Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 150/18

19.05.2020 19:17, 06.06.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 150/18

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 150/18
Verkündet am:
6. Juni 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Novembermann
Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich
nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang
getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen
Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die
aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit
im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR150.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 3. August 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken "Der Novembermann", "Als der Fremde kam" und "Meine fremde Tochter", an denen der im Juni 2016 verstorbene Schauspieler Götz George mitgewirkt hatte. Sie hatte der Z. Music GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z. ) das Recht zum Vertrieb dieser Werke auf DVD eingeräumt; sie kündigte die bestehenden Lizenzverträge am 6. September 2013 fristlos. Die Z. vertrieb DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter.
2
Die Klägerin ließ die Beklagte wegen des im Dezember 2016 erfolgten Vertriebs solcher DVDs, die die Beklagte erst nach der Kündigung der Lizenzverträge von Z. bezogen hatte, anwaltlich abmahnen. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen , nach einem Gegenstandswert von 45.000 € berechneten Rechts- ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR150.18.0 anwaltskosten in Höhe von 1.465,06 €. Die Beklagte teilte daraufhin mit, von den DVDs 12 Exemplare verkauft zu haben.
3
Die Klägerin ließ wegen des Vertriebs von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken durch zehn andere Unternehmen oder Personen im Dezember 2016 und Januar 2017 sowie durch zwei andere Unternehmen im August 2016 und im September 2017 weitere Abmahnungen aussprechen. Die zehn Abmahnungen im Dezember 2016 und Januar 2017 wurden auch wegen des unbefugten Vertriebs des Films "Nacht ohne Morgen" auf DVD ausgesprochen ; dabei betraf eine dieser zehn Abmahnungen nur zwei der streitgegenständlichen Werke. Insgesamt wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 danach 42 Rechtsverletzungen abgemahnt.
4
In sämtlichen Abmahnungen verwies die Klägerin auf die Kündigung der mit ZYX geschlossenen Lizenzverträge und forderte die Adressaten auf, den Verkauf von DVDs mit den betreffenden Werken zu unterlassen, sofern die DVDs nach dem 6. September 2013 bezogen worden seien. Die in den Abmahnungen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.000 € pro Rechtsverletzung berechnet.
5
Die Klägerin verlangt von der Beklagten neben der Zahlung der Ab- mahnkosten in Höhe von 1.465,06 € nebst Zinsen als Schadensersatz fiktive Lizenzgebühren in Höhe von 36 € (3 € pro vertriebener DVD).
6
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 341,56 € nebst Zinsen und von Schadensersatz in Höhe von 36 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg, NJW-RR 2019, 425). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung der übrigen Abmahnkosten gerichteten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe Abmahn- kostenersatz lediglich in Höhe von 341,56 € zu. Zur Begründung hat es ausge- führt:
8
Die streitgegenständliche Abmahnung bilde mit weiteren von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit , so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Von dem nach einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 630.000 € berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 € habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 € zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei.
9
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu Recht auf 341,56 € beschränkt.
10
1. Der Anspruch der Klägerin folgt dem Grunde nach aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.
11
a) Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG berechtigt.
12
aa) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).
13
bb) Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand.
14
(1) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
15
(2) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der mit der Abmahnung beanstandete Vertrieb von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken das der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG verletzt hat, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustand. Da die Beklagte die DVDs erst nach der Beendigung des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und Z. erworben hat, handelt es sich nicht um Vervielfältigungsstücke, die mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind und deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig war.
16
cc) Die Revisionserwiderung macht unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung geltend, die Abmahnung der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die sich auf die jeweiligen Abmahnungen beziehen, bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich war.
17
(1) Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich , wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferienluxuswohnung ). Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung ).
18
(2) Im Streitfall hat die Klägerin wegen einer Vielzahl von Verbreitungshandlungen Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten aussprechen lassen. Selbst wenn sie in einem dieser Fälle, wie die Revisionserwiderung mit Blick auf die gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung geltend macht, einen überhöhten Gegenstandswert angesetzt haben sollte, begründete dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 25 - Ferienluxuswohnung). Auch der Umstand, dass die Klägerin die Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt , verneint hat, führt nicht zur Annahme des Rechtsmissbrauchs.
19
b) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung die formalen Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG erfüllte.
20
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten der Höhe nach auf lediglich 341,56 € beläuft.
21
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit zehn weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Diese Abmahnungen seien darauf gerichtet gewesen, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke zu unterbinden. In allen Abmahnungen werde auf die Kündigung der Lizenzverträge mit Z. abgestellt und verlangt , die Verbreitung der Werke zu unterlassen. Die Schreiben seien weitgehend identisch formuliert. Sie stünden auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Der Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbunden seien. Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit verklammert , weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke "Der Novembermann" und "Meine fremde Tochter" abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen drei Filmen Götz George sei. An sämtlichen betroffenen Werken habe die Klägerin Nutzungsrechte inne. Einzubeziehen seien auch die Abmahnungen an L. und B. Versandwerk, auch wenn diese DVDs nicht an Endkunden vertrieben hätten. Nicht zu derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit zählten wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs lediglich die beiden im August 2016 und September 2017 vorgenommenen Abmahnungen.
22
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 42 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 630.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 € habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 € zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnungen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Parteien nicht zur Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
23
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung mit den weiteren im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellte. Nach die- ser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
24
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit , wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen , wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene , in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet , auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN).
25
Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn. 8; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 15 Rn. 38).
26
bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit angenommen.
27
(1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin außer Betracht gelassen, nach dem sie ihren Prozessbevollmächtigten zu keiner Zeit einen einheitlichen universellen Auftrag erteilt habe, so dass die Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht in Betracht komme. Die Revision verweist dabei auf das Vorbringen der Klägerin, ihren Prozessbevollmächtigten für jede einzelne Abmahnung individuell beauftragt zu haben. Die Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, zunächst seien mögliche Täter und deren Tathandlungen untersucht worden. Im Anschluss habe sich die Klägerin das von ihrem Prozessbevollmächtigten erbrachte Untersuchungsergebnis schildern lassen und jeweils entschieden, ob eine Abmahnung erfolgen solle oder nicht.
28
(2) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin in revisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise dahingehend gewürdigt, dass im Streitfall angesichts eines sukzessiv erweiterten Auftrags ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen habe. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin ihrem Vortrag zufolge die Prozessbevollmäch- tigten zunächst mit der Suche nach Tätern und Tathandlungen beauftragt und jeweils nach Darlegung der (neuen) Untersuchungsergebnisse über die Vornahme einer (weiteren) Abmahnung entschieden hat. Soweit die Revision darin eine Mehrzahl eigenständiger gebührenrechtlicher Angelegenheiten erblickt, nimmt sie lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Bewertung des Tatsachenstoffs vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Einzelfall von der Klägerin getroffenen Entscheidungen über die Vornahme weiterer Abmahnungen mit Blick auf den zuvorihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrag, eine Mehrzahl von Tätern und Rechtsverletzungen zu ermitteln, sich als sukzessiv erweiterter Auftrag im Rahmen eines einheitlichen Gesamtgeschehens darstellen.
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cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall bestehe zwischen den im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 erfolgten Abmahnungen verschiedener Anbieter von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken eine hinreichende inhaltliche und zeitliche Verbindung, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
30
(1) Die gegenüber verschiedenen Unternehmen und Personen von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen hatten das gemeinsame Ziel, der rechtswidrigen Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der drei Werke entgegenzuwirken , an denen sie ausschließliche Nutzungsrechte innehat. Die Abmahnungen knüpfen sämtlich an den Umstand an, dass der Lizenzvertrag mit

Z.

im September 2016 fristlos beendet worden war, beziehen sich in allen Fällen (jedenfalls) auf den Vertrieb von DVDs mit den drei genannten Filmwerken mit dem Schauspieler Götz George und sind innerhalb eines Zeitraums weniger Wochen erfolgt.
31
Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird nicht dadurch gesprengt, dass bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsverletzer an jeden Adressaten ein eigenes Abmahnschreiben zu richten ist. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 17; NJW 2019, 1522 Rn. 18, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1508 f.). Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich. Im Streitfall handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, um gleichartige Rechtsverstöße, weil jeweils die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken derselben Werke durch Vertriebsunternehmen durch im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen beanstandet wurden.
32
Zu Recht hat das Landgericht auch eine hinreichende Gleichförmigkeit der Rechtsverstöße mit Blick auf die Abmahnungen gegenüber den Unternehmen L. und B. Versandwerk angenommen, weil hier zwar nicht der Vertrieb gegenüber Endkunden, jedoch diesem vorgelagerte Vertriebsstufen betroffen waren. Handelt es sich um gleichgerichtete Verletzungshandlungen mehrerer Schädiger, deren Verantwortlichkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbeiträge getrennt zu prüfen ist, so mag es sich um unterschiedliche Gegenstände handeln; innerhalb einer gebührenrechtlichen Angelegenheit können jedoch auch mehrere Prüfungsaufgaben zu behandeln sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 14; Glückstein, ZUM 2014, 165, 168).
33
(2) Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, der Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit stehe im Streitfall entgegen , dass die verschiedenen Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltendmachung aufgrund des unterschiedlichen Sitzes der zu verklagenden Unternehmen nicht in einem Verfahren erfolgen könne. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außergerichtliches Vorgehen mit mehreren Gegenständen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsanwalt diese Gegenstände aufgrund etwa der sachlichen und zeitlichen Verbundenheit mittels eines einheitlichen Vorgehens bearbeiten kann (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt aaO § 15 Rn. 10). Die gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige, erst später erfolgende Klageerhebung ist hierfür kein aussagekräftiges Kriterium.
34
c) Gegen die vom Berufungsgericht der Berechnung der Anspruchshöhe zugrunde gelegten Gegenstandswerte und die Berechnung des auf die Beklagte entfallenden Bruchteils erhebt die Revision im Übrigen keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15 bis 18 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).
35
III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 31c C 45/17 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2018 - 308 S 5/17 -

28.05.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DE VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 129/19 Verkündet am: 28. Mai 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:280520UIZR129.19.
07.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL X ZR 42/17 Verkündet am: 7. Juli 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

5

23.02.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 92/16 Verkündet am: 23. Februar 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
22.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 402/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
15.05.2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8. Zivilsenat - vom 4. September 2013 aufgehoben.
, , , ,
28.05.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DE VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 129/19 Verkündet am: 28. Mai 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:280520UIZR129.19.
07.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL X ZR 42/17 Verkündet am: 7. Juli 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

16
1. Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und - was hier nicht in Frage steht - den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht der Anspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

17
a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitge- hend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (Senat , Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9, jeweils mwN).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8. Zivilsenat - vom 4. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 739,23 €.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

2

Die Klägerin hat einen Internet-Provider nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über die Inhaber von 32 IP-Adressen in Anspruch genommen, über die das von ihr vertriebene Computerspiel „Deus Ex - Human Revolution“ unbefugt im Internet angeboten worden war. Zuvor hatte sie gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG eine richterliche Gestattung der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten erwirkt.

3

Nachdem der Internet-Provider der Klägerin die Auskunft erteilt hatte, die Beklagte sei Inhaberin von zwei der 32 - näher bezeichneten - IP-Adressen, forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines bestimmten Betrages zur Abgeltung aller Ansprüche auf. Da die Beklagte lediglich eine - aus Sicht der Klägerin unzureichende - Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin gegen sie Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Die Klägerin hat die Festsetzung der Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG in Höhe von 739,23 € gemäß § 103 Abs. 2, § 104 ZPO beantragt. Insgesamt hat sie Kosten in Höhe von 856,63 € geltend gemacht und zwar Gerichtskosten von 200 €, Anwaltskosten von 531,40 € und Kosten für die Auskunft des Internet-Providers von 125,23 €. In erster Linie hat die Klägerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 739,23 € begehrt und zwar sämtlicher Gerichtskosten und Anwaltskosten sowie der auf die Auskunft des Internet-Providers über die Beklagte als Inhaberin von zwei von 32 IP-Adressen entfallenden Kosten (2/32 von 125,23 €). Hilfsweise hat sie die Festsetzung von Kosten in Höhe von 53,54 € beansprucht (2/32 der Gesamtkosten). Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

5

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG handele es sich nicht um gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattende Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten.

6

Die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten seien nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit gegen die Beklagte bezogen. Die Klägerin habe die Auskünfte nämlich vor Erhebung der Klage für eine Abmahnung verwendet. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Abmahnverfahrens keine notwendigen Kosten eines dem Abmahnverfahren nachfolgenden Rechtsstreits seien, gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des Auskunftsverfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten.

7

Die Festsetzung der Kosten des Auskunftsverfahrens im anschließenden Rechtsstreit sei auch nicht prozessökonomischer als eine Geltendmachung dieser Kosten in einem eigenständigen Rechtsstreit. Das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung komplizierter Fragen wie der Berechtigung solcher Kostenforderungen bestimmt und geeignet. Allein aus dem Umstand, dass über eine IP-Adresse Urheberrechte verletzt worden seien, folge nicht, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzungen verantwortlich sei und Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu leisten habe. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob gegen den Anschlussinhaber ein materieller Anspruch auf Erstattung der Kosten des Auskunftsverfahrens bestehe. Diese Prüfung dürfe nicht durch die pauschale Zuerkennung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterlaufen werden.

8

III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin in dem Vergleich, mit dem die Parteien den Rechtsstreit wegen der über zwei IP-Adressen der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzungen beigelegt haben, verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die - wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe - der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN).

10

2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

11

a) Nach der Begründung zu § 101 UrhG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums soll zunächst der Verletzte die Kosten für die richterliche Anordnung tragen, diese aber später als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend machen können (BT-Drucks. 16/5048, S. 49 unter Verweis auf die Begründung zu § 140b PatentG, aaO S. 40). Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Kosten einer richterlichen Anordnung nur auf der Grundlage eines materiellen Schadensersatzanspruchs und nicht auf der Grundlage eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden können.

12

b) Die Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann unmittelbar der Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, wenn die erteilte Auskunft nicht sogleich zur Erhebung einer Klage gegen diese Person, sondern zunächst für eine Abmahnung des Anschlussinhabers verwendet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten einer Abmahnung nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten gehören (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 12 - Geltendmachung der Abmahnkosten). Die Kosten einer Abmahnung sind nicht unmittelbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage nicht von einer vorangegangenen Abmahnung abhängen. Dagegen kann eine Klage gegen die Person, die für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, die über eine bestimmte IP-Adresse begangen wurde, nur erhoben werden, wenn zunächst der Inhaber der IP-Adresse ermittelt worden ist.

13

c) Einer Festsetzung der Kosten des Auskunftsverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren des nachfolgenden Rechtsstreits steht, anders als das Beschwerdegericht angenommen hat, nicht entgegen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung komplizierter Rechtsfragen bestimmt und geeignet ist. Die mitunter schwierige Frage der Verantwortlichkeit einer Person für eine über eine bestimmte IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern im wegen dieser Rechtsverletzung gegen diese Person geführten Rechtsstreit zu beantworten. Unterliegt der Beklagte im Erkenntnisverfahren, steht seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung fest. Eine erneute Überprüfung dieser Verantwortlichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nicht. Vielmehr hat der Beklagte die Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unabhängig davon zu tragen, ob gegen ihn auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch besteht.

14

IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kostenfestsetzungsantrag der Höhe nach begründet ist. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

15

V. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin nur - wie mit ihrem Hilfsantrag geltend gemacht - die Festsetzung von 2/32 der Gesamtkosten beanspruchen kann.

16

Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen, wenn lediglich die beiden der Beklagten zugeteilten IP-Adressen und nicht 32 IP-Adressen Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gewesen wären. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs bei den Inhabern der anderen IP-Adressen schadlos zu halten.

17

Abgesehen davon, dass es der Beklagten wohl kaum möglich wäre, die Inhaber der anderen IP-Adressen zu ermitteln, könnte sie diese auch nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner auf Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 BGB) in Anspruch nehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Personen, die für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, die nach Darstellung der Klägerin über die hier in Rede stehenden 32 IP-Adressen begangen wurden, als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei ihnen nicht um jeweils selbständige Täter, sondern um Mittäter oder Beteiligte (§ 830 BGB) handelt.

18

Hätte die Klägerin sämtliche Personen, die für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, in einem Rechtsstreit mit Erfolg in Anspruch genommen, hätte sich deren Haftung für die Kostenerstattung daher nicht nach § 100 Abs. 4 ZPO (Haftung als Gesamtschuldner), sondern nach § 100 Abs. 1 ZPO (Haftung nach Kopfteilen) gerichtet. Unter Berücksichtigung des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsgedankens sind auch im vorliegenden Fall nur die anteilig auf die Beklagte entfallenden Kosten in Höhe von 2/32 der Gesamtkosten als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen.

Büscher                          Pokrant                          Schaffert

                 Kirchhoff                            Koch

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)