beanstandeten Inhalte auf den von ihnen benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auf- findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund einer Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Abs. 1, § 29 BDSG). Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Einrichtung eines Filters, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten Interneteinträge sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen nicht.
- 26
- 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Haftung als mittelbare Störerin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
- 27
- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten zu 1 als unmittelbare Störerin geht (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16).
- 28
- aa) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte zu 1 nur sein, wenn es sich bei den von den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten um eigene Inhalte der Beklagten zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 - jameda.de II; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
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- bb) Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten zu 1. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht mit Hilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 Rn. 16 - jameda.de II). Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert. Dass die Beklagte zu 1 die indexierten Internetseiten inhaltlich-redaktionell überprüft hätte, ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.
- 30
- b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin in Betracht.
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- aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
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- bb) Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei ebay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Ver- antwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 - jameda.de II).
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- cc) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet -Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). An dessen Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen.
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- (1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). Eine all- gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung).
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- (2) Anders als in den bislang vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fällen, die eine Haftung der Portalbetreiber betrafen, steht der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 35) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters , im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 52 - Scarlet Extended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: http://verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-dergoogle -entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.
- 36
- (3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 - Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann bei- spielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie , Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen , Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.
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- (4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.
- 38
- c) Nach diesen Grundsätzen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt, nicht genügt haben.
- 39
- aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der Kläger zwar ausfallend scharf sind und ihre Ehre beeinträchtigen. Es hat jedoch weiter mit Recht angenommen , dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle , welche die Kläger beim F-Internetforum gespielt haben sollen. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des FInternetforums u.a. Stalking (Straftat iS des § 238 StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus darf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten handelt, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F-Internetforums mitgewirkt hat, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient. Die vom Kläger zu 2 beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachbezug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung spricht.
- 40
- bb) Die Beteiligung des Klägers zu 2 an der Erstellung des F-Internetforums haben die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger zu 2 räumt selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger zu 2 keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin zu 1, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte zu 1 den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
- 41
- cc) Vor diesem Hintergrund wird die von der Revision als persönlichkeitsrechtsverletzend beanstandete Bezeichnung "Arschkriecher" auf der durch den Link in der Suchmaschine nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des Klägers zu 2 verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2 als mutmaßlichen Initiator des F-Internetforums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinandersetzung über die Rolle des Klägers zu 2 in diesem Forum auf. Mit der in ihrer Ge- samtheit zu beurteilenden Äußerung "Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten…(Kläger zu 2)...ermuntert, die Seite F… ins Netz zu stellen" wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht - ohne Sachbezug - eine im Vordergrund stehende Schmähung des Klägers zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des FInternetforums einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden sollte. Ähnliches gilt für die Bezeichnungen "Schwerstkriminelle" und "krimineller Schuft", die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2 und - zumindest als Mitwisserin - gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfen des Stalking sein konnten, das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen FInternetforum ausgegangen sein soll. Es ist insofern nicht - jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1 - offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar , dass sich die Äußerungen von den sachbezogenen Vorwürfen völlig gelöst hätten und die Verantwortlichkeit der Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren. Da Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene "terrorisiert" fühlten, gilt entsprechendes für die beanstandeten Ausdrücke "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt" u.ä.
- 42
- 2. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG zu. Nach diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor.
- 43
- a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgegangen. Dessen Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige seines dritten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 28 und 33 - Google Spain; ferner Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; BeckOK DatenSR/Buchner, 21. Ed., 1. Februar 2017, BDSG § 29 Rn. 41 f.; Stehmeier/Schimke, UFITA 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogrammen , sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer Algorithmen zu durchsuchen, zu indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des beruflichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; vgl. Gola/Schomerus/Körffer/Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg., § 3 Rn. 24). Dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Such- maschine der Beklagten zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 29 f. - Google Spain).
- 44
- b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem entsprechenden Anspruch der Kläger auch das Medienprivileg nach § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegenstünde. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die Daten also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Dies macht auch die Revision nicht geltend.
- 45
- c) Der Kläger muss sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, Rn. 82 ff. - Google Spain; vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, AfP 2017, 444 Rn. 15). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des An- spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen , die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, aaO, Rn. 86).
- 46
- d) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig sind.
- 47
- aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
- 48
- bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 mit ihrer Suchmaschine Werbeeinnahmen generiert, führt - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt - noch nicht dazu, die Datenerhebung als solche als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Sinne von § 28 BDSG zu qualifizieren (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 22). Der Zweck der Datenerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im Internet recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer auffindbar zu machen. Dass die Suchmaschine daneben auch als Werbeplattform dient, ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.
- 49
- cc) Die Beklagte zu 1 hat die Daten der Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Allgemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausgestaltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola /Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, aaO Rn. 17).
- 50
- dd) Die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung "offensichtlich" überwiegt und Grund zu der Annahme besteht , dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, liegt nicht vor.
- 51
- (1) Für das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" der Kläger ist eine Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta auf der anderen unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 zV in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) erforderlich.
- 52
- (2) Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der Beklagten zu 1 und ihrer Nutzer andererseits greifen die oben - zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets (vgl. oben unter III. 1. b) cc) (1)) erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der Namen der Kläger angezeigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris - Google Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. Voraussetzung für ihr Auffinden war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphrasen und -kombinationen verwendet wurden, der Nutzer also bereits Vorkenntnisse von der Verbindung der Kläger mit dem F-Internetforum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste.
- 53
- 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zustehe, der die Suchergebnisse automatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende Ergebnisse unterdrückt. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - InternetVersteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet-Versteigerungen III; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störerin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - erfolglos bleiben.
- 54
- 4. Rechtsfehlerfrei ist weiterhin die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Auskunft über die Identität der Verfasser beanstandeter Äußerungen zustehe.
- 55
- a) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnummer II), können sich die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des mittelbaren Störers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
- 56
- b) Darüber hinaus zeigt die Revision keinen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf, dass der Beklagten zu 1 die Auskunftserteilung unschwer möglich wäre. Die Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreiberin - anders als ein Hostprovider - regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den Verfassern der angegriffenen Textpassagen, aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre.
- 57
- 5. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
- 58
- Ein Schadensersatzanspruch käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Störerin haften würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 47 - Stiftparfüm; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 253 - Internetversteigerung I). Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
- 59
- 6. Rechtsfehlerfrei ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagten zu 2 die Passivlegitimation fehlt, weil sie selbst nicht Betreiberin einer Suchmaschine ist.
- 60
- a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend annimmt - als Störer jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN - Autocomplete). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreiberin der Suchmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von Online-Werbung gegründete Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Beklagten zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der Beklagten zu 1 zu beeinflussen, ist nicht festgestellt.
- 61
- b) Soweit die Revision aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Google Spain" (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Rs. C131 /12, juris) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivlegitimiert, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar nicht "von" der Niederlassung, so aber doch "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchmaschinenbetreiber , die - wie im Streitfall die Beklagte zu 1 - außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben (EuGH, aaO, Rn. 51 ff., 58). Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrennbar miteinander verbunden (EuGH, aaO, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Dementsprechend nahmen sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, Az. 964/2016, CRi 2016, 81) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urteil vom 13. Mai 2016, Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht passivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechendes gilt für den Streitfall.
IV.
- 62
- Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hatte keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren - wie ausgeführt - bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Rs. C131 /12 - Google Spain) und sind damit actes éclairés (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2015 - 28 O 14/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
- 1.
die Freiheit der Rechtswahl, - 2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, - 3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, - 4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, - 2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, - 3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, - 4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, - 5.
die Anforderungen an Verteildienste, - 6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte, - 7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, - 8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, - 9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit
- 1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient: - a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere - aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung - aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, - bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
- bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- b)
der öffentlichen Gesundheit oder - c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
- 2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
- 1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten: - a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe, - b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6), - c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
- 2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für - a)
die öffentliche Gesundheit, - b)
die öffentliche Sicherheit oder - c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
-
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 abgeändert.
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 12 Jahre alte Tochter des Fernsehmoderators Günther J. nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekanntgabe des zu Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in Anspruch.
- 2
-
Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S. Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und Günther J. wurde bis in das Jahr 2009 in verschiedenen Presseveröffentlichungen unter Angabe des Vornamens der Klägerin, ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In der Ausgabe der Zeitschrift "Frau im Spiegel" vom 8. Juli 2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Gefragt wie ein Popstar" einen Bericht über einen Auftritt von Günther J. im Rahmen des sogenannten "Zeitcampus" in der Frankfurter Goethe-Universität. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.: "Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädagogin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter Svenja, 22, und Kristin, 18, dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21."
- 3
-
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
-
I.
- 4
-
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung zu, sie sei die Tochter von Günther J. Die Klägerin werde in dem beanstandeten Artikel identifizierbar bezeichnet. Der Leser könne aufgrund des Umstands, dass die Kinder von Günther J. in der absteigenden Reihenfolge ihres Lebensalters aufgeführt seien, erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe des Lebensalters der Klägerin um einen Zahlendreher ("21" statt "12") handle. Das Interesse der Klägerin daran, dass nicht verbreitet werde, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der Beklagten daran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie in identifizierbarer Weise berichtet werde. Zwar gehöre die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher zur Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Um derartige Verhaltensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt würden und sie sich in ihrer Umwelt nicht unbefangen verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in so geringem Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die sie für Dritte erkennbar mache.
-
II.
- 5
-
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu.
- 6
-
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe ihres Vornamens, ihres Alters und des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in ihrem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Betroffenes Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58, zur Veröffentlichung in BGHZ 198, 346 bestimmt; vom 13. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 23. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417; BVerfGE 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772, 1773 f.).
- 7
-
2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht.
- 8
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 22; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417).
- 9
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b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung erst 12 Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 17 mwN).
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Zu Gunsten der Beklagten fällt dagegen ausschlaggebend ins Gewicht, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren und die Sicht auf die Klägerin prägten. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den Jahren 2000, 2001 und 2006 bis 2009 jedenfalls elf Presseberichte in unterschiedlichen - jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten erreichenden - Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname, Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis mitgeteilt wurden.
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So berichtete die Rheinische Post in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 unter voller Namensnennung über die Adoption der "neun Monate alten Mascha" durch Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea.
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Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und mit Fotos von Günther J. und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen bewohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel "Beim Quotenkönig zu Hause - Ein Gespräch mit Günther J. übers Fernsehen, das Geld und sein Leben" veröffentlicht, die nähere Einblicke in sein Familienleben gewährt. In dem Artikel heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Deshalb bittet Günther J. in die nüchterne Wohnstube, wo ein großer Holztisch samt Stühlen und ein riesiges Bücherregal stehen. ... In dem Raum tobt die zweijährige Mascha, der jüngste Spross der Familie, aufgedreht wie ein Duracell-Hase herum. "Das geht schon den ganzen Vormittag so", sagte J. Leichte Verzweiflung schwingt mit. Thea könnte helfen. Doch Thea S. (42), J.'s Lebensgefährtin, ist beim Einkaufen. Also muss Svenja ran. "Mascha ist quakig, Mama in der Stadt. Kümmerst Du Dich bitte?" ... Thea ist vom Einkaufen zurück, steckt den Kopf durch die Tür. Fragt, weshalb Mascha so schreit. Papa J. weiß es auch nicht so recht. ... Draußen hat der Regen nachgelassen. Mascha schreit wieder. Thea wirbelt in der Küche rum, eine Putzfrau saugt den Eingang. "Der Reporter geht jetzt wieder", sagt Günther J. "Tschü-üüs", hallt es aus mehreren Ecken." Unter dem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin heißt es: "Vater, Mutter und vier Töchter. Der viel gefragte Fernsehmoderator Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea S. (40), mit der er seit 14 Jahren zusammen ist. Die beiden haben vier Töchter, zwei leibliche, Svenja (12) und Kristin Maria (8), sowie die beiden Adoptivtöchter Katja (4) und Mascha (2) aus Sibirien."
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In einem Beitrag auf Focus Online vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel "Prominente Schul-Meinungen" das Ergebnis einer (angeblichen) Befragung von Kino- und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Günther J., 49, TV-Moderator und Produzent, Vater von Svenja 16, Kristin 12, Katja, 9, und Mascha, 5: "Ich plädiere immer für eine möglichst breite Allgemeinbildung und keine zu frühe Spezialisierung. Es ist natürlich die große Streitfrage: Ist es wichtiger, Goethes Erlkönig zu kennen oder Windows zu beherrschen?"".
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In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 auf Spiegel Online wird unter voller Namensnennung berichtet, dass Günther J. seiner Frau Thea S. und seinen vier - jeweils namentlich benannten - Töchtern zuliebe zum ersten Mal auf die Moderation der Vier-Schanzen-Tournee im Fernsehen verzichte. Dabei wird auf die Adoption der Klägerin im Jahr 2000 hingewiesen.
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Im manager magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit sieben Fotos von Günther J. bebilderter Artikel mit dem Titel "Das Prinzip J." veröffentlicht, der sich mit der Frage befasst, was jeder Manager von Günther J. lernen könne. Günther J. wird umfassend charakterisiert. Unter "10. Der Privatier" heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "J. weiß: Es gibt ein Leben neben dem Job. Es ist das wichtigere. Und es erfordert mindestens so viel Engagement und Akribie wie der Beruf. Seit 20 Jahren ist Günther J. mit Thea S. liiert. Im vergangenen Jahr hat das Paar unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheiratet. Sie haben vier Töchter, Svenja und Kristin, 18 und 14 Jahre alt, sowie die adoptierten russischen Waisenmädchen Katja und Mascha, 10 und 8." Unter "11. Der Zuchtmeister" wird berichtet, wie Günther J. seine Töchter "liebevoll-streng" erzieht und ihnen Bildung und Werte vermittelt.
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Die Berichterstattung im manager magazin ist Gegenstand eines Beitrags in der Berliner Zeitung vom 30. April 2007. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: ""Der Zuchtmeister" steht über dem Teil des neunseitigen Porträts von Günther J. (50, "Wer wird Millionär"), der detailliert über sein Vatersein erzählt. Autor H. S. (43) beschreibt im "manager"-Magazin, wie Erziehung im Hause J. abläuft. Und zwar dürfen wir uns das so vorstellen: Der Fernseher läuft selten. Keine waldorfmäßige Abstinenz, aber er achtet genau darauf, was geschaut wird. Die Mädchen üben täglich eine halbe Stunde Klavier. Mit den "Mädchen" sind die vier Töchter Svenja (18), Kristin-Maria (14), Katja (10) und Mascha (8) gemeint." Der Beitrag ist mit einem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: "Nach 18 Jahren Liebe heiratete Thea S. (47) vor einem Jahr Günther J. Sie managt Haushalt und Familie, er…"
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In einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis auf die im Jahr 2000 erfolgte Adoption der "Tochter Mascha" unter voller Namensnennung über die Hochzeit von Günther J. und seiner Lebensgefährtin Thea S. berichtet.
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Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Berichterstattung in der Berliner Morgenpost vom 10. Juni 2008, in der unter voller Namensnennung u.a. darauf hingewiesen wird, dass Günther J. und Thea S. zwei adoptierte Kinder haben, "Katja (8) und Mascha (6) aus Sibirien".
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In einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 30. Juni 2007 wird über einen Auftritt von Günther J. in der Talkshow "Maybrit Illner" berichtet. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Bei der Erziehung seiner vier Töchter (Svenja 18, Kristin Maria 14, die Adoptivkinder Katja 10 und Mascha 7) hält J. sich an strikte elterliche Autorität. "Wenn Sie Kindern partnerschaftlich und demokratisch klar machen wollen, dass sie ihr Zimmer aufräumen sollen, wird das schwierig", erläutert J. seinen Standpunkt. Seiner Meinung nach müssen Eltern klar "die Richtung vorgeben", sonst sei "Chaos" vorprogrammiert."
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Ein Beitrag auf Bild.de vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal "der adoptierten Super-Promis". Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Prominente Adoptiveltern in Deutschland: Günther J. (52) und Thomas G. (58). J. adoptierte mit Ehefrau Thea (48) zwei Kinder aus Sibirien: die Waisen Katja (11) und Mascha (9)."
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In einem Beitrag von TV Spielfilm aus dem Jahr 2009 werden die prominenten Adoptivväter Günther J. und Thomas G. verglichen. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Neben leiblichem Nachwuchs - … - haben sich beide auch für Adoptivkinder entschieden. Als die G.s ihrem R. 1989 Brüderchen T. vorstellten - … - , gerieten sie in die Kritik, weil Geld an einen Vermittler und die leibliche Mutter geflossen sein soll. Einer Studie für terre des hommes zufolge äußerte G. damals bedauernd: "Ich wusste einfach nicht, an wen ich da geraten war. Für Adoptionen ist das Jugendamt zuständig. Es weiß über alles Bescheid, auch über die 10.000 DM." J. blieb acht Jahre später eine öffentliche Diskussion erspart, als er mit seiner Thea der damals 13 Monate alten Katja, einem Waisenkind aus Russland, ein neues Zuhause gab. Und auch die Anfang 2000 erfolgte Adoption von Mascha verlief reibungslos. Ihre leibliche Mutter war nach der Geburt aus der Klinik verschwunden."
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Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus-Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29).
- 24
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Galke Diederichsen Pauge
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von Pentz Offenloch
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- 1.
öffentliche Stellen des Bundes, - 2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie - a)
Bundesrecht ausführen oder - b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
- 1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, - 2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder - 3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.
(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder - 2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei Eingabe des Namens R. W. in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Links
1. zu dem Bericht: „Das B.-Land …“ auf der Internetseite ... und
2. zu dem Bericht „B. … in K.“ auf der Internetseite ... zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
- 2
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
- 3
Die Klage ist nach der klarstellenden Neufassung der Anträge in der Berufungsinstanz zulässig (dazu im Folgenden unter 1.). In der Sache ist sie jedoch nur teilweise - nämlich hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 - begründet (dazu im Folgenden unter 2.).
- 4
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
- 5
Soweit die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens die Angabe der spezifischen URL (Uniform Resource Locator) - d. h. der Webadresse der konkret beanstandeten Seite - voraussetze, um der Beklagten eine eindeutige Zuordnung der angegriffenen Links zu ermöglichen, hat der Kläger diesen Bedenken auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis des Senats mit der klarstellend geänderten Antragsfassung Rechnung getragen.
- 6
2. In der Sache ist die Klage nur teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung der Links zu den Artikeln „… Knast für ….“ (Antrag zu 1) und „… u. a. durch B. …“ (Antrag zu 2) verneint (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Links zu dem Artikel „Das B.-Land …“ (Antrag zu 3) sowie zu dem Bildbericht „B. … in K.“ (Antrag zu 4) ist hingegen ein Löschungsanspruch des Klägers gegeben (dazu nachfolgend unter b).
- 7
a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ und „… u. a. durch B. …“ weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu (dazu im Folgenden unter aa) noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden unter bb).
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aa) Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ sowie „… u.a. durch B. …“ ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, juris).
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Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1 einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den - hier allein in Betracht kommenden - Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist.
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Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind vorliegend hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht erfüllt: Zwar ist die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin für einen möglichen Anspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG passivlegitimiert - dazu im Folgenden unter (1) -. Die Speicherung der o. g. Links ist jedoch nicht unzulässig - dazu im Folgenden unter (2) -.
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(1) Die Beklagte ist als verantwortliche Stelle i. S. d. BDSG passiv legitimiert - dazu nachfolgend unter (a) -. Ihre Haftung ist auch weder nach dem TMG ausgeschlossen - dazu nachfolgend unter (b) - noch haftet sie lediglich subsidiär gegenüber den Herausgebern der verlinkten Webseiten - dazu nachfolgend unter (c) -.
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(a) Die beklagte Suchmaschinenbetreiberin ist eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG (Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG: „für die Verarbeitung Verantwortlicher“), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 4 BDSG (Art. 2 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG) befasst ist. Der EuGH hat in der o. g. Entscheidung festgestellt, die vorgenannten Vorschriften der Richtlinie seien dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine - nämlich G. - als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist, wenn sie darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sei der Betreiber der Suchmaschine als für die Verarbeitung Verantwortlicher anzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 41).
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(b) Der Verantwortlichkeit der Beklagten stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG entgegen. Die Beklagte ist ein Dienstanbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG - verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20 m. w. N.). Durch die von der Software der Beklagten gesteuerte Sortierung und Anzeige der Suchergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge sowie durch die Anzeige von hinsichtlich des Suchbegriffs wahrscheinlich relevanten Bildern hält die Beklagte eigene Informationen zur Nutzung bereit und erbringt damit Dienste - nämlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im o. g. Sinne -, die über die bloße Durchleitung und Zwischenspeicherung im Sinne der §§ 8, 9 TMG hinausgehen (vgl. für die Autocomplete-Funktion: BGH, a. a. O.; grundlegend für die Suchmaschinentätigkeit: OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2016 - I-15 U 189/15, juris Rn. 102 m. Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 für die auch hier streitgegenständliche Bildervorschau). So hat auch der EuGH in dem o. g. Urteil (a. a. O., Rn. 28) betreffend die Suchmaschine der Beklagten ausgeführt, der Suchmaschinenbetreiber erhebe personenbezogene Daten, indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichen Informationen durchforste. Diese Daten lese er dann mit seinen Indexierprogrammen aus, speichere und organisiere sie, um sie auf seinen Servern aufzubewahren und ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer weiterzugeben und bereitzustellen.
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Auf die vom Landgericht geprüfte Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG könnte sich die Beklagte im Übrigen gegenüber einer unterstellten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die vom Kläger angegriffenen Links schon deshalb nicht berufen, weil ihr diese Artikel infolge der vorgerichtlichen Anzeige des Klägers (Anlagen K 7 bis K 9, Bl. 17 ff. d. A.) bekannt waren und die Beklagte gleichwohl nicht tätig wurde, um die Informationen dauerhaft zu entfernen.
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(c) Der Kläger muss sich schließlich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 82 ff.). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86).
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(2) Die Beklagte ist jedoch nicht zur Löschung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links verpflichtet, weil deren Speicherung nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen - dazu im Folgenden unter (a) - und das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt - dazu im Folgenden unter (b) -.
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(a) Die angegriffenen Links stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich den im Antrag bezeichneten Webseiten, auf denen die streitgegenständlichen Artikel und Fotos für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3).
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(b) Mit dem Landgericht ist hinsichtlich der Artikel „… Knast für N.“ (Antrag zu 1) und „… u. a. durch B. N.-H.“ (Antrag zu 2) davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt.
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(aa) Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G. auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist in die Abwägung neben der eigenen Berufsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- bzw. Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Senatsurteil vom 29. Dezember 2016 - 13 U 85/16, juris Rn. 10; Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293, 2297). Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38). Deshalb kann - wie ausgeführt - die Abwägung im Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Verhältnis zum Webseitenbetreiber. Auf Seiten des Betroffenen ist dabei eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen. Hierbei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.
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(bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist ein offensichtliches Überwiegen der Interessen des Klägers hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links nicht festzustellen.
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Die von der Suchmaschine der Beklagten verlinkten Artikel „… Knast für N.“ (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) und „… u. a. durch B. N.-H.“ (Anlage K 3, Bl. 11 f. d. A.) haben die Berichterstattung über die im ... vom Kläger begangenen Straftat des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung sowie über seine Verurteilung zum Gegenstand, sie betreffen den Kläger also „nur“ in seiner Sozialsphäre. Dass es sich insoweit um wahre Tatsachen handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für das Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses spricht schon die Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, eines Kapitaldeliktes (vgl. die Bewertung des - auch versuchten - Totschlags als „besonders schwere Straftat“ in § 100c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 h) StPO), sowie die im Zentrum der Medienberichterstattung stehende, besonders brutale Vorgehensweise des Klägers durch Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden Opfers. Ob an dem geständigen Kläger - wohl mangels Vorliegens eines Haftgrundes - keine Untersuchungshaft vollstreckt worden ist und ob er seine Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat, spielt insoweit entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle. Hinzu kommt, dass die Straftat in der Öffentlichkeit - nämlich anlässlich eines Fußballbundesligaspiels - begangen worden ist und dass an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen sowie an ihrer etwaigen Verbindung zur rechtsradikalen Szene ein auch heute noch fortdauerndes besonderes öffentliches Interesse besteht.
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Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich weder aus den vom Kläger beanstandeten Umständen, dass die Berichterstattung jeweils unter voller Namensnennung - dazu im Folgenden α) - sowie im Falle des Artikels „… u.a. durch B. N.-H.“ unter Verwendung eines Fotos des Klägers erfolgte - dazu im Folgenden β) - noch aus der Bezeichnung des Klägers als „N.“ bzw. „N.-H.“ - dazu im Folgenden γ) -.
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α) Soweit der Kläger sich gegen die Nennung seines vollen früheren Namens auf den vorgenannten Webseiten wendet und meint, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch eine Berichterstattung über sein Alter, seinen Beruf, seine Vorstrafen und seinen Wohnort hinreichend Genüge getan, kann er damit - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch - nicht durchdringen.
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Dass andere (Print-)Medien über die Straftat des Klägers nicht mit voller Namensnennung berichtet haben mögen - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, ist für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung auf den streitgegenständlichen Internetseiten ebenso unerheblich wie die freiwillige Selbstverpflichtung dieser traditionellen Medien im sogenannten Pressekodex. Diesem Kodex, den die Beklagte nunmehr als Anlage zur Berufungserwiderung (Anlage BB 1, Bl. 378 ff. d. A.) vorgelegt hat, ist allerdings kein Verbot der identifizierenden Berichterstattung zu entnehmen, vielmehr kommt es auch hiernach auf eine Interessenabwägung an. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. dazu zusammenfassend: BGH, Urteil vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Zum Zeitgeschehen gehörige Straftaten - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, weshalb diesbezügliche wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel auch dann hingenommen werden müssen, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Denn die Verletzung der Rechtsordnung begründet ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Je mehr sich die Tat in ihrer Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, umso größer ist das Öffentlichkeitsinteresse. Insbesondere wenn es sich um schwere Gewaltverbrechen handelt, die bei ihrer Begehung erhebliche Aufmerksamkeit erregt haben, ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näheren Informationen (auch) über die Person des Täters und seine Motive anzuerkennen, das eine identifizierende (Bild-)Berichterstattung rechtfertigt (vgl. Engels in: Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, 14. Edition Stand 01.10.2016, § 23 KUG Rn. 8). Dabei ist im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen an Bedeutung, von einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit seiner Straftat verschont zu bleiben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen aber auch nach Verbüßung seiner Strafe keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Dabei kommt es für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl. BGH, a. a. O.).
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Unter Berücksichtigung der o. g. Umstände, dass es sich hier um eine besonders schwere Straftat handelte, die in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hat (vgl. die Berichterstattung im Anlagenkonvolut B 2, Bl. 63 ff. d. A.), und dass das öffentliche Interesse an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen Hooligans und an ihrer Verbindung zur rechtsradikalen Szene - nicht zuletzt angesichts der vom Landgericht angeführten Ausschreitungen während der Fußball-EM 2016 - auch heute noch fortbesteht (vgl. Anlagenkonvolut B 10, Bl. 257 ff. d. A.), kann nach Auffassung des Senats 4 - 5 Jahre nach der Tat und ihrer Aburteilung noch nicht von einem offensichtlich überwiegenden Interesse des Klägers an der Löschung der streitgegenständlichen Links ausgegangen werden. Insoweit existiert vielmehr noch ein gegenwärtiges öffentliches Bedürfnis, dieses vergangene zeitgeschichtliche Ereignis anhand der unveränderten Originalberichte im Internet recherchieren zu können. Deshalb besteht ein Interesse der Informationsanbieter - und damit mittelbar der Beklagten - auch daran, nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Nutzer verfügbar zu halten (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 18). Hinsichtlich der vom Kläger betonten Intensität der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere der Auswirkungen auf seine Resozialisierung, ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Links zu den Blogs lokaler antifaschistischer Gruppierungen nur über eine gezielte Suche nach dem früheren Namen des Klägers auffindbar sind. Hierdurch wird die aktuelle Beeinträchtigung des Klägers in seinem Privat- und Berufsleben (etwa durch G.-Suchen von Bekannten und potentiellen Arbeitgebern) deutlich abgemildert, zumal es sich bei dem Namen „W.“ nicht einmal um den Geburtsnamen des Klägers handelt, zu dessen Angabe er in einem Personalbogen/Lebenslauf o. ä. verpflichtet sein könnte.
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β) Der Kläger kann ein offensichtliches Überwiegens seines Interesses an der Löschung der Links auch nicht auf die zu dem Artikel „… u. a. durch B. N.-H.“ gehörige Abbildung seiner Person in der Anlage K 3 (dort S. 2, Bl. 12 d. A.) stützen, auf die in den Kommentaren der Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) verwiesen wird.
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Zwar liegt weder eine Einwilligung des Klägers vor (dazu nachfolgend unter αα) noch ist die Veröffentlichung seines Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig (dazu nachfolgend unter ββ). Die Zulässigkeit der Verbreitung ergibt sich jedoch für den konkret streitgegenständlichen Artikel „… u. a. durch B. N.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (dazu nachfolgend unter γγ).
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αα) Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos, welches ihn bei der Teilnahme an einem Aufmarsch in H. am 2. Juli 2005 zeigt, liegt nicht vor. Das Landgericht hat auf Seite 9 des Urteils zwar zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger mit seiner Teilnahme an derartigen Aufmärschen bewusst der Öffentlichkeit gezeigt habe und damit zumindest „in die Nähe einer Einwilligung gerückt“ sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gemäß § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Klägers nicht erteilt worden ist. Es mag zwar sein, dass Teilnehmer von Demonstrationen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen in Kauf nehmen müssen, dass Bilder von ihnen als Teil einer Menschengruppe veröffentlicht werden; allerdings kann eine Einwilligung in eine den Einzelnen identifizierende Bildberichterstattung ohne nähere Anhaltspunkte - die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind - nicht angenommen werden.
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ββ) Zu Recht hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der Speicherung der Abbildung des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Visualisierung der Berichterstattung über das Geschehen auf Versammlungen, Aufzügen u. ä. privilegiert, weshalb nach dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss. Die Versammlung oder der Aufzug muss also als Vorgang - und sei es auch nur mit einem repräsentativen Ausschnitt - gezeigt werden. Einzelne oder mehrere Individuen dürfen hingegen grundsätzlich nicht abgebildet werden; etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt, weil sich die abgebildeten Personen räumlich oder durch ihr Verhalten besonders exponiert haben (vgl. Engels, a. a. O., § 23 KUG Rn. 16; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 23 KUG Rn. 25 m. w. N.). Die hier vorliegende Veröffentlichung eines am Rande einer Versammlung gefertigten Bildes von vier beieinander stehenden Personen, von denen drei anhand der Bildunterschrift namentlich identifiziert werden, ist deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst.
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γγ) Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Zulässigkeit der Verwendung der Abbildung im Falle des Artikels „… u. a. durch B. N.-H.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ergibt.
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Nach dieser Vorschrift dürfen Abbildungen ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn es sich dabei um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, juris Rn. 14 m. w. N.).
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Im Rahmen der Abwägung kommt bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist der Informationswert der Berichterstattung, d.h. die Frage, ob die Berichterstattung im konkreten Fall eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und damit zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten. Für die Abwägung spielt ferner eine Rolle, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15 ff.; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, a. a. O., Rn. 6 und 20, jeweils m. w. N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Abbildung des Klägers, die sich hier auf die konkrete Berichterstattung über seine Straftat bezieht und die dem - vorstehend unter (α) dargestellten - legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Person des Täters dient, im spezifischen Kontext der Anlage K 3 ein Bildnis der Zeitgeschichte dar, dessen Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG zulässig ist und deshalb keinen Löschungsanspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG begründet. Die Anfertigung der Abbildung lag zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 5. Mai 2012 schon fast sieben Jahre zurück. Dieser Umstand wird auf der Webseite jedoch ebenso deutlich gemacht wie die Tatsache, dass der Kläger sich zwar „um ... herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt und er „zu diesem Zeitpunkt“ auch zu den „C. W. B.“ gehört habe, er sich aber „zuletzt“ „mit allzu offensichtlichen rechten Aktivitäten allerdings zurück“ gehalten habe. Insofern gilt, dass der mögliche Zusammenhang zwischen der - vormaligen - rechten Gesinnung des Klägers und seiner im Jahre ... begangenen Straftat für einen außenstehenden Dritten jedenfalls nicht fernliegend erscheint und der Kläger sich deshalb die Verknüpfung der Berichterstattung mit dem Bild aus dem Jahre ... gefallen lassen muss.
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γ) Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der in den Anträgen zu 1 und 2 genannten Links folgt schließlich auch nicht aus den in den Berichten enthaltenen Bezeichnungen seiner Person als „N.“ (Anlage K 2) bzw. „N.“ (Anlage K 3).
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Bezeichnungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile darstellen. Diese Annahme steht in Einklang mit der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Bezeichnung einer Person als „(N.-)N.“ in der Regel als Meinungsäußerung einordnet, weil dieser Begriff gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person und damit ein Werturteil darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 107 m. w. N.). Nichts anderes kann für die Bezeichnung als „H.“ und die Kombination der beiden Werturteile in den Begriffen „N.“ bzw. „N.-H.“ gelten. Diese Äußerungen sind geprägt durch die Elemente der Stellungnahme und Bewertung. Sofern sie überhaupt einen Tatsachenkern enthalten, ist er so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. So findet sich in dem Bericht „… Knast für N.“ überhaupt keine tatsächliche Erläuterung der Äußerung; in dem Artikel “… u. a. durch B. N.“ erfolgt die Bewertung lediglich auf der - knappen, aber zutreffenden - Tatsachengrundlage, dass der Kläger sich „um ... herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt hatte, er sich jedoch „zuletzt ... mit allzu offensichtlichen rechten Aktivitäten zurück“ gehalten habe. Danach liegt der Schwerpunkt der angegriffenen Äußerungen in beiden Fällen eindeutig auf der plakativen Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Gesinnung des Klägers.
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Die mithin als Meinungsäußerungen einzustufenden Bezeichnungen als „N.“ bzw. „N.-H.“ hat der Kläger trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht und der Beeinträchtigung seiner Ehre hinzunehmen, weil sie von der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind und weil auch insoweit das Interesse des - nur bei einer gezielten Suche nach seinem früheren Namen in seiner Sozialsphäre betroffenen - Klägers an der Löschung der betreffenden Links nicht offensichtlich überwiegt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, bei der die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen, wird mit den o. g. Bezeichnungen angesichts ihrer unstreitigen Tatsachengrundlage sowie angesichts der Bezugnahme der Berichterstattung auf das frühere Verhalten des Klägers und seine aktuelle Straftat nicht überschritten.
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bb) Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
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Insofern kann offen bleiben, ob § 35 BDSG die auf Löschung bzw. Sperrung gerichteten Korrekturansprüche hinsichtlich der im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes gespeicherten Daten bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) abschließend regelt (so Kamlah in: Plath, a. a. O., § 35 Rn. 57; Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 25). Denn auch bei der Prüfung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führen würde wie die Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.
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b) Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG teilweise begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Links zu den Berichten „Das B.-Land von …“ (Antrag zu 3) sowie „B. N. in K.“ (Antrag zu 4) geltend macht.
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Hinsichtlich der vorgenannten Berichterstattung aus den Jahren ... und ... führt die Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Löschung offensichtlich überwiegt. Anders als die mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links weisen die vorgenannten Artikel keinen Bezug zu der Straftat des Klägers auf. Ihre Veröffentlichung liegt auch bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Inhalt der Berichte „Das B.-Land von …“ (dazu im Folgenden unter aa) sowie „B. N. in K.“ (dazu im Folgenden unter bb) rechtfertigt kein überwiegendes Interesse der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit daran, dass die Links bei einer Suche nach dem früheren Namen des Klägers weiterhin angezeigt werden.
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aa) Soweit sich der Artikel „Das B.-Land von …“ (Anlage K 4, Bl. 13 f. d. A.) mit der rechten Szene und ihren verschiedenen Gruppierungen in B. und Umgebung auseinandersetzt, mag an der Berichterstattung auch im Jahre ... nach wie vor ein anerkennenswertes öffentliches Interesse bestehen. Dieses erstreckt sich aber nicht auf die namentliche Identifizierung des Klägers, und zwar unabhängig davon, ob diese Identifizierung in Verbindung mit der Veröffentlichung seines - auf S. 2 der Anlage K 4 (Bl. 14 d. A.) nicht abgedruckten und auch aktuell bei Aufrufen des Links nicht mehr verfügbaren - Fotos aus dem Jahre ... stand. Die der Identifikation des Klägers dienende Bildunterschrift
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„B. N. auf dem N. in H. im Juli ... (v.l.n.r.): H. O., A. S. und R. „L.“ W. („C. W.“-S.)“
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weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Berichtes auf; in dem der Kläger - anders als die mit ihm gemeinsam abgebildeten H. O. und A. S. - nicht namentlich als einer der „führenden H.“ erwähnt wird. Für den eigentlichen Bericht kommt es auf die Person des Klägers nicht an, weshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr daran besteht, den mit dem Antrag zu 3 angegriffenen Artikel gerade unter dem Namen des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten auffinden zu können. Insoweit ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Artikel auch nach der vom Kläger beantragten Löschung weiterhin auf der Webseite zur Verfügung stehen und - unter anderen Suchbegriffen wie etwa „B.“ und „R.“ - über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar sein wird. Damit ist dem öffentlichen Informationsinteresse betreffend den Gegenstand der Berichterstattung Genüge getan, auch wenn für den Kläger das vom EuGH (a. a. O., Rn. 93) unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG anerkannte „Recht auf Vergessenwerden“ eingreift.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Umstand, dass im Zusammenhang mit der Straftat des Klägers die Recherche über seine Vergangenheit ermöglicht werden müsse. Dieser Gesichtspunkt mag dazu führen, dass im Jahre 2012/2013 ein Löschungsanspruch des Klägers (noch) nicht gegeben war. Nachdem allerdings das Strafverfahren und die Berichterstattung hierüber seit mehr als vier Jahren abgeschlossen sind, reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn die Berichterstattung über eben diese Straftat - die die Vergangenheit des Klägers gerade berücksichtigt - wie beispielsweise in den Anlagen K 2 und K 3 sowie im Anlagenkonvolut B 2 über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar bleibt.
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bb) Der Bericht „B. N. in K.“, der über die Bildersuchfunktion der Beklagten erreichbar ist, führt zu einer Bildberichterstattung aus dem Jahre ##### über die Teilnahme des Klägers an einem Aufmarsch der NPD und freier Kameradschaften in K. (Anlage K 5, Bl. 15 f. d. A.). Die Verlinkung dieses Beitrags ist ebenfalls gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unzulässig, weil - wie vorstehend unter aa) ausgeführt - das Interesse des Klägers an der Löschung die Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Information über die Identifikation des Klägers als Teilnehmer eines Aufmarsches im Jahre... offensichtlich überwiegt. Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung des mit der Unterschrift
- 46
„B. N.-Nachwuchs, unter anderem R. „L.“ W. (braune Jacke, Sonnenbrille) ...“
- 47
versehenen Fotos weder durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt noch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig ist - dazu nachfolgend unter (1) -. Anders als hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2 angegriffenen Links zu der Anlage K 3 - folgt die Zulässigkeit der Verbreitung hier auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - dazu nachfolgend unter (2) -.
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(1) Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos liegt hinsichtlich des Berichts „B. N. in K.“ ebenfalls nicht vor.
- 49
Auch insoweit gilt, dass es sich bei den mit diesem Bericht veröffentlichten Fotos um Bilder einer Versammlung handelt, auf denen einzelne Teilnehmer anhand der Bildunterschriften namentlich identifiziert werden und die deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst sind.
- 50
(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich die Zulässigkeit der Abbildung im Zusammenhang mit dem Artikel „B. N. in K.“ auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
- 51
Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen stellt das Foto des Klägers anlässlich des K. NPD-Aufmarsches im Kontext der Anlage K 5 jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Bildnis der Zeitgeschichte (mehr) dar. Zwar handelt es sich bei öffentlichen Demonstrationen grundsätzlich um Ereignisse des Zeitgeschehens, da sie aufgrund ihres in aller Regel politischen Hintergrundes Angelegenheiten des öffentlichen Interesses darstellen. Berichterstattungen hierüber tragen maßgeblich zur Förderung der öffentlichen Meinung bei. Dies gilt insbesondere für Aufmärsche von Rechtsradikalen, an denen sich auch Hooligan-Aktivisten beteiligen. Es gehört daher zur zulässigen Berichterstattung über derartige Veranstaltungen, durch entsprechende auszugsweise Bildaufnahmen der Öffentlichkeit einen Überblick über die Bewegung der rechten Szene zu verschaffen.
- 52
Dies gilt allerdings nicht für die streitgegenständliche Abbildung des Klägers in Form der identifizierenden Bildberichterstattung. Die Identifikation des Klägers durch seine namentliche Nennung unter der Abbildung steht im konkreten Kontext des Artikels „B. N. in K.“ nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Der Wert der Information, ausgerechnet den Namen des Klägers zu erfahren, ist gering, zumal da er im Zeitpunkt der Bildaufnahmen und ihrer Veröffentlichung noch keine aufsehenerregende Straftat begangen hatte und die später begangene Tat in dem hier verlinkten Artikel keine Erwähnung findet. Dass diese Art der Bildberichterstattung über einzelne, nicht exponierte Teilnehmer einer Demonstration unzulässig ist, ergibt auch ein Rückschluss aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: Wenn die Abbildung des Klägers nach dieser Vorschrift, welche gerade als Ausnahmevorschrift für Bildnisse im Rahmen von Versammlungen konzipiert ist, unzulässig ist, weil nicht die Veranstaltung, sondern der Kläger als Individuum im Vordergrund steht, so kann bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nichts anderes gelten.
III.
- 53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 54
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 55
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
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(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei Eingabe des Namens R. W. in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Links
1. zu dem Bericht: „Das B.-Land …“ auf der Internetseite ... und
2. zu dem Bericht „B. … in K.“ auf der Internetseite ... zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
- 2
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
- 3
Die Klage ist nach der klarstellenden Neufassung der Anträge in der Berufungsinstanz zulässig (dazu im Folgenden unter 1.). In der Sache ist sie jedoch nur teilweise - nämlich hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 - begründet (dazu im Folgenden unter 2.).
- 4
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
- 5
Soweit die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens die Angabe der spezifischen URL (Uniform Resource Locator) - d. h. der Webadresse der konkret beanstandeten Seite - voraussetze, um der Beklagten eine eindeutige Zuordnung der angegriffenen Links zu ermöglichen, hat der Kläger diesen Bedenken auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis des Senats mit der klarstellend geänderten Antragsfassung Rechnung getragen.
- 6
2. In der Sache ist die Klage nur teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung der Links zu den Artikeln „… Knast für ….“ (Antrag zu 1) und „… u. a. durch B. …“ (Antrag zu 2) verneint (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Links zu dem Artikel „Das B.-Land …“ (Antrag zu 3) sowie zu dem Bildbericht „B. … in K.“ (Antrag zu 4) ist hingegen ein Löschungsanspruch des Klägers gegeben (dazu nachfolgend unter b).
- 7
a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ und „… u. a. durch B. …“ weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu (dazu im Folgenden unter aa) noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden unter bb).
- 8
aa) Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ sowie „… u.a. durch B. …“ ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, juris).
- 9
Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1 einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den - hier allein in Betracht kommenden - Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist.
- 10
Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind vorliegend hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht erfüllt: Zwar ist die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin für einen möglichen Anspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG passivlegitimiert - dazu im Folgenden unter (1) -. Die Speicherung der o. g. Links ist jedoch nicht unzulässig - dazu im Folgenden unter (2) -.
- 11
(1) Die Beklagte ist als verantwortliche Stelle i. S. d. BDSG passiv legitimiert - dazu nachfolgend unter (a) -. Ihre Haftung ist auch weder nach dem TMG ausgeschlossen - dazu nachfolgend unter (b) - noch haftet sie lediglich subsidiär gegenüber den Herausgebern der verlinkten Webseiten - dazu nachfolgend unter (c) -.
- 12
(a) Die beklagte Suchmaschinenbetreiberin ist eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG (Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG: „für die Verarbeitung Verantwortlicher“), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 4 BDSG (Art. 2 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG) befasst ist. Der EuGH hat in der o. g. Entscheidung festgestellt, die vorgenannten Vorschriften der Richtlinie seien dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine - nämlich G. - als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist, wenn sie darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sei der Betreiber der Suchmaschine als für die Verarbeitung Verantwortlicher anzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 41).
- 13
(b) Der Verantwortlichkeit der Beklagten stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG entgegen. Die Beklagte ist ein Dienstanbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG - verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20 m. w. N.). Durch die von der Software der Beklagten gesteuerte Sortierung und Anzeige der Suchergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge sowie durch die Anzeige von hinsichtlich des Suchbegriffs wahrscheinlich relevanten Bildern hält die Beklagte eigene Informationen zur Nutzung bereit und erbringt damit Dienste - nämlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im o. g. Sinne -, die über die bloße Durchleitung und Zwischenspeicherung im Sinne der §§ 8, 9 TMG hinausgehen (vgl. für die Autocomplete-Funktion: BGH, a. a. O.; grundlegend für die Suchmaschinentätigkeit: OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2016 - I-15 U 189/15, juris Rn. 102 m. Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 für die auch hier streitgegenständliche Bildervorschau). So hat auch der EuGH in dem o. g. Urteil (a. a. O., Rn. 28) betreffend die Suchmaschine der Beklagten ausgeführt, der Suchmaschinenbetreiber erhebe personenbezogene Daten, indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichen Informationen durchforste. Diese Daten lese er dann mit seinen Indexierprogrammen aus, speichere und organisiere sie, um sie auf seinen Servern aufzubewahren und ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer weiterzugeben und bereitzustellen.
- 14
Auf die vom Landgericht geprüfte Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG könnte sich die Beklagte im Übrigen gegenüber einer unterstellten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die vom Kläger angegriffenen Links schon deshalb nicht berufen, weil ihr diese Artikel infolge der vorgerichtlichen Anzeige des Klägers (Anlagen K 7 bis K 9, Bl. 17 ff. d. A.) bekannt waren und die Beklagte gleichwohl nicht tätig wurde, um die Informationen dauerhaft zu entfernen.
- 15
(c) Der Kläger muss sich schließlich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 82 ff.). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86).
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(2) Die Beklagte ist jedoch nicht zur Löschung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links verpflichtet, weil deren Speicherung nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen - dazu im Folgenden unter (a) - und das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt - dazu im Folgenden unter (b) -.
- 17
(a) Die angegriffenen Links stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich den im Antrag bezeichneten Webseiten, auf denen die streitgegenständlichen Artikel und Fotos für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3).
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(b) Mit dem Landgericht ist hinsichtlich der Artikel „… Knast für N.“ (Antrag zu 1) und „… u. a. durch B. N.-H.“ (Antrag zu 2) davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt.
- 19
(aa) Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G. auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist in die Abwägung neben der eigenen Berufsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- bzw. Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Senatsurteil vom 29. Dezember 2016 - 13 U 85/16, juris Rn. 10; Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293, 2297). Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38). Deshalb kann - wie ausgeführt - die Abwägung im Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Verhältnis zum Webseitenbetreiber. Auf Seiten des Betroffenen ist dabei eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen. Hierbei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.
- 20
(bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist ein offensichtliches Überwiegen der Interessen des Klägers hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links nicht festzustellen.
- 21
Die von der Suchmaschine der Beklagten verlinkten Artikel „… Knast für N.“ (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) und „… u. a. durch B. N.-H.“ (Anlage K 3, Bl. 11 f. d. A.) haben die Berichterstattung über die im ... vom Kläger begangenen Straftat des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung sowie über seine Verurteilung zum Gegenstand, sie betreffen den Kläger also „nur“ in seiner Sozialsphäre. Dass es sich insoweit um wahre Tatsachen handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für das Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses spricht schon die Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, eines Kapitaldeliktes (vgl. die Bewertung des - auch versuchten - Totschlags als „besonders schwere Straftat“ in § 100c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 h) StPO), sowie die im Zentrum der Medienberichterstattung stehende, besonders brutale Vorgehensweise des Klägers durch Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden Opfers. Ob an dem geständigen Kläger - wohl mangels Vorliegens eines Haftgrundes - keine Untersuchungshaft vollstreckt worden ist und ob er seine Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat, spielt insoweit entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle. Hinzu kommt, dass die Straftat in der Öffentlichkeit - nämlich anlässlich eines Fußballbundesligaspiels - begangen worden ist und dass an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen sowie an ihrer etwaigen Verbindung zur rechtsradikalen Szene ein auch heute noch fortdauerndes besonderes öffentliches Interesse besteht.
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Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich weder aus den vom Kläger beanstandeten Umständen, dass die Berichterstattung jeweils unter voller Namensnennung - dazu im Folgenden α) - sowie im Falle des Artikels „… u.a. durch B. N.-H.“ unter Verwendung eines Fotos des Klägers erfolgte - dazu im Folgenden β) - noch aus der Bezeichnung des Klägers als „N.“ bzw. „N.-H.“ - dazu im Folgenden γ) -.
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α) Soweit der Kläger sich gegen die Nennung seines vollen früheren Namens auf den vorgenannten Webseiten wendet und meint, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch eine Berichterstattung über sein Alter, seinen Beruf, seine Vorstrafen und seinen Wohnort hinreichend Genüge getan, kann er damit - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch - nicht durchdringen.
- 24
Dass andere (Print-)Medien über die Straftat des Klägers nicht mit voller Namensnennung berichtet haben mögen - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, ist für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung auf den streitgegenständlichen Internetseiten ebenso unerheblich wie die freiwillige Selbstverpflichtung dieser traditionellen Medien im sogenannten Pressekodex. Diesem Kodex, den die Beklagte nunmehr als Anlage zur Berufungserwiderung (Anlage BB 1, Bl. 378 ff. d. A.) vorgelegt hat, ist allerdings kein Verbot der identifizierenden Berichterstattung zu entnehmen, vielmehr kommt es auch hiernach auf eine Interessenabwägung an. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. dazu zusammenfassend: BGH, Urteil vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Zum Zeitgeschehen gehörige Straftaten - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, weshalb diesbezügliche wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel auch dann hingenommen werden müssen, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Denn die Verletzung der Rechtsordnung begründet ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Je mehr sich die Tat in ihrer Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, umso größer ist das Öffentlichkeitsinteresse. Insbesondere wenn es sich um schwere Gewaltverbrechen handelt, die bei ihrer Begehung erhebliche Aufmerksamkeit erregt haben, ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näheren Informationen (auch) über die Person des Täters und seine Motive anzuerkennen, das eine identifizierende (Bild-)Berichterstattung rechtfertigt (vgl. Engels in: Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, 14. Edition Stand 01.10.2016, § 23 KUG Rn. 8). Dabei ist im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen an Bedeutung, von einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit seiner Straftat verschont zu bleiben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen aber auch nach Verbüßung seiner Strafe keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Dabei kommt es für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl. BGH, a. a. O.).
- 25
Unter Berücksichtigung der o. g. Umstände, dass es sich hier um eine besonders schwere Straftat handelte, die in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hat (vgl. die Berichterstattung im Anlagenkonvolut B 2, Bl. 63 ff. d. A.), und dass das öffentliche Interesse an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen Hooligans und an ihrer Verbindung zur rechtsradikalen Szene - nicht zuletzt angesichts der vom Landgericht angeführten Ausschreitungen während der Fußball-EM 2016 - auch heute noch fortbesteht (vgl. Anlagenkonvolut B 10, Bl. 257 ff. d. A.), kann nach Auffassung des Senats 4 - 5 Jahre nach der Tat und ihrer Aburteilung noch nicht von einem offensichtlich überwiegenden Interesse des Klägers an der Löschung der streitgegenständlichen Links ausgegangen werden. Insoweit existiert vielmehr noch ein gegenwärtiges öffentliches Bedürfnis, dieses vergangene zeitgeschichtliche Ereignis anhand der unveränderten Originalberichte im Internet recherchieren zu können. Deshalb besteht ein Interesse der Informationsanbieter - und damit mittelbar der Beklagten - auch daran, nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Nutzer verfügbar zu halten (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 18). Hinsichtlich der vom Kläger betonten Intensität der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere der Auswirkungen auf seine Resozialisierung, ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Links zu den Blogs lokaler antifaschistischer Gruppierungen nur über eine gezielte Suche nach dem früheren Namen des Klägers auffindbar sind. Hierdurch wird die aktuelle Beeinträchtigung des Klägers in seinem Privat- und Berufsleben (etwa durch G.-Suchen von Bekannten und potentiellen Arbeitgebern) deutlich abgemildert, zumal es sich bei dem Namen „W.“ nicht einmal um den Geburtsnamen des Klägers handelt, zu dessen Angabe er in einem Personalbogen/Lebenslauf o. ä. verpflichtet sein könnte.
- 26
β) Der Kläger kann ein offensichtliches Überwiegens seines Interesses an der Löschung der Links auch nicht auf die zu dem Artikel „… u. a. durch B. N.-H.“ gehörige Abbildung seiner Person in der Anlage K 3 (dort S. 2, Bl. 12 d. A.) stützen, auf die in den Kommentaren der Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) verwiesen wird.
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Zwar liegt weder eine Einwilligung des Klägers vor (dazu nachfolgend unter αα) noch ist die Veröffentlichung seines Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig (dazu nachfolgend unter ββ). Die Zulässigkeit der Verbreitung ergibt sich jedoch für den konkret streitgegenständlichen Artikel „… u. a. durch B. N.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (dazu nachfolgend unter γγ).
- 28
αα) Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos, welches ihn bei der Teilnahme an einem Aufmarsch in H. am 2. Juli 2005 zeigt, liegt nicht vor. Das Landgericht hat auf Seite 9 des Urteils zwar zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger mit seiner Teilnahme an derartigen Aufmärschen bewusst der Öffentlichkeit gezeigt habe und damit zumindest „in die Nähe einer Einwilligung gerückt“ sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gemäß § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Klägers nicht erteilt worden ist. Es mag zwar sein, dass Teilnehmer von Demonstrationen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen in Kauf nehmen müssen, dass Bilder von ihnen als Teil einer Menschengruppe veröffentlicht werden; allerdings kann eine Einwilligung in eine den Einzelnen identifizierende Bildberichterstattung ohne nähere Anhaltspunkte - die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind - nicht angenommen werden.
- 29
ββ) Zu Recht hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der Speicherung der Abbildung des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Visualisierung der Berichterstattung über das Geschehen auf Versammlungen, Aufzügen u. ä. privilegiert, weshalb nach dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss. Die Versammlung oder der Aufzug muss also als Vorgang - und sei es auch nur mit einem repräsentativen Ausschnitt - gezeigt werden. Einzelne oder mehrere Individuen dürfen hingegen grundsätzlich nicht abgebildet werden; etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt, weil sich die abgebildeten Personen räumlich oder durch ihr Verhalten besonders exponiert haben (vgl. Engels, a. a. O., § 23 KUG Rn. 16; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 23 KUG Rn. 25 m. w. N.). Die hier vorliegende Veröffentlichung eines am Rande einer Versammlung gefertigten Bildes von vier beieinander stehenden Personen, von denen drei anhand der Bildunterschrift namentlich identifiziert werden, ist deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst.
- 30
γγ) Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Zulässigkeit der Verwendung der Abbildung im Falle des Artikels „… u. a. durch B. N.-H.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ergibt.
- 31
Nach dieser Vorschrift dürfen Abbildungen ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn es sich dabei um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, juris Rn. 14 m. w. N.).
- 32
Im Rahmen der Abwägung kommt bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist der Informationswert der Berichterstattung, d.h. die Frage, ob die Berichterstattung im konkreten Fall eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und damit zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten. Für die Abwägung spielt ferner eine Rolle, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15 ff.; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, a. a. O., Rn. 6 und 20, jeweils m. w. N.).
- 33
Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Abbildung des Klägers, die sich hier auf die konkrete Berichterstattung über seine Straftat bezieht und die dem - vorstehend unter (α) dargestellten - legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Person des Täters dient, im spezifischen Kontext der Anlage K 3 ein Bildnis der Zeitgeschichte dar, dessen Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG zulässig ist und deshalb keinen Löschungsanspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG begründet. Die Anfertigung der Abbildung lag zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 5. Mai 2012 schon fast sieben Jahre zurück. Dieser Umstand wird auf der Webseite jedoch ebenso deutlich gemacht wie die Tatsache, dass der Kläger sich zwar „um ... herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt und er „zu diesem Zeitpunkt“ auch zu den „C. W. B.“ gehört habe, er sich aber „zuletzt“ „mit allzu offensichtlichen rechten Aktivitäten allerdings zurück“ gehalten habe. Insofern gilt, dass der mögliche Zusammenhang zwischen der - vormaligen - rechten Gesinnung des Klägers und seiner im Jahre ... begangenen Straftat für einen außenstehenden Dritten jedenfalls nicht fernliegend erscheint und der Kläger sich deshalb die Verknüpfung der Berichterstattung mit dem Bild aus dem Jahre ... gefallen lassen muss.
- 34
γ) Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der in den Anträgen zu 1 und 2 genannten Links folgt schließlich auch nicht aus den in den Berichten enthaltenen Bezeichnungen seiner Person als „N.“ (Anlage K 2) bzw. „N.“ (Anlage K 3).
- 35
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Bezeichnungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile darstellen. Diese Annahme steht in Einklang mit der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Bezeichnung einer Person als „(N.-)N.“ in der Regel als Meinungsäußerung einordnet, weil dieser Begriff gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person und damit ein Werturteil darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 107 m. w. N.). Nichts anderes kann für die Bezeichnung als „H.“ und die Kombination der beiden Werturteile in den Begriffen „N.“ bzw. „N.-H.“ gelten. Diese Äußerungen sind geprägt durch die Elemente der Stellungnahme und Bewertung. Sofern sie überhaupt einen Tatsachenkern enthalten, ist er so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. So findet sich in dem Bericht „… Knast für N.“ überhaupt keine tatsächliche Erläuterung der Äußerung; in dem Artikel “… u. a. durch B. N.“ erfolgt die Bewertung lediglich auf der - knappen, aber zutreffenden - Tatsachengrundlage, dass der Kläger sich „um ... herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt hatte, er sich jedoch „zuletzt ... mit allzu offensichtlichen rechten Aktivitäten zurück“ gehalten habe. Danach liegt der Schwerpunkt der angegriffenen Äußerungen in beiden Fällen eindeutig auf der plakativen Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Gesinnung des Klägers.
- 36
Die mithin als Meinungsäußerungen einzustufenden Bezeichnungen als „N.“ bzw. „N.-H.“ hat der Kläger trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht und der Beeinträchtigung seiner Ehre hinzunehmen, weil sie von der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind und weil auch insoweit das Interesse des - nur bei einer gezielten Suche nach seinem früheren Namen in seiner Sozialsphäre betroffenen - Klägers an der Löschung der betreffenden Links nicht offensichtlich überwiegt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, bei der die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen, wird mit den o. g. Bezeichnungen angesichts ihrer unstreitigen Tatsachengrundlage sowie angesichts der Bezugnahme der Berichterstattung auf das frühere Verhalten des Klägers und seine aktuelle Straftat nicht überschritten.
- 37
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
- 38
Insofern kann offen bleiben, ob § 35 BDSG die auf Löschung bzw. Sperrung gerichteten Korrekturansprüche hinsichtlich der im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes gespeicherten Daten bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) abschließend regelt (so Kamlah in: Plath, a. a. O., § 35 Rn. 57; Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 25). Denn auch bei der Prüfung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führen würde wie die Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.
- 39
b) Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG teilweise begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Links zu den Berichten „Das B.-Land von …“ (Antrag zu 3) sowie „B. N. in K.“ (Antrag zu 4) geltend macht.
- 40
Hinsichtlich der vorgenannten Berichterstattung aus den Jahren ... und ... führt die Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Löschung offensichtlich überwiegt. Anders als die mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links weisen die vorgenannten Artikel keinen Bezug zu der Straftat des Klägers auf. Ihre Veröffentlichung liegt auch bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Inhalt der Berichte „Das B.-Land von …“ (dazu im Folgenden unter aa) sowie „B. N. in K.“ (dazu im Folgenden unter bb) rechtfertigt kein überwiegendes Interesse der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit daran, dass die Links bei einer Suche nach dem früheren Namen des Klägers weiterhin angezeigt werden.
- 41
aa) Soweit sich der Artikel „Das B.-Land von …“ (Anlage K 4, Bl. 13 f. d. A.) mit der rechten Szene und ihren verschiedenen Gruppierungen in B. und Umgebung auseinandersetzt, mag an der Berichterstattung auch im Jahre ... nach wie vor ein anerkennenswertes öffentliches Interesse bestehen. Dieses erstreckt sich aber nicht auf die namentliche Identifizierung des Klägers, und zwar unabhängig davon, ob diese Identifizierung in Verbindung mit der Veröffentlichung seines - auf S. 2 der Anlage K 4 (Bl. 14 d. A.) nicht abgedruckten und auch aktuell bei Aufrufen des Links nicht mehr verfügbaren - Fotos aus dem Jahre ... stand. Die der Identifikation des Klägers dienende Bildunterschrift
- 42
„B. N. auf dem N. in H. im Juli ... (v.l.n.r.): H. O., A. S. und R. „L.“ W. („C. W.“-S.)“
- 43
weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Berichtes auf; in dem der Kläger - anders als die mit ihm gemeinsam abgebildeten H. O. und A. S. - nicht namentlich als einer der „führenden H.“ erwähnt wird. Für den eigentlichen Bericht kommt es auf die Person des Klägers nicht an, weshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr daran besteht, den mit dem Antrag zu 3 angegriffenen Artikel gerade unter dem Namen des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten auffinden zu können. Insoweit ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Artikel auch nach der vom Kläger beantragten Löschung weiterhin auf der Webseite zur Verfügung stehen und - unter anderen Suchbegriffen wie etwa „B.“ und „R.“ - über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar sein wird. Damit ist dem öffentlichen Informationsinteresse betreffend den Gegenstand der Berichterstattung Genüge getan, auch wenn für den Kläger das vom EuGH (a. a. O., Rn. 93) unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG anerkannte „Recht auf Vergessenwerden“ eingreift.
- 44
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Umstand, dass im Zusammenhang mit der Straftat des Klägers die Recherche über seine Vergangenheit ermöglicht werden müsse. Dieser Gesichtspunkt mag dazu führen, dass im Jahre 2012/2013 ein Löschungsanspruch des Klägers (noch) nicht gegeben war. Nachdem allerdings das Strafverfahren und die Berichterstattung hierüber seit mehr als vier Jahren abgeschlossen sind, reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn die Berichterstattung über eben diese Straftat - die die Vergangenheit des Klägers gerade berücksichtigt - wie beispielsweise in den Anlagen K 2 und K 3 sowie im Anlagenkonvolut B 2 über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar bleibt.
- 45
bb) Der Bericht „B. N. in K.“, der über die Bildersuchfunktion der Beklagten erreichbar ist, führt zu einer Bildberichterstattung aus dem Jahre ##### über die Teilnahme des Klägers an einem Aufmarsch der NPD und freier Kameradschaften in K. (Anlage K 5, Bl. 15 f. d. A.). Die Verlinkung dieses Beitrags ist ebenfalls gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unzulässig, weil - wie vorstehend unter aa) ausgeführt - das Interesse des Klägers an der Löschung die Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Information über die Identifikation des Klägers als Teilnehmer eines Aufmarsches im Jahre... offensichtlich überwiegt. Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung des mit der Unterschrift
- 46
„B. N.-Nachwuchs, unter anderem R. „L.“ W. (braune Jacke, Sonnenbrille) ...“
- 47
versehenen Fotos weder durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt noch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig ist - dazu nachfolgend unter (1) -. Anders als hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2 angegriffenen Links zu der Anlage K 3 - folgt die Zulässigkeit der Verbreitung hier auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - dazu nachfolgend unter (2) -.
- 48
(1) Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos liegt hinsichtlich des Berichts „B. N. in K.“ ebenfalls nicht vor.
- 49
Auch insoweit gilt, dass es sich bei den mit diesem Bericht veröffentlichten Fotos um Bilder einer Versammlung handelt, auf denen einzelne Teilnehmer anhand der Bildunterschriften namentlich identifiziert werden und die deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst sind.
- 50
(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich die Zulässigkeit der Abbildung im Zusammenhang mit dem Artikel „B. N. in K.“ auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
- 51
Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen stellt das Foto des Klägers anlässlich des K. NPD-Aufmarsches im Kontext der Anlage K 5 jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Bildnis der Zeitgeschichte (mehr) dar. Zwar handelt es sich bei öffentlichen Demonstrationen grundsätzlich um Ereignisse des Zeitgeschehens, da sie aufgrund ihres in aller Regel politischen Hintergrundes Angelegenheiten des öffentlichen Interesses darstellen. Berichterstattungen hierüber tragen maßgeblich zur Förderung der öffentlichen Meinung bei. Dies gilt insbesondere für Aufmärsche von Rechtsradikalen, an denen sich auch Hooligan-Aktivisten beteiligen. Es gehört daher zur zulässigen Berichterstattung über derartige Veranstaltungen, durch entsprechende auszugsweise Bildaufnahmen der Öffentlichkeit einen Überblick über die Bewegung der rechten Szene zu verschaffen.
- 52
Dies gilt allerdings nicht für die streitgegenständliche Abbildung des Klägers in Form der identifizierenden Bildberichterstattung. Die Identifikation des Klägers durch seine namentliche Nennung unter der Abbildung steht im konkreten Kontext des Artikels „B. N. in K.“ nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Der Wert der Information, ausgerechnet den Namen des Klägers zu erfahren, ist gering, zumal da er im Zeitpunkt der Bildaufnahmen und ihrer Veröffentlichung noch keine aufsehenerregende Straftat begangen hatte und die später begangene Tat in dem hier verlinkten Artikel keine Erwähnung findet. Dass diese Art der Bildberichterstattung über einzelne, nicht exponierte Teilnehmer einer Demonstration unzulässig ist, ergibt auch ein Rückschluss aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: Wenn die Abbildung des Klägers nach dieser Vorschrift, welche gerade als Ausnahmevorschrift für Bildnisse im Rahmen von Versammlungen konzipiert ist, unzulässig ist, weil nicht die Veranstaltung, sondern der Kläger als Individuum im Vordergrund steht, so kann bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nichts anderes gelten.
III.
- 53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 54
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 55
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes Bewertungsportal.
- 2
- Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche - und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Das Portal wird monatlich von mindestens fünf Millionen Internetnutzern besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet, die zentral abgebildet wird.
- 3
- Die Beklagte bietet Ärzten entgeltlich an, deren Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre "Serviceleistung beinhaltet ferner, dass im Profil anderer , nichtzahlender Ärzte - als "Anzeige" gekennzeichnet - die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden. Eine Sortierung der eingeblen- deten Ärzte nach der Gesamtnote erfolgt nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt , die eine bessere Gesamtnote haben. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre "Serviceleistungen" damit, dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde, indem sein individualisiertes Profil auf den Profilen der Nichtzahler eingeblendet werde, eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein "Premium -Eintrag" steigere zudem die Auffindbarkeit seines Profils über Google.
- 4
- Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Sie hat bei der Beklagten keine "Serviceleistungen" gebucht und nicht eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der Beklagten. Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem eingeblendeten Querbalken unter der Überschrift "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung Anzeige" ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche diese Anzeige als Bestandteil ihres "Premium-Pakets" gebucht haben. Dargestellt wird neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach bewertet. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
- 5
- Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, nämlich die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, ferner Unter- lassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP 2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung bestimme sich vorliegend nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch nach § 28 BDSG, denn die Beklagte verfolge mit der Verwendung der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des eigenen, bei der Beklagten angezeigten Profils an, in dem - im Gegensatz zum "Basisprofil" der nichtzahlenden Klägerin - keine Anzeigen unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies gehe über die bloße Übermittlung von Daten an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 "Ärztebewertung II"), überwögen jedoch die Interessen der Klägerin an der Unterlassung der Speicherung die Interessen der Beklagten und der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von konkurrierenden Ärzten führ- ten Nutzer nicht in die Irre und seien mit dem Vermerk "Anzeige" ausreichend verdeutlicht. Sie erhöhten den im öffentlichen Interesse liegenden Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die Klägerin ihre Bewertungen laufend kontrollieren müsse, sei Konsequenz der zulässigen Tätigkeit des Portals. Schließlich führe auch die Berücksichtigung des Werbeeffekts in Form von Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar werde die Klägerin durch die Werbefunktion stärker in ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden Sachverhalt, gleiches gelte aber auch für die Beklagte , die bei Bestehen eines Löschungsanspruchs verstärkt in der Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der Klägerin sei weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die Einblendung der konkurrierenden Ärzte schränke die Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele sich schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret unzumutbaren Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der Beklagten erlitten habe, habe die Klägerin nicht dargetan. Beanstandete Bewertungen seien nach Durchlaufen des Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als zulässig anzusehen. Die von der Beklagten bezweckte Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei erforderlich, was sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es bestehe kein Grund für die Annahme überwiegend schutzwürdiger Interessen der Klägerin.
B.
- 7
- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu, die auf der Internetseite www.jameda.de über sie veröffentlichten Daten zu löschen (I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden "Profils" zu unterlassen (II.) und sie von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen (III.).
I.
- 8
- Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall.
- 9
- 1. § 35 BDSG findet - wie die übrigen Vorschriften des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - im Streitfall grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Klägerin unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f. "spickmich.de"; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.).
- 10
- 2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge- troffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 13 mwN; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. mwN).
- 11
- 3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten der Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem Senatsurteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn die Datenverarbeitung erfolgt geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach § 29 BDSG unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die Datenverarbeitung wegen des im Streitfall zugrunde zu legenden Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke" im Sinne von § 28 BDSG dient und (auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.
- 12
- a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten "Basisdaten" unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der - im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen - Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009, 571).
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- b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, VersR 1983, 1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Dabei hat eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl. Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 25, 28 "Ärztebewertung II" und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-468/10 und C469 /10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13, BGHSt 58, 268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).
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- 4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Internetportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten - also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und Freitextkommentaren - zum Abruf bereit stellt. Für ein auf diese Funktion beschränktes Bewertungsportal hat der Senat entschieden, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242). Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat dazu ausgeführt : "aa) Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28). Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV 2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010, 329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff. [Stand: Juni 2006]) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl.
deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt , ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch 2010, 205, 213 f.). Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228, 253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.). ... aa) Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet ist. (1) Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal - anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal, das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 [insoweit Rn. 37]) war - nicht nur um "substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die (passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit , die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht auffindbar , was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre , beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar. (2) Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die
etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 29; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall nicht in Rede. Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen , dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine lückenlosen - Schutzmechanismen ein. ...
bb) Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit. (1) Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse , das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen , die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts. Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben , die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt - insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig /Etgeton, DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im Internet, 2013, S. 211 f.). (2) Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal - abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse - anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der
Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt , sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen. (3) Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt."
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- 5. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere an der durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 (BGHZ 209, 139 Rn. 40) bestätigten Einschätzung, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die vorgenannten Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden.
- 16
- a) In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014 zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals "neutraler" Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in Profilen die "Basisdaten" des einzelnen Arztes zusammen mit von Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten Freitestkommentaren zu veröffentlichen.
- 17
- b) Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler nicht. Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile (vgl. Büscher , GRUR 2017, 433, 440; vgl. ferner - zum Hosting - EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09 L'Oréal SA/eBay International AG Rn. 113 ff. GRUR 2011, 1025).
- 18
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes - in einem grau unterlegten und mit "Anzeige" bezeichneten Querbalken - den Hinweis (Profilbild nebst Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten, die bei ihr das "Premium-Paket" gebucht haben. Dort findet der Nutzer ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine ansprechendere Wirkung abzielt , mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird, ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht ebenfalls zahlende "Premium"- Kunden sind. Jedenfalls mit den örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil - da "Premium"-Kunde - kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen - womit die Beklagte selbst ihre "Serviceleistungen" bewirbt - ersichtlich potentielle Patienten stärker zu "Premium"-Kunden der Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu werden.
- 19
- bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium" -Kunden - ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung , Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei nochmaliger Würdigung der -insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014 angeführten - Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
- 20
- cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 "Beta Layout"; vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35 "Bananabay II"; vom 20. Februar 2013 - I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47 Rn. 23 "Beate Uhse", mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. "Interflora"; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A., 2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum , sondern um die Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall.
II.
- 21
- Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des festgestellten derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer zu. Die Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG unzulässig.
- 22
- Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen Klägerin aus. Dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als unzulässig erscheinen lassen.
III.
- 23
- Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche bestehen, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung zu.
C.
- 24
- Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner Oehler Roloff Klein
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2016 - 28 O 7/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.01.2017 - 15 U 121/16 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
