Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - XII ZB 44/14

21.05.2020 23:48, 13.04.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - XII ZB 44/14

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 44/14
vom
13. April 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren.
BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - OLG Braunschweig
AG Northeim
ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB44.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Januar 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 verworfen. Beschwerdewert: 4.840 €

Gründe:

I.

1
Die am 12. Juli 1991 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Manfred S. wurde auf einen am 22. Dezember 2007 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2008 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Manfred S. ist am 7. November 2011 verstorben und von der Antragsgegnerin beerbt worden.
2
Im Jahr 2012 hat das Amtsgericht das - nunmehr gegen die Antragsgegnerin geführte - Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und Versorgungsauskünfte eingeholt. In der Ehezeit haben beide Eheleute Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar Manfred S. ein Anrecht bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 8,5843 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 50.373,63 €) und die Antragstellerin ein Anrecht bei der DRV Braunschweig-Hannover mit einem Ausgleichswert von 5,1793 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 30.392,71 €). Ferner haben beide Eheleute Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL erlangt, deren Ausgleichswerte der Versorgungsträger für Manfred S. mit 31,18 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 8.331,04 €) und für die Antragstellerin mit 4,66 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 1.476,96 €) angegeben hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch ein ehezeitliches Anrecht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der G.-Versicherung mit einem Ausgleichswert von 4,73 € erworben.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und angeordnet , dass die Anrechte von Manfred S. bei der DRV Bund und bei der VBL auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte (8,5843 Entgeltpunkte bzw. 31,18 Versorgungspunkte) intern geteilt werden. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hat es ausgesprochen, dass ein Wertausgleich nicht stattfinde, weil "der Ehemann verstorben sei". Gegen diese Entscheidung hat allein die VBL Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass eine Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Anrechte der Eheleute unter Heranziehung der korrespondierenden Kapitalwerte erfolgen müsse. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert , dass zu Lasten des Anrechts von Manfred S. bei der VBL zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 14,06 Versorgungspunkten (statt 31,18 Versorgungspunkten ) übertragen wird. Wegen des Ausgleichs der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung hat es das Oberlandesgericht bei der erstinstanzlichen Entscheidung belassen und dies damit begründet, dass mit Ausnahme der VBL kein anderer Versorgungsträger Beschwerde oder Anschluss- beschwerde eingelegt habe und deshalb eine Korrektur der Entscheidung des Amtsgerichts lediglich hinsichtlich der bei der VBL erworbenen Anrechte erfolgen könne.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DRV Braunschweig-Hannover, die eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen erstrebt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
6
Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der DRV BraunschweigHannover an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9).
7
1. Auf das Vorliegen einer formellen Beschwer durch die Zurückweisung oder die Verwerfung eines eigenen Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 429 Rn. 4 mwN) kann sich die DRV Braunschweig-Hannover nicht berufen, da sie selbst die Entscheidung des Amtsgerichts nicht angefochten hat.
8
2. Ist die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde eine mit der Beschwerdeentscheidung verbundene materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6).
9
a) In Versorgungsausgleichssachen ergibt sich insoweit auch für einen Versorgungsträger keine grundlegend andere Beurteilung. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung (§ 59 Abs. 3 FamFG) ist die Beschwerdeberechtigung bei einem Versorgungsträger nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte. Daher kann ein Versorgungsträger seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde nicht allein darauf stützen, dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene, aber nicht mit einer eigenen Erstbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits auf die von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde hätte korrigiert werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773).
10
b) Mit der Beschwerdeentscheidung ist keine eigenständige materielle Beschwer für die DRV Braunschweig-Hannover verbunden.
11
aa) Das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde der VBL nur hinsichtlich des Ausspruchs zum Ausgleich der bei der VBL bestehenden Anrechte geändert. Die weitergehende Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte hat das Beschwerdegericht - ausdrücklich - unberührt gelassen.
12
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Amtsgerichts, die bei der DRV Braunschweig-Hannover erworbenen ehezeitlichen Rentenanrechte der Antragstellerin nicht auszugleichen, dabei materiell-rechtlich durchaus zutreffend, weil zu Lasten dieser Anrechte ein Wertausgleich zugunsten des verstorbenen Manfred S. nicht mehr stattfinden kann (arg. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). In der Sache beanstandet die DRV Braunschweig-Hannover vielmehr, dass die gleichzeitig von dem Amtsgericht vorgenommene (uneingeschränkte ) Halbteilung der von Manfred S. in der Ehezeit bei der DRV Bund erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte zu einem gesetzwidrig überhöhten Zuschlag an Entgeltpunkten auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin führen und die DRV Braunschweig-Hannover daher im Versorgungsfall zur Zahlung einer überhöhten Rente an die Antragstellerin verpflichtet werden würde. Damit macht die DRV Braunschweig-Hannover allerdings - wie die Antragstellerin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführt - eine materielle Beschwer geltend, die bereits aus der von ihr hingenommenen Entscheidung des Amtsgerichts und nicht erst aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts resultiert.
13
bb) Im Übrigen kann sich eine Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers grundsätzlich auch aus einem Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts - insbesondere aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - ergeben, wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung des Beschwerdegerichts auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsbeschwerdeführer hätte kommen können (vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 59 Rn. 5; Keidel/ Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 7 f.). Derartige Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts werden indessen von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
14
(1) Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft ist.
15
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird zwar im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat. Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist aber kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend gebieten (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - juris Rn. 7; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).
16
So ist der Fall auch hier zu beurteilen. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, darf der überlebende Ehegatte nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG - auch mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz - durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Es ist in diesem Fall eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte beider Ehegatten ähnlich der nach früherem Recht aufzustellenden Gesamtausgleichsbilanz vorzunehmen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 545). Ergibt sich aus der Gesamtbilanz , dass der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Anrechte von höherem Ge- samtausgleichswert erworben hat, ist zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der Ausgleichswerte ein Wertausgleich durchzuführen, wobei das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welches Anrecht oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich heranzieht.
17
Hat hiernach das Beschwerdegericht in einem Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Aufstellung einer Gesamtbilanz tatrichterliche Feststellungen zum Wert aller ausgleichsreifen Anrechte zu treffen und anschließend nach seinem billigen Ermessen darüber zu entscheiden, welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten in welchem Umfang zum Ausgleich heranzuziehen sind, gebietet dies notwendigerweise die Einbeziehung sämtlicher dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte der früheren Ehegatten in das Rechtsmittelverfahren. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf ein einzelnes Anrecht ist deshalb auch dann nicht möglich, wenn - wie hier - nur einer der beteiligten Versorgungsträger das Beschwerdegericht angerufen und gerügt hat, dass die erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich gegen das Besserstellungsverbot nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoße.
18
(2) Insoweit beruhen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Umfang der Anfallwirkung der von der VBL erhobenen Beschwerde zwar auf einem Rechtsirrtum. Ein Verstoß gegen die Verfahrensrechte der - vom Beschwerdegericht am Beschwerdeverfahren beteiligten - DRV Braunschweig-Hannover wird indessen nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Beschwerdegericht verfahrensrechtliche Hinweispflichten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) gegenüber der DRV Braunschweig-Hannover nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat allen Beteiligten durch Verfügung vom 13. Dezember 2013 einen vollständigen Entscheidungsentwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Aus diesem Entscheidungsentwurf geht insoweit eindeutig hervor, dass sich das Beschwerdegericht an einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte gehindert gesehen hat, weil "die weiteren Versorgungsträger, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung, … keine weiteren Rechtsmittel gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich" in dem Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hätten. Nach Kenntnisnahme von diesem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts hätte die DRV Braunschweig-Hannover folgerichtig Veranlassung haben müssen, die Entscheidung des Amtsgerichts, auch soweit sie sich auf den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bezieht, zumindest vorsorglich durch ein nicht fristgebundenes Anschlussrechtsmittel nach § 66 FamFG zur Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zu stellen (zu den Voraussetzungen für die Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - juris Rn. 16 ff.).
19
3. Da die DRV Braunschweig-Hannover durch die angefochtene Beschwerdeentscheidung weder formell noch materiell beschwert worden ist, ist ihre Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Northeim, Entscheidung vom 02.09.2013 - 2 F 213/12 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2014 - 2 UF 193/13 -

21.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/19 vom 21. Juli 2020 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 2 Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommen


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

2

14.10.2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.
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21.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/19 vom 21. Juli 2020 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 2 Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommen

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien.

2

Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen.

3

Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des Kindes ist. Michael V. erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heiratete die Antragsgegnerin im Jahr 1998.

4

Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von Michael V. in verschiedenen zivil- und nachlassgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegenüber. Zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist unter anderem ein Verfahren vor dem Landgericht I. anhängig, in dem die Feststellung begehrt wird, dass Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen ihr und dem verstorbenen Michael V. gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach Michael V. nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antragstellerin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit Michael V. eine Doppelehe eingegangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegtes Scheidungsurteil des Wojewodschaftsgerichts in Danzig (Sąd Wojewódzki w Gdańsku) vom 8. März 1995, wonach ihre frühere Ehe mit Janusz K. in Polen geschieden worden sei, sei "gekauft" und ein "Scheinurteil".

5

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Wojewodschaftsgerichts Danzig vom 8. März 1995 in Deutschland nicht vorliegen. Die Landesjustizverwaltung hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen. Gegen den Bescheid der Landesjustizverwaltung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurückverwiesen.

6

Die Landesjustizverwaltung hat dagegen die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Antragstellerin hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an, allerdings mit dem Ziel, das Oberlandesgericht zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag zu verpflichten.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG iVm § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 6 f.); an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

8

Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Es braucht dabei nicht grundlegend erörtert zu werden, ob die Landesjustizverwaltung, deren Bescheid durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG angefochten wird, an dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich zu beteiligen ist (Staudinger/Spellenberg BGB [2004] Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 196; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 16 a Rn. 20) oder ob sie nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Anerkennungsverfahren allein die Funktion einer ersten Instanz übernimmt und schon deshalb nicht Beteiligte des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Oberlandesgericht gezogenen Verfahrens sein kann (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 48). Denn selbst wenn die Landesjustizverwaltung - der im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin gegeben worden ist - als Beteiligte des vor dem Oberlandesgericht geführten Anerkennungsverfahrens angesehen werden könnte, erwächst ihr allein aus ihrer Verfahrensbeteiligung keine Rechtsbeschwerdeberechtigung.

9

1. Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung ist nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig. Richtig ist zwar, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalten. Es entspricht indessen allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 2; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 4; BeckOK-FamFG/Gutjahr [Stand: Juli 2015] § 74 Rn. 7). Wird der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert, setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Dies ergab sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht für das Verfahren der weiteren Beschwerde unmittelbar aus §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reformgesetzgeber abweichend vom früheren Rechtszustand eine Popularbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnen wollte.

10

2. Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegen eine im Anerkennungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts zu.

11

a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der (Rechts-) Beschwerdeberechtigung der Landesjustizverwaltung für das Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

12

b) Eine formelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheids zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und soweit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Landesjustizverwaltung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden, denn sie kann nicht diejenige sein, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht ergreift.

13

c) Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materieller Hinsicht nicht beschwert.

14

aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15).

15

bb) Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die Landesjustizverwaltung.

16

Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Behörde nicht schon deshalb in eigenen Rechten unmittelbar betroffen, weil sie durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung angehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 17). Die Aufhebung eines im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG ergangenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe, dass dort weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen seien, berührt allein das allgemeine öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Landesjustizverwaltung kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, stellt aber keinen Eingriff in ein eigenes Recht der Behörde dar.

17

Gleiches gilt, soweit die Landesjustizverwaltung nach der Zurückverweisung der Sache nach §§ 107 Abs. 7 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts gebunden ist, wonach die Landesjustizverwaltung auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Heimatstaatenentscheidungen weiterhin um eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen gebeten werden kann (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss BGHZ 112, 127 = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.). Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung steht den in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Behörden ohne weiteres auch kein eigenes Recht zu, in den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtigen und umstrittenen Rechtsfragen eine klärende ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerderecht der Standesamtsaufsicht).

III.

18

Da die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung als unzulässig zu verwerfen ist, verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 73 Satz 3 FamFG).

Dose                     Schilling                        Günter

              Botur                         Guhling

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.