Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 StR 456/15

21.05.2020 23:26, 21.04.2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 StR 456/15

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 456/15
vom
21. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:210416U1STR456.15.0
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
des Landgerichts Heilbronn vom 27. April 2015 im Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf eines weiteren Betrugs freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte war faktischer Inhaber der gemeinsam mit seiner Ehefrau als formeller Inhaberin betriebenen Einzelfirma O. -C. D. -Druckmaschinen (im Folgenden: Firma O. ). Während die Firma zunächst noch Gewinne erzielte, mangelte es ihr ab dem Jahr 2009 trotz des in diesem Jahr noch erzielten Gewinns bereits an Liquidität. Diese versuchte sich der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt vor allem dadurch zu verschaffen, dass er Verträge im sog. Sale-and-Lease-back-Verfahren mit Leasingfirmen abschloss.
4
a) So wurde am 9. Dezember 2009 mit der Firma U. GmbH (Fall 1) ein Leasingvertrag über insgesamt fünf Drucker (ein AGFA- und vier Jetrix-Drucker) im Finanzierungsvolumen von 567.927,50 Euro geschlossen. Die Firma U. finanzierte die Anschaffungskosten der betreffenden Drucker, die dafür zur Sicherheit übereignet und der Firma des Angeklagten gegen eine über einen Zeitraum von 48 Monaten zu zahlende monatliche Leasingrate von 13.163,42 Euro zur Nutzung überlassen werden sollten. Tatsächlich erhielt die U. jedoch nach Auffassung des Landgerichts kein Eigentum an den Druckern und damit keine Sicherheit für den Fall der Verwertung. Hinsichtlich des AGFA-Druckers hatte der Angeklagte eine ihm vorliegende frühere Rechnung des Verkäufers gefälscht und als Originalrechnung zum Beweis für den Erwerb vorgelegt, ohne dass ein tatsächlicher Erwerb eines solchen Gerätes erfolgte. Auch hinsichtlich der vier Jetrix-Drucker legte der Angeklagte als Nachweis für die Anschaffung Rechnungen vor, die mit PhantasieSeriennummern versehen waren, so dass diese Drucker nicht bestimmten Ge- räten im Betrieb des Angeklagten zugeordnet werden konnten. Entsprechend den vorgelegten Belegen zahlte die U. am 21. Januar 2010 den vollen Finanzierungsbetrag an die Firma des Angeklagten in dem Vertrauen aus, die Leasingraten zu erhalten und die übereigneten Gegenstände später im Fall eines notleidenden Vertrages als Sicherheit verwerten zu können. Der Angeklagte rechnete oder nahm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses billigend in Kauf, dass sich die wirtschaftliche Lage der Firma so verschlechtern würde, dass ein Verwertungsfall eintreten, ein Zugriff auf die Geräte aber nicht erfolgen könnte. In der Folgezeit entrichtete der Angeklagte ab Februar 2010 bis November 2011 die monatlichen Leasingraten in Höhe von 13.163,42 Euro, so dass von den vereinbarten 48 Leasingraten noch 278.138,40 Euro zur Zahlung offen waren. Im Zeitpunkt der Insolvenz der Firma bzw. Kündigung des Leasingvertrages im März 2012 hatten die fünf Drucker einen geschätzten Zeitwert von 125.000 Euro.
5
b) Am 29. Oktober 2010 kam es zu einem entsprechenden Finanzierungs - und Leasingvertrag mit der Firma W. (Fall 2) über einen Drucker mit Anschaffungskosten in Höhe von 95.806,90 Euro. Auch hier wurde über die Verschaffung einer Sicherheit getäuscht, denn die Firma des Angeklagten war nicht in der Lage, dem Leasinggeber Eigentum an dem Drucker zu verschaffen, da dieser – wie dem Angeklagten bekannt – bereits am 24. August 2010 weiterverkauft und ausgeliefert worden war. Der Angeklagte rechnete damit, dass sich die wirtschaftliche Lage der Firma spürbar verschlechtern würde und ein Verwertungsfall eintreten könnte. Er nahm damit billigend in Kauf, dass hier kein Zugriff auf den Drucker als Sicherheit möglich war. Dies umso mehr, als die Firma des Angeklagten bereits im Juni 2010 ein Darlehen über 300.000 Euro von einem Dritten zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigt hatte. Nach Auszahlung der Finanzierungssumme am 3. November 2010 erfolgten auch hier von Januar bis Dezember 2012 Zahlungen der 64 vereinbarten Leasingra- ten von monatlich 1.451,60 Euro, so dass noch ein Restbetrag von 78.387,70 Euro offen war. Der Zeitwert des Druckers betrug im März 2012 bei Insolvenzeröffnung bzw. Kündigung des Leasingvertrages geschätzt 40.000 Euro.
6
c) Das Landgericht hat beide Taten als vollendeten Betrug gewertet, im Fall 1 zusätzlich in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Bei der Ermittlung des Schadensumfangs hat das Landgericht darauf abgestellt, dass den Leasingfirmen zwar ein Zugriff auf die Geräte nicht möglich war, es hat aber einen betrugsrelevanten Vermögensschaden nur in Höhe des jeweiligen Zeitwerts der Drucker im Zeitpunkt der Kündigung der Verträge bzw. der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Firma des Angeklagten im März 2012 in Höhe von 125.000 Euro im Fall 1 und in Höhe von 40.000 Euro im Fall2 angenommen. Das Landgericht ist in beiden Fällen im Hinblick auf die Schadensbestimmung davon ausgegangen, dass der Anspruch der Leasinggeber auf Zahlung der Leasingraten durch den Angeklagten im Zeitpunkt der Auszahlung der Finanzierungsbeträge noch voll werthaltig war (UA S. 28 und 30).
7
2. Daneben lag dem Angeklagten im Fall 3 zur Last, den Zeugen A. betrügerisch dadurch geschädigt zu haben, dass er ihn am 29. November 2011 zur Bezahlung des Kaufpreises für zwei Druckmaschinen in Höhe von 147.920 Euro gegen sofortige Weiterleitung des Erlöses aus dem Weiterverkauf dieser vorfinanzierten Summe veranlasste, obwohl er wusste, dass die direkte Überweisung etwa erhaltener Zahlungen aus dem Weiterverkauf durch die Zahlungsunfähigkeit der Firma O. extrem gefährdet war, da jederzeit mit Kontenpfändungen gerechnet werden musste.
8
Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, da es schon nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte über die finanzielle Lage der Firma O. und mögliche Kontopfändungen getäuscht habe. Da die Auszahlung des Betrages nicht an die Firma, sondern direkt an den Lieferanten erfolgte, um eine Arretierung der zur Verfügung gestellten Gelder zu verhindern, und der Angeklagte auch wenige Tage vor Vertragsschluss einen weiteren Finanzierungsbedarf gegenüber dem Zeugen geltend machte, mussten sich weitere Kontopfändungen geradezu aufdrängen. Im Übrigen hat es das Landgericht auch als nicht ausreichend belegt angesehen, dass der Angeklagte nicht zahlungswillig gewesen sei.

II.

9
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg, da das Landgericht den Schadensumfang beim Betrug rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
10
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Verurteilung (Fall 1 und 2) wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
11
a) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung ihres Rechtsmittels erklärt und auch keinen entsprechenden Revisionsantrag gestellt. Da damit der Umfang der Revisionsanfechtung unklar bleibt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist hier allein der Strafausspruch angefochten. Die Staatsanwaltschaft macht im Rahmen der Begründung ausschließlich geltend, dass der relevante Schaden durch das Landgericht rechtsfehlerhaft bestimmt wurde und auch die Erwägungen zur Strafzumessung in sich nicht schlüssig und daher aufzuheben sind.
12
b) Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten auch wirksam, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Schuldfeststellungen des Landgerichts im Fall 1 und 2 eine eigenständige Überprüfung des Strafausspruchs ermöglichen.
13
Vorliegend hat die Minderung des strafrechtlich geschützten Vermögens der Geschädigten, die mit der Leistungserbringung durch Auszahlung der jeweiligen Finanzierungssummen an den Angeklagten verbunden war, in der gedachten Vermögensbilanz jedenfalls zu keinen betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten Vermögenszuwächsen in gleicher Höhe geführt, so dass angesichts der obigen Feststellungen des Landgerichts auszuschließen ist, dass den Gläubigern im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden entstanden sein könnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht (UA S. 28 und 30) im Rahmen der Beweiswürdigung den Anspruch auf Zahlung der Leasingraten noch als voll werthaltig beurteilt hat. Diese Erwägung steht indes in Widerspruch zu weiteren Feststellungen. So mangelte es der Firma O. bereits ab dem Jahr 2009 an Liquidität (UA S. 9) und die Firma O. benötigte im Juni 2010 ein Darlehen von 300.000 Euro, um auf Grund der weiterhin angespannten Marktlage zu verhindern, dass ein Verwertungsfall eintritt (UA S. 16). Damit hing es letztlich allein vom Zufall ab, ob die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen noch erfüllt werden konnten oder nicht. Dies trägt den Schuldspruch wegen Betrugs in den Fällen 1 und 2.
14
2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht den Schuldumfang der Betrugstaten nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Dieser Fehler kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auswirken (§ 301 StPO).

15
a) Maßgeblich für die Berechnung des Vermögensschadens ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199). Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung ; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15; vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1 und vom 27. Juni 2012 – 2StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 3170; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; vom 29. Januar 2013 – 2StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 f. und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich letztlich danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögensverfügung) abgestellt wird. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich (-wiedergutmachung), berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1982 – 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 389 f.). Dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17 Rn. 23). Wurde der Getäuschte – wie hier – zum Abschluss eines Darlehens- und Leasingvertrages verleitet, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden).
16
b) Soweit das Landgericht bei der Bestimmung des Schadensumfangs hier allein auf den hypothetischen Zeitwert der Druckmaschinen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. Kündigung des Leasingvertrages abstellt, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.
17
aa) Entsprechend den dargestellten Grundsätzen hätte vom Landgericht im Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Finanzierungssummen (Vermögensverfügung ) durch die Kredit- und Leasinggeber im Januar und im November 2010 beurteilt werden müssen, in welchem Umfang die vom Angeklagten zu erbringenden Gegenleistungen als werthaltig anzusehen waren. Nach dem vom Landgericht festgestellten Vertragsinhalt ergab sich für die Firma des Angeklagten in doppelter Hinsicht eine vertragliche Verpflichtung, nämlich zur Sicherungsübereignung der gekauften Drucker sowie zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten von 48 bzw. 64 Monaten während der vereinbarten Nutzungsdauer der Geräte.
18
bb) Auf der einen Seite wären damit zur Schadensbestimmung sowohl die Werthaltigkeit als auch das Ausfallrisiko in Bezug auf die vom Angeklagten zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Hingabe des Finanzierungsbetrages im Januar bzw. November 2010 zu ermitteln gewesen.
19
Insoweit gelten die zu betrügerischen Kreditgeschäften entwickelten Grundsätze, wonach der Schaden sich anhand des bilanziellen Wertberichtigungsbedarfs bestimmt (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370; vgl. dazu auch Raum in Wabnitz/Janovsky, 4. Aufl., Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, S. 282). Auf der anderen Seite hätte bei der Bestimmung des Vermögensschadens in die fiktive Vermögensbilanz einbezogen werden müssen, dass die entsprechend den Darlehensverträgen zur Sicherheit zu übereignenden Gegenstände tatsächlich nicht oder nicht mehr vorhanden waren bzw. wegen fehlender Individualisierung nicht dem Sicherungszweck entsprechend für eine spätere Verwertbarkeit zur Verfügung standen. Diesen Aspekt des Ausfalls der Sicherheiten, der insbesondere im Hinblick auf den dann noch vorhandenen Restwert nach Ablauf der Leasingzeit Bedeutung erlangt hätte, hat das Landgericht in der fiktiven Vermögensbilanz zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung völlig unberücksichtigt gelassen.
20
cc) Daneben ist die Beweiswürdigung in Bezug auf die sachenrechtlichen Verhältnisse bzgl. der vier Jetrix-Drucker auch lückenhaft. So stellt das Landgericht (UA S. 13) einerseits fest, dass der Leasinggeber kein Eigentum an den erworbenen Gegenständen und damit keinerlei Sicherheit für den Fall der Verwertung erhalten hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird aber andererseits ausgeführt, dass vom Angeklagten tatsächlich entsprechende Drucker erwor- ben wurden, so dass „jedenfalls nicht ausgeschlossen (ist), dass die Firma O. tatsächlich vier Jetrix-Drucker … käuflich erworben haben kann“ (UA S. 26). Damit bleibt unklar, ob es trotz der tatsächlich nicht der Nomenklatur des Herstellers in den vorgelegten Rechnungen angegebenen Seriennummern dieser Drucker nicht doch zu einer zivilrechtlich wirksamen Sicherungsübereignung dieser Geräte gekommen ist, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Drucker bei der Übergabe konkretisiert waren.
21
3. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten im Fall 3 unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

22
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es – wie hier – Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind und dabei nicht beachtet wurde, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14; vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15, NStZ-RR 2011, 184; vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 28 [insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedruckt]).
23
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Fall 3 nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände vorgenommen und sich mit den erhobenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im Rahmen des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte von der äußerst schwierigen finanziellen Lage der Firma sowie von drohenden Kontenpfändungen wusste und der Angeklagte in einer E-Mail wenige Tage vor Vertragsschluss auf Grund weiterer Schulden (auch gegenüber dem Finanzamt) einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht hatte, ist die Wertung des Landgerichts, dass bereits eine Täuschungshandlung seitens des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, nicht zu beanstanden. Schon deshalb ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht eine Täuschung durch den Angeklagten in Bezug auf die Lage der Firma und vor diesem Hintergrund möglicher Kontopfändungen nicht festzustellen vermochte.

III.

24
Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufzuheben; im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Raum Graf Cirener Radtke Bär

19.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 291/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. ECLI:DE:BGH:2018:191218U2STR291.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2
19.05.2020 18:38

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21.05.2020 17:02

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/17 vom 20. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR66.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des.


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

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9

03.06.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5StR 55/15 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015, an der teilgenommen haben: Richter P
21.05.2020 16:50

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 435/15 vom 2. Februar 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 263 StPO § 261 ProstG § 1 Satz 1 1. Die von einer Prostituierten
19.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 291/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. ECLI:DE:BGH:2018:191218U2STR291.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2
21.05.2020 23:44

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/17 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR323.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführe
21.05.2020 17:02

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/17 vom 20. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR66.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des.
19.05.2020 18:38

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/19 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719B4STR36.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführe

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 435/15
vom
2. Februar 2016
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_____________________________
1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten
sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte
Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss
an BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278
f.).
2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich
der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden
Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der
Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden
Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen
Marktwertes äquivalent erweisen.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 – LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:020216U1STR435.15.0


wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2016, in der Sitzung vom 2. Februar 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 19. Januar 2016 – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der wegen zahlreicher Straftaten, insbesondere Betrugsdelikten, vorgeahndete Angeklagte entschloss sich nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 dazu, seine beengten finanziellen Verhältnisse durch Betrugstaten zu verbessern und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Wie bereits bei früheren Straftaten wollte er die zukünftigen Vertragspartner durch die Begebung nicht gedeckter Schecks über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschen, um diese so zur Erfüllung der jeweiligen Verträge zu bewegen. In Umsetzung dieses Tatplans kam es in dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum von Ende April 2012 bis Ende August 2012 zu folgenden – jeweils auf einem neu gefassten Entschluss beruhenden – Taten:
4
a) Der Angeklagte vereinbarte mit der Geschädigten, dass diese über mehrere Tage Dienste als „Domina“ zu einem Preis von 4.000 Euro für ihn leis- ten sollte. Die Geschädigte erbrachte die verabredeten Leistungen. Zu diesem Zweck hatte sie Räumlichkeiten in einem „Institut“ angemietetund dafür 2.000 Euro aufzuwenden (UA S. 13). Der Angeklagte nahm während des knapp zwei Tage dauernden Aufenthalts in dem „Institut“ außer den Diensten der Geschä- digten auch die dortige Unterbringung und Verpflegung in Anspruch.
5
Einen Tag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr einen auf einen Betrag von 4.000 Euro lautenden Verrechnungsscheck übergeben, dessen fehlende Deckung der Angeklagte kannte. Durch die Übergabe spiegelte er ihr erfolgreich Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft vor. Mangels Deckung des Schecks hat die Geschädigte keinerlei Zahlungen erhalten. Um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen, sind ihr Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Höhe von 550 Euro entstanden (Fall B.I. der Urteilsgründe).
6
b) Die übrigen verfahrensgegenständlichen Taten betreffen jeweils den Erwerb von Kraftfahrzeugen. In sämtlichen Fällen begab der Angeklagte zur vermeintlichen Erfüllung der von ihm geschuldeten Kaufpreise nicht gedeckte Schecks an die Veräußerer. Die mangelnde Deckung war dem Angeklagten jeweils bekannt. Im Einzelnen:
7
aa) Der Angeklagte erwarb einen Pkw Golf zu einem Preis von 22.500 Euro. Außer der Begebung eines nicht gedeckten Schecks über den genannten Kaufpreis legte er zum Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit einen Kontoauszug vor, der ein Guthaben von 60.000 oder von 70.000 Euro auswies. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug übereignet erhalten hatte, verkaufte und übereignete er dieses seinerseits zum Preis von 13.500 Euro an einen Fahrzeughändler. Durch diesen erfolgte eine Weiterveräußerung an einen privaten Kunden. Der geschädigte ursprüngliche Eigentümer konnte den Golf von dem Letzterwerber wegen dessen „gutgläubigen Erwerbs“ nicht zurückerlangen. Dem Geschädig- ten verblieb daher ein Schaden in Höhe von 22.500 Euro (Fall B.II. der Urteilsgründe

).

8
bb) Von den Veräußerern erwarb der Angeklagte einen Pkw Audi. Auf die als Kaufpreis vereinbarten 3.600 Euro zahlte er 1.000 Euro in bar. Über die Restsumme stellte er einen ungedeckten Scheck aus. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug für wenige Monate genutzt hatte, veräußerte er es an einen nicht mehr zu ermittelnden Schrotthändler. Den geschädigten Veräußerern verblieb ein Schaden von 2.600 Euro (Fall B.III. der Urteilsgründe).
9
cc) Nach Absolvieren einer Probefahrt erwarb der Angeklagte von dem Geschädigten einen Pkw BMW zum Preis von 20.900 Euro. Die Bezahlung sollte mittels Verrechnungsscheck erfolgen. Der über die vereinbarte Summe begebene Scheck war allerdings wiederum ungedeckt. Dem Angeklagten wurde das Fahrzeug übereignet und außer den Kfz-Schlüsseln auch die Zulassungsbescheinigung Teil I übergeben. Die Bescheinigung Teil II wollte der Geschädigte erst nach Gutschrift des Kaufpreises übersenden. Nachdem der Ange- klagte den BMW für längstens zehn Tage genutzt hatte, wurde der Wagen aufgrund einer Fahndungsausschreibung durch die Polizei sichergestellt und gelangte an den Geschädigten zurück (Fall B.IV. der Urteilsgründe).
10
dd) Einen Tag nach der Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall B.IV. einigte sich der Angeklagte mit einem weiteren Geschädigten über den Kauf eines zwei Jahre alten Pkw Golf zum Preis von 9.900 Euro. Der Angeklagte begab einen ungedeckten Verrechnungsscheck über die Kaufsumme. Zudem legte er seinen Personalausweis und eine Bankkarte vor. Daraufhin übereignete ihm der Geschädigte das Kraftfahrzeug und übergab einen Schlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I. Den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II behielt der Geschädigte noch bei sich.
11
Nachdem der Angeklagte den Pkw einige Zeit genutzt hatte, brachte er diesen in eine Kfz-Werkstatt, weil es zu Problemen mit dem Motor gekommen war. Da für die notwendige Reparatur erhebliche Kosten anfallen sollten, die zu zahlen der Angeklagte nicht bereit war, holte er das Fahrzeug in der Werkstatt nicht wieder ab. Rund zwei Monate nach dem Verkauf kontaktierte die Werkstatt den Geschädigten. Dieser wendete 7.500 Euro für die Kosten der Reparatur und den durch den Verbleib des Erstschlüssels bei dem auf der Flucht befindlichen Angeklagten erforderlich gewordenen Austausch der Schließanlage auf. Anschließend konnte er den Pkw Golf für 5.600 Euro veräußern (Fall B.V. der Urteilsgründe).
12
ee) Von einer Geschädigten erwarb der Angeklagte erneut einen Pkw Golf. Über den vereinbarten Kaufpreis von 8.500 Euro begab der Angeklagte wie von vornherein beabsichtigt einen ungedeckten Scheck. Die Geschädigte übereignete ihm das Fahrzeug nach Erhalt des Schecks und übergab dem An- geklagten auch die Fahrzeugpapiere sowie die Schlüssel des Pkw (Fall B.VI. der Urteilsgründe).
13
ff) In einem weiteren Fall einigte sich der Angeklagte mit dem geschädigten Verkäufer auf einen Kaufpreis von 14.300 Euro für den Kauf eines älteren Pkw BMW. Der Angeklagte übergab einen wiederum nicht gedeckten Scheck über die Kaufsumme. Er erhielt das Fahrzeug übereignet und sämtliche Zulassungsbescheinigungen und Schlüssel ausgehändigt.
14
Der Angeklagte verschaffte sich Liquidität, indem er den Pkw unter Vorlage einer von ihm gefälschten, vermeintlich von der vormals verfügungsberechtigten Person stammenden Vollmacht zum Preis von 10.500 Euro an einen gutgläubigen Autohändler veräußerte. Zwar konnte der Geschädigte den Erwerber über eine von dem Händler veranlasste Verkaufsannonce ausfindig machen. Wegen des gutgläubigen Eigentumserwerbs erlangte der Geschädigte jedoch sein früheres Eigentum nicht zurück. Es verblieb ihm daher ein Schaden in Höhe des nicht beglichenen Kaufpreises von 14.300 Euro (Fall B.VII. der Urteilsgründe

).

15
2. Das Landgericht hat alle Taten als jeweils gewerbsmäßig begangenen Betrug gewertet.

II.

16
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler, die sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
17
1. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden, insbesondere auf das als glaubhaft bewertete Geständnis des Angeklagten gestützten Feststellungen des Landgerichts tragen für sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten den jeweiligen Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 StGB.
18
a) Der Angeklagte hat die Geschädigten vor allem durch das Begeben von vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und so über ihr Vermögen zu verfügen.
19
b) Die Feststellungen belegen auch in sämtlichen Fällen das Verursachen von Vermögensschäden bei den Geschädigten.
20
aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 – 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögensverfügung ) abgestellt wird. Hat das Opfer die von ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages übernommene Verpflichtung erbracht, bestimmt sich der Eintritt des Vermögensschadens und dessen Höhe danach, ob und in welchem Umfang die versprochene Gegenleistung erlangt wird (Erfüllungsschaden; vgl.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN).
21
bb) Die Feststellungen belegen den Eintritt solcher Schäden in den Fällen B.II. – VII. der Urteilsgründe. Für die mit der Leistungserbringung in Gestalt der Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs einhergehenden Minderungen der strafrechtlich geschützten Vermögen der Geschädigten sind jedenfalls keine betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten Vermögenszuwächse eingetreten. Denn die von dem Angeklagten geschuldete Gegenleistung ist jeweils ausgeblieben. Vollständige Erfüllung durch Barzahlung ist nicht erfolgt. Die regelmäßig als Hingabe erfüllungshalber zu verstehende Begebung eines Schecks führt erst bei Einlösung zur Befriedigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – III ZR 68/06, NJW-RR 2007, 1118 f.; Buck-Heeb in Ermann, BGB, 14. Aufl., § 364 Rn. 10 jeweils mwN). Daran fehlt es hier jeweils mangels Deckung der begebenen Verrechnungsschecks.
22
cc) Die Feststellungen zum Fall B.I. der Urteilsgründe begründen hier ebenfalls den Eintritt eines Vermögensschadens.
23
(1) Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall B.I. der Urteilsgründe erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt /Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Allerdings bestimmt § 1 Satz 1 ProstG – insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Anh. zu § 138, ProstG § 1 Rn. 9) –, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuellen Leistungen vereinbarte Entgelt entsteht, wenn, wie vorliegend festgestellt, die verabredete Leistung von ihr erbracht worden ist (vgl. jeweils BGH aaO). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung muss bereits den in Erfüllung eingegangener Verabredungen und in Erwartung des vereinbarten Entgelts erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert zugemessen werden. Zahlt der Freier, wie hier der Angeklagte, entsprechend der bereits bei Eingehen des Geschäfts bestehenden Willensrichtung das vereinbarte Entgelt nicht, fehlt es an einer Kompensation für die Leistungen.
24
(2) Im Hinblick auf die durch § 1 Satz 1 ProstG herbeigeführte Gesetzeslage bedarf es keiner Anfrage an den 2. und den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs , ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 – 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373 sowie Beschluss vom 28. April 1987 – 5 StR 566/86, NStZ 1987, 407) festhalten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 654/88) hielte der Senat wegen der durch § 1 Satz 1 ProstG geschaffenen Rechtslage ebenfalls nicht fest.
25
(3) Im Übrigen würde der Schuldspruch im Fall B.I. zumindest durch das auf der Täuschung über die vermeintlich insgesamt bestehende Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit beruhende Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber dem Betreiber des „Instituts“ seitens der im Irrtum befindlichen Geschädigten begründet.
26
2. Die getroffenen Feststellungen tragen die jeweiligen Strafaussprüche. Das gilt auch für die Fälle B.I., B.IV., B.V. und B.VI. der Urteilsgründe, in denen das Landgericht die Höhe des jeweils bewirkten Vermögensschadens bei den Geschädigten nicht ausdrücklich beziffert hat.
27
a) In den Fällen B.II., B.III. und B.VII. hat das Tatgericht die Höhe der eingetretenen Vermögensschäden der geschädigten Verkäufer anhand des jeweils vereinbarten, aber durch den Angeklagten nicht beglichenen Kaufpreises bestimmt. Dieses Vorgehen zur Bewertung des Umfangs des konkret benannten Vermögensschadens weist unter den konkret festgestellten Tatumständen keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf.
28
aa) War wie hier die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichem Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 am Ende mwN). Den Wert der jeweils erbrachten Leistung in Gestalt der Übertragung des Eigentumsrechts auf den Angeklagten und die Überlassung des Besitzes an den Fahrzeugen konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei unter Zugrundelegung des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen.
29
Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ist angesichts der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) vorgegeben, den Vermögensschaden vorrangig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus zu verstehen (BVerfGE 130, 1, 47, 48). Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewertung des strafrechtlich geschützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 55/11, BGHSt 57, 95, 113, 114; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 32 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN). Einseitige subjektive Werteinschätzungen durch den irrtumsbedingt Verfügenden sind für die Bestimmung des Wertes des strafrechtlichen geschützten Vermögens und damit auch für die Bemessung des Vermögensschadens ohne Bedeutung (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 16. August 1961 – 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 325; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN). Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und – soweit erfolgt – den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).
30
bb) Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Verkehrsbzw. Marktwertes zugrunde zu legen hat, lässt sich allerdings schon wegen der Vielfalt der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht für sämtliche denkbaren Konstellationen eines betrugsrelevanten Vermögensschadens einheitlich festlegen. Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dieser dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700). Maßgeblich ist allerdings stets, dass der Tatrichter bei den im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berücksichtigungsfähigen und berücksichtigten Umstände der Wertbestimmung der gebotenen vorrangig wirtschaftlichen Betrachtung hinreichend Rechnung trägt.
31
(1) Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallgestaltung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens- und Wissensmängel vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 209 f. Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 186/15 Rn. 7). Bei dieser Betrachtung wird der Wert der erbrachten Leistung des verfügenden Täuschungsopfers aufgrund einer vom 5. Strafsenat so bezeichneten „intersubjektiven Wertsetzung“ (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19) durch die Höhe des privatautonom vereinbarten Entgelts bestimmt.
32
Bei Übertragung dieses Maßstabs auf die hier vorliegenden Fälle vollständig ausgebliebener Gegenleistung des Täters wäre der für die Bestimmung des Schuldumfangs maßgebliche Vermögensschaden identisch mit dem rechtsgeschäftlich ausgehandelten Preis. Im Ergebnis hat auch das Landgericht in den Fällen B.II., III. und VII. der Urteilsgründe die Höhe des jeweiligen Vermögensschadens auf der Grundlage einer solchen Wertbestimmung erkannt.
33
(2) Dagegen ist verfassungsrechtlich und materiell-strafrechtlich für die vorliegenden Fallgestaltungen nichts zu erinnern. Jedenfalls bei Betrugstaten im Kontext von gegenseitigen Verträgen, die Dienst- oder Sachleistungen eines existierenden Marktes zum Gegenstand haben, wird sich der maßgebliche, in dem vorgenannten Sinne (Rn. 30) objektiv zu verstehende Verkehrs- oder Marktwert entweder auf der Grundlage eines von der individuellen Parteivereinbarung unabhängigen Marktwertes oder auf derjenigen der Wertbestimmung der Parteien mittels des zwischen diesen vereinbarten Preises festlegen lassen (zu Letzterem vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 345/09, NStZ 2010, 700). Innerhalb bestehender und funktionierender Märkte werden sich beide dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Wege der Wertbestimmung der vom Täuschungsopfer erbrachten Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15 Rn. 30). Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende). Der im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte dann nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden.
34
(3) Für die hier fraglichen Veräußerungen von handelsüblichen gebrauchten Personenkraftwagen besteht offenkundig ein funktionierender Markt, bei dem für die Wertbestimmung des Markt- oder Verkehrswertes u.a. Bewertungslisten zugänglich und Preisvergleiche unschwer etwa über Internetportale möglich sind. Die getroffenen Feststellungen über die Fabrikate der Fahrzeuge sowie die vereinbarten Verkaufspreise bieten keinerlei Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung der getäuschten Veräußerer und vom Angeklagten versprochener Gegenleistung. Angesichts dessen durfte das Landgericht den Marktwert der veräußerten Fahrzeuge und wegen des voll- ständigen (Fälle B.II. und VII. der Urteilgründe) oder teilweisen (Fall B.III. der Urteilsgründe) Ausbleibens der Gegenleistung damit auch die Höhe des jeweiligen Vermögensschadens allein anhand des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen.
35
b) Das Fehlen ausdrücklicher Bezifferungen der Höhe des jeweiligen Vermögensschadens in den Fällen B.IV. – VI. der Urteilsgründe erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft.
36
Zwar ist es bereits von Verfassungs wegen geboten, den Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB der Höhe nach zu beziffern und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen (BVerfGE 130, 1, 47 f.). Allerdings gilt dies nicht in einfach gelagerten und eindeutigen Fällen (BVerfG aaO). Einfachgesetzlich bestehen keine höheren Anforderungen. Vorliegend handelt es sich hinsichtlich der für die Schadensbestimmung maßgeblichen Umstände um eindeutige und einfach gelagerte Fälle.
37
Nach den vorstehenden Ausführungen unter II.2.a) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Vermögensschaden jeweils mit dem Wert des übereigneten Fahrzeugs gleichgesetzt und Letzteren über den vereinbarten Kaufpreis bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen einerseits und der Relation der verhängten Einzelstrafen zueinander ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Landgericht in den Fällen B.IV. – VI. der Urteilsgründe ebenfalls von durch die festgestellten Verkaufspreise ermittelten Vermögensschäden ausgegangen ist. Wie sich insbesondere an dem Unterschied in der Höhe der Einzelstrafe im Fall B.II. (zwei Jahre und sechs Monate) und B.IV. (ein Jahr und sechs Monate) bei ähnlichem Kaufpreis (22.500 Euro und 20.900 Euro) zeigt, hat der Tatrichter im Fall B.IV. den Umstand der Rückerlangung des Fahrzeugs durch den Eigentümer bereits zehn Tage nach der Übereignung an den Angeklagten erheblich bei der konkreten Strafzumessung zu dessen Gunsten berücksichtigt. Dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Höhe des Vermögensschadens aus, weil es sich nicht um eine schadensverhindernde Kompensation handelte (näher Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 111).
38
Auch ohne ausdrückliche Bezifferung ergibt sich damit hinreichend deutlich , dass das Tatgericht für die Fälle B.IV. – VI. von Vermögensschäden in Höhe von 20.900 Euro (Fall B.IV.), 9.900 Euro (Fall B.V.) und 8.500 Euro (Fall B.VI.) ausgegangen ist.
39
c) Entsprechendes gilt auch im Fall B.I. der Urteilsgründe. Einer ausdrücklichen Bezifferung der Höhe des Vermögensschadens bedurfte es hier ebenfalls nicht. Aus dem Zusammenhang von Feststellungen, Beweiswürdigung (vgl. UA S. 14) sowie der Bemessung der Einzelstrafe im Verhältnis zu den für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen ergibt sich ausreichend deutlich, dass das Landgericht einen Vermögensschaden in Höhe von 4.000 Euro zugrunde gelegt hat. Das hält rechtlicher Prüfung stand.
40
Die Geschädigte hat die verabredeten Leistungen sowohl in Gestalt der Anmietung der genutzten Räumlichkeiten in dem „Institut“ einschließlich der dort gewährten Verpflegung als auch in Form der verabredeten sexuellen Handlung erbracht. Eine Erfüllung seitens des Angeklagten ist nach den auch insoweit auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen vollständig ausgeblieben. Dass das Landgericht den damit für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens allein maßgeblichen Wert der Leistungen der Geschädigten der Sache nach auf 4.000 Euro bestimmt hat, begegnet bei Anwendung der unter II.2.a) dargelegten Maßstäbe keinen Bedenken.
41
Für die Nutzung der Räumlichkeiten hat sich die Geschädigte ihrerseits zur Zahlung von 2.000 Euro verpflichtet (UA S. 14). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Überlassung von Räumlichkeiten mit Verpflegung zur Erbringung spezieller sexueller Handlungen lässt sich insoweit ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des die Räumlichkeiten Überlassenden und dem von der Geschädigten geschuldeten Nutzungsentgelt nicht erkennen. Das Tatgericht durfte daher die volle Höhe des Nutzungsentgelts als eine den Wert der Leistung der Geschädigten bestimmende Komponente zugrunde legen.
42
Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, den Wert der über einen Zeitraum von knapp zwei Tagen erbrachten sexuellen Dienste auf der Grundlage der Parteivereinbarung festzulegen. Ein von der Parteivereinbarung unabhängiger Marktwert dürfte sich angesichts der durch die Urteilsfeststellungen nahe gelegten besonderen sexuellen Dienste über einen längeren Zeitraum ohnehin nicht ohne weiteres zu ermitteln sein. Es erscheint fernliegend, dass sich etwa durch Hochrechnung von „marktüblichen“ Stundenpreisen für Domina-Dienste auf den Gesamtzeitraum der von der Geschädigten erbrachten Leistungen deren wirtschaftlicher Wert am Markt präziser bestimmen ließe als durch die Festlegung von der Parteivereinbarung her.
43
d) Die Feststellungen tragen für alle verfahrensgegenständlichen Taten die Anwendung des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB.
44
e) Die konkrete Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerfrei. Soweit das Landgericht begrifflich in diesem Zusammenhang nicht präzise bzgl. der Fälle B.II., B.IV. und B.VII. der Urteilsgründe von „hohen Gefährdungsschäden“ und für die Fälle B.II. und B.VII. zudem von „tatsächlich verbleibenden“ Schäden schreibt, wird damit in der Sache zutreffend zum Aus- druck gebracht, dass in den beiden letztgenannten Fällen keine dem Scha- denseintritt nachfolgenden strafzumessungsrelevanten Umstände – wie etwa die Rückführung des Fahrzeugs an den geschädigten Veräußerer – festzustellen waren. Raum Graf Cirener Radtke Bär

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5StR 55/15
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015,
an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay,
Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin C. ,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen freigesprochen, eine versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie eine schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begangen zu haben, und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

I.


2
1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
In den frühen Morgenstunden des 11. Juni 2011 gegen 3:20 Uhr kam es zunächst auf dem Gelände des Zustellstützpunkts der Deutschen Post in Spremberg zu einem Brand von Lieferfahrzeugen, der mittels offener Flamme bei zwei Fahrzeugen gelegt worden war. Insgesamt sieben Fahrzeuge, die auf zwei sich gegenüberliegenden Hofseiten jeweils nebeneinander stehend abgestellt waren, brannten aus. Ein Teil der Fahrzeuge stand vor der Wand eines zur Tatzeit von mehreren Menschen bewohnten Wohnhauses, deren Isolierung großflächig abbrannte. Außerdem wurden durch die Hitzeeinwirkung ein weiteres Kraftfahrzeug, ein überdachter Fahrradständer sowie drei Fahrräder der Deutschen Post beschädigt. Ihr Gesamtschaden belief sich auf ca. 35.000 Euro. An dem Wohnhaus entstand ein Schaden von ca. 27.000 Euro.
4
Der unbestrafte, zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war Mitglied des Jugendclubs „P. e.V.“, der als Vereinsräumlichkeit ein Hinterhaus auf ei- nem Grundstück an einer Nachbarstraße des Postgeländes nutzt. Dorthin hatte sich der Angeklagte in der Nacht zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr begeben, nachdem er sich abends gegen 22:00 Uhr per SMS vergeblich mit einer Be- kannten zu einer „Aktion“ mit Treffpunkt beim Jugendclub zu verabreden ver- sucht hatte, zu der er ihre Nachfrage auf dem Kurznachrichtenweg nicht beantworten wollte. Noch zuvor hatte der Angeklagte, der ein vorübergehend vom Dienst suspendiertes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war, abends gegen 20:00 Uhr bei einem Treffen der Freiwilligen Feuerwehren aus der Region vorbeigeschaut , die an diesem Tag in Spremberg ihren alljährlichen Pokal- Wettkampf austrugen. Wo sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Tatnacht aufhielt, blieb ungeklärt.
5
Kurz nach Ausbruch des Brandes wurde in einer nahe dem Postgelände gelegenen Gasse ein schwarzer Stoffbeutel mit Glasscherben und einem De- ckel gefunden, in dessen Innenseite als Zeichen die Zahl „3“ oder der Buchstabe „M“ eingeritzt war. In dem Stoffbeutel, von demstarker Benzingeruch ausging und an dem Kraftstoffreste nachgewiesen wurden, befanden sich schwarzes Gewebeklebeband und ein Stofffetzen, der eine vom Angeklagten herrührende DNA-Spur aufwies. Weitere DNA-Mischspuren an Deckel und Klebeband stammten nicht von ihm. Schwarzes Klebeband der Art, wie es im Stoffbeutel aufgefunden wurde, befand sich auf einer Klebebandrolle in den Räumen des Jugendclubs. Kurz nach dem Löschen des Brandes wurde bemerkt, dass eines der Post-Fahrräder auf dem Hofgelände nicht wie üblich im Fahrradständer abgestellt war, sondern an der Innenseite einer über zwei Meter hohen Mauer stand, die das Gelände von einer angrenzenden Straße trennt; das Zugangstor zum Hof war zur Tatzeit verschlossen. Auf dem Sattel des Fahrrades, das erst am 16. Juni 2011 sichergestellt wurde, befand sich der Schuhabdruck eines Stiefels des Angeklagten.
6
Wenige Minuten nach der Brandlegung auf dem Postgelände brannte in Spremberg in einer Kleingartenanlage eine bungalowartige Laube, in der die Eheleute G. nächtigten. Der Zeuge G. hatte sich bereits planmäßig gegen 3:20 Uhr wegen eines frühen Arbeitstermins wecken lassen, als er plötzlich rollende Geräusche vom Laubendach her hörte. Als er nach draußen trat, sah er an der Rückseite der Laube Flammen aufsteigen. Trotz seiner Löschversuche brannte die Laube aus. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von über 10.000 Euro. Nach Beendigung der Löscharbeiten wurde bei der Spurensuche unmittelbar neben der Laube eine offene, mit schwarzem Klebeband versehene Glasflasche gefunden, auf die mit blauer Farbe der Buch- stabe „F“ geschrieben war.In der Flasche befand sich noch Flüssigkeit, in der mit Löschwasser vermischt Reste von Benzin nachgewiesen wurden. Ca. 10 bis 20 Meter von der Laube entfernt lagen an einer Böschung neben einem an der Kleingartenanlage entlang führenden Fahrradweg unter anderem drei Schraubdeckel mit schwarzem Klebeband, in deren Innenseiten die Zahlen „1“, „4“ und „5“ eingeritzt waren,eine Glasflasche mit einem Stofffetzen, auf die mit blauer Farbe die Zahl „5“ geschrieben war, und ein weißer Stoffbeutel. An zwei Schraubdeckeln und an dem Stoffbeutel befanden sich DNA-Spuren, die von dem Angeklagten herrührten; an dem weiteren Schraubdeckel befand sich eine nicht von dem Angeklagten stammende DNA-Spur. Das schwarze Klebeband war von der gleichen Art wie jenes auf der Klebebandrolle in den Räumen des Jugendclubs, bei der es sich um Massenware handelte.
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Am Morgen nach den Bränden lief eine Hundeführerin mit einem Fährtenhund, dem als Geruchsspur der in der Gasse nahe dem Postgelände aufgefundene schwarze Stoffbeutel vorgehalten worden war, von dessen Fundort über den durch die Kleingartenanlage führenden Fahrradweg an der abgebrannten Laube vorbei bis zu den Räumlichkeiten des Jugendclubs. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden dort ein Plastikkanister mit Benzin, eine leere Glasflasche mit einem Deckel, in dessen Innenseite der Buchstabe „R“ eingeritzt war, und die Rolle mit schwarzem Klebeband sichergestellt.
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2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich des Brandes der Gartenlaube ist das Landgericht im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen zu der Überzeu- gung gelangt, dass zwar die genaue Brandursache, die von den Ermittlungsbehörden nicht ermittelt worden sei, nicht mehr festzustellen sei, ein von der Anklage angenommener Wurf eines „Molotow-Cocktails“ auf das Laubendach den Brand aber nicht verursacht haben könne. Vielmehr habe sich der Brand vom Innenraum des Daches nach außen hin ausgebreitet.
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Für eine Täterschaft des Angeklagten bei dem Brand auf dem Postgelände sprächen zwar einige Indizien wie der Schuhabdruck des Angeklagten auf dem Sattel des Zustellfahrrades, der ihn unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringe, und seine DNA am Stofffetzen im Beutel in unmittelbarer Tatortnähe , in dem sich Utensilien befunden hätten, die zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet und wohl auch bestimmt gewesen seien. Diese und die weiteren Indizien reichten jedoch auch in der Gesamtschau nicht aus, um den Angeklagten der Brandstiftung zu überführen.

II.


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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts ; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, insoweit in NStZ 2012, 648 nicht abgedruckt; vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11, NJW 2012, 2453, 2454, und vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15).
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b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
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aa) Das Landgericht hat der vom Angeklagten herrührenden Schuhabdruckspur auf dem Sattel des Zustellfahrrades, das naheliegend als Steighilfe zur Überwindung der Mauer diente, den Beweiswert als Indiz, das den Angeklagten unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte mangels in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des – in der Hauptverhandlung schweigenden – Angeklagten als alternative Erklärung für die Verursachung des Abdrucks nicht unterstellen, er könne nachträglich aus Neugierde auf das Postgelände gegangen sein und sich auf den Sattel gestellt haben, um sich den Tatort näher anzuschauen.
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Diese hypothetische Möglichkeit lag nach den Gesamtumständen zudem äußerst fern: Das an der Mauer lehnende Fahrrad war bereits kurz nach dem Löschen des Brandes bemerkt worden (UA S. 9), und noch am Tattag war der Angeklagte mittags vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden. Wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe auch im weiteren Zeitverlauf Gelegenheit gehabt, die Spuren auf dem Fahrrad zu hinterlassen, „weil der mögliche Tatort spätestens nach dem Pfingstwochenende nicht mehr abgesperrt war“ (UA S. 20), berücksichtigt es nicht, dass der Angeklagte in die- ser Zeit gar keinen Anlass mehr gehabt hatte, von dem Fahrrad aus den Brandort anzuschauen; denn die Inaugenscheinnahme wäre nach Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit aus der Nähe und wesentlich einfacher als durch Erklettern eines Fahrradsattels möglich gewesen. Dass sich auf dem Sattel des Fahrrades Spuren befänden, war der Polizei im Übrigen schon am Pfingstmontag, dem 13. Juni 2011, von einer Sicherheitsmitarbeiterin der Deutschen Post mitgeteilt worden (UA S. 11), also noch bevor das Postgelände im Rahmen der Aufnahme des Dienstbetriebes wieder der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Schließlich hätte ein Besteigen des Fahrrades an dem festgestellten vom Brandgeschehen abgelegenen Standort zwar einen Blick über die Mauer auf den auch vom Landgericht für möglich gehaltenen Fluchtweg (UA S. 21) zugelassen, jedoch keine nähere Betrachtung des rückseitig gelegenen Tatorts ermöglicht.
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bb) Mit dem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz seiner DNASpuren auf dem Stofffetzen, der mitsamt der weiteren im Stoffbeutel in unmittelbarer Nähe des ersten Tatorts gefundenen Utensilien zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet war (UA S. 19), hat sich das Landgericht lediglich isoliert auseinandergesetzt, indem es die Wertung traf, dass diese Spuren „allein nicht den Beweis der Täterschaft des Angeklagten“ erbrächten (UA S. 22).Abgese- hen davon, dass auch insoweit wiederum konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des Landgerichts fehlen, ein Alternativtäter könne im Jugendclub den Stofffetzen mit der DNA des Angeklagten an sich genommen und verwandt ha- ben, hätte schon hier auch der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass allein der Angeklagte in der Tatnacht in den ebenfalls in Tatortnähe befindlichen Räumen des Jugendclubs von deren Vermieter gesehen worden ist.
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cc) Dies hat das Landgericht ebenfalls bei seiner eher formelhaft vorgenommenen Gesamtabwägung unbeachtet gelassen und auch im Übrigen die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt. Diese Vorgehensweise lässt besorgen, dass das Landgericht den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Mai 1999 – 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20, und vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.
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dd) Überdies enthält die Beweiswürdigung Lücken.
18
(1) Zunächst fehlt es an einer, bei der hier gegebenen Beweislage unerlässlichen , näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren. Seine diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt worden, dass keine revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2011 – 2 StR167/11, NStZ 2012, 227, 228, und vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11). Das Landgericht selbst hat die Einlassung als in Teilen „merkwürdig“ bewertet (UA S. 27), wobei offen bleibt, worauf diese Wertung fußt. Auch insoweit hat das Landgericht im Übrigen mit der Spekulation, der Angeklagte habe sich „viel- leicht zunächst in der Rolle des Tatverdächtigen“ gefallen oder „tatsächlich Kenntnis von den ‚wahren‘ Tätern“ gehabt und diese decken wollen, erneut nicht beachtet, dass Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestanden.
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(2) Zutreffend beanstandet die Revision zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind, mit denen das sachverständig beratene Landgericht seine Annahme begründet hat, der Brand der Laube habe sich – bei ungeklärter Brandursache – vom Innenraum des Daches ausgehend nach außen ausge- breitet und eine Brandverursachung durch den Wurf eines „Molotow-Cocktails“ sei demgemäß ausgeschlossen (UA S. 13, 15). Insbesondere hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung zur Brandentstehung und den hierzu mitgeteilten Erwägungen des Sachverständigen nicht näher mit der Spurenlage befasst, die eine Inbrandsetzung von außen nahelegt. So wurde unmittelbar neben der abgebrannten Laube unter einem Fenster eine Glasflasche mit einem Benzinrest sichergestellt, deren Fund sich mit dem vom Zeugen G. vernommenen rollenden Geräusch vom Dach her unschwer in Einklang bringen lässt. Zudem wurde wenige Meter von der Laube entfernt eine weitere Glasflasche mit Stofffetzen gefunden, die ebenso wie die am Brandort sichergestellte eine Markierung in blauer Farbe aufwies. Unberücksichtigt geblieben ist weiter der Umstand, dass der Zeuge G. nach dem Verlassen der Laube an der Rückseite des Bungalows Flammen aufsteigen sah, während nach den Feststellungen der Brand im Dach(innen)bereich ausgebrochen sein soll.
20
Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläu- figen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des Brandverlaufs gelangt ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR328/11). Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass es eine Divergenz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gab, der in der Hauptverhandlung von einer Brandentwicklung vom Inneren des Daches nach außen hin ausgegangen ist. Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse sich eine abweichende frühere Beurteilung des Sachverständigen als unrichtig erwiesen haben sollte, teilen die Urteilsgründe nicht mit, die nur auf weitere nicht näher beschriebene Lichtbilder und eine erneute Befragung des zuvor schon vernommenen Zeugen G. hinweisen. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten, das eine Inbrandsetzung der Gartenlaube ausgeschlossen hat, zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbereitende Gutachten gelangt ist, nicht möglich.
21
2. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.
22
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass gegen eine Verwertbarkeit der Einlassung des Angeklagten in seiner haftrichterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 2011 (UA S. 28), deren Nicht- verwertung die Revision mit einer Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) beanstandet hat, nach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind.

III.


23
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke