Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - VIII ZR 273/17

06.02.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - VIII ZR 273/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 273/17
vom
6. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060218BVIIIZR273.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos. Gebührenstreitwert: bis 13.000 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht er- reicht ist.
2
Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
3
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Bestehen eines zwischen den Parteien wirksamen Mietvertrages hier nicht etwa deshalb unstreitig, weil kein Streit darüber besteht, dass die frühere Eigentümerin und der Beklagte das als (angeblichen) Mietvertrag aufgesetzte Schriftstück unterschrieben haben. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist sehr wohl streitig, weil die Parteien darüber streiten, ob es sich um einen fingierten beziehungsweise erst nach der Beschlagnahme geschlossenen und damit den Klägern gegenüber nicht wirksamen "Vertrag" handelt.
4
Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich die Beschwer auch nicht etwa deshalb, weil dem Beklagten in § 6 des (angeblichen) Mietvertrags über die Nutzung des streitigen Grundstücks hinaus auch verschiedene Gebrauchsrechte an weiteren Grundstücken eingeräumt sind. Dies berührt den mietrechtlichen Charakter des (angeblichen) Vertrages nicht und ändert auch nichts daran, dass die Beschwer nicht nach dem objektiven Wert der Nutzungsrechte , sondern nach der vereinbarten Miete zu berechnen ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, aaO Rn. 4 mwN).
5
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen und insbesondere die erhobenen Gehörsrügen schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen jeweils ausführlich - und zudem in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei - befasst hat.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 27.02.2017 - 22 C 21/14 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 22/17 -

04.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 16/19 vom 4. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:040220BVIIIZR16.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin D

3

17.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 178/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170117BVIIIZR178.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter P
29.04.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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04.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 16/19 vom 4. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:040220BVIIIZR16.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin D

3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 Rn. 1; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier nicht allein auf § 8 ZPO abgestellt werden, denn dieser ist auf Fälle zugeschnitten , in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann (BGH, Urteile vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359 unter 2; vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 Rn. 2). Vielmehr kommt § 9 ZPO in entsprechender Anwendung zum Tragen und damit der dreieinhalbfache Jahreswert der Nettomiete, da vorliegend die streitige Zeit nicht genau bestimmt werden kann, weil es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.

Dr. Milger                         Dr. Schneider                       Dr. Fetzer

                  Dr. Bünger                              Kosziol

3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 Rn. 1; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier nicht allein auf § 8 ZPO abgestellt werden, denn dieser ist auf Fälle zugeschnitten , in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann (BGH, Urteile vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359 unter 2; vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 Rn. 2). Vielmehr kommt § 9 ZPO in entsprechender Anwendung zum Tragen und damit der dreieinhalbfache Jahreswert der Nettomiete, da vorliegend die streitige Zeit nicht genau bestimmt werden kann, weil es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt.