Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2020 - I ZR 129/19

28.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2020 - I ZR 129/19
Amtsgericht Hamburg, 18b C 86/17, 10.11.2017
Landgericht Hamburg, 308 S 9/17, 21.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DE VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 129/19 Verkündet am:
28. Mai 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:280520UIZR129.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 21. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Abteilung 18b - vom 10. November 2017 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-Partnergesellschaft. Die Beklagte ver1 treibt unter anderem Tonträger.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen Verletzung des Urheberrechts des US-amerikanischen Gitarristen Al Di Meola (im Folgenden: Zedent) in Anspruch. Die Beklagte bot am 20. Februar 2017 über ihre Internetseite eine Doppel-CD mit dem Titel "Al Di Meola Live '95" zum Kauf an, auf der sich 14 Live-Aufnahmen des Künstlers befinden. Herstellerin der angebotenen Doppel-CD war die "H. H. R. " aus dem Vereinigten Königreich. Der Vertrieb erfolgte über die "S. Music D. GmbH" (im Folgenden: S. GmbH). Die Belieferung sollte auf Nachfrage oder Bestellung durcheinzelne Händler, wie zum Beispiel die Beklagte, erfolgen.
Die G. GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer diePartner
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der Klägerin sind, ermittelte das Angebot der Doppel-CD durch die Beklagte sowie weitere Angebote durch andere Händler. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mahnte die Klägerin im Namen des Zedenten die Beklagte und weitere 15 Einzelhändler ab. In den Abmahnungen wurde jeweils eine Kostenerstattung in Höhe von 1.065 € gefordert, die sich aus 865 € Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 15.200 €, Ermittlungskosten der G. GmbH von 100 € sowie Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € zusammensetzten. Gegenüber der S. GmbH, die ebenfalls abgemahnt wurde, machte die Klägerin nach einem höheren Gegenstandswert einen Aufwendungsersatzanspruch von insgesamt 1.742,40 € geltend. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verwies die Klägerin wegen möglicher Zahlungsansprüche an die S. GmbH.
Mit Vereinbarung vom 11. April 2017 trat der Zedent Ansprüche auf Erstat4 tung der Abmahnkosten und Auslagen sowie auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ab.
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Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht die Zahlung von 1.065 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten von 865 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 184,31 € verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen
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Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte hat beantragt , über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abge7 tretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nur in Höhe von 184,31 € zu. Dazu hat es - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt:
Die Abmahnung sei nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt. Es be8 stünden zwar Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse hindeuteten, Aufwendungs - oder Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen. Bei einer Gesamtbetrachtung schlössen diese Umstände aber nicht aus, dass es dem Zedenten jedenfalls auch und nicht dem Gebühreninteresse untergeordnet darum gegangen sei, unrechtmäßige Angebote der Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterbinden. Nicht rechtsmissbräuchlich sei es, dass der Zedent neben der S. GmbH auch gegen die Händler vorgegangen sei.
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II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 18 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II, mwN).
III. Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht der vom Berufungsgericht
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zuerkannte Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten nicht zu. Die Abmahnung war wegen Rechtsmissbrauchs nicht berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.
1. Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der für eine Abmah11 nung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unter12 lassungsanspruch besteht und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN).
2. Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Ur13 heberrecht nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

a) Im Wettbewerbsrecht ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Be14 seitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere , wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

b) Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm kennt das Urheber15 rechtsgesetz nicht. Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht. Allerdings gilt auch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher unter Berücksichtigung der zwischen den beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 14 f. = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).

c) Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszu16 gehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben , dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches
Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 21 = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
3. Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprü17 fung nicht stand.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der
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mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand. Dagegen wendet sich die Revision nicht, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abmahnung sei nicht wegen
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Rechtsmissbrauchs unberechtigt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, für einen
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Missbrauch könne sprechen, dass der Zedent nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der streitgegenständlichen Doppel-CD in anderen Ländern vorgeht. Zudem habe er seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten, die damit bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend mache.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Partner der Klägerin jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH seien, die die Rechtsverletzungen ermittele und je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stelle, die ebenfalls vom Verletzer erstattet verlangt würden.
bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die für einen Rechts21 missbrauch sprechenden Umstände schlössen es bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht aus, dass es dem Zedenten jedenfalls auch und nicht dem Gebühreninteresse untergeordnet um eine Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen gegangen sei. Aus der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen allein in Deutschland, könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Zedent rechtsverletzende Verwertungen eigentlich gar nicht missbillige und in Deutschland gegen Rechtsverletzungen aufgrund eines überwiegenden Kostenersatzinteresses vorgehe. Gründe für das Unterbleiben des Vorgehens könnten rationale wirtschaftliche Erwägungen sein. Ein Motiv, gegen die Verbreitung in Deutschland nur deshalb vorzugehen, weil dies zu Gebührenansprüchen der Klägerin führe, sei ebenso wenig ersichtlich wie eigene gewinnorientierte Interessen. Die Abmahnung sei auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Zedent gegen die S. GmbH und die Händler vorgegangen ist. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
cc) Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht seiner Gesamtbetrach22 tung den richtigen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Soweit es darauf verwiesen hat, es sei kein allein auf Gebührenerzielung gerichtetes Motiv festzustellen , spricht dies dafür, dass es in Verkennung des rechtlichen Maßstabs angenommen hat, die sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Ziele müssten das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Andererseits hat das Berufungsgericht angenommen, dem Zedenten sei es bei der Rechtsverfolgung auch und nicht nur dem Gebühreninteresse untergeordnet
um die Verteidigung seines Urheberrechts gegangen, und hat damit den richtigen rechtlichen Maßstab angewendet. Die Frage, ob das Berufungsurteil bereits insoweit rechtsfehlerhaft ist, kann jedoch offenbleiben.
dd) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das parallele Vorgehen des
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Zedenten sowohl gegen die S. GmbH als auch gegen die Händler sei jedenfalls solange nicht rechtsmissbräuchlich wie gegen den Zwischenhändler kein Titel vorliege, der diesen auch zum Rückruf verpflichte, beruht dagegen auf einem rechtlich fehlerhaften Maßstab. Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung; GRUR 2019, 1044 Rn. 17 - Der Novembermann ). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt wurden (zu § 8 Abs. 4 UWG vgl. KG, WRP 2008, 511 [juris Rn. 10]; Köhler/Feddersen in Köhler /Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 4.10). Das ist nicht nur der Fall, wenn gegen den Hersteller oder Zwischenhändler bereits ein Titel vorliegt, der auch zum Rückruf der rechtsverletzenden Produkte verpflichtet. Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweist (vgl. BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 25 und 30 - Abmahnaktion II). Ob auch im Streitfall, in dem neben der S. GmbH als Zwischenhändlerin nur 16 weitere gewerbliche Abnehmer abgemahnt worden sind, eine solche Beurteilung angezeigt wäre, kann ebenfalls offenbleiben.
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ee) Jedenfalls überwiegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei zutreffender Gewichtung die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch das schützenswerte Interesse des Zedenten, Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.
(1) Zu den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kommt maß25 geblich hinzu, dass der Zedent seine Ansprüche kurz nach der Abmahnung an die Klägerin abgetreten hat. Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen anwaltlichen Abmahnkosten macht die Klägerin somit ihre eigenen Vergütungsansprüche - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend. Dieser Umstand spricht zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft "in eigener Regie" und in erster Linie betreibt, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stellt. Dabei ist auf die zulässige Verfahrensrüge der Beklagten gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 31 = WRP 2016, 999 - wetter.de) auch der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag zu berücksichtigen, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt hat, dass die G. GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags des Zedenten automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trägt und sie mit den Aufträgen des Zedenten letztlich Gebühren generieren kann. Diese Umstände sprechen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmah-
nungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen.
(2) Daneben ist im Streitfall die singuläre Verfolgung von Urheberrechts26 verletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert ist. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen.
IV. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als
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darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt /Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2017 - 18b C 86/17 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2019 - 308 S 9/17 -


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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26.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 248/16 Verkündet am: 26. April 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
21.05.2020 16:15

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20.05.2020 10:32

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19.05.2020 19:17

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II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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aa) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

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II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).
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Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen , wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben , dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 20 und 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich über den Vortrag der Klägerin hinweggesetzt, wonach für den Bereich der Wet- ter-Apps und der Internetseiten mit Wetterinformationen ein deutliches Überwiegen von sprechenden Bezeichnungen festzustellen sei. Die Revision hat insoweit keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist erforderlich, dass der Inhalt eines etwaig gehaltenen Vortrags der Partei nebst Angabe der Blattzahlen der Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, WRP 2016, 73 Rn. 45 - Tauschbörse III; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller /Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 14). Eine solche Angabe lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Die Revision gibt nicht den Inhalt des als übergangen gerügten Klägervortrags wieder, sondern verweist lediglich auf den Inhalt von diversen zur Akte gereichten Anlagen, ohne zugleich darzulegen, dass diese Anlagen auch zum Beleg der von der Klägerin vorgetragenen Verkehrsgewohnheiten auf dem Teilmarkt der Wetter-Apps eingereicht worden sind. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1956 - IV ZR 58/56, NJW 1956, 1878; Beschluss vom 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGHReport 2002, 257; Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 257/13, juris Rn. 7; BAG, NJW 2014, 1261 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, § 130 Rn. 6; Wagner in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 131 Rn. 1; von Selle in BeckOK ZPO, 20. Edition, Stand: 1. März 2016, § 131 Rn. 1).
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.