Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2020 - II ZR 68/20

17.11.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2020 - II ZR 68/20
Landgericht Augsburg, 81 O 498/18, 25.09.2018
Oberlandesgericht München, 14 U 3900/18, 05.03.2020

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 68/20 Verkündet am:
17. November 2020
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:171120UIIZR68.20.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. November 2020 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 15.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2009 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 12.450 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms im Jahr 2010 zahlte der Beklagte zunächst 4.500 € und später nochmals 1.400 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 6.550 €.
2
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klagegrund sei hinreichend bestimmt. Der Beklagte hafte in Höhe von 6.550 € den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und der Kläger sei nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 171 Abs. 2 InsO berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger geltend zu machen. Die Kommanditeinlage gelte unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Rückzahlungen in Höhe von 6.550 € als nicht geleistet. Mindestens in dieser Höhe bestünden Forderungen von Gesellschaftsgläubigern.
6
Der Kläger habe unter Vorlage einer Tabellenstatistik zum 27. Mai 2019 dargelegt, dass Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 5.875.316,49 € und im Rang des § 39 InsO in Höhe von 1.398.843,26 €, insgesamt damit in Höhe von 7.274.159,75 € festgestellt worden seien. Die vorgelegte Tabelle nach § 175 InsO stimme mit derjenigen nach § 178 InsO überein, was die vom Amtsgericht Hamburg übersandten Tabellenübersichten bestätigten. Der Beklagte habe keine substantiierten Einwände gegen die Forderungen vorgebracht. Unabhängig davon seien dem Beklagten Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten, die vom Beklagten nicht substantiiert bestritten sei und im Übrigen zur Überzeugung des Senats aufgrund der vom Amtsgericht Hamburg übersandten Tabellenübersichten feststehe. Dass festgestellte Forderungen mangels bestimmter Bezeichnung keine Rechtskraftwirkung entfalteten, habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
7
Den Kläger treffe nur eine sekundäre Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten, welcher er nachgekommen sei. Aufgrund der vom Kläger zur Vermögenssituation vorgetragenen Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die Einlage des Beklagten nicht benötigt werde, um die Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Der Kläger habe dargelegt, dass unbeglichenen Forderungen in Höhe von 7.274.159,75 € zum 27. Januar 2020 Mittel in Höhe von 4.705.159,41 € gegenüberstünden. Wie der Kläger die bis dahin eingegangenen Zahlungen der Kommanditisten verwendet habe, sei unerheblich , weil nur die tatsächlich zur Befriedigung der Gläubiger aktuell vorhandenen Mittel maßgeblich seien.
8
Unabhängig davon treffe es nicht ausnahmslos zu, dass die vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Kommanditeinlagen nicht zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden dürften. Letztlich komme jegliche Verwendung der Kommanditeinlage den Gläubigern zu Gute, da das Insolvenzverfahren in deren Interesse durchgeführt werde. Auch die Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens diene den Interessen der Gläubiger, weil nur dadurch gewährleistet sei, dass es zum Einzug der Kommanditeinlagen kommen könne. Jedenfalls seien die Aufwendungen für die Prozessführung von der Sondermasse in Abzug zu bringen.
9
Der Einwand des Beklagten, die Forderungen der H. bank und der C. bank seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nur für den Ausfall festgestellt seien, habe sich erledigt, da die Forderungen nach Reduzierung der Forderungsanmeldung nunmehr vorbehaltlos festgestellt worden seien. Der Beklagte habe zur Erfüllung dieser Forderungen nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm die Darlegungs- und Beweislast obliege. Der Beklagte hafte auch für Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO und habe nicht vorgetragen, dass es sich bei einzelnen, im Rang des § 39 InsO widerspruchslos festgestellten Forderungen nicht um solche von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin handele.
10
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.
12
Der Klageanspruch wird durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen. Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19 Rn. 12).
13
Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Die Klageforderung ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verjährt.
14
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforde- rung bestehen. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt noch hat es das Bestreiten der Gläubigerforderungen durch den Beklagten zu Unrecht als unbeachtlich angesehen.
15
a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4). Zur Darlegung der Gläubigerforderungen , für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 14; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19 Rn. 15).
16
Zu Unrecht meint die Revision, dies gelte für die Darlegung nachrangiger Forderungen im Sinne von § 39 InsO nicht, da der Kommanditist keine Möglichkeit mehr habe, Informationsrechte geltend zu machen und auf Widersprüche hinzuwirken, weil über das Vermögen der Komplementärin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden und diese aufgelöst sei. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Komplementärin haben für die Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Kläger keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 89/19, Umdruck S. 7).
17
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger zur Tabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 7.274.159,75 € dargetan hat und das Bestreiten des Beklagten unbeachtlich ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle weist festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe 7.274.159,75 € aus. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO berücksichtigt. Es handelt sich um Nebenforderungen zu Insolvenzforderungen, die wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - II ZR 40/20, Umdruck S. 7 unter a]; Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 89/19, Umdruck S. 13 unter b]). Der Beklagte ist demnach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einem pauschalen Bestreiten entgegengetreten. Ein solches, auf die Einzelheiten des Vortrags nicht eingehendes Vorbringen des Beklagten ist unzureichend, so dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu Recht als zugestanden angesehen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die allgemeinen Ausführungen der Revision zu den im Rang des § 39 InsO festgestellten Forderungen lassen nicht erkennen, dass der Beklagten diesen mit einem nach § 138 Abs. 3 ZPO erheblichem Bestreiten entgegengetreten ist.
19
c) Eine nähere Stellungnahme zu den festgestellten Forderungen ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Zusätzlich kann er um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 20 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 15).
20
Der Einwand der Revision, das für das streitgegenständliche Insolvenzverfahren zuständige Beschwerdegericht vertrete die Auffassung, dass der Kommanditist auch in den vorliegenden Konstellationen kein Recht auf Akteneinsicht habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit damit geltend gemacht werden soll, ein Akteneinsichtsersuchen sei im konkreten Fall von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, kann dieses Vorbringen im Revisionsverfahren nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist der Kommanditist gehalten, das Akteneinsichtsrecht tatsächlich geltend zu machen. Schließlich kann die Revision aus der als Beleg angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg für sich nichts herleiten. Das Recht auf Akteneinsicht wurde im dortigen Fall mit der Begründung versagt, dass die Insolvenzakte keine Angaben enthalte, die dem vom dortigen Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Interesse dienlich sein könnten (OLG Hamburg, ZInsO 2019, 401,

402).

21
3. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind.
22
a) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21 mwN).
23
Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung dieser Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits ganz oder teilweise aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht alleine davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25).
24
b) Das Berufungsgericht hat danach den Einwand des Beklagten, die Insolvenzmasse decke nur deswegen nicht die Gläubigerforderungen, hinsichtlich derer eine Haftung der Kommanditisten bestehe, weil der Kläger Verbindlichkeiten beglichen habe, für die eine Haftung der Kommanditisten nicht bestehe, zu Unrecht für unerheblich angesehen.
25
4. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Kläger von den Gesellschaftern der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf deren Außenhaftung Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten von der Außenhaftung erfasst sind. Entsprechend kann die Entscheidung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung Bestand haben, es treffe jedenfalls nicht ausnahmslos zu, dass die vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Kommanditeinlagen nicht zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden dürften, auch die Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens den Interessen der Gläubiger diene und jedenfalls Aufwendungen , die durch die Geltendmachung der Kommanditistenhaftung entstanden seien, von der Sondermasse in Abzug gebracht werden dürften.
26
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nach dem oben unter II. 3. Gesagten zum einen davon abhängig ist, in welchem Umfang die Forderungen, für die der Beklagte haftet, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind und zum anderen , ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken.
27
1. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang in Abhängigkeit der Höhe der von den Gesellschaftern bereits aufgebrachten Summe feststellen müssen, in welcher Höhe Forderungen, für die die Gesellschafter haften, (noch) bestehen.
28
2. Soweit sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen , für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig, die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 34).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2018 - 81 O 498/18 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2020 - 14 U 3900/18 -

09.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR40.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wös


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

5

13.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/20 vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BIIZR40.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richt
21.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 175/19 Verkündet am: 21. Juli 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
10.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/19 Verkündet am: 10. November 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR89.19.0 D
17.03.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Sa
09.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR40.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wös

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

11
b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).
19
Zu den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehört außer einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640 und vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Eine ohne jede Tatsachenangabe erhobene Klage ist indessen unzulässig (Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 67; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 82). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen erfolgen (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 11. Februar 2004, aaO), wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren (z.B. BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25). Anlagen können zudem grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 aaO; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, BeckRS 2013, 08691 Rn. 14; Wieczorek/ Schütze/Assmann, aaO Rn. 156; MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 32).
11
b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

11
b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 89/19 Verkündet am:
10. November 2020
Ginter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR89.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Oktober 2020 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte, die mit einer Einlage von 100.000 € als Kommanditistin an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 49.000 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte die Beklagte im Jahr 2010 20.000 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage die noch offene Differenz in Höhe von 29.000 €.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 29.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZInsO 2019, 1277) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Kläger habe dargelegt, dass Gläubigerforderungen in die Haftsumme der Beklagten übersteigender Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt seien. Dafür habe eine vom Kläger selbst geführte Tabelle genügt. Überdies sei zwischenzeitlich eine Kopie der gerichtlichen Insolvenztabelle vorgelegt worden. Festgestellten Gläubigerforderungen in Höhe von zuletzt rund 11.500.000 € stehe eine Masse von rund 4.500.000 € gegenüber. Die für den Ausfall festgestellten Forderungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Erst die Abrechnung durch den Gläubiger führe zu einer Verminderung der Forderungen. Einwendungen gegen die Forderungen könnten aufgrund von deren widerspruchsloser Feststellung nicht geltend gemacht werden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass über die genannten Kontoguthaben hinaus noch ein Schiffserlös in Höhe von ca. 6.000.000 € von den für den Ausfall festgestellten Forderungen abzuziehen wäre, überstiege die verbleibende Forderungshöhe das Masseguthaben noch immer um fast 1.000.000 €.
6
Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich sei. Es könne offenbleiben, ob Kommanditisten für Masseverbindlichkeiten hafteten. Aus dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, er habe bis zum 3. Mai 2017 von Kommanditisten Zahlungen in Höhe von 5.770.544,75 € erhalten und das Guthaben der Insolvenzmasse betrage aktuell 3.928.910,39 €, ergebe sich zwangsläufig, dass der Kläger rund 1.850.000 € nicht zur Befriedigung der in der Insolvenztabelle enthaltenen Ansprüche der Gläubiger in der Insolvenzmasse zurückbehalten, sondern sie für anderweitige Zwecke des Insolvenzverfahrens , die ja nur in der Erfüllung von Masseverbindlichkeiten bestehen könnten, verwendet habe. Diese anderweitig verwendeten Mittel seien nicht (fiktiv ) den zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehenden Mitteln hinzuzurechnen. Die Klärung komplexer und umstrittener Fragen, ob und für welche Forderungen ein Kommanditist hafte, würde eine zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens gefährden. Dem Umstand, dass die aktiven Mittel nicht zur Gläubigerbefriedigung ausreichten, gebühre Vorrang vor den Interessen des Kommanditisten. Dies sei dem Kommanditisten wegen der Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO auch zumutbar.
7
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Klagegrund entsprechend den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet und die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger hinreichend substantiiert dargelegt hat.
9
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11 mwN). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11).
10
Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat die gerichtliche Insolvenztabelle vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit sind die einzelnen Forderungsbeträge zugeordnet und der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 12 mwN).
11
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts , dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestanden haben. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt noch hat es das Bestreiten der Gläubigerforderungen durch die Beklagte zu Unrecht als unbeachtlich angesehen. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der teilweisen Erfüllung der Gläubigerforderung durch Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des zweiten Fondsschiffs vor Abrechnung des Gläubigers rechtsfehlerhaft für unerheblich erachtet hat, trägt die Hilfsbegründung des Gerichts, auch bei Berücksichtigung des Erlöses bestünden Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 5.500.000 €, die die Klageforderung übersteigen.
12
a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4). Zur Darlegung der Gläubigerforderungen , für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15; jeweils mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 14).
13
Zu Unrecht meint die Revision, die Vorlage der Insolvenztabelle genüge hier zur Darlegung nicht, da der Kommanditist keine Möglichkeit mehr gehabt habe, Informationsrechte geltend zu machen und auf Widersprüche hinzuwirken, weil über das Vermögen der Komplementärin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden und diese aufgelöst sei. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Komplementärin spielen für die Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Kläger keine Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 19 ff.).
14
Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen , die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist der Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann sie von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Zusätzlich kann sie um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 20 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 15).
15
Das Bestreiten der Gläubigerforderungen ist unbeachtlich, wenn dem Kommanditisten Einwendungen aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kommanditisten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 21 ff.).
16
Eine Verletzung des Rechts des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und zur Erhebung eines Widerspruchs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist vor dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet worden. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist damit nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuldnerin gemäß § 30 Abs. 2 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren Gesellschafter gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 38). Darauf, wann der Prüfungstermin stattfand, kommt es entgegen der Revision nicht an. Der Kommanditist hat erforderlichenfalls auf einen Widerspruch durch den Insolvenzverwalter hinzuwirken (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 34).
17
Diese Grundsätze gelten auch für die persönliche Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers, die "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" festgestellt wurde (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 16). Diese Beschränkung deutet nur auf das nach § 52 Satz 2, § 190 InsO eingeschränkte Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers bei der Verteilung hin und berührt nicht die Wirkung der Feststellung nach § 178 Abs. 3 InsO (RGZ 22, 153, 154; 139, 83, 86; BGH, Urteil vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226; Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 16). Erlangt ein Gläubiger aber nach Feststellung seiner Forderung zur Tabelle aus seinem Absonderungsrecht eine teilweise Befriedigung seiner Forderung, so erlischt diese insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Der Berücksichtigung der Erfüllung steht die Rechtskraftwirkung der widerspruchslosen Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht entgegen. Sie schließt die Berücksichtigung nach Rechtskraft eintretender Umstände nicht aus (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Auf diese Wirkung kann sich auch der Kommanditist berufen (§ 129 HGB).
18
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zur Tabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 11.500.000 € dargetan, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des zweiten Schiffs an den Gläubiger sei erst nach Abrechnung durch diesen von Bedeutung. Insoweit trägt aber die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, auch bei Berücksichtigung des Erlöses bestünden Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 5.500.000 €, die die Klageforderung übersteigen.
19
aa) Die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle weist festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe von 11.548.906,17 € aus. Aufgrund der Wirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Kommanditisten gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob die Fälligkeit aus § 41 InsO oder einer Kündigung der Darlehen folgt. Nachrangige Forderungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die insoweit erhobenen Einwände gehen daher ins Leere.
20
bb) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den Einwand der Erfüllung der Gläubigerforderung vor einer Abrechnung durch den Gläubiger für unbeachtlich.
Ob der Einwand der Erfüllung berechtigt ist, richtet sich allein danach, ob die Befriedigungswirkung durch die Verwertung des Sicherungsguts eingetreten ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Darlegungsund Beweislast für die (teilweise) Erfüllung der Gläubigerforderung hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen , sofern nur er dazu im Stande ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21 mwN). Welche Umstände der Insolvenzverwalter zur Verwertung des Sicherungsguts auf den Einwand der Erfüllung hin darlegen muss, hängt davon ab, in wessen Händen die Verwertung liegt.
21
cc) Hierauf kommt es nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass, selbst wenn man unterstellen würde, es sei noch ein weiterer Schiffserlös von ca. 6.000.000 € in Form eines Abzugs von den für den Ausfall festgestellten Forderungen zu berücksichtigen, die verbleibende Forderungshöhe das Masseguthaben noch immer um fast 1.000.000 € übersteigen würde.
22
3. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind.
23
a) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (RGZ 51, 33, 38; BGH, Urteil vom 16. Mai 1958 - II ZR 83/57, NJW 1958, 1139; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter ; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 9. Februar 1981 - II ZR 38/80, WM 1981, 761; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39).
24
Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung dieser Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits ganz oder teilweise aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht alleine davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff. mwN).
25
b) Das Berufungsgericht hat danach den Einwand der Beklagten, die Insolvenzmasse decke nur deswegen nicht die Gläubigerforderungen, hinsichtlich derer eine Haftung der Kommanditisten bestehe, weil der Kläger Verbindlichkeiten beglichen habe, für die eine Haftung der Kommanditisten nicht bestehe, zu Unrecht für unerheblich angesehen.
26
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27
1. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Kläger von den Gesellschaftern der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf deren Außenhaftung Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten von der Außenhaftung erfasst sind. Das neue Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe bis zum 6. Mai 2019 Zahlungen anderer Kommanditisten in Höhe von 6.829.314,22 € eingezogen, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es bedarf daher weiterer Feststellungen dazu, ob die Forderungen , für die die Kommanditisten haften, durch die Zahlungen anderer Kommanditisten der Höhe nach gedeckt sind.
28
a) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 221 f.; Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44; alle mwN).
29
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des neuen Vorbringens verletzt schützenswerte Belange des Klägers. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind aufgrund des neuen Vortrags unzureichend und der Kläger hat hierdurch Anlass zu weiterem Vortrag.
30
Die Berücksichtigung der neuen Tatsache erfordert Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe vom Erlös der Schiffe Kosten der Feststellung oder Verwertung (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) abzuziehen sind. Der Kläger hat darüber hinaus Anlass vorzutragen, ob zwischenzeitlich weitere, auch nachrangige Forderungen angemeldet wurden, für die die Gesellschafter haften. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der Kläger habe die Gläubiger zwischenzeitlich zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert. Entgegen der Ansicht der Revision haftet der Kommanditist auch für nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diese sind Insolvenzforderungen und unterliegen wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter (vgl. OLG Hamm, ZInsO 2019, 2648, 2652; OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2323; OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 137; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 111; vgl. Uhlenbruck/ Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 8, 18; a.A. AG Völklingen, ZInsO 2020, 430, 432).
31
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der unter II. 2. a) dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätze zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig, die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 34).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 11.10.2018 - 1 HKO 1039/17 -
OLG München, Entscheidung vom 28.03.2019 - 14 U 3954/18 -

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 40/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:131020BIIZR40.20.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17.000 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger bezahlte eine durch den Verkauf der Fondsschiffe entstandene und als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Gewerbesteuerforde- rung in Höhe von ca. 2.000.000 €.
2
Der Beklagte, der mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 24.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte im Februar 2010 7.500 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die noch offene Differenz in Höhe von 17.000 €.
3
Der Kläger hat unter Vorlage einer Tabellenstatistik und später einer Kopie der amtlichen Insolvenztabelle vorgetragen, Forderungen in Höhe von 7.762.706,73 € seien festgestellt worden, davon 6.176.666,37 € im Rang des § 38 InsO und 1.586.040,36 € im Rang des § 39 InsO. Die freie Masse betrage zum 18. Oktober 2019 4.854.014,77 €. Von anderen Kommanditisten habe er zum 21. Oktober 2019 Zahlungen in Höhe von 7.056.004,22 € eingezogen.
4
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 17.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

B.

5
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:
7
Die Klage sei zulässig. Die Klageforderung sei bereits unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten, als "Tabellen nach § 175 InsO" bezeichneten Aufstellung hinreichend bestimmt. Der Kläger habe zudem die gerichtliche Insolvenztabelle vorgelegt. Diese reiche wie die vom Kläger erstellten Tabellen im Sinne von § 175 InsO zur Individualisierung der Klageforderung aus. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge es, wenn der Anspruch identifizierbar sei, wobei die Individualisierung durch eine konkrete Bezugnahme auf anderweitige Schriftstücke erfolgen könne. Dem genüge die vorgelegte Forderungsaufstellung. Die Vorlage eines beglaubigten Tabellenauszugs im Sinne von § 178 InsO sei nicht erforderlich.
8
Die Haftsumme werde zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten, überstiegen die Summe aller Ausschüttungen. Einer Insolvenzmasse von gerundet 4.850.000 € stünden Forderungen in Höhe von gerundet 7.760.000 € gegenüber. Allein die Forderung der C. Bank als Rechtsnachfolgerin der H. bank betrage 6.017.082,40 €, darauf bezogene Zinsen beliefen sich auf 1.578.291,55 €. Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB sei es ausreichend, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen , die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten, vorzulegen und hierauf zu verweisen. Widersprüche gegen einzelne Forderungen habe der Beklagte nicht vorgetragen. Die widerspruchslose Feststellung sei daher unstreitig. Sie entfalte gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sei. Dem stehe die fehlende Spezifizierung des Schuldgrunds in der Tabelle nicht entgegen, da diese mit der Forderungsanmeldung erfolgt sei.
9
Die Erlöse der Schiffe seien ausweislich der amtlichen Tabelle durch Minderung der Forderungen berücksichtigt und die Beschränkung auf den Ausfall zurückgenommen worden. Ob der Kommanditist für Massekosten und Masseverbindlichkeiten hafte, bedürfe keiner Entscheidung. Bei der zu bildenden Sondermasse handle es sich nicht um ein Sondervermögen. Die rechnerische Berücksichtigung sei ausreichend. Es bestehe keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters , aus der vorhandenen Masse vorrangig diejenigen Forderungen zu bedienen, für die eine Haftung des Kommanditisten bestehe. Ob der Insolvenzverwalter gegen seine Pflichten verstoßen habe, könne erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in einem Verfahren über Ansprüche gemäß § 60 InsO geprüft werden. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten und nicht prozessual erheblich bestrittenen Kontoauszüge sei es darüber hinaus unerheblich , dass nach Beklagtenvorbringen Masseverbindlichkeiten betreffend Steuerforderungen in einer Größenordnung von 2.000.000 € erfüllt worden sein sollen, da der Massebestand - unabhängig von rückständigen Einlageforderungen - ausgereicht habe, um diese Forderungen zu bedienen. Für die Beurteilung der Unterdeckung sei die Zinsforderung relevant. Die unter der laufenden Nummer 33 festgestellte Forderung zuzüglich der maßgeblichen Zinsforderung übersteige den Betrag der beigetriebenen Einlagen.
10
Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Die Verjährung sei jedenfalls durch Zustellung der hinreichend bestimmten Anspruchsbegründung unter Vorlage einer Eigentabelle des Klägers gehemmt worden.
11
II. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und wegen Grundsatzbedeutung zugelassen. Es hat ausgeführt , eine Reihe von Fragestellungen würden in der Rechtsprechung unein- heitlich beantwortet, darunter die Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen (gerichtlichen ) Tabelle, die Erforderlichkeit einer weitergehenden Spezifizierung des Schuldgrunds, die Relevanz von bestrittenen und für den Ausfall festgestellten Forderungen, die Berücksichtigungsfähigkeit von Massekosten (und Masseverbindlichkeiten ) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme sowie die Berücksichtigung von Zinsforderungen im Rang des § 39 InsO.
12
III. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
13
1. Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe sind im Wesentlichen durch das nachfolgende Urteil des Senats vom 21. Juli 2020 weggefallen.
14
a) Der Senat hat mit seinem Urteil vom 21. Juli 2020 (II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869) in einem ähnlich gelagerten Fall wesentliche, auch im vorliegenden Rechtsstreit erhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB beantwortet. Das betrifft zum einen die Frage, wie der Insolvenzverwalter den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und substantiiert darlegt, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Zudem hat der Senat geklärt, dass der Kommanditist gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden kann, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die vorliegende Rechtssache kann weder grundsätzliche Bedeutung haben , noch kann die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, soweit sich stellende Rechtsfragen in der vorgenannten Senatsentscheidung geklärt wurden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7 - SIM-Lok II; Beschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - I ZR 38/18, VersR 2019, 483 Rn. 6). Insoweit entfällt zudem der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung , wenn das Berufungsgericht rechtlich in Übereinstimmung mit der nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - II ZR 248/17, ZIP 2020, 1239 Rn. 8).
15
b) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die vom Kläger mit der Anspruchsbegründung vorgelegte Tabellenstatistik zur Identifizierung des Streitgegenstands im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht ausreiche, weshalb die Verjährung durch ihre Einreichung nicht gehemmt worden sei, entfaltet danach keine Zulassungsrelevanz mehr. Dasselbe gilt, soweit die Revision rügt, die vom Kläger vorgelegte amtliche Insolvenztabelle genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung, da sie die Gläubigerforderungen nur stichwortartig bezeichne und nicht hinreichend individualisiere. Entfallen ist danach auch die Zulassungsrelevanz der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Zulassungsentscheidung aufgeworfenen Fragestellungen nach der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen (gerichtlichen) Tabelle, der Erforderlichkeit einer weitergehenden Spezifizierung des Schuldgrunds und der Relevanz von bestrittenen und für den Ausfall festgestellten Forderungen. Die letztgenannte Frage wäre zu- dem nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung bestrittene oder für den Ausfall festgestellte Forderungen nicht (mehr) zugrunde gelegt hat, da es nicht auf sie ankam oder sie endgültig abgerechnet waren.
16
2. Soweit das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung auf die Berücksichtigung von Zinsforderungen im Rang des § 39 InsO gestützt hat, besteht kein Zulassungsgrund.
17
a) Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten. Sie unterliegen wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter. Diese Frage ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nicht umstritten (vgl. OLG Hamm, ZInsO 2019, 2648, 2652; OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2323; OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 137; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 111; vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 8, 18).
18
Soweit das Amtsgericht Völklingen (ZInsO 2020, 430, 432) unter Verweis auf eine Stimme im Schrifttum (MünchKommInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 38) ohne nähere Begründung das Gegenteil vertritt, begründet dies weder Divergenz , noch grundsätzliche Bedeutung. Aus der zitierten Fundstelle ergibt sich Entsprechendes nicht. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt voraus, dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines gleich- oder übergeordneten Gerichts abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich klärungsbedürftige Unklarheiten bestehen zudem dann nicht, wenn abweichende Ansichten vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).
19
b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht für die Substantiierung nachrangiger Forderungen die Vorlage der Insolvenztabelle hat genügen lassen. Dass der Bundesgerichthof eine Rechtskrafterstreckung auf den Kommanditisten bislang nur in dem Fall angenommen hat, in dem der Kommanditist die Möglichkeit hatte, Informationsrechte geltend zu machen und auf Widersprüche gegen die Feststellung der Forderungen zur Tabelle hinzuwirken (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 35 ff.), spielt für die Darlegung der Gläubigerforderungen keine Rolle. Für die Darlegung ist es nach ständiger Rechtsprechung ausreichend , wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen , die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15 mwN). Die nachrangigen Forderungen sind vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, sodass es auf die Wirkungen der Rechtskraft nicht entscheidungserheblich ankommt.
20
3. Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus der von Berufungsgericht und Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit Forderungen nach §§ 54, 55 InsO in die Berechnung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme einfließen können , da der Kläger eine als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Gewerbesteuerforderung in Höhe von 2.000.000 € und Kosten beglichen habe. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.
21
Denn das Berufungsgericht stellt auch darauf ab, schon die unter der laufenden Nummer 33 festgestellte Forderung in Höhe von 6.017.082,40 € zuzüg- lich der maßgeblichen Zinsforderung in Höhe von 1.578.291,55 € übersteige den Betrag der von den Kommanditisten beigetriebenen Beträge (in Höhe von 7.056.004,22 €). Da offene Gläubigeransprüche gegen die Sondermasse in die Klageforderung übersteigender Höhe bestehen, ist die Frage, ob der Beklagte über diese Gläubigerforderungen hinausgehend in Anspruch genommen werden kann, nicht zu entscheiden. Zudem hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Massebestand - unabhängig von rückständigen Einlageforderungen - ausgereicht habe, um die nach Beklagtenvorbringen eine Masseverbindlichkeit betreffende Steuerforderungen in einer Größenordnung von 2.000.000 € zu bedienen.
22
IV. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger gemäß § 171 Abs. 1, 2, § 172 Abs. 4 HGB einen Anspruch auf Zahlung von 17.000 € gegen den Beklagten hat.
23
1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen, dass der Kläger den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen, die vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurden.
24
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert und substantiiert dargelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11 mwN). Nichts Anderes gilt für die Zinsforderung. Auch hier ist ein Vortrag zum Rechtsgrund, ob Vertrags- oder Verzugszinsen geltend gemacht werden, wie es zur Fälligstellung kam und wie sich die Forderung berechnet, zur Darlegung nicht erforderlich. Dass der Beklagte hiergegen erhebliche Einwände vorgetragen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
25
2. Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich ist. Die Zweitbegründung, schon die Forderung der C. Bank (Forderung Nr. 33) nebst Zinsen ergebe eine die Haftsumme des Beklagten übersteigende Unterdeckung der Sondermasse , trägt die Verurteilung des Beklagten. Da eine Zuordnung der Klagesumme zu einer konkreten Gläubigerforderung nicht erforderlich ist, konnte sich das Berufungsgericht insoweit alleine auf die Forderung der C. Bank stützen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 17 f.).
26
Die von der Revision geforderte Darlegung, welche Zahlungen der Kläger aus der Masse vorgenommen habe, ist nicht erheblich. Der Kläger hat, ohne dass der Beklagte dies substantiiert bestritten hätte, die von anderen Kommanditisten beigetriebenen Beträge mit 7.056.004,22 € dargelegt und damit seiner sekundä- ren Darlegungslast genügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 f.).
27
3. Die Forderung ist nicht verjährt. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass die Verjährung der Forderung jedenfalls durch Einreichung der Anspruchsbegründung gehemmt wurde, obwohl der Schuldgrund der Gläubigerforderungen in der mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Tabelle nicht näher dargelegt ist.
28
a) Zwar ist nur die wirksam erhobene Leistungsklage geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst aber eine wirksame, wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist. Denn auch sie macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 21 mwN). Auf die Schlüssigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1968 - VII ZR 35/66, VersR 1969, 60).
29
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO voraus, dass der Zahlungsanspruch hinreichend individualisiert wird. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung dem Beklagten ermöglichen , die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. mwN; Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 17 f.; Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 35 mwN).
30
b) Dem genügt schon die Bezeichnung des Anspruches als "Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB vom 21.02.13" im Mahnbescheid, jedenfalls aber die mit der Anspruchsbegründung unter Bezugnahme auf das Insolvenzverfahren vorgelegte Liste der zur Tabelle festgestellten Forderungen auch ohne die Angabe des Forderungsgrunds. Mit der durch Angabe des Datums der Insolvenzeröffnung und der Haftungsgrundlagen erkennbaren Bezugnahme auf das Insolvenzverfahren wird dem Schuldner verdeutlicht, dass er aus seiner Haftung auf Grundlage der zur Insolvenztabelle festgestellten oder noch festzustellenden Gläubigerforderungen in voller Höhe in Anspruch genommen werden soll. Unter Einsichtnahme in die Insolvenzakten gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO kann der Kommanditist auch beurteilen, ob er sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen will, wenn er glaubt, eine Forderung in der Anmeldung sei, etwa im Hinblick auf Forderungen desselben Gläubigers, nicht hinreichend individualisiert. Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge bzw. Zusammensetzung der Insolvenzverwalter die Gläubigerforderungen einklagt, bedarf es nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 17; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 27, beide mwN).
31
4. Die Revision rügt ohne Erfolg, Insolvenzforderungen im Rang des § 39 InsO seien erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden und deshalb verjährt. Gemäß § 217 BGB verjährt der Anspruch auf die von dem Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen mit dem Hauptanspruch. Warum dies hier anders sein sollte, legt die Revision nicht dar. Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass zur Verfahrensvereinfachung die Anmeldung solcher Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO erst nach besonderer Aufforderung durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 9. März 2021 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 09.05.2019 - 4 O 198/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2020 - 5 U 154/19 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 89/19 Verkündet am:
10. November 2020
Ginter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR89.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Oktober 2020 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte, die mit einer Einlage von 100.000 € als Kommanditistin an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 49.000 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte die Beklagte im Jahr 2010 20.000 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage die noch offene Differenz in Höhe von 29.000 €.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 29.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZInsO 2019, 1277) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Kläger habe dargelegt, dass Gläubigerforderungen in die Haftsumme der Beklagten übersteigender Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt seien. Dafür habe eine vom Kläger selbst geführte Tabelle genügt. Überdies sei zwischenzeitlich eine Kopie der gerichtlichen Insolvenztabelle vorgelegt worden. Festgestellten Gläubigerforderungen in Höhe von zuletzt rund 11.500.000 € stehe eine Masse von rund 4.500.000 € gegenüber. Die für den Ausfall festgestellten Forderungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Erst die Abrechnung durch den Gläubiger führe zu einer Verminderung der Forderungen. Einwendungen gegen die Forderungen könnten aufgrund von deren widerspruchsloser Feststellung nicht geltend gemacht werden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass über die genannten Kontoguthaben hinaus noch ein Schiffserlös in Höhe von ca. 6.000.000 € von den für den Ausfall festgestellten Forderungen abzuziehen wäre, überstiege die verbleibende Forderungshöhe das Masseguthaben noch immer um fast 1.000.000 €.
6
Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich sei. Es könne offenbleiben, ob Kommanditisten für Masseverbindlichkeiten hafteten. Aus dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, er habe bis zum 3. Mai 2017 von Kommanditisten Zahlungen in Höhe von 5.770.544,75 € erhalten und das Guthaben der Insolvenzmasse betrage aktuell 3.928.910,39 €, ergebe sich zwangsläufig, dass der Kläger rund 1.850.000 € nicht zur Befriedigung der in der Insolvenztabelle enthaltenen Ansprüche der Gläubiger in der Insolvenzmasse zurückbehalten, sondern sie für anderweitige Zwecke des Insolvenzverfahrens , die ja nur in der Erfüllung von Masseverbindlichkeiten bestehen könnten, verwendet habe. Diese anderweitig verwendeten Mittel seien nicht (fiktiv ) den zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehenden Mitteln hinzuzurechnen. Die Klärung komplexer und umstrittener Fragen, ob und für welche Forderungen ein Kommanditist hafte, würde eine zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens gefährden. Dem Umstand, dass die aktiven Mittel nicht zur Gläubigerbefriedigung ausreichten, gebühre Vorrang vor den Interessen des Kommanditisten. Dies sei dem Kommanditisten wegen der Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO auch zumutbar.
7
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Klagegrund entsprechend den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet und die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger hinreichend substantiiert dargelegt hat.
9
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11 mwN). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11).
10
Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat die gerichtliche Insolvenztabelle vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit sind die einzelnen Forderungsbeträge zugeordnet und der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 12 mwN).
11
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts , dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestanden haben. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt noch hat es das Bestreiten der Gläubigerforderungen durch die Beklagte zu Unrecht als unbeachtlich angesehen. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der teilweisen Erfüllung der Gläubigerforderung durch Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des zweiten Fondsschiffs vor Abrechnung des Gläubigers rechtsfehlerhaft für unerheblich erachtet hat, trägt die Hilfsbegründung des Gerichts, auch bei Berücksichtigung des Erlöses bestünden Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 5.500.000 €, die die Klageforderung übersteigen.
12
a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4). Zur Darlegung der Gläubigerforderungen , für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15; jeweils mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 14).
13
Zu Unrecht meint die Revision, die Vorlage der Insolvenztabelle genüge hier zur Darlegung nicht, da der Kommanditist keine Möglichkeit mehr gehabt habe, Informationsrechte geltend zu machen und auf Widersprüche hinzuwirken, weil über das Vermögen der Komplementärin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden und diese aufgelöst sei. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Komplementärin spielen für die Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Kläger keine Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 19 ff.).
14
Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen , die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist der Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann sie von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Zusätzlich kann sie um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 20 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 15).
15
Das Bestreiten der Gläubigerforderungen ist unbeachtlich, wenn dem Kommanditisten Einwendungen aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kommanditisten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 21 ff.).
16
Eine Verletzung des Rechts des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und zur Erhebung eines Widerspruchs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist vor dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet worden. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist damit nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuldnerin gemäß § 30 Abs. 2 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren Gesellschafter gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 38). Darauf, wann der Prüfungstermin stattfand, kommt es entgegen der Revision nicht an. Der Kommanditist hat erforderlichenfalls auf einen Widerspruch durch den Insolvenzverwalter hinzuwirken (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 34).
17
Diese Grundsätze gelten auch für die persönliche Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers, die "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" festgestellt wurde (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 16). Diese Beschränkung deutet nur auf das nach § 52 Satz 2, § 190 InsO eingeschränkte Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers bei der Verteilung hin und berührt nicht die Wirkung der Feststellung nach § 178 Abs. 3 InsO (RGZ 22, 153, 154; 139, 83, 86; BGH, Urteil vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226; Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 16). Erlangt ein Gläubiger aber nach Feststellung seiner Forderung zur Tabelle aus seinem Absonderungsrecht eine teilweise Befriedigung seiner Forderung, so erlischt diese insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Der Berücksichtigung der Erfüllung steht die Rechtskraftwirkung der widerspruchslosen Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht entgegen. Sie schließt die Berücksichtigung nach Rechtskraft eintretender Umstände nicht aus (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Auf diese Wirkung kann sich auch der Kommanditist berufen (§ 129 HGB).
18
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zur Tabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 11.500.000 € dargetan, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des zweiten Schiffs an den Gläubiger sei erst nach Abrechnung durch diesen von Bedeutung. Insoweit trägt aber die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, auch bei Berücksichtigung des Erlöses bestünden Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 5.500.000 €, die die Klageforderung übersteigen.
19
aa) Die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle weist festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe von 11.548.906,17 € aus. Aufgrund der Wirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Kommanditisten gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob die Fälligkeit aus § 41 InsO oder einer Kündigung der Darlehen folgt. Nachrangige Forderungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die insoweit erhobenen Einwände gehen daher ins Leere.
20
bb) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den Einwand der Erfüllung der Gläubigerforderung vor einer Abrechnung durch den Gläubiger für unbeachtlich.
Ob der Einwand der Erfüllung berechtigt ist, richtet sich allein danach, ob die Befriedigungswirkung durch die Verwertung des Sicherungsguts eingetreten ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Darlegungsund Beweislast für die (teilweise) Erfüllung der Gläubigerforderung hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen , sofern nur er dazu im Stande ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21 mwN). Welche Umstände der Insolvenzverwalter zur Verwertung des Sicherungsguts auf den Einwand der Erfüllung hin darlegen muss, hängt davon ab, in wessen Händen die Verwertung liegt.
21
cc) Hierauf kommt es nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass, selbst wenn man unterstellen würde, es sei noch ein weiterer Schiffserlös von ca. 6.000.000 € in Form eines Abzugs von den für den Ausfall festgestellten Forderungen zu berücksichtigen, die verbleibende Forderungshöhe das Masseguthaben noch immer um fast 1.000.000 € übersteigen würde.
22
3. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind.
23
a) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (RGZ 51, 33, 38; BGH, Urteil vom 16. Mai 1958 - II ZR 83/57, NJW 1958, 1139; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter ; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 9. Februar 1981 - II ZR 38/80, WM 1981, 761; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39).
24
Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung dieser Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits ganz oder teilweise aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht alleine davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff. mwN).
25
b) Das Berufungsgericht hat danach den Einwand der Beklagten, die Insolvenzmasse decke nur deswegen nicht die Gläubigerforderungen, hinsichtlich derer eine Haftung der Kommanditisten bestehe, weil der Kläger Verbindlichkeiten beglichen habe, für die eine Haftung der Kommanditisten nicht bestehe, zu Unrecht für unerheblich angesehen.
26
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27
1. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Kläger von den Gesellschaftern der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf deren Außenhaftung Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten von der Außenhaftung erfasst sind. Das neue Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe bis zum 6. Mai 2019 Zahlungen anderer Kommanditisten in Höhe von 6.829.314,22 € eingezogen, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es bedarf daher weiterer Feststellungen dazu, ob die Forderungen , für die die Kommanditisten haften, durch die Zahlungen anderer Kommanditisten der Höhe nach gedeckt sind.
28
a) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 221 f.; Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44; alle mwN).
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des neuen Vorbringens verletzt schützenswerte Belange des Klägers. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind aufgrund des neuen Vortrags unzureichend und der Kläger hat hierdurch Anlass zu weiterem Vortrag.
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Die Berücksichtigung der neuen Tatsache erfordert Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe vom Erlös der Schiffe Kosten der Feststellung oder Verwertung (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) abzuziehen sind. Der Kläger hat darüber hinaus Anlass vorzutragen, ob zwischenzeitlich weitere, auch nachrangige Forderungen angemeldet wurden, für die die Gesellschafter haften. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der Kläger habe die Gläubiger zwischenzeitlich zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert. Entgegen der Ansicht der Revision haftet der Kommanditist auch für nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diese sind Insolvenzforderungen und unterliegen wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter (vgl. OLG Hamm, ZInsO 2019, 2648, 2652; OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2323; OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 137; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 111; vgl. Uhlenbruck/ Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 8, 18; a.A. AG Völklingen, ZInsO 2020, 430, 432).
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der unter II. 2. a) dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätze zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig, die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 34).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 11.10.2018 - 1 HKO 1039/17 -
OLG München, Entscheidung vom 28.03.2019 - 14 U 3954/18 -

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

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b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

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b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

11
b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung" , "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darge- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).