Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - I ZR 207/14

26.01.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - I ZR 207/14

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 207/14 Verkündet am:
26. Januar 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARD-Buffet
UWG § 3a; RStV § 11a Abs. 1 Satz 2, § 16a Abs. 1 Satz 1

a) Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend
Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift
im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln.

b) Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot,
Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn
es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.
Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete
Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch
dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt
handelt.

c) Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das
Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung
für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die
publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

d) Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das
Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das
Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft
für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.

e) Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten
auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend
auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten
oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem
Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:260117UIZR207.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 15. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der Südwestrundfunk , ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2, die SWR Media Services GmbH, ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1.
2
Der Beklagte zu 1 produziert seit 1998 die Sendung „ARD Buffet“ und bringt sie in das ARD-Gemeinschaftsprogramm „Das Erste“ ein. Wesentliche Elemente der Sendung sind eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik. Die Sendung enthält ferner einen täglichen Ratgeberbeitrag zu den Themen Ernährung, Gesundheit, Haushalt, Tiere, Garten, Wohnen, Recht und Finanzen.
3
Der Beklagte zu 1 ist Inhaber der Wort-Bild-Marke DE 30448088:
4
Er ist Mitinhaber der Wort-Bild-Marken DE 30093616 und DE 30093618:
5
Die Beklagten suchten einen Verlag, der bereit war, die Inhalte der Fernsehsendung für eine Zeitschrift aufzubereiten und im thematischen Rahmen der Sendung zu ergänzen. Dieses Bestreben führte zu einer Zusammenarbeit mit dem Burda Verlag. Seit November 2005 erscheint im „Burda Senator Verlag“ monatlich das Printmagazin „ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“. Chefredakteurin der Zeitschrift ist eine Mitarbeiterin des Burda Verlags. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt nach dem Impres- sum der Zeitschrift bei der „Hubert Burda Media“.
6
Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift „ARD Buffet“ eingeräumt. In dem Magazin sind die Marken vielfach abgedruckt. Auf der Titelseite ist oben als Titel der Zeitschrift die Wort-Bild-Marke „ARD Buffet“ herausgehoben wiedergegeben, rechts unten findet sich die Wort-Bild-Marke „Das Erste“. Ferner erscheint auf jeder Seite des Magazins in der Fußzeile - angelehnt an die Seitenzahl - das Zeichen „ARD Buffet“. Die Inhalte des Magazins sind auf die Inhalte der Sendung abgestimmt. Einzelheiten hierzu, insbesondere der konkrete Bezug der Inhalte des Magazins zu den Sendungen, sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten bewerben das Magazin in der Sendung „ARD Buffet“ und auf ihren Webseiten.
7
Nachfolgend ist beispielhaft das Titelblatt der Ausgabe 4/2010 des Magazins wiedergegeben:
8
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags, und zwar gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten könne, und gegen § 16a RStV, der die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio regele. Der Kläger ist der Auffassung, der Verstoß der Beklagten gegen diese Bestimmungen sei wettbewerbswidrig, weil es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handele.
9
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, das Printmagazin „ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TVSendung“ allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten - wie in den als Anlage K 3 beigefügten Ausgaben 9/2009 bis 12/2009 und 2/2010 bis 4/2010 praktiziert - anzubieten oder anbieten zu lassen; hilfsweise: das Printmagazin „ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TVSendung“ unter Verwendung des Sendungstitels „ARD Buffet“ und/oder unter Verwendung der unter der Registernummer DE 30448088 eingetragenen WortBild -Marke „ARD Buffet“ und/oder der unter der Registernummer DE 30093616 eingetragenen Wort-Bild-Marke „ARD“ und/oder der unter der Registernummer DE 30093618 eingetragenen Wort-Bild-Marke „Das Erste“ jeweils mit oder ohne den Zusatz „Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ oder vergleichbare auf die TV-Sendung „ARD Buffet“ bezugnehmende Zusätze allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten anzubieten oder anbieten zu lassen; hilfsweise: die unter der Registernummer DE 30448088 eingetragene Wort-Bild-Marke „ARD Buffet“ und/oder die unter der Registernummer DE 30093616 eingetrage- ne Wort-Bild-Marke „ARD“ und/oder die unter der Registernummer DE 30093618 eingetragene Wort-Bild-Marke „Das Erste“ jeweils mit oder ohne den Zusatz „Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ oder vergleichbare auf die TV-Sendung „ARD Buffet“ bezugnehmende Zusätze als Titel und/oder Namen für das Presseprodukt „ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ und/oder gleichartige Presseprodukte zu lizenzieren oder lizenzieren zu lassen.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, ZUM 2012, 609). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei weder nach dem Hauptantrag noch nach den beiden Hilfsanträgen begründet. Dazu hat es ausgeführt:
12
Der auf ein Verbot des Anbietens des Printmagazins „ARD Buffet“ gerichtete Hauptantrag sei nicht begründet. Es liege kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG [aF] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV vor. Der Kläger sei allerdings aktivlegitimiert. Er stehe im Hinblick auf den Vertrieb gleichartiger Zeitschriften in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten. Bei der Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV handele es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie sei jedoch nicht dazu bestimmt , das Marktverhalten zu regeln. Vielmehr handele es sich um eine reine Marktzutrittsregelung. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV nicht erfüllt. Die Zeitschrift „ARD Buffet“ werde weder von dem Beklagten zu 1 noch von der Beklagten zu 2 im Sinne dieser Vorschrift angeboten. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob die Beklagte zu 2 als privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft aus den rundfunkrechtlichen Normen passivlegitimiert sei. Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV sei allerdings wohl nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk und damit allein der Beklagte zu 1 berechtigt und verpflichtet.
13
Der erste Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Er sei ebenfalls auf ein Verbot des Anbietens der Zeitschrift „ARD Buffet“ gerichtet und auf eine Verletzung von § 4 Nr. 11 UWG [aF] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV gestützt , wenn auch in Bezug auf die Aufmachung der Zeitschrift einschränkend begründet. Die Ausführungen zum Hauptantrag gälten für diesen Hilfsantrag daher in gleicher Weise.
14
Auch der zweite Hilfsantrag sei unbegründet. Mit diesem Antrag erstrebe der Kläger ein Verbot der Lizenzierung der mit öffentlich-rechtlichen Fernsehsendungen in Verbindung stehenden Marken und Logos „ARD Buffet“, „ARD“ und „Das Erste“ für Presseprodukte Dritter. Grundlage eines solchen Verbots könne nur ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG [aF] in Verbindung mit § 16a RStV sein. Bei der Bestimmung des § 16a RStV handele es sich jedoch gleichfalls um eine reine Marktzutrittsregelung und nicht um eine Bestimmung, die auch das Marktverhalten regeln solle. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, wie sich aus dieser Bestimmung das vom Kläger erstrebte Verbot ergeben könnte.
15
B. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht nämlich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell -rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Da über den ersten Hilfsantrag erst entschieden werden darf, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat, und über den zweiten Hilfsantrag erst erkannt werden darf, wenn der erste Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt, ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
16
I. Der mit der Klage geltend gemachte Hauptantrag auf Unterlassung des Anbietens des Printmagazins „ARD Buffet“ ist nicht hinreichend bestimmt.
17
1. Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1461 Rn. 9 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V, mwN).
18
2. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 1461Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 13 = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 213 Rn. 26 = WRP 2016, 193 - Zuweisung von Verschreibungen, jeweils mwN).
19
3. Nach diesen Maßstäben ist der Hauptantrag nicht hinreichend bestimmt.
20
a) Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag zutreffend dahin ausgelegt , dass er auf ein Verbot des Anbietens des Printmagazins „ARD Buffet“ gerichtet und auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG [aF] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV gestützt ist.
21
b) Das im Hauptantrag verwendete Verb „anbieten“ entspricht dem Wortlaut des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt „anbieten“ kann. Da der Unterlassungsantrag insoweit lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ist er grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Der Kläger hat zwar durch die Bezugnahme auf in der Anlage beigefügte Ausgaben des Printmagazins deutlich gemacht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien besteht aber Streit darüber, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt und die vorgelegten Ausgaben der Zeit- schrift „ARD Buffet“ von den Beklagten im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV angeboten worden sind.
22
c) Das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte ergibt sich nicht eindeutig durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers. Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, der Kläger habe zum Begriff des „Anbietens“ konkretisierend ausgeführt, aufgrund der Gestaltung der Zeitschrift „ARD Buffet“ und der Verwendung von Wort-Bild-Marken, deren (Mit-)Inhaber der Beklagte zu 1 sei und deren Nutzung die Beklagte zu 2 der Burda Senator Verlag GmbH eingeräumt habe, würden die Beklagten von einem durchschnittlichen Leser als diejenigen Personen aufgefasst, die für die Veröffentlichung der Zeitschrift verantwortlich seien. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger diejenigen Personen als „Anbieter“ im Sinne seines Antrags ansieht, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers für die Veröffentlichung der Zeitschrift verantwortlich sind. Dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, den unbestimmten Klageantrag hinreichend zu konkretisieren , weil damit der unklare und zwischen den Parteien in seiner Bedeutung umstrittene Begriff des Anbieters einer Zeitschrift lediglich durch den gleichfalls unklaren und zwischen den Parteien in seiner Bedeutung ebenfalls umstrittenen Begriff der für die Veröffentlichung einer Zeitschrift verantwortlichen Person ersetzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob darunter die Person zu verstehen ist, die das wirtschaftliche Risiko der Veröffentlichung trägt, oder die Person, die für den Inhalt der Zeitschrift verantwortlich ist. Da eine entsprechende Konkretisierung möglich ist, ist die auslegungsbedürftige Antragsformulierung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
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II. Die mangelnde Bestimmtheit des Hauptantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 17 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I, jeweils mwN). Dem Kläger steht nämlich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Er kann von den Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV beanspruchen es zu unterlassen, das Angebot des Printmagazins „ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ durch Dritte (hier: den Burda Verlag) zu unterstützen und insbesondere in der Sendung „ARD Buffet“ oder auf den Webseiten des Beklagten zu 1 für das Magazin zu werben oder die Wort-Bild-Marken „ARD Buffet“, „ARD“ oder „Das Erste“ für das Magazin zu lizenzieren.
24
1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN).
25
a) In der Zeit zwischen der beanstandeten Veröffentlichung des Printmagazins in den Jahren 2009 und 2010 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 26. Januar 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (BGH, Urteil vom 4. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN).
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG haben sich nicht geändert.
26
b) Der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/7785) und der zum 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/8068) lassen die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 11a und 16a RStV unverändert.
27
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
28
a) § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG. Gesetzliche Vorschrift im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe). Dazu zählen alle von deutschen Gesetzgebungsorganen erlassenen Normen, auch wenn ihr räumlicher Anwendungsbereich, wie etwa bei landesrechtlichen Regelungen, begrenzt ist (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.52). Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags erfüllen diese Voraussetzung. Sie gelten nach ihrer Umsetzung ins Landesrecht durch die Gesetzgebungsorgane der Länder als Landesgesetze (vgl. Vesting in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 1 RStV Rn. 4).
29
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
30
aa) Nach § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
31
bb) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), nur dann eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb, mwN).
32
cc) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine reine Marktzutrittsregelung , sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG.
33
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei der Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, jedenfalls nicht um eine reine Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 55 bis 59 - Tagesschau-App). Die Vorschrift hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Sie ist damit dem für den Staat bestehenden Gebot vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensrege- lung handelt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 11 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell). Die Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV regelt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, wenn er in den ihm eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintritt, auf nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote verzichten muss. Sie bestimmt das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Sie ist damit den Regelungen vergleichbar, die beispielsweise Werbung und Sponsoring (§ 11d Abs. 5 Satz 1 RStV) oder bestimmte Angebotsformen (§ 11d Abs. 5 Satz 4 RStV in Verbindung mit der Anlage zum Staatsvertrag) bei Telemedienangeboten verbieten, und bei denen es sich ebenfalls um Marktverhaltensregelungen handelt.
34
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Vorschrift des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV im Grunde nur darin von der Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV unterscheidet, dass sie nicht das Angebot von Telemedien, sondern das Angebot von Druckwerken betrifft. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen (zur Regelung des § 3 Abs. 7 des nordrhein-westfälischen WDRGesetzes aF [jetzt § 3 Abs. 9 WDR-Gesetz], die dem WDR die Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt erlaubt, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, vgl. BVerfGE 83, 238, 312 bis 315). Sie gestattet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Druckwerke anzubieten , aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Damit öffnet sie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk den Zugang zum Markt der Druckwerke und regelt zugleich sein Verhalten auf diesem Markt. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist daher ebenso wie § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV als Marktverhaltensregelung einzustufen.
35
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlichrechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Die Veröffentlichung von Druckwerken durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nur von der Rundfunkfreiheit gedeckt und verletzt nicht die Pressefreiheit , wenn sie als eine unterstützende Randbetätigung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient (vgl. BVerfGE 83, 238, 312 bis 315). Das setzt voraus, dass es sich bei den Druckwerken um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.
36
Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich -rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich -rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Er greift aber stärker in die Pressefreiheit ein, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt , weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Nach § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk danach allein das Angebot eigener Druckwerke gestattet. Dagegen ist jegliche Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks am Angebot von Druckwerken durch Dritte unzulässig, und zwar auch, wenn es sich bei diesen Druckwerken um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.
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3. Die Revisionserwiderung der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV scheide bereits deshalb aus, weil es den Beklagten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 bis 4 RStV gestattet sei, Druckwerke anzubieten (dazu B II 3 a). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen , dass die Beklagten nicht gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergebende Verbot verstoßen haben, Druckschriften anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen es sich nicht um programmbegleitende Druckschriften mit programmbezogenem Inhalt handelt (dazu B II 3 b). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Beklagten auf der Grundlage seiner Feststellungen gegen das sich gleichfalls aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergebende Verbot verstoßen haben, das Angebot von Druckschriften durch Dritte zu fördern (dazu B II 3 c).
38
a) Die Revisionserwiderung der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV scheide bereits deshalb aus, weil es den Beklagten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 bis 4 RStV gestattet sei, Druckwerke anzubieten.
39
aa) § 16a RStV regelt die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind nach § 16a Abs. 1 Satz 2 RStV Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nach § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind nach § 16a Abs. 1 Satz 4 RStV durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen.
40
bb) § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV lässt kommerzielle Tätigkeiten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zu. Bei der vom Kläger angegriffenen Lizenzierung von Marken des Beklagten zu 1 durch die Beklagte zu 2 als Titel oder Name für das Druckwerk „ARD Buffet“ handelt es sich um eine Verwertungstätigkeit im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 RStV. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Tätigkeit entgegen § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV nicht unter Marktbedingungen erbracht wird; die Revision hat nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag des - als Anspruchsteller darlegungsbelasteten - Klägers übergangen hat. Die kommerzielle Tätigkeit wird gemäß § 16a Abs. 1 Satz 4 RStV durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ausgeübt.
41
cc) Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ausscheidet. Die gesetzlichen Grenzen für Angebote des öffentlich -rechtlichen Rundfunks dürfen nicht über den Umweg kommerzieller Betätigung umgangen werden (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 61. AL November 2015, § 16a Rn. 5 [Stand: November 2015]). Die wirtschaftliche Betätigung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt (BVerfGE 83, 238, 304 f.; BVerfG, GRUR 1999, 232, 235; Eifert in Hahn/ Vesting aaO § 16a RStV Rn. 22; Kreile/Heinrich, ZUM 2016, 110, 114 f.). Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV ist daher im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.
42
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nicht gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergebende Verbot verstoßen haben, Druckschriften anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen es sich nicht um programmbegleitende Druckschriften mit programmbezogenem Inhalt handelt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zeitschrift „ARD Buffet“ werde weder von dem Beklagten zu 1 noch von der Beklagten zu 2 im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV angeboten, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann danach offenbleiben, ob es sich bei dem Magazin „ARD Buffet“ - wie der Kläger geltend macht - um ein Druckwerk handelt, das die Anforderungen des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV an ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenen Inhalt nicht erfüllt, weil es nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts nicht nur ein „Begleitheft“ zur gleichnamigen Fernsehsendung in der Art einer programmbegleitenden Dokumentation, son- dern eine „Vollzeitschrift“ mit allen Merkmalen verlegerischer Tätigkeit ist.
43
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Bestimmung des Anbieters eines Druckwerks sei eine umfassende Beurteilung erforderlich, die darauf abstelle, wer nicht nur die inhaltliche, sondern auch die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für das Druckwerk trage. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV reglementiere die wirtschaftliche Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außerhalb seines Programmauftrags. Für die Bestimmung des Anbieters komme es daher nicht darauf an, wer die Verantwortung für den Inhalt der Zeitschrift gegenüber dem Leser oder der Öffentlichkeit trage oder wen die Leser als Anbieter wahrnähmen. Vielmehr sei eine umfassende Beurteilung erforderlich , die darauf abstelle, wer nicht nur die inhaltliche, sondern auch die wirt- schaftliche Gesamtverantwortung für die Zeitschrift trage. Die Zeitschrift „ARD Buffet“ sei ein klassisches Presseprodukt, das in organisatorischer und wirt- schaftlicher Hinsicht von einem Verleger verantwortet werde. Es sei nicht ersichtlich , dass die Beklagten die Geschicke der Zeitschrift in einer Weise steuerten , dass sie in inhaltlicher Hinsicht „das Heft in der Hand halten“. Es gebe auch keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers , die gesamte wirtschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift liege bei den Beklagten.
44
bb) Die Revision macht geltend, für die Frage, wer ein Druckwerk „anbie- te“ oder „anbieten lasse“, komme es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, wer die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für die Zeitschrift trage. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schut- zes der Pressefreiheit sei für den Begriff des „Anbietens“ vielmehr allein maßgeblich , ob die Rundfunkanstalt aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers in prägender Weise auf Inhalt, Konzept und Gestaltung der Zeitschrift Einfluss nehme und hierdurch eine publizistische (Mit-)Verantwortung trage. Danach seien die Beklagten als Anbieter anzusehen, weil sie auf Inhalt, Konzept und Gestaltung sowie den Anzeigenvertrieb der Zeitschrift prägenden Einfluss nähmen. Davon abgesehen habe das Berufungsgericht die wirtschaftliche Verantwortung der Beklagten für das Magazin zu Unrecht verneint. Damit dringt die Revision nicht durch.
45
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV allerdings nicht nur derjenige , der - kumulativ - sowohl die inhaltliche als auch die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk hat. Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist vielmehr - alternativ - sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.
46
(1) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass derjenige Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist, der die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dient dem Schutz der Presse vor einer wirtschaftlichen Betätigung des - gebührenfinanzierten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt durch den öffentlich -rechtlichen Rundfunk ist zwar von der Rundfunkfreiheit gedeckt, wenn und soweit sie der Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als eine lediglich unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann. Eine Programmzeitschrift des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die diesen Anforderungen nicht genügt, könnte jedoch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen der Presse führen und die Pressefreiheit beeinträchtigen (zum nahezu wortgleichen § 3 Abs. 7 WDRG aF vgl. BVerfGE 83, 238, 314). Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet oder vervielfältigen und verbreiten lässt und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, ist er daher im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV Anbieter des Druckwerks.
47
(2) Anbieter eines Druckwerks ist allerdings auch, wer die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dient nicht allein dem Schutz der Presse vor einer wirtschaftlichen Betätigung des - gebührenfinanzierten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Gebote, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regeln die Frage, wie sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Falle seiner Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten hat, vielmehr auch zum Schutz der Pressefreiheit und zur Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. BVerfGE 83, 238, 314; zum Gebot der Staatsferne der Presse vgl. BGH, GRUR 2012, 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell ). Bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV handelt es sich um eine solche Bestimmung. Sie räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Befugnis, Druckwerke anzubieten und sich damit auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, zum Schutz der Pressefreiheit und zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur unter der Voraussetzung ein, dass es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit pro- grammbezogenem Inhalt handelt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Angebot von Druckwerken als eine die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterstützende Randbetätigung von der Rundfunkfreiheit gedeckt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, greift das Angebot von Druckwerken durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Pressefreiheit ein. Bestimmt der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Inhalt eines Druckwerks, ist er daher als Anbieter dieses Druckwerks im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV anzusehen und muss das Druckwerk den Anforderungen des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV an ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenem Inhalt genügen. Dabei kommt es im Blick auf den Schutz der Pressefreiheit nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk das Druckwerk selbst vervielfältigt und verbreitet oder durch einen Verlag vervielfältigen und verbreiten lässt und ob im zuletzt genannten Fall die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Vervielfältigung und Verbreitung des Druckwerks beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder beim Verlag liegen.
48
dd) Nach diesen Maßstäben erfüllen die Beklagten nicht die Voraussetzungen eines Anbieters im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, da sie nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weder die publizistische noch die wirtschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift „ARD Buffet“ tragen.
49
(1) Die Beklagten bestimmen nicht den Inhalt der Zeitschrift und tragen damit nicht die publizistische Verantwortung für das Druckwerk.
50
Allerdings ist es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun- gen nicht auszuschließen, dass Leser der Zeitschrift „ARD Buffet“ annehmen, der Beklagte zu 1 beeinflusse Inhalt, Konzept und Gestaltung des Druckwerks. Der Titel der Zeitschrift stimmt mit dem Titel der von dem Beklagten zu 1 produ- zierten Sendung „ARD Buffet“ überein. Die Dachzeile der Zeitschrift lautet „Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“. Die Zeitschrift ist durchweg mit den Marken „ARD Buffet“, „ARD“ und „Das Erste“ des Beklagten zu 1 versehen. Die Zeitschrift greift Themen der Sendung auf. Der Beklagte zu 1 bewirbt das Magazin in der Sendung und auf seinen Webseiten. Für die Frage, wer Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist, kommt es jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht auf die Sicht der Leser des Druckwerks an. Für den Inhalt eines Druckwerks ist dessen Verfasser verantwortlich und nicht ein vermeintlicher Verfasser. Maßgeblich ist daher allein, wer tatsächlich den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung des Druckwerks bestimmt.
51
Die Revision macht geltend, die Beklagten seien Anbieter, weil sie auf Inhalt, Konzept und Gestaltung sowie den Anzeigenvertrieb der Zeitschrift prägenden Einfluss nähmen. Aus zahlreichen unstreitigen, weil von den Beklagten selbst vorgetragenen Umständen, ergebe sich, dass der Burda Verlag den Inhalt der Zeitschrift mit den Beklagten abstimme. Die Beklagten hätten selbst vorgetragen, dass Mitarbeiter der Redaktion den Beklagten zu 1 an Themensitzungen des Burda Verlags teilnähmen und diese Sitzungen ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit der Redaktionen der Fernsehsendung und der Zeitschrift seien. Es sei unstreitig, dass der Burda Verlag der Beklagten zu 2 jedes fertiggestellte Heft zur Durchsicht auf die Übereinstimmung mit den Sendeinhalten und der Markenführung vorzulegen habe. Hinzu komme, dass die Fernsehredaktion nach dem Vortrag der Beklagten dem Burda Verlag kontinuierlich aus ihrer Programmplanung Termine, alle Themen und Themenvorschläge sowie alle Rezepte, die als Beiträge in der Fernsehsendung geplant seien, zuliefere. Ferner hätten die Beklagten selbst vorgetragen, dass zwischen der Beklagten zu 2 und dem Burda Verlag quantitative und qualitative Beschränkungen für Werbeanzeigen vereinbart seien. Die quantitativen Beschränkungen bezögen sich auf einen bestimmten Höchstumfang an Werbeanzeigen pro Ausgabe; in qualitativer Hinsicht sei dem Burda Verlag eine sogenannte Umfeldwerbung untersagt.
52
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Eine Rundfunkanstalt wird nicht deshalb zum Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, weil derjenige, der den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung des Druckwerks bestimmt, sich insoweit mit ihr abstimmt. Die publizistische Verantwortung für ein Druckwerk liegt bei demjenigen, der letztlich über dessen Inhalt, Konzept und Gestaltung entscheidet; er ist Anbieter des Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV. Danach sind die Beklagten nicht Anbieter der Zeitschrift „ARD Buffet“. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steu- ern die Beklagten zwar Themen der Sendung zur Zeitschrift bei und wirken Mitarbeiter der Sendung im Rahmen der Zeitschrift mit. Gleichwohl halten die Be- klagten in inhaltlicher Hinsicht nicht „das Heft in der Hand“. Aus dem von der Revision herangezogenen Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass diese letztlich über den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung der Zeitschrift entscheiden. Selbst wenn die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag im Rahmen der Lizenzierung der Marken des Beklagten zu 1 bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Veröffentlichung von Werbeanzeigen in der Zeitschrift gemacht haben sollte , folgt daraus keine Verantwortung der Beklagten für den Inhalt der Zeitschrift.
53
(2) Die Beklagten tragen nicht die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk, da sie die Zeitschrift weder auf eigene Kosten vervielfältigen und verbreiten noch auf eigene Kosten durch den Burda Verlag vervielfältigen und verbreiten lassen.
54
Die Revision macht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten trügen nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe - unabhängig von seinem abweichenden rechtlichen Standpunkt, wonach es allein auf die inhaltliche Verantwortung ankomme - zur wirtschaftlichen Verantwortung der Beklagten für das Magazin vorgetragen und auf die erheblichen Werbebeschränkungen und die Anzeigenkontrolle verwiesen, die diese gegenüber dem Burda Verlag als Kooperations- partner vornähmen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags und der weiteren unstreitigen Umstände hätte das Berufungsgericht jedenfalls einen hinreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers annehmen müssen, der eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten dafür begründe, dass bei ihnen keine (Mit-)Verantwortung im Sinne eines „Anbietens“ des fraglichen Magazins bestehe.
55
Damit dringt die Revision nicht durch. Selbst wenn die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag im Rahmen der Lizenzierung der Marken des Beklagten zu 1 bestimmte Vorgaben etwa hinsichtlich der Veröffentlichung von Werbeanzeigen in der mit diesen Marken versehenen Zeitschrift gemacht haben sollte, würde das nichts daran ändern, dass die Zeitschrift nicht von den Beklagten, sondern vom Burda Verlag auf eigene Kosten veröffentlicht und verbreitet wird. Die vom Berufungsgericht festgestellten und vom Kläger vorgetragenen Umstände bieten keinen Anhaltspunkt dafür und legen es nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahe, dass die wirtschaftlichen Chancen und Risiken für die Veröffentlichung der Zeitschrift zumindest zu einem Teil bei den Beklagten liegen. Unter diesen Umständen tragen die Beklagten keine sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die Veröffentlichung der Zeitschrift tragen und unter diesem Gesichtspunkt nicht Anbieter der Zeitschrift sind (zu den Anforderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners auslösenden Sachvortrag des Anspruchstellers vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn. 17 mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 26).
56
c) Die Beklagten haben jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergebende Verbot verstoßen, das Angebot von Druckschriften durch Dritte, und zwar insbesondere durch Verlage, zu unterstützen.
57
aa) Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist es nach § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Presse verboten, das Angebot eines Druckwerks durch Dritte zu fördern (vgl. Rn. 36). Die Beklagten verstoßen daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dann gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn sie die publizistische oder die wirtschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift „ARD Buffet“ tragen und es sich bei dieser Zeitschrift nicht um ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenem Inhalt handelt. Sie verstoßen vielmehr bereits deshalb gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, weil sie das Angebot des Printmagazins „ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV- Sendung“ durch den Burda Verlag dadurch unterstützt haben, dass sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sendung „ARD Buffet“ und auf den Webseiten der Beklagten für das Magazin geworben und die Wort-Bild- Marken „ARD Buffet“, „ARD“ und „Das Erste“ für das Magazin lizenziert haben. Durch die Werbung und die Lizenzvergabe haben die Beklagten dem Burda Verlag gegenüber anderen Verlagen einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb um Käufer derartiger Zeitschriften verschafft (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90, BGHZ 120, 228, 236 ff. - Guldenburg; BVerfG, GRUR 1999, 232, 234 ff.).
58
bb) Für den hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV haftet nicht allein der Beklagte zu 1 als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt , sondern auch die Beklagte zu 2 als deren privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft.
59
§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV begründet die Befugnis des öffentlichrechtlichen Rundfunks, programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anzubieten. Nach § 13 Satz 2 Halbsatz 2 RStV ist es dem öffentlich -rechtlichen Rundfunk ausdrücklich gestattet, derartige Begleitmaterialien gegen besonderes Entgelt anzubieten. Soweit diese Befugnis reicht, sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio nach § 16a Abs. 1 RStV berechtigt, kommerzielle Leistungen unter Marktbedingungen im Wettbewerb anzubieten und durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Zu den danach zulässigen Verwertungsaktivitäten zählt die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Marken für solche Druckwerke durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften.
60
Soweit der Beklagte zu 1 sich bei dem Angebot programmbegleitender Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt der Beklagten zu 2 als rechtlich selbständiger Tochtergesellschaft bedient, ist nicht nur der Beklagte zu 1, sondern auch die Beklagte zu 2 nach § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV berechtigt und verpflichtet. Verstößt die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Marken des öffentlich -rechtlichen Rundfunks für Druckwerke durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, weil die Druckwerke nicht programmbegleitend sind oder ihr Inhalt nicht programmbezogen ist oder weil die Druckwerke - wie im Streitfall - nicht vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk , sondern von Dritten angeboten werden, kann wegen eines solchen Verstoßes nicht nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk, sondern auch die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft in Anspruch genommen werden.
61
4. Der Verstoß der Beklagten gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist geeignet , die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
62
5. Der Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
63
a) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Da- für reicht es aus, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge , dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen , das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 19 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf

).

64
b) Die Tätigkeit der Beklagten begründet unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein - mittelbares - Wettbewerbsverhältnis zum Kläger (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte, mwN). Mit der Werbung für die Zeitschrift „ARD Buffet“ in der Sendung „ARD Buffet“ und auf den Webseiten der Beklagten und der Lizenzierung der Wort- Bild-Marken „ARD Buffet“, „ARD“ und „Das Erste“ für die Zeitschrift „ARD Buf- fet“ fördern die Beklagten den Wettbewerb des Burda Verlags als Anbieter die- ser Zeitschrift. Zwischen dem Kläger und dem Burda Verlag besteht im Hinblick auf den Vertrieb gleichartiger Zeitschriften ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Da die Förderung des Wettbewerbs des Burda Verlags durch die Beklagten den Kläger in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt, kann der Kläger die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
65
C. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2011 - 315 O 410/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2014 - 5 U 229/11 -

21.03.2017 05:33

Ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten liegt vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einem Verlag die Nutzung eine für ihre Sendung geschützten Marke einräumt.
21.03.2017 05:33

Ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten liegt vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einem Verlag die Nutzung eine für ihre Sendung geschützten Marke einräumt.

20.05.2020 11:45

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Rechtsanwalt


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
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a)
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c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

9
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, GRUR 2011, 936 Rn. 16 = WRP 2011, 1153 - Double-opt-inVerfahren

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

13
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst ist oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht , sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, GRUR 2014, 791 Rn. 13 = WRP 2014, 844 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center; Urteil vom 13. September 2013 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2014, 791 Rn. 28 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft).
26
III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines vom Kläger neu formulierten Unterlassungsantrags zu beachten haben, dass mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Unterlassungsausspruch aufgenommen werden müssen, damit danach erlaubte Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind. Wegen des Bestimmtheitsgebots gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen dabei die Umstände , aus denen sich die Erfüllung des jeweiligen Ausnahmetatbestands ergibt, so genau umschrieben sein, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen vom Verbot ausgenommen sind. Es genügt daher grundsätzlich nicht, auf die insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu verweisen, wenn deren Tatbestandsmerkmale nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt sind. Abweichendes gilt nur, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 bis 27 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 15 bis 17 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

17
3. Die Unbestimmtheit der Unterlassungsanträge, die auch die hierauf bezogenen Annexanträge erfasst, hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Die Klägerin muss aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit erhalten, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Unbestimmtheit ihrer Klageanträge zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, jeweils mwN).

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

31
3. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützt, ist die Klage nur erfolgreich, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 38 = WRP 2009, 1001 - Internet -Videorecorder I; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.8a).
UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

55
Hilfsantrag gestellten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV niedergelegten Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese Frage ist zu bejahen.
a) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf den Zweck des Geset56 zes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), nur dann eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb, mwN).
26
bb) Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Er trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben , es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 50/10, TranspR 2011, 220 Rn. 20 mwN). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Der Frachtführer hat in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 17 mwN). Für die Haftung des Spediteurs gelten diese Grundsätze entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte. Sie ist seit dem 17. Juni 2011 Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Europäischen Patent über die „Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall mit einer martensitischen Randschicht für Uhren, Uhrenteile und Schmuck“, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Die Klägerin ist berechtigt, ausschließliche Unterlizenzen an diesem Patent zu vergeben. Sie trägt vor, sie habe mit drei Unternehmen jeweils einen entsprechenden Unterlizenzvertrag geschlossen.

2

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, handelt mit Schmuck. Sie hat im Juni und im Juli 2011 auf ihrer Internetseite für Edelstahlketten mit der Angabe „nickelfrei“ geworben.

3

Die Klägerin hat zwei dieser Ketten erworben und nach ihrer Darstellung chemisch analysieren lassen. Sie hat die Beklagten mit der Begründung abgemahnt, die Ketten seien nicht nickelfrei, sondern wiesen einen Nickelanteil von 8,438% und 8,397% auf.

4

Die Klägerin hält die Werbung der Beklagten für irreführend und daher nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für wettbewerbswidrig.

5

Sie hat beantragt,

es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Schmuckwaren mit „nickelfrei“ zu bewerben, sofern Nickel zulegiert wurde.

6

Darüber hinaus hat sie - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - Auskunftserteilung verlangt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie die Freistellung von Abmahnkosten beantragt.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien begründet, weil die Beklagten irreführende Angaben über die Nickelfreiheit der Edelstahlketten gemacht hätten. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen Irreführung setzten das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien voraus. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil beide Parteien versuchten, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis könne auch zwischen Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen bestehen. Es reiche daher aus, dass die Klägerin Lizenzgeber und die Beklagte zu 1 Händler sei.

10

Die beanstandete Werbung sei irreführend. Ein erheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs erwarte, dass als „nickelfrei“ beworbener Schmuck frei von Nickel sei. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Ketten seien jedoch nicht frei von Nickel gewesen und hätten auch nicht nur gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthalten.

11

Danach seien nicht nur der verschuldensunabhängige Unterlassungsantrag, sondern auch die verschuldensgebundenen Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung begründet. Es sei jedenfalls fahrlässig, dass die Beklagte zu 1 sich auf die Zusage ihrer Lieferanten verlasse, die Ketten seien nickelfrei. Die Klägerin könne auch die Freistellung von Abmahnkosten beanspruchen.

12

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von Abmahnkosten zustehen, weil die Werbung der Beklagten irreführend ist.

13

I. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

14

Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weil die Bewerbung von Schmuckwaren mit „nickelfrei“ nach Auffassung des Berufungsgerichts nur verboten sei, wenn diese nicht nur gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthielten, und der Passus „sofern Nickel zulegiert wurde“ nicht erkennen lasse, bei welchem Nickelanteil diese Voraussetzung erfüllt sei.

15

Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehenden Klagevorbringen geht hervor, dass den Beklagten die Bewerbung von Schmuckwaren mit „nickelfrei“ verboten werden soll, sofern diese nicht völlig frei von Nickel sind. Danach ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ein solches Verbot beanspruchen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.

16

II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten zu.

17

1. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

18

a) Sämtliche von der Klägerin gegenüber den Beklagten erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass es sich bei der Klägerin und der Beklagten zu 1 um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt.

19

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin die Beklagte zu 1 in Anspruch nimmt. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen denjenigen, der eine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässige irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, steht - was hier allein in Betracht kommt - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine solche unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist gemäß § 9 Satz 1 UWG (nur) den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Auch der einen Schadensersatzanspruch vorbereitende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung aus § 242 BGB steht dem entsprechend (nur) den Mitbewerbern zu. Schließlich kann der Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist; das setzt voraus, dass gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ein zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigter abgemahnt hat und dazu kann die Klägerin (nur) als Mitbewerber berechtigt gewesen sein.

20

Das gilt aber auch, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet. Nur soweit die Klägerin die Beklagte zu 1 als Mitbewerber in Anspruch nehmen kann, kommt in gleichem Umfang auch eine Haftung der Beklagten zu 2 als organschaftlicher Vertreterin der Beklagten zu 1 in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg).

21

b) Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

22

aa) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind jeweils Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG), nämlich juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie ihre Waren oder Dienstleistungen (als Dienstleistungen gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch Rechte) anbieten. Die Klägerin entwickelt und vermarktet eigene und fremde Schutzrechte und erteilt ausschließliche Unterlizenzen an einem Europäischen Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck ermöglicht. Die Beklagte zu 1 handelt mit Schmuck und wirbt für den Kauf „nickelfreier“ Edelstahlketten.

23

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin und die Beklagte zu 1 stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten. Mit dieser Begründung kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht bejaht werden.

24

(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 19 = WRP 2012, 966 - Poker im Internet; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte).

25

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

26

(2) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 versuchen nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Die Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte durch die Klägerin einerseits und der Handel mit Schmuck durch die Beklagte zu 1 andererseits sowie - konkret - das Angebot ausschließlicher Unterlizenzen an einem Europäischen Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck ermöglicht, durch die Klägerin einerseits und das Angebot „nickelfreier“ Edelstahlketten durch die Beklagte zu 1 andererseits, betreffen keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen. Die Dienstleistung eines Lizenzgebers und das Warenangebot eines Händlers sind nicht gleichartig.

27

(3) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch bei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tätigen Parteien im Regelfall, dass diese versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 12 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die von der Klägerin angebotenen Lizenzen und die von der Beklagten zu 1 angebotenen Waren nicht gleichartig sind.

28

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der Senatsentscheidung „Torsana“ (Urteil vom 16. Mai 1961 - I ZR 175/58, GRUR 1962, 34) nichts anderes entnehmen. Der Senat hat dort ausgeführt, zwischen dem Beklagten, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte, und dem Kläger, der seinerseits ein Patent für Schuheinlagen durch Lizenzvergabe oder Eigenproduktion auswertete, habe durchaus ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehen können (BGH, GRUR 1962, 34, 36 - Torsana). Diesen Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass zwischen Parteien, die gleichartige Lizenzen vergeben, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen kann. Richtig ist auch, dass zwischen einem Lizenznehmer, der der Lizenz entsprechende Waren herstellt, und einem Händler, der gleichartige Waren absetzt, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen kann. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass dann erst recht auch zwischen einem Lizenzgeber als Schutzrechtsverwerter und einem Händler, zu dessen Produktpalette dem Schutzrecht entsprechende Waren gehören, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Insoweit fehlt gerade die vorausgesetzte Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen.

29

Dass ein Lizenzgeber und ein Händler, deren unterschiedliche Tätigkeit sich jeweils auf bestimmte Waren bezieht, nicht zwangsläufig Mitbewerber sind, folgt, wie die Revision zutreffend geltend macht, auch aus den Ausführungen des Senats in der Entscheidung „FUNNY PAPER“. Darin heißt es, die geschäftliche Aktivität des Beklagten, die Marke selbst zum Handelsobjekt zu machen, sei es, sie zu veräußern, sei es, hieran Lizenzen zu vergeben, begründe seine Stellung als Mitbewerber nur in diesem (beschränkten) geschäftlichen Bereich (Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815).

30

(4) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar auch nicht voraus, dass die Parteien der gleichen Branche angehören. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedlichen Branchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 376 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell: Entwurf und Angebot von Steuersparmodellen durch Steuerberater einerseits und Vertrieb von Immobilien andererseits; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 15 - Kontaktanzeigen: Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung sexueller Kontakte durch Barbesitzer einerseits und Prostituierte andererseits; Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 17 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer: Erteilung von Hinweisen an Geschädigte, wie sie sich im Verhältnis zu einem Sachverständigen verhalten sollen, durch Rechtsanwälte einerseits und Haftpflichtversicherer andererseits).

31

cc) Zwischen der Klägerin und der Beklagte zu 1 besteht aber - auch wenn sie keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten - ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil das Angebot „nickelfreier“ Edelstahlketten durch die Beklagte zu 1 die Klägerin in der Vermarktung ihres Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen beeinträchtigen kann.

32

(1) Der Senat hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch bei Fallgestaltungen bejaht, in denen die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören konnte. Nach der Rechtsprechung des Senats sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN). Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 - Rn. 21 - Werbung für Fremdprodukte, mwN).

33

(2) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann daher bestehen, wenn der Verletzer sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängt und diesen für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstleistung des Betroffenen anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 40 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25).

34

(3) Dementsprechend hat der Senat es als möglich erachtet, dass zwischen dem Inhaber des Verlagsrechts an Nachschlagewerken, der Zeitungsverlagen Druckvorlagen seiner Nachschlagewerke in einer bestimmten Ausgestaltung liefert und gegen Benutzungsgebühr ein Abdruckrecht einräumt, und einem anderen Zeitungsverlag, der in seiner Zeitung ein anderes Nachschlagewerk in entsprechender Ausgestaltung abdruckt, ein Wettbewerbsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 20. September 1955 - I ZR 194/53, BGHZ 18, 175, 181 f. - Werbeidee). Ferner hat er ein Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass die wirtschaftliche Ausnutzung eines Urheberrechts (an der Rehfigur „Bambi“) durch Vergabe von Lizenzen (an Hersteller von Schokolade) einerseits und der Vertrieb von Waren (Schokolade unter der Bezeichnung „Bambi“) andererseits sich gegenseitig behindern (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 - Bambi). Darüber hinaus hat er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der GEMA, die Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik vergibt und einer Person, die Schallplatten mit „gemafreier“ Musik an die Aufsteller von Musikautomaten vertreibt, bejaht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309 - „gemafrei“). Ferner hat der Senat zwischen einem Beklagten, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte, und einem Kläger, der seinerseits ein Patent für Schuheinlagen hatte, ein Wettbewerbsverhältnis auch insoweit für möglich gehalten, als der Kläger sein Patent nicht durch Lizenzvergabe, sondern durch Eigenproduktion auswertete (BGH, GRUR 1962, 34, 36 - Torsana).

35

(4) Nach diesen Maßstäben besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin vergibt als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Europäischen Patent über die „Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall mit einer martensitischen Randschicht für Uhren, Uhrenteile und Schmuck“, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht, ausschließliche Unterlizenzen an diesem Patent. Die Beklagte zu 1 vertreibt von ihr als „nickelfrei“ bezeichnete Edelstahlketten und damit Produkte, die den Produkten gleichartig sind, die vom Patent der Klägerin erfasst werden und aufgrund der von der Klägerin erteilten Unterlizenzen hergestellt werden dürfen. Das Angebot „nickelfreier“ Edelstahlketten durch die Beklagte zu 1 kann die Klägerin in der Vermarktung ihres Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen stören, da der Erfolg der Vermarktung des Patents von dem Erfolg der Vermarktung der vom Patent erfassten Schmuckwaren aus nickelfreiem Edelstahl abhängt.

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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Werbung der Beklagten zu 1 irreführend ist.

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a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 24 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro).

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b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1 geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen.

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aa) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier der Fall.

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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden „nickelfrei“ schon dem reinen Wortsinn nach als „frei von Nickel“. Daraus, dass gemäß § 6 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a der Bedarfsgegenständeverordnung bestimmte Bedarfsgegenstände, wenn sie Nickel und seine Verbindungen über bestimmte Höchstmengen nach bestimmten Maßgaben freisetzten, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden dürften, ergebe sich nicht, dass diese Bedarfsgegenstände bei Unterschreitung dieser Höchstmengen als „nickelfrei“ bezeichnet werden dürften. Ein erheblicher Teil des Verkehrs erwarte im Blick darauf, dass 15% bis 20% der Bevölkerung unter einer Nickelallergie litten, auch wenn er selbst nicht von dieser Allergie betroffen sei, dass er beim Erwerb von als „nickelfrei“ beworbenen Schmuck auf der ganz sicheren Seite sei, weil dieser Schmuck frei von Nickel sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

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cc) Die von den Beklagten vertriebenen und von der Klägerin erworbenen Edelstahlketten haben diese Erwartung nicht erfüllt. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass sie nicht frei von Nickel waren. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Nickelgehalt der Edelstahlketten war. Selbst wenn die Ketten lediglich Spuren von Nickel enthielten, wurde die durch die beanstandete Werbung geweckte Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, „auf der ganz sicheren Seite zu sein“ und von Nickel freien Schmuck zu erwerben, enttäuscht. Soweit den Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Ketten hätten auch nicht allenfalls gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthalten, die Annahme des Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte, eine Werbung für „nickelfreie“ Ketten sei auch dann nicht irreführend, wenn die Ketten nur gänzlich zu vernachlässigende Spuren von Nickel enthielten, könnte dem nicht zugestimmt werden. Diese Annahme wäre nicht mit der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrserwartung zu vereinbaren, dass eine als „nickelfrei“ beworbene Kette frei von Nickel ist. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag, der auf ein Verbot der Bewerbung von Schmuckwaren mit „nickelfrei“ gerichtet ist, sofern diese nicht völlig frei von Nickel sind (vgl. Rn. 15), daher mit Recht ohne Einschränkungen stattgegeben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass die Schmuckwaren nur gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthielten, kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

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c) Die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1 war auch geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 11 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs im Blick darauf, dass 15% bis 20% der Bevölkerung unter einer Nickelallergie leiden, beim Erwerb von Schmuck Wert darauf legt, dass dieser frei von Nickel ist.

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3. Soweit das Berufungsgericht die übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von Abmahnkosten als erfüllt erachtet hat, hat die Revision keine Rügen erhoben und ist auch kein Rechtsfehler zu erkennen. Gleiches gilt für die Haftung der Beklagten zu 2.

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4. Die Revision macht vergeblich geltend, der Klageantrag und der Urteilstenor gingen zu weit. Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien sei, ob zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG bestehe. Außerdem gehe es um die Frage, ob die Werbung der Beklagten eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG darstelle. Entgegen der Ansicht der Revision muss im Klageantrag und im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommen, dass die Beklagte zu 1 im „Wettbewerb“ mit der Klägerin eine „geschäftliche Handlung“ vorgenommen hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind zwar nur begründet, wenn die Parteien miteinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und die Beklagte zu 1 eine geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss jedoch nicht im Klageantrag oder im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht werden.

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C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher     

        

Richter am BGH Pokrant ist in
Urlaub und daher verhindert zu
unterschreiben.

        

Schaffert

                 

Büscher

                 
        

Koch     

        

     Löffler     

        
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a) "Mitbewerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer , der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).