Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - XII ZA 34/15

21.05.2020 20:01, 08.07.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - XII ZA 34/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 34/15
vom
8. Juli 2015
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
2
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 2 mwN).
3
Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 3 mwN).
4
Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der Spruchgruppe namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen , nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen , ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 4 mwN).

II.

5
Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - 50 XVII H 1241 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11. März 2015 - 88 T 36/13 -

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

2
a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

2
a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).