Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2020 - II ZB 26/19

21.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2020 - II ZB 26/19
Oberlandesgericht Stuttgart, 8 W 281/19, 22.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 26/19
vom
21. Juli 2020
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene
Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter
und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt.
BGH, Beschluss vom 21. Juli2020 - II ZB 26/19 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2020:210720BIIZB26.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2019 werden verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 18. Juli 2019 als unzulässig verworfen wird. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Komplementärin ist die A. UG (haftungsbeschränkt). Alleinige Kommanditistin ist die W. GmbH & Co. KG. In der Versammlung vom 17. Mai 2019 beschlossen die beiden Gesellschafter unter anderem die Bestellung der Beteiligten zu 2 und 3 zu weiteren Geschäftsführern neben der Komplementärin. Nach dem Beschluss sollten die Geschäftsführer berechtigt sein, die Gesellschaft je einzeln zu vertreten. Mit am 6. Juni 2019 beim Amtsgericht - Registergericht - eingegangenen Schreiben meldeten die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 die Bestellung der Fremdgeschäftsführer und die Einräumung der Einzelvertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister an. Im Zeitpunkt der Antragstellung war bereits das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 anhängig. Am 1. Juni 2019 wurde das Verfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.
2
Das Amtsgericht hat die Handelsregisteranmeldung zurückgewiesen, weil das Gesetz die Eintragung von Nichtgesellschaftern als Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft nicht vorsehe und der nur namens und im Auftrag der Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3 das Eintragungsbegehren weiter.

II.

3
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind unzulässig. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig und führt unter Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Verwerfung ihrer Beschwerde.
4
1. Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, § 70 Abs. 1 FamFG.
5
2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind unzulässig. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts weder formell noch materiell beschwert und daher nicht beschwerdeberechtigt.
6
a) Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, FamRZ 2016, 120 Rn. 9; Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 6).
7
b) Die Beteiligten zu 2 und 3 sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht formell beschwert, weil sie die Entscheidung des Amtsgerichts - Registergericht - nicht angefochten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 7).
8
c) Die Beteiligten zu 2 und 3 sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht materiell beschwert.
9
Ist die erstinstanzliche Entscheidung nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde eine mit der Beschwerdeentscheidung verbundene materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Diese liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist (§ 59 Abs. 1 FamFG; BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 6; MünchKommFamFG/Fischer, 3. Aufl., § 70 Rn. 53). Die Beschwerdeentscheidung muss eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten des am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten enthalten (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - V BLw 30/50, BGHZ 3, 214, 215; Beschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80, NJW 1980, 1960, 1961; Beschluss vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82, NJW 1984, 2414; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14). Der am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligte kann seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde daher nicht allein darauf stützen, dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene , aber nicht mit einer eigenen Erstbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits auf die von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde hin hätte korrigiert werden müssen (BGH, Beschluss vom13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 9).
10
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind nicht materiell beschwert. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und damit keine gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts weitergehende Beschwer für die Beteiligten zu 2 und 3 begründet.
11
3. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet , weil bereits ihre Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war.
12
a) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 71 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 für die Rechtsbeschwerde folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116, 121; Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138 f.; Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16, ZIP 2018, 1591 Rn. 7). Dies gilt auch, wenn die (Erst-)Beschwerde als unzulässig verworfen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1097, 1098; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 W 175/05, juris Rn. 3 in DNotZ 2006, 550 nicht abgedruckt).
13
b) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet, weil ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 18. Juli 2019 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war.
14
aa) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde für die Beteiligte zu 1 eingelegt. Eine Auslegung dahin, dass die Beschwerde für die Gesellschafterinnen der Beteiligten zu 1 und nicht für diese eingelegt wurde, ist angesichts der Eindeutigkeit der Antragsformulierung, dass namens und im Auftrag der Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt werde, nicht möglich. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 folgerichtig als Beschwerdeführerin behandelt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 stellt das nicht in Frage.
15
bb) Die Beteiligte zu 1 war nicht beschwerdeberechtigt. Allein berechtigt und verpflichtet zur Anmeldung der Bestellung der Fremdgeschäftsführer und der diesen erteilten Einzelvertretungsbefugnis waren die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. Diese haben die Anmeldung vorgenommen. Nach Zurückweisung der Anmeldung sind ausschließlich die anmeldenden Gesellschafter beschwerdebefugt.
16
(1) Nach § 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde allein dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann. Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Registeranmeldung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 327 f.; Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 325; KG, DNotZ 2006, 550, 551 alle zu § 20 Abs. 2 FGG; OLG Karlsruhe, NZG 2012, 1314, 1316; Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl., § 59 Rn. 31; ferner BGH, Beschluss vom1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 2011, 765 Rn. 9).
17
Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 haben die Bestellung der Fremdgeschäftsführer und die Einräumung der Einzelvertretungsbefugnis zur Eintragungin das Handelsregister angemeldet.
18
(2) Die Gesellschaft selbst kann im Anwendungsbereich des § 108 HGB keine Anmeldung vornehmen. Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 waren nach § 108 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet. Nach Sinn, Zweck und Systematik der Anmeldevorschriften fällt bei einer Kommanditgesellschaft die Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht an Dritte in den Anwendungsbereich der §§ 107, 108 Satz 1 HGB.
19
Anmeldungen zum Handelsregister, die die in den §§ 106, 107 HGB genannten Verhältnisse der Kommanditgesellschaft betreffen, sind nach § 108 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Zwar erfasst § 108 Satz 1 HGB nur die in den §§ 106, 107 HGB genannten Tatsachen. Die Bestellung von Fremdgeschäftsführern findet dort keine Erwähnung. Dies liegt indes daran, dass das Recht der Personalhandelsge- sellschaften von dem Grundsatz beherrscht wird, dass die gesetzliche (organschaftliche ) Vertretungsbefugnis nur einem Gesellschafter und nicht einem Dritten zustehen kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - II ZR 260/59, BGHZ 33, 105, 108 f.; Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 295; Urteil vom 25. Mai 1964 - II ZR 42/62, BGHZ 41, 367, 369; Urteil vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80, ZIP 1982, 578, 581; Beschluss vom 4. November 2014 - II ZB 15/13, ZIP 2015, 424 Rn. 9).
20
Wollte man, was vorliegend nicht entschieden werden muss, die Fremdorganschaft bei der Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren zulassen, wäre die mit der Bestellung des Fremdgeschäftsführers verbundene Einräumung der Vertretungsmacht an Nichtgesellschafter von gleicher Bedeutung für den Rechtsverkehr wie sonstige Änderungen in der organschaftlichen Vertretungsmacht. Dabei würde es sich dann um eine von § 107 HGB erfasste Tatsache handeln, deren Abmeldung nach § 108 Satz 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken wäre. § 107 HGB gewährleistet die Aktualität des Registers im Interesse des Rechtsverkehrs. Nach § 107 HGB sind Änderungen der organschaftlichen Vertretungsmacht der Gesellschafter anmeldepflichtig. Die Anmeldepflicht sämtlicher Gesellschafter soll für den Regelfall gewährleisten, dass die angemeldeten Tatsachen wahrheitsgemäß sind. Ferner bezweckt die Anmeldung durch alle Gesellschafter, ihnen die etwaige Unrichtigkeit einer Eintragung im Rahmen des § 15 Abs. 3 HGB zuzurechnen (Steitz in Henssler/ Strohn, GesR, 4. Aufl., § 108 HGB Rn. 7; Heymann/Emmerich, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 1; Oetker/Lieder, HGB, 6. Aufl., § 108 Rn. 2; Born in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 108 Rn. 1; MünchKommHGB/Langhein, 4. Aufl., § 108 Rn. 1; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 108 Rn. 10). Dieser durch das Zusammenspiel der §§ 107, 108 HGB bewirkte Schutz des Rechtsverkehrs, der gerade an der ordnungsgemäßen Verlautbarung organschaftlicher Vertre- tungsverhältnisse ein erhebliches Interesse hat, muss bei der Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht an Dritte in gleicher Weise gewährleistet werden , wie bei der in § 107 HGB ausdrücklich genannten Änderung der organschaftlichen Vertretungsmacht der Gesellschafter.
21
Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung wird durch die Systematik der Anmeldevorschriften bestätigt, die eine Anmeldepflicht der Gesellschafter vorsehen, soweit die Fremdgeschäftsführung bei der Personenhandelsgesellschaft ausdrücklich zugelassen ist. Nach § 148 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB müssen die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht beziehungsweise jede insoweit eingetretene Änderung durch sämtliche Gesellschafter zum Handelsregister angemeldet werden. Das gilt auch, soweit von der Möglichkeit des § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB Gebrauch gemacht wurde, die Liquidation anderen Personen als Gesellschaftern zuübertragen.
22
(3) Allein die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 und nicht diese waren beschwerdebefugt.
23
Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt (vgl. BayObLG, MDR 1982, 1030 mwN; KG, DNotZ 2006, 550 beide zu § 20 Abs. 2 FGG; OLG Karlsruhe, NZG 2012, 1314, 1316; OLG Hamm, FGPrax 2008, 78; NZG 2013, 997; OLG Frankfurt, NZG 2008, 749; OLG Schleswig, NZG 2010, 957, 958; NJW-RR 2012, 1063, 1064; KG, NZG 2012, 1346; Krafka/Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 2455; Steitz in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 108 HGB Rn. 7; Born in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 106 Rn. 29; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 18 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 59 FamFG Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl., § 382 Rn. 38).
24
cc) Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 haben die Anmeldung auch nicht in Vertretung der Beteiligten zu 1 vorgenommen, so dass die Beteiligte zu 1 deshalb als Antragstellerin und damit beschwerdeberechtigt angesehen werdenkönnte.
25
(1) Der Senat geht in Fällen, in denen die Anmeldung zum Handelsregister durch ein vertretungsberechtigtes Organ einer Körperschaft vorgenommen wird, davon aus, dass Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG und damit beschwerdeberechtigt auch der von der Anmeldung betroffene Rechtsträger ist, in dessen Namen die für ihn vertretungsberechtigte Person aufgetreten ist. Leitend für die Behandlung der Gesellschaft als Antragstellerin und damit als beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG beziehungsweise des § 20 Abs. 2 FGG waren hierbei zwei Gesichtspunkte. In den bisher entschiedenen Fällen handelte es sich stets um Eintragungen mit konstitutiver Wirkung für die Gesellschaft, weshalb die Gesellschaft bei Ablehnung der Eintragung auch beschwert war. Hinzu kam der Gedanke, dass das Organ die nicht selbst handlungsfähige Körperschaft bei der Antragstellung nur vertritt. Die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung erfolgt im Namen der Gesellschaft. Anmeldende ist in einem derartigen Fall daher die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihr Organ (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 327 f.; Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 325 f.; Beschluss vom 11. April 2011 - II ZB 9/10, ZIP 2011, 1054 Rn. 10; Beschluss vom 11. September 2018 - II ZB 11/17, ZIP 2018, 2165 Rn. 13).
26
(2) Einer Ausweitung dieser Rechtsprechung auf die Anmeldung durch die anmeldepflichtigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 108 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB scheidet aus.
27
(aa) Gegen eine Ausweitung spricht der Normzweck des § 59 Abs. 2 FamFG. Der Bundesgerichtshof hat für § 20 Abs. 2 FGG entschieden, dass die Regelung keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Beschwerderechts darstellt, mit der Folge, dass nur der in seinen Rechten beeinträchtigte Antragsteller (§ 20 Abs. 1 FGG) beschwerdeberechtigt ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89, NJW-RR 1991, 771 mwN; Beschluss vom 6. November 1997 - BLw 31/97, FamRZ 1998, 229, 230). Diese Einordnung hat der Bundesgerichtshof für § 59 Abs. 2 FamFG bestätigt. Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt lediglich die grundsätzlich bestehende Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380 Rn. 11; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 12). Zielt die Vorschrift aber auf eine Begrenzung des Kreises der Beschwerdebefugten , verbietet sich eine großzügige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm.
28
(bb) Der Gedanke, dass die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung im Namen der Gesellschaft erfolgt und daher Anmeldende in einem derartigen Fall die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihr Organ ist, lässt sich auf die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht übertragen.
29
Zum einen wäre die Eintragung der Bestellung von Fremdgeschäftsführern und deren Vertretungsmacht nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1960 - II ZB 3/60, WM 1960, 902; Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 340/01, ZIP 2003, 666, 667; Urteil vom 14. Mai 2019 - II ZR 299/17, BGHZ 222, 32 Rn. 34; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 4. Aufl., § 148 Rn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 148 Rn. 3; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 1).
30
Zum anderen sind Anmeldungen nach § 108 Satz 1 HGB bei einer Kommanditgesellschaft nicht nur von vertretungsberechtigten Gesellschaftern, sondern auch von den regelmäßig nicht vertretungsberechtigten Kommanditisten vorzunehmen (vgl. § 170 HGB). Die Anmeldungen nach § 108 Satz 1 HGB sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Unerheblich ist, ob die Gesellschafter geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt sind oder nicht. Die Anmeldepflicht bei der Kommanditgesellschaft erfasst daher auch den Kommanditisten (Steitz in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 108 HGB Rn. 7; BeckOGK/Sanders, HGB, Stand: 1. März 2020, § 108 Rn. 10; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 108 Rn. 1; Haas in Röhricht/ Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 108 Rn. 7; Heymann/Emmerich, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 6; Born in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 108 Rn. 10; Oetker/Lieder, HGB, 6. Aufl., § 108 Rn. 10; MünchKommHGB/Langhein, 4. Aufl., § 108 Rn. 9; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 108 Rn. 10).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander

Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2019 - HRA 381292 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2019 - 8 W 281/19 -

09.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 33/20 vom 9. März 2021 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 6 Abs. 2; FamFG § 395 Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

4

21.05.2020 23:48

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/14 vom 13. April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren. BGH, Beschluss v
26.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/16 vom 26. Juni 2018 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGGmbHG § 8 Die wegen einer Veränderung im Sinne von § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aF einz
, , , ,
14.10.2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.
, , , ,
09.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 33/20 vom 9. März 2021 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 6 Abs. 2; FamFG § 395 Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien.

2

Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen.

3

Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des Kindes ist. Michael V. erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heiratete die Antragsgegnerin im Jahr 1998.

4

Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von Michael V. in verschiedenen zivil- und nachlassgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegenüber. Zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist unter anderem ein Verfahren vor dem Landgericht I. anhängig, in dem die Feststellung begehrt wird, dass Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen ihr und dem verstorbenen Michael V. gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach Michael V. nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antragstellerin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit Michael V. eine Doppelehe eingegangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegtes Scheidungsurteil des Wojewodschaftsgerichts in Danzig (Sąd Wojewódzki w Gdańsku) vom 8. März 1995, wonach ihre frühere Ehe mit Janusz K. in Polen geschieden worden sei, sei "gekauft" und ein "Scheinurteil".

5

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Wojewodschaftsgerichts Danzig vom 8. März 1995 in Deutschland nicht vorliegen. Die Landesjustizverwaltung hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen. Gegen den Bescheid der Landesjustizverwaltung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurückverwiesen.

6

Die Landesjustizverwaltung hat dagegen die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Antragstellerin hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an, allerdings mit dem Ziel, das Oberlandesgericht zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag zu verpflichten.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG iVm § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 6 f.); an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

8

Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Es braucht dabei nicht grundlegend erörtert zu werden, ob die Landesjustizverwaltung, deren Bescheid durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG angefochten wird, an dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich zu beteiligen ist (Staudinger/Spellenberg BGB [2004] Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 196; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 16 a Rn. 20) oder ob sie nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Anerkennungsverfahren allein die Funktion einer ersten Instanz übernimmt und schon deshalb nicht Beteiligte des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Oberlandesgericht gezogenen Verfahrens sein kann (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 48). Denn selbst wenn die Landesjustizverwaltung - der im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin gegeben worden ist - als Beteiligte des vor dem Oberlandesgericht geführten Anerkennungsverfahrens angesehen werden könnte, erwächst ihr allein aus ihrer Verfahrensbeteiligung keine Rechtsbeschwerdeberechtigung.

9

1. Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung ist nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig. Richtig ist zwar, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalten. Es entspricht indessen allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 2; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 4; BeckOK-FamFG/Gutjahr [Stand: Juli 2015] § 74 Rn. 7). Wird der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert, setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Dies ergab sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht für das Verfahren der weiteren Beschwerde unmittelbar aus §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reformgesetzgeber abweichend vom früheren Rechtszustand eine Popularbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnen wollte.

10

2. Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegen eine im Anerkennungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts zu.

11

a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der (Rechts-) Beschwerdeberechtigung der Landesjustizverwaltung für das Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

12

b) Eine formelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheids zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und soweit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Landesjustizverwaltung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden, denn sie kann nicht diejenige sein, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht ergreift.

13

c) Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materieller Hinsicht nicht beschwert.

14

aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15).

15

bb) Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die Landesjustizverwaltung.

16

Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Behörde nicht schon deshalb in eigenen Rechten unmittelbar betroffen, weil sie durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung angehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 17). Die Aufhebung eines im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG ergangenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe, dass dort weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen seien, berührt allein das allgemeine öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Landesjustizverwaltung kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, stellt aber keinen Eingriff in ein eigenes Recht der Behörde dar.

17

Gleiches gilt, soweit die Landesjustizverwaltung nach der Zurückverweisung der Sache nach §§ 107 Abs. 7 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts gebunden ist, wonach die Landesjustizverwaltung auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Heimatstaatenentscheidungen weiterhin um eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen gebeten werden kann (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss BGHZ 112, 127 = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.). Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung steht den in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Behörden ohne weiteres auch kein eigenes Recht zu, in den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtigen und umstrittenen Rechtsfragen eine klärende ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerderecht der Standesamtsaufsicht).

III.

18

Da die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung als unzulässig zu verwerfen ist, verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 73 Satz 3 FamFG).

Dose                     Schilling                        Günter

              Botur                         Guhling

6
Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der DRV BraunschweigHannover an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9).

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

6
Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der DRV BraunschweigHannover an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9).
6
Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der DRV BraunschweigHannover an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9).

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

7
1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des beteiligten Notars ergibt sich daraus, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5). Der Notar war ferner dazu befugt, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts auch im eigenen Namen einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 8).

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.