Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - XII ZB 251/16

ECLI:
28.09.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - XII ZB 251/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 251/16
vom
28. September 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte
sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem
Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich"
formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in
Betracht.

b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. MussBeteiligter
des Umgangsverfahrens.

c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig
eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund
dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen
eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen
eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.

d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände
zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung
von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern
nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes.
Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen
ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB251.16.0
muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.
e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.
BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - OLG Hamm AG Rahden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 1.000 €

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens.
2
Das Jugendamt (Beteiligter zu 2) war Amtsvormund des im Oktober 2013 nicht ehelich geborenen Kindes, dessen Mutter im Juni 2015 volljährig geworden ist. Im November 2014 hat der Kindesvater (Beteiligter zu 1) beim Amtsgericht ein Umgangsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin bestimmt und "das persönliche Erscheinen folgender Beteiligter (…) an- geordnet: KJA M. (Vormund) (…) KJA M. (Jugendamt)." Im Termin hat es laut Protokoll "die Beteiligten", darunter auch die beiden erschienenen Vertreter des Jugendamts, angehört und dann ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nach einer Vorab-Stellungnahme der Sachverständigen mit einem Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangs haben sämtliche Beteiligte mitgeteilt, sie wollten so wie von der Sachverständigen vorgeschlagen verfahren und es bedürfe keiner gerichtlichen Entscheidung mehr.
3
Daraufhin hat das Amtsgericht das Verfahren aufgrund übereinstimmender Beendigungserklärung der Beteiligten für beendet erklärt, die Gerichtskosten dem Kindesvater und dem Jugendamt als Vormund je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die gegen die Auferlegung von Kosten gerichtete Beschwerde des Jugendamts ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Jugendamt sein Beschwerdebegehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Vormund sei hier formell Beteiligter, schon weil er vom Gericht zum Verfahren hinzugezogen worden sei. Er sei auch materiell beteiligt. Die Stellung des Vormunds sei der der Eltern nachgebildet und er habe Bestimmungen und Regelungen für das Kind zu treffen, wie es in Bezug auf die Umgangskontakte geschehen sei. Es entspreche nicht der Billigkeit, einen Vormund generell vom Kreis der Kostenpflichtigen auszunehmen. Anderenfalls drohe in Fällen wie dem vorliegenden, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da kein anderer Beteiligter vorhanden sei, dem sie auferlegt werden könnten. Gründe, von der Erhebung der Kosten abzusehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 FamFG nicht dargetan. Angesichts der mit Hilfe der Sachverständigen gefundenen einvernehmlichen Lösung und des beiderseitigen gegenseitigen Nachgebens entspreche die getroffene Entscheidung insgesamt der Billigkeit.
6
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Ermessensausübung des Beschwerdegerichts rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt.
7
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings aufgrund des Umstands, dass das Umgangsverfahren mangels Notwendigkeit der Entscheidung in der Hauptsache in sonstiger Weise im Sinne von § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG erledigt ist, der Kostenentscheidung den entsprechend anwendbaren § 81 FamFG zugrunde gelegt.
8
Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (Se- natsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 mwN).
9
Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14).
10
b) Letzteres ist hier allerdings der Fall. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung, die Gerichtskosten hälftig dem Jugendamt aufzuerlegen, zum einen die besondere Stellung des als Amtsvormund im Umgangsverfahren beteiligten Jugendamts und zum anderen einen gesetzlichen Kostenbefreiungstatbestand außer Acht gelassen.
11
aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde freilich geltend, das Jugendamt sei vorliegend nicht Beteiligter des Erkenntnisverfahrens geworden.
12
(1) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kostenpflichtig im Sinne dieser Bestimmung können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf (vgl. BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 15. April 2016] § 81 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 30; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 31, 92 = NJW 1960, 148, 149 ff. und BayObLG NJWE-FER 2000, 320, 321, jeweils zu § 13 a FGG). Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung amUmgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht (OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897; Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 39; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 86; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 31, 92 = NJW 1960, 148, 149 ff. zu § 13 a FGG). Sofern das Jugendamt allerdings lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig wird, scheidet die Auferlegung von Kosten nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG aus, weil nicht der Vertreter, sondern das minderjährige Kind als Vertretener Beteiligter und dieses durch § 81 Abs. 3 FamFG von der Kostentragungspflicht ausgenommen ist (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 34; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 11; Siede in Dorndörfer/Neie/ Petzold/Wendtland Kostenrecht [Stand: 15. Mai 2016] § 2 FamGKG Rn. 8; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1293).
13
(2) Das Amtsgericht hat das Jugendamt, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, formell in zulässiger Weise beteiligt, weil das Jugendamt in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens ist.
14
(a) Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Vorliegend hat das Amtsgericht ausdrücklich das Erscheinen des Amtsvormunds als Beteiligter angeordnet und das Jugendamt im Termin auch in dieser Rolle - und damit nicht "nur" nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG - angehört. Ebenso wenig hat es sich auf die Ladung und die Anhörung des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter des Kindes beschränkt. Dass das Beschwerdegericht darin die Hinzuziehung als Beteiligter im Sinne von § 7 FamFG erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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(b) Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung des Jugendamts als Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG waren hier erfüllt, so dass keiner Erörte- rung bedarf, welche Auswirkungen eine gesetzeswidrige Hinzuziehung auf die Beteiligtenstellung und insbesondere auf eine Kostentragungspflicht des so Hinzugezogenen hätte.
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(aa) Allerdings ist die Beteiligtenstellung von Behörden wie dem Jugendamt in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Grundsatz nach abschließend in dessen Büchern zwei bis acht geregelt (BT-Drucks. 16/6308 S. 179). Für Kindschaftssachen wie das Umgangsverfahren sieht § 162 Abs. 1 FamFG die zwingende Anhörung des Jugendamts vor. In § 162 Abs. 2 FamFG ist bestimmt, dass das Jugendamt - von Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a BGB abgesehen, in denen es in jedem Fall zu beteiligen ist - (nur) auf seinen Antrag zu beteiligen ist. Der Sache nach zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass ein solcher Antrag hier nicht gestellt war.
17
(bb) Gleichwohl war das Jugendamt vorliegend auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen zu beteiligen.
18
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen , deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 9). Eine Rechtsbeeinträchtigung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sons- tiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 10 mwN).
19
Eine derartige Rechtsbetroffenheit des Jugendamts liegt hier vor. Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25). Ebenso wie ein sorgeberechtigter Elternteil stets unmittelbar betroffen ist, wenn ein Umgangsproblem auftritt (OLG Hamm FamRZ 2011, 1889; Prütting/Helms/Prütting FamFG 3. Aufl. § 7 Rn. 25), greift eine gerichtliche Umgangsregelung in das dem Vormund als eigenes Recht zustehende Sorgerecht ein (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 11b; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 39). Für das Jugendamt als bestellter oder gesetzlicher Amtsvormund gilt insoweit nichts anderes (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 27; Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 65; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 - FamRZ 2012, 292 Rn. 12 zur Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger).
20
(cc) Dieses Gesetzesverständnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 162 FamFG - wie dargestellt - nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich die Beteiligtenstellung des Jugendamts in Kindschaftssachen abschließend regeln sollte. Denn soweit das Jugendamt als Amtsvormund Inhaber der elterlichen Sorge ist, geht es gerade nicht um seine Mitwirkung nach § 162 FamFG in einer das Familiengericht unterstützenden Funktion (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Vielmehr sind die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten und die Amtsvormundschaft nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 und 11 SGB VIII unterschiedliche Aufgaben der Jugendhilfe. Dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch dann, wenn das Jugendamt Sorgerechtsinhaber ist, ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus der Erwägung, es würde das Verfahren schwerfällig machen und einen unnötigen Arbeitsaufwand für Gerichte und Jugendämter bedeuten, für das Jugendamt in allen Kindschaftssachen ausnahmslos die Stellung als Verfahrensbeteiligter vorzusehen (BR-Drucks. 309/07 S. 537).
21
bb) Auch wenn dem als Amtsvormund beteiligten Jugendamt mithin dem Grundsatz nach gemäß § 81 Abs. 1 FamFG Kosten auferlegt werden können, ist bei der Ermessensentscheidung seine besondere rechtliche Stellung in den Blick zu nehmen. Es hat zwar, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hinweist , nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes (Mündels) zu sorgen, und tritt insoweit an die Stelle des sorgeberechtigten Elternteils, der zur Umgangsgewährung angehalten werden soll. Auch wird vertreten, dass es in Umgangsstreitigkeiten grundsätzlich der Billigkeit iSd § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspreche, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. etwa OLG Naumburg FamRZ 2014, 687; OLG Hamm FamRZ 2014, 686, 687; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 6; Schneider in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 41 mwN; aA etwa DIJUF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 201 f.). Ob von einem solchen Grundsatz auszugehen ist, kann hier aber dahinstehen.
22
Denn das Jugendamt wird anders als ein Elternteil nicht in Ausübung des ihm originär zustehenden, sondern des aufgrund der Amtsvormundschaft übergegangenen Sorgerechts und allein im öffentlichen Interesse als ausschließlich dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter tätig. Die Konfliktlage zwischen dem Umgang Begehrenden und dem Jugendamt als Vormund ist daher der typischerweise bei einem Umgangsstreit etwa zwischen Elternteilen bestehenden nicht vergleichbar. Deshalb wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1898; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 81 Rn. 6.4; Schneider in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 69; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 81 Rn. 7; Horndasch/ Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 27; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 6; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 201, 202).
23
Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die Erwägung des Beschwerdegerichts , in Fällen wie dem vorliegenden drohe bei Herausnahme des Vormunds aus dem Kreis der Kostenpflichtigen stets, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe. Dies verkennt bereits, dass § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch die Möglichkeit eröffnet, von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise abzusehen.
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Dass die Auferlegung von Gerichtskosten auf das Jugendamt nach diesen Maßgaben gerechtfertigt ist, hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt.
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cc) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung, dem Jugendamt als beteiligtem Amtsvormund die Hälfte der Gerichtskosten - zu denen nach § 80 Satz 1 FamFG neben den Gerichtsgebühren auch die Auslagen gehören - aufzuerlegen, mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X einen zugunsten des Jugendamts bestehenden Kostenbefreiungstatbestand übersehen.
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(1) Zwar steht es der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, wenn das Gesetz Kostenfreiheit anordnet. Vielmehr hindert eine solche Kostenbefreiung nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands (Finke FPR 2010, 331, 334; Meysen/ Kindermann FamFG 2. Aufl. § 81 Rn. 17; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 2 FamGKG Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 15; aA Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 7). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG, der die Kostenauferlegung trotz Kostenbefreiung als möglich ansieht und die Folgerung zieht, dass ein anderer Beteiligter für die von der Kostenbefreiung erfassten Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (vgl. etwa Finke FPR 2010, 331, 334; Meysen/Kindermann FamFG 2. Aufl. § 81 Rn. 17; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 2 FamGKG Rn. 7; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 44 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02 - NJW 2003, 1322, 1324; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 2 FamGKG Rn. 3).
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Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG - namentlich im Hinblick auf das Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG - beeinflussen kann und deshalb vom Gericht in seine Überlegungen einzubeziehen ist.
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(2) Allerdings ist das Jugendamt hier nicht bereits nach § 2 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der Kosten befreit (so aber allgemein Lack ZKJ 2010, 189, 193). Diese Vorschrift gewährt dem Bund und den Ländern sowie den nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen die Kostenfreiheit. Hierunter fallen nicht die Kreise und die kreisfreien Städte (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 10), die in Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 a Abs. 1 AG-KJHG die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe iSd § 69 Abs. 1 SGB VIII sind.
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(3) Das Oberlandesgericht hat jedoch § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X unberücksichtigt gelassen. Nach dieser Norm, die von der Regelung des § 2 FamGKG unberührt bleibt (§ 2 Abs. 2 FamGKG), sind die Träger der Jugendhilfe im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von den Gerichtskosten befreit.
30
Die Vorschrift differenziert ihrem Wortlaut nach nicht nach Verfahrensgegenständen , sondern knüpft die Kostenbefreiung allein an die Verfahrensart, von der Umgangsverfahren erfasst sind. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen allerdings voraus, dass das konkrete Verfahren vom Träger der Jugendhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen Tätigkeit als Jugendhilfeträger haben (vgl. BGH Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - FamRZ 2006, 411, 412; KG FamRZ 2009, 1854, jeweils zum Sozialhilfeträger). Für eine darüber hinaus gehende Einschränkung des Regelungsbereichs besteht hingegen keine Veranlassung, wie der Bundesgerichtshof für die bis einschließlich 31. August 2009 geltende Gesetzesfassung bereits entschieden hat (vgl. BGH Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - FamRZ 2006, 411, 412; vgl. auch Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 17).
31
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGGReformgesetz - FGG-RG; BGBl. I S. 2586), mit dem in § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X der Passus "dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt wurde. Zwar wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf damit "klarstellen, dass auch künftig die Träger der Sozialund Jugendhilfe in selbständigen Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht dienen (…), von den Gerichtskosten befreit sind" (BT-Drucks. 16/6308 S. 358). Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Kostenbefreiung sich allein auf solche Verfahren beziehen soll (zweifelnd etwa OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897). Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sah der Gesetzgeber offensichtlich lediglich insoweit einen Anlass zur Äußerung. Die gesetzliche Bestimmung enthält aber keinerlei Einschränkung, sondern ist allein der verfahrensrechtlich neuen Lage angepasst worden (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/ Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 18).
32
Die Beteiligung am Verfahren als Amtsvormund steht auch im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Jugendhilfeträgers , da die Amtsvormundschaft gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört. Dass nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht das Jugendamt selbst von den Gerichtskosten entlastet wird, sondern dessen Träger, spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn die Kostentragungspflicht trifft letztlich stets den Jugendhilfeträger und nicht das von ihm zur Aufgabenwahrnehmung nach § 69 Abs. 3 SGB VIII eingerichtete Jugendamt, so dass in Fällen der Verfahrensbeteiligung nicht des Trägers direkt, sondern des Jugendamts der Befreiungstatbestand auch zugunsten des letzteren eingreift (vgl. Philipp in Giese/Wahrendorf Sozialgesetzbuch [Stand: Juni 2007] § 64 SGB X Rn. 12). Mithin ist das als Amtsvormund am Umgangsverfahren beteiligte Jugendamt nach §§ 2 Abs. 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit (im Ergebnis ebenso OLG Bremen JAmt 2014, 39; OLG Köln FPR 2012, 398, 400; Finke FPR 2010, 331, 334).
33
(4) Ob daneben zugunsten des Jugendamts etwa auch der landesrechtliche Gebührenbefreiungstatbestand in § 122 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) eingreift, kann dahinstehen.
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c) Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zur erneuten Vornahme der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung zurückzuverweisen.
Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Rahden, Entscheidung vom 21.05.2015 - 7 F 377/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2016 - II-12 WF 156/15 -

25.01.2017 00:00

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20.05.2020 23:14

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21.05.2020 16:40

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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28.09.2016 00:00

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19.02.2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 aufgehoben.
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19.02.2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2013 aufgehoben.
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20.12.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 426/17 vom 20. Dezember 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1 a) Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG komme
25.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 438/16 vom 25. Januar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverf
21.05.2020 16:40

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/16 vom 2. Februar 2017 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 7 Abs. 2, 3; EGGVG §§ 23 ff Der nach dem Geschäftsvertei
20.05.2020 23:14

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 423/17 vom 24. Januar 2018 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB423.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter S

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Die am 20. Februar 2007 als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 1 geborene Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Nachdem dieser sich auf Mehrverkehr der Beteiligten zu 1 und auf eine bei ihm bestehende Zeugungsunfähigkeit berufen hatte, hat das Amtsgericht ein humangenetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Dieses führte zu einer Wahrscheinlichkeit der Abstammung des Kindes vom Antragsgegner von 99,999999 %.

2

Das Amtsgericht hat die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsgegner eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

4

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das entscheidende Billigkeitskriterium bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG der Erfolg oder Misserfolg des gestellten Antrags sei. Danach seien dem Antragsgegner als Vater der Antragstellerin die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Dies entspreche der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage, als sich die Kostenentscheidung noch nach § 91 ZPO gerichtet habe. Außerdem ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 81 Abs. 3 FamFG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften, dass es bei einem erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nunmehr möglich sein solle, auch dem Kind nach allgemeinen Grundsätzen die Kosten aufzuerlegen, was sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aus § 91 ZPO ergeben habe. Es bestehe daher kein Anlass, im Rahmen der Billigkeitsabwägung von einer Auferlegung der gesamten Kosten auf den Vater in Fallgestaltungen abzusehen, in denen aufgrund eines unter Beweis gestellten oder zugestandenen Mehrverkehrs ohne sachverständige Klärung begründete nachvollziehbare Zweifel daran bestünden, wer der Vater des betroffenen Kindes sei und deshalb eine im Interesse des Kindes durchzuführende Statusfeststellung im gerichtlichen Verfahren für keinen Beteiligten vermeidbar erscheine.

5

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sich die Kostenentscheidung in den in § 169 Nr. 1 bis 3 FamFG genannten Abstammungssachen, zu denen das vorliegende Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zählt (§ 169 Nr. 1 FamFG), nach der allgemeinen Bestimmung in § 81 FamFG richtet. Die spezielle Kostenvorschrift des § 183 FamFG gilt nur, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG) Erfolg hat. Nach der demnach maßgeblichen Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

7

b) Die Frage, welche Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren billigem Ermessen entspricht, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.

8

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Kosten seien gemäß dem Grundsatz des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwischen Kindesvater und Kindesmutter zu teilen bzw. es habe eine Kostenaufhebung zu erfolgen. Die gesamten Verfahrenskosten könnten einem Beteiligten nur bei Verwirklichung eines der in § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG genannten Regelbeispiele oder einem damit vergleichbaren Fall auferlegt werden. Von einem groben Verschulden des Vaters könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn dieser vor der Kenntnis des Ergebnisses des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, der Vater des beteiligten Kindes zu sein (OLG Naumburg FamRZ 2012, 734 [LS]). Außerdem hätten die Kindeseltern das Verfahren in gleicher Weise veranlasst, weil sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1829; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966, 1967; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059, 1060, 24 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 4).

9

bb) Nach anderer Ansicht entspricht es nicht der Billigkeit, die Kindesmutter an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, wenn der Feststellungsantrag Erfolg hat. Die Kosten seien dann von dem Kindesvater allein zu tragen, zumal dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen (OLG München FamRZ 2011, 923, 924; OLG Stuttgart Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 WF 119/12 - juris Rn. 4). Ein mögliches Interesse der Mutter an der Klärung der väterlichen Abstammung des Kindes sei für sich nicht ausreichend, um diese mit den Kosten des Verfahrens zu belasten (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1321, 1322 [für ein postmortales Abstammungsverfahren]). Außerdem könne bei einem durchgeführten Abstammungsverfahren ein klares Obsiegen oder Unterliegen festgestellt werden, so dass einem Beteiligten - wie bisher nach § 91 ZPO - die vollen Kosten des Abstammungsverfahrens auferlegt werden könnten (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2012, 352).

10

cc) Nach einer weiteren Meinung ist bei der Kostenentscheidung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu trennen. Das Verfahren in Abstammungssachen sei nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als einseitiges streitiges Antragsverfahren, sondern als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne formellen Gegner und ohne ein Obsiegen oder Unterliegen ausgestaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1923). Deshalb sei bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen - wie nach früherem Recht gemäß § 13 a FGG - bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten. Die außergerichtlichen Kosten seien daher in der Regel gegeneinander aufzuheben. Die Gerichtskosten (insbesondere die Kosten des Abstammungsgutachtens) könnten dagegen bei einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung dem Vater auferlegt werden, weil dieser die Möglichkeit habe, seine Vaterschaft vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urkundlich anzuerkennen (OLG Celle FamRZ 2010, 1840, 1841; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 f.; für die Kosten des Abstammungsgutachtens auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1924; MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 16; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 5 f.; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober 2013] § 81 Rn. 10).

11

c) Der Senat hält es für verfehlt, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, ob (für Familiensachen vgl. aber § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG) und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (OLG München FamRZ 2012, 1895 f.; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 81 FamFG Rn. 7) oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 23; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 19).

12

Der Reformgesetzgeber wollte mit der Umgestaltung der Regelung zur Kostenentscheidung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen, dass das Gericht nicht nur – wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten nach billigem Ermessen vornehmen kann. Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Die nach früherem Recht in § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wurde deshalb bewusst nicht in die Neuregelung übernommen.

13

Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu auch MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 8; OLG München FamRZ 2012, 1895; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208). Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen.

14

Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).

15

d) Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung, die Verfahrenskosten vollständig dem Antragsgegner aufzuerlegen, allein auf den Erfolg des Feststellungsantrags abgestellt und damit nicht alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt.

16

aa) Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 46; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 12; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 19). Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 243). Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können.

17

bb) Das Beschwerdegericht hätte daher bei seiner Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Beteiligte zu 1 bereits zu Beginn des Verfahrens einen Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hat. Jedenfalls deshalb konnte der Antragsgegner vor Kenntnis vom Ergebnis des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein, ob er der Vater der Antragstellerin ist. Ihm war aus diesem Grund auch nicht zuzumuten, das Verfahren durch eine urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft nach §§ 1594 Abs. 1, 1597 BGB zu vermeiden. Die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, ist indes ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein kann (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 20; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 11; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober 2013] § 81 Rn. 10). Da das Beschwerdegericht diesem Umstand ausdrücklich keine Bedeutung für die Ermessensausübung beimessen wollte, leidet die Kostenentscheidung an einem Rechtsfehler, der zu ihrer Aufhebung führt.

Dose                    Klinkhammer                      Günter

            Botur                              Guhling

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 2 (Kreisjugendamt; im Folgenden: Jugendamt) ist zum Vormund des Kindes bestellt worden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.

2

Der Umgang zwischen Vater und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 16. April 2012 geregelt, die im vorausgegangenen Umgangsverfahren zwischen dem Vater und dem Jugendamt abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden könne.

3

Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5.000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben.

4

Das Amtsgericht hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen Festsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

5

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

6

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Festsetzung des Ordnungsgelds die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen, nach der gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt die Festsetzung eines Zwangsgelds nicht in Betracht komme. Nach Meinung des Gesetzgebers passe die Festsetzung von Zwangsmitteln nur für Einzelpersonen und nicht für das Jugendamt und die Eigenart einer behördlichen Vormundschaft. Eine entsprechende Regelung sei im Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 38 JWG) enthalten gewesen. Nachdem diese ohne Begründung nicht in die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe (zunächst KJHG, nunmehr SGB VIII) übernommen worden sei, sei allein die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB erhalten geblieben und vom Gesetzgeber offensichtlich als ausreichend erachtet worden. Zwar stimme die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr mit der Regelung in § 89 FamFG überein, weil nunmehr kein Zwangsgeld, sondern Ordnungsgeld festzusetzen sei. Wenn aber schon die weniger einschneidende Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die weiter reichende Verhängung von Ordnungsmitteln gelten. Diese dienten nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern hätten daneben Sanktionscharakter. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Fall des § 89 FamFG anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Fall der Amtsvormundschaft bei der Regelung des § 89 FamFG offensichtlich übersehen. Er hätte diesen Tatbestand, hätte er ihn gesehen, ebenso regeln wollen wie bei der Festsetzung eines Zwangsgelds. In Anbetracht des durchgängig verfolgten gesetzlichen Zwecks, eine Vollstreckung gegen das Jugendamt auszuschließen, stehe einer entsprechenden Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen.

7

Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit des § 89 FamFG gegenüber dem Amtsvormund ausgehe, scheitere das Ordnungsmittel daran, dass der Amtsvormund die unzureichende Realisierung der vereinbarten Umgangskontakte nicht im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten habe. Die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB treffe hier das Jugendamt als Amtsvormund weniger als die Pflegeeltern. Da das Jugendamt durch seine Beamten oder Angestellten zu dem Kind nicht in einem vergleichbaren Vertrauensverhältnis stehe, habe dieses als Amtsvormund die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in der Regel nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt jedenfalls seine organisatorischen Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung eingehalten und die Anwesenheit des Kindes zu den vereinbarten Terminen sichergestellt. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der - an der Umgangsvereinbarung nicht beteiligten - Pflegeeltern könne dem Amtsvormund nicht zugerechnet werden.

8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

10

a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

11

Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

12

Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der vom Amtsgericht erteilte Hinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG ausreichend war, auch wenn darin nicht die weitere gesetzlich vorgesehene Folge einer Ordnungshaft aufgeführt ist. Diese kommt in Bezug auf das Jugendamt ohnedies nicht in Betracht und musste daher auch nicht Inhalt des allein an das Jugendamt gerichteten Hinweises sein.

13

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in dieser Eigenschaft Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann.

14

aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).

15

Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass diese sich nicht auf Ordnungsgeld, sondern auf Zwangsgeld bezieht (vgl. § 35 FamFG). Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht keine Grundlage.

16

Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde, Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen, vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.

17

Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Überdies ist durch die Umstellung der Vollstreckung von Beuge- auf Ordnungsmittel im Zusammenhang mit der ersatzlosen Streichung der früheren gesetzlichen Regelung zur Kinder- und Jugendhilfe (§ 38 Abs. 7 JWG) auch keine Regelungslücke entstanden. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift entsprach vielmehr ersichtlich der zivilrechtlichen Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB und betraf somit ebenfalls nur die allgemeine Aufsicht über die Amtsführung durch den Vormund. Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung ebenfalls auf die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds und nicht auf die in einem Vollstreckungstitel enthaltene und gegen den Amtsvormund gerichtete Verhaltenspflicht.

18

Zu deren Durchsetzung muss vielmehr im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes eine Vollstreckung durch Festsetzung des in § 89 FamFG gesetzlich vorgesehenen Ordnungsgelds eröffnet sein. Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).

19

bb) Das Jugendamt war am Ausgangsverfahren zur Umgangsregelung in seiner Eigenschaft als Amtsvormund beteiligt und ist in dieser Eigenschaft auch Verpflichteter des Vollstreckungstitels.

20

Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.

21

c) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einer Hilfsbegründung darauf gestützt, dass das Jugendamt die unzureichende Realisierung der Umgangskontakte nicht zu vertreten habe. Auch insoweit begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.

22

aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

23

bb) Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen.

24

Das Oberlandesgericht hat zwar der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Amtsvormund aufgrund des lediglich sporadischen Kontakts (§ 1793 Abs. 1a BGB) zum Kind nicht über die Einflussmöglichkeiten der Pflegeeltern als unmittelbare Bezugspersonen des Kindes verfügt, um dieses zur Wahrnehmung der Umgangskontakte mit den Eltern zu motivieren. Das ändert indessen nichts an der dem Jugendamt obliegenden Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die zuvor in einem Umgangsverfahren vereinbarten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden.

25

Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgestaltung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hinzuwirken, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Und schließlich steht es dem Jugendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertrauen. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewährleistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur Ermöglichung der Umgangskontakte zu erfüllen.

26

Das Jugendamt kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der Umgangskontakte gesorgt habe. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte im Erkenntnisverfahren stattzufinden hat. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292). Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).

27

cc) Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände nicht zu einer Entlastung des Jugendamts im Sinne von § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG.

28

Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, weil das Jugendamt insoweit - wie oben ausgeführt - über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist.

29

Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene - Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. Vielmehr kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten eine sich auf sachverständige, vor allem familienpsychologische, Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat.

30

3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil dem Jugendamt zunächst Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung - wie oben ausgeführt - der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht entgegensteht.

Dose                   Klinkhammer                        Günter

            Botur                              Guhling

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.