Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 StR 71/15
16.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 StR 71/15
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 7 1 / 1 5
vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Raubes, Diebstahls in sechs Fällen, zweifachen Betruges und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen hatten sich u.a. der Angeklagte sowie seine Mitangeklagten St. und K. darauf spezialisiert, Trickdiebstähle nach der "Wasserwerker-Methode" zu begehen. Diese Methode zielt darauf ab, alleinstehende betagte Seniorinnen, die altersbedingt in ihrem Seh-, Hör-, Denkund /oder Gehvermögen eingeschränkt sind, in ihren Wohnungen zu bestehlen. Die älteren Damen wurden zuvor ausgespäht, wobei sich deren potentielle Op- fereigenschaft z.B. aus dem Angewiesensein auf einen Rollator als fahrbare Gehhilfe erschloss. Der Tatablauf gestaltete sich so, dass der Angeklagte S. und im Regelfall der Mitangeklagte St. , die beide ansonsten keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgingen und so ihren Lebensunterhalt bestritten, arbeitsteilig zusammenwirkten. Der Angeklagte S. übernahm die Rolle des "Ablenkers", indem er an der Wohnungstür klingelte und sich als Mitarbeiter der Wasserwerke ausgab. Zur Legitimation wurde den zumeist sehbehinderten Opfern irgendein kleiner "Ausweis" oder eine Plastikkarte kurz vorgehalten. Unter dem Vorwand, die Wasserleitungen überprüfen zu müssen, verschaffte sich der Angeklagte S. Zutritt zur Wohnung, ließ beim Betreten derselben die Wohnungstür offen stehen und lenkte das Tatopfer sodann ab, indem er Scheinarbeiten verrichtete. Währenddessen gelangte der Mittäter St. unbemerkt in die Wohnung und entwendete dort Bargeld sowie den Schmuck der alten Damen , darunter auch wertvolle Erbstücke. Die auf diese Weise bestohlenen Opfer litten in der Folgezeit sehr darunter, in ihrer eigenen Wohnung den Tätern hilf- und wehrlos ausgeliefert gewesen zu sein. Einige von ihnen unterließen es sogar aus Scham, Strafanzeige zu erstatten.
- 3
- 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten S. in einem Fall aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, liegen dem folgende Feststellungen zugrunde:
- 4
- Am 16. September 2013 klingelten S. und St. in der Kölner Südstadt an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses bei der 74-jährigen H. , um einen Trickdiebstahl nach der "Wasserwerker-Methode" zu begehen. Nachdem diese ihnen die Hauseingangstür geöffnet hatte, gelangten sie ins Treppenhaus und so zur Wohnungseingangstür, wo S. sich gegenüber der Geschädigten als Wasserwerker ausgab und behauptete, etwas in der Wohnung überprüfen zu müssen. St. hielt sich derweil im Hintergrund, um nach Betreten der Wohnung durch seinen Mittäter diesem unbemerkt zu folgen. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Geschädigte erklärte, niemanden in ihre Wohnung einzulassen und die Wohnungseingangstüre schloss, so dass die Angeklagten ihr Vorhaben abbrechen mussten.
- 5
- 3. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit von dem Vorwurf eines versuchten Diebstahls aus rechtlichen Gründen freigesprochen mit der Begründung , die Tat habe sich noch im (straflosen) Vorbereitungsstadium befunden. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung habe noch nicht stattgefunden, weil die Angeklagten keinen Zugang zu der Wohnung erlangt hätten und die Diebstahlsobjekte mangels Durchsuchung noch nicht näher konkretisiert gewesen seien.
II.
- 6
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 7
- Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan schon bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreitet , es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht. Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan der Täter als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15 mwN). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (BGHR StGB § 22 Ansetzen 11; BGH NStZ 2002, 309).
- 8
- Gemessen hieran ist die Würdigung des Landgerichts rechtlich fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl vor, wenn ein Diebstahl aus der Wohnung eines Opfers dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um das Tatopfer abzulenken und dann zu bestehlen. Der Angriff auf den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (BGH, Urteil vom 12. März 1985 - 5 StR 722/84; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 3 StR 105/10). Nach der zuvor bereits bei anderen Opfern vielfach erfolgreich praktizierten Vorgehensweise hatten die Angeklagten hier die Schwelle zum "Jetzt geht es los" mit dem nicht unter einem Rücktrittsvorbehalt stehenden unmittelbaren Einwirken auf das zuvor bereits ausgespähte Tatopfer an der Wohnungstür überschritten. Zu diesem Zeitpunkt war auch eine konkrete Gefährdung des Opfervermögens bereits eingetreten. Dass das Gelingen und damit die Vollendung der Tat letztlich noch von dem Erfolg der Täuschung und von dem Auffinden von Wertgegenständen innerhalb der Wohnung abhängig war, und der Diebstahl hier "ohne Zutun" der Angeklagten gescheitert ist, hindert nicht den Eintritt ins Versuchsstadium. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
10.08.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 493/15 vom 10. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. wegen Verabredung eines Raubs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:100816U2STR493.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha
StGB
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
StGB
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
2
21.05.2020 19:36
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR219/15 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer
10.08.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 493/15 vom 10. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. wegen Verabredung eines Raubs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:100816U2STR493.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR219/15
vom
16. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 50 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung und beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
- 2
- Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Anlass zur Erörterung gibt lediglich das Folgende:
- 3
- 1. Im Fall II.47 der Urteilsgründe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB angenommen.
- 4
- a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
- 5
- Im Jahr 2012 oder 2013 lernte der Angeklagte in den Sommerferien über seinen Sohn auf einem Campingplatz in H. den im Jahr 2001 geborenen S. kennen. Um ihn zu einer „Mutprobe“ zu veranlassen, schrieb der Angeklagte auf einen Zettel: „Willst Du zur Clique gehören und Geld verdienen ? Dann komm zur Toilette und wir massieren uns die Dinger.“ Auf den Zettel schrieb der Angeklagte ferner das Angebot, im Falle einer bestimmten Dauer der Massage fünf Euro zu zahlen. Der Angeklagte rief sodann den sexuell unerfahrenen Jungen zu sich ins Auto und reichte ihm den dort deponierten Zettel. Der Junge las sich das Angebot durch. Der Angeklagte hoffte, den Jungen, mit dem er zuvor noch nie gesprochen hatte, durch das Angebot zeitnah zu einer gegenseitigen Masturbation zu veranlassen. Dieser lehnte das Angebot jedoch ab.
- 6
- b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt auf ein Kind durch Schriften eingewirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit sowie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden Fassung), indem er dem Zeugen S. den Zettel mit der Aufforderung zum gegenseitigen Masturbieren gegen Entgelt zu lesen gab (vgl. zum damit gegebenen Einwirken BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, NStZRR 2015, 139 f.).
- 7
- Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms im Internet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes veranlasst gesehen hat (BT-Drucks. 15/350, S. 18), stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt. Der Wille des Gesetzgebers, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfassen , ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmaterialien auch der Anwendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird (BT-Drucks. 15/350, S. 18). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auszuschließen. Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst, weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter diesen Tatbestand fällt (kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14).
- 8
- Nichts anderes gilt für die am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Die durch die nach Urteilsverkündung in Kraft getretene Gesetzesänderung veranlasste Prüfung gem. § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1953 – 1 StR 362/53, BGHSt 5, 208) führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Neufassung der Vorschrift neben der Einwirkung durch Informations- oder Kommunikationstechnologie ausdrücklich auch weiterhin die Einwirkung durch Schriften im Tatbestand aufführt und sich der Strafrahmen nicht geändert hat.
- 9
- 2. Auch soweit das Landgericht im Fall II.60 eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
- 10
- a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
- 11
- Im Frühsommer oder Sommer des Jahres 2013 fuhr der Angeklagte mit seinem Sohn und dessen im Jahr 2004 geborenen Schulfreund Z. in ein Schwimmbad. Dort hielt er sich mit den Jungen u.a. im Saunabereich auf, wo er Z. mit seinem Handy in Badebekleidung fotografierte, ohne dass es dieser bemerkte. Nach dem Schwimmbadbesuch nahm er Z. zu sich nach Hause. Er bot dem Jungen fünf Euro an, falls dieser sich von ihm – dem Angeklagten – unbekleidet fotografieren lasse. Dies wollte Z. jedoch nicht. Der Angeklagte erklärte daraufhin, einer seiner Freunde habe sich schon von ihm fotografieren lassen. Z. weigerte sich jedoch weiterhin, auch als der Angeklagte sein Angebot auf zehn Euro erhöhte. Weil der Junge trotz einer energischen Ansprache in gehobener Lautstärke beharrlich widerstand, ließ der Angeklagte von dem Kind schließlich ab.
- 12
b) Zutreffend hat das Landgericht die intensiven Bemühungen, den Minderjährigen dazu zu überreden, sich nackt ablichten zu lassen, als vollendetes Delikt nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ausgeurteilt.
- 13
- § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Es setzt das Unternehmen voraus, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift zu verschaffen, beispielsweise durch eigenhändiges Anfertigen entsprechender Fotoaufnahmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 184b Rn. 14). Hierfür genügt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch des SichVerschaffens (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 184b Rn. 36), hier also der Versuch, ein pornografisches Nacktbild des Kindes anzufertigen.
- 14
- Für die Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen gelten die allgemeinen Regeln (allg. Ansicht, vgl. LK-Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 83; MüKoStGB/Radtke, StGB, 2. Aufl., § 11 Rn. 112; Schönke /Schröder/Hecker/Eser, StGB, 29. Aufl., § 11 Rn. 43; einschränkend SKStGB -Rudolphi/Stein, Stand Februar 2005, § 11 Rn. 41, die Versuche am untauglichen Objekt ausschließen); es ist also auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen (Senat, Urteil vom 1. Juni 1989 – 4 StR 135/89, NStZ 1989, 476, 477 mwN). Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 2014 − 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 3 StR 105/10.A, Rn. 4). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (BGH, Urteil vom 30. April 1980 - 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759).
- 15
- Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung wegen des Unternehmens des Sich-Verschaffens des Besitzes an einer kinderpornografischen Schrift hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat, indem er den Geschädigten zu sich nach Hause nahm, ihm Geld anbot, falls er sich unbekleidet und – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – unter Einnahme einer sexualbetonten Haltung fotografieren lasse, und nach dessen Weigerung weiter u.a. durch Erhöhen seines Angebots sowie durch energische Ansprache in gehobener Lautstärke auf ihn einwirkte, unmittelbar zum Anfertigen der Nacktbilder angesetzt. Der nach dem Tatplan notwendige Zwischenschritt des Sich-Entkleidens des Minderjährigen stellt keinen die Annahme des unmittelbaren Ansetzens ausschließenden Zwischenakt dar.
- 16
- 3. Auch die Strafzumessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Im Fall II.19 der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Urteil, dass es sich bei der Formulierung „bei den als Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften (…) anzusehenden Delikten sind als Einzelstrafen angemessen für die 2. und 23. Tat: jeweils sechs Monate“ (UA 49) um ein Schreibversehen handelt und tatsächlich die Taten II.2 und II.19 gemeint sind. Die Tat II.23 betrifft ein Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, für das an anderer Stelle in den Urteilsgründen bereits eine Einzelstrafe von einem Jahr und fünf Monaten festgesetzt ist (UA 48), während die Tat II.19 in der Anklageschrift als „Fall 23“ bezeichnet wird (UA 12). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
