Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19

23.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19
Amtsgericht Bad Homburg, 2 C 1453/17, 06.12.2018
Landgericht Frankfurt am Main, 16 S 183/18, 30.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 435/19
Verkündet am:
23. Juni 2020
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EFZG § 6 Abs. 1
Zur Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang gemäß § 6
Abs. 1 EFZG.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg v.d.H.
ECLI:DE:BGH:2020:230620UVIZR435.19.0


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters,die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Verkehrsunfall vom 16. März 2016 in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.
2
Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw an einer roten Lichtzeichenanlage von hinten auf den Pkw der Klägerin auf, der von W. geführt wurde. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. vom 18. März 2016, welcher W. eine vom 18.
bis 24. März 2016 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Klägerin an W. eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 753,26 €.
3
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung dieses Betrages zuzüglich Nebenkosten verlangt. Sie hat behauptet, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte hat behauptet, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Zeugin W. hervorzurufen.
4
Das Amtsgericht hat ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, das es nach Einspruch der Beklagten und Vernehmung der Zeugin W. aufrechterhalten hat. Das Gericht hat es durch die Aussage der Zeugin W. als erwiesen angesehen, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWSDistorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Zeugin W. eine unfallbedingt eingetretene HWS-Distorsion erlitten habe, die in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Die Klägerin sei ihrer Beweislast insbesondere nicht durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgekommen. Dabei handle es sich um eine Privaturkunde, der der Beweiswert nach § 416 ZPO zukomme, die aber im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit (objektivierbare Arbeitsunfähigkeit) keinen Beweiswert entfalte. Entgegen anderer Ansicht genüge der Arbeitgeber im Regressprozess seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er darlege, dass der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst sowie die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei und der Arbeitnehmer während der bescheinigten Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet habe. Zwar entstünden die Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer HWS-Distorsion allein aufgrund der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Ansprüche des Arbeitgebers aus nach § 6 EFZG übergegangenem Recht könnten jedoch im Verhältnis zu den Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger nicht privilegiert werden. Durch den Anspruchsübergang verändere sich der Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall nicht, sondern behalte seinen Charakter als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch. Damit unterliege die Geltendmachung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs durch den Arbeitgeber keinen anderen beweisrechtlichen Grundsätzen als die gerichtliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer selbst. Der Arbeitgeber habe daher den Vollbeweis nach § 286 ZPO dafür zu erbringen, dass unfallbedingt ein Verletzungsbild eingetreten sei, welches die Arbeitsunfähigkeit kausal nach sich gezogen habe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründe die tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig sei, sie entfalte aber im Hinblick auf Ursache und Art der Arbeitsunfähigkeit keine Rechtswirkungen, weil sie sich hierauf bereits ihrem Inhalt nach nicht beziehe. Ein Verletzungsverdacht stehe einer Verletzung nicht gleich. Der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliege, liefe aber darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen.
7
Der Klägerin sei es durch die Vernehmung der Zeugin W. nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass eine HWS-Distorsion mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Zwar habe sich das Amtsgericht vom Eintritt einer HWS-Distorsion überzeugt gezeigt, indem es festgestellt habe, dass die Zeugin glaubhaft ausgeführt habe, nach dem Unfallereignis unter starken Nacken- und Kopfschmerzen gelitten zu haben, woraufhin ärztlicherseits ein Schleudertrauma diagnostiziert worden sei, das sie mit Physiotherapie behandelt habe. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellung stehe aber im Zweifel und gebiete die Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Denn das Amtsgericht habe basierend auf den Symptomschilderungen der Zeugin sowie der der Zeugin zuteil gewordenen Behandlung auf das Vorliegen einer HWS-Distorsion geschlossen. Dieser Rückschluss sei jedoch nicht ausreichend, vielmehr sei eine solche Diagnose erst nach Auswertung medizinischer Unterlagen sowie ggf. der Untersuchung der Zeugin, also nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit dem erforderlichen Grad der Überzeugung zu treffen. Die Klägerin habe aber erklärt, dass ein diesbezüglicher Beweisantritt aus Kostengründen nicht erfolgen solle, und den Kostenvorschuss nicht eingezahlt. Die Kammer sei nicht verpflichtet, gegen den Willen der Klägerin von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der körperlichen Verletzung der Zeugin W. einzuholen.

II.

8
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
Der angefochtenen Entscheidung liegt die rechtsfehlerhafte Auffassung zugrunde, dass sich eine unfallbedingte Körperverletzung nur dann feststellen ließe, wenn die Klägerin die von ihr behauptete HWS-Distorsion beweisen könnte. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass auch die von der Zeugin W. bekundeten starken Nacken- und Kopfschmerzen als Primärverletzung in Betracht kommen können, und deshalb Feststellungen dazu unterlassen, ob diese Schmerzen unfallbedingt waren und zur Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. geführt haben.
10
1. Der Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer - vorliegend die Zeugin W. - auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten - hier der Beklagten - Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, und dass der Arbeitgeber - hier die Klägerin - dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (hier: gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Krankheitsfall ) Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Die Klägerin hat daher außer der Entgeltfortzahlung darzulegen und zu beweisen, dass der Zeugin W. gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des (normativen, vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 - VI ZR 40/16, VersR 2017, 304 Rn. 15; vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67, juris Rn. 12) Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es gelten insoweit keine anderen Grundsätze, als wenn die Zeugin W. ihren Schadensersatzanspruch selbst geltend machen würde.
11
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, MDR 2020, 432 Rn. 8 mwN). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senatsbeschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 11 mwN).
12
Vorliegend hat die Klägerin ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie behauptet hat, die Zeugin W. habe infolge des Unfalls Verletzungen erlitten und sei deshalb vom 18. bis 24. März 2016 arbeitsunfähig krank gewesen. Die Frage, wann der Arbeitgeber im Regressprozess seiner Darlegungslast genügt, stellt sich daher, anders als das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision angeführt hat, vorliegend nicht.
13
3. Was die Beweislast angeht, so gilt für die haftungsbegründende Kausalität , die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt (Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12 mwN). Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 7; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 8; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778, juris Rn. 9). Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Ver- letzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12 mwN).
14
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Frage, ob sich W. bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO unterliegt (Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - VIZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 7; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 7; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778, juris Rn. 15). Erforderlich ist der Nachweis einer Körper- oder Gesundheitsverletzung , der bloße Verletzungsverdacht reicht nicht aus (Senatsurteil vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, NJW 2013, 3634 Rn. 8, 14).
15
a) Das Berufungsgericht hat es nicht als bewiesen erachtet, dass W. infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten hat. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten ist, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen , ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 24; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 7; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 8).
16
aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Klägerin ihrer Beweislast hinsichtlich des Haftungsgrundes nicht durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18. März 2016 nachgekommen ist. Diese enthält weder Angaben zur Diagnose, also zur Art der Krankheit, noch verhält sie sich zu der Frage, ob die die Arbeitsunfähigkeit auslösende Krankheit unfallbedingt ist. Da sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ihrem Inhalt nach nicht auf Art und Ursache der Krankheit erstreckt, kommt es nicht darauf an, welche (formelle oder materielle) Beweiskraft einer Privaturkunde überhaupt zukommen kann.
17
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht, ohne die Zeugin W. erneut zu vernehmen , nicht der Feststellung des Amtsgerichts gefolgt ist, durch die Aussage der Zeugin W. sei die von der Klägerin behauptete HWS-Distorsion bewiesen, sondern dass es hierfür die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet hat.
18
(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 10 f. mwN). Dann aber hat es in eine erneute Beweisaufnahme einzutreten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen (Senatsurteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, VersR 2018, 249 Rn. 9 mwN).
19
(2) Vorliegend ist das Berufungsgericht nicht von der Würdigung des Amtsgerichts abgewichen, dass die Zeugin glaubhaft ausgeführt hat, sie habe nach dem Unfallereignis unter starken Nacken- und Kopfschmerzen gelitten, woraufhin ärztlicherseits ein Schleudertrauma diagnostiziert worden sei, welches sie mit Physiotherapie behandelt habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts deshalb angezweifelt, weil sich mit der Zeugenaussage, anders als mit einem medizinischen Sachverständigengutachten , die objektive Richtigkeit der der Zeugin mitgeteilten Diagnose nicht nachweisen lasse. Damit hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft angesehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass Dr. M., wie von der Zeugin W. bekundet, ein Schleudertrauma diagnostizierte, lässt nicht darauf schließen, dass diese Diagnose richtig war. Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 33; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. M. der Zeugin zugleich Arbeitsunfähigkeit attestierte. Denn auch hierfür stand die objektiv richtige Diagnose, die nicht Gegenstand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, nicht im Mittelpunkt. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es ferner keine Rolle, dass nach Aussage der Zeugin W. der Stellung der Diagnose Befunderhebungen (Röntgenaufnahmen, manuelles Abtasten) vorausgingen, zumal nicht festgestellt ist, dass und welche Auffälligkeiten diese Befunde ergeben haben sollen. Für die dem Beweis durch Vernehmung der Zeugin W. nicht zugängliche Frage, ob die gestellte Diagnose der HWS-Distorsion zutreffend war, durfte das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision ohne nähere Begründung seitens der Beklagten, weshalb die Diagnose unrichtig sein soll - die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens daher für erforderlich erachten. Ermessensfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es nach Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags dieses Gutachten nicht gegen den Willen der Klägerin von Amts wegen einzuholen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, MDR 2019, 563 Rn. 18 f.).
Entgegen der Ansicht der Revision war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, ohne Vernehmung des Dr. M. dessen Diagnose (HWS-Distorsion/Schleudertrauma) "die Beweiskraft" abzusprechen. Denn die Klägerin hat nach dem insoweit von der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beweisantritt in der Klage die Vernehmung des Zeugen Dr. M. nicht zum Beweis dafür angeboten, dass die Zeugin W. eine HWS-Distorsion erlitten hat.
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b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der unfallbedingten Rechtsgutsverletzung lediglich mit dem Vorliegen einer HWS-Distorsion befasst hat. Die Zeugin W. hat - so die Feststellung des Amtsgerichts, die vom Berufungsgericht bislang nicht angezweifelt worden ist und ohne erneute Vernehmung der Zeugin auch nicht angezweifelt werden kann - glaubhaft bekundet, nach dem Unfall unter "starken Nacken- und Kopfschmerzen" gelitten zu haben. Diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09, VersR 2011, 1158 Rn. 9; jeweils mwN). Auch diese Beschwerden können als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sein. Denn der Begriff der Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (Senatsurteil vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, NJW 2013, 3634 Rn. 12 mwN). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läuft der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf , ob überhaupt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, nicht darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Denn auch dann, wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen (vgl. auch Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 8; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 12). Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, so dass diese insoweit unvollständig sind.
21
4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses wird die Feststellungen zur Frage des Vorliegens unfallbedingter starker Nacken- und Kopfschmerzen nachzuholen haben. Bejahendenfalls wird es für die Frage, ob die Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) Verdienstausfallschaden führten (haftungsausfüllende Kausalität), das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen kann, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67, juris Rn. 12; BAG, NJW 2017, 1129 Rn. 17; NJW 1998, 2762, juris Rn. 13), und dass dem Arbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatz- fähiger normativer Schaden entsteht (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67, juris Rn. 12). Seiters von Pentz Oehler Müller Böhm
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 06.12.2018 - 2 C 1453/17 (20) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.09.2019 - 2-16 S 183/18 -


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

7

14.01.2020 00:00

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29.01.2019 00:00

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21.06.2016 00:00

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25.07.2017 00:00

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Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

15
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst (z.B. Senatsurteile vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197; vom 7. Juli 1998 - VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167, 171; vom 27. April 1965 - VI ZR 124/64, BGHZ 43, 378, 381 f.; vom 22. Juni1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 113 ff.; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 46 ff.). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 aaO). Erfolgt die Leistung des Dritten wie beiZahlungen des Arbeitgebers im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die den Übergang des korrespondierenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger auf den leistenden Dritten vorsieht, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines (normativen) Schadens ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere. Der Anwendungsbereich der dargestellten Grundsätze ist aber nicht darauf beschränkt. So kommt die Annahme eines normativen Schadens etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzten dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das vom Entgeltfortzahlungsgesetz verlangte Maß hinaus gewährt und es insoweit nicht zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG kommt (vgl. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32, Rn. 59). Denn auch insoweit haben die Zahlungen des Arbeitgebers nicht den Sinn, den Schädiger zu entlasten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

8
b) Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 8). Zur Ermittlung von Umständen, die ihr nicht bekannt sind, ist eine Partei im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 319/16, VersR 2018, 890 Rn. 17 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt eine Partei vielmehr grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, NJW 2019, 3236 Rn. 10; vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6). Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, juris Rn. 9; Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 7; jeweils mwN). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greif- bare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, juris Rn. 10; Urteil vom 25. April 1999 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 37; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 173 Rn. 40; jeweils mwN).
11
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 14 mwN). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsbeschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, MDR 2019, 119, juris Rn. 8 mwN und zust. Anm. Schwenker in MDR 2019, 212; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, juris Rn. 16; jeweils mwN).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen be- zieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen be- zieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

12
a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen be- zieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

10
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272 f.; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 300 f.).

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

9
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist aber eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5). Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteile vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515; vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, 1200; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196, 198; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, Rn. 55 f. mwN). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen (Senatsurteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286). Diese Grundsätze gelten nach § 451 ZPO für die Parteivernehmung entsprechend. Auch von der Würdigung der Aussage der Partei darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 11/81, VersR 1981, 1175, 1176; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364). Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 Rn. 10).
12
a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen be- zieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13).
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aa) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann zwar das Gericht auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hinsichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, juris Rn. 34). Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, aaO). Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, NJW 1987, 591 unter III 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 181/14, VersR 2015, 1119 Rn. 16).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.