Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2020 - X ZB 5/20

13.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2020 - X ZB 5/20

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 5/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:131020BXZB5.20.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch vom 18. August 2020 und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Juni 2020 werden verworfen.

Gründe:

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I. Das Ablehnungsgesuch gegen die an dem Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe beteiligten Richter ist eindeutig unzulässig. Der Senat kann deshalb unter Beteiligung der abgelehnten Richter über das Gesuch entscheiden.
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Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn der Antragsteller den gesamten Spruchkörper ablehnt, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Richter hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es, wenn der Antragsteller sein Gesuch lediglich auf nach seiner Ansicht vorhandene Verfahrensverstöße und offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen stützt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 3 f.).
3
Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
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III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Bacher Grabinski Hoffmann
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.06.2020 - 7 W(pat) 10/19

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21.05.2020 20:01

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 34/15 vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter u

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Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 3 mwN).