Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - XI ZR 738/17
20.05.2020 22:17, 26.06.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - XI ZR 738/17
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 738/17
vom
26. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:260618BXIZR738.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 26. Juni 2018
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
I.
- 2
- Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Par- teivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6 und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; jeweils mwN).
II.
- 3
- Nach diesen Grundsätzen übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.
- 4
- Das Berufungsgericht hat den Streitwert in der letzten mündlichen Verhandlung am 8. September 2017 nach Erörterung mit den Parteien entsprechend der Angabe der Klägerin in der Klageschrift auf 10.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr geltend, ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten am 13. September 2017 aufgrund eines Durchsuchungsberichtsdes Landeskriminalamts vom 2. November 2015 Kenntnis davon erlangt, dass der G. außer einem über seinen Wert belasteten Grundstück ein Pkw im Wert von 33.800 € gehöre. Auf diese neue Angabe zur Bemessung des Streitwertes kann die Klägerin sich nach den genannten Grundsätzen nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 5 und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 9 mwN). Zudem könnte für die Höhe des Streitwertes und der Beschwer nicht der Wert eines einzelnen Vermögensgegenstandes der G. , sondern allenfalls der Wert ihres gesamten Vermögens von Bedeutung sein. Dazu macht die Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 307 O 196/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2017 - 14 U 45/16 -
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a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).
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Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober2016 - III ZR 300/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 m.w.N.). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbe- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2 m.w.N.). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15 Rn. 5 i.V.m. Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).
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a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).
