Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2017 - III ZR 545/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand
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- Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Zentralregulierungsvertrags im Urkundenprozess auf Zahlung in Anspruch.
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- Am 21./24. September 2004 schlossen die Parteien einen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten", in dem die Klägerin als "Lieferfirma" die Beklagte mit der Zentralregulierung für alle Forderungen aus sämtlichen Lieferun- gen und Leistungen der Klägerin an Handelsunternehmen, die zugleich Kunden der Beklagten sind, beauftragte.
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- In diesem Vertrag heißt es unter anderem: "2. Die Lieferfirma versichert, dass die Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in der Rechnung umschrieben sind, bestehen und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet sind, und dass sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt ist. 3. … Die Lieferfirma schickt das Original der Rechnungen bzw. die Rechnungsdaten an das jeweils von der M. AG [= Beklagte] beauftragte Zentralregulierungsunternehmen, derzeit an die M. GmbH … 4. Die M. AG zieht die auf den Rechnungen der Lieferfirma ausgewiesenen Beträge unter Berücksichtigung der zwischen der Lieferfirma und den einzelnen Handelsunternehmen vereinbarten Zahlungsziele und Konditionsgewährungen bei gewichteter Fälligkeit bei den Handelsunternehmen ein. Die Zahlungen der Handelsunternehmen an die M. AG bzw. das beauftragte Zentralregulierungsunternehmen erfolgen im Verhältnis zur Lieferfirma mit schuldbefreiender Wirkung. 5. Alle Ansprüche zwischen der Lieferfirma und den Handelsunternehmen aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften, und Belastungsanzeigen werden von der M. AG bzw. dem von ihr beauftragten Zentralregulierungsunternehmen ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müsste, miteinander verrechnet. … Ein nach Verrechnung zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo wird unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen bei gewichteter Fälligkeit der erfassten Ansprüche auf der Basis Rechnungseingang und unter Berücksichtigung der benötigten Regulierungszeit an die Lieferfirma gezahlt. 6. Ein negativer Saldo ist von der Lieferfirma auszugleichen. Infolge der gewichteten Fälligkeit werden von der M. AG Rechnungen der Lieferfirma teilweise bereits reguliert, noch bevor das Handelsunternehmen an die M. AG Zahlungen geleistet hat. Für den Fall, dass solche bereits regulierten Rechnungen beim jeweiligen Handelsunternehmen, beispielsweise im Falle einer Insolvenz, nicht mehr eingezogen werden können, vereinbaren die Lieferfirma und die M. AG Folgendes: Verfügt die Lieferfirma über keine von der M. AG nach Ziffer 8 dieses Vertrags vermittelte Bürgschaft einer Garantiegesellschaft , hat sie der M. AG die insoweit geleisteten Beträge wieder zu erstatten. Ist dagegen eine Bürgschaft vorhanden, kann die Lieferfirma die an sie geleisteten Beträge behalten. Im Gegenzug tritt die Lieferfirma mit Zahlungsausgleich die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen an die M. AG ab. Gleichzeitig werden die für die Forderung bestellten Sicherheiten unter Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche auf die M. AG übertragen. … 7. Für die Leistungen aus der Zentralregulierung zahlt die Lieferfirma an die . AG eine Zentralregulierungsgebühr … 8. Die M. AG vermittelt der Lieferfirma die Bürgschaft einer Garantiegesellschaft für die Zahlungsverpflichtungen der Handelsunternehmen aus den Rechnungen gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages. …"
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- Gemäß Nummer 8 des Zentralregulierungsvertrags vermittelte die Beklagte der Klägerin eine Bürgschaft der E. Kreditversicherungs-AG. Ab dem 9. November 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin in regelmäßig wöchentlichem Abstand sogenannte Regulierungsbriefe ("Regulierungsbrief Kreditor" ) die als "Zahlungsträgerinformation" die telegraphische Überweisung der darin jeweils ausgewiesenen (Positiv-)Saldobeträge ankündigten. Diese Beträge gingen jeweils wenige Tage nach dem Datum der betreffenden Regulierungsbriefe bei der Klägerin ein. Im Juni 2006 begannen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über nach Ansicht der Beklagten überhöhte Rechnungen der Klägerin. Zahlungen der Beklagten blieben teilweise aus. Der Zentralregulierungsvertrag wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 beendet. Mit Datum vom 8. Januar 2007 erteilte die Beklagte einen "Schlussregulierungsbrief", der einen Schlusssaldo von 0 € auswies und dem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2007 widersprach.
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- Mit drei getrennten, jeweils im Urkundenprozess erhobenen Klagen hat die KIägerin von der Beklagten die Zahlung der Salden aus verschiedenen, ab dem 29. Juni 2006 erteilten Regulierungsbriefen verlangt (insgesamt: 2.249.525,41 €), nämlich
a) die Zahlung von 758.743,93 € (nebst Zinsen) aus den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006 vom 29. Juni 2006 (Restbetrag von 242.750,23 €), Nr. 28/2006 vom 11. Juli 2006 (92.328,28 €), Nr. 29/2006 vom 18. Juli 2006 (181.427,81 €), Nr. 30/2006 vom 27. Juli 2006 (72.644,22 €), Nr. 31/2006 vom 1. August 2006 (51.720,63 €), Nr. 32/2006 vom 9. August 2006 (37.855,66 €) und Nr. 34/2006 vom 22. August 2006 (80.017,10 €) [Landgericht Oldenburg 15 O 2272/06; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 70/07];
b) die Zahlung von 1.482.874,50 € (nebst Zinsen) aus den Regulierungsbriefen Nr. 36/2006 vom 7. September 2006 (34.770,59 €), Nr. 37/2006 vom 14. September 2006 (22.707,39 €) und Nr. 38/2006 vom 16. September 2006 (1.425.396,52 €) [Landgericht Oldenburg 15 O 2743/06; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 71/07];
c) die Zahlung von 7.906,98 € (nebst Zinsen) aus dem Regulierungs- brief Nr. 32/2006 vom 8. August 2006 (7.906,98€) [Landgericht Oldenburg 15 O 828/07; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 111/07].
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- Diesen Klagen hat das Landgericht jeweils mit Vorbehaltsurteil im Urkundenverfahren stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat das Berufungsgericht die drei Urkundenprozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Hinblick auf die Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 hat die Klägerin anhand der von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefe Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 eine Schlussabrechnung vorgenommen, ihre Zahlungsklage dementsprechend auf 1.065.973,64 € (nebst Zinsen) ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der (teilweisen) Erledigung der Hauptsache widersprochen.
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- Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den Regulierungsbriefen der Beklagten ergäben sich einklagbare Ansprüche der Lieferfirma (hier: der Klägerin) auf sofortige Auszahlung der darin ausgewiesenen (Positiv-)Salden. Dies entspreche auch der ständigen Übung der Vertragsparteien.
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- Die Beklagte hat erwidert, bei den Regulierungsbriefen handele es sich lediglich um unverbindliche Saldenmitteilungen ohne schuldanerkennenden Charakter. Die Auszahlung der Salden an die Klägerin habe die erfolgreiche Einziehung der aufgeführten Forderungen der Klägerin bei den jeweiligen Handelsunternehmen vorausgesetzt. Die Klägerin habe deutlich überhöhte und unberechtigte Forderungen zur Zentralregulierung eingereicht. Darüber hinaus sei es zu doppelten Gutschriften gekommen. Es verbleibe noch ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 242.750,23 €. Dem stehe aber eine Belastungsanzeige der MF. GmbH (MF. ) - eines der Handelsunternehmen des Zentralregulierungsvertrags und einer Konzerntochtergesellschaft der Beklagten - in gleicher Höhe gegenüber, welche die Beklagte bezahlt habe und deren zugrundeliegende Forderung sie sich von der MF. habe abtreten lassen. Diese habe sie verrechnet.
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- Das Berufungsgericht hat die drei Vorbehaltsurteile im Urkundenprozess teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von lediglich 337.679,32 € nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Zahlungsklage nicht für begründet erachtet und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen (nämlich in einem Um- fang von 1.183.551,77 €) in der Hauptsache erledigt hat; ferner hat es der Be- klagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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- Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
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- Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
I.
- 12
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin sei der zwischen den Parteien geschlossene Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den Regulierungsbriefen. Bei diesen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden und nicht lediglich um unverbindliche Zahlungsträgerinformationen. Der Klägerin erwüchsen hieraus Ansprüche auf Auszahlung des jeweils ausgewiesenen positiven Saldos. Diese Ansprüche richteten sich gegen die Beklagte, auch soweit die M. GmbH gehandelt habe, weil diese von der Beklagten mit der Zentralregulierung beauftragt worden sei und die Beklagte vertreten habe. Allein der Klägerin, nicht jedoch den Handelsunternehmen, stehe die Möglichkeit zu, Einwendungen gegen die Regulierungsbriefe zu erheben. Der vorherige Eingang von Zahlungen der Handelsunternehmen sei nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte auf ihren nachträglich im Jahre 2008 übersandten Regulierungsbriefen Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk angebracht habe, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle , widerspreche dies der vertraglichen Abrede sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit unbeachtlich. Nach Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 sei eine Gesamtsaldierung erforderlich. Hierfür sei der "Schlussregulierungsbrief" der Beklagten vom 8. Januar 2007 allerdings nicht maßgebend, weil die Klägerin ihm widersprochen habe und die dortige Aufstellung im Detail nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von dem urkundlich belegten Umfang des Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 1.065.973,64 € auszugehen. Hiervon sei indes ein Betrag von 728.294,32 € abzuziehen, da der in dem Regulierungsbrief Nr. 44/2006 ausge- wiesene Saldo die positiven Salden aus den vorangegangenen Regulierungsbriefen Nr. 28/2006, 29/2006, 30/2006, 31/2006, 32/2006, 34/2006, 36/2006, 37/2006, 40/2006, 41/2006 und 42/2006 enthalte und von der Klägerin nicht doppelt verlangt werden dürfe. In dem danach verbleibenden Umfang von 337.679,32 € sei die Zahlungsklage begründet. Soweit sich die Beklagte auf Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € berufe (Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits, Regulierungsbriefe Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits), könne sie sich hierauf wegen Verwirkung nicht berufen, weil sie diesen Einwand erst im April 2016 vorgebracht habe. Ebenfalls nicht durchgreifend sei die Aufrechnung der Beklagten mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. in Höhe von 242.750,23 €. Diese Forderung sei nicht mit Urkunden belegt, und es bestünden insoweit auch Zweifel an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie am Bestehen der Forderung. Die Klägerin habe das Zentralregulierungsverfahren nicht missbraucht. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 2 BGB, da die Zahlungsforderung der Klägerin wie eine Entgeltforderung zu behandeln sei. Die Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei festzustellen, weil die drei Urkundenklagen bis zu der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 und der Übersendung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 zulässig und begründet gewesen seien.
II.
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- Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
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- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess einen Zahlungsanspruch in Höhe von 337.679,52 € zuerkannt.
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- a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefen.
- 16
- aa) Dass die Klägerin von der Beklagten nach zwischenzeitlicher Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007 die Auszahlung des positiven Schlusssaldos verlangen kann, der sich aus der Gesamtabrechnung dieses Vertrags ergibt, steht zwischen den Parteien für sich genommen nicht im Streit. Anspruchsgrundlage hierfür ist der Zentralregulierungsvertrag selbst (§ 675 Abs. 1 BGB; s. zur Einordnung eines Zentralregulierungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag auch Heeseler/Rossel, WM 2003, 2360, 2361 f), ohne dass es insoweit auf die Frage einer anspruchsbegründenden Wirkung der einzelnen Regulierungsbriefe ankommt. Da die in den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 enthaltenen - und damit urkundlich belegten - Saldomitteilungen als solche unstreitig sind, ist von dem von der Klägerin ermittelten Gesamtsaldo von 1.065.974,64 € auszugehen. Diesen Ausgangspunkt nimmt auch die Beklagte hin, indem sie dieser Summe konkrete einzelne Abzugspositionen sowie die Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. gegenüberstellt. Da der "Schlussregulierungsbrief" vom 8. Januar 2007 einseitig von der Beklagten erstellt worden ist und die Klägerin ihm widersprochen hat, hat er außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon berechnet sich der im "Schlussregulierungsbrief" ausgewiesene Schlusssaldo von 0 € offenbar unter Berücksichtigung der vorerwähnten, von der Beklagten geltend gemachten Abzüge , so dass es letztlich allein darauf ankommt, ob diese Abzüge berechtigt und mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln nachgewiesen sind (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
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- bb) Unbeschadet dessen lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, bei den Regulierungsbriefen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden, keinen Rechtsfehler erkennen.
- 18
- (1) Die Auslegung von Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; s. nur Senatsurteile vom 19. April 2012 - III ZR 224/10, NZG 2012, 711, 712 Rn. 18; vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, NZV 2012, 535, 536 Rn. 17 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210, 211 Rn. 7 und vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910, 912 Rn. 26).
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- (2) Solche Mängel liegen hier nicht vor.
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- Richtig ist, dass einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden kann; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, 581 Rn. 11 f; s. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12, NJW 2013, 2885, 2886 f Rn. 12 ff, 16). Indessen hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, die es rechtfertigen, die Regulierungsbriefe als "schuldanerkennende Urkunden" zu würdigen, und zwar in dem Sinne , dass die Beklagte durch die Erteilung und Übermittlung der Regulierungsbriefe gegenüber der Klägerin die rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt, einen darin ausgewiesenen Positivsaldo umgehend auszuzahlen (§§ 133, 157 BGB). Diese Umstände ergeben sich aus den Bestimmungen und dem Zweck des Zentralregulierungsvertrags sowie der ständigen Vertragspraxis der Parteien.
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- Entgegen der Ansicht der Revision trägt der Wortlaut der Regulierungsbriefe ihre Deutung als vorbehaltlose und verbindliche Ankündigung der telegrafischen Überweisung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, handelte der Absender der Regulierungsbriefe , die M. Service GmbH, gemäß Nummer 3 und 5 des Zentralregulierungsvertrags als von der Beklagten beauftragtes Zentralregulierungsunternehmen , so dass ihre Erklärungen der Beklagten zuzurechnen sind (§ 164 BGB). Dass seitens der Beklagten beziehungsweise ihrer Beauftragten über Jahre hinweg der jeweils mitgeteilte Positivsaldo umgehend an die Klägerin ausgezahlt wurde, deutet darauf hin, dass den Regulierungsbriefen ein rechtsverbindlicher Charakter zukommen sollte. Nummer 5 des Zentralregulierungsvertrags lautet dementsprechend schlicht dahin, dass ein zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo "an die Lieferfirma gezahlt" wird.
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- Soweit die Revision einwendet, es gehe in dem Abrechnungsverhältnis nicht um die Saldierung wechselseitiger Forderungen zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin (als Lieferfirma) und den einzelnen Handelsunternehmen , berücksichtigt sie nicht den Zweck des Zentralregulierungsvertrags. Die Erfassung und Verrechnung der wechselseitigen Forderungen zwischen der Klägerin und den Handelsunternehmen sowie die sich hieran anschließende Saldoauszahlung sind die Kardinalaufgaben der Beklagten, und gerade dafür erhält sie ihre Vergütung (Nr. 7 des Vertrags). Es ist also nicht Sache der Klägerin und der Handelsunternehmen, sich um die Verrechnung und Begleichung ihrer Forderungen zu kümmern, sondern Angelegenheit der Beklagten. Mit dieser Aufgabe und dem darin liegenden Vertragszweck korrespondiert die Auslegung , dass die Beklagte durch die Erteilung der Regulierungsbriefe eine rechtsverbindliche Auszahlungsverpflichtung übernommen hat.
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- Eine Abhängigkeit der Auszahlung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos an die Klägerin von der Anerkennung der eingereichten Rechnungen oder deren vorheriger Bezahlung durch die betreffenden Handelsunternehmen ergibt sich aus den bis zum Vertragsende am 31. Dezember 2007 übersandten Regulierungsbriefen nicht. Auch aus den Bestimmungen des Zentralregulierungsvertrags lässt sich kein dahingehender Vorbehalt entnehmen. Zwar heißt es in Nummer 5 des Vertrags, dass der Saldo "unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen" gezahlt werde, doch setzt Nummer 6 des Vertrags voraus, dass es auch schon vor dem Eingang dieser Zahlungen zu einer "Regulierung" - das heißt zu einer Auszahlung des Saldos an die Klägerin - kommen kann. Für diese Fälle ist die Beklagte durch den in Nummer 6 des Vertrags geregelten Rückzahlungsanspruch beziehungsweise die dort erwähnte Abtretung und Sicherheitenübertragung gegen eine etwaige Insolvenz der Handelsunternehmen - mit denen die Beklagte ihrerseits vertrag- lich verbunden ist - geschützt. Eine vorherige Genehmigung der von der Regulierung betroffenen Rechnungen durch die Handelsunternehmen sehen weder der "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" noch der "Zentrallieferungsvertrag mit Handelsunternehmen" vor. Soweit die später, im Jahre 2008, übermittelten Regulierungsbriefe Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk tragen, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle, kommt diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass diese Regulierungsbriefe in ihrer Summe einen beträchtlichen Negativsaldo ergeben (in Höhe von 1.124.754,04 €) und dementsprechend ohnehin insgesamt keinen Auszahlungsanspruch der Klägerin begründen können, erfolgte ihre Übersendung an die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als zwischen den Parteien bereits Zivilrechtsstreite geführt wurden, in denen es entscheidend um den rechtsverbindlichen, anspruchsbegründenden Charakter der Regulierungsbriefe ging. Der betreffende Vermerk kann somit keinen Anhalt für die Auslegung der im Jahre 2006 übermittelten Regulierungsbriefe im Sinne der Revision geben. Vielmehr spricht das Fehlen eines solchen Vermerks in den vor 2008 übersandten Regulierungsbriefen dafür, dass diese unter keinem derartigen Vorbehalt gestanden haben und auch nicht stehen sollten. Darauf, ob - wie die Beklagte behauptet - die Regulierungsbriefe bis Juni 2006 stets erst nach Eingang der Zahlungen der Handelsunternehmen erteilt worden sind, kommt es nicht an, weil dies der Klägerin gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ihr im Zentralregulierungsvertrag nicht das allgemeine Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen (Delkredererisiko) auferlegt worden ist. Allerdings lag es an ihr, ob sie eine von der Klägerin angemeldete Forderung vor deren Einziehung bei dem betreffenden Handelsun- ternehmen in den Regulierungsbrief aufnahm oder nicht, also ob sie nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 des Vertrags verfahren wollte. Durch die Bestimmungen in Nummer 6 des Vertrags war sie auch im Falle einer "Vorleistung" umfassend gesichert, da ihr entweder die Forderung nebst valider Sicherheit (Bürgschaft) zu übertragen oder aber die Klägerin gehalten war, die von der Beklagten im Voraus geleisteten Beträge zu erstatten.
- 24
- b) Ausgehend von einem Gesamtsaldo von 1.065.973,64 € hat das Berufungsgericht wegen einer doppelten Gutschrift zugunsten der Klägerin einen Abzug von 728.294,32 € vorgenommen und die Zahlungsklage in einem Umfang von - nur - 337.679,32 € für gerechtfertigt gehalten. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision weitere Abzüge geltend machen will, findet sie hiermit im Urkundenprozess keinen Erfolg.
- 25
- aa) Der Verweis der Revision auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700, 702 Rn. 29) hilft der Beklagten nicht weiter, weil sich diese Entscheidung allein auf ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Klägerin und der MF. bezieht und für die Abrechnung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine hinreichend eindeutigen Hinweise gibt.
- 26
- bb) Den Einwand der Beklagten, es seien Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin im Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits und in den Regulierungsbriefen Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € erfolgt, hat das Berufungsgericht als verwirkt betrachtet. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete - sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Revision nicht gesondert behandelte - Doppelbuchung in Höhe von 2.288,80 € im Re- gulierungsbrief Nr. 47/2006 einerseits und im Regulierungsbrief Nr. 48/2006 andererseits.
- 27
- (1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; s. zu alldem etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231 Rn. 13 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, 3516 Rn. 37 jeweils mwN).
- 28
- (2) Zur Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258, 1261 Rn. 27 mwN). Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus. Die betreffenden Regulierungsbriefe sind der Klägerin teilweise schon im Jahre 2006 (Nr. 38/2006 und Nr. 48/2006) und im Übrigen im Jahre 2008 (Nr. 39/2006, 40/2006 und 47/2006) zugegangen. Doppelbuchungen hat die Beklagte erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2016, also acht bis zehn Jahre später, geltend gemacht. Soweit die Revision einwendet , die Beklagte habe sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2007 unter Verweis auf den Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 darauf berufen , dass der Schlusssaldo 0 € betrage, findet sich dort kein Anhalt für die Einwendung von Doppelbuchungen. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die Klägerin nach Ablauf einer derart langen Zeit nicht mehr mit Korrekturen der Regulierungsbriefe habe rechnen müssen, zumal die Beklagte wiederholt versichert habe, dass ihre Abrechnungen richtig seien. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Klägerin auf die mitgeteilten Salden verlassen. Insoweit bringt die Revision auch keine Rügen vor.
- 29
- cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dringt die Beklagte auch mit der Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. in Höhe von 242.750,23 € im Urkundenprozess nicht durch, weil sie für die von der Klägerin bestrittene Gegenforderung und deren Abtretung kein in dieser Prozessart zulässiges Beweismittel angeboten hat (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
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- 2. Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen wendet sich die Revision vergeblich. § 288 Abs. 2 BGB ist anwendbar.
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- a) Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteile vom 21. April 2010 – XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872, 1873 Rn. 23; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171, 1172 Rn. 13 und vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187, 189 Rn. 27). Lieferungs- und Entgeltpflicht müssen dabei nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 aaO S. 3226 f Rn. 13).
- 32
- b) Hiernach fallen auch die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung der in den Regulierungsbriefen ausgewiesenen (Positiv-)Salden unter § 288 Abs. 2 BGB.
- 33
- Zwar geht es hierbei isoliert betrachtet nicht um Entgeltforderungen für Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Beklagte leitet als Zentralregulierer indes Zahlungen der Handelsunternehmen an die Klägerin weiter. Diese Zahlungen erfolgen auf Entgeltforderungen der Klägerin für die Lieferung von Gütern an die Handelsunternehmen. Für diese Forderungen findet § 288 Abs. 2 BGB zweifellos Anwendung. Die Beklagte übernimmt den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwischen den Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen , wobei den Zahlungen der Handelsunternehmen an die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gemäß Nummer 4 Absatz 2 des Zentralregulierungsvertrags eine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlieren die von der Beklagten als Zentralregulierer vereinnahmten (oder noch zu vereinnahmenden) Zahlungen der Handelsunternehmen mit ihrer Weiterleitung an die Klägerin (als Lieferunternehmen) nicht ihren Charakter als "Entgelte für die Lieferung von Gütern".
- 34
- Diese Betrachtung steht insbesondere im Einklang mit dem Zweck des § 288 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift geht auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABlEG Nr. L 200, S. 35) zurück (s. hierzu BGH, Urteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 19 und vom 16. Juni 2010 aaO Rn. 10). Nach Art. 1 dieser Richtlinie ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck "Geschäftsverkehr" gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen". Aus dieser Formulierung ergibt sich mit der nach der "acte-clairDoktrin" erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29 mwN), dass zwischen der Entgeltforderung und der Gegenleistung lediglich eine Kausalbeziehung bestehen, das Entgelt mithin nicht unmittelbar vom Empfänger der gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen dem Leistenden geschuldet sein muss. Vielmehr lässt auch die Einschaltung eines Mittlers in den Leistungsfluss zwischen Empfänger und Leistenden das Vorliegen eines "Geschäftsverkehrs" im Sinne der Richtlinie unberührt. Nach dem Konzept des Zentralregulierungsvertrags ist die Beklagte in das Dreieck der wechselseitig vertraglich miteinander verbundenen Partner - Lieferunternehmen, Zentralregulierer, Handelsunternehmen - eingegliedert. Auf diese Weise ist die Beklagte an einem Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen, der zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führt, an maßgeblicher Stelle beteiligt. Zur Lieferung von Gütern gegen Entgelt kommt es bei dem Konzept des Zentralregulierungsvertrags erst durch und aufgrund der Einbindung des Zentralregulierers.
- 35
- 3. Schließlich hält auch die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klageforderung mit einem Gesamtumfang von 2.249.525,41 € in zweiter Instanz auf 1.065.973,64 € ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der von der Teilerledigungsklärung betroffene Teil des Rechtsstreits hat somit einen Umfang von 1.183.531,77 €.
- 36
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache erledigt, wenn und soweit die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18 mwN).
- 37
- b) Nach diesen Maßgaben erweist sich der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Bei Klagezustellung waren die Urkundenklagen zulässig und begründet. Wie ausgeführt (oben, unter 1 a bb), hat das Berufungsgericht die Regulierungsbriefe beanstandungsfrei als anspruchsbegründende , schuldanerkennende Urkunden gewürdigt. Die einzelnen Zahlungsklagen im Urkundenprozess waren somit aufgrund der jeweils vorgelegten Regulierungsbriefe gerechtfertigt. Die Erledigung der Hauptsache hat das Berufungsgericht in der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007, welche eine Gesamtsaldierung sämtlicher Regulierungsbriefe erforderlich gemacht habe, und der Übermittlung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 gesehen; diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
- 38
- 4. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus Gründen der Klarstellung hat der erkennende Senat den Tenor des Berufungsurteils dahin ergänzt, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Da das Berufungsgericht der Zahlungsklage über zuletzt 1.065.973,64 € nur in Höhe von 337.679,52 € stattgegeben hat, war die Abweisung der Zahlungskla- ge im Übrigen auszusprechen. Auch erschien es angezeigt, den Umfang der Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache genauer zum Ausdruck zu bringen.
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 15 O 2272/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 70/07 -
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin genutzte Geschäftsbezeichnung (kostenlos) in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" sowie dessen elektronische Ausgabe "www.dastelefonbuch.de" eintragen zu lassen.
- 2
-
Die Klägerin betreibt in Dortmund ein selbständiges Kundendienstbüro der H. -Versicherungsgruppe, ursprünglich unter der Bezeichnung "H. Versicherungen Bausparen E. H. ", seit Oktober 2012 unter der Bezeichnung "H. Kundendienstbüro E. H. ". Den Telefonanschluss für dieses Büro unterhält sie bei der beklagten T. D. GmbH. Deren Rechtsvorgängerin, die D. T. AG, bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 unter Bezugnahme auf ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis" (AGB) die Aufnahme der Angaben "H. Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro E. H. " im Kommunikationsverzeichnis, das Basis für Telefonbücher, Auskunftsdienste und elektronische Medien ist. In der Folge wurde die Klägerin sowohl in der gedruckten regionalen Ausgabe von "Das Telefonbuch" als auch in dessen elektronischer Ausgabe "www.dastelefonbuch.de" unter dieser Bezeichnung geführt. "Das Telefonbuch" und "www.dastelefonbuch.de" werden von der D. T. M. GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten, (jeweils) zusammen mit einem regionalen Partnerfachverlag herausgegeben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte der für D. tätige Verlag der Klägerin mit, dass der kostenfreie Standardeintrag, den die Beklagte als Telefonanbieter angeliefert habe, nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsverzeichnisse übereinstimme und für das nächstmögliche Printverzeichnis (und damit auch für das Onlineverzeichnis "www.das telefonbuch.de") die kostenfreie Eintragung "H. E. Versicherungen" vorgesehen sei. Trotz Widerspruchs der Klägerin wurde ihr Büroanschluss unter dieser Bezeichnung eingetragen. Dementsprechend war die Klägerin - ebenso wie die anderen Kundendienstbüros der H. -Gruppe im Bereich D. - unter dem Suchbegriff "H. " fortan nicht mehr zu finden.
- 3
-
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei als Universaldienstleisterin und Vertragspartnerin gemäß § 45m TKG verpflichtet, die von ihr, der Klägerin, geführte Geschäftsbezeichnung in dem Verzeichnis "Das Telefonbuch" (Druck- und Online-Ausgabe) aufzuführen. "Das Telefonbuch" sei das einzige vollständige und allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnis für den Bereich der Telekommunikation in Deutschland.
- 4
-
Das Landgericht hat der auf Eintragung der Bezeichnung "H. Versicherungen Bausparen E. H. " gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bezeichnung "H. Kundendienstbüro E. H. " einzutragen ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 5
-
Die Revision ist unbegründet.
-
I.
- 6
-
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MMR 2013, 540 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Eintragung gemäß § 45m Abs. 1 TKG.
- 7
-
Der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des Namens sei im Sinne von § 12 BGB zu verstehen. Hierunter falle die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung, da dieser eine namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme. Dies entspreche auch der Regelung in Nummer 4.1.3 der AGB der Beklagten.
- 8
-
Der Anspruch sei auf Eintragung in die örtliche Ausgabe von "Das Telefonbuch" und deren elektronischer Version gerichtet. § 45m TKG sei aufgrund richtlinienkonformer Auslegung im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Allgemein gültiges gedrucktes Verzeichnis im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG sei derzeit allein das Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch", wie durch Auskunft der Bundesnetzagentur bestätigt worden sei. Aus § 150 Abs. 9 TKG gehe hervor, dass die Beklagte kraft Gesetzes zum Angebot von Universaldienstleistungen verpflichtet sei, solange sie ihre abweichende Absicht nicht angezeigt habe, was bislang nicht geschehen sei. Damit sei der Einwand der Beklagten, der von der Klägerin begehrte Eintrag sei bereits in anderen Verzeichnissen aufgenommen worden, unbeachtlich. Der Eintragungsanspruch aus § 45m TKG erfasse nicht nur das gedruckte Verzeichnis, sondern auch die elektronische Ausgabe. Letztere sei lediglich die elektronische Version des Ersteren und müsse mit diesem inhaltlich übereinstimmen. Gegen Abweichungen könne die Klägerin nach § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG vorgehen und Berichtigung verlangen. Die bloße Aufnahme in die Datenbank der Beklagten genüge zur Erfüllung des Anspruchs aus § 45m TKG nicht.
- 9
-
Letztlich sei es der Beklagten auch nicht unmöglich, die Erfüllung des Eintragungsanspruchs der Klägerin herbeizuführen. Die Beklagte sei gehalten, die Eintragung, auf welche der Kunde einen Anspruch habe, gegenüber den Dritten, denen sie die Erstellung der Verzeichnisse vertraglich überlassen habe, mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen.
-
II.
- 10
-
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 11
-
1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 TKG als verpflichtet an, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung ("H. Kundendienstbüro E. H. ") einzutragen.
- 12
-
a) Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16). Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31 sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).
- 13
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b) Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
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Nach § 3 Nr. 20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sein sowie (teil-)rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft (vgl. Braun in Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Säcker, TKG, 3. Aufl., § 3 Rn. 56). Unter den "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers (s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45m Rn. 9), nicht allerdings eine (Fantasie-)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient (vgl. Hartl aaO). Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt wird (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197).
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Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffentliches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/2581, S. 26), geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als "Namen" aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der "Geschäftsname" im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung "regelmäßig" in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
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Soweit die Bundesnetzagentur in ihren Stellungnahmen vom 16. August 2012 und 1. April 2014 - unter Hinweis auf § 104 Satz 1 TKG, "dem datenschutzrechtlichen Gegenstück" zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24) und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft - meint, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, trägt sie mit ihrer Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung. Es handelt sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privaten) Telefonanschluss einer natürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsbezeichnung für den geschäftlichen Telefonanschluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüssen müssen nicht dieselben Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbezüglichen Angaben für die Benutzer des Teilnehmerverzeichnisses nicht voneinander unterscheiden lassen.
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Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus dem Recht der Europäischen Union nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des "Namens" nur den bürgerlichen Namen des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Wie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Angaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11294) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten. Art. 6 Abs. 2 und 3 ONP II-Richtlinie selbst gibt für den Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses im Einzelnen nichts vor (so auch EuGH aaO Rn. 16). Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt sicherzustellen, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinformationen zur Verfügung zu stellen, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der "entsprechenden Informationen". Durch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung allerdings eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist (aaO Rn. 34). Die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, müssen danach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen nach der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (aaO Rn. 34, 36). In dem Urteil ist der Begriff des "Namens" nicht näher eingeschränkt. Hieraus kann gefolgert werden, dass nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Verzeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftlichen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger "Name". Der bürgerliche Name genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da ansonsten die Unterscheidung zwischen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre.
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Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonverzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C-543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I-03444 Rn. 68 ff). Dies gilt für die Auslegung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen entsprechend.
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c) Nach vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung "H. Kundendienstbüro E. H. " sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einzutragende "Name", nicht zu beanstanden.
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Unter der Bezeichnung "H. Kundendienstbüro E. H. " übt die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Sie wird - als Gewerbetreibende - im Verkehr mit dem von ihr geführten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit ihrem bürgerlichen Namen "E. H. " erlangt ihre Geschäftsbezeichnung auch hinreichende Unterscheidungskraft, und zwar auch gegenüber anderen H. -Kundendienstbüros. Der Geschäftsname der Klägerin hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs zu dienen. Die Angabe allein des bürgerlichen Namens der Klägerin ("E. H. ") ließe hingegen jeglichen Bezug auf ihr Gewerbe vermissen und würde bei den Nutzern des Teilnehmerverzeichnisses den - irreführenden und unrichtigen - Eindruck entstehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss der Klägerin. Der bloße Zusatz "Versicherungen" würde nicht genügen, um das Gewerbe der Klägerin, für welches der Telefonanschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu kennzeichnen. Denn die Klägerin ist ausschließlich für die H. -Versicherungsgruppe, nicht auch für andere Versicherungsunternehmen, tätig. Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei ohne Belang, ob die Klägerin die von ihr gewählte berufsbezogene Bezeichnung nur deshalb führen darf, weil ihr dies von der H. -Versicherungsgruppe gestattet worden ist.
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2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Eintragungsanspruch der Klägerin auf das gedruckte Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" (örtliche Ausgabe) und dessen elektronische (Online-)Version "www.dastelefon-buch.de" bezogen und es für unerheblich gehalten, dass die Klägerin mit den von ihr gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Beispiel "k. .de", "1. .com", "b. .de", "g. .de" und "G. S. D. ") aufgenommen worden ist.
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Zwar gibt § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer den Anspruch auf unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten in lediglich ein öffentliches, allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Allerdings ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entgegen der Ansicht der Revision im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht (s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3).
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a) Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie stellen Teilnehmerverzeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse, die alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, umfassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vorgenannte Verzeichnis haben. Regelungsabsicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hierauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer.
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b) Dementsprechend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, als Universaldienstleistung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).
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Dies widerspricht nicht, wie die Revision meint, dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet (s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie). Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten nur in eines dieser - entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen - Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu.
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c) Nach den auf die Auskunft der Bundesnetzagentur vom 16. August 2012 zurückgehenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "Das Telefonbuch" derzeit um das einzige den Erfordernissen der Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen "Billigung" dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings im Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Tätigwerden der Bundesnetzagentur bestanden hat und die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D. T. AG) die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG tatsächlich erbringt. Gemäß § 150 Abs. 9 TKG ist die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D. T. AG) auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG in vollem Umfang und zu den im Gesetz genannten Bedingungen anzubieten; beabsichtigt sie, den Umfang der Universaldienstleistungen einzuschränken, hat sie dies der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden der Einschränkung anzuzeigen (vgl. Scherer in Arndt/Fetzer/Scherer aaO § 150 Rn. 20). Eine solche Anzeige ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht erfolgt.
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d) Ist die Beklagte nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis-)Daten der Klägerin in das gedruckte Verzeichnis "Das Telefonbuch" herbeizuführen, so steht der Klägerin zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der elektronischen Ausgabe ("www.dastelefonbuch.de") zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse - die gedruckte und die Online-Ausgabe - denselben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/Klesczewski aaO § 104 Rn. 8). Dementsprechend muss die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlassen.
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3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine dem Anspruch der Klägerin entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) verneint. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände mehr.
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4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
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Schlick Herrmann Hucke
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Tombrink Remmert
