Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2019 - V ZR 96/18
BUNDESGERICHTSHOF
b) Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.
c) Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18 - OLG Köln LG Bonn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Beklagte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks, auf dem der Beklagte zu 1 ein Recyclingunternehmen für Bauschutt betreibt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in die vorhandene Schreddermaschine passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor zerkleinert. Im Jahr 2014 begann ein Mitarbeiter des Beklagten zu 1, mit dem Bagger ein größeres Betonteil zu zerkleinern. Dabei detonierte eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in das Betonteil einbetoniert war. Auf Grund der Explosion entstanden an Gebäuden auf benachbarten Grundstücken Schäden, welche die Klägerin als Gebäudeversicherin reguliert hat.
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- Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gegen den Beklagten zu 1 Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend. Von der Beklagten zu 2 verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1 und - ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer - auf der Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
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- Das Berufungsgericht, dessen im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung über Ansprüche anderer Geschädigter in NJOZ 2016, 681 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche aus Delikt. Der Beklagte zu 1 habe Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 schreibe eine Prüfung auf Sprengkörper nur für den Umgang mit Schrott vor, nicht für den Umgang mit Beton. Auch die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor. Der beeinträchtigenden Handlung fehle es an dem erforderlichen Grundstücksbezug. Für die auf dem Grundstück typischerweise vorgenommenen Arbeiten sei die Explosion nicht risikospezifisch, da Zerkleinerungsarbeiten in der Regel risikolos seien. Die Handlung, die zum Schadenseintritt geführt habe, hätte genauso gut an anderer Stelle vorgenommen werden können. Dass die Explosion bei dem Beklagten zu 1 erfolgt sei, beruhe auf Zufall. Der Beklagte zu 1 sei auch nicht als Störer anzusehen. Ihn habe keine Sicherungspflicht getroffen, mögliche Beeinträchtigungen zu verhindern , denn erfahrungsgemäß enthalte Bauschutt keine Bomben. Das Geschehen sei einem Naturereignis vergleichbar. Der gegen die Beklagte zu 2 erhobene Auskunftsanspruch bestehe bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.
B.
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- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 5
- I. Zulässigkeit der Revision
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- Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Revision von dem Berufungsgericht nach § 543 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zugelassen worden.
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- 1. Die Beschränkung einer - wie hier - in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochenen Zulassung der Revision kann sich zwar aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich eine entsprechende Beschränkung der Revision mit der erforderlichen Klarheit und der gebotenen Deutlichkeit aus den Gründen ergibt (vgl. Senat , Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12/17, ZfIR 2018, 766 Rn. 39 mwN).
- 8
- 2. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat am Ende seines Urteils ausgeführt , die Revision sei zuzulassen, weil über die Anforderungen an die Sicherungspflichten eines Bauschutt recycelnden Unternehmens zur Abwehr von Detonationen und die entsprechende Anwendbarkeit der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 auf Bauschutt bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 ergibt sich daraus nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit, dass die Zulassung der Revision auf eine mögliche deliktische Haftung des Beklagten zu 1 beschränkt werden sollte. Vielmehr bezieht sich das Berufungsgericht mit dem Begriff „Sicherungspflichten“ auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Den gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Auskunftsanspruch verneint es allein unter Bezugnahme auf die Ablehnung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. Aus Sicht des Berufungsgerichts hängt der gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch demnach von der Haftung des Beklagten zu 1 entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ab. Dem entspricht die uneingeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision.
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- II. Begründetheit der Revision
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- Das Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet.
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- Zu den Zahlungsansprüchen gegen den Beklagten zu 1
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- Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht Ansprüche der von ihr entschädigten Nachbarn, die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen wären. Der Beklagte zu 1 ist weder aus unerlaubter Handlung noch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, den Versicherungsnehmern der Klägerin die aus dem Explosionsereignis entstandenen Schäden zu ersetzen oder sie für diese Schäden zu entschädigen. Damit entfällt auch eine Verpflichtung zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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- 1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1 u. Abs. 6 StGB.
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- a) Eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1 u. Abs. 6 StGB - zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Fahrlässig handelt nach der auch für die Ausfüllung des Begriffs der Fahrlässigkeit in § 823 BGB heranzuziehenden Regelung in § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, VersR 2014, 642 Rn. 8 f. mwN). Sicherungsmaßnahmen sind umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05, VersR 2007, 72 Rn. 11 mwN).
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- b) An einer für die eingetretenen Schäden ursächlichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 1 fehlt es.
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- aa) Ob vor der Zerkleinerung von Betonteilen eine Sichtprüfung auf Explosivkörper zu fordern und dem Beklagten zu 1 diesbezüglich ein Organisationsverschulden anzulasten ist, kann dahinstehen, da nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird und auch keine Rechtsfehler erkennen lässt, davon auszugehen ist, dass die von Beton umschlossene Bombe von außen nicht erkennbar war. Eine möglicherweise unzureichende Anweisung des Beklagten zu 1 in Bezug auf eine Sichtprüfung von Betonteilen wäre für die Explosion der Bombe daher nicht kausal gewesen, da sich die Bombe nicht durch eine Sichtprüfung des Betonteils hätte auffinden lassen.
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- bb) Zu Recht verlangt das Berufungsgericht von dem Beklagten zu 1 keine weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.
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- (1) Eine solche Pflicht zur Untersuchung von Betonteilen ergibt sich insbesondere nicht aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ der Berufsgenossenschaft Metall vom 1. April 1978 in der Fassung vom 1. April 1982, nach deren § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob dieser Sprengkörper enthält. Zwar können die von den Trägern der gesetzlichen Un- fallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 13 mwN). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Unfallverhütungsvorschriften die in einem bestimmten Gewerbe gemachten Berufserfahrungen abbilden und dass sie Ausdruck einer Erfahrung über die Gefährlichkeit bestimmter , dort typischer Handlungsweisen sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1971 - VI ZR 58/70, VersR 1972, 149, vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81, NJW 1983, 1380 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, 1460 jeweils mwN). Metallschrott enthält häufig Explosivkörper (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 242/52, juris Rn. 10 f. [insoweit in BGHZ 11, 63 nicht abgedruckt]; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 194, 195). Auf diese typische Gefährlichkeit beim Umgang mit Metallschrott beziehen sich die Sorgfaltsanforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23. Detonationen bei der Zerkleinerung von Betonteilen zählen dagegen nicht zu den typischen Gefahren in einem Bauschutt recycelnden Unternehmen. § 2 Abs. 2 Satz 1 der genannten Unfallverhütungsvorschrift kann zur Feststellung von Inhalt und Umfang der für den Beklagten zu 1 bestehenden Verkehrssicherungspflichten daher nicht herangezogen werden.
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- (2) Eine Pflicht, Betonteile unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper zu untersuchen, ergibt sich auch nicht aus den genannten allgemeinen Anforderungen an die von einem Unternehmer in der Situation des Beklagten zu 1 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen ist auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen. Zudem ließe sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt (vgl. auch schon sein Urteil in NJOZ 2016, 681, 684), der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück , auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchung mag zwar unter Einsatz moderner Durchstrahlungsprüfungssysteme auch an Ort und Stelle vor oder während des Abbruchs von Gebäuden möglich sein. Sie wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass , gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste und sich ebenfalls mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht auf einzelne Teile der Fundamente beschränken könnte. Eine Untersuchung von Betonteilen auf das Vorhandensein einbetonierter Sprengkörper kann deshalb nur gefordert werden, wenn der zu verarbeitende Bauschutt bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammt, bei der mit dem Vorhandensein nicht detonierter Bomben gerechnet werden muss (so auch Günther/Voll, RuS 2016, 277, 279). Es ist jedoch weder festgestellt noch wird von der Revision aufgezeigt, dass der Beklagte zu 1 gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass das detonierte Betonteil aus solch einer Maßnahme stammte. Das Berufungsgericht konnte daher offenlassen, ob, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Rahmen es - wie die Klägerin meint - nach dem Zweiten Weltkrieg üblich war, aufgefundene Blindgänger in Beton einzugießen, um sie so zu „entschärfen“.
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- 2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB als unbegründet an. Zwar genügt es für eine Haftung nach dieser Vorschrift, wenn - wie hier - ein Verrichtungsgehilfe einem Geschädigten in Ausübung der Verrichtung dadurch einen Schaden zugefügt hat, dass er widerrechtlich einen deliktsrechtlichen Tatbestand im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat; auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29). Bei verkehrsrichtigem Verhalten des Gehilfen scheidet eine Haftung mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm aber aus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29 jeweils mwN). So liegt es nach dem zu 1. Ausgeführten hier.
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- 3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass auch Ansprüche der Nachbarn des Beklagten zu 1 analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht bestehen.
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- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch aus rechtlichen oder - wie hier - tatsächlichen Gründen nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 5 mwN).
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- b) Entgegen der Annahme der Beklagten zu 2 scheitert ein solcher Anspruch nicht schon daran, dass die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin mehrere hundert Meter von dem Betrieb des Beklagten zu 1 entfernt liegen sollen. Der Umstand, dass Grundstücke nicht aneinandergrenzen, steht einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 1958 - V ZR 49/57, LM Nr. 6 zu § 906 BGB mwN). Er kommt auch in Betracht, wenn die Beeinträchtigung eine zurechenbare Folge eines auf einem entfernter liegenden Grundstück eingerichteten Betriebs ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1977 - V ZR 44/75, BGHZ 69, 105, 111-113 zu Fluglärm eines vier bis fünf Kilometer von dem beeinträchtigten Grundstück entfernt liegenden Flughafens und Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 91/75, BGHZ 70, 102, 103 u. 112 zu Fluorabgasen einer bis zu 1.300 Meter von dem beeinträchtigten Grundstück entfernt liegenden Ziegelei).
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- c) Es fehlt auch nicht an der Störereigenschaft des Beklagten zu 1. Dieser ist unmittelbarer Handlungsstörer.
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- aa) Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht. Ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (Senat, Urteilvom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203). Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn.7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.
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- Daran ändert sich nichts, wenn die störende Handlung in einem Gewerbebetrieb und nicht von dem Inhaber des Betriebs selbst, sondern von seinen weisungsabhängigen Beschäftigten vorgenommen wird. Hierdurch wird der Betriebsinhaber nicht zu einem sog. mittelbaren Störer, dessen Qualifikation als Störer von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür abhängig ist, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15). Beschäftigte können nämlich selbst unmittelbare Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, DB 1979, 544 f. und Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, NJW 1983, 751).
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- bb) Gemessen daran ist der Beklagte zu 1 unmittelbarer Handlungsstörer. Er hat die Zerkleinerungsarbeiten zur Weiterverarbeitung des angelieferten Betonteils zwar nicht selbst durchgeführt. Der Baggerführer, den er damit beauftragt hatte, war aber weisungsabhängig und hatte keinen eigenen Entscheidungsspielraum , sodass die von ihm durchgeführten Arbeiten rechtlich als Handlungen des Beklagten zu 1 zu behandeln sind.
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- Die Nachbarn hätten die Zerkleinerungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 zwar nicht von vornherein abwehren können. Anknüpfungspunkt für ihren Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nämlich nicht die von dem Grundstück potenziell, wenn vielleicht auch nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Gefahr, sondern die im Einzelfall bewirkte und zumindest konkret drohende Beeinträchtigung ihres Eigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 12). Diese konkrete Gefährdung trat aber ein, als sich der Baggerführer des Beklagten zu 1 anschickte, das Betonteil zu zerkleinern, in dem sich die Bombe befand. Dadurch wurden die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin bei der gebotenen objektiven Betrachtung konkret gefährdet. Denn infolge dieser Arbeiten konnte die Bombe ungewollt zur Explosion gebracht werden. Die Nachbarn hätten deshalb von dem Beklagten zu 1 als Störer nach § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB verlangen können, die drohende Einwirkung auf ihre Grundstücke zu unterlassen. Sie konnten ihre Rechte jedoch aufgrund des Ablaufs des Vorfalls tatsächlich nicht wahrnehmen und waren deshalb einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 15).
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- d) Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der erforderliche Grundstücksbezug.
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- aa) Das Berufungsgericht verneint den Grundstücksbezug mit der Begründung , es verwirkliche sich kein für die Nutzung des Grundstücks als Recyclinghof spezifisches Risiko, sondern ein allgemeines Risiko, das sich genauso gut auf einem anderen Grundstück, etwa an der Abbruchstelle, habe verwirklichen können. Ihm ist im Anschluss an sein bereits erwähntes Urteil vom 22. Dezember 2015 (OLG Köln, NJOZ 2016, 681) zu Ansprüchen eines anderen Geschädigten aus demselben Geschehen entgegengehalten worden, ein ausreichender Grundstücksbezug ergebe sich schon daraus, dass sich die Explosion bei der Zerkleinerung des Betonstücks auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten ereignet habe (BeckOGK/Klimke, BGB [1. 2. 2018], § 906 Rn. 395.1; Günther/Voll, RuS 2016, 277, 279; aM aber obiter LG München I, Urteil vom 8. Februar 2017 - 15 O 23907/15, juris Rn. 51 a.E.).
- 31
- bb) Dieser Einwand trifft zu.
- 32
- (1) Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist allerdings nur eröffnet, wenn das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann etwa deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer , vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte. Diese Voraussetzung hat der Senat bei dem Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag angenommen, die ihre Flugbahn unerwartet änderte und das Anwesen des Nachbarn in Brand setzte (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 20 f.). Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Grundstücksbezug bei einem Feuerwerk stets fehlt. Er läge etwa vor, wenn der Betreiber eines Vergnügungsparks dessen Attraktivität durch das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken erhöhen möchte und bei dem Abbrennen eines solchen Feuerwerks das Grundstück eines Nachbarn beschädigt wird (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23 zu dem Fall RG, JW 1927, 45).
- 33
- (2) Gemessen daran besteht hier der erforderliche Grundstücksbezug. Die Explosion der Bombe ist durch die Zerkleinerungsarbeiten des - bei dem Vorfall zu Tode gekommenen - Baggerführers des Beklagten zu 1 ausgelöst worden. Diese Arbeiten waren typisch für die konkrete Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1, der auf dem Grundstück ein Unternehmen zur Weiterverarbeitung von Bauschutt betreibt. Sie hätten aus Sicht des Beklagten zu 1 nicht ebenso gut an beliebiger anderer Stelle vorgenommen werden können.
- 34
e) Eine Haftung des Beklagten zu 1 scheidet aber aus einem anderen Grunde aus. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.
- 35
- aa) Die entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die das Grundstück des Nachbarn durch eine rechtswidrige Einwirkung des Eigentümers oder - hier - Besitzers eines Grundstücks, die der Nachbar aus rechtlichen oder - hier - tatsächlichen Gründen nicht abwehren kann, beruht auf dem Zweck der Vorschrift. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 19).
- 36
- bb) Zu diesen mit dem Instrument des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sachgerecht zu bewältigenden Konfliktlagen gehören Beeinträchtigungen nicht, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg an den Nachbargrundstücken verursacht werden. Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen überschritte die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht; eine solch weitgehende Haftung könnte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.
- 37
- (1) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht maßgeblich auf der Wertung, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die rechtswidrige Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeht, der Beeinträchtigung und ihren Folgen näher steht als die Nachbarn. Er ist gegeben, wenn sich ein zu erwartendes oder auch eher ungewöhnliches Risiko verwirklicht , das in der Nutzung oder in dem Zustand des Grundstücks angelegt ist. In solchen Fällen führt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu einer sachgerechten Verantwortungszuweisung. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nutzung eines Grundstücks als Muschelkalksteinbruch, bei dem die Gesteinsbrocken nicht mechanisch, sondern durch gezielte Sprengungen aus dem Fels gelöst werden (Senat, Urteil vom 13. Februar 1976 - V ZR 55/74, BGHZ 66, 70, 74) oder das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken auf dem Gelände eines Vergnügungsparks (RG, JW 1927, 45; vgl. dazu: Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23). Die mit der Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verbundene Verantwortungszuweisung kann deshalb auch bei der Beeinträchtigung durch die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg zu einem sachgerechten Ergebnis führen, wenn dieses Risiko in der Nutzung des Grundstücks angelegt ist. Das wäre etwa bei der Nutzung eines Grundstücks zur Entschärfung oder kontrollierten Sprengung solcher Blindgänger oder für die Verarbeitung von Bauschutt der Fall, der im Verdacht steht, solche Blindgänger zu enthalten. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verarbeitet der Beklagte zu 1 auf seinem Betriebsgrundstück „normalen“ Bauschutt. In dieser Grundstücks- nutzung angelegte Risiken und Gefahren (Herausspringen von Betonteilen aus dem Schredder, Absprengen von Betonteilen beim Zerkleinern größerer Betonblöcke mit dem Zangenbagger, Platzen von Hydraulikschläuchen an den eingesetzten Maschinen usw.) haben sich hier nicht verwirklicht.
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- (2) Ist die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg aber nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt, stehen der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiert, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Eine solche Explosion ist dann nämlich nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstücks angelegten Risiken. Sie trifft die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft. Ihre Folgen lassen sich generell und gerade auch in dem hier gegebenen Fall einer Verlagerung des Explosionsrisikos mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht sachgerecht bewältigen. Müsste der Eigentümer - hier der Besitzer - des Grundstücks, auf dem ein solcher Blindgänger explodiert , für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden einstehen, würde ihm allein ein - letztlich als Spätfolge des Zweiten Weltkriegs gesamtgesellschaftliches - Risiko angelastet, das ihn nur zufällig trifft. Die Zufälligkeit des Risikos zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall. Hier ist der Blindgänger nicht auf dem Grundstück explodiert, auf dem er beim Abwurf während des Zweiten Weltkriegs niedergegangen ist, sondern auf dem Betriebsgrundstück des Beklagten zu 1, auf das er nur gelangen konnte, weil er zufällig weder bei dem Abbruch des Fundaments, in das er einbetoniert worden war, noch beim Abtransport explodiert ist.
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- (a) Zwar wird allgemein bekannt sein, dass ein erheblicher Teil der bei den Luftangriffen der Alliierten während des Zweiten Weltkriegs abgeworfenen Bomben nicht detoniert ist und dass auch heute noch, mehr als 70 Jahre nach Kriegsende, immer wieder bei Bauarbeiten an Grundstücken Blindgänger aufgefunden werden, die dann entschärft oder kontrolliert gesprengt werden müssen. Das Wissen um diese allgemeinen Fakten kann aber entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso wie das allgemeine Wissen darum, dass vor allem die deutschen Großstädte intensiv bombardiert worden sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen wie einer genauen Kartographie der Abwurfstellen abgesehen , nicht zum Schutz vor unverschuldeten Explosionen von Blindgängern genutzt werden. Es fehlt an den erforderlichen Anknüpfungspunkten für zielgerichtete Untersuchungen, insbesondere der Fundamente von in den letzten Kriegsjahren und nach dem Krieg errichteten Gebäuden, auf das Vorhandensein von einbetonierten Blindgängern. Deshalb können jedenfalls heute, Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke nicht überblicken, ob sich Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg auf ihnen befinden und ob diese in die Fundamente von Gebäuden auf dem Grundstück einbetoniert worden sind. Die unverschuldete Explosion eines Blindgängers auf einem Grundstück ist für dessen Eigentümer oder Besitzer ein zufälliges, schicksalhaftes Ereignis, das jeden anderen Grundstückseigentümer oder -besitzer genauso hätte treffen können. Ob eine solche Explosion ohne Zutun von außen, etwa durch Durchrosten des Zündme- chanismus‘, oder durch einemehr oder weniger zufällige Handlung des Eigentümers oder Besitzers des Grundstücks ausgelöst wird, ist für diese Wertung ohne Bedeutung.
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- (b) Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Gesichtspunkt, dass sich das Risiko , dass mit normalem Bauschutt auch Betonteile mit einbetonierten Blindgängern angeliefert werden, erhöhe, wenn man als Recyclingunternehmen wie der Beklagte zu 1 Bauschutt verschiedener Provenienz entgegennehme und verarbeite, stellt diesen Befund nicht in Frage. Er zeigt vielmehr, dass sich die Risiken nur beherrschen ließen, wenn die Stellen, an denen sich Blindgänger befinden können, flächendeckend ermittelt oder wenn die abzubrechenden Bauwerke oder der bei dem Abbruch entstehende Bauschutt schon an der Abbruchstelle auf etwa einbetonierte Bomben und Sprengkörper untersucht wür- den. Beides ist aber mit vertretbarem Aufwand weder von den staatlichen Stellen noch von den betroffenen Grundstückseigentümern und -besitzern zu leisten. Nichts Anderes gilt für eine nachfolgende Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Recyclingunternehmen, die den Bauschutt weiterverarbeiten; sie käme zudem nicht selten zu spät, weil in Betonteilen unerkannt angelieferte Bomben schon durch den Abladevorgang zur Detonation gebracht werden können.
- 41
- Zum Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2
- 42
- Zu Recht hält das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 für unbegründet. Diese könnte der Klägerin zur Auskunft über die Nutzungsverhältnisse nur verpflichtet sein, wenn ihre Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht käme. Diese scheidet aber aus demselben Grund aus wie die Haftung des Beklagten zu 1. Hierauf wird Bezug genommen.
C.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Weinland Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2016 - 1 O 253/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2018 - 25 U 30/16 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Tenor
-
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin zu 1 72 % und die Klägerin zu 2 28 % der Kosten des Rechtstreits trägt.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerinnen - ein gesetzlicher Krankenversicherer (Klägerin zu 1) und ein gesetzlicher Pflegeversicherer (Klägerin zu 2) - verlangen von den beiden Beklagten, einer Tief- und Straßenbaugesellschaft (Beklagte zu 1) und einer Stadt (Beklagte zu 2), aus übergegangenem Recht ihres geschädigten Versicherten Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls am 5. Februar 2010 in W.
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Der Geschädigte ging an diesem Tag gegen 15.00 Uhr bei winterlichen Verhältnissen von seiner Wohnung in der Lindenstraße in W. kommend durch die Straße Spargelkamp, um nach rechts in die Feldstraße abzubiegen, durch die er seinen Weg in Richtung Bahnhofstraße fortsetzen wollte. In der Feldstraße führte die Beklagte zu 1 im Auftrag der Beklagten zu 2 seit Mitte September 2009 Tiefbauarbeiten durch, die am 19. Dezember 2009 wegen winterlicher Verhältnisse bis Mitte März 2010 unterbrochen wurden. Die Feldstraße war infolgedessen halbseitig gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Die Absperrung umfasste auch den im Bau befindlichen Gehweg von der Einmündung der Straße Spargelkamp aus gesehen rechts in Richtung Bahnhofstraße. Der gegenüberliegende Gehweg auf der linken Seite in Richtung Bahnhofstraße war jedoch bereits fertiggestellt, gestreut und für Fußgänger begehbar.
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Der Geschädigte kam bei dem Versuch, in Höhe der Einmündung Spargelkamp die Feldstraße zu überqueren, um auf den gegenüberliegenden Bürgersteig zu gelangen, infolge einer unter dem Schnee verborgenen starken Eisglätte zu Fall und schlug dabei mit dem Hinterkopf auf. Die zunächst einsetzenden Kopfschmerzen verstärkten sich und es traten erste Lähmungserscheinungen auf. Der Geschädigte wurde am Folgetag wegen eines Schädelhirntraumas stationär ins Krankenhaus aufgenommen und neurochirurgisch versorgt. Er ist inzwischen ein Pflegefall.
- 4
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Die Klägerinnen verlangen aus übergegangenem Recht ihres Versicherten Schadensersatz wegen der von ihnen erbrachten Aufwendungen und haben zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 53.203,13 € nebst Zinsen sowie 8.158,72 € nebst Zinsen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 19.830,33 € nebst Zinsen sowie 2.800 € nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, an die Klägerinnen alle ihnen infolge des Unfalls ihres Versicherten noch entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen.
- 5
-
Das Landgericht hat der Zahlungsklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 30 % dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen 70 % der noch entstehenden übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen ihres Versicherten zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 habe keine gegenüber dem Geschädigten bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche folge insbesondere nicht aus § 45 Abs. 2, Abs. 6 StVO i.V.m. Teil A Abschn. 1.3 Abs. 11 der Richtlinie für Sicherheit von Arbeitsstellen (RSA). Soweit die Beklagte zu 1 der Verpflichtung, einen 1 m breiten Gehweg für Fußgänger zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei, stelle dies keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, weil gegenüber ein gestreuter Bürgersteig vorhanden gewesen sei. Die RSA diene vorrangig der Sicherung des Verkehrs vor Gefahren, die von der Arbeitsstelle selbst und den direkt angrenzenden Verkehrsflächen ausgingen, wie aus der Vorbemerkung Ziffer 1.1 Abs. 2 folge. Danach dienten die Sicherungsmaßnahmen unter anderem dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Fußgänger sollten mithin vor den Gefahren der Baustelle selbst und davor geschützt werden, dass sie aufgrund des Umfangs der Baustelle die Straße benutzen müssten und dort den von Fahrzeugen und Radfahrern ausgehenden Gefahren ausgesetzt seien. Hier habe für den Geschädigten aber die Möglichkeit bestanden, den der Baustelle gegenüberliegenden, gestreuten Bürgersteig in der Feldstraße zu benutzen, so dass es zur Verkehrssicherung nicht erforderlich gewesen sei, daneben einen Notweg auf der anderen Straßenseite außerhalb des eigentlichen Verkehrsbereichs bereitzustellen. Aus dem Bauvertrag ergebe sich nichts Gegenteiliges. Danach habe der Fußgängerverkehr während der Bauarbeiten in beschränktem Maße aufrechterhalten werden sollen. Zwar sei der Geschädigte durch die Sperrung des rechten Gehwegs beim Überqueren der Feldstraße wegen der dort reduzierten Anforderungen an die Räum- und Streupflicht einem erhöhten Sturzrisiko ausgesetzt gewesen. Diesem Risiko seien aber auch die Fußgänger ausgesetzt gewesen, die nach links hätten abbiegen wollen. Zudem bestehe beim Passieren einer Kreuzung stets ein erhöhtes Sturzrisiko infolge einer im Fahrbahnbereich herabgesetzten Räum- und Streupflicht. Bejahe man eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1, fehle es jedenfalls an der Kausalität für den eingetretenen Schaden, denn dem Geschädigten habe eine sichere Alternativroute zur Verfügung gestanden. Er hätte den 200 m längeren Weg über den geräumten Kronskamp nehmen können. Dies sei für einen im 67. Lebensjahr befindlichen Geschädigten zumutbar, zumal Menschen in diesem Alter heutzutage deutlich mobiler und rüstiger seien als noch vor 30 bis 40 Jahren. Eine Obergrenze sei in den von den Klägerinnen genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festgelegt. Ein höheres Sturzrisiko aufgrund des längeren Wegs bestehe nicht. Eine Haftung der Beklagten zu 2 entfalle, da bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 nicht vorliege. Ob ein Anspruch der Klägerinnen nicht ohnehin wegen des Mitverschuldens ihres Versicherten zu versagen sei, könne dahinstehen.
-
II.
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-
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten verneint.
- 8
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6, und vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 13; jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO; vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12, und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).
- 9
-
2. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO Rn. 7, und vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, aaO Rn. 14). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO Rn. 8, und Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, aaO Rn. 15). Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 11; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083 Rn. 8, und vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, aaO).
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3. Von einer Fallgestaltung im letzteren Sinne ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgegangen.
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a) Im Streitfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gefahr verwirklicht, die von der Baustelle als solcher ausgegangen ist, denn diese war durch Absperrgitter für Fußgänger vollständig gesperrt. Es hat sich vielmehr eine Sturzgefahr verwirklicht, die von der nicht geräumten und gestreuten Feldstraße ausging. Hieraus leitet die Revision aber keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht her. Eine solche hätte in diesem Zusammenhang allenfalls der Beklagten zu 2 oblegen und bestand wegen der untergeordneten Bedeutung der wegen der Baumaßnahme nur für den Anliegerverkehr zugänglichen Feldstraße offensichtlich nicht. Die Revision macht hingegen geltend, die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht deshalb verletzt, weil auf der rechten Seite der Feldstraße im Bereich der Baustelle kein Notweg für Fußgänger vorhanden gewesen sei und deshalb Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen die Feldstraße überqueren mussten, um zu dem auf der anderen Seite befindlichen Bürgersteig zu gelangen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht verneint.
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b) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen des fehlenden Notwegs lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 45 Abs. 2, Abs. 6 StVO i.V.m. der Richtlinie für Sicherheit an Arbeitsstellen (RSA) und den in diesem Zusammenhang ergangenen Anordnungen der Beklagten zu 2 herleiten.
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aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt im Verhältnis zur Beklagten zu 2 eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 bestand, im maßgeblichen Baustellenbereich einen 1 m breiten Gehweg für Fußgänger offen zu halten. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dies nicht aus den Vorgaben des Regelplans B I/5 herleiten. Die Revisionserwiderungen weisen insoweit zutreffend darauf hin, dass entsprechende Regelpläne nicht Arbeitsstellen auf Gehwegen, sondern auf Fahrbahnen betreffen. Der Regelplan B I/5 bestimmt dabei für zweistreifige Fahrbahnen mit halbseitiger Sperrung und geringer Verkehrsstärke die einzurichtende Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen. Da sich der Regelplan mithin auf die Fahrbahn bezieht, war der auf der in Bezug genommenen Skizze vorhandene Fußweg von der Straßenbaumaßnahme selbst nicht betroffen und blieb daher offen. Die Einbeziehung der Gehwege ergab sich hingegen aus dem Bauvertrag. Nach dessen Vereinbarungen sollten auch die Gehwege in die Baumaßnahme einbezogen und der Fußgängerverkehr dabei in einem beschränkten Maße während der Bauarbeiten aufrechterhalten werden, wobei die notwendigen Sicherungen wie Absperrungen und Bauzaun von der Beklagten zu 1 zu stellen waren. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dieser vertraglichen Vorgabe mit dem Offenhalten eines Gehwegs auf einer Straßenseite Rechnung getragen war und es nicht zusätzlich der Vorhaltung eines Notwegs im Bereich der Baustelle bedurfte.
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bb) Auch im Übrigen sehen die RSA nicht vor, dass ein in den Bereich einer Baustelle fallender Gehweg unter allen Umständen offen gehalten werden muss. In Teil A 10 Verkehrsführung und -regelung heißt es unter 10.0 Allgemeines Abs. 1 Satz 1:
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"In welcher Form (z.B. Teilsperrung, Überleitung) und in welchem Umfang Kraftfahrzeug-, Rad- und Fußgängerverkehr im Bereich einer Arbeitsstelle geführt werden kann, ist aufgrund der örtlich verfügbaren Flächen zu entscheiden."
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Ein Anspruch auf unveränderte Nutzungsmöglichkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs besteht nicht (Teil A 1.3.3 Abs. 2 RSA). Den Fußgängern kann zugemutet werden, während einer Baumaßnahme die Straßenseite zu wechseln und den gegenüberliegenden Gehweg zu benutzen. Dies gilt grundsätzlich auch bei winterlichen Verhältnissen.
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c) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht und der Revision davon ausgehen wollte, die behördliche Anordnung vom 15. Dezember 2009 in Verbindung mit der RSA hätte die Einrichtung eines Notwegs für Fußgänger im Bereich der Gehwegbaustelle auf der rechten Seite der Feldstraße vorgesehen, könnte aus dessen Fehlen keine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet werden.
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aa) Die Sicherungspflichten bei Straßenbaustellen richten sich nach dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 217/74, VersR 1977, 543, 544). Ein Bauunternehmer, der auf öffentlichen Straßen Arbeiten durchführt, hat die Baustelle kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2006, 855 f.). Die RSA bieten zwar Anhaltspunkte für die Verkehrsregelung in Baustellenbereichen und können in Einzelfällen auch Anhaltspunkte für die Verkehrsanschauung über Absicherungsmaßnahmen enthalten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, VersR 2006, 666, 667). Nach allgemeinen Grundsätzen stellen sie jedoch als untergesetzliche Norm keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. Die RSA (vgl. Ziffer A.1.3.1 Abs. 1 RSA) weisen ausdrücklich darauf hin, dass neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bei der Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eine Reihe verwaltungsrechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu beachten sind. Dementsprechend bleibt nach wie vor die Gefahrensituation vor Ort maßgebend, wie sie sich für einen verständigen Beobachter darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, 857; MünchKommBGB-Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 496). Stellt sich die konkrete Gefahrenlage an der betreffenden Baustelle so dar, dass die Absicherung dem entspricht, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449, 1450), muss sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift der RSA unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht notwendigerweise haftungsbegründend auswirken (vgl. OLG München, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 U 3409/11, juris Rn. 40).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der vollständigen Absperrung des im Bau befindlichen Gehwegs im Baustellenbereich keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 gesehen, weil auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg zur Verfügung stand. Die Beklagten waren - selbst wenn die Anordnung der Beklagten zu 2 und der Bauvertrag dies vorgesehen hätten - aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, trotz des auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs im Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger zur Verfügung zu stellen, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Feldstraße zu ersparen. Dass eine nicht der Räum- und Streupflicht unterfallende Straße bei winterlichen Verhältnissen überquert werden muss, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers.
- 19
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d) Da das Berufungsgericht bereits ohne Rechtsfehler eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen des fehlenden Notwegs im Baustellenbereich verneint hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie das Berufungsgericht mit seiner Hilfsbegründung angenommen hat - eine Haftung der Beklagten auch deshalb zu verneinen wäre, weil dem Geschädigten eine um 200 m längere, aber sichere und deshalb zumutbare Alternativroute - ohne gesperrten Gehweg - außerhalb des Baustellenbereichs zur Verfügung gestanden hätte.
-
Galke Wellner Stöhr
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von Pentz Offenloch
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
