Bundesgerichtshof Urteil, 03. Sept. 2020 - III ZR 56/19

03.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Sept. 2020 - III ZR 56/19
Landgericht Dessau-Roßlau, 4 O 450/13, 02.06.2017
Oberlandesgericht Naumburg, 9 U 57/17, 21.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 56/19
Verkündet am:
3. September 2020
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage
des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt
(Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986,
580).
BGH, Versäumnisurteil vom 3. September 2020 - III ZR 56/19 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
ECLI:DE:BGH:2020:030920UIIIZR56.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Juni 2012 in Höhe einer Hauptfor- derung von 39.066,56 € (nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der insolventen F. GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin ) persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch.
2
Unternehmensgegenstand der im Jahr 2008 gegründeten Schuldnerin waren Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Umbau und Modernisierung von Schienenfahrzeugen. Der Beklagte war Mitgesellschafter und Geschäftsführer. Unter dem 26./28. Juli 2011 schlossen die Klägerin und die Schuldnerin einen Beratungsvertrag mit dem Ziel, die Unternehmensleistung, betriebliche Organisation und wirtschaftliche Situation deutlich zu verbessern. Für die Vergangenheit (Juni und Juli 2011) wurde ein Pauschalhonorar von 5.500 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Im Übrigen wurde - zunächst bis Oktober 2011 - ein monatlicher Honorarsatz von 12.500 € zuzüglich Übernachtungskosten und Umsatzsteuer festgelegt. In der Folgezeit berechnete die Klägerin ihre Beratungsleistungen unter dem 30. Juli, 7. September, 1. Oktober, 31. Oktober und 21. November 2011 in Höhe von insgesamt 59.093,27 €.
3
Die Schuldnerin leistete von Anfang an keine Zahlungen. Aus diesem Grund fand am 22. Oktober 2011 eine Besprechung statt, an der der damalige Geschäftsführer der Klägerin und spätere Zeuge G. , der Beklagte sowie - da mit diesem eine Verständigung nur auf Rumänisch möglich war - die Mitarbeiterin R. der Schuldnerin als Dolmetscherin teilnahmen. Thema war die Bezahlung der Honorarrechnungen der Klägerin. Streitig ist, ob der Beklagte hierbei Zahlungen an die Klägerin durch ihn persönlich zusagte. Am 15. November 2011 stellte diese ihre Beratungsleistungen endgültig ein, nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war.
4
Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht E. einen Mahnbescheid gegen den Beklagten in Höhe von 61.078,77 € nebst Zinsen (Summe der offenen Rechnungsbeträge in Höhe von 59.093,27 € und Kosten des erfolglosen Mahnverfahrens gegen die Schuldnerin). Auf dieser Grundlage erging am 4. Juni 2012 ein Vollstreckungsbescheid. Den dagegen eingelegten Einspruch des Beklagten verwarf das Landgericht D. -R. durch Urteil vom 27. Dezember 2013 als unzulässig. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht N. dieses Urteil am 19. November 2015 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid an das Landgericht zurück.
5
Am 30. April 2012 wurde über das Vermögen der F. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ergab eine Quote von 33,89 % zugunsten der Insolvenzgläubiger. Insoweit wurden die Forderungen der Klägerin befriedigt.
6
Im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der vorgenannten Rechnungen verurteilte das Amtsgericht D. -R. den Beklagten durch Strafbefehl vom 11. Juli 2018, rechtskräftig seit 8. August 2018, wegen Betrugs zum Nachteil der Klägerin zu einer Geldstrafe, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, der Beklagte habe auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage der F. GmbH von Anfang an mit der Möglichkeit gerechnet, die monatlich fällig werdenden Honorare nicht zahlen zu können.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe die vereinbarten Beratungsleistungen ordnungsgemäß erbracht. Nach dem Ausbleiben von Zahlungen habe der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten Ende Oktober 2011 konkret auf die Vergütungssituation angesprochen. Dieser habe daraufhin erklärt, dass von Zahlungen aus dem Auftrag "G. " (Fertigung von Schüttgutwaggons für die ukrainische Staatsbahn) nicht auszugehen sei, die Klägerin aber weiterhin ihre Dienstleistungen vertragsgemäß erbringen solle. Da die Klägerin ohne sofortigen Zahlungsausgleich zu einer weiteren Leistungserbringung nicht bereit gewesen sei, habe der Beklagte erklärt, er persönlich stehe für die Zahlung der offenen und auch der zukünftigen Rechnungen ein. Im Vertrauen auf diese Zusage habe sie sodann die unter dem 21. November 2011 berechneten Leistungen erbracht.
8
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klägerin habe keine Leistungen beziehungsweise Leistungsnachweise erbracht. Er habe sich auch nicht dahin geäußert, dass er die "persönliche Haftung" für die bereits gestellten und die zukünftigen Rechnungen übernehme. Zudem hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben.
9
Das Landgericht hat in dem zweiten erstinstanzlichen Verfahren den Vollstreckungsbescheid vom 4. Juni 2012 aufrechterhalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat hinsichtlich einer Haupt- forderung von 39.066,56 € nebst Zinsen zugelassenen Revision erstrebt die Klä- gerin insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


10
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteile vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN und vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 4).

I.


11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Der Vollstreckungsbescheid müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Mahnbescheids fehle. Es lasse sich darüber hinaus nicht feststellen, dass der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin am 22. Oktober 2011 erklärt habe, persönlich für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der F. GmbH einzustehen. Es liege ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin gehe, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden solle. Die Dolmetscherin R. sei Erklärungsbotin des Beklagten gewesen. Trotz erneuter Vernehmung der Zeugin R. habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte ihr gegenüber erklärt habe, er persönlich werde für die Verpflichtungen der GmbH einstehen beziehungsweise er persönlich werde die Leistungen der Klägerin bezahlen. Dementsprechend habe sich der Senat auch nicht davon überzeugen können, dass die Zeugin den Inhalt der Äußerung des Beklagten in der Weise an den Zeugen G. weitergegeben habe, dass dieser die übersetzte Erklärung des Beklagten als persönliche Übernahme der Haftung für die Verpflichtungen der GmbH habe verstehen dürfen. Die Annahme einer persönlichen Haftungsübernahme beruhe auf einer Schlussfolgerung der Zeugin, die bei dem Beklagten in der Vergangenheit viel Bargeld gesehen habe, das er aus Rumänien mitgebracht und der Buchhalterin der Gesellschaft übergeben habe, um das Personal zu bezahlen. Soweit der Beklagte nach der Aussage der Zeugin R. angekündigt habe, er werde die Rechnungsbeträge entweder überweisen, wenn die Einnahmen aus dem "G. "-Auftrag eingegangen seien, oder er werde in bar bezahlen, lasse sich daraus die Begründung einer Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entnehmen. Zwar habe auch der Zeuge G. erst- und zweitinstanzlich bekundet, der Beklagte habe erklärt, persönlich zu zahlen. Es spreche jedoch viel dafür, dass der Zeuge G. die "persönliche" Haftungsübernahme des Beklagten aus denselben Begleitumständen geschlussfolgert habe wie die Zeugin R. . Die Aussagen der beiden Zeugen unterschieden sich durch die Verwendung des Wortes "persönlich". Bei objektiver Betrachtung habe der Zeuge G. den ihm von der Dolmetscherin mitgeteilten Inhalt der Erklärung des Beklagten, er bezahle die Forderungen der Klägerin, nicht als persönliche Haftungsübernahme verstehen dürfen. Die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung des Beklagten zur Frage des Schuldbeitritts sei schon deshalb nicht durchzuführen, weil der Beklagte seiner Vernehmung widersprochen habe.
13
Ein selbständiges Garantieversprechen des Beklagten liege nicht vor. Aus den Angaben der Zeugen G. und R. ergebe sich nicht, dass er sich verpflichtet habe, bei Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft die erforderlichen Beträge in das Gesellschaftsvermögen nachzulegen (Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, NJW-RR 2001, 1611). Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 311 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung bestehe nicht. Zwar habe er bei dem Gespräch am 22. Oktober 2011 durch die erklärte Zahlungszusage persönliches Vertrauen hinsichtlich seiner finanziellen Seriosität in Anspruch genommen. Insoweit könne die Klägerin jedoch nur Ersatz ihres Vertrauensschadens (Fahrt- und Hotelkosten) verlangen. Darauf müsse sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, dass ihre Honorarforderungen im Insolvenzverfahren zu 33,89 % befriedigt worden seien. Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheide ebenfalls aus.

II.


14
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
15
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Vollstreckungsbescheid nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Zustellung des Mahnbescheids fehlerhaft war. Maßgebend ist allein die inhaltliche Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Bei der Entscheidung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kommt es nicht darauf an, ob dieses zulässig war und prozessordnungsgemäß erging, sondern darauf, ob es inhaltlich richtigist (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., § 343 Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl., § 343 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 343 Rn. 2). Dies gilt für einen Vollstreckungsbescheid ebenfalls, denn er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gemäß § 700 Abs. 1 ZPO gleich, auch wenn er zu Unrecht ergangen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1983 - II ZR 114/82, NJW 1984, 57; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 700 Rn. 1; Zöller/Seibel aaO § 700 Rn. 2). Daran vermag auch eine fehlerhafte Zustellung des Vollstreckungsbescheids selbst (hier: ebenfalls an die nicht mehr aktuelle Anschrift, N. straße 6, D. -R. ) nichts zu ändern. Dieser wird als Vollstreckungstitel existent, sobald er vom Rechtspfleger erlassen und von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung in den Geschäftsgang gegeben wird. Schlägt die Zustellung fehl, berührt dies nicht seine Wirksamkeit (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, WM 2016, 220 Rn. 19). Insoweit die Entscheidung, die nach Einspruchseinlegung auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit dem Vollstreckungsbescheid inhaltlich übereinstimmt, ist deshalb auszusprechen, dass er aufrechtzuerhalten ist (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 343 Satz 1 ZPO). Nur soweit dies nicht zutrifft, ist er aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 343 Satz 2 ZPO).
16
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem Gespräch am 22. Oktober 2011 keine eigene Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen , hält im entscheidenden Punkt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie beruht auf einem Rechtsfehler, nämlich auf einer lückenhaften und die beiderseitigen Interessen nur unzureichend in den Blick nehmenden Auslegung der maßgeblichen Erklärungen des Beklagten.
17
a) Unstreitig ist unter dem 26./28. Juli 2011 ein Beratungsvertrag (§ 675 BGB) zustande gekommen, der die Schuldnerin verpflichtete, an die Klägerin für die Monate Juni und Juli 2011 rückwirkend ein Pauschalhonorar von 5.500 € netto und zunächst für die Monate August bis Oktober 2011 ein solches von je- weils 12.500 € netto zuzüglich Hotelübernachtungskosten zu zahlen. Es wurde sodann am 22. Oktober 2011 die Fortsetzung der Zusammenarbeit über den Oktober 2011 hinaus vereinbart.
18
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch seine am 22. Oktober 2011 erklärte Zahlungszusage, die der Geschäftsführer der Klägerin angenommen hat, als Gesamtschuldner (§§ 421 ff BGB) in das bestehende Schuldverhältnis eingetreten, so dass die Klägerin Bezahlung berechtigter Rechnungsbeträge von ihm verlangen kann.
19
aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Empfängerhorizont). Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Gesamtverhaltens des Erklärenden. Es ist dem Empfänger verwehrt, der Erklärung einfach den für ihn günstigsten Sinn beizulegen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581 Rn. 18 und vom 31. März 2016 - III ZR 70/15, NJW 2016, 2656 Rn. 26; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; siehe auch Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 133 Rn. 9, 14 ff; jeweils mwN).
20
bb) Bei der Prüfung, ob eine Zahlungszusage als Schuldbeitritt, das heißt als Begründung einer eigenen (selbständigen) Verbindlichkeit des Beitretenden, zu werten ist, kommt bei mehrdeutigen Erklärungen der Interessenlage eine indizielle Wirkung zu. Das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, dass die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH, Urteile vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79, NJW 1981, 47 und vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580; Palandt/Grüneberg aaO Überbl. vor § 414 Rn. 4).
21
cc) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; z.B. Senat, Urteile vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16, NJW-RR 2017, 1527 Rn. 18 und vom 20. Februar 2020 - III ZR 55/19, NJW-RR 2020, 623 Rn. 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16 und vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 15; jeweils mwN).
22
dd) Nach diesen Maßgaben hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen des Beklagten, bei objektiver Betrachtung habe der Geschäftsführer der Klägerin nicht von einer persönlichen Haftungsübernahme ausgehen dürfen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Zahlungszusage des Beklagten wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere den Wortlaut der Erklärungen des Beklagten, die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien unzureichend gewürdigt. Wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist die von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellte Zahlungszusage des Beklagten als Schuldbeitritt zu werten. Der Senat kann, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die gebotene Auslegung selbst vornehmen.
23
(1) Die Zeugen G. und R. haben sowohl erst- als auch zweitinstanzlich übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte bei dem "Krisengespräch" am 22. Oktober 2011 erklärt hat, er werde die Rechnungen der Klägerin bezahlen. Dies hat auch das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt. Eine Überweisung der Rechnungsbeträge aus den Einnahmen aus dem "G. "-Auftrag, die der Beklagte als Alternative zunächst in den Raum gestellt hatte, schied von vornherein als realistische Möglichkeit aus. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Beklagten das endgültige Scheitern des Großauftrags vor Augen (BU 18 Abs. 3, 4). Es war ihm klar, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, die offenen und künftigen Rechnungen der Klägerin aus Gesellschaftsmitteln zu begleichen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die Klägerin auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ohnehin nicht (mehr) vertraut hat. Auf die Frage des Geschäftsführers der Klägerin, welche Sicherheit für die Bezahlung der Rechnungen bestehe, antwortete der Beklagte "Ich zahle das" (Sitzungsprotokoll vom 20. März 2018, S. 5 = GA V 20). Gingen somit sowohl die Klägerin als auch der Beklagte davon aus, dass mit einer Schuldtilgung durch die F. GmbH nicht zu rechnen sei, kann die Erklärung des Beklagten, er bezahle die Forderungen der Klägerin, aus Empfängersicht vernünftigerweise nur als persönliche Haftungsübernahme verstanden werden, zumal er - wie das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 311 Abs. 3 BGB festgestellt hat – durch die gegebene Zahlungszusage besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und den Eindruck persönlicher und finanzieller Seriosität erweckt hat. Anders als das Berufungsgericht meint, ist es daher unerheblich, ob der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Zahlungszusage das Wort "persönlich" ausdrücklich gebraucht hat. Aus diesem Grund kommt es auch auf die von der Revision geltend gemachte Parteivernehmung des Beklagten nicht an. Dieser hat es zudem abgelehnt, sich als Partei vernehmen zu lassen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold aaO § 446 Rn. 1).
24
(2) Dafür, dass der Beklagte durch seine Erklärungen eine eigene Verbindlichkeit begründen wollte, sprechen zudem die Begleitumstände im Vorfeld des "Krisengesprächs" vom 22. Oktober 2011 sowie die beiderseitige Interessenlage. Denn der Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit finanzielle Engpässe der Schuldnerin dadurch überbrückt, dass er persönlich Bargeld in großen Mengen aus Rumänien heranschaffte, um zum Beispiel die Mitarbeitergehälter zu bezahlen (Sitzungsprotokolle vom 26. April 2017, S. 4 = GA III 112 und vom 20. März 2018, S. 2 = GA V 17 Abs. 3, 5). Darüber hinaus hat er angegeben, der Schuldnerin aus seinem Vermögen mindestens 4.636.000 € als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt zu haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgte er im Oktober 2011 das Ziel, die F. GmbH (und damit auch seine Darlehensrückzahlungsansprüche) zu retten (BU 22 Abs. 2). Dieses Ziel konnte er aber nur erreichen, wenn die Klägerin ihre Beratungstätigkeit zur Verbesserung der Unternehmensorganisation und der wirtschaftlichen Situation fortsetzte, was wiederum die zeitnahe Bezahlung ihrer Rechnungen voraussetzte. Dazu verfügte nach Sachlage allein der Beklagte persönlich über die erforderlichen finanziellen Mittel. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass er ein eigenes Interesse an der Tilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte.
25
c) Soweit das Berufungsgericht ein selbständiges Garantieversprechen des Beklagten dahingehend, er werde der Schuldnerin als Gesellschafter das erforderliche Kapital gegebenenfalls nachschießen, verneint hat (siehe BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, NJW-RR 2001, 1611 zum selbständigen Garantieversprechen durch Zahlungszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers ), ist dies nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, musste die Klägerin als Empfängerin die Erklärung des Beklagten, er werde die Rechnungsbeträge bezahlen , angesichts des klaren Wortlauts, der Begleitumstände sowie der beiderseitigen Interessenlage als gesamtschuldnerische Begründung einer eigenen Verbindlichkeit durch einen zahlungskräftigen Schuldner verstehen. Es ging nicht lediglich darum, der wirtschaftlich angeschlagenen Schuldnerin weiteres Kapital zuzuführen.
26
3. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung steht der Durchsetzung des Klageanspruchs nicht entgegen. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids am 16.
Mai 2012, mag diese auch unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift (N. straße 6, D. -R. ) erfolgt sein, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hindert die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird (BGH, Urteil vom 26. Februar 2010 - V ZR 98/09, NJW-RR 2010, 1438 Rn. 14 ff; siehe auch BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204 Rn. 129 [Stand: 1. Juni 2020]; Palandt/ Ellenberger aaO § 204 Rn. 18 a.E.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Senat nimmt darauf Bezug (LGU 10 f). Insbesondere hat der Beklagte die fehlerhafte Zustellung dadurch veranlasst, dass er weder das Namensschild am Briefkasten entfernte noch eine Abmeldung bei der zuständigen Behörde vornahm.
27
4. Hinsichtlich eines Hauptsachebetrags von 22.012,21 € (nebst Zinsen) ist die Klage allerdings zu Recht abgewiesen worden. Insoweit bleibt es bei der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids vom 4. Juni 2012.
28
a) Soweit mit diesem auch die Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung gegenüber der Schuldnerin in Höhe von 1.985,50 € geltend gemacht wurden, scheidet ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten von vornherein aus. Dessen Schuldbeitritt bezog sich allein auf die Bezahlung der Rechnungen der Klägerin und nicht auf etwaige einen anderen Gesamtschuldner betreffende Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 425 BGB).
29
b) Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf ihrem im Berufungsrechtszug gehaltenen Sachvortrag beruhen (Schriftsatz vom 22. Juni 2018), entsprechend der Insolvenzquote von 33,89 % befriedigt worden ist. Bei einem Gesamtrechnungsbetrag von 59.093,27 € sind dies 20.026,71 €. Insoweit ist die Klage in jedem Fall unbegründet (§ 362 Abs. 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen , ob und in welcher Höhe der Klägerin darüber hinaus aus den streitigen Rechnungen noch offene Zahlungsansprüche zustehen. Dies ist nachzuholen.

III.


30
Das angefochtene Urteil ist demnach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Rechnungsbeträge noch offenstehen, nicht hinreichend geklärt ist und ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
31
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
32
1. Mit dem Einwand, die Klägerin habe keine Leistungen beziehungsweise Nachweise über diese erbracht, kann der Beklagte nicht durchdringen, soweit die Leistungserbringung bis zum 22. Oktober 2011 umstritten ist. Die Arbeiten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt waren Gegenstand des "Krisengesprächs", das dazu führte, dass der Beklagte die Bezahlung sämtlicher - auch künftiger - Rechnungen zusagte, um einen Abbruch der klägerischen Beratungstätigkeit zu ver- meiden. Darin liegt zugleich ein (deklaratorisches) Anerkenntnis, das alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Beklagte bei Abgabe der Zahlungszusage kannte oder mit denen er mindestens rechnete (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 644 Rn. 39; Palandt/Sprau aaO § 781 Rn. 4). Insoweit kann er im Prozess nicht mehr einwenden, die Klägerin habe keine Leistungen erbracht.
33
2. Für den Zeitraum nach dem 22. Oktober 2011 bis zur endgültigen Leistungseinstellung der Klägerin am 15. November 2011 muss die Frage der Leistungserbringung - gegebenenfalls durch nochmalige Vernehmung der Zeugen G. und W. - geklärt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der geschuldete Beratungsumfang und das zu zahlende Honorar pauschaliert waren und die Klägerin keine Leistungsnachweise im Einzelnen vorlegen musste. Erbrachte Beratungsleistungen sind einer Nichtleistung nur dann gleichzustellen , wenn sie für den Gläubiger wertlos sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15, MDR 2015, 1281 Rn. 21).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Herrmann Remmert Reiter
Böttcher Kessen
Hinweis: Gegen das vorstehende Versäumnisurteil wurde Einspruch eingelegt.

Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 02.06.2017 - 4 O 450/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.03.2019 - 9 U 57/17 -


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

9

20.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 55/19 Verkündet am: 20. Februar 2020 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs.
31.03.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 70/15 Verkündet am: 31. März 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1;

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1
25.05.2020 14:53

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 93/16 Verkündet am: 23. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

18
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl.
4
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

19
Eine prozessuale Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung von § 767 ZPO liegt hier indes - jedenfalls bezüglich des Hauptantrags - nicht vor; sie könnte auch keinen Erfolg haben. Auf einen möglichen Zustellungsmangel, wie ihn die Kläger behaupten, könnte eine solche Klage nicht gestützt werden. Denn eine unwirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids hätte nicht zugleich dessen Unwirksamkeit zur Folge, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99, WM 2002, 512, 513) betraf ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, das erst durch seine, die Verkündung ersetzende, Zustellung existent wird (§ 310 Abs. 3 ZPO). Demgegenüber wird ein Vollstreckungsbescheid existent, wenn er vom Rechtspfleger erlassen und von der Geschäftsstelle zur Zustellung in den Geschäfts- gang gegeben wird (BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80, WM 1982, 601, 602). Schlägt die Zustellung fehl, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vollstreckungsbescheids und steht einem erneuten Zustellungsversuch nicht entgegen.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

26
a) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen , die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (s. etwa Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581, 583 Rn. 18).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

21
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte am 28. April 2014 den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 28. April 2014 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr, z.B. Senat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14; Beschluss vom 26. Januar 2012 - III ZR 111/11, BeckRS 2012, 03917 Rn. 4). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr setzt der Kläger letztlich nur seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, aus Sicht der Beklagten sei die Fortsetzung der Therapie gesundheitlich unmöglich gewesen, und Sinn der Übergabe des Attests sei gewesen, dies dem Kläger mitzuteilen. Es kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass das von der Beklagten vorgelegte Attest nicht bescheinigt, dass die Therapie aus medizinischen Gründen unmöglich war, sondern nur aussagt, dass "ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen" ist. Das Berufungsgericht hat nicht für maßgeblich gehalten, dass die Fortführung der Therapie objektiv aus medizinischen Gründen unmöglich war. Vielmehr hat es zutref- fend auf den objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten abgestellt , (aus den aus ihrer Sicht bestehenden Gründen) die Therapie nicht fortzusetzen.
18
(1) Die Auslegung von Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; s. nur Senatsurteile vom 19. April 2012 - III ZR 224/10, NZG 2012, 711, 712 Rn. 18; vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, NZV 2012, 535, 536 Rn. 17 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210, 211 Rn. 7 und vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910, 912 Rn. 26).
23
aa) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, WM 2013, 1657 Rn. 17 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14 sowie BGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, WM 2019, 1227 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18, WM 2019, 275 Rn. 30; jew. mwN).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

39
4. Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht Zahlungspflichten des Beklagten hinsichtlich der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie - unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) - in Höhe der geltend gemachten Mahn- und Bankrücklastkosten bejaht. Dem Amtsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der Beklagte mit seinen die Qualität der erbrachten Leistungen betreffenden Einwendungen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die angeblichen Leistungsmängel - nach Zustellung des Mahnbescheids - Gegenstand eines Telefonats zwischen dem Beklagten und dem Direktor der Klägerin waren, in dem der Beklagte schließlich unverzügliche Zahlung zusagte. Es ist ohne weiteres vertretbar und damit rechtsfehlerfrei , dieser Erklärung, soweit sie sich auf die erörterten Beanstandungen bezieht , die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses beizumessen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 781 Rn. 3). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts , es fehle insoweit an der Einhaltung der Schriftform nach §§ 780, 781 BGB, verkennt, dass das Amtsgericht lediglich von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen ist (siehe auch den gerichtlichen Hinweis auf S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 30. Juni 2017), das nicht der Form der §§ 780, 781 BGB bedarf.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, beanstandete die Beklagte die erbrachten Pflegedienste während der Vertragslaufzeit nicht. Auch in dem Kündigungsschreiben vom 1. November 2012 stellte sie die Qualität der Pflegeleistungen nicht in Frage. Die Beklagte bekräftigte vielmehr, die noch offenen Rechnungsposten schnellstmöglich auszugleichen. Während der Pflegephase verbesserte sich der Gesundheitszustand des Kindes erheblich, ohne dass es infolge unzureichender Qualifikation der Pflegekräfte zu krisenhaften Entwicklungen gekommen ist. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in ihrer Qualität so gemindert waren, dass sie - unabhängig von der (möglicherweise) fehlenden Abrechenbarkeit wegen der (etwaig) mangelnden Qualifikation der Frau S. - bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Beklagte wertlos und daher einer Nichtleistung gleichzustellen waren mit der Folge, dass die Beklagte die vereinbarte Vergütung nach §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB nicht bezahlen musste (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 31 mwN). Eine bloße Schlechtleistung würde nicht zur Kürzung des Vergütungsanspruchs führen, da dem Dienstvertragsrecht eine Minderung der vertraglichen Vergütung fremd ist (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 jeweils mwN).

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.