Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - VIII ZR 273/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht er- reicht ist.
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- Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
- 3
- Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Bestehen eines zwischen den Parteien wirksamen Mietvertrages hier nicht etwa deshalb unstreitig, weil kein Streit darüber besteht, dass die frühere Eigentümerin und der Beklagte das als (angeblichen) Mietvertrag aufgesetzte Schriftstück unterschrieben haben. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist sehr wohl streitig, weil die Parteien darüber streiten, ob es sich um einen fingierten beziehungsweise erst nach der Beschlagnahme geschlossenen und damit den Klägern gegenüber nicht wirksamen "Vertrag" handelt.
- 4
- Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich die Beschwer auch nicht etwa deshalb, weil dem Beklagten in § 6 des (angeblichen) Mietvertrags über die Nutzung des streitigen Grundstücks hinaus auch verschiedene Gebrauchsrechte an weiteren Grundstücken eingeräumt sind. Dies berührt den mietrechtlichen Charakter des (angeblichen) Vertrages nicht und ändert auch nichts daran, dass die Beschwer nicht nach dem objektiven Wert der Nutzungsrechte , sondern nach der vereinbarten Miete zu berechnen ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, aaO Rn. 4 mwN).
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- Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen und insbesondere die erhobenen Gehörsrügen schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen jeweils ausführlich - und zudem in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei - befasst hat.
Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 27.02.2017 - 22 C 21/14 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 22/17 -
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.
Gründe
- 1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
- 2
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.
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Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
