Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - VI ZR 113/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Wellner und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Kläger macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
- 2
- Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Limousinen-Service. Er befuhr am 8. Oktober 2010 mit seinem Pkw einen vorfahrtsberechtigten Kreisverkehr , als der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in den Kreisverkehr einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Streif- schaden in Höhe von 18.635,36 €, den die Beklagte regulierte.Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde.
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- Am 13. Oktober 2010 begab sich der Kläger in die Allgemeinarztpraxis M./P. Dort wurden eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert. Am 15. Oktober 2010 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. S. auf. Dieser röntgte die Halswirbelsäule und diagnostizierte eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen - und Außenmeniskus. Wegen des Verdachts auf eine Innen- und Außenmeniskusläsion ließ der Kläger in der radiologischen Praxis des Dr. M. ein MRT des linken Knies durchführen. Der Befund ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Dr. M. stellte zudem eine ausgeprägte Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus , einen kleinen Knochen-Knorpel-Defekt und einen leichten Kniegelenkserguss fest. Er führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2010 aus, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Ferner enthält der Bericht Feststellungen über degenerative Knorpelschäden retropatellar sowie im femoralen Gleitlager. Die Allgemeinarztpraxis M./P. bescheinigte dem Kläger schließlich unter dem 10. Dezember 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 8. Oktober 2010 bis zum 6. Dezember 2010.
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- Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall nicht nur eine HWS-Distorsion sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, weil sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Dadurch, dass er mit dem verletzten Bein als Fahrer keine Aufträge mehr habe erledigen können, sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe eines Nettoverdienstes von 1.203,37 € täglich und für die 40 Tage seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 48.134,80 € entstanden. Die Firma T. habe Fahrten für ihn übernommen und ihm dafür insgesamt Kosten von 22.627,97 € in Rechnung gestellt. Aufgrund seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund 3.000 € gerechtfertigt.
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- Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen , ihm ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall in Höhe von 48.134,80 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Steuern zu erstatten, die er auf denzu ersetzenden Verdienstausfallschaden an das Finanzamt als Einkommensteuer abzuführen habe, und schließlich, ihm vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu ersetzen.
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- Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmer- zensgeld von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und Erstat- tung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils an den Kläger geleisteten Zahlungen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte, die für die Folgen des Verkehrsunfalls vollumfänglich einzustehen habe, wegen der erlittenen HWS-Beschleunigungsverletzung lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gemäß §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG zu. Nach Würdigung aller Umstände stehe zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO fest, dass der Kläger unfallbedingt eine leichtgradige HWS-Distorsion als Primärverletzung erlitten habe. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergäben sich insbesondere aus den Unterlagen und den Befunden der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte. Auch der Gerichtssachverständige habe in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf den Befundbericht des Dr. S. den Eintritt einer leichtgradigen HWS-Verletzung überzeugend für möglich gehalten. Zwar habe er eine solche Verletzung für nicht typisch erachtet, weil es sich vorliegend um eine streifende, seitliche Kollision gehandelt habe. Allerdings habe der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar angemerkt, dass HWS-Beschleunigungsverletzungen prinzipiell auch bei Frontal-, Seit- oder Mischkollisionen möglich seien. Hierfür spreche im vorliegenden Fall, dass es sich um einen vergleichsweise heftigen Seitenaufprall gehandelt habe, was sich aus dem Schadensbild ergebe und wovon der hohe Sachschaden von über 18.000 € zeuge. Der Sach- verständige habe im Hinblick auf den Bericht des Orthopäden Dr. S. den unfallbedingten Eintritt einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar als "möglich" erachtet, sofern - so der Sachverständige - ein technischer Unfallsachverständiger überhaupt eine Relevanz des Unfallereignisses annehmen würde. Die Einholung eines oder weiterer Sachverständigengutachten, insbesondere zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung , bedürfe es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da das Gericht bereits aufgrund der oben angeführten Umstände davon überzeugt sei, dass sich der Kläger durch den Unfall eine leichtgradige HWSBeschleunigungsverletzung zugezogen habe.
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- Dass sich der Kläger durch den Unfall darüber hinaus auch eine Verletzung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzbandläsion , jeweils links, zugezogen habe, stehe nach durchgeführter Beweisaufnahme dagegen nicht mit der zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderlichen Gewissheit im Sinne von § 286 ZPO fest. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen seien die im Röntgenbefund und im MRT-Befund festgestellten krankhaften Veränderungen des linken Kniegelenks auf unfallfremde Ursachen, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurückzuführen. Aus den Diagnosen und Befunden der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte ergäben sich - so der Gerichtssachverständige - vor dem Hintergrund der vom Kläger eingeräumten, indes aber nicht spezifizierten Vorschädigung des bereits arthroskopierten linken Kniegelenks keine ausreichend aussagekräftigen und unfallspezifischen Befunde. Insoweit sei es Sache des Klägers gewesen - falls vorhanden - etwaige weitere aussagekräftige Unterlagen betreffend eine unfallbedingt eingetretene Knieschädigung und die unstreitig vorhandene Vorschädigung des Kniegelenks vor dem Unfall beizubringen, wozu er vom Landgericht vergeblich aufgefordert worden sei.
II.
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- Das angegriffene Urteil hält den Angriffen der Revision des Klägers stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld wegen einer HWS-Verletzung nebst Zinsen zuerkannt hat. A. Revision
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- 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen Knieschädigung verneint, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO hat bilden können, dass sich der Kläger durch den Unfall auch eine Verletzung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzbandläsion zugezogen hat.
- 11
- Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung kein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, indem es trotz des von ihm festgestellten Primärschadens in Form einer HWS-Distorsion im Hinblick auf die behauptete zusätzliche Knieschädigung das strenge Beweismaß des § 286 ZPO statt des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO zugrunde gelegt hat.
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- a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen be- zieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW 1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13).
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- b) Allerdings hat der Senat im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7) - insoweit die Entscheidung nicht tragend - ausgeführt , die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO sei nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasse neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache", was zumindest zu Missverständnissen Veranlassung geben kann. Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.
- 14
- c) Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den im vorgenannten Beschluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7) zitierten Senatsentscheidungen , in denen ebenfalls zwischen haftungsbegründender Kausalität einerseits und haftungsausfüllender Kausalität als Folge der jeweiligen Primärverletzung andererseits differenziert wird:
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- (1) Nach dem Senatsurteil vom 11. Januar 1972 (VI ZR 46/71, BGHZ 58, 48, 55 f.) genügt ein mit Gesundheitsschäden geborenes Kind seiner Pflicht, zunächst einen konkreten Haftungsgrund, nämlich die Verletzung seiner "Gesundheit" , gemäß § 286 ZPO nachzuweisen, schon durch den Nachweis, dass es bei einem Unfall seiner Mutter als Leibesfrucht in Mitleidenschaft gezogen worden war. Ist ihm dieser Beweis gelungen, so geht es bei der Frage, ob die Misshandlung der Leibesfrucht zu der angeborenen Hirnschädigung geführt hat, nur noch darum, ob die Hirnschädigung ein Folgeschaden der Verletzung der Leibesfrucht gewesen ist. Dies hatte das dortige Berufungsgericht mit Recht nach § 287 ZPO geprüft und bejaht.
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- (2) Im Senatsurteil vom 30. Januar 1973 (VI ZR 14/72, BGHZ 60, 177, 183 f.) stand fest, dass der nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn liegende, schwer verletzte Geschädigte von einem Bus überrollt und dadurch zusätzlich verletzt worden war. Deshalb beurteilte sich die Auswirkung der zusätzlichen Verletzung, nämlich zumindest deren Mitursächlichkeit für den Tod des Geschädigten, grundsätzlich nach § 287 ZPO.
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- (3) Im Fall, der dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1986 (VI ZR 15/85, VersR 1987, 310) zugrunde lag, hatte das Auffahren des Beklagten auf den Pkw des Klägers unstreitig zu einer Körperverletzung des Klägers, nämlich einem HWS-Schleudertrauma, geführt. Damit stand der Haftungsgrund fest. Ob diese Verletzung auch eine Hirnschädigung des Klägers zur Folge hatte, war nach § 287 ZPO zu beurteilen. Nach den dortigen Ausführungen des Sachverständigen bestand nämlich eine - allerdings seltene - Entstehungsmöglichkeit einer Hirnkontusion durch das erst vom Heckaufprall des Beklagten ausgelöste HWS-Schleudertrauma.
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- (4) In dem Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 (VI ZR 79/74, VersR 1976, 435, 437) ging es um die Anwendung von § 287 ZPO in einer Fallgestaltung , in der sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muss, also wiederum um die Frage, ob eine bestimmte feststehende Verletzung (durch den Sturz eines Säuglings) über eine Hirnschädigung als Zwischenursache zu einer Epilepsie geführt hatte. In dem dort in Bezug genommenen Senatsurteil vom 27. Februar 1973 (VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 619 f.) ging es um die Frage, ob eine haftungsbegründende Körperverletzung in Form einer Brustkorbprellung und einer fraglichen Knorpelfraktur am linken Rippenbogen im weiteren Verlauf zu einer Lungenembolie und dadurch zum Tod des Geschädigten geführt hatte, was der haftungsausfüllenden Kausalität im Sinne des § 287 ZPO zugeordnet worden ist.
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- (5) Gegenstand des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476) war die Frage, ob eine nach dem Beweismaß des § 286 ZPO vom Berufungsgericht festgestellte HWS-Distorsion als Primärverletzung für weitere Beschwerden des Klägers (Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und eine Verschlechterung des Sehvermögens) ursächlich war, was als eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität nach dem Haftungsmaß des § 287 ZPO beurteilt worden ist.
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- (6) Im Senatsurteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, 119 f.) hatte die dortige Klägerin nicht zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts im Sinne des § 286 ZPO bewiesen, dass sie als Primärverletzung eine (traumatische) Handgelenksverletzung erlitten hatte, die der Sachverständige als Voraussetzung für eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung (Morbus Sudeck) bezeichnet hatte.
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- (7) Im Senatsurteil vom 12. Februar 2008 (VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 13) stand dagegen die durch den Behandlungsfehler im Sinne haftungsbegründender Kausalität hervorgerufene primäre Körperverletzung, nämlich die durch die unterbliebene Ruhigstellung und damit unsachgemäße Behandlung einer Fraktur eingetretene Störung der gesundheitlichen Befindlichkeit (Fortdauer eines pathologischen Zustandes) fest. Welche weiteren Schäden sich hieraus entwickelt hatten, war eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität im Sinne des § 287 ZPO. Da der Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag nicht durch den der Behandlung vorangegangenen Unfall, sondern durch die infolge der ärztlichen Fehlbehandlung hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten sein sollte, behauptete der Kläger insoweit einen Sekundär /Folgeschaden.
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- (8) Den vorgenannten Entscheidungen ist gemeinsam, dass die Anwendbarkeit des § 287 ZPO nur insoweit bejaht wurde, als es um die Frage ging, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung - wie vom Kläger jeweils geltend gemacht - weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Dies steht im Streitfall jedoch nicht in Rede. Ob der Kläger im Streitfall durch den genannten Verkehrsunfall neben einer vom Berufungsgericht festgestellten HWS-Distorsion eine Verletzung des linken Knies erlitten hat, ist - entgegen der Auffassung der Revision - keine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, sondern betrifft die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine weitere Primärverletzung in Form einer Knieschädigung erlitten hat. Dies unterfällt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Revision zeigt keinen in der Instanz übergangenen Sachvortrag auf, wonach der Kläger geltend gemacht hat, die behauptete Knieschädigung sei Folge der HWS-Distorsion.
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- 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie hilfsweise rügt, das Berufungsgericht habe auch nach dem Beweismaß des § 286 ZPO die Knieverletzung verfahrensfehlerhaft nicht für erwiesen erachtet.
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- a) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 und vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
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- b) Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - auf Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen in tatrichterlicher Würdigung keine Überzeugung bilden können, dass die im Röntgenbefund und im MRT-Befund festgestellten krankhaften Veränderungen des linken (vorarthroskopierten ) Kniegelenks auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat damit die Klageabweisung entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf gestützt, dass am Knie kein Schaden bestehe, sondern darauf, dass der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden nicht bewiesen sei, weil der Schaden am Knie auf unfallfremde Ursachen, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurückzuführen sein könne. Da der Sachverständige erhebliche degenerative Vorschäden am Knie (insbesondere Gonarthrose und Knorpelschäden) festgestellt hat, waren die von der Revision zitierten Behandlungsunterlagen, soweit sie lediglich den Nachweis der Beeinträchtigung des Knies betrafen, aus der rechtsfehlerfreien Sicht des Beru- fungsgerichts unerheblich. Ob aus den vorhandenen Behandlungsunterlagen Rückschlüsse auf die Unfallursächlichkeit gezogen werden konnten oder nicht, ist sowohl in dem Sachverständigengutachten als auch in den Urteilsgründen der Vorinstanzen erörtert worden. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wo weitere Behandlungsunterlagen existierten, aus denen als Vergleichsmaßstab Rückschlüsse auf den Zustand des Knies vor dem Unfall hätten gezogen werden können. Einen Antrag nach § 428 ZPO zu konkret bezeichneten Behandlungsunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 28) hat der Kläger nicht gestellt. Eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, da dem Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens klar sein musste, dass nach dem Stand der Dinge der Nachweis eines unfallursächlichen Knieschadens nicht geführt war. Im Übrigen legt die Revision nicht dar, was der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis konkret vorgetragen hätte und welche Folgen dies für den weiteren Prozessverlauf zu seinen Gunsten gehabt hätte.
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- c) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (vgl. § 564 Abs. 1 ZPO).
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- B. Anschlussrevision
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- Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unfallbedingt eine leichtgradige HWSDistorsion als Primärverletzung erlitten. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 286 ZPO).
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- 1. Die Beweiswürdigung ist zwar - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich ist jedoch zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Anschlussrevision rügt mit Recht, dass die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts weder in dem Gutachten des Gerichtssachverständigen noch in den sonstigen Feststellungen eine Grundlage findet und das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht hinreichend geklärt hat.
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- a) Der (medizinische) Gerichtssachverständige hat seine vom Berufungsgericht als für seine Überzeugungsbildung maßgeblich erachtete Aussage , ein HWS-Beschleunigungstrauma sei "möglich", vom Ergebnis eines noch einzuholenden unfallanalytischen Gutachtens abhängig gemacht. Nach dem vorgelegten Bericht des Dr. S. sei eine Verletzungsfolge im Sinne einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung (HWS-Distorsion) aus sachverständiger Sicht "möglich", sofern vom technischen Unfallsachverständigen überhaupt eine Relevanz des Unfallereignisses angenommen werde. Der medizinische Sachverständige hat mithin eine HWS-Distorsion nur deshalb als "möglich" angesehen, weil die für eine abschließende medizinische Begutachtung erforderliche technische Sachaufklärung aus seiner Sicht noch nicht abgeschlossen war. Da das Berufungsgericht kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt hat, war die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine entsprechende Verletzung erlitten hat, nach dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens offen.
- 31
- b) Das Berufungsgericht durfte von der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens mit anschließender Ergänzung des medizi- nischen Sachverständigengutachtens auch nicht deshalb absehen, weil das Berufungsgericht meint, dass es aufgrund anderer Umstände vom Eintritt einer leichtgradigen HWS-Distorsion überzeugt sei.
- 32
- aa) Die Feststellung, es habe sich um einen "vergleichsweise heftigen Seitenaufprall" gehandelt, machte die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens nicht entbehrlich. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16 mwN). Die Anschlussrevision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht eigene Sachkunde, die es ihm erlaubt hätte, aus den Lichtbildern auf die kinetische Energie zu schließen, die auf die Halswirbelsäule des Klägers gewirkt haben könnte, nicht dargelegt hat. Allein aus den Lichtbildern vom Schaden am Fahrzeug des Klägers lassen sich für einen Laien keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen. Sie zeigen lediglich, dass das Fahrzeug des Klägers durch einen Streifschaden über die gesamte Seite beschädigt worden ist, was zwar die Höhe des materiellen Schadens erklären kann, jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Krafteinwirkung auf den Fahrer zulässt. Der Gerichtssachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es habe sich um eine streifende seitliche Kollision und damit nicht um den Mechanismus gehandelt , bei dem typischerweise HWS-Beschleunigungsverletzungen auftreten könnten.
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- bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht allein auf die Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte stützen. Nach dem Senatsurteil vom 3. Juni 2008 (VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133) haben entsprechende Ergebnisse als Indizien lediglich einen eingeschränkten Beweiswert und ersetzen deshalb grundsätzlich nicht die von den Parteien beantragte Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht. Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein. Der Gerichtssachverständige hat im Streitfall hierzu ausgeführt, die vorliegenden Befunde seien zwar prinzipiell mit einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung vereinbar , jedoch dafür nicht pathognomonisch (charakteristisch).
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- cc) Letztlich beanstandet die Anschlussrevision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Verabreichung eines Schmerzmittels als Indiz für eine HWSDistorsion angesehen hat ohne die Feststellung zu treffen, ob dies wegen der behaupteten HWS-Distorsion erfolgte oder wegen der behaupteten Schmerzen am linken Knie.
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- 2. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
- 36
- Infolge der Aufhebung kann die Beklagte nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO vom Kläger die Erstattung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils geleisteten Zahlungen verlangen. Auf Grund des Berufungsurteils hat die Beklagte (unwidersprochen ) am 14. März 2017 an den Kläger einen Betrag von insgesamt 728,67 € (600,00 € auf die titulierte Hauptforderung zuzüglich 128,67 € Zinsen) gezahlt, dessen Rückzahlung sie mit ihrem vorliegenden Zahlungsantrag begehrt. Der Zinsanspruch folgt aus § 717 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZPO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. von Pentz Wellner Oehler Roloff Müller
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2-14 O 72/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.02.2017 - 10 U 79/15 -
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Juli 2013 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus drei Kreditbürgschaften in Anspruch.
- 2
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Die Beklagte war Kommanditistin der s. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Hauptschuldnerin) sowie Geschäftsführerin der s. GmbH, der Komplementärin der Hauptschuldnerin. Im Zeitraum vom 22. April 2002 bis 8. Oktober 2004 schloss die Beklagte für die Hauptschuldnerin sieben Darlehensverträge, von denen für zwei Kredite ein Kontokorrent vereinbart wurde, über einen Kreditrahmen in Höhe von insgesamt 2.011.000 € mit der Klägerin ab.
- 3
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Die Beklagte übernahm zu Gunsten der Klägerin Bürgschaftsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 1.122.600 €.
- 4
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Für die Darlehensrückforderungen der Klägerin aus den Verträgen vom 4. September 2002 Nr. …60 über 250.000 €, vom 6. August 2002 Nr. …52 über 273.000 €, vom 22. April 2002 Nr. …50 über 140.000 € und vom 8. Oktober 2004 Nr. …11 über 250.000 € verbürgte sich die Beklagte mit Bürgschaftsvertrag vom 15. August 2002 bis zu einem Höchstbetrag von 192.600 €.
- 5
-
Für die Darlehensrückforderungen der Klägerin aus den Verträgen vom 22. Oktober 2002 Nr. …40 über 100.000 €, vom 4. September 2002 Nr. …60 über 250.000 €, vom 4. September 2002 Nr. …30 über 150.000 €, vom 4. September 2002 Nr. …22 über 848.000 € sowie vom 8. Oktober 2004 Nr. …11 über 250.000 € verbürgte sich die Beklagte mit Bürgschaftsvertrag vom 12. September 2002 bis zu einem Höchstbetrag von 780.000 €.
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Für die Forderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 8. Oktober 2004 Nr. …11 über 250.000 € verbürgte sich die Beklagte mit Bürgschaftsvertrag vom 11. Oktober 2004 bis zu einem Betrag von 150.000 €.
- 7
-
Mit Schreiben vom 27. September 2005 kündigte die Klägerin ihre gesamte Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin. Zugleich machte sie dieser gegenüber eine Hauptforderung in Höhe von 2.196.244,44 € geltend. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 nahm die Klägerin die Beklagte aus den o.g. Bürgschaften erfolglos in Anspruch. Am 27. Mai 2006 entstand der Hauptschuldnerin ein erheblicher Schaden durch einen Großbrand. Infolge eines Eigenantrags der Hauptschuldnerin wurde daraufhin am 30. Juni 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Außerdem wurde für das Betriebsgrundstück der Hauptschuldnerin die Zwangsverwaltung angeordnet.
- 8
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Nach eigenem Vortrag erlangte die Klägerin aus dem Verkauf des Betriebsgrundstückes der Hauptschuldnerin 378.255 €, aus einer Garantie der …bank 1.161.455,34 €, aus der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kommanditisten B. 3.258 €, aus der Verwertung eines Pfandrechtes der Kommanditistin Sc. 587,18 €, aus der Verwertung eines Pfandrechtes der Beklagten 13.669,02 €, aus dem Verkauf des Inventars der Hauptschuldnerin 90.978,26 € sowie aus der Verwertung von Lebensversicherungen der Kommanditisten 19.768,94 € und 19.688,82 €, mithin insgesamt 1.687.660,56 €.
- 9
-
Mit der vorliegenden Teilklage macht die Klägerin zuletzt aus der Bürgschaft der Beklagten vom 12. September 2002 unter Bezug auf die Kontokorrentvertragsnummer …40 einen Teilbetrag von 5.400 €, auf die Kreditvertragsnummer …60 einen Teilbetrag von 2.200 €, auf die Kreditvertragsnummer …30 einen Teilbetrag von 5.400 €, auf die Kreditvertragsnummer …22 einen Teilbetrag von 5.400 € und auf die Kreditvertragsnummer …11 einen Teilbetrag von 2.200 € geltend.
- 10
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Aus der Bürgschaft der Beklagten vom 11. Oktober 2004 macht die Klägerin unter Bezug auf die Kreditvertragsnummer …11 einen Teilbetrag von 50.000 € geltend.
- 11
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Aus der Bürgschaft der Beklagten vom 15. August 2002 macht die Klägerin unter Bezug auf die Kreditvertragsnummer …60 einen Betrag von 3.200 €, auf die Kreditvertragsnummer …52 einen Betrag von 12.000 €, auf die Kontokorrentvertragsnummer …50 einen Teilbetrag von 12.000 € und auf die Kreditvertragsnummer …11 einen Teilbetrag von 2.200 € geltend.
- 12
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da die Klägerin entgegen einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 258 Abs. 1 HGB ihre Handelsbücher, insbesondere ihren Schriftverkehr mit dem Insolvenz- und dem Zwangsverwalter nicht vorgelegt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Hauptverbindlichkeit erfüllt sei und die Beklagte nicht mehr hafte.
- 13
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Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil mangels der ihr aufgegebenen Vorlage von Urkunden die Höhe ihrer Forderungen nicht festgestellt werden könne. Zwar sei die Vorlegungsanordnung des Landgerichts nicht durch § 258 HGB gedeckt gewesen, weil die dort geregelte Vorlagepflicht nur Handelsbücher, nicht aber Handelsbriefe oder andere kaufmännische Unterlagen umfasse. Die Klägerin sei zur Vorlage ihres Schriftverkehrs mit dem Insolvenz- und dem Zwangsverwalter jedoch nach § 422 ZPO i.V.m. § 810 BGB verpflichtet gewesen. Unstreitig sei der Beklagten keine Einsicht in zwei Ordner mit dieser Korrespondenz gewährt worden.
- 16
-
Grundsätzlich treffe zwar den Bürgen die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld. Diese Beweisführung könne dem Bürgen aber nur gelingen, wenn ihm ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Handelsbücher des Gläubigers zustehe. Nach seinem Sinn und Zweck erstrecke sich das Einsichtsrecht aus § 810 BGB auf sämtliche Geschäftsbücher und Unterlagen, aus denen sich Erfüllungshandlungen ergeben sollen. Dafür spreche auch, dass ein Bürge nur so überprüfen könne, ob Erlöse aus der Zwangsverwaltung erzielt und vollständig verrechnet worden seien. Dies sei der Beklagten allein auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsschreiben nicht möglich. Zudem habe die Klägerin erst mit dem Schriftsatz vom 18. Mai 2011 nach dem Hinweis des Landgerichts auf ein Einsichtsrecht der Beklagten aus § 810 BGB zu weiteren Erlösen vorgetragen, obwohl die daraufhin eingeräumten Erlöse erheblich früher erzielt worden seien. Um überprüfen zu können, ob in den Abrechnungen der Klägerin tatsächlich alle für die Bürgschaftsforderung relevanten Einnahmen berücksichtigt worden seien, sei die Beklagte deshalb hier auf eine Einsichtnahme in den Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Zwangs- bzw. dem Insolvenzverwalter angewiesen. Der begehrten Einsicht stehe nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar finde die Vorlegungspflicht regelmäßig ihre Grenze bei einem Ausforschungsbeweisantrag, bei dem erst durch die Beweisaufnahme Tatsachen für neue Behauptungen gewonnen werden sollten. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht, da die Klägerin die Aktenordner, in denen ihr Briefwechsel mit den beiden Verwaltern enthalten sei, der Beklagten nicht zur Einsicht überlassen habe und dies auch in zweiter Instanz verweigere.
-
II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Beklagte als Bürgin die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld trägt.
- 19
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes muss ein Bürge, der Erfüllung durch Leistungen des Hauptschuldners auf die Hauptschuld oder durch Auf- bzw. Verrechnungen des Gläubigers behauptet und daraus die Befreiung von seiner Bürgschaftsschuld herleiten will, diese Leistungen darlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für Rückforderungsansprüche des Gläubigers aus dem Hauptschuldner gewährten Tilgungsdarlehen als auch für diesem eingeräumte Kontokorrentkredite und resultiert aus der strengen Akzessorität der Bürgschaft gegenüber der Hauptschuld. Zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger muss deshalb hinsichtlich der Erfüllungseinrede dieselbe Darlegungs- und Beweislastverteilung gelten wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192 f. sowie Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 - XI ZR 201/06, juris Rn. 16).
- 20
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2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bürgen gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner betreffenden Urkunden zusteht (§ 810 Fall 2 BGB i.V.m. §§ 422, 423 ZPO).
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a) Danach kann jeder die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn in der Urkunde ein zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist und der Anspruchsteller ein rechtliches Interesse an der Einsichtsgewährung hat. Dabei muss es sich nicht um ein zwischen dem Anspruchsteller und dem Besitzer der Urkunde bestehendes Rechtsverhältnis handeln. Auf ein solches rechtliches Interesse kann sich vielmehr jeder berufen, der die Einsichtnahme in eine Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69, WM 1971, 565, 567; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 810 Rn. 2; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 810 Rn. 6). Hierzu gehört auch ein Bürge im Hinblick auf die Geschäftsbücher seines Bürgschaftsgläubigers, soweit darin angebliche Zahlungen des Hauptschuldners verbucht sind (RGZ 56, 109, 112; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1987 - IX ZR 269/86, WM 1988, 209, 210 und vom 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 810 Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 810 Rn. 8; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 810 Rn. 7; Michel, WiB 1996, 269, 270).
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b) Gleichfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten zur Einsicht begehrten Korrespondenz der Klägerin mit dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin und dem Zwangsverwalter von deren Betriebsgrundstück um Urkunden im Sinne von § 810 BGB handelt. Im Hinblick auf das sich aus § 810 BGB ergebende Einsichtsrecht ist von den Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO, mithin vom zivilprozessualen Urkundenbegriff auszugehen. Urkunden sind danach durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse zum Inhalt haben, gleichgültig, in welcher Weise die Niederschrift erfolgt (BGH, Urteil vom 28. November 1975 - V ZR 127/74, BGHZ 65, 300, 301; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 810 Rn. 6; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 810 Rn. 3; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 810 Rn. 3).
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3. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht der Beklagten aus § 810 BGB i.V.m. § 422 ZPO ein Einsichtsrecht in mehrere Aktenordner, die den kompletten Schriftwechsel der Klägerin mit Dritten, also eine undifferenzierte Vielzahl von Urkunden beinhalten, zugebilligt hat.
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a) Zur Begründung des rechtlichen Interesses eines Anspruchstellers im Sinne von § 810 BGB müssen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses rechtlichen Interesses des Anspruchstellers (MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 810 Rn. 11; PWW/Buck-Heeb, BGB, 8. Aufl., § 810 Rn. 3). Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 267; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 810 Rn. 10; MünchKommBGB/Habersack, aaO; PWW/Buck-Heeb, aaO; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 810 Rn. 2; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 810 Rn. 6).
- 25
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Außerdem muss eine vorzulegende Urkunde stets genau bezeichnet werden, insbesondere wenn sie sich in Akten befindet. Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren (RG, Das Recht 1912 Nr. 1604; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Hdb Beweislast Schuldrecht BT II, 3. Aufl., § 810 Rn. 1 mwN). Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss deshalb außer dem objektiven Zusammenhang des konkreten Rechtsverhältnisses mit der Urkunde und seinem rechtlichen Interesse auch die Urkunde selbst und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen (RG, aaO; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 810 Rn. 18 mwN).
- 26
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht verkannt, dass die der Klägerin auferlegte Vorlage ihres gesamten Schriftwechsels mit dem Insolvenz- und dem Zwangsverwalter der Hauptschuldnerin auf eine unzulässige Ausforschung neuer Tatsachen gerichtet ist, aus denen die Beklagte erst weitere Erfüllungseinreden herleiten möchte. Da es an einer genauen Bezeichnung konkreter Urkunden fehlt, besteht auf der Grundlage ihres bisherigen Sachvortrages kein materiell-rechtlicher Anspruch der Beklagten auf die Einsicht in die Korrespondenz der Klägerin mit den o.g. Verwaltern aus § 810 BGB i.V.m. § 422 ZPO.
-
III.
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Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), denn die Anordnung der Vorlage des gesamten Schriftwechsels der Klägerin mit dem Insolvenz- bzw. Zwangsverwalter der Hauptschuldnerin kann auch nicht mit Erfolg auf § 142 ZPO gestützt werden.
- 28
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Zwar dient diese Vorschrift nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern primär der materiellen Prozessleitung, mit deren Hilfe sich das Gericht möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verschaffen bzw. das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das Gericht jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 Rn. 10 - für Aktenordner mit Berechnungsunterlagen; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 4 f. sowie 9 ff. mwN; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 142 Rn. 1 f.; Uhlenbruck, NZI 2002, 589, 590).
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Aus diesem Grunde hat auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 (XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25) nochmals betont, dass für eine Anordnung der Vorlegung einer Urkunde anders als im Falle des § 423 ZPO zwar die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf konkret benannte Urkunden, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden, ausreicht. Bezeichnet also eine Prozesspartei die von ihr zur Vorlegung begehrte Urkunde so genau, wie in dem dort entschiedenen Fall eine datierte Notiz über die Besichtigung einer konkreten Immobilie, so liegt darin keine prozessordnungswidrige Ausforschung. Auch die Vorschrift des § 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, aber nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 18 ff. und Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25).
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Da der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO treffen kann, nicht gegeben.
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IV.
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Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Nachdem das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Bestand der Hauptforderung getroffen hat, wird es, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hatten, zunächst die diesbezüglichen Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass in Fällen, in denen - wie hier - Streit darüber besteht, welche Zahlungen in welcher Höhe auf eine bestimmte Forderung anzurechnen sind, zunächst der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat, dass und in welcher Höhe ihm noch eine weitere Forderung zusteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Rest einer einheitlichen Forderung oder um Forderungen aus verschiedenen Schuldverhältnissen handelt. Erst wenn ihm dieser Nachweis gelungen ist, hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, warum die streitige Forderung getilgt sein soll (Senatsurteile vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, WM 1991, 195 und vom 30. März 1993 - XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, jeweils mwN).
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Vorliegend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 die Zusammensetzung der Hauptschuld substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Insbesondere hat die Klägerin im Einzelnen vorgetragen, in welcher konkreten Höhe ihr Rückforderungsbeträge aus welchen Darlehen zustehen. Zugleich hat sie die Verrechnung verschiedener Verwertungserlöse eingeräumt, die zu einer Reduzierung der Hauptschuld auf den von ihr zuletzt geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.224.243,22 € geführt haben sollen. Demgegenüber hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2011 auch die von der Klägerin zuletzt behaupteten Darlehens- bzw. Kontokorrentsalden bestritten. Um beurteilen zu können, ob die von der Beklagten daraufhin im selben Schriftsatz behaupteten weiteren Verwertungserlöse zu einer vollständiger Erfüllung der Hauptschuld geführt haben, hätte das Berufungsgericht denknotwendig zunächst deren Höhe feststellen müssen.
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Sodann wird es den von der Beklagten zu den erhobenen Erfüllungseinreden angebotenen Beweisen nachzugehen haben, soweit sich diese - auch hinsichtlich der Einsicht in konkret zu benennende Urkunden - an den dargestellten Grundsätzen orientieren.
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Joeres Ellenberger Matthias
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Menges Derstadt
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.